Tenor

I. Das Teilurteil des Landgerichts München vom 18.08.2016 (Az.: 7 O 3299/15) wird auf die Anschlussberufung des Klägers in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass es statt „in der Zeit seit dem 29.01.2012" heißt „in der Zeit seit dem 01.12.2007".

II. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

V. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und folgenden Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt, wobei auf die Berufung der Beklagten 10.000,- EUR und auf die Anschlussberufung des Klägers 5.000,- EUR entfallen.

Tatbestand

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und angemessene Vergütung wegen einer behaupteten Diensterfindung geltend.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der A. Deutschland GmbH. Sie ist spezialisiert auf die Entwicklung und Fertigung von großflächigen Flugzeugkomponenten.

Der Kläger ist ausgebildeter Flugzeugbauer. Seine Diplomarbeit erstellte er bei A. in N. im Jahre 2007. In dieser Zeit bestand zwischen ihm und A. ein Diplomanden-Verhältnis aufgrund Vertrags vom 15.10.2007 (Anlage K 1). In Ziffer 8. dieses Vertrags haben die Parteien vereinbart:

„Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge sind unverzüglich zu melden. Sie werden in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitnehmererfindungen behandelt und ggf. entschädigt.

Der Diplomand räumt dem Unternehmen das ausschließliche und umfassende Recht ein, die in der Diplomarbeit angestellten Untersuchungen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zu nutzen.

…"

Im November 2007 hielt der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Powerpoint-Präsentation (Anlage K 3), welche allen Anwesenden in gedruckter Version ausgehändigt wurde. Im März 2008 gab der Kläger seine Diplomarbeit ab (Anlage K 4), die nicht offen gelegt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2011 (Anlage K 5) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Diplomand eine Erfindung gemacht habe. In der Folgezeit wurde von der Beklagten eine Patentanmeldung (Anlage K 6) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, datierend auf den 09.08.2012 mit der Nr. DE 10 2012 015 666. Die Anmeldung war gegenüber dem von Patentanwalt Dr. R. zunächst erarbeiteten Entwurf (Anlage B 9 mit Begleit-E-Mail vom 22.06.2012 gemäß Anlage B 8) auf Veranlassung des Klägers abgeändert worden. Der Kläger wurde in der Anmeldung als alleiniger Erfinder benannt. Die Anmeldung wurde am 13.02.2014 offen gelegt. Der Hauptanspruch 1 lautete nach Änderungen im Prüfverfahren in der zuletzt begehrten Fassung:

„Verfahren zur Montage von Spanten (22) an einem Hautfeld (16) bei der Herstellung eines Rumpfschalenbauteils für ein Flugzeug,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Hautfeld (16) in einer Montagestation (10) angeordnet wird und in dieser Montagestation (10) eine kombinierte Montage von Spanten (22) und Clips erfolgt, wobei die Montagestation (10) eine Außenbühne (12) mit einem konturgebenden Aufnahmesystem (14) für das Hautfeld (16) und eine Innenbühne (18) mit einem Aufnahmesystem (20) für die Spanten (22) aufweist,

wobei nach einem Aufrüsten der Außenbühne (12) mit dem in Sollkontur gebrachten Hautfeld (16) und der Innenbühne (18) mit den daran gehaltenen Spanten (22) die Innenbühne (18) relativ zu der Außenbühne (12) derart ausgerichtet wird, dass die Spanten (22) in ihrer Soll läge bezüglich des Hautfeldes (16) angeordnet werden und wobei daraufhin die Clips zur Schaffung der Verbindung zwischen dem Hautfeld (16) und den Spanten (22) eingebaut werden.“

Die Patenterteilung wurde mit Bescheid vom 22.09.2015 zurückgewiesen (vgl. Anlage B 17). Hiergegen wurde am 20.10.2015 Beschwerde eingereicht (Anlage K 11).

Das Landgericht München I hat die Beklagte mit Teilurteil vom 18.08.2016 (Az.: 7 O 3299/15) dazu verurteilt,

dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen,

in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit seit dem 29.01.2012 Rumpfschalenbauteile für Flugzeuge, insbesondere für das Flugzeug AIRBUS A350 hergestellt, vertrieben oder in Verkehr gebracht hat,

wobei sie sich zur Herstellung der Rumpfschalenbauteile eines Verfahrens zur Montage von Spanten an einem Hautfeld bedient hat, bei denen das Hautfeld in einer Montagestation angeordnet wird und in dieser Montagestation eine kombinierte Montage von Spanten und Clips erfolgt, und die Montagestation eine Außenbühne mit einem konturgebenden Aufnahmesystem für das Hautfeld und eine Innenbühne mit einem Aufnahmesystem für die Spanten aufweist, und weiterhin nach einem Aufrüsten der Außenbühne mit dem in Sollkontur gebrachten Hautfeld und der Innenbühne mit den daran gehaltenen Spanten die Innenbühne relativ zu der Außenbühne derart ausgerichtet wird, dass die Spanten in ihrer Solllage bezüglich des Hautfeldes angeordnet werden, und daraufhin die Clips zur Schaffung der Verbindung zwischen dem Hautfeld und den Spanten eingebaut werden, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

– der Herstellungsmengen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen,

– der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

– der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

– der erzielten Lizenzeinnahmen oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

– der für die Ausübung des Verfahrens hergestellten und/oder dafür angeschafften Montagestationen für die kombinierte Montage von Spanten und Clips an einem Hautfeld, umfassend eine Vorrichtung zum Positionieren eines in Sollkontur gebrachten Hautfeldes und ein Spantaufnahmesystem zum Halten und Positionieren mindestens eines Spants relativ zu dem Hautfeld derart, dass Clips zur Verbindung von Hautfeld und Spant relativ zu dem Hautfeld und dem Spant anordenbar und vormontierbar sind,

– wobei neben der Anzahl und der Anschaffungszeiten auch Angaben zu den dafür getroffenen Aufwendungen zu machen sind,

– sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.

Der Beklagten wurde dabei nachgelassen, Rechnung in der Weise zu legen, dass auf ihre Kosten die Angaben betreffend die Abnehmer nicht dem Kläger, sondern einem von der Beklagten zu bezeichnenden, auch gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden, der von der Beklagten ermächtigt wird, dem Kläger auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von ihm zu bezeichnende Lieferungen (Abnehmer) in der Aufstellung enthalten sind.

Soweit Auskunft zeitlich unbeschränkt auch für die Zeit vor dem 29.01.2012 beantragt war, hat das Erstgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, aus:

Der Kläger habe Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche aus §§ 9, 12 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagte. Grundlage für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders, der hier auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen entsprechend gelte, sei die dem Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 1 und 2 ArbNErfG gemeldete Diensterfindung. Zwischen den Parteien sei insofern streitig, ob und ggf. welchen Erfindungsgehalt die Erfindungsmeldung des Klägers habe. Dieser Streit könne aber für die Entscheidung über die Auskunftsstufe dahinstehen, da diese Fragen - wie auch die Frage nach etwaigen Miterfindern - die Höhe des Vergütungsanspruchs beträfen. Die für das Vorliegen eines „Nullfalls“ erforderlichen Tatsachen habe die Beklagte nicht dargelegt.

Es stehe dem Arbeitgeber nach neuem Recht frei, ob er eine gemeldete Erfindung in Anspruch nehme. Wenn er der Meinung sei, dass die Erfindung nicht neu oder erfinderisch sei, dann könne er auf eine Inanspruchnahme verzichten oder aber eine beschränkte Inanspruchnahme erklären. Vorliegend habe sich die Beklagte aber für eine unbeschränkte Inanspruchnahme entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe dies zur Folge, dass sich der Arbeitgeber während des Erteilungsverfahrens an die gegenüber dem Patentamt abgegebenen Erklärungen halten müsse (BGH, Urteil vom 28.06.1962, I ZR 28/61 - Cromegal). Dadurch seien die von der Beklagtenpartei erhobenen Einwendungen gegen die Schutzfähigkeit der Erfindung vorliegend - bei der Beurteilung des Bestehens eines Auskunftsanspruchs - nicht zu berücksichtigen.

Für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs sei es unbeachtlich, dass das Patent nicht erteilt worden sei und jetzt die Beschwerde anhängig sei. Denn ein Vergütungsanspruch bestehe auch bei mangelnder Rechtsbeständigkeit des angemeldeten Schutzrechts (BGH, Urteil vom 30.03.1971, X ZR 8/68 - Gleichrichter).

Es könne auch nicht von einem vollständigen Wegfall der Vergütung ausgegangen werden, der zu einem Entfallen der Auskunftspflicht führen würde. Zwar sei nach Nr. 38 der Vergütungsrichtlinien ein Wegfall der Vergütung möglich, wenn ein kleiner Erfindungswert und ein sehr niedriger Anteilsfaktor zusammenkämen (sog. „Nullfall“; Reimers/Schade/Schippel, 7. Aufl., Erläuterungen zu Nr. 38 der Richtlinie). Dazu sei aber nicht substantiiert vorgetragen worden. Vielmehr werde in der Patentanmeldung angegeben, dass das Verfahren eine einfache und kostengünstige Herstellung eines Rumpfschalenbauteils für ein Flugzeug ermögliche. Daran müsse sich die Beklagtenpartei auch in diesem Verfahren festhalten lassen (BGH, Urteil vom 28.06.1962, I ZR 28/61 - Cromegal). Zudem sei zu sehen, dass der Kläger als Diplomand eine absolut untergeordnete Stellung im Betrieb gehabt habe, so dass zumindest aus diesem Aspekt kein Wegfall der Vergütung in Betracht komme. Hinsichtlich des Anteilsfaktors sei zu sehen, dass der Kläger als Alleinerfinder benannt gewesen sei. Insgesamt gebe es keinen Grund, von einem offensichtlichen „Nullfall“ ausgehen zu können. Und allein ein solcher würde bereits den Auskunftsanspruch entfallen lassen.

Der Beklagtenpartei sei bei ihrer Auslegung des Urteils des BGH vom 29.11.1988, X ZR 63/87 - Schwermetalloxidationskatalysator I, zuzustimmen. Die Vergütungshöhe bemesse sich nach dem, was der Arbeitnehmererfinder dem Arbeitgeber gemeldet habe. Wenn nicht alles was gemeldet worden sei, auch in eine Anmeldung übernommen worden sei, so solle dies die Vergütungshöhe nicht beeinträchtigen. Soweit weiterer Offenbarungsgehalt - der über das vom Arbeitnehmererfinder Gemeldete hinausgehe - Gegenstand der Patentanmeldung werde, so solle dies die Vergütung des Arbeitnehmererfinders nicht erhöhen. Dem weiteren gedanklichen Schritt der Beklagtenpartei, dass es sich um einen „Nullfall“ handele, könne das Gericht aber nicht folgen. Die Beklagtenpartei habe nicht belegt, dass die vom Kläger vorgeschlagene Abänderung des Produktionsablaufs in dieser Form bei der Beklagten bekannt gewesen sei. Nicht zielführend sei auch der Vortrag, dass der Vorschlag aus dem außerbetrieblichen Stand der Technik bekannt gewesen sei.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei der Vorschlag auch nicht auf eine Montage in vertikaler Position (C-Position) beschränkt. Dazu bedürfe es keiner weiteren Ausführungen, weil sich dies so nicht aus der Diplomarbeit ergebe. Zwar beschreibe der Kläger in seiner Diplomarbeit eine Montage in C-Lage. Dadurch werde die Erfindung aber nicht eingeschränkt. Dies habe die Beklagte ausweisliche der Anlage B 8 offensichtlich ursprünglich ebenso gesehen. Dort werde benannt, dass der Schutzanspruch nach den Wünschen der Beklagten die kombinierte Aufrüstung der Komponenten Clip und Spant im Rahmen einer Rumpfschalenfertigung für Flugzeuge umfassen solle. Eine Einschränkung auf die C-Lage sei nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Erfindungsgedanke nicht durch die Bezugnahme auf ein Beispiel beschränkt werden. Allerdings behandle diese Frage die Höhe eines etwaigen Anspruchs. Für die vorliegende Auskunftsstufe wäre es allenfalls dann von Bedeutung, wenn der Erfindungsanteil des Klägers so zurücktreten würde, dass ein „Nullfall“ vorliegen würde. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall.

Der Umfang der erforderlichen Auskünfte richte sich danach, was der Kläger für eine Berechnung seines Vergütungsanspruchs benötige. Die Vergütungsberechnung könne im vorliegenden Fall auf Grundlage der Lizenzanalogie in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 12.6.2012, Az. X ZR 104/09 - Antimykotischer Nagellack II). Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei könne der Kläger nicht auf die ursprünglich einmal von der Firma C. geforderten 29.500,- Euro beschränkt werden. Insofern sei insbesondere zu sehen, dass man in der Studie der Firma C. gerade nicht auf den Erfindungsgedanken des Klägers gekommen sei, obwohl die zu berücksichtigenden Tatsachen und Problemstellungen wohl damals bereits bekannt gewesen seien. Mit anderen Worten: Für die Bemessung der Erfindungsvergütung könne nicht die Planungsleistung herangezogen werden, die erst das Problem schaffe, welches durch die Erfindung behoben werden solle.

Die Auskünfte seien für die Zeit von der uneingeschränkten Inanspruchnahme bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu geben. Da der Zeitpunkt der uneingeschränkten Inanspruchnahme nicht vorgetragen worden sei, sondern lediglich der Tag der Erfindungsmeldung, sei die Frist von 4 Monaten nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG anzusetzen. Die Auskunftspflicht ende auch mit dem Zurückweisungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts nicht, denn die Beklagte habe gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde eingelegt. Dass der Vergütungsanspruch für die Zeit nach der Zurückweisung möglicherweise geringer ausfalle, sei für die Frage der Auskunftserteilung unbeachtlich.

Die Auskünfte seien im tenorierten Umfang erforderlich, damit der Kläger seinen Vergütungsanspruch auch nach den Grundsätzen der Schadensersatzberechnung nach Lizenzanalogie berechnen könne. Dem Antrag der Beklagtenpartei auf Einfügung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts sei teilweise stattzugeben gewesen. Bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung seien die beidseitigen Interessen dahingehend zu berücksichtigten, dass die Beklagtenpartei zumindest die Möglichkeit bekommen müsse, die Namen ihrer Geschäftskunden durch die Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers zu schützen.

Gegen diese Entscheidung, der Beklagten zugestellt am 23.08.2016, hat diese mit Schriftsatz vom 22.09.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 156/157 d. A.), Berufung eingelegt, die sie nach antragsgemäß gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 24.11.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 163/177 d. A.), begründet hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.01.2017, eingegangen bei Gericht am 23.01.2017 (Bl. 182/295 d. A.) Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte begehrt weiterhin vollumfängliche Klageabweisung und führt hierzu unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Folgendes aus:

Die Annahme des Landgerichts, es könne für die Entscheidung über die Auskunftsstufe dahinstehen, welchen Erfindungsgehalt die Erfindungsmeldung habe, da es auf den Inhalt der Erfindungsmeldung nur ankomme, wenn die Voraussetzungen eines „Nullfalls“ nach RL Nr. 38 vorlägen, sei unrichtig. Denn hierbei werde verkannt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß den §§ 9, 12 ArbNErfG nur anzuerkennen sei, wenn ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bestehe (BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; BGH GRUR 2001, 155, 157 - Wetterführungspläne I). Dies sei gemäß § 9 ArbNErfG dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen habe. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch sei demnach (auch) das Vorliegen einer „Diensterfindung“ im Sinne des § 2 ArbNErfG. Da aber § 2 ArbNErfG nur solche Erfindungen als „Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes“ qualifiziere, die nach deutschem (europäischem) Recht patent- oder gebrauchsmusterfähig seien, sei Voraussetzung auch für den Auskunftsanspruch, dass die zugrunde liegende Lehre zum technischen Handeln absolut neu sei, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und gewerblich anwendbar sei - oder dies zumindest sein könne. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüfen zu können, sei zwingend die Definition dessen, was Inhalt der gemeldeten Erfindung sei, erforderlich und könne entgegen der Auffassung des Landgerichts im Streitfall nicht unterbleiben. Letzteres gelte umso mehr, als - was das Erstgericht offenkundig ebenfalls übersehen habe -sogenannte „Nullfälle“ in insgesamt 5 verschiedenen Konstellationen denkbar seien:

– geringer Erfindungswert und sehr niedriger Anteilsfaktor (RL Nr. 38);

– keine Inbenutzungsnahme (BGH GRUR 1963, 135 - Cromegal; BGH GRUR 1971, 475, Gleichrichter, Rn. 26; Schiedsstelle BIPMZ 1985, 307, 308);

– überdurchschnittliches Patentversagungsrisiko (BGH GRUR 1971, 475 - Gleichrichter, Rn. 28; Schiedsstelle BIPMZ 1979, 255, 257); negatives Prüfungsergebnis und Angebot der Anmeldung an den Arbeitnehmer (Vorbehalt nach § 16 Abs. 3 ArbNErfG; Schiedsstelle BIPMZ 1979, 255, 257);

– keine Verwertbarkeit (Schiedsstelle BIPMZ 1985, 307).

Dass (und warum) im Streitfall die drei „Nullfälle“ wegen fehlender Benutzung, überdurchschnittlichen Patentversagungsrisikos und mangelnder Verwertbarkeit anzunehmen seien, sei erstinstanzlich ausführlich begründet und mit Beweisangeboten untermauert worden. Das Landgericht habe diesen Vortrag allerdings nicht in seine Beurteilung des Streitfalls einfließen lassen und somit den Sachverhalt nicht umfassend bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt. Soweit sich das Erstgericht einzig und allein mit der RL Nr. 38 beschäftige, habe es die Voraussetzungen dieser Richtlinienvorschrift verkannt. Dadurch dass die vom Kläger vorgestellte Erfindung keinerlei Erfindungswert habe (und insoweit von der Beklagten auch nicht benutzt werde), da sich eine kombinierte Clip- und Spant-Montage bei Beibehaltung der C-Lage aufgrund der mangelnden Eigensteifigkeit des Rumpfbauteils verbiete, liege automatisch ein „Nullfall“ gemäß RL Nr. 38 vor. Fehle es nämlich, wie im vorliegenden Fall, an einem Erfindungswert, sei die Berücksichtigung des Einflusses des Betriebes auf das Zustandekommen, also der Anteilsfaktor, schlechthin irrelevant. Dies gelte umso mehr, als der Kläger als Diplomand gar kein Arbeitnehmer gewesen sei und somit von einer irgendwie gearteten „Stellung im Betrieb“ der Beklagten ohnehin keine Rede sein könne. Generell unterlägen Erfindungen von Diplomanden deshalb auch nicht dem Arbeitnehmererfindungsrecht. Selbst der Kläger stütze seine Ansprüche nur auf eine Klausel seines Diplomandenvertrages, die ihn hinsichtlich betrieblicher Arbeitsergebnisse auf das Arbeitnehmererfinderrecht verweise, ihn aber nicht generell einem Arbeitnehmer gleichstelle. Da es somit im Streitfall für einen „Nullfall“ nach RL Nr. 38 auf den Anteilsfaktor nicht ankomme, habe die Beklagte - wie vom Erstgericht ganz grundlegend übersehen - in erster Instanz hierzu auch keinen Vortrag halten müssen.

Zu rügen sei zudem die landgerichtliche Bewertung der klägerischen Erfindungsmeldung. Soweit das Erstgericht ausführe, die Erfindung des Klägers sei nicht auf eine Montage in vertikaler Position (C-Position) beschränkt, da sich dies so nicht aus der Diplomarbeit ergebe, sei dies gleich in zweifacher Hinsicht unrichtig. Zunächst werde übersehen, dass der Kläger in der Anlage K 4 - auf die er sich zur Definition seiner Erfindung in der Erfindungsmeldung beziehe - ausschließlich eine Montage in vertikaler Lage beschreibe. Ein Einbezug der Horizontallage als Fertigungsposition ergebe sich entgegen der landgerichtlichen Auffassung auch nicht aus der Anlage B 8. Denn der Patentanwalt Dr. R. habe darin ausdrücklich bestätigt, den ursprünglichen Anmeldungsentwurf ausschließlich auf der Grundlage der klägerischen Diplomarbeit gefertigt zu haben. Der ursprüngliche Anmeldungsentwurf habe sich aber ausdrücklich nur auf die Vertikallage bezogen. Dies habe das Landgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger den Fertigungsablauf in seiner Diplomarbeit maßgeblich mit Blick auf ergonomische Erfordernisse begutachtet habe. Die Vertikallage sei für ihn nicht nur eine mögliche, sondern die einzige Montagelage gewesen, die unter ergonomischen Gesichtspunkten überhaupt in Betracht gekommen sei. Ziel seiner Arbeit sei es gewesen, darzustellen, dass neben der Einsparung einer Arbeitsstation der Lösungsvorschlag auch für Mitarbeiter besonders günstig sei. Insoweit habe es sich - entgegen den Ausführungen des Klägers in erster Instanz - bei der Vertikallage nicht nur um die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels gehandelt, sondern um ein konstitutives Merkmal der gemeldeten Erfindung als solcher. Da die Horizontallage in der Anlage K 4 mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn „vollständig beschrieben“ im Sinne von § 5 Abs. 2 ArbNErfG sei, sei diese auch nicht als gemeldet zu qualifizieren. Dies habe das Landgericht grundlegend verkannt.

Unrichtig sei ferner die Argumentation des Landgerichts, es stehe dem Arbeitgeber frei, auf eine Inanspruchnahme zu verzichten oder aber eine beschränkte Inanspruchnahme zu erklären, sofern er die Erfindung eines Arbeitnehmers nicht für neu oder erfinderisch halte. Mit der unbeschränkten Inanspruchnahme habe die Beklagte deshalb zum Ausdruck gebracht, dass sie der Erfindung doch einen gewissen Wert beimesse (LGU Seite 9). Denn zum einen sei eine beschränkten Inanspruchnahme nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz neuer Fassung, das auf die Erfindung des Klägers allein anwendbar sei, gar nicht mehr möglich. Zum anderen bleibe unberücksichtigt, dass im vorliegenden Fall - selbst nach den Feststellungen des Landgerichts (LGU Seite 12) - keine ausdrückliche Inanspruchnahme vorgelegen habe, sondern vielmehr die Inanspruchnahmefiktion des § 6 ArbNErfG eingegriffen habe. Da § 13 ArbNErfG überdies eine Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung einer gemeldeten Diensterfindung als Patent postuliere, entbehre die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe sich bewusst für eine unbeschränkte Inanspruchnahme der gemeldeten Erfindung des Klägers entschieden und dieser damit doch einen besonderen Wert beigemessen, jeder Grundlage.

Selbst wenn - wie nicht - davon auszugehen wäre, dass die Fertigung von CFK-Rumpfschalen Teil der Erfindungsmeldung des Klägers gewesen sei, könne dieses Merkmal nicht Grundlage der Vergütungspflicht sein, da es in mehrfacher Hinsicht (innerer) Stand der Technik gewesen sei. Zum einen seien für den A 380 seit 2002/2003 Aluminiumschalen in Horizontallage gefertigt worden. Zum anderen seien seit Dezember 2010 CFK-Schalen für den A 350 in Horizontallage gefertigt worden.

Unrichtig sei auch die Auffassung des Landgerichts, die von der Beklagten an die Firmen C. und B. bezahlten 29.500,- EUR als Vergütung für deren Planungsleistung könnten im Streitfall nicht als Richtschnur für die Vergütungsbemessung des Klägers herangezogen werden. Sei man der Meinung, es läge kein Nullfall vor, so bilde diese Summe exakt den Wert ab, mit dem Planungsleistungen, wie sie der Kläger als Erfindung ins Feld führe, allgemein auf dem Markt vergütet würden. Einen höheren Wert hätten diese Leistungen nicht. Im Streitfall sei dies von umso größerer Bedeutung, als der Kläger - anders als das Landgericht dies (ohne jede Begründung) meine - nichts anderes „erfunden“ habe, als die Firmen C. und B. vor ihm. In der Klageerwiderung sei, was das Vordergericht völlig unberücksichtigt lasse, auf den Seiten 12 ff. im Einzelnen dargestellt, dass die gemeinsame Montage von Clips und Spanten bereits in deren Ausarbeitungen gemäß Anlagen B 4 und B 5 enthalten gewesen seien. Auch in der hausinternen Studie der Beklagten gemäß Anlage B 6 sei dieser Fertigungsablauf bereits beschrieben gewesen. Schlussendlich sei die differenzierte Auslegung der Arbeitsstationen auch im äußeren Stand der Technik bekannt (Anlagen B 21 bis 23; Duplik Seite 19 ff.). Insoweit verbiete sich nicht nur eine Vergütungsberechnung auf der Grundlage der Lizenzanalogie; jede über den genannten Wert hinausgehende Zahlung würde auch elementaren Gerechtigkeitsgesichtspunkten widersprechen.

Bei zutreffender Würdigung der gemeldeten Erfindung sowie des Stands der Technik hätte das Landgericht daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Auskunftsanspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht bestehe.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 18.08.2016 (Az.: 7 O 3299/15) wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. August 2016 (Aktenzeichen 7 O 3299/15) abgeändert, soweit es eine Auskunftsverpflichtung für den Zeitraum nach dem 01.12.2007 verneint hat.

Der Kläger hält an seinem Klagebegehren vollumfänglich fest und führt hierzu Folgendes aus:

Eine Erfindungsmeldung oder eine anderweitige formlose Mitteilung der Erfindung enthalte in aller Regel keine abstrahierten Schutzansprüche. Vielmehr werde in der Regel eine konkrete Ausführungsform mitgeteilt/gemeldet. Die Abstraktion der Erfindung aus der konkreten Ausführungsform sei typischerweise die Aufgabe des die Schutzrechtsanmeldung ausarbeitenden Patentanwalts. Weil ein Vergleich der mitgeteilten Erfindung mit der durch den Arbeitgeber verwerteten Erfindung ohne Abstraktion deutlich schwieriger sei, sei es zweckmäßig, sobald eine Schutzrechtsanmeldung vorliege, auf deren Ansprüche abzustellen. Umfasse die mitgeteilte Erfindung die Schutzansprüche, und werde zudem der Gegenstand der Schutzansprüche durch den Arbeitgeber verwendet, so sei damit gleichfalls festgestellt, dass die mitgeteilte Erfindung durch den Arbeitgeber verwertet werde. Im vorliegenden Rechtsstreit sei unstreitig, dass die Beklagte den Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 der Patentanmeldung DE 10 2012 015 666 verwerte, denn sie stelle nach diesem Verfahren Rumpfteile für den Airbus A 350 her, die sie an A. verkaufe. Damit stelle sich nun die Frage, ob die Mitteilung der Erfindung durch den Kläger an die Beklagte den Gegenstand der Schutzrechtsanmeldung beinhalte, und ob der Kläger (Mit-) Erfinder der mitgeteilten Erfindung sei. Wie erstinstanzlich ausführlich dargelegt, habe der Kläger der Beklagten sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 der Patentanmeldung durch Übergabe seiner Diplomarbeit offenbart. Entgegen der Berufungsbegründung treffe es nicht zu, dass der Inhalt der Erfindung, die mitgeteilt worden sei, zwingend abschließend zu definieren sei. Vielmehr sei ein Vergleich anzustellen, zwischen dem durch den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilten und von ihm in Anspruch genommenen Gegenstand und dem von dem Arbeitgeber verwerteten Gegenstand. Wie dargestellt, könne dies zweckmäßigerweise anhand eines Doppelvergleichs jeweils mit dem Schutzgegenstand der aufgrund der Erfindungsmeldung erfolgten Schutzrechtsanmeldung erfolgen. Dies habe das Landgericht zutreffend getan. Das Landgericht habe erkannt, dass die Merkmale des Schutzanspruchs 1 der Patentanmeldung durch die Diplomarbeit des Klägers der Beklagten offenbart seien. Zu Recht gehe das Landgericht davon aus, dass es im Ergebnis nicht darauf ankomme, ob die mitgeteilte Erfindung sämtliche Merkmale des später verwerteten Erfindungsgegenstandes offenbare. Ein Arbeitnehmererfindungsvergütungsanspruch bestehe nämlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich Miterfinder sei, d. h. er (nur) einen schöpferischen Beitrag zu der später verwerteten Erfindung geleistet haben sollte. Zudem sei die Auffassung der Beklagten, wonach die Offenbarung in der Diplomarbeit des Klägers auf eine Montage in vertikaler Position (C-Position) beschränkt sei, nicht zutreffend. Wie erstinstanzlich ausführlich dargelegt, handele es sich bei der in der Diplomarbeit genannten Position lediglich um eine Ausführungsform. Für die Offenbarung der Erfindung unbedeutend sei, dass der mit der Ausarbeitung der Patentanmeldung von der Beklagten beauftragte Patentanwalt ursprünglich einen Anmeldungsentwurf gefertigt habe, der sich in unzulässiger Verengung des Offenbarungsgehalts nur auf die Vertikallage bezogen habe. Die Auffassung des Patentanwalts vom Offenbarungsgehalt der Diplomarbeit sei für das erkennende Gericht ohne Bedeutung. Hinzukomme, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Streit zwischen den Parteien über eine Arbeitnehmererfindungsvergütung bestanden habe und damit die Beklagte ein Interesse daran gehabt habe, das Schutzrecht in einer Form anzumelden, in der sie die Erfindung des Klägers nicht benutze.

Die Erfindungsmeldung sei auch nicht unvollständig, weil die Horizontallage nicht ausdrücklich erwähnt werde. Eine Erfindungsmeldung erfolge typischerweise anhand eines Ausführungsbeispiels. Es könne von dem Arbeitnehmer nicht erwartet werden, dass er sämtliche Ausführungsbeispiele seiner Erfindung mit in die Erfindungsmeldung aufnehme. Aus der Diplomarbeit komme deutlich zum Ausdruck, dass Kern der Erfindung sei, dass das Hautfeld und die Spanten zueinander in Solllage gebracht würden, bevor die Clips eingebaut würden. Die Lage von Hautfeld und Spanten zueinander werde also durch das Setzen der Clips nicht beeinflusst. Vielmehr würden die Clips so gesetzt, dass Hautfeld und Spanten miteinander in Solllage verbunden würden. Dieser Offenbarungsgehalt der Diplomarbeit stehe in keinem Zusammenhang zu der als Ausführungsbeispiel verwandten Horizontal (gemeint wohl: Vertikal-)lage. Deshalb sei der Diplomarbeit des Klägers als Mitteilung seiner Erfindung an die Beklagte auch keine Verengung auf nur diese Montagelage zu entnehmen.

Die Beklagte habe die durch die Diplomarbeit offenbarte und unter Bezugnahme auf die Diplomarbeit auch ausdrücklich gemeldete Erfindung durch Fristablauf gemäß § 6 Abs. 2 ArbNErfG in Anspruch genommen. Ein Arbeitgeber, der eine Erfindung in Anspruch nehme, sei es ausdrücklich, sei es durch Rechtsfiktion, könne sich nicht darauf berufen, dass die in Anspruch genommene Erfindung nicht schutzfähig sei. Hieran ändere nichts, dass vorliegend die Inanspruchnahme durch bloßen Fristablauf gemäß § 6 Abs. 2 ArbNErfG erfolgt sei. Denn der Arbeitgeber habe die Möglichkeit, die Erfindung freizugeben. Dass das Landgericht versehentlich noch die beschränkte Inanspruchnahme erwähnt habe, sei ebenfalls unerheblich.

Wie erstinstanzlich dargelegt, sei die Erfindung des Klägers nicht durch die Entgegenhaltungen aus dem innerbetrieblichen Stand der Technik vorweggenommen. Mangels relevanter Entgegenhaltungen aus dem innerbetrieblichen Stand der Technik stehe damit fest, dass der Kläger Alleinerfinder der streitgegenständlichen Erfindung sei. Selbst wenn nicht alle Merkmale des von der Beklagten verwerteten Verfahrensanspruchs 1 auf den Kläger zurückgingen, bestünde der zuerkannte Auskunftsanspruch. Ausreichend sei nämlich, dass der Kläger Miterfinder sei. Ginge man also mit der Beklagten davon aus, dass seine Diplomarbeit nur die Kombination von Clip- und Spantaufrüststationen in C-Lage offenbare, und die Anwendung des Kombinationsgedanken in Horizontallage eines schöpferischen Beitrags anderer Mitarbeiter bedurft habe, sei die Klage dennoch begründet.

Wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, liege auch kein „Null-Fall“ nach RL Nr. 38 vor. Weil der Auskunftsanspruch dazu diene, den Erfindungswert festzustellen, sei die RL Nr. 38 von vorneherein nicht einschlägig. Auch gehe das Landgericht richtigerweise davon aus, dass der Kläger angesichts seiner Diplomandenstellung eine untergeordnete Stellung im Betrieb gehabt habe und somit kein geringer Anteilsfaktor in Betracht komme. Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung beträfen in erster Linie die Frage, ob die durch den Kläger offenbarte Erfindung von der Beklagten verwertet werde, was der Fall sei. Insofern vermische die Beklagte Fragen des Anspruchs dem Grunde nach und des Anspruchs der Höhe nach. Das Landgericht habe weiter zutreffend erkannt, dass es für den Vergütungsanspruch dem Grunde nach nicht darauf ankomme, ob die Arbeitnehmererfindung schutzfähig sei, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Erteilung und der endgültigen Versagung ein vorläufiger Vergütungsanspruch bestehe.

Das Landgericht habe auch zu Recht angenommen, dass für die Berechnung der Erfindervergütung der Höhe nach die Lizenzanalogie maßgeblich sei. Mit dem erfindungsgemäßen Verfahren würden vorliegend Rumpfteile für den A 350 hergestellt und diese an A. verkauft. Damit gebe es Umsatzgeschäfte, die in einem engen Zusammenhang mit der Verwendung des Verfahrens stünden. Die Kosten für die Planungsleistungen, die andere Unternehmen (Claas und Brötje) angeblich im Zusammenhang mit der Planung einer Produktionsstrecke in Rechnung gestellt hätten, seien für den Anspruch auf Erteilung der Auskünfte, die für die Ermittlung der angemessenen Vergütung erforderlich seien, ohne Bedeutung.

Zur Begründung der Anschlussberufung führt der Kläger aus, das Landgericht habe den Auskunftsanspruch zu Unrecht ab dem 29.01.2012, dem Datum der fingierten Inanspruchnahme, zuerkannt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2003, 789, 791 - Abwasserbehandlung) sei auch die Nutzung vor Inanspruchnahme und vor Meldung der Erfindung zu vergüten. Denn in Anbetracht des Grundsatzes, dass der Arbeitnehmererfinder an allen wirtschaftlichen Vorteilen zu beteiligen sei, die seinem Dienstherrn aufgrund der Diensterfindung tatsächlich zuflössen, sei auch die Nutzung vor Inanspruchnahme und vor Erfindungsmeldung zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert auf die Ausführungen des Klägers:

Der Kern dessen, was der Kläger in der Berufungserwiderung als seine Erfindung bezeichne, nämlich dass das Hautfeld und Spanten zueinander in Solllage gebracht würden, bevor sie zunächst mit Clips in der Solllage zueinander fixiert und anschließend vernietet würden, werde schon seit Anfang des Jahrtausends bei der Beklagten betriebsintern umgesetzt (vgl. Anlagen B 26, B 27, B 28, B 29, B 30). Ein im Vergleich zum (betriebsinternen) Stand der Technik irgendwie gearteter technischer Fortschritt, den der Kläger beschrieben haben könnte, sei insoweit nicht ersichtlich. Dies bilde sich auch in einem überdurchschnittlichen Patentversagungsrisiko ab (vgl. Anlagen B 12, B 13, B 17). Damit sei von der Unzumutbarkeit einer Vergütungsforderung wegen fehlenden technischen Fortschritts und überdurchschnittlichen Patentversagungsrisikos und damit vom Vorliegen eines sogenannten „Nullfalls“ - und einem Fehlen der Auskunftspflicht der Beklagten - auszugehen.

Eine Meldung der Erfindung sei erst mit förmlicher Meldung der Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2011 gemäß Anlage K 5 erfolgt und komme damit in Bezug auf diese Meldung das Arbeitnehmererfindergesetzes in seiner neuen Fassung zur Anwendung. § 6 Abs. 2 ArbNErfG n.F. spreche eine Inanspruchnahmefiktion nach Ablauf von 4 Monaten nach Zugang der Erfindungsmeldung aus. Insoweit sei im vorliegenden Fall eine Inanspruchnahme am 29.01.2012 anzunehmen und könne erst ab diesem Zeitpunkt eine Vergütungspflicht bestehen. Der mit der Klage geltend gemachte - zeitlich unbeschränkte - Auskunftsanspruch sei damit, wenn nicht bereits unzulässig (da zu unbestimmt) jedenfalls teilweise unbegründet, wie das Landgericht zutreffend erkannt habe. Die Anschlussberufung des Klägers sei daher zurückzuweisen.

Der Kläger erwidert hierauf, die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass es sich bei den in den Anlagen B 26 bis B 29 enthaltenen Ausführungen - welche im Übrigen mit dem erfindungsgemäßen Verfahren des Klägers in keinem Zusammenhang stünden - um innerbetrieblichen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Offenbarung der Diensterfindung durch den Kläger im November 2007 durch seine Präsentation (Anlage K 3) und im März 2008 durch seine Diplomarbeit (Anlage K 4) gehandelt habe. Außerbetrieblicher Stand der Technik sei für die Frage des Bestehens eines Vergütungsanspruchs des Erfinders dem Grunde nach wie bereits erstinstanzlich ausgeführt nicht relevant. Die aus dem Jahr 2011 stammende Anlage B 29 habe -selbst wenn es eine Version aus dem Jahre 2009 gebe, was mit Nichtwissen bestritten werde - zu dem Zeitpunkt der Offenbarung der Diensterfindung durch den Kläger nicht zum innerbetrieblichen Stand der Technik der Beklagten gehört. Ferner habe die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 15.06.2015, Ziff. 5., (Anlage K 14) eingeräumt, dass sie das Montagekonzept des Klägers von der Firma B. habe weiterentwickeln lassen, womit feststehe, dass zuerst die Diensterfindung da gewesen sei, bevor diese durch die Firma B. für die Produktionsanlagen umgesetzt worden sei. Die Anlage B 30 betreffe eine Montagevorrichtung zur Abstützung einer Rumpfsektion in einer einstellbaren Montageposition sowie ein entsprechendes Verfahren und thematisiere an keiner Stelle die Lage des Hautfeldes in Relation zu den Spanten.

Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.07.2017 (Bl. 219/221 d. A.) verwiesen.

Gründe

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat -gemäß §§ 242, 259 BGB als Hilfsansprüche (vgl. BGH GRUR 1994, 898, 900 - Co-polyester; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 14 - Türinnenverstärkung) zu dem (dem Grunde nach) bestehenden Vergütungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 15.10.2007 (Anlage K 1) i.V.m. § 9 ArbNErfG gegeben. Ein (vorläufiger) Vergütungsanspruch dem Grunde nach besteht unabhängig von Verlauf und Ausgang des Patenterteilungsverfahrens, nachdem die Beklagte die gemeldete Erfindung in Benutzung genommen hat. Ein sogenannter „Nullfall“ ist nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gegeben.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 ArbNErfG, der vorliegend zwischen den Parteien laut Ziffer 8. Abs. 1 des Vertrags vom 15.10.2007 (Anlage K 1) anwendbar ist, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Eine Inanspruchnahme erfolgte hier mit Ablauf der 4-Monatsfrist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 ArbNErfG) des Klägers vom 29.09.2011 (Anlage K 5).

2. Wie vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegt, besteht ein Anspruch auf („vorläufige“) Vergütung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits vor Erteilung des angemeldeten Patents und unabhängig von Verlauf und Ausgang des Erteilungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber die von ihm in Anspruch genommene Erfindung in Benutzung genommen hat (BGH GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter; BGH NJW 1962, 1957, 1958 - Cromegal). Denn anderenfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu der Lizenzerteilung durch einen freien Erfinder, der in aller Regel nicht verpflichtet ist, seinem Lizenznehmer aufgrund späterer Versagung des beantragten Patents die empfangenen Lizenzgebühren zurückzuerstatten (BGH a.a.O. - Gleichrichter; BGH a.a.O. - Cromegal).

Eine Inbenutzungnahme der gemeldeten Erfindung durch die Beklagte ist vorliegend gegeben. Insoweit ist festzustellen, was Gegenstand der Erfindungsmeldung ist und ob dieser von der Beklagten benutzt wird. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass Kern der Erfindung ein Verfahren zur Montage von Spanten an einem Hautfeld zum Zwecke der Herstellung von Rumpfschalenbauteilen sei, bei denen das Hautfeld und die Spanten zueinander in Soll-Lage gebracht werden, bevor die Clips eingebaut werden, d.h. die Lage von Hautfeld und Spanten wird durch das Setzen der Clips nicht beeinflusst. Legt man diese Sichtweise zugrunde, entspräche die gemeldete Erfindung dem Hauptanspruch 1 der Patentanmeldung in seiner zuletzt begehrten Fassung. Nachdem die Beklagte unstreitig seit dem Jahr 2010 Rumpfbauteile für den Airbus A 350 unter Anwendung des in der Patentanmeldung beschriebenen Verfahrens herstellt, läge insoweit eine Inbenutzungnahme der gemeldeten Erfindung durch die Beklagte vor. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, eine Benutzung der gemeldeten Erfindung erfolge jedenfalls insoweit nicht, als sich der Vorschlag des Klägers auf eine Montage der Clips und Spanten in vertikaler Lage beschränke, wohingegen das von der Beklagten angewandte Montageverfahren in horizontaler Lage erfolge, und zwar vor dem Hintergrund, dass sich eine kombinierte Clip- und Spantmontage bei Beibehaltung der Vertikallage (C-Lage) aufgrund der mangelnden Eigensteifigkeit des Rumpfbauteils verbiete. Diese zwischen den Parteien streitige Frage, ob die in der Diplomarbeit des Klägers (Anlage K 4) dargestellte vertikale Lage - wie vom Kläger geltend gemacht -lediglich als Ausführungsbeispiel im Rahmen der Fragen der Arbeitsergonomie diskutiert wird, aber kein technisches Element darstellt, welches die Erfindung im Kern betrifft, oder ob sich das vom Kläger in seiner Diplomarbeit dargestellte Verfahren - wie von der Beklagten behauptet - auf eine kombinierte Montagestation konkret in vertikaler Lage beschränken sollte, bedarf im Rahmen des hier zu beurteilenden Auskunftsanspruchs keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man Letzteres zugunsten der Beklagten unterstellt, so ist mit der Erfindungsmeldung des Klägers immer noch die Idee einer kombinierten Montage von Spanten und Clips in einer Aufrüststation offenbart. Dieser Erfindungsgedanke lässt sich - wie sowohl die spätere Formulierung der Patentanmeldung, als auch die tatsächliche Benutzung durch die Beklagte zeigen - ohne Weiteres auch bei horizontaler Lage des Bauteils ausführen. Danach wäre der Kläger -die Sichtweise der Beklagten als zutreffend unterstellt - zumindest aber als Miterfinder des von der Beklagten tatsächlich angewandten Verfahrens zur Montage der Rumpfbauteile für den Airbus A 350 anzusehen, was für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs im Sinne von § 9 ArbNErfG dem Grunde nach und demzufolge auch für die hier in erster Stufe geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ausreicht. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob sich die Erfindungsmeldung des Klägers auf eine Montage in Vertikallage beschränkt, wird daher erst im Rahmen der Beurteilung der Höhe des geltend gemachten Vergütungsanspruchs relevant.

3. Voraussetzung für das Bestehen der geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ist weiterhin, dass kein sogenannter „Nullfall“ gegeben ist. Vorliegend ist der gemeldeten Erfindung des Klägers nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ein hinreichender Erfindungswert jedoch nicht abzusprechen. Die hiergegen gerichteten Argumente der Beklagten greifen nicht durch.

a. Ein „Nullfall“ wegen mangelnder Verwertbarkeit der Erfindung ist nicht anzunehmen, selbst wenn man die Behauptung der Beklagten als zutreffend unterstellen würde, wonach eine kombinierte Clip- und Spant-Montage bei Beibehaltung der Vertikallage aufgrund der mangelnden Eigensteifigkeit des Hautfeldes nicht möglich sein sollte. Denn die in der gemeldeten Erfindung offenbarte Lehre eines kombinierten Montageverfahrens der Clips und Spanten mit dem Hautfeld zur Herstellung von Rumpfbauteilen ist - wie die zuletzt gefasste Patentanmeldung und die tatsächliche Benutzung des kombinierten Montageverfahrens durch die Beklagte zeigen - auch ohne Weiteres auf eine Montage in Horizontallage übertragbar. Indem die Beklagte - wie oben bereits dargelegt - diesen Erfindungsgedanken des Klägers tatsächlich benutzt, ist eine entsprechende Verwertbarkeit der Erfindung dokumentiert.

b. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass von einem vollständigen Wegfall der Vergütung mit der Folge eines Entfallens der Auskunftspflicht auch nicht nach Nr. 38 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst ausgegangen werden kann. Nach Nr. 38 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst kann die Vergütung des Arbeitnehmererfinders vollständig wegfallen, wenn der Anteilsfaktor sehr niedrig und der Erfindungswert gleichfalls gering ist. Dies kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sich die gemeldete Erfindung des Klägers auf ein Montageverfahren in Vertikallage beschränken würde, so beinhaltet diese Erfindung - wie bereits dargelegt - immer noch die vom Kläger dargestellte kombinierte Montage von Spanten und Clips in einer Aufrüststation, wie sie auch von der Beklagten - wenngleich unter Durchführung in Horizontallage - tatsächlich benutzt wird. Dass dieser Erfindungsgedanke nur einen sehr geringen Erfindungswert aufweisen würde, ist nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht dargetan, immerhin trägt er zur Vereinfachung und Optimierung der Herstellung eines Rumpfschalenbauteils für ein Flugzeug bei, wie sie von der Beklagten tatsächlich im Rahmen der Herstellung des Airbus A 350 seit dem Jahr 2010 durchgeführt wird, wodurch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung belegt wird (vgl. § 9 Abs. 2 ArbNErfG).

c. Auch das bestehende Patentversagungsrisiko hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30.03.1971, Az.: X ZR 8/68, GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter) bei der Beurteilung des Bestehens eines Vergütungsanspruchs dem Grunde nach grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Dass hier ein ganz besonders schwerwiegendes Patentversagungsrisiko bestünde, was aus einer ex-ante-Sicht zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter), kann der Senat nicht erkennen. Vielmehr erscheint es nach dem mitgeteilten Sachverhalt nach wie vor nicht ausgeschlossen, dass das angemeldete Patent noch zugunsten der Beklagten erteilt wird. Auch die unterschiedlichen Auffassungen von DPMA (vgl. Anlage B 17) und EPA (vgl. Anlagen K 12, B 24) zeigen, dass von einer offensichtlichen Schutzunfähigkeit nicht von vornherein ausgegangen werden kann.

d. Ein „Nullfall“ ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der vom Kläger gemeldete Erfindungsgedanke bereits im betriebsinternen Stand der Technik vorgelegen und den betriebsinternen Stand der Technik damit nicht bereichert hätte (vgl. Nomos-BR ArbNErfG/Brent/Schwab, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 33). Die hierzu von Beklagtenseite angeführten Unterlagen (insbesondere Anlagen B 4, B 5, B 6, B 26 bis B 30) vermögen eine betriebsinterne Vorbekanntheit des hier gegenständlichen Erfindungsgedankens nicht zu belegen. Dass die in der Diensterfindung dargestellte kombinierte Montage von Spanten und Clips, wobei die Spanten und das Hautfeld zuvor miteinander in Soll-Lage gebracht werden, wodurch im Rahmen des Herstellungsprozesses eine Aufrüststation eingespart wird, im Zeitpunkt der Offenbarung der Diensterfindung durch die Präsentation des Klägers im November 2007 (Anlage K 3) betriebsintern bereits als Stand der Technik vorgelegen hätte, lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Insbesondere die als Anlage B 29 vorgelegte Unterlage der Firma B. vom 11.05.2011 stammt aus einer Zeit nach der Offenbarung durch den Kläger im Jahr 2007. Die als Anlage B 30 vorgelegte Offenlegungsschrift zur Patentanmeldung DE 10 2007 0183 25 A 1 vom 18.04.2007 durch die A. Deutschland GmbH betrifft eine Montagevorrichtung und ein Verfahren zur Montage einer Rumpfsektion mit der Aufgabe, eine Montagevorrichtung zur Abstützung einer Rumpfsektion bereitzustellen, die es erlaubt, Montagearbeiten, insbesondere die Montage von Spanten, ungehindert in ergonomischer günstiger Körperhaltung durchzuführen (vgl. [0008] der Patentbeschreibung, Anlage B 30) und betrifft nicht das hier gegenständliche kombinierte Montageverfahren, bei welchem die Spanten und das Hautfeld zuvor miteinander in Soll-Lage gebracht werden sollen, bevor der Einbau der Clips erfolgt, so dass die Lage von Hautfeld und Spanten durch das Setzen der Clips nicht beeinflusst wird.

Dass das vom Kläger als Diensterfindung gemeldete Verfahren nicht bereits Stand der internen Technik im Betrieb der Beklagten war, hat die Beklagte mithin auch zugestanden, indem sie mit Schreiben vom 15.06.2014 (Anlage K 14) auf Seite 2 unter Ziffer 3. selbst ausführt: „Da der „Kern“ des von Herrn K. vorgeschlagenen Verfahrens gegenüber dem gleichsam internen Stand der Technik darin besteht, dass eine Montagestation entfällt, wäre es an sich naheliegend, den Erfindungswert nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen zu berechnen […]".

Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Landgericht meint - auch durch ihr Verhalten selbst dokumentiert, dass sie von einem Mehrwert der Erfindungsmeldung gegenüber dem inneren (und äußeren) Stand der Technik ausgeht, indem sie die gemeldete Erfindung in Anspruch genommen und eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung veranlasst hat.

e. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Schwermetalloxidationskatalysator“ (BGH vom 29.11.1988, X ZR 63/87, GRUR 1989, 205) vermag nach Auffassung des Senats nicht für die Sichtweise der Beklagten zu streiten, eine Vergütung sei schon dem Grunde nach nicht geschuldet. Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt hat, auf die Höhe der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung habe es keinen Einfluss, wenn die als Patent angemeldeten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten und in Anspruch genommenen Diensterfindung nicht ausschöpfen, folgt hieraus im vorliegenden Fall, wenn man einen Umkehrschluss ziehen möchte, dass - soweit man unterstellt, die Patentanmeldung ginge über die vom Kläger gemeldete Erfindung hinaus - die Höhe der Vergütung nicht an dem Inhalt der Patentanmeldung zu orientieren ist, sondern dass sich -wie vom BGH in der Entscheidung „Schwermetalloxidationskatalysator“ (Urteil vom 29.11.1988, Az.: X ZR 63/87, GRUR 1989, 205) ausgeführt - der Anspruch auf Erfindungsvergütung nach dem bemisst, was der Arbeitnehmererfinder dem Arbeitgeber tatsächlich gemeldet hat. Soweit die gemeldete Erfindung hinter dem zurückbleibt, was vom Arbeitgeber als Patent angemeldet wird, hat dies aber nicht zur Folge, dass überhaupt keine Vergütung geschuldet wird.

4. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Kläger vorliegend die Möglichkeit einer Berechnung der ihm zustehenden Vergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zuzugestehen, so dass das Auskunftsbegehren des Klägers im zugesprochenen Umfang begründet ist.

a. Der gemäß §§ 242, 259 BGB als Annexanspruch zum Vergütungsanspruch bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Angaben, die der Gläubiger benötigt, um sich für eine der ihm offen stehenden Berechnungsmethoden zu entscheiden, die Vergütungshöhe konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 21 ff. -Türinnenverstärkung).

b. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte (BGH GRUR 2012, 605, Rn. 18 - antimykotischer Nagellack; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung; BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; vgl. auch BGH Urteil vom 16.05.2017, Az.: X ZR 85/14 Rn. 52 - Sektionaltor II). Dies hat zur Folge, dass der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders grundsätzlich die dem Arbeitgeber zumutbaren Angaben einschließt, deren der Arbeitnehmererfinder bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung). Die Berechnung der Vergütung nach der Methode der Lizenzanalogie empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her nicht lediglich von innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (BGH GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung). So liegt der Fall auch hier. So macht die Beklagte -wie bereits ausgeführt - von dem durch den Kläger als Diensterfindung gemeldeten Verfahren Gebrauch, wobei Produkte, die damit hergestellt werden, nämlich der Airbus A 350, am Markt abgesetzt werden. Soweit die Beklagte demgegenüber ins Feld führt, als Richtschnur für die Vergütungsbemessung des Klägers sei die von der Firma C. Fertigungstechnik GmbH berechnete Vergütung in Höhe von 29.500,- € (vgl. Anlage B 3) zugrunde zu legen, verweist der Kläger zu Recht auf die unterschiedliche Interessenlage, denn eine von der Firma C. durchgeführte Planung einer Produktionsstrecke erfolgt vor dem Hintergrund der Intention, im Anschluss einen gewinnbringenden Auftrag für eine entsprechende Fertigungs Straße zu erhalten.

III.

Die gemäß §§ 524, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO statthafte und zulässige Anschlussberufung des Klägers hat im zuletzt gestellten Antrag Erfolg. Die oben (unter II.) festgestellte Auskunftsverpflichtung der Beklagten besteht entgegen dem Dafürhalten des Landgerichts nicht erst ab dem 29.01.2012, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Offenbarung der Diensterfindung durch den Kläger, also bereits für den Zeitraum seit dem 01.12.2007.

1. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Abwasserbehandlung“ (GRUR 2003, 789) ausgesprochen hat, kann der dem Arbeitnehmererfinder zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nach § 9 ArbNErfG auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber bereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen hat. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung (GRUR 2003, 789, 790) Folgendes ausgeführt:

„Vor unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung kann der Arbeitnehmererfinder allerdings eine Vergütung nach § 9 ArbNErfG für Benutzungshandlungen des Arbeitgebers nicht beanspruchen. Gem. § 9 I ArbNErfG kann Arbeitnehmererfindervergütung erst verlangt werden, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Als Folge der unbeschränkten Inanspruchnahme ordnet das Gesetz jedoch nicht etwa nur einen Vergütungsanspruch wegen seitdem erfolgender Nutzung des Schutzrechts (so aber Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 11, insbesondere unter Hinweis auf ständige Praxis der Schiedsstelle), also nicht nur wegen bestimmter Benutzungshandlungen an. Geschuldet ist vielmehr ohne jede Einschränkung die angemessene Vergütung. In Anbetracht des bereits erwähnten Grundsatzes, dass der Arbeitnehmererfinder an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Dienstherrn auf Grund der Diensterfindung (kausal) tatsächlich zufließen, ist damit der angemessene Anteil hieran gemeint. Dies berücksichtigt auch, dass durch unbeschränkte Inanspruchnahme nicht zum Ausdruck kommt, möglicher Nutzen der Diensterfindung solle in irgendeiner Hinsicht nicht beansprucht werden. Das kann zur Folge haben, dass nach der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung auch die Tatsache, dass es bereits vorher zu Benutzungshandlungen gekommen ist, berücksichtigt werden muss, nämlich dann, wenn anderenfalls nicht gewährleistet wäre, dass der Arbeitnehmererfinder den ihm gebührenden angemessenen Anteil erhält. […] Es kann deshalb auch sachgerecht sein, im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Beteiligung des Arbeitnehmererfinders an den dem Arbeitgeber zugeflossenen wirtschaftlichen Vorteilen zu berücksichtigen, dass allein dem Arbeitgeber vor der förmlichen Meldung vorgenommene Benutzungshandlungen möglich waren, weil er auf andere Weise von der Diensterfindung des Arbeitnehmers erfahren hat, und er sich diese bereits damals nutzbar gemacht hat. Dieses Verständnis von § 9 Abs. 1 ArbNErfG ist auch im Hinblick darauf nur konsequent, dass die Schutzrechtserteilung und - sofern die erlangte Vorzugsstellung unberührt bleibt - die Rückwirkung eines Widerrufs, einer Nichtigerklärung oder einer Löschung des Schutzrechts nach allgemeiner Meinung ebenfalls keine Zäsurwirkung hinsichtlich der geschuldeten Vergütung haben.“

Vorliegend hat die Beklagte mit der vom Kläger im November 2007 gehaltenen Präsentation (vgl. Anlage K 3) bereits von der Diensterfindung des Klägers erfahren und den Erfindungsgedanken jedenfalls seit dem Jahr 2010 auch tatsächlich im Rahmen der Herstellung des Airbus A 350 nutzbar gemacht. Die vor der unbeschränkten Inanspruchnahme (im Januar 2012, § 6 Abs. 2 ArbNErfG) erfolgten Nutzungshandlungen können nach den vorstehenden Grundsätzen des Bundesgerichtshofs die Angemessenheit der geschuldeten Arbeitnehmervergütung mitbestimmen, so dass auch insoweit ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zugunsten des Klägers besteht.

IV.

1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

4. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers betreffen nicht denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 GKG. Denn die Berufung der Beklagten bezieht sich auf die vom Landgericht zugesprochene Verurteilung zur Auskunft ab dem 29.01.2012, wobei die Streitwerthöhe sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des Auskunftsanspruchs erfordert, orientiert, während sich die Anschlussberufung des Klägers auf die begehrte Auskunft für den Zeitraum vor dem 29.01.2012 bezieht, wobei der Streitwert sich nach einem Bruchteil des dem Kläger vorschwebenden Zahlungsanspruchs bemisst (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 Rn. 16 „Auskunft“).

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 6 Inanspruchnahme


(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. (2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der or

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung


(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. (2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteili

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts


(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufr

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verstä

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 2 Erfindungen


Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Sept. 2017 - 6 U 3838/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Sept. 2017 - 6 U 3838/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht München I Teilurteil, 18. Aug. 2016 - 7 O 3299/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit seit dem 29.01.2012 Rumpfschalenbauteile für Flugzeuge, insbesondere für das Flugzeug ...

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - X ZR 85/14

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 85/14 Verkündet am: 16. Mai 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit seit dem 29.01.2012 Rumpfschalenbauteile für Flugzeuge, insbesondere für das Flugzeug ... hergestellt, vertrieben oder in Verkehr gebracht hat,

wobei sie sich zur Herstellung der Rumpfschalenbauteile eines Verfahrens zur Montage von Spanten an einem Hautfeld bedient hat, bei denen das Hautfeld in einer Montagestation angeordnet wird und in dieser Montagestation eine kombinierte Montage von Spanten und Clips erfolgt, und die Montagestation eine Außenbühne mit einem konturgebenden Aufnahmesystem für das Hautfeld und eine Innenbühne mit einem Aufnahmesystem für die Spanten aufweist, und weiterhin nach einem Aufrüsten der Außenbühne mit dem in Sollkontur gebrachten Hautfeld und der Innenbühne mit den daran gehaltenen Spanten die Innenbühne relativ zu der Außenbühne derart ausgerichtet wird, dass die Spanten in ihrer Solllage bezüglich des Hautfeldes angeordnet werden, und daraufhin die Clips zur Schaffung der Verbindung zwischen dem Hautfeld und den Spanten eingebaut werden,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

– der Herstellungsmengen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen,

– der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

– der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

– der erzielten Lizenzeinnahmen oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

– der für die Ausübung des Verfahrens hergestellten und/oder dafür angeschafften Montagestationen für die kombinierte Montage von Spanten und Clips an einem Hautfeld, umfassend eine Vorrichtung zum Positionieren eines in Sollkontur gebrachten Hautfeldes und ein Spantaufnahmesystem zum Halten und Positionieren mindestens eines Spants relativ zu dem Hautfeld derart, dass Clips zur Verbindung von Hautfeld und Spant relativ zu dem Hautfeld und dem Spant anordenbar und vormontierbar sind,

– wobei neben der Anzahl und der Anschaffungszeiten auch Angaben zu den dafür getroffenen Aufwendungen zu machen sind,

- sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.

Der Beklagten wird nachgelassen, Rechnung in der Weise zu legen, dass auf ihre Kosten die Angaben betreffend die Abnehmer nicht dem Kläger, sondern einem von der Beklagten zu bezeichnenden, auch gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden, der von der Beklagten ermächtigt wird, dem Kläger auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von ihm zu bezeichnende Lieferungen (Abnehmer) in der Aufstellung enthalten sind.

II. Im Übrigen wird Antrag I. der Klage abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

IV. Das Urteil ist in Ziffer i. vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei hat vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000 Euro zu leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Ansprüche wegen einer behaupteten Diensterfindung geltend. Auf der ersten Stufe begehrt er Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der ... Sie ist spezialisiert auf die Entwicklung und Fertigung von großflächigen Flugzeugkomponenten.

Der Kläger ist ausgebildeter Flugzeugbauer. Er hat seine Ausbildung von 1997 bis 2001 bei ... absolviert und mit dem Facharbeiterbrief abgeschlossen. Dann war er Fertigungsmitarbeiter der Rumpfschalenmontage in verschiedenen ... wie ... bis zum Jahre 2003. Anschließend studierte der Kläger Produktionstechnik an der Fachhochschule Köln. In den Semesterferien war er wiederholt als Werkstudent in der Fertigung bei ... tätig. Seine Diplomarbeit erstellte der Kläger bei ... im Jahre 2007. In dieser Zeit bestand zwischen dem Kläger und ... ein Diplomanden-Verhältnis aufgrund eines Vertrages vom 15. Oktober 2007 (K 1). Seine Tätigkeit als Diplomand nahm er zum 17. Oktober 2007 auf. In Ziffer 8 der Vereinbarung vom 15. August 2007 lautet es:

„Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge sind unverzüglich zu melden. Sie werden in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitnehmererfindungen behandelt und ggf. entschädigt.

Der Diplomand räumt dem Unternehmen das ausschließliche und umfassende Recht ein, die in der Diplomarbeit angestellten Untersuchungen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zu nutzen.“

Im November 2007 hielt der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine PowerPoint-Präsentation (K3). Diese Präsentation wurde allen Anwesenden, auch Herrn ... in gedruckter Version ausgehändigt. Im März 2008 gab der Kläger seine Diplomarbeit ab (K 4), die nicht offengelegt wurde.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 29.09.2011 (K 5) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Diplomand eine Erfindung gemacht habe. Diese Erfindung wurde zu einem nicht benannten Zeitpunkt unbeschränkt in Anspruch genommen. In der Folgezeit wurde von der Beklagten eine entsprechende Patentanmeldung (K 6) beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichte. Diese Patentanmeldung datiert auf den 09. August 2012 und hat die Nummer ... Der Kläger wurde als alleiniger Erfinder benannt. Die Anmeldung wurde am 13. Februar 2014 offengelegt. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ergaben sich Änderungen. Der Hauptanspruch 1 lautete in der zuletzt begehrten Fassung:

„Verfahren zur Montage von Spanten (22) an einem Hautfeld (16) bei der Herstellung eines Rumpfschalenbauteils für ein Flugzeug,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Hautfeld (16) in einer Montagestation (10) angeordnet wird und in dieser Montagestation (10) eine kombinierte Montage von Spanten (22) und Clips erfolgt, wobei die Montagestation (10) eine Außenbühne (12) mit einem konturgebenden Aufnahmesystem (14) für das Hautfeld (16) und eine Innenbühne (18) mit einem Aufnahmesystem (20) für die Spanten (22) aufweist,

wobei nach einem Aufrüsten der Außenbühne (12) mit dem in Sollkontur gebrachten Hautfeld (16) und der Innenbühne (18) mit den daran gehaltenen Spanten (22) die Innenbühne (18) relativ zu der Außenbühne (12) derart ausgerichtet wird, dass die Spanten (22) in ihrer Solllage bezüglich des Hautfeldes (16) angeordnet werden und wobei daraufhin die Clips zur Schaffung der Verbindung zwischen dem Hautfeld (16) und den Spanten (22) eingebaut werden.“

Die Patenterteilung wurde mit Bescheid vom 22.09.2015 zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wurde am 20. Oktober 2015 Beschwerde eingereicht (K 11).

Eine Arbeitnehmererfindervergütung hat der Kläger bislang nicht erhalten.

Es liegt ein Angebot der Firma ... (Anlage B 3), eine „Studie Aufrüststation Bauteil in Konkaver Position, Projekt-Nr. 2467131“ der Firma ... (Anlage B 4), ein Konzept der Firma ... (Anlage B 5) und ein Konzept der Arbeitsgruppe „Schalenmontage“ (Anlage B 6) vor. Auf die Inhalte dieser Dokumente wird Bezug genommen. Für die Planungsarbeiten erstellt die Firma ... ein Angebot über 29.500 Euro (B 3).

Der Kläger behauptet, dass er während seiner Tätigkeit als Diplomand eine Erfindung betreffend ein Fertigungskonzept für die Montage von Spanten an einem Hautfeld bei der Herstellung eines Rumpfschalenbauteils für ein Flugzeug gemacht habe. Zum Zeitpunkt der Präsentation habe die Fertigung zur Herstellung eines Flugzeugrumpfs separate Prozesse hinsichtlich der Clip-Aufrüstung und der Spant-Aufrüstung vorgesehen. Dies sei auf Seite 5 der Anlage K 3 ersichtlich. Der Kläger habe zur Optimierung dieser Fertigungsprozesse vorgeschlagen, dass eine Clip-Setzvorrichtung mit integrierter Differenzial-Spant-Aufnahme eingerichtet werde. Es sollten in einer Station nunmehr die Clips und die Spanten kombiniert aufgerüstet werden. Das Produkt der kombinierten Station sei dann eine mit Clips und Spanten aufgerüstete Rumpfschale. Diese bilde für die folgenden Fertigungsprozesse eine neue Ausgangsposition.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich durch das von ihm entwickelte Verfahren der Arbeitsablauf bei der Herstellung eines Flugzeugrumpfes erheblich vereinfacht habe und macht im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche aus §§ 9, 12 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB in weiterer Verbindung mit dem Diplomanden-Vertrag geltend.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Rumpfschalenbauteile für Flugzeuge, insbesondere für das Flugzeug ... hergestellt, vertrieben oder in Verkehr gebracht hat, wobei sie sich zur Herstellung der Rumpfschalenbauteile eines Verfahrens zur Montage von Spanten an einem Hautfeld bedient hat, bei denen das Hautfeld in einer Montagestation angeordnet wird und in dieser Montagestation eine kombinierte Montage von Spanten und Clips erfolgt, und die Montagestation eine Außenbühne mit einem konturgebenden Aufnahmesystem für das Hautfeld und eine Innenbühne mit einem Aufnahmesystem für die Spanten aufweist, und weiterhin nach einem Aufrüsten der Außenbühne mit dem in Sollkontur gebrachten Hautfeld und der Innenbühne mit den daran gehaltenen Spanten die Innenbühne relativ zu der Außenbühne derart ausgerichtet wird, dass die Spanten in ihrer Solllage bezüglich des Hautfeldes angeordnet werden, und daraufhin die Clips zur Schaffung der Verbindung zwischen dem Hautfeld und den Spanten eingebaut werden, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

a) der Herstellungsmengen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

e) der für die Ausübung des Verfahrens hergestellten und/oder dafür angeschafften Montagestationen für die kombinierte Montage von Spanten und Clips an einem Hautfeld, umfassend eine Vorrichtung zum Positionieren eines in Sollkontur gebrachten Hautfeldes und ein Spantaufnahmesystem zum Halten und Positionieren mindestens eines Spants relativ zu dem Hautfeld derart, dass Clips zur Verbindung von Hautfeld und Spant relativ zu dem Hautfeld und dem Spant anordenbar und vormontierbar sind,

wobei hinsichtlich der geforderten Angaben zu e) neben der Anzahl und der Anschaffungszeiten auch Angaben zu den dafür getroffenen Aufwendungen zu machen sind, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.

Die Beklagte beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise: Anordnung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts hinsichtlich der Auskunfts-und Rechnungslegung.

Die vom Kläger gemeldete Erfindung sei aus dem Stand der Technik bekannt. Die Schutzfähigkeit sei nach der Zurückweisung im Prüfungsverfahren äußerst fraglich. Eine Vergütung stünde dem Kläger nicht zu, weil er auf den internen Stand der Technik und auf Planungen der Fa. ... zurückgegriffen habe. Zudem sei der Vorschlag des Klägers aus technischen Gründen nicht umsetzbar und sei deshalb in weiten Teilen nicht benutzt worden. Eine Vergütung sei nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen zu bemessen.

Der Fertigungsablauf eines Hautfeldes aus CFK - einem kohlenstoffverstärktem Kunststoff-erfolge so, dass zuerst das Hautfeld gefertigt werde. In einem ersten Fertigungsschritt werden die sogenannten Stringer - die Längsversteifungen des Rumpfes - auf das Hautfeld geklebt. Dies erfolge durch ein „Stringer Placement Tool“. Nach einem Härtungsvorgang sei das Hautfeld transportabel, dürfe aber in keine vertikale Position gebracht werden. Dazu würde die Stabilität nicht ausreichen. Das Hautfeld werde dann in eine „Ciip-Spant-Setzstation“ gebracht. In dieser werden sodann - noch ohne das Hautfeld - die Spante in eine Position gebracht, die eine Verbindung mit dem Hautfeld ermögliche. Die Verbindung zwischen den Stringern und den Spanten erfolge dann durch die Verwendung von Clips. Diese werden zuerst provisorisch auf das Hautfeld geklebt. Nach diesem Vorgang habe das Hautfeld eine Eigensteifigkeit, damit es in die Flächennietanlage transportiert werden könne. Dort erfolge eine Vernietung der Außenhaut mit den Clips. Das Vorgehen sei insofern vorteilhaft, da damit die bei der Fertigung von CFK-Bauteilen vorhandenen Unterschiede in der Hautdicke ausgeglichen werden könnten.

Dieser Fertigungsablauf sei ab dem Jahr 2006 in Zusammenarbeit der Firma ... und ... entwickelt worden. Für die Planungsarbeit habe die Firma ... ein Angebot über 29.500 Euro erstellt. Die Planung habe die Änderungen betroffen, die für die Umstellung der Fertigung mit Aluminium gegenüber einer Fertigung aus CFK erforderlich geworden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Weiter habe es bei der Beklagten eine Arbeitsgruppe „Schalenmontage“ gegeben, da bereits im Oktober 2007 ein Konzept zum' Verfahrensablauf vorgelegt habe (B 6). In diesem werde vorgeschlagen, dass bereits in der Clip-Setz-Station „Clips, Schubkämme, d.h. Befestigungsvorrichtungen über mehrere Stringer hinweg, und Spante aufzurüsten“ seien.

Der Kläger habe vor diesem Hintergrund von seinen Betreuern die Aufgabe bekommen mit zu überlegen, wie die Clip-Setz-Station in das gesamte Fertigungskonzept integriert werden könne.

In seiner Diplomarbeit habe der Kläger vorgeschlagen, dass in der Clip-Setz-Station bereits sämtliche Spanten in Differenzialbauweise eingerüstet werden, mithin die in der Rumpffertigung erforderlichen Arbeitsschritte in einer abgeänderten Reihenfolge vorzunehmen und dabei eine vertikale Ausrichtung des Hautfeldes - die sogenannte C-Lage - beizubehalten. Mithin umfasse die Erfindung des Klägers zumindest nicht auch die horizontale Montage (Montage in Buckellage).

Die Erfindungsidee sei in den Dokumenten „Angebot der Firma ... Fertigungstechnik“ (Anlage B 3) der „Studie Aufrüststation Bauteil in konkaver Position, Projekt-Nr. ... der Firma ... (Anlage B 4), dem Konzept „Schalenfertigung“ der Firma ... (Anlage B 5) und dem Konzept der Arbeitsgruppe „Schalenmontage“ (Anlage B 6) bereits offenbart. Der Vorschlag des Klägers erschöpft sich damit in einer Zusammenführung vorbekannter Maßnahmen.

Es dränge sich zudem der Eindruck auf, dass der Kläger Teile seiner Diplomarbeit den vorbenannten Konzepten entnommen habe. Zudem habe der Vorschlag des Klägers erhebliche Nachteile, weil es zu erheblichen Fertigungsungenauigkeiten führe und nicht praktikabel sei.

Auf Grund der räumlichen Enge bei einer gemeinsamen Montage könnten keine Arbeitsroboter mehr zum Vernieten eingesetzt werden.

Alles habe sich erst dadurch geändert, dass 2008 von der Muttergesellschaft von ... in ... vorgegeben worden sei, bereits in der Clip-Setz-Station sämtliche Toleranzen aufzufangen. Dies sei aber nur möglich, wenn bereits dort alle Spanten gesetzt werden. Auf Grund dieser Vorgaben sei es nicht mehr von Bedeutung gewesen, ob die Nieten maschinell gesetzt werden können.

Nach dem Eingang der Erfindungsmeldung habe die Beklagte Patentanwalt ... mit dem Entwurf einer Patentanmeldung beauftragt. Der ursprüngliche Entwurf sei auf Veranlassung des Klägers mit Teilen der Studie der Firma ... ergänzt worden, Die Beklagte habe nachträglich die Namen aller Mitarbeiter der Fa. ... und der Beklagten eingereicht, die an der Entwicklung mitgearbeitet haben.

Die Beklagte mache zudem von dem Vorschlag des Klägers zumindest insoweit keinen Gebrauch, als das er eine Montage der Clips und Spanten in vertikaler Lage betreffe (C-Lage). Die Montage erfolge durchweg in Buckellage, da das Hautfeld so am besten unterstützt werde.

Die Erfindung des Klägers sei nicht ausführbar, weil er nicht erkannt habe, dass die von ihm vorgesehene Fertigung der Flugzeugrumpfschale in Vertikallage aufgrund der mangelnden Steifigkeit von CFK technisch nicht möglich sei.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Stufenklage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft- und Rechnungslegung ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme begründet. Die Beklagte hat Auskünfte im tenorierten Umfang zu geben. Soweit Auskunft für die Zeit vor der Inanspruchnahme verlangt wurden, war die Klage abzuweisen.

A.

Der Kläger hat Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche aus §§ 9, 12 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagte. Die Beklagte hat die im Tenor genannten Auskünfte zu geben, weil eine Berechnung der Erfindervergütung auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie erfolgen kann.

Grundlage für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders, der hier auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen entsprechend gilt, ist die dem Arbeitgeber gem. § 5 I und II ArbnErfG gemeldete Diensterfindung. Zwischen den Parteien ist insofern streitig, ob und ggf. welchen Erfindungsgehalt die Erfindungsmeldung des Klägers hat. Dieser Streit kann aber für die Entscheidung über die Auskunftsstufe dahinstehen. Denn diese Fragen - wie auch die Frage nach etwaigen Miterfindern - betreffen die Höhe des Vergütungsanspruchs. Für die Auskunftserteilung sind sie nicht relevant, sofern nicht ausnahmsweise ein „Nullfall“ vorliegt. Die dafür erforderlichen Tatsachen hat die Beklagtenpartei nicht dargelegt.

Es steht dem Arbeitgeber nach neuem Recht frei, ob er eine gemeldete Erfindung in Anspruch nimmt. Wenn er der Meinung ist, dass die Erfindung nicht neu oder erfinderisch sei, dann kann er auf eine Inanspruchnahme verzichten oder aber eine beschränkte Inanspruchnahme erklären. Vorliegend hat sich die Beklagtenpartei aber für eine unbeschränkte Inanspruchnahme entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies zur Folge, dass sich der Arbeitgeber während des Erteilungsverfahrens an die gegenüber dem Patentamt abgegebenen Erklärungen halten muss (BGH, Urteil vom 28.06.1962, I ZR 28/61 - Cromegal). Dadurch sind die von der Beklagtenpartei erhobenen Einwendungen gegen die Schutzfähigkeit der Erfindung vorliegend - bei der Beurteilung des Bestehens eines Auskunftsanspruchs - nicht zu berücksichtigen.

Für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs ist es unbeachtlich, dass das Patent nicht erteilt wurde und jetzt die Beschwerde anhängig ist. Denn ein Vergütungsanspruch besteht auch bei mangelnder Rechtsbeständigkeit des angemeldeten Schutzrechts (BGH, Urteil vom 30.03.1971., X ZR 8/68 - Gleichrichter). Nach dieser Entscheidung gelte der Leitgedanke, dass es bei der Auswertung einer unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung untragbar sei, den Diensterfinder mit dem Empfang einer Vergütung bis zum Abschluss des Erteilungsverfahrens zu vertrösten, um ihn dann im Fall einer Versagung des Patents sogar völlig leer ausgehen zu lassen. Ein solches Ergebnis lasse sich weder mit vernünftiger Gesetzesauslegung noch mit gerechter Interessenabwägung vereinbaren. Auch kein freier Erfinder würde sich beim Verkauf seiner Erfindung oder bei Lizenzvergabe auf Zahlungsbedingungen einlassen, durch die er das Risiko der endgültigen Schutzrechtserlangung ganz allein zu tragen hätte. Sachgerecht erscheine es daher, dass bei der strittigen Fallgestaltung einer unbeschränkten Inanspruchnahme einer Erfindung der Erfinder vom Beginn der Verwertungshandlungen ab eine Vergütung von gleicher Höhe und Zeitdauer empfange, als wäre seine Diensterfindung nur beschränkt in Anspruch genommen. Ein solches Benutzungsentgelt sei nach Höhe und Fälligwerden ganz vom Verlauf und Ausgang des Erteilungsverfahrens unabhängig und könne auch bei einer späteren Patentversagung nicht zurückverlangt werden. Für die Höhe des Entgelts biete sich eine die beiderseitigen Interessen berücksichtigende Mittellösung dahingehend an, dass eine vorläufige Vergütung nach Maßgabe der laufenden Benutzung unter Anlehnung an die von einem nicht ausschließlichen Lizenznehmer geschuldeten Gebühren zu berechnen sei. Die Höhe dieses vorläufigen Entgelts unterscheide sich damit unter Umständen erheblich von einer auch die Ausschließlichkeitsstellung des Patentinhabers als werterhöhenden Bemessungsfaktor mit berücksichtigenden endgültigen Vergütung, vor allem, wenn das Risiko der Patentversagung groß sei.

Es kann auch nicht von einem vollständigen Wegfall der Vergütung ausgegangen werden, der zu einem Entfallen der Auskunftspflicht führen würde. Zwar ist nach Nr. 38 der Vergütungsrichtlinien ein Wegfall der Vergütung möglich, wenn ein kleiner Erfindungswert und ein sehr niedriger Anteilsfaktor zusammenkommen (sog. „Nullfall“; Reimers/ Schade/ Schippe!, 7. Aufl., Erläuterungen zu Nr. 38 der Richtlinie). Dazu wurde aber nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr wird in der Patentanmeldung angegeben, dass das Verfahren eine einfache und kostengünstige Herstellung eines Rumpfschalenbauteils für ein Flugzeug ermöglicht. Daran muss sich die Beklagtenpartei auch in diesem Verfahren festhalten lassen (BGH, Urteil vom 28.06.1962, I ZR 28/61 - Cromegal). Zudem ist zu sehen, dass der Kläger als Diplomand eine absolut untergeordnete Stellung im Betrieb hatte, so dass zumindest aus diesem Aspekt kein Wegfall der Vergütung in Betracht kommt. Hinsichtlich des Anteilsfaktors ist zu sehen, dass der Kläger als Alleinerfinder benannt war. Insgesamt gibt es keinen Grund von einem offensichtlichen „Nullfall“ ausgehen zu können. Und allein ein solcher würde bereits den Auskunftsanspruch entfallen lassen.

Der Beklagtenpartei ist bei ihrer Auslegung des Urteils des BGH vom 29.11.1988, X ZR 63/87 - Schwermetalloxidationskatalysator - zuzustimmen. Die Vergütungshöhe bemisst sich nach dem, was der Arbeitnehmererfinder dem Arbeitgeber gemeldet hat. Wenn nicht alles was gemeldet wurde, auch in eine Anmeldung übernommen wurde, so soll dies die Vergütungshöhe nicht beeinträchtigen. Soweit weiterer Offenbarungsgehalt - der über das vom Arbeitnehmererfinder Gemeldete hinausgeht - Gegenstand der Patentanmeldung wird; so soll dies die Vergütung des Arbeitnehmererfinders nicht erhöhen. Dem weiteren gedanklichen Schritt der Beklagenpartei, dass es sich um einen „Nullfall“ handele, kann das Gericht aber nicht folgen. Die Beklagtenpartei hat nicht belegt, dass die vom Kläger vorgeschlagene Abänderung des Produktionsablaufs in dieser Form bei der Beklagten bekannt war. Nicht zielführend ist auch der Vortrag, dass der Vorschlag aus dem außerbetrieblichen Stand der Technik bekannt gewesen sei.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Vorschlag auch nicht auf eine Montage in vertikaler Position (C-Position) beschränkt. Dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen, weil sich dies so nicht aus der Diplomarbeit ergibt. Zwar beschreibt der Kläger in seiner Diplomarbeit eine Montage in C-Lage. Dadurch wird die Erfindung aber nicht eingeschränkt. Dies sah die Beklagte offensichtlich ursprünglich ebenso, wie sich aus Anlage B 8 ergibt. Dort wird benannt, dass der Schutzanspruch nach den Wünschen der Beklagten die kombinierte Aufrüstung der Komponenten Clip und Spant im Rahmen einer Rumpfschalenfertigung für Flugzeuge umfassen soll. Eine Einschränkung auf die C-Lage ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Erfindungsgedanke nicht durch die Bezugnahme auf ein Beispiel beschränkt werden.

Allerdings behandelt diese Frage die Höhe eines etwaigen Anspruchs. Für die vorliegende Auskunftsstufe wäre es allenfalls dann von Bedeutung, wenn der Erfindungsanteil des Klägers so zurücktreten würde, dass ein „Nullfall“ vorliegen würde. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall.

B.

Der Umfang der erforderlichen Auskünfte richtet sich danach, was der Kläger für eine Berechnung seines Vergütungsanspruchs benötigt. Vorliegend hat der Kläger die Möglichkeit eine etwaige Vergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Deshalb waren die begehrten Auskünfte im gewährten Umfang zu geben.

Die Vergütungsberechnung kann im vorliegenden Fall auf Grundlage der Lizenzanalogie in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 12.6.2012 - Antimykotischer Nagellack II). Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei kann der Kläger nicht auf die ursprünglich einmal von der Firma ... geforderten 29.500 Euro beschränkt werden. Insofern ist insbesondere zu sehen, dass man in der Studie der Firma ... gerade nicht auf den Erfindungsgedanken des Klägers gekommen ist, obwohl die zu berücksichtigenden Tatsachen und Problemstellungen wohl damals bereits bekannt waren. Mit anderen Worten: Für die Bemessung der Erfindungsvergütung kann nicht die Planungsleistung herangezogen werden, die erst das Problem schafft, welches durch die Erfindung behoben werden soll.

C.

Die Auskünfte sind für die Zeit von der uneingeschränkten Inanspruchnahme bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu geben. Da der Zeitpunkt der uneingeschränkten Inanspruchnahme nicht vorgetragen wurde, sondern lediglich der Tage der Erfindungsmeldung, war die Frist von 4 Monaten nach § 6 II ArbeitNErfG anzusetzen. Die Auskunftspflicht endet auch mit dem Zurückweisungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts nicht, denn die Beklagte hat gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde eingelegt. Dadurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Erteilung für möglich hält. Daran muss sie sich auch gegenüber dem Kläger festhalten lassen. Dass der Vergütungsanspruch für die Zeit nach der Zurückweisung möglicherweise geringer ausfällt, ist für die Frage der Auskunftserteilung unbeachtlich.

Die Auskünfte sind im tenorierten Umfang zu geben. Der Kläger muss in der Lage sein seinen Vergütungsanspruch auch nach den Grundsätzen der Schadensersatzberechnung nach Lizenzanalogie zu berechnen (s.o). Dafür sind die entsprechenden Auskünfte erforderlich. Dem Antrag der Beklagtenpartei auf Einfügung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts war teilweise stattzugeben. Es wurde von der Beklagtenpartei zwar nicht dargelegt, dass die Beklagtenpartei ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der streitgegenständlichen Informationen hat oder dass eine besondere Gefährdung der Weitergabe geheimer Daten durch die Klagepartei besteht. Bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung sind allerdings die beidseitigen Interessen dahingehend zu berücksichtigten, dass die Beklagtenpartei zumindest die Möglichkeit bekommen muss die Namen ihrer Geschäftskunden durch die Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers zu schützen.

D.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem geschätzten Aufwand der Beklagtenpartei für die Auskunftserteilung. .

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.

(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.

(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.

(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.

(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten.

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen.

(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt,

1.
wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8);
2.
wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;
3.
wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.

(3) Genügt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.

(4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

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Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, jeder Teilhaber sei zur Benutzung der Erfindung berechtigt, ist zwar zutreffend und spricht in der Tat dafür, die Ausgleichsleistung im Regelfall nach Lizenzgrundsätzen zu bemessen , wie dies auch im Recht der Arbeitnehmererfindungen vorgesehen ist. Auch ein Arbeitnehmer, dessen Diensterfindung wirksam in Anspruch genommen ist, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine anhand des Gewinns errechnete Vergütung haben, weil er grundsätzlich an allen finanziellen Vorteilen "angemessen" zu beteiligen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183, 182 = GRUR 2010, 223 Rn. 20 - Türinnenverstärkung). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen , dass in bestimmten Ausnahmefällen auch zwischen Mitberechtigten eine am erzielten Gewinn orientierte Ausgleichsleistung als der Billigkeit entsprechend anzusehen ist.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.