Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Sept. 2012 - 2 Verg 4/12

published on 20.09.2012 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Sept. 2012 - 2 Verg 4/12
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Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. April 2012 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner für den Fall des Fortbestehens der Vergabeabsicht aufgegeben wird, ein Vergabeverfahren nach § 3a VOB/A unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats durchzuführen.

Die Beigeladene hat die Hälfte der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Antragsgegner ist von der Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils der Gerichtskosten befreit. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.285.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsgegner beabsichtigte die Errichtung des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes für ein Finanzamt in der Innenstadt von H.  . Er schrieb den vorgenannten Bauauftrag EU-weit im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der Vergabeordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) - Ausgabe 2009 - zur Vergabe aus. Der Auftrag umfasste die Planung und die Errichtung des Gebäudes nebst integrierter Kantine mit Speisesaal mit einer Hauptnutzungsfläche von ca. 8.000 qm sowie von 250 Parkplätzen und die Finanzierung der Gesamtkosten des Vorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs über einen Zeitraum von 25 Jahren. Das Bauvorhaben sollte auf einem bzw. auf mehreren im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Grundstücken realisiert werden, wobei nach Zahlung der letzten von 300 gleichbleibenden monatlichen Raten das Eigentum auf den Auftraggeber übergehen sollte. Hinsichtlich der Parkplätze war vom Antragsgegner freigestellt worden, dass nur „die geforderte Anzahl der nach DIN geforderten Behindertenparkplätze und 10 Parkplätze für Anlieferungen“ direkt am oder im Gebäude zu schaffen sei und die anderen Parkplätze auch „in einer fußläufigen Entfernung von max. 500 m“ liegen dürften. Alternativ zur Übereignung der Parkplätze könne auch ein dauerhaftes, dinglich gesichertes Nutzungsrecht angeboten werden. Optional sei die Wartung, Inspektion und Instandsetzung der Baulichkeit nach DIN 31051 während der 25-jährigen Finanzierungsphase anzubieten. Alternativangebote seien zugelassen, jedoch sei der Umbau und die Sanierung von Bestandsgebäuden nicht zulässig. Der Bruttoauftragswert wurde vom Antragsgegner auf ca. 25,7 Mio. Euro geschätzt.

2

Hinsichtlich des vom Auftragnehmer zu stellenden Grundstücks enthielt die Vergabebekanntmachung folgende Vorgaben:

3

„Das Grundstück muss für die Umsetzung des Raumbedarfsplanes einschließlich erforderlicher Parkplätze geeignet sein. Von der Vergabestelle wird davon ausgegangen, dass hierzu ungefähr eine Mindestgröße von 3.000 qm bei Lückenbebauung, ansonsten von 4.300 qm benötigt wird.

4

Das Grundstück muss im Bereich des „Fördergebiet Innenstadt - A-Zentrum - „ der Stadt H. liegen - der Plan, der die Fördergebietsgrenzen ausweist, wird von der unter A.1. benannten Stelle als Formblatt F zu den Unterlagen des Teilnahmeantrages auf Anforderung versandt -.“

5

Als Teilnahmebedingungen im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Abschnitt III.2.2) der Vergabebekanntmachung) waren u.a. aufgeführt:

6

„… 1. Nachweis des Eigentums an einem bebauungsfähigen Grundstück im „Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum) … Nachweisführung durch Grundbuchauszug.

7

Alternativ: Nachweis der rechtlich sicheren Möglichkeit zum sofortigen Eigentumserwerb eines derartigen Grundstücks nach Zuschlagserteilung, gesichert durch Bindung des derzeitigen Eigentümers bis mindestens 6 Monate nach beabsichtigter Zuschlagserteilung; Nachweisführung durch notarielles Kaufangebot des derzeitigen Eigentümers oder vergleichbare Unterlagen, aus denen sich die rechtlich sichere Möglichkeit des Eigentumserwerbs ergibt; Grundbuchauszug.

8

2. Nachweis, dass die Übertragung des Eigentums an Grund und Boden auf … frei von Rechten Dritter, die die Nutzung bzw. Verwertung des Grundstücks nicht nur unerheblich beeinträchtigen können, erfolgen kann; Nachweisführung bei im Grundbuch eingetragenen Belastungen durch Erklärung des Rechteinhabers, zu sonstigen Rechten durch Eigenerklärung des Bieters,

9

3. Nachweis der gesicherten verkehrstechnischen Erschließung des Grundstücks durch Lageplan des Grundstücks, bei Hinterliegergrundstücken ist dingliche Sicherung des Zugangs zum öffentlichen Verkehrsraum nachzuweisen,

10

4. Bei derzeit bebauten Grundstücken: Nachweis, dass nach Zuschlagerteilung unmittelbar mit dem Abbruch begonnen werden kann.

11

Bei vorhandenen Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist hierzu eine Abbruchgenehmigung oder vergleichbare Unterlagen, aus denen sich die rechtlich sichere Möglichkeit des Abbruchs des Denkmals ergibt und eine Versicherung des Bewerbers, dass Nutzungsrechte Dritter dem Abbruch nicht entgegenstehen beizufügen.

12

Bei sonstigen Gebäuden ist eine Versicherung des Bewerbers, dass Nutzungsrechte Dritter dem Abbruch nicht entgegenstehen, hinreichend.“

13

Die Vergabebekanntmachung wurde auf elektronischem Wege über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union, dort über das Portal für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge (SIMAP), erstellt und am 26.01.2012 übermittelt. Die Veröffentlichung erfolgte am 31.01.2012. Die Unterlagen des Teilnahmeantrags mussten bei dem als Vergabestelle fungierenden Eigenbetrieb des Antragsgegners bzw. bei einer externen Beraterin des Antragsgegners angefordert werden und wurden sodann in schriftlicher Form versandt. Als Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge wurde der 08.03.2012, 12:00 Uhr bestimmt.

14

Die Antragstellerin forderte am 08.02.2012 per eMail die Übersendung der Bewerbungsunterlagen an. Die Bewerbungsunterlagen enthielten das Formblatt F, dem die Begrenzung des Fördergebietes Innenstadt (A-Zentrum) zu entnehmen war. Sie wiederholten in der „Musteraufstellung für die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen zum Teilnahmeantrag“ unter Registerblattnummer 2 die vorzitierten Teilnahmebedingungen. Insgesamt ließen sich 24 Unternehmen und Einrichtungen die Bewerbungsunterlagen übersenden.

15

Mit Schreiben vom 01.03.2012 erhob die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner eine Verfahrensrüge. Sie bekundete großes Interesse an einer Teilnahme am Vergabeverfahren und führte weiter aus:

16

„Nach Prüfung der Unterlagen sichert das Verfahren keinen ordentlichen Wettbewerb. Dies aus folgenden Gründen:

17

Das vom Bewerber mit zu liefernde Grundstück muss sich nach den Ausschreibungsbedingungen im Bereich des „Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum)“ der Stadt H. befinden. In diesem Gebiet gibt es keine „freien“ Grundstücke, die für Wettbewerber ein Angebot zulassen.

18

Das sich im genannten Gebiet befindende Grundstück „S. “ steht im Eigentum der Firma P. in H. . Es ist für Wettbewerber nicht im Zugriff.

19

Ein weiteres Grundstück befindet sich im Eigentum der W.  , die auf dem Grundstück eigene Planungen verwirklichen will.

20

Das letzte mögliche Grundstück innerhalb des eingeschränkten Bereiches ist das „B.“ . Hierbei handelt es sich um 13 Einzelflächen, die teilweise im Eigentum von Erbengemeinschaften stehen. Hier ist innerhalb der ausgeschriebenen kurzen Frist praktisch keinerlei Grundstückssicherung möglich.

21

Damit ist ein Wettbewerb nicht mehr gegeben und nicht mehr möglich.“

22

Sodann schlug die Antragstellerin vor:

23

„Durch eine minimale Erweiterung des möglichen Gebietes, insbesondere in östliche und/oder südliche Richtung stünden auch Wettbewerbern potenzielle Grundstücke zur Verfügung.

24

Wir beantragen deshalb eine Gebietsvergrößerung, damit tatsächlich ein Wettbewerb stattfinden kann, den das öffentliche Ausschreibungsverfahren ausdrücklich vorsieht.“

25

Das Schreiben endet mit der Bitte um kurzfristige Antwort bis spätestens 06.03.2012, um eine Teilnahme am Wettbewerb noch zu ermöglichen, und mit dem Satz:

26

„Bei einem ablehnenden Bescheid behalten wir uns vor, das Verfahren einer formellen Nachprüfung zu unterstellen.“

27

Der Antragsgegner wies die Rüge mit Schreiben vom 06.03.2012 (Fax von 14:11 Uhr) zurück. In diesem Schreiben führte der Antragsgegner aus, dass für die Standortbestimmung im unmittelbaren Zentrum der Stadt H. die Ermöglichung einer größtmöglichen Bürgernähe und Erreichbarkeit und die Förderung der Entwicklung der Stadt als Oberzentrum in Sachsen-Anhalt maßgeblich gewesen seien. Die Bestimmung der Grenzen des Gebietes sei nach streng objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung dieser Ziele erfolgt. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass das Fördergebiet bereits mit Beschluss des Stadtrates der Stadt H. vom 24.11.2010 festgelegt worden sei. Mit der Ansiedlung des Finanzamtes als wichtige öffentliche Einrichtung werde ein Beitrag zur funktionalen Stärkung der Innenstadt von H. geleistet. Vorab durch den Antragsgegner durchgeführte Untersuchungen ließen auch nicht den Schluss zu, dass es innerhalb dieses Gebietes keine oder lediglich ein Grundstück gebe, welches zu Bebauungszwecken zur Verfügung stehe. Der Antragsgegner schloss mit dem Hinweis, dass die Rüge darüber hinaus auch aus näher benannten rechtlichen Gründen keinen Erfolg haben könne.

28

Die Antragstellerin gab keine Bewerbung ab. Bei der Öffnung der Teilnahmeanträge lag lediglich der Teilnahmeantrag eines in H. ansässigen Hochbauunternehmens vor, welches Eigentümerin des zur ausgeschriebenen Bebauung geeigneten Grundstücks „S. “ in der Innenstadt der Stadt H. ist, die jetzige Beigeladene.

29

Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass der Antragsgegner verpflichtet werden möge, das Ausschreibungsverfahren aufzuheben und bei Fortbestehen der Vergabeabsicht unter Berücksichtigung eines erweiterten Fördergebietes und angemessener Fristen neu auszuschreiben. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass das Verfahren keinen ordnungsgemäßen Wettbewerb sichere. Das für die ausschreibungsgemäße Errichtung zulässige Baugebiet sei zu klein und die Frist zur Abgabe eines Angebots (meint: Teilnahmeantrags) sei zu kurz bemessen. Die Anforderung der Ausschreibung, wonach ein Bewerber innerhalb von sechs Wochen ein geeignetes Grundstück sichern und diese Sicherung belegen müsse, sei praktisch nicht umsetzbar, soweit der Bewerber nicht bereits Eigentümer eines entsprechenden Grundstücks innerhalb des zugelassenen Baugebiets sei.

30

Die Vergabekammer hat die einzige Bewerberin mit Beschluss vom 03.04.2012 zum Nachprüfungsverfahren beigeladenen und ihr mit Beschluss vom 12.04.2012 Akteneinsicht gewährt. Der Antragsgegner hat mit den eingereichten Vergabeakten lediglich einen undatierten, jedenfalls nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gefertigten Vergabevermerk vorgelegt, aus dem sich zur Standortbegrenzung Folgendes findet:

31

(S. 3:) „Gegenständlich soll der Neubau auf einem vom Bieter zu beschaffenden Grundstück im Bereich der Innenstadt der Stadt H., definiert durch das mit Beschluss des Stadtrats der Stadt H. festgelegte Gebiet A-Zentrum Altstadt (aktive Stadt- und Ortsteilzentren) in der Stadt H. realisiert werden. Hierdurch soll die Integration des Finanzamts im Bereich der Stadt H. und die Förderung der Erhaltung und die Entwicklung dieser Bereiche eine größtmögliche Bürgernähe, die Anliegen der Stadt H. ist und auch im Landesinteresse liegt, erreicht werden.“

32

(S. 5 f.:) „Als Mindestbedingung wurde festgelegt, dass ein Nachweis über ein bebauungsfähiges Grundstück im geplanten Gebiet nachzuweisen ist. Die strikte Vorgabe einer Mindestgrundstücksfläche wurde abgelehnt, vielmehr sollen nur Zielvorstellungen aufgenommen werden. Um den Teilnehmerkreis nicht einzuengen, soll zudem der Nachweis auch dadurch geführt werden können, dass ein Grundstückserwerb nach Zuschlagserteilung gesichert ist.

33

Weitere Mindestbedingungen soll der Nachweis der Lastenfreiheit und der gesicherten Erschließung des Grundstücks sein. Bei Grundstücken, welche derzeit noch bebaut sind, wurde festgelegt, dass der Nachweis zu erbringen ist, dass nach Zuschlagserteilung sofort mit dem Abbruch begonnen werden kann. Ausgiebig erörtert wurde das Thema Denkmalschutz. Im Ergebnis der Diskussion bestand Übereinstimmung, dass bei denkmalgeschützten Objekten zur Vermeidung von Bauzeitverzögerungen bereits im Teilnahmewettbewerb gefordert werden muss, dass nachgewiesen wird, dass das Denkmal abgebrochen werden kann. Hintergrund hierfür sind die außerordentlich langen Antragszeiten für eine Abbruchgenehmigung für ein Denkmal. Liegt eine solche noch nicht vor, kann dies sonst dazu führen, dass bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens unklar ist, ob der Bieter tatsächlich leistungsfähig ist und damit Bewerber zum Verhandlungsverfahren zugelassen werden, denen die Umsetzung der Baumaßnahme im vorgegebenen Zeitrahmen ggf. nicht möglich ist. …“

34

Zur Bemessung der Bewerbungsfrist heißt es:

35

(S. 7:) „Es wurde eingeschätzt, dass ein Zeitraum von 6 Wochen zur Erarbeitung der Unterlagen des Teilnahmewettbewerbs notwendig aber auch hinreichend für die Bewerber ist. …“.

36

Der Vergabevermerk enthält auch eine Stellungnahme zur Rüge der Antragstellerin. Auch auf direkte Nachfrage des Vorsitzenden der Vergabekammer vom 23.03.2012 nach einer zeitnahen Dokumentation des Entscheidungsprozesses bei der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs hat der Antragsgegner keine weiteren Unterlagen übersandt und darauf verwiesen, dass alle weiteren Akten lediglich Unterlagen der Ausschreibung und der vertraglichen Abwicklung des Beratervertrages enthielten.

37

Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 2 GWB am 04.04.2012 bis zum 30.04.2012 verlängert. Mit ihrem Beschluss vom 27.04.2012 hat die Vergabekammer nach mündlicher Verhandlung dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und dem Antragsgegner aufgegeben, das Vergabeverfahren aufzuheben. Für den Fall des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht habe er das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer ab Versendung der Vergabebekanntmachung zu wiederholen. Sie stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner die Festlegung des Bereichs, in dem der Standort des Neubaus des Finanzamts liegen solle, in seinem Vergabevermerk nicht hinreichend begründet habe. Insbesondere sei dem Vergabevermerk nicht zu entnehmen, ob der Antragsgegner bei dieser Festlegung berücksichtigt habe, ob die mit der Beschränkung des Bereichs verbundenen Wettbewerbseinschränkungen ein Ausmaß erreichten, bei dem ein Wettbewerb nicht mehr zustande kommen könne. Der Antragsgegner sei in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 4 VOB/A verpflichtet gewesen, bereits bei Vorbereitung des Vergabeverfahrens zweifelsfrei und belastbar zu dokumentieren, dass zumindest drei Objekte für potentielle Wettbewerber zur Verfügung stünden, die seinen Vorgaben entsprächen. Zudem sei die Bewerbungsfrist hinsichtlich des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zu knapp bemessen gewesen. Die Bewerber hätten bei einer Vielzahl von Objekten zu recherchieren, ob diese für eine Leistungserbringung in Frage kämen.

38

Gegen diese ihnen jeweils am 30.04.2012 zugestellte Entscheidung richten sich die mit Schriftsatz vom 10.05.2012 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners und die mit Schriftsatz vom 11.05.2012 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Beigeladenen.

39

Beide Beteiligte sind der Meinung, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsbedarfs nur der eingeschränkten Nachprüfung unterliege. Die nach der Rechtsprechung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf und - diesem folgend - verschiedener Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen erforderlichen sach- und auftragsbezogenen Gründe für die Beschränkung des Standorts auf die Innenstadt der Stadt H. nach deren Festlegungen zum Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum) lägen auch nach der Bewertung der Vergabekammer vor. Ein Auftraggeber könne und müsse nicht darüber hinaus auch Sorge dafür tragen, dass mindestens drei geeignete Bewerber existierten. Melde sich nur ein Bewerber, sei das Vergabeverfahren mit diesem Bewerber durchzuführen.

40

Hilfsweise verweisen sie darauf, dass mindestens drei Baugebiete in dem festgelegten Bereich existierten, welche die gestellten Anforderungen erfüllten, und nehmen Bezug auf die Antragserwiderung des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer, mit der er insgesamt 18 Grundstücke innerhalb des abgegrenzten Bereiches benannt hat, die s.E. für eine Verwendung zur Bewerbung in Betracht kämen. Soweit Zweifel an deren objektiver Eignung als Baugelände vorgelegen hätten, sei die Vergabekammer verpflichtet gewesen, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Die Beschwerdeführer vertreten zudem die Ansicht, dass im Falle der Unaufklärbarkeit der Eignung der Grundstücke als Standort des Neubaus die Feststellungslast von der Antragstellerin zu tragen sei, weil diese das Vorliegen eines Rechtsverstoßes behauptet habe.

41

Beide Beteiligte wenden sich gegen die Feststellungen zur Bewerbungsfrist. Sie meinen, dass die Antragstellerin insoweit ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB nicht genügt habe und daher mit dieser Rüge präkludiert sei. Hilfsweise haben sie sich darauf berufen, dass die Frist angemessen gewesen sei, da sie mit 42 Kalendertagen über der Mindestfrist des § 10a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A von 37 KT gelegen habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, eine ausreichend lange Zeit für den Vollzug des Eigentumserwerbs einzuräumen, weil es rechtlich nicht geboten sei, jedem Bewerber ausreichend Zeit zur Schaffung der Eignung zur Auftragserfüllung einzuräumen. Außerdem seien auch geringere Nachweise zugelassen worden.

42

Der Antragsgegner hat darüber hinaus beanstandet, dass die Vergabekammer seine Kostenfreiheit im Verfahren vor der Vergabekammer nicht berücksichtigt habe.

43

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Beschwerdeschriften sowie - ergänzend - der Schriftsätze des Antragsgegners vom 28.06.2012, vom 04.07.2012 nebst umfangreichen Anlagen und vom 18.07.2012 sowie auf den Inhalt der Schriftsätze der Beigeladenen vom 05.07.2012 und vom 06.08.2012 Bezug genommen.

44

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,

45

den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 27.04.2012 aufzuheben und

46

den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

47

Die Antragsstellerin beantragt,

48

die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen jeweils zurückzuweisen.

49

Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und vertieft u.a. die Ansicht, dass die Bewerbungsfrist nicht angemessen gewesen sei.

50

Der Senat hat der Antragstellerin zunächst mit Beschluss vom 25.06.2012 Einsicht in die Vergabeakte durch Übersendung von Kopien gewährt und zugleich darauf hingewiesen, dass aus den bislang überreichten Vergabeunterlagen eine zeitnahe, fortlaufende Dokumentation des Entscheidungsprozesses für die konkrete Gestaltung der Ausschreibung vor Absendung der Vergabebekanntmachung nicht ersichtlich sei. Darauf hin sind vom Antragsgegner unmittelbar vor dem zunächst anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2012 umfangreiche Unterlagen nachgereicht worden. Hierin hat der Senat der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.07.2012 und der Beigeladenen mit Beschluss vom 07.08.2012 jeweils Einsicht gewährt.

51

Der Senat hat am 29.08.2012 zur Sache mündlich verhandelt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen.

B.

52

Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingereicht worden. Sie haben jedoch im Ergebnis in der Sache keinen Erfolg.

53

Die Vergabekammer ist zu Recht von der Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen. Zwar ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumentation, deren Verwertung durch den Senat zulässig ist, eine hinreichende Rechtfertigung für die vorgenommene Beschränkung des in Betracht kommenden Baugebiets. Die von der Antragstellerin erhobene Rüge, dass angesichts der konkreten Bewerbungsbedingungen die für die Einreichung des Teilnahmeantrags zur Verfügung gestellte Bewerbungsfrist unangemessen kurz gewesen sei, ist aber begründet.

54

I. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich aller drei Rügen zu Recht als zulässig angesehen.

55

1. Die Antragstellerin ist insgesamt antragsbefugt i.S. von § 107 Abs. 2 GWB, auch wenn sie keinen Teilnahmeantrag eingereicht hat.

56

a) Sie hat ihr Interesse am Auftrag dadurch gezeigt, dass sie nicht nur die Bewerbungsunterlagen abgefordert, sondern sich innerhalb der Bewerbungsfrist auch schriftlich mit einer Verfahrensrüge an den Antragsgegner gewandt hat. Im Schreiben vom 01.03.2012 hat sie ihr Interesse an einer Teilnahme am Wettbewerb ausdrücklich bekundet. Sie hat sich zudem ein zur Bebauung geeignetes Grundstück in H. gesichert, welches jedoch außerhalb des räumlich vorgegebenen Bereichs belegen ist. Nicht zuletzt manifestiert sich ihr Interesse am Auftrag in der Durchführung des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel einer Änderung der Bewerbungsbedingungen.

57

b) Die Antragstellerin behauptet bereits vollzogene, nicht etwa nur drohende Vergaberechtsverstöße des Antragsgegners durch die Begrenzung des Standortbereichs des Neubaus, die unzureichende Dokumentation der Entscheidungsprozesse sowie durch die Festlegung einer unangemessen kurzen Bewerbungsfrist. Die beiden letztgenannten Rügen beziehen sich auf Verstöße gegen § 20 Abs. 1 VOB/A bzw. § 10a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 VOB/A. Die Rüge der Standortauswahl betrifft die Entscheidung über den Beschaffungsgegenstand. Eine solche Entscheidung ist, worauf die Beschwerdeführer zu Recht verwiesen haben, dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert, so dass es aus vergaberechtlicher Sicht grundsätzlich im Belieben des Auftraggebers steht, die Bauleistung frei nach seinen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser - ihren autonomen Zwecken entsprechenden - Gestalt dem Wettbewerb zu öffnen, der nach den Maßgaben des Vergaberechts zu organisieren ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.06. 2012, VII-Verg 7/12 „Fertigspritze“ - in juris ab Tz. 23 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 09.09.2010, Verg 10/10 „Gestühl Hörsaal“; aber auch Thüringer OLG, Beschluss v. 26.06. 2006, 9 Verg 2/06 „Anna-Amalia-Bibliothek“, VergabeR 2007, 220 - in juris Tz. 22). Die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens - das Wettbewerbsprinzip, der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie der Transparenzgrundsatz - können jedoch durch eine dem Vergabeverfahren vorgelagerte Entscheidung des Auftraggebers gleichwohl verletzt sein, wenn die Entscheidung auf das Vergabeverfahren ausstrahlt und in ihm fortwirkt. Während ein Teil der vergaberechtlichen Rechtsprechung hiervon schon dann ausgeht, wenn für die zu beschaffende Leistung mehrere Lösungsvarianten in Betracht kommen und der Auftraggeber versäumt hat, sich zunächst einen Marktüberblick zu verschaffen und sodann zu begründen, warum eine andere als die von ihm letztlich gewählte Lösung nicht in Betracht kommt (so Thüringer OLG, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss v. 22.05. 2008, 13 Verg 1/08 „Farbdoppler-Ultraschallsystem“), erachten andere Spruchkörper grundsätzlich eine Markterforschung oder Markterkundung nicht für notwendig (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; zuvor bereits Beschlüsse v. 17.02.2010, VII-Verg 42/09 „ISM-Funk“; v. 03.03. 2010, VII-Verg 46/09 „Kleinlysimeter“; v. 15.06.2010, VII-Verg 10/10 „unterbrechungsfreie Stromversorgung“). Das bedeutet jedoch nicht, dass nach der zuletzt genannten Ansicht das Bestimmungsrecht grenzenlos ist und gar keiner Nachprüfung unterliegt. Die gewählten Anforderungen müssen vielmehr objektiv auftrags- und sachbezogen und die Begründung der Auswahlentscheidung muss nachvollziehbar sein. Durch das Erfordernis der sachlichen Auftragsbezogenheit soll im Sinne einer Negativabgrenzung sichergestellt werden, dass der Auswahl- und Beschaffungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht sachfremde, willkürliche oder diskriminierende Erwägungen zugrunde liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.02.2010, a.a.O. - in juris Tz. 33). Die Antragstellerin macht hier gerade eine fehlende Auftrags- und Sachbezogenheit der Standortentscheidung und deren Auswirkung auf das Vergabeverfahren im Sinne einer Wettbewerbsbeschränkung und ggf. einer bewussten Bevorzugung der Beigeladenen geltend. Insoweit genügt eine schlüssige und angesichts des geringen Informationsstandes der Antragstellerin über die internen Entscheidungsprozesse beim Antragsgegner relativ wenig substantiierte Behauptung. Letztlich haben die Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass eine Nachprüfung im Hinblick auf eine Willkürfreiheit der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und auf eine Nichtdiskriminierung eröffnet sei.

58

c) Die Antragstellerin hat auch einen bei ihr eingetretenen Schaden schlüssig behauptet, indem sie geltend gemacht hat, dass sie gerade wegen der beiden genannten Vergaberechtsverstöße an einer erfolgversprechenden Bewerbung gehindert worden sei. Mit anderen Worten: Hierdurch hätten sich ihre Auftragschancen nicht nur verschlechtert, sondern sie seien durch die gerügte Ausgestaltung der Ausschreibung gänzlich vereitelt worden.

59

Soweit die Beschwerdeführer vor allem im Verfahren vor der Vergabekammer eingewendet haben, dass der Antragstellerin kein Schaden entstanden sei, weil sie zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen ohnehin nicht geeignet sei, ist die Vergabekammer dem zu Recht nicht gefolgt. Eine Antragsbefugnis wäre zwar ausgeschlossen, wenn der Nichtbieter bzw. - wie hier - der Nichtbewerber objektiv nicht in der Lage wäre, ein aussichtsreiches Angebot abzugeben (vgl. zuletzt Brandenburg. OLG, Beschluss v. 03.11.2011, Verg W 4/11). Die Antragstellerin ist jedoch ein Bauunternehmen, welches sich bereits an der Umsetzung komplexer PPP-Projekte als (zentraler) privater Partner der öffentlichen Hand erfolgreich beteiligt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin die übrigen, von ihr nicht gerügten Bewerbungsbedingungen nicht erfüllen könnte. Dieser Argumentation der Vergabekammer sind die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr entgegen getreten.

60

2. Die Antragstellerin hat hinsichtlich aller Beanstandungen ihren Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 GWB genügt.

61

a) Die Antragstellerin hat die unzureichende Dokumentation des Entscheidungsprozesses, der zur Bestimmung des Standortbereiches des Neubaus geführt hat, erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht. Eine Obliegenheit zur vorherigen Rüge gegenüber dem Antragsgegner wurde nicht begründet, weil die Antragstellerin vom Inhalt und Umfang der Dokumentation vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens keine Kenntnis hatte (§ 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB) und auch nicht aufgrund der Vergabebekanntmachung oder der Bewerbungsunterlagen haben konnte (§ 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB). Sie hat diese Kenntnis sukzessive durch die Ausführungen des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren sowie durch die Ausführungen der Vergabekammer in Vorbereitung sowie im Verlauf der mündlichen Verhandlung erlangt. Unmittelbar nach Kenntniserlangung hat die Antragstellerin diesen Vergaberechtsverstoß geltend gemacht.

62

b) Hinsichtlich der beiden ursprünglich im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren erhobenen Rügen, also zur Standortauswahl und zur Bewerbungsfrist, wurden keine Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB begründet. Der Vergabebekanntmachung waren zwar die Informationen über die Festlegung einer Beschränkung des Standortbereichs und über die Bestimmung der Bewerbungsfrist zu entnehmen. Die Einzelheiten der Abgrenzung ergaben sich erst aus den Unterlagen zum Teilnahmeantrag, insbesondere aus dem Inhalt des Formblatts F. Erst danach war für einen fachkundigen Bieter und ebenso für die Antragstellerin zu erkennen, ob in diesem Bereich eine ausreichende Anzahl von geeigneten Grundstücken existierte, deren Sicherung innerhalb der eingeräumten Bewerbungsfrist in Betracht kam. Dies zeigt sich auch in der konkreten Situation der Antragstellerin: Hätte die Begrenzung des Standortbereichs in Richtung Hauptbahnhof nicht am R. Platz geendet, sondern nur zwei weitere Straßenzüge in südlicher Richtung umfasst, so hätte das von der Antragstellerin bis zum 01.03.2012 gesicherte Grundstück innerhalb dieses Bereichs gelegen, so dass jedenfalls der Antragstellerin durch die Ausgestaltung der Ausschreibung der hier geltend gemachte Schaden nicht entstanden wäre.

63

c) Die Antragstellerin hat die absolute Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB gewahrt, indem sie beide ursprünglich im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verfahrensrügen vor Ablauf der Bewerbungsfrist am 08.03.2012, 12:00 Uhr, mit Schreiben vom 01.03.2012 gegenüber dem Antragsgegner erhoben hat.

64

aa) Die Verfahrenbeteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend von einer Erkennbarkeit der vermeintlich wettbewerbswidrigen bzw. diskriminierenden Begrenzung des Standortbereichs sowie der Unangemessenheit der Bewerbungsfrist auf der Grundlage der Informationen aus den Bewerbungsunterlagen aus. Sowohl die Antragstellerin als auch ein fachkundiger Bieter waren bei sorgfältiger Prüfung der Bewerbungsbedingungen einerseits und der örtlichen Gegebenheiten im Standortbereich andererseits in der Lage zu erkennen, ob auf dieser Grundlage die Entscheidung über eine Bewerbung und die Fertigstellung und Abgabe eines aussichtsreichen Teilnahmeantrags generell möglich ist.

65

bb) Gleiches gilt für die weitere Feststellung der Vergabekammer, wonach die Antragstellerin vor Ablauf der Bewerbungsfrist mit Schreiben vom 01.03.2012 jedenfalls die Rüge der fehlerhaften Standortauswahl gegenüber dem Antragsgegner ordnungsgemäß erhoben hat.

66

cc) Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 01.03.2012 - ebenso, wie schon die Vergabekammer, und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners und der Beigeladenen - dahin aus, dass es auch die Rüge der unangemessen kurzen Bewerbungsfrist enthält.

67

(1) Die gegenüber dem Auftraggeber vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu erhebende Rüge unterliegt keinen besonderen formellen Voraussetzungen. Die hier von der Antragstellerin gewählte Schriftform war hinreichend. Dem Schreiben war auch ohne Weiteres zu entnehmen, wer Absender und wer Adressat der darin enthaltenen Erklärungen war.

68

(2) Das Schreiben muss die Bezeichnung „Rüge“ bzw. einen Hinweis auf § 107 Abs. 3 GWB nicht enthalten. Die Rüge muss nur in inhaltlicher Hinsicht erkennen lassen, welchen konkreten Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält, zu dem es dem öffentlichen Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte (vgl. nur Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 107 Rn. 74 m.w.N.). Diese inhaltlichen Anforderungen erfüllt das Schreiben der Antragstellerin vom 01.03.2012 auch im Hinblick auf die Rüge der unangemessen kurzen Bewerbungsfrist. Die Antragstellerin benennt den Vergaberechtsverstoß - die Nichteröffnung eines wirksamen Wettbewerbs - im Hinblick auf die besonderen Bewerbungsbedingungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Bewerbers zur Beistellung des Baugrundstücks. Sie führt im Zusammenhang mit dem dritten von ihr ermittelten potenziellen Baugrundstück aus, dass hinsichtlich dieses Grundstücks die geforderte Eigentumssicherung praktisch nicht „… innerhalb der ausgeschriebenen kurzen Frist …“ möglich sei. Dieser Hinweis enthält zwei alternative Aussagen: Entweder, nämlich bei Beibehaltung der gewählten Bewerbungsfrist, stehe dieses Grundstück potenziellen Bewerbern nicht zur Verfügung, weil eine Eigentumssicherung objektiv unmöglich sei, und hierin sei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip zu sehen, dem durch Ausweitung des Standortbereichs begegnet werden könne. Oder aber das Grundstück komme bei Beibehaltung der gewählten Bereichsbegrenzung als Baugrundstück in Betracht, jedoch nur dann, wenn die Bewerbungsfrist verlängert werde. Indem die Antragstellerin das Grundstück nur unter Hinzutreten der Beibehaltung der i.E. zu kurzen Bewerbungsfrist als nicht berücksichtigungsfähig bewertet, eröffnet sie dem Auftraggeber objektiv die Möglichkeit, dieser Beanstandung des Vergabeverfahrens allein durch eine Verlängerung der Bewerbungsfrist zu begegnen. Diese Möglichkeit der Selbstkorrektur war für den Antragsgegner erkennbar. Darauf, ob er sie aufgrund des Schreibens der Antragstellerin tatsächlich erkannt hat, kommt es für die Frage der Konkretheit der Rüge nicht an.

69

(3) Allerdings haben die Beschwerdeführer zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Vorschlag der Antragstellerin, wie dem Verfahrensmangel abzuhelfen sei, allein auf eine Erweiterung des möglichen Gebietes bezogen hat. Ein Unternehmen ist im Rahmen der Rügeerhebung jedoch nicht verpflichtet darzulegen, wie der Auftraggeber den vermeintlichen Verfahrensmangel beseitigen kann oder soll. Die Auswahl der Maßnahme zur (Wieder-) Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens obliegt in diesem Verfahrensstadium allein dem Auftraggeber. Der Vorschlag der Antragstellerin konnte demnach allenfalls eine unverbindliche Anregung darstellen und er ließ weiter erkennen, mit welcher Intension bzw. mit welcher Wunschvorstellung die Antragstellerin das Vergabeverfahren beanstandete. Der Vorschlag war hingegen nicht geeignet, den Inhalt der erhobenen Verfahrensrügen zu beschränken. Der Antragsgegner hätte bei Unklarheit nachfragen können, ob auch die Dauer der Bewerbungsfrist gerügt werden solle. Ohne eine solche Nachfrage musste er im Zweifel davon ausgehen, dass der Hinweis auf die „ausgeschriebene kurze Frist“, innerhalb derer die Besorgung der für den Teilnahmeantrag geforderten Nachweise „praktisch nicht möglich“ sei, eine gesonderte Verfahrensrüge darstellte.

70

(4) Die Antragstellerin hat am Ende des Schreibens hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie im Falle der Nichtabhilfe die Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens erwägen werde. Damit konnte dem Antragsgegner bewusst sein, dass hiermit Vergaberechtsverstöße geltend gemacht werden, deren Beseitigung verlangt wird, und dass es sich nicht etwa um eine bloße Nachfrage oder eine unverbindliche Anregung handeln sollte.

71

d) Schließlich ist hinsichtlich der beiden ursprünglich im Nachprüfungsverfahren erhobenen Beanstandungen ein Verstoß der Antragsstellerin gegen ihre Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht feststellbar.

72

Die Antragstellerin hat schlüssig behauptet, dass sie unverzüglich nach Kenntnis von den beiden Vergabeverstößen seit dem 28.02.2012 bereits am 01.03.2012 das Rügeschreiben verfasst und abgesandt habe. Insbesondere hat sie sich zu Recht darauf berufen, dass es für die Kenntnis i.S. dieser Vorschrift nicht ausreichte, die Bewerbungsbedingungen im Detail zu kennen, sondern dass eine Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der Unmöglichkeit bzw. des Umfangs der Schwierigkeiten bei der Erfüllung der gestellten Anforderungen hinzutreten musste. Es ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin für den Erwerb der letzt genannten Erkenntnisse etwa drei Wochen (vom Tag des Zugangs der Bewerbungsunterlagen am 08.02.2012 bis zum angegebenen Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 28.02.2012) benötigte. Die Entschließung zur Rügeerhebung und die Abfassung des Rügeschreibens innerhalb von zwei Tagen erfüllen die Anforderungen an eine unverzügliche Reaktion. Für eine frühere als die von der Antragstellerin eingeräumte Kenntnis von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen, auf die beide Rügen gestützt werden, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Insoweit hat der Auftraggeber, hier der Antragsgegner, im Nachprüfungsverfahren die Feststellungslast zu tragen (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 26.07.2012, 2 Verg 2/12 „Managementvertrag“).

73

3. Die Antragstellerin hat auch die Antragsfrist nach § 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GWB gewahrt. Ihr ist das Antwortschreiben des Antragsgegners auf ihre Verfahrensrügen am 06.03.2012 per Fax zugegangen. Ihr Nachprüfungsantrag ist innerhalb der hierdurch in Gang gesetzten Frist von 15 Kalendertagen, nämlich am 13.03.2012, bei der Vergabekammer eingegangen.

74

II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet.

75

1. Allerdings entspricht die inzwischen vorliegende Dokumentation des Vergabeverfahrens den vergaberechtlichen Anforderungen.

76

a) Die Vergabekammer hat zu Recht darauf erkannt, dass der ihr vorgelegte undatierte Vergabevermerk den rechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 1 VOB/A nicht genügt.

77

aa) Hinsichtlich des Entscheidungsprozesses, welcher zur Bestimmung und Begrenzung des Standortbereichs des zu errichtenden Verwaltungsgebäudes geführt hat, enthielten die der Vergabekammer vorgelegten Vergabeakten lediglich den undatierten Vergabevermerk. Dieser Vermerk ist jedenfalls erst zum Zeitpunkt der Abforderung der Vergabeakten fertig gestellt worden; das ergibt sich aus der darin enthaltenen inhaltlichen Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag der Antragstellerin. Dieser Vergabevermerk war schon im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Erstellung unzureichend, ohne dass es insoweit auf seinen Inhalt ankommt.

78

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass u.a. die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Danach ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Gegenstände der Dokumentation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschehen zu erfassen. Um die Authentizität zu erhöhen und zugleich den Aufwand des Auftraggebers zu beschränken, ist hierfür keine Vermerkform gefordert, sondern lediglich Textform i.S. von § 126b BGB. Abweichend von der früheren Rechtslage soll also nicht mehr aus rückschauender Betrachtung ein zusammenfassender förmlicher Vermerk über den Verlauf des Vergabeverfahrens gefertigt werden, sondern es soll eine Vergabeakte geführt werden, in der Protokolle, Schriftverkehr bzw. Ausdrucke des eMail-Verkehrs u.ä. sowie erforderlichenfalls auch Einzelvermerke chronologisch abgelegt und verwahrt werden; zweckmäßig zur Erhöhung der Übersichtlichkeit der Dokumentation ist eine gewisse Gliederung und Strukturierung der Ablage.

79

Wie die Vergabekammer zu Recht ausgeführt hat, dient die Verpflichtung des Auftraggebers zur zeitnahen Dokumentation u.a. dazu, die Möglichkeit nachträglicher manipulativer Darstellungen auszuschließen, und besteht damit auch zum Schutze der an der Auftragserteilung interessierten Unternehmen, wie hier der Antragstellerin.

80

bb) Die Vergabekammer ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Entscheidungsprozess über die Festlegung des Standortbereichs zu den zu dokumentierenden Einzelentscheidungen gehörte.

81

Zwar ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes nicht im Katalog des § 20 Abs. 1 S. 2 VOB/A, der beispielhaft („insbesondere“) die zwingend dokumentationspflichtigen Daten aufzählt, aufgeführt. Zu dokumentieren sind jedoch alle Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers, die - quasi „Weichen stellend“ - das künftige Ergebnis des Vergabeverfahrens beeinflussen, wie sich aus § 20 Abs. 1 S. 1 VOB/A ergibt. Der Schwerpunkt liegt typischerweise auf den Einzelentscheidungen im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote. Wie bereits der Katalog des Satz 2 der genannten Vorschrift zeigt, so z. Bsp. in Nr. 2 „Art und Umfang der Leistung“ bzw. in Nr. 10 „ggf. die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe des Auftrags verzichtet hat“, können aber auch Entscheidungen im Vorfeld eines Vergabeverfahrens zu dokumentieren sein. Im vorliegenden Fall musste sich dem Antragsgegner aufdrängen, dass schon die Festlegung, dass jeder Bewerber ein geeignetes Grundstück beizustellen hatte, zu einer erheblichen Reduzierung des Kreises der Bewerber um einen Bauauftrag führen musste, und dass sich diese objektiv wettbewerbsbeschränkende Wirkung noch verstärkte, je enger umgrenzt der zulässige Standortbereich für ein solches Grundstück ist. Die nachgereichte Dokumentation zeigt im Übrigen, dass dem Antragsgegner dieser Umstand durchaus bewusst war. Es entspricht der allgemeinen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass jedenfalls dann, wenn eine Beschaffungsentscheidung zu einer erheblichen Beschränkung des potenziellen Teilnehmerfeldes auf ein oder wenige Unternehmen führt, das Zustandekommen dieser Entscheidung und die Gründe für ihr Ergebnis zu dokumentieren sind.

82

b) Der Antragsgegner hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens umfangreiche weitere Unterlagen vorgelegt, die den äußeren Verlauf und die inhaltlichen Erwägungen des Entscheidungsprozesses abbilden. Diese Unterlagen sind im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen und führen hier im Rahmen ihrer tatsächlichen Würdigung zu der Feststellung, dass eine ausreichende Dokumentation vorgenommen worden ist.

83

aa) Die Zulässigkeit der Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen ergibt sich schon daraus, dass es sich nach den Feststellungen des Senats nicht etwa um nachträglich, d.h. nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gefertigte Unterlagen handelt, sondern um Dokumente, die zeitnah zu den in ihnen dokumentierten Geschehnissen entstanden sind.

84

bb) Der Senat hat auch im Hinblick auf die späte Vorlage der entsprechenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine manipulative Darstellung, die im Rahmen der tatsächlichen Würdigung einer Verwertung der Unterlagen entgegen stehen könnten.

85

cc) Schließlich ist die Verwertung auch aus rechtlichen, insbesondere verfahrensrechtlichen Gründen nicht unzulässig. Zwar wäre der Antragsgegner nach § 110 Abs. 2 S. 4 GWB verpflichtet gewesen, die Vergabedokumentation auf Anforderung „der Vergabeakten“ durch die Vergabekammer vollständig, also auch einschließlich der jetzt nachgereichten Unterlagen, vorzulegen. Zu einer Vorsortierung nach den s.E. entscheidungserheblichen Bestandteilen einerseits und den nicht erheblichen Unterlagen andererseits war der Antragsgegner nicht berechtigt. Spätestens nach der erneuten ausdrücklichen Anfrage der Vergabekammer hätte für den Antragsgegner eine Veranlassung zur Vorlage bestanden. Eine weitere Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragsgegners ist auch darin zu sehen, dass der Antragsgegner die Unterlagen nicht im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorgelegt hat, obwohl sich die Vergabekammer bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die unzureichende Dokumentation gestützt und der Antragsgegner diese Bewertung angegriffen hat. Die mehrfache Verletzung von Verfahrensobliegenheiten führt jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot der Unterlagen, weil eine solche Sanktion im 4. Teil des GWB nicht vorgesehen ist, sondern lediglich zu einer erheblichen Verzögerung des Abschlusses des Nachprüfungsverfahrens.

86

c) Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen, welche den Verfahrensbeteiligten in den maßgeblichen Teilen auch zugänglich gemacht worden sind, ergibt sich sowohl ein klares Bild über den äußeren Ablauf der Entscheidungsfindung als auch über die Beweggründe für die einzelnen Zwischenentscheidungen bis hin zur Festlegung des Standortbereichs, wie er Gegenstand der Vergabebekanntmachung und der Bewerbungsunterlagen geworden ist.

87

2. Die Entscheidung des Antragsgegners, das in Betracht kommende Baugebiet auf den Bereich „Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum)“ zu beschränken, ist unter Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen hierzu in der Sache nicht zu beanstanden.

88

a) Der Senat hat die Entscheidung des Antragsgegners, den Neubau des Finanzamts auf einem vom Auftragnehmer zu stellenden Grundstück zu errichten und den in Betracht kommenden Standortbereich räumlich zu begrenzen, nach den - aus Sicht des Auftraggebers - strengeren Anforderungen an die Rechtfertigung der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs geprüft entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts und des Oberlandesgerichts Celle.

89

aa) Wie vorausgeführt, ist die Begrenzung des Standortbereichs des zu errichtenden Bauwerks ein Teilaspekt der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes. Diese Entscheidung ist dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert und wird daher vom Vergaberecht unmittelbar nicht erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie sie in § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB bzw. in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A normiert sind, sind gleichwohl berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. offen oder verdeckt zu einer positiven oder negativen Diskriminierung von Unternehmen führt. Die Vergabesenate haben bisher den vergaberechtlichen Maßstab der Nachprüfung der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes durch den Auftraggeber divergierend beurteilt; es handelt sich insoweit nicht nur um eine unterschiedlich akzentuierte Beschreibung (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.06.2012, a.a.O. - in juris Tz. 23, 27). Dies zeigt sich insbesondere daran, ob und ggf. in welchem Ausmaß eine Markterkundung vor Festlegung des Beschaffungsgegenstandes geboten ist, ob eine Vertretbarkeit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers genügt oder stattdessen eine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses abweichender Lösungsvarianten zu fordern ist, und schließlich - hiervon abgeleitet -, in welchem Umfang Dokumentationspflichten bestehen.

90

bb) Der Senat neigt der (aktuellen) Auffassung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus den dort angeführten Gründen (vgl. Beschluss v. 27.06.2012, a.a.O., Tz. 26) zu. Höhere Anforderungen an die Rechtfertigung der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs engen die Entscheidungsfreiheit bzw. die an anderen rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Beschaffungsgegenstand zu sehr ein und führen zu einer unangemessenen Verrechtlichung dieser Entscheidung. Es sind auch Konstellationen vorstellbar, in denen ein Ausschluss abweichender Ausführungsvarianten eines Auftrags nicht oder nicht mit einem zumutbaren Aufwand möglich erscheint. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beschaffung der öffentlichen Hand typischerweise eine dienende Funktion zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zukommt, so dass aus Sicht des Auftraggebers der Aufgabenerfüllung und nicht der Beschaffung Priorität einzuräumen ist, und dass die Organisation von Wettbewerb im Rahmen der Beschaffung nicht Selbstzweck ist, sondern ein Mittel zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln, welches seinen Zweck verfehlt, wenn zu hohe Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung der Beschaffung gestellt werden.

91

cc) Für die Entscheidung im vorliegenden Nachprüfungsverfahren kommt es jedoch nicht darauf an, welcher der beiden Auffassungen zu folgen ist, so dass auch eine Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB nicht in Betracht kommt. Denn führt auch die Prüfung an Hand der strengeren Anforderungen an die Rechtfertigung der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs zum gleichen Ergebnis, dann ist diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. So liegt der Fall hier.

92

b) Der äußere Ablauf des Entscheidungsprozesses, der zu der endgültigen Festlegung des Baugebietes geführt hat, ist stringent und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Antragsgegner auch eigenverantwortlich vorab geprüft, ob die beabsichtigte Bestimmung des Beschaffungsbedarfs zu einer ungerechtfertigten Begrenzung des Wettbewerbs führt oder aber einen Wettbewerb ganz ausschließt. Auf jeder Stufe des fortschreitenden Entscheidungsprozesses ist ein hinreichender Auftrags- und Sachbezug feststellbar.

93

aa) Der Antragsgegner entschied am 15.09.2010, dass der seit längerem bestehende Beschaffungsbedarf für ein einheitliches, modernes Verwaltungsgebäude für die Unterbringung der beiden in H.  ansässigen Finanzbehörden durch Errichtung eines Neubaus in der Innenstadt von H. gedeckt werden solle. Der Beschluss wurde auf Vorschlag des Ministers der Finanzen vom 08.09.2010 vom Ausschuss für Finanzen des Landtags von Sachsen-Anhalt in seiner 100. Sitzung, dort unter TOP 12.1 „Beabsichtigte Unterbringung des künftigen Finanzamtes H. und des Landesrechenzentrums H.  “, getroffen. Eine nähere Eingrenzung des verwendeten Begriffs „Innenstadt“ erfolgte noch nicht.

94

Die Festlegung auf einen Neubau im Bereich der Innenstadt folgte den abstrakten Richtlinien der Landesentwicklung, die eine Stärkung der Oberzentren und damit auch der Stadt H. und innerhalb der Städte eine Profilierung der Innenstädte vorsehen. Die Festlegungen erfolgten, um eine ausreichende Bürgernähe und Erreichbarkeit der Behörde und eine Wertstabilität der nach Ablauf der Finanzierungsphase vom Auftraggeber zu erwerbenden Immobilie zu gewährleisten. Diese Erwägungen sind sach- und auftragsbezogen.

95

bb) Mit Schreiben vom 04.02.2011 richtete der Staatssekretär des Ministeriums der Finanzen eine Anfrage an die Oberbürgermeisterin der Stadt H.  mit der Bitte um Herbeiführung einer Willensbekundung des Stadtrates zu den Grenzen der „Innenstadt“, innerhalb derer der Neubau des Finanzamts erfolgen solle. Diese Anfrage erfolgte, um eine klare und eindeutige Definition des Begriffs „Innenstadt“ herbeizuführen und dabei die kommunalen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

96

Diese Vorgehensweise war sachgerecht, weil die Errichtung des neuen Gebäudes für eine Mittelbehörde in einer Stadt deren kommunale Belange insbesondere auch in städtebaulicher Hinsicht betrifft.

97

cc) Die Oberbürgermeisterin der Stadt H. beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 17.02.2011 unter Verweis auf den Beschluss des Stadtrates vom 14.11.2010. Mit diesem Beschluss hatte der Stadtrat auf Vorlage vom 14.10.2010 und nach einer Ausschussberatung am 09.11.2010 ein ca. 1.180.000 qm großes Stadtgebiet als Fördergebiet im Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ unter der Bezeichnung „A-Zentrum Altstadt“ ausgewiesen. Die Abgrenzung erfolgte, wie sich den Gründen des Stadtratbeschlusses entnehmen lässt, zum Zwecke der Entwicklung der Einkaufsinnenstadt sowie zur Stärkung der oberzentralen Funktionen der City. Sie folgte inhaltlich der seit 1998 bestehenden Flächennutzungsplanung, deren Fortentwicklung im Zentrenkonzept aus dem Jahre 2004 und in dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahre 2007. Nach dem Inhalt des Stadtratbeschlusses vom 14.11.2010 sollten künftige Investitionen von der Stadt selbst nur noch dann gefördert werden, wenn sie zur Profilierung und Standortaufwertung der Innenstadt geeignet waren. Die Oberbürgermeisterin der Stadt H. vertrat in ihrem Schreiben vom 17.02.2011 die Auffassung, dass angesichts der Aktualität des Beschlusses eine gesonderte Befassung des Stadtrates mit der Frage der Abgrenzung der Innenstadt für die Errichtung eines Finanzamtsgebäudes nicht nötig sei. Zudem teilte sie mit, dass sie den Stadtrat in der letzten Sitzung über die Anfrage des Ministeriums der Finanzen informiert habe und dass Einigkeit darüber bestanden habe, dass mit dem neuen Standort des Finanzamtes in der Innenstadt „eine gute Lösung gefunden“ worden sei. Dem weiteren Verlauf des Entscheidungsprozesses, insbesondere der am 28.02.2011 erfolgten Anhörung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr durch das Ministerium der Finanzen, ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner der vorgenannten Auffassung der Oberbürgermeisterin folgte und den Stadtratsbeschluss vom 24.11.2010 als eine hinreichend verbindliche Willensbekundung der Stadt zur Standortfrage ansah.

98

Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner von seiner ursprünglichen Vorstellung eines ausdrücklichen Stadtratsbeschlusses über die Eingrenzung des Standortbereichs für das Finanzamt Abstand genommen und den Beschluss vom 24.11.2010 als Definition des Innenstadtbereichs übernommen hat. Zwar verweist die Antragstellerin zutreffend darauf, dass der Stadtratsbeschluss einem anderen Zweck diente als der Mitwirkung an der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes für das vorliegende Vergabeverfahren. Es ging um eine Grundlage für den Einsatz von öffentlichen Haushaltsmitteln für die Förderung von privaten baulichen Investitionen. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass die Festlegung des Bereichs des Stadtzentrums, in dem eine Belebung durch Passanten angestrebt wird durch die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen und durch die Zentralisierung von Behörden und Einrichtungen mit Besucherverkehr, inhaltlich nach denselben Maßstäben und Erwägungen erfolgte, wie sie - fiktiv - im Rahmen einer gesonderten Entscheidung über den künftigen Standort des Finanzamtsgebäudes angestellt worden wären. Denn auch die Eröffnung einer solchen Behörde mit mehreren hundert Mitarbeitern und einem nicht unerheblichen Besucherverkehr ist geeignet, zu einer Belebung des umliegenden Gebietes beizutragen und u.U. durch einen attraktiven Baukörper eine städtebauliche Profilierung und Aufwertung zu erreichen. Der bereits vorliegende Stadtratsbeschluss vom 24.11.2010 enthielt eine strategische Festlegung, deren erneute Prüfung und Aktualisierung - gemessen an den vorangegangenen vergleichbaren Entscheidungen des Stadtrats aus den Jahren 2004 und 2007 - frühestens nach drei Jahren zu erwarten war. Der Rückgriff auf eine bereits vorliegende Entscheidung war zudem geeignet, dem Vorwurf einer Bevorzugung eines bestimmten Bewerbers um den auszuschreibenden Bauauftrag zu begegnen.

99

dd) Der Antragsgegner veranlasste im März und April 2011 eine Prüfung, ob die Festlegung des Baugebietes nach Maßgabe des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2010 zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Wettbewerbs um den auszuschreibenden Bauauftrag führen konnte.

100

Wie sich aus dem Antwortschreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt H. vom 30.03.2011 ergibt, richtete der Antragsgegner eine telefonische Anfrage an die Stadt, welche potentiellen Standorte für den Neubau des Finanzamts im Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum) existierten. Die Stadt benannte drei mögliche Standorte, und zwar die Grundstücke am R. Platz (in der Antragserwiderung des Antragsgegners später unter Nr. 11 aufgeführt), im Bereich des „B.  “ (Nr. 7) sowie im Baugebiet „S.„ (Nr. 2).

101

Im April 2011 beauftragte der Antragsgegner eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, insbesondere auch zum Zwecke des haushaltsrechtlich erforderlichen Nachweises der Wirtschaftlichkeit der Beschaffung von Dritten gegenüber einer Leistungserbringung mit eigenen Ressourcen. Diese Studie kommt zum Ergebnis, dass im Innenstadtbereich mehrere Grundstücke die aufgestellten Anforderungen an Flächengröße, Verkehrsanbindung u.ä. erfüllten. In der Studie werden hierfür die drei vorgenannten Grundstücke sowie das Grundstück hinter dem A. -Gebäude (Nr. 4) aufgeführt und hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile beschrieben.

102

Diese Maßnahmen zeigen, dass der Antragsgegner eine eigenverantwortliche Prüfung vorgenommen hat, ob die beabsichtigte Begrenzung des zugelassenen Baugebietes zu einem Ausschluss von Wettbewerb führen würde. Die von ihm getroffene Einschätzung, dass das Vorliegen von mindestens vier zur Bebauung objektiv geeigneten Grundstücken einen ausreichenden Wettbewerb ermöglicht, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden.

103

ee) Die Antragstellerin hat zutreffend darauf verwiesen, dass im Rahmen der weiteren Vorbereitung des Vergabeverfahrens die Anforderungen an das Baugrundstück modifiziert worden sind. Diese Veränderungen haben jedoch nicht dazu geführt, dass sich die Anforderungen an die Größe und Bebaubarkeit des Grundstücks erhöht haben, sondern sie haben im Gegenteil eine Verringerung dieser Anforderungen bewirkt.

104

In der 2. Besprechung der Projektgruppe „Finanzamt H.“, der neben Vertretern des Antragsgegners - Ministerium der Finanzen und Eigenbetrieb - u.a. auch Mitarbeiter der Beraterin des Antragsgegners angehörten, wurde am 08.12.2011 aufgrund einer aktuellen technischen Bewertung der Hauptnutzungsfläche des Gebäudes entschieden, dass keine Grundstücksgröße zwingend vorzugeben sei, sondern lediglich eine Mindestgröße bei Lückenbebauung, die weit unterhalb der bisherigen Vorstellungen des Antragsgegners lag.

105

In der 4. Besprechung dieser Projektgruppe am 18.01.2012 wurde im Hinblick auf eine Stellungnahme des Landesrechnungshofes der beabsichtigte Bekanntmachungstext hinsichtlich der Vorgaben zur Grundstücksgröße erneut geändert; nunmehr wurde eine Mindestgröße nicht mehr vorgegeben, sondern lediglich eine funktionale Eignung gefordert.

106

Diese Änderungen waren nicht nur sach- und auftragsbezogen, sondern auch geeignet, weiteren Unternehmen mit Zugriffsmöglichkeiten auf andere als die vorgenannten vier Grundstücke die Möglichkeit zur Teilnahme am Wettbewerb zu eröffnen.

107

c) Eine weiter gehende Markterkundung durch den Antragsgegner, etwa im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den in Betracht kommenden Grundstücken und auf die Möglichkeiten des Erwerbs dieser Grundstücke durch interessierte Unternehmen, war auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Jena und Celle nicht geboten.

108

aa) Die Vorgehensweise des Antragsgegners im Hinblick auf die Festlegung des Bereichs des künftigen Standorts des Finanzamts war geeignet und ausreichend, der Gefahr eines unzureichenden Wettbewerbs zu begegnen und eine Diskriminierung von Unternehmen zu vermeiden.

109

(1) Der Antragsgegner durfte sich zur Prüfung der Frage, ob eine Auftragsvergabe in einem Wettbewerb gewährleistet sein wird, auf eine Aufklärung der Frage beschränken, ob in dem von ihm begrenzten Bereich eine genügende Anzahl von Objekten vorhanden war, welche in Größe, Lage, Zuschnitt und Bebaubarkeit den funktionalen Anforderungen der Ausschreibung (ca. 8.000 qm HNF sowie insgesamt 250 Parkplätze, z.T. auch in fußläufiger Entfernung vom Hauptobjekt) gerecht werden konnten. Denn für die Gewährleistung eines Wettbewerbs ist maßgeblich, ob der Auftraggeber mit mehreren Bewerbern rechnen kann und ob die interessierten Unternehmen mit Mitbewerbern rechnen müssen, so dass der erforderliche Anreiz besteht, ein wirtschaftliches Angebot zu unterbreiten. Insoweit hat der Auftraggeber eine Prognoseentscheidung zu treffen. Wie viele Unternehmen sich tatsächlich bewerben werden, ist für den Auftraggeber auch bei intensiver Markterkundung letztlich nicht vorherzusehen. Daher kann von einem öffentlichen Auftraggeber nur gefordert werden, dass er unter Berücksichtigung der von ihm beabsichtigten Bestimmung des Beschaffungsbedarfs den Eingang mehrerer Bewerbungen oder Angebote - je nach Verfahrensart - für möglich erachtet. Diese Frage hat der Antragsgegner hier geprüft und im Ergebnis seiner Ermittlungen festgestellt, dass mindestens vier Grundstücke grundsätzlich geeignet sind, die funktionalen Anforderungen der beabsichtigten Ausschreibung zu erfüllen. Es kann offen bleiben, ob sich diese Zahl durch die nachfolgenden Veränderungen der Ausschreibungsbedingungen erhöht hat oder nicht. Sowohl aus Sicht des Antragsgegners als auch aus Sicht eines potenziellen Bewerbers war der Umstand, dass nach vorläufiger Bewertung mehrere objektiv geeignete Grundstücke zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen existieren, ausreichend, um wettbewerbliche Anreize zu generieren. Der Senat erachtet insoweit die Erwägungen der Vergabekammer, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 6a Abs. 4 VOB/A und des Art. 44 Abs. 3 UA 2 S. 2 und 3 der Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie) auf mindestens drei Objekte abzustellen, für sachgerecht. Dem steht, anders als die Beschwerdeführer meinen, jedenfalls die von ihnen zitierte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil v. 15.10.2009, C-138/08 „Hochtief AG u. Linde-Kca-Dresden GmbH ./. KTKD“, VergabeR 2010, 196) nicht entgegen, weil der dortige Rechtssatz nicht einschlägig ist. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der öffentliche Auftraggeber, die Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest, einen Bauauftrag, wie hier, im zweistufigen Verfahren - Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb - ausgeschrieben und der Wettbewerb nur, aber immerhin im Teilnahmewettbewerb stattgefunden hatte. Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs war lediglich ein Bewerber verblieben. Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich aus dem Wettbewerbsprinzip kein Anspruch des im Teilnahmewettbewerb unterlegenen Bewerbers auf eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ergebe, wenn zumindest in der ersten Verfahrensstufe, dem Teilnahmewettbewerb, ein ausreichender Wettbewerb organisiert worden sei. Der Entscheidung lässt sich damit keine Einschränkung des Grundgedanken der vorgenannten Regelungen entnehmen. Die Antragstellerin hat hier hinsichtlich der Grundstücke Nr. 2, 4, 7 und 11, welche der Antragsgegner in seine Überlegungen einbezogen hatte, sowie hinsichtlich des Grundstücks Nr. 18 deren objektive Eignung nach den funktionalen Anforderungen der Ausschreibung nicht in Frage gestellt, sondern selbst eingeräumt.

110

Soweit die Antragstellerin behauptet hat, dass die Grundstücke Nr. 2, Nr. 4, Nr. 11 und Nr. 18 von den jeweiligen Eigentümern nicht veräußert würden, und sich ein u.U. möglicher Eigentumserwerb des Grundstücks Nr. 7 jedenfalls langwierig und schwierig gestalte, vermag dies die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass ein Wettbewerb ausgeschlossen sei, nicht zu rechtfertigen. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass ein Grundstückseigentümer an der wirtschaftlichen Verwertung seines Grundeigentums ein Eigeninteresse hat. Im Übrigen ist, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, darauf zu verweisen, dass sich diese allgemeine Erwartung auch bestätigt hat. Die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2, die Beigeladene, hat sich beworben. Die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 4 ist, wie inzwischen feststeht, ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Verwertung des Grundeigentums als Baufläche für ein Bürogebäude beabsichtigte, z. Zt. jedoch kein konkretes Projekt verfolgt. Auch die Eigentümerin der Grundstücke Nr. 11 und Nr. 18 ist ein gewerblich agierendes Unternehmen, welches sich grundsätzlich einer wirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums nicht verschließen dürfte. Der Antragsgegner musste - unabhängig davon, ob ihm das überhaupt möglich gewesen wäre, was er selbst bestreitet - weder die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken noch die Bewerbungs- oder Verkaufsbereitschaft der Eigentümer erkunden. Er musste auch nicht etwa - und darauf zielt die Rüge der Antragstellerin maßgeblich - sicherstellen, dass der Antragstellerin der Zugriff auf eines der vier Grundstücke tatsächlich offen stand. Ein an der Auftragserteilung interessiertes Unternehmen hat vergaberechtlich keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber eine seinem aktuellen Leistungsvermögen oder seinen Erwartungen entsprechende Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes vornimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.10.2009, VII-Verg 25/09 „Latexfreiheit“; Beschluss v. 14.04.2010, VII-Verg 60/09 „Brandmeldeanlage“, VergabeR 2011, 78). Um die Zugriffsmöglichkeit jedes Interessenten am Bauauftrag zu gewährleisten, hätte der Antragsgegner ein geeignetes Baugrundstück selbst erwerben und dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen müssen. Hierin hätte jedoch ein anderer als der vom Antragsgegner gewählte Beschaffungsgegenstand gelegen. Dem Antragsgegner kam es gerade darauf an, weder mit der Grundstücksauswahl noch mit dessen Beschaffung noch mit der Finanzierung des Grunderwerbs belastet zu sein. Die Forderung nach einer Beistellung des Grundstücks eröffnete den Interessenten zudem u.U. mehr Freiheiten bei der Planung des Bauvorhabens.

111

(2) Die hier von der Antragstellerin beanstandete Festlegung des Antragsgegners verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

112

Allerdings wäre es mit dem Diskriminierungsverbot des § 97 GWB grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn eine Ausschreibung von Anfang an so angelegt wäre, dass objektiv nur ein Bieter die Kriterien erfüllen kann (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 24.06.2010, 1 Verg 4/10 „Postdienstleistungen“). Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht feststellbar. Wie vorausgeführt, existierten aus der maßgeblichen ex ante-Sicht des Antragsgegners mindestens vier Grundstücke, die als Baugrund objektiv in Betracht kommen konnten. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Antragsgegner bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, dass mit der Beigeladenen ein Unternehmen existierte, welches Eigentümerin eines der geeigneten Grundstücke war und bereits seit vielen Jahren auf eine wirtschaftliche Verwertung wartete. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner durch die Festlegung des in Betracht kommenden Baugebiets bewusst eine Bedingung geschaffen hat, die es jedem anderen Unternehmen außer der Beigeladenen unmöglich gemacht hätte, sich zu bewerben, bestehen ebenfalls nicht. Es sind weder rechtliche noch tatsächliche Umstände ersichtlich, die generell einer Sicherung des künftigen Erwerbs von Grundeigentum im Bereich des Fördergebietes „Innenstadt (A-Zentrum)“ der Stadt H. durch einen ggf. nicht ortsansässigen Interessenten entgegenstehen.

113

bb) Eine weitere Markt- oder Gebietserkundung war auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Jena und Celle erforderlich.

114

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen beider Vergabesenate jeweils zu einer produkt-, technik- oder technologiespezifischen Bedarfsbestimmung ergangen sind, d.h. zu einer Festlegung des Auftraggebers im Zusammenhang damit, ob eine geforderte Funktionalität des Beschaffungsgegenstandes objektiv nur durch eine einzige technische Lösungsvariante erreichbar war oder nicht. Im vorliegenden Fall, in dem es um eine räumliche Begrenzung des Leistungsortes geht, war ein Teil der mit der Beschaffung verbundenen Zielstellungen nicht mehr zu erreichen durch eine Ausweitung des in Betracht kommenden Baugebietes. Zwar mag eine hinreichende Bürgernähe und Erreichbarkeit der Behörde auch noch in einem erweiterten Innenstadtbereich zu gewährleisten sein, es steht jedoch für den Senat außer Zweifel, dass eine Belebung der Innenstadt (A-Zentrum) nicht erreicht werden kann durch einen Neubau außerhalb des so bestimmten Innenstadtbereichs. Auch im Hinblick auf die Wertstabilität ist einem Grundstück inmitten eines Bereichs, der langfristig als Stadtzentrum entwickelt werden soll, gegenüber einem Grundstück außerhalb dieses Bereichs ein eindeutiger Vorteil beizumessen. Fehlt es aber danach an der Voraussetzung, dass die sich alternativ gegenüber stehenden Lösungsmöglichkeiten jeweils in gleicher Weise geeignet sind, den definierten Beschaffungszweck zu erfüllen, so kommt es auf eine weiter gehende Begründung des Ausschlusses der nicht gleichwertigen Alternative, hier also der Ausweitung des Baugebietes, nicht an.

115

3. Das Vergabeverfahren des Antragsgegners leidet jedoch an einem anderen, bereits mit der Vergabebekanntmachung verursachten Mangel; die vom Antragsgegner bestimmte Bewerbungsfrist ist angesichts der konkreten Teilnahmebedingungen unangemessen kurz. Aus diesem Grunde ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin begründet.

116

a) Allerdings hat der Antragsgegner die in § 10a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 VOB/A vorgeschriebene Mindestfrist für die Bewerbung überschritten. Da der Antragsgegner die Vergabebekanntmachung den Anforderungen des § 10a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VOB/A entsprechend elektronisch erstellt und übermittelt hat, musste die Bewerbungsfrist hier mindestens 30 Kalendertage betragen. Der Antragsgegner bestimmte eine Bewerbungsfrist von knapp 42 Kalendertagen - der 08.03.2012 stand lediglich bis 12:00 Uhr zur Verfügung.

117

b) Die Bewerbungsfrist in einem Teilnahmewettbewerb darf sich jedoch nicht nur an der Wahrung der Mindestfrist orientieren, sondern sie muss jeweils einzelfallbezogen angemessen sein, um einem fachkundigen Unternehmen eine ordnungsgemäße und aussichtsreiche Bewerbung zu ermöglichen. Dabei sind das Anforderungsprofil der Bewerbungsbedingungen im Vergleich zum Regelfall einer solchen Ausschreibung und sonstige besondere Umstände, z. Bsp. die Notwendigkeit des Ausgleichs des zeitlichen und Wissensvorsprungs eines teilnahmeinteressierten Projektanten (vgl. § 6a Abs. 9 VOB/A), zu berücksichtigen (vgl. Rechten in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, 2010, § 10a Rn. 32). Nach diesen Maßstäben war hier die Frist von knapp 42 Kalendertagen erheblich zu kurz.

118

aa) Für die Bemessung der Bewerbungsfrist ist der Umfang der innerhalb dieser Frist vom Interessenten zu erledigenden Aufgaben zu berücksichtigen.

119

(1) Die vorliegende Ausschreibung wich vom Regelfall einer VOB/A-Ausschreibung schon dadurch erheblich ab, dass es um ein Großbauvorhaben ging mit entsprechend angepassten strengeren Anforderungen an den Nachweis der Eignung als Bauunternehmen. Hinzu kam die Komplexität des Beschaffungsgegenstandes, die sich darin zeigte, dass sie nicht nur die Bauleistung eines Gewerks betraf, sondern die vollständige Errichtung eines Gebäudes sowie die vollständigen Planungsleistungen, wodurch im Rahmen des Nachweises der Fachkunde höhere Anforderungen zu erfüllen waren. Der Auftrag umfasste zudem die Finanzierung des Bauvorhabens über einen langfristigen Zeitraum von 25 Jahren, die nicht zu den Kernkompetenzen eines Bauunternehmens gehört und häufig auch die Einbindung eines Finanzierungspartners erfordert.

120

(2) Die maßgebliche Besonderheit der vorliegenden Ausschreibung bestand darin, dass der Auftragnehmer das zu bebauende Grundstück zu stellen hatte. Eine solche Gestaltung einer Ausschreibung nach der VOB/A ist zulässig, aber atypisch. Auf die Notwendigkeit der Grundstücksbeschaffung muss auch ein fachkundiger und ansonsten leistungsfähiger Bieter nicht eingestellt sein. Insbesondere kann nicht vorausgesetzt werden, dass es ausreichend Bauunternehmen gibt, die ein den sehr speziellen Anforderungen der vorliegenden Ausschreibung entsprechendes Grundstück bereithalten. Die Beschwerdeführer verkennen in ihren Beschwerdebegründungen, dass es sich bei der Anforderung der Grundstücksbeistellung nicht um eine allgemein übliche, auftragsunabhängig vorzuhaltende Eignungsvoraussetzung einer Bauausschreibung handelt. Aus dieser Vorgabe des Antragsgegners resultiert, dass ein potenzieller Bewerber außerhalb seiner Kernkompetenz geeignete Grundstücke finden, deren Eigentümer ermitteln und kontaktieren und die Erwerbsmöglichkeiten erkunden muss. Erst danach kann seine weitere Planung beginnen, insbesondere die Abschätzung, mit welchem Kostenaufwand für eine aussichtsreiche Bewerbung um den Gesamtauftrag zu rechnen ist und ob für ihn eine Teilnahme an der Ausschreibung wirtschaftlich anstrebenswert ist. Die vorgenannte Anforderung führt mithin, insbesondere für einen nicht ortskundigen Interessenten, an den sich die EU-weite Ausschreibung auch wendet, regelmäßig zu einem erhöhten Zeitbedarf in der Bewerbungsphase.

121

(3) Für die Bemessung einer angemessenen Bewerbungsfrist war weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nach den von ihm selbst vorgegebenen Bewerbungsbedingungen bereits im Teilnahmewettbewerb eine hinreichend sichere Erkenntnis darüber gewinnen wollte, dass jeder Bewerber unverzüglich nach Zuschlagserteilung zur Ausführung der Leistungen in der Lage sein wird. Daher sahen die Bewerbungsbedingungen vor, dass jeder Bewerber, soweit er nicht bereits Eigentümer einer geeigneten Immobilie ist, innerhalb der Bewerbungsfrist die Sicherung des künftigen Eigentumserwerbs, insbesondere durch Vorlage eines notariell beurkundeten Verkaufsangebots des Eigentümers einschließlich Eigentumsnachweises, zu belegen hat. Hieraus folgt, dass der Bewerber nicht nur mit dem Eigentümer Kontakt aufgenommen, sondern diesen - erforderlichenfalls auch unter Einräumung einer angemessenen Überlegungsfrist - zu einer endgültigen Entscheidung über die Veräußerung bewegt und eine entsprechende notarielle Beurkundung erfolgreich veranlasst haben musste. Auch diese erhöhten Anforderungen müssen sich in der Fristbemessung niederschlagen.

122

(4) Schließlich war innerhalb der Bewerbungsfrist auch nachzuweisen, dass nach Zuschlagserteilung unmittelbar mit dem Abbruch von Bestandsgebäuden und -baulichkeiten auf dem Baugrund, die im Innenstadtbereich einer Großstadt typischerweise zu erwarten waren, begonnen werden kann. Dieser Nachweis setzte zumindest eine Eigenerklärung des Bewerbers voraus, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist Nutzungsrechte Dritter einem Abbruch nicht entgegen stehen. Mit anderen Worten: Ein Bewerber hatte, um eine solche Eigenerklärung seriös abgeben zu können, innerhalb der Bewerbungsfrist eine Aufhebung aller bestehenden Nutzungsrechte - dinglich oder schuldrechtlich - zu erreichen. Auch insoweit handelt es sich um eine Forderung des Antragsgegners, deren Erfüllung außerhalb der Kernkompetenzen der mit der Ausschreibung angesprochenen Unternehmenskreise lag.

123

bb) Bei der Bemessung der hier festzulegenden Bewerbungsfrist war zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung des Wettbewerbs vom Zeitaufwand eines nicht ortskundigen Unternehmens auszugehen. Insbesondere kann aus dem - geringen - Zeitbedarf der Beigeladenen kein allgemeiner Maßstab abgeleitet werden, weil die Beigeladene ein ortsansässiges Unternehmen mit einem eigenen, sehr gut geeigneten Baugrundstück für die ausgeschriebene Leistung ist und auch aus der ex ante-Sicht des Antragsgegners nicht damit zu rechnen war, dass weitere Unternehmen mit einem vergleichbaren Vorlauf existierten.

124

cc) Unter Berücksichtigung der genannten Einzelumstände erachtet der Senat hier eine Bewerbungsfrist von mindestens 90 Kalendertagen (d.h. von drei Monaten) als erforderlich, um einen fairen Wettbewerb erwarten zu dürfen. Die stattdessen bestimmte Frist von knapp 42 Kalendertagen war danach jedenfalls unangemessen, weil sie nicht einmal die Hälfte der vorgenannten Frist erreichte.

125

c) Der festgestellte Vergaberechtsverstoß hat sich auch auf die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin ausgewirkt. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Antragstellerin bei Festlegung einer angemessenen Bewerbungsfrist die Einreichung eines Teilnahmeantrages möglich gewesen wäre.

126

4. Die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens kann im Rahmen einer Fortführung des bereits eingeleiteten Verfahrens nicht hergestellt werden. Der Vergabeverstoß betrifft eine in der Vergabebekanntmachung getroffene Regelung, deren Korrektur nur durch eine Zurückversetzung des Verfahrens vor den Stand der Absendung der Vergabebekanntmachung erfolgen kann. Insoweit war die Verpflichtung zur Aufhebung der laufenden Ausschreibung, welche die Vergabekammer angeordnet hatte, zu bestätigen. Die Vergabekammer hat den Antragsgegner auch zutreffend verpflichtet, bei Fortbestehen seiner Vergabeabsicht ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Der Senat hat in seinem Beschlussausspruch klar gestellt, dass bei der Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nunmehr die Rechtsauffassung des erkennenden Senats Beachtung zu finden hat.

127

III. Die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner keine Kostenbefreiung genießt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

128

1. Für die Frage der Kostenfreiheit im Verfahren vor der Vergabekammer enthält die Vorschrift des § 128 GWB keine eigene Regelung; in Abs. 1 wird auf „das Verwaltungskostengesetz“ verwiesen. Diese Verweisung in § 128 Abs. 1 GWB bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut auf das Bundesverwaltungskostengesetz; für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt, welches sich nach den Verfahrensvorschriften des Landes richtet, ist auch das VwKostG LSA anzuwenden (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 17.09.2002, 1 Verg 8/02).

129

2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA sind Amtshandlungen zwar grundsätzlich gebührenfrei, wenn eine Landesbehörde für deren Vornahme Veranlassung gegeben hat; diese Bestimmung gilt jedoch nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwKostG LSA nicht bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe. Diese Ausschlussregelung erfasst auch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, welches in kostenrechtlicher Hinsicht einem Widerspruchsverfahren vergleichbar ist (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.).

130

IV. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB und orientiert sich an §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Antragsgegner ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.

131

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei mangels vorliegender Angebote den vom Auftraggeber geschätzten Bruttoauftragswert zugrunde. Der Antragsgegner hat diesen Wert mit Schreiben vom 24.04.2012 gegenüber der Vergabekammer mit 25,7 Mio. € angegeben und hierbei zutreffend neben dem Wert der reinen Bauplanungs- und Bauarbeitsleistungen auch den Wert der Finanzierungsleistungen über eine Laufzeit von 25 Jahren und den Wert der Grundstücksbeistellung berücksichtigt. Diese Schätzung macht sich der Senat zu Eigen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
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published on 26.07.2012 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der auß
published on 24.06.2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.2.2010 (1 VK LvwA 63/09) aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, das bisherige Vergabeverfa
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Tenor 1.Im streitgegenständlichen Vergabeverfahren Schulverpflegung der Grund- und Mittelschule in P... (Referenznummer der Bekanntmachung: ...) wird der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
published on 27.03.2017 00:00

Tenor 1.Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegner. 3.Für das Verfahr
published on 18.11.2014 00:00

Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag vom 08.09.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angefallenen Auslagen des Antragsgegners zu trag
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Annotations

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten über die vergaberechtliche Zulässigkeit der Rücknahme einer ggf. auch von Anfang an unwirksam erklärten Kündigung eines Managementvertrages.

2

Die Antragsgegnerin ist eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft privaten Rechts, deren Geschäftsanteile vollständig vom Land Sachsen-Anhalt in Beteiligungsverwaltung des jeweiligen für Soziales zuständigen Ministeriums gehalten werden. Sie betreibt gesundheits- bzw. sozialpolitisch notwendige Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Kliniken und Heimeinrichtungen mit Arbeitsschwerpunkten in der psychiatrisch- psychotherapeutischen Versorgung. Im Rahmen dessen verwaltet und erhält sie auch Immobilien. Die Antragsgegnerin ist jeweils alleinige Gesellschafterin einer gemeinnützig und zweier gewerblich tätiger Kapitalgesellschaften. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag ist ein Aufsichtsrat zu bilden, zu dessen Mitgliedern drei Vertreter des für Soziales zuständigen Ministeriums, ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums und zwei Arbeitnehmervertreter zu bestellen sind.

3

Seit ihrer Gründung im Jahre 1997 erfolgt ihre kaufmännische Betriebsführung auf der Grundlage eines Managementvertrages mit der Beigeladenen. Zuletzt schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene am 09.03./05.04.2004 einen Managementvertrag mit einer Laufzeit von sieben Jahren, beginnend am 01.05.2004, und einer Verlängerungsoption jeweils um fünf Jahre für den Fall der nicht fristgerechten Kündigung (vgl. § 4 Abs. 1 MV). Gegenstand dieses Managementvertrages war die Geschäftsführung der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Vornahme notwendiger Strukturveränderungen in der Gesamtorganisation und in den einzelnen Einrichtungen zur Anpassung an die Marktsituation und zur Verbesserung des Versorgungsstandards sowie zum Aufbau weiterer Einrichtungen (vgl. Präambel MV). Zur Geschäftsführung sollte der Managementpartner einen oder mehrere eigene Mitarbeiter als Geschäftsführer sowie u.U. für andere Funktionen zur Verfügung stellen sowie weitere Personen zur Einstellung durch die Antragsgegnerin für die Funktionen des stellvertretenden Geschäftsführers und des Prokuristen vorschlagen (§ 1 MV). Die Leistungspflichten des Managementpartners umfassten weiter die Beratung und Unterstützung in allen Managementangelegenheiten sowie die Beratung bei Investitionen und beim Einkauf (§ 2 MV). Als Vergütung war eine jährliche pauschale Grundvergütung sowie eine zusätzliche jährliche variable Vergütung vereinbart; für die variable Vergütung wurden neben den Vergütungsmaßstäben auch Höchstbeträge verabredet. Das jährliche Netto-Gesamtentgelt lag erheblich oberhalb des Schwellenwertes nach § 2 Nr. 2 VgV.

4

Mit Schreiben vom 20.04.2010 mit dem Betreff: „Management …“ (es folgt die Bezeichnung der Antragsgegnerin) kündigte die beamtete Staatssekretärin im damaligen Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, B. B., unter dem Briefkopf des Ministeriums und ohne Hinweis auf ihre Stellung als Vorsitzende des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin den Managementvertrag zum 30.04.2011. Die Kündigung wurde damit begründet, dass eine Einigung über eine notwendige Änderung des bestehenden Managementvertrages „zwischen uns“ nicht habe erzielt werden können.

5

Am 02.09.2010 leitete die Antragsgegnerin eine EU-weite Ausschreibung zum Abschluss eines Managementvertrages für ihre Geschäftsführung durch Absendung der Vergabebekanntmachung ein. Sie schrieb eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2016 mit einer Verlängerungsoption für zwei Jahre aus. Die Ausschreibung erfolgte im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Vergabeordnung für Leistungen, Teil A - Ausgabe 2009 - (VOL/A). Als Bieterinnen beteiligten sich am Vergabeverfahren die hiesige Antragstellerin und die A. Kliniken Verwaltungs GmbH, ein anderes Unternehmen derjenigen Konzerngruppe, der auch die hiesige Beigeladene angehört. In der Leistungsbeschreibung führte die Antragsgegnerin neben der Gestellung des Geschäftsführers folgende weitere Leistungen auf:

6

-

Zusammenarbeit, Unterstützung und Begleitung bei Budgetverhandlungen,

7

-

Zusammenarbeit im Bereich Controlling, beispielsweise durch Benchmarking und Berichtswesen,

8

-

Unterstützung im Cash-Management,

9

-

Zusammenarbeit im Bereich Logistik,

10

-

Zusammenarbeit im ärztlichen Bereich,

11

-

Unterstützung bei Aufbau, Implementierung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements,

12

-

Zusammenarbeit mit dem S. Institut für Trendforschung und Therapieevaluation,

13

-

Zusammenarbeit in der Führungskräfteschulung.

14

Die Antragsgegnerin beabsichtigte, den Zuschlag auf das Angebot der Konkurrentin der hiesigen Antragstellerin zu erteilen. Im Rahmen eines durch die Antragstellerin eingeleiteten vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens gab die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit ihrem Beschluss vom 02.03.2011 der Antragsgegnerin auf, das Vergabeverfahren aufzuheben und für den Fall des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Diese inzwischen bestandskräftige Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin eine Ausschlussklausel bestimmt hatte, wonach Bewerber, die im Land Sachsen-Anhalt entweder selbst eine oder mehrere einschlägige Fachkliniken betreiben oder durch Managementvertrag mit einschlägigen Fachkliniken anderer Betreiber verbunden sind, nicht am Vergabeverfahren teilnehmen dürften. Insoweit seien Mindestanforderungen an die Eignung der Bieter ausgewählt worden, deren Zustandekommen und sachliche Rechtfertigung durch den zu vergebenden Auftrag nicht dokumentiert und auch durch nachträgliche Erläuterungen nicht hinreichend erklärt worden seien. Zudem sei dieser Ausschlussgrund in der Vergabebekanntmachung nicht angegeben worden. Die Vergabekammer äußerte weitere Bedenken gegen die Art und Weise der Durchführung der Ausschreibung. Daraufhin hob die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.03.2011 das Offene Verfahren auf und veröffentlichte die Einstellung des Vergabeverfahrens im EU-Amtsblatt.

15

Bereits unmittelbar vor der Aufhebung der Ausschreibung, mit Schreiben vom 15.03.2011, erklärte die Antragsgegnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch die o.a. Vorsitzende des Aufsichtsrates, B. B., gegenüber der Beigeladenen, dass sie ihre Kündigungserklärung vom 20.04.2010 zurücknehme und hieraus keine Rechte mehr geltend mache. Die im Managementvertrag 2004 vereinbarte Verlängerungsoption werde einmalig auf zweieinhalb Jahre (statt fünf Jahre) verkürzt. Solle aus Rechtsgründen eine Unwirksamkeit der Rücknahme der Kündigung durch Dritte erwirkt werden, verbleibe es beim Entgeltanspruch der Beigeladenen für alle erbrachten Leistungen. Die Beigeladene erklärte sich hiermit am 15.03.2011 ausdrücklich einverstanden; einer ihrer alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnete einen entsprechenden Einverständnisvermerk.

16

Nach Neukonstituierung der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt beauftragte diese mit Beschluss vom 05.07.2011 das Ministerium für Arbeit und Soziales, in Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen zu prüfen, „… ob es Strukturveränderungen oder Kooperationen bei der … (Antragsgegnerin) … geben kann oder muss oder zusätzliche Aufgaben Dritter integriert werden können.“ Diese Prüfung ist nach Angaben der Antragsgegnerin bis jetzt nicht abgeschlossen.

17

Beginnend ab dem 25.03.2011 verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin wiederholt eine Information über das Fortbestehen der Beschaffungsabsicht bzw. über die Gründe der Nichtausschreibung. Mit Schreiben vom 15.07.2011 äußerte sie den Verdacht, dass ein Vertragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehe, und verlangte Aufklärung, ob das zutreffe und welche Laufzeit ein etwaiger Interimsvertrag habe. Am 04.08.2011 wurde ihr von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass das Land derzeit eine materielle Privatisierung durch Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin prüfe, was den Beschaffungsbedarf für einen Managementvertrag entfallen ließe. Auf erneute Nachfrage teilte die Antragsgegnerin am 19.08. 2011 mit, dass eine Entscheidung der Landesregierung noch nicht getroffen worden sei. Zu Vermutungen über den Abschluss sowie ggf. den Inhalt, die Dauer und den Vertragspartner eines Interimsvertrages erfolge keine Stellungnahme - weder eine Bestätigung noch ein Bestreiten.

18

Mit Schriftsatz vom 09.09.2011 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass festgestellt werden möge, dass der im Wege der Direktvergabe zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2013 geschlossene Managementvertrag für die Geschäftsführung der Antragsgegnerin unwirksam sei.

19

Die Antragstellerin hat behauptet, dass ihr Vorstandsmitglied M. D. am 05.09. 2011 anlässlich seiner Besichtigung einer Klinik der E. AG in H. von einem ihm unbekannten Besucher darüber informiert worden sei, dass die Antragsgegnerin mit einem Unternehmen der A. -Gruppe einen neuen Managementvertrag mit einer Laufzeit von zweieinhalb Jahren abgeschlossen habe.

20

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 19.09.2011 die Vertragspartnerin der Antragsgegnerin beigeladen. Der Antragstellerin ist mit Beschluss vom 24.10.2011 Einsicht in den Schriftverkehr und den Managementvertrag gewährt worden, wobei einzelne Passagen zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen worden sind. Die Entscheidungsfrist ist insgesamt durch drei Verfügungen des Vorsitzenden vom 13.10., vom 26.10. und vom 29.11.2011 letztlich bis zum 05.01.2012 verlängert worden. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011 hat die Vergabekammer u.a. das Vorstandsmitglied der Antragstellerin D. und den Vertreter der Gesellschafterin der Antragstellerin P. angehört sowie die Zeugin K. vernommen, um die Umstände aufzuklären, unter denen die Antragstellerin Kenntnis vom Vertragsschluss erlangte.

21

Mit ihrem Beschluss vom 04.01.2012 hat die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben, die Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 15.03.2011 festgestellt und die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Fortbestehen des Beschaffungsbedarfs und der Beschaffungsabsicht hinsichtlich der Leistungen, die Gegenstand des Vertrages vom 15.03.2011 i.V. mit dem Vertrag vom 05.04.2004 waren, ein transparentes Vergabeverfahren durchzuführen.

22

Gegen diese, ihnen jeweils am 09.01.2012 zugestellte Entscheidung haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils mit einem vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Fax-Schreiben der Antragsgegnerin ist am 23.01.2012 vollständig eingegangen. Das entsprechende Fax-Schreiben der Beigeladenen hat mit Anlagen insgesamt 72 Seiten umfasst und ist in der Zeit vom 23.01., 23:23 Uhr, bis 24.01., 0:05 Uhr, eingegangen. Lediglich die ersten fünfzehn Seiten dieses Fax-Schreibens haben die Beschwerdeschrift beinhaltet; im Übrigen hat das Fax-Schreiben aus Anlagen bestanden, die auch Bestandteil der Akten der Vergabekammer gewesen sind.

23

Beide Beteiligte vertreten im Wesentlichen übereinstimmend die Ansicht, dass für die Antragstellerin schon deshalb ein Zugang zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet sei, weil ein Managementvertrag, wie der Vertrag von 2004, keinen öffentlichen Auftrag i.S. von § 99 Abs. 1 und 4 GWB darstelle, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zudem unzulässig gewesen sei, weil er erst nach Ablauf der Frist des § 101b Abs. 2 Alt. 1 GWB eingereicht worden sei, und dass der Nachprüfungsantrag jedenfalls unbegründet sei, weil die einvernehmliche Rücknahme der Kündigung vom 20.04.2010 am 15.03.2011 kein Rechtsgeschäft darstelle, das einer Neuvergabe eines Auftrags gleichkäme. Zudem sei die Kündigungserklärung vom 20.04.2010 aus formellen Gründen unwirksam gewesen.

24

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,

25

den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 04.01.2012 aufzuheben und

26

den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

27

Die Antragstellerin beantragt,

28

die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen jeweils zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung.

30

Der Senat hat am 30.03.2012 mündlich zur Sache verhandelt. Mit den Beteiligten ist insbesondere auch eine einvernehmliche Beendigung des Nachprüfungsverfahrens erörtert worden; der Senat hat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und einen zeitlich entfernt liegenden Verkündungstermin bestimmt. Dieser Verkündungstermin ist im Hinblick auf die zunächst aussichtsreich geführten Vergleichsverhandlungen nochmals verlegt worden. Nach dem Scheitern des Versuchs einer einvernehmlichen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 31.05.2012 den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 21.06.2012 verlegt.

31

Am 18.06.2012 hat die Antragsgegnerin ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass der Aufsichtsrat am 13.06.2012 beschlossen habe, ihren bisherigen, von der Beigeladenen gestellten Geschäftsführer M. H. zum 30.06.2012 abzuberufen und den von ihr selbst angestellten H. F. ab dem 01.07.2012 als Geschäftsführer zu berufen. Die Beigeladene hat bestätigt, dass dem bisherigen Geschäftsführer H. der Antragsgegnerin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass er mit Wirkung zum 30.06.2012 abberufen sei. Der Beschluss des Aufsichtsrates bzw. sonst eine schriftliche Mitteilung liege der Beigeladenen hierüber nicht vor. Die Antragsgegnerin informierte mit internem Schreiben vom 15.06.2012 ihre Mitarbeiter über den Wechsel in der Geschäftsführung. Eine einvernehmliche Beendigung bzw. eine ausdrückliche Kündigung des Managementvertrages erfolgte nicht. Die Beigeladene bot der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.06.2012 die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen und insbesondere das Tätigwerden des bisherigen Geschäftsführers an. Die Antragsgegnerin erklärte gegenüber der Antragstellerin in einem außergerichtlichen Schreiben vom 29.06.2012, dass sie auch alle weiteren Leistungen, welche ursprünglich Gegenstand des Managementvertrages mit der Beigeladenen gewesen seien, ab dem 01.07.2012 selbst ausführe.

32

Der Senat hat mit Beschluss vom 21.06.2012 festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin durch die Rücknahme der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin beendet worden sei. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat der Schlussentscheidung vorbehalten. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen hat der Senat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme, insbesondere jedoch zur Frage einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens gegeben.

33

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2012 haben die Beigeladene und die Antragstellerin die ursprünglich gestellten Anträge wiederholt, soweit sie sich nicht auf die Antragsgegnerin beziehen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene und die Antragstellerin haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass sich das Nachprüfungsverfahren durch den Beschluss des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 und das nachfolgende Geschehen nicht erledigt habe. Wegen des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen.

B.

34

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

35

Die Vergabekammer ist zu Recht von der Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen. Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren ursprünglich bis zur Rücknahme des Rechtsmittels auch von der Antragsgegnerin betrieben worden ist.

36

I. Das Rechtsmittel der Beigeladenen ist zulässig.

37

1. Die sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen zu den näheren Umständen des Eingangs des Fax-Schreibens der Beigeladenen vom 23.01.2012 bestehen keine Zweifel, dass der bestimmende Schriftsatz vollständig vor dem Ablauf der Beschwerdefrist am 23.01.2012, 24:00 Uhr, eingegangen ist. Die innerhalb dieser Frist nur unvollständig beim Oberlandesgericht eingegangenen Anlagen zur Beschwerdeschrift berühren die Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung nicht.

38

2. Die Beigeladene ist nach § 116 Abs. 1 S. 2 GWB beschwerdebefugt. Ihr Beschwerderecht ist durch das prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin nicht beeinträchtigt, weil § 67 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend auf die Beigeladene anzuwenden ist. Die Beigeladene ist durch die Entscheidung der Vergabekammer auch beschwert, in formeller Hinsicht durch ihr Unterliegen mit dem Antrag auf Zurückweisung des Nachprüfungsantrages und in materieller Hinsicht vor allem durch die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen ihr und der Antragsgegnerin bestehenden Managementvertrages und durch die Bindung der Antragsgegnerin an die Rechtsauffassung der Vergabekammer, wonach eine Direktvergabe des Auftrags an sie unzulässig sei.

39

3. Das Beschwerdeverfahren hat sich nicht erledigt.

40

a) Nach §§ 123 S. 4 i.V.m. 114 Abs. 2 S. 2 GWB tritt eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise ein. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist hier einheitlich für das gesamte Nachprüfungsverfahren und mithin für beide Anträge der Antragstellerin zu beantworten. Dies legt schon der Wortlaut der zitierten Vorschrift („Hat sich das Nachprüfungsverfahren … erledigt …“) nahe. Das vorliegende Nachprüfungsverfahren hat einen einheitlichen Beschaffungsvorgang zum Gegenstand; eine Aufteilung dieses Beschaffungsvorgangs der Antragsgegnerin in verschiedene Verfahren, in Teilaufträge oder in Lose ist nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat zwar innerhalb dieses Nachprüfungsverfahrens zwei Anträge gestellt, diese stehen jedoch in einem engen Zusammenhang zueinander. Die mit dem Nachprüfungsantrag angestrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer EU-weiten Ausschreibung der Vergabe der Dienstleistungen an einen Dritten (Nachprüfungsantrag zu Ziffer 2) der Antragstellerin) setzt die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses vom 15.03.2011 (Nachprüfungsantrag zu Ziffer 1) der Antragstellerin) voraus, weil eine solche Feststellung eine etwaige Beendigung des Vergabeverfahrens durch den Vertragsschluss aufhebt und damit erst den (weiteren) Zugang der Antragstellerin zum Primärrechtsschutz nach §§ 102, 104 ff. GWB gewährleistet. Andererseits ist zwar die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses nach dem Wortlaut des § 101b GWB unabhängig davon zulässig, ob ein weiter gehender Nachprüfungsantrag gestellt worden ist und ob er Erfolg hat (vgl. Kühnen in: Byok/Jaeger, VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 101b GWB Rn. 16; Braun in: Ziekow/Völlink, VergabeR, 2011, § 101b GWB Rn. 89 ff.; a.A. Glahs in: Reidt/ Stickler/Glahs, VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 101b Rn. 16 a.E.). Jedenfalls im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin hier durch einen unwirksamen Vertragsschluss in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt sein kann, also ob der Nachprüfungsantrag unter dem Aspekt der Kausalität des Vergaberechtsverstoßes für eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin i.S. von § 97 Abs. 7 GWB begründet ist, ist zumindest festzustellen, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer Ausschreibung nicht auszuschließen ist, durch welche auch die Antragstellerin eine Chance auf Zuschlagserteilung erhielte.

41

b) Eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens ist nicht eingetreten.

42

aa) Allerdings käme eine Erledigung „in sonstiger Weise“ dann in Betracht, wenn der beanstandete Vertragsschluss rechtlich keine Wirkungen mehr entfaltete, z. Bsp. wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn der ursprüngliche Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers endgültig weggefallen wäre und dieser seine Beschaffungsabsicht dauerhaft aufgegeben hätte. In einem solchen Falle wäre der öffentliche Auftraggeber berechtigt, das einmal eingeleitete Vergabeverfahren ohne Erteilung eines Zuschlags zu beenden, was selbst dann, wenn er das Vergabeverfahren nicht formell beendete, einer Aufhebung bzw. Einstellung des Vergabeverfahrens in seinen Wirkungen gleichstünde. Die endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht hat unter diesen Voraussetzungen ein ähnliches Gewicht wie die in § 114 Abs. 2 S. 2 GWB ausdrücklich genannten Erledigungsgründe, denn ein Erfolg des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren wäre ausgeschlossen, weil auszuschließen wäre, dass es zum Abschluss eines neuen Vertrages käme, bei dem der Antragsteller eine Chance auf Berücksichtigung haben könnte.

43

bb) Im vorliegenden Fall kann eine dauerhafte und endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht durch die Antragsgegnerin indessen nicht festgestellt werden.

44

(1) Nach dem Ergebnis der vom Senat vorgenommenen Aufklärung ist festzustellen, dass der Managementvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 15.03. 2011 i.V. mit dem Vertrag vom 09.03./05.04.2004 bislang nicht beendet worden ist. Die Antragsgegnerin hat eine formelle Beendigung des Vertrages, z. Bsp. durch Aufhebungsvereinbarung oder durch Kündigung, schon selbst nicht vorgetragen. Die Beigeladene hat eine Beendigung des Vertrages bestritten und ist leistungsbereit. Sie hat der Antragsgegnerin die weitere Erbringung der Leistungen ausdrücklich angeboten. Dieser Umstand führt dazu, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, die Leistungen der Antragsgegnerin in Erfüllung des Managementvertrages gegenwärtig oder künftig ganz oder teilweise wieder in Anspruch zu nehmen.

45

(2) Allerdings unterstellt der Senat als wahr, dass der bisherige, von der Beigeladenen gestellte Geschäftsführer der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 30.06.2012 abberufen und ein neuer, von der Antragsgegnerin selbst angestellter Geschäftsführer ab dem 01.07.2012 berufen worden ist. Auch wenn der Beschluss des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 dem Senat weder ganz noch auszugsweise vorgelegt worden ist und auch wenn im Handelsregister die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Berufung eines neuen Geschäftsführers bislang nicht eingetragen ist, hat die Beigeladene die Angaben der Antragsgegnerin zumindest dahin bestätigt, dass sie als Managementpartnerin von der Antragsgegnerin ebenso über den Inhalt des Aufsichtsratsbeschlusses vom 13.06.2012 informiert worden sei. Weitere Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der zur Gerichtsakte gereichten internen Information der Antragsgegnerin an ihre Mitarbeiter und aus deren Auskunft gegenüber der Antragstellerin. Dieser Umstand lässt jedoch nicht sicher auf einen dauerhaften Wegfall des (gesamten) Beschaffungsbedarfs schließen, weil die Bestellung des neuen Geschäftsführers rückgängig gemacht werden kann und der Managementvertrag erhebliche weitere Leistungspflichten der Beigeladenen beinhaltet, die von den Arbeitsleistungen des Geschäftsführers unabhängig sind.

46

(3) Selbst wenn der Senat seiner Entscheidung zugrunde legte, dass die Antragsgegnerin einige Leistungen, die bisher die Beigeladene im Rahmen des Managementvertragsverhältnisses erbracht hat, nunmehr mit eigenen Ressourcen erbringen kann, u.a. auch aufgrund des inzwischen vollzogenen Know-how-Transfers von der Beigeladenen, und selbst wenn der Senat weiter die Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin geäußerten Absicht einer vollständigen Erbringung von Eigenleistungen im kaufmännischen Bereich unterstellte, so bestünde dennoch objektiv aus den vorgenannten Gründen für die Antragsgegnerin jederzeit die Option der Leistungsbeschaffung von der Beigeladenen aus dem nach wie vor existierenden Vertrag. Dies ist insbesondere aus Sicht der Antragstellerin nicht hinnehmbar.

47

II. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht als zulässig bewertet.

48

1. Der Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz nach §§ 102, 104 ff. GWB ist eröffnet. Die allgemeinen Voraussetzungen nach §§ 98 bis 100 GWB liegen vor.

49

a) Die Antragsgegnerin ist, was sie nicht in Abrede stellt, öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Sie ist eine juristische Person des privaten Rechts, die zu dem Zweck gegründet wurde und auch gegenwärtig betrieben wird, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtwirtschaftlicher Art im Bereich des Gesundheitswesens und der Sozialfürsorge zu erfüllen. Ihr alleiniger Gesellschafter ist eine Gebietskörperschaft; die Mehrheit der Mitglieder ihres Aufsichtsrats werden von diesem Gesellschafter bestimmt.

50

b) Ein Managementvertrag des Inhalts, wie der Vertrag vom 09.03./05.04.2004, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S. von § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB.

51

aa) Es ist ein Vertrag der Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin mit einer von ihr verschiedenen juristischen Person, einem Wirtschaftsteilnehmer, hier der Beigeladenen.

52

bb) Gegenstand des Leistungsaustausches ist einerseits die Beschaffung einer Dienstleistung durch die Antragsgegnerin. Für den Begriff der Dienstleistung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB sowie § 1 EG Abs. 1 VOL/A kommt es in negativer Hinsicht nur darauf an, dass die beschaffte Leistung keine Lieferung und keine speziell definierte Bauleistung ist, und in positiver Hinsicht, dass sie einer der im Anhang I zur VOL/A aufgeführten Leistungen gleichkommt. Diese nationale Regelung entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. d) UA 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie, künftig: VKR). Die im Managementvertrag aufgeführten Leistungspflichten der Beigeladenen erfüllen diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der EU-weit durch VO EG Nr. 213/2008 eingeführten und in der VOL/A umgesetzten CPV-Referenznummern (Common Procurement Vocabulary).

53

(1) Nach Kategorie 11 in Anhang I A der VOL/A gehören die Leistungen der Abteilung 79 (CPV 790 000 000-4 „Dienstleistungen für Unternehmen“), dort der Gruppe 794 (CPV 794 000 000-8 Unternehmens- und Managementberatung und sonstige Dienste), dort der Klasse 7941 (CPV 794 100 000-1 „Unternehmens- und Managementberatung“) zu den prioritären Dienstleistungen. Sie sind in der Erläuterung zur CPV 2008 (vgl. http://simap.europa.eu/ codes_and_nomenclatures/codes_cpv/cpv_2008_explanatory_notes_de.pdf) u.a. wie folgt beschrieben:

54

„Klasse 7941: Unternehmens- und Managementberatung …

55

-

Allgemeine Managementberatung, bestehend aus Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftlicher Unterstützung mit Blick auf die Unternehmenspolitik und -strategie sowie aus der allgemeinen Betriebsplanung, -gestaltung und -lenkung;

56

-

Beratung im Bereich der Finanzverwaltung …, bestehend aus Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftlicher Unterstützung bei finanziellen Entscheidungen …;

57

-

Marketingberatung, bestehend aus Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftlicher Unterstützung mit Blick auf die Marketingstrategie und -tätigkeit von Unternehmen und Einrichtungen;

58

-

Beratung im Bereich des Personalwesens, bestehend aus Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftlicher Unterstützung bei der Personalverwaltung von Unternehmen und Einrichtungen;

59

-

Beratung in der Produktionsleitung, zu der Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftliche Unterstützung bezüglich der Methoden der Produktivitätserhöhung, Senkung von Produktionskosten und Verbesserung der Produktqualität zählen …“.

60

(2) Die festgestellten Vertragspflichten nach dem Managementvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen lassen sich ohne Weiteres unter die vorstehenden Leistungsbeschreibungen subsumieren und gehen z.T. über reine Beratungsleistungen hinaus, so z. Bsp.

61

-

die Pflicht zur Geschäftsführung mit dem Ziel der Vornahme von Strukturveränderungen in der Gesamtorganisation der Antragsgegnerin und in deren einzelnen Einrichtungen zur Anpassung an die Marktsituation unter dem ersten und dritten Anstrich;

62

-

die Pflicht zur Geschäftsführung mit dem Ziel der Verbesserung des Versorgungsstandards unter dem fünften Anstrich; hierzu zählt auch die Unterstützung zur Einführung, Implementierung und zum Ausbau eines Qualitätsmanagementsystems;

63

-

die Pflicht zur Empfehlung von Personen zur Einstellung durch die Antragsgegnerin unter dem vierten Anstrich; hierzu zählen auch Maßnahmen zur Schulung von Führungskräften und ärztlichem Personal;

64

-

die Pflicht zur Beratung bei Investitionen und beim Einkauf unter dem ersten und zweiten Anstrich; hierzu zählen auch Maßnahmen zur Unterstützung bei Budgetverhandlungen und beim Cash-Management.

65

Soweit vorstehend auch Maßnahmen angeführt sind, die im Managementvertrag zwar nicht ausdrücklich genannt sind, aber von ihm erfasst sein können, schließt der Senat aus den Ausschreibungsunterlagen der Antragsgegnerin vom September 2010 auf einen entsprechenden Beschaffungsbedarf.

66

cc) Gegenstand des Vertrages ist andererseits eine unmittelbare Vergütung durch die Antragsgegnerin, deren Höhe den hier maßgeblichen Schwellenwert von 193.000,00 € (vgl. §§ 100 Abs. 1, 131 Abs. 8 GWB 2009 i.V.m. §§ 2 Nr. 2, 23 VgV 2010) bei weitem übersteigt.

67

d) Ein Ausschlussgrund i.S. von § 100 Abs. 2 GWB 2009 ist nicht gegeben. Die Beigeladene kann sich insbesondere nicht erfolgreich auf eine analoge Anwendung von § 100 Abs. 2 Halbs. 1 GWB 2009 berufen, wonach der 4. Teil des GWB nicht für Arbeitsverträge gilt, weil der Managementvertrag kein Arbeitsvertrag i.S. dieser Vorschrift ist.

68

Der Begriff „Arbeitsvertrag“ ist nicht legaldefiniert, weder im GWB noch in Art. 16 lit. e) VKR. Es handelt sich nach allg. Ansicht um Verträge, bei denen sich eine natürliche Person gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, unter dessen Leitung und Anweisungen Arbeitsleistungen gegen Entgelt zu erbringen (vgl. Diehr in: Reidt/Stickler/Glahs, a.a.O., § 100 Rn. 29 m.w.N.). Dem gegenüber ist der vorliegende Managementvertrag 2004 gerade nicht auf die Anstellung eines Geschäftsführers gerichtet, sondern auf eine umfassende kaufmännische Betriebsführung unter Einbeziehung der Gestellung eines Geschäftsführers; dieser soll aber Mitarbeiter des Managementpartners, hier der Beigeladenen bleiben. So ist hier auch verfahren worden. Zudem liegt der den Vertragscharakter prägende Leistungsteil in diversen Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Unternehmensführung und nicht in der Zur-Verfügung-Stellung einer Arbeitskraft.

69

2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S. von § 107 Abs. 2 GWB.

70

a) Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Erteilung eines Auftrags über gleichartige Leistungen, wie im Managementvertrag zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener vereinbart, hinreichend gezeigt durch die Beteiligung am Offenen Verfahren, durch ihre ständigen Nachfragen bei der Antragsgegnerin nach der Bekanntgabe der Aufhebung des Offenen Verfahrens und nicht zuletzt auch durch die Einleitung und Fortführung des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens. Sie hat die Verletzung eigener subjektiver Rechte i.S. von § 97 Abs. 7 GWB geltend gemacht, indem sie die Direktvergabe des Auftrags an die Beigeladene trotz einer i.E. bestehenden EU-weiten Ausschreibungspflicht beanstandet hat. Die Antragstellerin hat auch einen drohenden Schaden hinreichend vorgetragen, nämlich die Vereitelung jeder Chance auf Zuschlagserteilung auf ein von ihr unterbreitetes Angebot durch die Vornahme der Direktvergabe.

71

b) Ob die Antragstellerin zur Erbringung der Leistungen gemäß einem vergleichbaren Managementvertrages ganz oder teilweise objektiv geeignet ist oder nicht, kann hier nicht beurteilt werden. Insoweit käme es auf eine Bewerbung in einem förmlichen Verfahren und auf den zuvor bekannt gemachten Eignungsmaßstab des öffentlichen Auftraggebers an. Es wäre grundsätzlich auch zulässig, dass sich die Antragstellerin nicht nur auf ihre eigene Fachkunde und Leistungsfähigkeit beriefe, sondern auch auf die Fähigkeiten Dritter, z Bsp. im Rahmen einer hierfür zu gründenden Bietergemeinschaft oder im Rahmen der Einschaltung von Nachauftragnehmern für Teilleistungen. Für die Bejahung der Antragsbefugnis genügt es, dass der Antragstellerin die Chance zur Beteiligung an einer Ausschreibung der Leistungen genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss v. 08.02.2011, X ZB 4/10 „S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I“, BGHZ 188, 200; OLG Naumburg, Beschluss v. 22.12.2011, 2 Verg 10/11 „Rettungsdienst Harz“, VergabeR 2012, 445).

72

3. Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag fristgerecht innerhalb der Frist des § 101b Abs. 2 GWB eingereicht.

73

a) Die Antragsgegnerin hat den Lauf der jeweils dreißig Kalendertage währenden Antragsfristen nach § 101b Abs. 2 S. 2 GWB (entspricht Art. 2f Abs. 1 lit. a) 1. Anstrich der RL 89/665/EWG i.d.F. der RL 2007/66/EG <Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie, künftig: RMKR>) bzw. nach Art. 2f Abs. 1 lit. a) 2. Anstrich RMKR, die so nicht ausdrücklich in nationales Recht umgesetzt worden ist, nicht in Gang gesetzt, denn sie hat weder eine Veröffentlichung des Vertragsschlusses vom 15.03.2011 im EU-Amtsblatt vorgenommen noch die Antragstellerin, die für sie als Interessentin hinsichtlich des Auftrages erkennbar war, über den Vertragsschluss informiert.

74

b) Die absolute Antragsausschlussfrist des § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GWB (entspricht Art. 2f Abs. 1 lit. b) RMKR) von sechs Monaten ab Vertragsschluss ist gewahrt worden. Der von der Antragstellerin beanstandete Vertragsschluss erfolgte am 15.03.2011, so dass die vorgenannte Frist am 15.09.2011 abgelaufen wäre. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist am 09.09.2011 bei der Vergabekammer eingegangen.

75

c) Die Antragstellerin hat schließlich auch die Frist nach § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB eingehalten, wonach der Antrag innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Erlangung der Kenntnis von dem durch den Vertragsschluss bewirkten Vergaberechtsverstoß zu stellen ist.

76

aa) Für die Entscheidung im vorliegenden Nachprüfungsverfahren kann offen bleiben, ob die Vorschrift den unionsrechtlichen Vorgaben bzw. rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. zu Bedenken nur Braun, a.a.O., § 101b GWB Rn. 62), wofür jedoch vieles spricht. Zwar existiert hierfür eine wörtlich entsprechende Regelung in der Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie nicht, aber dem nationalen Gesetzgeber ist in Art. 2f Abs. 2 RMKR die Möglichkeit der Schaffung eigener Regelungen eröffnet und die geschaffene Vorschrift lehnt sich jedenfalls an den Rechtsgedanken des Art. 2f Abs. 1 lit. a) 2. Anstrich RMKR an. In der letztgenannten Unionsnorm ist eine Belehrung über die Kürze der Ausschlussfrist und den Zeitpunkt des Fristbeginns nicht vorgesehen.

77

bb) Die Frist des § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB beginnt frühestens mit positiver Kenntnis vom Vertragsschluss, z. Bsp. durch eine entsprechende Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers an den späteren Antragsteller (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 33/11, zitiert nach juris, dort Tz. 38vgl. zu weiteren Anforderungen OLG München, Beschluss v. 10.03.2011, Verg 1/11 „nuklearmedizinischer Kooperationsvertrag“, VergabeR 2011, 755 - in juris Tz. 28). Die Rüge eines durch den Vertragsschluss bewirkten Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus § 101a GWB bzw. des in § 101b Abs. 1 Nr. 2 beschriebenen Vergaberechtsverstoßes setzt zumindest die Kenntnis des Vertragsschlusses voraus. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Nachprüfungsverfahren ist der Antragstellerin ein früherer Zeitpunkt der Kenntniserlangung hiervon, als von ihr eingeräumt, nicht nachzuweisen.

78

(1) Die Antragstellerin hat angegeben, dass sie erstmals am 05.09.2011 Kenntnis von einem Vertragsschluss erlangt habe, und hat einschränkend hierzu erklärt, dass die Information von einer ihr unbekannten Person gekommen sei, so dass sie deren Zuverlässigkeit nicht habe beurteilen können, und dass sie unvollständig gewesen sei, weil sie keine Einzelheiten zum Vertragspartner, zum genauen Datum des Vertragsschlusses, zur Vertragslaufzeit und zum Umfang der Vertragsleistungen beinhaltet habe. Inwieweit diese Einschränkungen ggf. geeignet sind, den Fristbeginn nach § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB weiter hinauszuschieben bis auf den Zeitpunkt der Gewährung der (teilweisen) Einsicht in den Vertrag vom 15.03. 2011 i.V.m. dem Vertrag vom 09.03./ 05.04.2004 durch die Vergabekammer, kann hier offen bleiben. Insbesondere kann dahinstehen, ob einer Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß i.S. von § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB bereits ab 05.09.2011 etwa entgegen stand, dass sie keine Kenntnis über die Laufzeit des Vertrages hatte, weil sie in rechtlicher Hinsicht einen Interimsvertrag mit verhältnismäßig kurzer Laufzeit als vergaberechtskonform bewertet hätte. Der Senat kann eine Kenntnis der Antragstellerin i.S. von § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB ab dem 05.09.2011 unterstellen.

79

(2) Im Rahmen der weiteren Nachforschungen haben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine frühere Kenntniserlangung der Antragstellerin vom Vertragsschluss ergeben. Insbesondere haben auch weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene konkrete Anhaltspunkte hierfür benennen können. Ihre pauschal gebliebene Behauptung, dass die Antragstellerin bereits im März 2011 Kenntnis vom Vertragsschluss erlangt habe (dies könnte allenfalls nach dem 15.03.2011 in Betracht kommen, weil das Rechtsgeschäft erst an diesem Tage vorgenommen worden ist), ist weder einer Einlassung der Antragstellerin noch einer Prüfung durch den Senat zugänglich.

80

cc) Dieses Aufklärungsergebnis bzw. die Wahrunterstellung des Senats führen dazu, dass der von der Antragstellerin angegebene Zeitpunkt für den Beginn der Antragsfrist maßgeblich ist. Für einen früheren Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis des Antragstellers vom Vertragsschluss trägt der öffentliche Auftraggeber, hier die Antragsgegnerin, bzw. der Beteiligte, der sich auf die Fristversäumung beruft, hier die Beigeladene, die Feststellungslast.

81

(1) Der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist zwar noch darin zu folgen, dass ein Antragsteller in seinem Nachprüfungsantrag die Einhaltung der Antragsfrist behaupten (so Dicks in: Ziekow/Völlink, a.a.O., § 108 GWB Rn. 8) oder zumindest auf entsprechende Nachfrage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einhaltung der Antragsfrist des § 101b Abs. 2 GWB darlegen muss. Die Antragstellerin hat diesen Anforderungen bereits in ihrem Nachprüfungsantrag Rechnung getragen.

82

(2) Wird durch den öffentlichen Auftraggeber oder eine beigeladene Beteiligte die Versäumung der Antragsfrist geltend gemacht, so obliegt es der Nachprüfungsinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 110 Abs. 1 GWB, den Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Kenntnis vom Vertragsschluss erlangt hat, von Amts wegen aufzuklären, soweit von den Beteiligten konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungen benannt worden sind. Hier hat auch die Beigeladene eine entsprechende pauschale Einwendung erhoben. Die Vergabekammer hat sich, obwohl konkrete Anhaltspunkte für eine frühere Kenntniserlangung von keinem Beteiligten vorgetragen worden sind, gleichwohl um eine Sachaufklärung bemüht durch weitere Nachfragen an die Antragstellerin und durch die Anhörung bzw. Vernehmung von Auskunftspersonen. Aus Sicht des Senats kommt es insoweit nur darauf an, dass sich im Rahmen dieser Nachforschungen Erkenntnisse über einen früheren Zeitpunkt der Information der Antragstellerin über den Vertragsschluss vom 15.03.2011 nicht ergeben haben und auch Hilfstatsachen, die einen Rückschluss auf eine frühere Kenntniserlangung hätten zulassen können, nicht zu Tage getreten sind. Deswegen kann auch offen bleiben, ob die Angaben von Frau Dr. M. als Zeugenaussage oder als Anhörung einer Vertreterin der Antragstellerin zu bewerten sind, denn im Hinblick auf den vorgenannten Aufklärungsgegenstand sind diese Angaben unergiebig gewesen. Eine weitere Beweisaufnahme durch Wiederholung der Vernehmung der Zeugin K. oder durch Anhörung der Vorstandsmitglieder Dr. M. und D. zu den näheren Umständen des Informationsflusses innerhalb des Unternehmens der Antragstellerin am 05.09.2011 ist nicht geboten.

83

(3) Ebenso, wie es für die insoweit vergleichbare Regelung des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB einhellig anerkannt ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 01.02.2005, X ZB 27/04 „Altpapierverwertung II“, BGHZ 162, 116, in juris Tz. 19; OLG Naumburg, Beschluss v. 03.09.2009, 1 Verg 4/09 „Rettungsdienstleistungen V“, VergabeR 2009, 933, in juris Tz. 67; Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, a.a.O., § 107 Rn. 52 m.w.N.), ist auch im Rahmen der Anwendung des § 101b Abs. 2 GWB davon auszugehen, dass die Unzulässigkeit eines ansonsten zulässigen Nachprüfungsantrages nur angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller nachgewiesen wird, dass er die Ausschlussfrist versäumt hat (so auch Braun, a.a.O., § 101b GWB Rn. 59). Ohne entsprechenden Nachweis ist von der Wahrung der Antragsfrist auszugehen.

84

4. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung des bestandskräftigen Beschlusses der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.03.2011 im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren 2 VK LSA 39/10 ein Rechtsschutzinteresse (vgl. Glahs, a.a.O., § 101b Rn. 16; Kühnen, a.a.O., § 101b Rn. 16).

85

a) Zwar hat die Vergabekammer mit der vorzitierten Entscheidung die (in beiden Nachprüfungsverfahren identische) Antragsgegnerin ebenfalls verpflichtet, für den Fall des Fortbestehens der Vergabeabsicht, d.h. der Absicht zur Vergabe der entgeltlichen Leistungserbringung an einen Dritten, ein neues förmliches Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassungen der Vergabekammer durchzuführen. Insoweit käme in Betracht, dass die Antragstellerin bei isolierter Betrachtung das auf die Durchsetzung dieser Verpflichtung gerichtete Begehren, z. Bsp. bei einer bloßen Untätigkeit der Antragsgegnerin, einfacher in einem Vollstreckungsverfahren verwirklichen könnte. Etwas Anderes ist es aber, wenn die Antragsgegnerin nicht untätig bleibt bzw. wenn sie zwar Direktverhandlungen aufnimmt, aber ein sofortiger Vertragsschluss nicht zu besorgen ist, sondern wenn sie, wie hier, aus Sicht der Antragstellerin einen Dienstleistungsauftrag ohne Ausschreibung bereits vergeben hat. In dieser Konstellation durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass sie die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 15.03.2011, mit der die Antragsgegnerin ihren fortbestehenden Beschaffungsbedarf zumindest mittelfristig decken wollte, in einem Vollstreckungsverfahren nicht geltend machen kann.

86

b) Die vorgenannte Rechtsfrage ist nicht ohne Weiteres zu beantworten und bislang in Literatur und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht problematisiert worden. Der Senat neigt dazu, dass die gewichtigeren Argumente dafür sprechen könnten, dass ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Direktvergabe in einem Erkenntnisverfahren anzubringen ist.

87

Nach § 101b Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen die Vorabinformationspflicht nach § 101a GWB oder wegen einer Direktvergabe unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beteiligung anderer Unternehmen am Vergabeverfahren nur innerhalb einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden, zu deren Wahrung die Geltendmachung „im Nachprüfungsverfahren“ erforderlich ist. Der Zweck der Beschränkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrages auf ein bestimmtes Verfahren besteht darin, den Kreis der Antragsberechtigten einzugrenzen, weil mit der Festlegung auf ein Nachprüfungsverfahren zugleich die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GWB erfüllt sein müssen. Dieser Zweck wäre grundsätzlich auch bei einer Zulassung der Feststellung der Unwirksamkeit in einem Vollstreckungsverfahren gewahrt, denn der hierdurch angestrebten Begrenzung des Kreises der Antragsberechtigten bedürfte es im Falle des Vorliegens einer bestandskräftigen Entscheidung der Vergabekammer in einem Vergabenachprüfungsverfahren zwischen denselben Beteiligten nicht. Dem gegenüber spricht der Wortlaut von § 101b Abs. 2 GWB dafür, dass mit dem „Nachprüfungsverfahren“ ein (neues) Erkenntnisverfahren gemeint ist und nicht ein Vollstreckungsverfahren. Das könnte sich insbesondere auch aus dem Zusammenhang zwischen „im Nachprüfungsverfahren“ und „kann festgestellt werden“ ergeben, weil die Feststellung typischerweise in einem Erkenntnisverfahren getroffen wird. Wie der vorliegende Fall zeigt, wäre auch nur in einem neuen Erkenntnisverfahren gewährleistet, dass der Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers beigeladen und mithin am (neuen) Nachprüfungsverfahren beteiligt werden kann. Die Vorschrift des § 109 GWB gilt nicht im Vollstreckungsverfahren.

88

c) Angesichts der vorgenannten rechtlichen Unsicherheiten kann es der Antragstellerin nicht verwehrt werden, im Zweifel den sicheren Weg der Geltendmachung der Unwirksamkeit des bereits geschlossenen Vertrages zu beschreiten und den Feststellungsantrag zum Gegenstand eines neuen Nachprüfungsverfahrens zu machen. Diese Vorgehensweise ist zudem aus Sicht der Antragstellerin geeignet gewesen, dem für sie nicht abschätzbaren Risiko adäquat zu begegnen, dass der von ihr für unwirksam erachtete Vertragsschluss sich auf andere Leistungen bezieht, als sie Gegenstand des vorangegangenen Nachprüfungsverfahrens gewesen sind.

89

III. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet. Die Antragsgegnerin hat durch den Abschluss der Vereinbarung vom 15.03.2011 mit der Beigeladenen ohne vorangegangene Verhandlungen und ohne Beteiligung anderer Unternehmen an dem Beschaffungsvorgang gegen Vergaberecht verstoßen.

90

1. Nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist die Unwirksamkeit eines Vertrages festzustellen, wenn dieser Vertrag im Wege der unzulässigen Direktvergabe zustande gekommen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, ohne dass es auf Feststellungen zur Wirksamkeit der am 20.04.2010 erklärten Kündigung des Managementvertrages 2004 ankommt.

91

a) Zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde am 15.03.2011 unstreitig ein Vertrag geschlossen. Der Vertrag beinhaltete die Einigung beider Vertragspartner über die Unwirksamkeit der o.a. Kündigung des Managementvertrages 2004, also darüber, dass sich die Parteien so behandeln lassen wollten, als ob eine Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht erklärt worden sei (vgl. zum Vertragscharakter des Einvernehmens über die Rücknahme einer Kündigung BGH, Urteil v. 24.06.1998, XII ZR 195/96, BGHZ 139,123; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.05.2002, VII-Verg 8-15/01, zitiert nach juris, dort Tz. 51 ff.). Zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung gingen beide Vertragspartner von der Wirksamkeit der Kündigung vom 20.04.2010 und von der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus dem Managementvertrag 2004 zum 30.04.2011 aus. Die Antragsgegnerin leitete nach der Kündigungserklärung ein Vergabeverfahren zur Vergabe der gleichen Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.05.2011 bis zum 30.04.2016 ein und beabsichtigte eine Zuschlagserteilung, d.h. den Abschluss eines neuen Vertrages. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen hat im Termin vom 30.03.2012 bestätigt, dass erstmals nach seiner Mandatierung im Verlaufe des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens im September 2011 Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung gehegt worden seien. Für den Vertragscharakter sprechen darüber hinaus die weiteren Regelungen vom 15.03.2011, die z.T. der Modifizierung der Vertragsbedingungen des Managementvertrages 2004 dienten, sich z.T. aber auch über Modalitäten einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung für den Fall der Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung über die Rücknahme der Kündigung verhielten.

92

b) Die Vereinbarung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 15.03.2011 kommt bei der im Vergaberecht gebotenen funktionalen und wirtschaftlichen Betrachtung dem Neuabschluss eines Vertrages gleich. Mit der Einigung vom 15.03.2011 sollte nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner eine rechtliche Grundlage für die Erbringung von Leistungen durch die Beigeladene über den 30.04.2011 hinaus an die Antragsgegnerin und für die Vergütungspflicht der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen geschaffen werden.

93

c) Die Vereinbarung vom 15.03.2011 ist als Direktvergabe zu bewerten. Der Vereinbarung gingen nach den übereinstimmenden Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen keine Verhandlungen voraus, jedenfalls keine Verhandlungen unter Einbeziehung anderer Unternehmen.

94

d) Mit der Direktvergabe hat die Antragsgegnerin gegen vergaberechtliche Verpflichtungen verstoßen. Die Antragsgegnerin war nach dem bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer vom 02.03.2011 verpflichtet, zur Deckung ihres fortbestehenden Beschaffungsbedarfs im Hinblick auf Leistungen der kaufmännischen Geschäftsführung ab dem 01.05.2011 durch die Inanspruchnahme eines Dritten ein förmliches Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen. Nach der Beschlussfassung der Vergabekammer hat sich keine Änderung des Sachverhalts ergeben, die die Grundlage für jene Verpflichtung der Antragsgegnerin hätten entfallen lassen.

95

e) Es wird klargestellt, dass es aus den vorgenannten Gründen für die getroffene Entscheidung nicht darauf ankommt, ob die Kündigungserklärung vom 20.04.2010 nach zivilrechtlichen Maßstäben zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geführt hat oder nicht. Eine solche Prüfung ist erforderlichenfalls einem Zivilgericht in einem etwaigen Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen vorzubehalten. Die Frage der wirksamen Beendigung des vorausgegangenen Dienstleistungsvertrages ist grundsätzlich und so auch hier nicht Gegenstand der Prüfung des Vorliegens eines Vergaberechtsverstoßes bei Abschluss des nachfolgenden Dienstleistungsvertrages.

96

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht bezüglich der Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung vom 15.03.2011 i.V. mit dem Managementvertrag vom 09.03./05.04.2004 waren, ein transparentes Vergabeverfahren i.S. der §§ 97 ff. GWB durchzuführen, ist ebenfalls begründet aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer. Durch die getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 15.03.2011 mit der Beigeladenen ist der Zustand, wie er bereits am 02.03.2011 bestanden hat, wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bei einer Beschaffung der streitgegenständlichen Leistungen von Dritten ein Vergabeverfahren zur Auswahl des Leistungserbringers durchzuführen. Hieran ändern der Beschluss des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 und insbesondere die Auskunft der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin vom 29.06.2012 nichts. Es ist nach wie vor nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Leistungen ganz oder teilweise künftig durch Dritte erbringen lassen muss und hieraus eine Beschaffungsabsicht erwächst. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren rechtfertigt einen Rückschluss auf eine endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht nicht. Selbst die darüber hinaus gehenden Angaben der Antragsgegnerin im Schreiben an die Antragstellerin vom 29.06.2012 sind nicht geeignet, hierauf die Feststellung einer ernsthaften und dauerhaften Aufgabe der Vergabeabsicht durch die Antragsgegnerin zu stützen.

C.

97

I. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 S. 1 und 2 GWB sowie § 516 Abs. 3 ZPO. Die Antragsgegnerin ist neben der Beigeladenen an der Kostenhaftung zu beteiligen, weil sie ein von Anfang an unbegründetes Rechtsmittel eingelegt hat.

98

II. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens folgt aus § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Bruttoauftragswert der durch die Vereinbarung vom 15.03.2011 unmittelbar bewirkten Vertrags“verlängerung“ um zweieinhalb Jahre und hat als Jahresauftragswert die Summe aus der jährlichen Grundvergütung und der maximalen jährlichen variablen Vergütung zugrunde gelegt. Der nach § 50 Abs. 2 GKG maßgebliche Anteil von 5 % dieses Bruttoauftragswertes ergibt einen Betrag innerhalb der Gebührenstufe von mehr als 50.000,00 € bis zu maximal 65.000,00 €.


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die

1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder
2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.2.2010 (1 VK LvwA 63/09) aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das bisherige Vergabeverfahren aufzuheben.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, bei Fortbestehen der Absicht der Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages zur „Erbringung von Postdienstleistungen“ ein (neues) Vergabeverfahren nach §§ 97, 101 GWB unter Beachtung der Rechtsansichten des Senats durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in diesem Verfahren hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer bleiben auf 2.743,02 Euro festgesetzt.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner schrieb im offenen Verfahren Postdienstleistungen aus ( Deutschlandweiter Versand von Briefen [= Los 1] und Postzustellungsaufträgen [= Los 2] – II.1.5 der Bekanntmachung [Bl. 17 BA]). Eine Aufteilung des Auftrages in Regionallose erfolgte nicht. In III.2.1 der Bekanntmachung heißt es u.a.:

2

-

Personalmanagement, berufliche Erfahrung und Ausbildung des Personals (einschlägige Berufs- oder Studienabschlüsse

3

-

Wenn Nachunternehmer eingesetzt werden sollen:

4

Alle Nachunternehmer sind mit Vorlage des Angebots zu benennen, pro Unterauftragnehmer sind jeweils eine Erklärung des Bieters über die Verpflichtung eines Subunternehmens sowie eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorzulegen.

5

In III.2.3 der Bekanntmachung heißt es u.a.:

6

Der Bieter muss über ein ausgewogenes Verteilernetz verfügen und die Zustellung an alle Objekte deutschlandweit garantieren. Mit dem Angebot sind hierzu ausführliche Angaben zu machen.

7

Unter Punkt 4 des Aufforderungsschreibens zur Angebotsabgabe werden Eignungsnachweise gemäß § 7a Abs. 3 VOL/A verlangt. Im Angebot heißt es unter 1.2

8

Vertragsbestandteile... . Andere etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unzulässig. Soweit ein Angebot auf der Grundlage eigener Geschäftsbedingungen abgegeben wird, ist dieses aus Gründen des Chancengleichheit aus der Wertung ausgeschlossen (Hervorhebung wie im Original) .

9

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie in Zusammenarbeit mit 36 weiteren privaten Zustellpartnern 60 % des gesamten Bundesgebietes abdecken könne. Ein flächendeckendes Angebot von Postdienstleistungen für das gesamte Bundesgebiet gelinge ihr – wie anderen Wettbewerbern auch – nur dann, wenn sie auch der Deutschen Post AG Sendungen des Auftraggebers für Gebiete überlassen, in denen weder sie selbst noch ein Partnerunternehmen präsent sei. Die Deutsche Post AG sei zur Zustellung dieser Poststücke verpflichtet. Die Deutsche Post AG wird in einem solchen Fall auf der Basis ihrer AGB nicht als Nachunternehmer für die Antragstellerin tätig, sondern erbringt die Leistung für den Absender. Die Antragstellerin tritt in diesen Fällen nicht als Vertragspartner der Deutschen Post AG auf, sondern fungiert – nach ihrem Vortrag – als Bote. Der Antragsgegner hat im Senatstermin erklärt, dass rund 90 % seiner Postsendungen innerhalb von Sachsen-Anhalt versandt werden.

10

Mit Schreiben vom 19.10.2009 (Bl. 51 – 55 BA) bat die Antragstellerin um Klärung verschiedener Fragen betreffend die in Punkt 4 des Aufforderungsschreibens genannten Bankerklärungen sowie der geforderten Leistungsnachweise der Mitarbeiter. Die Antragstellerin weist in diesem Schreiben (unter 4.) hinsichtlich der geforderten Nachunternehmererklärungen darauf hin, dass sie sich zum flächendeckenden Versand der Deutschen Post AG bedienen müsse. Weiter heißt es: Wir bitten um Bestätigung darüber, dass hinsichtlich dieses Unternehmens das Nachunternehmerverzeichnis nicht ausgefüllt werden muss . In dem Schreiben werden verschiedene Rügen gemäß § 107 Abs.3 Nr.1 GWB erhoben, denen der Antragsgegner später – teilweise – abgeholfen hat. Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 26.10.2009 (Bl. 56/57 BA – bei der Antragsgegnerin am 28.10.2009 eingegangen) in dem es u.a. heißt:

11

Die zum Nachweis der Eignung vorzulegenden Unterlagen nach Nr. 4 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sind auch für alle Nachunternehmer vorzulegen.

12

Mit Schreiben vom 30.10.2009 (Bl. 58 BA) bat die Antragstellerin – u.a. – um Beantwortung der von ihr im Schreiben vom 19.10.2009 (unter 4.) gestellten Frage hinsichtlich der Beteiligung der Deutschen Post AG. Mit Schreiben vom 6.11.2009 rügte die Antragstellerin, dass der Antragsgegner abweichend von III.2.1 der Bekanntmachung im Schreiben vom 26.10.2009 hinsichtlich der Eignungsnachweise für Nachunternehmer nachträglich zusätzliche Anforderungen gestellt habe. Mit Datum vom 4.11.2009 (Bl. 61/62 BA – bei der Antragstellerin am 9.11.2009 eingegangen -) richtete der Antragsgegner ein weiteres Schreiben an die Antragstellerin in dem es u.a. heißt:

13

Ein Universalanbieter kann als Nachunternehmer fungieren, wenn er nicht im Auftrag des Auftraggebers, sondern im Auftrag des Auftragnehmers tätig wird (...). Wird beabsichtigt, Universalanbieter als Nachunternehmer einzusetzen, ist auch deren Eignung durch den Bieter nachzuweisen. Sollen Leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 Postgesetz als Konsolidierer angeboten werden (...) ist dies nicht Gegenstand der Ausschreibung. Nebenangebote sind nicht zugelassen.

14

Mit weiterem Schreiben vom 9.11.2009 (Bl. 63 BA) bestritt der Antragsgegner, mit seinem Schreiben vom 26.10.2009 weitere Anforderungen gestellt zu haben. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.11.2009 (Bl. 65 BA) weitere Rügen – insbesondere gegen das Transparenz- und das Diskriminierungsverbot erhoben, denen der Antragsteller nicht abgeholfen hat (Bl. 64 BA). Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 hat die Antragstellerin bei der Vergabekammer einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt.

15

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag teilweise als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen:

16

Soweit die Antragstellerin vorbringe, dass der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 26.10.2009 gegenüber der Bekanntmachung in vergaberechtswidriger Weise erweiternde Anforderungen an den Eignungsnachweis für Nachunternehmer gestellt habe, sei sie gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB präkludiert. Die Rüge im Schreiben vom 6.11.2009 sei nicht mehr unverzüglich erfolgt. Der Inhalt des Schreibens vom 26.10.2009 sei unmissverständlich hinsichtlich der Eignungsnachweise für Nachunternehmer. Die Kenntnis dieses Anforderungsprofils sei gleichzusetzen mit der Kenntnis von der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der erweiterten Aufforderungen. Der Antragstellerin habe sich im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt des Schreibens das vergaberechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerseite geradezu aufdrängen müssen, sodass es der Konsultation eines Rechtsanwalts vor Erhebung einer Rüge nicht bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund sei ein Untätigbleiben von 8 Tagen nicht mehr unverzüglich.

17

Im übrigen sei der Nachprüfungsantrag unbegründet: Die Antragstellerin werde durch das vom Antragsgegner für verbindlich erachtete Anforderungsprofil einer Leistungserbringung durch den jeweiligen Bieter nicht in ihren Rechten i.S.v. § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Das Erfordernis der Leistungserbringung durch den Bieter komme in III.2.3 der Bekanntmachung hinreichend transparent zum Ausdruck. Die ausgeschriebene Leistung könne nur von einem Bieter anforderungsgemäß erbracht werden, wenn ihm die Leistungserbringung rechtlich zuzurechnen sei. Es könne daher kein Bieter sein, der die Postsendung auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG diesem Unternehmen zur eigenverantwortlichen Beförderung übergeben müsse. Das Erfordernis der rechtlichen Zurechnung der Leistungserbringung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs. Es liege auch kein Verstoß § 5 VOL/A vor, weil keine Aufteilung in Regionallose vorgenommen worden sei. Dem Vergabevermerk des Antragsgegners könne entnommen werden, dass auf die Aufteilung in Regionallose verzichtet worden sei, weil sich dies in der Vergangenheit nicht bewährt habe. Die Sortierung der Post sowie die Abrechnungskontrolle gegenüber verschiedenen Anbietern hätten zu erheblichem nicht mehr leistbaren Mehraufwand für den Antragsgegner geführt. Damit habe der Antragsgegner sein Ermessen nachvollziehbar ausgeübt. Ein Verstoß gegen § 97 Abs. 7 GWB liege auch nicht hinsichtlich der unter 4. des Aufforderungsschreibens geforderten Nachweise der Bankbestätigungen und der beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter vor. Die entsprechenden Fragen aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 19.120.2009 habe der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 4.11.2009 hinreichend beantwortet.

18

Gegen diesen Beschluss der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde:

19

Sie beanstandet, dass die Vergabekammer ihre Rügen aus dem Schreiben vom 6.11.2009 als verspätet ausgeschlossen habe. Der Antragsgegner habe in seinem Schreiben vom 26.10.2009 in Abänderung der ursprünglichen Vorgabe die Vorlage sämtlicher Eignungsnachweise in Bezug auf Nachunternehmer verlangt. Die dagegen gerichtete Rüge sei unverzüglich erhoben worden. Das Schreiben des Antragsgegners sei am 28.10.2009 bei der Antragstellerin eingegangen. Am 29.10.2009 habe sie das Schreiben an ihre Prozessbevollmächtigten weitergegeben. Dort habe am 30.10.2009 eine Prüfung stattgefunden. Am 2.11.2009 habe erst eine Besprechung stattfinden können, die dann zu dem Schreiben vom 6.11.2009 geführt habe. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.1.2010 (Rs C-406/08).

20

Die Antragsstellerin rügt weiter, dass sie weder aus der Bekanntmachung noch aus sonstigen Äußerungen habe erkennen können, dass ein Einsatz der Deutschen Post AG untersagt sei.

21

Rechtsirrig sei die Vergabekammer zudem davon ausgegangen, dass durch die unterbliebene Aufteilung in Regionallose kein Verstoß gegen das Gebot der Mittelstandsförderung vorliege. Im Zusammenhang mit einem Verbot der Einschaltung der Deutschen Post AG sei – abgesehen von diesem Unternehmen – kein Unternehmen in der Lage, den vorliegenden Dienstleistungsauftrag auszuführen. Der Antragsgegner sei verpflichtet, ausdrücklich zu dokumentieren, warum eine Losbildung unterblieben sei. Der Antragsgegner habe dazu nichts vorgetragen, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie die Vergabekammer zu ihren Feststellungen gelangt sei.

22

Letztlich liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Beschwerdebegründung vom 22.10.2010 (Bl. 38 – 52) und des Schriftsatzes vom 27.4.2010 (Bl. 90 – 93).

24

Die Antragstellerin beantragt,

25

1.

Den Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom 1.2.2010 – 1 VK LVwA 63/09 – aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren „deutschlandweiter Versand von Briefen und deutschlandweiter Postzustellungsversand“ (Vergabenummer 86/09) gemäß der Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 2009/S. 194-2 791 15 in den Stand vor Übersendung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuversetzen und im Falle der fortbestehenden Beschaffungsabsicht die Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer und unter Berücksichtigung ihrer Bietermitteilung vom 26.10.2009 einheitlich für alle Bieter zu überarbeiten;

26

2.

Dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen;

27

3.

auszusprechen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragsstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war.

28

Der Antragsgegner beantragt,

29

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

30

Er verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer. Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht einschlägig. Die vom Gerichtshof gerügte britische Vorschrift sei mit § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht vergleichbar. Bei Öffnung des Angebotes der Antragstellerin habe festgestellt werden können, dass sie für Zustellungen im südlichen Sachsen-Anhalt einen Nachunternehmer einsetzen und den Auftrag im übrigen Bundesgebiet außerhalb von Sachsen-Anhalt ausschließlich über die Deutsche Post AG abwickeln wolle. Dies widerspreche der Behauptung der Antragstellerin mit 36 Partnern Zustellungen in 60 % des Bundesgebietes erbringen zu können.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Beschwerdeerwiderung 9.3.2010 (Bl. 81 – 84).

II.

32

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 116 Abs. 1 GWB), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 117 GWB). Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Inhalt der erfolgten Ausschreibung verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 97 Abs. 7 GWB). Der Rechtsverstoß kann nur dadurch beseitigt werden, dass das Vergabeverfahren in Gänze aufgehoben wird:

33

Einen öffentlichen Auftraggeber trifft die Pflicht, seinen Willen, Aufträge zu vergeben, öffentlich bekannt und transparent zu machen. Er darf dabei keine Bieter diskriminieren (§ 97 GWB). Mit diesem Ansatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ausschreibung von Anfang an so angelegt ist, dass letztlich nur ein Bieter die Kriterien erfüllen kann. Unstreitig ist, dass kein Postdienstleister in Deutschland einen flächendeckende Zustelldienst (für die ausgeschriebenen Lose 1 und 2) gewährleisten kann, ohne auf die Leistungen der Deutschen Post AG zurückgreifen zu müssen. Für den konkreten Fall hat die Antragstellerin eingeräumt, auch bei Einschaltung von Nachunternehmern die ausgeschriebenen Leistungen in rund 40 % des Bundesgebietes nicht selbst erbringen zu können. In diesem restlichen Gebiet ist sie auf die Leistungen der Deutschen Post AG angewiesen.

34

Nach 1.2 des Angebots (als Teil der Verdingungsunterlagen) hat der Antragsgegner verbindlich vorgegeben, dass andere Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig sind und ein Angebot, das auf der Grundlage eigener Geschäftsbedingungen abgegeben wird, von der Wertung ausgeschlossen wird (der Hinweis auf die Ausschlussfolge wird dabei drucktechnisch hervorgehoben).

35

Die Antragsgegnerin hat die ausgeschriebene Leistung lediglich in zwei deutschlandweite Lose aufgeteilt. Eine stärkere Stückelung in Regionallose ist rein tatsächlich unterblieben. Diese beiden Gesichtspunkte in ihrer Kombination bedeuten bei den tatsächlich herrschenden Marktbedingungen für Postdienstleistungen, dass abgesehen von der Deutschen Post AG (und eventuell deren Tochterunternehmen) kein Wettbewerber in der Lage ist, die Verdingungsbedingungen zu erfüllen. Sämtliche Wettbewerber der Deutschen Post AG sind (bezogen auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung) unstreitig zur deutschlandweit flächendeckenden Leistung nur dann in der Lage, wenn sie die Leistungen der Deutschen Post AG in Anspruch nehmen. Dazu ist die Deutsche Post AG zwar verpflichtet. 1.2 des Angebots lässt die Inanspruchnahme dieser Leistungen aber nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Verdingungsbedingungen generell die Einschaltung der Deutschen Post AG verbieten (was dann, wenn sich die Deutsche Post AG bereit finden würde, für einen Bieter als Nachunternehmer tätig zu werden, wohl nicht angenommen werden könnte). Die Deutsche Post AG ist zwar – wie ausgeführt - rechtlich verpflichtet, Einlieferungen der Antragstellerin zu befördern. Die Deutsche Post AG erbringt die Beförderungsleistung in diesem Fall dann aber auf der Grundlage ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB sehen vor, dass sie die Leistung – ebenfalls unstreitig – nicht für den Einleger (= Antragstellerin), sondern für den Absender (= Antragsgegner) erbringt. Das Vertragsverhältnis kommt daher hinsichtlich dieser Sendungen nicht zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zustande, sondern zwischen dem Antragsgegner und der Deutschen Post AG, deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen er sich damit gleichzeitig unterwerfen muss. Dies ist mit 1.2. des Angebots eindeutig nicht vereinbar. Der Senat hält zwar ausdrücklich an seiner Ansicht fest (Senat Beschluss vom 2.7.2009 – 1 Verg 2/09 – [OLGR Naumburg 2009, 873]; hier: zitiert nach juris [insbesondere Rn. 58]), dass ein Angebot, das 1.2 widerspricht, grundsätzlich nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A ausgeschlossen werden kann. Ein Auftraggeber muss sich von einem Bieter nicht gegen seinen Willen in ein Vertragsverhältnis mit einem Dritten (Deutsche Post AG) drängen lassen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn auch bei Beachtung dieses Verbots, andere Anbieter als die Deutsche Post AG ein grundsätzlich zuschlagsfähiges Angebot abgeben können. Wird durch 1.2 des Angebots die Beteiligung der Deutschen Post AG für einen Bieter unmöglich, müssen die Vergabebedingungen im übrigen so gestaltet sein, dass ein Angebot noch möglich ist.

36

§ 5 Nr.1 VOL/A sieht beispielsweise ausdrücklich vor, dass der Auftraggeber die Zerlegung in solche Lose zu erwägen hat, die es auch kleinen und mittleren Unternehmen gestattet, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Das heißt für den vorliegenden Fall (z.B.), Regionallose zu bilden, die es Wettbewerbern der Deutschen Post AG ermöglichen, ohne deren Beteiligung zuschlagsfähige Angebote abzugeben. § 5 Nr. 1 S. 1 VOL/A unterstellt die losweise Vergabe dem Ermessen des öffentlichen Auftraggebers („zweckmäßig“). Bei der Abwägung der für und gegen eine Losvergabe sprechenden Gesichtspunkte darf sich der Auftraggeber für eine Gesamtvergabe entscheiden, wenn dafür anerkennenswerte, und überwiegende Gründe festzustellen sind. Solche Gründe können vielgestaltiger, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Natur sein. Sie rechtfertigen einen Verzicht auf eine Losaufteilung, wenn die damit für den Auftraggeber verbundenen Nachteile bei vertretbarer prognostischer, d.h. auf den Zeitraum der Auftragserfüllung bezogener Sicht, überwiegen. Demgegenüber dient eine Losvergabe nicht dem Zweck einen bestimmten Markt, erst recht bestimmte Anbieter, zu bedienen. Vorderstes Ziel des Vergaberechts ist, dem öffentlichen Auftraggeber zur Deckung seines Bedarfs einen wirtschaftlichen und rationalen Einkauf zu ermöglichen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.10.2009 – VII-Verg 25/09 – [IBR 2009, 733]; hier: zitiert nach juris, Rn. 27).

37

Um Missverständnissen vorzubeugen: Der Senat beabsichtigt nicht, Auftraggebern von Postdienstleistungen ein konkretes Verfahren vorzugeben. Ein Auftraggeber ist im Hinblick auf das ihm von § 5 Nr.1 VOL/A eingeräumte Ermessen nicht in jedem Fall verpflichtet, derartige Lose zu bilden, er kann über die Verdingungsbedingungen auch – beschränkt – zulassen, dass sich Bieter der Dienste der Deutschen Post AG bedienen dürfen. Insoweit stellt es dann, wenn 90 % der Postsendungen innerhalb von Sachsen-Anhalt versandt werden, eine naheliegende Variante dar, für das restliche Bundesgebiet die Dienste der Deutschen Post AG zuzulassen. Was der Auftraggeber vergaberechtlich nicht darf ist, über die Kombination verschiedener Kriterien Wettbewerb überhaupt auszuschließen, weil nur noch ein Anbieter rein tatsächlich in der Lage ist, diese Kombinationskriterien überhaupt zu erfüllen. Will der Auftraggeber die Beteiligung der Deutschen Post AG unterbinden, weil es sich nicht deren AGB unterwerfen will oder will er keine Regionallose bilden, dann muss über andere „Stellschrauben“ im Vergabeverfahren dafür Sorge tragen, dass es überhaupt Wettbewerb geben kann.

38

Der Senat braucht letztlich nicht zu entscheiden, ob es überhaupt Gründe geben kann, die es einem Auftraggeber erlauben, von dem vorgenannten Ansatz abzuweichen. Der Antragsgegner hat jedenfalls keine solchen Gründe dargelegt, es sind auch sonst keine ersichtlich. Die Vergabekammer hat unter Hinweis auf den Vergabevermerk berücksichtigt:

39

-

Aufteilung in Regionallose bewusst unterblieben, weil sich dies in der Vergangenheit nicht bewährt hat.

40

-

Die Sortierung der Post sowie die Kontrolle der Rechnungslegung der verschiedenen Anbieter hätten in der Vergangenheit einen erheblichen und nun nicht mehr leistbaren Mehraufwand für den Antragsgegner bedingt.

41

Im Senatstermin hat der Vertreter des Antragsgegners insoweit ergänzt, dass es auch darum gegangen sei, nur einen Ansprechpartner zu haben, sich bei Problemen mit einzelnen Postsendungen nur mit dem Auftragnehmer nicht aber auch noch mit einem Dritten (= Deutsche Post AG) auseinandersetzen zu müssen. Diese Gründe sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar, aber nicht ausreichend, um Wettbewerb völlig auszuschließen. So ist im Rahmen der Erörterung unstreitig geblieben, dass es lediglich in 1 – 2 Promille aller Versendungsfälle zu Beanstandungen kommt. Dass dies einen völlig unzumutbaren Aufwand für den Antragsgegner mit sich bringen würde, der es rechtfertigen würde, Wettbewerb völlig auszuschließen, ist nicht ersichtlich.

42

Gleiches gilt für die Frage von Mehrbelastungen durch die behauptete Notwendigkeit der Vorsortierung der Postsendungen bei der Ausschreibung von Regionallosen. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung selbst zum Inhalt des Angebots der Antragstellerin vorgetragen hat, dass diese die Zustellung innerhalb von Sachsen-Anhalt mit einem (nach den Vergabebedingungen zulässigen) Nachunternehmer vornehmen will und sich lediglich im übrigen Bundesgebiet der Deutschen Post AG bedienen will. Rein tatsächlich erscheint daher eine Aufteilung allein in das Gebiet von Sachsen-Anhalt und das übrige Bundesgebiet ausreichend zu sein, um zuschlagsfähige andere Angebote zu bekommen. D.h.: Entweder müsste lediglich nach diesen beiden Gebieten vorsortiert werden, oder das Problem entfiele ganz, wenn für das übrige Bundesgebiet die Beteiligung der Deutschen Post AG zugelassen würde. Aber selbst wenn der Beschwerdegegner sich für die Vorsortierung entscheiden würde (weil er sich nicht den AGB der Deutschen Post AG unterwerfen will) ist für den Senat nicht hinreichend erkennbar, dass der Aufwand den tatsächlichen Ausschluss von Wettbewerb rechtfertigen könnte. Außerdem könnte er jederzeit die Vorsortierung als Leistungsinhalt mit ausschreiben, womit er das Problem eigenen Aufwands beseitigen würde.

43

Im Ergebnis kann somit dahinstehen, ob die von der Beschwerde vorgetragenen (und von der Vergabekammer geprüften) übrigen Vergabeverstöße vorliegen.

44

Die dargelegten Vergabeverstöße sind im Rahmen des laufenden Vergabeverfahrens nicht mehr heilbar. Die Bekanntmachung der Bedingungen in der Vergabebekanntmachung bindet den Antragsgegner im nachfolgenden Vergabeverfahren. Der Fehler kann also nur durch ein Zurückversetzen des Vergabeverfahrens bis zum Zeitpunkt einer erneuten Vergabebekanntmachung beseitigt werden. Dies steht in der vorliegenden Situation einer Neuausschreibung gleich (Senat Beschluss vom 3.9.2009 – 1 Verg 4/09 -).

45

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer beruht auf §§ 128 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB und § 128 Abs. 4 GWB. Der Antragsgegner ist mit seinem Sachantrag im Nachprüfungsverfahren unterlegen, die Anrufung der Nachprüfungsinstanzen durch die Antragstellerin war im Ergebnis erfolgreich. Hinsichtlich der Höhe der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die sich nach dem durch die Nachprüfung verursachten personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand bemessen (§ 128 Abs. 1 GWB), bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berechnung der Vergabekammer. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war angesichts der sachlichen und erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG LSA).

46

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO analog.

47

Die Festsetzung des Kostenwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.

48

Gegenstandswert: ...


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.