Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Jan. 2017 - 34 Wx 250/16

bei uns veröffentlicht am04.01.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 19. Januar 2016 (Schriftsatz vom 18. Januar 2016) wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Gegenständlich ist die von der Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümerin angeregte Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Berechtigte eines am Grundbesitz lastenden (befristeten) Nießbrauchs und dinglichen Vorkaufsrechts.

1. Seit 9.7.2007 ist die Beteiligte zu 1 Eigentümerin des belasteten Grundbesitzes. Als Berechtigte des Nießbrauchs sowie des Vorkaufsrechts war seit dem 10.8.1989 die Klinik ... eingetragen. Die in Bezug genommene Bewilligung vom 26.4.1989 lautet insoweit:

In Erfüllung der in Ziff. 7. des Pachtvertrages vereinbarten Verpflichtung zur Bestellung eines Nießbrauchsrechtes und zur Sicherung des Pächters bewilligt ... Frau (damalige Grundstückseigentümerin) die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 1030 ff. BGB, zeitlich befristet bis zum 30.04.2019 ...

Weiter räumt Frau (siehe oben) in Erfüllung der pachtvertraglich übernommenen Verpflichtung der Firma (...) ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall, für den es ausgeübt werden kann, ein und bewilligt ... die Eintragung im Grundbuch im Gleichrang mit dem vorbestellten Nießbrauchsrecht.

Der als Anlage I mitbeurkundete Pachtvertrag besagt unter Ziffern 3. und 7.:

3. Verpächter und Pächter sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag auf noch zu gründende Gesellschaften zu übertragen.

7. Die Rechte des Pächters aus dem Pachtvertrag werden durch Bewilligung und Eintragung eines Nießbrauchsrechts im Grundbuch zugunsten des Pächters ... abgesichert. Der Verpächter räumt dem Pächter ein Vorkaufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen ein, das ebenfalls im Grundbuch einzutragen ist. ...

2. Zu notarieller Urkunde vom 28.12.1998 veräußerte die Berechtigte (unter der geänderten Firma ...) eigenen Grundbesitz an die am 15.10.1999 ins Handelsregister (unter ihrer damaligen Firma...) eingetragene Beteiligte zu 2. Unter Punkt (9) des Vertrags wurde vereinbart:

Zugunsten des Verkäufers ist im Grundbuch ... ein Nießbrauchsrecht und ein dingliches Vorkaufsrecht eingetragen. Das Nießbrauchsrecht und das dingliche Vorkaufsrecht sollen jedoch, vorbehaltlich einer etwa erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers, die der Käufer einholen wird, auf den Käufer übertragen werden. Die Beteiligten sind über den Rechtsübergang einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch.

Auf den am 10.5.1999 über den Urkundsnotar gestellten Antrag wurde am 9.11.1999 die Beteiligte zu 2 als Berechtigte des Nießbrauchs sowie des Vorkaufsrechts eingetragen. Mit diesem Inhalt wurde das Grundbuch am 9.7.2007 unter Bezugnahme auf die Voreintragungen vom 10.8.1989 und 9.11.1999 auf das aktuelle Blatt umgeschrieben.

3. Die Beteiligte zu 1 hat anwaltlich vertreten im August 2015 angeregt, gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 einen Widerspruch einzutragen. Dem ist das Grundbuchamt nicht nachgekommen mit der formlos unter dem 14.12.2015 mitgeteilten Begründung, dass gegen gesetzliche Bestimmungen nicht verstoßen worden sei. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde über die Rechtsbestellung seien weder eine Abtretbarkeit der Rechte ausgeschlossen noch ein Zustimmungserfordernis des Grundstückseigentümers vereinbart worden. Die Eintragung des Widerspruchs sei daher nur aufgrund Bewilligung oder einstweiliger Verfügung möglich.

Gegen die formlose Ablehnung des Ersuchens, hilfsweise gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Berechtigte hat die Beteiligte zu 1 am 19.1.2016 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Das Grundbuchamt habe sich bei der Eintragung über das Fehlen einer Bewilligung oder Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin im Eigentum hinweggesetzt und dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Nießbrauchsrecht übertragen werden könne, hätten nicht vorgelegen; dies sei jedenfalls deshalb anzunehmen, weil eine behördliche Bescheinigung darüber fehle, dass das Recht einem von der ursprünglich Berechtigten betriebenen und auf die Beteiligte zu 2 übertragenen Unternehmen oder Unternehmensteil zu dienen geeignet sei. Das Vorkaufsrecht sei ohnehin mangels abweichender Vereinbarung kraft Gesetzes unübertragbar. Die deshalb notwendige Mitwirkung der Eigentümerin zum Rechtsübergang liege nicht vor und werde verweigert. Durch die Eintragung sei das Grundbuch somit unrichtig geworden.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

In der Beschwerdeinstanz haben die ursprünglich Berechtigte und die Beteiligte zu 2 Stellung genommen. Sie machen geltend, das Vorkaufsrecht sei als übertragbares Recht ausgestaltet. Dies ergebe sich aus dem mit der Bewilligung beurkundeten Pachtvertrag. Im Übrigen seien die Rechte im Zusammenhang mit der Übertragung des Klinikbetriebs auf die Beteiligte zu 2 an diese weitergegeben worden. Die Berechtigte habe nämlich auf dem übertragenen eigenen Grund eine Klinik betrieben und das benachbarte Grundstück der Beteiligten zu 1 als Pächterin für den Klinikbetrieb genutzt. Die Beteiligte zu 1 bezweifelt die Richtigkeit dieser Angaben. Unter Vorlage schriftlichen und elektronischen Briefverkehrs trägt sie vor, ihr gegenüber sei stets die ursprünglich Berechtigte als Pächterin, zu keiner Zeit hingegen die Beteiligte zu 2 als Übernehmerin aufgetreten.

II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO als unbeschränkte Beschwerde nur statthaft, sofern das formlose Schreiben des Grundbuchamts als ablehnende Sachentscheidung zu werten ist (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 11). Dies kann offen bleiben, denn mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist das Rechtsmittel jedenfalls nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 2 GBO als beschränkte Beschwerde gegen die beanstandeten und dem guten Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) unterliegenden Eintragungen statthaft (vgl. Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 55; Demharter § 53 Rn. 32).

Beschwerdeberechtigt ist in beiden Varianten (auch) die Beteiligte zu 1 als diejenige Berechtigte, die unter der Voraussetzung der Grundbuchunrichtigkeit einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB hätte (Demharter § 71 Rn. 68 f.). Ist für eine bestehende Grundstücksbelastung lediglich ein falscher Berechtigter eingetragen, so kann zwar grundsätzlich nur der wahre Rechtsinhaber, mangels unmittelbarer Beeinträchtigung seiner dinglichen Rechtsstellung dagegen nicht der Grundstückseigentümer Berichtigung verlangen. Von diesem für Grundpfandrechte entwickelten Grundsatz (BGH NJW 2000, 2021; OLG Frankfurt vom 19.4.2011, 20 W 232/08 juris; Staudinger/Gursky BGB [2013] § 894 Rn. 72; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 137; Demharter § 71 Rn. 70) sind jedoch Ausnahmen zu machen, wenn die Person des Rechtsinhabers nach der gesetzlichen Ausgestaltung des dinglichen Rechts von wesentlicher Bedeutung für Bestand und Inhalt des Rechts ist. Namentlich beim Vorkaufs- und Nießbrauchsrecht ist im Interesse des Grundstückseigentümers und zu dessen Schutz vor Nachteilen die Person des Rechtsinhabers wesentlicher Rechtsinhalt (vgl. LG Stendal vom 31.3.2012, 21 O 245/09 juris; MüKo/Kohler BGB 7. Aufl. § 894 Rn. 21), denn die Verkehrsfähigkeit dieser Rechte ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt gegeben (§ 1059 Satz 1, § 1059a, § 1098 BGB). Die Eintragung eines anderen als des wahren Inhabers dieser Rechte beeinträchtigt daher auch die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers.

Dass die Beteiligte zu 1 ihr Eigentum am Grundstück erst nach Umschreibung der dinglichen Rechte auf die Beteiligte zu 2 erworben hat, veranlasst keine Einschränkung. Ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB stünde ihr als gegenwärtiger Eigentümerin zu (Soergel/Stürner BGB 13. Aufl. § 894 Rn. 14 mit 17). Da die Beteiligte zu 1 zur Anspruchsverfolgung nicht durch ihre Rechtsvorgängerin im Eigentum ermächtigt werden müsste (vgl. MüKo/Kohler § 894 Rn. 24 f.), ist sie auch in eigener Person beschwerdeberechtigt.

Auch im Übrigen erweist sich die Beschwerde als zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Dass die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde die gewünschte Sicherheit über die Person der Nießbrauchsberechtigten nicht erhalten kann, ist in diesem Zusammenhang angesichts des klaren Beschwerdeziels ohne Bedeutung.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs liegen nicht vor.

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Eine objektive Gesetzesverletzung, gleichgültig welcher Art, muss feststehen; die durch die Eintragung hervorgerufene materielle Grundbuchunrichtigkeit im Sinne von § 894 BGB braucht nur glaubhaft zu sein (BayObLGZ 1952, 24/27; Hügel/Holzer § 53 Rn. 32; Demharter § 53 Rn. 28 je m. w. N.).

Während eine objektive Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts besteht, ist die Grundbuchunrichtigkeit - auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsansätze - nicht glaubhaft.

a) Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Beteiligten zu 2 unter Missachtung gesetzlicher Bestimmungen vorgenommen.

Die im Sachenrecht begründete gesetzliche Ausgestaltung des Nießbrauchs (§ 1030 Abs. 1 BGB) und des subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts (§ 1094 Abs. 1 BGB) als nur eingeschränkt übertragbar gemäß § 1098 Abs. 3, § 1059a Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB hat das Grundbuchamt bei seiner Eintragungstätigkeit zu beachten. Das Grundbuchamt darf den Rechtsübergang nicht eintragen, wenn ihm die Tatsachen, von denen nach diesen Vorschriften die Übertragbarkeit der Rechte abhängt, nicht durch eine Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BGB nachgewiesen sind (BayObLG vom 30.9.1992, 2Z BR 81/92, juris Rn. 29; Staudinger/Heinze BGB [2017] § 1059a Rn. 23; MüKo/Pohlmann § 1059a Rn. 12; BT-Drucks. 13/3604 S. 5). Der Gesetzesverstoß liegt darin, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung diese formelle Vorschrift des Verfahrensrechts unbeachtet gelassen hat (vgl. Hügel/Holzer § 53 Rn. 18).

In Bezug auf das Vorkaufsrecht gilt nichts anderes, denn nach der gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Bewilligung wurde das Recht ausdrücklich nur für die namentlich Bezeichnete eingeräumt. Aus der Verknüpfung mit dem Pachtvertrag (Ziff. 3 und 7) erschließt sich eine (freie) Übertragbarkeit gemäß § 1098 Abs. 3 Alternative 1 BGB schon mit Blick auf die Sicherungsfunktion des dinglichen Rechts nach den im Grundbuchverfahren anzulegenden Auslegungsmaßstäben (vgl. Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.) nicht.

b) Es ist zwar möglich, nicht aber glaubhaft, dass die die Beteiligte zu 2 als Rechtsinhaberin ausweisende formelle Grundbuchlage von der materiellen Rechtslage abweicht, das Grundbuch also unrichtig ist (vgl. Staudinger/Gursky § 894 Rn. 27). Glaubhaft ist ein Umstand nur, wenn eine erhebliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen besteht (vgl. Demharter § 53 Rn. 28 mit § 29a Rn. 3; Meikel/Schneider § 53 Rn. 113; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 85). Daran fehlt es hier.

aa) Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 Abs. 1 BGB) wirkt nicht zum Nachteil des Erwerbers (Staudinger/Gursky § 892 Rn. 228). Deshalb scheidet eine Grundbuchunrichtigkeit nicht schon nach den Grundsätzen des gutgläubigen Erwerbs (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) deshalb aus, weil die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz erst nach Umschreibung der dinglichen Rechte auf die Beteiligte zu 2 durch Rechtsgeschäft erworben hat.

bb) Die Rechtsübertragung durch Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB) war materiell wirksam, wenn ein Sachverhalt vorgelegen hat, der nach dem Gesetz (§ 1098 Abs. 3, § 1059a Abs. 1 und Abs. 2 BGB) die Übertragung erlaubte. Zur Wirksamkeit der unter dieser Voraussetzung zulässigen Rechtsübertragung bedurfte es dann keiner Zustimmung der Grundstückseigentümerin (Staudinger/Heinze § 1059a Rn. 22).

Zwar steht nach dem Inhalt des Handelsregisters fest, dass die Beteiligte zu 2 keine Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Berechtigten ist (§ 1098 Abs. 3, § 1059a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Allerdings steht im Raum, dass die Einzelrechtsübertragung durch die Übertragung eines (Teils des) von der ursprünglich Berechtigten betriebenen Unternehmens veranlasst war und Nießbrauch sowie Vorkaufsrecht den Zwecken des übertragenen Unternehmens(teils) zu dienen geeignet waren, § 1098 Abs. 3, § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB (hierzu Staudinger/Heinze § 1059a Rn. 15 - 21; MüKo/Pohlmann § 1059a Rn. 10 - 12). Ob es sich tatsächlich so verhält, ist zwar offen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich nicht so verhält, besteht jedoch - auch nach Ausschöpfung der Ermittlungsansätze - nicht.

(1) Allerdings fehlt eine Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BGB. Diesem Umstand kommt jedoch weder in die eine noch in die andere Richtung ein Indizwert zu. Die Annahme, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht vorgelegen hätten und die Beschaffung der Bescheinigung deswegen nicht versucht worden oder die Erlangung der Bescheinigung an den tatsächlichen Umständen gescheitert sei, ist nicht zwingend. Erfahrungssätze für einen entsprechenden Zusammenhang bestehen nicht.

(2) Die von Amts wegen durchgeführte (vgl. Hügel/Otto § 53 Rn. 4 f.; Demharter § 53 Rn. 17 mit § 1 Rn. 72) schriftliche Anhörung der Beteiligten zu 2 sowie der ursprünglich Berechtigten hat keinen hinreichenden Hinweis darauf ergeben, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer zulässigen Übertragung gefehlt hätten.

Zwar kann der Inhalt der Übertragungsurkunde vom 28.12.1998 darauf hindeuten, dass die gegenständlichen Rechte entgegen dem Vorbringen nicht zusammen mit einem als „Klinikbetrieb“ beschriebenen Unternehmensteil auf die Beteiligte zu 2 übertragen wurden. Neben dem verbrieften Grundstücksgeschäft enthält die Urkunde keine Vereinbarungen betreffend die Übertragung der dem Unternehmen zugehörigen sonstigen Gegenstände. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf aber ein Vertrag, auch wenn er für sich genommen dem Formgebot des § 313 Satz 1 BGB a. F. (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), § 311b Abs. 1 BGB n. F. nicht unterliegt, dann der notariellen Beurkundung, wenn er mit einem Grundstücksgeschäft im Sinne dieser Norm dergestalt eine rechtliche (nicht nur wirtschaftliche) Einheit bildet, dass der Bestand der übrigen Vereinbarungen und des Grundstückserwerbs wechselseitig voneinander abhängen (zur nur einseitigen Abhängigkeit: BGH NJW 2000, 951 f.). Eine rechtliche Einheit in diesem Sinne zwischen dem Grundstücksgeschäft und der Unternehmensübertragung liegt allerdings nahe, wenn der neue Rechtsträger den Betrieb auf den übertragenen Grundstücken als dem bisherigen Standort fortführen sollte (vgl. BGH NJW 2004, 3330/3331; NJW-RR 2009, 953/954; Staudinger/Schumacher [2012] § 311b Rn. 173 - 177).

Hinzu kommt der glaubhaft gemachte Umstand, dass die ursprünglich Berechtigte weiterhin gegenüber der Beteiligten zu 1 als Pächterin des gegenständlichen Grundbesitzes agiert. Außerdem liegt nichts vor, was die behauptete Übertragung des Klinikbetriebs stützen würde.

Unabhängig davon hat eine Betriebs(teil)übertragung auf die Beteiligte zu 2 allerdings bereits deshalb stattgefunden, weil nach dem Inhalt des notariellen Vertrags vom 28.12.1998 Betriebsvermögen in Form von Immobilienvermögen in erheblichem Umfang übereignet wurde. Grundbesitz im oberen zweistelligen Millionenwert (DM) erfüllt regelmäßig auch für sich genommen unter Zugrundelegung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Kriterien eines Unternehmensteils als organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die - allein oder zusammen mit anderen Betriebsmitteln - ein selbstständiges Wirtschaften ermöglicht (vgl. OLG Hamm ZfIR 2007, 319/320; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 1059a Rn. 2; Staudinger/Heinze § 1059a Rn. 18 f.; MüKo/Pohlmann § 1059a Rn. 11; Wessel DB 1994, 1605 f.; Volmer ZfIR 2007, 321/322). Auch als isoliertes Geschäft stellt sich die Grundstücksübertragung aus dem Betriebsvermögen der ursprünglich Berechtigten in das Betriebsvermögen der Beteiligten zu 2 deshalb als Übertragung eines Unternehmensteils dar.

Die Mitübertragung der gegenständlichen dinglichen Rechte war zwar nur dann gesetzlich zulässig, wenn die Rechte geeignet waren, den Zwecken des Unternehmens(teils) zu dienen. Ob der danach erforderliche sachliche Zusammenhang bestand, beurteilt sich allerdings gemäß dem Gesetzeswortlaut allein nach der objektiven Eignung für die unternehmerische Betätigung (OLG Hamm a. a. O.; Volmer ZfIR 2007, 321/323). Nicht notwendig ist hingegen, dass die Rechte den Zwecken des übertragenen Unternehmens(teils) bereits vorher gedient haben und nach Übertragung tatsächlich dienen (Staudinger/Heinze § 1059a Rn. 19 f.; MüKo/Pohlmann § 1059a Rn. 12).

Dass die Handelsregisterauszüge über den Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 2 und den der ursprünglich Berechtigten mangels diesbezüglicher Eintragungen keinen Aufschluss geben, macht die Beurteilung der Eignung zwar unsicher, hat aber nicht zur Folge, dass eine fehlende Eignung überwiegend wahrscheinlich und daher glaubhaft wäre. Dass die übertragenen dinglichen Rechte objektiv geeignet sein konnten, dem übertragenen Unternehmen(steil) zu dienen, liegt vielmehr auch dann nahe, wenn die Beteiligte zu 2 den Klinikbetrieb nicht mitübernommen hat, sondern - wofür ihre Firma spricht - durch die urkundlich nachgewiesene Unternehmensteilübertragung in Form von Grundstücksübertragungen als reine Immobilien-Trägergesellschaft mit entsprechendem Betriebsvermögen ausgestattet worden ist. Für das dingliche Vorkaufsrecht in Bezug auf werthaltigen weiteren Grundbesitz liegt die Eignung auf der Hand. Eine objektive Eignung kann aber auch für den Nießbrauch nicht ausgeschlossen werden, weil das Nutzziehungsrecht an einem im räumlichen Umgriff zu eigenen Immobilien gelegenen Grundbesitz ebenso für die Verwaltung des eigenen unbeweglichen Vermögens bedeutsam sein kann. Darauf, ob mit der Übertragung der dinglichen Rechte auf die Beteiligte zu 2 gegen eine pachtvertragliche Sicherungsabrede verstoßen wurde, kommt es nicht an, weil ein Verstoß gegen schuldrechtliche Beschränkungen des Dürfens die dingliche Wirksamkeit der Übertragung nicht hindert.

(3) Der Senat kann die Rechtswirksamkeit der Übertragung zwar nicht abschließend prüfen. Nach Ausschöpfung der vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten kommt jedoch die Richtigkeit des Grundbuchs als ernst zu nehmende Möglichkeit in Betracht. Auch die von der Beteiligten zu 1 vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin ihrer Komplementärin ändert daran nichts. Sie bestätigt, dass bei der früheren Grundstückseigentümerin nicht um Zustimmung zur Rechtsübertragung nachgesucht worden ist und Kenntnisse über die wirtschaftlichen Hintergründe und Zusammenhänge der Übertragung nicht bestehen, was als solches nichts besagt.

III. Von einer Kostenentscheidung (§ 81 FamFG) sieht der Senat ab. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 schon nach dem Gesetz zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 84 FamFG) wird nicht angeordnet, weil dies nicht angemessen erscheint (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Zwar hat sich die Beteiligte zu 2 erfolgreich am Beschwerdeverfahren mit entgegengesetztem Antrag beteiligt, während die ursprünglich Berechtigte lediglich angehört wurde (§ 7 Abs. 6 FamFG). Eine Entscheidung über die materielle Berechtigung ergeht im Beschwerdeverfahren jedoch nicht. Diese ist vielmehr - gegebenenfalls im Prozessverfahren - noch zu klären. Es erscheint daher sachgerecht, das Verhältnis der Beteiligten nicht mit zusätzlichen Kostenansprüchen zu belasten.

Da sich nach dem Beschwerdeziel der Widerspruch nicht gegen die dinglichen Rechte, sondern nur gegen die Person der eingetragenen Berechtigten richten sollte, bestimmt sich der Geschäftswert des Verfahrens nicht nach dem Wert der dinglichen Rechte selbst. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bemessung des maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses wird der Wert gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG mit dem Regelbetrag festgesetzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben:

„Ich bewillige hiermit die Löschung der unter lfd. Nr. 7 der II. Abteilung im Grundbuch von X-Stadt, Blatt xxx, eingetragenen Abtretung des Vorkaufsrechts und des durch Vormerkung gesicherter Anspruchs der Frau AA, geboren am 22. November 1925, für alle Vorkaufsfälle an BEKL, geboren am 14. Mai 1959, gemäß Bewilligung vom 22. Mai 2006 aus der UR Nr. 158/06 des Notars B.B.; eingetragen am 24.11.2008“.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch.

2

AA und ihr zwischenzeitlich verstorbenen Mann CC, die Eltern der Beklagten, waren Inhaber eines auf alle Verkaufsfälle bezogenen Vorkaufsrechts gemäß § 20 Vermögensgesetz (VermG) für das im Grundbuch von X-Stadt, Blatt xxx, unter lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück. Der Kläger erwarb diese Liegenschaft mit notariellem Vertrag vom 2.12.2002 von DD und übernahm die eingetragene Belastung. AA übte damals ihr Vorkaufsrecht aus. In der Folge nahm der Verkäufer, DD, AA in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stendal auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch (Geschäftszeichen 21 O 7/04). Das Verfahren endete mit einem Vergleich. DD trat wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises, zu der sich AA darin verpflichtet hatte, vom Vergleich zurück. Daraufhin wurde der Kläger am 21.3.2001 als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

3

AA trat ihr Vorkaufsrecht durch notarielle Urkunde vom 22.5.2006 an die Beklagte ab, die daraufhin am 24.11.2008 als Zessionarin des Vorkaufsrechts ins Grundbuch eingetragen wurde.

4

Der Kläger meint, dass die Abtretung des Vorkaufsrechts unwirksam sei.

5

Er beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben:

7

„Ich bewillige hiermit die Löschung der unter lfd. Nr. 7 der II. Abteilung im Grundbuch von X-Stadt, Blatt xxx, eingetragenen Abtretung des Vorkaufsrechts, ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch der Frau AA für alle Vorkaufsfälle der Frau AA, geborene Schulz, geboren am 22.11.1925, abgetreten an BEKL, geboren am 14.5.1959, wohnhaft in X-Stadt gemäß Bewilligung vom 22.5.2006 aus der UR 158/06 des Notars BB; eingetragen am 24.11.2008“.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie meint, der Kläger sei nicht berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen. Die von ihm beantragte Löschungsbewilligung würde darüber hinaus den vollständigen Untergang des Vorkaufsrechts bewirken, nicht jedoch eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, wonach AA ihr Vorkaufsrecht weiterhin zusteht.

11

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Beklagte hat nach § 894 BGB die Löschung des zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts zu bewilligen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dessen Recht durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist (dazu 1.), die Zustimmung zu der Berichtigung von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird (dazu 2.).

1.

13

Der aktuelle Inhalt des Liegenschaftsregisters ist nicht richtig; formelle und materielle Grundbuchlage fallen auseinander. Zwar besteht noch ein Vorkaufsrecht zugunsten der Mutter der Beklagten (dazu a). Indes ist die an die Beklagte vorgenommene Abtretung nicht wirksam (dazu b).

a)

14

Zugunsten der Eltern der Beklagten, AA und EE, war ein gemeinsames Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen. Es stand nach § 20 VermG den Mietern bzw. Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern (…) zu, die der staatlichen Verwaltung unterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, wenn das Miet- bzw. Nutzungsverhältnis am 29.9.1990 bestanden hat und bis zur Entscheidung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen fortbesteht.

15

Nach dem Ableben von EE steht das Vorkaufsrecht seiner Gattin AA allein zu. Es ist auch nicht dadurch erloschen, dass es anlässlich des Vorkaufsfalles DD/DD von ihr bereits einmal ausgeübt worden ist. Es gilt nämlich für alle Verkaufsfälle (vgl. § 1097 BGB) und blieb daher bestehen, auch wenn AA nach Ausübung ihrer Option auf Eintritt in den Kaufvertrag den Preis für das Grundstück nicht rechtzeitig gezahlt hat, DD deshalb von dem im Streitverfahren vor dem Landgericht Stendal zum Geschäftszeichen 21 O 7/04 geschlossenen Prozessvergleich zurückgetreten ist und der Kaufvertrag zwischen ihm und dem Kläger umgesetzt wurde.

b)

16

Die notarielle Abtretung des Vorkaufsrechts von AA an die Beklagte ist unwirksam. Das Vorkaufsrecht kann nach § 20 Abs. 7 VermG nicht übertragen und vererbt werden. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sollte nämlich Personen, die Ein- bzw. Zweifamilienhäuser bereits vor Vollendung der deutschen Einheit als Mieter oder Nutzer bewohnten, die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr bisher lediglich schuldrechtliches Nutzungsrecht zu „verdinglichen“, also selbst Eigentümer zu werden. Ein Vorkaufsrecht sollte wegen der mit ihm zwar nicht rechtlich, aber faktisch verbundenen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit nach der gesetzgeberischen Wertung jedoch nur solchen Personen zugute kommen, die wegen einer ununterbrochenen Nutzung ein berechtigtes Interesse daran haben, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in der Immobilie zu erhalten – und zwar nicht nur als Mieter nach § 566 BGB, sondern auch als Eigentümer. Es mag sein, dass die Beklagte, die gegenwärtig im selben Haus wie ihre Mutter AA wohnt, bei deren Ableben nach §§ 20 Abs. 7, 563 Abs. 2 BGB in das Vorkaufsrecht eintritt. So läge es, wenn sie den gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter bis zu deren Tod fortführt. Ob dies der Fall sein wird, ist nicht antizipierbar. Auch wenn die Beklagte beabsichtigen sollte, ihren Wohnsitz weiterhin auf dem hier streitigen Grundstück zu behalten, muss sich der Kläger nicht vorhalten lassen, treuwidrig etwas zu fordern, dass er zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin wieder herausgeben müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Die Entscheidung der Kammer hat sich nämlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu richten.

2.

17

Da die Beklagte jedenfalls gegenwärtig kein Vorkaufsrecht nach § 20 VermG oder einen anderen Rechtsgrund für sich in Anspruch nehmen kann, muss sie der Bewilligung des Grundbuchs zustimmen. Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung wird mit Rechtskraft dieser Entscheidung nach § 894 ZPO fingiert. Dass das Vorkaufsrecht nach Eintragung der bewilligten Löschung zunächst nicht mehr im Grundbuch sichtbar ist, obwohl es in materiell-rechtlicher Hinsicht noch zugunsten von AA besteht, führt nicht zu einer Abweisung der Klage. Denn die Eintragung der Beklagten ist dem Kläger gegenüber unwirksam. Dass der Kläger seinerseits gegenüber ihrer Mutter zur Wiederbewilligung der Eintragung als Vorkaufsrecht verpflichtet ist, spielt in diesem Rechtsstreit keine Rolle.

18

Der Kläger ist berechtigt, den Berichtigungsanspruch geltend zu machen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass nach § 894 BGB an sich nur derjenige vorgehen kann, der durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs unmittelbar beeinträchtigt ist. Nun mag man sich mit guten Gründen auf den Standpunkt stellen, der Kläger sei durch die Eintragung eines Vorkaufsrechts für die Beklagte nicht tangiert. Denn dass eine derartige Belastung des Grundstücks – wenngleich für AA – besteht, stellt auch er nicht in Frage. Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass der Eigentümer einen Berichtigungsanspruch nicht darauf stützen kann, dass für eine bestehende Grundstücksbelastung ein falscher Berechtigter eingetragen ist; insoweit soll nur der wirkliche Rechtsinhaber – hier: AA – ein Korrekturanspruch haben (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., § 894 Rn. 6; Staudinger, BGB, 2008, § 894 Rn. 72; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 894 Rn. 21).

19

Gleichwohl neigt die Kammer dazu, bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung nicht nur eine reine rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Soweit die Rechtsprechung einem Eigentümer einen Berichtigungsanspruch versagt hat, wenn für eine bestehende Grundstücksbelastung ein falscher Berechtigter eingetragen gewesen ist, bezog sich dies auf Grundschulden oder Hypotheken (vgl. RG, HRR 1930 Nr. 1615; BGH, WM 2000, 1057, 1058). Bei Grundpfandrechten ist diese Auffassung zweifellos richtig. Denn wenn ein Grundstück belastet ist, muss der Eigentümer zahlen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der wahre oder ein falscher Grundschuldsgläubiger bzw. Hypothekar im Grundbuch steht. Denn der Kläger kann nach § 893 BGB stets an denjenigen mit befreiender Wirkung leisten, der im Grundbuch eingetragen ist oder der aufgrund eines Grundschuld- bzw. Hypothekenbriefs den guten Glauben des Grundbuchs für sich in Anspruch nehmen kann. Bei dinglichen Belastungen eines Grundstücks, die – wie etwa eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1190 ff. BGB oder ein Vorkaufsrecht nach § 20 VermG – höchstpersönlichen Charakter haben, ist dies jedoch anders zu bewerten. Der Eigentümer hat auch ein berechtigtes Interesse an der Korrektur des Grundbuchs, wenn ein falscher Inhaber eingetragen ist. Denn das Vorkaufsrecht führt faktisch zu einer Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Liegenschaft: Ein Erwerber, der befürchten muss, dass ein Dritter in den geschlossenen Kaufvertrag mit dem Eigentümer eintreten wird, muss berücksichtigen, dass die Abwicklung sich verzögern kann. Er wird auch die Klärung einer Finanzierung zurückstellen wollen, bis endgültig feststeht, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird; andernfalls ist mit Bereitstellungszinsen für einen nicht abgerufenen Kredit zu rechnen. Vor diesem Hintergrund macht es aus Sicht des Eigentümers einen Unterschied, wem das Vorkaufsrecht zusteht und wann es durch Tod des Berechtigten erlischt.

20

Im vorliegenden Fall steht das Vorkaufsrecht nach § 20 Abs. 1 VermG AA zu. Sie ist am 22.11.1925 geboren, also zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 84 Jahre. Nach der Sterbetafel 2009 hat sie eine statistische Restlebenserwartung von 8,57 Jahren. Hingegen ist die Beklagte, zu deren Gunsten das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, am 14.5.1959 geboren, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung also 50 Jahre. Sie hat nach den Sterbetafeln 2009 eine restliche Lebenserwartung von 37,88 Jahren. Sieht man also von anderen, eher atypischen Faktoren (z.B. Unfälle, schwere Krankheit) ab, müsste der Kläger die durch die unzulässige Abtretung des Vorkaufsrechts ausgehenden Beeinträchtigungen 29,31 Jahre länger hinnehmen. Die Veräußerung von Teilflächen des streitigen Grundstücks, die als Bauland ausgewiesen sind, wären also bei normalem Verlauf der Dinge um rund 30 Jahre erschwert.

21

Wollte man dem Kläger einen Berichtigungsanspruch nach § 896 BGB unter Hinweis darauf verwehren, dass das Vorkaufsrecht – wenn gleich für jemand anderes – bestehe, hätte dies auch eine Perpetuierung des fehlerhaften Zustandes des Liegenschaftsregisters zur Folge. Während nämlich bei eingetragenen Hypotheken oder Grundschulden, die bisher Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sind, ein Interesse des wahren Berechtigten besteht, zu seinen Gunsten auf eine Korrektur des Grundbuchs hinzuwirken, ist dies vorliegend nicht der Fall. Wegen gleichgerichteter Interessen der Beklagten und ihrer Mutter gibt es niemanden, der für die Berichtigung des Grundbuchs Sorge tragen könnte.

3.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwerts bemisst sich gemäß §§ 48 GKG; 3, 4 ZPO am Interesse des Klägers daran, dass die im Vorkaufsrecht bestehende Belastung seines Grundstücks entfällt. Hierbei ist ein Bruchteil des Verkehrswertes zugrunde zu legen. Überwiegend wird zwar 50 % angenommen (so Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 16; BGH, JurBüro 1957, 224; OLG Celle, JurBüro 1967, 598; AG Lahnstein, JurBüro 1978, 1563). Die Kammer folgt indes der Bewertung des OLG Naumburg, das 10 % des Verkehrswertes für angemessen hält (vgl. OLG R99, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Vorkaufsrecht keine wertausschöpfende Wirkung hat, sondern sich lediglich faktisch auf die Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks auswirkt.

23

Beschluss

24

Der Streitwert wird auf Euro 10.500,00 festgesetzt.


Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.