Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 10 Wertgebühren

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 10 Wertgebühren
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Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

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(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der S
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindesten

(1) Die Gebühr beträgt für 1. a)die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10b)die Erstellung eines Anhangs2/10 bis 12/10c)(weggefallen)2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufi

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nac
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published on 27/09/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weiterg
published on 11/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.734,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerich
published on 19/11/2015 00:00

Tatbestand 1 A. Im Erinnerungsverfahren betreffend die festgesetzten Prozessbevollmächtigten-Kosten sind fünf Punkte streitig; nämlich ..
published on 28/11/2013 00:00

Tenor Das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 704,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen
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Annotations

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A...
(1) Die Gebühr beträgt für 1. a)die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10b)die Erstellung eines Anhangs2/10 bis 12/10c)(weggefallen)2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen...