Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 1408/17

published on 07/12/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 1408/17
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Landgericht München II, 3 O 6101/15, 23/03/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23.03.2017, Az. 3 O 6101/15, wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend wegen der Zahlung von Nutzungsentgelt durch die T. H. AG an den Beklagten bzw. ihm nahestehenden Personen und Gesellschaften im Zeitraum März bis Dezember 2010.

Die T. H. AG wurde am 27.10.2006 gegründet. Seit der Gründung hält der Kläger 88,79% des Grundkapitals, der Beklagte derzeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau Karin G., 11,21%. Am 27.10.2006 wurde der Beklagte zum Vorstand der T. H. AG bestellt.

In den Monaten März bis Dezember 2010 wurden von der T. H. AG Nutzungsentgelte an den Beklagten, seine Lebensgefährtin Karin G. sowie an verschiedene dem Beklagten nahestehende Gesellschaften gezahlt.

Am 25.04.2012 stellte der Beklagte als Vorstand der T. H. AG Insolvenzantrag in Eigenverwaltung. Am 01.06.2012 wurde Frau Rechtsanwältin B. B. zur Sachwalterin, am 12.02.2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der T. H. AG bestellt. Derzeit ist nur der Kläger Vorstand der T. H. AG.

Der Kläger und Frau Birgitt B. als Insolvenzverwalterin schlossen am 20.11.2015 die als Anlagen K 29 und B 1 vorgelegten „Abtretungsvereinbarungen“. Die Insolvenzverwalterin vereinbarte darin mit dem Kläger u.a., ihm sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen das ehemalige Vorstandsmitglied Ernst D. (den Beklagten) auf Schadensersatz nach Aktiengesetz, Dienstvertrag, Geschäftsordnung für den Vorstand der Gesellschaft, Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Delikt abzutreten. Nach Ziff. II Satz 1 der „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage B 1) verpflichtet sich der Beklagte, die Ansprüche auf eigene Kosten und eigenes Risiko geltend zu machen, „im Falle des Bestreitens der Anspruchsinhaberschaft und vorbehaltlich der Zulässigkeit auch gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft“. Gemäß Ziff. II der „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage K 29) können Zahlungen „schuldbefreiend ungeachtet der Abtretung nur an die Insolvenzverwalterin geleistet werden“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 29 und B 1 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, insgesamt seien zwischen März und Dezember 2010 191.390,40 Euro Nutzungsentgelt gezahlt worden. Dies beruhe darauf, dass der Beklagte unzulässig im März 2010 neue, nicht mehr gewinnabhängige Mietverträge für die T. H. AG abgeschlossen habe.

Der Kläger hat in erster Instanz außer den Beklagten auch Frau Karin G. (als Beklagte zu 2) und Herrn Dr. Klaus T. (als Beklagten zu 3) verklagt und zuletzt beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der T. H. AG, Frau Birgitt B., …, 191.390,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis Zustellung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 17.10.2016 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 17.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Abtretungsvereinbarung verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und sei daher unwirksam. Der Abschluss von nicht gewinnabhängigen Mietverträgen sei nicht pflichtwidrig gewesen. Im Übrigen sei der T. H. AG kein Schaden entstanden und etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger klage im Wege der offenenen Prozessstandschaft behauptete Schadensersatzansprüche der in Insolvenz befindlichen T. H. AG zur Zahlung an die Insolvenzverwalterin ein. Mangels wirksamer Ermächtigung zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sei der Kläger nicht prozessführungsbefugt. Die Vereinbarungen (B 1 und K 29) seien wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gemäß § 134 BGB nichtig.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen wurde. Der Kläger stützt sich insbesondere auf das Senatsurteil vom 30.03.2017, Az. 23 U 3159/16, wonach die Abtretungsvereinbarung nicht gegen das RDG verstoße, wobei offengelassen worden sei, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Einziehungsermächtigung oder eine Abtretung handle. Höchstvorsorglich werde Beweis dafür angetreten, dass die Parteien beim Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 20.11.2015 keine Einziehungsermächtigung, sondern eine Abtretung vereinbaren wollten. Es werde klargestellt, dass der Kläger aus eigenem, abgetretenem Recht klage, die zwischenzeitliche Bezeichnung als Prozesstandschaft sei ein Versehen gewesen. Die Berufung sei zulässig, da der Kläger auch in erster Instanz nie ausgeschlossen habe, seinen Vortrag auf Abtretung zu stützen, die Ausführungen zur Prozessstandschaft seien nur vorsorglich und hilfsweise erfolgt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts München II vom 23.03.2017, Az 3 O 6101/15, abzuändern und Folgendes für Recht zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 191.390,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 17.10.2016 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 17.10.2016 zu zahlen.

2. Des Weiteren beantragt der Kläger Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger ein anderes Klageziel als in erster Instanz verfolge. Im Übrigen hält der Beklagte die Berufung auch für unbegründet und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 (Bl. 221 ff d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Kläger hat Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nur insoweit eingelegt, als die Klage gegen den - damaligen - Beklagten zu 1), Herrn Ernst D., abgewiesen wurde. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 08.08.2017, X ZB 9/15, juris Tz. 14). Vorliegend ist in der Berufungseinlegung (Schriftsatz vom 25.04.2017, Bl. 147 f d.A.) als Beklagter nur „Ernst D.“ aufgeführt. Im weiteren Text ist die Rede vom Wohnsitz „des Beklagten und Berufungsbeklagten“. Auch im Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (Schriftsatz vom 17.05.2017, S. 1, Bl. 151 d.A.) ist nur Herr Ernst D. als Beklagter aufgeführt. Zwar werden in der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 28.06.2017, Bl. 154 ff d.A.) im Rubrum wieder sämtliche erstinstanzlichen Beklagten aufgeführt und Zahlung durch „Die Beklagten“ „als Gesamtschuldner“ beantragt. Jedoch ist eine Auslegung dieses Schriftsatzes als Berufungseinlegung nicht möglich, da bei Eingang des Schriftsatzes vom 28.06.2017 die Berufungsfrist nach § 517 ZPO, die bis 02.05.2017 lief, bereits abgelaufen war. Der Senat hat hierauf mit Verfügung vom 02.08.2017 (Bl. 170 d.A.) hingewiesen, woraufhin der Kläger Verurteilung nur noch des Beklagten Ernst D. begehrt.

2. Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 01.12.2017 unzulässig, da der Berufungskläger nicht die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will.

Eine Berufung der Klagepartei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 30.11.2005, XII ZR 112/03, juris Tz. 15; BGH NJW 1999, S. 1407, 1408, je m.w.N).

2.1. Der Kläger macht in zweiter Instanz nicht mehr ein fremdes Recht in Prozessstandschaft gelten, sondern ausschließlich ein ihm aufgrund Abtretung zustehendes eigenes Recht. In der Berufungsbegründung (S. 8 f, Bl. 161 f d.A.) bietet der Kläger Beweis dafür an, dass die Parteien bei Abschluss der „Abtretungsvereinbarung“ vom 20.11.2015 keine Einziehungsermächtigung, sondern eine Abtretung i.S. der §§ 398 ff BGB vereinbaren wollten. Im Schriftsatz vom 16.08.2017 (S. 2, Bl. 173 d.A.) stellt der Kläger ausdrücklich klar, er klage aus eigenem, abgetretenem Recht, bei der zwischenzeitlichen Bezeichnung als Prozesstandschaft habe es sich um ein Versehen gehandelt, und beantragt Zahlung an sich.

2.2. In erster Instanz hat der Kläger dagegen - jedenfalls zuletzt - ausschließlich in gewillkürter Prozesstandschaft ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht.

Dabei berücksichtigt der Senat, dass bei Prozesserklärungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen ist. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 268/11, juris Tz. 30; BGH, Urteil vom 02.02.2017, VII ZR 261/14, juris Tz. 17; BVerfG, Beschluss vom 08.08.2013, 1 BvR 1314/13, NJW 2014, S. 291). Dabei bestimmen allerdings nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umstände ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BVerfG, Beschluss vom 08.08.2013, 1 BvR 1314/13, NJW 2014, S. 291; BGH, Beschluss vom 30.05.2017, VIII ZB 15/17, juris Tz. 14).

In der Klageschrift (S. 15, Bl. 15 d.A.) hat der Kläger zunächst ausgeführt, er klage aus abgetretenem Recht, und hat sich auf die Abtretungsvereinbarung vom 20.11.2015 berufen. Im Schriftsatz vom 30.12.2015 (Bl. 22 d.A.) hat der Kläger dann ohne nähere Begründung hilfsweise beantragt, dass Zahlungen aus dem Urteil an die Insolvenzverwalterin zu leisten seien. Die Beklagten haben darauf in erster Instanz erwidert, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Der Kläger dürfe ausweislich der „Abtretungsvereinbarung“ Anlage B 1 nur im Wege der offenen Prozessstandschaft Ansprüche geltend machen und nur eine Klage des Berechtigten könne den Eintritt der Verjährung hemmen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei bei Klageerhebung offenzulegen, was der Kläger nicht beachtet habe, denn er habe Zahlung an sich, nicht an die Insolvenzverwalterin beantragt (Klageerwiderung S. 9, Bl. 45 d.A.). Daraufhin hat der Kläger im Schriftsatz vom 18.07.2016, S. 7 f (Bl. 73 f d.A.) ausgeführt, es liege tatsächlich ein Fall der offenen Prozessstandschaft vor. Diese ergebe sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem gesamten Sachvortrag, dass der Kläger „aufgrund der Abtretungsvereinbarung (Ermächtigung)“ mit der Insolvenzverwalterin den Prozess führe. „Um weitere Unklarheiten“ zu vermeiden, werde „hiermit ausdrücklich die Geltendmachung der Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft angezeigt“. Eine Einschränkung dahingehend, es werde primär aus eigenem, an den Kläger abgetretenem Recht geklagt und nur hilfsweise im Wege der Prozessstandschaft ein fremdes Recht geltend gemacht, findet sich hier explizit nicht.

Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 17.10.2016 (S. 3 f, Bl. 86 f. d.A) ist widersprüchlich. Der Kläger führt aus, er habe von Anfang an unmissverständlich klargemacht, dass er aus abgetretenem Recht klagt, die Prozessstandschaft sei damit offengelegt. Er sei durch Abtretung alleiniger Forderungsinhaber. Im Übrigen sei die Prozessstandschaft auch durch den hilfsweise gestellten Klageantrag - auf Zahlung an die Insolvenzverwalterin - offengelegt.

Dass der Kläger aber jedenfalls zuletzt in erster Instanz nur im Wege der offenen Prozessstandschaft klagen wollte, zeigt der Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 und der nachgelassene Schriftsatz der Klägers: In der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 (Protokoll S. 2, Bl. 106 d.A.) erklärt das Landgericht, nach der Vereinbarung mit der Insolvenzverwalterin könnten Zahlungen schuldbefreiend nur an diese erfolgen. Wie der Kläger selbst ausführe, liege eine offene Prozessstandschaft vor. Soweit der Kläger derzeit lediglich hilfsweise Zahlung an die Insolvenzverwalterin verlange, würde dies diesem Umstand Rechnung tragen. Daraufhin hat der Kläger ausschließlich einen Antrag auf Zahlung an die Insolvenzverwalterin gestellt.

Im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2017 (S. 3 ff,Bl. 113 ff d.A.) schließlich führt der Kläger aus, dass auch bei Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung jedenfalls die Ermächtigung des Klägers zur Prozessstandschaft wirksam und die Klage zulässig sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger primär aus eigenem, an ihn abgetretenem Recht und nur hilfsweise aus Prozessstandschaft klagen möchte, finden sich in diesem Schriftsatz nicht. Allein die Verwendung des Begriffs „Abtretungsvereinbarung“ lässt keinen anderen Schluss zu. Dies resultiert allein daraus, dass die Vereinbarungen (Anlage B 1 und K 29) jeweils mit „Abtretungsvereinbarung“ überschrieben sind.

Dementsprechend ist auch das Landgericht davon ausgegangen, der Kläger mache nur fremde Ansprüche in offener, gewillkürter Prozessstandschaft geltend (siehe erstinstanzliches Urteil S. 2 und S. 8).

Der Senat verkennt nicht, dass allein ein Antrag auf Zahlung an einen Dritten (die Insolvenzverwalterin) grundsätzlich keine zwingenden Rückschlüsse zulässt, ob ein eigenes oder ein fremdes Recht geltend gemacht wird. Indessen haben vorliegend sowohl der Kläger im Schriftsatz vom 17.10.2016 als auch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung gerade zu verstehen gegeben, dass mit dem Antrag auf Zahlung an die Insolvenzverwalterin der Prozessstandschaft Rechnung getragen bzw. diese offengelegt werde. Wenn der Kläger daraufhin in der mündlichen Verhandlung nur diesen Antrag stellt, gibt er zu verstehen, dass er nur im Wege der Prozessstandschaft klagen will und einen etwaigen Anspruch aus eigenem Recht nicht geltend macht.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 18.10.2017 (S. 3 f, Bl. 206 d.A.) ausführt, die Schriftsätze in erster Instanz hätten sich stets an der Gliederung und Überschrift der Schriftsätze der Gegenseite orientiert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lässt sich dem klägerischen Schriftsatz vom 18.07.2016 nicht entnehmen, dass der Kläger sich nur hilfsweise im Hinblick auf den Vortrag der Gegenseite mit der Prozessstandschaft befasse und nur hilfsweise ein fremdes Recht einklagen möchte.

Der Vernehmung von Herrn Rechtsanwalt Lars B. dazu, was er tatsächlich beabsichtigt habe und dass die Antragsstellung nichts mit der Abgrenzung von offener Prozessstandschaft und Abtretung zu tun gehabt habe (Schriftsatz vom 18.10.2017, S. 5, Bl. 208 d.A.), bedarf es nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH der tatsächliche Wille der Parteien auch bei der Auslegung prozessualer Erklärungen zu erforschen. Indessen muss sich dieser Wille aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen, maßgeblich ist nur der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BVerfG, Beschluss vom 08.08.2013, 1 BvR 1314/13, NJW 2014, S. 291; BGH, Beschluss vom 30.05.2017, VIII ZB 15/17, juris Tz. 14). Daher kann ein Wille, für den sich keine Anhaltspunkte im prozessualen Vortrag finden und der daher weder für das Gericht noch für den Gegner erkennbar war, nicht berücksichtigt werden.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des BGH vom 09.05.1990, VIII ZR 237/89 (NJW 1990, S. 2683). Im dortigen Fall hat der Kläger in erster Instanz Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs beantragt. Der BGH geht davon aus, dass von diesem erstinstanzlichen Klagebegehren nicht nur ein Wandlungsanspruch, sondern zumindest hilfsweise auch ein Schadensersatzanspruch umfasst gewesen sei. Eine Einschränkung, dass der Kläger nur Wandlung begehre, enthalte sein Vortrag nicht, zumal er den Ausdruck Wandlung in seinen Schriftsätzen nicht gebrauche. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem der Kläger gerade ausdrücklich erklärt, er lege die Prozessstandschaft offen und auf Hinweis des Landgerichts nur denjenigen Antrag stellt, der - nach dem Hinweis des Landgerichts - sich auf die Prozessstandschaft bezieht.

Ob und welche Hinweise andere Gerichte in Parallelverfahren erteilt haben, kann dahingestellt bleiben. Einer Vernehmung von Herrn Rechtsanwalt S.-G. (Schriftsatz vom 18.10.2017, S. 5 f, Bl. 208 f d.A.) bedarf es daher nicht.

2.3. Gegenstand des Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsverfolgungsbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 25.02.1999, III ZR 53/98, juris Tz. 9). Dies war daher in erster Instanz ein einem Dritten zustehendes Recht, nämlich Schadensersatzansprüche der Tölzer Hof AG nach § 93 AktG oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, die der Kläger in eigenem Namen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat auch nicht über Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht entschieden, sondern die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft verneint.

Da der Kläger in der Berufungsinstanz die Schadensersatzansprüche nur aus eigenem, an ihn abgetretenem Recht einklagt, handelt es sich ausschließlich um einen anderen, am Schluss der ersten Instanz nicht geltend gemachten Streitgegenstand. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremden Recht handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, auch wenn ein einheitliches Klageziel vorliegt (BGH, Urteil vom 12.01.2017, I ZR 253/14, juris Tz. 27).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
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Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.