Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 342/16

bei uns veröffentlicht am03.02.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am ... verstorben.

Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von ... ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts („Bürgerstiftung ...“).

In Teil A der Urkunde („Vorbemerkung, Sachverhalt“) ist zum Inhalt des privatschriftlichen Testaments des W. D. ausgeführt, der Erblasser habe keine Erbfolge bestimmt, sondern ein den gesamten Nachlass erschöpfendes Vermächtnis ausgesetzt. Danach solle der - nach Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten verbleibende - Nachlass einer von der bestellten Testamentsvollstreckerin zu bestimmenden sozialen Einrichtung als Vermächtnis zugewendet werden; die von der Beteiligten zu 1 benannte Beteiligte zu 2 habe das Vermächtnis angenommen. Zum Nachlass gehöre unter anderem das gegenständliche, grundbuchmäßig bezeichnete Grundstück.

Die in Teil B („Vermächtniserfüllung“) beurkundete Übertragung des Eigentums bzw. der Berechtigung bezieht sich auf sämtliche Gegenstände, Rechte und Ansprüche, die zum Nachlass des verstorbenen W. D. gehören einschließlich aller Surrogate für bereits ausgeschiedene Gegenstände.

Gemäß Teil C („Kaufvertrag“) veräußert die Beteiligte zu 2 den Grundbesitz an C. T. persönlich, die Beteiligte zu 3. Der Kaufpreis von 345.000 € entspreche dem gutachterlich unter Berücksichtigung des C. T. eingeräumten Wohnrechts ermittelten Wert.

In Teil D („Allgemeine Bestimmungen“) ist unter Punkt II. („Teilwirksamkeit“) bestimmt:

Die Vereinbarungen in den Teilen B und C werden nur gemeinsam wirksam; sollte ein Teil von vornherein nicht wirksam sein oder werden, so sind sämtliche heutigen Vereinbarungen unwirksam.

Sämtliche Vertragsteile bewilligten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, außerdem die Eintragung einer Sicherungshypothek in Kaufpreishöhe zuzüglich Zinsen Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung. Des Weiteren erklärten die Beteiligten, dass der Vollzug des Eigentumsübergangs unmittelbar auf die Beteiligte zu 3 ohne Zwischeneintragung der Beteiligten zu 2 erfolgen solle.

Den am 13.7.2016 notariell gestellten Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakte und Korrespondenz mit dem Notar am 2.9.2016 zurückgewiesen. Im Testament sei kein Vermächtnis ausgesetzt, sondern eine Erbeinsetzung erfolgt, denn die laut Nachlassverzeichnis mit 482.000 € bewertete Immobilie stelle wertmäßig den Hauptteil des Nachlasses dar. Die fehlende Bezeichnung des Erben im Testament schade nicht, weil die Auswahlkriterien für die Benennung genau bestimmt seien. Mangels Vermächtnisses scheide eine Vermächtniserfüllung aus. Die Testamentsvollstreckerin müsse vielmehr den Erben benennen. Die ausdrücklich in Erfüllung eines Vermächtnisses erfolgte Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 2 leide deshalb an einem nicht behebbaren Mangel. Die Übertragung auf die Beteiligte zu 3 sei nicht vollziehbar, weil momentan die Beteiligte zu 2 als Nichtberechtigte anzusehen sei. Zum Nachweis der Berechtigung bedürfe es beispielsweise eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 2 als Erbin ausweise. Die Benennung des Erben und die Erbenermittlung würden der Testamentsvollstreckerin und dem Nachlassgericht obliegen.

Hiergegen wenden sich die Urkundsbeteiligten mit der notariell eingelegten Beschwerde. Sie beantragen, den Beschluss aufzuheben und die gestellten Eintragungsanträge zu vollziehen. Verfügt hätten die jeweils Berechtigten im Rahmen ihrer Verfügungsbefugnis. Die Testamentsvollstreckerin habe ein (Universal-) Vermächtnis erfüllt, so dass keine Unentgeltlichkeit vorliege. Die als Vermächtnisnehmerin ausgewählte Beteiligte zu 2 erfülle die im Testament genannten Kriterien, denn zu deren sozialen Tätigkeiten gehöre schwerpunktmäßig unter anderem der „Kampf gegen Armut im Alter“. Ohnehin habe das Grundbuchamt die schuldrechtliche causa der Auflassung nicht zu prüfen. Unter Zugrundelegung der - allerdings fehlerhaften - Testamentsauslegung des Grundbuchamts müsse die von der Testamentsvollstreckerin vorgenommene Bestimmung der Vermächtnisnehmerin als Erbenbenennung angesehen werden. Dies hätte allenfalls eine Zwischenverfügung, mit der die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben worden wäre, gerechtfertigt. Die Eintragung der Auflassung könne nicht deswegen versagt werden, weil die Beteiligte zu 2 als - angebliche - Alleinerbin und Eigentümerin nicht die Erbfolge nachgewiesen und Grundbuchberichtigung beantragt habe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt: Mit der Übertragung auf die Beteiligte zu 2 habe die Beteiligte zu 1 ein - unterstelltes - Universalvermächtnis nicht wirksam erfüllt, weil der Stiftungszweck der Beteiligten zu 2 (Förderung der Jugend) nicht dem Vermächtniszweck entspreche. Daher liege keine entgeltliche Verfügung vor.

Das Beschwerdegericht hat die Nachlassakte beigezogen. Die maßgeblichen Passagen der eröffneten handschriftlichen „Nachlass-Verfügung“ des ledig und kinderlos verstorbenen Erblassers lauten wörtlich:

C. Vermächtnis für bestimmte Personen, Ausschluss von Personen

Ich habe keine Verwandten die in der Erbfolge nahestehen (Geschwister, Eltern, Großeltern)

Die weiteren leiblichen Verwandten sollen aus meinem Vermögen keine Zuwendungen erhalten. ...

D. Verwendung meines restlichen Vermögens, ...

a. Verwenden meines Vermögens

Mein restliches Vermögen soll möglichst einer Initiative von älteren Menschen für ältere Menschen zugute kommen. Diese Initiative/Organisation sollte daran arbeiten, dass Menschen aktiv bleiben, sich gegenseitig helfen u. unterstützen. Die Mittel aus meinem Vermögen sollen nicht als reine Verbrauchsgelder eingesetzt werden.

b. Die Immobilie soll möglichst gewinnbringend verkauft werden und die daraus gewonnenen Mittel gemäß a eingesetzt werden. Die Verwendung d. Mittel sollte gemeinnützig sein u. Erbschaftsteuer vermeiden

II. Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.

1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) auf Eigentumsumschreibung und Eintragung der Sicherungshypothek zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen namens der antragsberechtigten Beteiligten der nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Grundstücksgeschäfte zulässig eingelegt (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 181).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1 ist hinsichtlich der gegenständlichen Übertragung nicht verfügungsbefugt.

a) Das Beschwerdegericht hat nicht lediglich die Begründung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses, sondern den mit der Beschwerde weiter verfolgten Eintragungsantrag selbst zu prüfen. Stehen dem Antrag andere als die vom Grundbuchamt angenommenen Gründe entgegen, so ist das Beschwerdegericht befugt, die Beschwerde zurückzuweisen oder - wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - eine Zwischenverfügung zu erlassen (BayObLG Rpfleger 1967, 11/12; Demharter GBO 30. Aufl. § 77 Rn. 17; Hügel/Kramer § 77 Rn. 39 mit 41.1).

b) Zwar nicht aus den vom Grundbuchamt angenommenen, aber aus anderen Gründen fehlt der Beteiligten zu 1 die Verfügungsmacht zur Vornahme der gegenständlichen Übertragung auf die Beteiligte zu 2. Infolgedessen ist die Beteiligte zu 2 hinsichtlich der Übertragung auf die Beteiligte zu 3 derzeit Nichtberechtigte.

aa) Soll - wie hier - durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch eine Eigentumsübertragung aufgrund Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB) vollzogen werden, so ist dem Grundbuchamt nach §§ 20, 29 Abs. 1 GBO die Einigung nachzuweisen. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung erklärt, muss das Grundbuchamt dessen Ernennung (vgl. § 35 Abs. 2 GBO, § 2368 BGB) und Verfügungsbefugnis (§ 2205 Sätze 2 und 3 BGB) prüfen (Senatvom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = ZEV 2011, 197; BayObLG NJW-RR 1989, 587). Dies erfordert es, den Rechtsgrund der Verfügung in die Prüfung einzubeziehen. Daher ist dem Grundbuchamt die Entgeltlichkeit des Geschäfts, alternativ - was hier aber von vorneherein ausscheidet - die Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer (BGHZ 57, 84/94; MüKo/Zimmermann BGB 7. Aufl. § 2205 Rn. 80, 100) nachzuweisen. Der Nachweis der Entgeltlichkeit ist nicht zwingend in der Form des § 29 Abs. 3 GBO zu führen; die Feststellung obliegt dem Grundbuchamt aufgrund freier Beweiswürdigung (Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 191/13 = MittBayNot 2014, 69; vom 17.6.2016, 34 Wx 93/16 = RNotZ 2016, 528; Demharter § 52 Rn. 24 f.).

bb) Entgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung vorgenommen wird (vgl. § 2203 BGB; Senat vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57; Demharter § 52 Rn. 21; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54; MüKoBGB/Zimmermann § 2205 Rn. 74 a. E.).

Dies ist hier nicht der Fall.

(1) Die letztwillige Zuwendung des - nach Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden - Vermögens, insbesondere der Immobilie bzw. des Erlöses aus deren Veräußerung, „möglichst“ an eine Organisation/Initiative von älteren Menschen für ältere Menschen, die sich in der vom Erblasser beschriebenen Weise engagiert, stellt weder eine Erbeinsetzung noch ein Universalvermächtnis dar, sondern eine Zweckauflage.

Als Erbeinsetzung (vgl. § 2087 Abs. 1 BGB) würde die Verfügung gegen das Drittbestimmungsverbot, § 2065 Abs. 2 BGB, verstoßen (vgl. BGHZ 15, 199/201 f.; BayObLG NJW-RR 2000, 1174/1175; MüKo/Leipold § 2065 Rn. 33 und 36; Haegele BWNotZ 1972, 74/75). Einem Dritten kann nicht die Bestimmung, sondern nur die Bezeichnung des Erben überlassen werden. Dazu muss der Erblasser die Kriterien so genau vorgeben, dass es jeder sachkundigen Person möglich ist, den Bedachten aufgrund der Angaben ohne Ausübung eigenen Ermessens zu bezeichnen. Daran fehlt es hier, weil der Erblasser keine Kriterien für die Auswahl unter den mehreren, ihrer Zwecksetzung nach in Betracht kommenden Organisationen vorgegeben hat. „Dritter“ ist auch der Testamentsvollstrecker. Bestimmungen, die nach § 2065 BGB einem Dritten nicht wirksam übertragen werden können, kann der Erblasser daher auch dem Testamentsvollstrecker nicht überlassen (Staudinger/Otte BGB [2013] § 2065 Rn. 9).

Aber auch eine Auslegung als (Universal-) Zweckvermächtnis (§§ 2147, 2156 BGB) mit Drittbestimmungsrecht nach § 2151 Abs. 1 BGB scheidet aus. Als Vermächtnisanordnung ist die Verfügung nicht wirksam, denn der Erblasser hat den Personenkreis, aus dem der Empfänger ausgewählt werden soll, nicht hinreichend bestimmt angegeben (vgl. BGHZ 121, 357/360; Staudinger/Otte § 2151 Rn. 3 mit § 2156 Rn. 1; MüKo/Rudy § 2151 Rn. 2; Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 2151 Rn. 1 mit § 2156 Rn. 1; Haegele BWNotZ 1972, 74/78; Mayer ZEV 1995, 247/248). Den vom Erblasser vorgegebenen Zweck verfolgen eine unübersehbare Anzahl von Organisationen und Initiativen. Dies gilt auch dann, wenn - was nach Wohnsitz und Herkunft des Erblassers nahe liegt - ausschließlich im Inland tätige Organisationen und Initiativen in Betracht gezogen werden. Anhaltspunkte für eine engere Eingrenzung der Begünstigen enthält das Testament nicht. Zudem weist die Erwähnung von „Initiativen“ (neben „Organisationen“) darauf hin, dass es dem Erblasser vorrangig auf die Förderung des genannten Zwecks, nicht aber bestimmter Einrichtungen ging.

Die Anordnung ist jedoch als Zweckauflage gemäß §§ 1940, 2193 Abs. 1 BGB zulässig (MüKo/Rudy § 2193 Rn. 1 und 2; Staudinger/Otte § 2193 Rn. 1 und 2; Muscheler ZEV 2014, 573/575 f.) und nach dem Auslegungsgebot des § 2084 BGB in diesem Sinne zu verstehen (BGH NJW-RR 1987, 1090/1091). Für die Wirksamkeit als Zweckauflage, bei der ein Dritter den Begünstigen bestimmt, reicht es aus, dass die Zweckbestimmung hinreichend konkret ist. Den Verwendungszweck, dem der Nachlass zugeführt werden soll, hat der Erblasser hinreichend bestimmt festgelegt (vgl. auch OLG München, 31 Wx 144/13 = FGPrax 2014, 169/170 mit weiteren Beispielen). Weil der Erblasser ohne Einsetzung eines gewillkürten Erben seine gesamte Verwandtschaft von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 1938 BGB), kommt gemäß § 1936 Satz 1 BGB der Fiskus als gesetzlicher Erbe zum Zuge; er ist mit der Zweckauflage gemäß § 2193 Abs. 1 und 3 BGB sowie der angeordneten Testamentsvollstreckung gemäß § 2197 Abs. 1 BGB belastet (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 30 f.).

(2) Hat die Beteiligte daher mit dem Nachlass nach Maßgabe der Auflage zu verfahren, so ist sie gemäß § 2205 Sätze 2 und 3 BGB zur Übertragung von Nachlassgegenständen verfügungsbefugt, wenn dies in Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers erfolgt. Dies setzt eine wirksame Bestimmung des Begünstigten und die Beachtung der mit der Auflage gemachten Vorgaben voraus (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG OLGZ 1992, 139).

Schon nach dem Inhalt des Geschäfts bestehen Zweifel daran, dass mit der gegenständlichen (Ketten-) Übertragung die letztwillige Verfügung des Erblassers ausgeführt wird (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1097/1098; Keim ZEV 2007, 470/473). Dabei kann dahinstehen, ob die Übertragung des Grundstücks an eine geeignete Organisation mit gleichzeitiger Weiterveräußerung deshalb als noch von der Auflage gedeckt angesehen werden könnte, weil bei Vollzug der Kettenübertragung letztlich - wie nach der Auflage vorgegeben - der Veräußerungserlös in das Vermögen der ausgewählten Organisation gelangt.

Zweifel bestehen aber daran, dass es sich bei dem Geschäft um einen „möglichst gewinnbringenden Verkauf“ im Sinne der Auflage handelt. Weil bei der vorliegenden Gestaltung als Überlassung mit Weiterveräußerung an die Beteiligte zu 3 in einem einheitlichen Geschäft kein reines Fremdgeschäft vorliegt, kann eine Veräußerung zum Marktpreis weder aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze noch allein aufgrund der beurkundeten Erklärung der Beteiligten zu 1 über das eingeholte Wertgutachten angenommen werden (siehe hierzu Senat vom 10.6.2016, 34 Wx 390/15 = FamRZ 2017, 147 m. w. N.). Dies gilt erst recht deshalb, weil im Nachlassverfahren ein den vereinbarten Kaufpreis nicht unerheblich übersteigender Wert angesetzt wurde (Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64 und 67). Zur Behebung der Zweifel bedürfte es eines von der Beteiligten zu 1 zu erbringenden Nachweises über den Verkehrswert der Immobilie, nicht notwendig in der Form des § 29 Abs. 3 GBO, aber durch Vorlage geeigneter Unterlagen (vgl. Hügel/Zeiser § 52 Rn. 80 mit 82; Demharter § 52 Rn. 24).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob die Beteiligte zu 2 nach der testamentarischen Zweckbestimmung eine geeignete Organisation ist.

Der Erlass einer (rangwahrenden) Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO, mit der den Beteiligten Gelegenheit zu entsprechendem Nachweis gegeben würde, kommt aber nicht in Betracht, weil schon eine wirksame Bestimmung des Berechtigten bisher nicht vorliegt. Gemäß § 2193 Abs. 3 BGB hat die Beteiligte zu 1 als Dritte im Sinne von § 2193 Abs. 1 Alt. 2 BGB die Bestimmung des Berechtigten gegenüber dem Beschwerten, mithin dem Erben, vorzunehmen (MüKo/Rudy § 2193 Rn. 3 mit § 2153 Rn. 4 und § 2151 Rn. 8). Die laut Übertragungsurkunde gegenüber der Beteiligten zu 2 erklärte und von dieser angenommene Bestimmung ist daher nicht rechtswirksam. Die Übertragung von Nachlassgegenständen auf einen Begünstigten, der nicht zum berechtigten Empfänger bestimmt wurde, stellt aber keine Erfüllung der Zweckauflage dar. Das gegenständliche Geschäft überschreitet daher die der Beteiligten zu 1 gesetzlich eingeräumte Verfügungsbefugnis.

Deshalb kann auch offen bleiben, ob wegen der Weiterveräußerung an die Beteiligte zu 3 in einem einheitlichen Geschäft (Teil D. der Urkunde) eine Umgehung des auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuwendenden Selbstkontrahierungsverbots des § 181 BGB (BGHZ 30, 67/69 f.; MüKo/Zimmermann § 2205 Rz. 82 f.) liegt, zumal die Auflage nicht zugunsten des Testamentsvollstreckers besteht (MüKo/Zimmermann § 2205 Rz. 84).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil sich die Kostenfolge für das einseitig geführte Beschwerdeverfahren aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird mit dem von den Beteiligten angegebenen Wert des Grundstücks festgesetzt (§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und 2 GNotKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 342/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 342/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 342/16 zitiert 33 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis


Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit


Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände


(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegens

Grundbuchordnung - GBO | § 16


(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2065 Bestimmung durch Dritte


(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers


Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates


Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2147 Beschwerter


Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten


(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis


Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers


(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist


(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so k

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1940 Auflage


Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung


Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2156 Zweckvermächtnis


Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 b

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 342/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 342/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - 34 Wx 390/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung zulasten des Beteiligten zu 1 aufgehoben

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juni 2016 - 34 Wx 93/16

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. Februar 2016 aufgehoben. Gründe I. Die am ... 2014 verstorbene Juliana M. ist im Grundbuch als Al

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. März 2015 - 34 Wx 430/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. April 2014 in Ziffer 3 aufgehoben. Soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Zwisc

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Mai 2014 - 31 Wx 144/13

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Nachlassgericht - vom 28.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendi

Referenzen

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Die am ... 2014 verstorbene Juliana M. ist im Grundbuch als Alleineigentümerin je eines Wohnungs- und Teileigentums (= Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz; im Folgenden: Wohnung) ausgewiesen. Zu notarieller Urkunde vom 12.1.2016 („Vermächtniserfüllungsvertrag“) übertrug der Beteiligte zu 1 als ausgewiesener Testamentsvollstrecker das bezeichnete Eigentum an die Beteiligte zu 2. In der Urkunde findet sich unter Abschn. I. (Vorbemerkung) 2. (Erbfolge; Testamentsvollstreckung; Vermächtnisanordnung) zunächst eine Aufzählung der vorhandenen (fünf) notariellen Testamente, darunter das für die Testamentsvollstreckung und die Vermächtnisanordnung maßgebliche vom 1.2.2005, in dem unter Abschnitt 5 für die Wohnung verfügt ist:

Ich beschwere gesetzliche oder gewillkürte Erben entsprechend ihrem Erbteil wie folgt und ordne folgendes an:

Frau Elisabeth V. (= Beteiligte zu 2), ... und Frau Eva M. wohnhaft ... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel das ... Wohnungs- und Teileigentum ...

Herr Anton S., ...Frau Katharina D., ... und Herr Hans S., ... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel, untereinander zu gleichen Teilen das ... Wohnungs- und Teileigentum ...

Vorgenannte Vermächtnisanordnung zugunsten Herrn Anton S., Frau Katharina D. und Herrn Hans S. entfällt je, wenn der jeweilige Begünstigte nicht auf das gemäß Urkunde ... vom 22.7.1993 ... angeordnete Vermächtnis verzichten. ...

Unter Abschn. I. 3. der Urkunde vom 12.1.2016 ist weiter festgehalten, dass Elisabeth V., Eva St. (früher M.), Katharina D., Anton S. und Hans S. das ihnen zugewandte Vermächtnis jeweils angenommen und die drei letztgenannten im Zug der Annahme dieses Vermächtnisses auf die im früheren Testament ausgesetzten Vermächtnisse verzichtet hätten. Weiter ist vermerkt, dass Eva St., Katharina D., Anton S. und Hans S. mit Vereinbarung vom 1., 5. und 7.12.2015 jeweils ihren Anspruch auf Vermächtniserfüllung auflösend bedingt an die Beteiligte zu 2 abgetreten hätten und diese die Abtretungen angenommen habe. Weiter hat der Testamentsvollstrecker erklärt, dass die für die Wirksamkeit der Abtretungen auflösende Bedingung des nicht rechtzeitigen Eingangs von als Gegenleistung für die Abtretung vereinbarten Geldbeträgen auf dem Anwaltsanderkonto nicht eingetreten sei.

Auf den notariellen Antrag vom 4.2.2016, die in der Urkunde (Abschn. III. 1.) erklärte Auflassung einzutragen, hat das Grundbuchamt am 17.2.2016 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen. Es sieht ein Eintragungshindernis darin, dass wegen unentgeltlicher Verfügung des Testamentsvollstreckers die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer in der Form des § 29 GBO erforderlich sei.

Hiergegen richtet sich die namens der Antragsberechtigten eingelegte Beschwerde. Begründet wird das Rechtsmittel damit, dass die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht unentgeltlich sei. Das gelte insbesondere auch für eine Vermächtniserfüllung. An der Entgeltlichkeit ändere sich nichts dadurch, dass Erfüllungsansprüche weiterer Vermächtnisnehmer - entgeltlich - abgetreten worden seien. Im Übrigen müsse nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass es sich um die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung handle, so dass auch hinsichtlich der Abtretung des Erfüllungsanspruchs die privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Vermächtnisnehmern ausreiche.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit der Maßgabe nicht abgeholfen, dass entweder die Zustimmungen aller Vermächtnisnehmer oder aber die Abtretungen der Ansprüche auf Vermächtniserfüllung in der Form des § 29 GBO vorzulegen seien.

II. Die statthafte und auch im Übrigen von den beiden Urkundsbeteiligten zulässig eingelegte Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung (§ 11 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) hat Erfolg.

1. Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks (Wohnungseigentums) im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen erklärt sind. Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der materiellen Verfügungsbefugnis. Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 10.6.2016, 34 Wx 390/15, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris; vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG NJW-RR 1989, 587; Demharter GBO 30. Aufl. § 52 Rn.18 und 23).

Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis ist regelmäßig die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich, § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GBO (Demharter § 35 Rn. 57, 59, 61 sowie § 52 Rn. 19), aber auch ausreichend. Ist ein solches erteilt, wird im Grundbucheintragungsverfahren die Verfügungsbefugnis allein durch das Zeugnis nachgewiesen, da sich mögliche Beschränkungen infolge von Anordnungen des Erblassers (§§ 2208 bis 2210, §§ 2222 bis 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB) daraus ergeben (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2368 Rn. 2; Demharter § 35 Rn. 59).

Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis - wie hier - keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse (§§ 2203 bis 2206 BGB) angegeben, hat das Grundbuchamt regelmäßig von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 Sätze 2 und 3 BGB auszugehen; denn die Vermutungswirkung des § 2368 Abs. 3, § 2365 BGB (Palandt/Weidlich § 2368 Rn. 8) gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 20; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 21). Die Prüfungspflicht und das Prüfungsrecht des Grundbuchamts (Demharter § 52 Rn. 23; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 63) sind in diesen Fällen deshalb darauf beschränkt, ob der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Schranken seiner Verfügungsmacht eingehalten, insbesondere nicht über das zulässige Maß hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügt hat, § 2205 Satz 3 BGB. Die Erfüllung ausgesetzter Vermächtnisse gehört zum Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers (Palandt/Bassenge § 2203 Rn. 3).

2. Unentgeltlich ist die Verfügung über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und der Testamentsvollstrecker subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2016, 457 Rn. 9; NJW 1984, 366/367; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Bearb. 2013 § 2113 Rn. 61; aus der Senatsrechtsprechung Beschlüsse vom 10.6.2016 und vom 2.9.2014, 34 Wx 415/13 = FamRZ 2015, 697).

a) Bereits das Reichsgericht (RGZ 105, 246/248) hat die Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Vermächtnisanspruchs durch den nach § 2203 BGB dazu berufenen Testamentsvollstrecker als entgeltlich beurteilt. Es hat dies überzeugend damit begründet, dass sie dem (den) Erben einen Vermögensvorteil durch Befreiung von einer Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) verschafft. Hiervon ausgehend ist nur zu fragen, ob die Auflassung der als Vermächtnisgegenstand in dem notariellen Testament bezeichneten Eigentumswohnung an die Beteiligte zu 2 den Nachlass von der bezeichneten Verbindlichkeit als Erbfallschuld befreit (vgl. Palandt/Weidlich § 1967 Rn. 7; Soergel/Damrau BGB 13. Aufl. § 2205 Rn. 84), auch wenn der Beteiligten zu 2 die Wohnung vermächtnisweise nur zu einem Drittel zugewandt war und die weiteren 1/3 bzw. 1/6-Anteile Eva St., Katharina D., Anton S. und Hans S. zukommen sollten.

b) Der Nachweis, eine Vermächtnisforderung zu erfüllen, muss nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = RNotZ 2015, 359; siehe auch BayObLG NJW-RR 1989, 587; Demharter § 52 Rn. 24) nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden. Dasselbe gilt dann aber auch für den Nachweis, dass der Bedachte seinen Vermächtnisanspruch (§ 2174 BGB) an einen Dritten (hier an die Beteiligte zu 2 als Mitvermächtnisnehmerin) - wirksam - abgetreten hat (§ 398 BGB). Zur Abtretung ist der Bedachte vom Erbfall an imstande, nach herrschender Meinung könnte dies auch der Erblasser nicht ausschließen (Palandt/Weidlich § 2174 Rn. 8). Dafür, dass der vermachte Anspruch nicht frei abgetreten werden könnte (§ 399 BGB; vgl. BGH MDR 1958, 416), ist nichts ersichtlich. Die Identität der Forderung bleibt in der Hand des Zessionars grundsätzlich unberührt (Palandt/Grüneberg § 398 Rn. 1). Das schuldrechtliche Kausalgeschäft spielt wegen des geltenden Abstraktionsprinzips in der Regel keine Rolle (Palandt/Grüneberg § 398 Rn. 2).

c) Auf dieser Grundlage kann es im Rahmen einer hier zulässigen freien Beweiswürdigung (vgl. Demharter § 52 Rn. 24) aber keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass der Testamentsvollstrecker mit der Auflassung des Grundbesitzes an die Beteiligte zu 2 die mit dem Erbfall bestehenden Ansprüche aus der die Immobilie betreffenden Vermächtnisanordnung der Erblasserin erfüllt und den Nachlass demzufolge von der maßgeblichen Verbindlichkeit befreit hat. Denn die Beteiligte zu 2 ist, wie die Urkundenlage aufzeigt, Inhaberin des Vermächtnisanspruchs gegen den Nachlass, sei es originär, sei es durch Zession.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. April 2014 in Ziffer 3 aufgehoben.

Soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Zwischenverfügung richtet, wird sie zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit dieses erfolglos ist.

III.

Für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde beträgt der Wert 5.000,00 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 5.12.2012 verstorbenen Dr. Joachim H., der im Grundbuch als Miteigentümer zu 55/100 eines Grundstücks eingetragen ist. Die Beteiligten zu 2, 5 und 8 sind Kinder des Erblassers und nach dessen privatschriftlichem Testament vom 20.9.2000 (Ziff. I.) als - nicht befreite - Vorerben zu gleichen Teilen eingesetzt, als Nacherben für jedes Kind sind dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen, also die Enkelkinder des Erblassers berufen. Vermächtnisse sind zugewandt.

Mit notarieller Urkunde vom 22.7.2013 („Vermächtniserfüllung und Auseinandersetzung") übertrug der Beteiligte zu 1 in Erfüllung der Vermächtnisse Miteigentumsanteile an die Enkel - die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 -, unter Berücksichtigung bereits erfolgter Übertragungen in verschiedener Höhe (7,5/100 bzw. 15/100); außerdem setzte er den im ungeteilten Nachlass verbliebenen Anteil zu 1/10 an der Liegenschaft so auseinander, dass die Beteiligten zu 2, 5 und 8 jeweils einen Miteigentumsanteil von 1/30 erhalten. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass der erworbene Bruchteil als Surrogat weiterhin der nacherbenrechtlichen Bindung unterliegt und noch eingetragene Eigentümergrundschulden in die Erbmasse fallen. Die Beteiligten bewilligten und beantragten, die Vorerben als Berechtigte der Eigentümergrundschulden zu gleichen Teilen in das Grundbuch einzutragen.

Schließlich wurden Nießbrauchsrechte für den jeweiligen Elternteil an den vermächtnisweise aufgelassenen Bruchteilen sowie Vorkaufsrechte bestellt, Verfügungsbeschränkungen und Rückübertragungsrechte eingeräumt und dafür jeweils eine Vormerkung bewilligt.

Unter dem 11.11.2013 beantragte der Notar gemäß § 15 GBO die Eintragung der Auflassung auf die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 (Enkelkinder) sowie auf die Beteiligten zu 2, 5 und 8 (Kinder), ferner der Nießbrauchs- und Vorkaufsrechte, schließlich die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.

Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich setzte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 9.4.2014 (Ziff. 2 und 3) Frist zur Beseitigung folgender Hindernisse:

Ziff. 2: Es fehle ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge, da die Verfügung von Todes wegen nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei. Die Nacherbenstellung müsse gemäß § 35 GBO nachgewiesen werden. Des Weiteren handle der Testamentsvollstrecker auf Veräußererseite im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Zur Frage der Entgeltlichkeit der Verfügung bzw. der Zustimmungsbefugnis der Erben und Nacherben bei Unentgeltlichkeit sei ebenfalls ein Erbnachweis vorzulegen.

Ziff. 3: Er sei nicht befreite Vorerbschaft angeordnet, die Erbfolge und somit auch der Nacherbenvermerk seien im Grundbuch bisher nicht eingetragen. Der nicht befreite Vorerbe bedürfe zur Wirksamkeit einer Verfügung über das Grundstück der Zustimmung des Nacherben. Eine Teilungsanordnung sei im Testament nicht enthalten. Es könne nicht beurteilt werden, ob die Verfügung das Recht der Nacherben vereitle oder beeinträchtige, auch wenn sodann ein Nacherbenvermerk am Surrogat eingetragen werde. Es kämen daher folgende Möglichkeiten in Betracht:

a) Es werde die Voreintragung der Vorerbengemeinschaft beantragt und zugleich der Nacherbenvermerk eingetragen; dieser bleibe auch nach Eintragung der Auseinandersetzung im Grundbuch zum Schutz der Nacherben bestehen;

b) alle Nacherben stimmten der Verfügung zu. Zwar hätten die bereits bekannten Nacherben mitgewirkt, für die eventuell noch unbekannten Nacherben habe aber ein Pfleger zuzustimmen (§ 1913 BGB; § 29 GBO).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10. Sie meinen, ein Nachweis der Erbfolge sei entbehrlich, wenn der durch ein Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker handle. Bei der Vermächtniserfüllung bewege sich der Testamentsvollstrecker ausschließlich im Rahmen der letztwilligen Verfügung. Als Nachweis für konformes Handeln sei lediglich das Testament vorzulegen, ohne dass die Form des § 29 GBO einzuhalten sei.

Auch bei der Auseinandersetzung unter den Erben folge der Testamentsvollstrecker seinen ihm im Testament auferlegten Aufgaben. Die Art der Auseinandersetzung sei durch das Gesetz vorgegeben. Die Gesamthand sei in ideelle Bruchteile umzuwandeln, deren Quoten den Erbquoten entsprächen. Dies sei geschehen. Die Übertragung von Bruchteilen auf die Nacherben als Vermächtnisnehmer sowie auf die Vorerben seien somit wirksam. Dieselben Überlegungen hätten für die Eigentümergrundschulden zu gelten, die den Nacherben nicht vermacht seien und folglich den Vorerben zustünden.

Fraglich könne nur sein, ob die Eintragung des Nacherbenvermerks bei den Bruchteilen der Vorerben am Grundstück bzw. an deren Anteilen an den Eigentümergrundschulden einen öffentlichen Erbnachweis erfordere. Indessen seien hier die Personen der Nacherben nicht nachzuweisen. Dadurch, dass die Auseinandersetzung den Nacherben gegenüber wirksam sei, würde ein dennoch eingetragener Nacherbenvermerk, der global sämtliche Nacherben benenne, sachlich unrichtig. Richtig wäre nur eine Beschränkung zugunsten der jeweils eigenen Abkömmlinge, wobei der jeweils zugeteilte Bruchteil bzw. Anteil ein Surrogat der zuvor gesamthänderischen Beteiligung wäre. Eine Bewilligung des Testamentsvollstreckers solle deshalb ausreichen.

Falls aber ein öffentlicher Erbnachweis erforderlich wäre, sei zu prüfen, wer die Nacherben sind. Im Allgemeinen werde angenommen, das bei Einsetzung von Enkeln als Nacherben des zum Vorerben berufenen Kindes alle im Zeitpunkt des Nacherbfalls vorhandenen Enkel, also auch die nach dem Erbfall hinzutretenden, zu Nacherben berufen seien. Das sei aber ein Erfahrungssatz, der nur bei Zweifeln über die Auslegung des Erblasserwillens anzuwenden sei. Hier habe der Erblasser diesen Fall nicht ausdrücklich geregelt, das Problem aber erkannt und anders gelöst, nämlich indem später hinzutretende Enkel im Weg bedingter Vermächtnisse durch Übertragung von Anteilen am Grundbesitz gleichzustellen seien.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit der Beschwerdebegründung wurde noch klargestellt, dass der Nacherbenvermerk zum einen an den auseinandergesetzten Erbteilen und zum anderen an den real zugeteilten Eigentümergrundschulden zum Eintrag zu bringen sei.

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10, die sich zulässigerweise (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 34) gegen einzelne, nämlich die nicht erledigten Beanstandungen gemäß Ziff. 2 und 3 der Zwischenverfügung (§ 18 GBO) richtet, ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 GBO). Als verlierender und gewinnender Teil der nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Grundstücksgeschäfte sind sie antrags- und somit beschwerdeberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1 GBO; Demharter § 71 Rn. 63). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 73 GBO, § 15 Abs. 2 GBO) sind erfüllt.

2. Zutreffend hat das Grundbuchamt mit der beanstandeten Zwischenverfügung (Ziff. 2) als Hindernis das Fehlen eines formgerechten Erbennachweises beanstandet und die Vorlage eines Erbscheins - zum Nachweis der Erbenstellung wie der Entgeltlichkeit der Verfügung - aufgegeben.

a) Der Vorlage eines Erbscheins oder der Zustimmung bisher unbekannter - durch einen Pfleger zu vertretender (§ 1913 BGB) - Nacherben bedarf es allerdings nicht, soweit der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker Miteigentumsanteile des Grundstücks zur Erfüllung von Vermächtnissen an die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 überträgt. Der Testamentsvollstrecker ist zwar grundsätzlich nicht zu unentgeltlichen Verfügungen befugt (§ 2205 Satz 3 BGB). Entgeltlichkeit ist aber auch dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verfügung in Ausführung einer letztwilligen Anordnung des Erblassers vornimmt, also etwa ein Vermächtnis erfüllt (BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56; vgl. Demharter § 53 Rn. 21). Das Grundbuchamt hat eigenständig und sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis hält, dabei aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anzustellen. Der Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Es gilt aber der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine Verfügung entgeltlich ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen sowie begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (BayObLG a. a. O.; KG Rpfleger 1968, 189; FGPrax 2009, 56/57). Nur bei begründeten Zweifeln an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das Grundbuchamt die Vorlage geeigneter Nachweise aufzugeben, auch wenn diese nicht in grundbuchmäßiger Form erbracht werden können (vgl. Demharter § 52 Rn. 23 und 24; KG a. a. O.).

Diese Beweiserleichterung greift auch hier Platz. Der mit Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker hat unter Hinweis auf die im privatschriftlichen Testament vom 20.9.2000 ausgesetzten Vermächtnisse der Höhe nach bezeichnete Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz auf die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 übertragen. Die Erfüllung ausgesetzter Vermächtnisse gehört zum Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 2203 Rn. 3). Ein Erbschein könnte die Verpflichtung der beschwerten Erben nach § 2174 BGB auch nicht belegen, weil er Vermächtnisse nicht bezeugt. Formgerecht nachgewiesen werden (§ 29 GBO) muss die Erbfolge in diesem Fall nicht (vgl. KG FGPrax 2009, 56/57).

Obwohl Nacherbschaft angeordnet ist und am Vertrag nicht beteiligte Nacherben noch hinzutreten können, bedarf es zur Eintragung der Vermächtnisnehmer ohne Nacherbenvermerk nicht der Zustimmung eines für noch unbekannte Nacherben zu bestellenden Pflegers. Das Recht des Nacherben wird nicht beeinträchtigt, wenn der befreite Vorerbe entgeltlich und der nicht befreite Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben verfügt. Dasselbe gilt, wenn der Vorerbe mit der Verfügung eine Verbindlichkeit erfüllt, die ihm durch die letztwillige Verfügung auferlegt ist (s. o.). Zwar ergibt sich dies hier nur aus einem privatschriftlichen Testament, also nicht aus einer Urkunde, die in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügt. Mit Rücksicht darauf, dass die Beteiligten durch öffentliche Urkunde das Bestehen des Vermächtnisanspruchs nicht nachweisen können, reicht aber auch insoweit die privatschriftliche Verfügung (§ 2247 BGB) zum Nachweis aus (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2003, 296 mit Anm. Ivo; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230/1231; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54).

Die Zwischenverfügung ist in diesem Punkt dennoch nicht aufzuheben, weil wegen der zugleich vorgenommenen Erbauseinandersetzung verbundene Anträge (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) vorliegen, welche innerlich zusammenhängen und die Einheitlichkeit ihrer Erledigung somit als gewollt zu vermuten ist (BayObLG Rpfleger 1988, 244).

b) Des grundbuchtauglichen Nachweises bedarf die Entgeltlichkeit der Verfügung hingegen für die Auseinandersetzung der (Vor-) Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker, indem den Beteiligten zu 2, 5 und 8 der verbliebene Miteigentumsanteil, ferner die Eigentümergrundschulden je zu 1/3 übertragen werden sollen. Die Gründe, weshalb bei sonstigen Verfügungen des Testamentsvollstreckers von einem förmlichen Nachweis (§ 29 GBO) abgesehen werden kann, sind in diesem Fall nicht gegeben. Erbenstellung wie Erbquote der jeweils berufenen Miterben lassen sich durch Erbschein nachweisen (BayOLGZ 1986, 208/211; Demharter § 52 Rn. 25; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 52 Rn. 76; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 88). Es gibt keinen Grund, in diesem Fall von der Formvorschrift des § 35 GBO abzusehen. Dem Testament kann nicht entnommen werden, dass die Vorerben genau diese Anteile an Miteigentum des Erblassers erhalten sollen. Die vom Vertreter der Beteiligten angesprochene Fundstelle (Palandt/Bassenge § 2205 Rn. 31) beurteilt dies für den Nachweis der Erbenstellung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayer. Obersten Landesgerichts (NJW-RR 1989, 587) im Übrigen nicht anders. Soweit die Entscheidung des Senats vom 18.2.2010 (34 Wx 9/10 = RNotZ 2010, 397) dahin zu verstehen sein sollte, dass der Testamentsvollstrecker bei Verfügungen zugunsten von Erben ebenfalls vom formgerechten Nachweis der Erbenstellung (einschließlich der Quote) befreit wäre, wenn das Testament keine entsprechende Teilungsanordnung oder kein Vorausvermächtnis enthält, wird hieran nicht festgehalten.

3. Anhand des vorzulegenden Erbscheins (siehe zu 2.b) ist dann von Amts wegen der Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) an den bei der Auseinandersetzung entstehenden Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 2, 5 und 8 einzutragen, ebenso, wenn die Zuweisung der den Miterben real zugeteilten Eigentümergrundschulden (Abt. II/2, 3 und 5) vollzogen wird, wofür es im Übrigen auch der Briefvorlage bedarf. Die dadurch bewirkte Verfügungsbeschränkung gilt im Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben, indem beeinträchtigende Geschäfte mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam werden. Dies setzt aber voraus, dass (vgl. § 15 GBV) der Nacherbe korrekt und so genau wie möglich bezeichnet ist; im Falle mehrfacher Nacherbfolge sind sämtliche Nacherben anzugeben (vgl. Demharter § 51 Rn. 17). Alles dies erschließt sich aber für das Grundbuchamt aus dem Erbschein für den Vorerben (§ 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach herrschender Meinung ist zwar der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks durch den Nacherben möglich (vgl. Demharter § 51 Rn. 26), andererseits darf sich für die Eintragung des Nacherbenvermerks das Grundbuchamt aber nicht mit der bloßen Erklärung der Beteiligten begnügen (vgl. Demharter § 51 Rn. 8). Vielmehr muss das Nacherbenrecht gemäß § 29 GBO nachgewiesen und kann nicht schon aufgrund Bewilligung des Testamentsvollstreckers und/oder von Vor- und Nacherben eingetragen werden.

4. Hingegen ist die Zwischenverfügung in Ziff. 3 ersatzlos aufzuheben. Um auch die Eintragung der (Vor-) Erben herbeizuführen, werden die noch erforderlichen Nachweise durch den vorzulegenden Erbschein erbracht (s. o. zu 2.). Mit der Zwischenverfügung kann hingegen nicht aufgegeben werden, anderweitige Anträge nach § 13 Abs. 1 GBO zu stellen - etwa die Vorerbengemeinschaft (ungeteilt) - einzutragen. Der Zustimmung nicht bekannter Nacherben nach Pflegerbestellung bedarf es im Hinblick auf den einzutragenden Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) nicht. Insoweit wird eine Grundbuchsperre nicht bewirkt; vielmehr sind Einträge ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben vorzunehmen, sei es nun eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft, ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Geschäft (Demharter § 51 Rn. 32 m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 i. V. m. § 84 FamFG sowie §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG. Es erscheint angemessen, dass die Beteiligten, die das Rechtsmittel eingelegt haben, die (gerichtlichen) Kosten tragen, (nur) soweit die Beschwerde erfolglos ist. Den Geschäftswert - soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde - bemisst der Senat mangels sonstiger genügender Anhaltspunkte mit dem Regelwert (§ 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG). Im Übrigen bedarf es keiner Geschäftswertfestsetzung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.

(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Nachlassgericht - vom 28.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 129.802 € festgesetzt.

Gründe

Die Erblasserin ist am 11.2.2011 verstorben. Die Erblasserin war zweimal verheiratet. Die erste Ehe wurde mit Urteil vom 25.5.1972 rechtskräftig geschieden; hinsichtlich der zweiten Ehe fand lediglich eine kirchliche Trauung in Österreich statt. Beide Ehen blieben kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Geschwister der Erblasserin.

Die Erblasserin verfasste am 7.1.1987 ein handschriftliches Testament aus Anlass einer „dreiwöchigen Brasilienreise“. Mit handschriftlichem Testament vom 15.9.2007 setzte sie für den Fall, dass sie von einer „USA-Reise“ nicht zurückkomme, die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin ein.

Des Weiteren liegt ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 22.9.2010 mit folgendem Inhalt vor:

„Ich (...) verfüge über meinen Nachlass wie folgt:

Hiermit setze ich meine Schwester (= Beteiligte zu 2) zu meiner alleinigen Erbin ein. Jedoch beschwert mit der nachfolgend bezeichneten Auflage, für deren Einhaltung meine Testamentsvollstreckerin Sorge zu tragen hat.

Meine Schwester als Erbin bzw. meiner Testamentsvollstreckerin mache ich zur Auflage, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Kosten verbleibende Nachlassvermögen in eine von ihr zu errichtende nicht rechtfähige steuerbefreite Stiftung einzubringen, hierfür einen geeigneten Stiftungsträger auszusuchen und zu beauftragen und diesen zu verpflichten, die Stiftung auf Dauer getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Die Stiftung soll die Bezeichnung (...) erhalten.

Zweck dieser Stiftung soll es sein, im Andenken an meinen Vater (...) den akademischen, aber auch den nicht akademischen Nachwuchs sowie die Ausbildung jeweils in technischen Berufen zu fördern, insbesondere durch die Auslobung von Preisen oder die Förderung berufsbildender Einrichtungen.

Die Stiftung soll steuerbefreit im Sinne der Abgabenordung sein.

Meine Schwester (...) erhält aus Vorausvermächtnis auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht an meinem Haus und Grundstück an (...), wenn und soweit ihr dieses von mir nicht bereits zu Lebzeiten eingeräumt wurde. Auf jederzeitiges Verlangen meiner Schwester ist das Wohnrecht im Grundbuch bestmöglich zu sichern. Soweit zur Nutzung dieses Wohnrechts Umbaumaßnahmen erforderlich sein sollten, beispielsweise um Pflege oder Betreuungspersonal unterzubringen, sind die Kosten vorab aus meinem Nachlass zu begleichen.

Meine Schwester (...) erhält ferner als Vorausvermächtnis alle meine persönlichen Dinge, sowie den zum Zeitpunkt meines Ablebens vorhandenen Hausrat sowie das Inventar in unserem Wohnhaus in (...), soweit ich nachfolgend darüber nicht gesondert verfüge.

Ferner erhalten die nachfolgend genannten Personen folgende Vermächtnisse, die innerhalb von 6 Monaten nach meinem Ableben durch meine Testamentsvollstreckerin zu erfüllen sind.

a) ...

b) wird nachgereicht!

c) ...

Ersatzvermächtnisnehmer möchte ich nicht bestimmen.

Hiermit ordne ich für meinen Nachlass Testamentsvollstreckung als Abwicklungstestamentsvollstreckung an. Zur Testamentsvollstreckerin ernenne ich hiermit („...“ = Beteiligte zu 1) mit der Befugnis, jederzeit einen Ersatztestamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht zu benennen.

Meine Testamentsvollstreckerin hat alle Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere Vermächtnisse zu erfüllen und für die Erfüllung der meinem Erben gemachten Auflage Sorge zu tragen, insbesondere hat sie einen zuverlässigen Stiftungstreuhänder bzw. Rechtsträger auszuwählen, in seiner Trägerschaft die nicht rechtsfähige und steuerbefreite (...)-Stiftung zu errichten und meinen verbleibenden Nachlass in deren Stiftungsvermögen einzubringen. Im Zuge dessen ist sie berechtigt, mit dem Stiftungstreuhänder/Rechtsträger nach billigen Ermessen die Stiftungssatzung sowie die Treuhand- bzw. einen Geschäftsbesorgungsvertrag zu vereinbaren.

Im Übrigen stehen meiner Testamentsvollstreckerin alle Befugnisse zu, die ihr nach dem Gesetz zustehen können. Meine Testamentsvollstreckerin erhält für ihre Tätigkeit eine übliche und angemessene Vergütung sowie zusätzlich Ersatz der tatsächlichen Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Weitere Verfügungen möchte ich heute nicht treffen.

(Ort), den 22.09.2010

(Unterschrift)“

Die Beteiligte zu 1 hat am 31. 7.2011 zur Niederschrift des Nachlassgerichts das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt.

Die Beteiligte zu 2 ist diesem Antrag entgegengetreten und hat gleichzeitig beantragt, die Testamentsvollstreckerin aus wichtigem Grund zu entlassen. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Auflage, eine nicht rechtsfähige steuerbefreite Stiftung zu gründen, zu unbestimmt sei und deshalb die Testamentsvollstreckung gegenstandslos sei. Der Beteiligte zu 3 ist mit Schreiben vom 17.6.2011 dem Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ebenfalls entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 28.12.2012 kündigte das Nachlassgericht an, der Beteiligten zu 1 das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses im Sinne des § 2368 BGB (vgl. dazu Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2368 Rn. 11) vorliegen.

1. Nach § 2368 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag einem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass wirksam Testamentsvollstreckung angeordnet ist, der Testamentsvollstrecker wirksam ernannt ist und er das Amt angenommen hat. Ferner ist zu prüfen, ob die Testamentsvollstreckung gegenstandslos oder das Amt aus einem sonstigen Grund bereits erloschen ist. Denn grundsätzlich wird kein Zeugnis erteilt, das von Anfang an wieder eingezogen werden müsste (vgl. MüKoBGB/J. Mayer 6. Aufl. § 2368 Rn. 12). Ist die Testamentsvollstreckung schon wieder beendet, nachdem sie bestanden hatte, kommt die Erteilung eines Zeugnisses hierüber mit dem Vermerk der Beendigung in Betracht (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1381,1382 m. w. N.).

2. Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Zeugnisses vorliegen.

a) Maßgebend für die Erbfolge ist das Testament vom 22.9.2010, das von der Erblasserin wirksam errichtet worden ist. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Erblasserin hinsichtlich einer Vermächtnisanordnung auf Blatt 3 Ziffer 3 eine Lücke mit dem Vermerk „wird nachgereicht“ gelassen hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts Bezug. Insoweit wird die Wirksamkeit des Testaments von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.

Durch ihre am 22.9.2010 errichtete letztwillige Verfügung hat die Erblasserin ihre früheren Testamente (7.1.1987; 15.9.2007) im Sinne des § 2258 Abs. 1 BGB widerrufen. Im Gegensatz zu den früheren Testamenten findet sich in dem vorliegenden nicht der Zusatz, dass die letztwillige Verfügung anlässlich einer Fernreise errichtet wurde. Dies deutet auf den Willen der Erblasserin hin, die Erbfolge neu und abschließend zu regeln, so dass allein das spätere Testament gelten soll (vgl. BGH NJW 1981, 2745, 2746; BayObLG DNotZ 1989, 583, 584).

b) Die Beteiligte zu 1 ist gemäß § 2197 Abs. 1 BGB von der Erblasserin in Ziffer 4 des Testaments zur Testamentsvollstreckerin ernannt; Umstände, die zur Unwirksamkeit der Ernennung durch die Erblasserin führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligte zu 1 hat das Amt angenommen (§ 2202 BGB).

3. Das Amt der Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstreckerin ist nicht gegenstandlos, da die der Beschwerdeführerin auferlegte Auflage wirksam und bisher noch nicht erfüllt ist.

a) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die von der Erblasserin angeordnete Auflage nicht im Sinne der §§ 2192, 2065 Abs. 2, 2193 BGB unwirksam.

aa) Gegenstand einer Auflage im Sinne des § 1940 BGB kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann. Dieses muss nicht vermögensrechtlichen Inhalts sein (Palandt/Weidlich 74. Auflage <2014> § 2192 Rn. 3).

bb) Unter Zugrundlegung dieses Grundsatzes hat die Erblasserin in ihrem Testament unter dem Oberbegriff „Auflage“ der Beschwerdeführerin mehrere Handlungspflichten auferlegt, nämlich

(1) eine nicht rechtsfähige steuerbefreite unselbstständige Stiftung zu errichten,

(2) das nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Kosten verbleibende Nachlassvermögen in die Stiftung einzubringen

(3) den für die Einrichtung einer unselbstständigen Stiftung erforderlichen Stiftungsträger auszuwählen sowie

(4) den ausgewählten Stiftungsträger zu beauftragen und zu verpflichten, die Stiftung auf Dauer getrennt von seinem Vermögen zu verwalten.

b) Diese Handlungspflichten sind hinreichend bestimmt. Sie sind inhaltlich so gefasst, dass für die Beschwerdeführerin bzw. die Beteiligte zu 1, der die Umsetzung der Handlungspflichten als Testamentsvollstreckerin als Aufgabe von der Erblasserin ausdrücklich zugewiesen wurde, zweifelsfrei erkennbar ist, welche Verpflichtungen betreffend das verbleibende Nachlassvermögen auferlegt sind. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Errichtung der unselbstständigen Stiftung und der Auswahl des hierzu erforderlichen Stiftungsträgers. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht die ihr von der Erblasserin insoweit auferlegte Handlungspflicht nicht in Widerspruch zu §§ 2192 i. V. m. § 2065 Abs. 2 BGB.

aa) Danach gilt das Prinzip des Verbots der Vertretung im letzten Willen auch für die Auflage. Insofern kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Auflagenbegünstigten sowie den Gegenstand der Auflage grundsätzlich nicht einem Dritten überlassen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch im Rahmen der Anordnung einer Zweckauflage gemäß § 2193 BGB insofern eine Durchbrechung, als der Erblasser den Auflagenbegünstigten durch den mit der Auflage Beschwerten oder einem Dritten bestimmen lassen kann. Dabei ist dieser nicht an die Schranken des § 2151 BGB („wer von den mehreren“) gebunden, was gegenüber dem Vermächtnis eine weitere Durchbrechung des § 2065 BGB darstellt (vgl. NK-BGB/J. Mayer 4. Auflage Vor § 2192 Rn. 13; § 2193 Rn.1). Maßgebend für die Wirksamkeit der Auflage ist, dass die „Zweckbestimmung“ im Sinne des § 2193 BGB hinreichend bestimmt ist, wobei nach herrschender Meinung die Grenzen für eine wirksame Zweckbestimmung nicht eng zu ziehen sind (vgl. BGHZ 121, 357, 363; NK-BGB/J. Mayer a. a. O. § 2193 Rn. 2; Muscheler Erbrecht Band II Rn. 2673; MüKoBGB/Rudy 6. Auflage <2013> § 2193 Rn. 2; Staudinger/Otte BGB <2013> § 2193 Rn. 2; Soergel/Dieckmann BGB 13. Auflage § 2193 Rn. 2). Ausreichend ist z. B. die Bestimmung, eine festgelegte Summe für „fromme und wohltätige Zwecke“ oder allgemein für „wohltätige Zwecke“ zu verwenden (vgl. Muscheler a. a. O. Rn. 2673; Burandt in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage 2014 § 2193 Rn. 2; NK-BGB/J. Mayer a. a. O. § 2193 Rn. 3; OLGE Köln 18, 319 „Verwendung zu römisch-katholischkirchlichen Zwecken“).

bb) Die von der Erblasserin getroffenen Anordnungen in Bezug auf den Stiftungszweck und den auszuwählenden Stiftungsträger erfüllt die Anforderungen im Sinne des § 2193 BGB.

Der Stiftungszweck, der dem von der Erblasserin mit der Auflage verfolgten Zweck entspricht, ist von der Erblasserin inhaltlich hinreichend bestimmt umschrieben, so dass die Beteiligte zu 1 die ihr als Dritte im Sinne des § 2193 Abs. 1, 3 BGB zugewiesene Auswahl des für die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung erforderlichen Stiftungsträgers (vgl. NK-Erbrecht/Schewe a. a. O. Anhang zu § 1923 Rn. 121) treffen kann.

Die unselbstständige Stiftung unterscheidet sich von der selbstständigen Stiftung durch das Fehlen der eigenen Rechtspersönlichkeit und die Art ihrer Entstehung. Um rechtswirksam handeln zu können, bedarf sie daher eines Rechtsträgers (Stiftungsträger), in dessen Eigentum das Stiftungsvermögen übergeht (Soergel/Neuhoff BGB 13. Auflage Vor § 80 Rn. 24). Dieser verwaltet das Stiftungsvermögen, ist aber nicht Organ der unselbstständigen Stiftung (v. Campenhausen/Stumpf in: v. Campenhausen/Richter Stiftungsrechtshandbuch § 2 Rn. 5; Staudinger/Hütte-mann/Rawert BGB <2010> Vor § 80 Rn. 231). Im Rechtsverkehr tritt er in eigenem Namen auf. Das Rechtsverhältnis des Stiftungsträgers gegenüber dem Stifter und dessen Rechtsnachfolger regelt sich nach dem Schuld- oder Erbrecht (RGZ 88, 335, 339). Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung entsteht die unselbstständige Stiftung unter Lebenden nicht durch einseitiges Rechtsgeschäft und staatliche Anerkennung, sondern durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen Stifter und Stiftungsträger (Bamberger/Roth/Backert BGB 3. Auflage <2010> § 80 Rn. 22.; Stau-dinger/Hüttemann/Rawert a. a. O. Vor § 80 Rn. 231). Insofern wird das Stiftungsvermögen dem Rechtsträger schuldrechtlich durch Treuhandgeschäft (Auftrag gemäß §§ 662 ff oder Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675) oder Schenkung unter Auflage, erbrechtlich durch Verfügung von Todes wegen übertragen (Hof in: v. Campenhausen/Richter a. a. O. § 36 Rn. 35 ff. und 117 ff.).

(1) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgt die Errichtung der unselbstständigen Stiftung nach dem Willen der Erblasserin dergestalt, dass der Beschwerdeführerin im Wege der letztwilligen Verfügung mittels einer Auflage im Sinne des § 1941 BGB auferlegt ist, die unselbstständige Stiftung zu errichten, indem dem (noch) durch die Beteiligte zu 1 auszuwählenden Stiftungsträger das nach Erfüllung der Vermächtnisse verbleibende Nachlassvermögen gemäß dem von ihr vorgegebenen Stiftungszweck übertragen wird. Das verbleibende Nachlassvermögen ist somit (Leistungs-) Gegenstand des der Beteiligten zu 1 eingeräumten Bestimmungsrechts im Sinne des § 2193 Abs. 1 BGB.

(2) Der Errichtungsakt der unselbstständigen Stiftung selbst vollzieht sich nicht unmittelbar aufgrund der letztwilliger Verfügung der Erblasserin selbst (Einsetzung eines konkreten Stiftungsträgers als Erbe bzw. Anordnung eines Vermächtnis zugunsten eines konkreten Stiftungsträgers), sondern erst infolge eines Rechtsgeschäfts zwischen der Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstreckerin und einem von ihr auszuwählenden Stiftungsträger. Ob dieses nach dem Willen der Erblasserin in Form einer Schenkung unter Auflage oder mittels eines Treuhandvertrags/Geschäftsbesorgungsvertrages zu erfolgen hat, muss entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht abschließend entschieden werden. Die Art des Rechtsgeschäfts stellt eine Frage der Erfüllung der angeordneten Auflage dar, die nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist. Die von der Erblasserin verwendete Formulierung in Bezug auf das abzuschließende Rechtsgeschäft kann jedenfalls im Lichte der Stellungnahme des Rechtsanwalts W., der die rechtliche Konstruktion betreffend die Errichtung der unselbstständigen Stiftung konzeptierte, ausgelegt werden und ist daher nicht unbestimmt im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB.

(3) Die Auflage der Erblasserin betreffend die Errichtung der unselbstständigen Stiftung ist nicht insofern unbestimmt, weil die Anordnung keine näheren Vorgaben in Bezug auf die Stiftungssatzung bzw. den Inhalt des zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Stiftungsträger abzuschließenden Rechtsgeschäfts enthält. Deren Konkretisierung hat die Erblasserin ausdrücklich in das „billige Ermessen“ der Beteiligten zu 1 gestellt. Diese steht im Zusammenhang mit der Auswahl eines in Bezug auf den Stiftungszweck geeigneten Stiftungsträgers und ist insoweit Teil des der Beteiligten zu 1 eingeräumten Bestimmungsrechts im Sinne des § 2193 Abs. 1, 3 BGB. Nähere Vorgaben der Erblasserin in Bezug auf die Stiftungssatzung und den Inhalt des mit dem Stiftungsträger abzuschließenden Rechtsgeschäfts bedurfte es daher nicht.

(4) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist allein der von der Beteiligten zu 1 auszuwählende Stiftungsträger „Begünstigter“ im Sinne des § 2193 Abs. 1 BGB, nicht aber (auch) die gemäß dem Stiftungszweck in Frage kommenden Destinatäre. An den Stiftungsträger allein erfolgt die „Leistung“ mittels Zufluss des verbleibenden Nachlassvermögens (s.o.); dieser wird dinglicher Eigentümer des Stiftungsvermögens (NK-Erbrecht/Schewe a. a. O. Fn. 381).

Die Verpflichtung des Stiftungsträgers, das Nachlassvermögen entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden und insofern Stiftungsmittel an Begünstige auszukehren, findet entgegen der Meinung der Beteiligten zu 2 ihre Grundlage nicht in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin selbst. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Erblasserin den von der Beteiligten zu 1 auszuwählenden Stiftungsträger mit einer Unterauflage beschwert hätte oder wenn die Erblasserin selbst einen Stiftungsträger als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht und diesem mit einer entsprechenden Auflage beschwert hätte (vgl. NK-Erbrecht/Schewe a. a. O. Rn. 122). Eine solche rechtliche Gestaltung hat die Erblasserin gerade nicht gewählt. Vielmehr soll nach dem Willen der Erblasserin der Stiftungszweck mittels entsprechender inhaltlicher Fassung der Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäfts durch die Beteiligte zu 1 sichergestellt werden, die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle im Sinne der §§ 315 - 319 BGB („billigem Ermessen“) unterliegt. Maßgebend hierfür sind die Vorschriften des Schuld-, nicht aber die des Erbrechts. Die von der Erblasserin beabsichtigten Stiftungsleistungen werden somit durch den Stiftungsträger entsprechend der an dem Stiftungszweck ausgerichteten Fassung der Stiftungssatzung bewirkt. Einer abschließenden Vorgabe der (Letzt-) Leistungsempfänger durch die Erblasserin bedarf es insofern nicht (so im Ergebnis auch Muscheler a. a. O. Rn. 2686; 2687: Beispiel betreffend die Auflage zur Übertragung eines Grundstücks zugunsten einer noch zu gründenden Organisation).

4. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für eine Prüfung, ob eine Entlassungsgrund im Sinne des § 2227 BGB vorliegt, im vorliegenden Zeugniserteilungsverfahren kein Raum ist (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1381). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts Bezug.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO i. V. m. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. In Verfahren betreffend die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird regelmäßig ein Bruchteil von rund 10% des Nachlasswertes angesetzt.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung zulasten des Beteiligten zu 1 aufgehoben wird.

II.

Von einer Kostenentscheidung im amtsgerichtlichen Eintragungsverfahren wird abgesehen.

III.

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die den Beteiligten zu 2 und 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern Erbe seiner am 6.9.2013 verstorbenen Mutter Marianne B. Hinsichtlich seines Anteils am Nachlass besteht Testamentsvollstreckung. Seine Schwester Gisela R. war gemäß Zeugnis vom 20.11.2013 als Testamentsvollstreckerin ernannt; ein Testamentsvollstreckervermerk war im Grundbuch eingetragen.

Zum Nachlass gehörte mit einem Reihenhaus bebauter Grundbesitz. Dieser war vom Nachlassgericht anlässlich eines anderen Erbfalls Ende 2007 mit 186.701 € bewertet worden.

Mit notarieller Urkunde vom 18.6.2015 verkauften der Bruder des Beteiligten zu 1 und seine Schwester, diese handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin, den Grundbesitz an die Beteiligten zu 2 und 3 zum Kaufpreis von 186.000 €. Im Kaufpreis enthalten sind „Anbauküche“ (5.000 €) und Brennstoffvorrat (2.500 €). In Ziff. I. 6. der Urkunde ist festgehalten:

Der Testamentsvollstrecker erklärt, dass es sich nach seiner Überzeugung um ein vollentgeltliches Geschäft handele und dass in der Anordnung der Testamentsvollstreckung keine Beschränkungen seiner Vertretungsmacht enthalten seien. Die Beteiligten verzichten darauf, die vorsorgliche Zustimmung aller Erben zum heutigen Vertrag einzuholen.

Die bewilligte Auflassung des Grundbesitzes an die Beteiligten zu 2 und 3 wurde am 18.8.2015 im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 3.10.2015 regte der Beteiligte zu 1 die Eintragung eines Amtswiderspruchs an, da der erzielte Kaufpreis nicht dem tatsächlichen Wert der Immobilie entsprochen habe und die Auflassung damit als teilunentgeltliche Verfügung unwirksam sei. Abzüglich einer Maklerprovision habe der Erlös bei unter 180.000 € gelegen.

Dieser Anregung sind die Schwester des Beteiligten zu 1 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 entgegengetreten. Den Wert des Grundbesitzes hätten Makler im Jahr 2014 zwischen 177.000 € und 195.000 € geschätzt; zudem habe ein vom Beteiligten zu 1 erholtes schriftliches Angebot über 185.000 € vorgelegen. Die Maklerprovision habe den Erlös nicht vermindert, da diese allein von den Käufern zu tragen gewesen sei. Den Verkaufspreis gemindert hätten im Übrigen Nässeschäden im Keller.

Mit Beschluss vom 23.11.2015 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Eintragung eines Amtswiderspruchs kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Grundbuchamt müsse aufgrund einer privatschriftlichen Erklärung des Testamentsvollstreckers, wonach es sich um eine entgeltliche Verfügung handle, dem Eintragungsantrag entsprechen, falls nicht Anhaltspunkte bekannt seien, die gegen die behauptete Entgeltlichkeit sprächen. Solche lägen jedoch schon deshalb nicht vor, da von dem Erfahrungssatz auszugehen sei, dass einem Fremden nichts geschenkt werde.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht - Grundbuchamt - nicht abgeholfen hat.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als in der Hauptsache unbegründet.

1. Die Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 26), auch soweit sie sich gegen die ausdrücklich getroffene Kostenentscheidung erster Instanz wendet (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 175). Der Beteiligte ist beschwerdebefugt, da es nach seinem Vortrag möglich erscheint, dass zu seinen Gunsten ein Widerspruch eingetragen werden müsste (Hügel/Kramer § 71 Rn. 198). Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO) hat in der Hauptsache jedoch keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vorliegen.

2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 und 25). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

Hier ist schon eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt bei Eintragung der Auflassung an die Beteiligten zu 2 und 3 nicht nachgewiesen, so dass es auf die Frage der Grundbuchunrichtigkeit nicht mehr ankommt.

a) Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen erklärt sind. Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der materiellen Verfügungsbefugnis. Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG Rpfleger 1989, 200; Demharter § 52 Rn.18 und 23).

Zu deren Nachweis ist regelmäßig die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich, § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GBO (Demharter § 35 Rn. 57, 59, 61 sowie § 52 Rn. 19), aber auch ausreichend. Ist ein solches erteilt, wird im Grundbucheintragungsverfahren die Verfügungsbefugnis allein durch das Zeugnis nachgewiesen, da sich mögliche Beschränkungen der Verfügungsbefugnis infolge von Anordnungen des Erblassers (§§ 2208 bis 2210, §§ 2222 bis 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB) daraus ergeben (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2368 Rn. 2; Demharter § 35 Rn. 59).

Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis - wie hier - außer der Beschränkung auf den Anteil des Beteiligten zu 1 am Nachlass keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse (§§ 2203 bis 2206 BGB) angegeben, hat das Grundbuchamt regelmäßig von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 Sätze 2 und 3 BGB auszugehen; denn die Vermutungswirkung des § 2368 Abs. 3, § 2365 BGB (Palandt/Weidlich § 2368 Rn. 8) gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 20; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 21). Die Prüfungspflicht und das Prüfungsrecht des Grundbuchamts (Demharter § 52 Rn. 23; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 63) sind in diesen Fällen deshalb darauf beschränkt, ob der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Schranken seiner Verfügungsmacht eingehalten, insbesondere nicht über das zulässige Maß hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügt hat, § 2205 Satz 3 BGB.

b) Unentgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und er subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2016, 457 Rn. 9; NJW 1984, 366/367; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Bearb. 2013 § 2113 Rn. 61; aus der Senatsrechtsprechung Beschluss vom 2.9.2014, 34 Wx 415/13 = FamRZ 2015, 697).

Dem Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung (vgl. Senat vom 2.9.2014) entspricht spiegelbildlich der Nachweis fehlender (Teil-)Unentgeltlichkeit. Solche (negativen) Tatsachen lassen sich im Grundbuchverfahren allerdings in der Regel nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO beweisen. In diesen Fällen wird der Nachweis auch im Freibeweisverfahren zugelassen (vgl. Hügel/Zeiser § 52 Rn. 80; Demharter § 52 Rn. 23 f.). Übertriebene Anforderungen sind dabei fehl am Platz, da der Rechtsverkehr durch unangebrachte Bedenken nicht gehemmt werden soll (Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64; Schaub in Bauer/von Oefele § 52 Rn. 87). Nach der Rechtsprechung ist daher eine entgeltliche Verfügung schon anzunehmen, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (Senat vom 2.9.2014; vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; vgl. Demharter § 52 Rn. 23 m. w. N.; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64). Eine entsprechende Erklärung des Testamentsvollstreckers zu diesen Umständen kann ausreichen (vgl. Demharter § 52 Rn. 23). Ein Nachweis kann sich auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. Ein solcher besagt beispielsweise, dass ein Kaufvertrag mit einem unbeteiligten Dritten ein entgeltlicher Vertrag und keine verschleierte Schenkung ist, wenn die Gegenleistung an den Testamentsvollstrecker erbracht wird (Senat vom 2.9.2014; vgl. Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 82). Unbeteiligter Dritter ist dabei eine Person, die bis zum Vertragsschluss in keiner persönlichen oder familiären Nähe zum Testamentsvollstrecker stand.

Die Grenze folgt aus dem Legalitätsprinzip, wonach das Grundbuchamt die Eintragung ablehnen muss, wenn es auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis davon hat, dass die begehrte Eintragung das Grundbuch unrichtig machen würde (OLG Schleswig RPfleger 2013, 79; Demharter Einl. Rn. 1).

c) Den Nachweis der Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin durfte das Grundbuchamt hier als hinreichend geführt betrachten. Zwar enthält die Verkaufsurkunde nur die Erklärung der Testamentsvollstreckerin, nach ihrer Überzeugung sei das Geschäft entgeltlich. Die an sich notwendigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Geschäft nicht (auch nicht teilweise) unentgeltlich ist, wurden dort nicht dargelegt. Das Grundbuchamt konnte jedoch schon aufgrund des Erfahrungssatzes, dass bei einer Veräußerung an Dritte nicht von einer (Teil-)Schenkung ausgegangen werden kann, den Nachweis als geführt ansehen. Zumal die Testamentsvollstreckerin selbst Miterbin ist, ist nicht anzunehmen, dass sie ein Interesse daran gehabt hätte, die Immobilie unter Wert zu verkaufen. Das Grundbuchamt hatte aus den ihm vorliegenden Unterlagen zudem keine Anhaltspunkte für eine Unterverbriefung.

d) Auch ist nicht ersichtlich, dass das Grundbuchamt aus weiteren Umständen von einem unterpreisigen Verkauf sichere Kenntnis gehabt hätte. In den Grundakten befindet sich eine auf den Zeitpunkt eines früheren Erbfalls (Ende 2007) bezogene nachlassgerichtliche Ermittlung des Immobilienwerts mit 186.701 €. Angewandt wurde dabei offenbar die vielfach übliche Methode, den Bodenwert nach dem Richtwert (§ 196 BauGB) und den Gebäudewert nach dem Brandversicherungswert zu ermitteln und aus der Summe den Verkehrswert zu errechnen. Beide Werte sind für die Verkehrswertermittlung als grundsätzlich brauchbar anerkannt (BayObLGZ 1972, 297; 1979, 69/75; auch Senat vom 3.5.2016, 34 Wx 7/16 kost = juris). Unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Wertminderung des Gebäudes - etwa durch Alter und Abnützung (siehe BayObLGZ 1976, 89/91 f.) - musste das Grundbuchamt nicht davon ausgehen, dass der vereinbarte Kaufpreis unter dem tatsächlichen aktuellen Wert liegt. Bei dieser Betrachtung spielt die Maklerprovision keine Rolle, weil sie nicht den Kaufpreis für die Grundstücksübertragung reduziert, sondern das Entgelt für die Inanspruchnahme des Dienstleisters darstellt. Der weitere Umstand, dass Einbauküche und Brennstoffvorräte gesondert mit einem Wert von (zusammen) 7.500 € bemessen sind, ändert an der Beurteilung nichts. Zum einen hat es sich nicht aufgedrängt, dass die nachlassgerichtliche Bewertung nicht ebenfalls die Kücheneinrichtung mitumfasst. Zum anderen ist der wertmäßige Anteil der gesondert ausgewiesenen Gegenstände mit etwa 4% des Kaufpreises verhältnismäßig gering. Letzten Endes ist die Bewertung mit überlassenen Inventars grundsätzlich zurückhaltend zu beurteilen, weil Kostengesichtspunkte dafür sprechen, insoweit einen bestehenden Schätzrahmen eher großzügig auszunutzen, d. h. ein mitveräußertes - meist sonst am Markt kaum gesondert verkäufliches - Inventar überzubewerten.

3. Die Kostenentscheidung des Grundbuchamts ist hingegen aufzuheben. Für eine Auferlegung der Kosten nach § 81 Abs. 2 FamFG fehlen die Voraussetzungen. Auch für eine Entscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist kein Raum. Zwar hat sich die Überprüfung der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren darauf zu beschränken, ob das Gericht erster Instanz von dem ihm nach § 81 Abs. 1 FamFG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 44 mit zust. Anm. Demharter; auch OLG München - 31. Zivilsenat - vom 25.4.2016, 31 Wx 26/16; Demharter § 77 Rn. 2); mangels Begründung des Kostenausspruchs lässt der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - aber nicht erkennen, ob sich das Gericht seines Ermessens überhaupt bewusst war, so dass das Beschwerdegericht eine eigene Ermessenentscheidung zu treffen hat (Meikel/Schmidt-Räntsch § 77 Rn. 19).

Es entspricht billigem Ermessen, es dabei zu belassen, dass für das Verfahren vor dem Grundbuchamt jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Eine Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 1 kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Beteiligten zu 2 und 3 der Anregung entgegen getreten sind. Denn in einem Amtsverfahren wie hier nach § 53 Abs. 1 GBO ist der Gegenseite vor einer Entscheidung Gehör zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise die Gefahr der Rechtsvereitelung besteht (Demharter § 1 Rn. 70 GBO). Zwar kann ein Unterliegen in der Hauptsache durchaus ein Grund dafür sein, dem Antragsteller die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen (vgl. zum Erbscheinsverfahren BGH Rpfleger 2016, 157; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 46). In einem Verfahren nach § 53 Abs. 1 GBO, das vor allem dem Schutz der öffentlichen Hand vor Schadensersatzansprüchen der durch eine Eintragung geschädigten Beteiligten gegen den Staat dient (Hügel/Holzer § 53 Rn. 2), ist das Unterliegen allein jedoch ohne weitere Umstände kein geeignetes Kriterium (vgl. BGH a. a. O.; ferner für Vaterschaftsfeststellung BGH NJW-RR 2014, 898). Hier spricht gegen eine Kostenbelastung des Beteiligten zu 1 im ersten Rechtszug vor allem die Tatsache, dass ihm zunächst nicht bekannt sein konnte, aufgrund welcher Umstände das Grundbuchamt von einer Entgeltlichkeit des Geschäfts ausging, wenn er selbst mit einer gewissen Plausibilität eine höhere Bewertung für zutreffend erachtete. Die Kaufvertragsurkunde allein war als Beleg für eine Vollentgeltlichkeit jedenfalls wenig ergiebig.

III. 1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 i. V. m. § 84 FamFG sowie §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG. Umfasst sind sowohl die gerichtlichen Kosten wie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 bis 3, die die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt haben. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der es erlauben könnte, von einem Kostenausspruch abzusehen. Vielmehr greift insoweit der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, nachdem dem Beteiligten zu 1 die maßgeblichen Gründe der Eintragung schon im Verfahren vor dem Grundbuchamt bekannt wurden.

2. Den Geschäftswert für die begehrte Eintragung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Eintragung des Widerspruchs. Regelmäßig bemisst der Senat dieses mit einem Bruchteil von 1/3 des Geschäftswerts, der für die Eintragung des von der Beanstandung betroffenen Rechts anzusetzen ist (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 23; vom 28.10.2015 = FGPrax 2016, 63). Der Wert der Eintragung der Auflassung, gegen die sich der Amtswiderspruch richten soll, ist mit dem vereinbarten Kaufpreis für die Immobilie (ohne Küche und Brennstoff) anzusetzen (§ 47 Satz 1 GNotKG).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.