Oberlandesgericht München Beschluss, 27. März 2018 - 7 W 282/18

published on 27.03.2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. März 2018 - 7 W 282/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht München II, 14 O 810/17, 26.01.2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 26.01.2018, Az. 14 O 810/17 Ins, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.495,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten vor dem Landgericht München II (Az. 14 O 810/17 Ins) um eine Inanspruchnahme des Beklagten nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 S. 2 HGB.

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.02.2013 (Az. 67b IN 17/13, Anl. K 1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der FFH Fonds Nr. 17 MS „A.“ GmbH & Co. Containerschiff KG (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet) bestellt worden. Im Insolvenzverfahren hatten ursprünglich 40 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 8.248.704, 23 € zur Tabelle angemeldet, darunter auch das Finanzamt H. mit einer Gewerbesteuerforderung in Höhe von 6.514,20 € nebst Zinsen in Höhe von 351,00 € für die Jahre 2008 bis 2012 (Lfd. Nr. 37 der Tabellen laut Anl. K 2 und K 11). Eine weitere Forderungsanmeldung über 543.916,90 € wegen Gewerbesteuer für das Jahr 2013 hat das Finanzamt H. mittlerweile wieder zurückgenommen (Lfd. Nr. 20 der Tabellen laut Anl. K 2 und K 11).

Mit Stand zum 02.01.2018 waren Insolvenzforderungen in Höhe von 659.808,32 € festgestellt und Insolvenzforderungen in Höhe von 2.113.313,53 € für den Ausfall festgestellt. Weitere Forderungen in Höhe von 18.824,07 € hat der Kläger bestritten. Forderungen in Höhe von 5.395.929,08 € wurden von den Gläubigern zurückgenommen (vgl. Anl. K 11).

Die Forderung des Finanzamts H. laut Nr. 37 der Tabelle ist noch nicht festgestellt (vgl. Anl. K 11). Auf den Insolvenzanderkonten befanden sich zum 10.08.2017 Beträge in Höhe von 2.155.024,85 € und 97.541,97 US$.

Der Beklagte ist mit einer Einlage in Höhe von 30.000,00 € an der Schuldnerin beteiligt und mit einer entsprechenden Hafteinlage als Kommanditist im Handelsregister eingetragen (vgl. Anl. K 5).

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe von der Schuldnerin in den Jahren 2004 bis 2008 nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 13.500,00 € erhalten.

Der Beklagte rügt, dass hinsichtlich der zur Tabelle angemeldeten Forderung des Finanzamts Hamburg-Mitte wegen Gewerbesteuer für 2008 bis 2012 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei; zuständig seien vielmehr die Finanzgerichte.

Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 26.01.2018 (Bl. 118/119) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beklagten vom 12.02.2018 (Bl. 120/121 d.A.), eingegangen beim Landgericht per Fax am 13.02.2018, hat das Landgericht mit Beschluss vom 21.02.2018 nicht abgeholfen und die Vorlage an das Oberlandesgericht München angeordnet (Bl. 122/124).

II.

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet, da das Landgericht zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt hat.

Ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt und damit gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des Abgabenrechts geprägt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2013, Az. 9 B 37/12, Rdnr. 6). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1984, Az. VI ZR 297/81, Rdnr. 7).

Dies sind die ordentlichen Gerichte, da es für die streitgegenständliche Inanspruchnahme des Beklagten als Kommanditist nach Herabminderung seines Kapitalanteils unter den Betrag der Hafteinlage gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 S. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter der Schuldnerin für Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger auf das Bestehen der zur Tabelle angemeldeten, aber noch nicht festgestellten Gewerbesteuerforderung des Finanzamts H. für die Jahre 2008 bis 2012 nicht entscheidend ankommt und deshalb eine besondere abgabenrechtliche Fachkompetenz - wie sie nur die Finanzgerichte haben - zur Entscheidung nicht notwendig ist.

Denn die ausschließlich zu § 93 InsO entwickelte Rechtsprechung zur Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung einer § 33 FGO unterfallenden Forderung gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.2014, Az. III S 4/14, Rdnrn. 6 und 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 19 W 2/14, Rdnr. 3), ist nicht auf Haftungsfälle nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 S. 2 HGB übertragbar. Da nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16) bei der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 S. 2 HGB eine konkrete Zuordnung der Klagesumme auf die geltend gemachten materiellen Gläubigeransprüche nicht erforderlich ist, weil alle eingezogenen Beträge anteilig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden sind (BGH, aaO, Rdnr. 18 aE, anders noch ausdrücklich BGH, Urteil vom 09.10.2006, Az. II ZR 193/05, Rdnr. 9) und damit durch die Inanspruchnahme des Beklagten auch nicht eine einzelne Gläubigerforderung unabhängig von den anderen Gläubigerforderungen ganz oder teilweise zum Erlöschen gebracht wird, kommt es auf die Rechtsnatur einzelner Gläubigerforderung nicht mehr an. Sinn und Zweck des § 171 Abs. 2 HGB ist es nämlich, die Gläubigerforderungen gegen die Kommanditisten in der Hand des Insolvenzverwalters zu bündeln, damit dieser einen geordneten Forderungsausgleich zwischen den Gläubigern und Kommanditisten herbeiführen kann. Dies ist wiederum nur möglich, wenn der Insolvenzverwalter sämtliche Gläubigerforderungen in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren geltend machen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.1989, Az. 6 U 218/88, Rdnr. 17).

III.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache (10.485,00 €) festzusetzen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO Stichwort „Rechtswegverweisung“).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Entscheidung weicht nicht von der eines höher- oder gleichrangigen Gerichts ab. Die Beschlüsse des BFH (Beschluss vom 09.04.2014, Az. III S 4/14) und des OLG Frankfurt (Beschluss vom 22.01.2014, Az. 19 W 2/14) beziehen sich nicht auf die hier streitgegenständliche Inanspruchnahme eines Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 S. 2 HGB). Die Entscheidung hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09.10.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 193/05 Verkündet am: 9. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20.02.2018 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
published on 09.04.2014 00:00

Tatbestand 1 I. Mit einer beim Finanzgericht (FG) München am 30. Dezember 2010 eingereichten Klage macht der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GbR (GbR) bes
published on 12.04.2013 00:00

Gründe I. 1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Die Kl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Die Klägerin nahm den Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH mit Haftungsbescheid aus dem Jahr 2005 für Gewerbesteuerschulden der GmbH in Anspruch. Nachdem der (jetzige) Beklagte gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben hatte, wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete ihre Forderung gegen den Beklagten zur Insolvenztabelle an und teilte der Insolvenzverwalterin mit, dass die Forderung auch auf eine unerlaubte Handlung des Beklagten gestützt werde. Die Forderung der Klägerin aus dem Haftungsbescheid wurde nachträglich von der Insolvenzverwalterin anerkannt. Der Beklagte widersprach dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

2

Die Klägerin hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Klageverfahren wieder aufgenommen und die Feststellung beantragt, dass es sich bei der im Insolvenzverfahren angemeldeten Haftungsschuld um eine Verbindlichkeit des Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Nach der Abtrennung des diesen Antrag betreffenden Teils des Verfahrens von der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht in dem abgetrennten Verfahren mit Beschluss vom 20. März 2012 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Freiburg verwiesen.

3

Mit Beschluss vom 20. August 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

II.

4

1. Die nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO); vielmehr liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor (§ 13 GVG).

5

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei der im Insolvenzverfahren angemeldeten Haftungsschuld um eine Verbindlichkeit des Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB handelt mit dem Ziel, diesen Zahlungsanspruch von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO auszunehmen.

6

Die Art einer Streitigkeit - öffentlich - oder bürgerlich-rechtlich - bestimmt sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109 <112> und vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 <73> = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - BVerwG 3 B 78.05 - NJW 2006, 2568 und vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298, jeweils Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042). Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 <314> und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 <283>; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 a.a.O.). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81 - BGHZ 89, 250 <252> und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87 - BGHZ 103, 255 <257>).

7

Danach liegt hier eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor. Denn die Frage, ob derjenige schadensersatzpflichtig ist, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt (§ 826 BGB), ist in gleicher Weise nach Maßgabe des Zivilrechts zu beurteilen wie die Frage, ob derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin, wie sie in der Beschwerdebegründung hervorhebt, keinen Zahlungsanspruch aus unerlaubter Handlung erheben, sondern - wie in § 302 Nr. 1 InsO vorgesehen - den deliktischen Rechtsgrund ihres mit Haftungsbescheid festgesetzten und zur Insolvenztabelle angemeldeten steuerrechtlichen Haftungsanspruchs aus § 69 AO geltend machen will. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 271/09 - WM 2011, 142 = juris Rn. 5) an, wonach der im Verfahren nach §§ 179 ff. InsO isoliert auszutragende Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zivilrechtlicher Natur und daher vor den Zivilgerichten zu führen ist. Denn die für die Feststellung einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO maßgeblichen Bestimmungen (§ 823 Abs. 1, § 826 BGB) sind zivilrechtlicher Art und berühren das öffentlich-rechtlich geprägte Grundverhältnis der Beteiligten zueinander nicht (in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 a.a.O. unter Hinweis auf VG Schleswig, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 15 A 56/09 - NZI 2009, 699 = juris Rn. 3 und LG Verden, Beschluss vom 16. September 2009 - 6 T 146/09 - NZI 2009, 775 = juris Rn. 7).

8

Unerheblich ist für die Bestimmung des Rechtswegs, ob die Regelungen des öffentlichen Rechts über den Haftungsanspruch (§ 69 AO) die ergänzende Anwendung der §§ 823 ff. BGB zulassen (verneinend: BFH, Urteil vom 19. August 2008 - VII R 6/07 - BFHE 222, 199 <201 f.>, wonach Steuer- und Haftungsansprüche eigenständige öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sind; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1991 - 2 K 141/85 - NVwZ-RR 1993, 61 <62 f.>; dem folgend Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand November 2012, § 69 Rn. 2; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand Dezember 2012, § 69 Rn. 8). Ob Gründe des öffentlichen Rechts den deliktischen Anspruch ausschließen, ist eine Vorfrage, die die Qualifizierung des Rechtsstreits als zivilrechtlich nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 a.a.O.). Gleiches gilt für die Frage, ob der Verstoß gegen steuerrechtliche Pflichten, insbesondere die Steuerhinterziehung, überhaupt in den Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB fällt (zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft der Steuerhinterziehungsstraftatbestände BFH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII R 113/94 - BFHE 181, 552 <557 ff.> und vom 19. August 2008 a.a.O.).

9

Die Klägerin kann die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht daraus herleiten, dass mit der Rechtsgrundfeststellungsklage eine Auseinandersetzung vorweggenommen wird, die sonst im Rahmen der Vollstreckung stattzufinden hätte und ihrerseits im Verwaltungsrechtsweg auszutragen wäre. Der Umstand, dass die deliktische Qualität der geltend gemachten Verbindlichkeit in einem anderen Rechtsbehelfsverfahren den Charakter einer zivilrechtlichen Vorfrage haben könnte, ändert nichts daran, dass sie in der hier gegebenen Konstellation die Natur des Rechtsverhältnisses und damit den Rechtsweg bestimmt.

10

Die Zuordnung zum öffentlichen Recht folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 185 Satz 1 InsO. Danach ist die Feststellung einer Forderung, wenn für sie der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Unter diese Sondervorschrift fällt die Feststellung der Delikteigenschaft einer Forderung nicht. Zwar ist die Verwaltungsbehörde nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO berechtigt, einen im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend gemachten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verwaltungsakt festzustellen. Das Steuerschuldverhältnis betrifft nach § 37 AO den Steueranspruch, den Steuervergütungsanspruch, den Haftungsanspruch, den Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, den Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Steuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. Die Befugnis zum Erlass des Verwaltungsaktes beschränkt sich aber auf die Anspruchsfeststellung als solche; die Feststellung des (auch) deliktischen Rechtsgrundes eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis wird von § 251 Abs. 3 AO nicht gedeckt (Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 185 Rn. 5; wohl auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - NJW 2009, 1280, der ansonsten die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses hätte abweisen müssen; ebenso für Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 13. April 2011 - 3 T 23/11 - juris Rn. 14; a.A. für einen Anspruch auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen LG Itzehoe, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 9 T 27/08 - juris Rn. 14 f.).

11

Zu einer anderen Entscheidung veranlasst entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung der Insolvenzordnung vom 28. März 2001 (BTDrucks 14/5680 S. 27). Dort ist das Gläubigerprivileg bei Vorliegen des Schuldgrunds der unerlaubten Handlung nur verfahrenstechnisch mit der Behandlung eines Konkursvorrechts nach altem Recht verglichen worden. Der Gläubiger sowohl der Insolvenzordnung wie auch der Konkursordnung nach altem Recht sollte ein beanspruchtes Vorrecht unter Angabe der Tatsachen, auf die sich gestützt wird, mit anmelden müssen, um bei der Feststellung der Forderung berücksichtigt zu werden. Eine Aussage zum Rechtsweg im Falle eines Streits um die Feststellung der unerlaubten Handlung lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (so zutreffend LG Freiburg, Beschluss vom 13. April 2011 a.a.O. Rn. 15).

12

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich. Denn die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht" sind nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts. Das Beschwerdegericht hat daher über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - BVerwG 1 DB 34.92 - BVerwGE 103, 26 <32> und vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07 - Rn. 18 ; Zimmermann, in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd. 3, § 17b GVG Rn. 10; a.A. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41 <§§ 17 - 17b GVG> Rn. 45).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Tatbestand

1

I. Mit einer beim Finanzgericht (FG) München am 30. Dezember 2010 eingereichten Klage macht der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GbR (GbR) bestellte Kläger die persönliche Haftung des Beklagten, einem Gesellschafter der GbR, nach § 93 der Insolvenzordnung (InsO) wegen Verbindlichkeiten der GbR geltend. Bei den Verbindlichkeiten handelt es sich um Forderungen des Finanzamtes Z (Rückforderung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz --InvZulG--, Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschläge), die zur Tabelle angemeldet worden sind (§ 174 Abs. 1 InsO).

2

Das FG München hat mit Beschluss vom 15. Januar 2014  1 K 50/11 den Bundesfinanzhof (BFH) zwecks Entscheidung darüber angerufen, welches Finanzgericht im vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist. Der hier beschließende Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe

3

II. Das Gesuch ist zulässig. Zum örtlich zuständigen Gericht ist das FG München zu bestimmen.

4

Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird das zuständige Finanzgericht durch den BFH bestimmt, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist, eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist und das mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht oder ein am Rechtsstreit Beteiligter den BFH anruft.

5

1. Die Voraussetzungen für eine Anrufung des BFH durch das FG nach § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO liegen vor.

6

a) Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Finanzgerichts durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Mit der hier in Rede stehenden Klageforderung, die sich im Einzelnen aus den Anmeldungen der Forderungen ergibt, werden Rückzahlungen von Investitionszulagen, festgesetzte Steuern und steuerliche Nebenleistungen geltend gemacht. Es handelt sich daher um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO i.V.m. § 6 Abs. 1 InvZulG, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

7

Der vorliegende Rechtsstreit ist auch nicht deshalb zivilrechtlicher Natur, weil der Kläger die Ansprüche gemäß § 93 InsO geltend macht. § 93 InsO ist keine anspruchs- oder haftungsbegründende Norm für den Insolvenzverwalter, er erhält nur die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis --sog. Sperrwirkung-- (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 II ZR 193/05, Deutsches Steuerrecht 2007, 125; Kroth in Braun, InsO, 5. Aufl., § 93 Rz 12, 15; Hammes in Hess, Großkommentar Insolvenzrecht, Band 1, § 93 InsO Rz 72). Die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ändert sich daher nicht, wenn der Insolvenzverwalter ihn als gesetzlicher Prozessstandschafter für das Finanzamt gegen den persönlich haftenden Gesellschafter geltend macht (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2014  19 W 2/14, juris).

8

b) Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO wird das zuständige Finanzgericht durch den BFH bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist. § 38 FGO geht für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit davon aus, dass es sich bei dem Beklagten um eine (Finanz-)Behörde handelt; eine natürliche Person als Beklagten kennt die Vorschrift nicht. Deshalb lässt sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 38 FGO bestimmen. Insoweit entsteht jedenfalls im Anschluss an eine hinsichtlich des Rechtswegs bindende Verweisung eine Lücke, die die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO eröffnet (BFH-Beschlüsse vom 26. August 2008 VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036, und vom 10. Februar 2012 VI S 10/11, BFH/NV 2012, 771).

9

2. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist im Streitfall maßgebend, in welchem Finanzgerichtsbezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Dies folgt aus der in § 38 Abs. 1 FGO geregelten allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundregel, die auf den Sitz des Beklagten abstellt. Diese Regelung findet im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 771). Sie wird bestätigt durch die Regelung des § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach der Wohnsitz des Beklagten als allgemeiner subsidiärer Gerichtsstand ausgestaltet ist. Auch die Regelung in § 17 der Zivilprozessordnung (ZPO) knüpft an den Wohnsitz des Beklagten an.

10

Im Streitfall sprechen auch keine Gesichtspunkte dafür, in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO und abweichend von der Grundregel die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.

11

3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 155 FGO i.V.m. § 37 Abs. 2 ZPO).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der "M.               " Shipping GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte hatte einen Kommanditanteil in Höhe von 15.000 € an der Schuldnerin übernommen. Seit Gründung in 2002 erwirtschaftete die Schuldnerin mit Ausnahme des Jahres 2006 fortlaufende Verluste. Das Kapitalkonto des Beklagten war bereits im Beitrittsjahr unter die Hafteinlage herabgemindert worden. In den Jahren 2004 bis 2007 flossen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.100 € an den Beklagten. Mit Beschluss vom 1. April 2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und darin der Termin zur Gläubigerversammlung am 11. Juni 2014 bestimmt. Der Beklagte wurde über die Insolvenzeröffnung informiert. Mit Beschluss vom 14. April 2014 wurde über das Vermögen der Komplementär-GmbH der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und ebenfalls der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage persönlich in Anspruch. Der Beklagte hatte von den ursprünglich geforderten 5.100 € bereits vorprozessual 2.500 € an den Kläger gezahlt. Der Kläger legt zur Darlegung der Forderungen der Gläubiger gegen die Schuldnerin die Insolvenztabelle vor.

3

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß auf Zahlung von 2.600 € nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Kosten verurteilt.

4

Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

I. Die Revision ist als unbegrenzt zugelassen anzusehen. Das Berufungsgericht hat diese zwar nur zur Frage zugelassen, ob im Falle einer Insolvenz über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft die Feststellungen zur Insolvenztabelle Rechtskraft gegenüber einem Kommanditisten entfalten. Damit hat es die Revision beschränkt auf eine Rechtsfrage zugelassen, was unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13).

7

II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.600 € gemäß § 171 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB zustehe. Durch die Leistung der Einlage in Höhe von 15.000 € sei die Einlageverpflichtung des Beklagten erfüllt und seine persönliche Haftung erloschen. Der Kapitalanteil des Beklagten sei jedoch durch Verluste bereits im Jahre 2002 unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert worden. Gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gelte wegen der an den Beklagten ausgeschütteten 5.100 € die Einlage in dieser Höhe als nicht geleistet. Die persönliche Haftung des Beklagten sei insoweit wieder aufgelebt. Die Klageforderung bestehe nach der Zahlung des Beklagten in Höhe von 2.500 € wegen des noch offenen Betrags in Höhe von 2.600 €.

8

Der Anspruch des Klägers setze voraus, dass er darlege und beweise, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich sei. Seien Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden, so greife die Rechtskraftwirkung des § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO ein. Diese wirke auch gegenüber dem Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin. Zur Darlegung genüge es, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle vorlege. Die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle könne auch gegenüber Dritten bestehen. Dies ergebe sich aus § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB für die persönlich haftenden Gesellschafter, was jedoch voraussetze, dass sie am Forderungsfeststellungsverfahren im Insolvenzverfahren beteiligt worden seien und Gelegenheit gehabt hätten, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen. Hinsichtlich der Rechtskraftwirkung zu Lasten eines Kommanditisten sei diese Frage streitig. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greife die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle zu Lasten eines Kommanditisten dann ein, wenn diese auch zu Lasten eines Komplementärs wirke. Im vorliegenden Fall sei über die Komplementärin der Schuldnerin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser sei informiert und ordnungsgemäß am Insolvenzverfahren beteiligt worden. Er hätte auch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Komplementärin den Feststellungen der Gläubigerforderungen in der Insolvenztabelle widersprechen können.

9

Der Einwand des Beklagten, das Aktivvermögen der Schuldnerin reiche möglicherweise zur Befriedigung der Gläubigerforderungen aus, lasse den Anspruch nicht entfallen. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Beklagten. Der Kläger habe vorgetragen, dass Forderungen in Höhe von 2.167.450,18 € zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien und lediglich in Höhe von 213.938,04 € widersprochen worden sei. Es sei Aufgabe des Beklagten darzulegen, dass weiteres Aktivvermögen vorhanden sei. Der Verjährungseinwand des Beklagten sei unbegründet. Die Einrede der Verjährung der Gläubigerforderungen sei bereits vor der Anmeldung beim Insolvenzverwalter im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies hätte durch Widerspruch gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO verfolgt werden müssen.

10

III. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

11

Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.600 € gemäß § 171 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gegen den Beklagten.

12

1. In den Jahren 2004 bis 2007 wurden insgesamt 5.100 € seitens der Schuldnerin an den Beklagten als Kommanditisten ausgeschüttet, nachdem dieser seine Einlage geleistet hatte. Es wurden damit Gewinnanteile entnommen, wodurch die geleistete Einlage herabgemindert wurde.

13

2. Es bestehen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung.

14

a) Der Kläger hat dies hinreichend substantiiert dargelegt.

15

Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9 mwN, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rn. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111).

16

Der Kläger hat hier die Insolvenztabelle mit nicht widersprochenen und festgestellten Forderungen von Gesellschaftsgläubigern in Höhe von 1.953.512,14 € vorgelegt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen können nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.

17

Die erstmals im Revisionsverfahren erhobene Rüge, zur Substantiierung bzw. Individualisierung sei die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Kläger erforderlich, bleibt ohne Erfolg. Einer solchen Angabe bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 17. September 1964 - II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 194).

18

Die Revision beruft sich erfolglos für ihre abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 (II ZR 193/05, WM 2007, 122). Der Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten. Dort war eine Teilklage nach § 93 Abs. 1 InsO gegen einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben, um die es hier nicht geht, da der Beklagte als Kommanditist nur begrenzt gemäß § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB haftet und dessen Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Der Beklagte in dem damaligen Verfahren haftete nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand auch nicht für alle Gläubigerforderungen. Das erforderte eine konkrete Zuordnung der Klagesumme auf die geltend gemachten materiellen Ansprüche. Dagegen sind hier alle vom Kläger eingezogenen Beträge anteilig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden.

19

b) Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte das Bestehen der ohne Widerspruch der Schuldnerin festgestellten Forderungen in der Insolvenztabelle.

20

aa) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das (einfache) Bestreiten des Beklagten gegenüber dem Vortrag des Klägers überhaupt hinreichend ist, wovon das Berufungsgericht zwar ausgegangen ist, woran jedoch Zweifel bestehen. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 Rn. 16 mwN). Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2006, 2047; Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 166 HGB Rn. 13; Grunewald in MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 26; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 166 Rn. 2). Zusätzlich kann ihm ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zustehen.

21

bb) Hier ist das Bestreiten der Gläubigerforderungen unbeachtlich, da dem Beklagten diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist. Die Schuldnerin könnte sich mit dieser Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen.

22

(1) Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 16 mwN). Für den Schuldner ergibt sich die Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wobei eine nicht bestrittene Forderung einer Forderung gleich steht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.

23

Diese Wirkung tritt auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ein. § 201 Abs. 1 InsO regelt nur die während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Vollstreckung (§ 89 InsO) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19). Die Rechtskraftwirkung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden Gesellschafter. Gegen die aus § 128 HGB begründete persönliche Haftung eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft kann ein Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB von persönlichen Einwendungen abgesehen nur die Einwendungen geltend machen, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Ist im Gesellschaftsprozess ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen, wirkt dies auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, NJW-RR 2006, 1268 Rn. 15 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, ZIP 2016, 211 Rn. 34). Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob der Sache nach eine Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschafter oder ein Einwendungsausschluss vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, NJW 2011, 248 Rn. 9).

24

Diese Grundsätze gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft und die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB.

25

(2) Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB wie bei der Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters kommt bei der Haftung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht in Betracht.

26

(a) Ein ausgeschiedener Gesellschafter braucht sich ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil jedenfalls dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er schon vor Klageerhebung ausgeschieden war. Der Grund dafür liegt darin, dass er in diesem Fall die Prozessführung der Gesellschaft nicht mehr beeinflussen kann. Häufig wird er von einem Rechtsstreit gegen die Gesellschaft zunächst sogar nichts erfahren und dem Rechtsstreit auch nicht als Nebenintervenient beitreten können. Er wird sich nicht darauf verlassen können, dass die Gesellschaft schon im eigenen Interesse alle Einwendungen mit der erforderlichen Zielstrebigkeit und Umsicht geltend machen werde. Ihm wird auch nicht entgegengehalten werden können, er habe sich durch entsprechende Vereinbarungen von vornherein gegen eine von ihm missbilligte Prozessführung der Gesellschaft sichern müssen, zumal er vielfach nicht wird voraussehen können, welche Ansprüche nach seinem Ausscheiden gegen die Gesellschaft erhoben werden. Diesem Interesse gegenüber muss dasjenige des Gesellschaftsgläubigers zurücktreten (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - II ZR 232/64, BGHZ 44, 229, 233 f.).

27

Von dieser einschränkenden Auslegung ist jedoch dann abzusehen, wenn der ursprünglich persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bei der Umgestaltung der Handelsgesellschaft in eine GmbH & Co. KG Kommanditist wird und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der Gesellschaft weiterführt (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 204/79, BGHZ 78, 114, 120 f.).

28

(b) Diese Erwägungen treffen für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht in gleicher Weise zu. Eine einschränkende Auslegung der § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB zu Gunsten der Kommanditisten ist deshalb nicht wegen der Insolvenz der Kommanditgesellschaft geboten. Zwar wird die GmbH & Co. KG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB aufgelöst. Die Rechtsstellung des Kommanditisten dieser durch Insolvenz aufgelösten GmbH & Co. KG ist aber nicht mit derjenigen eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer werbenden Kommanditgesellschaft vergleichbar. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Das gilt unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft. Ist die Schuldnerin eine Personengesellschaft, richten sich Geschäftsführung und Vertretung - begrenzt durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters - weiterhin nach §§ 114 ff., §§ 125 ff. HGB. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter nehmen die Rechte der Schuldnerin im Insolvenzverfahren wahr (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, NJW-RR 2007, 624 Rn. 21). Der Kommanditist hat die Möglichkeit, sich im Insolvenzverfahren hinsichtlich der gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen zu informieren und sich im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft bzw. an den Insolvenzverwalter zu wenden (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rn. 31).

29

(3) Die Grundsätze für die Anwendung von § 129 Abs. 1 HGB gegenüber Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft im Hinblick auf widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellte Gesellschaftsgläubigerforderungen sind ebenfalls nicht auf die Kommanditisten übertragbar. Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB i.V.m. § 162 Abs. 2 HGB im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren ist nicht geboten (LG Köln, BeckRS 2011, 09728; LG Paderborn, Urteil vom 20. August 2007 - 4 O 658/06, juris Rn. 32; LG Mosbach, Urteil vom 18. Juli 2007 - 1 O 211/06, juris Rn. 81; aA Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 178 Rn. 62; Schuhmacher in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 178 Rn. 72; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 33; RGZ 51, 33, 40 allerdings zur Frage, ob die Forderung gegen den Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt werde).

30

(a) Für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft galt nach ehemaligem Konkursrecht, dass alle Gesellschafter Gemeinschuldner waren. Das Recht, eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten, stand jedem von ihnen zu. Die Ausübung dieses Rechts verhinderte die Rechtskraftwirkung einer Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle gegenüber dem Bestreitenden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429). Gleiches gilt unter der Geltung der Insolvenzordnung im Falle einer Insolvenz einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Widerspruchsrechts der Miterben, da sie im Insolvenzverfahren die Stellung des Schuldners einnehmen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19). Das gilt für die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters entsprechend. Dieser darf nicht schlechter gestellt werden, als ein gemäß § 128 HGB haftender Personengesellschafter, der zur Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit haben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03, NJW 2006, 1344 Rn. 23). Gleiches gilt für die Beschränkung der Rechtskraftwirkung zu Lasten der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 11).

31

(b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Grundsätze für die persönlich haftenden Gesellschafter nicht auf den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG übertragbar sind, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

32

Die Rechtsstellung der Kommanditisten ist im Rahmen der werbenden Gesellschaft und auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich anders ausgestaltet als diejenige der persönlich haftenden Gesellschafter. Gemäß § 164 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Sofern nicht besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen etwas anderes vorsehen, muss der Kommanditist vom vertretungsberechtigten Gesellschafter eingegangene Verpflichtungen und auch dessen Prozessführung hinnehmen. Das Gesetz unterscheidet insoweit ausdrücklich zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten (§ 161 Abs. 1 HGB). Auch im Rahmen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gibt das Gesetz die Unterscheidung zwischen den Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf. Entscheidend bleibt, dass der Kommanditist mit der Erbringung seiner Einlage eine Haftung ausschließen kann (§ 171 Abs. 1 HGB) und auch im Falle der unmittelbaren Haftung gegenüber Gläubigern infolge der Entnahme der Hafteinlage nach § 172 HGB nur begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags haftet.

33

Auch im Insolvenzverfahren ist seine Rechtsstellung anders ausgestaltet, als die der persönlich haftenden Gesellschafter. Das Widerspruchsrecht steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Schuldner, d.h. der Kommanditgesellschaft, zu. Widerspruchsberechtigt ist insoweit das vertretungsberechtigte Organ und damit nicht der Kommanditist. Ist der Schuldner eine durch die Verfahrenseröffnung in Liquidation befindliche juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so gelten für die Erhebung des Widerspruchs die gleichen Grundsätze wie zu § 15 InsO (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 184 Rn. 5). Dem Kommanditisten steht kein Antragsrecht nach § 15 InsO (Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 15 Rn. 2; Sterner in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 15 Rn. 12; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 25; Müller in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 15 Rn. 25; Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 5) und kein Widerspruchsrecht zu (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 70. Lieferung, Januar 2017, § 184 Rn. 9; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, April 2017, § 184 Rn. 3). Abweichendes wird nur für den hier nicht vorliegenden Fall diskutiert, dass der Kommanditist gemäß § 176 HGB wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet (Klöhn in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 15 Rn. 49; aA Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 5; Müller in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 15 Rn. 26; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO, April 2017, § 15 Rn. 35).

34

Nach § 30 Abs. 2 InsO ist der Eröffnungsbeschluss mit dem darin nach § 29 Abs. 1 InsO enthaltenen Prüfungstermin dem Schuldner, d.h. bei einer Kommanditgesellschaft dem vertretungsberechtigten Gesellschafter, jedoch nicht dem Kommanditisten zuzustellen. Dementsprechend steht eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Prüftermin und Erhebung eines Widerspruchs im Gegensatz zu den persönlich haftenden Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft nicht in Rede. Der Kommanditist ist deshalb gehalten, auf einen Widerspruch des vertretungsberechtigten Gesellschafters oder des Insolvenzverwalters hinzuwirken (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rn. 31).

35

(3) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH, die zeitlich nur kurz nach derjenigen der Schuldnerin erfolgte, erfordert hier ebenfalls keine einschränkende Auslegung der § 162 Abs. 1, § 129 Abs. 1 HGB zu Gunsten des Beklagten.

36

Durch die Insolvenzeröffnung wird die Komplementär-GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst. Zugleich scheidet sie gemäß § 162 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Kommanditgesellschaft - der nach § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB bereits aufgelösten Schuldnerin - aus. Da hier mehr als ein Gesellschafter nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Schuldnerin verbleibt, besteht die Kommanditgesellschaft im Insolvenzverfahren weiter (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, ZIP 2014, 1280 Rn. 19; Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048). Wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind die verbliebenen Gesellschafter berufen, die Gesellschaft im Insolvenzverfahren zu vertreten (vgl. § 146 Abs. 1 HGB für den Fall der Liquidation außerhalb des Insolvenzverfahrens) oder dafür einen Vertreter zu bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, ZIP 2014, 1280 Rn. 20 f.; aA Bitter in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Vor § 64 Rn. 214 und K. Schmidt in Münch KommHGB, 3. Aufl., Anh. § 158 Rn. 69).

37

Das Berufungsgericht hat hier angenommen, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter der Komplementär-GmbH das Widerspruchsrecht für die Schuldnerin in deren Insolvenzverfahren zustand. Dies könnte im Betracht kommen, wenn § 18 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Verkaufs des Schiffes durch Beschluss der Gesellschafterversammlung alleinige Liquidatorin der Schuldnerin die Komplementär-GmbH sein sollte, dahin auszulegen ist, dass dies auch für die Auflösung der Schuldnerin durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gelten soll (vgl. BFH, DStR 2006, 2168 zur Prozessstandschaft nach § 48 FGO). Solches ist weder von den Parteien vorgetragen, noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.

38

Das kann hier aber auch im Ergebnis dahinstehen. Eine Verletzung des Rechts des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und gebietet keine einschränkende Auslegung der § 129 Abs. 1, § 162 Abs. 1 HGB. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH erfolgt. Die Bestimmung des Termins zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist damit nicht nur öffentlich bekannt gemacht, sondern der Komplementär-GmbH als Vertreterin der Schuldnerin gemäß § 30 Abs. 2 InsO zugestellt worden. Dies müssen die Schuldnerin und deren Gesellschafter gegen sich gelten lassen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert war. Die Kommanditisten der Schuldnerin und damit auch der Beklagte hätten sich entsprechend ihrer Stellung in der Gesellschaft um die Erhebung eines Widerspruchs im Prüfungstermin bei der Komplementär-GmbH bzw. auf Gesellschafterebene bemühen können.

39

3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, soweit es um die Einwendung gehe, es sei genügend Aktivvermögen der Schuldnerin vorhanden, um die Gläubigerforderungen auch ohne Inanspruchnahme der Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB zu befriedigen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für darlegungs- und beweisbelastet gehalten, wenn er geltend macht, seine Inanspruchnahme werde zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 96; Thiessen in GroßKommHGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 226). Die Zurückweisung des Vortrags des Beklagten als unsubstantiiert lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat als sekundär Darlegungsbelasteter zu den von ihm bereits vereinnahmten Beträgen Stellung genommen.

Drescher     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

Bernau     

      

B. Grüneberg     

      

Berichtigungsbeschluss vom 7. Mai 2018

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 wegen folgender Schreibfehler berichtigt:

In Rn 29, 5. Zeile und Rn 35, 3. Zeile heißt es

§ 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 2,

in Rn 36, 2. Zeile § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 2 und

in Rn 38, 4. Zeile § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 1.

Drescher     

 

Wöstmann     

 

Sunder

 

Bernau     

 

B. Grüneberg     

 

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 193/05 Verkündet am:
9. Oktober 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters.
Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die
persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer
Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen
Gesellschaftsgläubiger tätig.
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten
in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten
nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter
für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche
Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren
(vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes H. GbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesellschafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und Ha. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999 mit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM.
2
Mit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 InsO, den Beklagten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 € in Anspruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen näher darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt werden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das Landgericht hat die Klage mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
4
I. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Kläger gemäß § 93 InsO berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Gesellschafter geltend zu machen. Forderungen in Höhe von insgesamt 297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festgestellt. Einer näheren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bedürfe es nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens verbleibenden Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter auszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungs- zeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzustehen habe.
5
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
6
Mit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
7
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 15).
8
2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden.
9
a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforde- rungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 Rdn. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 93 Rdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rdn. 1; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 93 Rdn. 16; Weis aaO § 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht § 93 Rdn. 4; MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 14; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infolge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die mit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der erkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutreffend angenommen hat - substantiiert darzulegen.
10
b) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist auch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der - dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht bekannten - Leitentscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370) für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neuge- sellschafter gänzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der Senat zwischenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels insofern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit längerem bestehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am 11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass noch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne weiteres treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung maßgeblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden.
11
III. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gelegenheit , die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich unproblematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Beklagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres erkennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO) grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) beschränkt , falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli- che Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.).
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tatbestand

1

I. Mit einer beim Finanzgericht (FG) München am 30. Dezember 2010 eingereichten Klage macht der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GbR (GbR) bestellte Kläger die persönliche Haftung des Beklagten, einem Gesellschafter der GbR, nach § 93 der Insolvenzordnung (InsO) wegen Verbindlichkeiten der GbR geltend. Bei den Verbindlichkeiten handelt es sich um Forderungen des Finanzamtes Z (Rückforderung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz --InvZulG--, Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschläge), die zur Tabelle angemeldet worden sind (§ 174 Abs. 1 InsO).

2

Das FG München hat mit Beschluss vom 15. Januar 2014  1 K 50/11 den Bundesfinanzhof (BFH) zwecks Entscheidung darüber angerufen, welches Finanzgericht im vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist. Der hier beschließende Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe

3

II. Das Gesuch ist zulässig. Zum örtlich zuständigen Gericht ist das FG München zu bestimmen.

4

Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird das zuständige Finanzgericht durch den BFH bestimmt, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist, eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist und das mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht oder ein am Rechtsstreit Beteiligter den BFH anruft.

5

1. Die Voraussetzungen für eine Anrufung des BFH durch das FG nach § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO liegen vor.

6

a) Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Finanzgerichts durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Mit der hier in Rede stehenden Klageforderung, die sich im Einzelnen aus den Anmeldungen der Forderungen ergibt, werden Rückzahlungen von Investitionszulagen, festgesetzte Steuern und steuerliche Nebenleistungen geltend gemacht. Es handelt sich daher um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO i.V.m. § 6 Abs. 1 InvZulG, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

7

Der vorliegende Rechtsstreit ist auch nicht deshalb zivilrechtlicher Natur, weil der Kläger die Ansprüche gemäß § 93 InsO geltend macht. § 93 InsO ist keine anspruchs- oder haftungsbegründende Norm für den Insolvenzverwalter, er erhält nur die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis --sog. Sperrwirkung-- (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 II ZR 193/05, Deutsches Steuerrecht 2007, 125; Kroth in Braun, InsO, 5. Aufl., § 93 Rz 12, 15; Hammes in Hess, Großkommentar Insolvenzrecht, Band 1, § 93 InsO Rz 72). Die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ändert sich daher nicht, wenn der Insolvenzverwalter ihn als gesetzlicher Prozessstandschafter für das Finanzamt gegen den persönlich haftenden Gesellschafter geltend macht (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2014  19 W 2/14, juris).

8

b) Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO wird das zuständige Finanzgericht durch den BFH bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist. § 38 FGO geht für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit davon aus, dass es sich bei dem Beklagten um eine (Finanz-)Behörde handelt; eine natürliche Person als Beklagten kennt die Vorschrift nicht. Deshalb lässt sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 38 FGO bestimmen. Insoweit entsteht jedenfalls im Anschluss an eine hinsichtlich des Rechtswegs bindende Verweisung eine Lücke, die die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO eröffnet (BFH-Beschlüsse vom 26. August 2008 VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036, und vom 10. Februar 2012 VI S 10/11, BFH/NV 2012, 771).

9

2. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist im Streitfall maßgebend, in welchem Finanzgerichtsbezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Dies folgt aus der in § 38 Abs. 1 FGO geregelten allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundregel, die auf den Sitz des Beklagten abstellt. Diese Regelung findet im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 771). Sie wird bestätigt durch die Regelung des § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach der Wohnsitz des Beklagten als allgemeiner subsidiärer Gerichtsstand ausgestaltet ist. Auch die Regelung in § 17 der Zivilprozessordnung (ZPO) knüpft an den Wohnsitz des Beklagten an.

10

Im Streitfall sprechen auch keine Gesichtspunkte dafür, in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO und abweichend von der Grundregel die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.

11

3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 155 FGO i.V.m. § 37 Abs. 2 ZPO).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.