Landgericht München I Endurteil, 14. Juli 2017 - 23 O 4393/16

published on 14/07/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 14. Juli 2017 - 23 O 4393/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 110.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aufgrund zweier Überweisungen des früheren Prokuristen der Klägerin.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 2004 gegründete Gesellschaft, deren Gschäftsinhalt der Vertrieb von Waagen- und Wägesystemen ist. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. Liquidatorin ist die alleinige Gesellschafterin und vormalige Geschäftsführerin G G .

Als Prokurist der Gesellschaft war seit der Gründung D G bestellt. Dieser verstarb am 24.10.2014. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Alleinerben des verstorbenen Prokuristen. Die Beklagte zu 1) wurde von G im Jahr 2010 gegründet, deren Geschäftsführer er auch war. Nach dem Tod von G sind die Beklagten zu 2) und 3) Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin behauptet, sämtliche maßgeblichen Unterlagen seien von dem Steuerberater an die Anschrift der Klägerin geschickt worden, unter der auch die Beklagte zu 1) ihren Sitz hatte. Die Unterlagen hätten sich im Besitz von G befunden. Der Klägerin lägen seit dem Jahr 2007 keine Buchfühungsunterlagen vor. Weiterhin habe der verstorbene Prokurist zwei Überweisungen in Höhe von 60.000,00 € vom 09.10.2013 an die Beklagte zu 1) und in Höhe von 40.000,00 EUR vom 15.03.2012 auf sein Privatkonto ohne Kenntnis der Klägerin vorgenommen und damit seine Vertretungsmacht missbraucht und der Klägerin Betriebsmittel entzogen. Die Beklagte zu 1) sei mit dem Geld der Klägerin gegründet worden.

Nachdem die Klägerin zunächst nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen hat, wurde die Klage mit Schriftsatz vom 21.04.2016 auf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert. Nach nochmaliger Klageerweiterung vom 06.02.2017 beantragte die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 60.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu bezahlen.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.642,40 € nebst 9%-Punkten ab Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen gegenüber der Klägerin zu erteilen.

4. Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 40.000,00 € seit dem 21.03.2015 nebst 9%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten bestreiten den Anspruch der Klägerin, insbesondere die fehlende Kenntnis und Befugnis. Der Prokurist sei zur Vertretung der Gesellschaft umfassend befugt gewesen und eine fehlende Kenntnis der Klägerin von den gegenständlichen Überweisungen sei weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Im Jahre 2011 hätten Verbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 100.000,00 € gegenüber dem verstorbenen Prokuristen bestanden. Weiterhin sei die Klägerin mit dem Geld von G gegründet worden. Daraus resultiere ein Anspruch aus Darlehensrückzahlung in Höhe von 25.000,00 €, mit welchem die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung erklären.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung.

Einer Parteieinvernahme der Liquidatorin G haben sich die Beklagten widersetzt. Eine Einvernahme von Amts wegen kam mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.

Gründe

Die Klage ist überwiegend zulässig, jedoch unbegründet, da der Klägerin ein Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

Der Antrag auf Erteilung von Auskunft ist bereits unzulässig, da es an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Gänzlich unklar bleibt, um welche Unterlagen es sich handeln soll. Hier wäre eine nähere Konkretisierung erforderlich.

Unabhängig davon wäre der Antrag aber auch unbegründet. Es fehlt bereits an ausreichendem Vortrag, weshalb die Beklagte zu 1) zur Auskunft in der Lage sein soll. Die Behauptung der Versendung an die Anschrif der Beklagten zu 1) verfängt nicht, da eine gemeinsame Anschrift erst ab der Gründung der Beklagten zu 1) im Jahr 2010 vorgelegen hat. Die Klägerin trägt jedoch vor, dass sie seit dem Geschäftsjahr 2007 nicht im Besitz sämtlicher Buchhaltungsunterlagen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Die Klageerweiterungen sind gemäß §§ 263, 264 ZPO zulässig.

II.

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2) und 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung von 40.000,00 € und 60.000,00 € verlangen. Ein Anspruch gegen den Prokuristen G, der kraft Gesetzes auf seine Erben als Gläubiger übergegangen wäre, besteht nicht.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der Prokura. Eine Pflichtverletzung ist nicht ausreichend dargetan. Der Prokurist im Rahmen der ihm erteilten Prokura zur umfassenden Vertretung der Gesellschaft befugt. Ein Missbrauch der ihm eingeräumten Vertretungsmacht und damit verbunden eine Schädigung der Klägerin durch Entziehung von Betriebsmitteln ist nicht nachgewiesen. Insbesondere ist der Vortrag der Klägerin, die Überweisungen seien ohne ihr Wissen und Wollen erfolgt nicht ausreichend dargetan und durch nichts belegt. Insbesondere ist weder die vorgelegte Bestätigung der Oberbank noch das Beweisangebot geeignet die fehlende Kenntnis zu belegen. Auch die angebotenen Zeugen können keine Angaben zur Kenntnis der Klägerin von den Überweisungen machen, sondern allenfalls angeben, dass die Überweisungen nicht von der Geschäftsführerin der Klägerin in Auftrag gegeben worden sind. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Schreibens des Finanzamtes (Anlage K 9) ergibt sich, dass der verstorbene Prokurist mit Wissen der Geschäftsführerin der Klägerin die Geschäfte allein geführt hat. Das Finanzamt geht insoweit davon aus, dass sich die tatsächliche Gesellschafter-Geschäftsführerin die Handlungen nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss (vgl. Anlage K 9, Seite 2). Aus der vorgelegten Überweisung geht auch hervor, dass zwischen den beiden Gesellschaften offensichtlich Geschäftsbeziehungen bestanden, da unmittelbar nach der Überweisung der 60.000,00 EUR am 09.10.2013 vom Konto der Klägerin am gleichen Tag eine Überweisung ebenfalls von 60.000,00 EUR auf das Konto der Klägerin von der Beklagten erfolgt ist. Es fehlt konkreter substantiierter Vortrag und Beweisantritt dazu, inwiefern der Klägerin durch die Überweisungen Betriebsmittel entzogen wurden und damit eine Schädigung der Klägerin vorliegt. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei mit dem Geld der Klägerin gegründet worden lässt sich allein durch den Kontoauszug (K 7) nicht belegen, da die Beklagte ausweislich des Handelsregisterauszuges - und insoweit zwischen den Parteien auch unsteitig - bereits im Jahr 2010 gegründet wurde und die streitgegenständliche Überweisung am 09.10.2013 und damit lange nach Gründung der Beklagten zu 1) erfolgt ist.

Ein Anspruch ergibt sich aus den gleichen Gründen auch nicht aus § 823 Abs. 2, 266 BGB. Eine Untreue ist durch den Vortrag nicht belegt. Auch ein Anspruch aus § 812 BGB besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht die Beklagte für das fehlen des Rechtsgrundes beweisbelastet. Die Klägerin, die sich auf § 812 BGB beruft trifft insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Dieser ist die Klägerin nicht nachgekommen.

III.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 23/01/2019 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017, Az. 23 O 4393/16, wird das Endurteil vom 14.07.2017 in Ziffer 1. wie folgt abgeändert: Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamt
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Annotations

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.