Vergabekammer Südbayern Beschluss, 23. Aug. 2017 - Z3-3-3194-1-24-05/17

published on 23.08.2017 00:00
Vergabekammer Südbayern Beschluss, 23. Aug. 2017 - Z3-3-3194-1-24-05/17
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Gericht

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Tenor

1.Im streitgegenständlichen Vergabeverfahren Schulverpflegung der Grund- und Mittelschule in P... (Referenznummer der Bekanntmachung: ...) wird der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

2.Das Vergabeverfahren wird aufgehoben.

3.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens (Gebühren der Vergabekammer). Auslagen sind nicht angefallen.

4.Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 

5.Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Schulverpflegung der Grund- und Mittelschule in P… im Wege eines offenen Verfahrens als Lieferauftrag für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.07.2021 zu vergeben und hat dies mit europäischer Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 21.03.2017 veröffentlicht. Nach Ziffer II.2.7 der Bekanntmachung soll der Auftrag nicht verlängert werden können. Dagegen wird unter Ziffer 3 Vertragslaufzeit der Ausschreibungsunterlagen aufgeführt, dass die Leistungserbringung zunächst für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 31.07.2019 erfolgen solle und der Vertrag sich höchstens zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

Gegenstand der Vergabe ist nach Ziffer 1 des Leistungsverzeichnisses die Herstellung und die Ausgabe von Mittagsverpflegung für die Schüler der zur Zeit im Bau befindlichen Grund- und Mittelschule P…, … der Antragsgegnerin sowie die damit verbundene Geschirr- und Küchenreinigung an den Schultagen. Zur eigenverantwortlichen Leistungserbringung werden dem Auftragnehmer die Küchenräumlichkeiten der Mensa unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dabei ist der Beginn der Leistungserbringung zwingend an die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Grund- und Mittelschule P… gebunden.

Die Schüler der Ganztagesklassen der Mittelschule, sowie der ab dem Schuljahr 2017/18 angebotenen Ganztagesklassen der Grundschule sind von Montag bis Donnerstag zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtet. Am Freitag ist es den Eltern freigestellt, die Schüler für die Mittagsverpflegung anzumelden. Die übrigen Schüler sind zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung berechtigt. Die Mittagsverpflegung am Freitag ist, wenn Bedarf vorhanden ist, durch den Auftragnehmer auch bei geringerer Teilnehmeranzahl in gleichwertigem Umfang zu erbringen.

Die Vergabe erfolgt als Gesamtauftrag. Nebenangebote wurden nicht zugelassen (II.2.10 der Bekanntmachung).

Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der 21.04.2017, 10:00 Uhr, festgelegt.

Aus Nummer 2.1.1 des Leistungsverzeichnisses geht hervor, dass vorliegend das Cook& Hold-Verfahren (Warmbelieferung) und das Cook& Chill-Verfahren (Kaltbelieferung) nach DIN 10536:2016-03 in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Produkte als Verpflegungssysteme zugelassen wurde. Eine Erweiterung um weitere Verpflegungssysteme zusätzlich zu den zwei definierten Systemen war nach Ziffer 2.1.1 des Leistungsverzeichnisses nicht zugelassen.

Ausweislich Kapitel 1.4 des Leistungsverzeichnisses stellt die Antragsgegnerin dem späteren Auftragnehmer eine neue und funktionstüchtige Regenerier- und Verteilküche inklusive Mobiliar und küchenspezifischen Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Die Unterhaltung und sachgemäße Pflege der definierten Geräte und Räumlichkeiten obliegt dem Auftragnehmer. Alle Wartungsintervalle und Reparaturen, der im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Geräte, werden durch diese sichergestellt bzw. beauftragt und die hierdurch entstehenden Kosten sowie Ersatzbeschaffungen von der Antragsgegnerin übernommen. Alle mit den Telefon- Fax- und EDV-Anschlüssen verbundenen Geräte sowie Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Küchenräumlichkeiten werden ohne Kleininventar und ohne Geschirr zur Verfügung gestellt. Das Küchenkleininventar (Küchen-Utensilien, Töpfe, GN-Behälter, etc.) ist durch den Auftragnehmer zu erbringen und im Menüpreis einzukalkulieren.

Gem. Nr. 3.1 des Leistungsverzeichnisses stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen des Dienstleistungsauftrages voll ausgestattete gastronomische Räumlichkeiten (ohne Kleininventar oder Geschirr) für die Schulverpflegung zur Verfügung. Ein Entgelt wird nicht erhoben.

Die Kosten für die Nutzung des gestellten Küchengroßinventare, Heizung, elektrischer Energie, Gas und Wasser übernimmt der Auftraggeber.

Nach Nr. 4 und Nr. 5 der Ziffer 5.1.1 des Leistungsverzeichnisses erfolgt die Verrechnung der Speisen direkt zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber anhand der erfassten Bestellungen des Abrechnungssystems. Die Rechnungstellung an den Auftraggeber soll monatlich zum Monatsende erfolgen (vgl. auch Ziffer 5.1).

Mit E-Mail vom 11.04.2017 hat die Antragstellerin zu 1 eine Bieterfrage an die Antragsgegnerin gestellt und hinsichtlich Ziffer 2.1.1 angefragt, ob es zutreffend sei, dass ein Angebot des Cook& Freeze-Verfahrens (Tiefkühl-Wiedererhitzungsverfahrens) ausgeschlossen sein soll.

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin am 18.04.2017 mit, dass für die geplante Schulverpflegung unempfindliche Produkte im Cook& Hold- oder Cook& Chill-Verfahren anzuliefern seien. Sensible Produkte seien für eine möglichst hohe Produktqualität erst Vorort zu garen bzw. zu regenerieren. Möglich sei zudem, unter Wahrung der optimalen Produktqualität und der Ernährungsphysiologie eine Kombination der zwei genannten Verpflegungssysteme. Eine Erweiterung der Verpflegungssysteme, z.B. im Cook& Freeze-System sei nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 20.04.2017 rügten sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch zu 2 wortgleich diverse Vergabeverstöße, insbesondere einen Verstoß gegen die verspätete Beantwortung der Bieterfrage (§ 20 Abs. 3 Ziffer 1 VgV), den Ausschluss des sogenannten Cook& Freeze-Verfahrens und die konkrete Aufnahme von Optionen. Zudem belegten die zur Angebotskalkulation ausgegebenen, ansteigenden Verpflegungs- / Schülerzahlen, dass offensichtlich neben der Grund- und Mittelschule auch die gleichzeitige Versorgung der Volksschule P… avisiert werde, womit zumindest teilweise eine faktische Vergabe auch dieser Leistung vorgenommen werden soll (Direktvergabe). Dies sei unzulässig.

Gemäß der Niederschrift über die Submission haben bis zum Schlusstermin zwei Bieter Angebote abgegeben, nicht aber die Antragstellerinnen zu 1 und 2. Beide Bieter wurden anschließend am 05.05.2017 zur Angebotspräsentation (Probeessen) am 16.05.2017, um 16.00 Uhr, geladen. Nach der Gesamtwertung der Angebote belegte die Beigeladene den ersten Platz.

Mit Schreiben vom 08.05.2017 teilte die Antragsgegnerin den beiden Antragstellerinnen jeweils getrennt mit, dass aufgrund des Umstands, dass diese der apetito Gruppe angehörten und aufgrund ihrer wortgleichen Rüge davon ausgegangen werde, dass sich die Antragstellerinnen wettbewerbswidrig verhalten. Aufgrund ihrer Vorgehensweise führe dies von vornherein zur zwingenden Nichtberücksichtigung der beiden Unternehmen. Ferner wurden die Rügen vollumfänglich zurückgewiesen.

Da den Rügen nicht abgeholfen wurde, stellten die Antragstellerinnen durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22.05.2017 einen Nachprüfungsantrag und beantragten,

  • 1.Der Antragsgegnerin wird es untersagt, das Vergabeverfahren für Schulverpflegung der Grund- und Mittelschule in P… an der I.. auf Grundlage der bisherigen Ausschreibung durch Zuschlagserteilung abzuschließen

  • 2.Hilfsweise zu vorstehender Ziffer 1:

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des öffentlichen Auftrags über Schulverpflegung der Grund- und Mittelschule in P… an der I.. ein etwaiger Zuschlag bzw. etwaige Zuschläge der Antragsgegnerin gem. § 135 Abs. 1 Ziff. 1, 2 GWB unwirksam ist und /oder sind.

3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht den Auftrag Schulverpflegung der Grund- und Mittelschule in P… an der I.. unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.

4. Den Antragstellerinnen wird Akteneinsicht nach Maßgabe des § 165 GWB gewährt.

5. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen wird für notwendig erklärt.

6. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerinnen.

Die Antragstellerinnen wiesen im Nachprüfungsantrag darauf hin, dass sie Teil des apetito-Konzerns seien und selbständig an öffentlichen Ausschreibungen im Bereich der Verpflegung sowie des Catering etc. teilnehmen. Aktuell werde die Volksschule P…, die sich unter gleicher Anschrift (…) wie die neue Grund- und Mittelschule P… befinde, von der Antragstellerin zu 1 beliefert.

Mit einem geschätzten Gesamtvolumen des Auftrags von mindestens insgesamt ca. 1.074.087,50 € netto sei der maßgebliche Schwellenwert „gemäß § 106 GWB i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU, Verordnung 2015/2170(EU)“ überschritten. Der geschätzte Gesamtauftragswert setze sich zusammen aus

– der geschätzten „unmittelbaren“ Vergütung der Antragsgegnerin für die gegenständlichen Lieferungen, hier ca. 790.000 € netto (basierend auf der kalkulatorisch angegebenen Portionszahl von 185.935)

– sowie den unentgeltlichen Gegenleistungen des Auftraggebers,

wie der unentgeltlichen Überlassung sämtlicher technischer Einrichtungen, die mindestens einem Wert von ca. 113.850,- € betragen, der Übernahme sämtlicher Energiekosten durch die Antragsgegnerin von ca. 36.890,00 €, des optional anzubietenden Geschirr von ca. 6.000,00 €, die von der Antragsgegnerin auf dessen Kosten übernommene Wartungs- und Reparaturarbeiten an sämtlichen bereitgestellten Geräten von ca. 39.847,50 € netto, „die bei der Volksschule als Bestandsschule „de-facto“ mit vergebenen Verpflegungskontingente von mindestens 87.500,00 €“ sowie weitere Faktoren wie die erlassenen Pacht- /Mietzinsen.

Die Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen würden die Antragstellerinnen ungerechtfertigt ausschließen und diskriminieren, da durch die Ziffer 2.1.1 des Leistungsverzeichnisses und die Bestätigung durch die Antwort auf die Bieteranfrage Anbieter von Cook& Freeze-Systemen ausgeschlossen seien, was sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Der Verweis der Antragsgegnerin auf ihre Entscheidungsfreiheit gehe fehl. Das Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers habe seine Grenzen, wo dieser ein bestimmtes Produkt, Verfahrens- oder Herstellungsarten bevorzuge und damit insbesondere andere Anbieter diskriminiere. Die Einschränkung auf das Cook& Hold-Verfahren und das Cook& Chill-Verfahren (Kaltbelieferung) sei nicht gerechtfertigt. Die Ausführung der Antragsgegnerin, wonach „Tiefkühlkost“ nicht den Eltern vermittelbar sei, sei nicht nachvollziehbar, da bei der Volksschule P… dies seit Jahren praktiziert werde und dort akzeptiert werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Cook& Freeze-Anbieter ausgeschlossen würden, aber dann tatsächlich der Einsatz von Tiefkühlprodukten nach den weiteren Ausschreibungsbedingungen akzeptiert und sogar gefordert werden (vgl. Ziff. 1.2 des Leistungsverzeichnisses) und entsprechende technische (Tiefkühl-) Voraussetzungen geschaffen würden.

Auch dürften dabei subjektive Erwägungen keine Rolle spielen. Durch die mittelbaren Zugeständnisse der Antragsgegnerin in der Antwort auf die Rüge, wonach subjektive Erwägungen / Interessen zu dem Ausschluss des Cook& Freeze-Systems geführt hätten, werde die Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit des Vorgehens weiter belegt. Der Nachprüfungsantrag sei bereits aufgrund des gezielten Ausschlusses bestimmter Marktteilnehmer begründet.

Zudem seien die gesetzten Fristen diskriminierend. Die von der Antragsgegnerin vorgegebene Angebotsfrist (21.04.2017) sei im Verhältnis zu dem Zeitpunkt der avisierten Leistungsausführung unangemessen. Dabei sei im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass der Vertrag erst am 01.02.2018 beginne, aber eine Beauftragung bis Juli gefordert sei (Bindefrist 20.07.2017) und sich dann, wenn die bisherige Marktbeschränkung aufgehoben werden müsse, potentielle neue Bieter in die Lage versetzt sein müssen, die notwendigen Maßnahmen auszuarbeiten, um ein Angebot abzugeben.

Ferner seien nach § 20 Abs. 3 Ziffer 1 VgV Antworten auf Bieterfragen spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung zu stellen. Dies sei nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin habe die Bieterfragen erst am 18.04.2017 beantwortet, die Angebotsfrist endete aber bereits am 21.04.2017. Damit liege ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 VgV vor.

In Bezug auf nicht bekanntgegebene Eignungsnachweise und Forderung unbestimmter Konzepte führten die Antragstellerinnen aus, dass der pauschale Verweis in der Bekanntmachung auf die abzugebenden Eigenerklärungen, die in den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich seien, unzulässig sei.

Zudem seien die Zuschlagskriterien und das Bewertungsverfahren in nicht ausreichender Weise bekannt gemacht worden, so dass es dem Bieter bzw. interessierten Unternehmen nicht möglich sei, den Bewertungsmaßstab zweifelsfrei zu erkennen und hiernach sein Angebot auszurichten. Dies sei insbesondere der Fall soweit Gremien sensorische Prüfungen im Lebensmittelbereich vornehmen würden. Ferner wurden weitere Unklarheiten in Bezug auf Anlage B (Bewertungsmatrix) in Verbindung mit den weiteren Unterlagen, die vorgesehene Bewertung des Preises und Unklarheiten zu den konkreten Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit der Leistungserbringungen gerügt.

Die Vergaberechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Ausschreibung folge auch aus § 135 Abs. 1 Ziffer 2 GWB. Vorliegend sei keine vorherige öffentliche Bekanntmachung des Auftrags der Verpflegung der Volksschule P… erfolgt, obgleich im Zuge der Ausschreibung gegenüber Mitarbeitern der Antragstellerinnen durch Beschäftigte der Volksschule P… mitgeteilt worden sei, wonach der Auftragnehmer „Grund- und Mittelschule“ die Verpflegung der Volksschule voraussichtlich faktisch übernehmen werde, was eine unzulässige de-facto-Vergabe sei.

Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig. Durch die Gestaltung der Ausschreibung seien die Antragstellerinnen davon abgehalten worden, ein Angebot innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Zudem sei es unter den dargelegten Umständen den Antragstellerinnen nicht zuzumuten gewesen, innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot abzugeben.

Auch liege entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor. Sie verkenne, wonach eine Antragstellerin, die Teil eines Konzernverbundes sei, nicht per se aus jeglichem Vergabeverfahren ausgeschlossen seien, soweit wie vorliegend kein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vorliege.

Die Vergabekammer informierte die Antragsgegnerin mit Schreiben 23.05.2017 über den Nachprüfungsantrag und forderte deren Vergabeunterlagen an, die am 26.05.2017 bzw. 29.05.2017 eingegangen sind.

Nach Fristverlängerung nahm die Antragsgegnerin durch ihren nun mandatierten Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.06.2017 Stellung und beantragte,

  • 1.Die Nachprüfungsanträge zurückzuweisen;

  • 2.der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen; und

  • 3.die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.

Die Antragstellerinnen hätten neben einer Vielzahl von vermeintlichen Vergaberechtsverstößen auch eine vermeintliche „De-Facto-Vergabe“ hinsichtlich der Schulverpflegung der „Volksschule P… an der I..“ geltend gemacht. Dies sei jedoch ein eigenständiger Nachprüfungsantrag, da dies einen eigenen Streitgegenstand darstelle. Ein Nachprüfungsverfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit einer bereits beendeten Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung stelle einen anderen Sachverhalt dar, als ein Nachprüfungsverfahren über vermeintliche Vergaberechtsverstöße. Da die Antragsgegnerin über die Schulverpflegung der Grund- und Mittelschule in P… aktuell kein Vergabeverfahren durch Zuschlag beendet habe, gebe es insoweit keinen vergebenen Auftrag. Allenfalls könnte als unzulässige Direktvergabe die letztmals im November 2016 stattgefundene Preisanpassung zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Grund- und Mittelschule in P… an der I.. als vermeintliche wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 GWB und daher als neuausschreibungspflichtige Tatsache, aufzufassen sein. Da die letzte Preisanpassung jedoch mehr als sechs Monate vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erfolgt sei, scheitere der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Antragstellerin zu 2 an der sechsmonatigen Maximalfrist des § 135 Abs. 2 S. 1 GWB. Der Antragstellerin zu 1) fehle diesbezüglich die Antragsbefugnis, weil ihr durch die Vertragsanpassung kein Schaden entstanden ist oder zu entstehen drohe.

Weiter teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Vergabekammer Südbayern in dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren nicht zuständig sei, weil der geschätzte Auftragswert vorliegend den maßgeblichen EU-Schwellenwert in Höhe von 750.000,00 € weder erreiche noch übersteige. Die streitgegenständliche Vergabe umfasse sogenannte „soziale und andere besondere Dienstleistungen“ nach Artikel 74 der Richtlinie 2014/24/EU, bei denen gemäß Art. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24/EU der EU-Schwellenwert 750.000 € (netto) betrage (Verweisung der nationalen Norm § 106 Abs. 2 Nr. 1 HS 1 GWB auf Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Denn der gegenständliche Auftrag umfasse die Beschaffung von Leistungen, deren Hauptgegenstand die

– Auslieferung von Schulmahlzeiten („School-meal services“) – CPV-Code: 55523100-3) und die

– Verpflegungsdienste für Schulen („School catering services“) – CPV-Code: 55524000-9) bilde.

Die Antragsgegnerin habe gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 VgV den maximalen Leistungszeitraum von 3 ½ Jahre (42 Monate) vollständig für die Berechnung des kalkulatorischen Auftragswerts zugrunde gelegt. Auch habe sie den Leistungszeitraum aus objektiven Gründen auf 3 ½ Jahre begrenzen dürfen. Der Zeitraum für die Leistungserbringung solle ausweislich Kapitel 3 des Leistungsverzeichnisses wegen des erst noch abschließend zu errichtenden Neubaus der Grund- und Mittelschule in P… an der I.. unterschuljährig zum 01.02.2018 beginnen. Ein Vertragsbeginn zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 wäre zu spät gewesen. Die Schülerverpflegung solle somit mit dem Beginn des Schulbetriebs der neu zu errichtenden Grund- und Mittelschule anfangen. Die Vertragslaufzeit solle aber nicht unterschuljährig beispielsweise nach 48 Monaten enden. Die Antragsgegnerin habe aus objektiven Gründen das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf das Ende des Schuljahres gelegt, damit ein möglicher neuer Auftragnehmer (als Ergebnis eines dann neuen Vergabeverfahrens) die Möglichkeit habe, sich in den Sommerferien mit den Räumlichkeiten und der Technik der Mansa auseinander zu setzen, damit die Leistung mit einer angemessenen Vorbereitungszeit zu Beginn eines neuen Schuljahrs im September erfolgen kann.

Somit sei ein maximaler Leistungszeitraum von 3 1/2 Jahren objektiv geboten gewesen.

Für die Berechnung des kalkulatorischen Auftragswerts sei bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die in der Form einer Rahmenvereinbarung beschafft werden, gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 10 Nr. 2 VgV nur die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung, also der Leistungszeitraum von 3 ½ Jahren zu berücksichtigen. Dabei werde auf den geschätzten Gesamtwert aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bezogen werden, abgestellt. Dieser geschätzte Wert werde dann auf den gesamten Leistungszeitraum, also auf die gesamten 42 Monate hochgerechnet. Die Antragsgegnerin habe zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts der ersten zwölf Monate einen geschätzten Auftragswert für die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung (48 Monate) ermittelt, der unter 750.000 € netto liege. Daher finde über § 106 Abs. 1 Satz 1 GWB der 4. Teil des GWB vorliegend keine Anwendung, auch wenn die Antragsgegnerin in Ziffer VI.4.1 der EU-Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer Südbayern als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren genannt habe. Der Nachprüfungsantrag sei nicht statthaft.

Soweit die Antragstellerinnen den Ausschluss des sogenannten „Cook& Freeze-Verfahren“ geltend mache, sei das Vorbringen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert, denn bereits aus Kapitel 2.1.1 des Leistungsverzeichnisses folgte, dass dieses Verpflegungssystem ausgeschlossen sei. Aus der Beantwortung der Bewerberfrage hätten die Antragstellerinnen keine weiteren Erkenntnisse erhalten.

Soweit die Antragstellerinnen erstmals in ihren Nachprüfungsanträgen den Vermeintlichen Verstoß gegen § 67 VgV gelten machen, fehle es insoweit an einer vorherigen Rüge.

Der Nachprüfungsantrag sei zudem unbegründet. Die Auffassung der Antragstellerinnen, dass die Angebotsfrist gemäß § 20 Abs. 3 VgV hätte verlängert werden müssen, sei nicht richtig, da die Information für die Erstellung des Angebots unerheblich gewesen sei (§ 20 Abs. 3 S. 3 VgV). Die Antwort auf die Bewerberfrage habe genau den Inhalt dessen wiederholt, was bereits eindeutig in Kapitel 2.1.1 des Leistungsverzeichnisses, sogar durch entsprechende Hervorhebung transparent gemacht worden sei. Damit habe es keinerlei neue Informationen, die nicht bereits durch die Vergabeunterlagen bekannt gewesen seien, gegeben. Somit sei die Frist zur Angebotsabgabe nicht zu verlängern gewesen.

Der Ausschluss des Verfahrens der Tiefkühlung und Wiedererhitzung von Speisen (Cook& Freeze-Verfahren) sei vom Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers gedeckt. Das Vergaberecht regle nicht, was der öffentliche Auftraggeber zu beschaffen habe, sondern lediglich die Art und Weise der Beschaffung. Keine Einschränkung des Leistungsbestimmungsrechts durch § 14 Abs. 6 VgV erfolge dann, wenn mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmer die Leistung am Markt anbieten könnten, was sich vorliegend auch durch die Mehrzahl an Angeboten verschiedener Wirtschaftsteilnehmer zeige. Die Antragsgegnerin habe vorliegend die Möglichkeit zur Deckung ihres konkreten Beschaffungsbedarfs im Vorfeld mittels einer Marktrecherche ordnungsgemäß evaluiert. In einem zweiten Schritt hätten sämtliche Akteure auf Seiten der Antragsgegnerin (unter anderem Vertreter der Schuleinrichtungen, des Elternbeirats sowie der Stadträte und Repräsentanten der Stadtverwaltung) die Vor- und Nachteile zu den verschiedenen Versorgungssystemen gegeneinander abgewogen, die ein unabhängiger Berater für Verpflegungsmanagement vorgestellt habe. Eine abschließende Gremiumsentscheidung habe ergeben, dass sich die Antragsgegnerin ausschließlich für die beiden Versorgungssysteme „Cook& Hold“ sowie „Cook& Cill“ entschieden habe.

Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Produktneutralität vor. Das Leistungsverzeichnis gebe weder Produkte vor, nach beschränke es sich hinsichtlich der geforderten Mindestbedingungen gemäß Kapitel 9.3 i.V.m. Kapitel 2.1.1 des Leistungsverzeichnisses auf die Verpflegungssysteme nur eines bestimmten Unternehmens. Es seien sogar zwei Verfahren zugelassen worden.

Weiterhin machte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin Ausführungen zur Bekanntmachung der Eignungskriterien, zur Freiheit des Auftraggebers bei der Festlegung der Eignungskriterien hinsichtlich der Beschaffung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 74 der Richtlinie 2014/24/EU, der konkrete Festlegung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung, zur vorgesehenen Bewertung des Gesamtpreises sei und zur Aufnahme von Bedarfspositionen.

Die Antragsgegnerin trug weiterhin vor, es habe bisher keine neue Vergabe der Schulverpflegung der Grund- und Mittelschule stattgefunden. Insoweit könne es keine unzulässige Direktvergabe gegeben haben. Soweit als unzulässige Direktvergabe die letztmals im November 2016 stattgefundene Preisanpassung gemeint sei, sei zu beachten, dass die Antragstellerinnen von demselben Rechtsanwalt vertreten werden. Dies sei standesrechtlich äußert kritisch anzusehen.

Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nicht statthaft sei, sei auch die beantragte Akteneinsicht zu versagen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer vom 19.06.2017 wurde die Frist bis zur Entscheidung der Vergabekammer gem. § 167 Abs. 1 S. 2 GWB bis zum 31.07.2017 verlängert.

Der ehrenamtliche Beisitzer hat die Entscheidung über Beiladungen, den Umfang der Akteneinsicht sowie ggf. über die Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme mit Schreiben vom 20.06.2017 auf den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin übertragen.

Nach Fristverlängerung nahmen die Antragstellerin zu 1 und 2 noch mit Schreiben vom 30.06.2017 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 Stellung und klärten vorsorglich mit Nichtwissen, wonach die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den unbelegten Inhalte angeblicher Abstimmungs-Workshops, Ergebnisse externer Dienstleister sowie bestmöglich geschätzter Schülerzahlen, unzutreffend seien.

Der Erwerb der schulspezifischen Mahlzeiten bzw. deren „Lieferung“ sei im vergaberechtlichen Sinne Ziel der vorliegenden Beschaffung und damit der Auftragsgegenstand. Zu festgelegten Zeiten in einem 3-Schicht-System solle eine vordefinierte Anzahl an Mahlzeiten, deren Inhalt / Zusammenstellung im Rahmen eines Bestellsystems im Vorfeld festgelegt werde, bereitgestellt werden. Der wesentliche Leistungsinhalt werde unter Ziffer 5.1.1 Abs. 3 des Leistungsverzeichnisses präzise dargestellt. Es wurde diesbezüglich auch auf Ziffer 5.5 ff. des Leistungsverzeichnisses verwiesen. Dies werde auch bestätigt, indem sowohl die technische Einrichtung, wie auch erforderliche Energie / Versorgung unentgeltlich seitens des Auftraggebers beigestellt werde. Vorliegend liege ein Lieferauftrag vor und kein Dienstleistungsauftrag. Aber selbst bei Unterstellung, es liege eine Kombination von Lieferung und Dienstleistung vor, überwiege der Lieferbestandteil des öffentlichen Auftrags bei Weitem.

Deshalb sei der von der Antragsgegnerin angegebene CPV-Code im Hinblick auf den maßgeblichen Hauptgegenstand des vorliegenden Auftrags unzutreffend. Die Schulmahlzeit als auftragsgegenständliche „Ware“, bilde den Hauptbestandteil des öffentlichen Auftrags, woraus sich die Anwendung des CPV-Codes 15894210-6 „Schulmahlzeiten“ rechtfertige und die angebliche, vergaberechtliche Privilegierungen bei ordnungsgemäßer Anwendung des § 110 Abs. 2 Ziffer 2 GWB zugunsten der Antragsgegnerin nicht einschlägig sei.

Die Vergabekammer sei vorliegend zuständig, da der Einwand der Antragsgegnerin, wonach der Nachprüfungsantrag wegen Nichterreichen des Schwellenwertes unzulässig sei, unhaltbar sei.

Die Antragsgegnerin habe den Versuch unternommen, eine tatsächlich und rechtlich unzutreffende „Auftragskonstruktion“ zu bemühen, um das angebliche „Nicht-Erreichen“ des Schwellenwerts zu begründen. Seitens der Antragsgegnerin werde nicht bestritten und damit zugestanden, dass weitere schätzungs- und auftragswertrelevanten Umstände, u. a. die unentgeltliche Überlassung der technischen und sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Übernahme sämtlicher Energiekosten etc. durch die Antragsgegnerin sowie die übernommenen Wartungs- und Reparaturkosten durch den Auftraggeber zu berücksichtigen seien. Als Grundregel sehe § 3 Abs. 1 VgV vor, dass bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert der von dem Auftragnehmer empfangenen entgeltlichen Vorteile des Auftragsgebers zugrunde zu legen sei. Hieraus folge, dass bei der Schätzung des Auftragswertes realistische Mengen und jede Art der Vergütung (entgeltliche und unentgeltliche) zugrunde zu legen seien. Es gelte der Grundsatz, im Zweifelsfall von der größtmöglichen Auftragssumme auszugehen. Diesen Anforderungen würden die Ausführungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Inhalte der Kostenschätzung nicht gerecht. Es sei nicht der von der Antragsgegnerin bemühte, erhöhte Schwellenwert im Falle der Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen gemäß § 106 Abs. 2 Ziffer 1 GWB hier maßgeblich, sondern derjenige für Liefer- und Dienstleistungen gemäß §§ 110 Abs. 2, Ziff. 2; 106 Abs. 2, Ziff. 1 GWB i.V.m. Art. 4 Lit. c) der Richtlinie 2014/24/EG, mithin 209.000,00 €.

Vorsorglich für den Fall, dass die Vergabekammer von einem für soziale und besondere Dienstleistungen erhöhten Schwellenwert von 750.000,00 € ausgehen sollte, wurde vorgetragen, dass dieser ebenfalls überschritten werde.

Das neue Schulgebäude sei auf den gleichzeitigen Unterricht von 32 Schulklassen ausgelegt. Gleichzeitig stünden die „Annahmen“ der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 1.5 des Leistungsverzeichnisses diametral entgegen, wonach bei Vollauslastung von einer Gesamtschülerzahl von 335 ausgegangen worden sei.

Fraglich sei bereits, ob es sich bei dem vorliegenden Lieferauftrag um eine Rahmenvereinbarung im eigentlichen Sinne der §§ 103 Abs. 5 GWB, 21 VgV handle. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Annahme einer Rahmenvereinbarung in diesem Sinne, ergebe sich aus § 3 Abs. 4 VgV, die Maßgeblichkeit des zu schätzenden Gesamtwerts aller Einzelaufträge während der Laufzeit des Vertrags. Unterstellt, der vorliegende Vertrag sei als „Rahmenvereinbarung“ einzuordnen, handle es sich nicht um einen „regelmäßig wiederkehrenden Auftrag“, sondern um eine einzelne Rahmenvereinbarung mit einer avisierten Laufzeit von 4 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung. Für derartige „Rahmenverträge“ sehe § 3 Abs. 11 Nr. 1 VgV in Übereinstimmung mit der Regelung des § 3 Abs. 4 VgV den Gesamtwert aller denkbaren Aufträge als zu schätzender Auftragswert vor und § 3 Abs. 10 VgV gelte nicht.

Es stehe fest, dass die Antragsgegnerin bei der Schätzung des Auftragswertes in unzulässige Weise nicht von der größtmöglichen Auftragssumme ausgegangen sei. Sie habe keine anhand der aktuellen Schülerzahlen der Grund- und Mittelschule und der zukünftigen Kapazität des Schulgebäudes realistische Portionszahl zugrunde gelegt und darüber hinaus zwingend zu berücksichtigende geldwerte Vorteile sowie die gemäß Preisgleitklausel unter Ziff. 8.2 des Leistungsverzeichnisses zu erwartenden Preissteigerungen unzulässig außer Acht gelassen.

Für den Fall, dass die Vergabekammer den Ausführungen der Antragstellerinnen zum geschätzten Auftragswert im Nachprüfungsantrag nicht folgen könne (S. 14), sei eine eigenständige Schätzung des Auftragswertes durch die Vergabekammer erforderlich. Dabei sei die aktuelle Schülerzahl von ca. 650 Schülern zu berücksichtigen, bei einem Belieferungszeitraum von 657 Schultagen (Februar 2018 bis Juli 2021), bei einem geschätzten Portionspreis von ca. 4,00 Euro sowie unter Berücksichtigung der unentgeltlich zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und Warenwerte zu einem Nutzungswert von 113.850,00 Euro, Energiekosten von ca. 36.890,00 Euro, erlassener Wartungs- und Reparaturkosten von ca. 39.847,50 Euro und der als Option abgefragten Lieferung von Geschirr.

Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin seien die Rügen nicht präkludiert. Sie seien unzweifelhaft vor dem Ende der Angebotsfrist (§ 160 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3 GWB) eingegangen und zudem ausgehend von dem Datum der eingereichten Bieterfrage der Antragstellerin zu 1 vom 11.04.2017 sei sogar die 10-tägige Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 GWB gewahrt worden. Dies wurde noch näher erläutert.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet, in Bezug auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Produktneutralität wurde auf die Ausführungen des Nachprüfungsantrags verwiesen und dies noch näher begründet. Wie sich anhand der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Sachverhalts feststellen lasse, handle die Antragsgegnerin mit der unzulässigen Zielsetzung, bestimmte Herstellungs- bzw. Aufbereitungssowie Lieferverfahren (hier: Cook& Freeze-Verfahren) von einer Möglichkeit zur Teilnahme auszuschließen. Angesichts der tatsächlichen Ausschreibungsinhalte in Zusammenschau mit dem auf reine Begrifflichkeiten gestützten Teilnahme- und Markbeschränkungen liege inhaltlich ein „Etikettenschwindel“ vor. Dem Auftraggeber obliege die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung des Beschaffungsgegenstands inkl. der Behauptung, dessen Definition diene der Vermeidung angeblicher Nachteile. Die diesbezüglich vorgetragenen pauschalen Gründe der Antragsgegnerin, wörtlich aus „Geschmacks- und Imagegründen“, würden einen faktischen Ausschluss der Antragstellerinnen und anderer Marktteilnehmer nicht rechtfertigen.

Wie die beigefügte Pressemitteilungen der politischen Entscheidungsträger der Antragsgegnerin sowie Medienberichte belegten, verfolge das politische Umfeld der Antragsgegnerin seit Beginn des Jahres 2015 das Ziel im Zuge des Neubaus der Grund- und Mittelschule P…, eine Beschaffungsmaßnahme nach diskriminierenden und vergaberechtswidrigen Bedingungen zu initiieren. Im Ergebnis solle dem Cook& Freeze-Verfahren ein Marktzugang unmöglich gemacht werden, obgleich sowohl hinsichtlich der technischen, wie auch qualitativen Ausschreibungsinhalte und –vorgaben der Antragsgegnerin der Einsatz von Tiefkühlprodukte gefordert und gefördert werde.

Die Antragstellerinnen nahmen noch kurz zu dem Verstoß gegen die außer Acht gelassenen bzw. unzureichend angesehenen Aspekte der Nachhaltigkeit und des Energieverbrauchs etc., sowie des Verstoßes gegen § 20 Abs. 3 VgV Stellung und verwies bezüglich der weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Verstößen auf ihre Ausführungen im Nachprüfungsantrag. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 30.06.2017 verwiesen.

Mit Beschluss vom 05.07.2017 wurde die S… GmbH, die von der Entscheidung der Vergabekammer in erheblicher Weise berührt sein könnte, beigeladen.

Ebenfalls wurde am 05.07.2017 der Umfang der Akteneinsicht festgelegt, und der Antragstellerin zu 1 und 2 Akteneinsicht gewährt.

Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 05.07.2017 zur mündlichen Verhandlung am 14.07.2017, um 10.00 Uhr, in den Räumen der Regierung von Oberbayern geladen.

Jeweils mit Schreiben vom 07.07.2017 teilte die Vergabekammer allen Parteien mit, dass nach ihrer vorläufigen Rechtsauffassung möglicherweise eine Bestimmung des Hauptgegenstandes der Leistung gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 GWB erforderlich werde und bat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung um Auskunft, welchen geschätzten Wert folgende Leistungsbestandteile haben:

1. Herstellung der Speisen in den Produktionsstätten des Auftragnehmers

2. Lieferung der Speisen in die Schule

3. Teilfertigung von Kaltkomponenten, Fertiggaren von standzeitsensiblen Komponenten und Regenerierung von Cook & Chill-Komponenten in der Schule und die Speiseausgabe

4. Spül- und Reinigungsleistungen sowie Müllentsorgung durch den Auftragnehmer.

Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 10.07.2017 noch zur gewährten Akteneinsicht Stellung und führte aus, dass die Vergabeunterlagen belegten, dass sachlich ungerechtfertigte und diskriminierende Zielsetzungen verfolgt würden, die Gründe für die Rechtfertigung der Diskriminierung in Widerspruch zu den Leistungs- und Ausschreibungsvorgaben stünden, die Fehlerhaftigkeit der herangezogenen Schätzung des Auftragswertes offenkundig sei und keine bzw. eine unzureichende Dokumentation des Ausschreibungsvorgangs sowie keine sachlich gebotene zwingende Markterkundung erfolgt sei.

Dies wurde im Einzelnen erläutert.

In Bezug auf die rechtswidrige Zielsetzung wurde auch darauf hingewiesen, dass die …-Gruppe, die als Beratungsunternehmen bei dem Workshop der Antragsgegnerin fungiert habe, dafür bekannt sei, die Produktionsprozesse mit Ausrichtung auf das Cook& Chill-Verfahren zu empfehlen. Auch werde auf der Homepage dieses Unternehmens unter Rubrik „Unsere Partner“ auf die Beigeladene verwiesen und die Beigeladene veranstalte gemeinsam mit der … GmbH Workshops im Bereich „Einkauf-Planung-Beratung von Verpflegungssystemen. Es sei nicht bekannt, inwieweit die enge geschäftliche Verbundenheit der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden sei.

Die Schätzung des Auftragswerts sei unter Anwendung fehlerhafter Portions- und Schülerzahlen sowie fehlerhafter Preisangaben offensichtlich fehlerhaft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

Die Beigeladene übermittelte mit Schreiben vom 10.07.2017 die von der Vergabekammer mit Schreiben vom 07.07.2017 erbetenen Informationen und bat um Geheimhaltung der Angaben. Danach überwiegt nach der Kalkulation der Beigeladenen der Kostenaufwand für den Auftragsbestandteil „Herstellung der Speisen in den Produktionsstätten des Auftragnehmers“ nach ihrer Kalkulation, die übrigen von der Vergabekammer abgefragten Kostenbestandteile Auch die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 12.07.2017 Stellung zu dem Schreiben der Kammer und teilte im Wesentlichen mit, dass auf den Auftragsbestandteil „Herstellung der Speisen in den Produktionsstätten des Auftragnehmers“ der weit überwiegende kalkulatorische Gesamtanteil der gegenständlichen Leistungen entfalle. Sie verwies nochmals diesbezüglich auf ihren Schriftsatz vom 30.06.2017 und 10.07.2017.

Am 14.07.2017 fand die mündliche Verhandlung in den Räumen der Regierung von Oberbayern statt. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zum Vortrag. Die Antragstellerinnen haben angegeben, dass sie die Verfahren „Cook& Chill“ und „Cook& Hold“ nicht anbieten. Sie seien insbesondere durch die Ziff. 2.1.1 des Leistungsverzeichnisses mit Verweis auf die DIN 10536:2016-03 an der Abgabe eines Angebots gehindert worden. Die Antragsgegnerin erklärte, dass sie keine weiteren Unterlagen hinsichtlich der mit Schreiben vom 07.07.2017 von der Kammer erbetenen Informationen vorlegen werde. Die Antragstellerin zu 1 und 2 hielten ihre Anträge vom 22.05.2017 und die Antragsgegnerin hielt ihre Anträge vom 16.06.2017 aufrecht.

Mit Verfügung vom 24..07.2017 wurde die Frist bis zur Entscheidung der Vergabekammer gem. 167 Abs. 2 S. 2 GWB vom Vorsitzenden der Vergabekammer bis zum 31.08.2017 verlängert.

Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert.

Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurde, wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet.

1. Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus §§ 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB i.V.m. §§ 1 und 2 BayNpV.

Gegenstand der Vergabe ist ein Liefer- und Dienstleistungsauftrag i. S. d. § 103 Abs. 2 und 4 GWB. Die Antragsgegnerin ist Auftraggeber gemäß §§ 98, 99 Nr. 1 GWB.

1.1 Der maßgebliche Schwellenwert gemäß § 106 GWB i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU und der Verordnung 2015/2170(EU) ist überschritten. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die streitgegenständliche Vergabe im Hauptgegenstand soziale und andere besondere Dienstleistungen gem. § 130 GWB (Art. 74 der Richtlinie 2014/24/EU) umfasst, bei denen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24/EU der EU-Schwellenwert 750.000 € (netto) beträgt.

Die dokumentierte Berechnung des Schwellenwerts der Antragsgegnerin erfüllt die Anforderungen an die Ermittlung des maßgeblichen Schwellenwerts nämlich nur teilweise, weshalb die Vergabekammer gehalten war, eine eigenständige Ermittlung des Schwellenwerts unter Berücksichtigung des Sachverhaltes vorzunehmen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.01.2013 - Az.: Verg W 8/12; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2009 - Az.: 13 Verg 4/09; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2008 - Az.: 15 Verg 4/08; VK Südbayern, Beschluss vom 12.11.2012 - Az.: Z3-3-3194-1-36-07/12).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VgV etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Der Gesamtwert bestimmt sich nach der Summe aller Kosten der nachgefragten Leistungen (BGH Urteil vom 20.11.2012, Az. X ZR 108/10; OLG München Beschluss vom 07.03.2013, Az. Verg 36/12) unter Berücksichtigung jeglicher Geldströme (OLG Brandenburg Beschluss vom 12.01.2016, Az. Verg W4/15; OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.12.2014, Az. VII-Verg 24/14.

Grundgedanke ist die Berücksichtigung jeder Ausgabe mit wirtschaftlichem Wert und jeder Zahlung, die der öffentliche Auftraggeber tätigen wird (Greb in Ziekow/Völlink, Vergaberecht § 3 VgV Rn. 6).

Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Auftragswertschätzung allerdings von einem realistischen Portionspreis für die Schulmahlzeiten ausgegangen und auch ihre Annahmen hinsichtlich der Schülerzahlen sind nicht zu beanstanden. Da lediglich die Schüler der Ganztagsklassen der Mittelschule und die Schüler der ab dem Schuljahr 2017/18 neu eingeführten Ganztagsklassen der Grundschule zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtet sind und die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Schüler die übrigen Grund- und Mittelschulklassen (ohne Ganztagsunterricht) und das Lehrpersonal von der Möglichkeit, an der Mittagsverpflegung teilzunehmen, erfahrungsgemäß keinen Gebrauch machen, ist sie von realistischen Nutzerzahlen ausgegangen. Für das Schuljahr 2017/18 ist daher von einer Gesamtzahl von 215 Schülern auszugehen, davon 40 Grundschüler (nur 1. Klassen) und 175 Mittelschüler. Für das Schuljahr 2018/19 sind 255 Schüler zu erwarten, davon 80 Grundschüler (1. und 2. Klassen) und 175 Mittelschüler, für das Schuljahr 2019/2020 sind 295 Schüler zu erwarten, davon 120 Grundschüler (1., 2. und 3. Klassen) und 175 Mittelschüler und für das Schuljahr 2020/21 schließlich 335 Schüler, davon 160 Grundschüler (1., 2., 3. und 4. Klassen) und 175 Mittelschüler.

Die Antragstellerin hat bei der Schwellenwertberechnung weiterhin sicherheitshalber die Annahme getroffen, dass auch am Freitag, an dem die Teilnahme an der Mittagsverpflegung den Schülern freigestellt ist, sämtliche Schüler die Verpflegung in Anspruch nehmen.

Zudem hat die Antragsgegnerin bei ihrer Schwellenwertberechnung eine Laufzeit von 48 Monaten berücksichtigt, obwohl die Vertragslaufzeit aus völlig nachvollziehbaren Gründen wegen der unterjährigen Betriebsaufnahme des neuen Schulgebäudes auf 42 Monate beschränkt wurde. Die 42-monatige Vertragslaufzeit stellt keinesfalls eine Umgehungskonstruktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 VgV dar, vielmehr wäre eine 48-monatige Vertragslaufzeit wegen des dann auch unterjährigen Vertragsendes unzweckmäßig.

Allerdings hat die Antragsgegnerin bei ihrer Schwellenwertermittlung maßgebliche Kostenbestandteile nicht berücksichtigt, so dass im Ergebnis der Schwellenwert von 750.000 € doch überschritten ist.

Zunächst hat die Antragsgegnerin entgegen ihrer eigenen Aussage in ihrer Unterlage „Auftragsschätzung Grund- und Mittelschule P… 2017“ (Anlage AG 1) ganz unten entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 VgV die optionale Bereitstellung des Weißgeschirrs nicht mit 2% des Werts des Auftragsvolumens angesetzt.

Zudem sind vor dem Hintergrund, dass bei der Schwellenwertberechnung jede Ausgabe mit wirtschaftlichem Wert und jede Zahlung, die der öffentliche Auftraggeber als Gegenleistung für den ausgeschriebenen Auftrag zu erbringen hat, zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Vergabekammer Südbayern sind jedenfalls die von der Antragsgegnerin mit übernommenen Betriebskosten (insbesondere Heizung, Elektrizität, Gas und Wasser) sowie die ebenfalls übernommenen Unterhalts- und Wartungskosten mit anzusetzen.

Dies führt dazu, dass bereits auf der Grundlage der realen Vertragslaufzeit von 42 Monaten mit Aufwendungen für die Schülerverpflegung (berechnet nach den insoweit nicht zu beanstandenden Annahmen der Antragsgegnerin) von ca. 655.000 € zu rechnen war, hinzu kommen ca. 91.000 € für Betriebs-, Unterhalts- und Wartungskosten auf 42 Monate (errechnet aus den Angaben der Antragsgegnerin in der Vergabedokumentation) und ca. 13.000 € für die optionale Bereitstellung des Weißgeschirrs. Damit ist der Schwellenwert von 750.000 € überschritten, ohne dass die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin aufgeworfene Frage erörtert werden müsste, ob auch die ebenfalls von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten für die Abschreibung und Verzinsung des Teilbereichs Küche im neuen Schulgebäude zusätzlich zu berücksichtigen sind.

1.2 Weiterhin braucht daher nicht abschließend entschieden zu werden, ob nicht gem. § 110 Abs. 2 Nr. 1 GWB der Hauptgegenstand des Auftrags u.U. Liefer- und Dienstleistung sind, die nicht den sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 130 GWB unterfallen, so dass von einem Schwellenwert von 209.000 € auszugehen ist, der ohne jede Frage deutlich überschritten wäre. Die Frage lässt sich – soweit für die Vergabekammer ersichtlich – auch nicht eindeutig beantworten. Es ist nämlich nicht ohne weiteres zu klären, welche Teilleistungen des streitgegenständlichen Auftrags unter den im Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU gelisteten und damit unter die sozialen und besonderen Dienstleistungen fallenden CPV-Code 55524000-9 „Verpflegungsdienste für Schulen“ zu subsumieren sind. Dass dieser CPV-Code und nicht der CPV-Code 55523100-3 „Auslieferung von Schulmahlzeiten“ einschlägig sind dürfte, lässt sich lediglich aus den verschiedenen amtlichen Sprachfassung der VO (EG) Nr. 213/2008 erahnen.

Der CPV-Code 55524000-9 wird in der englischen Sprachfassung mit „School catering services“ und in der französischen Sprachfassung mit „Service traiteur pour écoles“ wiedergegeben, was auf eine Schülerverpflegung durch im Wesentlichen andernorts hergestellte Speisen (wie im vorliegenden Fall) hindeutet.

Demgegenüber umfasst der CPV-Code 55523100-3 wohl nicht den Teilbereich der Anlieferung der vorbereiteten Speisen zur Schule im Rahmen der streitgegenständlichen Leistung, da er in der englischen Sprachfassung mit „School-meal services“ und in der französischen Sprachfassung mit „Services de restauration scolaire“ bezeichnet wird, also wohl keine Lieferleistungen bezeichnet, sondern eher eine Schülerverpflegung durch im Wesentlichen vor Ort hergestellte Speisen meinen könnte.

Geht man von der Einschlägigkeit des CPV-Code 55524000-9 „Verpflegungsdienste für Schulen“ aus, ergibt sich auch unter Heranziehung der CPV 2008 Erläuterungen (explanatory notes) nicht eindeutig, ob dieser sämtliche Teilleistungen des streitgegenständlichen Auftrags mit Ausnahme der untergeordneten Reinigungsleistungen erfasst oder nicht. Unter der Klasse 5552 „Verpflegungsdienste“ sind die „Verpflegungsdienste für Schulen“ in den explanatory notes zwar genannt, aber nicht näher erläutert.

Erläutert sind dort lediglich die ebenfalls im Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU genannten CPV-Codes 55521000-8 „Verpflegungsdienste für Privathaushalte“ und 55522000-5 „Verpflegungsdienste für Transportunternehmen“. Hierzu wird erläutert:

– Verpflegungsdienste für Privathaushalte, bestehend aus der Zubereitung von Lebensmitteln und aus der Zustellung durch Speiselieferanten, für Privathaushalte, im Haus oder an einem anderen Ort erbracht; Bewirtungsdienste und zugehörige Lieferdienste für Getränke können ebenfalls enthalten sein.

– Verpflegungsdienste für Transportunternehmen; dazu zählen die Aufbereitung von Nahrungsmitteln und die Zustellung an Transportunternehmen wie Fluggesellschaften durch Speiselieferanten.

Würde man diesen Umfang der erfassten Tätigkeiten auch auf den CPV-Code 55524000-9 „Verpflegungsdienste für Schulen“ übertragen, würde dieser sämtliche Teilleistungen des streitgegenständlichen Auftrags mit Ausnahme der untergeordneten Reinigungsleistungen erfassen. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 GWB bestünde demnach der Hauptgegenstand des Auftrags aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 130 GWB und der maßgebliche Schwellenwert würde 750.000 € betragen.

Hiergegen spricht aber, dass unter der CPV-Codierung 15894210-6 für Lieferleistungen eine spezifische Codierung für „Schulmahlzeiten“ vorhanden ist. Zudem hat die Antragstellerin mit Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Erwägungsgrund 115 der Richtlinie 2014/24/EG die sozialen und besonderen Dienstleistungen allein deshalb „gelockerten“ Vergabevorschriften unterworfen sind, weil diesen Dienstleistungen eine lediglich eingeschränkte, grenzüberschreitende Relevanz beigemessen wird. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Schulmalzeiten und anderen vergleichbaren Mahlzeiten, die zentral hergestellt und dann gekühlt oder tiefgefroren verteilt werden, besteht allerdings ein unionsweiter Markt, so dass Aufträge dieser Art von grenzüberschreitendem Interesse sein können. Da die Herstellung der Mahlzeiten nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Antragstellerinnen und der Beigeladenen wertmäßig den überwiegenden Teil der Leistungen ausmacht, bestünde bei dieser Sicht der Hauptgegenstand des Auftrags nicht aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 130 GWB und der maßgebliche Schwellenwert würde 209.000 €  betragen.

Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da nach Auffassung der Vergabekammer Südbayern auch der höhere Schwellenwert der 750.000 € überschritten ist. Sie zeigt aber deutlich die Abgrenzungsproblematik, die durch die Einführung der sog. sozialen und besonderen Dienstleistungen mit einem eigenen Schwellenwert entstanden ist.

2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

2.1 Antragsbefugnis Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Der Antragsbefugnis der Antragstellerinnen gemäß § 160 Abs. 2 GWB steht nicht entgegen, dass sie kein Angebot eingereicht haben. Wer - wie die Antragstellerinnen - geltend macht, durch rechtsverletzende Bestimmungen in den Vergabeunterlagen an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt zu sein, muss zur Begründung des Auftragsinteresses kein Angebot abgeben, sondern dokumentiert dieses Interesse - wie im Streitfall - durch seine vorprozessuale Rüge (§ 160 Abs. 3 GWB) und den anschließenden Nachprüfungsantrag (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2013 - Verg 35/12; OLG München, Beschluss vom 13.03.2017 - Verg 15/16). Leidet die Ausschreibung an einem gewichtigen Vergaberechtsverstoß, kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, ein Angebot auszuarbeiten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2008, VII-Verg 19/08; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2007, 11 Verg 12/06; OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2007, 9 Verg 3/07).

Auch die Tatsache, dass die Antragstellerinnen beide zum a…-Konzern gehören und sie sich bei einer parallelen Angebotsabgabe u.U. wettbewerbswidrig verhalten oder gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs verstoßen könnten, spielt für das vorliegende Nachprüfungsverfahren keine Rolle. Diese Fragen würden sich nur dann stellen, wenn die Antragstellerinnen tatsächlich Angebote abgegeben hätten. Dies haben sie wegen der von ihnen gerügten Leistungsbestimmung aber gerade nicht getan, ihr Rechtsschutzziel ist die Aufhebung der streitgegenständlichen Ausschreibung und eine mögliche Abgabe von Angeboten auf eine veränderte erneute Ausschreibung. Ob bei einer etwaigen erneuten Ausschreibung aber beide Antragstellerinnen überhaupt Angebote abgeben würden, ist völlig ungewiss. Die Antragsbefugnis im vorliegenden Verfahren wird dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt.

2.2 Rügeobliegenheit

Die Antragstellerinnen haben ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB genügt. Ihre Rüge ist vor Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Eine Rügepräklusion gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB kommt nicht in Betracht. Zum einen vermag die Antragsgegnerin den Beweis nicht zu erbringen, dass die Antragstellerinnen vor dem 11.04.2017 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht positive Kenntnis von der Vergaberechtswidrigkeit der Leistungsbestimmung der Antragsgegnerin erlangt haben. Der erste greifbare Anhaltspunkt für eine positive Kenntnis in sachlicher rund rechtlicher Hinsicht ist die Bieterfrage vom 11.04.2017, die aufgrund der eindeutigen Formulierung in der Leistungsbeschreibung nur Sinn macht, wenn die Antragstellerinnen an der Rechtskonformität der Leistungsbestimmung gezweifelt haben. Da die Antragstellerinnen die wettbewerbsbeschränkende Leistungsbestimmung aber nach der Antwort der Antragsgegnerin vom 18.04.2017 bereits am 20.04.2017 gerügt haben, war die 10-Tagesfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB zum Zeitpunkt der Rüge noch nicht verstrichen.

Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, nicht auch nach der Neufassung des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB der Rechtsprechung des OLG München zu folgen, wonach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB im Zeitraum vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe (also im klassischen Anwendungsbereich des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB) nicht zur Anwendung kommen soll (OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Az. Verg 2/12).

3. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene wettbewerbsbeschränkende Leistungsbestimmung durch die Festlegung des Cook& Hold-Verfahren (Warmbelieferung) und des Cook& Chill-Verfahren (Kaltbelieferung) nach DIN 10536:2016-03 als einzig zugelassene Verpflegungssysteme mit dem daraus resultierenden Ausschluss des von den Antragstellerinnen praktizierten Cook& Freeze-Verfahrens ist nicht mehr vom Leistungsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin gedeckt und erscheint willkürlich.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist, ist ihm auch in einem Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben.

Hintergrund dafür ist, dass das Vergaberecht nicht regelt, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Die danach im jeweiligen Fall vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen im Ausgangspunkt nicht zu kontrollieren (OLG München, Beschluss vom 28.7.2008 - Verg 10/08; Beschluss vom 9.9.2010 - Verg 10/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.2.2010 - VII-Verg 42/09; Beschluss vom 3.3.2010 - VII-Verg 46/09; Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12).

Allerdings ist die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes nicht schrankenlos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12; Beschluss vom 01.08.2012 - VII-Verg 105/11; Beschluss vom 25.04.2012 - VII-Verg 7/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013 - 15 Verg 5/13; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.03.2013 - 2 Verg 8/12; Beschluss vom 20.09.2012 - 2 Verg 4/12). Der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand sind im Interesse der von der Richtlinie Richtlinie 2014/24/EU angestrebten Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb, aber auch der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit wegen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.5.2012 - C-368/10) durch das Vergaberecht Grenzen gesetzt.

Das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013 - 15 Verg 5/13; Beschluss vom 21.07.2010 - 15 Verg 6/10; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.03.2013 - 2 Verg 8/12; Beschluss vom 20.09.2012 - 2 Verg 4/12). Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten, der vorschreibt, dass, soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, der Auftraggeber in technischen Anforderungen (in einem weit zu verstehenden Sinn) nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte ausgeschlossen oder begünstigt werden.

Wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.02.2014, VII-Verg 29-13 ausführte, sind die dem Auftraggeber gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des § 8 Abs. 7 EG VOL/A eingehalten, wenn

– die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

– vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

– solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind

– und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - VII-Verg 29/13; Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2013 - 15 Verg 9/13; Beschluss vom 15.11.2013 - 15 Verg 5/13; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2013 - 1 VK 15/13; 2. VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 2 - 33/14).

Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Zweifel, ob die von der Antragsgegnerin genannten objektiven und auftragsbezogenen Gründe für ihre wettbewerbsbeschränkende Leistungsbestimmung tatsächlich vorhanden sind.

Die von der Antragsgegnerin für ihre die Antragstellerin ausschließende Leistungsbestimmung angegebenen Geschmacks- und Imagegründe (so wörtlich in Ziffer 9 des Vergabevermerks und sowie im Auszug aus dem Sitzungsbuch der Antragsgegnerin über die Stadtratssitzung vom 16.02.2017) sowie Akzeptanzgründe sind so nicht nachvollziehbar.

Aus den von der Antragstellerin als Anlage 16 vorgelegten Auszügen einer zusammenfassenden Bewertung unterschiedlicher (Wieder-) Erhitzungssysteme der Vernetzungsstelle Schul-Verpflegung Saarland sowie des Praxisleitfadens „Bio-Lebensmittel des Öko Institut e.V. ist zu entnehmen ist, dass qualitative Nachteile – wenn überhaupt - beim von der Antragsgegnerin als vorzugswürdig ausgewiesenen „Warmhaltesystem“ vorliegen. Tiefkühlsystemen wird sowohl eine gute bis sehr gute sensorische als auch eine sehr gute hygienische Qualität attestiert.

Die Vernetzungsstelle Schulverpflegung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten führt im Hinblick auf die Qualität unterschiedlicher Erwärmungsverfahren aus, dass eine langfristige Zufriedenheit mit der Mittagsverpflegung kann mit allen Bewirtschaftungsformen und Verpflegungssystemen erreicht werden kann. Der bleibende Erfolg hänge von dem Zusammenwirken vieler wichtiger Einzelfaktoren ab, weiche in der Planungs- und Festlegungsphase und im laufenden Betrieb bedacht werden müssen.

Von einer „pauschalen“, minderen Qualität und/oder eines minderen Images eines der gängigen Verfahren kann keine Rede sein. Die Antragsgegnerin unterstellt der Antragstellerin ohne Prüfung und entgegen derer zahlreicher Referenzen bereits vorab und pauschal eine schlechtere Leistung. Dies ist keine tragfähige Basis für eine wettbewerbsbeschränkende Leistungsbestimmung.

Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Akzeptanzgründe, also die Gefahr, dass eine Schulverpflegung im Cook& Freeze-Verfahren von vorneherein nicht angenommen würde, sind ebenfalls wenig glaubhaft, da dieses Verfahren von der Antragstellerin zu 1) seit Jahren offenbar erfolgreich bei der Grund- und Mittelschule P… eingesetzt wird.

Soweit für die Vergabekammer ersichtlich, war maßgebende Motivation für die Beschränkung der Verpflegungssysteme auf das Cook& Hold-Verfahren (Warmbelieferung) und des Cook& Chill-Verfahren (Kaltbelieferung) nach DIN 10536:2016-03 letztlich der aus der Bürgerschaft an die Kommunalpolitik herangetragene Wunsch, bei der Schulverpflegung auf frische Zubereitung und soweit möglich Einbindung regionaler, saisonaler und biologischer Lebensmittel sowie Fair-Trade-Produkten zu setzen. Die ergibt sich aus dem von der Antragstellerin als Anlage 11 zum Nachprüfungsantrag vorlegten Schriftstück des SPD Ortsvereins P… a. d. I… mit S… ebenso wie aus dem Presseartikel vom 22.05.2017 „Stadt P… setzt auf gesunde Schulverpflegung“. Im Vergabevermerk findet sich die Passage, dass ein mögliches Cook& Freeze-System (Tiefkühl-Wiedererhitzungssystem) durch die Elternvertretungen aus Geschmacks- und Imagegründen nicht erwünscht ist. Diese subjektive und nicht von objektiven Gründen getragene Einschätzung dürfte die Motivation für die stark wettbewerbsbeschränkende Leistungsbestimmung gewesen sein.

Allerdings hat die Antragsgegnerin abgesehen von der zur Einbindung regionaler, saisonaler und biologischer Lebensmittel sowie Fair-Trade-Produkten ungenügenden Beschränkung der Verpflegungssysteme hierfür in den Vergabeunterlagen keine Vorkehrungen getroffen. Es bestehen keine Vorgaben (abgesehen vom Einkauf von Fisch) regionale, saisonale und biologischer Lebensmittel sowie Fair-Trade-Produkte bei der Versorgung zu verwenden. Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass die Verwendung solcher Produkte vom Auftraggeber vorgegeben werden kann, solange sich die entsprechende Leistungsbestimmung im Rahmen der oben dargestellten Anforderungen des Vergaberechts hält. Die Antragsgegnerin hat dies nur nicht getan, sondern lediglich Cook& Freeze-Anbieter vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Die zum Zuschlag vorgesehene Beigeladene ist ebenso wenig ein regional ausgerichtetes Unternehmen, wie die Antragstellerinnen. Zudem wurde auch der Einsatz und die Verwendung von Tiefkühlprodukten nicht ausgeschlossen, sondern allein Unternehmen aus dem Marktsegment „Tiefkühl-Wiedererhitzungsverfahren“ ausgeschlossen.

Hinzu kommt, dass die … GmbH, die die Antragsgegnerin im Vorfeld des Vergabeverfahrens und gerade auch bei den Abstimmungsworkshops unter Beteiligung von Vertretern der Schuleinrichtungen, des Elternbeirats sowie Stadträten und Repräsentanten der Stadtverwaltung beraten haben, ihre Beratung offenbar regelmäßig auf das Cook& Chill-Verfahren ausrichtet. Zudem ist die …GmbH ein eng mit der Beigeladenen kooperierendes Unternehmen, so dass auch eine objektive Beratung der Antragsgegnerin bei der Beschaffungsentscheidung sehr zweifelhaft ist. Die Antragsgegnerin ist den diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10.07.2017 in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Leistungsbestimmung ist daher offenbar auf der Grundlage subjektiver, nicht objektivierbarer Annahmen, basierenden auf den – in den Vergabeunterlagen aber nicht umgesetzten - Wünschen von Akteuren im Umfeld der Antragsgegnerin und möglicherweise beeinflusst durch ein nicht unabhängiges Beratungsunternehmen erfolgt. Eine solche sie vom Wettbewerb ausschließende, diskriminierende Leistungsbestimmung brauchen die Antragstellerinnen nicht hinzunehmen.

Da die Antragsgegnerin die Leistungsbestimmung neu unter Beachtung der o.g. Vorgaben der Rechtsprechung zu treffen hat, besteht keine andere Möglichkeit, der Rechtsverletzung der Antragstellerinnen abzuhelfen, als das Vergabeverfahren in Gänze aufzuheben.

4. Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 182 Abs. 3 S.1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Dies ist vorliegend die Antragsgegnerin, deren wettbewerbsbeschränkende Leistungsbestimmung nicht haltbar war.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag vom 100.000 Euro erhöht werden kann. Die Antragsgegnerin ist von der Zahlung der Gebühr befreit. Dies ergibt sich aus § 182 Abs. 1 S.2 GWB i.V. m. § 8 Abs. 1 Nr.3 VwKostG.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Vorliegend wird eine Gebühr von … € festgesetzt.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft erstattet.

Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerinnen beruht auf § 182 Abs. 4 GWB. Die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters wird als notwendig i.S.v. § 182 Abs. 4 S.1 und 4 GWB i.V. m. Art. 80 Abs. 2 S.3, Abs. 3 S.2 BayVwVfG angesehen.

Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung ihrer Rechte waren die Antragstellerinnen hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Hierüber hinaus war die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters seitens der Antragstellerinnen notwendig, um die erforderliche „Waffengleichheit“ gegenüber der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin herzustellen.

Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen folgt aus § 182 Abs. 4 S.2 GWB. Danach sind Aufwendungen des Beigeladenen zu Lasten des unterliegenden Verfahrensbeteiligten nur erstattungsfähig, wenn die Vergabekammer sie als billig erachtet. Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit jedenfalls voraus, dass der Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010, Az.: Verg W 10/09). Es bleibt dem Beigeladenen nämlich überlassen, sich aktiv auf Seiten des Antragsstellers oder der Vergabestelle am Nachprüfungsverfahren zu beteiligen oder eine rein passive Rolle einzunehmen. Vor diesem Hintergrund hat die bisherige Rechtsprechung der Vergabesenate den Beigeladenen kostenrechtlich nur dann wie einen Antragsteller oder Antragsgegner behandelt, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung im Verfahren auch nutzt, indem er sich an dem Verfahren beteiligt (BGH, Beschluss vom 26.09.2006, Az.: X ZB 14/06). Dafür muss eine den Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar sein, an Hand derer festzustellen ist, welches (Rechtsschutz-)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt (OLG Celle, Beschluss vom 27.2008, Az.: 13 Verg 2/08). Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen des Beigeladenen nicht um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2010, Az.: 1 VK 76/10).

Die Beigeladene hat sich – abgesehen von der Beantwortung der Anfrage der Vergabekammer mit Schreiben vom 10.07.2017 – nicht durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag aktiv am Verfahren beteiligt und ist auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Sie war daher an den Kosten nicht beteiligen.

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22 Referenzen - Gesetze

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(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur
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published on 20.11.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 108/10 Verkündet am: 20. November 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 13.03.2017 00:00

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 08.12.2016, Az. 21.VK - 3194 - 37/16 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffun
published on 20.09.2012 00:00

Tenor Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. April 2012 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner
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Annotations

Vergabeverordnung - VgV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

Vergabeverordnung - VgV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.

(3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,

1.
wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
2.
wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.

(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn

1.
mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,
a)
die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,
b)
die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder
c)
das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
2.
mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
3.
mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder
4.
ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn

1.
in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert,
2.
zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a)
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b)
mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre,
3.
die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder
4.
ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt
a)
aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne von Nummer 1,
b)
aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat, oder
c)
aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.

(3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung

1.
die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und
2.
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.

(4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als Referenzwert herangezogen.

(5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

Vergabeverordnung - VgV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 zu beachten.2

(2) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

1.
das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und,
2.
soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

(3) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

1.
konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
2.
in geeigneten Fällen
a)
eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b)
die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

(4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.

(5) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.

(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.

(3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,

1.
wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
2.
wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn

1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,
2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt,
7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder
9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

Vergabeverordnung - VgV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.

(3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,

1.
wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
2.
wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

(2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 108/10 Verkündet am:
20. November 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Friedhofserweiterung
BGB §§ 133 E, 157 A; VOB/A § 26 Nr. 1 Buchst. c aF, § 17 Abs. 1 Nr. 3 nF

a) Der Erklärungswert der vom öffentlichen Auftraggeber vorformulierten Vergabeunterlagen
ist gemäß den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden, auf
den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter abstellenden Grundsätzen
zu ermitteln.

b) Der gestellten Vergabebedingung einer "rechtsverbindlichen" Unterzeichnung des
Angebots kommt lediglich der Erklärungsgehalt zu, dass der Unterzeichner bei
Angebotsabgabe über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt haben muss.

c) Wann die Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des
vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden
Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen
ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich
überhöhten Preisbildung zugewiesen werden, die Aufhebung andererseits
aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse
sein darf (Weiterführung von BGH, Urteil vom 8. September 1998
- X ZR 48/97, BGHZ 139, 259 und Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, VergabeR
2001, 293).
BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10 - OLG München
LG Ingolstadt
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter
Gröning und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 5. Juli 2010 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin beteiligte sich an der öffentlichen Ausschreibung der beklagten Gemeinde für eine Friedhofserweiterung mit Neubau der Friedhofsmauer und Aussegnungshalle. Die von der Beklagten gestellten Vordrucke für das Angebotsschreiben wiesen ein Feld für eine "rechtsverbindliche Unterschrift" und einen Stempel des Bieters auf und enthielten daneben den Hinweis: "Wird das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle rechtsverbindlich unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben."
2
Die Klägerin gab ein Angebot ab, das unter Berücksichtigung eines Preisnachlasses mit einer Angebotssumme von 261.368,78 € abschloss. Es war von einer Angestellten ohne einen Vertretungszusatz unterzeichnet und mit dem Firmenstempel der Klägerin versehen.
3
Das Angebot der Klägerin war, nachdem die Beklagte ein verspätet abgegebenes Angebot eines Wettbewerbers aus der Wertung nehmen musste, das preisgünstigste Angebot. Mit der Begründung, die Finanzierung sei nicht gesichert, hob die Beklagte das Vergabeverfahren auf und ging bei identischem Leistungsverzeichnis zur beschränkten Ausschreibung über, ohne die Klägerin daran zu beteiligen. Den Zuschlag erhielt ein Bewerber mit einem Angebotspreis von 242.000 €.
4
Die Klägerin hat Teilklage auf Erstattung ihres positiven Interesses in Höhe von 5.001 € erhoben, die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Klägerin auch kein weiterer Schadensersatz zusteht. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat angenommen, dass der Klägerin zwar kein Anspruch auf Erstattung des positiven Interesses zustehe, wohl aber ein solcher auf Ersatz des negativen Interesses aufgrund der Nichtbeteiligung an der zweiten Ausschreibung. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin die Klage insgesamt abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt.
5
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf das positive Interesse und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung sinngemäß im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin setze die Abgabe eines formal wirksamen Angebots voraus. Daran fehle es vor dem Hintergrund des von der Beklagten aufgestellten Erfordernisses einer rechtswirksamen Unterschrift. Dieses stelle klar, dass das Angebot wirksam zu sein habe und so gefasst sein müsse, dass es nur noch angenommen zu werden brauche , um den Auftraggeber von Ungewissheiten und Verzögerungen freizustellen , die mit der Unterzeichnung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht verbunden sein könnten. Es sei zu respektieren, wenn der Auftraggeber sich den daraus möglicherweise erwachsenden Schwierigkeiten nicht stellen wolle und deshalb über ein lediglich "unterschriebenes" Angebot hinaus die Rechtsverbindlichkeit der Angebotserklärung fordere. Für die Klägerin habe demgegenüber die Angestellte ohne Geschäftsführerin oder Prokuristin zu sein und ohne Vertretungskennzeichen gehandelt. Dass sie als Sekretärin mit der Bearbeitung von Ausschreibungsunterlagen betraut gewesen und nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme intern auch zur Unterschriftsleistung ermächtigt gewesen sei, genüge den Vorgaben der Beklagten nicht. Dieser sei nicht zuzumuten, erst durch weitere Nachforschungen zu klären, ob Vertretungsmacht vorgelegen habe.
7
II. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hatte ein wirksames Angebot abgegeben.
8
1. Das Berufungsgericht hat Inhalt und Bedeutung der Unterschriftsklausel nicht rechtsfehlerfrei ermittelt.
9
a) Mit der Unterschriftsklausel hat die Beklagte als Vergabestelle eine vorformulierte Vergabebedingung gestellt. Welcher Erklärungswert dem Inhalt von Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung des Umstands zu ermitteln, dass die Vergabeunterlagen von der Vergabestelle vorformuliert sind (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 10 - Nachunternehmererklärung). Maßgeblich für das Verständnis ist dabei der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH, VergabeR 2008, 782 Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, VergabeR 2012, 724 Rn. 10 - Straßenausbau).
10
b) Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht geprüft hat, wie das Erfordernis einer "rechtsverbindlichen Unterschrift" aus Sicht der potenziellen Bieter zu verstehen war. Es scheint die Klausel dahin zu verstehen, dass sie nicht nur eine wirksame, den Bieter rechtlich bindende Unterzeichnung des Angebots verlangt, sondern dass auch nachgewiesen oder zumindest erkennbar sein muss, dass der Unterzeichner über gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt. Denn seine Feststellung, dass die Unterzeichnerin des von der Klägerin abgegebenen Angebots "intern zur Unterschrift berechtigt" gewesen sei, kann nicht anders verstanden werden, als dass die Unterzeichnerin des Angebots die Klägerin kraft ihr erteilter Vollmacht vertreten konnte. Seine Annahme, dass dies den Vorgaben der ausschreibenden Stelle nicht genüge, begründet das Berufungsgericht jedoch nur mit der Erwägung, es sei der Beklagten nicht zuzumuten, die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners erst durch weitere Nachforschungen zu klären. Entscheidend ist jedoch nicht, was der Beklagten zuzumuten ist, sondern welche Erklärungen die Bieter den Vergabeunterlagen als ihnen abverlangt entnehmen konnten.
11
2. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Unterschriftsklausel selbst vornehmen (vgl. BGH, VergabeR 2012, 724 Rn. 10 - Straßenausbau). Nach den maßgeblichen Verständnismöglichkeiten der mit der Ausschreibung angesprochenen Bieterkreise ist ihr der Erklärungsgehalt beizulegen, dass der Unterzeichner bei Angebotsabgabe über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt haben muss (in diesem Sinne bereits OLG Naumburg, NZBau 2008, 789, 791; ebenso Beck'scher VOB/A-Komm./Prieß § 21 Rn. 6 ff.). Der Gesichtspunkt einer interessengerechten Auslegung rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.
12
Soweit das Berufungsgericht das Risiko vollmachtloser Vertretung bei Handeln einer Person, deren Vertretungsmacht nicht dem Inhalt des Handelsregisters entspreche und die sich auch nicht durch eine Vollmachtsurkunde legitimiere , für den öffentlichen Auftraggeber anspricht, ist schon fraglich, inwieweit die etwaige Erhebung dieses Einwands eines Bieters, der den Vertrag nicht erfüllen will, bei wirklichkeitsnaher Betrachtung erfolgversprechend und wahrscheinlich wäre. Jedenfalls wäre es mit dem Gebot der klaren und eindeutigen Abfassung von Vergabeunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 10 - Nachunternehmererklärung; BGH, VergabeR 2012, 724 Rn. 9) unvereinbar, der Klausel aufgrund der Hinzufügung des Attributs "rechtsverbindlich" (unterschrieben) nach dem Empfängerhorizont den Erklärungsgehalt beizulegen, mit dem Angebot müsse die Bevollmächtigung des Unterzeichners dokumentiert werden, wenn nicht die gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen des bietenden Unternehmens unterschrieben haben (dagegen auch Prieß, aaO Rn. 12).
13
Der mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 (VergabeR 2005, 222) entschiedene Fall wies die Besonderheit auf, dass sich die Vertretungsbefugnis des Bieters, eines städtischen Eigenbetriebs, aus einer gesetzlichen Vorschrift, der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, ergab und das Angebot nicht von der danach vertretungsberechtigten Person unterschrieben war. Für die Schlussfolgerung, dass das Angebot eines Formkaufmanns (§ 6 HGB) nur dann im Sinne der Unterschriftsklausel "rechtsverbindlich" unterschrieben ist, wenn es die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder eines Prokuristen aufweist, oder ein Dritter seiner Unterschrift zumindest einen Vertretungszusatz hinzugefügt hat, bietet die Entscheidung dieses Falles keine Grundlage. Das Gesetz sieht bei Formkaufleuten eine "rechtswirksame", nicht aus dem Handelsregister ersichtliche Vertretung durch andere Personen als die gesetzlichen Vertreter und Prokuristen vor (§ 54 Abs. 1 HGB) und unterscheidet generell zwischen dem Bestehen von Vertretungsmacht und deren Nachweis. Der vom Berufungsgericht erwähnte Vertretungszusatz ist nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Erklärung einer zur Vertretung bevollmächtigten Person, sondern allenfalls für die Frage von Bedeutung, ob ihr Vertretungswille hinreichend hervortritt. Im Streitfall war der Wille, für die Klägerin zu handeln, nach den Umständen (Firmenstempel im Unterschriftsfeld einer die Klägerin als Bieterin benennenden Urkunde) offensichtlich (§ 164 Abs. 1 BGB).
III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben und die Sache zur Prü14 fung der weiteren Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
15
IV. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
16
Ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch eines Bieters setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass dem Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen und dass der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag vergeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259; Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 86/08, VergabeR 2010, 855 Rn. 16 - Abfallentsorgung I). Die letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Danach kann die Klägerin ihr positives Interesse erstattet verlangen, wenn die Beklagte das erste Vergabeverfahren nicht vergaberechtskonform hätte aufheben dürfen, weil die Voraussetzungen aus § 26 Nr. 1 Buchst. c VOB/A aF nicht vorlagen.
17
1. Ob es sich so verhält, wird nach Lage des Falles in erster Linie davon abhängen, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen der ersten Ausschreibung andererseits eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 Buchst. c VOB/A 2006 gestatteten.
18
a) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann es einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, BGHZ 139, 280).
19
b) Für die Schätzung muss die Vergabestelle oder der von ihr gegebenenfalls beauftragte Fachmann Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen.
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Die Gegenstände der Schätzung und der ausgeschriebenen Maßnahme müssen deckungsgleich sein. Maßgeblich dafür sind im Ausgangspunkt die Positionen des Leistungsverzeichnisses, das der konkret durchgeführten Ausschreibung zugrunde liegt. Das Ergebnis der Schätzung ist verwertbar, soweit sie mit diesem Leistungsverzeichnis übereinstimmt. Es ist gegebenenfalls anzupassen , soweit die der Schätzung zugrunde gelegten Preise oder Preisbe- messungsfaktoren im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell waren und sich nicht unerheblich verändert hatten.
21
c) Wann ein vertretbar geschätzter Auftragswert so "deutlich" überschritten ist, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 Buchst. c VOB/A aF/§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nF gerechtfertigt ist, lässt sich nicht durch allgemeinverbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen festlegen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, VergabeR 2001, 293, 298). Dabei ist davon auszugehen, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung weit jenseits einer vertretbaren Schätzung der Auftragswerte zugewiesen werden darf, sondern sie in solchen Fällen zur sanktionsfreien Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt sein müssen, dass andererseits das Institut der Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht zu einem für die Vergabestellen latent verfügbaren Instrument zur Korrektur der in öffentlichen Ausschreibungen bzw. offenen Verfahren erzielten Submissionsergebnisse geraten darf. Außerdem ist zu berücksichtigen , dass § 26 Nr. 1 VOB/A aF (§ 17 Abs. 1 VOB/A nF) nach Sinn und Zweck der Regelung eng auszulegen ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259, 263) und dass auch mit angemessener Sorgfalt durchgeführte Schätzungen nur Prognoseentscheidungen sind, von denen die nachfolgenden Ausschreibungsergebnisse erfahrungsgemäß mitunter nicht unerheblich abweichen. Das Ausschreibungsergebnis muss deshalb in der Regel ganz beträchtlich über dem Schätzungsergebnis liegen, um die Aufhebung zu rechtfertigen.
22
Dass der Auftrag nach der beschränkten Ausschreibung zu einer Auftragssumme von 242.000 € vergeben werden konnte, ist für die Frage, ob das wertungsfähige Submissionsergebnis der ersten Ausschreibung deutlich über- teuert war, nur von eingeschränktem Erkenntniswert. Denn dabei ist zu bedenken , dass das Submissionsergebnis der vorangegangenen öffentlichen Ausschreibung nach Maßgabe von § 22 VOB/A aF, § 14 VOB/A nF publik geworden ist und dass dies die Preisbildung im zweiten Vergabeverfahren beeinflussen konnte. Nach den Mechanismen des Marktes wird für einen Bieter, der das Ergebnis der ersten Ausschreibung kennt, die Annahme naheliegen, diesen Preis unterbieten zu müssen, um eine realistische Chance auf den Zuschlag zu haben, auch wenn das Angebot mit dem geringsten Preis (rd. 244.000 €) letztlich nicht gewertet werden durfte. Dass die Baumaßnahme zum Preis von 242.000 € durchgeführt wurde, rechtfertigt unter diesen Voraussetzungen nicht die Annahme, dass dieser Preis der Marktpreis (vgl. OLG Karlsruhe, VergabeR 2010, 96, 100) war.
23
d) Erweist sich der geschätzte Auftragswert schon im Ausgangspunkt als nicht vertretbar, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung auf die Differenz zwischen dem angemessenen Wert und dem wertungsfähigen Submissionsergebnis an.
24
2. Soweit die Beklagte die Aufhebungsentscheidung mit der nicht gewährleisteten Sicherung der Finanzierung begründet hat, bemerkt der Senat, dass eine Aufhebung der Ausschreibung regelmäßig dann nicht vergaberechtskonform ist, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist (BGHZ 139, 280, 286). Zur Vermeidung irregulärer Vergabeentscheidungen kann dem Auftraggeber darüber hinaus auch nicht gestattet sein, nach Gutdünken eine bestimmte Auftragssumme nachträglich für allein noch finanzierbar zu erklären. Im Streitfall hat die Beklagte nach ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen den günstigsten Angebotspreis aus der beschränkten Ausschreibung als letztlich finanzierbar bezeichnet. Dies reicht nicht aus, um den Anspruch auf entgangenen Gewinn eines Bieters mit einem höheren, aber den vertretbar geschätzten Auftragswert nicht deutlich übersteigenden Preis erfolgreich infrage zu stellen.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Gröning Schuster
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.11.2009 - 52 O 1231/08 -
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2010 - 21 U 5466/09 -

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die

1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder
2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die

1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder
2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 08.12.2016, Az. 21.VK - 3194 - 37/16 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren „Neubau Verwaltungsgebäude, Tragwerksplanung", EU-Bekanntmachung vom 05.09.2016, Az. 2016 / S 175-314574 in den Stand vor der Aufforderung zum verg 15/16 - Seite 2 Teilnahmewettbewerb zurückzuversetzen und bei erneuter Durchführung des Teilnahmewettbewerbs die Rechtsauffassung des Vergabesenats zu berücksichtigen.

II. Die Antragsgegnehn hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 GWB und der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

Die Hinzuziehung eines anwaftlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, die im Bereich Strom-, Erdgas-, Trinkwasser- und Wärmeversorgung tätig ist, beabsichtigt die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für ihre Mitarbeiter. Die Planungsleistungen für die Tragwerksplanung schrieb die Antragsgegnerin im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Die Bekanntmachung wurde im Supplement zum EU-Amtsblatt am 05.09.2016 veröffentlicht. Schlusstermin zur Abgabe eines Teilnahmeantrags war der 06.10.2016,10.00 Uhr.

Die Bekanntmachung enthielt u.a. folgende Angaben:

„… 1.1): Bezeichnung des Auftrags:

Leistungen der Tragwerksplanung gemäß § 49 HOAI Lph 1 - 6 für Neubau Verwaltungsgebäude. …

II. 1.4) Kurze Beschreibung

Die R. plant den Neubau eines Verwaltungsgebäudes am Standort Regensburg … Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die stufenweise Beauftragung der Leistungen für die Tragwerksplanung § 49 HOAI, LPH 1 - 6 in Verbindung mit der Anlage 14 für Leistungsphasen 1 - 6. Als Energieversorgungsunternehmen der Region ist es Ziel den Neubau des eigenen Verwaltungsgebäudes in höchstem Maß auf die Werte Energieeffizienz und CÖ2 - Reduktion auszurichten. Die Planungsdisziplinen der Tragwerksplanung, der technischen Ausrüstung, der thermischen Bauphysik und nicht zuletzt der Objektplanung müssen daher lückenlos aufeinander abgestimmt und optimiert werden. Sie bilden eine Einheit ohne Schnittstellen. …

11.2.5) Zuschlagskriterien

Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. …

II. 2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden verg 15/16 - Seite 3 Geplante Mindestzahl: 3 Höchstzahl 5 Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Es werden 3-5 Bewerber anhand der nachfolgenden Kriterien ausgewählt, welche zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden:

1. Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzen;

2. Zufriedenheit der Referenzauftraggeber;

3. Vergleichbarkeit der eingereichten persönlichen Referenzen des vorgesehen Projektleiters sowie des Stellvertreters;

4. Personelle Kapazität des Bewerbers;

5. Umsatzzahlen des Bewerbers (generell und mit vergleichbaren Leistungen). … IL 2.14) zusätzliche Angaben:

Bewerberanfragen, die nach dem 28.09.2016 12.00 Uhr eingehen werden nicht mehr beantwortet. …

II 1.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

1. Darstellung von mindestens 2 Referenzen des Bewerbers als Planer für Tragwerksplanung vergleichbarer Vorhaben aus den Jahren 2010 - 2016 mit Angabe zur Größe des Bauvorhabens in m2 BGF. Vergleichbar sind dabei: Tragwerksplanungsleistungen für ein Büro oder Verwaltungsgebäude. Dabei sind folgende Angaben zu den Referenzen zu machen: - kurze Beschreibung des Referenzprojekts: Name und Adresse des Referenzauftraggebers sowie Benennung eines Ansprechpartners mit Telefonnummer beim Referenzauftraggeber…

IV 1.1) Verfahrensart Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb."

Mit e-mail vom 15.09.2016 teilte die Antragstellerin, ein Architekturbüro, mit, dass sie sich am Vergabeverfahren für die Leistungen der Tragwerksplanung beteiligen möchte. Sie stellte mehrere Fragen, vertrat aber auch den Standpunkt, dass die Anforderung „Referenzen für Büro- oder Verwaltungsgebäude“ kein objektives Eignungskriterium sei und beantragte die ersatzlose Streichung (Anlage A 2). Die Vergabestelle beantwortete die Fragen am 18.09.2016; eine Änderung der Bekanntmachung wurde abgelehnt. (Anlage A 3). Mit Schreiben vom 23.09.2016 rügte die Antragstellerin nochmals die Referenzanforderungen. Diese seien nicht verhältnismäßig. In der Tragwerksplanung sei aus technischer Sicht nicht auf die Art der Nutzung, sondern auf das statische System abzustellen (Anlage A 4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass nach nochmaliger inhaltlicher Prüfung daran festgehalten werde, dass ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht vorliege (Anlage A 5).

Die Antragstellerin ergänzte und vertiefte ihren Standpunkt mit Schreiben vom 28.09.2016 {Anlage A 1). Die Bekanntmachung widerspreche den Regelungen des GWB zur Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 6 GWB, verletze die Grundsätze des Wettbewerbs und des Diskriminierungsverbots sowie das der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB. Die ausgeschriebene Leistung unterfalle nicht der SektVO, sondern der VgV. Es werde gegen die Bestimmungen des § 122 Abs. 4 GWB verstoßen. Als Maßstab für die Vergleichbarkeit von nachzuweisenden Referenzen sei die Erbringung einer Tragwerksplanerleistungen derselben Nutzungsart unerheblich. Ob es sich um Büro oder Verwaltungsgebäude oder andere Funktionsbauten gehe, sei für den Schwierigkeitsgrad und das Maß der planerischen Komplexität unerheblich. Die Antragsgegnerin wies auch diese Rüge mit Schreiben vom 30.9.2016 zurück.

Einen Teilnahmeantrag hat die Antragstellerin nicht eingereicht.

Am 04.10.2016 stellte die Antragstellerin bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Schreiben, insbesondere auf das Rügevorbringen vom 28.09.2016.

Die Antragsgegnerin beantragte vor der Vergabekammer die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, nachdem sie trotz geeigneter, auf ihrer Homepage aufgelisteter Referenzen keinen Teilnahmeantrag abgegeben habe. Auch inhaltlich sei die Ausschreibung nicht zu beanstanden. Der Neubau eines Verwaltungsgebäudes zähle zur Sektorentätigkeit der Antragsgegnerin. Die Mindestanforderung von zwei Referenzen für Tragwerksplanung für Büro oder Verwaltungsgebäude sei eine objektive und sachgerechte Eignungsanforderung, da derartige Gebäude im Hinblick auf die Tragwerksplanung andere Anforderungen hätten als etwa ein Wohnhaus.

Nachdem die Vergabekammer darauf hingewiesen hat, dass sie von dem Schwellenwert von 418.000,00 € für Sektorenauftraggeber ausgehe, machte die Antragsgegnerin geltend, dass nach einer aktualisierten Kostenschätzung die Kosten für die Tragwerksplanung voraussichtlich bei 385.380,00 € liegen würden.

Mit Schreiben vom 15.11.2016 rügte die Antragstellerin erstmals, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, sämtliche Vergabeunterlagen bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung abrufbar zur Verfügung zu stellen. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 machte die Antragstellerin, erstmals anwaltlich vertreten, zudem geltend, dass alle für den Bau erforderlichen Dienstleistungsaufträge zu addieren seien, womit der Schwellenwert von 418.000,00 € deutlich überschritten werde. § 2 Abs. 7 S. 2 SektVO, wonach nur gleichartige Planungsleistungen addiert werden müssten, sei europarechtswidrig. Die Vergabeverstöße hätten die Antragstellerin daran gehindert, einen Teilnahmeantrag einzureichen. Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis seien deshalb zu bejahen. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Kriterien zur Beschränkung der Bewerber seien nicht objektiv oder hinreichend genug verg 15/16 . Seite 5 bestimmt und ermöglichten eine willkürliche Auswahl. Außerdem wolle die Antragsgegnerin eine Begrenzung der Bewerber anhand der Vergleichbarkeit der Referenzen, es gebe aber kein Mehr an Vergleichbarkeit. Die Frist für Bewerberanfragen sei unangemessen kurz. Die Antragsgegnerin verstoße gegen Datenschutzrecht, indem sie die Benennung von Ansprechpartnern für Referenzobjekte verlange. Zudem fehle es an einer ausreichenden Dokumentation sowohl bezüglich des Vergabevermerks als auch der Berechnung des geschätzten Auftragswerts. Die Antragsgegnerin habe keine Vorgaben hinsichtlich Inhalt, Form und Einreichung einer Europäischen Eigenerklärung gemacht. Schließlich vermische die Antragsgegnerin unzulässig Eignungs- und Zuschlagskriterien.

Mit Beschluss vom 08.12.2016 verwarf die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag ohne mündliche Verhandlung als unzulässig, da der Auftragswert den Schwellenwert nicht erreiche. Maßgeblich sei der Schwellenwert der SektVO. Die Kostenschätzung der Antragsgegnerin für eine Gesamtvergütung der Tragwerksplanung mit 385.380,00 € sei nicht zu beanstanden. Die Vergabekammer bewerte den vorliegenden Fall wie das nach altem Vergaberecht vergleichbare Verhältnis des § 3 Abs. 3 VOF 2006 zu Art. 9 Abs. 5 Richtlinie 2004/18/EG. Die VOF Regelung, die sogar von „derselben freiberuflichen Leistung“ spreche, sei europarechtskonform, weil die Schwellenwertberechnung bei Dienstleistungen im Gegensatz zu Bauleistungen nicht objektbezogen, sondern auftragsbezogen erfolge. Eine Vorlagepflicht der Vergabekammer nach Art. 267 AEUV bestehe ohnehin nicht, da Beschlüsse der Vergabekammern mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angegriffen werden könnten.

Gegen den Beschluss der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortige Beschwerde vom 22.12.2016. Sie meint, der Schwellenwert sei überschritten, da alle für den Bau erforderlichen Dienstleistungsaufträge zu addieren seien. Jede andere Sichtweise sei europarechtswidrig. Gegebenenfalls müsse eine Vorlage an den EuGH erfolgen. Abgesehen davon müsste auch für Aufträge knapp unterhalb der Schwellenwerte das Nachprüfungsverfahren zulässig sein, insbesondere bei grenzüberschreitendem Interesse. Die Antragstellerin sei antragsbefugt und auch mit keiner ihrer Rügen präkludiert. Sie sei erst nach Prüfung der Unterlagen durch die Verfahrensbevollmächtigten über weitere Vergabeverstöße informiert worden. Davor seien die Verstöße für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen. Sämtliche Rügen seien auch inhaltlich begründet. Insbesondere seien die Referenzanforderungen unverhältnismäßig. Für Tragwerksplanung seien nur die Projektgröße oder statische Systeme von Bedeutung, die Nutzung z.B. als Bürogebäude sei kein objektives Kriterium für die Eignung des Statikers. Dies sei auch in § 75 Abs. 5 VgV nunmehr ausdrücklich geregelt. Die festgelegten Kriterien würden keine sachgerechte Auswahlentscheidung ermöglichen. Ferner liege ein Vergabeverstoß darin, dass die Angebotsunterlagen erst nach Veröffentlichung der EU-Bekanntmachung erstellt worden seien. Im Übrigen wiederholt sie ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern gemäß § 178 S. 1 GWB aufzuheben

2. die Vergabekammer Nordbayern gemäß § 178 S. 2 Var. 2 GWB zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden

3. hilfsweise gemäß § 178 S. 2 Var. 1 GWB in der Sache selbst zu entscheiden und geeignete Maßnahmen im Sinne des § 168 Abs. 1 GWB zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffene Interessen zu verhindern;

4. hilfsweise andere geeignete Maßnahmen anzuordnen, um die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens herzustellen

5. äußerst hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren „Neubau Verwaltungsgebäude, Tragwerksplanung“ EU- Bekanntmachung vom 10. September 2016, Aktenzeichen 216/S. 175 - 314574, in den Stand vor Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb zurückzuversetzen und rechtmäßige Eignungskriterien und deren Nachweise unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats abzufragen

6. gemäß § 178 S. 3 GWB festzustellen, dass die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt ist

7. der Antragstellerin weitergehende Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren

8. der Antragsgegnerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen

9. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • 1.Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

  • 2.Der Antrag auf weitergehende Einsicht in die Vergabeakte wird zurückgewiesen.

  • 3.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 S. 2 GWB einschließlich der zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten der Beschwerdegegnerin.

Die Antragsgegnerin meint, die Vergabekammer habe zutreffend festgestellt, dass der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten sei. Gemäß § 2 Abs. 7 S. 2 SektVO erfolge keine Addition der Planungsleistungen. Objektplanung und Tragwerksplanung seien keine gleichartigen Leistungen. Ein Anlass für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestehe nicht. Da die Antragstellerin keinen Teilnahmeantrag eingereicht habe, sei sie schon nicht verg 15/I6 _ Seite 7 antragsbefugt. Denklogisch könne die Antragstelierin durch die angeblichen weiteren, erst im Schriftsatz vom 06.12.2016 benannten, ihr vorher nicht aufgefallenen Verstöße gar nicht betroffen sein. Mit sämtlichen Rügen aus dem Schriftsatz vom 06.12.2016 sei die Antragstellerin präkludiert, da die angeblichen Verstöße anhand der Bekanntmachung erkennbar gewesen seien. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei es nach § 41 Abs. 1 SektVO auch nicht notwendig, die vollständigen Unterlagen für die Angebotsphase schon mit den Bewerbungsunterlagen für den Teilnahmewettbewerb zur Verfügung zu stellen. In einem zweistufigen Verhandlungsverfahren sei dies systemwidrig. Die Kriterien zur Beschränkung der Zahl der Bewerber seien vergaberechtskonform. Ein Verstoß gegen § 46 SektVO liege nicht vor. Die Auswahlkriterien dienten dazu, die geeignetsten unter den geeigneten Bewerbern auszuwählen. Das Prozedere bezüglich der Bewerberanfragen genüge vergaberechtlichen Vorgaben. Die Referenzanforderungen seien ebenfalls zulässig. Für die Angabe von Kontaktdaten der Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber bestehe ein berechtigtes Interesse. Eine fehlerhafte Dokumentation sei nicht feststellbar. Den Anforderungen im Zusammenhang mit der Europäischen Eigenerklärung sei die Antragsgegnerin offenkundig nachgekommen. Die Rechtsprechung dazu, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht vermischt werden dürfen, sei vorliegend nicht einschlägig. Zuschlagskriterien seien neben dem Preis noch Reaktionszeitenkonzept und Personaleinsatzkonzept. Diese Zuschlagskriterien hätten sich nicht in der Bekanntmachung, sondern erst in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gefunden. Die Angebotsunterlagen seien erst nach der streitgegenständlichen Bekanntmachung erstellt worden.

Der Senat hat mit Beschluss vom 05.01.2017 (Bl. 49 ff d.A.) die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache verlängert.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 hat die Antragstellerin erklärt, es begründe einen ganz erheblichen personellen und wirtschaftlichen Aufwand, Bewerbungsunterlagen für eine derartige Bewerbung zu erstellen. Sie habe sich keine vernünftige Chance ausgerechnet, da anhand der Referenzen die Auswahl der Bewerber erfolgen solle. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, es sei nur erforderlich gewesen, einige Formblätter auszufüllen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 GWB form- und fristgerecht eingelegt, und entsprechend den nachfolgenden Ausführungen auch begründet.

1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

1.1. Nach § 186 Abs. 2 GWB findet das GWB in der neuen Fassung gemäß Art. 1 VergaberechtsmodernisierungsG vom 17.02.2016 (BGBl I S. 203) Anwendung, da das streitgegenständliche Vergabeverfahren erst nach dem 18.06.2016 begonnen wurde.

1.2. Der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen (Vergabekammer und -senat) ist eröffnet. Der nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB, Art. 15 RiLi 2014/25/EU maßgebliche Schwellenwert von 418.000,00 Euro ist überschritten.

1.2.1. Die Antragsgegnerin ist im Bereich Strom-, Erdgas-, Trinkwasser- und Wärmeversorgung tätig und daher Sektorenauftraggeberin nach § 102 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GWB, § 100 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 1 GWB. Die Stadt Regensburg hält unstreitig 64,52% der Gesellschaftsanteile der Antragsgegnerin.

1.2.2. Es handelt sich um einen Auftrag, der im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB „zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben“ wird. Ob - wie vorliegend - die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für die eigenen Mitarbeiter durch einen Sektorenauftraggeber noch als Auftrag „zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit“ anzusehen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Während etwa in der Literatur die Ansicht vertreten wird, der Bau eines Verwaltungsgebäudes diene nur noch mittelbar der Sektorentätigkeit und sei daher vom Anwendungsbereich des § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht mehr umfasst (so etwa Dietrich in Greb / Müller, Sektorenvergaberecht, 2. Aufl., § 136 Rz. 15), hält die Rechtsprechung die Sektorenrichtlinie für anwendbar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2008, Verg 19/08, juris Tz. 1 und 13; ebenso VK Sachsen Beschluss vom 09.12.2014, 1/SVK /032-14, juris Tz. 124, auch „äußerlich neutrale“ „Hilfsgeschäfte“ seien als Sektorentätigkeit anzusehen).

Der Senat schließt sich der letzteren Ansicht an. Für eine weite Auslegung spricht insbesondere die Klarheit und Praktikabilität der Anwendung. Eine Differenzierung danach, welche Aufträge noch „unmittelbar“ der Sektorentätigkeit dienen und welche nur noch als mittelbare Förderung der Sektorentätigkeit zu werten sind, führt in der Praxis zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen. So kann ein Energieversorgungsunternehmen ohne eine Verwaltungsabteilung seine Leistungen ebenso wenig erbringen wie ohne Techniker. Eine Differenzierung danach, ob in einem geplanten Verwaltungsgebäude Abteilungen arbeiten, die unmittelbar für den Sektorenbereich tätig sind oder auch andere rein verwaltende Abteilungen (so Dietrich, a.a.O., Rz. 15) ist praktisch kaum durchführbar. Es stellt sich etwa die Frage, ob eine EDV-Abteilung dem reinen Verwaltungsbereich zuzurechnen wäre oder schon zur Sektorentätigkeit gehört. Zudem müssten bei einem für verschiedene Abteilungen vorgesehenen Gebäude für die Frage, ob der verg 15/16 - Seite 9 Schwellenwert erreicht ist, die geschätzten Gesamtkosten prozentual verteilt werden, was in der Praxis kaum möglich sein dürfte. Auch lassen weder der Wortlaut des § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB noch die Gesetzesbegründung erkennen, dass ausschließlich Aufträge umfasst sein sollen, die rein unmittelbar der Sektorentätigkeit dienen und nur für eine solche denkbar sind. Die Gesetzesbegründung spricht vielmehr für eine umfassende Auslegung. Danach sind die Vorschriften der SektVO einzuhalten bei der „Vergabe öffentlicher Aufträge zum Zwecke einer Sektorentätigkeit, bzw. die einer Sektorentätigkeit dient“ (BT-Drs. 18/7318, S. 208 zu § 1 SekVO). Betrachtet man die europarechtlichen Vorgaben, so ist nach Art. 1 Abs. 2 der RiLi 2014/25/EU maßgeblich, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Art. 8 bis 14 genannten Zwecke „bestimmt“ sind. Auch mit der Entscheidung des EuGH vom 16.06.2005, C 426-03 und C03 (juris) steht die vom Senat vertretene Auslegung in Einklang. Dass der Sektorenauftraggeber die Vergabe der Dienstleistung „in Ausübung einer solchen Tätigkeit“ plant (juris Tz. 37), kann auch bei einem Verwaltungsgebäude für die eigenen Mitarbeiter angenommen werden.

1.2.3. Der Schwellenwert von 418.000,00 Euro ist überschritten. Entgegen der Ansicht der Vergabekammer sind jedenfalls im vorliegenden Fall nachfolgend aufgelistete Planungsleistungen zu addieren und nicht nur die Kosten der Tragwerksplanung zu berücksichtigen.

1.2.3.1. Gemäß § 2 Abs. 7 SektVO ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen, wenn das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Leistung zu einem Auftrag führen kann, der in mehreren Losen vergeben wird. Allerdings gilt dies nach § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO bei Planungsleistungen nur für Lose über „gleichartige“ Leistungen. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 SektVO gilt die Verordnung für die Vergabe jedes Loses, wenn der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet.

Fraglich ist, nach welchen Kriterien die „Gleichartigkeit“ der Planungsleistungen zu beurteilen ist. Die bislang wohl herrschende Ansicht nimmt für die freiberuflichen Planungsleistungen die unterschiedlichen Leistungsbilder der HOAI als Indiz. Danach stellen die Planungsleistungen der Objektplanung, der Tragwerksplanung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung unterschiedliche Leistungsbilder dar und werden mithin als verschiedenartige und somit nicht zu addierende Planungsleistungen i.S. des § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO angesehen (Greb in Greb / Müller, Verg 15/16 - Seite 10Sektorenvergaberecht, 2. Aufl, § 2 Rz. 23; Matuschak, NZBau 2016, S. 613, 619 - zum gleichen Problem bei § 3 Abs. 7 VgV; Stolz, VergabeR 2016, S. 351, 352 f). Für diese Auslegung spricht der Wortlaut, der auf die „Gleichartigkeit“ und nicht auf eine wirtschaftliche oder technische Funktion der Planungsleistung abstellt. Ferner lässt sich hierfür die Entstehungsgeschichte dieser Norm anführen. In einem Referentenentwurf zur VgV (bei der sich im Rahmen des § 3 Abs. 7 VGV die gleiche Problematik stellt) war vorgesehen, dass sämtliche Leistungen, „die in funktionalem Zusammenhang stehen“, zu addieren seien. Demgegenüber wurde dann im endgültigen Entwurf die jetzige Regelung vorgesehen, um, wie sich aus mündlichen Äußerungen in den Plenarprotokollen ergibt, die bisherige mittelstandsfreundliche Lösung fortzuschreiben (s. zur Entstehungsgeschichte die Ausführungen bei Matuschak, NZBau 2016, S. 613, 615 und Stolz, VergabeR 2016, S. 351, 352). Zudem wäre der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 7 Satz 2 GWB bei einer funktionalen Betrachtungsweise gering (darauf verweist Matuschak, a.a.O, S. 616). Objekt- und Tragwerksplanung sowie die Planung der technischen Gebäudeausrüstung werden häufig einem einheitlichen Bauvorhaben dienen und in wirtschaftlich und technisch engem Zusammenhang stehen. Mithin würde bei einer funktionalen Betrachtungsweise auch die Ausschreibungspflicht jedenfalls für die Planungsleistungen deutlich ausgeweitet, selbst wenn die Schwellenwerte für die eigentlichen Bauleistungen möglicherweise noch nicht erreicht wären. Damit verbunden wäre ein erheblicher Mehraufwand für die Auftraggeber gerade bei kleineren Bauvorhaben (darauf verweisen Matuschak, a.a.O, S. 616 und Stolz, a.a.O., S. 352 f).

Allerdings bestehen erhebliche Bedenken, ob diese Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Art. 16 Abs. 8 der RiLi 2014/25/EU regelt, der geschätzte Gesamtwert aller Lose sei zu berücksichtigen, wenn ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen könne, die in mehreren Losen vergeben würden. Wenn der kummulierte Wert der Lose den in Art. 15 genannten Schwellenwert übersteige, gelte die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses. Eine Einschränkung wie in § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO, dass nur gleichartige Planungsleistungen zu addieren sind, findet sich in der RiLi 2014/25/EU nicht. Auf die „Gleichartigkeit“ wird nur in Art. 16 Abs. 9 RiLi 2014/25/EU, soweit die Aufträge den Erwerb von Waren betreffen, abgestellt.

Auch die Entscheidung des EuGH vom 15.03.2012, C-574/10 (juris), spricht für eine funktionale Betrachtungsweise. Im dortigen Fall waren Architektendienstleistungen, die von einem einzigen Auftraggeber vergeben wurden und ein Gesamtsanierungsprojekt für ein und dasselbe öffentliche verg 15/16 - Seite 11 Gebäude betrafen, aus haushaltsrechtlichen Gründen in verschiedene Abschnitte aufgeteilt. Nach Ansicht des EuGH (juris Tz. 41 ff) ist für die Frage, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt, der nur in getrennte Lose (oder Abschnitte) aufgeteilt, aber für die Berechnung des Schwellenwerts als ein Auftrag zu behandeln ist, eine funktionelle Betrachtung maßgeblich. Es sei der einheitliche Charakter in Bezug auf die wirtschaftliche und technische Funktion zu prüfen. Dass in dem vom EuGH entschiedenen Fall der Gegenstand der Arbeiten in den verschiedenen Abschnitten des Bauvorhabens wechsele und z.B. das Tragwerk des Gebäudes, das Dach oder die Beleuchtung betreffe, bedeute nicht, dass sich dadurch der Inhalt und die Natur der Architektenleistungen, die in diesen Abschnitten erbracht wurden, ändere (juris Tz. 44). Die Leistungen wiesen nach Ansicht des EuGH in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität auf, die durch die Aufteilung dieser Leistungen in verschiedene Abschnitte nicht als durchbrochen angesehen werden könnten (juris Tz. 45).

Schließlich hat die Europäische Kommission bereits ein (inzwischen allerdings eingestelltes) Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD eingeleitet (s. dazu Anlagen BF 5 und BF 6 - Sanierung Schwimmbad Stadt E. in Niedersachsen). Im dortigen Fall waren die Objektplanung, Tragwerksplanung und Planung der technischen Gebäudeausrüstung für die Sanierung eines öffentlichen Freibads nicht öffentlich ausgeschrieben worden, obwohl der Gesamtwert der Kosten für diese Planungsleistungen über dem maßgeblichen Schwellenwert lag. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, aufgrund der unterschiedlichen Leistungsbilder nach der HOAI handele es sich um sachlich verschiedene Aufträge, die nicht zu addieren seien, auch wenn sie sich auf ein einheitliches Bauvorhaben bezögen. Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Sie sah die Voraussetzungen einer funktionellen Kontinuität und inneren Kohärenz in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht als erfüllt an, da sich alle Planungsaufträge auf das einheitliche Bauvorhaben der Sanierung des örtlichen Freibads bezogen hätten und jeweils typische Architektenleistungen zu erbringen gewesen seien.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO dahingehend auszulegen, dass es für die „Gleichartigkeit“ auch auf die wirtschaftliche und technische Funktion der Planungsleistungen ankommt. Denn in der amtlichen Begründung (BT-Drs. 18/7318, S. 210) ist zur inhaltlich identischen Regelung in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ausgeführt: „Satz 2 stellt deklaratorisch fest, dass nur die Werte solcher Planungsleistungen zusammenzurechnen sind, die gleichartig sind. Bei der Bewertung, ob Planungsleistungen gleichartig sind, ist die wirtschaftliche oder technische Funktion der Leistung zu berücksichtigen“.

1.2.3.2. Ob aus obigen Erwägungen in jedem Fall die Leistungen der Objektplanung, der Tragwerksplanung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung für ein einheitliches Bauvorhaben als gleichartige Leistungen anzusehen und für die Schwellenwertberechnung zu addieren sind, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls im streitgegenständlichen Fall ist eine Addition vorzunehmen. Hier spricht schon die von der Antragsgegnerin selbst formulierte Bekanntmachung dafür, die Planungsleistungen als Einheit zu betrachten und zu bewerten Die Bekanntmachung führt aus: „Die Planungsdisziplinen der Tragwerksplanung, der technischen Ausrüstung, der thermischen Bauphysik und nicht zuletzt der Objektplanung müssen daher lückenlos aufeinander abgestimmt und optimiert werden. Sie bilden eine Einheit ohne Schnittstellen.“ Mithin hat die Auftraggeberin vorliegend selbst dokumentiert, dass sie von einer funktionalen, wirtschaftlichen und technischen Einheit dieser Planungsleistungen ausgeht. Für den Senat besteht kein Anlass, dies anders zu beurteilen. Die genannten Dienstleistungen weisen damit in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und funktionale Kontinuität auf, die durch die Aufteilung der Leistungen in verschiedene Abschnitte nicht als durchbrochen angesehen werden kann. Im Übrigen hielt die Antragsgegnerin die Tragwerksplanungsleistungen ursprünglich selbst für ausschreibungspflichtig, wie die Bekanntmachung zeigt.

1.2.3.3. Ausweislich des Vergabevermerks betragen die geschätzten Kosten für Objektplanung, technische Ausrüstung und Tragwerksplanung mehr als drei Millionen Euro und liegen daher erheblich über dem Schwellenwert von 418.000,00 Euro.

1.2.3.4. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es vorliegend nicht. Jedenfalls die Auslegung und Anwendung im konkreten Fall durch den Senat steht ersichtlich mit Art. 16 RiLi 2014/25/EU und der Rechtsprechung des EuGH in Einklang.

1.2.4. Die Antragstellerin ist nach § 160 Abs. 2 GWB bezüglich der wesentlichen gerügten Verstöße antragsbefugt. Die Antragsbefugnis fehlt allerdings hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

1.2.4.1. Das nach § 160 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. GWB erforderliche Interesse an dem Auftrag hat die Antragstellerin hinreichend dargelegt. Wer - wie die Antragstellern - geltend macht, durch rechtsverletzende Bestimmungen in den Vergabeunterlagen an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt zu sein, muss zur Begründung des Auftragsinteresses kein Angebot abgeben, sondern dokumentiert dieses Interesse durch seine vorprozessuale Rüge und den anschließenden Nachprüfungsantrag (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2013, VII Verg 35/12, juris Tz. 19). Vorliegend hat die Antragstellerin schon in der ersten e-mail vom 15.09.2016 ihr Interesse am Auftrag bekundet, zugleich jedoch vergaberechtliche Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin festgelegten Referenzanforderungen geltend gemacht. Sie hat ihren Standpunkt in den folgenden Schreiben wiederholt (vgl. Schreiben vom 28.09.2016, in dem nochmals ausdrücklich auf das Interesse an dem Auftrag hingewiesen wird). Eine Pflicht, trotz der geltend gemachten unzulässigen Vergabebedingungen dennoch ein Angebot abzugeben, besteht im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O, Tz. 19; Weyand, ibR-online Kommentar Vergaberecht, § 107 GWB Rz. 79 f; Möllenkamp, a.a.O., § 160 Rz. 65). Dabei ist nicht maßgeblich, ob der Aufwand für die Abgabe eines Teilnahmeantrags vorliegend ganz erheblich gewesen wäre - wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 behauptet hat -, oder eher gering, wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Jedenfalls wäre es eine nicht unerhebliche zeitliche und finanzielle Investition gewesen, deren Nutzen angesichts der strittigen Referenzvorgaben sehr fraglich war. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin unstreitig über Referenzen für Tragwerksplanungen bei Verwaltungsgebäuden im maßgeblichen Zeitraum verfügt. Denn die Antragsgegnerin wollte ausweislich der Bekanntmachung von allen geeigneten Bewerben nur drei bis fünf zur Angebotsabgabe auffordern und diese Auswahl gerade anhand der beanstandeten Referenzen für Büro- und Verwaltungsgebäude vornehmen. Ersichtlich kam es damit für eine aussichtsreiche Teilnahme nicht nur darauf an, überhaupt Referenzen vorweisen zu können, sondern auch auf die Details der Referenzen und deren Qualität. Dass sich ein Unternehmen, das bereits die Forderung nach bestimmten Referenzen als sachfremd betrachtet, nicht an einem Wettbewerb beteiligt, in dem gerade diese Referenzen über die Auswahl der Teilnehmer entscheidet, sondern unmittelbar ein Nachprüfungsverfahren einleitet, ist nachvollziehbar und stellt die Antragsbefugnis nicht in Frage.

1.2.4.2. Die Prüfung der Antragsbefugnis umfasst des Weiteren die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB und die Darlegung eines durch die Rechtsverletzung bereits entstandenen oder noch drohenden Schadens. Dabei ist die Antragsbefugnis für jeden einzelnen geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes getrennt zu prüfen und festzustellen (Möllenkamp in Kulartz / Kus / Portz / Prieß, GWB-Vergaberecht, 4. Aufl, § 160 Rz. 28). Hierfür genügt im Rahmen der Zulässigkeit eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Darlegung der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der eigenen Chancen auf den Zuschlag zu verlangen (OLG Naumburg, NZBau 2001, S. 579, 580; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005, 6 Verg 5/05, juris Tz. 22 ff). Ob die Rüge sachlich gerechtfertigt ist, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Vorliegend hat die Antragstellerin jedenfalls schlüssig dargetan, in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt zu sein, da nicht sämtliche Angebotsunterlagen rechtzeitig zur Verfügung standen, die Zahl der auszuwählenden Bieter unzulässig beschränkt werde, die Referenzanforderungen unverhältnismäßig seien, die Frist für Bewerberanfragen zu kurz sei, die Antragsgegnerin keine Anforderungen hinsichtlich der Europäischen Eigenerklärung stelle, Eignungsund Zuschlagskriterien vermische und keine ausreichende Dokumentation vorgenommen habe. Bezüglich dieser schlüssig dargelegten Verstöße ist auch eine ausreichende Darlegung eines drohenden Schadens zu bejahen. Insoweit genügt es, dass durch die gerügten Verstöße die Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (Möllenkamp, a.a.O, § 160 Rz. 86 m.w.N). Dies ist für die dargelegten Rügen zu bejahen.

Hingegen fehlt es bereits an der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung, soweit die Antragstellerin Verstöße gegen das Datenschutzrecht rügt. Datenschutzrechtliche Normen gehören nicht zu den Bestimmungen des Vergabeverfahrens i.S. des § 97 Abs. 6 GWB. Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass ein sachliches, im Vergaberecht (national und europarechtlich) allgemein anerkanntes Interesse des öffentlichen Auftraggebers an der Benennung eines Ansprechpartners für Referenzobjekte besteht, da andernfalls die behaupteten Referenzen und damit die Eignung des Bieters nicht überprüfbar wären. Dass sich daraus für die Bieter die Notwendigkeit ergibt, bei den Auftraggebern ihrer Referenzprojekte um die Einwilligung in die Weitergabe von Kontaktdaten nachzusuchen, macht die Anforderung nicht unzulässig.

1.2.5. Die Antragstellerin hat bezüglich der von ihr erst im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Rüge der zu kurzen Frist für Bewerberanfragen gegen ihre verg 15/16 -Seite 15Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB verstoßen; insoweit ist ihr Nachprüfungsantrag unzulässig. Im Übrigen ist ein Verstoß gegen die Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 GWB nicht feststellbar.

1.2.5.1. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Erkennbar ist ein Vergaberechtsverstoß, wenn sich die zugrundliegenden Tatsachen aus der Bekanntmachung ergeben und von einem durchschnittlichen Bieter als Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens erkannt werden können (Hofmann in Müller-Wrede, GWB, Vergaberecht, § 160 Rz. 69). Dabei kommt eine Rügepräklusion nur bei auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhenden und ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht. Der Verstoß muss so deutlich zutage treten, dass er einem durchschnittlichen Bieter bei der Vorbereitung seiner Bewerbung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ins Auge fallen muss. Bisweilen werden in der Rechtsprechung zusätzlich individuelle Kenntnisse des Bieters ebenfalls berücksichtigt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011, Verg 16/11 juris Tz. 43 f).

1.2.5.2. Vorliegend hat die Antragstellerin vor Ablauf der Frist für den Teilnahmeantrag nur die als unverhältnismäßig angesehenen Referenzanforderungen gerügt.

Die Rügen, dass die Antragsgegnerin die Zahl der Bewerber vergäbe rechtswidrig beschränke, dass sie Eignungs- und Zuschlagskriterien unzulässig vermische und unzulässigerweise keine Anforderungen in Bezug auf die Europäische Eigenerklärung stelle, erfordern vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts. Auch wenn zulasten der Antragstellerin berücksichtigt würde, dass sie ersichtlich über nicht unerhebliche Kenntnisse des Vergaberechts verfügt, kann insoweit nicht von einem für sie erkennbaren Verstoß ausgegangenen werden. Die Rüge erst im Nachprüfungsverfahren ist mithin nicht gemäß § 160 Abs. 3 GWB präkludiert. Gleiches gilt für den Vorwurf, dass die Dokumentation nicht genüge.

Im Ergebnis genauso beurteilt der Senat die Rüge der nicht rechtzeitigen verg 15/16 -Seite 16Zurverfügungstellung und verspäteten Erstellung der vollständigen Angebotsunterlagen. Es stellt eine Neuerung im Vergaberecht dar, dass die vollständigen Angebotsunterlagen bereits mit der Bekanntmachung Interessenten zur Verfügung gestellt werden sollen. Insoweit sind vertiefte Rechtskenntnisse erforderlich, um die Problematik, dies könne nach neuem Vergaberecht unzulässig sein, zu erkennen (vgl. dazu unten Ziff. 2.1). Dass die Antragsgegnerin die Unterlagen erst nach der Bekanntmachung fertiggestellt hat, wurde erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilt und war schon aus diesem Grund vorab für die Antragstellerin nicht erkennbar.

Anders zu beurteilen ist allerdings die angeblich zu kurze Frist für Bewerberanfragen. Es kann einem Bieter nicht verborgen bleiben, wenn ihm aus seiner Sicht unzumutbar kurze Fristen gesetzt werden. Dieser von der Antragstellerin behauptete Verstoß hätte daher von der Antragstellerin schon vor Ablauf der Frist für die Abgabe eines Teilnahmeantrags zu rügen. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Senat schon im Hinblick auf den im Vergabe verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz eine Rechtsverletzung insoweit auch nicht zu erkennen vermag.

2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, im Nachprüfungsverfahren überzeugend zu begründen, weswegen sie eine Auswahl der Bewerber anhand von Referenzen für Büro- und Verwaltungsgebäude vornehmen will. Darüber hinaus begegnet das Verfahren noch weiteren, nachfolgend aufgezeigten Bedenken, denen bei erneuter Durchführung des Teilnahmewettbewerbs Rechnung getragen werden sollte.

2.1. Unstreitig standen die Unterlagen für die Angebotsphase nicht schon mit der streitgegenständlichen Bekanntmachung den Interessenten zur Verfügung. Wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat, wurden die Angebotsunterlagen tatsächlich sogar erst später erstellt. Dass eine frühere Erstellung nicht möglich gewesen wäre, trägt die Antragsgegnerin nicht vor.

Darin liegt eine Verletzung von § 41 Abs. 1 SektVO. Nach dieser Vorschrift hat der Auftraggeber bereits in der Auftragsbekanntmachung oder Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen uneingeschränkt und vollständig abgerufen werden können. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind damit auch im zweistufigen Vergabeverfahren, also insbesondere im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, bereits mit der Auftragsbekanntmachung die Vergabeunterlagen allen interessierten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, jedenfalls soweit diese Unterlagen bei Auftragsbekanntmachung in einer finalisierten Form vorliegen können (Honekamp in Greb / Müller, Sektorenvergaberecht, 2. Aufl, § 41 Rz. 27 f). Dies ergibt sich zudem aus der amtlichen Begründung zu § 41 SektVO (BT-Drs. 18/7318, S. 234 f). Danach gehören zu den Vergabeunterlagen „sämtliche Unterlagen, die von Auftraggebern erstellt werden oder auf die sie sich beziehen, um Teile des Vergabeverfahrens zu definieren. Sie umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um interessierten Unternehmen eine Entscheidung über die Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen“ … „Vollständig abrufbar sind die Vergabeunterlagen dann, wenn über die Internetadresse in der Bekanntmachung sämtliche Vergabeunterlagen und nicht nur Teile derselben abgerufen werden können“. Auch Art. 73 der RiLi 2014/25/EU differenziert nicht nach ein- und zweistufigem Verfahren und schreibt vor, dass der Auftraggeber mit der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung einen Zugang zu den Vergabeunterlagen anzubieten habe.

Im Übrigen erscheint naheliegend, dass ein Interessent die Entscheidung, ob er einen Teilnahmeantrag einreicht, nicht zuletzt davon abhängig macht, nach welchen Kriterien im weiteren Verlauf des Verfahrens der Zuschlag erteilt werden soll. Dem genügt ersichtlich Ziff. II 2.5 der streitgegenständlichen Bekanntmachung nicht. Danach ist der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium, alle Kriterien seien aber nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Diese wurden nicht zur Verfügung gestellt, sie waren noch nicht einmal von der Vergabestelle zum Zeitpunkt der Bekanntmachung festgelegt worden.

2.2. Auch bezüglich der Beschränkung bzw. Auswahl der Bewerber ist das Verfahren nicht frei von Fehlern. Zwar ist nach § 45 Abs. 3 SektVO grundsätzlich zulässig, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, zu begrenzen. Im Grundsatz ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Auftraggeberin mindestens drei und höchstens fünf Bewerber hierzu auffordern möchte (vgl. Honekamp/Weyand in Greb / Müller, Sektorenvergaberecht, 2. Aufl, § 45 Rz. 20). Erforderlich ist jedoch zum einen, dass die in § 45 Abs. 3 SektVO genannten sachlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung vorliegen, was tunlichst auch dokumentiert werden sollte, zum anderen müssen im Hinblick auf das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, § 119 Abs. 4 GWB, eindeutige und objektive, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Auswahlkriterien benannt und deren Gewichtung und Bewertung bekanntgegeben werden (Weyand, a.a.O, Rz. 19; Knauff in Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, § 119 Rz. 36).

Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Denn in Ziff. II 2.9) der Bekanntmachung werden zwar objektive Kriterien für die Auswahl angeführt. Jedoch bleibt völlig im Unklaren, wie diese Kriterien bewertet und im Verhältnis zueinander gewichtet werden sollen, insbesondere ob sie gleichrangig nebeneinander stehen oder für die Antragsgegnerin von unterschiedlicher Bedeutung sind (so die Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017). Auch wenn grundsätzlich dem Auftraggeber im Rahmen des § 45 Abs. 3 SektVO ein Ermessenspielraum zuzubilligen ist, genügt die Antragsgegnerin vorliegend dem Transparenzgebot des § 119 Abs. 4 GWB nicht. Eine Überprüfung der von der Antragsgegnerin zu treffenden Auswahlentscheidung wäre dem Senat nicht einmal ansatzweise möglich. Hierfür besteht aber nicht zuletzt deshalb ein gesteigertes Bedürfnis, da die Auftraggeberin nur einen sehr kleinen Kreis von Bewerbern zur Angebotsabgabe auffordern will.

Zur Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin wolle rechtswidrig ein „Mehr an Eignung“ berücksichtigen, wird auf den nachfolgenden Abschnitt 2.5. werwiesen.

2.3. Auch die Rüge der Antragstellerin in Bezug auf die geforderten Referenzen für Büro-und Verwaltungsgebäude ist begründet. Gemäß § 46 Abs. 1 SektVO hat der Auftraggeber die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auszuwählen. Damit kommt dem Auftraggeber ein im Vergleich zum sonstigen Vergaberecht grundsätzlich größerer Spielraum zu (Weyand in Greb / Müller, Sektorenvergaberecht, 2. Aufl, § 46 Rz. 2). Indessen haben die vom Auftraggeber gestellten Eignungsanforderungen dennoch den Vorgaben des § 122 Abs. 4 Satz 1 GWB zu entsprechen (vgl. auch § 142 GWB), müssen daher mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und in einem angemessenen Verhältnis zu ihm stehen. Letztlich sind nur solche Eignungsanforderungen zulässig, die zur Sicherstellung einer einwandfreien Ausführung des zu vergebenden Auftrags geeignet und erforderlich sind (Weyand, a.a.O., § 46 Rz.12; Opitz in Kularzt/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 142 GWB, Rn. 7 ff).

In Ziff. III 1.3) der Bekanntmachung fordert die Antragsgegnerin mindestens zwei Referenzen des Bewerbers als Planer für Tragwerksplanung vergleichbarer Vorhaben aus den Jahren 2010 bis 2016 mit Angabe zur Größe des Bauvorhabens in qm BGF. Vergleichbar seien dabei „Tragewerksplanungsleistungen für ein Büro oder Verwaltungsgebäude“. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass ihr bei den Referenzanforderungen ein Ermessenspielraum zusteht und Referenzen in ersichtlich sehr weitgehendem Ausmaß akzeptiert werden sollen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerän vermag der Senat aber dennoch nicht zu erkennen, dass diese verg 15/16 . Seite 19 Referenzanforderungen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und zur Sicherstellung einer einwandfreien Ausführung der Tragwerksplanung geeignet und erforderlich wären.

Wie sich aus Anlage 14.2 „Objektliste Tragwerksplanung“ zu §§ 51, 52 HOAI ergibt, kommt es für die Einstufung der Tragwerksplanung in Honorarzonen - und damit für eine abstrakte Einschätzung der Schwierigkeit der Planung - nicht auf die konkrete Nutzung des Gebäudes an. Eine Differenzierung nach Wohn- oder Verwaltungs- bzw. Bürogebäude lässt sich dieser Anlage in keiner Weise entnehmen. Maßgeblich sind dagegen beispielsweise die Frage der Gründung, der Deckenkonstruktion oder der Notwendigkeit von Stützwänden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist diese Einstufung nach Anlage 14.2 HOAI nicht völlig irrelevant. Denn die Antragsgegnerin beschreibt die zu erbringende Leistung etwa unter Ziff. II 2.4) der Bekanntmachung als „Leistungen der Tragwerksplanung gem. § 49 HOAI, Lph. 1 bis 6“. Im Übrigen lässt sich aus der Anlage 14.2 HOAI zumindest ein Indiz ableiten, nach welchen spezifischen Kriterien die Schwierigkeit und damit letztlich auch die Vergleichbarkeit einer Tragwerksplanung beurteilt werden kann.

Zu berücksichtigen ist ferner der Grundgedanke des § 75 Abs. 5 Satz 3 VgV: Danach ist es für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte bei Planungsleistungen von Ingenieuren oder Architekten in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass § 75 Abs. 5 Satz 3 VgV vorliegend keine Anwendung findet. Dennoch ist der Hintergrund der Regelung ersichtlich, ein gewisses Problembewusstsein bei den Auftraggebern zu wecken. Es soll verhindert werden, dass ohne nähere Überlegung oder Sachbezug stets auf das scheinbar einfache und offensichtliche Kriterium der Nutzungsart abgestellt wird, obwohl dieses in vielen Fällen für die Vergleichbarkeit einer Planungsleistung ohne Belang ist. Jedenfalls diese Zielsetzung hat über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 75 Abs. 5 VgV hinaus Bedeutung.

Die näheren Ausführungen der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren, weshalb im vorliegenden Fall gerade Büro- und Verwaltungsgebäude angemessene Referenzobjekte für die streitgegenständliche Tragwerksplanung sein sollen, überzeugen nicht. Abgesehen davon sollten bei einem Verfahren mit einem derart eingeschränkten Kreis von Bewerbern, die man zur Angebotsabgabe auffordern will, die sachlichen Erwägungen für die geforderten Referenzen (und die damit einhergehenden Kriterien zur Bewerberauswahl) vorab im Vergabe vermerk ihren Niederschlag finden.

Die Antragsgegnerin verweist auf die Stützenstellung bei Büro- und Verwaltungsgebäuden, die sich durch sämtliche Stockwerke ziehe und bei typischerweise großen Räumen und einem maximalen Bedarf an Tiefgaragenstellplätzen spezielle Auswirkungen habe. Auch gebe es unterschiedliche planerische Anforderungen wegen unterschiedlicher Raumgrößen in Büro- und 15/16 -Seite 20Verwaltungsgebäuden einerseits und Wohngebäuden andererseits. Jedoch verfügt nicht jedes Büro- und Verwaltungsgebäude über Großraumbüros oder generell große Räume, ebenso wie umgekehrt in Ballungszentren auch bei großen Wohngebäuden ein maximaler Bedarf an Tiefgaragenstellenplätzen besteht.

Soweit die Antragsgegnerin ausführt, Doppelhohlböden würden typischerweise nur in Büro- und Verwaltungsgebäuden gebaut und hätten erhebliche Bedeutung für die Tragwerksplanung, kann dies als zutreffend unterstellt werden. Das gleiche gilt für den Vortrag, eine Betonkerntemperierung für Kühlung oder Heizung stelle besondere Anforderungen an die Tragwerksplanung, finde aber fast ausschließlich in Büro- und Verwaltungsgebäuden Verwendung. Auch dies kann als zutreffend unterstellt werden Jedoch ist aus der Bekanntmachung nicht ersichtlich, dass für das zu planende Verwaltungsgebäude gerade Doppelhohlböden oder eine Betonkerntemperierung vorgesehen wären. Wenn die Antragsgegnerin - wie in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 (Protokoll S. 3, Bl. 73 d.A.) vorgetragen - Wert darauf legt, dass ein Bewerber bereits Gebäude mit Doppelhohlböden und / oder Betonkerntemperierung geplant hat, weil sie eine derartige Ausführung zumindest ernsthaft in Erwägung zieht, kann und muss sie ihre Referenzanforderungen entsprechend fassen.

2.4. Soweit die Antragstellerin Fehler im Zusammenhang mit der Europäischen Eigenerklärung rügt, ist zu bemerken, dass aktuell keine zwingende Vorgabe ersichtlich ist, wonach ein Sektorenauftraggeber ein Angebot bzw. einen Teilnahmeantrag nur bei Vorlage einer Europäischen Eigenerklärung werten dürfte. Dass die Eignung - je nach den gewählten Kriterien - durch Teilnahme an einem Präqualifikationssystem erbracht werden könnte, folgt allerdings aus § 142 GWB i.V.m. § 122 Abs. 3 GWB, wobei Sektorenauftraggeber nur gehalten sind, objektive Auswahlkriterien festzulegen und nicht an den Katalog des § 122 Abs. 2 GWB gebunden sind.

2.5. Nicht begründet ist die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe unzulässig Eignungs- und Zuschlagskriterien vermischt. Insoweit behauptet die Antragstellern, die Antragsgegnerin wolle persönliche Referenzen und Qualifikationen der Projektleiter auf der Ebene der Eignung und des Zuschlags berücksichtigen. Dies ist insofern unzutreffend, als die Antragsgegnerin dazu - unwidersprochen - vorgetragen hat, Zuschlagskriterien seien Preis, Reaktionszeitenkonzept und Personaleinsatzkonzept. Aus Ziff. IE 2.5) der Bekanntmachung ist ferner erkennbar, dass jedenfalls ein, wenn auch nicht das einzige, Zuschlagskriterium der Preis sein solle.

Soweit der Vortrag der Antragstellerin darauf abzielt, die Antragsgegnerin berücksichtige bei der Auswahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, ein Mehr an Eignung, liegt darin kein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften. Die verg 15/16 - Seite 21 Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, ist nach § 45 Abs. 3 SektVO zulässig (s. schon oben Ziff. 2.2). Jedenfalls bei dieser Auswahl kann zulässigerweise ein „Mehr an Eignung“ berücksichtigt werden, so dass bestimmten Eignungskriterien eine Doppelfunktion als Ausschluss- und Auswahlkriterium zukommt (Weyand in Greb / Müller, Sektorenvergaberecht, 2. Aufl, § 45 Rz. 19; so auch amtliche Begründung zur gleichen Frage bei § 51 VgV BT-Drs. 87/16, S. 204).

3. Von der beantragten gesonderten Tenorierung einer Rechtsverletzung der Antragstellerin wird abgesehen, da ein praktisches Bedürfnis hierfür nicht erkennbar ist. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Erfolg des Nachprüfungsantrags, dass die Antragstellerin bei der Durchführung des Vergabeverfahrens in ihren Rechten verletzt worden ist und dass die Antragsgegnerin bei Fortbestand ihrer Beschaffungsabsicht den Teilnahmewettbewerb unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen hat.

4. Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 Satz 1 GWB, hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer aus § 182 Abs. 3 Satz 1, Satz 5, Abs. 4 Satz 1 GWB.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. April 2012 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner für den Fall des Fortbestehens der Vergabeabsicht aufgegeben wird, ein Vergabeverfahren nach § 3a VOB/A unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats durchzuführen.

Die Beigeladene hat die Hälfte der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Antragsgegner ist von der Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils der Gerichtskosten befreit. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.285.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsgegner beabsichtigte die Errichtung des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes für ein Finanzamt in der Innenstadt von H.  . Er schrieb den vorgenannten Bauauftrag EU-weit im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der Vergabeordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) - Ausgabe 2009 - zur Vergabe aus. Der Auftrag umfasste die Planung und die Errichtung des Gebäudes nebst integrierter Kantine mit Speisesaal mit einer Hauptnutzungsfläche von ca. 8.000 qm sowie von 250 Parkplätzen und die Finanzierung der Gesamtkosten des Vorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs über einen Zeitraum von 25 Jahren. Das Bauvorhaben sollte auf einem bzw. auf mehreren im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Grundstücken realisiert werden, wobei nach Zahlung der letzten von 300 gleichbleibenden monatlichen Raten das Eigentum auf den Auftraggeber übergehen sollte. Hinsichtlich der Parkplätze war vom Antragsgegner freigestellt worden, dass nur „die geforderte Anzahl der nach DIN geforderten Behindertenparkplätze und 10 Parkplätze für Anlieferungen“ direkt am oder im Gebäude zu schaffen sei und die anderen Parkplätze auch „in einer fußläufigen Entfernung von max. 500 m“ liegen dürften. Alternativ zur Übereignung der Parkplätze könne auch ein dauerhaftes, dinglich gesichertes Nutzungsrecht angeboten werden. Optional sei die Wartung, Inspektion und Instandsetzung der Baulichkeit nach DIN 31051 während der 25-jährigen Finanzierungsphase anzubieten. Alternativangebote seien zugelassen, jedoch sei der Umbau und die Sanierung von Bestandsgebäuden nicht zulässig. Der Bruttoauftragswert wurde vom Antragsgegner auf ca. 25,7 Mio. Euro geschätzt.

2

Hinsichtlich des vom Auftragnehmer zu stellenden Grundstücks enthielt die Vergabebekanntmachung folgende Vorgaben:

3

„Das Grundstück muss für die Umsetzung des Raumbedarfsplanes einschließlich erforderlicher Parkplätze geeignet sein. Von der Vergabestelle wird davon ausgegangen, dass hierzu ungefähr eine Mindestgröße von 3.000 qm bei Lückenbebauung, ansonsten von 4.300 qm benötigt wird.

4

Das Grundstück muss im Bereich des „Fördergebiet Innenstadt - A-Zentrum - „ der Stadt H. liegen - der Plan, der die Fördergebietsgrenzen ausweist, wird von der unter A.1. benannten Stelle als Formblatt F zu den Unterlagen des Teilnahmeantrages auf Anforderung versandt -.“

5

Als Teilnahmebedingungen im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Abschnitt III.2.2) der Vergabebekanntmachung) waren u.a. aufgeführt:

6

„… 1. Nachweis des Eigentums an einem bebauungsfähigen Grundstück im „Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum) … Nachweisführung durch Grundbuchauszug.

7

Alternativ: Nachweis der rechtlich sicheren Möglichkeit zum sofortigen Eigentumserwerb eines derartigen Grundstücks nach Zuschlagserteilung, gesichert durch Bindung des derzeitigen Eigentümers bis mindestens 6 Monate nach beabsichtigter Zuschlagserteilung; Nachweisführung durch notarielles Kaufangebot des derzeitigen Eigentümers oder vergleichbare Unterlagen, aus denen sich die rechtlich sichere Möglichkeit des Eigentumserwerbs ergibt; Grundbuchauszug.

8

2. Nachweis, dass die Übertragung des Eigentums an Grund und Boden auf … frei von Rechten Dritter, die die Nutzung bzw. Verwertung des Grundstücks nicht nur unerheblich beeinträchtigen können, erfolgen kann; Nachweisführung bei im Grundbuch eingetragenen Belastungen durch Erklärung des Rechteinhabers, zu sonstigen Rechten durch Eigenerklärung des Bieters,

9

3. Nachweis der gesicherten verkehrstechnischen Erschließung des Grundstücks durch Lageplan des Grundstücks, bei Hinterliegergrundstücken ist dingliche Sicherung des Zugangs zum öffentlichen Verkehrsraum nachzuweisen,

10

4. Bei derzeit bebauten Grundstücken: Nachweis, dass nach Zuschlagerteilung unmittelbar mit dem Abbruch begonnen werden kann.

11

Bei vorhandenen Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist hierzu eine Abbruchgenehmigung oder vergleichbare Unterlagen, aus denen sich die rechtlich sichere Möglichkeit des Abbruchs des Denkmals ergibt und eine Versicherung des Bewerbers, dass Nutzungsrechte Dritter dem Abbruch nicht entgegenstehen beizufügen.

12

Bei sonstigen Gebäuden ist eine Versicherung des Bewerbers, dass Nutzungsrechte Dritter dem Abbruch nicht entgegenstehen, hinreichend.“

13

Die Vergabebekanntmachung wurde auf elektronischem Wege über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union, dort über das Portal für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge (SIMAP), erstellt und am 26.01.2012 übermittelt. Die Veröffentlichung erfolgte am 31.01.2012. Die Unterlagen des Teilnahmeantrags mussten bei dem als Vergabestelle fungierenden Eigenbetrieb des Antragsgegners bzw. bei einer externen Beraterin des Antragsgegners angefordert werden und wurden sodann in schriftlicher Form versandt. Als Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge wurde der 08.03.2012, 12:00 Uhr bestimmt.

14

Die Antragstellerin forderte am 08.02.2012 per eMail die Übersendung der Bewerbungsunterlagen an. Die Bewerbungsunterlagen enthielten das Formblatt F, dem die Begrenzung des Fördergebietes Innenstadt (A-Zentrum) zu entnehmen war. Sie wiederholten in der „Musteraufstellung für die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen zum Teilnahmeantrag“ unter Registerblattnummer 2 die vorzitierten Teilnahmebedingungen. Insgesamt ließen sich 24 Unternehmen und Einrichtungen die Bewerbungsunterlagen übersenden.

15

Mit Schreiben vom 01.03.2012 erhob die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner eine Verfahrensrüge. Sie bekundete großes Interesse an einer Teilnahme am Vergabeverfahren und führte weiter aus:

16

„Nach Prüfung der Unterlagen sichert das Verfahren keinen ordentlichen Wettbewerb. Dies aus folgenden Gründen:

17

Das vom Bewerber mit zu liefernde Grundstück muss sich nach den Ausschreibungsbedingungen im Bereich des „Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum)“ der Stadt H. befinden. In diesem Gebiet gibt es keine „freien“ Grundstücke, die für Wettbewerber ein Angebot zulassen.

18

Das sich im genannten Gebiet befindende Grundstück „S. “ steht im Eigentum der Firma P. in H. . Es ist für Wettbewerber nicht im Zugriff.

19

Ein weiteres Grundstück befindet sich im Eigentum der W.  , die auf dem Grundstück eigene Planungen verwirklichen will.

20

Das letzte mögliche Grundstück innerhalb des eingeschränkten Bereiches ist das „B.“ . Hierbei handelt es sich um 13 Einzelflächen, die teilweise im Eigentum von Erbengemeinschaften stehen. Hier ist innerhalb der ausgeschriebenen kurzen Frist praktisch keinerlei Grundstückssicherung möglich.

21

Damit ist ein Wettbewerb nicht mehr gegeben und nicht mehr möglich.“

22

Sodann schlug die Antragstellerin vor:

23

„Durch eine minimale Erweiterung des möglichen Gebietes, insbesondere in östliche und/oder südliche Richtung stünden auch Wettbewerbern potenzielle Grundstücke zur Verfügung.

24

Wir beantragen deshalb eine Gebietsvergrößerung, damit tatsächlich ein Wettbewerb stattfinden kann, den das öffentliche Ausschreibungsverfahren ausdrücklich vorsieht.“

25

Das Schreiben endet mit der Bitte um kurzfristige Antwort bis spätestens 06.03.2012, um eine Teilnahme am Wettbewerb noch zu ermöglichen, und mit dem Satz:

26

„Bei einem ablehnenden Bescheid behalten wir uns vor, das Verfahren einer formellen Nachprüfung zu unterstellen.“

27

Der Antragsgegner wies die Rüge mit Schreiben vom 06.03.2012 (Fax von 14:11 Uhr) zurück. In diesem Schreiben führte der Antragsgegner aus, dass für die Standortbestimmung im unmittelbaren Zentrum der Stadt H. die Ermöglichung einer größtmöglichen Bürgernähe und Erreichbarkeit und die Förderung der Entwicklung der Stadt als Oberzentrum in Sachsen-Anhalt maßgeblich gewesen seien. Die Bestimmung der Grenzen des Gebietes sei nach streng objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung dieser Ziele erfolgt. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass das Fördergebiet bereits mit Beschluss des Stadtrates der Stadt H. vom 24.11.2010 festgelegt worden sei. Mit der Ansiedlung des Finanzamtes als wichtige öffentliche Einrichtung werde ein Beitrag zur funktionalen Stärkung der Innenstadt von H. geleistet. Vorab durch den Antragsgegner durchgeführte Untersuchungen ließen auch nicht den Schluss zu, dass es innerhalb dieses Gebietes keine oder lediglich ein Grundstück gebe, welches zu Bebauungszwecken zur Verfügung stehe. Der Antragsgegner schloss mit dem Hinweis, dass die Rüge darüber hinaus auch aus näher benannten rechtlichen Gründen keinen Erfolg haben könne.

28

Die Antragstellerin gab keine Bewerbung ab. Bei der Öffnung der Teilnahmeanträge lag lediglich der Teilnahmeantrag eines in H. ansässigen Hochbauunternehmens vor, welches Eigentümerin des zur ausgeschriebenen Bebauung geeigneten Grundstücks „S. “ in der Innenstadt der Stadt H. ist, die jetzige Beigeladene.

29

Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass der Antragsgegner verpflichtet werden möge, das Ausschreibungsverfahren aufzuheben und bei Fortbestehen der Vergabeabsicht unter Berücksichtigung eines erweiterten Fördergebietes und angemessener Fristen neu auszuschreiben. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass das Verfahren keinen ordnungsgemäßen Wettbewerb sichere. Das für die ausschreibungsgemäße Errichtung zulässige Baugebiet sei zu klein und die Frist zur Abgabe eines Angebots (meint: Teilnahmeantrags) sei zu kurz bemessen. Die Anforderung der Ausschreibung, wonach ein Bewerber innerhalb von sechs Wochen ein geeignetes Grundstück sichern und diese Sicherung belegen müsse, sei praktisch nicht umsetzbar, soweit der Bewerber nicht bereits Eigentümer eines entsprechenden Grundstücks innerhalb des zugelassenen Baugebiets sei.

30

Die Vergabekammer hat die einzige Bewerberin mit Beschluss vom 03.04.2012 zum Nachprüfungsverfahren beigeladenen und ihr mit Beschluss vom 12.04.2012 Akteneinsicht gewährt. Der Antragsgegner hat mit den eingereichten Vergabeakten lediglich einen undatierten, jedenfalls nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gefertigten Vergabevermerk vorgelegt, aus dem sich zur Standortbegrenzung Folgendes findet:

31

(S. 3:) „Gegenständlich soll der Neubau auf einem vom Bieter zu beschaffenden Grundstück im Bereich der Innenstadt der Stadt H., definiert durch das mit Beschluss des Stadtrats der Stadt H. festgelegte Gebiet A-Zentrum Altstadt (aktive Stadt- und Ortsteilzentren) in der Stadt H. realisiert werden. Hierdurch soll die Integration des Finanzamts im Bereich der Stadt H. und die Förderung der Erhaltung und die Entwicklung dieser Bereiche eine größtmögliche Bürgernähe, die Anliegen der Stadt H. ist und auch im Landesinteresse liegt, erreicht werden.“

32

(S. 5 f.:) „Als Mindestbedingung wurde festgelegt, dass ein Nachweis über ein bebauungsfähiges Grundstück im geplanten Gebiet nachzuweisen ist. Die strikte Vorgabe einer Mindestgrundstücksfläche wurde abgelehnt, vielmehr sollen nur Zielvorstellungen aufgenommen werden. Um den Teilnehmerkreis nicht einzuengen, soll zudem der Nachweis auch dadurch geführt werden können, dass ein Grundstückserwerb nach Zuschlagserteilung gesichert ist.

33

Weitere Mindestbedingungen soll der Nachweis der Lastenfreiheit und der gesicherten Erschließung des Grundstücks sein. Bei Grundstücken, welche derzeit noch bebaut sind, wurde festgelegt, dass der Nachweis zu erbringen ist, dass nach Zuschlagserteilung sofort mit dem Abbruch begonnen werden kann. Ausgiebig erörtert wurde das Thema Denkmalschutz. Im Ergebnis der Diskussion bestand Übereinstimmung, dass bei denkmalgeschützten Objekten zur Vermeidung von Bauzeitverzögerungen bereits im Teilnahmewettbewerb gefordert werden muss, dass nachgewiesen wird, dass das Denkmal abgebrochen werden kann. Hintergrund hierfür sind die außerordentlich langen Antragszeiten für eine Abbruchgenehmigung für ein Denkmal. Liegt eine solche noch nicht vor, kann dies sonst dazu führen, dass bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens unklar ist, ob der Bieter tatsächlich leistungsfähig ist und damit Bewerber zum Verhandlungsverfahren zugelassen werden, denen die Umsetzung der Baumaßnahme im vorgegebenen Zeitrahmen ggf. nicht möglich ist. …“

34

Zur Bemessung der Bewerbungsfrist heißt es:

35

(S. 7:) „Es wurde eingeschätzt, dass ein Zeitraum von 6 Wochen zur Erarbeitung der Unterlagen des Teilnahmewettbewerbs notwendig aber auch hinreichend für die Bewerber ist. …“.

36

Der Vergabevermerk enthält auch eine Stellungnahme zur Rüge der Antragstellerin. Auch auf direkte Nachfrage des Vorsitzenden der Vergabekammer vom 23.03.2012 nach einer zeitnahen Dokumentation des Entscheidungsprozesses bei der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs hat der Antragsgegner keine weiteren Unterlagen übersandt und darauf verwiesen, dass alle weiteren Akten lediglich Unterlagen der Ausschreibung und der vertraglichen Abwicklung des Beratervertrages enthielten.

37

Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 2 GWB am 04.04.2012 bis zum 30.04.2012 verlängert. Mit ihrem Beschluss vom 27.04.2012 hat die Vergabekammer nach mündlicher Verhandlung dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und dem Antragsgegner aufgegeben, das Vergabeverfahren aufzuheben. Für den Fall des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht habe er das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer ab Versendung der Vergabebekanntmachung zu wiederholen. Sie stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner die Festlegung des Bereichs, in dem der Standort des Neubaus des Finanzamts liegen solle, in seinem Vergabevermerk nicht hinreichend begründet habe. Insbesondere sei dem Vergabevermerk nicht zu entnehmen, ob der Antragsgegner bei dieser Festlegung berücksichtigt habe, ob die mit der Beschränkung des Bereichs verbundenen Wettbewerbseinschränkungen ein Ausmaß erreichten, bei dem ein Wettbewerb nicht mehr zustande kommen könne. Der Antragsgegner sei in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 4 VOB/A verpflichtet gewesen, bereits bei Vorbereitung des Vergabeverfahrens zweifelsfrei und belastbar zu dokumentieren, dass zumindest drei Objekte für potentielle Wettbewerber zur Verfügung stünden, die seinen Vorgaben entsprächen. Zudem sei die Bewerbungsfrist hinsichtlich des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zu knapp bemessen gewesen. Die Bewerber hätten bei einer Vielzahl von Objekten zu recherchieren, ob diese für eine Leistungserbringung in Frage kämen.

38

Gegen diese ihnen jeweils am 30.04.2012 zugestellte Entscheidung richten sich die mit Schriftsatz vom 10.05.2012 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners und die mit Schriftsatz vom 11.05.2012 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Beigeladenen.

39

Beide Beteiligte sind der Meinung, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsbedarfs nur der eingeschränkten Nachprüfung unterliege. Die nach der Rechtsprechung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf und - diesem folgend - verschiedener Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen erforderlichen sach- und auftragsbezogenen Gründe für die Beschränkung des Standorts auf die Innenstadt der Stadt H. nach deren Festlegungen zum Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum) lägen auch nach der Bewertung der Vergabekammer vor. Ein Auftraggeber könne und müsse nicht darüber hinaus auch Sorge dafür tragen, dass mindestens drei geeignete Bewerber existierten. Melde sich nur ein Bewerber, sei das Vergabeverfahren mit diesem Bewerber durchzuführen.

40

Hilfsweise verweisen sie darauf, dass mindestens drei Baugebiete in dem festgelegten Bereich existierten, welche die gestellten Anforderungen erfüllten, und nehmen Bezug auf die Antragserwiderung des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer, mit der er insgesamt 18 Grundstücke innerhalb des abgegrenzten Bereiches benannt hat, die s.E. für eine Verwendung zur Bewerbung in Betracht kämen. Soweit Zweifel an deren objektiver Eignung als Baugelände vorgelegen hätten, sei die Vergabekammer verpflichtet gewesen, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Die Beschwerdeführer vertreten zudem die Ansicht, dass im Falle der Unaufklärbarkeit der Eignung der Grundstücke als Standort des Neubaus die Feststellungslast von der Antragstellerin zu tragen sei, weil diese das Vorliegen eines Rechtsverstoßes behauptet habe.

41

Beide Beteiligte wenden sich gegen die Feststellungen zur Bewerbungsfrist. Sie meinen, dass die Antragstellerin insoweit ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB nicht genügt habe und daher mit dieser Rüge präkludiert sei. Hilfsweise haben sie sich darauf berufen, dass die Frist angemessen gewesen sei, da sie mit 42 Kalendertagen über der Mindestfrist des § 10a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A von 37 KT gelegen habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, eine ausreichend lange Zeit für den Vollzug des Eigentumserwerbs einzuräumen, weil es rechtlich nicht geboten sei, jedem Bewerber ausreichend Zeit zur Schaffung der Eignung zur Auftragserfüllung einzuräumen. Außerdem seien auch geringere Nachweise zugelassen worden.

42

Der Antragsgegner hat darüber hinaus beanstandet, dass die Vergabekammer seine Kostenfreiheit im Verfahren vor der Vergabekammer nicht berücksichtigt habe.

43

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Beschwerdeschriften sowie - ergänzend - der Schriftsätze des Antragsgegners vom 28.06.2012, vom 04.07.2012 nebst umfangreichen Anlagen und vom 18.07.2012 sowie auf den Inhalt der Schriftsätze der Beigeladenen vom 05.07.2012 und vom 06.08.2012 Bezug genommen.

44

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,

45

den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 27.04.2012 aufzuheben und

46

den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

47

Die Antragsstellerin beantragt,

48

die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen jeweils zurückzuweisen.

49

Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und vertieft u.a. die Ansicht, dass die Bewerbungsfrist nicht angemessen gewesen sei.

50

Der Senat hat der Antragstellerin zunächst mit Beschluss vom 25.06.2012 Einsicht in die Vergabeakte durch Übersendung von Kopien gewährt und zugleich darauf hingewiesen, dass aus den bislang überreichten Vergabeunterlagen eine zeitnahe, fortlaufende Dokumentation des Entscheidungsprozesses für die konkrete Gestaltung der Ausschreibung vor Absendung der Vergabebekanntmachung nicht ersichtlich sei. Darauf hin sind vom Antragsgegner unmittelbar vor dem zunächst anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2012 umfangreiche Unterlagen nachgereicht worden. Hierin hat der Senat der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.07.2012 und der Beigeladenen mit Beschluss vom 07.08.2012 jeweils Einsicht gewährt.

51

Der Senat hat am 29.08.2012 zur Sache mündlich verhandelt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen.

B.

52

Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingereicht worden. Sie haben jedoch im Ergebnis in der Sache keinen Erfolg.

53

Die Vergabekammer ist zu Recht von der Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen. Zwar ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumentation, deren Verwertung durch den Senat zulässig ist, eine hinreichende Rechtfertigung für die vorgenommene Beschränkung des in Betracht kommenden Baugebiets. Die von der Antragstellerin erhobene Rüge, dass angesichts der konkreten Bewerbungsbedingungen die für die Einreichung des Teilnahmeantrags zur Verfügung gestellte Bewerbungsfrist unangemessen kurz gewesen sei, ist aber begründet.

54

I. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich aller drei Rügen zu Recht als zulässig angesehen.

55

1. Die Antragstellerin ist insgesamt antragsbefugt i.S. von § 107 Abs. 2 GWB, auch wenn sie keinen Teilnahmeantrag eingereicht hat.

56

a) Sie hat ihr Interesse am Auftrag dadurch gezeigt, dass sie nicht nur die Bewerbungsunterlagen abgefordert, sondern sich innerhalb der Bewerbungsfrist auch schriftlich mit einer Verfahrensrüge an den Antragsgegner gewandt hat. Im Schreiben vom 01.03.2012 hat sie ihr Interesse an einer Teilnahme am Wettbewerb ausdrücklich bekundet. Sie hat sich zudem ein zur Bebauung geeignetes Grundstück in H. gesichert, welches jedoch außerhalb des räumlich vorgegebenen Bereichs belegen ist. Nicht zuletzt manifestiert sich ihr Interesse am Auftrag in der Durchführung des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel einer Änderung der Bewerbungsbedingungen.

57

b) Die Antragstellerin behauptet bereits vollzogene, nicht etwa nur drohende Vergaberechtsverstöße des Antragsgegners durch die Begrenzung des Standortbereichs des Neubaus, die unzureichende Dokumentation der Entscheidungsprozesse sowie durch die Festlegung einer unangemessen kurzen Bewerbungsfrist. Die beiden letztgenannten Rügen beziehen sich auf Verstöße gegen § 20 Abs. 1 VOB/A bzw. § 10a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 VOB/A. Die Rüge der Standortauswahl betrifft die Entscheidung über den Beschaffungsgegenstand. Eine solche Entscheidung ist, worauf die Beschwerdeführer zu Recht verwiesen haben, dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert, so dass es aus vergaberechtlicher Sicht grundsätzlich im Belieben des Auftraggebers steht, die Bauleistung frei nach seinen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser - ihren autonomen Zwecken entsprechenden - Gestalt dem Wettbewerb zu öffnen, der nach den Maßgaben des Vergaberechts zu organisieren ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.06. 2012, VII-Verg 7/12 „Fertigspritze“ - in juris ab Tz. 23 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 09.09.2010, Verg 10/10 „Gestühl Hörsaal“; aber auch Thüringer OLG, Beschluss v. 26.06. 2006, 9 Verg 2/06 „Anna-Amalia-Bibliothek“, VergabeR 2007, 220 - in juris Tz. 22). Die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens - das Wettbewerbsprinzip, der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie der Transparenzgrundsatz - können jedoch durch eine dem Vergabeverfahren vorgelagerte Entscheidung des Auftraggebers gleichwohl verletzt sein, wenn die Entscheidung auf das Vergabeverfahren ausstrahlt und in ihm fortwirkt. Während ein Teil der vergaberechtlichen Rechtsprechung hiervon schon dann ausgeht, wenn für die zu beschaffende Leistung mehrere Lösungsvarianten in Betracht kommen und der Auftraggeber versäumt hat, sich zunächst einen Marktüberblick zu verschaffen und sodann zu begründen, warum eine andere als die von ihm letztlich gewählte Lösung nicht in Betracht kommt (so Thüringer OLG, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss v. 22.05. 2008, 13 Verg 1/08 „Farbdoppler-Ultraschallsystem“), erachten andere Spruchkörper grundsätzlich eine Markterforschung oder Markterkundung nicht für notwendig (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; zuvor bereits Beschlüsse v. 17.02.2010, VII-Verg 42/09 „ISM-Funk“; v. 03.03. 2010, VII-Verg 46/09 „Kleinlysimeter“; v. 15.06.2010, VII-Verg 10/10 „unterbrechungsfreie Stromversorgung“). Das bedeutet jedoch nicht, dass nach der zuletzt genannten Ansicht das Bestimmungsrecht grenzenlos ist und gar keiner Nachprüfung unterliegt. Die gewählten Anforderungen müssen vielmehr objektiv auftrags- und sachbezogen und die Begründung der Auswahlentscheidung muss nachvollziehbar sein. Durch das Erfordernis der sachlichen Auftragsbezogenheit soll im Sinne einer Negativabgrenzung sichergestellt werden, dass der Auswahl- und Beschaffungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht sachfremde, willkürliche oder diskriminierende Erwägungen zugrunde liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.02.2010, a.a.O. - in juris Tz. 33). Die Antragstellerin macht hier gerade eine fehlende Auftrags- und Sachbezogenheit der Standortentscheidung und deren Auswirkung auf das Vergabeverfahren im Sinne einer Wettbewerbsbeschränkung und ggf. einer bewussten Bevorzugung der Beigeladenen geltend. Insoweit genügt eine schlüssige und angesichts des geringen Informationsstandes der Antragstellerin über die internen Entscheidungsprozesse beim Antragsgegner relativ wenig substantiierte Behauptung. Letztlich haben die Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass eine Nachprüfung im Hinblick auf eine Willkürfreiheit der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und auf eine Nichtdiskriminierung eröffnet sei.

58

c) Die Antragstellerin hat auch einen bei ihr eingetretenen Schaden schlüssig behauptet, indem sie geltend gemacht hat, dass sie gerade wegen der beiden genannten Vergaberechtsverstöße an einer erfolgversprechenden Bewerbung gehindert worden sei. Mit anderen Worten: Hierdurch hätten sich ihre Auftragschancen nicht nur verschlechtert, sondern sie seien durch die gerügte Ausgestaltung der Ausschreibung gänzlich vereitelt worden.

59

Soweit die Beschwerdeführer vor allem im Verfahren vor der Vergabekammer eingewendet haben, dass der Antragstellerin kein Schaden entstanden sei, weil sie zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen ohnehin nicht geeignet sei, ist die Vergabekammer dem zu Recht nicht gefolgt. Eine Antragsbefugnis wäre zwar ausgeschlossen, wenn der Nichtbieter bzw. - wie hier - der Nichtbewerber objektiv nicht in der Lage wäre, ein aussichtsreiches Angebot abzugeben (vgl. zuletzt Brandenburg. OLG, Beschluss v. 03.11.2011, Verg W 4/11). Die Antragstellerin ist jedoch ein Bauunternehmen, welches sich bereits an der Umsetzung komplexer PPP-Projekte als (zentraler) privater Partner der öffentlichen Hand erfolgreich beteiligt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin die übrigen, von ihr nicht gerügten Bewerbungsbedingungen nicht erfüllen könnte. Dieser Argumentation der Vergabekammer sind die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr entgegen getreten.

60

2. Die Antragstellerin hat hinsichtlich aller Beanstandungen ihren Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 GWB genügt.

61

a) Die Antragstellerin hat die unzureichende Dokumentation des Entscheidungsprozesses, der zur Bestimmung des Standortbereiches des Neubaus geführt hat, erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht. Eine Obliegenheit zur vorherigen Rüge gegenüber dem Antragsgegner wurde nicht begründet, weil die Antragstellerin vom Inhalt und Umfang der Dokumentation vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens keine Kenntnis hatte (§ 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB) und auch nicht aufgrund der Vergabebekanntmachung oder der Bewerbungsunterlagen haben konnte (§ 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB). Sie hat diese Kenntnis sukzessive durch die Ausführungen des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren sowie durch die Ausführungen der Vergabekammer in Vorbereitung sowie im Verlauf der mündlichen Verhandlung erlangt. Unmittelbar nach Kenntniserlangung hat die Antragstellerin diesen Vergaberechtsverstoß geltend gemacht.

62

b) Hinsichtlich der beiden ursprünglich im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren erhobenen Rügen, also zur Standortauswahl und zur Bewerbungsfrist, wurden keine Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB begründet. Der Vergabebekanntmachung waren zwar die Informationen über die Festlegung einer Beschränkung des Standortbereichs und über die Bestimmung der Bewerbungsfrist zu entnehmen. Die Einzelheiten der Abgrenzung ergaben sich erst aus den Unterlagen zum Teilnahmeantrag, insbesondere aus dem Inhalt des Formblatts F. Erst danach war für einen fachkundigen Bieter und ebenso für die Antragstellerin zu erkennen, ob in diesem Bereich eine ausreichende Anzahl von geeigneten Grundstücken existierte, deren Sicherung innerhalb der eingeräumten Bewerbungsfrist in Betracht kam. Dies zeigt sich auch in der konkreten Situation der Antragstellerin: Hätte die Begrenzung des Standortbereichs in Richtung Hauptbahnhof nicht am R. Platz geendet, sondern nur zwei weitere Straßenzüge in südlicher Richtung umfasst, so hätte das von der Antragstellerin bis zum 01.03.2012 gesicherte Grundstück innerhalb dieses Bereichs gelegen, so dass jedenfalls der Antragstellerin durch die Ausgestaltung der Ausschreibung der hier geltend gemachte Schaden nicht entstanden wäre.

63

c) Die Antragstellerin hat die absolute Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB gewahrt, indem sie beide ursprünglich im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verfahrensrügen vor Ablauf der Bewerbungsfrist am 08.03.2012, 12:00 Uhr, mit Schreiben vom 01.03.2012 gegenüber dem Antragsgegner erhoben hat.

64

aa) Die Verfahrenbeteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend von einer Erkennbarkeit der vermeintlich wettbewerbswidrigen bzw. diskriminierenden Begrenzung des Standortbereichs sowie der Unangemessenheit der Bewerbungsfrist auf der Grundlage der Informationen aus den Bewerbungsunterlagen aus. Sowohl die Antragstellerin als auch ein fachkundiger Bieter waren bei sorgfältiger Prüfung der Bewerbungsbedingungen einerseits und der örtlichen Gegebenheiten im Standortbereich andererseits in der Lage zu erkennen, ob auf dieser Grundlage die Entscheidung über eine Bewerbung und die Fertigstellung und Abgabe eines aussichtsreichen Teilnahmeantrags generell möglich ist.

65

bb) Gleiches gilt für die weitere Feststellung der Vergabekammer, wonach die Antragstellerin vor Ablauf der Bewerbungsfrist mit Schreiben vom 01.03.2012 jedenfalls die Rüge der fehlerhaften Standortauswahl gegenüber dem Antragsgegner ordnungsgemäß erhoben hat.

66

cc) Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 01.03.2012 - ebenso, wie schon die Vergabekammer, und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners und der Beigeladenen - dahin aus, dass es auch die Rüge der unangemessen kurzen Bewerbungsfrist enthält.

67

(1) Die gegenüber dem Auftraggeber vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu erhebende Rüge unterliegt keinen besonderen formellen Voraussetzungen. Die hier von der Antragstellerin gewählte Schriftform war hinreichend. Dem Schreiben war auch ohne Weiteres zu entnehmen, wer Absender und wer Adressat der darin enthaltenen Erklärungen war.

68

(2) Das Schreiben muss die Bezeichnung „Rüge“ bzw. einen Hinweis auf § 107 Abs. 3 GWB nicht enthalten. Die Rüge muss nur in inhaltlicher Hinsicht erkennen lassen, welchen konkreten Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält, zu dem es dem öffentlichen Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte (vgl. nur Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 107 Rn. 74 m.w.N.). Diese inhaltlichen Anforderungen erfüllt das Schreiben der Antragstellerin vom 01.03.2012 auch im Hinblick auf die Rüge der unangemessen kurzen Bewerbungsfrist. Die Antragstellerin benennt den Vergaberechtsverstoß - die Nichteröffnung eines wirksamen Wettbewerbs - im Hinblick auf die besonderen Bewerbungsbedingungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Bewerbers zur Beistellung des Baugrundstücks. Sie führt im Zusammenhang mit dem dritten von ihr ermittelten potenziellen Baugrundstück aus, dass hinsichtlich dieses Grundstücks die geforderte Eigentumssicherung praktisch nicht „… innerhalb der ausgeschriebenen kurzen Frist …“ möglich sei. Dieser Hinweis enthält zwei alternative Aussagen: Entweder, nämlich bei Beibehaltung der gewählten Bewerbungsfrist, stehe dieses Grundstück potenziellen Bewerbern nicht zur Verfügung, weil eine Eigentumssicherung objektiv unmöglich sei, und hierin sei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip zu sehen, dem durch Ausweitung des Standortbereichs begegnet werden könne. Oder aber das Grundstück komme bei Beibehaltung der gewählten Bereichsbegrenzung als Baugrundstück in Betracht, jedoch nur dann, wenn die Bewerbungsfrist verlängert werde. Indem die Antragstellerin das Grundstück nur unter Hinzutreten der Beibehaltung der i.E. zu kurzen Bewerbungsfrist als nicht berücksichtigungsfähig bewertet, eröffnet sie dem Auftraggeber objektiv die Möglichkeit, dieser Beanstandung des Vergabeverfahrens allein durch eine Verlängerung der Bewerbungsfrist zu begegnen. Diese Möglichkeit der Selbstkorrektur war für den Antragsgegner erkennbar. Darauf, ob er sie aufgrund des Schreibens der Antragstellerin tatsächlich erkannt hat, kommt es für die Frage der Konkretheit der Rüge nicht an.

69

(3) Allerdings haben die Beschwerdeführer zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Vorschlag der Antragstellerin, wie dem Verfahrensmangel abzuhelfen sei, allein auf eine Erweiterung des möglichen Gebietes bezogen hat. Ein Unternehmen ist im Rahmen der Rügeerhebung jedoch nicht verpflichtet darzulegen, wie der Auftraggeber den vermeintlichen Verfahrensmangel beseitigen kann oder soll. Die Auswahl der Maßnahme zur (Wieder-) Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens obliegt in diesem Verfahrensstadium allein dem Auftraggeber. Der Vorschlag der Antragstellerin konnte demnach allenfalls eine unverbindliche Anregung darstellen und er ließ weiter erkennen, mit welcher Intension bzw. mit welcher Wunschvorstellung die Antragstellerin das Vergabeverfahren beanstandete. Der Vorschlag war hingegen nicht geeignet, den Inhalt der erhobenen Verfahrensrügen zu beschränken. Der Antragsgegner hätte bei Unklarheit nachfragen können, ob auch die Dauer der Bewerbungsfrist gerügt werden solle. Ohne eine solche Nachfrage musste er im Zweifel davon ausgehen, dass der Hinweis auf die „ausgeschriebene kurze Frist“, innerhalb derer die Besorgung der für den Teilnahmeantrag geforderten Nachweise „praktisch nicht möglich“ sei, eine gesonderte Verfahrensrüge darstellte.

70

(4) Die Antragstellerin hat am Ende des Schreibens hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie im Falle der Nichtabhilfe die Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens erwägen werde. Damit konnte dem Antragsgegner bewusst sein, dass hiermit Vergaberechtsverstöße geltend gemacht werden, deren Beseitigung verlangt wird, und dass es sich nicht etwa um eine bloße Nachfrage oder eine unverbindliche Anregung handeln sollte.

71

d) Schließlich ist hinsichtlich der beiden ursprünglich im Nachprüfungsverfahren erhobenen Beanstandungen ein Verstoß der Antragsstellerin gegen ihre Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht feststellbar.

72

Die Antragstellerin hat schlüssig behauptet, dass sie unverzüglich nach Kenntnis von den beiden Vergabeverstößen seit dem 28.02.2012 bereits am 01.03.2012 das Rügeschreiben verfasst und abgesandt habe. Insbesondere hat sie sich zu Recht darauf berufen, dass es für die Kenntnis i.S. dieser Vorschrift nicht ausreichte, die Bewerbungsbedingungen im Detail zu kennen, sondern dass eine Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der Unmöglichkeit bzw. des Umfangs der Schwierigkeiten bei der Erfüllung der gestellten Anforderungen hinzutreten musste. Es ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin für den Erwerb der letzt genannten Erkenntnisse etwa drei Wochen (vom Tag des Zugangs der Bewerbungsunterlagen am 08.02.2012 bis zum angegebenen Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 28.02.2012) benötigte. Die Entschließung zur Rügeerhebung und die Abfassung des Rügeschreibens innerhalb von zwei Tagen erfüllen die Anforderungen an eine unverzügliche Reaktion. Für eine frühere als die von der Antragstellerin eingeräumte Kenntnis von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen, auf die beide Rügen gestützt werden, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Insoweit hat der Auftraggeber, hier der Antragsgegner, im Nachprüfungsverfahren die Feststellungslast zu tragen (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 26.07.2012, 2 Verg 2/12 „Managementvertrag“).

73

3. Die Antragstellerin hat auch die Antragsfrist nach § 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GWB gewahrt. Ihr ist das Antwortschreiben des Antragsgegners auf ihre Verfahrensrügen am 06.03.2012 per Fax zugegangen. Ihr Nachprüfungsantrag ist innerhalb der hierdurch in Gang gesetzten Frist von 15 Kalendertagen, nämlich am 13.03.2012, bei der Vergabekammer eingegangen.

74

II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet.

75

1. Allerdings entspricht die inzwischen vorliegende Dokumentation des Vergabeverfahrens den vergaberechtlichen Anforderungen.

76

a) Die Vergabekammer hat zu Recht darauf erkannt, dass der ihr vorgelegte undatierte Vergabevermerk den rechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 1 VOB/A nicht genügt.

77

aa) Hinsichtlich des Entscheidungsprozesses, welcher zur Bestimmung und Begrenzung des Standortbereichs des zu errichtenden Verwaltungsgebäudes geführt hat, enthielten die der Vergabekammer vorgelegten Vergabeakten lediglich den undatierten Vergabevermerk. Dieser Vermerk ist jedenfalls erst zum Zeitpunkt der Abforderung der Vergabeakten fertig gestellt worden; das ergibt sich aus der darin enthaltenen inhaltlichen Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag der Antragstellerin. Dieser Vergabevermerk war schon im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Erstellung unzureichend, ohne dass es insoweit auf seinen Inhalt ankommt.

78

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass u.a. die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Danach ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Gegenstände der Dokumentation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschehen zu erfassen. Um die Authentizität zu erhöhen und zugleich den Aufwand des Auftraggebers zu beschränken, ist hierfür keine Vermerkform gefordert, sondern lediglich Textform i.S. von § 126b BGB. Abweichend von der früheren Rechtslage soll also nicht mehr aus rückschauender Betrachtung ein zusammenfassender förmlicher Vermerk über den Verlauf des Vergabeverfahrens gefertigt werden, sondern es soll eine Vergabeakte geführt werden, in der Protokolle, Schriftverkehr bzw. Ausdrucke des eMail-Verkehrs u.ä. sowie erforderlichenfalls auch Einzelvermerke chronologisch abgelegt und verwahrt werden; zweckmäßig zur Erhöhung der Übersichtlichkeit der Dokumentation ist eine gewisse Gliederung und Strukturierung der Ablage.

79

Wie die Vergabekammer zu Recht ausgeführt hat, dient die Verpflichtung des Auftraggebers zur zeitnahen Dokumentation u.a. dazu, die Möglichkeit nachträglicher manipulativer Darstellungen auszuschließen, und besteht damit auch zum Schutze der an der Auftragserteilung interessierten Unternehmen, wie hier der Antragstellerin.

80

bb) Die Vergabekammer ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Entscheidungsprozess über die Festlegung des Standortbereichs zu den zu dokumentierenden Einzelentscheidungen gehörte.

81

Zwar ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes nicht im Katalog des § 20 Abs. 1 S. 2 VOB/A, der beispielhaft („insbesondere“) die zwingend dokumentationspflichtigen Daten aufzählt, aufgeführt. Zu dokumentieren sind jedoch alle Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers, die - quasi „Weichen stellend“ - das künftige Ergebnis des Vergabeverfahrens beeinflussen, wie sich aus § 20 Abs. 1 S. 1 VOB/A ergibt. Der Schwerpunkt liegt typischerweise auf den Einzelentscheidungen im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote. Wie bereits der Katalog des Satz 2 der genannten Vorschrift zeigt, so z. Bsp. in Nr. 2 „Art und Umfang der Leistung“ bzw. in Nr. 10 „ggf. die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe des Auftrags verzichtet hat“, können aber auch Entscheidungen im Vorfeld eines Vergabeverfahrens zu dokumentieren sein. Im vorliegenden Fall musste sich dem Antragsgegner aufdrängen, dass schon die Festlegung, dass jeder Bewerber ein geeignetes Grundstück beizustellen hatte, zu einer erheblichen Reduzierung des Kreises der Bewerber um einen Bauauftrag führen musste, und dass sich diese objektiv wettbewerbsbeschränkende Wirkung noch verstärkte, je enger umgrenzt der zulässige Standortbereich für ein solches Grundstück ist. Die nachgereichte Dokumentation zeigt im Übrigen, dass dem Antragsgegner dieser Umstand durchaus bewusst war. Es entspricht der allgemeinen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass jedenfalls dann, wenn eine Beschaffungsentscheidung zu einer erheblichen Beschränkung des potenziellen Teilnehmerfeldes auf ein oder wenige Unternehmen führt, das Zustandekommen dieser Entscheidung und die Gründe für ihr Ergebnis zu dokumentieren sind.

82

b) Der Antragsgegner hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens umfangreiche weitere Unterlagen vorgelegt, die den äußeren Verlauf und die inhaltlichen Erwägungen des Entscheidungsprozesses abbilden. Diese Unterlagen sind im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen und führen hier im Rahmen ihrer tatsächlichen Würdigung zu der Feststellung, dass eine ausreichende Dokumentation vorgenommen worden ist.

83

aa) Die Zulässigkeit der Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen ergibt sich schon daraus, dass es sich nach den Feststellungen des Senats nicht etwa um nachträglich, d.h. nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gefertigte Unterlagen handelt, sondern um Dokumente, die zeitnah zu den in ihnen dokumentierten Geschehnissen entstanden sind.

84

bb) Der Senat hat auch im Hinblick auf die späte Vorlage der entsprechenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine manipulative Darstellung, die im Rahmen der tatsächlichen Würdigung einer Verwertung der Unterlagen entgegen stehen könnten.

85

cc) Schließlich ist die Verwertung auch aus rechtlichen, insbesondere verfahrensrechtlichen Gründen nicht unzulässig. Zwar wäre der Antragsgegner nach § 110 Abs. 2 S. 4 GWB verpflichtet gewesen, die Vergabedokumentation auf Anforderung „der Vergabeakten“ durch die Vergabekammer vollständig, also auch einschließlich der jetzt nachgereichten Unterlagen, vorzulegen. Zu einer Vorsortierung nach den s.E. entscheidungserheblichen Bestandteilen einerseits und den nicht erheblichen Unterlagen andererseits war der Antragsgegner nicht berechtigt. Spätestens nach der erneuten ausdrücklichen Anfrage der Vergabekammer hätte für den Antragsgegner eine Veranlassung zur Vorlage bestanden. Eine weitere Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragsgegners ist auch darin zu sehen, dass der Antragsgegner die Unterlagen nicht im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorgelegt hat, obwohl sich die Vergabekammer bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die unzureichende Dokumentation gestützt und der Antragsgegner diese Bewertung angegriffen hat. Die mehrfache Verletzung von Verfahrensobliegenheiten führt jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot der Unterlagen, weil eine solche Sanktion im 4. Teil des GWB nicht vorgesehen ist, sondern lediglich zu einer erheblichen Verzögerung des Abschlusses des Nachprüfungsverfahrens.

86

c) Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen, welche den Verfahrensbeteiligten in den maßgeblichen Teilen auch zugänglich gemacht worden sind, ergibt sich sowohl ein klares Bild über den äußeren Ablauf der Entscheidungsfindung als auch über die Beweggründe für die einzelnen Zwischenentscheidungen bis hin zur Festlegung des Standortbereichs, wie er Gegenstand der Vergabebekanntmachung und der Bewerbungsunterlagen geworden ist.

87

2. Die Entscheidung des Antragsgegners, das in Betracht kommende Baugebiet auf den Bereich „Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum)“ zu beschränken, ist unter Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen hierzu in der Sache nicht zu beanstanden.

88

a) Der Senat hat die Entscheidung des Antragsgegners, den Neubau des Finanzamts auf einem vom Auftragnehmer zu stellenden Grundstück zu errichten und den in Betracht kommenden Standortbereich räumlich zu begrenzen, nach den - aus Sicht des Auftraggebers - strengeren Anforderungen an die Rechtfertigung der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs geprüft entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts und des Oberlandesgerichts Celle.

89

aa) Wie vorausgeführt, ist die Begrenzung des Standortbereichs des zu errichtenden Bauwerks ein Teilaspekt der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes. Diese Entscheidung ist dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert und wird daher vom Vergaberecht unmittelbar nicht erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie sie in § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB bzw. in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A normiert sind, sind gleichwohl berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. offen oder verdeckt zu einer positiven oder negativen Diskriminierung von Unternehmen führt. Die Vergabesenate haben bisher den vergaberechtlichen Maßstab der Nachprüfung der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes durch den Auftraggeber divergierend beurteilt; es handelt sich insoweit nicht nur um eine unterschiedlich akzentuierte Beschreibung (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.06.2012, a.a.O. - in juris Tz. 23, 27). Dies zeigt sich insbesondere daran, ob und ggf. in welchem Ausmaß eine Markterkundung vor Festlegung des Beschaffungsgegenstandes geboten ist, ob eine Vertretbarkeit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers genügt oder stattdessen eine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses abweichender Lösungsvarianten zu fordern ist, und schließlich - hiervon abgeleitet -, in welchem Umfang Dokumentationspflichten bestehen.

90

bb) Der Senat neigt der (aktuellen) Auffassung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus den dort angeführten Gründen (vgl. Beschluss v. 27.06.2012, a.a.O., Tz. 26) zu. Höhere Anforderungen an die Rechtfertigung der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs engen die Entscheidungsfreiheit bzw. die an anderen rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Beschaffungsgegenstand zu sehr ein und führen zu einer unangemessenen Verrechtlichung dieser Entscheidung. Es sind auch Konstellationen vorstellbar, in denen ein Ausschluss abweichender Ausführungsvarianten eines Auftrags nicht oder nicht mit einem zumutbaren Aufwand möglich erscheint. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beschaffung der öffentlichen Hand typischerweise eine dienende Funktion zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zukommt, so dass aus Sicht des Auftraggebers der Aufgabenerfüllung und nicht der Beschaffung Priorität einzuräumen ist, und dass die Organisation von Wettbewerb im Rahmen der Beschaffung nicht Selbstzweck ist, sondern ein Mittel zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln, welches seinen Zweck verfehlt, wenn zu hohe Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung der Beschaffung gestellt werden.

91

cc) Für die Entscheidung im vorliegenden Nachprüfungsverfahren kommt es jedoch nicht darauf an, welcher der beiden Auffassungen zu folgen ist, so dass auch eine Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB nicht in Betracht kommt. Denn führt auch die Prüfung an Hand der strengeren Anforderungen an die Rechtfertigung der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs zum gleichen Ergebnis, dann ist diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. So liegt der Fall hier.

92

b) Der äußere Ablauf des Entscheidungsprozesses, der zu der endgültigen Festlegung des Baugebietes geführt hat, ist stringent und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Antragsgegner auch eigenverantwortlich vorab geprüft, ob die beabsichtigte Bestimmung des Beschaffungsbedarfs zu einer ungerechtfertigten Begrenzung des Wettbewerbs führt oder aber einen Wettbewerb ganz ausschließt. Auf jeder Stufe des fortschreitenden Entscheidungsprozesses ist ein hinreichender Auftrags- und Sachbezug feststellbar.

93

aa) Der Antragsgegner entschied am 15.09.2010, dass der seit längerem bestehende Beschaffungsbedarf für ein einheitliches, modernes Verwaltungsgebäude für die Unterbringung der beiden in H.  ansässigen Finanzbehörden durch Errichtung eines Neubaus in der Innenstadt von H. gedeckt werden solle. Der Beschluss wurde auf Vorschlag des Ministers der Finanzen vom 08.09.2010 vom Ausschuss für Finanzen des Landtags von Sachsen-Anhalt in seiner 100. Sitzung, dort unter TOP 12.1 „Beabsichtigte Unterbringung des künftigen Finanzamtes H. und des Landesrechenzentrums H.  “, getroffen. Eine nähere Eingrenzung des verwendeten Begriffs „Innenstadt“ erfolgte noch nicht.

94

Die Festlegung auf einen Neubau im Bereich der Innenstadt folgte den abstrakten Richtlinien der Landesentwicklung, die eine Stärkung der Oberzentren und damit auch der Stadt H. und innerhalb der Städte eine Profilierung der Innenstädte vorsehen. Die Festlegungen erfolgten, um eine ausreichende Bürgernähe und Erreichbarkeit der Behörde und eine Wertstabilität der nach Ablauf der Finanzierungsphase vom Auftraggeber zu erwerbenden Immobilie zu gewährleisten. Diese Erwägungen sind sach- und auftragsbezogen.

95

bb) Mit Schreiben vom 04.02.2011 richtete der Staatssekretär des Ministeriums der Finanzen eine Anfrage an die Oberbürgermeisterin der Stadt H.  mit der Bitte um Herbeiführung einer Willensbekundung des Stadtrates zu den Grenzen der „Innenstadt“, innerhalb derer der Neubau des Finanzamts erfolgen solle. Diese Anfrage erfolgte, um eine klare und eindeutige Definition des Begriffs „Innenstadt“ herbeizuführen und dabei die kommunalen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

96

Diese Vorgehensweise war sachgerecht, weil die Errichtung des neuen Gebäudes für eine Mittelbehörde in einer Stadt deren kommunale Belange insbesondere auch in städtebaulicher Hinsicht betrifft.

97

cc) Die Oberbürgermeisterin der Stadt H. beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 17.02.2011 unter Verweis auf den Beschluss des Stadtrates vom 14.11.2010. Mit diesem Beschluss hatte der Stadtrat auf Vorlage vom 14.10.2010 und nach einer Ausschussberatung am 09.11.2010 ein ca. 1.180.000 qm großes Stadtgebiet als Fördergebiet im Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ unter der Bezeichnung „A-Zentrum Altstadt“ ausgewiesen. Die Abgrenzung erfolgte, wie sich den Gründen des Stadtratbeschlusses entnehmen lässt, zum Zwecke der Entwicklung der Einkaufsinnenstadt sowie zur Stärkung der oberzentralen Funktionen der City. Sie folgte inhaltlich der seit 1998 bestehenden Flächennutzungsplanung, deren Fortentwicklung im Zentrenkonzept aus dem Jahre 2004 und in dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahre 2007. Nach dem Inhalt des Stadtratbeschlusses vom 14.11.2010 sollten künftige Investitionen von der Stadt selbst nur noch dann gefördert werden, wenn sie zur Profilierung und Standortaufwertung der Innenstadt geeignet waren. Die Oberbürgermeisterin der Stadt H. vertrat in ihrem Schreiben vom 17.02.2011 die Auffassung, dass angesichts der Aktualität des Beschlusses eine gesonderte Befassung des Stadtrates mit der Frage der Abgrenzung der Innenstadt für die Errichtung eines Finanzamtsgebäudes nicht nötig sei. Zudem teilte sie mit, dass sie den Stadtrat in der letzten Sitzung über die Anfrage des Ministeriums der Finanzen informiert habe und dass Einigkeit darüber bestanden habe, dass mit dem neuen Standort des Finanzamtes in der Innenstadt „eine gute Lösung gefunden“ worden sei. Dem weiteren Verlauf des Entscheidungsprozesses, insbesondere der am 28.02.2011 erfolgten Anhörung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr durch das Ministerium der Finanzen, ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner der vorgenannten Auffassung der Oberbürgermeisterin folgte und den Stadtratsbeschluss vom 24.11.2010 als eine hinreichend verbindliche Willensbekundung der Stadt zur Standortfrage ansah.

98

Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner von seiner ursprünglichen Vorstellung eines ausdrücklichen Stadtratsbeschlusses über die Eingrenzung des Standortbereichs für das Finanzamt Abstand genommen und den Beschluss vom 24.11.2010 als Definition des Innenstadtbereichs übernommen hat. Zwar verweist die Antragstellerin zutreffend darauf, dass der Stadtratsbeschluss einem anderen Zweck diente als der Mitwirkung an der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes für das vorliegende Vergabeverfahren. Es ging um eine Grundlage für den Einsatz von öffentlichen Haushaltsmitteln für die Förderung von privaten baulichen Investitionen. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass die Festlegung des Bereichs des Stadtzentrums, in dem eine Belebung durch Passanten angestrebt wird durch die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen und durch die Zentralisierung von Behörden und Einrichtungen mit Besucherverkehr, inhaltlich nach denselben Maßstäben und Erwägungen erfolgte, wie sie - fiktiv - im Rahmen einer gesonderten Entscheidung über den künftigen Standort des Finanzamtsgebäudes angestellt worden wären. Denn auch die Eröffnung einer solchen Behörde mit mehreren hundert Mitarbeitern und einem nicht unerheblichen Besucherverkehr ist geeignet, zu einer Belebung des umliegenden Gebietes beizutragen und u.U. durch einen attraktiven Baukörper eine städtebauliche Profilierung und Aufwertung zu erreichen. Der bereits vorliegende Stadtratsbeschluss vom 24.11.2010 enthielt eine strategische Festlegung, deren erneute Prüfung und Aktualisierung - gemessen an den vorangegangenen vergleichbaren Entscheidungen des Stadtrats aus den Jahren 2004 und 2007 - frühestens nach drei Jahren zu erwarten war. Der Rückgriff auf eine bereits vorliegende Entscheidung war zudem geeignet, dem Vorwurf einer Bevorzugung eines bestimmten Bewerbers um den auszuschreibenden Bauauftrag zu begegnen.

99

dd) Der Antragsgegner veranlasste im März und April 2011 eine Prüfung, ob die Festlegung des Baugebietes nach Maßgabe des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2010 zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Wettbewerbs um den auszuschreibenden Bauauftrag führen konnte.

100

Wie sich aus dem Antwortschreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt H. vom 30.03.2011 ergibt, richtete der Antragsgegner eine telefonische Anfrage an die Stadt, welche potentiellen Standorte für den Neubau des Finanzamts im Fördergebiet Innenstadt (A-Zentrum) existierten. Die Stadt benannte drei mögliche Standorte, und zwar die Grundstücke am R. Platz (in der Antragserwiderung des Antragsgegners später unter Nr. 11 aufgeführt), im Bereich des „B.  “ (Nr. 7) sowie im Baugebiet „S.„ (Nr. 2).

101

Im April 2011 beauftragte der Antragsgegner eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, insbesondere auch zum Zwecke des haushaltsrechtlich erforderlichen Nachweises der Wirtschaftlichkeit der Beschaffung von Dritten gegenüber einer Leistungserbringung mit eigenen Ressourcen. Diese Studie kommt zum Ergebnis, dass im Innenstadtbereich mehrere Grundstücke die aufgestellten Anforderungen an Flächengröße, Verkehrsanbindung u.ä. erfüllten. In der Studie werden hierfür die drei vorgenannten Grundstücke sowie das Grundstück hinter dem A. -Gebäude (Nr. 4) aufgeführt und hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile beschrieben.

102

Diese Maßnahmen zeigen, dass der Antragsgegner eine eigenverantwortliche Prüfung vorgenommen hat, ob die beabsichtigte Begrenzung des zugelassenen Baugebietes zu einem Ausschluss von Wettbewerb führen würde. Die von ihm getroffene Einschätzung, dass das Vorliegen von mindestens vier zur Bebauung objektiv geeigneten Grundstücken einen ausreichenden Wettbewerb ermöglicht, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden.

103

ee) Die Antragstellerin hat zutreffend darauf verwiesen, dass im Rahmen der weiteren Vorbereitung des Vergabeverfahrens die Anforderungen an das Baugrundstück modifiziert worden sind. Diese Veränderungen haben jedoch nicht dazu geführt, dass sich die Anforderungen an die Größe und Bebaubarkeit des Grundstücks erhöht haben, sondern sie haben im Gegenteil eine Verringerung dieser Anforderungen bewirkt.

104

In der 2. Besprechung der Projektgruppe „Finanzamt H.“, der neben Vertretern des Antragsgegners - Ministerium der Finanzen und Eigenbetrieb - u.a. auch Mitarbeiter der Beraterin des Antragsgegners angehörten, wurde am 08.12.2011 aufgrund einer aktuellen technischen Bewertung der Hauptnutzungsfläche des Gebäudes entschieden, dass keine Grundstücksgröße zwingend vorzugeben sei, sondern lediglich eine Mindestgröße bei Lückenbebauung, die weit unterhalb der bisherigen Vorstellungen des Antragsgegners lag.

105

In der 4. Besprechung dieser Projektgruppe am 18.01.2012 wurde im Hinblick auf eine Stellungnahme des Landesrechnungshofes der beabsichtigte Bekanntmachungstext hinsichtlich der Vorgaben zur Grundstücksgröße erneut geändert; nunmehr wurde eine Mindestgröße nicht mehr vorgegeben, sondern lediglich eine funktionale Eignung gefordert.

106

Diese Änderungen waren nicht nur sach- und auftragsbezogen, sondern auch geeignet, weiteren Unternehmen mit Zugriffsmöglichkeiten auf andere als die vorgenannten vier Grundstücke die Möglichkeit zur Teilnahme am Wettbewerb zu eröffnen.

107

c) Eine weiter gehende Markterkundung durch den Antragsgegner, etwa im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den in Betracht kommenden Grundstücken und auf die Möglichkeiten des Erwerbs dieser Grundstücke durch interessierte Unternehmen, war auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Jena und Celle nicht geboten.

108

aa) Die Vorgehensweise des Antragsgegners im Hinblick auf die Festlegung des Bereichs des künftigen Standorts des Finanzamts war geeignet und ausreichend, der Gefahr eines unzureichenden Wettbewerbs zu begegnen und eine Diskriminierung von Unternehmen zu vermeiden.

109

(1) Der Antragsgegner durfte sich zur Prüfung der Frage, ob eine Auftragsvergabe in einem Wettbewerb gewährleistet sein wird, auf eine Aufklärung der Frage beschränken, ob in dem von ihm begrenzten Bereich eine genügende Anzahl von Objekten vorhanden war, welche in Größe, Lage, Zuschnitt und Bebaubarkeit den funktionalen Anforderungen der Ausschreibung (ca. 8.000 qm HNF sowie insgesamt 250 Parkplätze, z.T. auch in fußläufiger Entfernung vom Hauptobjekt) gerecht werden konnten. Denn für die Gewährleistung eines Wettbewerbs ist maßgeblich, ob der Auftraggeber mit mehreren Bewerbern rechnen kann und ob die interessierten Unternehmen mit Mitbewerbern rechnen müssen, so dass der erforderliche Anreiz besteht, ein wirtschaftliches Angebot zu unterbreiten. Insoweit hat der Auftraggeber eine Prognoseentscheidung zu treffen. Wie viele Unternehmen sich tatsächlich bewerben werden, ist für den Auftraggeber auch bei intensiver Markterkundung letztlich nicht vorherzusehen. Daher kann von einem öffentlichen Auftraggeber nur gefordert werden, dass er unter Berücksichtigung der von ihm beabsichtigten Bestimmung des Beschaffungsbedarfs den Eingang mehrerer Bewerbungen oder Angebote - je nach Verfahrensart - für möglich erachtet. Diese Frage hat der Antragsgegner hier geprüft und im Ergebnis seiner Ermittlungen festgestellt, dass mindestens vier Grundstücke grundsätzlich geeignet sind, die funktionalen Anforderungen der beabsichtigten Ausschreibung zu erfüllen. Es kann offen bleiben, ob sich diese Zahl durch die nachfolgenden Veränderungen der Ausschreibungsbedingungen erhöht hat oder nicht. Sowohl aus Sicht des Antragsgegners als auch aus Sicht eines potenziellen Bewerbers war der Umstand, dass nach vorläufiger Bewertung mehrere objektiv geeignete Grundstücke zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen existieren, ausreichend, um wettbewerbliche Anreize zu generieren. Der Senat erachtet insoweit die Erwägungen der Vergabekammer, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 6a Abs. 4 VOB/A und des Art. 44 Abs. 3 UA 2 S. 2 und 3 der Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie) auf mindestens drei Objekte abzustellen, für sachgerecht. Dem steht, anders als die Beschwerdeführer meinen, jedenfalls die von ihnen zitierte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil v. 15.10.2009, C-138/08 „Hochtief AG u. Linde-Kca-Dresden GmbH ./. KTKD“, VergabeR 2010, 196) nicht entgegen, weil der dortige Rechtssatz nicht einschlägig ist. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der öffentliche Auftraggeber, die Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest, einen Bauauftrag, wie hier, im zweistufigen Verfahren - Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb - ausgeschrieben und der Wettbewerb nur, aber immerhin im Teilnahmewettbewerb stattgefunden hatte. Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs war lediglich ein Bewerber verblieben. Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich aus dem Wettbewerbsprinzip kein Anspruch des im Teilnahmewettbewerb unterlegenen Bewerbers auf eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ergebe, wenn zumindest in der ersten Verfahrensstufe, dem Teilnahmewettbewerb, ein ausreichender Wettbewerb organisiert worden sei. Der Entscheidung lässt sich damit keine Einschränkung des Grundgedanken der vorgenannten Regelungen entnehmen. Die Antragstellerin hat hier hinsichtlich der Grundstücke Nr. 2, 4, 7 und 11, welche der Antragsgegner in seine Überlegungen einbezogen hatte, sowie hinsichtlich des Grundstücks Nr. 18 deren objektive Eignung nach den funktionalen Anforderungen der Ausschreibung nicht in Frage gestellt, sondern selbst eingeräumt.

110

Soweit die Antragstellerin behauptet hat, dass die Grundstücke Nr. 2, Nr. 4, Nr. 11 und Nr. 18 von den jeweiligen Eigentümern nicht veräußert würden, und sich ein u.U. möglicher Eigentumserwerb des Grundstücks Nr. 7 jedenfalls langwierig und schwierig gestalte, vermag dies die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass ein Wettbewerb ausgeschlossen sei, nicht zu rechtfertigen. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass ein Grundstückseigentümer an der wirtschaftlichen Verwertung seines Grundeigentums ein Eigeninteresse hat. Im Übrigen ist, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, darauf zu verweisen, dass sich diese allgemeine Erwartung auch bestätigt hat. Die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2, die Beigeladene, hat sich beworben. Die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 4 ist, wie inzwischen feststeht, ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Verwertung des Grundeigentums als Baufläche für ein Bürogebäude beabsichtigte, z. Zt. jedoch kein konkretes Projekt verfolgt. Auch die Eigentümerin der Grundstücke Nr. 11 und Nr. 18 ist ein gewerblich agierendes Unternehmen, welches sich grundsätzlich einer wirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums nicht verschließen dürfte. Der Antragsgegner musste - unabhängig davon, ob ihm das überhaupt möglich gewesen wäre, was er selbst bestreitet - weder die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken noch die Bewerbungs- oder Verkaufsbereitschaft der Eigentümer erkunden. Er musste auch nicht etwa - und darauf zielt die Rüge der Antragstellerin maßgeblich - sicherstellen, dass der Antragstellerin der Zugriff auf eines der vier Grundstücke tatsächlich offen stand. Ein an der Auftragserteilung interessiertes Unternehmen hat vergaberechtlich keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber eine seinem aktuellen Leistungsvermögen oder seinen Erwartungen entsprechende Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes vornimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.10.2009, VII-Verg 25/09 „Latexfreiheit“; Beschluss v. 14.04.2010, VII-Verg 60/09 „Brandmeldeanlage“, VergabeR 2011, 78). Um die Zugriffsmöglichkeit jedes Interessenten am Bauauftrag zu gewährleisten, hätte der Antragsgegner ein geeignetes Baugrundstück selbst erwerben und dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen müssen. Hierin hätte jedoch ein anderer als der vom Antragsgegner gewählte Beschaffungsgegenstand gelegen. Dem Antragsgegner kam es gerade darauf an, weder mit der Grundstücksauswahl noch mit dessen Beschaffung noch mit der Finanzierung des Grunderwerbs belastet zu sein. Die Forderung nach einer Beistellung des Grundstücks eröffnete den Interessenten zudem u.U. mehr Freiheiten bei der Planung des Bauvorhabens.

111

(2) Die hier von der Antragstellerin beanstandete Festlegung des Antragsgegners verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

112

Allerdings wäre es mit dem Diskriminierungsverbot des § 97 GWB grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn eine Ausschreibung von Anfang an so angelegt wäre, dass objektiv nur ein Bieter die Kriterien erfüllen kann (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 24.06.2010, 1 Verg 4/10 „Postdienstleistungen“). Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht feststellbar. Wie vorausgeführt, existierten aus der maßgeblichen ex ante-Sicht des Antragsgegners mindestens vier Grundstücke, die als Baugrund objektiv in Betracht kommen konnten. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Antragsgegner bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, dass mit der Beigeladenen ein Unternehmen existierte, welches Eigentümerin eines der geeigneten Grundstücke war und bereits seit vielen Jahren auf eine wirtschaftliche Verwertung wartete. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner durch die Festlegung des in Betracht kommenden Baugebiets bewusst eine Bedingung geschaffen hat, die es jedem anderen Unternehmen außer der Beigeladenen unmöglich gemacht hätte, sich zu bewerben, bestehen ebenfalls nicht. Es sind weder rechtliche noch tatsächliche Umstände ersichtlich, die generell einer Sicherung des künftigen Erwerbs von Grundeigentum im Bereich des Fördergebietes „Innenstadt (A-Zentrum)“ der Stadt H. durch einen ggf. nicht ortsansässigen Interessenten entgegenstehen.

113

bb) Eine weitere Markt- oder Gebietserkundung war auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Jena und Celle erforderlich.

114

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen beider Vergabesenate jeweils zu einer produkt-, technik- oder technologiespezifischen Bedarfsbestimmung ergangen sind, d.h. zu einer Festlegung des Auftraggebers im Zusammenhang damit, ob eine geforderte Funktionalität des Beschaffungsgegenstandes objektiv nur durch eine einzige technische Lösungsvariante erreichbar war oder nicht. Im vorliegenden Fall, in dem es um eine räumliche Begrenzung des Leistungsortes geht, war ein Teil der mit der Beschaffung verbundenen Zielstellungen nicht mehr zu erreichen durch eine Ausweitung des in Betracht kommenden Baugebietes. Zwar mag eine hinreichende Bürgernähe und Erreichbarkeit der Behörde auch noch in einem erweiterten Innenstadtbereich zu gewährleisten sein, es steht jedoch für den Senat außer Zweifel, dass eine Belebung der Innenstadt (A-Zentrum) nicht erreicht werden kann durch einen Neubau außerhalb des so bestimmten Innenstadtbereichs. Auch im Hinblick auf die Wertstabilität ist einem Grundstück inmitten eines Bereichs, der langfristig als Stadtzentrum entwickelt werden soll, gegenüber einem Grundstück außerhalb dieses Bereichs ein eindeutiger Vorteil beizumessen. Fehlt es aber danach an der Voraussetzung, dass die sich alternativ gegenüber stehenden Lösungsmöglichkeiten jeweils in gleicher Weise geeignet sind, den definierten Beschaffungszweck zu erfüllen, so kommt es auf eine weiter gehende Begründung des Ausschlusses der nicht gleichwertigen Alternative, hier also der Ausweitung des Baugebietes, nicht an.

115

3. Das Vergabeverfahren des Antragsgegners leidet jedoch an einem anderen, bereits mit der Vergabebekanntmachung verursachten Mangel; die vom Antragsgegner bestimmte Bewerbungsfrist ist angesichts der konkreten Teilnahmebedingungen unangemessen kurz. Aus diesem Grunde ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin begründet.

116

a) Allerdings hat der Antragsgegner die in § 10a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 VOB/A vorgeschriebene Mindestfrist für die Bewerbung überschritten. Da der Antragsgegner die Vergabebekanntmachung den Anforderungen des § 10a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VOB/A entsprechend elektronisch erstellt und übermittelt hat, musste die Bewerbungsfrist hier mindestens 30 Kalendertage betragen. Der Antragsgegner bestimmte eine Bewerbungsfrist von knapp 42 Kalendertagen - der 08.03.2012 stand lediglich bis 12:00 Uhr zur Verfügung.

117

b) Die Bewerbungsfrist in einem Teilnahmewettbewerb darf sich jedoch nicht nur an der Wahrung der Mindestfrist orientieren, sondern sie muss jeweils einzelfallbezogen angemessen sein, um einem fachkundigen Unternehmen eine ordnungsgemäße und aussichtsreiche Bewerbung zu ermöglichen. Dabei sind das Anforderungsprofil der Bewerbungsbedingungen im Vergleich zum Regelfall einer solchen Ausschreibung und sonstige besondere Umstände, z. Bsp. die Notwendigkeit des Ausgleichs des zeitlichen und Wissensvorsprungs eines teilnahmeinteressierten Projektanten (vgl. § 6a Abs. 9 VOB/A), zu berücksichtigen (vgl. Rechten in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, 2010, § 10a Rn. 32). Nach diesen Maßstäben war hier die Frist von knapp 42 Kalendertagen erheblich zu kurz.

118

aa) Für die Bemessung der Bewerbungsfrist ist der Umfang der innerhalb dieser Frist vom Interessenten zu erledigenden Aufgaben zu berücksichtigen.

119

(1) Die vorliegende Ausschreibung wich vom Regelfall einer VOB/A-Ausschreibung schon dadurch erheblich ab, dass es um ein Großbauvorhaben ging mit entsprechend angepassten strengeren Anforderungen an den Nachweis der Eignung als Bauunternehmen. Hinzu kam die Komplexität des Beschaffungsgegenstandes, die sich darin zeigte, dass sie nicht nur die Bauleistung eines Gewerks betraf, sondern die vollständige Errichtung eines Gebäudes sowie die vollständigen Planungsleistungen, wodurch im Rahmen des Nachweises der Fachkunde höhere Anforderungen zu erfüllen waren. Der Auftrag umfasste zudem die Finanzierung des Bauvorhabens über einen langfristigen Zeitraum von 25 Jahren, die nicht zu den Kernkompetenzen eines Bauunternehmens gehört und häufig auch die Einbindung eines Finanzierungspartners erfordert.

120

(2) Die maßgebliche Besonderheit der vorliegenden Ausschreibung bestand darin, dass der Auftragnehmer das zu bebauende Grundstück zu stellen hatte. Eine solche Gestaltung einer Ausschreibung nach der VOB/A ist zulässig, aber atypisch. Auf die Notwendigkeit der Grundstücksbeschaffung muss auch ein fachkundiger und ansonsten leistungsfähiger Bieter nicht eingestellt sein. Insbesondere kann nicht vorausgesetzt werden, dass es ausreichend Bauunternehmen gibt, die ein den sehr speziellen Anforderungen der vorliegenden Ausschreibung entsprechendes Grundstück bereithalten. Die Beschwerdeführer verkennen in ihren Beschwerdebegründungen, dass es sich bei der Anforderung der Grundstücksbeistellung nicht um eine allgemein übliche, auftragsunabhängig vorzuhaltende Eignungsvoraussetzung einer Bauausschreibung handelt. Aus dieser Vorgabe des Antragsgegners resultiert, dass ein potenzieller Bewerber außerhalb seiner Kernkompetenz geeignete Grundstücke finden, deren Eigentümer ermitteln und kontaktieren und die Erwerbsmöglichkeiten erkunden muss. Erst danach kann seine weitere Planung beginnen, insbesondere die Abschätzung, mit welchem Kostenaufwand für eine aussichtsreiche Bewerbung um den Gesamtauftrag zu rechnen ist und ob für ihn eine Teilnahme an der Ausschreibung wirtschaftlich anstrebenswert ist. Die vorgenannte Anforderung führt mithin, insbesondere für einen nicht ortskundigen Interessenten, an den sich die EU-weite Ausschreibung auch wendet, regelmäßig zu einem erhöhten Zeitbedarf in der Bewerbungsphase.

121

(3) Für die Bemessung einer angemessenen Bewerbungsfrist war weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nach den von ihm selbst vorgegebenen Bewerbungsbedingungen bereits im Teilnahmewettbewerb eine hinreichend sichere Erkenntnis darüber gewinnen wollte, dass jeder Bewerber unverzüglich nach Zuschlagserteilung zur Ausführung der Leistungen in der Lage sein wird. Daher sahen die Bewerbungsbedingungen vor, dass jeder Bewerber, soweit er nicht bereits Eigentümer einer geeigneten Immobilie ist, innerhalb der Bewerbungsfrist die Sicherung des künftigen Eigentumserwerbs, insbesondere durch Vorlage eines notariell beurkundeten Verkaufsangebots des Eigentümers einschließlich Eigentumsnachweises, zu belegen hat. Hieraus folgt, dass der Bewerber nicht nur mit dem Eigentümer Kontakt aufgenommen, sondern diesen - erforderlichenfalls auch unter Einräumung einer angemessenen Überlegungsfrist - zu einer endgültigen Entscheidung über die Veräußerung bewegt und eine entsprechende notarielle Beurkundung erfolgreich veranlasst haben musste. Auch diese erhöhten Anforderungen müssen sich in der Fristbemessung niederschlagen.

122

(4) Schließlich war innerhalb der Bewerbungsfrist auch nachzuweisen, dass nach Zuschlagserteilung unmittelbar mit dem Abbruch von Bestandsgebäuden und -baulichkeiten auf dem Baugrund, die im Innenstadtbereich einer Großstadt typischerweise zu erwarten waren, begonnen werden kann. Dieser Nachweis setzte zumindest eine Eigenerklärung des Bewerbers voraus, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist Nutzungsrechte Dritter einem Abbruch nicht entgegen stehen. Mit anderen Worten: Ein Bewerber hatte, um eine solche Eigenerklärung seriös abgeben zu können, innerhalb der Bewerbungsfrist eine Aufhebung aller bestehenden Nutzungsrechte - dinglich oder schuldrechtlich - zu erreichen. Auch insoweit handelt es sich um eine Forderung des Antragsgegners, deren Erfüllung außerhalb der Kernkompetenzen der mit der Ausschreibung angesprochenen Unternehmenskreise lag.

123

bb) Bei der Bemessung der hier festzulegenden Bewerbungsfrist war zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung des Wettbewerbs vom Zeitaufwand eines nicht ortskundigen Unternehmens auszugehen. Insbesondere kann aus dem - geringen - Zeitbedarf der Beigeladenen kein allgemeiner Maßstab abgeleitet werden, weil die Beigeladene ein ortsansässiges Unternehmen mit einem eigenen, sehr gut geeigneten Baugrundstück für die ausgeschriebene Leistung ist und auch aus der ex ante-Sicht des Antragsgegners nicht damit zu rechnen war, dass weitere Unternehmen mit einem vergleichbaren Vorlauf existierten.

124

cc) Unter Berücksichtigung der genannten Einzelumstände erachtet der Senat hier eine Bewerbungsfrist von mindestens 90 Kalendertagen (d.h. von drei Monaten) als erforderlich, um einen fairen Wettbewerb erwarten zu dürfen. Die stattdessen bestimmte Frist von knapp 42 Kalendertagen war danach jedenfalls unangemessen, weil sie nicht einmal die Hälfte der vorgenannten Frist erreichte.

125

c) Der festgestellte Vergaberechtsverstoß hat sich auch auf die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin ausgewirkt. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Antragstellerin bei Festlegung einer angemessenen Bewerbungsfrist die Einreichung eines Teilnahmeantrages möglich gewesen wäre.

126

4. Die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens kann im Rahmen einer Fortführung des bereits eingeleiteten Verfahrens nicht hergestellt werden. Der Vergabeverstoß betrifft eine in der Vergabebekanntmachung getroffene Regelung, deren Korrektur nur durch eine Zurückversetzung des Verfahrens vor den Stand der Absendung der Vergabebekanntmachung erfolgen kann. Insoweit war die Verpflichtung zur Aufhebung der laufenden Ausschreibung, welche die Vergabekammer angeordnet hatte, zu bestätigen. Die Vergabekammer hat den Antragsgegner auch zutreffend verpflichtet, bei Fortbestehen seiner Vergabeabsicht ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Der Senat hat in seinem Beschlussausspruch klar gestellt, dass bei der Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nunmehr die Rechtsauffassung des erkennenden Senats Beachtung zu finden hat.

127

III. Die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner keine Kostenbefreiung genießt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

128

1. Für die Frage der Kostenfreiheit im Verfahren vor der Vergabekammer enthält die Vorschrift des § 128 GWB keine eigene Regelung; in Abs. 1 wird auf „das Verwaltungskostengesetz“ verwiesen. Diese Verweisung in § 128 Abs. 1 GWB bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut auf das Bundesverwaltungskostengesetz; für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt, welches sich nach den Verfahrensvorschriften des Landes richtet, ist auch das VwKostG LSA anzuwenden (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 17.09.2002, 1 Verg 8/02).

129

2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA sind Amtshandlungen zwar grundsätzlich gebührenfrei, wenn eine Landesbehörde für deren Vornahme Veranlassung gegeben hat; diese Bestimmung gilt jedoch nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwKostG LSA nicht bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe. Diese Ausschlussregelung erfasst auch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, welches in kostenrechtlicher Hinsicht einem Widerspruchsverfahren vergleichbar ist (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.).

130

IV. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB und orientiert sich an §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Antragsgegner ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.

131

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei mangels vorliegender Angebote den vom Auftraggeber geschätzten Bruttoauftragswert zugrunde. Der Antragsgegner hat diesen Wert mit Schreiben vom 24.04.2012 gegenüber der Vergabekammer mit 25,7 Mio. € angegeben und hierbei zutreffend neben dem Wert der reinen Bauplanungs- und Bauarbeitsleistungen auch den Wert der Finanzierungsleistungen über eine Laufzeit von 25 Jahren und den Wert der Grundstücksbeistellung berücksichtigt. Diese Schätzung macht sich der Senat zu Eigen.


(1) Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.

(2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale des Auftragsgegenstands zu beschreiben:

1.
in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen,
2.
unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge:
a)
nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
b)
Europäische Technische Bewertungen,
c)
gemeinsame technische Spezifikationen,
d)
internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
e)
falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder
3.
als Kombination von den Nummern 1 und 2
a)
in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen oder
b)
mit Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Nummer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.
Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.

(4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner festgelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen.

(5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.

(6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.