Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Jan. 2019 - 7 U 2822/17

published on 23/01/2019 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Jan. 2019 - 7 U 2822/17
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017, Az. 23 O 4393/16, wird das Endurteil vom 14.07.2017 in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 6%, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 94%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch 94%; im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 175.000 € festgesetzt.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) sowie um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3).

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 2004 gegründete Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb von Waagen- und Wägesysteme war. Alleinige Gesellschafterin ist Frau Gabriele G., die auch als Geschäftsführerin der Klägerin in das Handelsregister eingetragen war. Prokurist der Klägerin war bis zu seinem Tod am 24.10.2014 Dieter G. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation; Liquidatorin ist Frau Gabriele G.

Die Beklagte zu 1) mit dem Geschäftszweck „Handel mit Waagen aller Art und elektronischen Registrierkassen sowie damit verbundene Serviceleistungen“ wurde von Dieter G. 2010 gegründet. Sie hatte ihren Sitz am Sitz der Klägerin. Dieter G. war bis zu seinem Tod auch deren Geschäftsführer.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Alleinerben des Dieter G. und seit dessen Tod Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2016 (dort S. 5, Bl. 46 d.A.) ließ die Beklagte zu 1) mitteilen, dass sie „keine Unterlagen der Klägerin in Händen“ habe.

Die Klägerin behauptet, Dieter G. habe am 05.03.2012 ohne geschäftliche Veranlassung vom Konto der Klägerin 40.000,00 € auf sein Privatkonto überwiesen. Am 09.10.2013 habe er einen weiteren Betrag in Höhe von 60.000,00 € vom Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten zu 1) überwiesen, um mit diesem Betrag seine Einlage bei der Beklagten zu 1) zu leisten. Dieter G. sei nicht nur Prokurist, sondern faktischer Geschäftsführer der Klägerin gewesen und hafte deshalb für den der Klägerin durch die beiden Überweisungen entstandenen Schaden in Höhe von 100.000,00 € analog § 43 Abs. 2 GmbHG. Von diesem Schadensersatzanspruch seien auch die der Klägerin durch die vorgerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € umfasst.

Die Klägerin beantragte in erster Instanz zuletzt:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 60.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.642,40 € € nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen gegenüber der Klägerin zu erteilen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 40.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, Dieter G. habe bei der Klägerin nur die Stellung eines Prokuristen innegehabt.

Die beiden Überweisungen von 40.000,00 € und 60.000,00 € hätten der Tilgung von Verbindlichkeiten der Klägerin bei Dieter G. gedient. Diese aus Verkaufsgeschäften resultierenden Verbindlichkeiten der Klägerin hätten sich zum 31.12.2011 auf insgesamt 134.306,61 € belaufen.

Dieter G. habe des Weiteren Gabriele G. ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 € zur Leistung ihrer Einlage bei der Klägerin gewährt. Mit dem Anspruch auf Rückzahlung dieses Darlehens erklärten die Beklagten zu 2) und 3) mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10.08.2016 (dort S. 3, Bl. 44 d.A.) die hilfsweise Aufrechnung gegen den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000,00 €.

Das Landgericht München I wies die Klage mit Endurteil vom 14.07.2017, Az. 23 O 4393/16, ab. Die Auskunftsklage der Beklagten zu 1) sei aufgrund der nicht hinreichenden Bestimmtheit des Antrags unzulässig.

Die Zahlungsanträge seien unbegründet, da die insoweit beweispflichtige Klägerin einen Missbrauch der Prokura durch Dieter G. nicht zur Überzeugung des Gerichts habe nachweisen können und deshalb weder ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB bestehe. Auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB hätten nicht vorgelegen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Endurteils vom 14.07.2017 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Abänderung des Auskunftsantrags gegen die Beklagte zu 1) ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.

Die Klägerin beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017, Az. 23 O 4393/16, wird aufgehoben.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Buchhaltungsunterlagen der Klägerin aus den Jahren ab 2007 bis heute (scil. zu erteilen), wie sie dem Steuerberater zur Erstellung der monatlichen Buchhaltung bzw. der Jahresabschlüsse der Klägerin vorgelegt wurden.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 101.642,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz

aus dem Betrag von 100.000 € seit dem 21.03.2015

aus dem Betrag in Höhe von 1.642,40 € seit Rechtshängigkeit der Klage in der 1. Instanz zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

die Zurückweisung der Berufung.

Hilfsweise rechneten die Beklagten zu 2) und 3) mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 05.10.2018 gegen die behaupteten Schadensersatzansprüche der Klägerin mit einem Vergütungsanspruch des Dieter G. aus dessen Tätigkeit für die Klägerin als Prokurist in Höhe von 40.000,00 € auf. Für seine Tätigkeit habe Dieter G. keine Vergütung erhalten.

Das Gericht hat am 26.09.2018 mündlich verhandelt. Es hat Hinweise erteilt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Klägervertreter mit Schriftsatz vom 05.10.2018, Bl. 221 d.A.; Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 24.10.2018, dort S. 5, Bl. 226 d.A.).

Gründe

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Beklagten zu 2) und 3) Schadensersatzansprüche analog § 43 Abs. 2 GmbHG, § 1922 Abs. 1 BGB in Höhe von 60.000,00 € und 40.000,00 € sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € hat.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch insoweit unbegründet, als sie gegen die Beklagte zu 1) keinen Auskunftsanspruch mehr hat und ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern nur mit fünf Prozentpunkten zu verzinsen sind. Insoweit war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und bleibt die Klage abgewiesen.

I.

Zwar ist die Auskunftsklage nach der in zweiter Instanz wegen ihrer Sachdienlichkeit zulässigerweise erfolgten präzisierenden Änderung nunmehr zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, da ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) nicht mehr besteht. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) überhaupt jemals ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) bestanden hat (vgl. zu einem Auskunftsanspruch nach §§ 985, 242 BGB BGH, Urteil vom 18.01.1978, Az. VIII ZR 262/76, Rdnr. 23 und OLG Hamm, Urteil vom 14.12.1992, Az. 5 U 251/91, Rdnr. 6). Denn jedenfalls wäre ein solcher Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte zu 1) hat nämlich im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2016 (dort S. 5, Bl. 46 d.A.) mitteilen lassen: “Die begehrte Auskunft ist leicht gegeben: die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) haben keine Unterlagen der Klägerin in Händen“. Die Erteilung der Auskunft in einem anwaltlichen Schriftsatz genügte zur Erfüllung, da aufgrund der Formulierung erkennbar ist, dass der Beklagtenvertreter als Bote eine Erklärung der Beklagten zu 1) bekannt gibt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28.11.2007, Az. XII ZB 225/05, Rdnr. 20).

Ob diese Auskunft inhaltlich zutrifft, ist für die Frage der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs ohne Bedeutung, da die inhaltliche Richtigkeit nicht Gegenstand der Auskunftsklage ist.

II.

Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Landgerichts gegen die Beklagten zu 2) und 3) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 € entsprechend §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 1922 Abs. 1 BGB wegen der von Dieter G. veranlassten Überweisung vom 09.10.2013 in Höhe von 60.000,00 €. Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

1. Zwar war Dieter G. zu keinem Zeitpunkt formal bestellter Geschäftsführer der Klägerin, sondern - nach eigener Einlassung - lediglich „Prokurist ohne Vertrag“. Er ist aber als faktischer Geschäftsführer zu behandeln und haftete demnach analog § 43 Abs. 2 GmbHG wie ein Geschäftsführer.

a. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Entscheidend ist, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 11.07.2015, Az. II ZR 235/03, Rdnr. 8 m.w.N aus der BGH-Rechtsprechung).

b. Die Darlegungs- und Beweislast für eine faktische Geschäftsführung liegt bei der Klägerin, da sie sich zur Begründung einer Haftung des Dieter G. und daraus folgend der Beklagten zu 2) und 3) als dessen Erben beruft.

Die Klägerseite hat in erster Instanz erstmals in dem am 21.07.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.02.2017 (dort S. 4, 5, Bl. 104, 105 d.A. zur Unterscheidung von den beiden weiteren auf den 06.02.2017 datierten Schriftsätzen des Klägervertreters vom 06.02.2017, eingegangen beim Landgericht am 06.02.2017, Bl. 77/83 d.A., und eingegangen am 21.02.2017, Bl. 90/91 d.A.) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Feststellungen des Finanzamts München in dessen mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.01.2017 vorgelegten Bescheid vom 29.04.2015 (Anl. K 9) behauptet, Dieter G. hätte die Geschäfte der Klägerin ausschließlich und eigenständig geführt und würde deshalb als faktischer Geschäftsführer analog § 43 Abs. 2 GmbHG haften. Die Beklagten zu 2) und 3) haben diesen Vortrag in erster Instanz nicht bestritten. Erstmals im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 12.12.2017 (dort S. 4, Bl. 167 d.A.) bestreiten die Beklagten zu 2) und 3) eine Haftung des Dieter G. als faktischer Geschäftsführer, ohne allerdings die der klägerischen Behauptung zu Grunde gelegten Sachverhaltsdarstellung im Bescheid des Finanzamts München vom 29.04.2015 laut Anl. K 9, wonach Frau G. „tatsächlich keiner Geschäftsführertätigkeit“ nachgekommen sei, sich aus den Buchführungsunterlagen „keine wie auch immer geartete geschäftliche Tätigkeit Frau G.“ ergebe, stets nur Herr G. in Erscheinung getreten sei und „Frau G. die Geschäftsführung Herrn G. überlassen und sich nicht weiter darum gekümmert“ habe, zu bestreiten. Selbst nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.09.2018 der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Feststellungen des Finanzamts München laut Anl. K 9 die Auffassung kundtat, dass Dieter G. faktischer Geschäftsführer gewesen sei, wandten sich die Beklagten zu 2) und 3) im Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 24.10.2018 (dort S. 2, Bl. 223 d.A.) nur gegen die Wertung des Finanzamts München, wonach sich aus den oben bezeichneten im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Tatsachen eine faktische Geschäftsführung des Dieter G. ergebe, bestritten aber nicht die ausweislich des Bescheids dieser Wertung zu Grunde gelegten Tatsachen. Auch im Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10.01.2019 (dort S. 2, Bl. 256 d.A.) wird nur bestritten, „dass ein Aktenvermerk existent sein soll, aus dem hervorgeht, dass Frau Gabriele G. zugunsten des Herrn Dieter G. auf ihre Geschäftsführerbefugnisse verzichtet“.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 3) (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10.01.2019, dort S. 2, Bl. 256 d.A.) kann sich die Klägerin zur weiteren Begründung ihrer Behauptung in dem am 21.07.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.02.2017 (Bl. 104, 105 d.A.), Dieter G. hätte die Geschäfte der Klägerin ausschließlich und eigenständig geführt und würde deshalb als faktischer Geschäftsführer analog § 43 Abs. 2 GmbHG haften, auch auf den Inhalt der Anlage K 9 beziehen. Denn bei den die Behauptung einer faktischen Geschäftsführung weiter substanziierenden Feststellungen in Anl. K 9 handelt es sich um „die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse“ iSd. § 130 Nr. 3 ZPO und damit - wie sich aus der Verwendung der Worte „sollen enthalten“ ergibt - nur um fakultativen Inhalt. Dieser darf jedoch durch eine Bezugnahme auf die Anlagen ergänzt werden, solange der Inhalt des Schriftsatzes nur aus sich heraus verständlich bleibt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 2 zu § 130 ZPO). Diese Verständlichkeit ist im streitgegenständlichen Fall jedoch unproblematisch gegeben.

Nach alledem sind, da nach dem oben Ausgeführten unstreitig, für die Prüfung des Vorliegens einer faktischen Geschäftsführerschaft des Dieter G. die Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen im Bescheid des Finanzamts München laut Anl. K 9, wonach Frau G. „tatsächlich keiner Geschäftsführertätigkeit“ nachkam, sich aus den Buchführungsunterlagen „keine wie auch immer geartete geschäftliche Tätigkeit Frau G.“ ergibt, stets nur Herr G. in Erscheinung trat und „Frau G. die Geschäftsführung Herrn G. überlassen und sich nicht weiter darum gekümmert“ hat, zu Grunde zu legen.

Da demnach für die Gesellschaft sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis nur Dieter G. handelte, die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin Frau G. dagegen keine Geschäftsführertätigkeit entfaltete, hat Dieter G. im Sinne der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11.07.2015, Az. II ZR 235/03, Rdnr. 8 m.w.N aus der BGH-Rechtsprechung) die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägte, maßgeblich in die Hand genommen und war deshalb faktischer Geschäftsführer.

2. Die Ausübung einer faktischen Geschäftsführung durch Dieter G. führt auch zu seiner Haftung analog § 43 Abs. 2 GmbHG.

Zwar hat der BGH die im Schrifttum umstrittene (vgl. zu den diesbezüglichen Nachweisen Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage, München 2019, Rdnr. 101 zu § 43 GmbHG) Frage, ob auch ein faktischer Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, bislang ausdrücklich noch nicht geklärt (ausdrücklich offen gelassen im Urteil vom 25.02.2002, Az. II ZR 196/00, Rdnr. 25), die obergerichtliche Rechtsprechung hat jedoch in der Folge eine Haftung des faktischen Geschäftsführers analog § 43 Abs. 2 GmbHG angenommen (OLG Celle Urteil vom 06.05.2015, Az. 9 U 173/14, Rdnr. 24, OLG München, Urteil vom 22.06.2017, Az. 23 U 1099/17, Rdnr. 31).

Der Senat folgt dieser obergerichtlichen Rechtsprechung. Denn wie der BGH nach seiner Entscheidung vom 25.02.2002 im Zusammenhang mit der Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG allgemein festgestellt hat, muss sich jemand, der faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, als Konsequenz seines Verhaltens auch wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied verantworten (BGH, Urteil vom 11.07.2005, Az. II ZR 235/03, Rdnr. 8). Tritt damit jemand als faktischer Geschäftsführer auf, haftet er wie ein Geschäftsführer und damit unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbHG.

3. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbHG sind hinsichtlich der Überweisung von 60.000,00 € vom Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten zu 1) am 09.10.2013 erfüllt.

Entsprechend § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hat die Gesellschaft, das heißt im streitgegenständlichen Fall die Klägerin, nur den Eintritt eines Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des (faktischen) Geschäftsführers, das sich möglicherweise als pflichtwidrig darstellt, darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber muss der (faktische) Geschäftsführer Umstände dafür darlegen und beweisen, dass das schadensauslösende Verhalten nicht pflichtwidrig war oder ihn zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage, München 2019, Rdnr. 111 zu § 43 GmbHG, vgl. auch BGH, Urteil vom 18.02.2008, Az. II ZR 62/07, Rdnr. 7, Rdnr. 5).

a. Die Vornahme der Überweisung von 60.000,00 € durch Dieter G. hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Aus Anlage K 7 ergibt sich, dass vom Konto der Klägerin Nr. …823 bei der O.bank am 09.10.2013 auf das Konto der Beklagten zu 1) Nr. …999 bei der O.bank überwiesen wurden. Wie sich dem Kontoauszug für das Konto der Klägerin laut Anl. K 3 entnehmen lässt, wurde dementsprechend das Konto der Klägerin bei der O.bank am 09.10.2013 mit 60.000,00 € belastet. Aus der Bestätigung der O.bank vom 16.09.2016 laut Anl. K 10, wonach „alle uns eingereichten Überweisungsaufträge der Firma W. WSM GmbHG durch den ehemaligen Prokuristen der Firma, den verstorbenen Dieter G., veranlasst wurden“, folgt, dass die Überweisung auch von Dieter G. in Auftrag gegeben wurde. Der Vortrag der Beklagten vom 22.01.219 ist präkludiert, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.219 erfolgt.

b. Die Pflichtwidrigkeit der Überweisung vom 09.10.2013 folgt aus dem bei ihrer Veranlassung durch Dieter G. angegebenen und aus Anl. K 3 und K 7 ersichtlichen Verwendungszweck „Einlage Dieter G.“, da es nach dem satzungsmäßigen Geschäftszweck der Klägerin nicht ihre Aufgabe war, die Einlage des Dieter G. bei einer anderen Gesellschaft (der Beklagten zu 1) zu bezahlen.

c. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten nunmehr darlegen und beweisen müssen, dass Dieter G. bei der Überweisung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes iSd. § 43 Abs. 1 GmbHG anwandte. Dies haben die Beklagten zu 2) und 3) jedoch nicht getan.

Die Beklagten zu 2) und 3) hatten in erster Instanz behauptet, im Jahr 2011 hätten Verbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 100.000,00 € gegenüber Dieter G. bestanden, deren (teilweiser) Tilgung die Überweisung in Höhe von 60.000,00 € vom 09.10.2013 gedient hätte (Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 28.09.2016, S. 2, Bl. 59 d.A.). Die Klägerin hat diese Behauptung vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils nicht konkret bestritten, sie hat lediglich vortragen lassen, es habe keinen Rechtsgrund für die Überweisung bestanden. Damit war das Bestehen einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber Dieter G. in Höhe von 100.000,00 € in erster Instanz unstreitig.

Erst nachdem der Senat mit Verfügung vom 21.09.2018 (Bl. 212 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.09.2016, in dem die Beklagten zu 2) und 3) das Bestehen der Verbindlichkeiten der Klägerin behauptet hatten, der Klägerin vom Landgericht irrtümlich nicht zugeleitet worden war und gleichzeitig dem Klägervertreter diesen Schriftsatz übermittelt hatte, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 die Verbindlichkeiten erstmals bestritten (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018, Bl. 216 d.A.).

Dieses Bestreiten war, obwohl es sich dabei um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd. § 531 Abs. 2 ZPO handelt, nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da die Klägerin aufgrund ihrer unverschuldeten Unkenntnis des Beklagtenschriftsatzes vom 28.09.2016 gar nicht vor dem gerichtlichen Hinweis vom 21.09.2018 (Bl. 212 d.A.) hätte bestreiten können. Aufgrund dessen ist die Klägerin mit dem Bestreiten der Verbindlichkeiten, obwohl entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 nicht in der Berufungsbegründung erfolgt, auch nicht gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO präkludiert.

Da die Beklagten zu 2) und 3) im Schriftsatz vom 28.09.2016 (dort S. 2, Bl. 59 d.A.) nur pauschal das Bestehen von Verbindlichkeiten von 100.000,00 € behaupteten, konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.218 ebenso pauschal das Bestehen von Verbindlichkeiten bestreiten.

Zwar haben die Beklagten zu 2) und 3) nach dem Hinweis des Senats auf die mangelnde Substanziierung ihres Vortrags zu den behaupteten Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Dieter G. in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018, Bl. 217 d.A.), nachfolgend dargelegt, dass zum 31.12.2009 Forderungen des Dieter G. gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 157.991,61 bestünden und die Einzelforderungen unter Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und des jeweiligen Rechnungsbetrages und unter Beifügung der jeweiligen Rechnung (Anlagenkonvolute B 4 bis B 7) aufgeführt. Die zum 31.12.2009 bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin gegen Dieter G. seien offensichtlich bis zum 31.12.2011 auf einen Betrag von 134.306,61 € zurückgeführt worden.

aa. Die Beklagten zu 2) und 3) haben jedoch trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 auf die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule bei der Überprüfung der Überweisung im Rahmen der §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 S. 2 AktG (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018, Bl. 217 d.A.), nicht vorgetragen, warum die einzelnen Geschäfte, auf denen die von den Beklagten zu 2) und 3) behaupteten, mit der streitgegenständlichen Überweisung von 60.000,00 € teilweise getilgten Forderungen des Dieter G. gegen die Klägerin beruhen sollen, vor dem Hintergrund der Feststellungen des Finanzamts München im Bescheid vom 29.04.2015 (Anl. K 9), wonach es durch die „Warenverkäufe zum Überpreis (…) zu einer Vermögensminderung der Gesellschaft“ gekommen sei“, aus einer ex-ante Sicht des Dieter G. zum Wohle der Klägerin erfolgt sein sollen.

Damit haben die Beklagten aber ihrer im Rahmen des §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 S. 2 AktG bestehenden Darlegungspflicht nicht genügt. Denn wenn schon nicht vorgetragen ist, dass die Geschäfte, aus denen die angeblichen Forderungen resultieren sollen, dem Gesellschaftswohl dienlich waren, ist auch nicht vorgetragen, warum eine Zahlung auf diese Forderungen dem Gesellschaftswohl entsprach.

bb. Selbst wenn man - wie nicht - es für die Annahme eines Handelns unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes iSd. § 43 Abs. 1 GmbHG ausreichen ließe, dass auf eine bestehende Forderung bezahlt wird ohne Rücksicht auf deren Genese, und damit die Beklagten zu 2) und 3) ihre Darlegungspflicht erfüllt hätten, wäre das Bestehen der von der Beklagtenseite behaupteten Forderungen jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 3) hat die Klägerin den Beklagtenvortrag zu den Forderungen des Dieter G. nicht lediglich mit Nichtwissen bestritten. Vielmehr hat die Klägerin auf der Grundlage der ihr zugänglichen bzw. vom Finanzamt München zugänglich gemachten Unterlagen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.11.2018 (dort S. 8-11, Bl. 239-242 d.A.) dargelegt, aus welchen Gründen sie die Forderungen bestreitet. Eine weitere Substanziierung des Bestreitens war nicht möglich und damit auch nicht erforderlich, da es sich bei sämtlichen Geschäften, aus denen die von der Beklagtenseite behaupteten Forderungen des Dieter G. gegen die Klägerin resultieren sollen, um Geschäfte handelt, an denen ausschließlich die Person des Dieter G. beteiligt war: auf der einen Seite als damaliger Vertreter der Klägerin, auf der anderen Seite in eigenem Namen.

Da damit das Bestehen von Forderungen des Dieter G. gegen die Klägerin in Höhe von 134.034,61 € streitig war, hätten die Beklagten zu 2) und 3) nach den obigen Ausführungen zur Beweislastverteilung im Rahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG das Bestehen von Forderungen in Höhe von mindestens 60.000,00 € zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung durch Dieter G. am 09.10.2013 nachweisen müssen. Diesen Nachweis konnten sie jedoch mit den angebotenen Beweismitteln nicht zur Überzeugung des Gerichts führen.

Aus den vorgelegten Rechnungen laut Anl. B 4 bis B 7 und K 20 ergibt sich nämlich nicht, dass die behaupteten Forderungen am 09.10.2013 tatsächlich bestanden. Denn aus einer Rechnung lässt sich nur entnehmen, dass der Aussteller gegen den Rechnungsadressaten eine Forderung auf Zahlung des in der Rechnung bezeichneten Betrages aufgrund des in der Rechnung angegebenen Grundes geltend macht. Einen weiteren Beweiswert hat eine Rechnung nicht.

Der Steuerberater Klein und das Schreiben laut Anl. B 3 sind keine tauglichen Beweismittel zum Beweis der einzelnen, den behaupteten Forderungen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäften.

Nach alledem hatte die Klägerin gegen Dieter G. einen Schadensersatzanspruch analog § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von 60.000,00 €. Nach dem Tod des Dieter G. am 24.10.2014 besteht dieser Anspruch nunmehr gemäß § 1922 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Erben des Dieter G.

4. Dieser Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist auch nicht durch die im Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10.08.2016 (dort S. 3, Bl. 44 d.A.) von den Beklagten zu 2) und 3) erklärte Hilfsaufrechnung mit einem nach dem Tod des Dieter G. gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Beklagten zu 2) und 3) übergegangenen Anspruch gegen die Liquidatorin der Klägerin, Gabriele G., auf Rückzahlung eines ihr von Dieter G. gewährten Darlehens in Höhe von 25.0000,00 € zur Erbringung ihrer Einlage in die Klägerin gemäß § 389 BGB erloschen.

a. Insoweit fehlt es nämlich bereits an der nach § 387 BGB für eine Aufrechnung stets erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen. Denn der Schadensersatzanspruch analog § 43 Abs. 2 GmbHG, gegen den die Aufrechnung erklärt wurde, besteht im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 2) und 3). Die zur Aufrechnung gestellte Darlehensrückzahlungsforderung der Beklagten zu 2) und 3) richtet sich dagegen nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die Liquidatorin der Klägerin Gabriele G.

b. Darüber hinaus haben die Beklagten das Bestehen der von der Klägerin bestrittene Darlehensrückzahlungsforderung (Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.01.2017, dort S. 4, 5, Bl. 63, 64 d.A.) auch schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben nämlich als Nachweis für das Bestehen der Darlehensrückzahlungsforderung nur die Anl. B 1/1 und B 1/2 vorgelegt. Daraus lässt sich aber nur entnehmen, dass Dieter G. zum Zeitpunkt des Verfassens der Email am 10.09.2014 wegen einer Steuernachzahlung Geldbedarf hatte. Mehr nicht.

5. Die erstmals in der Berufung von den Beklagten zu 2) und 3) (Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 24.10.2018, dort S. 4, 5, Bl. 225, 226 d.A.) erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einer Vergütungsforderung des Dieter G. gegen die Klägerin wegen seiner Tätigkeit für die Klägerin führt nicht gemäß § 389 BGB zu einem Erlöschen der klägerischen Schadensersatzforderung in Höhe von 60.000,00 €.

Denn die insoweit beweispflichtigen Beklagten zu 2) und 3) haben schon das Bestehen eines Dienstvertrages mit Entgeltvereinbarung zwischen der Klägerin und Dieter G. und damit die Voraussetzung für einen Entgeltanspruch des Dieter G. aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht zur Überzeugung nachgewiesen. In erster Instanz haben die Beklagten nämlich selbst vortragen lassen, dass es keinen Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und Dieter G. gegeben habe (Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 11.01.2017, S. 6, Bl. 71 d.A.). Die Klägerin hat nach der erstmaligen Erklärung der Hilfsaufrechnung durch die Beklagten zu 2) und 3) in zweiter Instanz einen Lohnanspruch des Dieter G. bestritten. Einen Beweis für eine Entgeltvereinbarung haben die Beklagten zu 2) und 3) nicht angeboten.

Die Vermutung des § 612 Abs. 1 BGB kommt den Beklagten zu 2) und 3) dabei nicht zu Gute, da den Umständen nach die Dienstleistung des Dieter G. nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Unstreitig war Dieter G. nämlich jedenfalls bis zum Jahr 2010 der Lebensgefährte der als Geschäftsführerin der Klägerin ins Handelsregister eingetragenen Gabriele G., der nunmehrigen Liquidatorin der Klägerin (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 11.01.2017, dort S. 4, Bl. 9). Bei Dienstleistungen unter ausschließlicher Beteiligung von Lebensgefährten sprechen die Umstände aber grundsätzlich schon sowohl gegen eine vertragliche Beziehung und damit einen Arbeitsvertrag im Allgemeinen als auch gegen eine Entgeltlichkeit im Besonderen. Darüber war Dieter G. nach den obigen Feststellungen faktisch als Geschäftsführer der Klägerin tätig und ist nach den Erfahrungen des Senats aus einer Vielzahl von Fällen mit Bezug zu Gesellschaften mit begrenzter Haftung eine Geschäftsführung nicht immer mit einem eine Entgeltung vorsehenden Anstellungsvertrag verbunden.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da es sich bei einem Schadensersatzanspruch nicht um eine Entgeltforderung iSd. § 288 Abs. 2 BGB handelt.

III.

Die Klägerin hat des Weiteren gegen die Beklagten zu 2) und 3) Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 € entsprechend §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 1922 Abs. 1 BGB wegen der von Dieter G. am 05.03.2012 auf sein Privatkonto veranlassten Überweisung von 40.000,00 €. Auch dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Wie bereits ober unter II. ausgeführt war Dieter G. faktischer Geschäftsführer der Klägerin und haftete demzufolge der Klägerin unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbHG.

Auch hinsichtlich der Überweisung vom 05.03.2012 in Höhe von 40.000,00 € hat die Klägerin ihre im Rahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG bestehende, oben unter II. erläuterte Darlegungs- und Beweispflicht erfüllt.

Aus Anlage K 8 ergibt sich nämlich, dass vom Konto der Klägerin Nr. …823 bei der O.bank am 05.03.2013 auf das Konto Dieter G. Nr. …881 bei der O.bank 40.000,00 € überwiesen wurden. Aus der Bestätigung der O.bank vom 16.09.2016 laut Anl. K 10, wonach „alle uns eingereichten Überweisungsaufträge der Firma W. WSM GmbHG durch den ehemaligen Prokuristen der Firma, den verstorbenen Dieter G., veranlasst wurden“, folgt, dass die Überweisung auch von Dieter G. in Auftrag gegeben wurde.

Die Pflichtwidrigkeit der Überweisung vom 05.03.2012 liegt schon aufgrund der Überweisung des Betrages auf das Privatkonto des Dieter G. nahe.

Die Beklagten zu 2) und 3) hätten nunmehr darlegen und beweisen müssen, dass Dieter G. bei der Überweisung der 40.000,00 € die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes iSd. § 43 Abs. 1 GmbHG anwandte. Dies haben die Beklagten zu 2) und 3) jedoch aus den unter II. angeführten Gründen nicht getan. Sie haben auch bezüglich der Überweisung vom 05.03.2012 nur vorgetragen, dass die Zahlung der teilweisen Tilgung von Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Dieter G. gedient hätte. Dies reicht jedoch aus den oben unter II. dargelegten Erwägungen für die den Beklagten zu 2) und 3) obliegenden Entlastung nicht aus, sodass die Beklagten zu 2) und 3) als die Erben des Dieter G. auch hinsichtlich der Überweisung vom 05.03.2012 für den der Klägerin daraus entstandenen Schaden von 40.000,00 € analog § 43 Abs. 2 i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB haften.

Die Beklagten dringen auch insoweit aus den oben unter II. genannten Gründen mit ihren Hilfsaufrechnungen in Höhe von 25.000,00 € und 40.000,00 € nicht durch.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin analog § 43 Abs. 2 GmbHG, 1922 Abs. 1 BGB ist gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. oben II.).

Die Rechtshängigkeit des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von 40.000,00 € trat mit Zustellung der Klageerweiterung vom 06.02.2017 (Bl. 77/83 d.A.) an den Beklagtenvertreter am 17.02.3017 (vgl. zu Bl. 84 d.A.) ein, sodass die insoweit allein geltend gemachten Prozesszinsen nach § 291 S. 1 BGB erst ab dem 18.02.2017 anfielen.

IV.

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2) und 3) auch die Erstattung der ihr zur Durchsetzung ihres Anspruchs analog §§ 43 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Zahlung von 60.000,00 € entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € ersetzt verlangen. Denn bei dem Anspruch analog § 43 Abs. 2 GmbHG handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der sich im streitgegenständlichen Fall gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch auf die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten erstreckt, da aufgrund der tatsächlich und rechtlich schwierigen Fallgestaltung die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.

Auf einen Verzugseintritt kommt es damit entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) und 3) nicht an.

Die Rechtshängigkeit des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten trat mit Zustellung der Klageerweiterung vom 21.04.2016 (Bl. 20/23 d.A.) an den Beklagtenvertreter am 03.05.3016 (vgl. zu Bl. 23 d.A.) ein, sodass die insoweit allein geltend gemachten Prozesszinsen nach § 291 S. 1 BGB erst ab dem 04.05.2016 anfielen. Diese Zinsen belaufen sich gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB jedoch nur auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da der hier in mitten stehende Schadensersatzanspruch analog § 43 Abs. 2 GmbHG keine Entgeltforderung iSd. § 288 Abs. 2 BGB ist.

Die Hilfsaufrechnungen der Beklagten zu 2) und 3) bleiben auch hier ohne Erfolg (vgl. oben II.)

V.

1. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 100 ZPO. Der Senat bewertet zur Bestimmung des Maßes des Obsiegens und Unterliegens den Auskunftsantrag gegen die Beklagte zu 1), mit dem die Klägerin unterliegt, mit 10.000,00 € und die Zahlungsanträge gegen die Beklagten zu 2) und 3), mit denen die Klägerin obsiegt, mit insgesamt 100.000,00 € (60.000,00 € + 40.000,00 €). Zu berücksichtigen waren des Weiteren nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG die beiden von den Beklagten zu 2) und 3) erklärten Hilfsaufrechnungen in Höhe von 25.000,00 € und 40.000,00 €, über die in der Berufung entschieden wurde und mit denen die Beklagten zu 2) und 3) unterlagen.

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 711, 712 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr nur die Umstände des Einzelfalles.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39, 45 Abs. 3 GKG. Sie weicht von dem Beschluss vom 26.9.2018 ab, weil über die hilfsweisen Aufrechnungen entschieden werden musste.

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published on 28/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 225/05 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 260 Abs. 1, 126 Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklä
published on 25/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 196/00 Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 11/07/2005 00:00

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published on 14/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.