Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Okt. 2017 - 34 Wx 324/17

published on 05.10.2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Okt. 2017 - 34 Wx 324/17
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Am 23.12.2016 beantragten die anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 2 und 3 die Eintragung unter sich gleichrangiger Zwangshypotheken über jeweils 25.000 € zu ihren Gunsten. Sie übergaben vollstreckbare Ausfertigungen der notariellen Urkunde vom 5.7.2012 samt Nachtrag vom 16.8.2012 über die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils und die laut Nachtragsurkunde mit 50.000 € bezifferte und von der Beteiligten zu 1 nach Ablauf einer dreimonatigen Stundungsfrist je hälftig an die Beteiligten zu 2 und 3 zu leistende Kaufpreisrestschuld. Zu den laut notarieller Vollstreckungsklausel vom 22.8.2016 bzw. 27.10.2016 zu Gunsten des Beteiligten zu 2 bzw. zu 3 jeweils wegen eines Teilbetrags von 25.000,00 € erteilten Ausfertigungen wurden die Postübergabeurkunden des Gerichtsvollziehers, verbunden jeweils mit einer Postzustellungsurkunde, vorgelegt. Danach wurde eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde am 14.11.2016 der Postanstalt zum Zweck der Zustellung übergeben und am 16.11.2016 unter der im Adressfeld angegebenen Anschrift in U. in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt“, weil „die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war“.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragungen am 30.12.2016 vor (Abt. II/7 und II/8).

Mit Schreiben vom 5.5.2017 legte die Beteiligte zu 1 unter Angabe einer Adresse in München gegen die Eintragungen „Rechtsmittel (Widerspruch)“ ein mit dem Antrag, die Zwangshypotheken zu löschen. Zur Begründung führte sie aus, ihr seien die Urkunden nicht ordnungsgemäß an ihrer Meldeadresse zugestellt worden. Vom Inhalt habe sie keine Kenntnis, nachdem ihr an der Zustelladresse wohnhafter Vater die Urkunden an die Gerichtsvollzieherin zurückgesandt habe.

Diese Eingabe hat das Grundbuchamt als Antrag auf Löschung behandelt, den es mit Beschluss vom 19.5.2017 zurückgewiesen hat mit der Begründung, die Zustellung sei durch die Zustellungsurkunden nachgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde, mit der sie den Löschungsantrag wiederholt. Aus dem Adressfeld der Zustellungsurkunden ergebe sich, dass die Zustellung nicht an ihrer Melde- und Wohnadresse erfolgt sei. Hierdurch habe sie Rechtsnachteile erlitten. Außerdem würden die für die Gläubiger eingetragenen Ansprüche nicht den laut Urkunde vollstreckbaren Ansprüchen entsprechen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Vor dem Beschwerdesenat hat die Beteiligte zu 1 auf die gerichtlich erteilten Hinweise am Rechtsmittel festgehalten und geltend gemacht, dass das Grundbuch durch die Eintragungen unrichtig geworden sei. Das Grundbuchamt habe auch gesetzliche Vorschriften verletzt, denn die zutreffende Wohnadresse ergebe sich aus der notariellen (Nachtrags-)Urkunde. Dass in der Haupturkunde eine abweichende Postanschrift angegeben sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Mangels Zustellung hätten die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek kann sich der betroffene Eigentümer in zweierlei Weise zur Wehr setzen: Er kann unmittelbar gegen die Eintragung nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 GBO vorgehen mit dem Ziel, einen Widerspruch eintragen oder aber die Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit löschen zu lassen (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 49 und 51); er kann aber auch gegen die eingetragene Hypothek mit einem Antrag auf Löschung wegen Unrichtigkeit (§ 22 GBO) vorgehen. Wird dieser Antrag abgewiesen, kann ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel bei behaupteter anfänglicher Unrichtigkeit allerdings nach herrschender Ansicht ebenfalls nur zur Eintragung eines Amtswiderspruchs oder zur Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit führen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO; Senat vom 2.2.2016, 34 Wx 20/16, juris; OLG Hamm FGPrax 2012, 54; kritisch Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150 f.).

Das Grundbuchamt hat die Eingabe der Beteiligten zu 1 in vertretbarer Weise als (neuen) Löschungsantrag behandelt, gegen dessen Zurückweisung das Rechtsmittel der Beschwerde jedenfalls nach § 71 Abs. 2 GBO statthaft ist. Auch sonst erweist sich die Beschwerde als zulässig (§ 73 GBO).

2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

a) Der Ausnahmefall, dass die Löschung der Zwangshypothek nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO verlangt werden kann, weil die Eintragung einen unzulässigen Inhalt hat und somit ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, liegt nicht vor, denn Zwangshypotheken mit dem hier verlautbarten Inhalt sieht das Gesetz vor (§§ 866, 867 ZPO).

b) Die Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen des behaupteten Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen kann die Beteiligte zu 1 nicht verlangen, weil das Grundbuchamt bei seiner Eintragungstätigkeit keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 37/16 = Rpfleger 2016, 556; Demharter § 53 Rn. 20, 25 und 28; Hügel/Holzer § 53 Rn. 15, 25 und 32).

aa) Die Eintragung erfolgte nach Maßgabe der §§ 866, 867 ZPO, §§ 13, 28 GBO auf Grund wirksamer Eintragungsanträge der anwaltlich vertretenen Gläubiger unter Beigabe eines geeigneten Titels. Die mit dem Nachtrag verbundene notarielle Urkunde, in der sich die Beteiligte zu 1 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist über einen bezifferten Zahlungsanspruch errichtet, der grundsätzlich einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist (vgl. §§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

bb) Die Pflicht, den Inhalt des Vollstreckungstitels darauf zu überprüfen, ob er nach Art und Höhe die beantragte Vollstreckungsmaßnahme zu tragen geeignet ist, hat das Grundbuchamt nicht verletzt. Gemäß Nachtragsurkunde wurde ein konkret bezifferter Kaufpreisteil von 50.000 € auf die Dauer von drei Monaten ab Beurkundungsdatum gestundet und war bei Fälligkeit je zur Hälfte an die beiden Verkäufer zu leisten. Die zugunsten des jeweiligen Gläubigers eingetragenen Hypotheken von je 25.000 € stimmen daher mit den Vollstreckungsforderungen laut Titel überein. Der Stundungszeitraum war im Eintragungszeitpunkt abgelaufen (§ 751 Abs. 1 ZPO).

cc) Vollstreckungsklauseln zugunsten der betreibenden Gläubiger (§§ 725, 750 Abs. 1 Satz 1, 797 Abs. 2 ZPO) lagen vor.

dd) Soweit die Beteiligte zu 1 behauptet, die Titel seien nicht an ihre Melde-/Wohnadresse zugestellt worden, ist ein Gesetzesverstoß des Grundbuchamts nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Zwar darf gemäß § 750 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Titel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Auch erstreckt sich die Prüfungspflicht des bei Eintragung von Zwangshypotheken als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts auf das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168).

Bei dieser Prüfung waren für das Grundbuchamt jedoch keine Anzeichen für einen Zustellungsmangel erkennbar. Das Grundbuchamt durfte von einer wirksamen Zustellung an die im Titel bezeichnete Schuldnerin ausgehen, denn die zum Nachweis erfolgten Zustellungsurkunden erbringen als öffentliche Urkunden im Sinne von §§ 182 Abs. 1, 418 ZPO bis zum Beweis des Gegenteils (§ 418 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH WM 2011, 2017/2018; WM 2004, 2203/2204) den vollen Nachweis für die in ihnen bezeugten Tatsachen, mithin für die im Gerichtsvollzieherauftrag durch einen Postbediensteten vorgenommenen Zustellungen durch Einlegen in einen zur Wohnung der Zustelladressatin gehörenden Briefkasten oder sonstige Vorrichtung gemäß § 750 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO i. V. m. §§ 191, 192, 194, 180 ZPO. Der Umstand, dass die Zustelladresse nicht mit den in den notariellen Urkunden angegebenen Anschriften übereinstimmt, mindert den Beweiswert der Zustellungsurkunden nicht. Auch sonst ergaben sich aus dem Auseinanderfallen der Anschriften keine berechtigten Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der bescheinigten Zustellung. Schon in der Notarurkunde vom 5.7.2012 - allerdings nicht mehr in der Nachtragsurkunde vom 16.8.2012 - waren zwei verschiedene Anschriften angegeben. Vor allem aber lagen zwischen den Zeitpunkten der Beurkundung und der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mehr als fünf Jahre. Dem Grundbuchamt, dem mit den Zustellungsurkunden eine gesetzesgemäße Zustellung nachgewiesen wurde, oblagen keine weiteren Prüfpflichten. Mithin hat das Grundbuchamt nicht gegen gesetzliche Pflichten verstoßen, als es die Eintragung nicht von weiteren Nachweisen für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung - hier für den Umstand, dass die Beteiligte zu 1 an der Zustelladresse einen Wohnsitz unterhält - abhängig gemacht hat (vgl. auch OLG Nürnberg vom 15.3.2012, 15 W 300/12, juris).

ee) Auch im Übrigen sind keine Verstöße des Grundbuchamts gegen die ihm bei seiner Eintragungstätigkeit (somit am 30.12.2016) obliegenden Pflichten ersichtlich. Auf den Zeitpunkt, an dem der „Widerspruch“ der Beteiligten zu 1 beim Grundbuchamt eingegangen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Unabhängig davon sind Pflichtverletzungen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht ersichtlich, denn die Behandlung der Eingabe vom 5.5.2017 war - wie sich aus den Ausführungen unter 2. a) und b) ergibt - nicht zu beanstanden.

c) Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob das Grundbuch, das trotz des behaupteten Zustellungsmangels eine Zwangshypothek verlautbart, derzeit unrichtig ist. Dass die Beteiligte zu 1 den Zustellungsmangel zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht hat (§ 31 FamFG), ist deshalb für die Entscheidung ebenfalls nicht mehr von Bedeutung.

3. Das mit der Beschwerde beanstandete Rechtsschutzdefizit besteht nicht.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO dient allein dazu, Schadensersatzansprüchen gegen den Fiskus vorzubeugen, die aus einem Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb aufgrund eines nach pflichtwidriger Eintragung unrichtigen Grundbuchs resultieren könnten.

Ausreichender Rechts- und Eigentumsschutz ist der Beteiligten zu 1 dadurch gewährleistet, dass sie wegen des behaupteten (allerdings heilbaren; vgl. Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 34/16 = NJW 2016, 2815; BayObLG NJW-RR 2003, 1668/1669) Zustellungsmangels sowie des behaupteten Nichtbestehens der Vollstreckungsforderung - gegebenenfalls im Weg der einstweiligen Verfügung - die Eintragung eines Widerspruchs nach §§ 894, 899 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen die nach ihrer Meinung derzeit unwirksamen Zwangshypotheken im gerichtlichen Verfahren gegen die Gläubiger betreiben kann (vgl. Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 867 Rn. 10 f.; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 40; Becker in Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 867 Rn. 7). Dieser Rechtsbehelf setzt eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts nicht voraus.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte zu 1 gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG die Verfahrenskosten als Antragstellerin zu tragen hat und außergerichtliche Kosten in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen sind.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert ergibt sich unmittelbar aus der Summe der beanstandeten Hypothekeneintragungen (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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published on 15.04.2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 34/16 Beschluss vom 15.4.2016 AG Nördlingen - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) M. D. - Antragsgegner und Bes
published on 15.04.2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 22. März 2001 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. ..., Dritte Abteilun
published on 02.02.2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 4. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentums
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 4. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentums eingetragen. Am 12.8./20.8. 2015 beantragte Dr. Ha. U. R. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. H. auf der Grundlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse je vom 30.1.2013 über 2.601,82 € und 4.051,95 € nebst Kosten und Zinsen die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem bezeichneten Teileigentum. Dem kam das Grundbuchamt mit Eintragung vom 10.9.2015 nach. Im Grundbuch ist als Gläubiger der Zwangshypothek „Dr. Ha. U. R., geb. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...“ ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 22.10.2015, bezeichnet als „Löschungsantrag bzw. Widerspruch“, beanstandete der Beteiligte die Eintragung. Die Gläubigerseite sei in den Titeln nicht hinreichend bestimmt, deshalb hätte nicht eingetragen werden dürfen. Eine Zusammenfassung beider Titel sei rechtswidrig. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse lauteten überhaupt auf eine andere Partei. Im Übrigen seien die zugrunde liegenden Kostenforderungen bereits beglichen worden. Das Grundbuchamt beantwortete die Eingabe mit Hinweisen zur Sach- und Rechtslage. Nach weiterer Korrespondenz legte der Beteiligte schließlich „Beschwerde zur Bearbeitung des Löschungsantrags/Widerspruchs“ vom 22.10.2015 ein. Ihm sei rechtliches Gehör versagt worden. Die Vertretungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen seien nicht geprüft worden. Der Insolvenzverwalter sei nicht wirksam bestellt. Außerdem sei nach den Vorgaben des hiesigen Senats (Beschlüsse vom - richtig -23.4.2010, 34 Wx 19/10 = FGPrax 2010, 231, und vom 18.6.2012, 34 Wx 90/12 = FGPrax 2012, 154) die vorgenommene Eintragung im Grundbuch formell unrichtig.

Das Grundbuchamt hat das Vorbringen des Beteiligten nun als Anregung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 4.12.2015 nicht stattgegeben. Das Vorbringen sei unsubstantiiert. Im Übrigen werde auf die vorangegangenen Schreiben (vom 23.10. und 9.11.2015) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten vom 18.1.2016, dem das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann sich der betroffene Eigentümer in zweierlei Weise zur Wehr setzen: Er kann unmittelbar gegen die Eintragung nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 GBO mit dem Ziel vorgehen, einen Widerspruch einzutragen oder aber die Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 49 und 51); er kann aber auch gegen die eingetragene Hypothek mit einem Antrag auf Löschung wegen Unrichtigkeit (§ 22 GBO) vorgehen. Wird dieser Antrag abgewiesen, kann sein Rechtsmittel bei behaupteter anfänglicher Unrichtigkeit nach herrschender Ansicht ebenfalls nur zur Eintragung eines Amtswiderspruchs oder zur Löschung wegen inhaltlicher Unrichtigkeit führen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO; etwa OLG Hamm FGPrax 2012, 54; kritisch Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150 f.). Das Grundbuchamt hat die Eingabe des Beteiligten zutreffend als (neuen) Löschungsantrag behandelt, gegen dessen Zurückweisung das Rechtsmittel der Beschwerde jedenfalls nach § 71 Abs. 2 GBO gegeben ist.

1. Das Rechtmittel hat weder mit dem Ziel der Löschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) Erfolg.

a) Die Eintragung der Zwangshypothek beruhte auf einem wirksamen Gläubigerantrag (§ 867 Abs. 1 ZPO), in dem das zu belastende Grundeigentum konkret bezeichnet war (vgl. § 28 GBO). Der Gläubiger kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 2), in diesem Fall durch die Kanzlei, dem der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt angehört. Eines besonderen Nachweises der Vertretung bedarf es für die Antragstellung durch Rechtsanwälte und namentlich dann nicht, wenn sich die Bevollmächtigung bereits aus dem Vollstreckungstitel ergibt (vgl. § 81 ZPO; Senat vom 26.2.2008, 34 Wx 5/08 = FGPrax 2008, 98; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 6; Zöller/Stöber ZPO § 867 Rn. 2). In beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind die im Eintragungsverfahren tätigen identischen Bevollmächtigten ausgewiesen. Von der Sachbefugnis des ausgewiesenen Titelgläubigers („als Insolvenzverwalter“) hatte das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan auszugehen. Das gilt namentlich für die vom Beteiligten angeschnittene Frage, ob der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.7.2005 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die damit verbundene Bestellung des Insolvenzverwalters wirksam ist und die erteilte Beschlussausfertigung den Insolvenzverwalter als solchen legitimiert. Insoweit ergibt sich die Gläubigerschaft seiner Person ohne weitergehende Prüfung aus den beiden Titeln.

b) Nach § 866 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist es zulässig, aufgrund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel eine einheitliche Sicherungshypothek einzutragen.

c) Was die Bezeichnung des Gläubigers als Berechtigten im Grundbuch angeht, fehlt es dieser nicht an der notwendigen Bestimmtheit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV); ausgewiesen sind nämlich Vorname, Familienname, Geburtsdatum und akademischer Grad.

d) Der Beteiligte beanstandet den von der Rechtspflegerin in der Grundbucheintragung aufgenommenen Zusatz, welcher den Berechtigten - entsprechend der Parteibezeichnung in den beiden Titeln - zusätzlich in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes (§ 80 InsO; BGHZ 88, 334) ausweist. Zur Frage, wie ein Insolvenzverwalter mit dieser im Titel ausgewiesenen Eigenschaft als Gläubiger der Zwangshypothek einzutragen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 18.6.2012 (34 Wx 90/12, FGPrax 2012, 154 = juris Rn. 8) ausgeführt:

... zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch (sind) dessen Name (Vorname und Familienname), der Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls andere den Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale wie etwa das Geburtsdatum anzugeben (§15 Abs. 1 Buchst. a GBV). Wird letzteres angegeben, bedarf es nicht zusätzlich der Berufs- und Wohnortsangabe. Nur für die in § 15 Abs. 2 GBV aufgezählten Fälle kann auf Antrag des Berechtigten auch der Teil des Vermögens, zu dem das eingetragene Recht gehört, bezeichnet werden. Andererseits ist anerkannt, dass § 15 Abs. 2 GBV eine Personen des öffentlichen Rechts privilegierende Sondervorschrift ist, die nicht den Interessen des allgemeinen Rechtsverkehrs, sondern allein dem Bedürfnis der berechtigten öffentlich-rechtlichen Körperschaft dienen soll. Daher kann diese Norm zur Frage der Angabe von Vertretungs- oder Treuhandverhältnissen nicht herangezogen werden. Vielmehr verbleibt es dabei, dass Vertretungszusätze oder Hinweise auf eine Verfahrensstandschaft grundsätzlich nicht ins Grundbuch gehören (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 15 GBV Rn. 45 und 47 sowie Vor GBV Rn. 162; für den WEG-Verwalter: BGH Rpfleger 2002, 17; siehe ferner LG Konstanz NJW-RR 2002, 6: Eintragung eines Elternteils, der im Wege der gesetzlichen Vollstreckungsstandschaft einen Titel erwirkt hat).

Diese Rechtsprechung hat in der verfahrensrechtlichen Literatur Zustimmung gefunden (Demharter § 44 Rn. 50; Anhang zu § 44 Rn. 71; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 135). Wird aber dennoch eine Person mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Anspruchs zu einer bestimmten Vermögensmasse (einem bestimmten Insolvenzverfahren) eingetragen, ändert dies an der Wirksamkeit der Eintragung nichts (siehe auch Senat vom 26.2.2008; Meikel/Böttcher Vor GBV Rn. 57 und 163). Denn die Identität der eingetragenen Person als Gläubiger der Hypothek bleibt gewahrt. Allein der überflüssige Zusatz mit dem Hinweis auf die Eigenschaft als Insolvenzverwalter verlangt auch keine Klarstellung. Soweit der Beteiligte damit argumentiert, durch den Zusatz werde eine zusätzliche Hürde aufgebaut, weil die Löschung der Eintragung die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger verlange, ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht von der gewählten Eintragungsform abhängt. Denn die Löschung würde in der einen wie in der anderen Eintragungsvariante nur die Bewilligung des ausgewiesenen Gläubigers verlangen. Dessen Identität ist aber durch die Form der Eintragung nicht berührt.

e) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Eintragung der Zwangshypothek als solche auch mit der vom Grundbuchamt gewählten Gläubigerbezeichnung nicht ihrem Inhalt nach unzulässig i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist.

2. Im Übrigen ist nichts ersichtlich, was die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die eingetragene Zwangshypothek bedingt. Ob die titulierten Forderungen aufgrund der von dem Beteiligten dem Grundbuchamt gegenüber behaupteten Zahlungen tatsächlich erloschen sind, ist nicht von dem Vollstreckungsorgan, d. h. dem Grundbuchamt - und damit auch nicht von dem im Rechtsmittelzug mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens befassten Senat -, zu entscheiden (BGH vom 15.10.2015, V ZB 62/15, juris Rn. 5). Abgesehen davon würde es an den im Grundbuchverfahren notwendigerweise förmlichen Nachweisen durch Urkunden i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO fehlen, auf deren Grundlage nur eine Berichtigung ohne Gläubigerbewilligung in Frage käme (Demharter § 22 Rn. 42).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert ergibt sich ohne Schwierigkeiten unmittelbar aus der beanstandeten Hypothekeneintragung (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 22. März 2001 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. ..., Dritte Abteilung, lfde. Nr. 9, eingetragene Zwangshypothek zu 7.007,19 DM nebst 4% Zinsen jährlich aus 3.331,68 DM seit 21.03.2001 und 4% Zinsen jährlich aus 3.353,00 DM seit 21.03.2001 einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 hinsichtlich eines Teilbetrags von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) aus 7.007,19 DM einzutragen.

II.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.

III.

Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2 zugelassen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer von Grundbesitz. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.3.2001 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse - jeweils in vollstreckbarer Ausfertigung und versehen mit Zustellbescheinigung - die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe der Summe aus den festgesetzten Hauptsachebeträgen (3.331,68 DM und 3.353,00 DM) und den kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum bis zum 20.3.2001 (193,61 DM und 128,90 DM), insgesamt 7.007,19 DM, nebst fortlaufender Zinsen gemäß erfolgter Festsetzung.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 22.3.2001 wie beantragt vor.

Mit Beschwerdeschrift vom 15.11.2015 wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Eintragung mit dem Antrag, unter Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse einen „vorläufigen Amtswiderspruch“ einzutragen und anschließend die Löschung vorzunehmen. Er ist der Meinung, die Unbestimmtheit des zugrunde liegenden rechtskräftigen Endurteils wirke sich auf die Kostengrundentscheidungen und über diese auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahingehend aus, dass auch diesen die Vollstreckungsfähigkeit fehle. Da dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil die im Tenor in Bezug genommene Zeichnung nicht beigefügt gewesen sei, fehle es zudem an einer wirksamen Titelzustellung und auch deshalb an wirksamen Kostengrundentscheidungen mit der Folge, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse keine Rechtswirkung entfalten könnten und deshalb aufzuheben seien.

Der zur Beschwerde gehörte Beteiligte zu 2 hält das Rechtsmittel für nicht statthaft, im Übrigen auch für unbegründet.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Zum Beschwerdegericht hat der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 24.3.2016 die Löschung der Zwangshypothek beantragt und zur Begründung auf die mangelnde Vollstreckungstauglichkeit des Urteils, von dessen Kostengrundentscheidung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse abhingen, abgestellt. Er beanstandet weiter, dass ein Teil der als Nebenleistung festgesetzten Zinsen mit ihrem kapitalisierten Betrag als Teil der Hauptsache eingetragen wurde; vorsorglich erhebt er gegen die Zinsansprüche die Einrede der Verjährung.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als mit ihm beanstandet wird, dass als Nebenleistung festgesetzte Zinsen in kapitalisierter Form eingetragen sind. Dies führt zur Anweisung an das Grundbuchamt, einen auf den entsprechenden Betrag bezogenen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

1. Über das eingelegte Rechtsmittel entscheidet gemäß § 72 GBO i. d. F. vom 17.12.2008 das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht, denn gemäß Art. 111 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 wird das anzuwendende Verfahrensrecht durch den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestimmt. Maßgeblich sind danach weder das Datum der beanstandeten Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts noch das Eingangsdatum des zugrundeliegenden Eintragungsantrags, sondern der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (vgl. Senat vom 20.5.2010, 34 Wx 45/10 = Rpfleger 2010, 491).

Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist daher der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer - wie hier - das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (BayObLGZ 1975, 398/401 f.; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 766 Rn. 4 und § 867 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 765 Rn. 8b).

Darüber hinaus ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung nach § 22 GBO angreifbar, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Rn. 2199; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 57) oder wenn die Eintragung nichtig ist (BayObLGZ 1992, 13/14 f.; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51).

Nach den Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung verfolgt der Beteiligte zu 1 zwei Ziele: vorrangig die Löschung der mit Blick auf die angenommene Titelunwirksamkeit als nichtig erachteten Zwangshypothek und nachrangig die Eintragung eines Widerspruchs wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen mit anschließender Löschung der Eintragung.

Zu dem Ausnahmefall, in dem das Grundbuchamt zur Löschung angewiesen werden könnte, weil ein gutgläubiger Erwerb des Rechts nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausscheidet (vgl. BGHZ 64, 194; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205 sowie OLGZ 1981, 261), bringt der Beteiligte zu 1 keinen hinreichenden Vortrag. Das im Übrigen statthafte Rechtsmittel erweist sich auch sonst als zulässig.

2. Mit dem Ziel der Löschung kann die Beschwerde nicht durchdringen, weil die Eintragung weder ihrem Inhalt nach unzulässig noch als Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise nichtig ist und nach dem Inhalt des Grundbuchs im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs jedenfalls für die Zukunft rechtlich nicht ausgeschlossen ist.

a) Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403). Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können eine Amtslöschung deshalb nur rechtfertigen, wenn dadurch die Zwangshypothek als ein Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart wird (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 261/262; Schöner/Stöber Rn. 2200).

Die angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit dem in der Eintragung verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Eintragung eines Teils der als Nebenforderung festgesetzten Zinsen in kapitalisierter Form bewirkt keine inhaltliche Unzulässigkeit der Zwangshypothek, denn die deren Inhalt zwingend festlegenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Angabe einer konkret bezifferten Vollstreckungsforderung gemäß § 1113 BGB, Beachtung des Mindestbetrags gemäß § 866 Abs. 3 ZPO) sind davon nicht tangiert.

b) Die Vollstreckungsmaßnahme ist auch nicht ausnahmsweise wegen ganz gravierender Mängel nichtig und deshalb mangels Eignung zu gutgläubigem Erwerb im Weg der Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) zu löschen.

aa) Eine wegen Gesetzesverstoßes fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme ist nur ausnahmsweise nichtig und daher wirkungslos, und zwar dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und für einen mit sämtlichen Gegebenheiten vertrauten „Insider“ offenkundig ist (BGHZ 114, 315/327 f.; 121, 98/103; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34) oder wenn der Vollstreckungsmaßnahme schon kein wirksamer Titel zugrunde liegt (BGHZ 70, 313/317; 112, 356/361; 114, 315/328; 121, 98/101 f.; NJW-RR 2008, 1075/1076 Rn. 8; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34).

bb) Der Eintragung liegen mit den vollstreckbar ausgefertigten Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 794 Abs. 1 Nr. 2, §§ 724, 725, 750 ZPO) wirksame Vollstreckungstitel zugrunde. Entgegen der Annahme der Beschwerde sind diese nicht nichtig oder wirkungslos, denn auch die Kostengrundentscheidungen, auf denen sie beruhen und die sie betragsmäßig ausfüllen (BGH Rpfleger 2013, 476), sind weder nichtig noch wirkungslos.

(1) Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sind das Grundbuchamt und an dessen Stelle im Beschwerderechtszug das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit berechtigt und verpflichtet. Die mit der Beschwerde geltend gemachte Unwirksamkeit der Vollstreckungstitel wäre daher - läge sie vor - von Amts wegen zu beachten. Eine - ohnehin nur klarstellende (BGH Rpfleger 2013, 476) - Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse setzt dies nicht voraus.

Die Rechtswirksamkeit der im Verfahren nach § 104 ZPO ergangenen Kostenfestsetzungbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist vom Bestand einer Kostengrundentscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel abhängig (§ 103 Abs. 1 ZPO), denn der im Festsetzungsverfahren zu treffende Beschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (BGH NJW-RR 2008, 1082; Rpfleger 2013, 476; BAG NJW 1963, 1027). Er ist somit sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Fortbestands untrennbar mit der Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung verbunden.

(2) Infolge inhaltlicher Unbestimmtheit, resultierend aus dem unzulänglich bezeichneten Inhalt der geschuldeten Gegenleistung (vgl. BGHZ 165, 223/229; NJW-RR 2003, 375/376; 2013, 1033 Rn. 17; 2014, 1210 Rn. 10; für Zug-um-Zug-Gegenleistung: BGH NJW 1993, 324/325; 1994, 586/587; OLG Hamm MDR 2010, 1086; Zöller/Stöber § 756 Rn. 3), ist das erstinstanzliche Urteil weder nichtig noch wirkungslos, sondern lediglich in seinem Leistungsausspruch wirkungsgemindert (Jacobs in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor §§ 578-591 Rn. 12 f.). Es ist in dieser Form zwar nicht der materiellen, aber der formellen Rechtskraft fähig (BGHZ 124, 164/170; 185, 133/139; Senat vom heutigen Tag, 34 Wx 34/16; MüKo/Musielak ZPO vor § 300 Rn. 5; Zöller/Vollkommer vor § 300 Rn. 18 f.). Der konkrete Inhalt der rechtskräftig ausgesprochenen Gegenleistungspflicht kann grundsätzlich mittels Feststellungsklage verbindlich geklärt werden (vgl. BGHZ 36, 11/13 f.; NJW 1972, 2268; 2013, 2287; DNotZ 1998, 575/576; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 377).

Die Wirkungseinschränkung erstreckt sich zudem nicht auf die erstinstanzliche - und erst recht nicht auf die zweitinstanzliche - Kostengrundentscheidung. Der dort dem Grunde nach zuerkannte Kostenerstattungsanspruch steht der obsiegenden Partei ungeachtet des dem Ausspruch zur Hauptsache anhaftenden Wirksamkeitsmangels zu (Rensen in Wieczorek/Schütze vor § 300 Rn. 24; Zöller/Vollkommer vor § 300 Rn. 19; MüKo/Musielak vor § 300 Rn. 6).

(3) Die Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung(en) scheitert auch nicht an dem behaupteten Zustellungsmangel. Dieser liegt nicht vor. Dass die zugestellte und daher maßgebliche (BGHZ 186, 22), ihrer äußeren Form nach vollständige (BGHZ 138, 166) Urteilsausfertigung nicht mit der im Tenor zur Konkretisierung der geschuldeten Gegenleistung in Bezug genommenen Zeichnung verbunden ist, macht die Zustellung des Urteils schon deshalb nicht unwirksam, weil das Urteil im Original gleichfalls nicht mit der Zeichnung verbunden ist, so dass sich die Inhalte der zugestellten Ausfertigung und des Originals nicht unterscheiden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 317 Rn. 6). Es liegt zwar ein inhaltlich mangelhaftes, aber ordnungsgemäß zugestelltes Urteil vor.

Zudem bedurfte das Urteil zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustellung. Das nach mündlicher Verhandlung am 13.9.1999 verkündete Urteil wurde gemäß § 310 Abs. 1 und 2 ZPO mit der Verkündung wirksam. Ein Sachverhalt, in dem die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, § 310 Abs. 3 ZPO, so dass bis zu deren Bewirkung keine wirksame Entscheidung existiert, liegt nicht vor.

Ein die Wirksamkeit der Entscheidung hindernder Fehler der Verkündung (vgl. MüKo/Musielak § 310 Rn. 11) ist weder behauptet noch ersichtlich.

3. Mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs hat die Beschwerde teilweise Erfolg.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

a) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt dadurch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, dass es die Vollstreckungsforderung entgegen § 866 Abs. 1 ZPO nicht in Übereinstimmung mit dem(n) Titel(n) bezeichnet hat.

Während Zinsen als Hauptforderung durch die Angabe des kapitalisierten Betrages eingetragen werden, erfolgt die Eintragung von Zinsen als Nebenforderung in der Regel durch die Angabe von Zinssatz, Bezugsbetrag und Zinszeitraum (Schöner/Stöber Rn. 1925 und 1953). Nach nicht unumstrittener, aber vom Senat geteilter Meinung ist das Grundbuchamt trotz entsprechenden Gläubigerantrags nicht befugt, als Nebenforderung titulierte Zinsen in einer von der Titulierung abweichenden Form als kapitalisierten Betrag in die Hauptsache eingerechnet einzutragen (Senat vom 26.1.2012, 34 Wx 433/11 = ZfIR 2012, 204; und vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = FGPrax 2012, 11; OLG Schleswig Rpfleger 1982, 301; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447 mit Anm. Hintzen; OLG Köln vom 13.12.2010, 2 Wx 199/10, juris; OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 86; Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb. 2015 Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 866 Rn. 4; a. A. Zöller/Stöber § 866 Rn. 5; MüKo/Eickmann § 866 Rn. 10). Die Eintragung rückständiger Zinsen als Hauptsache verschafft dem Gläubiger in der Zwangsversteigerung einen Rangvorteil, weil als Nebenforderung vollstreckte Zinsen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8 mit § 13 ZVG nach Ablauf von zwei Jahren einen Rangverlust erleiden.

Dass der Gläubiger hier den Zinsrückstand als Hauptsache vollstreckt hat, ergibt sich schon daraus, dass er den Rückstandsbetrag der festgesetzten Hauptsacheforderung rechnerisch zugeschlagen und eine Eintragung über dem Gesamtbetrag erwirkt hat.

Hierfür aber geben die die Vollstreckungsforderungen ausweisenden Titel keine Grundlage. Die dort titulierten Hauptforderungen, von der die Zinsen als Nebenforderung abhängen (BGH vom 25.11.2004, III ZR 325/03, juris), wurde antragsgemäß in voller Höhe eingetragen, so dass schon daraus ersichtlich ist, dass die titulierten Zinsen nicht wegen zwischenzeitlicher Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung geworden sind (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585/586 a. E.).

b) Durch die Eintragung eines Hauptsacheteilbetrags von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) zugunsten des Beteiligten zu 2 ist das Grundbuch insoweit auch unrichtig geworden, weil mangels entsprechender Hauptsacheforderung die vom Bestand der Forderung abhängige Sicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1184 BGB) trotz Eintragung (§ 867 Satz 2 ZPO) nicht als Fremdrecht entstanden ist (vgl. § 1115 Abs. 1 i. V. m. § 1163 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1115 Rn. 1).

c) Der Gesetzesverstoß bei der Eintragungstätigkeit und die darauf beruhende Grundbuchunrichtigkeit betreffen nur den Teilbetrag von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) aus dem eingetragenen Hauptsachebetrag von 7.007,19 DM. Die Eintragung des Amtswiderspruchs ist daher hierauf zu beschränken.

Die Erhebung der Verjährungseinrede gegen die Zinsforderung führt zu keiner anderen Entscheidung, denn insoweit sind weder ein Gesetzesverstoß bei der Eintragungstätigkeit noch eine Grundbuchunrichtigkeit ersichtlich; der Verjährungseintritt gibt dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB). Als Rechtsbehelf gegen eine Vollstreckung trotz Verjährung des titulierten Anspruchs steht dem Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, nicht aber die Grundbuchbeschwerde zur Verfügung.

III. Der Ausspruch zur Kostentragung beruht auf der nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG anwendbaren Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es erscheint für die Gerichtskosten angemessen, das Ausmaß von Obsiegen und Unterliegen als maßgeblichen Gesichtspunkt heranzuziehen. Danach ist das Rechtsmittel nur in einem sehr geringen Umfang erfolgreich gewesen und ein Gebührensprung gemäß Anlage 2 zum GNotKG, anzuwenden gemäß §§ 134, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, nicht vorhanden, so dass diese Kosten allein dem Beteiligten zu 1 aufzuerlegen sind. Für eine Kostenerstattungsanordnung finden sich keine Gründe.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BGH ZIP 2010, 985) für den insoweit unterlegenen Beteiligten zu 2 zugelassen, beschränkt auf die Rechtsfrage der Einbeziehung von als Nebenforderung titulierter Zinsen in die Hauptsache bei Eintragung einer Zwangshypothek (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO).

Dazu ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine(n) bei dem Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 34/16

Beschluss

vom 15.4.2016

AG Nördlingen - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) M. D.

- Antragsgegner und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.

2) B. J.

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.

wegen Eintragung eines Amtswiderspruchs oder Löschung einer Zwangshypothek

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 15.04.2016 folgenden Beschluss

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 3. Februar 2000 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. ..., Dritte Abteilung, lfde. Nr. 7, eingetragene Zwangshypothek zu 42.008,08 DM nebst 4% Zinsen jährlich aus 37.574,31 DM seit 26.01.2000 einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.

II.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.

III.

Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Für das Eintragungsverfahren vor dem Grundbuchamt entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 1.

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist seit 17.11.1992 als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Der Beteiligte zu 2 erwirkte gegen ihn ein am 13.9.1999 verkündetes Endurteil, mit dem der Beteiligte zu 1 als Beklagter verurteilt wurde, an den Beteiligten zu 2 als Kläger 37.574,31 DM (i. W.: siebenunddreißigtausenfünfhundertvierundsiebzig 31/100 Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen hieraus seit 13.02.1997 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe von

1. Kachelmaterial lt. Zeichnung im Wert von 7.060,80 DM netto

2. 1 Fronteinleger „Cotto“ im Wert von 355,33 DM netto.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.1.2000 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung nebst Zustellungsurkunde und Bescheinigung über die Hinterlegung der angeordneten Sicherheitsleistung, auf dem Grundstück des Beteiligten zu 1 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 37.574,31 DM zuzüglich Zinsen von 4.433,77 DM (kapitalisierte Zinsen von 4% aus dem Hauptsachebetrag für den Zeitraum 13.2.1997 - 25.1.2000) nebst fortlaufende Zinsen von 4% seit 26.1.2000 einzutragen.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 3.2.2000 unter Einbeziehung der kapitalisierten Zinsen in den Hauptsachebetrag vor.

Mit Beschwerdeschrift vom 13.11.2015 und ergänzender Begründung vom 15.11.2015 wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Eintragung mit dem Antrag, einen „vorläufigen Amtswiderspruch“ einzutragen und anschließend die Löschung vorzunehmen. Das Grundbuchamt habe dem Antrag des Beteiligten zu 2 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften entsprochen. Der Titel habe mangels bestimmter Bezeichnung der Zug um Zug zu erfüllenden Gegenleistung keinen vollstreckbaren Inhalt. Zur Konkretisierung der ausgeurteilten Gegenleistungspflicht wäre es erforderlich gewesen, das Urteil mit der in Bezug genommenen Zeichnung zu verbinden. Ohne entsprechende Anlage sei das Urteil außerdem nicht wirksam zugestellt. Zudem seien weder die Erfüllung der Gegenleistung noch ein Annahmeverzug des Beteiligten zu 1 nachgewiesen, erst recht nicht in grundbuchmäßiger Form.

Der zur Beschwerde gehörte Beteiligte zu 2 hält das Rechtsmittel für nicht statthaft. Zur Sache meint er, das Urteil sei auch ohne Beifügung der im Tenor in Bezug genommenen Zeichnung vollstreckungstauglich. Im Übrigen verweist er auf die Bestandskraft der Vollstreckungsklausel.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Zum Beschwerdegericht hat der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 24.3.2016 die Löschung der Zwangshypothek beantragt und zur Begründung auf die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit des Titels sowie das Ausbleiben der ausgeurteilten Gegenleistung abgestellt. Er beanstandet weiter, dass ein Teil der als Nebenleistung ausgeurteilten Zinsen mit ihrem kapitalisierten Betrag als Teil der Hauptsache eingetragen wurde; vorsorglich erhebt er gegen die Zinsansprüche die Einrede der Verjährung.

Auf Anfrage des Senats teilte das Streitgericht mit, dass dem Original des Endurteils vom 13.9.1999 die im Tenor zur Konkretisierung der Gegenleistung in Bezug genommene Zeichnung nicht beigeheftet ist.

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Anzuwenden ist das aktuelle Verfahrensrecht (vgl. Senat vom 20.5.2010, 34 Wx 45/10 = Rpfleger 2010, 491).

Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist daher der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer - wie hier - das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (BayObLGZ 1975, 398/401 f.; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 766 Rn. 4 und § 867 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 765 Rn. 8b).

Darüber hinaus ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung nach § 22 GBO angreifbar, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Rn. 2199; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 57) oder wenn die Eintragung nichtig ist (BayObLGZ 1992, 13/14 f.; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51).

Nach den Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung verfolgt der Beteiligte zu 1 zwei Ziele: vorrangig die Löschung der mit Blick auf die angenommene Titelunwirksamkeit als nichtig erachteten Zwangshypothek und nachrangig die Eintragung eines Widerspruchs wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen mit anschließender Löschung der Eintragung.

Zu dem Ausnahmefall, in dem das Grundbuchamt zur Löschung angewiesen werden könnte, weil ein gutgläubiger Erwerb des Rechts nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausscheidet (vgl. BGHZ 64, 194; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205 sowie OLGZ 1981, 261), bringt der Beteiligte zu 1 keinen hinreichenden Vortrag. Das im Übrigen statthafte Rechtsmittel erweist sich auch sonst als zulässig.

2. Die Beschwerde ist insofern begründet, als das Grundbuchamt anzuweisen ist, gegen die Eintragung der Zwangshypothek (lfde. Nr. III/7) von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen (unter 3.). Mit ihrem darüber hinausgehenden Löschungsantrag bleibt die Beschwerde hingegen ohne Erfolg (unter 4.).

3. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

a) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, setzt in entsprechender Anwendung von § 765 ZPO voraus, dass dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO) oder eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senatvom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369; BayObLGZ 1975, 399/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495; LG Wuppertal Rpfleger 1988, 153; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77; Schöner/Stöber Rn. 2168 und 2178; Zöller/Stöber § 765 Rn. 2; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 10).

Bei Eintragung der Zwangshypothek hat das Grundbuchamt diese Vorschrift verletzt. Weder die Erfüllung der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung noch ein Annahmeverzug des Vollstreckungsschuldners waren bei Eintragung der Zwangshypothek nachgewiesen. Erst recht fehlte ein Nachweis in der gesetzlich geforderten Form. Dies ist mit den in der Grundakte befindlichen Kopien der Antragsunterlagen belegt.

Das Grundbuchamt war auch nicht deshalb von der Verpflichtung, das Vorliegen dieser besonderen Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen, befreit, weil der vorgelegte Titel mit der Vollstreckungsklausel (§§ 724, 725, 750 ZPO) versehen war. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel setzt - von hier nicht vorliegenden gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen - den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs nicht voraus, § 726 Abs. 2 ZPO (vgl. auch OLG Koblenz Rpfleger 1997, 445).

bb) Zudem bezeichnet der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Urteilsausspruch die Leistungspflicht des Schuldners insofern nicht mit einer den Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügenden Bestimmtheit, als die geschuldete Gegenleistung nicht ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden allein aus dem Titel heraus bestimmbar ist (vgl. BGHZ 165, 223/229; BGH NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17; 2014, 1210 Rn. 10; für Zug-um-Zug-Gegenleistung: BGH NJW 1993, 324/325; 1994, 586/587; OLG Hamm MDR 2010, 1086; Zöller/Stöber § 756 Rn. 3). Die bloße Bezugnahme auf eine in den Gerichtsakten befindliche, nicht aber zum Urteilsbestandteil erhobene Zeichnung verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (BGHZ 165, 223/229; BGH NJW-RR 2003, 375/376). Den Mangel des Titels hätte das in seiner Funktion als Vollstreckungsorgan angerufene Grundbuchamt beachten müssen (vgl. BGH FGPrax 2013, 189).

b) Mit der Eintragung der Zwangshypothek wurde das Grundbuch mangels materiellrechtlichen Entstehens der Hypothek unrichtig; sein Inhalt steht nicht im Einklang mit der wahren Rechtslage (vgl. Hügel/Holzer § 53 Rn. 25).

aa) Zwar entsteht die Sicherungshypothek als Grundstücksrecht grundsätzlich mit ihrer Eintragung (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Eintragung ist als Vollstreckungsmaßnahme des in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse tätig gewordenen Grundbuchamts und damit als staatlicher Hoheitsakt des zuständigen Vollstreckungsorgans zudem grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (BGHZ 66, 79/81). Nur unter engen - hier nicht vorliegenden (unter 4. b)) - Voraussetzungen ist eine wegen Gesetzesverstoßes fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise nichtig und daher wirkungslos.

Jedoch hat nach herrschender Meinung das Vorliegen eines - heilbaren - vollstreckungsrechtlichen Mangels zur Folge, dass eine Zwangshypothek nicht bereits mit ihrer Eintragung, sondern erst mit dem Nachholen der Vollstreckungsvoraussetzung materiellrechtlich zur Entstehung gelangt. Die Eintragung macht das Grundbuch daher zunächst unrichtig (vgl. Senat vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15 = Rpfleger 2016, 96/97 zur fehlenden Fälligkeit der Vollstreckungsforderung; BayObLGZ 1975, 398/406; BayObLG vom 22.9.1994, 2Z BR 50/94, juris Rn. 7; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; NJW-RR 1998, 87/88; OLG Frankfurt, 20 W 270/02, juris Rn. 10 mit krit. Anm. Dümig EWiR 2003, 733/734; MüKo/Eickmann ZPO § 867 Rn. 51; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 867 Rn. 7; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 40; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 867 Rn. 18 f.; Seiler in Thomas/Putzo § 867 Rn. 10; Schöner/Stöber Rn. 2201).

bb) Der Fortbestand der anfänglichen Grundbuchunrichtigkeit noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist glaubhaft.

(1) Eine Heilung der oben bezeichneten Mängel ist zwar grundsätzlich möglich. So können die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung durch Befriedigung oder Herbeiführung von Annahmeverzug geschaffen werden. Der die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnende Titel ist zudem weder wirkungslos noch nichtig, sondern lediglich in seiner Wirkung gemindert. Der Mangel des im Urteil nicht hinreichend konkret bezeichneten, aber aus dem Akteninhalt des streitigen Verfahrens wohl erkennbaren Inhalts der Gegenleistungspflicht kann grundsätzlich auf Feststellungsklage hin behoben werden (siehe unter 4. b)).

Dass die fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen nachgeholt worden wären, ist jedoch nicht ersichtlich und vom Beschwerdegegner nicht einmal behauptet.

(2) Auch für die Annahme eines gutgläubigen Erwerbs des eingetragenen Rechts (BGH Rpfleger 1975, 246) gibt es nach dem Grundbuchinhalt keinen Anhaltspunkt.

4. Eine Anweisung zur Löschung der eingetragenen Zwangshypothek bereits mit der Beschwerdeentscheidung scheidet allerdings deshalb aus, weil die Eintragung weder ihrem Inhalt nach unzulässig noch als Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise nichtig ist.

a) Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403). Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können eine Amtslöschung deshalb nur rechtfertigen, wenn dadurch die Zwangshypothek als ein Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart wird (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 261/262; Schöner/Stöber Rn. 2200).

aa) Die mit der Beschwerde angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit dem in der Eintragung verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Dass das Fehlen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 765 ZPO bei Vornahme der Eintragung unberücksichtigt geblieben ist, wirkt sich auf den Inhalt des eingetragenen Rechts nicht aus (vgl. auch OLG Köln JurBüro 1997, 493/494).

bb) Die Unbestimmtheit des Urteilsausspruchs zur Gegenleistung bewirkt keine inhaltliche Unzulässigkeit der eingetragenen Zwangshypothek. Nach § 1113 BGB kann ein Grundstück (nur) in der Weise mit einer Hypothek belastet werden, dass eine nach Grund und Höhe bestimmte oder bestimmbare Geldsumme (BGHZ 124, 164/168; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1115 Rn. 8 und 20; MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1113 Rn. 34) zur Befriedigung wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Daher ist es erforderlich, dass dem in der Eintragung in Bezug genommenen Zahlungstitel entnommen werden kann, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat (BGHZ 124, 164/166). Diesen aus dem Hypothekenrecht abgeleiteten Anforderungen genügt der der Zwangshypothek zugrunde liegende Titel, der die Forderung bestimmt ausweist. Lediglich die im Gegenzug geschuldete und nach der gesetzlichen Konzeption gemäß § 765 ZPO bei Eintragung bereits erbrachte oder verzugsbegründend angebotene und daher die Grundstücksbelastung nicht hindernde Forderung ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Titel allein feststellbar. § 1113 BGB ist davon nicht tangiert.

b) Die Vollstreckungsmaßnahme ist auch nicht ausnahmsweise wegen ganz gravierender Mängel nichtig und deshalb mangels Eignung zu gutgläubigem Erwerb im Weg der Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) zu löschen.

aa) Eine wegen Gesetzesverstoßes fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme ist nur ausnahmsweise nichtig und daher wirkungslos, und zwar dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und für einen mit sämtlichen Gegebenheiten vertrauten „Insider“ offenkundig ist (BGHZ 114, 315/327 f.; 121, 98/103; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34) oder wenn der Vollstreckungsmaßnahme schon kein wirksamer Titel zugrunde liegt (BGHZ 70, 313/317; 112, 356/361; 114, 315/328; 121, 98/101 f.; NJW-RR 2008, 1075/1076 Rn. 8; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34).

bb) Der Eintragung liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel zugrunde.

(1) Als inhaltlich nur hinsichtlich der Gegenleistung unbestimmtes Urteil ist der Vollstreckungstitel weder nichtig noch wirkungslos, sondern infolge seiner teilweisen Unbestimmtheit lediglich wirkungsgemindert (Jacobs in Stein/Jonas vor §§ 578-591 Rn. 12 f.). Er ist in dieser Form zwar nicht der materiellen, aber der formellen Rechtskraft fähig (BGHZ 124, 164/170; 185, 133/139; MüKo/Musielak ZPO vor § 300 Rn. 5; Zöller/Vollkommer vor § 300 Rn. 18 f.). Der konkrete Inhalt der rechtskräftig ausgesprochenen Gegenleistungspflicht kann grundsätzlich mittels Feststellungsklage verbindlich geklärt werden (vgl. BGHZ 36, 11/13 f.; NJW 1972, 2268; 2013, 2287; DNotZ 1998, 575/576; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 377). Erfüllung oder Annahmeverzug können also grundsätzlich herbeigeführt werden.

Das Vorliegen eines in dieser Weise wirkungsgeminderten Vollstreckungstitels kann nicht dem Fehlen eines Vollstreckungstitels gleichgesetzt werden und führt deshalb nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme.

(2) Dem Urteil ist auch nicht wegen eines Zustellungsmangels die Wirksamkeit abzusprechen.

Der geltend gemachte Zustellmangel liegt nicht vor. Dass die zugestellte und daher maßgebliche (BGHZ 186, 22), ihrer äußeren Form nach vollständige (BGHZ 138, 166) Urteilsausfertigung nicht mit der im Tenor in Bezug genommenen Zeichnung verbunden ist, macht die Zustellung des Urteils schon deshalb nicht unwirksam, weil das Urteil im Original gleichfalls nicht mit der Zeichnung verbunden ist, so dass sich die Inhalte der zugestellten Ausfertigung und des Originals nicht unterscheiden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 317 Rn. 6). Es liegt zwar ein inhaltlich mangelhaftes, aber ordnungsgemäß zugestelltes Urteil vor.

Zudem bedurfte das Urteil zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustellung. Das nach mündlicher Verhandlung am 13.9.1999 verkündete Urteil wurde gemäß § 310 Abs. 1 und 2 ZPO mit der Verkündung wirksam. Ein Sachverhalt, in dem die Verkündung durch Urteilszustellung ersetzt wird, § 310 Abs. 3 ZPO, so dass bis zu deren Bewirkung keine wirksame Entscheidung existiert, liegt nicht vor.

Ein die Wirksamkeit der Entscheidung hindernder Fehler der Verkündung (vgl. MüKo/Musielak § 310 Rn. 11) ist weder behauptet noch ersichtlich.

bb) Die Vollstreckungsmaßnahme - Eintragung der Zwangshypothek - ist auch nicht deshalb nichtig, weil gegen die speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 765 ZPO verstoßen wurde.

Bei Vollstreckungsakten wie allgemein bei Verwaltungsakten haben nur ganz grundlegende, schwere Mängel die Nichtigkeit der Maßnahme zur Folge (BGHZ 66, 79/81). Ein verfahrensrechtlicher Mangel, der auch im Fehlen vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen zu sehen ist (Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67), führt hingegen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit. Dies gilt namentlich dann, wenn der Mangel - wie hier - grundsätzlich heilbar ist (Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34; Seiler in Thomas/Putzo vor § 704 Rn. 57 f.). Als schlechthin unwirksam kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht schon deshalb angesehen werden, weil die Voraussetzungen des § 765 ZPO nicht vorgelegen haben. Die Schwere des Gesetzesverstoßes ist mit dem Fehlen eines Titels als Basis jeden staatlichen Vollstreckungshandelns nicht vergleichbar. Vielmehr ist der Sachverhalt vergleichbar mit den Fällen einer verfrühten Vollstreckung wegen Außerachtlassens allgemeiner oder spezieller Bedingungen für den Vollstreckungsbeginn. Für diese Fälle ist anerkannt, dass ein Gesetzesverstoß nicht die Nichtigkeit der Eintragung zur Folge hat (vgl. Senat vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15 = Rpfleger 2016, 96 zu § 751 Abs. 1 ZPO; BayObLGZ 1975, 398/406 f. zu § 751 Abs. 2 ZPO; OLG Hamm Rpfleger 1997, 393 zu § 750 Abs. 3 ZPO; Schöner/Stöber Rn. 2201). Nichts anderes gilt bei einem Verstoß gegen § 765 ZPO (OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Frankfurt, 20 W 270/02, juris; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77).

5. Dass die Eintragung der Hypothek unter Einschluss kapitalisierter Zinsrückstände als Teil der Hauptforderung nicht zulässig ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tag, 34 Wx 37/16), bedingt keine weitergehenden Rechtsfolgen.

III. Dem Senat erscheint es im Hinblick auf die dargestellten Mängel bei der zugrunde liegenden Eintragung angemessen, im Beschwerderechtszug von einer Gerichtskostenerhebung insgesamt abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ebenso wenig wird ein Grund für eine außergerichtliche Kostenerstattung erkannt, zumal keiner der kontradiktorisch Beteiligten vollständig obsiegt hat oder unterlegen ist. § 788 ZPO rechtfertigt keine andere Gewichtung, weil nach dieser Vorschrift dem Beteiligten zu 1 als Vollstreckungsschuldner nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zur Last fallen.

Für die erste Instanz ist nur klarstellend auszusprechen, dass eine Kostenhaftung des Beteiligten zu 1 (nach § 3 Nr. 4 KostO in der damals geltenden Fassung) neben dem als Übernahmeschuldner herangezogenen Beteiligten zu 2 in Wegfall kommt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.