Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses wie folgt lautet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000, €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft an dem Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, untersagt,

ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film Fack Ju Göhte 3 zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig KINOX.TO genannten Internetdienst abrufbar ist, wie dies über die Domains kinox.to, kinox.am, kinox.me, kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx oder kinos.to geschieht, welche sich der IP-Adresse 185.200.190.136 bedienen, wie nachfolgend eingeblendet:

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 1/9 und die Antragsgegnerin 8/9 zu tragen.

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin versorgt 3,34 Millionen Kunden mit Internetanschlüssen.

Die Antragstellerin ist Inhaberin urheberrechtlicher Nutzungsrechte – insbesondere des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für Deutschland – an dem Film Fack Ju Göhte 3, der am 26. Oktober 2017 in den deutschen Kinos anlief und bis zum 3. Dezember 2017 bereits 5,7 Millionen Kinozuschauer hatte.

Dieser Film war ab dem 7. November 2017 auf dem Internetauftritt von KINOX.TO durchgehend verfügbar. Mit diesem Internetauftritt werden audiovisuelle Inhalte wie Filme angeboten. Der Auftritt ist in deutscher Sprache gestaltet, alle wesentlichen Hinweise sind auf Deutsch. Das Angebot ist so aufgebaut, dass auf der Seite – geordnet nach bestimmten Ordnungskriterien – Links zu Sharehostern gefunden werden können, die es ermöglichen, die jeweiligen Inhalte im Wege des Streamings anzusehen. Die Inhalte sind auf den Servern der Sharchostcr so abgespeichert, dass der Stream von Nutzern kostenlos zu Zeiten und von Orten ihrer Wahl abgerufen werden kann. Die Seite KINOX.TO hat kein Impressum.

Die Antragstellerin erfuhr von der Abrufbarkeit des Films über KINOX.TO am 7. November 2017. Nachdem sie – erfolglos – die Betreiber von KINOX.TO am 20. November 2017 über das mit dem Internetauftritt zur Verfügung gestellte Kontaktformular abgemahnt (vgl. Anl. AST 7) und die damaligen Host-Provider der Betreiber von KINOX.TO notifiziert und abgemahnt hatte, wandte sich die Antragstellerin mit einem „anwaltlichen Informationsschreiben“ vom 28. November 2017 (vgl. Anl. AST 21) an die Antragsgegnerin und teilte dieser mit, dass sie die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Film innehabe, dieser illegal im Internet über den Dienst KINOX.TO verfügbar und auch über die von der Antragsgegnerin angebotenen Internetzugänge abrufbar sei. Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Kunden den Zugang zum Film zu verwehren, soweit dieser über KINOX.TO verfügbar sei, Denkbar seien insbesondere die Sperrung der von KINOX.TO benutzten Domains kinox.to, kinox.am, kinox.me, kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx und kinos.to oder die Sperrung der von KINOX.TO genutzten IP-Adresse 185.200.190.136.

Die Antragsgegnerin leitete daraufhin keine Sperrmaßnahmen ein. Der Film war am 6. Dezember 2017 immer noch über Internetzugänge der Antragsgegnerin abrufbar.

Mit Antrag vom 6. Dezember 2017, eingegangen am 7. Dezember 2017, hat die Antragstellerin ein Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet. Sie hat zuletzt beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film Fack Ju Göthe 3 zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig KINOX.TO genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:

hilfsweise:

die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zum Film Fack Ju Göhte 3 zu sperren, soweit dieser Film über den gegenwärtig KINOX.TO genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingebendet:

[es folgen dieselben Einblendungen wie zum Hauptantrag]

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass der Internetdienst KINOX.TO auch über die Domain kinox.si erreichbar war.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Antragstellerin klargestellt, dass die Bezeichnung KINOX.TO in den Anträgen als Firma und nicht als Top-Level-Domain zu verstehen sei; deswegen werde vom Antrag zum Beispiel auch die URL beginnend mit kinox.tv ... erfasst. Insoweit hat die Antragstellerin eine Liste mit den weiteren von ihr als streitgegenständlich bezeichneten URLs

https://kinox.to/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,

https://kinox.sg/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,

https://kinox.tv/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,

https://kinox.sx/Stream/Fack_ju_goethe 3.html,

https://kinox.am/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,

https://kinox.xi/Stream/Fack_ju_goethe_3.html und

https://kinox.nu/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,

https://kinos.to/Stream/Fack_ju/goethe_3.html

übergeben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 1. Februar 2018 (MMR 2018, 322), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Antragsgegnerin nach dem Hauptantrag verurteilt, wobei es bei der Wiedergabe der Screenshots von deren Reihung im Antrag abgewichen ist. In den Urteilsgründen hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, dass sich das Verbot auf das Gesamtangebot Kinox.to beziehe, das unter dieser Firma angeboten werde, unabhängig von der jeweiligen Domain.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verfügungsantrag hinsichtlich der Domain kinox.si zurückgenommen und im Übrigen beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich das Verbot, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargestellt nur auf die bis zur damaligen mündlichen Verhandlung notifizierten Domains, wie auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2018 angegeben, und die entsprechende IP-Adresse, wie auf Seite 29 der Antragsschrift angegeben, bezieht und der weiteren Maßgabe, dass die Screenshots im Verbotsausspruch die im Verfügungsantrag aufgezeigte Reihenfolge haben.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist in dem zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch anhängigen Umfang nicht begründet.

I. Der Verfügungshauptantrag ist zulässig.

1. Fehl geht die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Erlass einer einstweiligen Verfügung stehe entgegen, dass der Streitfall schwierige rechtliche Fragen aufwerfe. Das sich für zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot der Gewährleistung effizienten Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Juni 2016 – 1 BvR 873/15, juris, Tz. 20 m.w.N.) wäre verletzt, wenn sich die Gerichte in Verfügungsverfahren weigerten, komplexe rechtliche Fragen zu klären (vgl. Voß in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 940 Rz. 40; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 935 Rz. 7; Jestaedt in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl. 2017, Kap. 47 Rz. 9; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rz. 343; Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 935 Rn. 12: jeweils m.w.N., z.T. auch zur Gegenmeinung).

2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Verfügungshauptantrag nicht wegen Unbestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

a) Nach dieser Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte oder Antragsgegner deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 203 – Betriebspsychologe Tz. 10 m.w.N.)

b) Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag.

aa) Die Antragstellerin hat bereits auf Seite 29 der Antragsschrift ausschließlich die Domains kinox.to, kinox.am, kinox.me, kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx oder kinos.to (sowie die IP-Adresse 185.200.190.136) als relevant bezeichnet und auch in dem als Anlage AST 21 beigefügten Anwaltsschreiben vom 28. November 2017 erklärt, die Antragsgegnerin könne ihrer Verhinderungspflicht durch die Sperrung dieser Domains oder der genannten IP-Adresse nachkommen. Diese Konkretisierungen hat die Antragstellerin dann in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2018 wiederholt und um die zusätzliche – nach Antragsrücknahme im Berufungsverfahren nicht mehr streiterhebliche – Domain kinox.si erweitert. Zudem hat die Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum Hauptantrag ausdrücklich erklärt, dass es der Antragsgegnerin zwar freistehe, wie sie dem beantragten Verbot nachkomme, es aber klar sei, dass die Antragsgegnerin unter den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie DNS-Sperre, IP-Adressen-Sperre und URL-Blocking (Zwangs-Proxy) den Zugang zu den von ihr – der Antragstellerin – benannten URLs zu sperren habe, aber nicht verpflichtet sei, andere, insbesondere neu auftretende URLs oder Domains proaktiv zu recherchieren und abzuschalten. Die Einblendung der Screenshots solle nicht bedeuten, dass sie ihr Rechtsschutzbegehren auf die dort ersichtlichen Internetadressen beschränke; vielmehr begehre sie auch Rechtsschutz im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 11. Januar 2018 aufgezählten Top-Level-Domains: bezüglich anderer Top-Level-Domains begehre sie von der Antragsgegnerin derzeit nichts (vgl. S. 3 d. Prot. v. 17. Januar 2018 = Bl. 95 d.A.).

Angesichts dieses Vorbringens der Antragstellerin ist der Hauptantrag dahin auszulegen, dass er sich nur auf die Domains und die IP-Adresse bezieht, welche die Antragstellerin konkret benannt hat. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 268 – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 13).

bb) Der Hauptantrag ist auch in Anbetracht des Umstands hinreichend bestimmt, dass ihm nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten der Antragsgegnerin abverlangt werden sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten aus der Antragsbegründung und den Entscheidungsgründen ergeben. Im Übrigen lassen sich die Grenzen des der Antragsgegnerin zumutbaren Verhaltens im Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungshandlungen nicht konkret abzusehen sind. Die hiermit verbundene Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren ist hinzunehmen, weil anders effektiver Unterlassungsrechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 14 m.w.N.)

II. Der Antragstellerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch in dem im Berufungsverfahren noch verfolgten Umfang zu.

1. Der landgerichtliche Verbotsausspruch verstößt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht gegen die Vorschrift des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

Der Inhalt eines Unterlassungstitels ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2016, 406 – Piadina-Rückruf Tz. 34 m.w.N.). Im Streitfall folgt der Titel – bis auf die versehentliche Änderung der Screenshot-Reihenfolge – dem Antrag und ist deshalb wie dieser dahin auszulegen, dass er sich nur auf die Domains und die IP-Adresse bezieht welche die Antragstellerin konkret benannt hat (s.o. I. 2.). Die landgerichtliche Formulierung unabhängig von der jeweiligen Domain besagt lediglich, dass das Verbot nicht auf die in den Screenshots wiedergegebene Domain kinox.to beschränkt ist. Damit geht der landgerichtliche Verbotsausspruch nicht über den im ersten Rechtszug gestellten Verfügungsantrag hinaus.

2. Der Antragstellerin steht der zuletzt noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

a) Für die rechtliche Beurteilung ist von folgenden Maßstäben auszugehen:

aa) Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Inhaber insbesondere des Rechts der öffentlichen Wiedergabe von Werken gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Vermittler oftmals am besten in der Lage sind, Urheberrechtsverstößen über das Internet ein Ende zu setzen. Auch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr steht dem nicht entgegen. Sie lässt vielmehr nach ihrem Art. 12 Abs. 3 bezogen auf Diensteanbieter, die als Vermittler von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, die Möglichkeit unberührt, nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter zu verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung den Access-Providers Tz. 22 m.w.N.).

Die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zum Ausdruck kommende unionsrechtliche Vorgabe, im Recht der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Anordnung gegen solche Vermittler sicherzustellen, deren Dienste für rechtsverletzende Handlungen genutzt werden, ist zwingend und lässt den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum; lediglich hinsichtlich der Modalitäten der unionsrechtlich vorgesehenen Anordnung verbleibt den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 34 m.w.N.).

bb) Diesen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen die Regelungen in § 7 und § 8 TMG. Insbesondere ergibt sich aus ihnen, dass andere Access-Provider als solche, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen (im Folgenden: WLAN-Betreiber), als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

(1) Zwar sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Nach dem Wortlaut der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG können diese Diensteanbieter, soweit sie nicht verantwortlich sind, insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Insoweit ist indes zu beachten, dass nach dem allgemeinen Grundsatz des § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Nur für WLAN-Betreiber sieht § 7 Abs. 4 TMG besondere Regelungen vor, welche die Vorgaben aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG abseits der Störerhaftung umsetzen (vgl. BT-Drs. 18/12202, S. 12).

Schon die Schaffung eines besonderen Anspruchsregimes für WLAN-Betreiber in § 7 Abs. 4 TMG zeigt dass im Übrigen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG die im Bereich der Immaterialgüterrechte anwendbaren, aus einer Analogie zu § 1004 BGB hergeleiteten (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 74 m.w.N.) und daher auf den allgemeinen, nicht telemedienbezogenen Gesetzen beruhenden Grundsätze der Störerhaftung von den Haftungsbeschränkungen der §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben.

Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsgegnerin, § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG beziehe sich auf aktives Tun – nämlich Entfernung von Informationen oder Sperrung der Nutzung von Informationen –, das sich klar von den auf Unterlassung gerichteten Ansprüchen aus der Störerhaftung unterscheide. Denn die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands (vgl. BGH GRUR 2017, 208 – Rückruf von RESCUE-Produkten Tz. 24 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für Diensteanbieter, die wegen der Verletzung von Prüfpflichten als Störer in Anspruch genommen werden; deren Unterlassungspflicht bezieht sich auf die erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst Tz. 20), insbesondere auf die Sperrung der Nutzung von Informationen.

Auch kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin den Ausführungen auf Seite 11 des Gesetzesentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BT-Drs. 18/12-202), Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen seien nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG nur zulässig, wenn sie klar gesetzlich geregelt seien, kein Ausschluss der Störerhaftung entnommen werden. Ist schon der Begriff der Klarheit einer gesetzlichen Regelung seinerseits gänzlich unklar und damit für eine Abgrenzung wenig geeignet, so zeigen gerade die Ausführungen in dem Gesetzesentwurf zu § 7 Abs. 4 TMG, dass die Störerhaftung nur hinsichtlich der WLAN-Betreiber zurückgedrängt werden sollte.

Bleiben demnach die Verpflichtungen anderer Access-Provider als WLAN-Betreiber nach den allgemeinen Gesetzen von den Regelungen der §§ 8 bis 10 TMG unberührt, fänden die Grundsätze der Störerhaftung auf derartige Access-Provider entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin selbst dann Anwendung, wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG auch diese Provider erfasste.

(2) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG andere Access-Provider als WLAN-Betreiber nicht erfasst und schon deshalb diese Provider weiterhin der Störerhaftung unterliegen.

aaa) Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts ist dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 – L'Orèal/eBay Tz. 137). Danach kommt die ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG dahin, dass dadurch jegliche Inanspruchnahme von Vermittlern, deren Dienste für rechtsverletzende Handlungen genutzt werden, ausgeschlossen werde, nicht in Betracht, da sie diese Vorgaben missachtete.

a-1) Die Materialien zum Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, mit dem die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eingeführt wurde, zeigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich die Haftung von WLAN-Betreibern regeln wollte. So wurde im Gesetzesentwurf bereits eingangs ausgeführt (BT-Drs. 18/12202, S. 1):

Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, WLAN-Betreibern dahingehend so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.

Zu § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG führte der Gesetzentwurf aus:

[Diese Vorschrift] soll nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) klarstellen, was die Koalitionsfraktionen in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beabsichtigt hatten.

Im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes hatte der Bundesrat vorgeschlagen, § 8 Abs. 3 TMG dahin zu fassen, dass der Ausschluss der Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 auch Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke), umfasse (vgl. BT-Drs. 18/6745, S. 13). Dem war die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich der Gesetzesentwurf auf die Haftungsfreistellung von Zugangsanbietern beziehe, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, und die von Bundesrat angeregte Streichung des lokalen Bezugs eine Erweiterung des Haftungsprivilegs darstellte (vgl. BT-Drs. 18/6745, S. 17).

Das zeigt unzweifelhaft, dass auch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes lediglich WLAN-Betreiber, nicht aber andere Access-Provider von der Störerhaftung ausnehmen soll, und der Regelungsgehalt der dadurch geschaffenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ideologisch auf diesen Personenkreis zu reduzieren ist.

a-2) Zudem weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass auch die systematische Auslegung diese Auslegung gebietet. Denn wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG unterschiedslos für alle Access-Provider gälte, so hätte die Sonderregelung des § 7 Abs. 4 TMG zur Folge, dass nur noch WLAN-Betreiber, nicht aber die anderen Access-Provider zur Sperrung von Informationen verpflichtet wären, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung erkennbar wäre.

bbb) Die im Standpunkt der Antragsgegnerin zu Tage tretende Auffassung, ein Richter verletze seine verfassungsrechtliche Bindung an Gesetz und Recht durch jede Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist, umreißt die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, „nach Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (vgl. BVerfG NJW-RR 2016, 1366 Tz. 50 m.w.N.), wie sie das Landgericht und der Senat im Streitfall vornehmen.

b) Danach steht der Antragstellerin der zuletzt noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, ihren Kunden Zugang zum streitbefangenen Film zu vermitteln, soweit dieser über den gegenwärtig KINOX.TO genannten Internetdienst unter den im anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) aufgeführten Domains kinox.to, kinox.am, kinox.me, kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx oder kinos.to und die IP-Adresse 185.200.190.136 abrufbar ist.

aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. § 8 bis § 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 21 m.w.N.).

bb) Von diesen Grundsätzen der Störerhaftung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

(1) Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin i.S.d. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Sie vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil sie es über die von ihr bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen. Durch die Vermittlung des Zugangs hat die Antragsgegnerin einen adäquat kausalen Beitrag zu den vom Landgericht festgestellten Urheberrechtsverletzungen geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der RL 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff des „Vermittlers“ auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands. Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die Gewährung des Netzzugangs die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste zu einer Urheberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 24 f. m.w.N.).

Die Antragsgegnerin betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schafft. Ihr dürfen deshalb keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Prüfpflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu dem für die Antragstellerin geschützten Film, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von den Antragstellerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Rechtsverletzungen hingewiesen worden war (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 26 f. m.w.N.).

Einen solchen Hinweis hat die Antragstellerin mit anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat dieser „Abmahnung“ (so BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 27) keine Folge geleistet und den unverändert bestehenden Zugang zu dem beanstandeten Internetangebot KINOX.TO über die in dem Schreiben genannten Wege nicht unterbunden.

(2) Das hinsichtlich der im anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) genannten Wege begehrte Verbot ist der Antragsgegnerin auch zumutbar.

aaa) Die Störerhaftung ist zwar gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss. Damit ist der vorliegende Fall nicht ohne weiteres vergleichbar, in dem einem Access-Provider abverlangt werden soll den Zugang zu bestimmten Webseiten zu unterbinden. Hier muss nicht statt des Zugangsvermittlers eine Vielzahl von Anbietern, sondern lediglich der Betreiber der beanstandeten Webseiten oder dessen Host-Provider in Anspruch genommen werden, über den die beanstandete Webseite öffentlich zugänglich gemacht wird. Ob die Auffassung der Antragstellerin zutrifft, auch die Nutzer von KINOX.TO handelten als Streaming-Empfänger rechtswidrig (vgl. EuGH GRUR 2017, 610 – Stichting Brein/Wullems [Filmspeler] Tz. 59 ff.), kann hier dahinstehen, da es sich dabei jedenfalls um eine andere Rechtsverletzung, nämlich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts und nicht des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, handelte.

Im Hinblick darauf, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die – wie die Betreiber beanstandeter Webseiten – entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung – wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten – durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 82 f. m.w.N.).

bbb) Danach ist im Streitfall die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin in dem durch das anwaltliche Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) vorgegebenen Umfang zumutbar.

Zutreffend und von der Antragsgegnerin im Beratungsverfahren nicht in Frage gestellt ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Vorgehen gegen die Betreiber von KINOX.TO nicht erfolgversprechend ist. Diese sind nach der als Anlage AST 10 vorgelegten Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, die ein entsprechendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren führt, unbekannt; es sind auch keine Ermittlungsansätze von den Parteien vorgetragen oder sonst ersichtlich, die es der Antragstellerin ermöglichen könnten, die Betreiber ausfindig zu machen und gegen sie vorzugehen.

Auch einem Vorgehen gegen Host-Provider dieser Betreiber fehlt jede Aussicht darauf, dass dadurch die Rechtsverletzung unterbunden oder zumindest eingeschränkt werden könnte. Denn unstreitig wechselten die Betreiber immer dann ihren Host-Provider, wenn gegen diesen vorgegangen wurde. So wurde im August 2017 ein rumänischer Host-Provider gegen einen russischen und einen schottischen ausgetauscht, als die Motion Picture Association gegen ihn vorging. Als im Oktober 2017 Rechteinhaber gegen die neuen Host-Provider vorgingen, wurde der schottische durch einen weiteren russischen Host-Provider ersetzt. Nachdem die Antragstellerin diese anwaltlich notifiziert und später abgemahnt hatte, trat an deren Stelle ein ukrainischer Host-Provider. Selbst wenn es der Antragstellerin gelingen könnte, Ansprüche gegen einen Host-Provider durchzusetzen, ist bei der dargestellten Vorgehensweise der Betreiber von KINOX.TO mit Sicherheit zu erwarten, dass diese wiederum zu einem neuen Host-Provider wechseln würden, so dass die Inanspruchnahme des alten Host-Providers auf das Andauern der Rechtsverletzung keinen Einfluss hätte.

III. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt im Streitfall vor.

1. Zwar findet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht keine Anwendung (vgl. Senat GRUR-RR 2017, 89 [93] – Kein Vollgas; WRP 2012, 1297 – Das unlesbare Buch, dort Tz. 59; OLG Düsseldorf WRP 2015, 1541 – Dringlichkeit und Säumnisverfahren, dort Tz. 6; Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 54, Rz. 19 ff. und 20 b, Köhler in: Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 36, Aufl. 2018, § 12 UWG Rz. 3.14). Indes ist im Streitfall wegen des Zeitablaufs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Regelung durch einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig (vgl. § 940 ZPO). Ihr kann nicht zugemutet werden, die glaubhaft gemachte laufende Verletzung ihres Unterlassungsanspruchs durch die Antragsgegnerin und damit einhergehend die fortdauernde Verletzung ihres urheberrechtlichen Nutzungsrechts durch die Betreiber des KINOX.TO-Angebots hinzunehmen, zumal ihr aus diesen Verletzungen nicht einmal Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin erwachsen können, weil diese als Störerin lediglich auf Unterlassung haftet (vgl. BGH GRUR 2015, 1223 – Posterlounge Tz. 40 m.w.N.).

2. Der Annahme der Dringlichkeit kann ein Verhalten des Antragstellers entgegenstehen, dem zu entnehmen ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht. Nach ständiger Rechtsprechung der für die Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zuständigen Senate des Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. Senat, a.a.O., – Kein Vollgas, S. 94 m.w.N.).

Im Streitfall ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht geeignet, die Dringlichkeitsannahme auszuräumen. Insbesondere kann daraus, dass die Antragstellerin, die unstreitig am 7. November 2017 von dem rechtsverletzenden Angebot des Films auf KINOX.TO erfahren hatte, – nach Auffassung der Antragsgegnerin: erst – fast zwei Wochen später am 20. November 2017 an die damaligen Host-Provider herantrat, nicht darauf geschlossen werden, dass ihr die Anspruchsdurchsetzung nicht dringend gewesen wäre.

IV. Die versehentliche Änderung der Reihung der Screenshots im landgerichtlichen Tenor macht eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO erforderlich, zu der der Senat als Berufungsgericht befugt ist (vgl. BGH, Urt v. 21. Juli 2017 – V ZR 72/16, juris, Tz. 17 m.w.N.). Außerdem erachtet der Senat nach der – ohne Zustimmung der Antragsgegnerin zulässigen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 445 – Flyer-Werbung; Voß, a.a.O., § 920 Rz. 10: jeweils m.w.N.) – Teilrücknahme des Verfügungsantrags eine Klarstellung der Reichweite des danach verbleibenden gerichtlichen Verbots für angezeigt, die auch dem Streit der Parteien um die Domains und die IP-Adresse Rechnung trägt die vom Verbot erfasst werden. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert orientiert sich der Senat bei der Formulierung an der Antragsfassung, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Störerhaftung des Access-Providers zu prüfen hatte.

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 ZPO.

Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Urteil, 14. Juni 2018 - 29 U 732/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Urteil, 14. Juni 2018 - 29 U 732/18

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Urteil, 14. Juni 2018 - 29 U 732/18 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Telemediengesetz - TMG | § 7 Allgemeine Grundsätze


(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherte

Telemediengesetz - TMG | § 8 Durchleitung von Informationen


(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst,2. den Adressaten der übermi

Telemediengesetz - TMG | § 10 Speicherung von Informationen


Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch kein

Telemediengesetz - TMG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Urteil, 14. Juni 2018 - 29 U 732/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Urteil, 14. Juni 2018 - 29 U 732/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2017 - V ZR 72/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/16 Verkündet am: 21. Juli 2017 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210717UVZR72.16.0 D

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2015 - 5 U 175/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit

Referenzen

Tenor

1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2015 - 5 U 175/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2015 - 5 U 175/14 - wird damit gegenstandslos.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin begehrt Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf ein mittlerweile abgelöstes Verbraucherdarlehen erbracht hat. Zuvor hatte sie ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin schloss im Februar 2007 mit der im Ausgangsverfahren beklagten Sparkasse zwei Darlehensverträge zur Finanzierung einer Immobilie. Den Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt.

3

Im Jahr 2013 wurden die Darlehen auf Wunsch der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Neuberechnung der Darlehen - abgelöst. Am 10. Oktober 2013 erklärte die Beschwerdeführerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss der beiden Verträge gerichteten Willenserklärungen und verlangte nach Saldierung der gegenseitigen Ansprüche Zahlung von 14.525,77 € sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

4

2. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt. Zwar sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Beklagte könne sich indes auf die Wirksamkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung; nachfolgend: BGB-InfoV a.F.) in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung berufen.

5

3. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin durch Urteil zurück. Der Beschwerdeführerin habe zwar gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (nachfolgend: a.F.) ein Widerrufsrecht zugestanden, das auch nicht durch die vollständige Rückzahlung des Darlehens entfallen sei. Denn die in den Vertragsurkunden enthaltenen jeweils gleichlautenden Widerrufsbelehrungen hätten nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. genügt, da sie den Hinweis enthielten, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne und es dem Verbraucher damit nicht ermöglichten, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Die Beklagte könne sich jedoch auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (nachfolgend: a.F.) berufen, so dass von einer ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen sei. Sie habe ein Formular verwendet, das diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. in jeder Hinsicht vollständig entspreche:

6

a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. genüge eine Widerrufsbelehrung den An-forderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet worden sei. Ein Unternehmer könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn das gegenüber dem Verbraucher verwendete Formular dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche. Entscheidend dafür sei, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Greife der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, könne er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gelte unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle.

7

b) Die Beklagte habe den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung hier keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.

8

aa) Zu Recht habe das Landgericht weder in der Überschrift "Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag über ……… €" noch in dem ersten im Klammerzusatz enthaltenden Teil "Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, gegebenenfalls Faxnummer, E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung der Widerrufsbelehrung erhält, auch eine Internetadresse" eine inhaltliche Bearbeitung gesehen. Der Hinweis auf die jeweiligen Darlehensverträge in der Überschrift der Widerrufsbelehrung sei geboten gewesen, da zwei Darlehensverträge am selben Tag abgeschlossen worden seien. Statt des Klammerzusatzes sehe die Musterbelehrung vor, dass dieser gestrichen werde und stattdessen die konkreten Angaben eingesetzt würden. Dass die Beklagte diese abstrakten Angaben in der Belehrung belassen habe, führe jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung.

9

bb) Ebenso wenig stelle die ergänzte Fußnote 2 mit dem Hinweis "bitte Frist im Einzelfall prüfen" eine inhaltliche Änderung dar. Dieser Hinweis enthalte eine Selbstverständlichkeit und damit eine zusätzliche Information und keine Änderung des Inhalts.

10

cc) Auch das Belassen eines an sich zu entfernenden Satzes sei keine inhaltliche Änderung. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt habe, sei es zulässig, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen beziehungsweise zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Aus dem Gestaltungshinweis [9] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. ergebe sich, dass die Hinweise entfallen "können". Eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, ergebe sich hieraus nicht. Dass die Beklagte den Satz "dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen" nicht gestrichen habe, führe nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Musterbelehrung. Zwar schreibe die genannte Ziffer [9] vor, dass dieser Satz durch einen anderen Satz zu ersetzen sei. Der ersetzende Satz sei für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorgesehen und konkretisiere den oben genannten Satz für genau diese Fälle. Durch das Belassen des allgemeinen Satzes zusätzlich zu dem konkretisierten Satz ergebe sich aber keine inhaltliche Änderung, sondern es seien nunmehr ein allgemeiner und ein konkreter Satz vorhanden statt des in der Musterbelehrung ausreichenden konkreten Satzes.

11

dd) Auch die sprachliche Anpassung des Satzes 3 dahingehend, dass er nicht aus der Perspektive eines Dritten, sondern aus der Sicht des Kreditinstitutes formuliert werde ("wir" statt "Darlehensgeber" beziehungsweise statt "er"), führe nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Es handele sich, wie das Landgericht zu Recht dargelegt habe, um einen Perspektivwechsel. Eine derartige Formulierung aus der Sicht des Kreditinstitutes finde sich auch in anderen Teilen der Musterbelehrung und stelle keine inhaltliche Überarbeitung dar.

12

c) Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Rechtsstreit habe seinen Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen. Das Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung ergebe sich zudem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der darauf hinweise, dass sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle.

13

4. Eine Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. März 2015 zurück.

II.

14

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

15

Das Oberlandesgericht habe die Revision sowohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. Es weiche mit seiner Auffassung, die Beklagte habe den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrungen keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg, München und Köln sowie des Kammergerichts ab, so dass Divergenz gegeben sei. Zudem widerspreche die Argumentation auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Frage, ob aufgrund der vorliegenden Veränderungen der Musterbelehrung die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. entfalle, komme schließlich grundsätzliche Bedeutung zu, weil gleichlautende Widerrufsbelehrungen bundesweit durch Sparkassen massenhaft Verwendung fänden.

III.

16

Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein hat von einer Stellungnahme abgesehen.

17

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens verteidigt das angegriffene Urteil. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, basiere nicht auf einer willkürlichen Verkennung der relevanten Zulassungsnormen, sondern sei sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht habe keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern in Anwendung seiner Interpretation der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nach seiner Rechtsauffassung rein tatrichterliche Würdigung getroffen, dass die Abweichungen der verwendeten Widerrufsbelehrung vom Muster keine zum Verlust der Schutzwirkung führenden inhaltlichen Änderungen darstellten. Es habe daher davon ausgehen dürfen, mit seiner Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von derjenigen anderer Oberlandesgerichte in einer Weise abzuweichen, die zur Zulassung der Revision habe führen müssen. Auch andere Oberlandesgerichte, die in Bezug auf die Frage inhaltlicher Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung ebenso entschieden hätten, hätten die Revision nicht zugelassen. Schließlich handele es sich bei der in Rede stehenden Regelung des § 14 BGB-InfoV a.F. um auslaufendes Recht, so dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ausscheide.

IV.

18

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

19

1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO den Zugang der Beschwerdeführerin zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt.

20

a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGK 19, 467 <473>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, WM 2014, S. 251 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, WM 2014, S. 2093 <2094>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14 -, juris, Rn. 10).

21

b) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO (Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Begründung des Oberlandesgerichts für seine Annahme, eine Zulassung der Revision sei nicht erforderlich, ist nicht nachvollziehbar und nicht haltbar.

22

aa) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

23

(1) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 34; BGHZ 152, 182 <186>, 154, 288 <292 f.> jeweils m.w.N.).

24

(2) Eine solche Divergenz war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung im Februar 2015 jedenfalls im Hinblick auf anderslautende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg, München und Köln - für das Berufungsgericht wegen der Hinweise durch die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 9. Oktober 2014 (dort S. 3 ff.), 27. Januar 2015 (dort S. 2 ff.), 5. Februar 2015 (dort S. 2 ff.) und 16. Februar 2015 (dort S. 2, 7 ff.) ersichtlich - gegeben.

25

(a) Durch die Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris, Rn. 37 ff., vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, juris, Rn. 17 und vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 -, juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14 -, juris, Rn. 8). Davon geht auch das Berufungsgericht noch aus.

26

(b) Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob zwischen der in einem Streitfall vom Unternehmer dem Verbraucher konkret erteilten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung eine vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung besteht, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. anknüpft, hat das Oberlandesgericht indes übergangen, dass jedenfalls hinsichtlich vier der fünf von der Beschwerdeführerin als schädliche Abweichungen geltend gemachten Veränderungen divergierende obergerichtliche Entscheidungen vorlagen, die zur Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nötigten.

27

(aa) Während das Berufungsgericht in den Zusätzen "dem Darlehensvertrag über EUR 36.000,00" beziehungsweise "dem Darlehensvertrag über EUR 24.000,00" hinter den Worten "Widerrufsbelehrung zu" keine inhaltliche Bearbeitung erblickt, vertraten die Oberlandesgerichte Brandenburg (Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 -, juris, Rn. 27) und München (Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11 -, juris, Rn. 41 f.) die gegenteilige Auffassung.

28

(bb) Ähnlich verhält es sich mit der Fußnote 2 "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Das Berufungsgericht sieht darin "eine Selbstverständlichkeit und damit eine zusätzliche Information und keine Änderung des Inhalts", während die Oberlandesgerichte Brandenburg (Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 -, juris, Rn. 27) und München (Urteil vom 21. Oktober 2013 - 19 U 1208/13 -, juris, Rn. 37, 41) von einer inhaltlichen Bearbeitung ausgehen.

29

(cc) Noch eindeutiger traten die divergierenden obergerichtlichen Auffassungen hinsichtlich der Belehrung unter dem Topos "Finanzierte Geschäfte" zutage. Das Berufungsgericht hält die - entgegen Gestaltungshinweis [9] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. - unterbliebene Streichung des Satzes 2 der Belehrung für den Darlehensvertrag und die kumulative Aufnahme des eigentlich als Ersatz gedachten - im Streitfall noch umformulierten (dazu (dd)) - Satzes bei Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts für unschädlich. Die Oberlandesgerichte Brandenburg (Urteil vom 19. März 2014 - 4 U 64/12 -, juris, Rn. 61 f.), München (Urteil vom 21. Oktober 2013 - 19 U 1208/13 -, juris, Rn. 40) und Köln (Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 217/11 -, juris, Rn. 23 f.) ließen daran jedoch die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. scheitern.

30

(dd) Schließlich sah das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 217/11 -, juris, Rn. 23) - anders als das Berufungsgericht - in der sprachlichen Anpassung durch Einsetzen der "Wir-Form" nicht bloß einen unschädlichen Perspektivenwechsel, sondern eine inhaltliche Abweichung vom Muster.

31

(c) Entgegen der Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens hat das Berufungsgericht nicht lediglich eine - nicht zur Revisionszulassung nötigende - tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles dahingehend vorgenommen, dass die oben genannten Abweichungen der verwendeten Widerrufsbelehrung vom Muster keine zum Verlust der Schutzwirkung führenden inhaltlichen Änderungen darstellten. Es hat vielmehr einen jeweils abstrakten, für eine - bei den Instanzgerichten auch tatsächlich anhängige - Vielzahl an Fällen, in denen jeweils identische Widerrufsbelehrungen Verwendung gefunden hatten, gültigen und von Vergleichsentscheidungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, dass bestimmte Veränderungen die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht berührten.

32

Dass der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat (BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris, Rn. 39 und vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, juris, Rn. 17), es lasse sich "mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen […], bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll" ändert daran nichts. Denn damit hat der Bundesgerichtshof aus Rechtssicherheitsgründen lediglich einer Anknüpfung der Gesetzlichkeitsfiktion an eine in der Praxis schwierige Unterscheidung nach dem Grad der Abweichung der verwendeten Belehrung vom Muster eine Absage erteilt, ohne sich damit der bei ihm liegenden und von ihm stets wahrgenommenen Letztentscheidungskompetenz hinsichtlich der Rechtsfrage einer Abweichung vom Muster (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14 -, juris, Rn. 9, 15) begeben zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand nicht von Belang, dass einige Oberlandesgerichte die materiellrechtliche Frage des Vorliegens einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung und die prozessuale Frage der Revisionszulassung ebenso entschieden haben wie das Berufungsgericht.

33

bb) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Revision ferner dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

34

(1) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137 f.>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14 -, juris, Rn. 13).

35

(2) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung im Februar 2015 ersichtlich vor.

36

(a) Die Beschwerdeführerin hat in der Instanz durch Vorlage zahlreicher mit der hier vorliegenden Belehrung identischer und von verschiedenen Sparkassen im Bundesgebiet verwendeter Widerrufsbelehrungen dargelegt, dass sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen die Rechtsfrage stellte, ob die oben genannten Abweichungen von der Musterbelehrung zum Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. führen. Wie (unter aa)) ausgeführt, war diese Frage schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Rechtsprechung umstritten.

37

(b) Dass es sich bei § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. um Recht handelt, das zum 11. Juni 2010 außer Kraft getreten ist, lässt die Grundsatzbedeutung im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens unberührt. Zwar ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel die Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Anderes gilt aber dann, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - VII ZR 270/14 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme liegen nach dem oben Gesagten vor, zumal auch der Gesetzgeber mittlerweile erneut tätig geworden ist. Für den Bereich der Verbraucher-Immobiliardarlehensverträge hat er durch Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396, 403 f.; vgl. die Entwurfsbegründung BTDrucks 18/5922, S. 6, 16, 74, 110) nicht nur das Entstehen eines "ewigen" Widerrufsrechts bei Neuverträgen durch die Einfügung einer absoluten Erlöschensregelung verhindert (vgl. § 356b Abs. 2 Satz 4 BGB), sondern - der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BTDrucks 18/7584, S. 30, 145 f.) folgend - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein bereits entstandenes "ewiges" Widerrufsrecht auch bei Altverträgen nachträglich mit Ablauf des 21. Juni 2016 zu Fall zu bringen, um so eine unerwünschte Rechtsentwicklung zu korrigieren (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB). Dessen hätte es nicht bedurft, wenn nicht Widerrufsbelehrungen in einer Vielzahl von im Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geschlossener Verträge betroffen wären.

38

c) Es stand dem Oberlandesgericht in der Sache selbst frei, wie geschehen zu entscheiden. Es hätte allerdings von Amts wegen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO die Revision zulassen müssen.

39

d) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Oberlandesgericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung zu der die Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO begründenden Frage der (fehlenden) eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung gestützt hat. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu kann auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht kein anderes, für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

40

e) Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

41

2. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG); damit wird der zugehörige Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

42

Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.

V.

43

Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/16 Verkündet am:
21. Juli 2017
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210717UVZR72.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 17 wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger haben unter Einreichung einer Eigentümerliste Anfechtungsklage gegen mehrere auf einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse erhoben. Die Beklagten zu 1 bis 17 waren erstinstanzlich anwaltlich vertreten, der Beklagte zu 18 hat sich selbst vertreten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Rubrum dieses Urteils wird als Beklagte (allein) die „WEG A. “ aufgeführt. Gegen dieses Urteil haben dieerstinstanzli- chen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 17 im April 2015 Beru- fung eingelegt und als Berufungsklägerin die „Wohnungseigentümergemein- schaft A. “ angegeben.Das Landgericht hat im November 2015 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers bestünden. Nach der Berufungsschrift handele es sich um eine Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, während Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens die übrigen Miteigentümer gewesen seien. Daraufhin haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 17 erklärt, die Berufung habe nur für diese eingelegt werden sollen, nicht aber für den Beklagten zu 18 oder die Wohnungseigentümergemeinschaft.
2
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 bis 17 durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchten diese weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht meint, die Berufungsschrift genüge nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO, weil sich aus ihr nicht zweifelsfrei ergebe, dass die Berufung für die Beklagten zu 1 bis 17 habe eingelegt werden sollen. Diese seien weder in der Berufungsschrift aufgeführt noch in dem angegriffenen Urteil, auch nicht in Form einer - beigefügten oder in Bezug genommenen - Eigentümerliste ; es habe daher nicht nahegelegen, dass als Berufungskläger die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft mit Ausnahme des Beklagten zu 18 gemeint gewesen seien. Dass erstinstanzlich nur die Beklagten zu 1 bis 17 durch Prozessbevollmächtigte vertreten worden seien, habe sich erst aus der nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Gerichtsakte ergeben. Die Bezeichnung „Berufungsklägerin“ habe auch nicht auf eine Mehrzahl von Beru- fungsklägern schließen lassen.
4
Der Antrag der Beklagten zu 1 bis 17 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass in dem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte angegeben worden sei und sie deshalb diese Bezeichnung in die Berufungsschrift hätten übernehmen können, denn der Rechtsanwalt müsse die Rechtsmittelschrift auf die zutreffende Angabe des Rechtsmittelführers hin überprüfen.

II.


5
Die Revision ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten zu 1 bis 17 auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG.
6
1. Das Rechtsstaatsprinzip garantiert dem Bürger einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Bürger hat Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Dies schließt die normative Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht aus, wonach die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens an die Beachtung formeller Voraussetzungen gebunden wird. Solche Einschränkungen dürfen aber das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht aus dem Auge verlieren; sie müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein. Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfah- rensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2002, 3534 mwN).
7
2. Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es die Berufung der Beklagten zu 1 bis 17 verworfen hat.
8
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10 f. jeweils mwN). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07, juris Rn. 4 mwN).
9
b) Das bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07, juris Rn. 4 mwN).
10
c) Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zu 1 bis 17 nicht mit der Begründung verwerfen, es habe bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht eindeutig erkennen können, wer Rechtsmittelführer sein solle.
11
aa) Die durch ein Urteil scheinbar beschwerte Partei ist stets befugt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, um den Schein eines sie beschwerenden Urteils zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 1963 - V ZR 192/61, NJW 1964, 248; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1953 - III ZR 379/52, BGHZ 10, 346, 349; Beschluss vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 25/83, VersR 1984, 1192, 1193; Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/94, NJW 1994, 404; Urteil vom 4. Februar 1999 - IX ZR 7/98, NJW 1999). So ist selbst eine nicht parteifähige Personenvereinigung, die als solche verurteilt worden ist, befugt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen, und zwar auch dann, wenn die im Urteil enthaltene fehlerhafte Parteibezeichnung im Wege der Berichtigung korrigierbar war (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944 für die damals noch nicht als parteifähig anerkannte Wohnungseigentümergemeinschaft).
12
Da das erstinstanzliche Urteil vorliegend im Rubrum allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte nennt, durfte diese folglich mit dieser Bezeichnung Berufung einlegen.
13
bb) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der falschen Bezeichnung der Beklagten als Wohnungseigentümergemeinschaft um ein offensichtliches Versehen des Amtsgerichts gehandelt hat, weil nicht diese, sondern allein die Beklagten zu 1 bis 18 Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens waren.
14
(1) Zwar bestand vorliegend die Möglichkeit, das erstinstanzliche Urteil dahingehend auszulegen, dass nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die Beteiligten zu 1 bis 18 verurteilt werden. Die Unrichtigkeit der Parteibezeichnung ist schon aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils erkennbar, wonach die Parteien die „Wohnungseigentümergemeinschaft A. “ bilden. Hieraus folgt, dass letztere nicht selbst Partei sein kann, sondern die übrigen Miteigentümer mit Ausnahme der Kläger verklagt sind. Der durch die falsche Parteibezeichnung gesetzte Schein konnte durch diese Auslegung aber nicht beseitigt werden. Vielmehr bedarf es hierzu der Berichtigung des Urteils, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen zulässig ist, da es sich um eine offenbare, aus dem Urteil selbst auch für Dritte erkennbare Unrichtigkeit handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Eine solche Berichtigung ist bislang nicht erfolgt.
15
Da das Amtsgericht durch die gewählte Parteibezeichnung den Anschein erweckt hat, die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt zu haben, durfte die unter dieser Bezeichnung eingelegte Berufung folglich nicht ohne Berichtigung des amtsgerichtlichen Urteils unter Hinweis auf dessen Auslegungsfähigkeit verworfen werden. Die bloße Möglichkeit der Berichtigung der fehlerhaften Parteibezeichnung ändert nichts an der Befugnis der scheinbar verurteilten Partei , Rechtsmittel mit dem Ziel der Beseitigung der scheinbaren Beschwer einzu- legen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943,

2944).


16
(2) Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 17 nach Ablauf der Berufungsfrist erklärt haben, die Berufung habe nur für diese und nicht auch für den Beklagten zu 18 oder für die fehlerhaft verurteilte Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegt werden sollen. Aus der Berechtigung der scheinbar beschwerten Partei zur Rechtsmitteleinlegung folgt, dass es der Klarstellung, welche Personen nach Beseitigung des Scheins - etwa durch Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils - „richtige“ Rechtsmittelkläger sein sollen, nicht schon im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung bedarf. Diese kann vielmehr auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, wie dies hier im Berufungsrechtszug geschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944).

III.


17
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen. Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Dieses wird nach Berichtigung des amtsgerichtlichen Urteils, zu der es als Rechtsmittelgericht selbst befugt ist (Senat, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 133, 370, 373; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191), nunmehr in der Sache über die Berufung der Beklagten zu 1 bis 17 zu entscheiden haben.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.03.2015 - 202 C 203/14 -
LG Köln, Entscheidung vom 28.01.2016 - 29 S 82/15 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.