Oberlandesgericht München Endurteil, 30. März 2017 - 23 U 3159/16
vorgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.05.2016, Az. 12 O 59/16, aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts für folgende Barabhebungen von dem Konto der T. H. AG bei der R.bank O., mit der Kontonummer … (BLZ: …, IBAN: …):
1.1. € 12.257,00 durch den Beklagten am 18. Februar 2010
1.2. € 14.101,50 durch den Beklagten am 24. März 2010
1.3. € 4.105,50 durch Frau Karin G. am 24. März 2010
1.4. € 8.000,00 durch Frau Karin G. am 8. April 2010
1.5. € 14.101,50 durch den Beklagten am 23. April 2010
1.6. € 13.625,50 durch den Beklagten am 21. Mai 2010
1.7. € 13.625, 00 durch den Beklagten am 25. Juni 2010
1.8. € 10.880,50 durch den Beklagten am 25. Juni 2010
1.9. € 606,35 durch den Beklagten am 15. Oktober 2010
1.10. € 379,33 durch den Beklagten am 15. November 2010.
Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Überweisungen von dem Konto der T. H. AG bei der R.bank O., mit der Kontonummer … (BLZ …, IBAN: DE …):
2.1. € 499,80 an Frau G. am 7. Juni 2010
2.2. € 1.507,73 an Frau G. am 11. März 2010
2.3. € 1.790,95 an RDA GmbH, K. am 30. März 2010
2.4. € 897,26 an Frau G. am 30. März 2010
2.5. € 1.366,12 an Frau G. am 21. April 2010
2.6. € 16.002,00 an Frau G. am 10. Mai 2010
2.7. € 3.385,55 und an Sch. RA am 12. Mai 2010
2.8. € 1.428,00 und Notar R. am 25. Mai 2010
2.9. € 1.003,77 und an ELG L. am 1. Juni 2010
2.10. € 1.904,00 an Frau G. am 1. Juni 2010
2.11. € 749,70 an Frau G. am 1. Juni 2010
2.12. € 2.320,50 an Frau G. am 18. Juni 2010
2.13. € 3.663,00 am Ma. B. am 25. Juni 2010
2.14. € 1.261,40 an M., I., am 1. Juli 2010
2.15. € 1.801,66 an Frau G. am 2. Juli 2010
2.16. € 474,81 an Frau G. am 8. Juli 2010
2.17. € 1.482,74 an Frau G. am 19. Juli 2010
2.18. € 1.939,99 an Frau G. am 23. Juli 2010
2.19. € 156,06 an Notar R. am 26. Juli 2010
2.20. € 156,06 an Notar R. am 26. Juli 2010
2.21. € 1.341,13 an Frau G. am 4. August 2010
2.22. € 21.043,19 anderen Herrn D., E. am 9. August 2010
2.23. € 1.608,00 an Labor Dr. Gä. am 9. August 2010
2.24. € 180,00 an Frau G. am 23. August 2010
2.25. € 1.030,54 an Frau G., am 23. August 2010
2.26. € 1.071,00 an Delphin S. am 23. August 2010
2.27. € 51,54 an C. GmbH am 30. August 2010
2.28. € 1.340,00 an HV T. H. am 5. November 2010
2.29. € 1.600,00 an Frau G. am 11. November 2010
2.30. € 3.165,48 an S. am 12. November 2010
2.31. € 50,00 an Stadt B. T. am 21. Januar 2010
2.32. € 7.299,00 an S.+K. GmbH, am 21. Januar 2010
2.33. € 20.000,00 an Herrn Ernst D. am 21. Januar 2010
2.34. € 4.256,63 an St. GmbH am 10. Oktober 2010
2.35. € 8.368,68 an K., R. am 18. Juli 2010
Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.
3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Überweisungen von dem Konto der T. H. AG bei der Sparkasse B. T., mit der Kontonummer … (BLZ: …, IBAN: DE …):
3.1. € 4.528,07 an Herrn E. D. am 12. Juli 2010
3.2. € 994,79 an Herrn E. D. am 30. August 2010
3.3. € 18.269,71 an Herrn E. D.am 18. Oktober 2010
3.4. € 18.269,71 an Herrn E. D. am 21. Oktober 2010
3.5. € 4.528,07 an Herrn E. D. am 21. Oktober 2010
3.6. € 994,79 an Herrn E. D. am 25. Oktober 2010
3.7. € 10.184,87 an Herrn E. D. am 2. November 2010
3.8. € 10.184,87 an Herrn E. D. am 3. November 2010
3.9. € 379,02 an Herrn E. D. am 9. November 2010
3.10. € 9.475,04 an Herrn E. D. am 9. November 2010
3.11. € 19.031,55 an Herrn E. D. am 12. November 2010.
Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.
4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Zahlungen durch die T. H. AG an die Firma I. Marketing GmbH:
4.1. € 10.300,00 am 18. Februar 2010
4.2. € 3.450,00 am 24. März 2010
4.3. € 11.850,00 am 24. März 2010
4.4. € 11.850,00 am 23. April 2010
4.5. € 11.450,00 am 21. Mai 2010
4.6. € 9.143,28 am 25. Juni 2010
4.7. € 11.450,00 am 25. Juni 2010
4.8. € 5.600 am 22. Juli 2010
4.9. € 6.664,00 am 26. Juli 2010
4.10. € 4.600,00 am 31. August 2010
4.11. € 344,15 am 4. Oktober 2010.
Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.
5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Zahlungen durch die T. H. AG an die Firma S. C., Inhaber Herr Peter F.:
5.1. € 1.706,40 am 11. März 2010
5.2. € 853,20 am 11. März 2010
5.3. € 47,40 am 31. Mai 2010
5.4. € 100,00 am 18. Juni 2010
5.5. € 497,70 am 29. November 2010.
Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.
6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Zahlungen durch die T.H. AG an die Firma A. Grundstücks- und Wohnbau Aktiengesellschaft:
6.1. € 38,89 am 26. Juli 2010
6.2. € 78,28 am 30. August 2010
6.3. € 33,34 am 6. September 2010
6.4. € 128,81 am 6. September 2010
6.5. € 122,03 am 10. September 2010
6.6. € 174,09 am 4. Oktober 2010
6.7. € 5.081,86 am 18. Oktober 2010
6.8. € 1.685,64 am 2. November 2010
6.9. € 1.685,64 am 3. November 2010
6.10. € 784,08 am 9. November 2010
6.11. € 34, 83 am 13. November 2010.
Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.
7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Zahlungen durch die T. H. AG, die als Rechts- und Beratungskosten verbucht wurden:
7.1. € 519,50 mit dem Buchungstext Rechtsanwalt G./ v. am 22. März 2010
7.2. € 150,00 mit dem Buchungstext zeugenvorschuss am 22. März 2010
7.3. € 3.907,70 mit dem Buchungstext dr. T. am 12. April 2010
7.4. € 82,89 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 21. April 2010
7.5. € 4.687,50 mit dem Buchungstext ra k. am 18. Mai 2010
7.6. € 1.200,00 mit dem Buchungstext notar r., hv + r. am 25. Mai 2010
7.7. € 181,00 mit dem Buchungstext ... E. k. am 18. Juni 2010
7.8. € 20,00 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 18. Juni 2010
7.9. € 20,00 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 30. Juni 2010
7.10. € 3.425,00 mit dem Buchungstext RA K. am 30. Juni 2010
7.11. € 114,29 mit dem Buchungstext landesjustizkasse am 15. Juli 2010
7.12. € 3.250,00 mit dem Buchungstext ra k. am 31. Juli 2010
7.13. € 1.435,00 mit dem Buchungstext RA Schr. ./. D. A am 2. August 2010
7.14. € 2.455,00 mit dem Buchungstext RA Schr. ./. D. F am 2. August 2010
7.15. € 1.435,00 mit dem Buchungstext RA Schr. ./. D. M am 2. August 2010
7.16. € 1.435,00 mit dem Buchungstext ra schr. ./. D. C am 5. August 2010
7.17. € 646,17 mit dem im Buchungstext RA Schr. ./. FD am 11. August 2010
7.18. € 646,17 mit dem Buchungstext RA Schr../. AD am 11. August 2010
7.19. € 646,17 mit dem Buchungstext RA Schr. ./. MD am 11. August 2010
7.20. € 1.635,00 mit dem Buchungstext ra b.am 30. September 2010
7.21. € 19,00 mit dem Buchungstext auslagen gvz am 30. September 2010
7.22. € 831,50 mit dem Buchungstext ra sch. ./. v. am 30. September 2010
7.23. € 755,80 mit dem Buchungstext ra schr. am 13. Oktober 2010
7.24. € 49,24 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 14. Oktober 2010
7.25. € 264,00 mit dem Buchungstext ljk am 15. Oktober 2010
7.26. € 2.395,00 mit dem Buchungstext ra g. am 18. Oktober 2010
7.27. € 37,33 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 22. Oktober 2010
7.28. € 2.000,00 mit dem Buchungstext ra k. am 11. November 2010
7.29. € 2.895,00 mit dem Buchungstext ra g. am 12. November 2010
7.30. € 371,01 mit dem Buchungstext Notar Dr. Schu. am 15. November 2010.
Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.
8. Im Übrigen wird die Klage, soweit der Kläger Auskunft und die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge begehrt, abgewiesen.
9. Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der nach Ziff. 1 bis 7 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern und dem Kläger einen noch zu beziffernden Schaden zu ersetzen, wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
10. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
11. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
12. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
13. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Gründe
II.
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(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH (ihab-GmbH). Er verlangt Rechnungslegung und Werklohnzahlung aus einem nicht vollständig ausgeführten Bauvertrag. Die Beklagte beauftragte die ihab-GmbH 1994 mit Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "Technologiepark W. IV BA Gebäude H". Die VOB/B wurde neben weiteren Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart. Nachdem das Vertragsverhältnis infolge des Vermögensverfalls der ihab-GmbH beendet worden war, erteilte diese eine Schuûrechnung über 1.714.378,91 DM für die erbrachten Leistungen. Die Beklagte prüfte die Rechnung und ermittelte eine Vergütung von 1.638.917,91 DM. Sie erklärte gegenüber der sich unter Berücksichtigung der vertraglichen Abzüge und der Abschlagszahlungen ergebenden Restforderung die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten, Mehrkosten der Fertigstellung zuzüglich der Kosten, die dadurch entstanden sein sollen, daû der Nachfolgeunternehmer eine erweiterte Garantie übernommen habe, und mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs. Nach Abzug der aufgerechneten Forderungen ermittelte die Beklagte eine Restforderung von 120.899 DM. Sie kündigte mit Schreiben vom 6. September 1995 an, diesen Betrag zu leisten, und wies die ihab-GmbH auf die Ausschluûwirkung gemäû § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B und auf die Notwendigkeit des Vorbehalts innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung sowie der Begründung dieses Vorbehalts in weiteren 24 Werktagen hin. Mit Schreiben vom 26. September 1995 antwortete der Kläger, er müsse den Inhalt des Schreibens vom 6. September 1995 noch prüfen und benötige dazu noch detaillierte Nachweiseüber die Gegenforderungen. Die Beklagte übersandte daraufhin Belege für die Nachbesserungskosten. Am 12. Oktober 1995 antwortete der Kläger, nahm zu den nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten Stellung und wies u.a. die nicht belegten Ansprüche aus Mietverlust und Mehraufwendungen zurück. Am selben Tag ging der Betrag von 120.899 DM beim Kläger ein. Dieser forderte am 13. Oktober 1995 den Restbetrag aus der Schluûrechnung. Der Kläger errechnet unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten einen von der Beklagten zu zahlenden Restbetrag von 644.645,42 DM. Dabei geht er von einer Vergütung von 1.683.917,96 DM aus. Er hat Stufenklage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verurteilen, 1. zur Rechnungslegung über die Fertigstellungsmehrkosten, 2. erforderlichenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung an Eides Statt, 3. zur Zahlung der ermittelten Restvergütung abzüglich der gemäû Klageantrag Nr. 1 nachgewiesenen Baufertigstellungsaufwendungen zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1. durch Teilurteil statt gegeben. Die Berufung ist mit der Maûgabe zurückgewiesen worden, daû die Beklagte verurteilt wird, gegenüber dem Kläger nach Grund und Höhe Rechnung zu legen über die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der ihab-GmbH geschlossenen Bauwerkvertrages aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Technologiepark W. IV BA Gebäude H" gemäû Schreiben der Beklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehraufwendungen, wobei die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege beizufügen und etwaige nachträglichen
Ergänzungen, Änderungen und Erweiterungen des ursprünglich mit der ihabGmbH vereinbarten Bauwerkvertrages besonders kenntlich zu machen sind. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.
Das Berufungsgericht hält die erhobene Stufenklage für zulässig. Der Kläger benötige nach der Aufrechnung der Beklagten mit den Fertigstellungsmehrkosten die Rechnungslegung zur Bemessung seines eigenen Anspruchs. Seine Werklohnforderung sei sowohl hinsichtlich ihres Bestandes als auch hinsichtlich der Höhe von der aufgerechneten Forderung über Mehraufwendungen abhängig. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei zwar nicht aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B herzuleiten, ergebe sich jedoch aus § 242 BGB.Der eventuelle Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht durch die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schluûzahlung erloschen. Diese Einrede sei unbegründet. Der Kläger habe rechtzeitig einen Vorbehalt erklärt. Die Vorbehaltsfrist habe nicht vor Eingang der Schluûzahlung zu laufen begonnen. Vor Ablauf der Frist habe der Kläger den Vorbehalt in dem Schreiben vom 13. Oktober deutlich erklärt. Es könne daher dahinstehen, ob das Schreiben vom 26. September 1995 einen ordnungsgemäûen Vorbehalt darstelle.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand. 1. Die Stufenklage ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig.a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung , wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit
als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646).
b) Von diesen Grundlagen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es meint jedoch zu Unrecht, die im Rahmen der Stufenklage erhobene Klage auf Rechnungslegung diene der Bestimmung des Leistungsanspruchs. aa) Der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch ist der Höhe nach unstreitig. Die Klage auf Rechnungslegung dient nicht seiner Bemessung. Der Werklohnanspruch wird auch nicht durch die Aufrechnung in einer Weise ungewiû, die eine Stufenklage erlauben würde. Vielmehr hat die Beklagte die Höhe der Forderung genau bezeichnet. Damit steht fest, in welcher Höhe die Beklagte die Werklohnforderung durch die Aufrechnung, so sie denn berechtigt ist, zum Erlöschen gebracht hat. Der Kläger will mit der Klage auf Rechnungslegung Informationen darüber erlangen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung tatsächlich besteht und demgemäû die Aufrechnung begründet ist. Das sind Informationen, die nicht seinen Leistungsanspruch, sondern nur die Gegenforderung betreffen. bb) Der mit § 254 ZPO verfolgte Zweck erfordert keine Anwendung auf die Fälle, in denen der Gläubiger darüber im Unklaren ist, ob die vom Schuldner erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Die Möglichkeit, einen unbezifferten Leistungsantrag mit der Klage auf Rechnungslegung zu verbinden, dient der Vorbereitung und Durchsetzung des eigenen Anspruchs, dessen Höhe noch unbekannt ist und deshalb noch nicht beziffert werden kann. Soweit dem Gläubiger hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, ist es prozeûökonomisch, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Klage auf Rechnungslegung mit einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden
und dadurch auch die Verjährung zu unterbrechen. Dagegen bezweckt § 254 ZPO nicht, dem Kläger das allgemeine Prozeûrisiko zu nehmen, einen Anspruch in einer Höhe durchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist und erst im Prozeû aufgeklärt werden kann. Daran ändert auch nichts, daû die Aufrechnung zum Erlöschen des Werklohnanspruchs führt, soweit sie berechtigt ist. Denn die Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie setzt voraus, daû ein Leistungsanspruch besteht. Um dessen Aufklärung geht es allein bei der Möglichkeit der Stufenklage. 2. Das Urteil des Berufungsgerichts hat gleichwohl mit der Maûgabe Bestand , daû die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Aufstellung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B zuzusenden.
a) Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt dazu, daû ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muû. Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, daû die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insgesamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muû. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO). Der Senat muû nicht darüber entscheiden, ob der Kläger die mit dem Höchstbetrag bezifferte und lediglich durch das Ergebnis der Rechnungslegung beschränkte Leistungsklage unabhängig von der Stufung erhoben hat. Denn in der Revision ist nur die Klage auf Rechnungslegung anhängig. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daû diese Klage auch für den Fall erhoben worden ist, daû eine Stufung unzulässig ist. Das ergibt sich daraus, daû der Kläger besonderen Wert darauf legt, das Prozeûrisiko gering zu halten und deshalb seinen ihm nach seiner Auffassung zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung in jedem Fall durchsetzen will. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der
Revision nicht so, daû nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daû die gesamte Rechtsverfolgung mit der Stufung "stehen und fallen" sollte.
b) Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger auf Zahlung des Werklohns in voller Höhe klagen kann und in diesem Prozeû die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung geklärt werden muû. Durch diese Möglichkeit einer isolierten Zahlungsklage entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Rechnungslegung. Denn es handelt sich entgegen der Revision nicht um einen kostengünstigeren und schnelleren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Vielmehr dient die Klage auf Rechnungslegung gerade dazu, die durch die Zahlungsklage verbundenen Kostenrisiken zu vermeiden. Soweit die Revision meint, eine Rechnungslegung werde nur ausnahmsweise zu einer Anerkennung der zur Aufrechnung gestellten Forderung führen, bewegt sie sich im Bereich der Spekulation. Das kann nicht dazu führen, daû das Rechtsschutzinteresse entfällt. 3. Die Klage auf Rechnungslegung ist mit der Maûgabe begründet, daû der Kläger einen Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung der Beklagten über die infolge der Kündigung entstandenen Mehrkosten hat, § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B.
a) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daû sich aus dieser Regelung eine entsprechende Pflicht des Auftraggebers ergibt. Zu Unrecht meint es jedoch, diese Pflicht sei nicht einklagbar. Dafür gibt die Rege-
lung nichts her. Sie verschafft dem Auftragnehmer einen durchsetzbaren Anspruch auf Zusendung der Aufstellung. Die Regelung dient dem Informationsinteresse des Auftragnehmers nach einer Kündigung des Vertrages. Er soll möglichst schnell darüber informiert werden, in welcher Höhe der Auftraggeber wegen der Kündigung Ansprüche geltend machen kann. Das erlaubt dem Auftragnehmer einerseits eine frühzeitige und sachnahe Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche berechtigt sind. Andererseits wird er in die Lage versetzt, die entsprechende finanzielle Disposition frühzeitig einzukalkulieren und vorzubereiten. Durch die Information das Auftragnehmers über die durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten wird auûerdem einer prozessualen Auseinandersetzung , mit der der Auftragnehmer Werklohn in voller Höhe geltend macht und der Auftraggeber erst im Prozeû die Aufrechnung erklärt, entgegengewirkt. Es besteht kein Anlaû, den Zweck dieser Regelung dadurch einzuschränken, daû die Verpflichtung des Auftragnehmers nicht einklagbar ist. Denn dann wäre der Auftragnehmer für den Fall der Pflichtverletzung auf schwer nachweisbare Schadensersatzansprüche angewiesen, bei denen er das Risiko der Durchsetzbarkeit trüge. Es entspricht vielmehr dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers , die Aufstellung notfalls im Wege der Klage einfordern zu können, wenn er z.B. seine weiteren Dispositionen davon abhängig machen will. Das macht der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem es dem Verwalter offenbar darauf ankommt, das Prozeûrisiko im Interesse der Masse von vornherein gering zu halten.
b) Die Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten muû in einer Weise erfolgen, die dem Auftragnehmer die Prüfung ermöglicht, inwieweit die geltend gemachten Kosten auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung berechtigt sind. Die Regelung des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B erfüllt ihren Zweck nur, wenn sich die Aufstellung an den Anforderungen orientiert, die an den Vortrag
des Auftraggebers zu den entstandenen Mehrkosten in einem Prozeû zu stellen sind. Denn nur bei einer möglichst umfassenden Information des Auftragnehmers ist gewährleistet, daû er die Prüfung sachgerecht vornehmen kann und ein Streit über diese Ansprüche vermieden wird. Die Aufstellung wird deshalb in aller Regel Angaben dazu enthalten müssen, welche Leistungen nach der Kündigung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt wurden und welche Kosten dadurch entstanden sind. Ob der Auftraggeber darüber hinaus auch noch die Mehrkosten konkret ermitteln muû, hängt davon ab, inwieweit er dazu in der Lage ist. Der Senat hat entschieden, daû die Anforderungen an die Darlegung in einem Prozeû vom Einzelfall abhängen. Sie bestimmen sich danach , welche Angaben dem Auftraggeber möglich und zumutbar sind, und nach dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftragnehmers. Er hat auch hervorgehoben , daû eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Abrechnung nicht generell und unabhängig vom Einzelfall gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 468/98, BauR 2000, 571, 572 = NZBau 2000, 131 = ZfBR 2000, 174). Andererseits ist es nicht ausgeschlossen , daû die Abrechnung sich an den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 VOB/B orientiert. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, daû eine Aufstellung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege enthalten muû und etwaige nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des gekündigten Vertrags besonders kenntlich gemacht werden müssen.
c) Es ist Aufgabe des mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zusendung der Aufstellung befaûten Gerichts, die inhaltlichen Anforderungen an die Aufstellung im Einzelfall festzulegen. Soweit das Berufungsgericht eine Beifügung der zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-
chen Zeichnungen und anderer Belege sowie der besonderen Kenntlichmachung etwaiger nachträglicher Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich mit der ihab-GmbH vereinbarten Bauwerkvertrags verlangt, sind diese Anforderungen möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, daû ihnen ein Verfahrensfehler zugrunde liegt.
d) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die Beklagte habe den Auskunftsanspruch bereits erfüllt; sie habe im Schreiben vom 6. September 1995 detailliert und ausführlich ausgeführt, woraus sich die geltend gemachten Kosten ergäben. Die Beklagte hat in dem benannten Schreiben lediglich die zu erwartenden Kosten dargelegt. Dementsprechend beruhen die im einzelnen bezifferten Mehrkosten ersichtlich nur auf Vorausschätzungen. Die Beklagte hat damit die tatsächlichen Mehrkosten nach Beendigung der Arbeiten durch die Drittunternehmer noch nicht mitgeteilt.
e) Es kann nach allem dahinstehen, ob der Kläger eine Aufstellung der durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten auch gemäû § 242 BGB fordern könnte, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Der Senat weist jedoch darauf hin, daû sich weder aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B noch aus § 242 BGB ein Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB ergibt. Der Kläger hat demgemäû auch keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wenn Grund zur Annahme besteht, daû die zu fertigende Aufstellung des Auftraggebers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. 4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe die Schluûzahlung der Beklagten nicht vorbehaltlos angenommen.
a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist die VOB/B in der seit 1990 geltenden Fassung anwendbar. Danach schlieût die vorbehaltlose Annahme der Schluûzahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schluûzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschluûwirkung hingewiesen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 2 und 3 des § 16 Nr. 3 VOB/B zu erklären. Er wird hinfällig , wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
b) Es kann dahinstehen, ob die VOB/B im Vertragsverhältnis der Parteien einer Inhaltskontrolle zu Lasten der Beklagten unterliegt, wofür angesichts zahlreicher in den Kernbereich der VOB/B eingreifender Regelungen viel spricht. In einem solchen Fall hielte diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht Stand (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176). Ebenso kann dahinstehen, ob mit der Neuregelung der VOB/B weiterhin davon ausgegangen werden kann, daû die Frist zur Erklärung des Vorbehalts erst dann beginnt, wenn die Schluûzahlung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht meint. Denn auch wenn das nicht so ist, sondern, wofür der Wortlaut spricht, die Frist bereits mit dem Zugang der Mitteilung vom 6. September 1995 über die Schluûzahlung beginnt, hat der Kläger den Vorbehalt rechtzeitig erklärt. Das Schreiben des Klägers vom 26. September 1995 enthält einen ausreichend deutlichen Vorbehalt. Der Vorbehalt ist rechtzeitig begründet worden. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind an den Vorbehalt keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 4. März 1983 - VII ZR 329/81, BauR 1983, 476, 477 = ZfBR 1983, 234). Der Vorbehalt richtet sich
gegen die abschlieûende Wirkung einer Schluûzahlung. Dazu reicht es aus, daû der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest. bb) Das ist im Schreiben vom 26. September 1995 deutlich geschehen. Der Kläger hat darin sinngemäû erklärt, ohne Vorlage weiterer Nachweise könne er die Mängelbeseitigungskosten nicht prüfen. Er hat in diesem Schreiben erhebliche Vorbehalte gegen die Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht und erklärt, daû er den Inhalt der Schluûzahlungsmitteilung vom 6. September 1995 noch prüfen müsse. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daû er ohne nähere Prüfung und ohne weitere Nachweise an seiner Forderung festhalte. Daran ändert nichts, daû er sein Interesse an einem Konsens bekundet hat. cc) Der Kläger hat seinen Vorbehalt innerhalb weiterer 24 Werktage im Schreiben vom 12. Oktober 1995 begründet, das nach dem Vortrag der Revision am 20. Oktober 1995 zugegangen ist. In diesem Schreiben wird erläutert, warum die Mängelbeseitigungskosten nicht vollständig anerkannt werden. Auûerdem werden die Mehrkosten der Fertigstellung und des Verzugs unter Hinweis darauf, daû keine Belege vorgelegt worden seien, zurückgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka BaunerBUNDESGERICHTSHOF
b) Die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ist davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Ein Vorkaufsrecht besteht daher nach dieser Alternative nicht, wenn die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, schon vor der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter gefasst worden und sich nach außen hinreichend manifestiert hat, etwa durch die notarielle Beurkundung einer Teilungserklärung (§ 8 WEG).
BGH, Versäumnisurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - LG Frankenthal AG Ludwigshafen am Rhein
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger sind Mieter einer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Vierzimmerwohnung der Beklagten in L. . Sie bewohnen die Mieträume aufgrund eines mit der Beklagten am 17. November 2010 abgeschlossenen Mietvertrags. Die Wohnung wurde ihnen zum 15. Dezember 2010 überlassen. Am 28. September 2010, also vor Abschluss des Mietvertrags und vor Überlassung der Räumlichkeiten an die Kläger , ließ die Beklagte eine Teilungserklärung bezüglich des Mehrfamilienhauses notariell beurkunden.
- 2
- Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember 2010 veräußerte die Beklagte die von den Klägern angemietete Wohnung an die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten. Wenige Tage später, am 23. Dezember 2010, erfolgte die Eintragung der Teilungserklärung vom 28. September 2010 in das Grundbuch. Die Käuferin wurde am 18. Oktober 2011 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Im November 2013 erlangten die Kläger Kenntnis von dem Abschluss des Kaufvertrages, nicht aber von dessen Inhalt.
- 3
- Die Kläger sind der Auffassung, sie seien hinsichtlich der veräußerten Mietwohnung gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Vorkauf berechtigt gewesen , weswegen ihnen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Kaufpreis und objektivem Verkehrswert der Wohnung zustehe. Sie haben demzufolge erstinstanzlich Auskunft von der Beklagten über den Inhalt des Kaufvertrags sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des ihnen entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schadens begehrt.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Auskunftsbegehren weiterverfolgt, jedoch anstelle des ursprünglichen Feststellungsbegehrens im Wege der Stufenklage Zahlung des sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Schadenersatzbetrags nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Teilurteil der Klage in der ersten Stufe (Auskunft) stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die im Berufungsverfahren erfolgte Umstellung des bisherigen Klagebegehrens auf eine Stufenklage stelle eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung dar. Das in erster Stufe geltend gemachte Auskunftsbegehren , über das im Wege eines Teilurteils zu entscheiden sei, erweise sich auch als begründet. Denn den Klägern stehe gemäß § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Verpflichtete einem Vorkaufsberechtigten den Inhalt eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen habe, ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Realisierung eines möglichen Schadensersatzanspruchs zu. Die Kläger könnten grundsätzlich als Erfüllungsschaden Ersatz der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Wohnung beanspruchen. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 2015 (VIII ZR 51/14) entschieden habe, könne ein solcher Anspruch auch einem Mieter zustehen, der - wie hier die Kläger - infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlange und aus diesen Gründen von der Ausübung seines Vorkaufsrechts absehe.
- 8
- Die den Auskunftsanspruch begründende Vorkaufsberechtigung der Kläger ergebe sich aus § 577 BGB. Danach sei der Mieter zum Vorkauf berechtigt, wenn vermietete Wohnräume, an denen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden sei oder begründet werden solle, an einen Dritten verkauft würden. Diese Voraussetzungen seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Teilungserklärung bereits am 28. September 2010 und damit vor Abschluss des Kaufvertrages und der Überlassung der Mietsache an die Kläger beurkundet worden sei. Denn entscheidend sei der Zeitpunkt des abgeschlossenen Vollzugs der Umwandlung. Bei einer Begründung von Wohnungseigentum im Wege der Teilung entstehe das Wohnungseigentum nach § 8 WEG durch die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufteile. Diese Teilung werde erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher, hier also mit der am 23. Dezember 2010 und damit nach dem Einzug der Kläger erfolgten Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch, wirksam.
- 9
- § 577 BGB wolle dem Mieter auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu demjenigen Preis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit sei. Daher sei entgegen teilweise anders lautender Stimmen im Schrifttum auch in den Fällen auf den Vollzug der Umwandlung abzustellen, in denen - wie hier - bereits vor Überlassung der Mieträume an den Mieter das Verfahren zur Begründung von Wohnungseigentum eingeleitet oder die Umwandlungsabsicht schon in anderer Hinsicht konkretisiert gewesen sei. Da beide Alternativen des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichberechtigt nebeneinander stünden und der Mieter bereits ab Besitzüberlassung schutzbedürftig sei, stehe diesem - unabhängig davon , ob er bei Mietvertragsabschluss Kenntnis von der beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Umwandlung gehabt habe - ein Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Umwandlung in Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter) zu.
- 10
- Da ein Fall der beabsichtigten Umwandlung (§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) nicht vorliege, komme es auf die vom Amtsgericht zusätzlich problematisierte Frage der ausreichenden Bestimmtheit der veräußerten Wohneinheit nicht an.
II.
- 11
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht durch Teilurteil über den Auskunftsanspruch entschieden hat, denn insoweit handelt es sich um die erste Stufe einer von den Klägern zulässigerweise erhobenen Stufenklage (§ 254 ZPO). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Auskunftsanspruch der Kläger gemäß § 469 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 BGB bejaht. Es hat dabei verkannt, dass den Kläger kein Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, weil keine der beiden dort genannten Alternativen erfüllt ist.
- 13
- a) Im Rahmen einer Stufenklage wird die - an sich zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende - Gefahr widersprechender Entscheidungen über die auf den einzelnen Stufen einer solchen Klage geltend gemachten Ansprüche hingenommen (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 17). Dies erkennt auch die Revision. Sie macht aber geltend, die im Streitfall erhobene Stufenklage erfülle nicht die Voraussetzungen des § 254 ZPO. Eine solche Klage sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zulässig , wenn die in erster Stufe verfolgte Auskunft dazu benötigt werde, den in einer weiteren Stufe geltend gemachten Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können. So lägen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Denn die Kläger benötigten zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs (Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung abzüglich des erzielten Kaufpreises ) nicht lediglich die verlangte Auskunft über den Inhalt des Kaufvertrags, sondern zusätzliche Informationen, wie etwa den tatsächlichen Wert der Wohnung zum Zeitpunkt ihres Verkaufs.
- 14
- b) Die Revision verkennt hierbei die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Anders als sie meint, ist es für die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO nicht erforderlich, dass durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind.
- 15
- aa) Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbe- stimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13).
- 16
- bb) Anders als die Revision meint, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten , eine Stufenklage scheide auch dann aus, wenn nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist. Vielmehr ist eine Stufenklage nur dann ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO unter 1 b, c; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 9; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, aaO Rn. 17 ff.).
- 17
- cc) Gemessen daran bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Stufenklage. Denn der von den Klägern geltend gemachte Auskunftsanspruch dient - wie die Revision nicht in Zweifel zieht und wie nachfolgend unter II 2 a und b näher auszuführen sein wird - dazu, die Höhe des für den Verkauf der Mietwohnung erzielten Kaufpreises in Erfahrung zu bringen und den Klägern damit Informationen über eine der beiden notwendigen Größen für die Berechnung des von ihnen in zweiter Stufe verfolgten Schadensersatzanspruches zu verschaffen. Folglich war das Berufungsgericht berechtigt, ein Teilurteil über die erste Stufe zu erlassen.
- 18
- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Auskunftsanspruch bejaht.
- 19
- a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass einem Mieter nicht nur bei Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem vom Vermieter erzielten Kaufpreis (allerdings abzüglich im Falle des Erwerbs angefallener Kosten) als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrages mit einem Dritten und dem Bestehen eines Vorkaufsrechts des Mieters erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt hat und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 22, 26 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- 20
- b) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass sich in einem solchen Fall aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Auskunftsanspruch des Mieters über den Inhalt des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem ergibt. Der Vermieter ist nach diesen Vorschriften, sofern ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, verpflichtet, den Mieter unverzüglich über den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zu unterrichten. Der damit korrespondierende Auskunftsanspruch des Mieters erlischt im Hinblick auf den Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht nicht bereits dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nicht mehr realisieren kann.
- 21
- Die in § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nebenpflicht zum Mietvertrag normierte Aufklärungspflicht des Vermieters hat die Aufgabe, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16). Lässt sich dieser Erfüllungsanspruch aber wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten des Vermieters nicht mehr realisieren, so kann dem Mieter, sofern ihm durch die Unterlassung der Mitteilung ein adäquater Schaden entstanden ist, anstelle des Erfüllungsanspruchs ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB) auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem für sie entrichteten Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs durch den Mieter anfallender Kosten) zustehen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22, 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO). In einem solchen Falle dient der Auskunftsanspruch des Mieters aus § 577 Abs. 1 Satz 1, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verwirklichung des an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs getretenen Anspruchs auf Ausgleich des Erfüllungsinteresses.
- 22
- c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein die Mitteilungspflicht der Beklagten gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösendes Vorkaufsrecht der Kläger nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Es hat dabei die Voraussetzungen für das Entstehen eines Vorkaufsrechts nicht hinreichend erfasst.
- 23
- aa) Der Mieter ist nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB unter zwei - gleichberechtigt nebeneinander stehenden - Alternativen zum Vorkauf berechtigt. Voraussetzung der ersten Alternative ist, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 250/05, NJW 2006, 1869 Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5).
- 24
- Nach der zweiten Alternative ist die Entstehung eines Vorkaufsrechts davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird (Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 577 Rn. 24, 16; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 577 Rn. 3). Gegenstand des Vorkaufsrechts ist in diesem Falle ein sachenrechtlich noch nicht vorhandenes, aber in seiner Entstehung bereits angelegtes Wohnungseigentum (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 22 mwN). Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht in einem solchen Fall nur dann, wenn sich der Veräußerer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundeigentums gegenüber dem Dritten vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohneinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17 [für den Verkauf eines ungeteilten Mehrfamilienhauses]).
- 25
- bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht vor.
- 26
- (1) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die Entstehung des Vorkaufsrechts bei dieser Alternative nicht daran scheitert, dass die Beklagte schon vor Überlassung der Mietsache an die Kläger (und sogar schon vor Abschluss des Mietvertrags) die für die Aufteilung in Wohnungseigentum erforderliche Teilungserklärung (§ 8 WEG) hat notariell beurkunden lassen. Denn dies ändert nichts daran, dass Wohnungseigentum erst nach der Überlassung der Wohnräume an die Kläger begründet worden ist. Die Teilung wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam. Entscheidend ist also der dingliche Vollzug, der hier mit der am 28. Dezember 2010 erfolgten Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch bewirkt worden ist.
- 27
- Da § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB allein auf die Begründung von Wohnungseigentum abstellt, steht - anders als einzelne Stimmen im Schrifttum meinen (Wirth, NZM 1998, 390, 391 f.) - die bei Mietvertragsabschluss bestehende Kenntnis des Mieters von einer Umwandlungsabsicht der Anwendung dieser Alternative nicht entgegen (ebenso AG Frankfurt am Main, NJW 1995, 1034; Palandt/Weidenkaff, aaO; [unter Aufgabe seiner früher vertretenen gegenteiligen Ansicht]; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 577 Rn. 3; Staudinger/ Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 577 Rn. 25; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 577 Rn. 6 mwN).
- 28
- (2) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass es für die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht ausreicht, wenn nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten der Begründung von Wohnungseigentum zeitlich nachfolgt. Wird dieses erst nach dem Verkauf begründet, scheidet ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aus (BGH, Urteil vom 21. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 5).
- 29
- So liegen die Dinge hier. Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Erwerberin wurde am 16. Dezember 2010 notariell beurkundet. Wohnungseigentum wurde erst danach, nämlich mit der am 23. Dezember 2010 erfolgten Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch, begründet. Es wurde also nicht - wie von § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vorausgesetzt - eine Wohnung verkauft, an der bereits vor Abschluss des Kaufvertrags Wohnungseigentum entstanden war.
- 30
- cc) Auch die Voraussetzungen des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB sind, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat diese Alternative nur ansatzweise in den Blick genommen und ausgeführt, ein Fall einer beabsichtigten Umwandlung liege nicht vor. Dies ist - wenn auch nur im Ergebnis - zutreffend. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Anwendbarkeit des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB abschließend beurteilen.
- 31
- (1) Wie bereits oben unter II 2 c aa ausgeführt, ist die Entstehung eines Vorkaufsrechts davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Die letztgenannte Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn sich der Veräußerer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundeigentums gegenüber dem Dritten vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohneinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17 [für den Verkauf eines ungeteilten Mehrfamilienhauses ]). Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen dieser an den Inhalt eines Kaufvertrags über das zukünftige Wohnungseigentum zu stellenden Anforderungen - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Der Inhalt des zwischen der Beklagten und der Erwerberin geschlossenen Kaufvertrags kann jedoch offen bleiben, weil ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB aus anderen Gründen ausscheidet.
- 32
- (2) Ein Vorkaufsrecht der Kläger scheitert nämlich bereits daran, dass die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, nicht erst nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter gefasst und dokumentiert worden ist.
- 33
- (a) Entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung (Schilling /Meyer, ZMR 1994, 497, 503 f.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 577 BGB Rn. 19; BeckOK BGB/Hannappel, Stand: 1. August 2015, § 577 Rn. 10; unklar Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 25) ist es für die Anwendung des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erforderlich, dass das Tatbestandsmerkmal "Wohnungseigentum soll begründet werden" zeitlich erst nach der Überlassung der Mietsache an den Mieter erfüllt wird (so auch Rüßmann, RNotZ 2012, 97, 109 f.; Schmidt, WE 1993, 328, 331; Langhein, DNotZ 1993, 650, 656 f.; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 577 BGB Rn. 14; im Ergebnis auch Derleder, PiG 49 [1996], 169, 176). Denn das Gesetz spricht ausdrücklich von "vermieteten Wohnräumen, an denen nach Überlassung an den Mieter […] Wohnungseigentum begründet werden soll". Das Gesetz legt damit eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der einzelnen Vorgänge fest (Kinne in Kinne /Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 577 BGB Rn. 5; Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 16, 24).
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- (aa) Dass die Vorkaufsberechtigung nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch dann eingreifen soll, wenn die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, schon vor der Überlassung der Wohnräume an den Mieter gefasst und dokumentiert worden ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
- 35
- Nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist - wie oben unter II 3 c aa ausgeführt - ein Vorkaufsrecht des Mieters ausgeschlossen, wenn das Wohnungseigentum schon vor der Überlassung der Wohnräume an den Mieter begründet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 5). Angesichts des im Gesetz angeordneten Gleichlaufs der gleichberechtigt nebeneinander stehenden Alternativen des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten auch bezüglich der zweiten Alternative dieser Bestimmung die gleichen Grundsätze wie bei der ersten Alternative, allerdings bezogen darauf, dass an die Stelle eines begründeten Wohnungseigentums die - nach außen hinreichend manifestierte (dazu nachfolgend unter (b) - Absicht tritt, solches zu begründen (so auch Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 16 mwN).
- 36
- Denn § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB unterscheidet sich von der ersten Alternative dieser Vorschrift allein dadurch, dass nicht an ein bereits entstandenes Wohnungseigentum, sondern an die Absicht angeknüpft wird, Wohnungseigentum zu begründen. Hieraus ergibt sich, dass dann, wenn die Überlassung der Mieträume an den Mieter erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Tatbestandsmerkmal "Wohnungseigentum soll begründet werden" bereits vorlag, ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht entstehen kann, sondern allenfalls - infolge einer später vollzogenen Umwandlung in Wohnungseigentum - ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
- 37
- (bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB lässt sich nichts anderes ableiten. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine ergiebigen Stellungnahmen dazu, aus welchen Gründen die zweite Alternative (Wohnungseigentum soll begründet werden) der ersten Alternative (vollzogene Umwandlung in Wohnungseigentum) gleichgestellt wurde (BT-Drucks. 14/4553, S. 72 [zu § 577 BGB]; 12/3254, S. 40; 12/3013, S. 18; 9/791, S. 12 f. [jeweils zu § 570b BGB aF]; 8/3403, S. 40 f. [zu § 2b WoBindG]).
- 38
- (aaa) Soweit in den Materialien zu § 2b WoBindG, in dem die genannte Unterscheidung erstmals aufgenommen wurde, davon die Rede ist (BT-Drucks. 8/3403, S. 41), "das Vorkaufsrecht [stehe] jedoch nur solchen Mietern zu, denen die Wohnung bereits vor Begründung des Wohnungseigentums zum Gebrauch überlassen worden [sei]", handelt es sich ersichtlich nur um eine verkürzte Darstellung des geplanten Regelungsgehalts des § 2b WoBindG, die das (praktische) Schwergewicht der Anwendung dieser Vorschrift auf die Fälle legte , in denen es um begründetes (und nicht um noch im Entstehen begriffenes) Wohnungseigentum ging.
- 39
- (bbb) Dafür dass es in den Fallgestaltungen, in denen ein noch im Entstehen befindliches Wohnungseigentum den Gegenstand des Vorkaufsrechts bildet, unschädlich sein soll, wenn der Entstehungsakt schon vor dem Abschluss des Mietvertrags und der Überlassung der Wohnräume an den Mieter eingeleitet worden ist, lassen sich den Gesetzesmaterialien keine tragfähigen Anhaltspunkte entnehmen.
- 40
- Das Vorkaufsrecht knüpft ausweislich der Gesetzesmaterialien daran an, dass für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags und nach Überlassung der Wohnräume die Gefahr der Verdrängung aus der Mietwohnung entsteht (vgl. BT-Drucks. 8/3403, S. 41; 9/791, S. 12; 12/3013, S. 18). Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass der Mieter im Rahmen des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch dann in den Genuss eines Vorkaufsrechts kommen soll, wenn die Gefahr für die Verdrängung des Mieters, an die das Gesetz anknüpft ("Wohnungseigentum soll begründet werden"), schon vor den genannten Zeitpunkten entstanden ist, hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber die zweite Alternative der genannten Vorschrift nicht - wie geschehen - im Gleichklang zur ersten Alternative ausgestaltete, sondern die im Gesetz geregelte zeitliche Abfolge nur für die erste Alternative vorgesehen hätte.
- 41
- Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich folglich nur der Wille des Gesetzgebers ableiten, dem Mieter auch ein Vorkaufsrecht an künftig entstehendem Wohnungseigentum zu sichern, nicht aber das Entstehen eines solchen Vorkaufsrechts im Übrigen an geringere Voraussetzungen zu knüpfen als im Falle begründeten Wohnungseigentums.
- 42
- (b) Für eine Begründungsabsicht im Sinne des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB reicht eine rein innerlich bestehende Absicht nicht aus (Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 21; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 7; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Riedel/Volmer/Wilsch, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4184; Rüßmann, aaO S. 110; Langhein, aaO S. 654; Derleder, aaO, S. 176, 184). Vielmehr muss sich die Absicht, die vermieteten Wohnräume in Wohnungseigentum umzuwandeln , nach außen hinreichend manifestieren. Denn ansonsten ließe sich nicht mit der für die Beteiligten erforderlichen Gewissheit feststellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erforderliche Voraussetzung "Wohnungseigentum soll begründet werden" erfüllt ist.
- 43
- (c) Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, welche konkreten Verhaltensweisen hierfür genügen (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 8 ff.). Denn jedenfalls mit einer notariellen Beurkundung der Teilungserklärung nach § 8 WEG bringt der Vermieter /Eigentümer unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Absicht besteht, Wohnungseigentum zu begründen (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1992, 100, 109 iVm 106; OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2012 - I-30 U 126/11, juris Rn. 22; AG Frankfurt am Main, NJW 1995, 1034, 1035; Erman/Lützenkirchen, aaO, § 577 Rn. 3 mwN; Lammel, aaO Rn. 16; Riedel/Volmer/Wilsch, Grundbuchrecht , aaO; BeckOK BGB/Hannappel, aaO Rn. 8; Klühs, NZM 2013, 809, 810 f.; Bub, NZM 2000, 1092, 1093; Derleder, aaO; Langhein, aaO).
- 44
- (d) Weitere Anforderungen sind an die Offenlegung der Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, nicht zu stellen. Der Umstand, dass die Teilungserklärung bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher frei widerruflich ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 23), spielt hierbei keine Rolle. Bedeutung kommt diesem Gesichtspunkt vielmehr nur für die im Rahmen von § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB weiter zu prüfende, vorliegend aber nicht entscheidungserhebliche Frage zu, welchen Inhalt ein Kaufvertrag über zukünftig entstehendes Wohnungseigentum aufweisen muss, damit ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 20 ff., insbes. Rn. 23).
- 45
- (e) Gemessen an den vorbezeichneten Maßstäben bestand im Streitfall die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, schon vor Überlassung der Mieträume an die Kläger. Denn die Beklagte hat bereits am 29. September 2010, also mehrere Monate vor der am 15. Dezember 2010 erfolgten Besitzerlangung der Kläger, eine Teilungserklärung nach § 8 WEG notariell beurkunden lassen und damit die Absicht dokumentiert, die Mieträume in Wohnungseigentum umzuwandeln. Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für das Entstehen eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.
III.
- 46
- Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das das Auskunftsbegehren abweisende Urteil des Amtsgerichts und zur Abweisung der in zweiter Instanz erhobenen Stufenklage insgesamt. Da mangels Bestehens eines Vorkaufsrechts nicht nur dem in erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch, sondern auch dem in zweiter Stufe verfolgten Schadensersatzanspruch materiell-rechtlich die Grundlage entzogen ist, ist die Stufenklage abschließend insgesamt abweisungsreif (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 275; vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042 unter II 4; jeweils mwN).
- 47
- Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 31.10.2014 - 2b C 188/13 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 20.05.2015 - 2 S 387/14 -
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klage mangels Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Klägerin unzulässig ist und die Revision daher unabhängig davon, ob die Beschwerde zulassungsrelevante Rechtsfehler aufzeigt, der Klägerin schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98 mwN). Die Klägerin ist nicht parteifähig, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10, juris Rn. 7 mwN - noch zum RBerG; s. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff.; Mann, DStR 2013, 765 ff.).
- 2
- 2. Auf den vorliegenden Fall ist das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz vom 12. Dezember 2007, BGBl I, 2840 - RDG) anwendbar. Das RDG ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften am 1. Juli 2008 in Kraft getreten, der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde im November 2008 geschlossen. Nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen Inkassodienstleistungen nur bei der zuständigen Behörde registrierte Personen erbringen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass die Klägerin ein zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeter Zusammenschluss und ihre Einziehungstätigkeit für ihre Gesellschafter gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist, sind gleichfalls nicht gegeben.
- 3
- a) Die Gesellschafter der Klägerin haben der Klägerin ihre Forderungen lediglich zu Einziehungszwecken abgetreten. Auch für § 2 Abs. 2 RDG kommt es wie zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Einordnung als Inkassozession entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN).
- 4
- Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist hier keine - unschädliche - Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin erfolgt, sondern die Zedenten (= die Gesellschafter) trugen weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderung. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass sie jeweils entsprechend ihrer Quote an der von der Klägerin geltend zu machenden Gesamtforderung die Kosten des Prozesses tragen sollten, sondern im Misserfolgsfalle verloren sie - nicht die Klägerin - die Forderung. Weiter sollten nach § 5 des Gesellschaftsvertrages eventuelle Besonderheiten der Einzelansprüche allein den Gesellschafter betreffen, in dessen Beziehungen zu der Fonds-KG bzw. zu den ausgleichsberechtigten Kommanditisten sie vorliegen.
- 5
- b) Die Klägerin sollte und hat die Einziehung der für sie wirtschaftlich fremden Forderungen als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG betrieben; die Einziehung der Forderungen war ihr - alleiniger - Gesellschaftszweck; nur aus diesem Anlass ist sie gegründet worden. Die Forderungseinziehung stellte sich nicht nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit im Sinne von § 5 RDG dar (zur Einordnung der Forderungseinziehung nach § 5 RDG vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 26 ff.; Mann, DStR 2013, 765 ff.).
- 6
- c) Die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Klägerin durchzuführende Einziehungstätigkeit ist hier auch nicht etwa deshalb als nicht gegen das RDG verstoßende Einziehungstätigkeit zu werten, weil ausweislich der Abtretungsurkunden und des Gesellschaftszwecks die Forderungen zur gerichtlichen Einziehung abgetreten worden sind und § 3 RDG nur die Befugnis zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regelt. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem Gerichtsverfahren , deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nun jeweils in den einzelnen Verfahrensordnungen besonders geregelt worden ist (s. hierzu BT-Drucks. 16/3655 S. 33 bis 35).
- 7
- d) Auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es bereits an der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen, da die Klägerin lediglich zur Bündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde. Im Übrigen greift die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur ein, soweit die für die Mitglieder erbrachten Rechtsdienstleistungen gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Diese dienende Funktion fehlt, wenn die Gesellschaft - wie hier die Klägerin - es zu ihrer Hauptaufgabe macht, Ansprüche der Mitglieder einzu- fordern. Rechtsdienstleistungsvereine oder -gesellschaften will das Gesetz gerade nicht erlauben (vgl. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22 sowie Römermann, BB 2011 S. 1556).
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.09.2011 - 31 O 91/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2012 - I-6 U 217/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem Filmfonds in Anspruch.
- 2
- Der Zedent erwarb am 31. Oktober 2003 nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Beklagten eine Beteiligung an der N GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000 € zuzüglich 5% Agio. Am 17./20. November 2009 schloss er mit der Klägerin eine als "Abtretungsvertrag über Schadensersatzansprüche/Forderungsverkauf" bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "… § 2 Kauf Der Verkäufer / Abtretende verkauft an den Käufer / Abtretungsempfänger die in § 1 bezeichnete Forderungen und tritt diese hiermit an den dies annehmenden Käufer / Abtretungsempfänger ab.
§ 4 Abtretung / Unterstützung des Käufers In Erfüllung dieses Kaufvertrages tritt der Abtretende / Verkäufer hiermit dem dies annehmenden Abtretungsempfänger / Käufer die in § 1 bezeichnete Forderungen ab. …"
- 3
- Geschäftsgegenstand der Klägerin ist ausweislich des Handelsregisters "die Unterstützung geschädigter Kapitalanleger durch Bündelung von Interessen mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen, die Informationsbeschaffung , die Unterstützung bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche einschließlich der Übernahme und Verwertung von Fondsanteilen und alle hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten". Über eine Registrierung nach § 10 RDG verfügt die Klägerin nicht. Neben dem Zedenten traten noch zahlreiche weitere Anleger etwaige Ansprüche an die Klägerin ab.
- 4
- Die Klage auf Zahlung von 11.819,19 € nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Beteiligungsrechte und auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie der Ersatzpflicht für weitere steuerliche und wirtschaftliche Nachteile ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Das Landgericht habe die Klage zu Recht mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Auf den "Abtretungsvertrag" aus dem Jahr 2009 finde das Rechtsdienstleistungsgesetz Anwendung, dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Einziehung abgetretener Forderungen auf fremde Rechnung als eigenständiges Geschäft der Erlaubnispflicht unterwerfe. Die Abtretung sei nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der §§ 3 und 10 RDG nichtig, da die Klägerin Inkassodienstleistungen ohne die hierfür erforderliche Registrierung wahrnehme.
- 8
- Die Klägerin ziehe eine an sie abgetretene Forderung auf fremde Rechnung ein. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Rechtsberatungsgesetz darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen solle. Dabei sei nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages , sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Diese Betrachtungsweise rechtfertige es, auch im Rahmen des neuen RDG zwischen der echten und der unechten Forderungsabtretung zu differenzieren. Während bei der echten Forderungsabtretung das Ausfallrisiko beim Abtretungsempfänger liege, trage dieses bei der unechten Abtretung weiterhin der ursprüngliche Forderungsinhaber. Die streitgegenständliche Forderung sei zwar tatsächlich an die Klägerin abgetreten worden, wirtschaftlich gesehen verbleibe das Risiko aber allein beim Zedenten. Als Kaufpreis sei in § 3 des Vertrages vereinbart, dass der Zedent im Falle eines gerichtlichen Obsiegens oder eines Vergleichs einen bestimmten prozentualen Betrag erhalte. Ein fester Kaufpreis existiere nicht; dieser sei davon abhängig, dass es der Klägerin gelinge, die Forderung tatsächlich geltend zu machen, und dass die Gläubigerin (richtig: Schuldnerin) Zahlungen leiste. Damit liege das Ausfallrisiko voll beim Zedenten.
- 9
- Die Rechtsdienstleistungen der Klägerin seien keine im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehenden - erlaubten - Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG. Insoweit sei nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin noch andere wirtschaftliche Betätigungsfälle habe. Von einer Nebenleistung könne nur gesprochen werden, wenn sie mit einer Hauptleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehe.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hätte die Tätigkeit der Klägerin mit der von ihm gegebenen Begründung nicht als nach § 3 RDG erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG ansehen dürfen.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass die Klägerin die zedierte Forderung auf Rechnung des Zedenten und damit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG auf fremde Rechnung einzieht.
- 12
- Die hierbei vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen dem Zedenten und der Klägerin geschlossenen Abtretungsvertrags vom 17./20. November 2009, bei dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Individualvereinbarung auszugehen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung derartiger Individualvereinbarungen durch den Tatrichter nur daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11, juris Rn. 17 mwN). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor und werden von der Revision nicht aufgezeigt.
- 13
- a) Wie der Senat bereits zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG entschieden hat (Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 16 ff.), kommt es für die Bejahung der Abtretung einer Forderung lediglich zu Einziehungszwecken entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Dadurch soll vermieden werden, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird.
- 14
- Anhand dieser Maßstäbe vollzieht sich auch unter Geltung des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes die Abgrenzung, ob eine abgetretene Forderung auf eigene oder auf fremde Rechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG eingezogen wird (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/3655, S. 48 f.). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BTDrucks. 16/3655, S. 36, 49; Franz, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 20 f.; Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 2 Rn. 47; Grunewald/Römermann, RDG, § 2 Rn. 96; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 2 RDG Rn. 58; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 69; Offermann-Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 Rn. 84; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 Rn. 32; Weth in Henssler/ Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 2 RDG Rn. 48; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - II ZR 88/10, juris Rn. 5 [zu Art. 1 § 1 RBerG]; Urteil vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, juris Rn. 71, 75 f. [insoweit nicht in BGHZ abgedruckt, zum echten Factoring]).
- 15
- b) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen , dass die auf die Klägerin übertragene Forderung für sie weiterhin wirtschaftlich fremd ist.
- 16
- aa) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass im Vertrag weder eine Rückabwicklung des Forderungserwerbs bei Misslingen der prozessualen Geltendmachung noch eine Garantie des Zedenten für die erfolgreiche Beitreibbarkeit der Forderung - beides Indizien für eine verdeckte Abtretung zu Einziehungszwecken (BT-Drucks. 16/3655 S. 49; Mann, NJW 2010, 2391, 2392) - vorgesehen sind. Der Erwerb der Forderung durch die Klägerin ist nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 des Vertrages endgültig. Eine gewisse Innenbindung lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Begründung verneinen, die gerichtliche Geltendmachung der Forderung habe im Belieben der Klägerin gestanden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102). Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO), sich gegenüber dem Zedenten zur Geltendmachung verpflichtet zu haben. Die Voraussetzungen des § 290 ZPO für einen Widerruf dieses Geständnisses sind nicht dargetan. Soweit die Revision nunmehr in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen klägerischen Vortrag behauptet, allein die Klägerin habe über die Geltendmachung zu entscheiden gehabt, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 326/08, WM 2011, 397 Rn. 15).
- 17
- bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, das Ausfallrisiko liege wirtschaftlich betrachtet weiterhin beim Zedenten. Mangels vertraglicher Regelung trägt zwar - anders als in der dem Senatsurteil vom 25. November 2008 (XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 21) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation - allein die Klägerin die ggf. anfallenden Kosten einer erfolglosen gerichtlichen Geltendmachung.
- 18
- Gleichwohl ist die erfolgreiche Geltendmachung der Forderung für den Zedenten von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung. Er erhält nach § 3 des Vertrages vom 17./20. November 2009 nicht sofort einen von vornherein festgelegten Kaufpreis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2003 - 6 C 27/02, NJW 2003, 2767, 2768 und BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, juris Rn. 71, 76, insoweit nicht in BGHZ abgedruckt). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird ihm allein im Falle eines gerichtlichen (Teil-)Obsiegens - das nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien auch von § 3 des Vertrages vom 17./20. November 2009 erfasst wird - oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs ein Anteil am Forderungserlös ausgekehrt, dessen Höhe zudem davon abhängt, ob die Klägerin bis 50% oder mehr der abgetretenen Forderung realisieren kann und wie hoch die anzurechnenden Anwalts- und Gerichtskosten sind.
- 19
- Leistet die Beklagte dagegen keinen Ersatz an die Klägerin - sei es, weil der behauptete Anspruch nicht besteht oder weil sie trotz Vergleichs oder Urteils zugunsten der Klägerin nicht zur Leistung imstande ist -, treffen sowohl das Veritäts- als auch das Bonitätsrisiko den Zedenten, der wirtschaftlich betrachtet dann leer ausgeht. Er ist daher anders als beim echten Forderungskauf wirtschaftlich weiter an dem Bestand und der Durchsetzbarkeit der zedierten Forderung interessiert (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48 f.; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 79; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juli 2007 - 8 U 300/06, juris Rn. 29), wohingegen die Klägerin - wie bei Inkassodienstleistungen üblich - mit Ausnahme des durch eine Forderungs- und Schuldnerprüfung begrenzbaren Kostenwagnisses kein Risiko eingeht. Die Einziehung erfolgt auch nicht deshalb auf eigene Rechnung, weil die Klägerin nach § 3 des Vertrages vom 17./20. November 2009 an dem eingezogenen Betrag partizipieren soll. Diese Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit ändert nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (BGH, Urteile vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102 und vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 20).
- 20
- 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen einer Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG verneint hat und damit, wenn auch nicht ausdrücklich, von einem eigenständigen Geschäft gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ausgegangen ist.
- 21
- a) Ein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; Grunewald/Römermann, RDG, § 2 Rn. 100; Lettl, WM 2008, 2233, 2234; Mann, ZIP 2011, 2393, 2396; Offermann-Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 Rn. 126).
- 22
- Da im vorliegenden Fall eine ständige haupt- oder nebenberufliche Inkassotätigkeit der Klägerin nicht in Rede steht, kommt es allein darauf an, ob die Forderungseinziehung durch die Klägerin lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Für die Abgrenzung zu einer Hauptleistung sind auch im Rahmen des eigenständigen Geschäfts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Kriterien maßgeblich (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 169).
- 23
- b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob lediglich eine Nebenleistung vorliegt, rechtsfehlerhaft alleine auf den Zusammenhang der Forderungseinziehung durch die Klägerin mit einer von ihr erbrachten Hauptleistung abgestellt und damit die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG weiter zu berücksichtigenden Kriterien (Inhalt und Umfang der Tätigkeit; Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind) nicht in den Blick genommen. Ferner hat es rechtsfehlerhaft angenommen, dass von einer Nebenleistung nur dann gesprochen werden könne, wenn diese mit einer Hauptleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehe. Wie die Revision zu Recht ausführt, erfordert die Zulässigkeit von Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG - anders als nach Art. 1 § 5 RBerG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, WM 2012, 1082 Rn. 10) - keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mehr; ausreichend ist vielmehr, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (BT-Drucks. 16/3655, S. 52). Der sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit setzt auch nicht voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt werden kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 54; BGH, Urteil vom 4. November2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 35). Die vom Berufungsgericht befürchtete Umgehung des RDG wird schon dadurch vermieden, dass - auch wenn § 5 RDG eine weitergehende Zulassung von Nebenleistungen als Art. 1 § 5 RBerG ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 42; BT-Drucks. 16/3655, S. 38) - stets eine innere, inhaltliche Verbindung zur Haupttätigkeit erforderlich ist, sodass rechtsdienstleistende Nebenleistungen nicht beliebig vereinbart werden können (BT-Drucks. 16/3655, S. 54), und dass die Nebenleistung zudem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG zum Berufsoder Tätigkeitsbild gehören muss.
III.
- 24
- Das Berufungsurteil stellt sich in dem vorstehend (unter II. 2.) genannten Punkt jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), so dass die Revision letztlich zurückzuweisen ist.
- 25
- 1. Die Klägerin betreibt die Einziehung der Forderung auf Rechnung des Zedenten als eigenständiges und damit gem. § 3 RDG erlaubnispflichtiges Geschäft , weil sie die Forderung nach den in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Kriterien nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit einzieht.
- 26
- a) Maßgeblich für die Einordnung der Forderungseinziehung ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt - stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen (vgl. BT-Drucks. 15/3655, S. 52 sowie BGH, Urteile vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, WM 2012, 356 Rn. 23 und vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, WM 2012, 1082 Rn. 11). Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert. Hierfür kann die zum RBerG entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere Urteile vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412 und vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, WM 2005, 1046) herangezogen werden (BT-Drucks. 16/3655, S. 52).
- 27
- b) Gemessen hieran erweist sich der Forderungseinzug durch die Klägerin nicht lediglich als Nebenleistung.
- 28
- aa) Der Inhalt der rechtsdienstleistenden Tätigkeit wird maßgeblich durch die - objektiv zu beurteilende - Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechtsuchenden bestimmt (BT-Drucks. 16/3655, S. 54). So wird bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Vermieter von Ersatzfahrzeugen danach differenziert, ob die Schadensersatzforderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht (BT-Drucks. 16/3655, S. 47; BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, WM 2012, 1082 Rn. 13 ff. und vom 11. September 2012 - VI ZR 297/11, juris Rn. 16). Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle ist keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermieter von Ersatzfahrzeugen , weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von so essentieller Bedeutung ist, dass sie stets im Vordergrund steht (so auch Henssler/Deckenbrock, EWiR 2012, 187, 188). Nichts anderes gilt für die dem Grunde nach streitige Schadensersatzforderung der Klägerin wegen angeblicher Pflichtverletzung der Beklagten aus einem zwischen ihr und dem Zedenten geschlossenen Anlageberatungsvertrag. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin , der der Bezeichnung ihres Geschäftsgegenstandes im Handelsregister entspricht , besteht ihre Haupttätigkeit lediglich darin, geschädigte Kapitalanleger zu unterstützen, ihre Interessen zu bündeln, Informationen zu beschaffen und für Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger zu recherchieren. Vor diesem Hintergrund ist die Klärung des Bestehens des behaupteten Schadensersatzanspruchs gegenüber der beklagten Bank für den Zedenten von solcher Bedeutung, dass sie, anders als die Revision meint, nicht nur von untergeordneter Bedeutung und damit Nebenleistung ist. Dies gilt umso mehr, als der Zedent nach der vertraglichen Ausgestaltung nur bei erfolgreicher Geltendmachung der Forderung am Erlös beteiligt wird.
- 29
- bb) Auch die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG zu berücksichtigenden Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, sprechen dagegen , die Forderungseinziehung als Nebenleistung anzusehen.
- 30
- (1) Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation wirkt nach dem Willen des Gesetzgebers bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise einschränkend (BT-Drucks. 16/3655, S. 54). Je geringer - bei typisierender Betrachtung (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 54) - die für die nicht rechtsdienstleistende Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, umso kleiner ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstnebenleistungen auf diesem Gebiet (vgl. Johnigk in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 RDG Rn. 23). Über die für die Haupttätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation wird so ein gewisser Mindestqualitätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet (vgl. Hirtz in Grunewald/Römermann, RDG, § 5 Rn. 51; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz , 2. Aufl., § 5 Rn. 69; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz , § 5 Rn. 40; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 5 Rn. 18).
- 31
- (2) Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin erbringt diese mit der Bündelung von Interessen geschädigter Kapitalanleger , der Informationsbeschaffung und Recherche eine lediglich auf wirtschaftlichem und organisatorischem Gebiet liegende Haupttätigkeit. Da für diese Tätigkeit bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine nennenswerten Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist die Möglichkeit, erlaubnisfrei über § 5 Abs. 1 RDG annexe Rechtsdienstleistungen anzubieten, beschränkt und umfasst nicht die streitgegenständliche Forderungseinziehung. Denn diese erfordert, auch wenn die Klägerin ihrem Vortrag zufolge vor dem Erwerb einer Forderung deren Bestand nicht prüft, eine solche Prüfung schon wegen des Kostenrisikos einer erfolglosen Inanspruchnahme des Schuldners jedenfalls vor ihrer Geltendma- chung. Hierzu sind - nicht über die Haupttätigkeit der Klägerin vermittelte - vertiefte Rechtskenntnisse erforderlich.
- 32
- cc) Dieses Ergebnis steht auch mit dem Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes in Einklang. Ausweislich der Begründung soll der Verbraucher vor den oft weitreichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats geschützt werden (BT-Drucks. 16/3655 S. 31, 38; BGH, Urteile vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 20 und vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 25). Daher wird das als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungsinkasso nach § 2 Abs. 2 RDG unabhängig vom Vorliegen der in § 2 Abs. 1 RDG normierten Voraussetzung einer besonderen Rechtsprüfung unter Erlaubnisvorbehalt gestellt (BT-Drucks. 16/3655 S. 35 f.). Trägt der zedierende Verbraucher aber wie im vorliegenden Fall das Ausfallrisiko, weil er erst nach erfolgreichem Vorgehen der Zessionarin gegen die vermeintliche Schuldnerin Aussicht auf jedenfalls einen Teilbetrag der Forderung hat, muss ihm daran gelegen sein, dass derjenige, der die Forderung auf seine Rechnung geltend macht, ausreichend qualifiziert ist. Dem dient das Registrierungserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, das die Klägerin jedoch unstreitig nicht erfüllt.
- 33
- dd) Demgegenüber beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, sie wolle ausweislich des Handelsregisterauszugs keine Rechtsberatungsleistungen erbringen. Ob eine (erlaubte) Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG oder eine (erlaubnispflichtige) Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG vorliegt, ist objektiv anhand der Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG (BTDrucks. 16/3655, S. 52) und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 34) oder nach Erklärungen gegenüber öffentlichen Stellen zu bestimmen.
- 34
- 2. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 3 RDG hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, zur Folge, dass die Abtretung der Klageforderung gemäß § 134 BGB nichtig ist.
- 35
- a) Schon unter Geltung des RBerG waren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßende schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge wie die Abtretung einer Forderung gem. § 134 BGB nichtig (vgl. nur Senatsurteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 14 mwN). Hieran sollte sich nach dem mehrfach erklärten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 49, 51) durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nichts ändern, insbesondere hat der nicht nach § 10 RDG registrierte Zessionar weiterhin seine Forderungsinhaberschaft darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er nicht lediglich - wie im vorliegenden Fall - zu Einziehungszwecken erworben hat (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 2 RDG Rn. 61). Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruft (WM 2002, 976; ähnlich BVerfG WM 2004, 1886), übersieht sie, dass die dortigen Beschwerdeführer - anders als die hiesige Klägerin - eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaßen und somit die Prüfung der für die Forderungseinziehung nötigen Sachkunde bestanden hatten.
- 36
- b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der Normen des RDG. Schon der Erlaubnisvorbehalt des RBerG war verfassungsgemäß (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 14). Gleiches gilt für die nunmehr in § 3 RDG statuierte Erlaubnispflicht. Die Nichtigkeit hiergegen verstoßender Rechtsgeschäfte, insbesondere der nur zu Einziehungszwecken im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts an ein nicht registriertes Unternehmen vorgenommenen Abtretung entspricht, wie dargelegt (III. 1. b) cc)), dem Schutzzweck des RDG. Hingegen bleibt der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck des § 5 RDG als der zentralen Erlaubnisnorm (BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47), Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am RDG scheitern zu lassen, vom Erlaubnisvorbehalt unberührt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 24).
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 16.12.2010 - 23 O 2523/10 -
OLG München, Entscheidung vom 30.05.2011 - 17 U 461/11 -
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften in Deutschland. Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert und nicht als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen.
- 2
- Der Beklagte meldete als Vertreter für verschiedene Unternehmen deutsche und europäische Patente, Gebrauchsmuster und Marken an. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist der Beklagte für 13 Patente und Gebrauchsmuster als Vertreter verzeichnet. Wegen einer vom Beklagten angemeldeten Marke wurde das von ihm vertretene Unternehmen abgemahnt. Gegen diese Abmahnung wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2013.
- 4
- Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
- 5
- Sie hat zuletzt beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen: aa) für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden, wie geschehen bei den aus der Anlage K1 ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen 10 2007 048 418 8), wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke "STEINBERGER" gemäß Anlage K3 und K24 und der dort angemeldeten Wort-BildMarke "PUMA Solingen" gemäß Anlagen K4 und K24, wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gemäß Anlagen K9, K10 und K11; und/oder bb) die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14. März 2013 gemäß Anlage K5; und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" und/oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" zu werben bzw. werben zu lassen , wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www. .de (Anlage K13) und http:// .de (Anlage K14).
- 6
- Die Klägerin hat außerdem die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen begehrt.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Siegen, MittdtschPatAnw 2014, 290). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den im Berufungsverfahren präzisierten, vorstehend wiedergegebenen Unterlassungsanträgen stattgegeben hat (OLG Hamm, MittdtschPatAnw 2015, 294). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- A. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
- 9
- Der gegen die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte für Dritte gerichtete Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG zu. Die in diesen Anmeldungen liegenden geschäftlichen Handlungen erforderten eine vertiefte Rechtsprüfung im Einzelfall, die über eine einfache und schematische Rechtsanwendung hinausgehe. Der Beklagte sei selbständig in fremden Angelegenheiten tätig geworden, unabhängig davon, ob er Miterfinder gewesen sei. Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen sei dem Beklagten nicht als Nebenleistung zu seiner Haupttätigkeit gestattet, weil bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderlich sei. Entsprechendes gelte für die Beantwortung der Abmahnung der Markeninhaberin durch den Beklagten mit Schreiben vom 14. März 2013. Soweit die Klägerin vom Beklagten Unterlassung der Werbung mit den Angaben "gewerbliche Schutzrechte" und "(gemäß) § 5 RDG" beanspruche , ergebe sich der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG. Mit seiner Werbung suggeriere der Beklagte, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Dieses Verständnis der beanstandeten Angaben stimme mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein.
- 10
- B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (dazu B I 1). Die Klägerin ist zudem klagebefugt (dazu B I 2). Ihr stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte (dazu B II 1), die Abwehr markenrechtlicher Abmahnungen (dazu B II 2) und die von dem Beklagten verwendete Werbung (dazu B II 3) zu. Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten gerechtfertigt (dazu B II 4).
- 11
- I. Die Klage ist zulässig.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klageanträge hinreichend bestimmt sind. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber , was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 13 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung). Die Unterlassungsanträge, die auf die jeweilige konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, genügen diesen Bestimmtheitsanforderungen. Aus dem jeweiligen, der konkreten Verletzungsform vorangestellten Vorspann im Antrag wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Klägerin das im Anschluss genannte Verhalten des Beklagten beanstandet.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 11 = WRP 2015, 1102 - MobilerBuchhaltungsservice, mwN).
- 14
- II. Die Klage ist auch begründet.
- 15
- 1. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag I 1 aa gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte sei wegen Verstoßes gegen § 3 RDG lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 3 RDG) als auch nach dem zur Entscheidung maßgeblichen neuen Recht (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 RDG) der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 16
- a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN). Nach dem Zeitpunkt der dem Beklagten zur Last gelegten Zuwiderhandlungen ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 22 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall).
- 17
- b) Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Der Beklagte hat mit den von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen Dienstleistungen für Unternehmen erbracht. Zudem bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF auf berufsrechtliche Bestimmungen zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 23 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 58/10, GRUR 2012, 79 Rn. 11 = WRP 2012, 964 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband).
- 18
- c) Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 12 = WRP 2016, 861 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Sie bezweckt, die Rechtsuchenden , den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz -Sanierung; GRUR 2011, 539 Rn. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker ; GRUR 2012, 79 Rn. 12 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
).
- 19
- d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte dadurch, dass er die im Klageantrag I a aa näher bezeichneten gewerblichen Schutzrechte zur Eintragung in das Register angemeldet hat, gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht hat.
- 20
- aa) Die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit des Beklagten bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stellt eine Rechtsdienstleistung dar. Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- 21
- (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die im Klageantrag I a aa genannten gewerblichen Schutzrechte als Vertreter für Dritte angemeldet. Er werde im Register des Deutschen Patent- und Markenamts als Vertreter der jeweiligen Anmelder geführt. Dass der Beklagte die Wortmarke "STEINBERGER" und die Wort-Bild-Marke "PUMA Solingen" angemeldet habe, sei unstreitig. Er habe des Weiteren als Vertreter für Dritte Anträge auf Erteilung eines europäischen Patents gestellt. Diese Tätigkeit erfordere nach der Verkehrsauffassung eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausgehe. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO. Der Beklagte sei in fremden Angelegenheiten tätig geworden. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die betreffenden Produkte miterfunden oder mitentwickelt habe, weil maßgeblich auf die Person des Anmelders abzustellen sei, in deren Vertretung der Beklagte tätig geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 22
- (2) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- 23
- Der Bundesgerichtshof hat die im Schrifttum umstrittene Frage, welche Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu stellen sind, zunächst offen gelassen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 28 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Er hat sie nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beantwortet. Danach erfasst die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 43 ff. - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).
- 24
- Nach diesen Maßstäben erfordern die vom Beklagten vorgenommenen Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte - Patente, Gebrauchsmuster und Marken - eine Rechtsprüfung, die über eine schematische Rechtsanwendung ohne weitere Rechtsprüfung hinausgeht. Das stellt die Revision nicht in Abrede.
- 25
- (3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte sei mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte in konkreten fremden Angelegenheiten tätig geworden.
- 26
- Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 958 Rn. 22 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, mwN; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz , 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 77; zu § 2 RDG Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz , 2009, § 2 Rn. 3; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 10; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 2 RDG Rn. 22; Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 2 Rn. 22). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen (BGH, GRUR 2007, 978 Rn. 22 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer mwN; Weth in Henssler/Prütting aaO § 2 RDG Rn. 23). Eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche oder juristische Person handelt, wer als Organ oder als Angestellter eines Unternehmens für dieses tätig wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 48). In § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ist klargestellt, dass die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen.
- 27
- Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht die vom Beklagten in Vertretung Dritter vorgenommene Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten angesehen. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte erfolgt im wirtschaftlichen Interesse des Anmelders und dient der Sicherung seiner Rechte. Der Beklagte ist in offener Stellvertretung für die jeweiligen Anmelder aufgetreten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht selbst Inhaber des je- weiligen gewerblichen Schutzrechts werden wollte, sondern dass dies der von ihm benannte Anmelder sein sollte. Nach dem nach außen erkennbaren Willen des Beklagten ging es ihm darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern, er wurde damit in fremden Angelegenheiten tätig (vgl. BayObLG, NStZ 1985, 224, 225). Durch die Anmeldung hat er sich entgegen der Ansicht der Revision nicht als wirtschaftlich Betroffener neben dem Anmelder zu erkennen gegeben.
- 28
- Soweit der Beklagte nach seiner Behauptung bei der Entwicklung des jeweiligen gewerblichen Schutzrechts mitgewirkt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Namen Dritter zur eigenen Angelegenheit des Beklagten wird. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte einen eigenen Entwicklungsbeitrag für die im Streitfall maßgeblichen Patente , Gebrauchsmuster und Marken hinreichend dargelegt hat. Ein solcher Entwicklungsbeitrag kann in diesem Zusammenhang zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Meldet der Beklagte für Dritte gewerbliche Schutzrechte an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine etwa daran bestehenden Rechte - im Falle von Patenten die Rechte als (Mit-)Erfinder gemäß § 6 Satz 1 und 2 PatG und Art. 60 Abs. 1 EPÜ - nicht wahrnehmen will.
- 29
- Sollte der Beklagte mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen, weil er die betreffenden Produkte für diese Dritten miterfunden oder mitentwickelt hat, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Ein derartiges mittelbares Eigeninteresse, das nach der Behauptung des Beklagten jeweils auf einem entsprechenden Entwicklungsauftrag des Dritten beruht, genügt nicht, um eine fremde Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu verneinen.
- 30
- bb) Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ist dem Beklagten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
- 31
- (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO folge, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Patentanwalts erfordere. Seien komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderten, könne die Rechtsdienstleistung nicht als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung angesehen werden. Gesetzliche Vorschriften , die die beanstandete Tätigkeit des Beklagten erlaubten, existierten nicht. Grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten seien nicht betroffen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 32
- (2) Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 34 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
- 33
- (3) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass es den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit des Beklagten als Entwicklungsingenieur und der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte gibt.
- 34
- Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, die Haupttätigkeit eines Entwicklungsingenieurs bestehe in der technisch geprägten Produktentwicklung, für die Rechtskenntnisse kaum erforderlich seien. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stelle dagegen erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung. Dies spreche dagegen, dass es sich dabei um eine untergeordnete Nebenleistung der Entwicklungsingenieure handele. Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, der für seine Behauptung, seine rechtsberatende Tätigkeit sei ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, darlegungs- und beweisbelastet ist. Sein Vortrag erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, der Entwicklungsingenieur habe rechtliche Überlegungen zur Schutzfähigkeit seiner Erfindungen und bei der Entwicklung von Marken anzustellen.
- 35
- cc) Diese Auslegung von § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 RDG beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit des Beklagten (Art. 12 GG) nicht in ungerechtfertigter Weise.
- 36
- (1) Bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte handelt es sich um eine Tätigkeit, die der Gesetzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden den Rechts- und Patentanwälten zugewiesen hat, weil sie über die erforderliche Ausbildung verfügen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO ist es die berufliche Aufgabe des Patentanwalts, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung , Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats , eines Gebrauchsmusters, eines Designs, des Schutzes einer Topographie , einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts ande- re zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, sowie in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.
- 37
- (2) Aus der Existenz dieser Regelungen kann zwar nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit den dazu berufenen Patentanwälten vorbehalten bleibt. Vielmehr sind zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit zu berücksichtigen und die grundrechtlichen Belange des Dienstleisters mit den entgegenstehenden Belangen des Gemeinwohls in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. So gibt es im Bereich der den Patentanwälten zugewiesenen Tätigkeiten solche Dienstleistungen, die keine substantielle Rechtsberatung erfordern. Können Daten gesammelt und anhand dieser Daten Massengeschäfte aus eng abgrenzbaren Bereichen mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung schematisiert abgewickelt werden, weil die rechtlichen Grundlagen eindeutig sind und keine Ausnahmen kennen, ist keine individuelle Beratung im Einzelfall erforderlich (BVerfGE 97, 12, 29 - Patentgebührenüberwachung). Entwickelt sich in diesem Bereich ein Spezialberuf, der auf kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte der patentanwaltlichen Tätigkeit beschränkt ist, wie die reine Überwachung von Fristen für die Entrichtung von Patentverlängerungsgebühren , so ist dessen Verbot nur erforderlich, wenn es der Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient (BVerfGE 97, 12, 32).
- 38
- Im Streitfall geht es jedoch nicht um kleine Ausschnitte im Randbereich der Tätigkeit von Patentanwälten, die mithilfe einer Software automatisiert durchgeführt werden könnten. Vielmehr handelt es sich bei der Anmeldung ge- werblicher Schutzrechte um einen Kernbereich der patentanwaltlichen Tätigkeit, die jeweils eine umfassende Prüfung im Einzelfall erfordert.
- 39
- Soweit der Beklagte im Revisionsverfahren erstmals vorträgt, dass die Patentanwaltschaft regelmäßig im Bereich der Markenanmeldungen nicht selbst tätig werde, sondern diese ihrem nichtjuristischen Personal überlasse, kann dieser Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen lässt die von der Revision zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegte Stellenanzeige eines Unternehmens keine Rückschlüsse auf die patentanwaltliche Praxis zu. Jedenfalls kann nicht angenommen werden , dass es sich bei einer Markenanmeldung um einen vollständig automatisierungsfähigen Vorgang handelt.
- 40
- 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten ohne Rechtsfehler die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit zur Abwehr markenrechtlicher Ansprüche untersagt (Klageantrag I a bb).
- 41
- a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Schreiben des Beklagten vom 14. März 2013, mit dem er auf eine Abmahnung wegen eines Markenrechtsverstoßes durch die von ihm für einen Dritten vorgenommene Markenanmeldung reagiert hat, als Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG anzusehen. Der Beklagte hat sich als Vertreter des Anmelders der beanstandeten Marke bestellt. Er hat zwar um ein Gespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung gebeten, jedoch auch geltend gemacht, ein Schaden könne dem Abmahnenden durch die von ihm für den Anmelder vorgenommene Schutzrechtsanmeldung bisher nicht entstanden sein, weil die Widerspruchsfrist noch laufe und die Marke bisher nicht genutzt worden sei. Darin liegt eine rechtliche Verteidigung des Markenanmelders, die als Rechtsdienstleistung anzusehen ist.
- 42
- Das Schreiben des Beklagten fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG. Dieser setzt eine Mediation oder eine vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung voraus. Der Beklagte ist gegenüber den abmahnenden Rechtsanwälten nicht als Mediator aufgetreten, sondern als Vertreter des abgemahnten Unternehmens.
- 43
- b) Da dem Beklagten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Marken als Nebenleistung der Produktentwicklung gemäß § 5 Abs. 1 RDG nicht gestattet ist, ist er erst recht nicht berechtigt , für Dritte im Zusammenhang mit markenrechtlichen Abmahnungen tätig zu werden und eine Marke zu verteidigen.
- 44
- 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten die von der Klägerin beanstandete Werbung untersagt (Klageantrag I b).
- 45
- a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte suggeriere durch die von der Klägerin beanstandete Werbung, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen aufgrund seiner Angaben an, er dürfe im Rahmen seiner angebotenen Dienstleistung auch die Anmeldung von Schutzrechten für seine Auftraggeber und - wenn diese Inhaber des Schutzrechts seien - auch deren rechtliche Vertretung gegenüber Dritten vornehmen. Dieses Verständnis sei unrichtig. Dem Beklagten seien die betreffenden Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG nicht gestattet.
- 46
- b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen das vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Verkehrsverständnis. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 15 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 47 = WRP 2013, 778 - AMARULA/ Marulablu; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 16 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
- 47
- c) Soweit die Revision geltend macht, die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen könnten dahin verstanden werden, dass der Beklagte nur nach § 5 RDG erlaubte Leistungen anbieten wolle, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Werbeaussagen zumindest auch in dem vom Berufungsgericht angenommenen irreführenden Sinn verstanden werden könnten. Der Werbende muss im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 17 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport).
- 48
- 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sowie die hierauf beanspruchten Zinsen zuerkannt (Klageantrag II). Die Abmahnung war berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand. Gegen die Höhe des zugesprochenen Abmahnkostenersatzes hat sich die Revision nicht gewandt.
- 49
- III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 28.03.2014 - 5 O 169/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2015 - I-4 U 54/14 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Abwicklung von Unfallschäden in der Haftpflichtversicherung erhob sie in mehreren Fällen Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Sie riet als Versicherer des Schädigers den Geschädigten mit den im Klageantrag wiedergegebenen Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003, keine weiteren Zahlungen an den Gutachter zu leisten, sondern diesen an sie, die Beklagte, zu verweisen. Im Schreiben vom 24. Februar 2003 an den Geschädigten K. führte die Beklagte zudem aus: "Sollten Sie dennoch trotz Kenntnis unserer Einwände zahlen, kommt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht. Sollte der Sachverständige Sie mit einem Zivilrechtsstreit überziehen, müssten Sie sich zur Klageabwehr der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Hier können Sie selbstverständlich einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen. Vorteilhaft wäre es natürlich, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Sachverständigenproblematik besitzt. … Auch finanzielle Nachteile haben Sie hierdurch nicht. Da gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts H. Kosten, die in diesem Verfahren anfallen, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind, wären diese dann letztendlich vom regulierenden Haftpflichtversicherer auch zu übernehmen."
- 2
- Die Kläger sind Rechtsanwälte, die sich in einer eingetragenen Partnerschaft zusammengeschlossen haben. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ohne die erforderliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt. Sie habe Rechtsrat in den für sie fremden Rechtsverhältnissen zwischen den Geschädigten und den von ihnen beauftragten Sachverständigen erteilt. Die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Sachverständige F. rechne Gutachten bei Haftpflichtschäden überteuert ab. Den sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch habe der Sachverständige F. an die Kläger abgetreten.
- 3
- Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Rechtsberatung von dritten Personen, die nicht zum Kreis der eigenen Versicherungsnehmer gehören, zu Grund und Höhe von Sachverständigenhonoraren zu unterlassen.
- 4
- Sie haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zuletzt hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zweiter Hilfsantrag: es zu unterlassen, Gläubigern von Verkehrshaftpflichtansprüchen, die die Erstattung oder Freistellung von Sachverständigenhonoraren verlangen, zu empfehlen, über die von der Beklagten ausgeglichenen Honorarteile hinaus keine weitere Zahlung an den Gutachter vorzunehmen und/oder sich zur Abwehr einer Klage des Gutachters der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und/oder sich eines von der Beklagten benannten Rechtsanwalts zu bedienen, insbesondere wenn dies geschieht wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 8. November 2002 (es folgt das Schreiben der Beklagten an die Geschädigte A.) oder wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2003 (es folgt das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten K.), dritter Hilfsantrag: es zu unterlassen, in Unfallhaftpflichtschäden geschädigten Dritten, die nicht zum Kreis der eigenen VN gehören, zu empfehlen, das Herrn Dipl.-Ing. F. geschuldete Gutachterhonorar nicht zu bezahlen und in diesem Zusammenhang die Behauptung aufzustellen, der Sachverständige F. würde zu teuer abrechnen.
- 5
- Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit den beanstandeten Schreiben ihre wirtschaftlichen Interessen bei der Abwicklung der Haft- pflichtschäden wahrgenommen und nur eigene Rechtsangelegenheiten besorgt.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
- 7
- Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
- 8
- Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihren zweiten und dritten Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:
- 10
- Der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig.
- 11
- Der in der Berufungsinstanz neu gestellte zweite Hilfsantrag sei im Wege einer von den Klägern zulässigerweise eingelegten Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar seien die Kläger als unmittelbar betroffene Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG berechtigt. Ihnen stehe der Unterlassungsanspruch aber nicht zu, weil die Beklagte keine unerlaubte Rechtsberatung betrieben habe. Sie habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ausschließlich eigene wirtschaftliche und rechtliche Interessen wahrgenommen.
- 12
- Soweit die Kläger den Unterlassungsanspruch auch auf eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der Geschädigten i.S. von § 4 Nr. 2 UWG und auf irreführende Angaben der Beklagten nach § 5 Abs. 1 UWG gestützt hätten, seien sie nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG sachbefugt. Durch einen etwaigen Wettbewerbsverstoß seien nur konkurrierende Versicherungsunternehmen als Mitbewerber betroffen.
- 13
- Der mit dem dritten Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Durch die Äußerungen über den Sachverständigen F. seien die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen. Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. seien die Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Unterlassungsanspruch sei nicht wirksam abgetreten. Der auf eine Kreditgefährdung nach § 824 Abs. 1 BGB, eine gezielte Behinderung nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützte Unterlassungsanspruch sei ohne den Geschäftsbetrieb des Sachverständigen F. nicht isoliert abtretbar.
- 14
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Klägern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht zusteht.
- 16
- a) Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht allerdings ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben).
- 17
- Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den Geschädigten Hinweise erteilt, wie sie sich im Verhältnis zu dem Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat damit - obwohl sie als Haftpflichtversicherer einer anderen Branche angehört als die klagenden Rechtsanwälte - gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten wie die Kläger und ist dadurch zu ihnen in Wettbewerb getreten. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee).
- 18
- b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 19
- aa) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, GRUR 2005, 353 = WRP 2005, 333 - Testamentsvollstreckung durch Banken; Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung).
- 20
- bb) Die Beklagte hat jedoch mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG besorgt.
- 21
- (1) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen vorgenommen werden , denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater ; Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz 16 = WRP 2007, 174 - Schulden Hulp).
- 22
- Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt danach voraus, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 194/71, NJW 1974, 50, 51; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, NJW 2005, 135; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 77; Henssler/Prütting/Weth, Bundesrechtsanwaltsordnung , 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 12; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz , Art. 1 § 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 29). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 RBerG handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegen- heit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urt. v. 5.4.1967 - Ib ZR 55/65, NJW 1967, 1562, 1563; vgl. auch BGHZ 48, 12, 17 f.; Henssler/Prütting/Weth aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13).
- 23
- (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Schreiben eigene wirtschaftliche Interessen wahrgenommen hat. Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte die Rechnungen der Sachverständigen nicht vollständig reguliert hat, sondern auch im Hinblick auf die den Geschädigten erteilten Hinweise, wie sie sich im Verhältnis zum Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat dem Geschädigten K. mit Schreiben vom 24. Februar 2003 geraten, keine Zahlungen an den Sachverständigen zu leisten, diesen an die Beklagte zu verweisen, und ihm empfohlen, zur Abwehr einer Klage möglichst einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen zu beauftragen. Sie hat damit zwar auch zu dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen in rechtlicher Hinsicht Stellung bezogen. Dies geschah jedoch im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, gegen die als Haftpflichtversicherer ein Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG bestand. Die Beklagte hatte deshalb ein nicht nur mittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse, Ansprüche des Sachverständigen gegen den Geschädigten abzuwehren, weil sie damit rechnen musste, wegen dieser Kosten von dem Geschädigten in Anspruch genommen zu werden.
- 24
- Entgegen der Ansicht der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG keine andere Beurteilung. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift besteht unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen (BGH GRUR 2005, 604, 606 - Fördermittelberatung). Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der Beklagten nicht betroffen. Für die Geschädigten ist erkenn- bar, dass die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird ebenfalls durch die Hinweise der Beklagten im Rahmen der Schadensabwicklung nicht beeinträchtigt. Ob der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt zum Umfang der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zutreffend oder - wie die Revision meint - offensichtlich falsch ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
- 25
- 2. Den Klägern steht der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 2 UWG zu.
- 26
- a) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht für diesen Anspruch nur konkurrierende Versicherungsunternehmen und nicht die Kläger als aktivlegitimiert angesehen hat. Zwar kann die an sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehende Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sein, wenn durch ein wettbewerbswidriges Verhalten nur die Belange eines bestimmten Mitbewerbers betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 101/02, GRUR 2005, 519, 520 = WRP 2005, 735 - Vitamin-ZellKomplex ). Davon ist aber nicht auszugehen, wenn die Ausnutzung der Unerfahrenheit von Verbrauchern durch ein Unternehmen in Rede steht.
- 27
- b) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UWG liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat nicht die geschäftliche Unerfahrenheit der Geschädigten i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ausgenutzt. Die Vorschrift stellt - abweichend vom Leitbild des erwachsenen Durchschnittsverbrauchers, das der Gesetzgeber bei der UWGReform in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung zugrunde gelegt hat - auf besonders schutzbedürftige Verbraucherkreise ab (BGH, Urt. v. 6.4.2006 - I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Tz 19 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne). Eine etwaige Unkenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht die Geschädigten noch nicht zu geschäftlich unerfahrenen Personen, die des besonderen Schutzes durch diese Vorschrift bedürften. Erforderlich ist vielmehr, dass die angeschriebenen Geschädigten nicht über die Kenntnisse verfügen, die von einem durchschnittlich aufmerksamen , informierten und verständigen Verbraucher zu erwarten sind (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 2.10; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 109; MünchKomm.UWG/Heermann , § 4 Nr. 2 Rdn. 64). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
- 29
- Der Tatbestand des § 3 UWG a.F. erforderte, dass die irreführende Werbung "Angaben" enthielt. Das setzte eine nachprüfbare Aussage über irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse voraus (BGH, Urt. v. 21.2.1991 - I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 = WRP 1991, 473 - Königl.-Bayerische Weisse; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Werturteile wurden von § 3 UWG a.F. nicht erfasst. Daran ist auch unter Geltung des § 5 UWG festzuhalten (vgl. Fezer/Peifer aaO § 5 Rdn. 164 ff.; Harte/Henning/Dreier, UWG, § 5 Rdn. 119; Bornkamm in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.23 f.; MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 147).
- 30
- Soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihre Rechtsansicht zur Erstattungspflicht in den in Rede stehenden Schreiben dargelegt hat, handelte es sich um Meinungsäußerungen, die nicht unter irreführende Angaben i.S. von § 5 UWG fallen. Es muss der Beklagten bei der Abwehr von Ansprüchen unbenommen bleiben, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, unabhängig davon, ob ihre Rechtsansicht zutrifft.
- 31
- 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den mit dem dritten Hilfsantrag verfolgten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen.
- 32
- Die Kläger sind durch das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt.
- 33
- Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. können die Kläger den Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die isolierte Abtretung von Abwehransprüchen grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHZ 119, 237, 241 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND I; BGHZ 148, 221, 225 - SPIEGEL-CD-ROM; Staudinger /Busche, BGB (2005), § 399 Rdn. 39 f.). Entsprechendes gilt für Unterlassungsansprüche aus einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB, die nicht ohne das Recht, zu dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden können (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 399 Rdn. 4; MünchKomm.BGB /Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 21). Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 15 Rdn. 4).
- 34
- Die unwirksame Abtretungserklärung kann auch nicht dahin umgedeutet werden, dass die Kläger ermächtigt werden sollten, den Unterlassungsanspruch des Sachverständigen F. in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft - auf die die Kläger sich selbst nicht berufen haben - fehlt das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Kläger.
- 35
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 1 HKO 127/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 U 118/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften in Deutschland. Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert und nicht als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen.
- 2
- Der Beklagte meldete als Vertreter für verschiedene Unternehmen deutsche und europäische Patente, Gebrauchsmuster und Marken an. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist der Beklagte für 13 Patente und Gebrauchsmuster als Vertreter verzeichnet. Wegen einer vom Beklagten angemeldeten Marke wurde das von ihm vertretene Unternehmen abgemahnt. Gegen diese Abmahnung wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2013.
- 4
- Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
- 5
- Sie hat zuletzt beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen: aa) für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden, wie geschehen bei den aus der Anlage K1 ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen 10 2007 048 418 8), wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke "STEINBERGER" gemäß Anlage K3 und K24 und der dort angemeldeten Wort-BildMarke "PUMA Solingen" gemäß Anlagen K4 und K24, wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gemäß Anlagen K9, K10 und K11; und/oder bb) die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14. März 2013 gemäß Anlage K5; und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" und/oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" zu werben bzw. werben zu lassen , wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www. .de (Anlage K13) und http:// .de (Anlage K14).
- 6
- Die Klägerin hat außerdem die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen begehrt.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Siegen, MittdtschPatAnw 2014, 290). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den im Berufungsverfahren präzisierten, vorstehend wiedergegebenen Unterlassungsanträgen stattgegeben hat (OLG Hamm, MittdtschPatAnw 2015, 294). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- A. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
- 9
- Der gegen die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte für Dritte gerichtete Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG zu. Die in diesen Anmeldungen liegenden geschäftlichen Handlungen erforderten eine vertiefte Rechtsprüfung im Einzelfall, die über eine einfache und schematische Rechtsanwendung hinausgehe. Der Beklagte sei selbständig in fremden Angelegenheiten tätig geworden, unabhängig davon, ob er Miterfinder gewesen sei. Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen sei dem Beklagten nicht als Nebenleistung zu seiner Haupttätigkeit gestattet, weil bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderlich sei. Entsprechendes gelte für die Beantwortung der Abmahnung der Markeninhaberin durch den Beklagten mit Schreiben vom 14. März 2013. Soweit die Klägerin vom Beklagten Unterlassung der Werbung mit den Angaben "gewerbliche Schutzrechte" und "(gemäß) § 5 RDG" beanspruche , ergebe sich der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG. Mit seiner Werbung suggeriere der Beklagte, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Dieses Verständnis der beanstandeten Angaben stimme mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein.
- 10
- B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (dazu B I 1). Die Klägerin ist zudem klagebefugt (dazu B I 2). Ihr stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte (dazu B II 1), die Abwehr markenrechtlicher Abmahnungen (dazu B II 2) und die von dem Beklagten verwendete Werbung (dazu B II 3) zu. Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten gerechtfertigt (dazu B II 4).
- 11
- I. Die Klage ist zulässig.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klageanträge hinreichend bestimmt sind. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber , was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 13 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung). Die Unterlassungsanträge, die auf die jeweilige konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, genügen diesen Bestimmtheitsanforderungen. Aus dem jeweiligen, der konkreten Verletzungsform vorangestellten Vorspann im Antrag wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Klägerin das im Anschluss genannte Verhalten des Beklagten beanstandet.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 11 = WRP 2015, 1102 - MobilerBuchhaltungsservice, mwN).
- 14
- II. Die Klage ist auch begründet.
- 15
- 1. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag I 1 aa gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte sei wegen Verstoßes gegen § 3 RDG lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 3 RDG) als auch nach dem zur Entscheidung maßgeblichen neuen Recht (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 RDG) der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 16
- a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN). Nach dem Zeitpunkt der dem Beklagten zur Last gelegten Zuwiderhandlungen ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 22 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall).
- 17
- b) Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Der Beklagte hat mit den von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen Dienstleistungen für Unternehmen erbracht. Zudem bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF auf berufsrechtliche Bestimmungen zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 23 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 58/10, GRUR 2012, 79 Rn. 11 = WRP 2012, 964 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband).
- 18
- c) Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 12 = WRP 2016, 861 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Sie bezweckt, die Rechtsuchenden , den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz -Sanierung; GRUR 2011, 539 Rn. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker ; GRUR 2012, 79 Rn. 12 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
).
- 19
- d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte dadurch, dass er die im Klageantrag I a aa näher bezeichneten gewerblichen Schutzrechte zur Eintragung in das Register angemeldet hat, gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht hat.
- 20
- aa) Die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit des Beklagten bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stellt eine Rechtsdienstleistung dar. Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- 21
- (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die im Klageantrag I a aa genannten gewerblichen Schutzrechte als Vertreter für Dritte angemeldet. Er werde im Register des Deutschen Patent- und Markenamts als Vertreter der jeweiligen Anmelder geführt. Dass der Beklagte die Wortmarke "STEINBERGER" und die Wort-Bild-Marke "PUMA Solingen" angemeldet habe, sei unstreitig. Er habe des Weiteren als Vertreter für Dritte Anträge auf Erteilung eines europäischen Patents gestellt. Diese Tätigkeit erfordere nach der Verkehrsauffassung eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausgehe. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO. Der Beklagte sei in fremden Angelegenheiten tätig geworden. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die betreffenden Produkte miterfunden oder mitentwickelt habe, weil maßgeblich auf die Person des Anmelders abzustellen sei, in deren Vertretung der Beklagte tätig geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 22
- (2) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- 23
- Der Bundesgerichtshof hat die im Schrifttum umstrittene Frage, welche Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu stellen sind, zunächst offen gelassen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 28 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Er hat sie nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beantwortet. Danach erfasst die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 43 ff. - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).
- 24
- Nach diesen Maßstäben erfordern die vom Beklagten vorgenommenen Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte - Patente, Gebrauchsmuster und Marken - eine Rechtsprüfung, die über eine schematische Rechtsanwendung ohne weitere Rechtsprüfung hinausgeht. Das stellt die Revision nicht in Abrede.
- 25
- (3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte sei mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte in konkreten fremden Angelegenheiten tätig geworden.
- 26
- Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 958 Rn. 22 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, mwN; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz , 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 77; zu § 2 RDG Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz , 2009, § 2 Rn. 3; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 10; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 2 RDG Rn. 22; Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 2 Rn. 22). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen (BGH, GRUR 2007, 978 Rn. 22 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer mwN; Weth in Henssler/Prütting aaO § 2 RDG Rn. 23). Eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche oder juristische Person handelt, wer als Organ oder als Angestellter eines Unternehmens für dieses tätig wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 48). In § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ist klargestellt, dass die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen.
- 27
- Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht die vom Beklagten in Vertretung Dritter vorgenommene Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten angesehen. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte erfolgt im wirtschaftlichen Interesse des Anmelders und dient der Sicherung seiner Rechte. Der Beklagte ist in offener Stellvertretung für die jeweiligen Anmelder aufgetreten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht selbst Inhaber des je- weiligen gewerblichen Schutzrechts werden wollte, sondern dass dies der von ihm benannte Anmelder sein sollte. Nach dem nach außen erkennbaren Willen des Beklagten ging es ihm darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern, er wurde damit in fremden Angelegenheiten tätig (vgl. BayObLG, NStZ 1985, 224, 225). Durch die Anmeldung hat er sich entgegen der Ansicht der Revision nicht als wirtschaftlich Betroffener neben dem Anmelder zu erkennen gegeben.
- 28
- Soweit der Beklagte nach seiner Behauptung bei der Entwicklung des jeweiligen gewerblichen Schutzrechts mitgewirkt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Namen Dritter zur eigenen Angelegenheit des Beklagten wird. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte einen eigenen Entwicklungsbeitrag für die im Streitfall maßgeblichen Patente , Gebrauchsmuster und Marken hinreichend dargelegt hat. Ein solcher Entwicklungsbeitrag kann in diesem Zusammenhang zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Meldet der Beklagte für Dritte gewerbliche Schutzrechte an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine etwa daran bestehenden Rechte - im Falle von Patenten die Rechte als (Mit-)Erfinder gemäß § 6 Satz 1 und 2 PatG und Art. 60 Abs. 1 EPÜ - nicht wahrnehmen will.
- 29
- Sollte der Beklagte mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen, weil er die betreffenden Produkte für diese Dritten miterfunden oder mitentwickelt hat, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Ein derartiges mittelbares Eigeninteresse, das nach der Behauptung des Beklagten jeweils auf einem entsprechenden Entwicklungsauftrag des Dritten beruht, genügt nicht, um eine fremde Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu verneinen.
- 30
- bb) Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ist dem Beklagten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
- 31
- (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO folge, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Patentanwalts erfordere. Seien komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderten, könne die Rechtsdienstleistung nicht als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung angesehen werden. Gesetzliche Vorschriften , die die beanstandete Tätigkeit des Beklagten erlaubten, existierten nicht. Grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten seien nicht betroffen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 32
- (2) Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 34 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
- 33
- (3) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass es den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit des Beklagten als Entwicklungsingenieur und der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte gibt.
- 34
- Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, die Haupttätigkeit eines Entwicklungsingenieurs bestehe in der technisch geprägten Produktentwicklung, für die Rechtskenntnisse kaum erforderlich seien. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stelle dagegen erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung. Dies spreche dagegen, dass es sich dabei um eine untergeordnete Nebenleistung der Entwicklungsingenieure handele. Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, der für seine Behauptung, seine rechtsberatende Tätigkeit sei ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, darlegungs- und beweisbelastet ist. Sein Vortrag erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, der Entwicklungsingenieur habe rechtliche Überlegungen zur Schutzfähigkeit seiner Erfindungen und bei der Entwicklung von Marken anzustellen.
- 35
- cc) Diese Auslegung von § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 RDG beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit des Beklagten (Art. 12 GG) nicht in ungerechtfertigter Weise.
- 36
- (1) Bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte handelt es sich um eine Tätigkeit, die der Gesetzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden den Rechts- und Patentanwälten zugewiesen hat, weil sie über die erforderliche Ausbildung verfügen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO ist es die berufliche Aufgabe des Patentanwalts, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung , Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats , eines Gebrauchsmusters, eines Designs, des Schutzes einer Topographie , einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts ande- re zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, sowie in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.
- 37
- (2) Aus der Existenz dieser Regelungen kann zwar nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit den dazu berufenen Patentanwälten vorbehalten bleibt. Vielmehr sind zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit zu berücksichtigen und die grundrechtlichen Belange des Dienstleisters mit den entgegenstehenden Belangen des Gemeinwohls in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. So gibt es im Bereich der den Patentanwälten zugewiesenen Tätigkeiten solche Dienstleistungen, die keine substantielle Rechtsberatung erfordern. Können Daten gesammelt und anhand dieser Daten Massengeschäfte aus eng abgrenzbaren Bereichen mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung schematisiert abgewickelt werden, weil die rechtlichen Grundlagen eindeutig sind und keine Ausnahmen kennen, ist keine individuelle Beratung im Einzelfall erforderlich (BVerfGE 97, 12, 29 - Patentgebührenüberwachung). Entwickelt sich in diesem Bereich ein Spezialberuf, der auf kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte der patentanwaltlichen Tätigkeit beschränkt ist, wie die reine Überwachung von Fristen für die Entrichtung von Patentverlängerungsgebühren , so ist dessen Verbot nur erforderlich, wenn es der Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient (BVerfGE 97, 12, 32).
- 38
- Im Streitfall geht es jedoch nicht um kleine Ausschnitte im Randbereich der Tätigkeit von Patentanwälten, die mithilfe einer Software automatisiert durchgeführt werden könnten. Vielmehr handelt es sich bei der Anmeldung ge- werblicher Schutzrechte um einen Kernbereich der patentanwaltlichen Tätigkeit, die jeweils eine umfassende Prüfung im Einzelfall erfordert.
- 39
- Soweit der Beklagte im Revisionsverfahren erstmals vorträgt, dass die Patentanwaltschaft regelmäßig im Bereich der Markenanmeldungen nicht selbst tätig werde, sondern diese ihrem nichtjuristischen Personal überlasse, kann dieser Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen lässt die von der Revision zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegte Stellenanzeige eines Unternehmens keine Rückschlüsse auf die patentanwaltliche Praxis zu. Jedenfalls kann nicht angenommen werden , dass es sich bei einer Markenanmeldung um einen vollständig automatisierungsfähigen Vorgang handelt.
- 40
- 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten ohne Rechtsfehler die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit zur Abwehr markenrechtlicher Ansprüche untersagt (Klageantrag I a bb).
- 41
- a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Schreiben des Beklagten vom 14. März 2013, mit dem er auf eine Abmahnung wegen eines Markenrechtsverstoßes durch die von ihm für einen Dritten vorgenommene Markenanmeldung reagiert hat, als Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG anzusehen. Der Beklagte hat sich als Vertreter des Anmelders der beanstandeten Marke bestellt. Er hat zwar um ein Gespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung gebeten, jedoch auch geltend gemacht, ein Schaden könne dem Abmahnenden durch die von ihm für den Anmelder vorgenommene Schutzrechtsanmeldung bisher nicht entstanden sein, weil die Widerspruchsfrist noch laufe und die Marke bisher nicht genutzt worden sei. Darin liegt eine rechtliche Verteidigung des Markenanmelders, die als Rechtsdienstleistung anzusehen ist.
- 42
- Das Schreiben des Beklagten fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG. Dieser setzt eine Mediation oder eine vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung voraus. Der Beklagte ist gegenüber den abmahnenden Rechtsanwälten nicht als Mediator aufgetreten, sondern als Vertreter des abgemahnten Unternehmens.
- 43
- b) Da dem Beklagten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Marken als Nebenleistung der Produktentwicklung gemäß § 5 Abs. 1 RDG nicht gestattet ist, ist er erst recht nicht berechtigt , für Dritte im Zusammenhang mit markenrechtlichen Abmahnungen tätig zu werden und eine Marke zu verteidigen.
- 44
- 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten die von der Klägerin beanstandete Werbung untersagt (Klageantrag I b).
- 45
- a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte suggeriere durch die von der Klägerin beanstandete Werbung, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen aufgrund seiner Angaben an, er dürfe im Rahmen seiner angebotenen Dienstleistung auch die Anmeldung von Schutzrechten für seine Auftraggeber und - wenn diese Inhaber des Schutzrechts seien - auch deren rechtliche Vertretung gegenüber Dritten vornehmen. Dieses Verständnis sei unrichtig. Dem Beklagten seien die betreffenden Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG nicht gestattet.
- 46
- b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen das vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Verkehrsverständnis. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 15 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 47 = WRP 2013, 778 - AMARULA/ Marulablu; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 16 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
- 47
- c) Soweit die Revision geltend macht, die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen könnten dahin verstanden werden, dass der Beklagte nur nach § 5 RDG erlaubte Leistungen anbieten wolle, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Werbeaussagen zumindest auch in dem vom Berufungsgericht angenommenen irreführenden Sinn verstanden werden könnten. Der Werbende muss im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 17 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport).
- 48
- 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sowie die hierauf beanspruchten Zinsen zuerkannt (Klageantrag II). Die Abmahnung war berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand. Gegen die Höhe des zugesprochenen Abmahnkostenersatzes hat sich die Revision nicht gewandt.
- 49
- III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 28.03.2014 - 5 O 169/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2015 - I-4 U 54/14 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Abwicklung von Unfallschäden in der Haftpflichtversicherung erhob sie in mehreren Fällen Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Sie riet als Versicherer des Schädigers den Geschädigten mit den im Klageantrag wiedergegebenen Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003, keine weiteren Zahlungen an den Gutachter zu leisten, sondern diesen an sie, die Beklagte, zu verweisen. Im Schreiben vom 24. Februar 2003 an den Geschädigten K. führte die Beklagte zudem aus: "Sollten Sie dennoch trotz Kenntnis unserer Einwände zahlen, kommt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht. Sollte der Sachverständige Sie mit einem Zivilrechtsstreit überziehen, müssten Sie sich zur Klageabwehr der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Hier können Sie selbstverständlich einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen. Vorteilhaft wäre es natürlich, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Sachverständigenproblematik besitzt. … Auch finanzielle Nachteile haben Sie hierdurch nicht. Da gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts H. Kosten, die in diesem Verfahren anfallen, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind, wären diese dann letztendlich vom regulierenden Haftpflichtversicherer auch zu übernehmen."
- 2
- Die Kläger sind Rechtsanwälte, die sich in einer eingetragenen Partnerschaft zusammengeschlossen haben. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ohne die erforderliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt. Sie habe Rechtsrat in den für sie fremden Rechtsverhältnissen zwischen den Geschädigten und den von ihnen beauftragten Sachverständigen erteilt. Die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Sachverständige F. rechne Gutachten bei Haftpflichtschäden überteuert ab. Den sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch habe der Sachverständige F. an die Kläger abgetreten.
- 3
- Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Rechtsberatung von dritten Personen, die nicht zum Kreis der eigenen Versicherungsnehmer gehören, zu Grund und Höhe von Sachverständigenhonoraren zu unterlassen.
- 4
- Sie haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zuletzt hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zweiter Hilfsantrag: es zu unterlassen, Gläubigern von Verkehrshaftpflichtansprüchen, die die Erstattung oder Freistellung von Sachverständigenhonoraren verlangen, zu empfehlen, über die von der Beklagten ausgeglichenen Honorarteile hinaus keine weitere Zahlung an den Gutachter vorzunehmen und/oder sich zur Abwehr einer Klage des Gutachters der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und/oder sich eines von der Beklagten benannten Rechtsanwalts zu bedienen, insbesondere wenn dies geschieht wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 8. November 2002 (es folgt das Schreiben der Beklagten an die Geschädigte A.) oder wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2003 (es folgt das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten K.), dritter Hilfsantrag: es zu unterlassen, in Unfallhaftpflichtschäden geschädigten Dritten, die nicht zum Kreis der eigenen VN gehören, zu empfehlen, das Herrn Dipl.-Ing. F. geschuldete Gutachterhonorar nicht zu bezahlen und in diesem Zusammenhang die Behauptung aufzustellen, der Sachverständige F. würde zu teuer abrechnen.
- 5
- Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit den beanstandeten Schreiben ihre wirtschaftlichen Interessen bei der Abwicklung der Haft- pflichtschäden wahrgenommen und nur eigene Rechtsangelegenheiten besorgt.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
- 7
- Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
- 8
- Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihren zweiten und dritten Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:
- 10
- Der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig.
- 11
- Der in der Berufungsinstanz neu gestellte zweite Hilfsantrag sei im Wege einer von den Klägern zulässigerweise eingelegten Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar seien die Kläger als unmittelbar betroffene Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG berechtigt. Ihnen stehe der Unterlassungsanspruch aber nicht zu, weil die Beklagte keine unerlaubte Rechtsberatung betrieben habe. Sie habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ausschließlich eigene wirtschaftliche und rechtliche Interessen wahrgenommen.
- 12
- Soweit die Kläger den Unterlassungsanspruch auch auf eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der Geschädigten i.S. von § 4 Nr. 2 UWG und auf irreführende Angaben der Beklagten nach § 5 Abs. 1 UWG gestützt hätten, seien sie nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG sachbefugt. Durch einen etwaigen Wettbewerbsverstoß seien nur konkurrierende Versicherungsunternehmen als Mitbewerber betroffen.
- 13
- Der mit dem dritten Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Durch die Äußerungen über den Sachverständigen F. seien die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen. Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. seien die Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Unterlassungsanspruch sei nicht wirksam abgetreten. Der auf eine Kreditgefährdung nach § 824 Abs. 1 BGB, eine gezielte Behinderung nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützte Unterlassungsanspruch sei ohne den Geschäftsbetrieb des Sachverständigen F. nicht isoliert abtretbar.
- 14
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Klägern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht zusteht.
- 16
- a) Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht allerdings ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben).
- 17
- Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den Geschädigten Hinweise erteilt, wie sie sich im Verhältnis zu dem Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat damit - obwohl sie als Haftpflichtversicherer einer anderen Branche angehört als die klagenden Rechtsanwälte - gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten wie die Kläger und ist dadurch zu ihnen in Wettbewerb getreten. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee).
- 18
- b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 19
- aa) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, GRUR 2005, 353 = WRP 2005, 333 - Testamentsvollstreckung durch Banken; Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung).
- 20
- bb) Die Beklagte hat jedoch mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG besorgt.
- 21
- (1) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen vorgenommen werden , denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater ; Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz 16 = WRP 2007, 174 - Schulden Hulp).
- 22
- Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt danach voraus, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 194/71, NJW 1974, 50, 51; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, NJW 2005, 135; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 77; Henssler/Prütting/Weth, Bundesrechtsanwaltsordnung , 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 12; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz , Art. 1 § 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 29). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 RBerG handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegen- heit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urt. v. 5.4.1967 - Ib ZR 55/65, NJW 1967, 1562, 1563; vgl. auch BGHZ 48, 12, 17 f.; Henssler/Prütting/Weth aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13).
- 23
- (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Schreiben eigene wirtschaftliche Interessen wahrgenommen hat. Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte die Rechnungen der Sachverständigen nicht vollständig reguliert hat, sondern auch im Hinblick auf die den Geschädigten erteilten Hinweise, wie sie sich im Verhältnis zum Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat dem Geschädigten K. mit Schreiben vom 24. Februar 2003 geraten, keine Zahlungen an den Sachverständigen zu leisten, diesen an die Beklagte zu verweisen, und ihm empfohlen, zur Abwehr einer Klage möglichst einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen zu beauftragen. Sie hat damit zwar auch zu dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen in rechtlicher Hinsicht Stellung bezogen. Dies geschah jedoch im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, gegen die als Haftpflichtversicherer ein Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG bestand. Die Beklagte hatte deshalb ein nicht nur mittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse, Ansprüche des Sachverständigen gegen den Geschädigten abzuwehren, weil sie damit rechnen musste, wegen dieser Kosten von dem Geschädigten in Anspruch genommen zu werden.
- 24
- Entgegen der Ansicht der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG keine andere Beurteilung. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift besteht unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen (BGH GRUR 2005, 604, 606 - Fördermittelberatung). Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der Beklagten nicht betroffen. Für die Geschädigten ist erkenn- bar, dass die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird ebenfalls durch die Hinweise der Beklagten im Rahmen der Schadensabwicklung nicht beeinträchtigt. Ob der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt zum Umfang der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zutreffend oder - wie die Revision meint - offensichtlich falsch ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
- 25
- 2. Den Klägern steht der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 2 UWG zu.
- 26
- a) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht für diesen Anspruch nur konkurrierende Versicherungsunternehmen und nicht die Kläger als aktivlegitimiert angesehen hat. Zwar kann die an sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehende Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sein, wenn durch ein wettbewerbswidriges Verhalten nur die Belange eines bestimmten Mitbewerbers betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 101/02, GRUR 2005, 519, 520 = WRP 2005, 735 - Vitamin-ZellKomplex ). Davon ist aber nicht auszugehen, wenn die Ausnutzung der Unerfahrenheit von Verbrauchern durch ein Unternehmen in Rede steht.
- 27
- b) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UWG liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat nicht die geschäftliche Unerfahrenheit der Geschädigten i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ausgenutzt. Die Vorschrift stellt - abweichend vom Leitbild des erwachsenen Durchschnittsverbrauchers, das der Gesetzgeber bei der UWGReform in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung zugrunde gelegt hat - auf besonders schutzbedürftige Verbraucherkreise ab (BGH, Urt. v. 6.4.2006 - I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Tz 19 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne). Eine etwaige Unkenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht die Geschädigten noch nicht zu geschäftlich unerfahrenen Personen, die des besonderen Schutzes durch diese Vorschrift bedürften. Erforderlich ist vielmehr, dass die angeschriebenen Geschädigten nicht über die Kenntnisse verfügen, die von einem durchschnittlich aufmerksamen , informierten und verständigen Verbraucher zu erwarten sind (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 2.10; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 109; MünchKomm.UWG/Heermann , § 4 Nr. 2 Rdn. 64). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
- 29
- Der Tatbestand des § 3 UWG a.F. erforderte, dass die irreführende Werbung "Angaben" enthielt. Das setzte eine nachprüfbare Aussage über irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse voraus (BGH, Urt. v. 21.2.1991 - I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 = WRP 1991, 473 - Königl.-Bayerische Weisse; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Werturteile wurden von § 3 UWG a.F. nicht erfasst. Daran ist auch unter Geltung des § 5 UWG festzuhalten (vgl. Fezer/Peifer aaO § 5 Rdn. 164 ff.; Harte/Henning/Dreier, UWG, § 5 Rdn. 119; Bornkamm in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.23 f.; MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 147).
- 30
- Soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihre Rechtsansicht zur Erstattungspflicht in den in Rede stehenden Schreiben dargelegt hat, handelte es sich um Meinungsäußerungen, die nicht unter irreführende Angaben i.S. von § 5 UWG fallen. Es muss der Beklagten bei der Abwehr von Ansprüchen unbenommen bleiben, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, unabhängig davon, ob ihre Rechtsansicht zutrifft.
- 31
- 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den mit dem dritten Hilfsantrag verfolgten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen.
- 32
- Die Kläger sind durch das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt.
- 33
- Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. können die Kläger den Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die isolierte Abtretung von Abwehransprüchen grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHZ 119, 237, 241 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND I; BGHZ 148, 221, 225 - SPIEGEL-CD-ROM; Staudinger /Busche, BGB (2005), § 399 Rdn. 39 f.). Entsprechendes gilt für Unterlassungsansprüche aus einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB, die nicht ohne das Recht, zu dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden können (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 399 Rdn. 4; MünchKomm.BGB /Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 21). Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 15 Rdn. 4).
- 34
- Die unwirksame Abtretungserklärung kann auch nicht dahin umgedeutet werden, dass die Kläger ermächtigt werden sollten, den Unterlassungsanspruch des Sachverständigen F. in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft - auf die die Kläger sich selbst nicht berufen haben - fehlt das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Kläger.
- 35
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 1 HKO 127/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 U 118/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften in Deutschland. Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert und nicht als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen.
- 2
- Der Beklagte meldete als Vertreter für verschiedene Unternehmen deutsche und europäische Patente, Gebrauchsmuster und Marken an. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist der Beklagte für 13 Patente und Gebrauchsmuster als Vertreter verzeichnet. Wegen einer vom Beklagten angemeldeten Marke wurde das von ihm vertretene Unternehmen abgemahnt. Gegen diese Abmahnung wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2013.
- 4
- Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
- 5
- Sie hat zuletzt beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen: aa) für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden, wie geschehen bei den aus der Anlage K1 ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen 10 2007 048 418 8), wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke "STEINBERGER" gemäß Anlage K3 und K24 und der dort angemeldeten Wort-BildMarke "PUMA Solingen" gemäß Anlagen K4 und K24, wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gemäß Anlagen K9, K10 und K11; und/oder bb) die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14. März 2013 gemäß Anlage K5; und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" und/oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" zu werben bzw. werben zu lassen , wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www. .de (Anlage K13) und http:// .de (Anlage K14).
- 6
- Die Klägerin hat außerdem die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen begehrt.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Siegen, MittdtschPatAnw 2014, 290). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den im Berufungsverfahren präzisierten, vorstehend wiedergegebenen Unterlassungsanträgen stattgegeben hat (OLG Hamm, MittdtschPatAnw 2015, 294). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- A. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
- 9
- Der gegen die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte für Dritte gerichtete Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG zu. Die in diesen Anmeldungen liegenden geschäftlichen Handlungen erforderten eine vertiefte Rechtsprüfung im Einzelfall, die über eine einfache und schematische Rechtsanwendung hinausgehe. Der Beklagte sei selbständig in fremden Angelegenheiten tätig geworden, unabhängig davon, ob er Miterfinder gewesen sei. Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen sei dem Beklagten nicht als Nebenleistung zu seiner Haupttätigkeit gestattet, weil bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderlich sei. Entsprechendes gelte für die Beantwortung der Abmahnung der Markeninhaberin durch den Beklagten mit Schreiben vom 14. März 2013. Soweit die Klägerin vom Beklagten Unterlassung der Werbung mit den Angaben "gewerbliche Schutzrechte" und "(gemäß) § 5 RDG" beanspruche , ergebe sich der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG. Mit seiner Werbung suggeriere der Beklagte, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Dieses Verständnis der beanstandeten Angaben stimme mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein.
- 10
- B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (dazu B I 1). Die Klägerin ist zudem klagebefugt (dazu B I 2). Ihr stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte (dazu B II 1), die Abwehr markenrechtlicher Abmahnungen (dazu B II 2) und die von dem Beklagten verwendete Werbung (dazu B II 3) zu. Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten gerechtfertigt (dazu B II 4).
- 11
- I. Die Klage ist zulässig.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klageanträge hinreichend bestimmt sind. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber , was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 13 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung). Die Unterlassungsanträge, die auf die jeweilige konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, genügen diesen Bestimmtheitsanforderungen. Aus dem jeweiligen, der konkreten Verletzungsform vorangestellten Vorspann im Antrag wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Klägerin das im Anschluss genannte Verhalten des Beklagten beanstandet.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 11 = WRP 2015, 1102 - MobilerBuchhaltungsservice, mwN).
- 14
- II. Die Klage ist auch begründet.
- 15
- 1. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag I 1 aa gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte sei wegen Verstoßes gegen § 3 RDG lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 3 RDG) als auch nach dem zur Entscheidung maßgeblichen neuen Recht (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 RDG) der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 16
- a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN). Nach dem Zeitpunkt der dem Beklagten zur Last gelegten Zuwiderhandlungen ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 22 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall).
- 17
- b) Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Der Beklagte hat mit den von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen Dienstleistungen für Unternehmen erbracht. Zudem bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF auf berufsrechtliche Bestimmungen zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 23 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 58/10, GRUR 2012, 79 Rn. 11 = WRP 2012, 964 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband).
- 18
- c) Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 12 = WRP 2016, 861 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Sie bezweckt, die Rechtsuchenden , den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz -Sanierung; GRUR 2011, 539 Rn. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker ; GRUR 2012, 79 Rn. 12 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
).
- 19
- d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte dadurch, dass er die im Klageantrag I a aa näher bezeichneten gewerblichen Schutzrechte zur Eintragung in das Register angemeldet hat, gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht hat.
- 20
- aa) Die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit des Beklagten bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stellt eine Rechtsdienstleistung dar. Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- 21
- (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die im Klageantrag I a aa genannten gewerblichen Schutzrechte als Vertreter für Dritte angemeldet. Er werde im Register des Deutschen Patent- und Markenamts als Vertreter der jeweiligen Anmelder geführt. Dass der Beklagte die Wortmarke "STEINBERGER" und die Wort-Bild-Marke "PUMA Solingen" angemeldet habe, sei unstreitig. Er habe des Weiteren als Vertreter für Dritte Anträge auf Erteilung eines europäischen Patents gestellt. Diese Tätigkeit erfordere nach der Verkehrsauffassung eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausgehe. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO. Der Beklagte sei in fremden Angelegenheiten tätig geworden. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die betreffenden Produkte miterfunden oder mitentwickelt habe, weil maßgeblich auf die Person des Anmelders abzustellen sei, in deren Vertretung der Beklagte tätig geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 22
- (2) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- 23
- Der Bundesgerichtshof hat die im Schrifttum umstrittene Frage, welche Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu stellen sind, zunächst offen gelassen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 28 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Er hat sie nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beantwortet. Danach erfasst die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 43 ff. - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).
- 24
- Nach diesen Maßstäben erfordern die vom Beklagten vorgenommenen Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte - Patente, Gebrauchsmuster und Marken - eine Rechtsprüfung, die über eine schematische Rechtsanwendung ohne weitere Rechtsprüfung hinausgeht. Das stellt die Revision nicht in Abrede.
- 25
- (3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte sei mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte in konkreten fremden Angelegenheiten tätig geworden.
- 26
- Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 958 Rn. 22 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, mwN; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz , 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 77; zu § 2 RDG Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz , 2009, § 2 Rn. 3; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 10; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 2 RDG Rn. 22; Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 2 Rn. 22). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen (BGH, GRUR 2007, 978 Rn. 22 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer mwN; Weth in Henssler/Prütting aaO § 2 RDG Rn. 23). Eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche oder juristische Person handelt, wer als Organ oder als Angestellter eines Unternehmens für dieses tätig wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 48). In § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ist klargestellt, dass die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen.
- 27
- Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht die vom Beklagten in Vertretung Dritter vorgenommene Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten angesehen. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte erfolgt im wirtschaftlichen Interesse des Anmelders und dient der Sicherung seiner Rechte. Der Beklagte ist in offener Stellvertretung für die jeweiligen Anmelder aufgetreten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht selbst Inhaber des je- weiligen gewerblichen Schutzrechts werden wollte, sondern dass dies der von ihm benannte Anmelder sein sollte. Nach dem nach außen erkennbaren Willen des Beklagten ging es ihm darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern, er wurde damit in fremden Angelegenheiten tätig (vgl. BayObLG, NStZ 1985, 224, 225). Durch die Anmeldung hat er sich entgegen der Ansicht der Revision nicht als wirtschaftlich Betroffener neben dem Anmelder zu erkennen gegeben.
- 28
- Soweit der Beklagte nach seiner Behauptung bei der Entwicklung des jeweiligen gewerblichen Schutzrechts mitgewirkt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Namen Dritter zur eigenen Angelegenheit des Beklagten wird. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte einen eigenen Entwicklungsbeitrag für die im Streitfall maßgeblichen Patente , Gebrauchsmuster und Marken hinreichend dargelegt hat. Ein solcher Entwicklungsbeitrag kann in diesem Zusammenhang zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Meldet der Beklagte für Dritte gewerbliche Schutzrechte an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine etwa daran bestehenden Rechte - im Falle von Patenten die Rechte als (Mit-)Erfinder gemäß § 6 Satz 1 und 2 PatG und Art. 60 Abs. 1 EPÜ - nicht wahrnehmen will.
- 29
- Sollte der Beklagte mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen, weil er die betreffenden Produkte für diese Dritten miterfunden oder mitentwickelt hat, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Ein derartiges mittelbares Eigeninteresse, das nach der Behauptung des Beklagten jeweils auf einem entsprechenden Entwicklungsauftrag des Dritten beruht, genügt nicht, um eine fremde Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu verneinen.
- 30
- bb) Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ist dem Beklagten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
- 31
- (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO folge, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Patentanwalts erfordere. Seien komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderten, könne die Rechtsdienstleistung nicht als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung angesehen werden. Gesetzliche Vorschriften , die die beanstandete Tätigkeit des Beklagten erlaubten, existierten nicht. Grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten seien nicht betroffen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 32
- (2) Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 34 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
- 33
- (3) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass es den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit des Beklagten als Entwicklungsingenieur und der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte gibt.
- 34
- Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, die Haupttätigkeit eines Entwicklungsingenieurs bestehe in der technisch geprägten Produktentwicklung, für die Rechtskenntnisse kaum erforderlich seien. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stelle dagegen erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung. Dies spreche dagegen, dass es sich dabei um eine untergeordnete Nebenleistung der Entwicklungsingenieure handele. Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, der für seine Behauptung, seine rechtsberatende Tätigkeit sei ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, darlegungs- und beweisbelastet ist. Sein Vortrag erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, der Entwicklungsingenieur habe rechtliche Überlegungen zur Schutzfähigkeit seiner Erfindungen und bei der Entwicklung von Marken anzustellen.
- 35
- cc) Diese Auslegung von § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 RDG beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit des Beklagten (Art. 12 GG) nicht in ungerechtfertigter Weise.
- 36
- (1) Bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte handelt es sich um eine Tätigkeit, die der Gesetzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden den Rechts- und Patentanwälten zugewiesen hat, weil sie über die erforderliche Ausbildung verfügen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAO ist es die berufliche Aufgabe des Patentanwalts, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung , Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats , eines Gebrauchsmusters, eines Designs, des Schutzes einer Topographie , einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts ande- re zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, sowie in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.
- 37
- (2) Aus der Existenz dieser Regelungen kann zwar nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit den dazu berufenen Patentanwälten vorbehalten bleibt. Vielmehr sind zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit zu berücksichtigen und die grundrechtlichen Belange des Dienstleisters mit den entgegenstehenden Belangen des Gemeinwohls in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. So gibt es im Bereich der den Patentanwälten zugewiesenen Tätigkeiten solche Dienstleistungen, die keine substantielle Rechtsberatung erfordern. Können Daten gesammelt und anhand dieser Daten Massengeschäfte aus eng abgrenzbaren Bereichen mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung schematisiert abgewickelt werden, weil die rechtlichen Grundlagen eindeutig sind und keine Ausnahmen kennen, ist keine individuelle Beratung im Einzelfall erforderlich (BVerfGE 97, 12, 29 - Patentgebührenüberwachung). Entwickelt sich in diesem Bereich ein Spezialberuf, der auf kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte der patentanwaltlichen Tätigkeit beschränkt ist, wie die reine Überwachung von Fristen für die Entrichtung von Patentverlängerungsgebühren , so ist dessen Verbot nur erforderlich, wenn es der Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient (BVerfGE 97, 12, 32).
- 38
- Im Streitfall geht es jedoch nicht um kleine Ausschnitte im Randbereich der Tätigkeit von Patentanwälten, die mithilfe einer Software automatisiert durchgeführt werden könnten. Vielmehr handelt es sich bei der Anmeldung ge- werblicher Schutzrechte um einen Kernbereich der patentanwaltlichen Tätigkeit, die jeweils eine umfassende Prüfung im Einzelfall erfordert.
- 39
- Soweit der Beklagte im Revisionsverfahren erstmals vorträgt, dass die Patentanwaltschaft regelmäßig im Bereich der Markenanmeldungen nicht selbst tätig werde, sondern diese ihrem nichtjuristischen Personal überlasse, kann dieser Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen lässt die von der Revision zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegte Stellenanzeige eines Unternehmens keine Rückschlüsse auf die patentanwaltliche Praxis zu. Jedenfalls kann nicht angenommen werden , dass es sich bei einer Markenanmeldung um einen vollständig automatisierungsfähigen Vorgang handelt.
- 40
- 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten ohne Rechtsfehler die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit zur Abwehr markenrechtlicher Ansprüche untersagt (Klageantrag I a bb).
- 41
- a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Schreiben des Beklagten vom 14. März 2013, mit dem er auf eine Abmahnung wegen eines Markenrechtsverstoßes durch die von ihm für einen Dritten vorgenommene Markenanmeldung reagiert hat, als Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG anzusehen. Der Beklagte hat sich als Vertreter des Anmelders der beanstandeten Marke bestellt. Er hat zwar um ein Gespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung gebeten, jedoch auch geltend gemacht, ein Schaden könne dem Abmahnenden durch die von ihm für den Anmelder vorgenommene Schutzrechtsanmeldung bisher nicht entstanden sein, weil die Widerspruchsfrist noch laufe und die Marke bisher nicht genutzt worden sei. Darin liegt eine rechtliche Verteidigung des Markenanmelders, die als Rechtsdienstleistung anzusehen ist.
- 42
- Das Schreiben des Beklagten fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG. Dieser setzt eine Mediation oder eine vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung voraus. Der Beklagte ist gegenüber den abmahnenden Rechtsanwälten nicht als Mediator aufgetreten, sondern als Vertreter des abgemahnten Unternehmens.
- 43
- b) Da dem Beklagten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Marken als Nebenleistung der Produktentwicklung gemäß § 5 Abs. 1 RDG nicht gestattet ist, ist er erst recht nicht berechtigt , für Dritte im Zusammenhang mit markenrechtlichen Abmahnungen tätig zu werden und eine Marke zu verteidigen.
- 44
- 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten die von der Klägerin beanstandete Werbung untersagt (Klageantrag I b).
- 45
- a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte suggeriere durch die von der Klägerin beanstandete Werbung, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen aufgrund seiner Angaben an, er dürfe im Rahmen seiner angebotenen Dienstleistung auch die Anmeldung von Schutzrechten für seine Auftraggeber und - wenn diese Inhaber des Schutzrechts seien - auch deren rechtliche Vertretung gegenüber Dritten vornehmen. Dieses Verständnis sei unrichtig. Dem Beklagten seien die betreffenden Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG nicht gestattet.
- 46
- b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen das vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Verkehrsverständnis. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 15 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 47 = WRP 2013, 778 - AMARULA/ Marulablu; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 16 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
- 47
- c) Soweit die Revision geltend macht, die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen könnten dahin verstanden werden, dass der Beklagte nur nach § 5 RDG erlaubte Leistungen anbieten wolle, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Werbeaussagen zumindest auch in dem vom Berufungsgericht angenommenen irreführenden Sinn verstanden werden könnten. Der Werbende muss im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 17 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport).
- 48
- 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sowie die hierauf beanspruchten Zinsen zuerkannt (Klageantrag II). Die Abmahnung war berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand. Gegen die Höhe des zugesprochenen Abmahnkostenersatzes hat sich die Revision nicht gewandt.
- 49
- III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 28.03.2014 - 5 O 169/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2015 - I-4 U 54/14 -
(1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, können die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn
- 1.
die Aktionäre nachweisen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge ihre Rechtsvorgänger von den behaupteten Pflichtverstößen oder dem behaupteten Schaden auf Grund einer Veröffentlichung Kenntnis erlangen mussten, - 2.
die Aktionäre nachweisen, dass sie die Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben, - 3.
Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist, und - 4.
der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.
(2) Über den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Beschluss. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Antragstellung hemmt die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs bis zur rechtskräftigen Antragsabweisung oder bis zum Ablauf der Frist für die Klageerhebung. Vor der Entscheidung hat das Gericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Zulassungsverfahren und im Klageverfahren beizuladen.
(3) Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihren Ersatzanspruch selbst gerichtlich geltend zu machen; mit Klageerhebung durch die Gesellschaft wird ein anhängiges Zulassungs- oder Klageverfahren von Aktionären über diesen Ersatzanspruch unzulässig. Die Gesellschaft ist nach ihrer Wahl berechtigt, ein anhängiges Klageverfahren über ihren Ersatzanspruch in der Lage zu übernehmen, in der sich das Verfahren zur Zeit der Übernahme befindet. Die bisherigen Antragsteller oder Kläger sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 beizuladen.
(4) Hat das Gericht dem Antrag stattgegeben, kann die Klage nur binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung und sofern die Aktionäre die Gesellschaft nochmals unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben, vor dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht erhoben werden. Sie ist gegen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen und auf Leistung an die Gesellschaft zu richten. Eine Nebenintervention durch Aktionäre ist nach Zulassung der Klage nicht mehr möglich. Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(5) Das Urteil wirkt, auch wenn es auf Klageabweisung lautet, für und gegen die Gesellschaft und die übrigen Aktionäre. Entsprechendes gilt für einen nach § 149 bekannt zu machenden Vergleich; für und gegen die Gesellschaft wirkt dieser aber nur nach Klagezulassung.
(6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, soweit sein Antrag abgewiesen wird. Beruht die Abweisung auf entgegenstehenden Gründen des Gesellschaftswohls, die die Gesellschaft vor Antragstellung hätte mitteilen können, aber nicht mitgeteilt hat, so hat sie dem Antragsteller die Kosten zu erstatten. Im Übrigen ist über die Kostentragung im Endurteil zu entscheiden. Erhebt die Gesellschaft selbst Klage oder übernimmt sie ein anhängiges Klageverfahren von Aktionären, so trägt sie etwaige bis zum Zeitpunkt ihrer Klageerhebung oder Übernahme des Verfahrens entstandene Kosten des Antragstellers und kann die Klage nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 mit Ausnahme der Sperrfrist zurücknehmen. Wird die Klage ganz oder teilweise abgewiesen, hat die Gesellschaft den Klägern die von diesen zu tragenden Kosten zu erstatten, sofern nicht die Kläger die Zulassung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt haben. Gemeinsam als Antragsteller oder als Streitgenossen handelnde Aktionäre erhalten insgesamt nur die Kosten eines Bevollmächtigten erstattet, soweit nicht ein weiterer Bevollmächtigter zur Rechtsverfolgung unerlässlich war.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.