Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 24. Juni 2010 - 1 Verg 4/10

published on 24/06/2010 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 24. Juni 2010 - 1 Verg 4/10
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.2.2010 (1 VK LvwA 63/09) aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das bisherige Vergabeverfahren aufzuheben.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, bei Fortbestehen der Absicht der Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages zur „Erbringung von Postdienstleistungen“ ein (neues) Vergabeverfahren nach §§ 97, 101 GWB unter Beachtung der Rechtsansichten des Senats durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in diesem Verfahren hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer bleiben auf 2.743,02 Euro festgesetzt.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner schrieb im offenen Verfahren Postdienstleistungen aus ( Deutschlandweiter Versand von Briefen [= Los 1] und Postzustellungsaufträgen [= Los 2] – II.1.5 der Bekanntmachung [Bl. 17 BA]). Eine Aufteilung des Auftrages in Regionallose erfolgte nicht. In III.2.1 der Bekanntmachung heißt es u.a.:

2

-

Personalmanagement, berufliche Erfahrung und Ausbildung des Personals (einschlägige Berufs- oder Studienabschlüsse

3

-

Wenn Nachunternehmer eingesetzt werden sollen:

4

Alle Nachunternehmer sind mit Vorlage des Angebots zu benennen, pro Unterauftragnehmer sind jeweils eine Erklärung des Bieters über die Verpflichtung eines Subunternehmens sowie eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorzulegen.

5

In III.2.3 der Bekanntmachung heißt es u.a.:

6

Der Bieter muss über ein ausgewogenes Verteilernetz verfügen und die Zustellung an alle Objekte deutschlandweit garantieren. Mit dem Angebot sind hierzu ausführliche Angaben zu machen.

7

Unter Punkt 4 des Aufforderungsschreibens zur Angebotsabgabe werden Eignungsnachweise gemäß § 7a Abs. 3 VOL/A verlangt. Im Angebot heißt es unter 1.2

8

Vertragsbestandteile... . Andere etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unzulässig. Soweit ein Angebot auf der Grundlage eigener Geschäftsbedingungen abgegeben wird, ist dieses aus Gründen des Chancengleichheit aus der Wertung ausgeschlossen (Hervorhebung wie im Original) .

9

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie in Zusammenarbeit mit 36 weiteren privaten Zustellpartnern 60 % des gesamten Bundesgebietes abdecken könne. Ein flächendeckendes Angebot von Postdienstleistungen für das gesamte Bundesgebiet gelinge ihr – wie anderen Wettbewerbern auch – nur dann, wenn sie auch der Deutschen Post AG Sendungen des Auftraggebers für Gebiete überlassen, in denen weder sie selbst noch ein Partnerunternehmen präsent sei. Die Deutsche Post AG sei zur Zustellung dieser Poststücke verpflichtet. Die Deutsche Post AG wird in einem solchen Fall auf der Basis ihrer AGB nicht als Nachunternehmer für die Antragstellerin tätig, sondern erbringt die Leistung für den Absender. Die Antragstellerin tritt in diesen Fällen nicht als Vertragspartner der Deutschen Post AG auf, sondern fungiert – nach ihrem Vortrag – als Bote. Der Antragsgegner hat im Senatstermin erklärt, dass rund 90 % seiner Postsendungen innerhalb von Sachsen-Anhalt versandt werden.

10

Mit Schreiben vom 19.10.2009 (Bl. 51 – 55 BA) bat die Antragstellerin um Klärung verschiedener Fragen betreffend die in Punkt 4 des Aufforderungsschreibens genannten Bankerklärungen sowie der geforderten Leistungsnachweise der Mitarbeiter. Die Antragstellerin weist in diesem Schreiben (unter 4.) hinsichtlich der geforderten Nachunternehmererklärungen darauf hin, dass sie sich zum flächendeckenden Versand der Deutschen Post AG bedienen müsse. Weiter heißt es: Wir bitten um Bestätigung darüber, dass hinsichtlich dieses Unternehmens das Nachunternehmerverzeichnis nicht ausgefüllt werden muss . In dem Schreiben werden verschiedene Rügen gemäß § 107 Abs.3 Nr.1 GWB erhoben, denen der Antragsgegner später – teilweise – abgeholfen hat. Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 26.10.2009 (Bl. 56/57 BA – bei der Antragsgegnerin am 28.10.2009 eingegangen) in dem es u.a. heißt:

11

Die zum Nachweis der Eignung vorzulegenden Unterlagen nach Nr. 4 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sind auch für alle Nachunternehmer vorzulegen.

12

Mit Schreiben vom 30.10.2009 (Bl. 58 BA) bat die Antragstellerin – u.a. – um Beantwortung der von ihr im Schreiben vom 19.10.2009 (unter 4.) gestellten Frage hinsichtlich der Beteiligung der Deutschen Post AG. Mit Schreiben vom 6.11.2009 rügte die Antragstellerin, dass der Antragsgegner abweichend von III.2.1 der Bekanntmachung im Schreiben vom 26.10.2009 hinsichtlich der Eignungsnachweise für Nachunternehmer nachträglich zusätzliche Anforderungen gestellt habe. Mit Datum vom 4.11.2009 (Bl. 61/62 BA – bei der Antragstellerin am 9.11.2009 eingegangen -) richtete der Antragsgegner ein weiteres Schreiben an die Antragstellerin in dem es u.a. heißt:

13

Ein Universalanbieter kann als Nachunternehmer fungieren, wenn er nicht im Auftrag des Auftraggebers, sondern im Auftrag des Auftragnehmers tätig wird (...). Wird beabsichtigt, Universalanbieter als Nachunternehmer einzusetzen, ist auch deren Eignung durch den Bieter nachzuweisen. Sollen Leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 Postgesetz als Konsolidierer angeboten werden (...) ist dies nicht Gegenstand der Ausschreibung. Nebenangebote sind nicht zugelassen.

14

Mit weiterem Schreiben vom 9.11.2009 (Bl. 63 BA) bestritt der Antragsgegner, mit seinem Schreiben vom 26.10.2009 weitere Anforderungen gestellt zu haben. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.11.2009 (Bl. 65 BA) weitere Rügen – insbesondere gegen das Transparenz- und das Diskriminierungsverbot erhoben, denen der Antragsteller nicht abgeholfen hat (Bl. 64 BA). Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 hat die Antragstellerin bei der Vergabekammer einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt.

15

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag teilweise als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen:

16

Soweit die Antragstellerin vorbringe, dass der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 26.10.2009 gegenüber der Bekanntmachung in vergaberechtswidriger Weise erweiternde Anforderungen an den Eignungsnachweis für Nachunternehmer gestellt habe, sei sie gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB präkludiert. Die Rüge im Schreiben vom 6.11.2009 sei nicht mehr unverzüglich erfolgt. Der Inhalt des Schreibens vom 26.10.2009 sei unmissverständlich hinsichtlich der Eignungsnachweise für Nachunternehmer. Die Kenntnis dieses Anforderungsprofils sei gleichzusetzen mit der Kenntnis von der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der erweiterten Aufforderungen. Der Antragstellerin habe sich im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt des Schreibens das vergaberechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerseite geradezu aufdrängen müssen, sodass es der Konsultation eines Rechtsanwalts vor Erhebung einer Rüge nicht bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund sei ein Untätigbleiben von 8 Tagen nicht mehr unverzüglich.

17

Im übrigen sei der Nachprüfungsantrag unbegründet: Die Antragstellerin werde durch das vom Antragsgegner für verbindlich erachtete Anforderungsprofil einer Leistungserbringung durch den jeweiligen Bieter nicht in ihren Rechten i.S.v. § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Das Erfordernis der Leistungserbringung durch den Bieter komme in III.2.3 der Bekanntmachung hinreichend transparent zum Ausdruck. Die ausgeschriebene Leistung könne nur von einem Bieter anforderungsgemäß erbracht werden, wenn ihm die Leistungserbringung rechtlich zuzurechnen sei. Es könne daher kein Bieter sein, der die Postsendung auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG diesem Unternehmen zur eigenverantwortlichen Beförderung übergeben müsse. Das Erfordernis der rechtlichen Zurechnung der Leistungserbringung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs. Es liege auch kein Verstoß § 5 VOL/A vor, weil keine Aufteilung in Regionallose vorgenommen worden sei. Dem Vergabevermerk des Antragsgegners könne entnommen werden, dass auf die Aufteilung in Regionallose verzichtet worden sei, weil sich dies in der Vergangenheit nicht bewährt habe. Die Sortierung der Post sowie die Abrechnungskontrolle gegenüber verschiedenen Anbietern hätten zu erheblichem nicht mehr leistbaren Mehraufwand für den Antragsgegner geführt. Damit habe der Antragsgegner sein Ermessen nachvollziehbar ausgeübt. Ein Verstoß gegen § 97 Abs. 7 GWB liege auch nicht hinsichtlich der unter 4. des Aufforderungsschreibens geforderten Nachweise der Bankbestätigungen und der beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter vor. Die entsprechenden Fragen aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 19.120.2009 habe der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 4.11.2009 hinreichend beantwortet.

18

Gegen diesen Beschluss der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde:

19

Sie beanstandet, dass die Vergabekammer ihre Rügen aus dem Schreiben vom 6.11.2009 als verspätet ausgeschlossen habe. Der Antragsgegner habe in seinem Schreiben vom 26.10.2009 in Abänderung der ursprünglichen Vorgabe die Vorlage sämtlicher Eignungsnachweise in Bezug auf Nachunternehmer verlangt. Die dagegen gerichtete Rüge sei unverzüglich erhoben worden. Das Schreiben des Antragsgegners sei am 28.10.2009 bei der Antragstellerin eingegangen. Am 29.10.2009 habe sie das Schreiben an ihre Prozessbevollmächtigten weitergegeben. Dort habe am 30.10.2009 eine Prüfung stattgefunden. Am 2.11.2009 habe erst eine Besprechung stattfinden können, die dann zu dem Schreiben vom 6.11.2009 geführt habe. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.1.2010 (Rs C-406/08).

20

Die Antragsstellerin rügt weiter, dass sie weder aus der Bekanntmachung noch aus sonstigen Äußerungen habe erkennen können, dass ein Einsatz der Deutschen Post AG untersagt sei.

21

Rechtsirrig sei die Vergabekammer zudem davon ausgegangen, dass durch die unterbliebene Aufteilung in Regionallose kein Verstoß gegen das Gebot der Mittelstandsförderung vorliege. Im Zusammenhang mit einem Verbot der Einschaltung der Deutschen Post AG sei – abgesehen von diesem Unternehmen – kein Unternehmen in der Lage, den vorliegenden Dienstleistungsauftrag auszuführen. Der Antragsgegner sei verpflichtet, ausdrücklich zu dokumentieren, warum eine Losbildung unterblieben sei. Der Antragsgegner habe dazu nichts vorgetragen, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie die Vergabekammer zu ihren Feststellungen gelangt sei.

22

Letztlich liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Beschwerdebegründung vom 22.10.2010 (Bl. 38 – 52) und des Schriftsatzes vom 27.4.2010 (Bl. 90 – 93).

24

Die Antragstellerin beantragt,

25

1.

Den Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom 1.2.2010 – 1 VK LVwA 63/09 – aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren „deutschlandweiter Versand von Briefen und deutschlandweiter Postzustellungsversand“ (Vergabenummer 86/09) gemäß der Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 2009/S. 194-2 791 15 in den Stand vor Übersendung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuversetzen und im Falle der fortbestehenden Beschaffungsabsicht die Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer und unter Berücksichtigung ihrer Bietermitteilung vom 26.10.2009 einheitlich für alle Bieter zu überarbeiten;

26

2.

Dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen;

27

3.

auszusprechen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragsstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war.

28

Der Antragsgegner beantragt,

29

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

30

Er verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer. Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht einschlägig. Die vom Gerichtshof gerügte britische Vorschrift sei mit § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht vergleichbar. Bei Öffnung des Angebotes der Antragstellerin habe festgestellt werden können, dass sie für Zustellungen im südlichen Sachsen-Anhalt einen Nachunternehmer einsetzen und den Auftrag im übrigen Bundesgebiet außerhalb von Sachsen-Anhalt ausschließlich über die Deutsche Post AG abwickeln wolle. Dies widerspreche der Behauptung der Antragstellerin mit 36 Partnern Zustellungen in 60 % des Bundesgebietes erbringen zu können.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Beschwerdeerwiderung 9.3.2010 (Bl. 81 – 84).

II.

32

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 116 Abs. 1 GWB), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 117 GWB). Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Inhalt der erfolgten Ausschreibung verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 97 Abs. 7 GWB). Der Rechtsverstoß kann nur dadurch beseitigt werden, dass das Vergabeverfahren in Gänze aufgehoben wird:

33

Einen öffentlichen Auftraggeber trifft die Pflicht, seinen Willen, Aufträge zu vergeben, öffentlich bekannt und transparent zu machen. Er darf dabei keine Bieter diskriminieren (§ 97 GWB). Mit diesem Ansatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ausschreibung von Anfang an so angelegt ist, dass letztlich nur ein Bieter die Kriterien erfüllen kann. Unstreitig ist, dass kein Postdienstleister in Deutschland einen flächendeckende Zustelldienst (für die ausgeschriebenen Lose 1 und 2) gewährleisten kann, ohne auf die Leistungen der Deutschen Post AG zurückgreifen zu müssen. Für den konkreten Fall hat die Antragstellerin eingeräumt, auch bei Einschaltung von Nachunternehmern die ausgeschriebenen Leistungen in rund 40 % des Bundesgebietes nicht selbst erbringen zu können. In diesem restlichen Gebiet ist sie auf die Leistungen der Deutschen Post AG angewiesen.

34

Nach 1.2 des Angebots (als Teil der Verdingungsunterlagen) hat der Antragsgegner verbindlich vorgegeben, dass andere Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig sind und ein Angebot, das auf der Grundlage eigener Geschäftsbedingungen abgegeben wird, von der Wertung ausgeschlossen wird (der Hinweis auf die Ausschlussfolge wird dabei drucktechnisch hervorgehoben).

35

Die Antragsgegnerin hat die ausgeschriebene Leistung lediglich in zwei deutschlandweite Lose aufgeteilt. Eine stärkere Stückelung in Regionallose ist rein tatsächlich unterblieben. Diese beiden Gesichtspunkte in ihrer Kombination bedeuten bei den tatsächlich herrschenden Marktbedingungen für Postdienstleistungen, dass abgesehen von der Deutschen Post AG (und eventuell deren Tochterunternehmen) kein Wettbewerber in der Lage ist, die Verdingungsbedingungen zu erfüllen. Sämtliche Wettbewerber der Deutschen Post AG sind (bezogen auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung) unstreitig zur deutschlandweit flächendeckenden Leistung nur dann in der Lage, wenn sie die Leistungen der Deutschen Post AG in Anspruch nehmen. Dazu ist die Deutsche Post AG zwar verpflichtet. 1.2 des Angebots lässt die Inanspruchnahme dieser Leistungen aber nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Verdingungsbedingungen generell die Einschaltung der Deutschen Post AG verbieten (was dann, wenn sich die Deutsche Post AG bereit finden würde, für einen Bieter als Nachunternehmer tätig zu werden, wohl nicht angenommen werden könnte). Die Deutsche Post AG ist zwar – wie ausgeführt - rechtlich verpflichtet, Einlieferungen der Antragstellerin zu befördern. Die Deutsche Post AG erbringt die Beförderungsleistung in diesem Fall dann aber auf der Grundlage ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB sehen vor, dass sie die Leistung – ebenfalls unstreitig – nicht für den Einleger (= Antragstellerin), sondern für den Absender (= Antragsgegner) erbringt. Das Vertragsverhältnis kommt daher hinsichtlich dieser Sendungen nicht zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zustande, sondern zwischen dem Antragsgegner und der Deutschen Post AG, deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen er sich damit gleichzeitig unterwerfen muss. Dies ist mit 1.2. des Angebots eindeutig nicht vereinbar. Der Senat hält zwar ausdrücklich an seiner Ansicht fest (Senat Beschluss vom 2.7.2009 – 1 Verg 2/09 – [OLGR Naumburg 2009, 873]; hier: zitiert nach juris [insbesondere Rn. 58]), dass ein Angebot, das 1.2 widerspricht, grundsätzlich nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A ausgeschlossen werden kann. Ein Auftraggeber muss sich von einem Bieter nicht gegen seinen Willen in ein Vertragsverhältnis mit einem Dritten (Deutsche Post AG) drängen lassen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn auch bei Beachtung dieses Verbots, andere Anbieter als die Deutsche Post AG ein grundsätzlich zuschlagsfähiges Angebot abgeben können. Wird durch 1.2 des Angebots die Beteiligung der Deutschen Post AG für einen Bieter unmöglich, müssen die Vergabebedingungen im übrigen so gestaltet sein, dass ein Angebot noch möglich ist.

36

§ 5 Nr.1 VOL/A sieht beispielsweise ausdrücklich vor, dass der Auftraggeber die Zerlegung in solche Lose zu erwägen hat, die es auch kleinen und mittleren Unternehmen gestattet, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Das heißt für den vorliegenden Fall (z.B.), Regionallose zu bilden, die es Wettbewerbern der Deutschen Post AG ermöglichen, ohne deren Beteiligung zuschlagsfähige Angebote abzugeben. § 5 Nr. 1 S. 1 VOL/A unterstellt die losweise Vergabe dem Ermessen des öffentlichen Auftraggebers („zweckmäßig“). Bei der Abwägung der für und gegen eine Losvergabe sprechenden Gesichtspunkte darf sich der Auftraggeber für eine Gesamtvergabe entscheiden, wenn dafür anerkennenswerte, und überwiegende Gründe festzustellen sind. Solche Gründe können vielgestaltiger, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Natur sein. Sie rechtfertigen einen Verzicht auf eine Losaufteilung, wenn die damit für den Auftraggeber verbundenen Nachteile bei vertretbarer prognostischer, d.h. auf den Zeitraum der Auftragserfüllung bezogener Sicht, überwiegen. Demgegenüber dient eine Losvergabe nicht dem Zweck einen bestimmten Markt, erst recht bestimmte Anbieter, zu bedienen. Vorderstes Ziel des Vergaberechts ist, dem öffentlichen Auftraggeber zur Deckung seines Bedarfs einen wirtschaftlichen und rationalen Einkauf zu ermöglichen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.10.2009 – VII-Verg 25/09 – [IBR 2009, 733]; hier: zitiert nach juris, Rn. 27).

37

Um Missverständnissen vorzubeugen: Der Senat beabsichtigt nicht, Auftraggebern von Postdienstleistungen ein konkretes Verfahren vorzugeben. Ein Auftraggeber ist im Hinblick auf das ihm von § 5 Nr.1 VOL/A eingeräumte Ermessen nicht in jedem Fall verpflichtet, derartige Lose zu bilden, er kann über die Verdingungsbedingungen auch – beschränkt – zulassen, dass sich Bieter der Dienste der Deutschen Post AG bedienen dürfen. Insoweit stellt es dann, wenn 90 % der Postsendungen innerhalb von Sachsen-Anhalt versandt werden, eine naheliegende Variante dar, für das restliche Bundesgebiet die Dienste der Deutschen Post AG zuzulassen. Was der Auftraggeber vergaberechtlich nicht darf ist, über die Kombination verschiedener Kriterien Wettbewerb überhaupt auszuschließen, weil nur noch ein Anbieter rein tatsächlich in der Lage ist, diese Kombinationskriterien überhaupt zu erfüllen. Will der Auftraggeber die Beteiligung der Deutschen Post AG unterbinden, weil es sich nicht deren AGB unterwerfen will oder will er keine Regionallose bilden, dann muss über andere „Stellschrauben“ im Vergabeverfahren dafür Sorge tragen, dass es überhaupt Wettbewerb geben kann.

38

Der Senat braucht letztlich nicht zu entscheiden, ob es überhaupt Gründe geben kann, die es einem Auftraggeber erlauben, von dem vorgenannten Ansatz abzuweichen. Der Antragsgegner hat jedenfalls keine solchen Gründe dargelegt, es sind auch sonst keine ersichtlich. Die Vergabekammer hat unter Hinweis auf den Vergabevermerk berücksichtigt:

39

-

Aufteilung in Regionallose bewusst unterblieben, weil sich dies in der Vergangenheit nicht bewährt hat.

40

-

Die Sortierung der Post sowie die Kontrolle der Rechnungslegung der verschiedenen Anbieter hätten in der Vergangenheit einen erheblichen und nun nicht mehr leistbaren Mehraufwand für den Antragsgegner bedingt.

41

Im Senatstermin hat der Vertreter des Antragsgegners insoweit ergänzt, dass es auch darum gegangen sei, nur einen Ansprechpartner zu haben, sich bei Problemen mit einzelnen Postsendungen nur mit dem Auftragnehmer nicht aber auch noch mit einem Dritten (= Deutsche Post AG) auseinandersetzen zu müssen. Diese Gründe sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar, aber nicht ausreichend, um Wettbewerb völlig auszuschließen. So ist im Rahmen der Erörterung unstreitig geblieben, dass es lediglich in 1 – 2 Promille aller Versendungsfälle zu Beanstandungen kommt. Dass dies einen völlig unzumutbaren Aufwand für den Antragsgegner mit sich bringen würde, der es rechtfertigen würde, Wettbewerb völlig auszuschließen, ist nicht ersichtlich.

42

Gleiches gilt für die Frage von Mehrbelastungen durch die behauptete Notwendigkeit der Vorsortierung der Postsendungen bei der Ausschreibung von Regionallosen. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung selbst zum Inhalt des Angebots der Antragstellerin vorgetragen hat, dass diese die Zustellung innerhalb von Sachsen-Anhalt mit einem (nach den Vergabebedingungen zulässigen) Nachunternehmer vornehmen will und sich lediglich im übrigen Bundesgebiet der Deutschen Post AG bedienen will. Rein tatsächlich erscheint daher eine Aufteilung allein in das Gebiet von Sachsen-Anhalt und das übrige Bundesgebiet ausreichend zu sein, um zuschlagsfähige andere Angebote zu bekommen. D.h.: Entweder müsste lediglich nach diesen beiden Gebieten vorsortiert werden, oder das Problem entfiele ganz, wenn für das übrige Bundesgebiet die Beteiligung der Deutschen Post AG zugelassen würde. Aber selbst wenn der Beschwerdegegner sich für die Vorsortierung entscheiden würde (weil er sich nicht den AGB der Deutschen Post AG unterwerfen will) ist für den Senat nicht hinreichend erkennbar, dass der Aufwand den tatsächlichen Ausschluss von Wettbewerb rechtfertigen könnte. Außerdem könnte er jederzeit die Vorsortierung als Leistungsinhalt mit ausschreiben, womit er das Problem eigenen Aufwands beseitigen würde.

43

Im Ergebnis kann somit dahinstehen, ob die von der Beschwerde vorgetragenen (und von der Vergabekammer geprüften) übrigen Vergabeverstöße vorliegen.

44

Die dargelegten Vergabeverstöße sind im Rahmen des laufenden Vergabeverfahrens nicht mehr heilbar. Die Bekanntmachung der Bedingungen in der Vergabebekanntmachung bindet den Antragsgegner im nachfolgenden Vergabeverfahren. Der Fehler kann also nur durch ein Zurückversetzen des Vergabeverfahrens bis zum Zeitpunkt einer erneuten Vergabebekanntmachung beseitigt werden. Dies steht in der vorliegenden Situation einer Neuausschreibung gleich (Senat Beschluss vom 3.9.2009 – 1 Verg 4/09 -).

45

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer beruht auf §§ 128 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB und § 128 Abs. 4 GWB. Der Antragsgegner ist mit seinem Sachantrag im Nachprüfungsverfahren unterlegen, die Anrufung der Nachprüfungsinstanzen durch die Antragstellerin war im Ergebnis erfolgreich. Hinsichtlich der Höhe der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die sich nach dem durch die Nachprüfung verursachten personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand bemessen (§ 128 Abs. 1 GWB), bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berechnung der Vergabekammer. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war angesichts der sachlichen und erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG LSA).

46

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO analog.

47

Die Festsetzung des Kostenwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.

48

Gegenstandswert: ...


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Annotations

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Konzessionsgeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in
aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,
bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,
c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,
d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen
a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder
6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,

1.
soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt,
2.
soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind,
3.
wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen,
4.
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch
a)
eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt,
b)
eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder
c)
eine internationale Organisation oder
5.
wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.