Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Apr. 2013 - 10 U 43/12

published on 19/04/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Apr. 2013 - 10 U 43/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.08.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 5 O 1489/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 5 O 1489/11, darf ohne Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 7.000,- €.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Entfernung eines 20-kV-Stromkabels der Beklagten, das als Erdleitung verlegt ist, von zwei Flurstücken in der Gemarkung L. und einem Flurstück in der Gemarkung B. . Hilfsweise begehrt er für die Duldung des Stromkabels für diese Flurstücke und zwei weitere Flurstücke in der Gemarkung B. eine jährliche Entschädigungsrente von 62,50 €, sowie eine Einmalzahlung in Höhe von 6.749,60 €.

2

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 23.08.2012 verkündeten Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 5 O 1489/11.

3

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Beseitigung des streitgegenständlichen 20-kV-Kabels gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB seien hinsichtlich der vier Grundstücke Gemarkung L., Flur 2, Flurstücke 57/14 und 57/34 sowie Gemarkung B., Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5 zwar erfüllt, da eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers aufgrund des verlegten Erdkabels auf seinen Grundstücken vorliege. Ob dies auch hinsichtlich des fünften Grundstückes in der Gemarkung B., Flur 2, Flurstück 64, bei dem der Kläger noch kein Eigentum erworben habe, anzunehmen sei, könne offen bleiben, denn der Kläger sei jedenfalls hinsichtlich aller fünf Flurstücke zur Duldung der Beeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob sich eine Duldungspflicht für die beiden Grundstücke Gemarkung B., Flur 2, Flurstück 74/5 und 74/7 bereits aus der auf diesen Grundstücken lastenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, deren Eintragung der Kläger am 16.07.1998 bewilligt habe, ergebe, denn eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ergebe sich hinsichtlich aller fünf Grundstücke aus § 12 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Der Kläger sei Anschlussnehmer der Beklagten hinsichtlich des Hofgrundstückes in L. . Ferner stehe im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das streitgegenständliche 20-kV-Kabel der örtlichen Versorgung diene. Das Gericht sei aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Sch. davon überzeugt, dass es sich bei der streitgegenständlichen 20-kV-Leitung um die ursprünglich in den 90-iger Jahren als Erdkabel verlegte 15-kV-Leitung handele, die in den Unterlagen der Beklagten als Leitung Nr. 101 erfasst sei und die als Ringleitung die Orte W., L. und E. mit Mittelspannung versorge. Die glaubhaften Angaben des Zeugen Sch. würden auch weiter durch die Angaben des zweiten Zeugen F. bestätigt. Dieser habe ebenfalls angegeben, dass das streitgegenständliche 20-kV-Kabel früher als 15-kV-Kabel betrieben worden sei. Weiterhin, dass es sich um eine Erdleitung handele, die in diesem Bereich verlegt worden sei. Es sei nach den Aussagen der Zeugen Sch. und F. nicht davon auszugehen, dass ein Widerspruch zu der Annahme einer örtlichen Versorgungsleitung in Form einer Ringleitung sich daraus ergebe, dass der Zeuge F. bestätigt habe, dass die Beschädigung der streitgegenständlichen Leitung im Mai 2008 durch Baggerarbeiten keinen Stromausfall in den Ortschaften, die durch die Ringleitung versorgt würden, herbeigeführt habe. Denn aufgrund der Anlage der Leitung als Ringleitung sei die Beklagte in der Lage gewesen, die an dieser Leitung hängenden Ortschaften auch bei einem Ausfall der Leitung zwischen L. und B. zu gewährleisten. Die Duldungspflicht erstrecke sich auf die landwirtschaftlich genutzten streitgegenständlichen fünf Flurstücke des Klägers, denn diese seien zwar nicht selbst an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen, würden jedoch von dem Kläger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück, nämlich dem Grundstück G. 3 in L. genutzt. Die betroffenen Flurstücke würden als Grünland in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der an die Stromversorgung angeschlossenen Hofstelle des Klägers genutzt. Unstreitig befinde sich auf dem Hof in L. eine Scheune, in der landwirtschaftliche Gegenstände untergestellt seien, die der landwirtschaftlichen Nutzung zur Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Grundstücke dienten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anspruchnahme der streitgegenständlichen Grundstücke den Kläger mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belaste.

4

Dem nach § 12 Abs. 1 NAV unentgeltlich duldungspflichtigen Kläger stehe auch kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, wie mit Hilfsantrag geltend gemacht, zu.

5

Mit der Berufungsbegründung vom 29.10.2012 greift der Kläger das am 23.08.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 5 O 1489/11, insgesamt an und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht sei fehlerhaft aufgrund der Aussagen der Zeugen Sch. und F. zu der Überzeugung gelangt, das streitgegenständliche 20-kV-Kabel diene der örtlichen Versorgung. Zur Feststellung dieser Tatsachen könne nicht auf Zeugenaussagen zurückgegriffen werden. Nur durch ein Sachverständigengutachten habe geklärt werden können, ob die streitgegenständliche 20-kV-Leitung als Ringleitung tatsächlich die Orte W., L. und E. mit Mittelspannung versorge. Zudem hätte das Gericht auch durch ein Sachverständigengutachten die weiteren Fragen klären müssen, ob die Ringleitung nur deshalb verlegt worden sei, damit die streitgegenständliche 20-kV-Leitung nicht ausschließlich das Atommüllendlager versorge, ob nicht eine andere Stromtrasse verlegt werden könne oder bestehe, die die Versorgung der Kommune ebenfalls sicherstellen könne, wann die Ringleitung, von der das streitgegenständliche 20-kV-Kabel ein Teil gewesen sein soll, aufgebaut und in Betrieb genommen worden sei und wann es zum Anschluss des streitgegenständlichen Kabels an diese Ringleitung gekommen sei.

6

Das Urteil des Landgerichts sei darüber hinaus rechtsfehlerhaft, weil es davon ausgehe, dass die betroffenen Grundstücke, die selbst nicht an die Stromversorgung angeschlossen seien, i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Hofgrundstück des Klägers stünden. Für diesen wirtschaftlichen Zusammenhang sei gemäß einer Entscheidung des LG Köln, Urteil vom 29.04.2008, Az. 8 O 184/17, eine unmittelbare räumliche Nachbarschaft des angeschlossenen und der nicht angeschlossenen Grundstücke erforderlich. Eine solche unmittelbare räumliche Nachbarschaft liege nicht vor, denn schon die streitgegenständlichen Grundstücke in der Gemarkung L. lägen in einer Entfernung von 500 m bis 550 m von dem Hofgrundstück des Klägers. Die Grundstücke in der Gemarkung B. befänden sich in noch größerer Entfernung vom Hofgrundstück. Darüber hinaus habe das Gericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt, dass das auf dem Gutshof in L. stehende Wohnhaus und die Scheuen mit einem lebenslangen Nießbrauch zu Gunsten der Mutter und des Vaters des Klägers belastet seien. Die streitgegenständlichen Grundstücksflächen dienten als Ackerland und stünden in keinem Zusammenhang mit der Hofstelle. Zudem seien sie als landwirtschaftliche Flächen verpachtet.

7

Der Kläger beantragt,

8

unter Abänderung des am 23.08.2012 zugestellten Urteils des Landgerichts Magdeburg (Az.: 5 O 1489/11) die Beklagte zu verurteilen,

9

1. a) das in der Gemarkung L. auf den Grundstücken der Flur 2, Flurstück 57/14, an der westlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 68 m sowie der Flur 2, Flurstück 57/34 an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 150 m,

10

b) das in der Gemarkung B. auf den Grundstücken der Flur 2, Flurstück 64 belegen an der östlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 3 m befindliche 20-kV-Kabel

11

zu beseitigen;

12

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine jährliche Entschädigungsrente für die Nutzung seiner Grundstücke

13

Gemarkung

Flur

Flurstück

L.

2

57/14

L.

2

57/34

B.

2

74/7

B.

2

64

B.

2

74/5

14

durch ein 20-kV-Kabel in einer Gesamtlänge von 626 m in Höhe von 62,50 € jährlich, erstmals zum 31.12.2011, sodann jeweils zum 31.12. des Folgejahres, sowie einmalig 6.759,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

17

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie stellt nochmals den Sachverhalt hinsichtlich der Voraussetzungen der Duldungspflicht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV dar. Die Beklagte erachtet die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der angebotenen Zeugen für ausreichend. Soweit der Kläger auf ein Urteil des Landgerichts Köln Bezug genommen hat, um darzustellen, dass für einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Grundstücken i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 NAV eine unmittelbare räumliche Nachbarschaft der Grundstücke erforderlich sei, stellt die Beklagte dar, dass es sich bei diesem Urteil um ein sog. „Ausreißerurteil“ handele, welches sich nicht durch die in ihm zitierten Urteile anderer Gerichte belegen lasse.

18

Der Kläger reichte unter dem 26.03.2013 nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen weiteren, nicht nachgelassenen Schriftsatz bei Gericht ein. Auf den Inhalt des Schriftsatzes, Bd. II Bl. 70 ff d.A., wird Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

20

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass eine Pflicht des Klägers aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV zur unentgeltlichen Duldung des auf den streitgegenständlichen fünf Flurstücken verlegten 20-kV-Erdkabels der Beklagten besteht. Demnach ist sowohl der Hauptanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Erdleitung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wie auch der Hilfsantrag auf eine Entschädigungsrente unbegründet.

21

Die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Duldungspflicht des Klägers nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV standen insoweit unstreitig fest, als das gegenständliche 20-kV-Strom-kabel auf allen fünf betroffenen Grundstücken, so wie vom Kläger anhand von Unterlagen der Beklagten dargestellt, als Erdkabel verlegt worden war, und dass die fünf Grundstücke selbst nicht an die örtliche Stromversorgung angeschlossen waren. Der Kläger war selbst Anschlussnehmer der Beklagten mit dem in seinem Eigentum stehenden Hofgrundstück Gemarkung L., Flur 2, Flurstück 267, G. 3.

1.

22

Das Landgericht ist weiterhin rechtsfehlerfrei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen V. Sch. und H. F. davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche 20-kV-Leitung als Teil einer Ringleitung der örtlichen Versorgung i. S. v. § 12 Abs. 1 NAV dient.

23

Die Beklagte hat mit den Anlagen B3, B4, B7 und B8 unter Vorlage von Leitungsplänen zum Verlauf der streitgegenständlichen 20-kV-Leitung und ihrer Nutzung wie folgt vorgetragen und dies unter Beweis des Zeugen V. Sch. gestellt: Die streitgegenständliche 20-Kv-Leitung gehört zum Netz des Umspannwerkes W. . Über sie werden die Orte S., G. und K., Wb., B. und L. versorgt. Sie beginnt am Umspannwerk W. und trägt die Nummer 101. Der Abschnitt zwischen B. und L. wurde im Jahr 1993 neu errichtet. Dabei wurde anstelle einer zuvor quer über die Ackerflächen verlaufende Freileitung zur besseren Bewirtschaftung der Ackerflächen durch eine im unbewirtschafteten Seitenbereich eines Weges verlaufende Erdleitung ersetzt. Die Anlage B3 zeigt den Verlauf der alten Freileitungstrasse sowie den Verlauf der neuen Kabeltrasse und die Anlagen B4 dokumentieren den Verlauf des Erdkabels. Der Leitungsverlauf der Leitung Nr. 101 von W. nach L. ist in Anlage B8 rot markiert. Diese Leitung ist Bestandteil eines Rings, der dann von L. über E. wieder nach W. führt, letzterer Ringteil ist grün markiert. Die Betriebsspannung der streitgegenständlichen Leitung wurde Anfang der 2000er Jahre aufgrund der gestiegenen Netzbelastung insbesondere durch das EEG und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit von 15 kV auf 20 kV angehoben. Es handelt sich um eine Mittelspannungsleitung. Die Hofstelle des Klägers verfügt über einen Niederspannungsanschluss.

24

Dieser Tatsachenvortrag der Beklagten wurde durch den Zeugen V. Sch., Sachbearbeiter der Beklagten für Grundstücke Liegenschaften und Leitungsrechte, mit seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestätigt.

25

Anhaltspunkte für Rechtsfehler bei dieser Beweiserhebung liegen nicht vor. Insbesondere waren die streitigen Tatsachen dem Zeugenbeweis zugänglich und nicht nur - wie der Kläger meint - durch ein Sachverständigengutachten beweisbar. Bei den streitigen Tatsachen, nämlich den näheren Umständen der streitgegenständlichen Stromleitung - insbe-sondere ihrem Verlauf und ihrer Bestimmung zur örtlichen Versorgung -, handelte es sich nicht um Umstände, die sich zwangsläufig nur einem Sachverständigen erschließen können. Der Verlauf und der Zweck einer Stromleitung ergeben sich aus den Unterlagen des Versorgungsunternehmens und können unter Zuhilfenahme dieser Unterlagen von dem zuständigen Sachbearbeiter rechtsfehlerfrei zur Überzeugung des Gerichts bekundet werden. Dass drüber hinaus auch ein Sachverständiger aufgrund entsprechender Informationen durch den Leitungsinhaber und aufgrund eigener sachkundiger Untersuchungen hätte Feststellungen zu dem Verlauf und der Zweckbestimmung der streitgegenständlichen 20-kV-Mittelspannungsleitung treffen können, schließt den Beweis durch einen geeigneten Zeugen nicht aus. Es ist dann auch nicht der Sachverständigenbeweis ohne entsprechenden Antrag einer Partei von Amts wegen zu erheben. Für die Beweiserhebung im Zivilprozess gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz. Beweise werden von Amts wegen nur in Ausnahmefällen erhoben. Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung in zweiter Instanz die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegenbeweislich dafür, dass die streitgegenständliche Leitung keine der örtlichen Versorgung dienende Stromleitung darstelle, angeboten hat, war dieses Beweisangebot gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und nicht zuzulassen. Es handelt sich um ein neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel, welches eine erhebliche Tatsache, nämlich die Frage des Charakters der streitgegenständlichen Stromleitung als örtliche Versorgungsleitung betrifft. Dieses hat der Kläger in erster Instanz jedoch nicht vorgebracht, obwohl es weder einen vom Gericht im ersten Rechtszug übersehenen Gesichtpunkt betraf, noch aufgrund eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht werden konnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dieses Angriffs- und Verteidigungsmittel im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass es auf eine Nachlässigkeit des Klägers beruhte, § 531 Abs. 2 Nr. 1 – Nr. 3 ZPO.

26

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht insofern zu beanstanden, als sich danach aus der Aussage des Zeugen H. F. über eine Leitungsbeschädigung durch einen Bagger im Jahr 2008 bei L. kein Indiz gegen den Versorgungscharakter der streitgegenständlichen 20-kV-Stromleitung ergab. Dies schlussfolgerte das Landgericht in nicht angreifbarer Weise aus den Zeugenaussagen F. und Sch. . Aus der Aussage des Zeugen Sch. ergab sich nämlich, dass von einer Beschädigung der Stromleitung durch einen Bagger im Mai 2008 durchaus die angeschlossenen Ortschaften im wesentlichen verschont geblieben sein konnten und allein das Atomlager L. betroffen sein konnte, weil wegen der Konstruktion der streitgegenständlichen Stromleitung als Ringleitung die Beklagte in der Lage gewesen sei, für die mit dieser Ringleitung versorgten Ortschaften auch bei einem Ausfall der Leitung zwischen L. und B. eine weitgehend ununterbrochene Stromversorgung zu gewährleisten. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Stromleitung nicht - wie von der Beklagten behauptet - um eine Ringleitung (mit der Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Versorgung bei Leitungsbeschädigungen) handelte, hat der Zeuge F. nicht bekunden können, denn er konnte zum weiteren Verlauf der beschädigten Leitung nichts aussagen.

3.

27

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Nutzung der fünf streitgegenständlichen, selbst nicht an das örtliche Versorgungsnetz angeschlossenen Grundstücke „in wirtschaftlichem Zusammenhang“ mit der an das Netz angeschlossenen Hofstelle des Klägers in L., Flur 2, Gemarkung 267, G. 3 /5, anzunehmen war.

3.1.

28

Die Nutzung „im wirtschaftlichen Zusammenhang“ gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV war nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die streitgegenständlichen Grundstücke nicht in unmittelbarer Nachbarschaft sondern in einer Entfernung von mindestens (für die Grundstücke in der Gemarkung L. ) 500 m - 550 m von der Hofstelle befanden. Eine Nutzung „in wirtschaftlichem Zusammenhang“ i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV setzt nicht voraus, dass die selbst nicht angeschlossenen Grundstücke sich in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft zu dem an die Stromversorgung angeschlossenen Grundstück befinden. Dies ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch nach dem Sinn und Zweck der unentgeltlichen Duldungspflicht ist für § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV nicht auf eine unmittelbare Nachbarschaft abzustellen. Wie zu § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV und der entsprechenden Vorgängervorschrift bis zum 08.11.2006, § 8 Abs. 1 AVBEltV, wiederholt entschieden wurde, ist für die Auslegung des Begriffes des wirtschaftlichen Zusammenhanges auf den Sinn und Zweck der normierten unentgeltlichen Duldungspflicht abzustellen (vgl.: Landgericht Chemnitz, Urteil vom 26.06.2012, Az.: 4 O 171/12, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1995, Az.: 19 U 215/94 zitiert nach juris). Zugrunde zu legen ist dabei, dass auf Grundstücken zu Gunsten des Gemeinwohles in Form einer Sozialbindung des Eigentums eine allgemeine Pflichtigkeit lastet, im Interesse einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Energieversorgung das freie Nutzungs- und Verfügungsrecht des Eigentümers einzuschränken (vgl.: BGH, Urteil vom 04.02.1976, Az.: VIII ZR 167/74; Urteil vom 13.03.1991, Az.: VIII ZR 373/89, beide zitiert nach juris). Insoweit soll gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV der Eigentümer, der in einem Versorgungsgebiet mindestens ein angeschlossenes Grundstück besitzt und insoweit die Vorteile des örtlichen Versorgungsnetzes genießt, hinsichtlich eines im gleichen Versorgungsgebiet liegenden jedoch nicht angeschlossenen Grundstücks seinen Betrag dazu leisten, dass das örtliche Versorgungsnetz überhaupt erst errichtet und der erforderliche Netzausbau vorgenommen werden kann (vgl.: Landgericht Chemnitz, Urteil vom 26.06.2012, Az.: 4 O 171/12, zitiert nach juris).

29

Dem steht nicht die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Landgerichts Köln vom 29.04.2008, Az.: 8 O 184/07, entgegen. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach die Annahme einer Nutzung im wirtschaftlichen Zusammenhang sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift an der Sozialpflichtigkeit des Grundstückseigentümers zu orientieren hat. Dies kann nicht von der Lage der Grundstücke zueinander abhängig gemacht werden, die ohnehin im gleichen Versorgungsgebiet liegen müssen. Wieso es auf eine unmittelbare Nachbarschaft ankommen soll, erschließt sich aus dem Urteil des Landgerichts Köln nicht. Es wird zur Begründung lediglich Bezug genommen auf weitere Entscheidungen, nämlich OLG Düsseldorf, Az.:1 U 125/03; OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 25/04; OLG Hamm, Az.: 2 U 97/96 und AG Tauberbischofsheim, Az.: C 269/92. Alle diese Entscheidungen begründen aber auch nicht, wieso es für den wirtschaftlichen Zusammenhang gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV auf eine unmittelbare räumliche Nähe ankommen soll, die bei einer Entfernung von mehreren Kilometern nicht mehr gegeben sein soll. Keine der genannten Entscheidungen hat zum Inhalt, dass eine unmittelbare räumliche Nähe Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV bzw. § 8 Abs. 1 AVBeltV ist.

3.2.

30

Mithin wäre eine Nutzung „im wirtschaftlichen Zusammenhang“ gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV trotz der räumlichen Entfernung der fünf streitgegenständlichen Ackergrundstücke von der Hofstelle unzweifelhaft anzunehmen, wenn der Kläger (auch) an der (an die Stromversorgung angeschlossenen) Hofstelle in L., G. 3, seinen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten würde und dazu die streitgegenständlichen, nicht an die Stromversorgung angeschlossenen fünf Ackergrundstücke von dort aus forstwirtschaftlich nutzen würde (vgl.: OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.1983, Az.: 9 U 771/82, zitiert nach juris - nur Kurzfassung -, LG Flensburg, Urteil vom 20.10.1983, Az.: 2 O 198/83, zitiert nach juris - nur Kurzfassung -).

31

Die Beklagte, die für diese Tatbestandsvoraussetzung einer unentgeltlichen Duldungspflicht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV darlegungs- und beweisbelastet ist, hat dazu unter Vorlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftsbuch vom 13.11.2011, Anlagenkonvolut B6, vorgetragen, dass das an die Stromversorgung angeschlossene Grundstück des Klägers G. 3 in L. eine land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Betriebsfläche darstellt. Dies bestätigt die Ansicht der Gebäude nach Abzügen von Fotos des Grundstücks Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.12.2011 und Anlagenkonvolut BB1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.03.2013, sowie ein Lageplan der als Gebäude auf dem Grundstück neben einem Wohnhaus eine große Scheune mit einer das unstreitig in drei vermietete Wohnungen aufgeteilte Wohnhaus um ein Mehrfaches übertreffenden Grundfläche. Das an die Stromversorgung angeschlossene Grundstück des Klägers stellt sich danach augenscheinlich als eine landwirtschaftlich/forstwirtschaftlich genutzte Hofstelle dar. Die nicht angeschlossenen fünf weiteren Grundstücke stellen Ackergrundstücke dar, die sich in nahem räumlichem Zusammenhang zu dieser Hofstelle befinden. In der Scheune sind unstreitig landwirtschaftliche Gegenstände untergestellt, die zur Bewirtschaftung (auch) dieser fünf Grundstücke dienen. Der Kläger betreibt selbst einen forstwirtschaftlichen Betrieb und hat seinen Hilfsanspruch auf Nutzungsentschädigung wegen des streitgegenständlichen Stromkabels im Erdreich dieser fünf Grundstücke darauf gestützt und der Höhe nach damit begründet, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke durch das Stromkabel im Erdreich beeinträchtigt werde.

32

Nach alledem ergibt sich nach dem Vortrag der Beklagten und dem unstreitigen Sachverhalt ein Bild einer an die Stromversorgung angeschlossenen Hofstelle und fünf Wirtschaftsgrundstücken dieser Hofstelle. Dies ist für die Annahme einer Nutzung „in wirtschaftlichen Zusammenhang“ i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV ausreichend.

33

Dabei ist eine eigene landwirtschaftliche Nutzung auch bei Ackergrundstücken eines Hofes nicht Voraussetzung für eine „Nutzung im wirtschaftlichen Zusammenhang“ i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV. Die geforderte Nutzung der nicht angeschlossenen Grundstücke in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen Grundstück im gleichen Versorgungsgebiet ist im Sinne der Sozialpflichtigkeit des Eigentums weit auszulegen. Danach ist es ein für § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn sich bei verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücken der Zusammenhang mit dem Hofgrundstück allein durch die Verpachtung ergibt (vgl.: Landgericht Chemnitz, Urteil vom 26.06.2012, Az.: 4 O 171/12).

34

Die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände hat, aus denen sich die Nutzung „in wirtschaftlichem Zusammenhang“ ergibt, kann als Außenstehende zu dem Zusammenhang der Grundstücke nicht mehr vortragen als geschehen. Denn sie kann nicht wissen, wie das Hofgrundstück aktuell im Einzelnen von dem Kläger genutzt wird, an wen er die Gebäude vermietet bzw. verpachtet hat, wie diese genutzt werden und in welchem Zusammenhang die Ackergrundstücke von ihren/ihrem Pächter/n genutzt werden. Hier war der Kläger aufgerufen, als Eigentümer der Grundstücke den augenscheinlichen Sachverhalt im Einzelnen durch konkreten Sachvortrag, der nur für ihn möglich war, zu widerlegen. Eine solche, in sich schlüssige Widerlegung des augenscheinlichen Zusammenhangs zwischen der Hofstelle und den fünf Ackergrundstücken in unmittelbarer Umgebung der Hofstelle ergab sich indes aus dem Klägervortrag nicht.

35

Der Kläger hat nicht bestritten, dass die Hofstelle in L., die an die Stromversorgung angeschlossen ist, als land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Betriebsstätte genutzt wird. Der Klägervortrag zu seinem forstwirtschaftlichen Betrieb und seiner Nutzung der Hofstelle und der fünf Ackergrundstücke ist lückenhaft und teilweise widersprüchlich:

36

In der Klageschrift vom 10.10.2011 trägt er vor: „Der Kläger betreibt erkennbar einen Forstbetrieb. Für ihn ist die Inanspruchnahme der Flächen aus zukünftigen waldbaulichen Gesichtspunkten mehr als schwierig“. In der Replik vom 05.12.2011 heißt es: „Der Kläger bewirtschaftet die streitgegenständlichen Grundstücke nicht … Der Kläger besitzt in L. lediglich ein einziges Grundstück mit der Postadresse G. 5 … Hierbei handelt es sich um ein vermietetes Wohnhaus. Auf diesem Grundstück befindet sich noch eine alte Scheune, die lediglich zum Unterstellen von Gegenständen genutzt wird“. Mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger vor: „Da die übrigen streitgegenständlichen Grundstücksflächen lediglich als Ackerland (und nicht als Grünland) genutzt werden und diese Grundstücksflächen in keinem Zusammenhang mit der Hofstelle stehen und zudem als landwirtschaftliche Flächen verpachtet sind, kann eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 NAV kraft wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht begründet werden“. Mit der Berufungsreplik vom 18.01.2013 trägt der Kläger vor:

37

„… ist § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV nicht einschlägig, da die streitgegenständlichen Flurstücke geradenicht von der Hofstelle bewirtschaftet werden. Das Flurstück 267 der Flur 2 der Gemarkung L. (Hofstelle) umfasst ein Mietshaus (Adresse: G. 3, I. /OT L. ) und die Scheune (Adresse: G. 5, I. /OT L. ). Bei dem Mietshaus handelt es sich um das ehemalige Verwalterhaus des Rittergutes L., welches aktuell in 3 Mieteinheiten aufgeteilt ist … Alle hier streitgegenständlichen Flächen des Klägers werden zudem nicht als Ackerland, sondern als Grün- und Brachland genutzt und gehören nicht zum landwirtschaftlichen Forstbetrieb des Klägers.“

38

Dass auf dem Mietshaus mit drei Wohneinheiten wie auch auf der Scheune ein lebenslanges Nießbrauchsrecht der Eltern des Klägers liegt, schließt die Nutzung der fünf nicht angeschlossenen Ackergrundstücke „in wirtschaftlichem Zusammenhang“ durch den Kläger als Eigentümer i. S. d § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV nicht aus. Der zeitlich begrenzte und inhaltlich begrenzbare Nießbrauch entzieht dem Eigentümer nicht dauerhaft die Nutzungsmöglichkeiten. In welchem inhaltlichen Umfang der Nießbrauch der Eltern besteht, erklärt der Kläger nicht. Die Nutzung als im weitesten Sinne wirtschaftliche Einheit, die die Basis für das Duldungsrecht des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV darstellt, ist dadurch nicht in Frage gestellt. Die Grundstücke sind räumlich nahegelegene Ackergrundstücke, die zu der Hofstelle in L. gehören, und die alle im Eigentum des Klägers stehen. Dass die Ackergrundstücke zwischenzeitlich verpachtet sind und die Eltern zwischenzeitlich ein (nicht näher beschriebenes) Nießbrauchsrecht an den Gebäuden der Hofstelle haben, hebt den maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Grundstücken, die augenscheinlich nicht völlig zusammenhangslos im gleichen Versorgungsgebiet liegen und sich in der Hand eines Eigentümers befinden, nicht auf.

39

Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 26.03.2013 weiteren, neuen Tatsachenvortrag und Beweisantritte zur Nutzung der Scheune auf dem Hofgrundstück, zur Nutzung der Grundstücke Gemarkung L., Flurstücke 57/34 und 57/14 und generell zum nicht bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken und der Hofstelle des Klägers beinhaltete, war dieser Vortrag gem. den §§ 525, 296a ZPO unbeachtlich, denn er erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne einen Schriftsatznachlass für den Kläger. Eine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. den §§ 525, 296a, 156 ZPO bestand nicht. Verfahrensfehler gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 sind nicht gerügt worden und auch nicht sonst ersichtlich. Die anderen Wiedereröffnungsgründe des § 156 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor.

4.

40

Nicht zu beanstanden ist die Wertung des Landgerichts, dass die Belastung der Grundstücke durch die Erdleitung eine übermäßige Beanspruchung der Grundstücke oder eine unzumutbare Belastung des Klägers gem. § 12 Abs. 1 S. 3 NAV nicht darstellt. Dies behauptet auch der Kläger nicht.

5.

41

Da somit hinsichtlich aller fünf Flurstücke eine unentgeltliche Duldungspflicht des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV besteht, war die Berufung sowohl hinsichtlich des Haupt- wie auch des Hilfsantrages unbegründet, ohne dass es - wie ebenfalls vom Landgericht zutreffend gesehen -, auf eine rechtliche Würdigung der weiteren Fragen, ob hinsichtlich des Flurstücks 64 in der Gemarkung B. ein aus dem Kaufvertrag bestehendes Anwartschaftsrecht dem Eigentum i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB gleichsteht, und ob hinsichtlich der beiden Parzellen 74/7 und 74/5 aus der Gemarkung B. eine ausreichende beschränkt persönliche Dienstbarkeit bereits eine Duldungspflicht des Klägers begründet, ankam.

III.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

43

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

44

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 47, 48, 45 Abs. 1 S. 3, 42 GKG, 3 ZPO. Haupt- und Hilfsantrag betrafen denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ging bei Haupt- und Hilfsantrag dahin, so gestellt zu werden, als würde das 20-kV-Kabel die landwirtschaftliche/forstwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht stören. Im Hauptantrag wurde dieses Klageziel durch Entfernung dieses Kabels und mit dem Hilfsantrag durch Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die die Nachteile für die landwirtschaftliche/forstwirtschaftliche Nutzung durch eine Geldrente ausgleichen sollte, verfolgt. Maßgeblich war demnach der Wert des höheren Anspruches. Dies war vorliegend der Hilfsanspruch, weil darin zwei Grundstücke betroffen waren, die vom Hauptantrag nicht erfasst waren. Der Einmalbetrag von 6.749,60 € war mit der dreifachen begehrten jährlichen Rente von 62,50 € gemäß § 42 GKG zu addieren, so dass sich ein Streitwert von 6.947,10 € bzw. ein Gebührenstreitwert der Gebührenstufe bis 7.000,- € ergab.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.

(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag in Textform abzuschließen.

(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.

(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.