Landgericht Traunstein Endurteil, 24. Okt. 2016 - 3 O 910/16

published on 24/10/2016 00:00
Landgericht Traunstein Endurteil, 24. Okt. 2016 - 3 O 910/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter steuerlicher Behandlung.

Die Klägerin war bis zum Jahr 2009 Kommanditistin der Beklagten zu 3) und schied im Jahr 2010 aus der Beklagten zu 3) aus. Die Beklagte zu 1) ist eine Steuerberatungsgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter u.a. der Beklagte zu 2) ist. Beide waren die Steuerberater der Beklagten zu 3). Mit E-Mail vom 17.06.2010 übersandte der Beklagte zu 2) dem damals zuständigen Steuerberater ... die Ermittlung des laufenden Ergebnisses 2009, des Veräußerungsgewinns zum 24.09.2009 und der abzugsfähigen Schuldzinsen der ausgeschiedenen Gesellschafter der Beklagten zu 3) (Anlage K4). Der Steuerberater ... antwortete durch E-Mail vom 25.06.2010 (Anlage K5), dass bei der Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinnes als Wert des steuerlichen Betriebsvermögens das handelsrechtliche Kapitalkonto in Höhe von ... € angesetzt worden sei, dass jedoch das steuerliche Kapitalkonto zum 24.09.2009 maßgeblich sei, welches einen Kontostand von ... € aufwies. Die Beklagte zu 1) hat nach Erhalt dieser E-Mail die dort mitgeteilten Zahlen nicht in die Steuererklärung zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KG übernommen und dieses Versäumnis auch nach Erhalt des Steuerbescheids nicht korrigiert. Dies erfuhr die Klägerin erst durch den am 06.12.2012 zugegangenen Körperschaftssteuerbescheid vom 04.12.2012 (Anlage K6). Gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinns in dem Feststellungsbescheid vom 08.12.2010 (Anlage B1) hat die Klägerin erst am 06.09.2016, einen Tag nach Schluss der mündlichen Verhandlung, Einspruch eingelegt (Anlage K11). Nach Erhalt des Körperschaftssteuerbescheides für 2009 forderte die Klägerin den Bescheid für die Beklagte zu 3) über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung an. Dort waren die Veräußerungsgewinne für die Klägerin fehlerhaft mit ... € angesetzt (Anlage K7). Der Körperschaftssteuerbescheid 2009 vom 12.04.2011 wurde mit Bescheid vom 14.12.2012 aufgrund des Feststellungsbescheides vom 08.12.2010 geändert, er ging bei der Klägerin am 08.02.2013 ein, hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2013 Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat am 30.12.2015 einen Antrag nach § 36 ZPO gestellt.

Die Klägerin trägt vor, dass ein der E-Mail des Steuerberaters ... vom 25.06.2010 entsprechender Ansatz unterblieben sei und damit die Beklagten zu 1) und 2) einen fehlerhaften Ansatz in der Steuererklärung vorgenommen hätten. Diesen hätten sie nicht im Wege des Einspruchs korrigiert, ebenso hätten sie die Klägerin hierüber nicht informiert. Eine Information sei auch durch die Beklagte zu 3) nicht erfolgt. Die Beklagten zu 1) und 2) würden der Klägerin aus dem Steuerberatungsvertrag mit der Beklagten zu 3) haften, die Klägerin sei hier in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages einbezogen worden. Der Beklagte zu 2) hafte als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) hafte aus der Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern. Nachdem der der Klägerin entstandene Schaden derzeit noch nicht absehbar und nicht zu beziffern sei, sei ein Feststellungsantrag zulässig.

Die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus und ihm Zusammenhang mit der fehlerhaften Festsetzung der Veräußerungsgewinne für die Klägerin bzgl. ihrer Kommanditbeteiligung an der Firma ... (vormals firmierend als ...) im Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG für die... vom 20.04.2012 sowie vorgehenden und nachfolgenden Bescheiden einschl. des Bescheids für 2009 über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag für die Klägerin vom 04.12.2012 entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, die Feststellungsklage sei unzulässig. Die Klägerin sei in der Lage, ihren Schaden zu beziffern und eine bezifferte Zahlungsklage zu erheben. Die Beklagten hätten von Anfang an darauf hingewiesen, dass der zugrunde liegende Feststellungsbescheid vom 08.12.2010 eventuell heute noch geändert werden könne. Eine Haftung der Beklagten scheide von vornherein aus. Es bestehe kein Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2), hier liege auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. Gegenüber der Beklagten zu 3) bestünden ebenfalls keine Ansprüche, aus einer allgemeinen Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern lasse sich ein derartiger Anspruch nicht herleiten. Weiter seien der entstandene Schaden und die Kausalität dieses Schadens von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Die Klägerin trage nichts dazu vor, wann sie gegen die als Anlagen K6 und K7 vorgelegten Steuerbescheide Einspruch eingelegt habe und aus welchen Gründen über diese Einsprüche bisher noch nicht entschieden worden sei. Die Klägerin selber würden mehrere Versäumnisse treffen, so habe sie die Beklagten offenbar über einen Zeitraum von 3 Jahren im Ungewissen über die zugrundeliegenden Sachverhalte gelassen, obwohl ihr diese seit Dezember 2012 bekannt waren. Etwaige Versäumnisse der Beklagten seien damit nicht kausal geworden für den von der Klägerin behaupteten Schaden. Die Klägerin hätte diesen ohne weiteres in vollem Umfang verhindern können. Insoweit treffe die Klägerin der Einwand des ganz überwiegenden Mitverschuldens, hinter welchem ein mögliches Verschulden der Beklagten zurücktreten würde. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung, mögliche Ansprüche der Beklagten seien mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt. Wegen des sehr umfangreichen Sachvortrages der Beklagten wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 10.06, 29.08. und 06.09.2016 verwiesen.

Hinsichtlich des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Klage ist zumindest bei sehr wohlwollender Auslegung zulässig, das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Klagepartei hat erst in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2016 vorgetragen, dass sie ihren Schaden derzeit mit ... € beziffert. Nachdem eine Abweisung der vorliegenden Klage als unzulässig wohl erfordert hätte, dass das Gericht sicherheitshalber diesbezüglich noch einen rechtlichen Hinweis erteilt und eine Frist zur Stellungnahme setzt, geht das Gericht von der Zulässigkeit der Klage aus.

Die Klage ist jedoch aus mehreren Gründen unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus dem ehemaligen Steuerberatungsvertrag, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung zugunsten Dritter. Verjährt sind mögliche Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht. Nachdem die Klägerin unbestritten am 30.12.2015 einen Antrag nach § 36 ZPO gestellt hat, war der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 13 BGB bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Mitte März 2016 gehemmt.

Die Klage ist aus mehreren Gründen unbegründet. Sie dürfte schon deshalb unschlüssig sein, weil die Klägerin – trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Beklagten – nicht vorgetragen hat, durch welche konkreten Handlungen und Maßnahmen sie versucht hat, den Eintritt eines Schadens ganz zu verhindern oder zumindest der Höhe nach zu verringern. Gegen den Bescheid vom 08.12.2010 hat sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Einspruch eingelegt. Ansonsten hat die Klägerin zwar vorgetragen, welche Maßnahmen sie teilweise unternommen hat, doch ergibt dies nicht das Gesamtbild einer schlüssigen und zielgerichteten Vorgehensweise gegen die unstreitigen Versäumnisse der Beklagten. Die Klägerin hätte hierzu dezidiert und im Einzelnen vortragen müssen, wann genau ihr welche Bescheide zugestellt wurden und wann und wie sie gegen welche Bescheide vorgegangen ist. Darauf hat der Beklagtenvertreter bereits mehrfach und frühzeitig hingewiesen, so dass es eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht mehr bedurfte. Ebenso ist nicht recht nachvollziehbar, in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden sein soll. Hierzu hat die Klagepartei erst in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2016 Ausführungen gemacht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Eintritt eines Schadens damit schlüssig dargelegt ist, auch die Kausalität zwischen diesem Schadenseintritt und den behaupteten oder tatsächlichen Versäumnissen der Beklagten ist nicht schlüssig dargelegt. Weiter ist darauf hinzuweisen, was der Beklagtenvertreter schon frühzeitig und zutreffend vorgetragen hat, dass zwischen der Klägerin und den Beklagten, insbesondere den Beklagten zu 1) und 2), keine vertraglichen Beziehungen bestanden und die Klägerin als ehemalige Kommanditistin der Beklagten zu 3) auch nicht in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages einbezogen ist.

Letztlich kann all dies dahinstehen, weil Schadensersatzansprüche jedenfalls an dem weit überwiegenden Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB scheitern. Der Beklagtenvertreter hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn später ein Änderungsbescheid ergeht, ein Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid nur den Gegenstand der mit diesem Bescheid getroffenen Änderungen wirksam angreifen kann. Dies versteht sich eigentlich von selbst und sollte der Klägerin, deren Gesellschafter und Geschäftsführer wohl über eine entsprechende Sachkunde verfügen, bekannt sein. Für das Gericht ist ebenso wie für den Beklagtenvertreter nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht sogleich bei Kenntnis des Körperschaftssteuerbescheides (Anlage K6) gegen den in diesem Bescheid ausdrücklich als Änderungsgrundlage genannten Feststellungsbescheid vom 08.12.2010 (Anlage B1) Einspruch eingelegt hat. Jeder sorgfältig handelnde steuerliche Berater hätte vorsorglich diesen Einspruch umgehend eingelegt, zumindest hätten dies die Beklagten zu 1) und 2) gemacht. Diese wurden über einen Zeitraum von 3 Jahren von der Klägerin über die ihnen nunmehr angelasteten Versäumnisse nicht informiert. Die Klägerin ist damit nach Auffassung des Gerichtes gleich in mehrfacher Hinsicht für die Ergebnisse ihres eigenen Handelns und ihrer eigenen Unterlassungen in vollem Umfang verantwortlich. Dies gilt sowohl für das eigene Vorgehen gegen die Bescheide der zuständigen Finanzämter als auch hinsichtlich der über einen Zeitraum von 3 Jahren unterbliebenen diesbezüglichen Mitteilungen an die Beklagten zu 1) und 2). Auch wenn schuldhafte Pflichtverletzungen der Beklagten weder ersichtlich noch nachgewiesen sind, würden diese hinter dem weit überwiegenden Mitverschulden der Klägerin zurücktreten. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dem Grunde nach gegenüber den Beklagten keine Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Einer Auseinandersetzung mit der möglichen Schadenshöhe bedarf es deshalb nicht, vielmehr war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 27/09/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weiterg
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Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.