Oberlandesgericht München Urteil, 28. Juni 2018 - 29 U 2644/17 Kart
vorgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 2017, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2017, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Klageantrag auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt bezogen auf die sechs klägerischen Beschaffungsvorgänge, für die die Klägerin der Beklagten am 19. März 2002, am 28. Januar 2003, am 11. Juni 2003, am 4. Oktober 2005, am 23. Januar 2007 und am 25. Februar 2011 den Zuschlag erteilt hat.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Beschaffungsvorgangs, für den die Klägerin der Beklagten am 25. Februar 2011 den Zuschlag erteilt hat, zur Entscheidung über den Streit über den Betrag des Schadensersatzanspruchs unter Aufhebung des Verfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Diese haben die Nebenintervenientinnen jeweils selbst zu tragen.
V. Dieses Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A.
Die Absprachepraxis im Privatmarkt basierte maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte „Altkunden“ bzw. Stammkunden zugeordnet waren. Diese Zuordnung der Kunden zu bestimmten Unternehmen wurde von den Kartellteilnehmern grundsätzlich respektiert. Sie „schützten“ diese Unternehmen, indem sie bewusst auf die Abgabe von Angeboten verzichteten, diese erst nach Ablauf der Angebotsabgabefrist einreichten oder gezielt überteuerte Angebote abgaben, so dass der Auftrag an das „vorbestimmte“ Unternehmen gehen konnte. Umgesetzt wurden die Absprachen vorwiegend über telefonische Kontakte und persönliche Treffen sowie E-Mails. Dabei war aufgrund der über Jahre praktizierten Absprachen und gewachsenen Kundenbeziehungen und -vorlieben allen Beteiligten von vornherein klar, wer den ausgeschriebenen Auftrag bekommt (dieser wurde auch „Spielführer“ bzw. „Führender“ genannt). Insoweit wurde im Rahmen des ersten Kontakts bestätigt, welches Unternehmen im konkreten Fall den Auftrag ausführen sollte, also das „führende“ Unternehmen sein sollte, und wie die anderen Unternehmen an dem Projekt partizipieren sollten.
Dem führenden Unternehmen kam bei der Umsetzung der Absprachen insgesamt eine organisatorische und koordinierende Funktion zu. Ihm oblag es, den anderen teilnehmenden Unternehmen entweder die Preise zu nennen, die diese in ihrem Angebot an den Kunden kommunizieren sollten (sog. „Schutzangebote“, welche über den Preisen des führenden Unternehmens und dessen Angebot gegenüber dem Kunden lagen) oder aber den sogenannten „Null-Preis“ (häufig mit Sicherheitspuffer für Nachverhandlungen mit dem Kunden), zu dem das führende Unternehmen den Auftrag buchen wollte und auf den die übrigen Kartellteilnehmer einen Aufschlag vornehmen sollten.
Als Ausgleich für die Abgabe der Schutzangebote wurden die Unternehmen zumeist durch Unteraufträge beteiligt. Teilweise wurde auch vereinbart, dass die Unternehmen, die nicht durch Unteraufträge beteiligt wurden, bei den nächsten gleichwertigen Ausschreibungen den Vortritt bekommen. In anderen Fällen erhielten Unternehmen als Gegenleistung für die Abgabe eines abgesprochenen erhöhten Angebots auch einen Planungsauftrag oder einen Auftrag für ein Gutachten, die zumindest in Einzelfällen nicht erstellt, aber abgerechnet wurden (sog. Kompensationsgeschäfte).
Insofern betrafen die Absprachen einzelne projektbezogene Ausschreibungen. Dabei erfolgte der Ausgleich zwischen den an der Absprache beteiligten Unternehmen aber nicht nur projektbezogen im Wege einer Unterbeauftragung für einzelne Leistungsbestandteile bzw. Lose. Vielmehr basierte das System auf einem projektübergreifenden „Verständnis und Vertrauensverhältnis“ der einzelnen Unternehmen untereinander. Als Gegenleistung für die Abgabe eines Schutzangebotes in einem konkreten Projekt konnte der „Schützende“ grundsätzlich davon ausgehen, dass er seinerseits bei einem anderen Projekt von den Mitkartellanten geschützt wurde.
Mit dem System der Stammkunden verknüpft war häufig auch die kundenseitig gewünschte spezifische Ausrichtung von Ausschreibungen. So waren die einzelnen Unternehmen bei Ausschreibungen ihrer jeweiligen Stammkunden häufig an der Erstellung der Leistungsverzeichnisse beteiligt und konnten auf diese Weise technisch und planerisch auf die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und Produktanforderungen Einfluss nehmen. Durch die Kombination des Stammkundensystems mit spezifisch auf bestimmte Unternehmen zugeschnittenen Produkten in Leistungsverzeichnissen war den einzelnen Kartellteilnehmern bereits vor einer Ausschreibung klar, auf wen das jeweilige Projekt bei einzelnen Kunden zulaufen musste. Die Kunden baten für die technische Vorbereitung von Projektausschreibungen z.B. um Textbausteine und Zeichnungen für die Ausschreibungen. Im Rahmen dieser Unterstützung wurde die Ausschreibung auf die Technik des präferierten Herstellers zugeschnitten. Dies wurde z.B. dadurch realisiert, dass nur der von diesem Hersteller produzierte Weichentyp ausgeschrieben wurde, ohne den vergaberechtlich erforderlichen Zusatz „oder vergleichbar“ hinzuzufügen. Insofern war für die ausschreibende Stelle häufig die Technik der bestimmende Faktor und nicht der Preis (vgl. Anlage K 35, S. 18, Fußnote 6).
Der Ablauf der Absprache war insgesamt als Spielregel so etabliert, dass es häufig keiner ausdrücklichen Einzelfallabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen bei dem jeweiligen Projekt mehr bedurfte.
Zumindest von 2001 bis 2008 dienten die Sitzungen des sog. Arbeitskreises Marketing innerhalb des Fachverbandes Weichenbau bzw. innerhalb des Verbandes der Bahnindustrie e.V. (VDB) den Kartellunternehmen als Plattform für ihre regelmäßigen Projektabsprachen bei Weichen. Diese Sitzungen fanden fünf bis acht Mal pro Jahr statt. Bis 2006 kamen die Vertreter der deutschen Weichenhersteller - unter anderem die Nebenintervenientinnen zu 2), 3) und 4) sowie die Beklagte - im Fachverband Weichenbau zusammen.
Neben der klassischen Verbandstätigkeit diente der Arbeitskreis Marketing in erster Linie der Aufteilung von Projekten. Dies soll vor 2001 noch auf der Grundlage von Quoten geschehen sein. Mit der Zeit kamen die beteiligten Unternehmen überein, sich bei der Aufteilung der Projekte an Stammkunden zu orientieren bzw. Projekte jeweils dem Unternehmen zuzuteilen, das diesen Kunden zuvor beliefert hatte. Um das Entdeckungsrisiko dieser Strategie zu verringern, wurde gelegentlich von diesem Vorgehen abgewichen, indem einem Kartellunternehmen ein Projekt eines Kunden zugeteilt wurde, bei dem es nicht Stammlieferant war. Der Stammlieferant erhielt als Ausgleich einen Unterauftrag.
Hinsichtlich der Zuteilung von Neukunden galt: Wer zuerst von einem anstehenden Projekt erfahren hatte, konnte es in der Regel „buchen“, d.h. dieses Projekt für sich beanspruchen.
Zudem bestand zwischen den Weichenherstellern eine Kundenschutzregelung. Diese bewirkte, dass die Weichenhersteller weitgehend respektierten, wenn z.B. aufgrund der räumlichen Nähe eine besonders enge Beziehung eines Weichenherstellers zu einem bestimmten Kunden bestand.
Im Fachverband Weichenbau kam es auch immer wieder zu Diskussionen über Preiserhöhungen. Dies geschah insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung der Vormaterialpreise. Die Kartellunternehmen verständigten sich mehrfach darauf, die Preiserhöhung entsprechend weiterzugeben. Es kam aber nicht zur Nennung konkreter Preise für einzelne Weichen. Dies war auch nicht notwendig, da die Kartellanten den Überblick über die jeweils verwendeten Angebotspreise hatten. Dies lag daran, dass das Unternehmen, das eine Ausschreibung absprachegemäß gewinnen sollte, den übrigen Mitbietenden Preise mitteilte, die diese bei den Ausschreibungen einsetzen sollten (Schutzangebote).
Zumindest im Zeitraum zwischen 2001 bis 2006 dienten die Sitzungen des Arbeitskreises Marketing im Fachverband Weichenbau der Aufteilung von aktuellen Projektausschreibungen. Mit den offiziellen Sitzungen des Arbeitskreises Marketing wollten sich die Vertreter der einzelnen Weichenhersteller nach außen hin einen institutionalisierten Rahmen für ihre Zusammenkünfte geben. Hauptzweck der Sitzungen war aber nicht das, was in die Protokolle zum Schein aufgenommen wurde, sondern die Besprechung der Projektaufteilung. Die Protokolle wurden bewusst so verfasst, dass sie den Anschein erweckten, als kämen die Weichenhersteller im Fachverband Weichenbau zusammen, um Verbandsarbeit zu leisten und kartellrechtlich zulässige Themen zu besprechen. Dies geschah vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Kartellabsprache aufgedeckt wird.
Nach Auflösung des Fachverbandes Weichenbau im Jahr 2006 und der Überführung unter das Institutionelle Dach des VDB existierte dort ein Nachfolgegremium, das ebenfalls als Marketingausschuss, -arbeitskreis oder -arbeitsgruppe bezeichnet wurde. Auch dieses Gremium diente dazu, die Verteilung von aktuellen Projektausschreibungen abzusprechen. Umgesetzt wurde die Absprache nach wie vor durch den Bestandsschutz von Stammkunden, die exklusive Zuteilung von Neukunden und die Praktizierung der Kundenschutzregelung. Daneben fanden auch weiterhin Preisabsprachen statt.
Jedenfalls ab Anfang 2009, als der Marketingausschuss in der VDB-Fachgruppe Infrastruktur aufging, verlor der Marketingausschuss seine Bedeutung als Forum für die Absprachen der Weichenhersteller. Kontakte fanden nunmehr häufiger einzelfallbezogen und nicht mehr im Rahmen von Verbandstreffen statt. Dies war dadurch bedingt, dass sich die Stammkundenzuordnung und die damit einhergehende Vorgehensweise zwischen den Kartellanten in regional unterschiedlicher Ausprägung eingespielt hatten. Damit verbunden waren auch zunehmende E-Mail-Kontakte. Insgesamt war der Teilnehmerkreis über die Jahre weitgehend unverändert; die Umsetzung der Absprache erfolgte weiterhin über Schein- bzw. Schutzangebote sowie über die Beteiligung durch Unteraufträge als Gegenleistung.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 454.038,43 € nebst Zinsen nach folgender Staffelung zu zahlen:
a) aus einem Betrag i.H.v. 12.455,48 € in Höhe von vier Prozent p.a. ab dem 31. Juli 2002,
b) aus einem Betrag i.H.v. 33.386,28 € in Höhe von vier Prozent p.a. ab dem 7. Mai 2003,
c) aus einem Betrag i.H.v. 54.677,10 € in Höhe von vier Prozent p.a. ab dem 8. Oktober 2003,
d) aus einem Betrag i.H.v. 7.988,36 € in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 9. Dezember 2005,
e) aus einem Betrag i.H.v. 86.893,54 € in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26. März 2007,
f) aus einem Betrag i.H.v. 258.637,67 € in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8. Juli 2011.
die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass bei den Beschaffungsvorgängen R1.platz - Auftragserteilung für vier Rillenschienenweichen u. a. vom 23. Januar 2007 - sowie Gleisdreieck Nordbad - Auftragserteilung für eine Monoblock-Zungenvorrichtung in Sandwich-Bauweise u. a. vom 25. Januar 2011 - der Wettbewerb ausgeschlossen gewesen sei, da sich die Klägerin von vornherein auf eine patentgeschützte Technologie der Beklagten festgelegt habe. Der Beschaffungsvorgang Gleisdreieck Nordbad sei zudem ein Vertriebserfolg ihres Mitarbeiters L. gewesen; weder dieser noch der Prokurist B. seien in den Jahren 2010 und 2011 an Absprachen mit anderen Kartellanten beteiligt gewesen.
I. Das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 2017 (Az.: 37 O 3331/15) wird wie folgt abgeändert:
1. Der Klageantrag auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt bezogen auf die sechs klägerischen Beschaffungsvorgänge, für die die Klägerin der Beklagten am 19. März 2002, am 28. Januar 2003, am 11. Juni 2003, am 4. Oktober 2005, am 23. Januar 2007 und am 25. Februar 2011 (Beschaffungsvorgang „Gleisdreieck Nordbad“) den Zuschlag erteilt hat.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II.
Zur Durchführung des Betragsverfahrens wird die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 2017, Az.: 37 O 3331/15, abzuändern und wie folgt zu erkennen:
1. Der Klageantrag auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt bezogen auf die vier klägerischen Beschaffungsvorgänge, für die die Klägerin der Beklagten am 19. März 2002, am 28. Januar 2003, am 11. Juni 2003 und am 4. Oktober 2005 den Zuschlag erteilt hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
die Berufung zurückzuweisen.
I.
– die Weichen sollen in Monoblockkonstruktion - Sandwich hergestellt werden, siehe Lieferbedingungen für Monoblockkonstruktionen, Stand August 2006;
– […]
– es ist anzustreben (wenn es Baulänge und -breite für den Transport zulassen), die Zungenvorrichtungen mit dem Herzstück verschweißt zu liefern;
– […] Mit den - vom Senat kursiv hervorgehobenen - Formulierungen sollen und anzustreben hat die Klägerin deutlich gemacht, dass zur Erfüllung der technischen Anforderungen der Ausschreibung eine Monoblockkonstruktion - Sandwich bzw. eine Verschweißung von Zungenvorrichtungen mit dem Herzstück nicht zwingend erforderlich und vergleichbare alternative Ausführungen zulässig sind.
II.
III.
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BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Streithelfer der Klägerin mietete Anfang 2009 eine Wohnung des Beklagten in Schwerin. Als Mietsicherheit stellte er eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Klägerin über einen der Nettomiete für drei Monate entspre- chenden Höchstbetrag von 1.830 €. Im März 2012 nahm der Beklagte die Klä- gerin wegen offener Forderungen aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2009 und 2010 in Höhe des verbürgten Höchstbetrages aus der Bürgschaft in Anspruch, woraufhin die Klägerin mit dieser Leistungsbestimmung zahlte.
- 2
- Sie nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf die Rückzahlung des geleisteten Betrages nebst Zinsen in Anspruch, weil nach ihren Behauptungen die Nebenkostenabrechnungen unrichtig gewesen seien und Nachzahlungen nicht hätten beansprucht werden können. Der Streithelfer ist nach Streitverkündung durch die Klägerin dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten.
- 3
- Gegen die vom Amtsgericht erkannte Klageabweisung hat der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers unter Bezugnahme auf das am 17. März 2014 sowohl ihm als auch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellte Urteil "namens und in Vollmacht des Streithelfers/Nebenintervenienten" am 16. April 2014 Berufung eingelegt, wobei er die Berufung als Berufung des "Streithelfers und Berufungsklägers" gekennzeichnet hat. Die Klägerin war in der Berufungsschrift nicht namentlich genannt. Am 16. Mai 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers beantragt, "in dem Berufungsverfahren H. B. [Streithelfer] ./. W. K. [Beklagter] … die Frist zur Begründung der Berufung um 1 Monat zu verlängern". Dem hat der Vorsitzende der Berufungskammer entsprochen. Mit am 17. Juni 2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers die von ihm als "Berufung des Streitverkündeten" bezeichnete Berufung begründet und zur Zulässigkeit der Berufung unter anderem darauf hingewiesen, der Streithelfer habe sich dem Klageantrag der Klägerin angeschlossen, weil er bei Rechtskraft des klageabweisenden Urteils den auf die Bürgschaft gezahlten Betrag an die Klägerin er- statten müsse, so dass er um mehr als 600 € beschwert sei; insoweit habe die Klägerin bereits einen Mahnbescheid gegen den Streithelfer erwirkt, gegen den er fristwahrend Widerspruch eingelegt habe, so dass er unmittelbar von dem Ausgang des Berufungsverfahrens betroffen sei.
- 4
- Nachdem der Vorsitzende der Berufungskammer mit Verfügung vom 24. Juni 2014 darauf hingewiesen hatte, ein selbständiges Rechtsmittel des Streithelfers sei nach Maßgabe des § 69 ZPO nicht statthaft, hat der Streithelfer dem mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 zunächst widersprochen und geltend gemacht , er könne gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei selbständig ohne und gegen den Willen der unterstützten Partei im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen. Auf die weitere Hinweisverfügung vom 25. Juli 2014 hat er mit Schriftsatz vom 13. August 2014 erklärt, er habe eine unselbständige Berufung für die Klägerin eingelegt, weshalb er um entsprechende Korrektur des Rubrums bitte.
- 5
- Durch Beschluss vom 13. November 2015, gegen den sich der Streithelfer mit seiner Rechtsbeschwerde wendet, hat das Berufungsgericht "die durch den Nebenintervenienten für die Klägerin eingelegte Berufung" als unzulässig verworfen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt :
- 6
- Die Berufung des Streithelfers sei sowohl als unselbständige Berufung der Klägerin als auch als selbständiges, auf eine streitgenössische Nebenintervention gestütztes Rechtsmittel des Streithelfers unzulässig. Gegen eine unselbständige Berufung spreche bereits, dass der Streithelfer in der Berufungsschrift vom 16. April 2014 ausdrücklich als Berufungskläger bezeichnet und anschließend die Berufung "für den Streitverkündeten" sowie damit begründet worden sei, dass die erstinstanzliche Entscheidung diesen beschwere. Allerdings könne dahinstehen, ob die Berufung bereits aufgrund der Berufungsschrift als unselbständige Berufung des Streithelfers für die Klägerin zu verstehen gewesen sei. Denn mit einer unselbständigen Berufung hätte sich der Streithelfer in Widerspruch zur Hauptpartei gesetzt. Die Klägerin sei nämlich nicht gewillt gewesen, weitere Prozesshandlungen vorzunehmen, sondern habe durch die Inregressnahme des Streithelfers erkennen lassen, das erstinstanzliche Urteil selbst nicht anfechten und gegen sich gelten lassen zu wollen.
- 7
- Eine Berufung sei daher allein als selbständige Berufung eines streitgenössischen Nebenintervenienten unabhängig vom Willen der Hauptpartei und - wie geschehen - im eigenen Namen denkbar gewesen. Die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO, auf deren Grundlage die Berufung zunächst eingereicht worden sei und deren Vorliegen der Streithelfer lange verteidigt habe, seien allerdings nicht gegeben. Die vor diesem Hintergrund am 13. August 2014 abgegebene Erklärung des Streithelfers , er lege unselbständige Berufung für die Klägerin ein und bitte darum, das Rubrum zu korrigieren, habe deshalb zu einem Parteiwechsel geführt. Denn bei der unselbständigen Berufung des einfachen Nebenintervenienten (§ 67 ZPO) komme allein der Klägerin die Rolle der Hauptpartei zu, wohingegen bei dem vom Streithelfer zunächst angenommenen Fall der selbständigen Berufung des streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) der Nebenintervenient, also der Streithelfer selbst, die Hauptpartei sei.
- 8
- Die zuletzt reklamierte unselbständige Berufung wiederum habe der Streithelfer zumindest nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO "(de facto bis dato überhaupt nicht)" begründet. Das erstinstanzliche Urteil sei der Klägerin am 17. März 2014 zugestellt worden und hätte daher bis zum Montag, dem 19. Mai 2014, begründet werden müssen. Der Antrag auf Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Frist zur Begründung der Berufung habe sich jedoch nur auf die eigene Berufung des Streithelfers als selbständigem Nebenintervenienten und damit als Hauptpartei bezogen, nicht jedoch auf die nach dem Parteiwechsel durch den Streithelfer als unselbständigem Nebenintervenienten für die Klägerin als Hauptpartei geführte Berufung. Das ergebe sich daraus, dass der Antrag "in dem Berufungsverfahren H. B. [Streithelfer] ./. W. K. [Beklagter]" gestellt worden sei. Auch sei die Berufung ausdrücklich "für den Streitverkündeten" begründet worden.
- 9
- Nichts anderes folge daraus, dass das Rechtsmittel eines Streitverkündeten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei sei und es einer ausdrücklichen Erklärung, das Rechtsmittel namens der Hauptpartei einlegen zu wollen, nicht bedürfe. Denn das gelte allein für Fälle, in denen es von vornherein unzweifelhaft um einen Fall der unselbständigen Nebenintervention gehe. Hier habe der Streithelfer die Berufung dagegen ausdrücklich im eigenen Namen erhoben und noch auf richterlichen Hinweis vom 24. Juni 2014, dass die Berufung nach Maßgabe des § 69 ZPO nicht statthaft sein dürfte, daran festgehalten, er habe im Sinne eines selbständigen Streitgenossen (§ 69 ZPO) die Stellung einer eigenständigen (Haupt-) Partei. Auch habe er auf die eigene Beschwer abgestellt, wohingegen es in Fällen der unselbständigen Berufung auf die Beschwer der unterstützten Hauptpartei ankomme, für welche die Berufung geführt werde. Erst mit Schriftsatz vom 13. August 2014 habe der Streithelfer auf eine unselbständige Berufung abgestellt , worin jedoch ein nicht zum Erfolg führender Versuch zu sehen sei, "unter der Ägide des § 69 ZPO vorgenommene Prozesshandlungen (für den Nebenintervenienten ) nachträglich in solche einer unselbständigen Nebenintervention für die Klägerin "umdeuten" zu wollen."
II.
- 10
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Streithelfers aus den nachstehenden Gründen zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Indem es dadurch dem Streithelfer den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich dessen verfassungsrechtlich ver- bürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter Weise verletzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. März 2016 - VIII ZB 88/15, NJW 2016, 1179 Rn. 3; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7; jeweils mwN).
- 11
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 12
- Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Streithelfer die von ihm form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519 Abs. 1, 2, § 520 ZPO) bei einer interessengerechten Auslegung seiner Prozesshandlungen von Beginn an nicht selbst als Partei des Berufungsverfahrens geführt, sondern die Klägerin als Hauptpartei des Berufungsverfahrens in zulässiger Weise lediglich als (einfacher) Streithelfer unterstützt, ohne dass ein der Wirksamkeit dieser Berufungseinlegung entgegenstehender Wille der Klägerin erkennbar geworden ist.
- 13
- a) Insoweit kommt es - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht - für die Zulässigkeit der Berufung auf die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Fragen nach der Parteistellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) bei einem von ihm eingelegten Rechtsmittel und den Möglichkeiten einer nachträglichen "Umdeutung" dieses Rechtsmittels in die Berufung eines einfachen Nebenintervenienten allerdings von vornherein nicht an. Denn dies ist bei der vom Streithelfer eingelegten Berufung für die Identität von Rechtsmittel und Rechtsmittelführer und die sich daraus im Streitfall ergebenden rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Ergebnis ohne Bedeutung.
- 14
- aa) Das Verhältnis des Streithelfers als Streitverkündetem zu den Parteien des Rechtsstreits bestimmt sich gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grund- sätzen der Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO). Danach sind sowohl der einfache als auch der streitgenössische Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (§ 67 ZPO) sowie Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 66 Abs. 2 ZPO).
- 15
- bb) Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt; vielmehr liegt in seiner Rechtsmitteleinlegung nur die Erklärung, das Rechtsmittel der von ihm bei seinem Beitritt bezeichneten Partei unterstützen zu wollen (BGH, Urteile vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96, VersR 1997, 1088 unter 1 a; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198 unter II 2; vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; jeweils mwN). Eigene Interessen verfolgt er nur durch die prozessuale Unterstützung des Rechtsschutzinteresses der Partei , der er beitritt (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 4; vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257).
- 16
- cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ist auch das Rechtsmittel eines streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO), als der sich der Streithelfer aus der Sicht des Berufungsgerichts zunächst geriert haben soll, stets ein Rechtsmittel des Streithelfers für die Hauptpartei, ohne dass der streitgenössische Nebenintervenient selbst Partei des Rechtsstreits wird. Die vom Berufungsgericht im Streitfall aufgeworfene Frage nach der Identität von Rechtsmittel und Rechtsmittelführer und einem dadurch vermeintlich bedingten Parteiwechsel auf Seiten des Berufungsklägers hat sich deshalb nicht gestellt, da es an der Rechtsstellung der Klägerin als Hauptpartei nichts geändert hätte, wenn der Streithelfer statt als einfacher als streitgenössischer Nebenintervenient aufgetreten wäre.
- 17
- (1) Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (oder des Prozessrechts ) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 7 mwN). Mit Rücksicht auf diese stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange räumt das Gesetz dem streitgenössischen Nebenintervenienten, der danach im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, NJW 1985, 386 unter II 1). Daher kann er frei von den für den einfachen Nebenintervenienten geltenden Beschränkungen (vgl. § 67 Halbs. 2 ZPO) Prozesshandlungen selbst im Widerspruch zu der von ihm unterstützten Partei vornehmen und damit selbständig, auch durch Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. § 66 Abs. 2 ZPO), auf eine nach seiner Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (BGH, Urteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, BGHZ 180, 51 Rn. 13; vom 23. November 1983 - IX ZR 93/82, BGHZ 89, 121, 123 f.).
- 18
- Hierbei steht ihm das Recht zur Prozessführung in dem Prozess der Hauptpartei mit dem Ziel ihrer Unterstützung nicht als abgeleitetes, sondern als ein von der Partei unabhängiges selbständiges Recht zu (BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285 unter 2 b aa). Dementsprechend sind von der Hauptpartei und vom streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig eingelegte Rechtsmittel nicht - wie bei einfacher Streithilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944 unter II 1 mwN) - als einheitliches Rechtsmittel, sondern getrennt zu behandeln (BGH, Urteil vom 30. April 2004 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638 unter II 1; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, VersR 1994, 702 unter [II] 1 mwN).
- 19
- (2) Dadurch wird jedoch auch der streitgenössische Nebenintervenient nicht selbst zur Partei des Rechtsstreits, sondern gilt nach § 69 ZPO lediglich als Streitgenosse der Hauptpartei (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, NJW 1965, 760). Folgerichtig führt er keinen eigenen, sondern einen fremden Prozess, nämlich den der von ihm unterstützten Hauptpartei (BGH, Urteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, aaO Rn. 16; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; jeweils mwN; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - II ZR 105/08, juris Rn. 3; vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, aaO unter 2 b bb). Zugleich bleibt er trotz seiner im Vergleich zur einfachen Streithilfe unabhängigeren Stellung Prozessgehilfe der unterstützten Partei (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, aaO). Denn auch das selbständige Prozessführungsrecht des streitgenössischen Nebenintervenienten ist, wie etwa in § 66 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommt ("zum Zwecke ihrer Unterstützung"), dem Wesen der Streithilfe nach nur ein Recht zur Prozessführung im Prozess der Hauptpartei mit dem Ziel ihrer Unterstützung.
- 20
- dd) Der Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich also, auch wenn er dabei - wie hier - in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229 unter II 2 a; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198 unter II 2; Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 7; jeweils mwN). Ob der Streithelfer vorliegend als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer aufgetreten ist, ist demgemäß keine Frage seiner Parteistellung im Berufungsverfahren, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.
- 21
- ee) Dass der Streithelfer die Berufung - dieser gesetzlichen Konzeption entsprechend - im Streitfall aus seiner als solcher nicht in Zweifel gezogenen Stellung als Streithelfer der Klägerin heraus eingelegt und begründet hat, hat er in seiner Berufungs- wie auch in seiner Berufungsbegründungsschrift unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Das gilt in gleicher Weise für seinen Fristverlängerungsantrag , für den das Berufungsgericht ungeachtet der Parteibezeichnung im Rubrum des Schriftsatzes jedenfalls im Kern zutreffend angenommen hat, dass der Streithelfer ebenfalls aus dieser bereits in der Berufungsschrift mitgeteilten prozessualen Stellung heraus gehandelt hat.
- 22
- Dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Streithelfer habe als Hauptpartei des Berufungsverfahrens handeln wollen, ist demgegenüber nur eine auf einer grundlegenden Verkennung der prozessualen Stellung eines Nebenintervenienten (dazu vorstehend unter II 2 a dd) beruhende und demgemäß unbeachtliche rechtliche Schlussfolgerung. Entsprechendes gilt für den vom Berufungsgericht rechtsirrig angenommenen Parteiwechsel. Dieser kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Streithelfer sich nach vorangegangener form- und fristgerechter Berufungseinlegung und -begründung als Streithelfer für die Klägerin durch wenig zielführende rechtliche Hinweise des Vorsitzenden der Berufungskammer zunächst veranlasst gesehen hat, sich als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 i.V.m. § 74 Abs. 1 ZPO) zu bezeichnen, um hiervon unter dem Eindruck der Hinweisverfügung vom 11. Mai 2015 wieder im Sinne einer einfachen Streithilfe abzurücken.
- 23
- b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Streithelfer als einfacher Streithelfer anzusehen ist und den Beschränkungen des § 67 Halbs. 2 BGB unterliegt, weil ein Urteil zwischen der Klägerin als Bürgin und dem Beklagten als Gläubiger - vom hier nicht interessierenden Fall des § 775 Abs. 1 Nr. 4 BGB abgesehen - keine Rechtskraftwirkung zu Lasten des Streithelfers als Hauptschuldner entfalten würde (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 325 Rn. 79; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 325 Rn. 15; BeckOK-ZPO/Gruber, Stand März 2016, § 325 Rn. 62; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 767 Rn. 4). Dass die Klägerin befugt war, dem Streithelfer zur Sicherstellung ihres Bürgenregresses (§ 774 BGB) in der geschehenen Weise gemäß § 72 Abs. 1 ZPO den Streit zu verkünden, steht ebenfalls außer Frage (vgl. Musielak/Voit/Weth, aaO § 72 Rn. 6 mwN).
- 24
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung des Streithelfers allerdings nicht deshalb gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO unzulässig, weil die Klägerin als Hauptpartei durch dessen Inanspruchnahme zum Ausdruck gebracht hätte, einer Rechtsmitteleinlegung durch ihn widersprechen zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - II ZR 177/14, juris Rn. 7; vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357 unter III 2 a; Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, WM 1997, 1576 unter II 2; jeweils mwN). Denn die Klägerin hat einen solchen Widerspruch nicht erklärt.
- 25
- aa) Dahingehend kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die maßgeblichen Prozesshandlungen selbst auslegen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 6; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; jeweils mwN), wobei die Auslegung dem Grundsatz zu folgen hat, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, ohne dabei am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei zu haften (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 4 mwN). Vielmehr ist der Senat auch sonst nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Berufung gebunden, sondern hat das vom Berufungsgericht als Hindernis einer wirksamen Berufungseinlegung bejahte Vorliegen eines Widerspruchs der Klägerin selbst von Amts wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (BGH, Urteil vom 4. April 2012 - III ZR 75/11, NJW-RR 2012, 702 Rn. 12; Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - V ZB 243/09, juris Rn. 4; vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, NJWRR 1992, 1338 unter II 2 mwN). Das bedeutet zwar nicht Amtsermittlung der Tatsachen und Ausforschung der Wahrheit wie beim Untersuchungsgrundsatz, gebietet aber andererseits eine umfassende Prüfung des dem Gericht vorliegenden oder offenkundigen Prozessstoffs. Der Senat kann daher - genauso wie es schon Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen wäre - alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen, welche für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein könnten, ob ein Widerspruch der Klägerin gegen eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Streithelfer vorgelegen hat oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99, NJW 2001, 1581 unter 2 b; Beschluss vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94, NJW 1994, 1881 unter II 1).
- 26
- bb) Das Vorliegen eines Widerspruchs der Klägerin gegen die im Streit stehende Rechtsmitteleinlegung hat das Berufungsgericht dagegen rechtsfehlerhaft bejaht.
- 27
- (1) Zwar muss ein Widerspruch der Hauptpartei - wie das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat - nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - II ZR 177/14, aaO; vom 27. September 2009 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8; vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, WM 2015, 2332 Rn. 24), wobei allein die bloße Untätigkeit (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, aaO; Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 188) oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen (BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712 unter II 1). Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358 unter III 3; vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 unter 2; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; vgl. ferner Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, aaO).
- 28
- (2) Gemessen an diesen Voraussetzungen genügt für einen zweifelsfreien Widerspruch aufgrund des Gesamtverhaltens der Klägerin nicht, dass diese den Streithelfer wegen des in erster Instanz vergeblich eingeklagten Rückforderungsbetrages in Regress nimmt (§ 774 BGB). Dem kann für sich allein allenfalls entnommen werden, dass die Klägerin sich wegen dieses Betrages weiterhin schadlos halten und dies auch verjährungsrechtlich absichern will. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass sie nicht damit einverstanden wäre, dieses Ziel auch über eine vom Streithelfer geführte Berufung zu erreichen.
- 29
- Im Streitfall liegt vielmehr sogar ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis der Klägerin mit der Prozessführung des Streithelfers vor. Dieses ergibt sich aus einem vom Berufungsgericht übergangenen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. April 2014, welches dem vom Berufungsgericht ansonsten im angefochtenen Beschluss behandelten Schriftsatz des Streithelfers vom 24. Juli 2014 beigefügt war. Darin findet sich neben dem Hinweis, dass die Klägerin nicht gewillt sei, weitere kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen, die Erklärung, dass es dem "Streithelfer natürlich unbenommen [bleibe ], das vorgenannte Urteil in der zweiten Instanz überprüfen zu lassen."
- 30
- cc) Die vom Streithelfer eingelegte Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig , weil er in seiner Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht die Verletzung der angesichts der für die Klägerin geführten Berufung allein maßgeblichen Rechte der Klägerin geltend gemacht hat, sondern auf eine eigene Rechtsverletzung abgestellt hat. Jedenfalls soweit der Streithelfer geltend gemacht hat, der Beklagte sei nicht Vermieter und die Nebenkostenabrechnungen seien nicht gerechtfertigt, genügen diese Darlegungen , um zugleich eine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin geltend zu machen , über die das Berufungsgericht zu befinden haben wird.
III.
- 31
- Da die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von den Möglichkeiten der § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch. VRinBGH Dr. Milger ist wegen Urlaubs- Dr. Achilles Dr. Schneider abwesenheit an der Unterschrift verhindert. Karlsruhe, 25.08.2016 Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
AG Schwerin, Entscheidung vom 21.02.2014 - 12 C 3/13 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 13.11.2015 - 6 S 49/14 -
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Klägerin und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Änderung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben.
-
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 30. Oktober 2015 im Kostenpunkt aufgehoben und in Nummer 2 bis 3 des Tenors wie folgt geändert:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Beton Kemmler GmbH & Co. KG sowie der Beton Kemmler GmbH sämtliche Schäden nebst Zinsen ab Schadensentstehung in Höhe von jährlich 4 Prozent zu ersetzen, die aufgrund von im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 in Bezug auf den Absatz von Grauzement getroffenen Quotenabsprachen der Beklagten mit anderen Herstellern von Zement, gemäß den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009 - VI-2a Kart 2-6/08 OWi, bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, im Zusammenhang mit Bezügen von Grauzement durch die Beton Kemmler GmbH & Co. KG bei der Beklagten sowie bei Gesellschaften der Unternehmensgruppen Schwenk und Dyckerhoff sowie bei Rohrbach Zement/Portlandzementwerk im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 entstanden sind.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Ausgenommen hiervon sind die Kosten des Zwischenstreits über den Beitritt der Streithelferin zu 3 auf Seiten der Klägerin, diese trägt die Streithelferin zu 3. Die Klägerin trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1 und 2 sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 3 in der Revisionsinstanz. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beteiligung an einem Kartell auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
- 2
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Die Klägerin handelt mit Baustoffen und befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bauelementen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bezog in den Jahren 1993 bis 2002 bei der Beklagten, bei den Streithelferinnen zu 1 und 2 und bei der Rohrbach Zement GmbH & Co. KG (früher Portlandzementwerk Dotternhausen, im Folgenden: Rohrbach) Zement für insgesamt rund 10,67 Millionen Euro.
- 3
-
Im April 2003 erließ das Bundeskartellamt gegen die Beklagte, die Streithelferinnen zu 1 und 2 sowie weitere Zementhersteller Bußgeldbescheide wegen kartellrechtswidriger Gebiets- und Quotenabsprachen. Nachdem die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 Einspruch eingelegt hatten, setzte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 26. Juni 2009 (VI-2a Kart 2-6/08 OWi) wegen Kartellordnungswidrigkeiten, unter anderem wegen der Beteiligung an einem Kartell über Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern, Bußgelder fest. Die Bußgeldverfahren sind durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 - Grauzementkartell I).
- 4
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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden nebst Zinsen zu ersetzen, die der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus den Beschaffungsvorgängen im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2002 aufgrund der Kartellabsprachen entstanden sind und künftig noch entstehen.
- 5
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Die Klage war vor dem Landgericht bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Mehrerlös herauszugeben, den die Beklagte aufgrund von Quotenabsprachen aus ihren Lieferungen von Grauzement an die Rechtsvorgängerin der Klägerin erlangt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 6
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Die Revision der Klägerin ist überwiegend begründet. Dagegen bleibt die Revision der Beklagten erfolglos.
- 7
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A. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet.
- 8
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Die Klage sei zulässig. Zu Recht habe das Landgericht das Feststellungsinteresse bejaht. Die Erhebung einer Feststellungsklage anstelle einer Leistungsklage sei aus prozessökonomischen Gründen geboten, wenn der Kläger den Schaden erst nach Durchführung einer sachverständigen Begutachtung beziffern könne. Dies sei bei Schadensersatzklagen wegen eines Kartellverstoßes regelmäßig der Fall. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO stehe dem nicht entgegen. Der Klageantrag sei auch ausreichend bestimmt.
- 9
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Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergebe sich für Erwerbsvorgänge in den Jahren 1993 bis 1998 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990, für die Jahre 1999 bis 2002 aus §§ 1, 33 Abs. 1 GWB. Die Beteiligung der Beklagten und der Streithelferinnen zu 1 und 2 am Kartell sei nicht streitig. Da das Bußgeldverfahren bei Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, finde zudem § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB Anwendung. Die Lieferverträge seien von dem Kartell betroffen. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass bei einem Quotenkartell der erste Anschein dafür spreche, dass es sich preissteigernd auswirke. Auch ergebe sich aus den bindenden Feststellungen im Bußgeldverfahren, dass die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 kartellbedingt Mehrerlöse erzielt hätten. Die Klageforderung sei nur auf Erwerbsvorgänge gestützt, durch die die Klägerin Grauzement direkt von der Beklagten, den Streithelferinnen zu 1 und 2 oder Rohrbach bezogen habe. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell, das Anfang 2002 geendet habe, noch bis zum Ende des Jahres 2002 das Preisniveau beeinflusst habe. Eine Beteiligung von Rohrbach an dem Kartell sei zwar nicht festgestellt, doch spreche angesichts des Umstands, dass das Kartell eine Marktabdeckung von 71,3 % erreicht habe, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Kartell auch bei Kartellaußenseitern zu Preiserhöhungen geführt habe. Damit sei der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich.
- 10
-
Soweit die Klägerin Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden begehre, sei die Klage unbegründet, weil die Schadensentwicklung abgeschlossen sei.
- 11
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Soweit es um entstandene Schäden gehe, greife die Einrede der Verjährung. Die Verjährung richte sich nach §§ 195, 199 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen begonnen. Die Klägerin habe zwar bereits 2003 aus der Presse von dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts Kenntnis erlangt. Allerdings seien die Erkenntnisse des Amtes und die verfügbaren Beweismittel darin nur in stark zusammengefasster Form bezeichnet worden, so dass die Klägerin daraus keinen hinreichend zuverlässigen Aufschluss habe erlangen können. Grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin sei jedoch ab dem Jahre 2004 anzunehmen. Aufgrund der Berichterstattung habe es sich für die Klägerin aufdrängen müssen, dass eine Beteiligung der Beklagten an dem den süddeutschen Raum betreffenden Kartell ernsthaft in Betracht komme. Sie hätte daher Einsicht in die Bußgeldbescheide nehmen und sich einen Überblick über die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel verschaffen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin erst 2004 Akteneinsicht gewährt worden wäre; selbst wenn sie schon 2003 Einsicht hätte nehmen können, wäre ihr aber angesichts des Umfangs der Unterlagen ein Prüfungszeitraum von mindestens zehn Monaten zuzubilligen gewesen.
- 12
-
Die Ermittlungen im Bußgeldverfahren hätten nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. § 33 Abs. 5 GWB 2005 finde auf Altfälle keine Anwendung. Der Klägerin stehe danach lediglich ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Da nicht aufgezeigt sei, dass der Beklagten ein kartellbedingter Mehrerlös aus den Zementeinkäufen bei anderen Unternehmen zugeflossen sei, sei die Feststellungsklage nur bezüglich der die Beklagte betreffenden Erwerbsvorgänge begründet. Der Zinsanspruch sei nach § 217 BGB mit dem Hauptanspruch verjährt. Die Klägerin könne, da sie nur Feststellungsklage erhoben habe, auch keine Prozesszinsen beanspruchen.
- 13
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dagegen bleibt die Revision der Beklagten erfolglos.
- 14
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I. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Feststellungsklage sei zulässig.
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1. Ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage besteht grundsätzlich nicht, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901- Feststellungsinteresse III). Dies schließt im Streitfall jedoch das Feststellungsinteresse nicht aus.
- 16
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a) Geht es um die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, ist anerkannt, dass eine Feststellungsklage zulässig ist, solange die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Schaden daher noch nicht endgültig beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein solcher Fall hier jedoch nicht vor. Die schadensbegründenden Handlungen lagen zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits 14 Jahre zurück, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass sich aus ihnen künftig weitere Schäden ergeben.
- 17
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b) Ein Feststellungsinteresse ist der Klägerin jedoch im Hinblick auf die Feststellung des Berufungsgerichts zuzubilligen, dass zur Bezifferung des Schadens ein ökonomisches Gutachten erforderlich ist.
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aa) Der damit verbundene Aufwand an Zeit und Kosten ist allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für sich genommen kein zureichender Grund, dem Kläger die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage zuzubilligen. Denn die Bezifferung des Schadens bliebe dem Kläger angesichts der Erforderlichkeit, der Feststellungsklage eine Leistungsklage mit beziffertem Klageantrag folgen zu lassen, ohnehin nicht erspart. Die Feststellungsklage ist daher, sofern nicht ausnahmsweise die Notwendigkeit besteht, den Schadensersatzanspruch gegen eine drohende Verjährung zu sichern, in der Regel nicht bereits deshalb zulässig, weil die Bezifferung des Schadens die Einholung sachverständigen Rats erforderte (BGH, Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 20/87, NJW-RR 1988, 445), zumal dies dazu führte, dass der Beklagte ohne sachliche Rechtfertigung mit den Kosten zweier Rechtsstreitigkeiten belastet zu werden drohte.
- 19
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bb) Der Streitfall weist jedoch Besonderheiten auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
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(1) Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf den Vorwurf unzulässiger Kartellabsprachen in den Jahren 1993 bis 2002. Die gesetzlichen Regelungen über die Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche wurden in der Zeit danach durch das Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle im Jahr 2005 geändert. Diese Änderungen betrafen neben der Bindung des Gerichts im Schadensersatzprozess an die im Bußgeldverfahren getroffenen Feststellungen der Kartellbehörden und der Gerichte zu dem Kartellverstoß (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) insbesondere auch die Verjährungsregelungen. Nach § 33 Abs. 5 GWB 2005 wird die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gegen Art. 81 oder 82 EG (jetzt Art. 101, 102 AEUV) oder eine Verfügung der Kartellbehörde ein Verfahren einleitet. Die Hemmung endet sechs Monate nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des kartellbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 i.V. mit § 204 Abs. 2 BGB). Da der durch Kartellabsprachen Geschädigte regelmäßig erst nach der Einleitung eines solchen Verfahrens von den entsprechenden Vorgängen und den an ihnen beteiligten Personen Kenntnis erlangt, steht ihm seitdem für die Entscheidung darüber, ob er Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen will, regelmäßig ein Zeitraum von drei Jahren und sechs Monaten zur Verfügung.
- 21
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(2) Für die Klägerin stellte sich die Situation anders dar.
- 22
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Nachdem es an einer ausdrücklichen Übergangsregelung fehlt, ergaben sich alsbald Meinungsverschiedenheiten darüber, ob § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch auf sogenannte Altfälle, also auf Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstanden, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährt waren, anzuwenden sei (verneinend etwa Bumiller in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Auflage [2008], § 59 Rn. 4; bejahend Fuchs/Klaue in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage [2007], § 131 Rn. 22). Da eine höchstrichterliche Klärung der Frage nicht erfolgt war, war für die Klägerin nur schwer zu beurteilen, ob die Verjährungsfrist während der Dauer des Bußgeldverfahrens gehemmt war oder nicht.
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Zugleich war die Beurteilung der Frage erschwert, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte. Gerichtliche Entscheidungen zu der Frage, wann die durch eine Kartellabsprache geschädigten Personen ausreichende Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten, lagen zu der Zeit, zu der die Klägerin eine Entscheidung darüber treffen musste, ob sie ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht, noch nicht vor.
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War danach die Rechtslage hinsichtlich einer möglichen Verjährung aus der Sicht der Klägerin kaum zuverlässig einzuschätzen, musste sie ernsthaft in Betracht ziehen, dass die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung Erfolg haben könnte. Aus Sicht der Klägerin war bereits ungewiss, ob die Gerichte eine Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB 2005 zu ihren Gunsten annehmen würden. Selbst für diesen Fall musste sie damit rechnen, dass die Gerichte zu der Auffassung gelangen würden, ein Teil der Verjährungsfrist sei bereits vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle verstrichen, so dass ihr nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens nur noch ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum zur Verfügung stehen würde, um die Verjährung durch Erhebung einer Klage zu hemmen.
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cc) Unter diesen besonderen Umständen war die Klägerin befugt, ihre Schadensersatzansprüche durch Erhebung einer positiven Feststellungsklage gegen die drohende Verjährung zu sichern, ohne das Ergebnis eines zeit- und kostenaufwändigen Gutachtens abzuwarten.
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2. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Klageantrag sei hinreichend bestimmt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Bestimmtheit eines auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrags voraus, dass die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse bestimmt bezeichnet werden, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81, NJW 1983, 2247, 2250). Zur Auslegung des Klageantrags kann dabei auf das Klagevorbringen Bezug genommen werden. Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, unter Berücksichtigung der Klagebegründung und der dort in Bezug genommenen Anlagen seien die Beschaffungsvorgänge, auf die die Schadensersatzforderung gestützt wird, hinreichend individualisiert.
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Die Revision der Beklagten nimmt dies auch hin; ihre Bedenken richten sich gegen die Bestimmtheit des Tenors des angefochtenen Urteils, greifen jedoch aus denselben Gründen auch insoweit nicht durch.
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II. Die Feststellungsklage ist auch überwiegend begründet.
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1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte im Zeitraum von 1992 bis zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt Anfang 2002 an Quotenabsprachen hinsichtlich des Vertriebs von Grauzement im süddeutschen Raum beteiligt. Da das deswegen gegen die Beklagte und andere Unternehmen eingeleitete kartellbehördliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle noch andauerte, findet zudem, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB 2005 Anwendung (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2763, 2765; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 4477, 4478; OLG Karlsruhe NZKart 2014, 366, 367; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2015 - 11 U 73/11 [Kart], Juris-Rn. 38). Danach ist das Gericht im nachfolgenden Schadensersatzprozess an die Feststellung eines schuldhaften Verstoßes gebunden, wie sie in bestandskräftigen Entscheidungen der Kartellbehörde und rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen getroffen wurde (zum Umfang der Bindungswirkung BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 - Lottoblock II). Solche Feststellungen wurden hier durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Bußgeldverfahren getroffen, die durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde.
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Die Vorschrift des § 33 Abs. 4 GWB 2005 hat in erster Linie verfahrensrechtliche Bedeutung und findet demgemäß nach allgemeinen Grundsätzen und mangels anderweitiger Anordnung des Gesetzgebers auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren. In diesen Verfahren ist das Gericht an Entscheidungen der Kartellbehörde und Gerichtsentscheidungen in Verfahren gebunden, die - wie im Streitfall - ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und mithin noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt hatten.
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Dem steht nicht entgegen, dass mit der 7. GWB-Novelle die private Rechtsdurchsetzung gestärkt und mit der Stärkung der Rechtsposition der Kartellgeschädigten zugleich eine abschreckende Wirkung auf künftige Kartelltäter erzielt werden sollte. Zwar war die Einführung von § 33 Abs. 4 GWB 2005 naturgemäß nicht geeignet, auf ein den Regelungen des Kartellrechts entsprechendes Verhalten von Unternehmen im Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten Einfluss zu nehmen. Sinn und Zweck der Norm sind aber nicht auf eine solche Verhaltenssteuerung beschränkt. Die Einführung einer Feststellungswirkung kartellbehördlicher und gerichtlicher Entscheidungen für den Zivilprozess durch § 33 Abs. 4 GWB 2005 dient nicht nur der Prävention, sondern in erster Linie dazu, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern (BT-Drucks. 15/3640 S. 35), indem die in Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren erarbeiteten Ergebnisse für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nutzbar gemacht werden (Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 33b GWB Rn. 3). Damit soll verhindert werden, dass der durch kartellrechtswidriges Verhalten erlangte Vorteil bei dem Kartellanten verbleibt. Die präventive Wirkung ist nur die Folge des angestrebten effektiveren Ausgleichs entstandener Kartellschäden; sie geht demgemäß nicht nur von der Norm selbst, sondern nicht zuletzt von dem durch die Norm begünstigten tatsächlich effektiveren Ausgleich entstandener Kartellschäden aus, unabhängig davon, ob die auf diese Weise sanktionierten unerlaubten Handlungen vor oder nach Inkrafttreten des § 33 Abs. 4 GWB 2005 begangen worden sind. Soweit die Bindungswirkung reicht, wird zudem eine mehrfache Befassung verschiedener Gerichte mit den Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche vermieden. Dies wirkt der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entgegen und schont gerichtliche Ressourcen.
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2. Die im süddeutschen Raum ansässige Klägerin hat in der Zeit von 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2002 von der Beklagten, den Streithelferinnen zu 1 und 2 und Rohrbach in erheblichem Umfang Grauzement erworben. Für Schadensersatzansprüche ist das jeweils zum Zeitpunkt der Belieferung geltende materielle Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI). Danach kommen als Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche aus Belieferungen ab dem 1. Januar 1999 §§ 33 und 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 und für die Zeit davor § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Betracht.
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3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens (BGH, Urteil vom 6. März 2001 - KZR 32/98, GRUR 2001, 849, 850 mwN - Remailing-Angebot). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Eintritt eines Schadens aus den in Rede stehenden Belieferungen hinreichend wahrscheinlich ist. Die Revision der Beklagten zeigt insoweit keine Rechtsfehler auf, solche sind auch nicht ersichtlich.
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a) Wie der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen hat, entspricht es einem wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I). Damit ist es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird.
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b) Nach dieser Maßgabe ist auch hinsichtlich der Erwerbsvorgänge, die im Zeitraum nach der Beendigung des Kartells zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Anfang 2002 bis zum Ende dieses Jahres stattfanden, der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Nachwirkungen eines Kartells entfielen in der Regel erst nach einem Jahr, kann offen bleiben. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wird bereits durch die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Feststellung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Bußgeldverfahren getragen, wonach die Preise für Grauzement erst im Zeitraum von August 2002 bis Februar 2003 auf Marktpreise zurückgegangen sind.
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c) Der Eintritt eines Schadens ist ferner in Bezug auf Belieferungen der Klägerin durch die ebenfalls am Kartell beteiligten Streithelferinnen zu 1 und 2 wahrscheinlich. Ob der Bezug von Grauzement durch die Klägerin unmittelbar bei den Streithelferinnen erfolgte oder ob ein Zwischenhändler eingeschaltet war, kann offen bleiben. Denn auch in letzterem Fall besteht jedenfalls die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass kartellbedingt überhöhte Preise der Streithelferinnen zu einem Schaden auch bei einem Abnehmer zweiter Stufe führten (BGHZ 190, 145 Rn. 26 - ORWI). Aus den bereits genannten Gründen gilt dies auch für Belieferungen bis zum Ende des Jahres 2002.
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d) Schließlich ist die Feststellungsklage auch hinsichtlich der Bezüge von Grauzement durch die Klägerin bei Rohrbach begründet. Dem steht nicht entgegen, dass eine Beteiligung von Rohrbach am Kartell nicht festgestellt ist.
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Wird das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in erheblichem Umfang durch ein Kartell beeinflusst, kann dies dazu führen, dass auch Kartellaußenseiter ihre Preise dem erhöhten Niveau anpassen. Eine solche Wirkung wird als Preisschirmeffekt (umbrella pricing) bezeichnet und stellt ebenfalls einen kartellbedingten Schaden dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das nationale Recht der Mitgliedstaaten eine zivilrechtliche Haftung der Kartellanten für solche Schäden demgemäß nicht kategorisch ausschließen (EuGH WuW/E EU-R 3030 - Kone).
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Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass das Kartell auf eine Marktabdeckung von 71,3 % ausgerichtet war. Unter Hinweis auf die transparenten Marktverhältnisse hat es weiter angenommen, dass Rohrbach auch schon 1993 über die von den Kartellanten verlangten Preise informiert war. Unter diesen Umständen ist seine Annahme, auch die Preise von Rohrbach seien durch das Kartell beeinflusst gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zugleich besteht danach die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines entsprechenden Schadens der Klägerin.
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4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen, soweit mit ihr auch die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz noch entstehender Schäden begehrt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Entstehung weiterer Schäden sicher ausgeschlossen werden, nachdem die anspruchsbegründenden Vorgänge weit zurückliegen.
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5. Die Revision der Klägerin bleibt ferner erfolglos, soweit sie auf die Feststellung einer Verzinsung möglicher Schadensersatzansprüche von mehr als 4 % gerichtet ist.
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a) Soweit der Klägerin Schadensersatzansprüche zustehen, sind diese ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung mit jährlich 4 % zu verzinsen.
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Dabei kann offenbleiben, ob § 849 BGB unmittelbar Anwendung findet. Nach dieser Norm kann in den Fällen, in denen wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangt werden, der der Bestimmung des Werts zugrunde gelegt wird.
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§ 849 BGB kann ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Beschluss vom 28. September 1993 - III ZR 91/92, NVwZ 1994, 409, 410). Die Norm greift jedoch nach der Rechtsprechung nicht nur bei Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 Rn. 56 f. - VBL-Gegenwert II).
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§ 849 BGB ist daher in den Fällen der Haftung wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen zumindest entsprechend anwendbar. Denn die Situation desjenigen, der einen Schaden dadurch erleidet, dass er aufgrund kartellrechtswidriger Absprachen überhöhte Preise zu zahlen hatte, weist Ähnlichkeiten mit der Sachlage bei Entziehung von Geld auf. Mit der entsprechenden Anwendung von § 849 BGB wird zugleich einem unionsrechtlichen Postulat genügt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Zuerkennung von Zinsen nach nationalem Recht als unerlässlicher Bestandteil einer Entschädigung wegen eines Kartellrechtsverstoßes anzusehen (EuGH Slg. 2006, I-6619 Rn. 97 - Manfredi). Aus dem Verweis auf die Entscheidung "Marshall" (EuGH, Slg. 1993, I-4367 Rn. 31) folgt weiter, dass die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt geboten ist, in welchem der Schaden eingetreten ist. Diese Grundsätze gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
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b) Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung ist die Revision der Klägerin dagegen unbegründet.
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aa) Ohne Erfolg macht sie geltend, ein höherer Zinsanspruch ergebe sich aus § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB 2005. Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet die Neufassung des § 33 Abs. 3 GWB durch die 7. GWB-Novelle keine Rückwirkung auf bei ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossene Kartellrechtsverstöße (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 Rn. 54 f. - VBL-Gegenwert II). Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten von § 33 Abs. 3 Satz 3 und 4 GWB 2005 entstanden sind, sind danach auch für die Zeit ab Juli 2005 nicht nach dieser Norm zu verzinsen.
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In Fällen kartelldeliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche ist die Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB grundsätzlich auf Konstellationen beschränkt, in denen sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung auf eine Entgeltforderung des Missbrauchsopfers bezieht (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 71 - VBL-Gegenwert I).
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§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB greift nicht ein, da kein Verzug begründet wurde. Eine Absicht des Gesetzgebers, den Deliktsschuldner bei der Zinshöhe dem Verzugsschuldner gleichzustellen, ist nicht erkennbar (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 Rn. 57 - VBL-Gegenwert II).
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cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich der Klägerin eine höhere Verzinsung ab Eintritt der Rechtshängigkeit versagt. § 291 BGB greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 51/83, BGHZ 93, 183, 186).
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6. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schadensersatzansprüche seien verjährt.
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a) Im Ansatz zutreffend legt das Berufungsgericht zugrunde, dass sich die Verjährung der möglichen Ansprüche insgesamt nach §§ 195, 199 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt.
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Soweit deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche in Rede stehen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen entstanden sind, wurde die dreijährige Verjährungsfrist für solche Ansprüche nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen erst zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte (§§ 852 Abs. 1, 198 BGB a.F.). Danach scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Beginn der Verjährung vor dem 1. Januar 2002 aus. Waren danach Ansprüche der Klägerin bei Inkrafttreten der Schuldrechtsreform noch nicht verjährt, finden nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf sie die Verjährungsbestimmungen in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht bereits im Jahr 2003 erfüllt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2003 keine Möglichkeit hatte, Einsicht in die Akten des Bußgeldverfahrens gegen die Beklagte zu erlangen, und dass dies auch für eine auf den im April 2003 ergangenen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts beschränkte Akteneinsicht gilt. Selbst wenn sie noch in diesem Jahr Einsicht erlangt hätte, wäre ihr nach seiner Auffassung angesichts des Umfangs der Akten ein Prüfungszeitraum von mindestens zehn Monaten zuzubilligen gewesen.
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Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Jahr 2003 Akteneinsicht nicht erlangen können, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 24; Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 35). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision der Beklagten nicht auf, vielmehr beschränkt sie sich darauf, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
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Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten geltend, die Klägerin treffe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Informationen, die sie 2002 oder 2003 durch eine vom Berufungsgericht unterstellte Anfrage der Streithelferin zu 3 erlangt habe. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Streithelferin zu 3 der Klägerin bereits vor Ablauf des Jahres 2003 Informationen vermittelte, aus denen die Klägerin hinreichende Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schädigers hätte erlangen können. Die Revision der Beklagten zeigt anderslautenden Vortrag nicht auf.
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Danach wurde die Verjährungsfrist, unabhängig davon, welche Prüfungsfrist der Klägerin nach erlangter Akteneinsicht zuzubilligen gewesen wäre, nicht schon mit Ablauf des Jahres 2003 in Gang gesetzt.
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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde die Verjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 33 Abs. 5 GWB 2005 durch das zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Verfahren wegen Kartellverstoßes gehemmt.
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aa) Der Streitfall betrifft Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der Norm begangen wurden. Nachdem die Verjährungsfrist, wie ausgeführt, nicht vor Ablauf des Jahres 2004 in Lauf gesetzt wurde, war sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 33 Abs. 5 GWB 2005 noch nicht abgelaufen. Das vom Bundeskartellamt wegen dieser Verstöße eingeleitete Ermittlungsverfahren war bereits durch einen Bußgeldbescheid vom April 2003 beendet, doch hatte dieser, weil er angefochten wurde, noch keine Bestandskraft erlangt.
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bb) Die Frage, ob § 33 Abs. 5 GWB 2005 i.V. mit § 204 Abs. 2 BGB auf eine solche Fallgestaltung mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Lauf der Verjährung mit Inkrafttreten dieser Norm bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Bußgeldverfahrens gehemmt ist, ist in der Literatur umstritten (vgl. die Nachweise für beide Auffassungen bei Rinne/Kolb, NZKart 2017, 217, 220 Fn. 35 ff.).
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Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu liegt bislang nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet § 33 Abs. 3 GWB 2005 mangels entsprechender Übergangsvorschriften als Grundlage für Schadensersatzansprüche aus, die auf frühere Verstöße gegen das unionsrechtliche Kartellverbot gestützt werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II). Mit der Frage der Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Altfälle hat sich der Bundesgerichtshof dagegen bislang nicht befasst.
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Die Rechtsprechung hat sich überwiegend für eine Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Altfälle ausgesprochen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 4477, 4491; WuW/E DE-R 4601, 4616 ff.; OLG Jena WuW 2017, 203, 207; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart.) Umdruck S. 21; LG Berlin, WuW/E DE-R 4917; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. März 2016 - 2-06 O 464/14, Juris-Rn. 172; LG München I, Urteil vom 27. Juli 2016 - 37 O 24526/14, Juris-Rn. 113; LG Dortmund, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 8 O 90/14 (Kart), Juris-Rn. 163; für eine analoge Anwendung LG Hannover, Urteile vom 31. Mai 2016 - 18 O 259/14, Juris-Rn. 56 f., und vom 5. Juli 2016 - 18 O 405/14, Juris-Rn. 89 f.).
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cc) Diese Auffassung trifft zu.
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(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält insoweit keine Übergangsregelung. Die Frage, ob eine Norm, die zu einer Änderung der Verjährungsvorschriften führt, in Fällen anzuwenden ist, in denen die Verjährungsfrist noch läuft, richtet sich daher nach den Grundsätzen des intertemporalen Privatrecht. Hierbei entspricht es einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung das neue Gesetz auf die zuvor bereits entstandenen, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet, dass sich jedoch der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisherigen Regelungen bestimmen (so BGH, Urteil vom 17. Oktober 1960 - VII ZR 216/59, NJW 1961, 25; Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR 35/73, NJW 1974, 236, 237 mwN., jeweils zur Verkürzung der Verjährungsfrist; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - I ZR 9/03, NJW-RR 2006, 618 Rn. 16 ff. zur Verlängerung der Verjährungsfrist). Dieser Grundsatz, der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt wurde (RGZ 24, 266, 271) hat nicht nur in Art. 169 EGBGB, sondern auch in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden.
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(2) Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn mit der Änderung der Verjährungsvorschriften eine grundlegende sachliche Änderung der betroffenen Ansprüche einhergeht (BGH NJW 1974, 236, 237; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 307/95, BGHZ 138, 24, 37 f.) oder wenn der Gesetzgeber eine abweichende Regelung hinsichtlich der intertemporalen Anwendung getroffen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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(a) Mit der 7. GWB-Novelle ist die Regelung des § 33 GWB mit dem Ziel neu gefasst worden, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadensersatz bei Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen zu erleichtern. Die Änderungen zielten darauf, den Kreis der Anspruchsberechtigten durch Aufgabe des Schutzgesetzerfordernisses zu erweitern, die Passing-on-defence zu erschweren und die Schadensschätzung zu erleichtern, die Rechtsdurchsetzung durch eine Bindungswirkung der Entscheidung im Bußgeldverfahren zu erleichtern und dem Geschädigten höhere Zinsen zuzusprechen. Eine grundlegende Änderung der Regelungen über den Schadensersatz bei Verstößen gegen Bestimmungen des Kartellrechts war damit jedoch nicht verbunden.
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(b) Der Gesetzgeber hat auch keine abweichende Regelung getroffen. Eine solche kann, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darin gesehen werden, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 von Schadensersatzansprüchen "nach Absatz 3" spricht.
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Diese Formulierung muss nicht dahin verstanden werden, dass § 33 Abs. 5 Satz 1 GWB nur auf solche Ansprüche Anwendung finden soll, die auf Kartellrechtsverstöße gestützt werden, die erst nach Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten und ihre Grundlage deshalb in § 33 Abs. 3 GWB 2005 haben. Sie kann vielmehr wegen des in Absatz 3 Satz 1 enthaltenen Verweises auf Absatz 1 zwanglos dahin verstanden werden, dass die Norm alle Schadensersatzansprüche erfassen soll, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle noch nicht verjährt sind und auf einem Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gegen Art. 81 oder 82 EG oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde beruhen (zutreffend OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 4601, 4616).
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(c) Der Begründung zum Regierungsentwurf der 7. GWB-Novelle lassen sich keine Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht entnehmen. Vielmehr sprechen die Absicht des Gesetzgebers, die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche zu sichern (BT-Drucks. 15/3640 S. 55), und der enge sachliche Zusammenhang mit der demselben Zweck dienenden Vorschrift des § 33 Abs. 4 GWB für eine Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB auf Altfälle.
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(d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber der 9. GWB-Novelle für die abermals geänderte Regelung in § 33h GWB 2017 ausdrücklich deren Anwendung auf bereits entstandene Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht verjährt waren, bestimmt hat (§ 186 Abs. 3 Satz 2 GWB). Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucks. 18/11446, S. 33) ergibt sich, dass diese Fassung der Übergangsvorschrift nur als Klarstellung angesehen und ein Gleichklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Anwendbarkeit von § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Altfälle angestrebt wurde.
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d) Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 i.V. mit § 204 Abs. 2 BGB endete die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens. Da das Bußgeldverfahren gegen die Beklagte erst am 26. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde (BGHSt 58, 158 - Grauzementkartell I), endete die Hemmung der Verjährung am 26. August 2013.
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e) Nachdem die Verjährungsfrist, wie ausgeführt, nicht vor Ablauf des Jahres 2004 in Gang gesetzt wurde, war bis zum Inkrafttreten von § 33 Abs. 5 GWB 2005 allenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten verstrichen.
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Anders als die Beklagte meint, ist diese Norm nicht erst zum 13. Juli 2005, sondern bereits am 1. Juli 2005 in Kraft getreten, so dass die Hemmung der Verjährung durch das zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Bußgeldverfahren mit diesem Tag eintrat. Artikel 4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung vom 7. Juli 2005, verkündet im Bundesgesetzblatt am 12. Juli 2005 (BGBl. I 1954), ordnete die rückwirkende Geltung des Gesetzes zum 1. Juli 2005 an. Soweit der Bundesgerichtshof für die Neufassung von § 81 GWB durch die 7. GWB-Novelle eine Rückwirkung verneint hat, beruhte dies auf einer durch das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung, zu der im Streitfall kein Anlass besteht.
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f) Die am 26. Februar 2015 erhobene und am 19. März 2015 zugestellte Klage hat mithin die Verjährung der Ansprüche rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit §§ 167, 253 Abs. 1 ZPO).
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III. Danach hat die Revision der Klägerin überwiegend Erfolg. Dagegen bleibt die Revision der Beklagten erfolglos.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
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Limperg
Meier-Beck
Raum
Sunder
Deichfuß
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
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soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
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das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.