Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2017 - 15 U 4586/16

published on 27/09/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2017 - 15 U 4586/16
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer unrichtigen Steuererklärung für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Beklagten zu 3) für das Jahr 2009, welche die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, im Jahr 2010 im Auftrag der Beklagten zu 3) anfertigte.

Die Klägerin schied am 25.09.2009 als Kommanditistin der Beklagten zu 3) aus. Anlässlich der Erklärung der einheitlichen Gewinnfeststellung der Beklagten zu 3) für das Jahr 2009 leitete die Beklagte zu 1) der Klägerin am 17.06.2010 den Entwurf einer Steuererklärung zu. Die Klägerin antwortete am 25.06.2010 (Anlage K 5) und teilte korrigierend mit, dass für die Klägerin bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht das handelsrechtliche Kapitalkonto (817.119,30 €), sondern das steuerliche Kapitalkonto maßgeblich sei, das einen Stand von „– 622.031,83 €“ aufweise. Die Beklagte zu 1) übernahm diese Angabe zum steuerlichen Kapitalkonto der Klägerin jedoch nicht in die Steuererklärung der Beklagten zu 3) (vgl. Anlage B 2 im Berufungsverfahren).

Der Steuerbescheid zur einheitlichen Gewinnfeststellung für den VZ 2009 erging am 08.12.2010 (Anlage B 1) und wurde (nur) der Beklagten zu 1) übersandt; eine gesonderte Bekanntgabe an die Klägerin unterblieb. Der Steuerbescheid entsprach der von der Beklagten zu 1) eingereichten (fehlerhaften) Steuererklärung. Für die Klägerin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 969.700,69 € mit einem Veräußerungsgewinn von 817.120,30 € festgestellt (Anlage K 7).

Mit Änderungsbescheid vom 04.12.2012 wurde der Grundlagenbescheid erfasst und für die Klägerin die Körperschaftssteuer für den VZ 2009 neu festgesetzt. Die Klägerin legte gegen den Körperschaftssteuerbescheid vom 04.12.2012 Einspruch ein. Auf Nachfrage wurde der Klägerin vom Finanzamt ein weiterer (geänderter) Feststellungsbescheid vom 20.04.2012 übersandt (Anlage K 7); sie legte gegen diesen Bescheid (vgl. Anlage K 10) sowie gegen den Grundlagenbescheid vom 08.12.2010 jeweils Einspruch ein (gegen den Bescheid vom 08.12.2010 jedoch erst am 06.09.2016, Bl. 137 d.A. aufgrund der Hinweise der Beklagten zur noch offenen Einspruchsfrist; Anlage K 11).

Dem Einspruch der Klägerin gegen den Grundlagenbescheid wurde am 11.07.2017 umfassend stattgegeben. Im geänderten Bescheid vom 11.07.2017 wurden die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 774.612,22 € mit einem Veräußerungsgewinn von nur noch 622.031,83 € festgestellt (Anlage K 21).

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 15.03.2016 und mit ihren ursprünglichen Berufungsanträgen (Schriftsatz vom 27.01.2017 = Bl. 130 d.A.) beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus und im Zusammenhang mit der fehlerhaften Festsetzung des Veräußerungsgewinns für die Klägerin bezüglich ihrer Kommanditbeteiligung an der Firma M. P. B. C. GmbH & Co. KG (vormals firmierend als H & S N. R. GmbH & Co. KG) im Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz 4 EStG für die M. P. B. C. GmbH & Co. KG vom 20. April 2012 sowie vorgehenden und nachfolgenden Bescheiden einschließlich des Bescheids für 2009 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für die Klägerin vom 4. Dezember 2012 entstanden sind und noch entstehen werden.

Das Landgericht wies die Klage ab; dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Nach Erlass des Steuerbescheids vom 11.05.2017 (Anlage K 21) änderte die Klägerin ihren Antrag und verlangt nunmehr im Schriftsatz vom 17.07.2017 (Bl. 203 d. A.), unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Traunstein, Az: 3 O 910/16 vom 24.10.2016 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.372,78 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen mit Schriftsatz vom 15.03.2017 (Bl. 154 d. A.), die Berufung zurückzuweisen.

Mit dem Zahlungsantrag macht die Klägerin ihre Rechtsverfolgungskosten für das (erfolgreiche) Einspruchsverfahren geltend; ein möglicher Steuerschaden, der in einer zu hohen Gewinnfeststellung aus dem Jahr 2009 liegen konnte, ist mit dem Bescheid vom 11.05.2017 ausgeräumt worden.

Die Beklagten halten der Klägerin vor, ihre steuerlichen Interessen wegen der (allenfalls versehentlich) zu hohen Festsetzung des Gewinns gegenüber dem Finanzamt viel zu zögerlich und ohne die gebotene Entschlossenheit verfolgt zu haben. Bei der gebotenen Vorgehensweise hätte eine unzutreffende Gewinnfestsetzung problemlos schon vor Ablauf der Verjährungsfrist möglicher Regressansprüche gegen die Beklagten korrigiert werden können, womit sich die Klage vom März 2016 erübrigt hätte. Darin liege ein ganz erhebliches Mitverschulden der Klägerin.

Die Beklagten zu 1) und 2) bezweifeln, dass sie gegenüber der Klägerin unmittelbar aufgrund des Steuerberatervertrages mit der Beklagten zu 3) haften, da der Klägerin wegen des haftungsbegründenden Sachverhalts schon vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) zustünden. Sollten umgekehrt die Beklagten zu 1) und 2) haften, müsse eine Haftung der Beklagten zu 3) entfallen. Die Höhe der jetzt noch verlangten Rechtsverfolgungskosten sei schließlich zu hoch und bei der Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Klage - verglichen mit der Streitwertzumessung für den Feststellungsantrag - letztlich nur wegen eines sehr geringfügigen Betrages erfolgreich gewesen sei, was wie ein Teilunterliegen zu behandeln sei.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien und auf das Protokoll der Sitzung vom 26.07.2017 (Bl. 212 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

– II.

– Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils.

A.

Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Zahlungsantrag ist zulässig. Der Übergang von einer Feststellungs- auf eine auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Leistungsklage unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO (BGH NJW 2017, 2623 Tz 14; NJW 1992, 2296; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 264 Rdnr. 3 b; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13. Aufl., § 264 Rdnr. 3), bei dem § 533 ZPO aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht zur Anwendung kommt (BGHZ 158, 295 [305 f.] = NJW 2004, 2152; BGH, NJW-RR 2010, 1286 Rdnr. 6 mwN). Zudem war die Umstellung des Antrags sachdienlich, da sie zu einer endgültigen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses führt.

B.

Die Zahlungsklage ist bis auf einen kleinen Teil begründet.

I. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3) aus §§ 280 Abs. 1, 278, 705 BGB in Höhe von 1.153,60 € wegen vermeidbarer Rechtsverfolgungskosten.

1. Die Beklagte zu 3) hat ihre (nachwirkenden) gesellschaftsrechtlichen Pflichten gegenüber der Klägerin anlässlich der Abgabe der Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. Anlage B 2 im Berufungsverfahren) verletzt, indem sie die ihr übermittelten tatsächlichen Angaben der Klägerin zu deren negativen steuerlichen Kapitalkonto nicht übernommen und nicht gegenüber dem veranlagenden Finanzamt L.-W. erklärt hat.

a) Die Beklagte zu 3) war aufgrund des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, die Klägerin an der Abgabe der Steuererklärung wegen der einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 179, 180 AO im VZ 2009 zu beteiligen und deren (tatsächlichen) Angaben zum steuerlichen Kapitalkonto in die Steuererklärung zu übernehmen.

aa) Die Beklagte zu 3) führte mit der Abgabe der Steuererklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung einzelner Veranlagungsjahre ein Geschäft ihrer Gesellschafter, die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a) AO als Gesellschafter einer KG (= Beklagte zu 3) wegen der ihnen zuzurechnenden Einkünfte der KG erklärungspflichtig sind, wobei die Abgabe einer Steuererklärung die übrigen Erklärungspflichtigen befreit (§ 181 Abs. 2 Satz 3 AO). Hinzu kommt, dass die einheitliche Gewinnfeststellung nicht die eigenen steuerrechtlichen Verhältnisse der Beklagten zu 3), sondern die Einkommens- und Körperschaftssteuer ihrer Gesellschafter betrifft (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Beklagte zu 3) war naher nach §§ 241 Abs. 2, 665 BGB verpflichtet, die dazu notwendigen Weisungen ihrer Gesellschafter einzuholen und deren steuerrechtliche Angaben zu übernehmen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Gründe entgegenstanden.

bb) Die einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Beklagten zu 3) für das Jahr 2009 betraf einen Zeittraum, zu dem die Klägerin noch Gesellschafterin der Beklagten zu 3) war. Allerdings endete die Stellung der Klägerin als Gesellschafterin bei der Beklagten zu 3) mit ihrem Ausscheiden noch vor Abgabe der streitgegenständlichen Steuererklärung im Jahr 2010. Gleichwohl war die Beklagte zu 3) aufgrund des beendeten Gesellschaftsvertrages immer noch verpflichtet, die Klägerin an der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2009 zu beteiligen und deren (tatsächliche) Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen zu übernehmen.

Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten zu 3) führte nur dazu, dass ihre gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten beendet wurden, soweit sie auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet waren. Die Kündigung eines Gesellschafters führt entweder zur Auflösung der Gesellschaft (§ 723 BGB) oder zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters bei Fortbestand der Gesellschaft (§ 736 BGB). In dem zuletzt genannten Fall muss eine Auseinandersetzung nach § 738 BGB erfolgen. Daraus folgt, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten der Klägerin einerseits und der Beklagten zu 3) anderseits im Jahr 2010 noch nicht vollständig beendet waren; vielmehr musste für das Jahr 2009 noch die einheitliche Gewinnfeststellung erfolgen, an der die Klägerin – wie in den Zeiträumen vor ihrem Ausscheiden - zu beteiligen war, da die rechtlichen Folgen auch dieser Erklärung unmittelbar die steuerliche Veranlagung der Klägerin betraf (vgl. § 182 AO).

b) Die Beklagte zu 3) hat ihre gesellschaftsvertragliche Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem die von ihr beauftragte Beklagte zu 1) die Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto nicht in die später gefertigte Steuererklärung übernommen hat.

aa) Die Beklagte zu 3) muss sich dieses Versäumnis der Beklagten zu 1) nach § 278 BGB zurechnen lassen, da die Beklagte zu 1) insoweit als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 3) handelte.

Die Beklagte zu 1) wurde im Auftrag der Beklagten zu 3) tätig, als sie der Klägerin den Entwurf der Steuererklärung vorlegte und diese um Überprüfung bat (siehe E-Mail vom 17.06.2010 in Anlage 5). Sie handelte insoweit (noch) im (oben unter a) beschriebenen) Pflichtenkreis der Beklagten zu 3), die steuerlichen Verhältnisse ihrer Gesellschafter und ausgeschiedenen Gesellschafter abzufragen und deren Angaben in die von der Beklagten zu 3) abzugebende Steuererklärung zu übernehmen.

bb) Die unterlassene Übernahme der Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto verletzt die Pflichten der Beklagten zu 3) aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Beklagten tragen nicht vor, dass berechtigte Gründe bestanden, die zeitnah erfolgten Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto (vgl. die Antwortmail vom 25.06.2010 in Anlage K 5) nicht in die Steuererklärung zu übernehmen; aus der späteren Veranlagung ergibt sich zudem die Richtigkeit dieser Angaben.

2. Bei pflichtgemäßen Vorgehen der Beklagten zu 3) wäre die einheitliche Gewinnfeststellung für die Klägerin von Anfang an so erfolgt, wie sie später im Änderungsbescheid vom 11.07.2017 (Anlage K 21) festgestellt wurde. In diesem Fall wäre es nicht notwendig gewesen, gegen den zunächst ergangenen Feststellungsbescheid vom 08.12.2010 bzw. in der Fassung vom 20.04.2012 Einspruch mit dem Ziel einzulegen, die Festsetzung auf der Grundlage der zutreffenden tatsächlichen Angaben zum Gewinn der Klägerin zu erreichen. Wie sich aus der tatsächlichen Veranlagung auch ergibt, waren die Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto offenbar zutreffend und wären nach Auffassung des Senats im Falle einer zutreffenden Steuererklärung von Anfang an von der Finanzverwaltung anerkannt und der Ermittlung des Gewinns für 2009 zugrunde gelegt worden. Auch die Beklagten zeigen keine Umstände auf, warum die Finanzverwaltung die Angaben der Klägerin zu ihrem steuerlichen Kapitalkonto im Jahr 2010 nicht akzeptiert haben könnte.

3. Die Klägerin kann Ersatz für die (Steuerberatungs-)Kosten in Höhe von 1.153,60 € verlangen, welche bei ihr durch den unrichtigen Grundlagenbescheid vom 08.12.2010 ausgelöst wurden (§ 249 Abs. 1 BGB).

a) Die durch den fehlerhaften Grundlagenbescheid verursachten Rechtsberatungskosten der Klägerin berechnen sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 StBVV mit 13/10 der vollen Gebühr nach Tabelle E, nicht nur mit 3/10 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 StBVV.

Der schadensauslösende Auftrag der Klägerin an ihren Steuerberater zur Prüfung der Rechtslage und zu einem sachgerechten Vorgehen wurde nicht erst im September 2016 erteilt, sondern erfolgte, nachdem der Klägerin der entsprechend dem Grundlagenbescheid vom 08.12.2010 geänderte Bescheid über die Körperschaftssteuer 2009 vom 04.12.2012 zuging und sich daraus ein zu hoher Aufgabegewinn entnehmen ließ (vgl. dazu auch die rechtlichen Hinweise in der Verfügung vom 02.03.2017, Seite 3 = Bl. 152 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Sach- und Rechtslage unklar und der Klägerin lag der Grundlagenbescheid vom 08.12.2010 nicht vor. Es drohte damals auch die Gefahr, dass wegen der einheitlichen Feststellung des Aufgabegewinns möglicherweise schon Bestandskraft eingetreten war. Der Auftrag der Klägerin an ihre Steuerberater zur Rechtswahrung wegen der unrichtigen Gewinnfeststellung des VZ 2009 konnte und musste sich unter diesen Umständen nicht auf ein „Schreiben einfacher Art“ beschränken.

b) Der Senat billigt den in der Rechnung vom 14.07.2017 angesetzten Gegenstandswert (einschließlich Solidaritätszuschlag und AO-Zinsen), da er das wirtschaftliche Ziel des Einspruchs zutreffend abbildet (§ 10 StBVV). Dem Schaden gegenzurechnende Erstattungszinsen wegen zurückzuzahlender Körperschaftssteuer fallen nicht an, da die Vollziehung des Körperschaftssteuerbescheids 2009 ausgesetzt war. Die von der Klägerin auf die Rechnung vom 14.07.2017 (Anlage K 22) gezahlte Umsatzsteuer stellt dagegen keinen Schaden dar, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die gezahlte Umsatzsteuer deshalb zu keiner bleibenden Vermögensminderung führt.

c) Die Klägerin kann daher von der Beklagten zu 3) die Zahlung von 1.153,60 € verlangen. Dieser Betrag ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.

Die Klägerin durfte eine steuerrechtliche Klärung wegen der unklaren Rechtslage nach Erlass des Körperschaftssteuerbescheids vom 04.12.2012 durch ihre eigenen Steuerberater veranlassen und muss sich nicht entgegenhalten lassen, damit zur Schadensgeringhaltung die Beklagte zu 1) beauftragen zu müssen. Die Beklagte zu 1) war unmittelbar nur für die Beklagte zu 3) tätig und nicht mit den steuerlichen Belangen der Klägerin befasst.

Auch wenn unterstellt wird, dass die Klägerin bei gebotenen Nachfragen gegenüber dem Finanzamt in den Jahren 2013 und 2014 eine frühere Klärung der Besteuerungsgrundlagen hätte erreichen können, ändert dies nichts an der Höhe der für das Einspruchsverfahren angefallenen Beratungskosten. Diese zusätzlichen Maßnahmen hätten zwar möglicherweise die Klageerhebung vom März 2016 erübrigt. Für diese Klage werden aber keine weiteren außergerichtlichen Kosten verlangt, so dass sich die von den Beklagten formulierte Obliegenheitsverletzung nicht auf die hier zugesprochene Schadenshöhe ausgewirkt hat.

II. Die Klägerin hat auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 280 Abs. 1, 611, 328 analog BGB in Höhe von 1.153,60 € wegen vermeidbarer Rechtsverfolgungskosten.

1. Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin wegen der nicht in die Steuererklärung übernommenen Angaben zum steuerlichen Kapitalkonto, da der mit der Beklagten zu 3) geschlossene Steuerberatervertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet (§ 328 BGB anlog).

a) Die steuerlichen Interessen der Klägerin waren von Beginn an unmittelbar Gegenstand des Steuerberatungsvertrages der Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 3), da die einheitlichen Feststellungen zum Gewinn der Personengesellschaft (hier der Beklagten zu 3)) der späteren Besteuerung der einzelnen Gesellschafter zugrunde gelegt werden (§§ 179, 182 Abs. 1 AO). Die Einbeziehung ihrer Gesellschafter in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages lag erkennbar im Interesse der Beklagten zu 3), was der Beklagten zu 1) bei dem überschaubaren Gesellschafterkreis der Beklagten zu 3) auch bekannt war; steuerrechtlich und wirtschaftlich betraf die Tätigkeit der Beklagten zu 1) sogar in erster Linie die Interessen der einzelnen Gesellschafter und nicht die (formal) als Auftraggeberin auftretende Personengesellschaft. Die Klägerin wurde von der Beklagten zu 1) anlässlich der Abgabe der Steuererklärung für die einheitliche Feststellung des Gewinns im VZ 2009 zudem unmittelbar angesprochen, als die Beklagte zu 1) mit ihr Kontakt aufnahm, um die anstehende Steuererklärung inhaltlich abzustimmen.

b) Die Klägerin war auch schutzbedürftig, obwohl ihr in diesem Zusammenhang auch vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3) zustehen.

Die Beklagte zu 3) schuldete der Klägerin auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages keine steuerrechtliche Beratung, sondern nur deren die (formale) Beteiligung bei der Sachverhaltsermittlung (hier die Abfrage der Kapitalkonten) und die Übernahme von deren Angaben. Dagegen reichen die vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1) weit darüber hinaus, da sie eine umfassende steuerrechtliche Beratung anlässlich des Veranlagungsverfahrens schuldete, was insbesondere auch die Pflicht umfasste, die ihr über übermittelten Angaben des Mandaten – anders als die Beklagte zu 3) – auch inhaltlich zu prüfen. Die Aufgabe der Beklagten zu 1) erschöpfte sich auch nicht in der Rolle des Boten zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3), sondern ihr kam eine eigenverantwortliche Prüfungsaufgabe zu. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Beklagten zu 3) vermag daher die vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) als Berufsträgerin nicht als gleichwertig zu ersetzen, so dass die Klägerin auch schutzbedürftig ist.

Unerheblich ist insofern, dass sich im konkreten Fall die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3) und diejenige der Beklagten zu 1) decken, da beide (anlässlich der Sachverhaltsaufklärung) die Mitteilung der Klägerin zum steuerlichen Kapitalkonto (versehentlich) nicht in die endgültige Steuererklärung übernommen hatten. Ob aber der Steuerberatervertrag drittschützend ist oder nicht, muss abstrakt zur Zeit der Auftragserteilung beurteilt werden und hängt nicht rückblickend davon ab, welche Pflichtverletzung sich später verwirklicht hat.

2. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) liegt darin, die ihr übermittelten zutreffenden Angaben der Klägerin zum steuerlichen Kapitalkonto nicht in die Steuererklärung 2009 übernommen zu haben.

Die Beklagte zu 1) hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, da sie versehentlich die ihr mitgeteilten Informationen nicht in den Entwurf der Steuererklärung eingearbeitet hat (§ 276 Abs. 1 BGB).

3. Der dadurch ausgelöste Vermögenschaden der Klägerin entspricht demjenigen, wie er schon anlässlich der Haftung der Beklagten zu 3) dargestellt wurde; auch beim (fehlenden) Mitverschulden liegen keine Abweichungen vor.

III. Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) neben der Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich aus §§ 128, 161 Abs. 1 HGB. Die Beklagten zu 1) und 3) haften gegenüber der Klägerin wiederum als Gesamtschuldner, da ihre Haftung „gleichstufig“ ist (siehe dazu Palandt/Grüneberg, BGB, § 421 Rdnr. 11).

IV. Kostenentscheidung und Streitwert

1. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 92, 100 Abs. 4 ZPO, wobei das Unterliegen der Klägerin in Höhe von 219,18 € nur sehr gering ist und keine Kostenquotelung rechtfertigt. In der Klageumstellung im laufenden Berufungsverfahren liegt auch keine teilweise Klagerücknahme, so dass auch § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden ist.

a) Allerdings hat sich herausgestellt, dass (wegen des Erfolgs des Einspruchs) letztlich kein Steuerschaden eingetreten ist. Darin liegt aber kein (Teil-)Unterliegen der Klägerin, das ihr bei der Kostenentscheidung zum Nachteil gereicht.

Die Klägerin beantragte die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen „sämtlicher Schäden“ wegen der in der Klage dargestellten Pflichtverletzung. Dieser Anspruch beschreibt einen einheitlichen prozessualen (Schadensersatz-)Anspruch mit allen sich daraus ergebenden möglichen Schadenspositionen. Diese Feststellung wäre – bis zur Umstellung auf den Zahlungsantrag – zulässig und begründet gewesen, weil die Pflichtverletzung vorlag und ein Schaden wahrscheinlich war; die Klägerin hatte bei Klageerhebung auch ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da der Ablauf der Verjährungsfrist drohte.

Konkret befürchtete die Klägerin zwar insbesondere auch einen erheblichen Steuerschaden, dessen mutmaßliche Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Ergibt sich aber während des Prozesses, dass bei einer positiven Feststellungsklage eine von mehreren Schadenspositionen sicher nicht (mehr) eintreten wird, führt dies nicht zu einem (Teil-)Unterliegen des Feststellungsklägers, solange der (identische) Schadensersatzanspruch (wegen anderer Schadenspositionen) noch möglich ist und nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann. Insoweit unterscheidet sich die positive Feststellungsklage von der negativen Feststellungsklage, auf deren kostenrechtliche Behandlung die Beklagten zuletzt hingewiesen haben. Die negative Feststellungsklage hat nur Erfolg, wenn der Anspruch insgesamt verneint werden kann; besteht dieser zum Teil, ist die negative Feststellungsklage teilweise abzuweisen. Konsequenterweise wird daher bei der negativen Feststellungsklage, anders als bei der positiven Feststellungsklage, wegen der vernichtenden Wirkung kein prozentualer Abschlag bei der Streitwertfeststellung gemacht (Zöller/Herget, ZPO, § 3 Stichwort „Feststellungsklagen“).

Dieses Ergebnis belastet die Beklagten auch nicht unbillig. Zum einen hätten auch sie einen Rechtsstreit vermeiden können, indem sie einen Verjährungsverzicht erklärt hätten. Eine weitere Möglichkeit zur Begrenzung des Kostenrisikos bestand darin, einen Teil des Schadens anzuerkennen (hier: Kostenschaden), um damit das Risiko der Prozessführung wegen der übrigen Schadenspositionen – ähnlich wie bei der negativen Feststellungsklage oder bei einer Teilklage - der Klagepartei zuzuschieben.

Hinzu kommt, dass es sich mit Blick auf den Steuerschaden bei isolierter Betrachtung um einen „Erledigungsfall“ handelt, bei dem die Beklagten die Kosten tragen müssen. Zur Zeit der Klageerhebung war mit der von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit noch zu befürchten, dass der fehlerhafte Grundlagenbescheid vom 08.12.2010 auch gegenüber der Klägerin bekanntgegeben war und ihr gegenüber bestandskräftig wurde. Der darin liegende Steuernachteil wäre dann ein kausaler Schaden der Pflichtverletzung der Beklagten gewesen, dessen Feststellung die Klägerin begehrte. Erst mit der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung des Finanzamts vom 11.05.2017 ist dieses Risiko nach Klageerhebung weggefallen.

b) Die Umstellung des Antrags in eine Leistungsklage nach Erlass der Einspruchsentscheidung war prozessual nicht geboten (Zöller/Greger, ZPO, § 256 Rdnr. 7c) und gereicht der Klägerin auch bei der Kostenentscheidung nicht zum Nachteil, da darin weder eine Klageänderung noch eine (verdeckte) Klagerücknahme liegt.

c) Soweit die Klage bei einer konsequenteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber dem Finanzamt von Anfang an vermeidbar war, da die Gewinnfeststellung zugunsten der Klägerin schon vor Ende 2015 korrigiert worden wäre, ist dies für die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ohne Bedeutung; auf den von den Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand kommt es auch hier nicht an.

Die Kostenentscheidung erfolgt bei §§ 91, 92 ZPO nur danach, ob die erhobene Klage Erfolg hatte oder nicht. Auf die Frage, ob die Prozessführung vermeidbar war, kommt es nicht an. Insbesondere hatte die Klägerin bei Klageerhebung ein Feststellungsinteresse, da der Ablauf der Verjährungsfrist drohte. Nach der Rechtsprechung löst die dem Mandanten erste nachteilige Steuerfestsetzung den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist aus, so dass die Klägerin spätestens Ende des Jahres 2015 verjährungshemmende Maßnahmen veranlassen musste. Auch bei einer im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB vorwerfbar zu laschen oder zu zögerlichen Rechtsverfolgung muss es der Gläubiger nicht hinnehmen, einen vollständigen Rechtsverlust erleiden zu müssen; auch darf er den Lauf der Verjährungsfrist abwarten.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war nach § 3 ZPO auf 20.000,00 € festzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach § 40 GKG die Antragstellung in der Berufungsinstanz, als noch ein möglicher Steuerschaden drohte.

V. Vorläufige Vollstreckbarkeit und Revisionszulassung Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, da die Beschwer der Beklagten inzwischen unter 20.000,00 € liegt.

Die Revision war mangels Vorliegen von Zulassungsgründen nicht zuzulassen. Eine Abweichung von der Entscheidung des OLG Celle (NJW 1965, 1722) liegt nicht vor, da dort im entscheidenden Punkt eine andere rechtliche Konstellation behandelt wurde.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien enthalten nur Rechtsausführungen und rechtfertigen keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO). Auf die dort vorgebrachten Argumente wurde bereits eingegangen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 24/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbes
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Annotations

(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.

(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.

(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 könnenmit dergesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden.6In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.

(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für

1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben; als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung, für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.

(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere

1.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
2.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;
3.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
4.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist.

(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.