Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juni 2016 - 34 Wx 93/16

bei uns veröffentlicht am17.06.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Die am ... 2014 verstorbene Juliana M. ist im Grundbuch als Alleineigentümerin je eines Wohnungs- und Teileigentums (= Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz; im Folgenden: Wohnung) ausgewiesen. Zu notarieller Urkunde vom 12.1.2016 („Vermächtniserfüllungsvertrag“) übertrug der Beteiligte zu 1 als ausgewiesener Testamentsvollstrecker das bezeichnete Eigentum an die Beteiligte zu 2. In der Urkunde findet sich unter Abschn. I. (Vorbemerkung) 2. (Erbfolge; Testamentsvollstreckung; Vermächtnisanordnung) zunächst eine Aufzählung der vorhandenen (fünf) notariellen Testamente, darunter das für die Testamentsvollstreckung und die Vermächtnisanordnung maßgebliche vom 1.2.2005, in dem unter Abschnitt 5 für die Wohnung verfügt ist:

Ich beschwere gesetzliche oder gewillkürte Erben entsprechend ihrem Erbteil wie folgt und ordne folgendes an:

Frau Elisabeth V. (= Beteiligte zu 2), ... und Frau Eva M. wohnhaft ... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel das ... Wohnungs- und Teileigentum ...

Herr Anton S., ...Frau Katharina D., ... und Herr Hans S., ... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel, untereinander zu gleichen Teilen das ... Wohnungs- und Teileigentum ...

Vorgenannte Vermächtnisanordnung zugunsten Herrn Anton S., Frau Katharina D. und Herrn Hans S. entfällt je, wenn der jeweilige Begünstigte nicht auf das gemäß Urkunde ... vom 22.7.1993 ... angeordnete Vermächtnis verzichten. ...

Unter Abschn. I. 3. der Urkunde vom 12.1.2016 ist weiter festgehalten, dass Elisabeth V., Eva St. (früher M.), Katharina D., Anton S. und Hans S. das ihnen zugewandte Vermächtnis jeweils angenommen und die drei letztgenannten im Zug der Annahme dieses Vermächtnisses auf die im früheren Testament ausgesetzten Vermächtnisse verzichtet hätten. Weiter ist vermerkt, dass Eva St., Katharina D., Anton S. und Hans S. mit Vereinbarung vom 1., 5. und 7.12.2015 jeweils ihren Anspruch auf Vermächtniserfüllung auflösend bedingt an die Beteiligte zu 2 abgetreten hätten und diese die Abtretungen angenommen habe. Weiter hat der Testamentsvollstrecker erklärt, dass die für die Wirksamkeit der Abtretungen auflösende Bedingung des nicht rechtzeitigen Eingangs von als Gegenleistung für die Abtretung vereinbarten Geldbeträgen auf dem Anwaltsanderkonto nicht eingetreten sei.

Auf den notariellen Antrag vom 4.2.2016, die in der Urkunde (Abschn. III. 1.) erklärte Auflassung einzutragen, hat das Grundbuchamt am 17.2.2016 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen. Es sieht ein Eintragungshindernis darin, dass wegen unentgeltlicher Verfügung des Testamentsvollstreckers die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer in der Form des § 29 GBO erforderlich sei.

Hiergegen richtet sich die namens der Antragsberechtigten eingelegte Beschwerde. Begründet wird das Rechtsmittel damit, dass die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht unentgeltlich sei. Das gelte insbesondere auch für eine Vermächtniserfüllung. An der Entgeltlichkeit ändere sich nichts dadurch, dass Erfüllungsansprüche weiterer Vermächtnisnehmer - entgeltlich - abgetreten worden seien. Im Übrigen müsse nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass es sich um die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung handle, so dass auch hinsichtlich der Abtretung des Erfüllungsanspruchs die privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Vermächtnisnehmern ausreiche.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit der Maßgabe nicht abgeholfen, dass entweder die Zustimmungen aller Vermächtnisnehmer oder aber die Abtretungen der Ansprüche auf Vermächtniserfüllung in der Form des § 29 GBO vorzulegen seien.

II. Die statthafte und auch im Übrigen von den beiden Urkundsbeteiligten zulässig eingelegte Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung (§ 11 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) hat Erfolg.

1. Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks (Wohnungseigentums) im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen erklärt sind. Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der materiellen Verfügungsbefugnis. Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 10.6.2016, 34 Wx 390/15, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris; vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG NJW-RR 1989, 587; Demharter GBO 30. Aufl. § 52 Rn.18 und 23).

Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis ist regelmäßig die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich, § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GBO (Demharter § 35 Rn. 57, 59, 61 sowie § 52 Rn. 19), aber auch ausreichend. Ist ein solches erteilt, wird im Grundbucheintragungsverfahren die Verfügungsbefugnis allein durch das Zeugnis nachgewiesen, da sich mögliche Beschränkungen infolge von Anordnungen des Erblassers (§§ 2208 bis 2210, §§ 2222 bis 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB) daraus ergeben (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2368 Rn. 2; Demharter § 35 Rn. 59).

Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis - wie hier - keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse (§§ 2203 bis 2206 BGB) angegeben, hat das Grundbuchamt regelmäßig von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 Sätze 2 und 3 BGB auszugehen; denn die Vermutungswirkung des § 2368 Abs. 3, § 2365 BGB (Palandt/Weidlich § 2368 Rn. 8) gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 20; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 21). Die Prüfungspflicht und das Prüfungsrecht des Grundbuchamts (Demharter § 52 Rn. 23; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 63) sind in diesen Fällen deshalb darauf beschränkt, ob der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Schranken seiner Verfügungsmacht eingehalten, insbesondere nicht über das zulässige Maß hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügt hat, § 2205 Satz 3 BGB. Die Erfüllung ausgesetzter Vermächtnisse gehört zum Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers (Palandt/Bassenge § 2203 Rn. 3).

2. Unentgeltlich ist die Verfügung über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und der Testamentsvollstrecker subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2016, 457 Rn. 9; NJW 1984, 366/367; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Bearb. 2013 § 2113 Rn. 61; aus der Senatsrechtsprechung Beschlüsse vom 10.6.2016 und vom 2.9.2014, 34 Wx 415/13 = FamRZ 2015, 697).

a) Bereits das Reichsgericht (RGZ 105, 246/248) hat die Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Vermächtnisanspruchs durch den nach § 2203 BGB dazu berufenen Testamentsvollstrecker als entgeltlich beurteilt. Es hat dies überzeugend damit begründet, dass sie dem (den) Erben einen Vermögensvorteil durch Befreiung von einer Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) verschafft. Hiervon ausgehend ist nur zu fragen, ob die Auflassung der als Vermächtnisgegenstand in dem notariellen Testament bezeichneten Eigentumswohnung an die Beteiligte zu 2 den Nachlass von der bezeichneten Verbindlichkeit als Erbfallschuld befreit (vgl. Palandt/Weidlich § 1967 Rn. 7; Soergel/Damrau BGB 13. Aufl. § 2205 Rn. 84), auch wenn der Beteiligten zu 2 die Wohnung vermächtnisweise nur zu einem Drittel zugewandt war und die weiteren 1/3 bzw. 1/6-Anteile Eva St., Katharina D., Anton S. und Hans S. zukommen sollten.

b) Der Nachweis, eine Vermächtnisforderung zu erfüllen, muss nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = RNotZ 2015, 359; siehe auch BayObLG NJW-RR 1989, 587; Demharter § 52 Rn. 24) nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden. Dasselbe gilt dann aber auch für den Nachweis, dass der Bedachte seinen Vermächtnisanspruch (§ 2174 BGB) an einen Dritten (hier an die Beteiligte zu 2 als Mitvermächtnisnehmerin) - wirksam - abgetreten hat (§ 398 BGB). Zur Abtretung ist der Bedachte vom Erbfall an imstande, nach herrschender Meinung könnte dies auch der Erblasser nicht ausschließen (Palandt/Weidlich § 2174 Rn. 8). Dafür, dass der vermachte Anspruch nicht frei abgetreten werden könnte (§ 399 BGB; vgl. BGH MDR 1958, 416), ist nichts ersichtlich. Die Identität der Forderung bleibt in der Hand des Zessionars grundsätzlich unberührt (Palandt/Grüneberg § 398 Rn. 1). Das schuldrechtliche Kausalgeschäft spielt wegen des geltenden Abstraktionsprinzips in der Regel keine Rolle (Palandt/Grüneberg § 398 Rn. 2).

c) Auf dieser Grundlage kann es im Rahmen einer hier zulässigen freien Beweiswürdigung (vgl. Demharter § 52 Rn. 24) aber keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass der Testamentsvollstrecker mit der Auflassung des Grundbesitzes an die Beteiligte zu 2 die mit dem Erbfall bestehenden Ansprüche aus der die Immobilie betreffenden Vermächtnisanordnung der Erblasserin erfüllt und den Nachlass demzufolge von der maßgeblichen Verbindlichkeit befreit hat. Denn die Beteiligte zu 2 ist, wie die Urkundenlage aufzeigt, Inhaberin des Vermächtnisanspruchs gegen den Nachlass, sei es originär, sei es durch Zession.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

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(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

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(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis


Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2174 Vermächtnisanspruch


Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins


Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers


Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis


Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben


(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2222 Nacherbenvollstrecker


Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung zulasten des Beteiligten zu 1 aufgehoben wird.

II.

Von einer Kostenentscheidung im amtsgerichtlichen Eintragungsverfahren wird abgesehen.

III.

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die den Beteiligten zu 2 und 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern Erbe seiner am 6.9.2013 verstorbenen Mutter Marianne B. Hinsichtlich seines Anteils am Nachlass besteht Testamentsvollstreckung. Seine Schwester Gisela R. war gemäß Zeugnis vom 20.11.2013 als Testamentsvollstreckerin ernannt; ein Testamentsvollstreckervermerk war im Grundbuch eingetragen.

Zum Nachlass gehörte mit einem Reihenhaus bebauter Grundbesitz. Dieser war vom Nachlassgericht anlässlich eines anderen Erbfalls Ende 2007 mit 186.701 € bewertet worden.

Mit notarieller Urkunde vom 18.6.2015 verkauften der Bruder des Beteiligten zu 1 und seine Schwester, diese handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin, den Grundbesitz an die Beteiligten zu 2 und 3 zum Kaufpreis von 186.000 €. Im Kaufpreis enthalten sind „Anbauküche“ (5.000 €) und Brennstoffvorrat (2.500 €). In Ziff. I. 6. der Urkunde ist festgehalten:

Der Testamentsvollstrecker erklärt, dass es sich nach seiner Überzeugung um ein vollentgeltliches Geschäft handele und dass in der Anordnung der Testamentsvollstreckung keine Beschränkungen seiner Vertretungsmacht enthalten seien. Die Beteiligten verzichten darauf, die vorsorgliche Zustimmung aller Erben zum heutigen Vertrag einzuholen.

Die bewilligte Auflassung des Grundbesitzes an die Beteiligten zu 2 und 3 wurde am 18.8.2015 im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 3.10.2015 regte der Beteiligte zu 1 die Eintragung eines Amtswiderspruchs an, da der erzielte Kaufpreis nicht dem tatsächlichen Wert der Immobilie entsprochen habe und die Auflassung damit als teilunentgeltliche Verfügung unwirksam sei. Abzüglich einer Maklerprovision habe der Erlös bei unter 180.000 € gelegen.

Dieser Anregung sind die Schwester des Beteiligten zu 1 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 entgegengetreten. Den Wert des Grundbesitzes hätten Makler im Jahr 2014 zwischen 177.000 € und 195.000 € geschätzt; zudem habe ein vom Beteiligten zu 1 erholtes schriftliches Angebot über 185.000 € vorgelegen. Die Maklerprovision habe den Erlös nicht vermindert, da diese allein von den Käufern zu tragen gewesen sei. Den Verkaufspreis gemindert hätten im Übrigen Nässeschäden im Keller.

Mit Beschluss vom 23.11.2015 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Eintragung eines Amtswiderspruchs kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Grundbuchamt müsse aufgrund einer privatschriftlichen Erklärung des Testamentsvollstreckers, wonach es sich um eine entgeltliche Verfügung handle, dem Eintragungsantrag entsprechen, falls nicht Anhaltspunkte bekannt seien, die gegen die behauptete Entgeltlichkeit sprächen. Solche lägen jedoch schon deshalb nicht vor, da von dem Erfahrungssatz auszugehen sei, dass einem Fremden nichts geschenkt werde.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht - Grundbuchamt - nicht abgeholfen hat.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als in der Hauptsache unbegründet.

1. Die Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 26), auch soweit sie sich gegen die ausdrücklich getroffene Kostenentscheidung erster Instanz wendet (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 175). Der Beteiligte ist beschwerdebefugt, da es nach seinem Vortrag möglich erscheint, dass zu seinen Gunsten ein Widerspruch eingetragen werden müsste (Hügel/Kramer § 71 Rn. 198). Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO) hat in der Hauptsache jedoch keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vorliegen.

2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 und 25). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

Hier ist schon eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt bei Eintragung der Auflassung an die Beteiligten zu 2 und 3 nicht nachgewiesen, so dass es auf die Frage der Grundbuchunrichtigkeit nicht mehr ankommt.

a) Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen erklärt sind. Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der materiellen Verfügungsbefugnis. Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG Rpfleger 1989, 200; Demharter § 52 Rn.18 und 23).

Zu deren Nachweis ist regelmäßig die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich, § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GBO (Demharter § 35 Rn. 57, 59, 61 sowie § 52 Rn. 19), aber auch ausreichend. Ist ein solches erteilt, wird im Grundbucheintragungsverfahren die Verfügungsbefugnis allein durch das Zeugnis nachgewiesen, da sich mögliche Beschränkungen der Verfügungsbefugnis infolge von Anordnungen des Erblassers (§§ 2208 bis 2210, §§ 2222 bis 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB) daraus ergeben (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2368 Rn. 2; Demharter § 35 Rn. 59).

Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis - wie hier - außer der Beschränkung auf den Anteil des Beteiligten zu 1 am Nachlass keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse (§§ 2203 bis 2206 BGB) angegeben, hat das Grundbuchamt regelmäßig von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 Sätze 2 und 3 BGB auszugehen; denn die Vermutungswirkung des § 2368 Abs. 3, § 2365 BGB (Palandt/Weidlich § 2368 Rn. 8) gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 20; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 21). Die Prüfungspflicht und das Prüfungsrecht des Grundbuchamts (Demharter § 52 Rn. 23; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 63) sind in diesen Fällen deshalb darauf beschränkt, ob der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Schranken seiner Verfügungsmacht eingehalten, insbesondere nicht über das zulässige Maß hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügt hat, § 2205 Satz 3 BGB.

b) Unentgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und er subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2016, 457 Rn. 9; NJW 1984, 366/367; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Bearb. 2013 § 2113 Rn. 61; aus der Senatsrechtsprechung Beschluss vom 2.9.2014, 34 Wx 415/13 = FamRZ 2015, 697).

Dem Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung (vgl. Senat vom 2.9.2014) entspricht spiegelbildlich der Nachweis fehlender (Teil-)Unentgeltlichkeit. Solche (negativen) Tatsachen lassen sich im Grundbuchverfahren allerdings in der Regel nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO beweisen. In diesen Fällen wird der Nachweis auch im Freibeweisverfahren zugelassen (vgl. Hügel/Zeiser § 52 Rn. 80; Demharter § 52 Rn. 23 f.). Übertriebene Anforderungen sind dabei fehl am Platz, da der Rechtsverkehr durch unangebrachte Bedenken nicht gehemmt werden soll (Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64; Schaub in Bauer/von Oefele § 52 Rn. 87). Nach der Rechtsprechung ist daher eine entgeltliche Verfügung schon anzunehmen, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (Senat vom 2.9.2014; vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; vgl. Demharter § 52 Rn. 23 m. w. N.; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64). Eine entsprechende Erklärung des Testamentsvollstreckers zu diesen Umständen kann ausreichen (vgl. Demharter § 52 Rn. 23). Ein Nachweis kann sich auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. Ein solcher besagt beispielsweise, dass ein Kaufvertrag mit einem unbeteiligten Dritten ein entgeltlicher Vertrag und keine verschleierte Schenkung ist, wenn die Gegenleistung an den Testamentsvollstrecker erbracht wird (Senat vom 2.9.2014; vgl. Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 82). Unbeteiligter Dritter ist dabei eine Person, die bis zum Vertragsschluss in keiner persönlichen oder familiären Nähe zum Testamentsvollstrecker stand.

Die Grenze folgt aus dem Legalitätsprinzip, wonach das Grundbuchamt die Eintragung ablehnen muss, wenn es auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis davon hat, dass die begehrte Eintragung das Grundbuch unrichtig machen würde (OLG Schleswig RPfleger 2013, 79; Demharter Einl. Rn. 1).

c) Den Nachweis der Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin durfte das Grundbuchamt hier als hinreichend geführt betrachten. Zwar enthält die Verkaufsurkunde nur die Erklärung der Testamentsvollstreckerin, nach ihrer Überzeugung sei das Geschäft entgeltlich. Die an sich notwendigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Geschäft nicht (auch nicht teilweise) unentgeltlich ist, wurden dort nicht dargelegt. Das Grundbuchamt konnte jedoch schon aufgrund des Erfahrungssatzes, dass bei einer Veräußerung an Dritte nicht von einer (Teil-)Schenkung ausgegangen werden kann, den Nachweis als geführt ansehen. Zumal die Testamentsvollstreckerin selbst Miterbin ist, ist nicht anzunehmen, dass sie ein Interesse daran gehabt hätte, die Immobilie unter Wert zu verkaufen. Das Grundbuchamt hatte aus den ihm vorliegenden Unterlagen zudem keine Anhaltspunkte für eine Unterverbriefung.

d) Auch ist nicht ersichtlich, dass das Grundbuchamt aus weiteren Umständen von einem unterpreisigen Verkauf sichere Kenntnis gehabt hätte. In den Grundakten befindet sich eine auf den Zeitpunkt eines früheren Erbfalls (Ende 2007) bezogene nachlassgerichtliche Ermittlung des Immobilienwerts mit 186.701 €. Angewandt wurde dabei offenbar die vielfach übliche Methode, den Bodenwert nach dem Richtwert (§ 196 BauGB) und den Gebäudewert nach dem Brandversicherungswert zu ermitteln und aus der Summe den Verkehrswert zu errechnen. Beide Werte sind für die Verkehrswertermittlung als grundsätzlich brauchbar anerkannt (BayObLGZ 1972, 297; 1979, 69/75; auch Senat vom 3.5.2016, 34 Wx 7/16 kost = juris). Unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Wertminderung des Gebäudes - etwa durch Alter und Abnützung (siehe BayObLGZ 1976, 89/91 f.) - musste das Grundbuchamt nicht davon ausgehen, dass der vereinbarte Kaufpreis unter dem tatsächlichen aktuellen Wert liegt. Bei dieser Betrachtung spielt die Maklerprovision keine Rolle, weil sie nicht den Kaufpreis für die Grundstücksübertragung reduziert, sondern das Entgelt für die Inanspruchnahme des Dienstleisters darstellt. Der weitere Umstand, dass Einbauküche und Brennstoffvorräte gesondert mit einem Wert von (zusammen) 7.500 € bemessen sind, ändert an der Beurteilung nichts. Zum einen hat es sich nicht aufgedrängt, dass die nachlassgerichtliche Bewertung nicht ebenfalls die Kücheneinrichtung mitumfasst. Zum anderen ist der wertmäßige Anteil der gesondert ausgewiesenen Gegenstände mit etwa 4% des Kaufpreises verhältnismäßig gering. Letzten Endes ist die Bewertung mit überlassenen Inventars grundsätzlich zurückhaltend zu beurteilen, weil Kostengesichtspunkte dafür sprechen, insoweit einen bestehenden Schätzrahmen eher großzügig auszunutzen, d. h. ein mitveräußertes - meist sonst am Markt kaum gesondert verkäufliches - Inventar überzubewerten.

3. Die Kostenentscheidung des Grundbuchamts ist hingegen aufzuheben. Für eine Auferlegung der Kosten nach § 81 Abs. 2 FamFG fehlen die Voraussetzungen. Auch für eine Entscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist kein Raum. Zwar hat sich die Überprüfung der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren darauf zu beschränken, ob das Gericht erster Instanz von dem ihm nach § 81 Abs. 1 FamFG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 44 mit zust. Anm. Demharter; auch OLG München - 31. Zivilsenat - vom 25.4.2016, 31 Wx 26/16; Demharter § 77 Rn. 2); mangels Begründung des Kostenausspruchs lässt der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - aber nicht erkennen, ob sich das Gericht seines Ermessens überhaupt bewusst war, so dass das Beschwerdegericht eine eigene Ermessenentscheidung zu treffen hat (Meikel/Schmidt-Räntsch § 77 Rn. 19).

Es entspricht billigem Ermessen, es dabei zu belassen, dass für das Verfahren vor dem Grundbuchamt jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Eine Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 1 kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Beteiligten zu 2 und 3 der Anregung entgegen getreten sind. Denn in einem Amtsverfahren wie hier nach § 53 Abs. 1 GBO ist der Gegenseite vor einer Entscheidung Gehör zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise die Gefahr der Rechtsvereitelung besteht (Demharter § 1 Rn. 70 GBO). Zwar kann ein Unterliegen in der Hauptsache durchaus ein Grund dafür sein, dem Antragsteller die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen (vgl. zum Erbscheinsverfahren BGH Rpfleger 2016, 157; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 46). In einem Verfahren nach § 53 Abs. 1 GBO, das vor allem dem Schutz der öffentlichen Hand vor Schadensersatzansprüchen der durch eine Eintragung geschädigten Beteiligten gegen den Staat dient (Hügel/Holzer § 53 Rn. 2), ist das Unterliegen allein jedoch ohne weitere Umstände kein geeignetes Kriterium (vgl. BGH a. a. O.; ferner für Vaterschaftsfeststellung BGH NJW-RR 2014, 898). Hier spricht gegen eine Kostenbelastung des Beteiligten zu 1 im ersten Rechtszug vor allem die Tatsache, dass ihm zunächst nicht bekannt sein konnte, aufgrund welcher Umstände das Grundbuchamt von einer Entgeltlichkeit des Geschäfts ausging, wenn er selbst mit einer gewissen Plausibilität eine höhere Bewertung für zutreffend erachtete. Die Kaufvertragsurkunde allein war als Beleg für eine Vollentgeltlichkeit jedenfalls wenig ergiebig.

III. 1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 i. V. m. § 84 FamFG sowie §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG. Umfasst sind sowohl die gerichtlichen Kosten wie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 bis 3, die die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt haben. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der es erlauben könnte, von einem Kostenausspruch abzusehen. Vielmehr greift insoweit der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, nachdem dem Beteiligten zu 1 die maßgeblichen Gründe der Eintragung schon im Verfahren vor dem Grundbuchamt bekannt wurden.

2. Den Geschäftswert für die begehrte Eintragung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Eintragung des Widerspruchs. Regelmäßig bemisst der Senat dieses mit einem Bruchteil von 1/3 des Geschäftswerts, der für die Eintragung des von der Beanstandung betroffenen Rechts anzusetzen ist (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 23; vom 28.10.2015 = FGPrax 2016, 63). Der Wert der Eintragung der Auflassung, gegen die sich der Amtswiderspruch richten soll, ist mit dem vereinbarten Kaufpreis für die Immobilie (ohne Küche und Brennstoff) anzusetzen (§ 47 Satz 1 GNotKG).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. August 2013 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Starnberg von Starnberg Blatt 5833 in Abt. ... eingetragenen Nacherbenvermerk an dem ehemaligen 1/2-Miteigentumsanteil der ... zu löschen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 war als Eigentümer von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen. Einen Hälfteanteil hatte er im Weg der Erbfolge als (befreiter) Vorerbe erhalten. In Abt. ... ist daher an dem ehemaligen Hälfteanteil ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Mit Urkunde vom 1.8.2012 veräußerte der Beteiligte zu 1 das Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Als Gegenleistungen sind ein Kaufpreis von 215.000 € und ein unentgeltlicher Nießbrauch für den Beteiligten zu 1 auf Lebensdauer vereinbart. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchs, der auch den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks umfasste, hatte das Grundbuchamt zunächst am 22.11.2012 zurückgewiesen, nach erneuter - eingeschränkter - Antragstellung aber am 10.1.2013 die Auflassung und den Nießbrauch eingetragen.

Am 21.5.2013 beantragte der beurkundende Notar erneut die Löschung des Nacherbenvermerks, da von Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - nach Anhörung der Nacherben am 1.8.2013 zurückgewiesen. Es sei von teilweiser Unentgeltlichkeit auszugehen, da das Objekt im Jahr 2005 zu 465.000 € erworben worden sei; der aktuelle Kaufpreis zuzüglich des Werts des Nießbrauchs bleibe um 57.669 € hinter dem Wert zurück.

Hiergegen hat der Notar am 19.10.2013 Beschwerde eingelegt. Die Bewertung des Nießbrauchs sei an Marktwerten, nicht an kostenrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Der Vertrag sei zwischen einander fremden Vertragsteilen abgeschlossen, die vor der Beurkundung längere Zeit verhandelt hätten. Im Übrigen sei eine im Vergleichsweg vereinbarte Minderung von 20.000 € auf den Kaufpreis von 465.000 € zu berücksichtigen. Auch habe der Beteiligte zu 2 im Vertrag die nicht auf Mieter umlegbaren Nebenkosten übernommen, die zum Kaufpreis hinzuzurechnen seien.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Diese ist zulässig für den Beteiligten zu 2 eingelegt (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Nr. 3 Fa-mFG in Verb. mit der im Kaufvertrag vom 1.8.2012 - Ziff. XI.1.d) und 2. - enthaltenen Vollmacht) und auch begründet, da das Grundbuch durch den Nacherbenvermerk unrichtig ist, nachdem der Beteiligte zu 1 entgeltlich über das Grundeigentum verfügt hatte. Der Vermerk kann nun - nach erfolgter Anhörung der Nacherben - gelöscht werden.

1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn eine Bewilligung der Nacherben vorliegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden ist (Demharter GBO 29. Aufl. § 51 Rn. 42). Dies kommt in Frage, wenn der Vorerbe wirksam über den Nachlassgegenstand verfügt hat.

Der befreite Vorerbe kann wirksam (§ 2113 Abs. 1, § 2136 BGB) auch über Grundstücke verfügen. Da von der Beschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB aber eine Befreiung nicht möglich ist, benötigt er für unentgeltliche Verfügungen die Zustimmung der Nacherben. Unentgeltlich ist eine Verfügung des Vorerben über einen Nachlassgegenstand dann, wenn seiner Leistung, mithin dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert, objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und der Vorerbe subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder hätte erkennen müssen (BGH NJW 1984, 366; vgl. Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Neubearb. 2013 § 2113 Rn. 61).

Ein Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung wird allerdings regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden können, weshalb auch Freibeweis zugelassen wird (Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 80; Demharter § 51 Rn. 42 und § 52 Rn. 23 f.). Die Rechtsprechung hat den allgemeinen Satz aufgestellt, dass eine entgeltliche Verfügung anzunehmen ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (vgl. Demharter § 51 Rn. 42 und § 52 Rn. 23 m. w. N.; Meikel/Hertel GBO 10. Aufl. § 29 Rn. 439).

Ein solcher Nachweis kann sich auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz besagt zum Beispiel, dass ein Kaufvertrag mit einem unbeteiligten Dritten ein entgeltlicher Vertrag und keine verschleierte Schenkung ist, wenn die Gegenleistung an den Vorerben bzw. Testamentsvollstrecker erbracht wird (vgl. Meikel/Hertel § 29 Rn. 440; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 78). Unbeteiligter Dritter ist dabei eine Person, die bis zum Vertragsschluss in keiner persönlichen oder familiären Nähe zum Nacherben stand.

2. Nach diesen Grundsätzen deutet hier nichts auf ein unentgeltliches Geschäft hin. Der Beteiligte zu 1 war laut Eintragung im Grundbuch Eigentümer des gesamten Grundbesitzes und hinsichtlich eines ehemaligen Hälfteanteils befreiter Vorerbe. Der Grundbesitz wurde an einen unbeteiligten Dritten verkauft. Anhaltspunkte, dass diesem ein verdecktes Geschenk zugewandt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1 nur anteilig das Wohnungseigentum als Vorerbe hält, er im Übrigen keinen Beschränkungen unterliegt. Auch daher ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1 ein Interesse haben könnte, die Immobilie unter Wert zu veräußern.

3. Zudem hat der Beteiligte zu 1 aber auch die Gründe für die Preisbildung nachvollziehbar dargelegt. Demgegenüber erscheint der vom Grundbuchamt angesetzte Verkehrswert übersetzt.

Im Beschwerdeverfahren wird ausgeführt, dass der Kaufpreis im Jahr 2005 von zunächst 465.000 € nachträglich durch Vergleich um 20.000 € gemindert war. Dieser neue Vortrag ist zu berücksichtigen, § 74 GBO. Zugrunde gelegt werden weiter der vom Grundbuchamt herangezogene Kaufpreisindex, eine Minderung des Immobilienwerts von 2% (p. a.) auf den Kaufpreis (vgl. § 47 Satz 1 GNotKG) seit Anschaffung durch den Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2005 sowie ein Sicherheitsabschlag von 10%. Allerdings hat der Erwerber die nicht auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten, insbesondere also Instandhaltungskosten, schon ab Besitzübergang übernommen, was nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Beteiligten zu 2 einen weiteren Abzug von mindestens 54.000 € rechtfertigt (durchschnittliche anteilige Instandhaltungskosten der Wohnanlage von mindestens 3.000 € p. a. für den zu erwartenden Zeitraum des Nießbrauchs von 18 Jahren).

Der Wert der Leistung des Vorerben ergibt sich, wenn man von dem so berichtigten Preis noch den Wert des Nießbrauchs in Abzug bringt (OLG Braunschweig FamRZ 1995, 443/445). Denn ein Nießbrauch, den der Erwerber zugunsten des Vorerben bestellt, ist keine Gegenleistung des Erwerbers, sondern mindert den Wert der Leistung des Vorerben (OLG Braunschweig a. a. O.; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 9). Für die Bestimmung des Geschäftswerts in einem Verfahren, das einen Nießbrauch betrifft, gibt es zwar gesetzliche Vorgaben (vgl. § 52 GNotKG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein diese Berechnungsmethode auch für die Vertragsparteien im Verhältnis untereinander zur Bestimmung von Leistung und Gegenleistung verbindlich wäre.

Der Beteiligte zu 1 hat unter Bezugnahme auf die Berechnung des Maklers, eines Bankfachwirts/Dipl.-Betriebswirts und somit einer fachkundigen Person, nach Abzug des Nießbrauchwertes einen zu erzielenden Kaufpreis von 210.000 € ermittelt. Die Berechnung geht von einer derzeitigen Monatsmiete von 1.541 € aus, die unter Berücksichtigung der restlichen Lebenserwartung des Beteiligten zu 1 und unter Abzug einer Abzinsung summiert wird. Die eingesetzten Werte erscheinen plausibel, zumal der Wert des Nießbrauchs dabei ersichtlich unter der Prämisse berechnet ist, dass der Barkaufpreis für den Beteiligten zu 1 angelegt wird, um eine monatliche Sofortrente zu erlangen. Ein Interesse des Beteiligten zu 1, den Nießbrauch überzubewerten, was den Barbetrag und damit seine Sofortrente verringern würde, kann daher nicht angenommen werden. Somit sind keine begründeten Zweifel ersichtlich, die gegen eine entgeltliche Verfügung des Vorerben sprächen. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1 subjektiv der Meinung war, etwas zu verschenken, nachdem der erzielte Barkaufpreis über dem Betrag liegt, den der Makler als angemessen beziffert hatte.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. April 2014 in Ziffer 3 aufgehoben.

Soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Zwischenverfügung richtet, wird sie zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit dieses erfolglos ist.

III.

Für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde beträgt der Wert 5.000,00 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 5.12.2012 verstorbenen Dr. Joachim H., der im Grundbuch als Miteigentümer zu 55/100 eines Grundstücks eingetragen ist. Die Beteiligten zu 2, 5 und 8 sind Kinder des Erblassers und nach dessen privatschriftlichem Testament vom 20.9.2000 (Ziff. I.) als - nicht befreite - Vorerben zu gleichen Teilen eingesetzt, als Nacherben für jedes Kind sind dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen, also die Enkelkinder des Erblassers berufen. Vermächtnisse sind zugewandt.

Mit notarieller Urkunde vom 22.7.2013 („Vermächtniserfüllung und Auseinandersetzung") übertrug der Beteiligte zu 1 in Erfüllung der Vermächtnisse Miteigentumsanteile an die Enkel - die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 -, unter Berücksichtigung bereits erfolgter Übertragungen in verschiedener Höhe (7,5/100 bzw. 15/100); außerdem setzte er den im ungeteilten Nachlass verbliebenen Anteil zu 1/10 an der Liegenschaft so auseinander, dass die Beteiligten zu 2, 5 und 8 jeweils einen Miteigentumsanteil von 1/30 erhalten. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass der erworbene Bruchteil als Surrogat weiterhin der nacherbenrechtlichen Bindung unterliegt und noch eingetragene Eigentümergrundschulden in die Erbmasse fallen. Die Beteiligten bewilligten und beantragten, die Vorerben als Berechtigte der Eigentümergrundschulden zu gleichen Teilen in das Grundbuch einzutragen.

Schließlich wurden Nießbrauchsrechte für den jeweiligen Elternteil an den vermächtnisweise aufgelassenen Bruchteilen sowie Vorkaufsrechte bestellt, Verfügungsbeschränkungen und Rückübertragungsrechte eingeräumt und dafür jeweils eine Vormerkung bewilligt.

Unter dem 11.11.2013 beantragte der Notar gemäß § 15 GBO die Eintragung der Auflassung auf die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 (Enkelkinder) sowie auf die Beteiligten zu 2, 5 und 8 (Kinder), ferner der Nießbrauchs- und Vorkaufsrechte, schließlich die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.

Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich setzte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 9.4.2014 (Ziff. 2 und 3) Frist zur Beseitigung folgender Hindernisse:

Ziff. 2: Es fehle ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge, da die Verfügung von Todes wegen nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei. Die Nacherbenstellung müsse gemäß § 35 GBO nachgewiesen werden. Des Weiteren handle der Testamentsvollstrecker auf Veräußererseite im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Zur Frage der Entgeltlichkeit der Verfügung bzw. der Zustimmungsbefugnis der Erben und Nacherben bei Unentgeltlichkeit sei ebenfalls ein Erbnachweis vorzulegen.

Ziff. 3: Er sei nicht befreite Vorerbschaft angeordnet, die Erbfolge und somit auch der Nacherbenvermerk seien im Grundbuch bisher nicht eingetragen. Der nicht befreite Vorerbe bedürfe zur Wirksamkeit einer Verfügung über das Grundstück der Zustimmung des Nacherben. Eine Teilungsanordnung sei im Testament nicht enthalten. Es könne nicht beurteilt werden, ob die Verfügung das Recht der Nacherben vereitle oder beeinträchtige, auch wenn sodann ein Nacherbenvermerk am Surrogat eingetragen werde. Es kämen daher folgende Möglichkeiten in Betracht:

a) Es werde die Voreintragung der Vorerbengemeinschaft beantragt und zugleich der Nacherbenvermerk eingetragen; dieser bleibe auch nach Eintragung der Auseinandersetzung im Grundbuch zum Schutz der Nacherben bestehen;

b) alle Nacherben stimmten der Verfügung zu. Zwar hätten die bereits bekannten Nacherben mitgewirkt, für die eventuell noch unbekannten Nacherben habe aber ein Pfleger zuzustimmen (§ 1913 BGB; § 29 GBO).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10. Sie meinen, ein Nachweis der Erbfolge sei entbehrlich, wenn der durch ein Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker handle. Bei der Vermächtniserfüllung bewege sich der Testamentsvollstrecker ausschließlich im Rahmen der letztwilligen Verfügung. Als Nachweis für konformes Handeln sei lediglich das Testament vorzulegen, ohne dass die Form des § 29 GBO einzuhalten sei.

Auch bei der Auseinandersetzung unter den Erben folge der Testamentsvollstrecker seinen ihm im Testament auferlegten Aufgaben. Die Art der Auseinandersetzung sei durch das Gesetz vorgegeben. Die Gesamthand sei in ideelle Bruchteile umzuwandeln, deren Quoten den Erbquoten entsprächen. Dies sei geschehen. Die Übertragung von Bruchteilen auf die Nacherben als Vermächtnisnehmer sowie auf die Vorerben seien somit wirksam. Dieselben Überlegungen hätten für die Eigentümergrundschulden zu gelten, die den Nacherben nicht vermacht seien und folglich den Vorerben zustünden.

Fraglich könne nur sein, ob die Eintragung des Nacherbenvermerks bei den Bruchteilen der Vorerben am Grundstück bzw. an deren Anteilen an den Eigentümergrundschulden einen öffentlichen Erbnachweis erfordere. Indessen seien hier die Personen der Nacherben nicht nachzuweisen. Dadurch, dass die Auseinandersetzung den Nacherben gegenüber wirksam sei, würde ein dennoch eingetragener Nacherbenvermerk, der global sämtliche Nacherben benenne, sachlich unrichtig. Richtig wäre nur eine Beschränkung zugunsten der jeweils eigenen Abkömmlinge, wobei der jeweils zugeteilte Bruchteil bzw. Anteil ein Surrogat der zuvor gesamthänderischen Beteiligung wäre. Eine Bewilligung des Testamentsvollstreckers solle deshalb ausreichen.

Falls aber ein öffentlicher Erbnachweis erforderlich wäre, sei zu prüfen, wer die Nacherben sind. Im Allgemeinen werde angenommen, das bei Einsetzung von Enkeln als Nacherben des zum Vorerben berufenen Kindes alle im Zeitpunkt des Nacherbfalls vorhandenen Enkel, also auch die nach dem Erbfall hinzutretenden, zu Nacherben berufen seien. Das sei aber ein Erfahrungssatz, der nur bei Zweifeln über die Auslegung des Erblasserwillens anzuwenden sei. Hier habe der Erblasser diesen Fall nicht ausdrücklich geregelt, das Problem aber erkannt und anders gelöst, nämlich indem später hinzutretende Enkel im Weg bedingter Vermächtnisse durch Übertragung von Anteilen am Grundbesitz gleichzustellen seien.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit der Beschwerdebegründung wurde noch klargestellt, dass der Nacherbenvermerk zum einen an den auseinandergesetzten Erbteilen und zum anderen an den real zugeteilten Eigentümergrundschulden zum Eintrag zu bringen sei.

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10, die sich zulässigerweise (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 34) gegen einzelne, nämlich die nicht erledigten Beanstandungen gemäß Ziff. 2 und 3 der Zwischenverfügung (§ 18 GBO) richtet, ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 GBO). Als verlierender und gewinnender Teil der nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Grundstücksgeschäfte sind sie antrags- und somit beschwerdeberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1 GBO; Demharter § 71 Rn. 63). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 73 GBO, § 15 Abs. 2 GBO) sind erfüllt.

2. Zutreffend hat das Grundbuchamt mit der beanstandeten Zwischenverfügung (Ziff. 2) als Hindernis das Fehlen eines formgerechten Erbennachweises beanstandet und die Vorlage eines Erbscheins - zum Nachweis der Erbenstellung wie der Entgeltlichkeit der Verfügung - aufgegeben.

a) Der Vorlage eines Erbscheins oder der Zustimmung bisher unbekannter - durch einen Pfleger zu vertretender (§ 1913 BGB) - Nacherben bedarf es allerdings nicht, soweit der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker Miteigentumsanteile des Grundstücks zur Erfüllung von Vermächtnissen an die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 überträgt. Der Testamentsvollstrecker ist zwar grundsätzlich nicht zu unentgeltlichen Verfügungen befugt (§ 2205 Satz 3 BGB). Entgeltlichkeit ist aber auch dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verfügung in Ausführung einer letztwilligen Anordnung des Erblassers vornimmt, also etwa ein Vermächtnis erfüllt (BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56; vgl. Demharter § 53 Rn. 21). Das Grundbuchamt hat eigenständig und sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis hält, dabei aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anzustellen. Der Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Es gilt aber der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine Verfügung entgeltlich ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen sowie begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (BayObLG a. a. O.; KG Rpfleger 1968, 189; FGPrax 2009, 56/57). Nur bei begründeten Zweifeln an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das Grundbuchamt die Vorlage geeigneter Nachweise aufzugeben, auch wenn diese nicht in grundbuchmäßiger Form erbracht werden können (vgl. Demharter § 52 Rn. 23 und 24; KG a. a. O.).

Diese Beweiserleichterung greift auch hier Platz. Der mit Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker hat unter Hinweis auf die im privatschriftlichen Testament vom 20.9.2000 ausgesetzten Vermächtnisse der Höhe nach bezeichnete Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz auf die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 übertragen. Die Erfüllung ausgesetzter Vermächtnisse gehört zum Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 2203 Rn. 3). Ein Erbschein könnte die Verpflichtung der beschwerten Erben nach § 2174 BGB auch nicht belegen, weil er Vermächtnisse nicht bezeugt. Formgerecht nachgewiesen werden (§ 29 GBO) muss die Erbfolge in diesem Fall nicht (vgl. KG FGPrax 2009, 56/57).

Obwohl Nacherbschaft angeordnet ist und am Vertrag nicht beteiligte Nacherben noch hinzutreten können, bedarf es zur Eintragung der Vermächtnisnehmer ohne Nacherbenvermerk nicht der Zustimmung eines für noch unbekannte Nacherben zu bestellenden Pflegers. Das Recht des Nacherben wird nicht beeinträchtigt, wenn der befreite Vorerbe entgeltlich und der nicht befreite Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben verfügt. Dasselbe gilt, wenn der Vorerbe mit der Verfügung eine Verbindlichkeit erfüllt, die ihm durch die letztwillige Verfügung auferlegt ist (s. o.). Zwar ergibt sich dies hier nur aus einem privatschriftlichen Testament, also nicht aus einer Urkunde, die in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügt. Mit Rücksicht darauf, dass die Beteiligten durch öffentliche Urkunde das Bestehen des Vermächtnisanspruchs nicht nachweisen können, reicht aber auch insoweit die privatschriftliche Verfügung (§ 2247 BGB) zum Nachweis aus (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2003, 296 mit Anm. Ivo; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230/1231; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54).

Die Zwischenverfügung ist in diesem Punkt dennoch nicht aufzuheben, weil wegen der zugleich vorgenommenen Erbauseinandersetzung verbundene Anträge (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) vorliegen, welche innerlich zusammenhängen und die Einheitlichkeit ihrer Erledigung somit als gewollt zu vermuten ist (BayObLG Rpfleger 1988, 244).

b) Des grundbuchtauglichen Nachweises bedarf die Entgeltlichkeit der Verfügung hingegen für die Auseinandersetzung der (Vor-) Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker, indem den Beteiligten zu 2, 5 und 8 der verbliebene Miteigentumsanteil, ferner die Eigentümergrundschulden je zu 1/3 übertragen werden sollen. Die Gründe, weshalb bei sonstigen Verfügungen des Testamentsvollstreckers von einem förmlichen Nachweis (§ 29 GBO) abgesehen werden kann, sind in diesem Fall nicht gegeben. Erbenstellung wie Erbquote der jeweils berufenen Miterben lassen sich durch Erbschein nachweisen (BayOLGZ 1986, 208/211; Demharter § 52 Rn. 25; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 52 Rn. 76; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 88). Es gibt keinen Grund, in diesem Fall von der Formvorschrift des § 35 GBO abzusehen. Dem Testament kann nicht entnommen werden, dass die Vorerben genau diese Anteile an Miteigentum des Erblassers erhalten sollen. Die vom Vertreter der Beteiligten angesprochene Fundstelle (Palandt/Bassenge § 2205 Rn. 31) beurteilt dies für den Nachweis der Erbenstellung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayer. Obersten Landesgerichts (NJW-RR 1989, 587) im Übrigen nicht anders. Soweit die Entscheidung des Senats vom 18.2.2010 (34 Wx 9/10 = RNotZ 2010, 397) dahin zu verstehen sein sollte, dass der Testamentsvollstrecker bei Verfügungen zugunsten von Erben ebenfalls vom formgerechten Nachweis der Erbenstellung (einschließlich der Quote) befreit wäre, wenn das Testament keine entsprechende Teilungsanordnung oder kein Vorausvermächtnis enthält, wird hieran nicht festgehalten.

3. Anhand des vorzulegenden Erbscheins (siehe zu 2.b) ist dann von Amts wegen der Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) an den bei der Auseinandersetzung entstehenden Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 2, 5 und 8 einzutragen, ebenso, wenn die Zuweisung der den Miterben real zugeteilten Eigentümergrundschulden (Abt. II/2, 3 und 5) vollzogen wird, wofür es im Übrigen auch der Briefvorlage bedarf. Die dadurch bewirkte Verfügungsbeschränkung gilt im Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben, indem beeinträchtigende Geschäfte mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam werden. Dies setzt aber voraus, dass (vgl. § 15 GBV) der Nacherbe korrekt und so genau wie möglich bezeichnet ist; im Falle mehrfacher Nacherbfolge sind sämtliche Nacherben anzugeben (vgl. Demharter § 51 Rn. 17). Alles dies erschließt sich aber für das Grundbuchamt aus dem Erbschein für den Vorerben (§ 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach herrschender Meinung ist zwar der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks durch den Nacherben möglich (vgl. Demharter § 51 Rn. 26), andererseits darf sich für die Eintragung des Nacherbenvermerks das Grundbuchamt aber nicht mit der bloßen Erklärung der Beteiligten begnügen (vgl. Demharter § 51 Rn. 8). Vielmehr muss das Nacherbenrecht gemäß § 29 GBO nachgewiesen und kann nicht schon aufgrund Bewilligung des Testamentsvollstreckers und/oder von Vor- und Nacherben eingetragen werden.

4. Hingegen ist die Zwischenverfügung in Ziff. 3 ersatzlos aufzuheben. Um auch die Eintragung der (Vor-) Erben herbeizuführen, werden die noch erforderlichen Nachweise durch den vorzulegenden Erbschein erbracht (s. o. zu 2.). Mit der Zwischenverfügung kann hingegen nicht aufgegeben werden, anderweitige Anträge nach § 13 Abs. 1 GBO zu stellen - etwa die Vorerbengemeinschaft (ungeteilt) - einzutragen. Der Zustimmung nicht bekannter Nacherben nach Pflegerbestellung bedarf es im Hinblick auf den einzutragenden Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) nicht. Insoweit wird eine Grundbuchsperre nicht bewirkt; vielmehr sind Einträge ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben vorzunehmen, sei es nun eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft, ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Geschäft (Demharter § 51 Rn. 32 m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 i. V. m. § 84 FamFG sowie §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG. Es erscheint angemessen, dass die Beteiligten, die das Rechtsmittel eingelegt haben, die (gerichtlichen) Kosten tragen, (nur) soweit die Beschwerde erfolglos ist. Den Geschäftswert - soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde - bemisst der Senat mangels sonstiger genügender Anhaltspunkte mit dem Regelwert (§ 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG). Im Übrigen bedarf es keiner Geschäftswertfestsetzung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.