Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2006 - II ZR 193/05

published on 09/10/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2006 - II ZR 193/05
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Previous court decisions
Landgericht Bremen, 4 O 2240/01, 25/09/2002
Landgericht Bremen, 3 U 106/02, 13/05/2003

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 193/05 Verkündet am:
9. Oktober 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters.
Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die
persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer
Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen
Gesellschaftsgläubiger tätig.
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten
in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten
nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter
für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche
Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren
(vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes H. GbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesellschafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und Ha. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999 mit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM.
2
Mit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 InsO, den Beklagten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 € in Anspruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen näher darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt werden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das Landgericht hat die Klage mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
4
I. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Kläger gemäß § 93 InsO berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Gesellschafter geltend zu machen. Forderungen in Höhe von insgesamt 297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festgestellt. Einer näheren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bedürfe es nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens verbleibenden Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter auszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungs- zeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzustehen habe.
5
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
6
Mit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
7
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 15).
8
2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden.
9
a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforde- rungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 Rdn. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 93 Rdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rdn. 1; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 93 Rdn. 16; Weis aaO § 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht § 93 Rdn. 4; MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 14; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infolge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die mit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der erkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutreffend angenommen hat - substantiiert darzulegen.
10
b) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist auch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der - dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht bekannten - Leitentscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370) für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neuge- sellschafter gänzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der Senat zwischenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels insofern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit längerem bestehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am 11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass noch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne weiteres treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung maßgeblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden.
11
III. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gelegenheit , die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich unproblematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Beklagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres erkennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO) grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) beschränkt , falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli- che Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.).
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -
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published on 12/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/03 Verkündet am: 12. Dezember 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 178/03 Verkündet am: 14. November 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 24/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IX ZR 234/07 Verkündet am: 24. September 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 55 Abs
published on 12/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 93 Wurde über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die
published on 24/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 297/11 Verkündet am: 24. Juli 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 25/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 99/08 vom 25. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 139; HGB § 172 Abs. 4 Satz 1 a) Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhandlun
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Annotations

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.