Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

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Referenzen - Urteile | § 488 BGB

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 488 BGB.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - VIII ZR 71/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 147/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 w

Landgericht Offenburg Urteil, 17. März 2017 - 6 O 139/16

bei uns veröffentlicht am 17.03.2017

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.203,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 57.151,04 vom 26.02.2016 bis zum 12.01.2017 und aus EUR 30.203,29 seit dem 13.01.2017 zu bezahlen.

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Jan. 2016 - 7 U 52/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juli 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2015 - VIII ZR 304/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Landgericht Itzehoe Urteil, 01. Okt. 2015 - 6 O 122/15

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 768.661,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 763.793,29 € seit dem 10.11.2014 und im übrigen seit dem 19.3.2015 zu zahlen.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/14 Verkündet am: 19. November 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein