Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Apr. 2010 - 10 U 31/09 (Hs)


Gericht
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 03. Juni 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Gründe
- 1
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
- 2
Nach erfolgloser Abmahnung nimmt die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch.
- 3
Die Verfügungsklägerin vertreibt u.a. das kostenlose Anzeigenblatt „G.“, die Verfügungsbeklagte das Anzeigenblatt „R.“ . Eine Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten versandte Anfang Mai 2009 ein Schreiben an einen potentiellen Anzeigekunden u.a. mit folgenden Aussagen:
- 4
"Unser Konzept besteht daraus nicht nur Anzeigen zu präsentieren, sondern diese durch redaktionelle Berichterstattung zu ergänzen. Dadurch wird ein Mehrwert erzeugt, der den Leser länger auf einer Seite hält und somit die Wirkung der Anzeige steigert… Wir möchten gern einen redaktionellen Beitrag über Ihre Open Air Veranstaltung, gekoppelt mit einer Anzeige, auf unserem Veranstaltungskalender veröffentlichen. Hierzu folgendes Angebotsbeispiel: Neukundenpreis … Euro inkl. PR-Text"
- 5
Zum weiteren Inhalt dieses Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl. 15 d. A.) Bezug genommen.
- 6
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung gewesen, hierdurch habe die Verfügungsbeklagte gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text verstoßen.
- 7
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
- 8
der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
- 9
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit folgenden Aussagen zu werben bzw. werben zu lassen:
- 10
"Unser Konzept besteht daraus nicht nur Anzeigen zu präsentieren, sondern diese durch redaktionelle Berichterstattung zu ergänzen. Dadurch wird eine Mehrheit erzeugt, der den Leser länger auf einer Seite hält und somit die Wirkung der Anzeige steigert."
- 11
sowie
- 12
" Wir möchten gern einen redaktionellen Beitrag über Ihre XXXX Veranstaltung, gekoppelt mit einer Anzeige, auf unserem Veranstaltungskalender veröffentlichen. "
- 13
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
- 14
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
- 15
Sie hat behauptet, es habe sich um eine E-Mail an einen einzelnen Kunden nach einer tags zuvor geführten Besprechung als Reaktion auf dessen Bitte nach einem persönlichen Angebot gehandelt. Ziel sei lediglich die gemeinsame Veröffentlichung von Anzeige und redaktionellem Beitrag in einem Heft gewesen.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem angefochtenen Urteil vom 03. Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer sog. getarnten Werbung nicht vorlägen. Auch für das (beabsichtigte) Vortäuschen einer unabhängigen, neutralen Berichterstattung seien Anhaltspunkte weder ausreichend vorgetragen noch sonst erkennbar.
- 17
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin. Sie hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 05. Juni 2009 zugestellte Urteil am 08. Juni 2009 Berufung eingelegt und diese sogleich am 11. Juni 2009 begründet.
- 18
Die Verfügungsklägerin hält an ihrer Auffassung fest, insbesondere gelte der Trennungsgrundsatz von Werbung und redaktionellem Text uneingeschränkt auch für Anzeigenblätter. Hiergegen habe die Verfügungsbeklagte durch die deutliche Ankündigung einer redaktionellen Berichterstattung „gekoppelt“ mit einer Anzeigenschaltung verstoßen. Dabei begründe das beanstandete Schreiben bereits eine Erstbegehungsgefahr. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Verfügungsklägerin insbesondere noch auf den Zusatz „inkl. PR-Text“ bei dem sog. Angebotsbeispiel hingewiesen, der ihrer Auffassung nach die unzulässige Koppelung impliziere.
- 19
Die Verfügungsklägerin beantragt:
- 20
Unter Abänderung des am 03. Juni 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Az. 36 O 94/09 *016*, wird der Beklagten aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit folgende Aussagen zu werben bzw. werben zu lassen:
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"Unser Konzept besteht daraus nicht nur Anzeigen zu präsentieren, sondern diese durch redaktionelle Berichterstattung zu ergänzen. Dadurch wird eine Mehrheit erzeugt, der den Leser länger auf einer Seite hält und somit die Wirkung der Anzeige steigert."
- 23
sowie
- 24
" Wir möchten gern einen redaktionellen Beitrag über Ihre XXXX Veranstaltung, gekoppelt mit einer Anzeige, auf unserem Veranstaltungskalender veröffentlichen. "
- 25
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
- 26
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
- 27
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerfrei. Insbesondere legt sie anhand der Juniausgabe 2009 des „R.“ dar, dass der sog. PR-Text eine regelmäßig zwei-spaltige Anzeigenform im Langtextformat darstelle, die auch als Anzeige kenntlich gemacht sei, und nicht etwa einen käuflich zu erwerbenden, redaktionellen Beitrag.
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.
II.
- 29
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).
- 30
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
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Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Entscheidungen des ersten Rechtszugs nach § 513 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht oder ob die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Im Hinblick hierauf hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen.
- 32
Das ist hier nicht der Fall. Das Urteil des Landgerichts, auf dessen Ausführungen der Senat im Wesentlichen Bezug nehmen kann, entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage; das Berufungsvorbringen der Verfügungsklägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Landgericht hat rechtlich zutreffend einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte insbesondere nach §§ 1, 3, 4 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG verneint: Wie das Landgericht namentlich zutreffend festgestellt hat, begründet das beanstandete Schreiben der Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten keine Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Text.
- 33
Bei Fallgestaltungen, bei denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbs-förderungsabsicht der Presse besteht, bedarf es schon aus den Gründen der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt (BGH GRUR 1995, 270, 272 - „Dubioses Geschäftsgebaren“; Urteil vom 28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 436 - „Versierter Ansprechpartner“; Urteil vom 23.10.1997 - I ZR 123/95, WRP 1998, 169, 171 - „Auto '94“). Dabei ist die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, in der Regel dann mehr als eine mit der journalistischen Berichterstattung einhergehende Begleiterscheinung und fällt wettbewerbsrechtlich ins Gewicht, wenn in redaktionellen Beiträgen Produkte oder Dienstleistungen von Inserenten namentlich genannt und angepriesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; Urteil vom 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio; Urteil vom 18.9.1997 - I ZR 71/95, WRP 1998, 164, 166 - Modenschau im Salvator-Keller). Doch ist auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung des Informationsgebots der Presse, also ihrer Aufgabe, über Anliegen von allgemeinem Interesse zu unterrichten, und unter Würdigung der Aufmachung und des Inhalts der redaktionellen Beiträge auch in Fällen ihrer Verknüpfung mit Werbeanzeigen der erwähnten Unternehmen einer Wettbewerbsförderungsabsicht der Presse eine nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann und damit der Vorwurf entfällt, die Presse stelle ihre Berichterstattung in die Dienste der werbenden Wirtschaft (zu alledem BGH, Urteil vom 19.02.1998, I ZR 120/95 - „AZUBI ’94“, zitiert nach juris).
- 34
Bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Umstände des vorliegenden Streitfalls können danach in Übereinstimmung mit dem Landgericht konkrete Umstände in dem erforderlichen Umfang, die eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Verfügungsbeklagten begründen, noch nicht festgestellt werden.
- 35
Zwar ist in dem versandten Schreiben der Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten von Anfang Mai 2009 die Absicht zum Ausdruck gekommen, auch den Wettbewerb des angesprochenen Unternehmens zu fördern. Ein derartiges Verhalten liegt aber in der Natur jeder Anzeigen-akquisition wie auch in der Natur der Berichterstattung der Presse, die ihre Information notwendigerweise auch aufgrund der Selbstdarstellung des Unternehmens, über das berichtet werden soll, gewinnt. Da dem Senat der tatsächlich veröffentlichte Bericht nicht bekannt ist, vermag er auch nicht abschließend zu beurteilen, in welcher Art und mit welchem Inhalt der mit dem beanstandeten Schreiben beworbene Artikel letztendlich erschienen ist, d.h. ob die mit dem Werbeeffekt für das besprochene und zugleich inserierende Unternehmen einhergehende Wettbewerbsförderungsabsicht des Beklagten nicht lediglich - und damit in zulässiger Weise - nur als eine notwendige Nebenfolge der geschützten Presseberichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) anzusehen gewesen wäre.
- 36
Es bleibt daher, das beanstandete Schreiben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes im Sinne der §§ 133, 157 BGB auszulegen, insbesondere hinsichtlich des dort verwandten Begriffs der „Koppelung“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allen in dem Schreiben verwandten Begriffen zwischen dem geschäftlichen Absender und einem ebensolchen Adressaten nicht eine juristische, geschweige denn wettbewerbsrechtliche Bedeutung innewohnen kann. Vielmehr handelt es sich um eine ersichtliche Verwendung allgemeinen Sprachgebrauchs, so dass auch hier das Verb „koppeln“ gleichzusetzen ist mit den z.B. vom Duden beschriebenen Synonymen „aneinanderfügen, ankoppeln, ankuppeln, docken, kombinieren, verbinden, verketten, verknüpfen, verkoppeln, verkuppeln, zusammensetzen, zusammenfügen“ (Quelle: http://duden-suche.de). Anhaltspunkte dafür, dass dem Begriff „Koppelung“ im Streitfall andere Bedeutungen beizumessen wären, sind nicht erkennbar. Eine derartige bloße „Verbindung“ von redaktionellem Beitrag und Werbeanzeige z.B. in einem Heft ist jedoch - wie ausgeführt - nicht per se wettbewerbswidrig. Für diese Annahme wäre vielmehr erforderlich, dass sich das „R.“ im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung hervorgehoben und gezielt mit dem Angebot eines Interessenten in daneben plazierten Anzeigen als zusätzliche kostenlose Nebenleistung befasst (vgl. BGH, a.a.O. sowie Urteil vom 03.02.1994, I ZR 321/91 - „Kosmetikstudio“, zitiert nach juris). Anders ist der Sachverhalt insbesondere dann zu beurteilen, wenn der redaktionelle Beitrag lediglich allgemein gehalten ist und nicht unmittelbar auf die mit der Anzeige beworbenen Produkte Bezug nimmt, so dass es an einem erkennbaren Zusammenhang zwischen Anzeigewerbung und redaktionellem Text fehlt, und letzterer auch sonst objektiv gehalten ist (so wiederum BGH a.a.O. sowie Urteil vom 23.01.1992, I ZR 129/90 - „Anzeigenplazierung“, zitiert nach juris, jeweils zur inzwischen außer Kraft getretenen Zugabenverordnung, deren Anwendungsbereich bei Beurteilung der sog. Koppelung nun von § 1 UWG umfasst wird; dazu Köhler/Piper, 3. Auflage 2002, Rdnr. 41, 61, 269 zu § 1 UWG m.w.N.). Wie ausgeführt, stellt das beanstandete Schreiben der Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten von Anfang Mai 2009 einen derart engen - unzulässigen - Zusammenhang zwischen redaktionellem Beitrag und Anzeigenschaltung aber nicht her bzw. kündigt einen solchen auch nicht hinreichend eindeutig an.
- 37
Bei alledem hat der Senat nicht verkannt, dass die Abgrenzung zwischen sachlicher, redaktioneller Information und unlauterer „getarnter Werbung“ im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln (dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Auflage 2008, § 4 UWG, Rn. 3.20 ff. m.w.N.) gemäß § 4 Nr. 3 UWG insbesondere danach vorzunehmen ist, ob die Berichterstattung durch einen publizistischen Anlass hinreichend motiviert ist. Dient ein Artikel hingegen vorrangig dem Zweck, bestimmte Firmen- oder Markenbezeichnungen namentlich ins Gespräch zu bringen, ohne dass hierfür sachliche Gründe bestimmend sind, spricht viel für die sog. getarnte Werbung, die lediglich die Vorzüge eines Produkts oder Unternehmens einseitig herauszustellen beabsichtigt. Die insoweit der Verfügungsbeklagten zu unterstellende Aussage in dem beanstandeten Schreiben vom Mai 2009, man wolle gerne einen redaktionellen Beitrag über die Open-Air-Veranstaltung, gekoppelt mit einer Anzeige, veröffentlichen, legt ihren Schwerpunkt aber - wie ausgeführt - noch nicht hinreichend eindeutig auf die Anzeige und lässt insbesondere auch nicht erkennen, dass etwa der redaktionelle Beitrag unterbliebe, wenn keine Anzeige geschaltet würde. Dafür bestehen vielmehr im Ergebnis keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte.
- 38
Im Übrigen stellt die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar (BGH, Urteil vom 28.9.2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 8 Rdn. 1.10 m.w.N.). Da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (BGHZ 173, 188 Tz. 54 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Bornkamm in Köhler/Bornkamm a.a.O § 8 Rdn. 1.11 m.w.N.), liegt die Beweislast hierfür beim Anspruchsteller (zu alledem zuletzt BGH, Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 180/07, zitiert nach juris), im Streitfall also bei der Verfügungsklägerin. Etwa verbleibende Zweifel hieran müssen deshalb zu ihren Lasten gehen.
- 39
Dies gilt letztendlich auch für den zuletzt konkret beanstandeten Zusatz des „PR-Textes“. Der Begriff des PR-Textes als solcher besagt wegen der darin enthaltenen Abkürzung für „Public Relations“ auch in dem beanstandeten Kontext des Schreibens vom Mai 2009 insbesondere nicht, dass dieser Text als „getarnte“ Werbung erscheine oder vom - künftigen - Leser als ein neutraler, redaktioneller Text ohne deutlichen Hinweis auf eine Werbeanzeige verstanden werden solle. Auch hat die Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten den verwendeten Begriff im Termin der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2010 anhand tatsächlicher Fallgestaltungen glaubhaft und derart erläutert, dass für den Senat diese besondere Anzeigenform deutlich wurde. Die dagegen von der Verfügungsklägerin herangezogene Auslegung, es handele sich bei dem sog. PR-Text um einen käuflichen redaktionellen Beitrag, findet weder im allgemeinen Sprachverständnis noch in der konkreten Verwendung des Begriffes „PR-Text“ eine Stütze. Auch insoweit fehlt es damit an der hinreichenden Eindeutigkeit beabsichtigter „getarnter“ Werbung durch die Verfügungsbeklagte.
- 40
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass an Anzeigenblätter der vorliegenden Art - wie sie beide Prozessparteien vertreiben - auch durch den unbefangenen Leser nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser eines Anzeigenblatts weiß oder muss aufgrund der kostenlosen Verteilung doch zumindest davon ausgehen, dass diese Publikationen tatsächlich und aus wirtschaftlicher Sicht in erster Linie Werbezwecken dienen. Deshalb gilt das grundsätzliche Verbot der redaktionellen Werbung zwar grundsätzlich für alle Arten von Zweitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei Anzeigenblättern ist aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirklicht (hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 3.24 f. m.w.N.).
- 41
Auch vor diesem Hintergrund und dem damit anzulegenden Maßstab ergibt sich bei einer abschließenden Gesamtwürdigung durch den Senat, dass im Streitfall durch das Ankündigungsschreiben der Verfügungsbeklagten vom Mai 2009 die mehrfach angeführte Grenze zwischen sachlicher Information und unerlaubter versteckter Werbung noch nicht überschritten ist.
- 42
Ein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG scheidet nach alledem aus.
III.
- 43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 44
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

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Annotations
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.