Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 342/16
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Vereinbarungen in den Teilen B und C werden nur gemeinsam wirksam; sollte ein Teil von vornherein nicht wirksam sein oder werden, so sind sämtliche heutigen Vereinbarungen unwirksam.
Sämtliche Vertragsteile bewilligten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, außerdem die Eintragung einer Sicherungshypothek in Kaufpreishöhe zuzüglich Zinsen Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung. Des Weiteren erklärten die Beteiligten, dass der Vollzug des Eigentumsübergangs unmittelbar auf die Beteiligte zu 3 ohne Zwischeneintragung der Beteiligten zu 2 erfolgen solle.
C. Vermächtnis für bestimmte Personen, Ausschluss von Personen
Ich habe keine Verwandten die in der Erbfolge nahestehen (Geschwister, Eltern, Großeltern)
Die weiteren leiblichen Verwandten sollen aus meinem Vermögen keine Zuwendungen erhalten. ...
D. Verwendung meines restlichen Vermögens, ...
a. Verwenden meines Vermögens
Mein restliches Vermögen soll möglichst einer Initiative von älteren Menschen für ältere Menschen zugute kommen. Diese Initiative/Organisation sollte daran arbeiten, dass Menschen aktiv bleiben, sich gegenseitig helfen u. unterstützen. Die Mittel aus meinem Vermögen sollen nicht als reine Verbrauchsgelder eingesetzt werden.
b. Die Immobilie soll möglichst gewinnbringend verkauft werden und die daraus gewonnenen Mittel gemäß a eingesetzt werden. Die Verwendung d. Mittel sollte gemeinnützig sein u. Erbschaftsteuer vermeiden
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(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. Februar 2016 aufgehoben.
Gründe
Ich beschwere gesetzliche oder gewillkürte Erben entsprechend ihrem Erbteil wie folgt und ordne folgendes an:
Frau Elisabeth V. (= Beteiligte zu 2), ... und Frau Eva M. wohnhaft ... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel das ... Wohnungs- und Teileigentum ...
Herr Anton S., ...Frau Katharina D., ... und Herr Hans S., ... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel, untereinander zu gleichen Teilen das ... Wohnungs- und Teileigentum ...
Vorgenannte Vermächtnisanordnung zugunsten Herrn Anton S., Frau Katharina D. und Herrn Hans S. entfällt je, wenn der jeweilige Begünstigte nicht auf das gemäß Urkunde ... vom 22.7.1993 ... angeordnete Vermächtnis verzichten. ...
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Tenor
I.
II.
III.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Nachlassgericht - vom 28.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 129.802 € festgesetzt.
Gründe
Die Erblasserin ist am 11.2.2011 verstorben. Die Erblasserin war zweimal verheiratet. Die erste Ehe wurde mit Urteil vom 25.5.1972 rechtskräftig geschieden; hinsichtlich der zweiten Ehe fand lediglich eine kirchliche Trauung in Österreich statt. Beide Ehen blieben kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Geschwister der Erblasserin.
Die Erblasserin verfasste am 7.1.1987 ein handschriftliches Testament aus Anlass einer „dreiwöchigen Brasilienreise“. Mit handschriftlichem Testament vom 15.9.2007 setzte sie für den Fall, dass sie von einer „USA-Reise“ nicht zurückkomme, die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin ein.
Des Weiteren liegt ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 22.9.2010 mit folgendem Inhalt vor:
„Ich (...) verfüge über meinen Nachlass wie folgt:
Hiermit setze ich meine Schwester (= Beteiligte zu 2) zu meiner alleinigen Erbin ein. Jedoch beschwert mit der nachfolgend bezeichneten Auflage, für deren Einhaltung meine Testamentsvollstreckerin Sorge zu tragen hat.
Meine Schwester als Erbin bzw. meiner Testamentsvollstreckerin mache ich zur Auflage, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Kosten verbleibende Nachlassvermögen in eine von ihr zu errichtende nicht rechtfähige steuerbefreite Stiftung einzubringen, hierfür einen geeigneten Stiftungsträger auszusuchen und zu beauftragen und diesen zu verpflichten, die Stiftung auf Dauer getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Die Stiftung soll die Bezeichnung (...) erhalten.
Zweck dieser Stiftung soll es sein, im Andenken an meinen Vater (...) den akademischen, aber auch den nicht akademischen Nachwuchs sowie die Ausbildung jeweils in technischen Berufen zu fördern, insbesondere durch die Auslobung von Preisen oder die Förderung berufsbildender Einrichtungen.
Die Stiftung soll steuerbefreit im Sinne der Abgabenordung sein.
Meine Schwester (...) erhält aus Vorausvermächtnis auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht an meinem Haus und Grundstück an (...), wenn und soweit ihr dieses von mir nicht bereits zu Lebzeiten eingeräumt wurde. Auf jederzeitiges Verlangen meiner Schwester ist das Wohnrecht im Grundbuch bestmöglich zu sichern. Soweit zur Nutzung dieses Wohnrechts Umbaumaßnahmen erforderlich sein sollten, beispielsweise um Pflege oder Betreuungspersonal unterzubringen, sind die Kosten vorab aus meinem Nachlass zu begleichen.
Meine Schwester (...) erhält ferner als Vorausvermächtnis alle meine persönlichen Dinge, sowie den zum Zeitpunkt meines Ablebens vorhandenen Hausrat sowie das Inventar in unserem Wohnhaus in (...), soweit ich nachfolgend darüber nicht gesondert verfüge.
Ferner erhalten die nachfolgend genannten Personen folgende Vermächtnisse, die innerhalb von 6 Monaten nach meinem Ableben durch meine Testamentsvollstreckerin zu erfüllen sind.
a) ...
b) wird nachgereicht!
c) ...
Ersatzvermächtnisnehmer möchte ich nicht bestimmen.
Hiermit ordne ich für meinen Nachlass Testamentsvollstreckung als Abwicklungstestamentsvollstreckung an. Zur Testamentsvollstreckerin ernenne ich hiermit („...“ = Beteiligte zu 1) mit der Befugnis, jederzeit einen Ersatztestamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht zu benennen.
Meine Testamentsvollstreckerin hat alle Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere Vermächtnisse zu erfüllen und für die Erfüllung der meinem Erben gemachten Auflage Sorge zu tragen, insbesondere hat sie einen zuverlässigen Stiftungstreuhänder bzw. Rechtsträger auszuwählen, in seiner Trägerschaft die nicht rechtsfähige und steuerbefreite (...)-Stiftung zu errichten und meinen verbleibenden Nachlass in deren Stiftungsvermögen einzubringen. Im Zuge dessen ist sie berechtigt, mit dem Stiftungstreuhänder/Rechtsträger nach billigen Ermessen die Stiftungssatzung sowie die Treuhand- bzw. einen Geschäftsbesorgungsvertrag zu vereinbaren.
Im Übrigen stehen meiner Testamentsvollstreckerin alle Befugnisse zu, die ihr nach dem Gesetz zustehen können. Meine Testamentsvollstreckerin erhält für ihre Tätigkeit eine übliche und angemessene Vergütung sowie zusätzlich Ersatz der tatsächlichen Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Weitere Verfügungen möchte ich heute nicht treffen.
(Ort), den 22.09.2010
(Unterschrift)“
Die Beteiligte zu 1 hat am 31. 7.2011 zur Niederschrift des Nachlassgerichts das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen und ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt.
Die Beteiligte zu 2 ist diesem Antrag entgegengetreten und hat gleichzeitig beantragt, die Testamentsvollstreckerin aus wichtigem Grund zu entlassen. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Auflage, eine nicht rechtsfähige steuerbefreite Stiftung zu gründen, zu unbestimmt sei und deshalb die Testamentsvollstreckung gegenstandslos sei. Der Beteiligte zu 3 ist mit Schreiben vom 17.6.2011 dem Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ebenfalls entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 28.12.2012 kündigte das Nachlassgericht an, der Beteiligten zu 1 das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses im Sinne des § 2368 BGB (vgl. dazu Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2368 Rn. 11) vorliegen.
1. Nach § 2368 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag einem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass wirksam Testamentsvollstreckung angeordnet ist, der Testamentsvollstrecker wirksam ernannt ist und er das Amt angenommen hat. Ferner ist zu prüfen, ob die Testamentsvollstreckung gegenstandslos oder das Amt aus einem sonstigen Grund bereits erloschen ist. Denn grundsätzlich wird kein Zeugnis erteilt, das von Anfang an wieder eingezogen werden müsste (vgl. MüKoBGB/J. Mayer 6. Aufl. § 2368 Rn. 12). Ist die Testamentsvollstreckung schon wieder beendet, nachdem sie bestanden hatte, kommt die Erteilung eines Zeugnisses hierüber mit dem Vermerk der Beendigung in Betracht (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1381,1382 m. w. N.).
2. Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Zeugnisses vorliegen.
a) Maßgebend für die Erbfolge ist das Testament vom 22.9.2010, das von der Erblasserin wirksam errichtet worden ist. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Erblasserin hinsichtlich einer Vermächtnisanordnung auf Blatt 3 Ziffer 3 eine Lücke mit dem Vermerk „wird nachgereicht“ gelassen hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts Bezug. Insoweit wird die Wirksamkeit des Testaments von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.
Durch ihre am 22.9.2010 errichtete letztwillige Verfügung hat die Erblasserin ihre früheren Testamente (7.1.1987; 15.9.2007) im Sinne des § 2258 Abs. 1 BGB widerrufen. Im Gegensatz zu den früheren Testamenten findet sich in dem vorliegenden nicht der Zusatz, dass die letztwillige Verfügung anlässlich einer Fernreise errichtet wurde. Dies deutet auf den Willen der Erblasserin hin, die Erbfolge neu und abschließend zu regeln, so dass allein das spätere Testament gelten soll (vgl. BGH NJW 1981, 2745, 2746; BayObLG DNotZ 1989, 583, 584).
b) Die Beteiligte zu 1 ist gemäß § 2197 Abs. 1 BGB von der Erblasserin in Ziffer 4 des Testaments zur Testamentsvollstreckerin ernannt; Umstände, die zur Unwirksamkeit der Ernennung durch die Erblasserin führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligte zu 1 hat das Amt angenommen (§ 2202 BGB).
3. Das Amt der Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstreckerin ist nicht gegenstandlos, da die der Beschwerdeführerin auferlegte Auflage wirksam und bisher noch nicht erfüllt ist.
a) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die von der Erblasserin angeordnete Auflage nicht im Sinne der §§ 2192, 2065 Abs. 2, 2193 BGB unwirksam.
aa) Gegenstand einer Auflage im Sinne des § 1940 BGB kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann. Dieses muss nicht vermögensrechtlichen Inhalts sein (Palandt/Weidlich 74. Auflage <2014> § 2192 Rn. 3).
bb) Unter Zugrundlegung dieses Grundsatzes hat die Erblasserin in ihrem Testament unter dem Oberbegriff „Auflage“ der Beschwerdeführerin mehrere Handlungspflichten auferlegt, nämlich
(1) eine nicht rechtsfähige steuerbefreite unselbstständige Stiftung zu errichten,
(2) das nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Kosten verbleibende Nachlassvermögen in die Stiftung einzubringen
(3) den für die Einrichtung einer unselbstständigen Stiftung erforderlichen Stiftungsträger auszuwählen sowie
(4) den ausgewählten Stiftungsträger zu beauftragen und zu verpflichten, die Stiftung auf Dauer getrennt von seinem Vermögen zu verwalten.
b) Diese Handlungspflichten sind hinreichend bestimmt. Sie sind inhaltlich so gefasst, dass für die Beschwerdeführerin bzw. die Beteiligte zu 1, der die Umsetzung der Handlungspflichten als Testamentsvollstreckerin als Aufgabe von der Erblasserin ausdrücklich zugewiesen wurde, zweifelsfrei erkennbar ist, welche Verpflichtungen betreffend das verbleibende Nachlassvermögen auferlegt sind. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Errichtung der unselbstständigen Stiftung und der Auswahl des hierzu erforderlichen Stiftungsträgers. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht die ihr von der Erblasserin insoweit auferlegte Handlungspflicht nicht in Widerspruch zu §§ 2192 i. V. m. § 2065 Abs. 2 BGB.
aa) Danach gilt das Prinzip des Verbots der Vertretung im letzten Willen auch für die Auflage. Insofern kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Auflagenbegünstigten sowie den Gegenstand der Auflage grundsätzlich nicht einem Dritten überlassen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch im Rahmen der Anordnung einer Zweckauflage gemäß § 2193 BGB insofern eine Durchbrechung, als der Erblasser den Auflagenbegünstigten durch den mit der Auflage Beschwerten oder einem Dritten bestimmen lassen kann. Dabei ist dieser nicht an die Schranken des § 2151 BGB („wer von den mehreren“) gebunden, was gegenüber dem Vermächtnis eine weitere Durchbrechung des § 2065 BGB darstellt (vgl. NK-BGB/J. Mayer 4. Auflage Vor § 2192 Rn. 13; § 2193 Rn.1). Maßgebend für die Wirksamkeit der Auflage ist, dass die „Zweckbestimmung“ im Sinne des § 2193 BGB hinreichend bestimmt ist, wobei nach herrschender Meinung die Grenzen für eine wirksame Zweckbestimmung nicht eng zu ziehen sind (vgl. BGHZ 121, 357, 363; NK-BGB/J. Mayer a. a. O. § 2193 Rn. 2; Muscheler Erbrecht Band II Rn. 2673; MüKoBGB/Rudy 6. Auflage <2013> § 2193 Rn. 2; Staudinger/Otte BGB <2013> § 2193 Rn. 2; Soergel/Dieckmann BGB 13. Auflage § 2193 Rn. 2). Ausreichend ist z. B. die Bestimmung, eine festgelegte Summe für „fromme und wohltätige Zwecke“ oder allgemein für „wohltätige Zwecke“ zu verwenden (vgl. Muscheler a. a. O. Rn. 2673; Burandt in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage 2014 § 2193 Rn. 2; NK-BGB/J. Mayer a. a. O. § 2193 Rn. 3; OLGE Köln 18, 319 „Verwendung zu römisch-katholischkirchlichen Zwecken“).
bb) Die von der Erblasserin getroffenen Anordnungen in Bezug auf den Stiftungszweck und den auszuwählenden Stiftungsträger erfüllt die Anforderungen im Sinne des § 2193 BGB.
Der Stiftungszweck, der dem von der Erblasserin mit der Auflage verfolgten Zweck entspricht, ist von der Erblasserin inhaltlich hinreichend bestimmt umschrieben, so dass die Beteiligte zu 1 die ihr als Dritte im Sinne des § 2193 Abs. 1, 3 BGB zugewiesene Auswahl des für die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung erforderlichen Stiftungsträgers (vgl. NK-Erbrecht/Schewe a. a. O. Anhang zu § 1923 Rn. 121) treffen kann.
Die unselbstständige Stiftung unterscheidet sich von der selbstständigen Stiftung durch das Fehlen der eigenen Rechtspersönlichkeit und die Art ihrer Entstehung. Um rechtswirksam handeln zu können, bedarf sie daher eines Rechtsträgers (Stiftungsträger), in dessen Eigentum das Stiftungsvermögen übergeht (Soergel/Neuhoff BGB 13. Auflage Vor § 80 Rn. 24). Dieser verwaltet das Stiftungsvermögen, ist aber nicht Organ der unselbstständigen Stiftung (v. Campenhausen/Stumpf in: v. Campenhausen/Richter Stiftungsrechtshandbuch § 2 Rn. 5; Staudinger/Hütte-mann/Rawert BGB <2010> Vor § 80 Rn. 231). Im Rechtsverkehr tritt er in eigenem Namen auf. Das Rechtsverhältnis des Stiftungsträgers gegenüber dem Stifter und dessen Rechtsnachfolger regelt sich nach dem Schuld- oder Erbrecht (RGZ 88, 335, 339). Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung entsteht die unselbstständige Stiftung unter Lebenden nicht durch einseitiges Rechtsgeschäft und staatliche Anerkennung, sondern durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen Stifter und Stiftungsträger (Bamberger/Roth/Backert BGB 3. Auflage <2010> § 80 Rn. 22.; Stau-dinger/Hüttemann/Rawert a. a. O. Vor § 80 Rn. 231). Insofern wird das Stiftungsvermögen dem Rechtsträger schuldrechtlich durch Treuhandgeschäft (Auftrag gemäß §§ 662 ff oder Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675) oder Schenkung unter Auflage, erbrechtlich durch Verfügung von Todes wegen übertragen (Hof in: v. Campenhausen/Richter a. a. O. § 36 Rn. 35 ff. und 117 ff.).
(1) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgt die Errichtung der unselbstständigen Stiftung nach dem Willen der Erblasserin dergestalt, dass der Beschwerdeführerin im Wege der letztwilligen Verfügung mittels einer Auflage im Sinne des § 1941 BGB auferlegt ist, die unselbstständige Stiftung zu errichten, indem dem (noch) durch die Beteiligte zu 1 auszuwählenden Stiftungsträger das nach Erfüllung der Vermächtnisse verbleibende Nachlassvermögen gemäß dem von ihr vorgegebenen Stiftungszweck übertragen wird. Das verbleibende Nachlassvermögen ist somit (Leistungs-) Gegenstand des der Beteiligten zu 1 eingeräumten Bestimmungsrechts im Sinne des § 2193 Abs. 1 BGB.
(2) Der Errichtungsakt der unselbstständigen Stiftung selbst vollzieht sich nicht unmittelbar aufgrund der letztwilliger Verfügung der Erblasserin selbst (Einsetzung eines konkreten Stiftungsträgers als Erbe bzw. Anordnung eines Vermächtnis zugunsten eines konkreten Stiftungsträgers), sondern erst infolge eines Rechtsgeschäfts zwischen der Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstreckerin und einem von ihr auszuwählenden Stiftungsträger. Ob dieses nach dem Willen der Erblasserin in Form einer Schenkung unter Auflage oder mittels eines Treuhandvertrags/Geschäftsbesorgungsvertrages zu erfolgen hat, muss entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht abschließend entschieden werden. Die Art des Rechtsgeschäfts stellt eine Frage der Erfüllung der angeordneten Auflage dar, die nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist. Die von der Erblasserin verwendete Formulierung in Bezug auf das abzuschließende Rechtsgeschäft kann jedenfalls im Lichte der Stellungnahme des Rechtsanwalts W., der die rechtliche Konstruktion betreffend die Errichtung der unselbstständigen Stiftung konzeptierte, ausgelegt werden und ist daher nicht unbestimmt im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB.
(3) Die Auflage der Erblasserin betreffend die Errichtung der unselbstständigen Stiftung ist nicht insofern unbestimmt, weil die Anordnung keine näheren Vorgaben in Bezug auf die Stiftungssatzung bzw. den Inhalt des zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Stiftungsträger abzuschließenden Rechtsgeschäfts enthält. Deren Konkretisierung hat die Erblasserin ausdrücklich in das „billige Ermessen“ der Beteiligten zu 1 gestellt. Diese steht im Zusammenhang mit der Auswahl eines in Bezug auf den Stiftungszweck geeigneten Stiftungsträgers und ist insoweit Teil des der Beteiligten zu 1 eingeräumten Bestimmungsrechts im Sinne des § 2193 Abs. 1, 3 BGB. Nähere Vorgaben der Erblasserin in Bezug auf die Stiftungssatzung und den Inhalt des mit dem Stiftungsträger abzuschließenden Rechtsgeschäfts bedurfte es daher nicht.
(4) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist allein der von der Beteiligten zu 1 auszuwählende Stiftungsträger „Begünstigter“ im Sinne des § 2193 Abs. 1 BGB, nicht aber (auch) die gemäß dem Stiftungszweck in Frage kommenden Destinatäre. An den Stiftungsträger allein erfolgt die „Leistung“ mittels Zufluss des verbleibenden Nachlassvermögens (s.o.); dieser wird dinglicher Eigentümer des Stiftungsvermögens (NK-Erbrecht/Schewe a. a. O. Fn. 381).
Die Verpflichtung des Stiftungsträgers, das Nachlassvermögen entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden und insofern Stiftungsmittel an Begünstige auszukehren, findet entgegen der Meinung der Beteiligten zu 2 ihre Grundlage nicht in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin selbst. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Erblasserin den von der Beteiligten zu 1 auszuwählenden Stiftungsträger mit einer Unterauflage beschwert hätte oder wenn die Erblasserin selbst einen Stiftungsträger als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht und diesem mit einer entsprechenden Auflage beschwert hätte (vgl. NK-Erbrecht/Schewe a. a. O. Rn. 122). Eine solche rechtliche Gestaltung hat die Erblasserin gerade nicht gewählt. Vielmehr soll nach dem Willen der Erblasserin der Stiftungszweck mittels entsprechender inhaltlicher Fassung der Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäfts durch die Beteiligte zu 1 sichergestellt werden, die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle im Sinne der §§ 315 - 319 BGB („billigem Ermessen“) unterliegt. Maßgebend hierfür sind die Vorschriften des Schuld-, nicht aber die des Erbrechts. Die von der Erblasserin beabsichtigten Stiftungsleistungen werden somit durch den Stiftungsträger entsprechend der an dem Stiftungszweck ausgerichteten Fassung der Stiftungssatzung bewirkt. Einer abschließenden Vorgabe der (Letzt-) Leistungsempfänger durch die Erblasserin bedarf es insofern nicht (so im Ergebnis auch Muscheler a. a. O. Rn. 2686; 2687: Beispiel betreffend die Auflage zur Übertragung eines Grundstücks zugunsten einer noch zu gründenden Organisation).
4. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für eine Prüfung, ob eine Entlassungsgrund im Sinne des § 2227 BGB vorliegt, im vorliegenden Zeugniserteilungsverfahren kein Raum ist (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1381). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts Bezug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO i. V. m. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. In Verfahren betreffend die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird regelmäßig ein Bruchteil von rund 10% des Nachlasswertes angesetzt.
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung zulasten des Beteiligten zu 1 aufgehoben wird.
II.
Von einer Kostenentscheidung im amtsgerichtlichen Eintragungsverfahren wird abgesehen.
III.
Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die den Beteiligten zu 2 und 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.500 € festgesetzt.
Gründe
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
- 1.
nach dem Inhalt des Geschäfts, - 2.
nach den Angaben der Beteiligten, - 3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder - 4.
anhand offenkundiger Tatsachen.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
- 1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen, - 2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder - 3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.