Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Feb. 2016 - 34 Wx 20/16

published on 02/02/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Feb. 2016 - 34 Wx 20/16
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 4. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentums eingetragen. Am 12.8./20.8. 2015 beantragte Dr. Ha. U. R. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. H. auf der Grundlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse je vom 30.1.2013 über 2.601,82 € und 4.051,95 € nebst Kosten und Zinsen die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem bezeichneten Teileigentum. Dem kam das Grundbuchamt mit Eintragung vom 10.9.2015 nach. Im Grundbuch ist als Gläubiger der Zwangshypothek „Dr. Ha. U. R., geb. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...“ ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 22.10.2015, bezeichnet als „Löschungsantrag bzw. Widerspruch“, beanstandete der Beteiligte die Eintragung. Die Gläubigerseite sei in den Titeln nicht hinreichend bestimmt, deshalb hätte nicht eingetragen werden dürfen. Eine Zusammenfassung beider Titel sei rechtswidrig. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse lauteten überhaupt auf eine andere Partei. Im Übrigen seien die zugrunde liegenden Kostenforderungen bereits beglichen worden. Das Grundbuchamt beantwortete die Eingabe mit Hinweisen zur Sach- und Rechtslage. Nach weiterer Korrespondenz legte der Beteiligte schließlich „Beschwerde zur Bearbeitung des Löschungsantrags/Widerspruchs“ vom 22.10.2015 ein. Ihm sei rechtliches Gehör versagt worden. Die Vertretungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen seien nicht geprüft worden. Der Insolvenzverwalter sei nicht wirksam bestellt. Außerdem sei nach den Vorgaben des hiesigen Senats (Beschlüsse vom - richtig -23.4.2010, 34 Wx 19/10 = FGPrax 2010, 231, und vom 18.6.2012, 34 Wx 90/12 = FGPrax 2012, 154) die vorgenommene Eintragung im Grundbuch formell unrichtig.

Das Grundbuchamt hat das Vorbringen des Beteiligten nun als Anregung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 4.12.2015 nicht stattgegeben. Das Vorbringen sei unsubstantiiert. Im Übrigen werde auf die vorangegangenen Schreiben (vom 23.10. und 9.11.2015) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten vom 18.1.2016, dem das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann sich der betroffene Eigentümer in zweierlei Weise zur Wehr setzen: Er kann unmittelbar gegen die Eintragung nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 GBO mit dem Ziel vorgehen, einen Widerspruch einzutragen oder aber die Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 49 und 51); er kann aber auch gegen die eingetragene Hypothek mit einem Antrag auf Löschung wegen Unrichtigkeit (§ 22 GBO) vorgehen. Wird dieser Antrag abgewiesen, kann sein Rechtsmittel bei behaupteter anfänglicher Unrichtigkeit nach herrschender Ansicht ebenfalls nur zur Eintragung eines Amtswiderspruchs oder zur Löschung wegen inhaltlicher Unrichtigkeit führen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO; etwa OLG Hamm FGPrax 2012, 54; kritisch Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150 f.). Das Grundbuchamt hat die Eingabe des Beteiligten zutreffend als (neuen) Löschungsantrag behandelt, gegen dessen Zurückweisung das Rechtsmittel der Beschwerde jedenfalls nach § 71 Abs. 2 GBO gegeben ist.

1. Das Rechtmittel hat weder mit dem Ziel der Löschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) Erfolg.

a) Die Eintragung der Zwangshypothek beruhte auf einem wirksamen Gläubigerantrag (§ 867 Abs. 1 ZPO), in dem das zu belastende Grundeigentum konkret bezeichnet war (vgl. § 28 GBO). Der Gläubiger kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 2), in diesem Fall durch die Kanzlei, dem der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt angehört. Eines besonderen Nachweises der Vertretung bedarf es für die Antragstellung durch Rechtsanwälte und namentlich dann nicht, wenn sich die Bevollmächtigung bereits aus dem Vollstreckungstitel ergibt (vgl. § 81 ZPO; Senat vom 26.2.2008, 34 Wx 5/08 = FGPrax 2008, 98; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 6; Zöller/Stöber ZPO § 867 Rn. 2). In beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind die im Eintragungsverfahren tätigen identischen Bevollmächtigten ausgewiesen. Von der Sachbefugnis des ausgewiesenen Titelgläubigers („als Insolvenzverwalter“) hatte das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan auszugehen. Das gilt namentlich für die vom Beteiligten angeschnittene Frage, ob der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.7.2005 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die damit verbundene Bestellung des Insolvenzverwalters wirksam ist und die erteilte Beschlussausfertigung den Insolvenzverwalter als solchen legitimiert. Insoweit ergibt sich die Gläubigerschaft seiner Person ohne weitergehende Prüfung aus den beiden Titeln.

b) Nach § 866 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist es zulässig, aufgrund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel eine einheitliche Sicherungshypothek einzutragen.

c) Was die Bezeichnung des Gläubigers als Berechtigten im Grundbuch angeht, fehlt es dieser nicht an der notwendigen Bestimmtheit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV); ausgewiesen sind nämlich Vorname, Familienname, Geburtsdatum und akademischer Grad.

d) Der Beteiligte beanstandet den von der Rechtspflegerin in der Grundbucheintragung aufgenommenen Zusatz, welcher den Berechtigten - entsprechend der Parteibezeichnung in den beiden Titeln - zusätzlich in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes (§ 80 InsO; BGHZ 88, 334) ausweist. Zur Frage, wie ein Insolvenzverwalter mit dieser im Titel ausgewiesenen Eigenschaft als Gläubiger der Zwangshypothek einzutragen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 18.6.2012 (34 Wx 90/12, FGPrax 2012, 154 = juris Rn. 8) ausgeführt:

... zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch (sind) dessen Name (Vorname und Familienname), der Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls andere den Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale wie etwa das Geburtsdatum anzugeben (§15 Abs. 1 Buchst. a GBV). Wird letzteres angegeben, bedarf es nicht zusätzlich der Berufs- und Wohnortsangabe. Nur für die in § 15 Abs. 2 GBV aufgezählten Fälle kann auf Antrag des Berechtigten auch der Teil des Vermögens, zu dem das eingetragene Recht gehört, bezeichnet werden. Andererseits ist anerkannt, dass § 15 Abs. 2 GBV eine Personen des öffentlichen Rechts privilegierende Sondervorschrift ist, die nicht den Interessen des allgemeinen Rechtsverkehrs, sondern allein dem Bedürfnis der berechtigten öffentlich-rechtlichen Körperschaft dienen soll. Daher kann diese Norm zur Frage der Angabe von Vertretungs- oder Treuhandverhältnissen nicht herangezogen werden. Vielmehr verbleibt es dabei, dass Vertretungszusätze oder Hinweise auf eine Verfahrensstandschaft grundsätzlich nicht ins Grundbuch gehören (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 15 GBV Rn. 45 und 47 sowie Vor GBV Rn. 162; für den WEG-Verwalter: BGH Rpfleger 2002, 17; siehe ferner LG Konstanz NJW-RR 2002, 6: Eintragung eines Elternteils, der im Wege der gesetzlichen Vollstreckungsstandschaft einen Titel erwirkt hat).

Diese Rechtsprechung hat in der verfahrensrechtlichen Literatur Zustimmung gefunden (Demharter § 44 Rn. 50; Anhang zu § 44 Rn. 71; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 135). Wird aber dennoch eine Person mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Anspruchs zu einer bestimmten Vermögensmasse (einem bestimmten Insolvenzverfahren) eingetragen, ändert dies an der Wirksamkeit der Eintragung nichts (siehe auch Senat vom 26.2.2008; Meikel/Böttcher Vor GBV Rn. 57 und 163). Denn die Identität der eingetragenen Person als Gläubiger der Hypothek bleibt gewahrt. Allein der überflüssige Zusatz mit dem Hinweis auf die Eigenschaft als Insolvenzverwalter verlangt auch keine Klarstellung. Soweit der Beteiligte damit argumentiert, durch den Zusatz werde eine zusätzliche Hürde aufgebaut, weil die Löschung der Eintragung die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger verlange, ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht von der gewählten Eintragungsform abhängt. Denn die Löschung würde in der einen wie in der anderen Eintragungsvariante nur die Bewilligung des ausgewiesenen Gläubigers verlangen. Dessen Identität ist aber durch die Form der Eintragung nicht berührt.

e) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Eintragung der Zwangshypothek als solche auch mit der vom Grundbuchamt gewählten Gläubigerbezeichnung nicht ihrem Inhalt nach unzulässig i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist.

2. Im Übrigen ist nichts ersichtlich, was die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die eingetragene Zwangshypothek bedingt. Ob die titulierten Forderungen aufgrund der von dem Beteiligten dem Grundbuchamt gegenüber behaupteten Zahlungen tatsächlich erloschen sind, ist nicht von dem Vollstreckungsorgan, d. h. dem Grundbuchamt - und damit auch nicht von dem im Rechtsmittelzug mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens befassten Senat -, zu entscheiden (BGH vom 15.10.2015, V ZB 62/15, juris Rn. 5). Abgesehen davon würde es an den im Grundbuchverfahren notwendigerweise förmlichen Nachweisen durch Urkunden i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO fehlen, auf deren Grundlage nur eine Berichtigung ohne Gläubigerbewilligung in Frage käme (Demharter § 22 Rn. 42).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert ergibt sich ohne Schwierigkeiten unmittelbar aus der beanstandeten Hypothekeneintragung (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 15/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 62/15 vom 15. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 775 Nr. 4 Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 77
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published on 05/10/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.