Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 10 Wertgebühren

(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 35 Hilfeleistung in Steuersachen


(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der S
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 24 Steuererklärungen


(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindesten

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 35 Abschlußarbeiten


(1) Die Gebühr beträgt für 1. a)die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10b)die Erstellung eines Anhangs2/10 bis 12/10c)(weggefallen)2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufi

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 30 Selbstanzeige


(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nac

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2017 - 15 U 4586/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weiterg

Landgericht Stuttgart Urteil, 11. Juli 2016 - 27 O 338/15

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.734,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerich

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 3 KO 226/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tatbestand 1 A. Im Erinnerungsverfahren betreffend die festgesetzten Prozessbevollmächtigten-Kosten sind fünf Punkte streitig; nämlich ..

Landgericht Duisburg Urteil, 28. Nov. 2013 - 8 O 452/10

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 704,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen

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(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A...
(1) Die Gebühr beträgt für 1. a)die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10b)die Erstellung eines Anhangs2/10 bis 12/10c)(weggefallen)2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen...