Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis

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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Inhaltsverzeichnis

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

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published on 20/03/2018 00:00

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe
published on 05/07/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 w
published on 17/03/2017 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.203,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 57.151,04 vom 26.02.2016 bis zum 12.01.2017 und aus EUR 30.203,29 seit dem 13.01.2017 zu bezahlen.
published on 29/01/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juli 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl
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