Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16

bei uns veröffentlicht am16.08.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2016 vor dem Schiedsgericht der Produktenbörse … eingeleiteten Verfahrens (Az: B 243/16) wird zurückgewiesen.

II. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 134.775 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin, eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) mit Sitz in …, verlangt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin, einer bayerischen Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, beim Schiedsgericht der Produktenbörse …. eingeleiteten Schiedsverfahrens.

1. Die Parteien handeln mit Biodinkel. Zwischen ihnen bestehen Geschäftsbeziehungen seit 2011.

Mit ihrer zum Schiedsgericht erhobenen Klage vom 7.10.2016 begehrt die Antragsgegnerin die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von gesamt 404.327,18 € zuzüglich Fälligkeitszinsen wegen Nichterfüllung der Abnahmepflicht aus zwei Kontrakten über Biodinkelkerne (Kontrakt-Nrn. … und …). Sie bezieht sich hierfür auf zwei schriftliche Dokumente im Umfang von jeweils einer Seite im Format DIN A4. Die als Formulare gestalteten Vorlagen tragen als Kopfzeile den Namen der Antragsgegnerin und unterhalb von Absender-sowie Empfängeradresse die Überschrift „Verkaufskontrakt“ nebst Angaben zu dessen Gültigkeitsdauer.

In den formularmäßig hierfür vorgesehenen Positionen sind sodann die Antragsgegnerin (als „Verkäufer/seller“) und die Antragstellerin (als „Käufer/buyer“) eingetragen. Darunter befinden sich unter der Überschrift „Ihr Kontrakt/Order“, folgende Bestimmungen:

„Zahlung/Payment: …

Lieferbedingung: Abholung nach Anmeldung in … … Parität/destination: frei LKW des Käufers Kontrakt/contract: Es gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel nach der neuesten Fassung.“

Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller Bes.Kond/spec.cond.: …

Im Anschluss sind als „Kontraktpositionen“ Art, Menge und Preis der Ware genannt.

Darunter ist jeweils der Satz vorgedruckt:

„Thank you for your order, please send it signed back.“

Nach Anbringung ihres Stempels und ihrer Unterschrift in dem hierfür nachfolgend freigelassenen Raum hat die Antragstellerin die ihr gemäß Faxzeile je am 26.2.2015 per Fax unterbreiteten Angebote am Folgetag, dem 27.2.2015, ohne sonstige Zusätze per Fax zurückgesandt.

§ 1 („Schiedsgericht“) der - weder zusammen mit den Angeboten noch sonst im Verlauf der Vertragsbeziehung der Antragstellerin überlassenen - Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der seit 1.4.2007 geltenden Fassung lautet:

1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.

2. …

3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes:

a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig

b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen;

c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu.

Unterlässt der Verkäufer auf Aufforderung des Käufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Käufer über. Übt der Käufer dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.

4. (Schiedsgerichtsordnung)

5. (entsprechende Anwendung für bestimmte Streitigkeiten).

In der Schiedsgerichtsordnung (künftig: SchGO) ist (auszugsweise) Folgendes geregelt:

§ 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, die aus den bei der Börse oder dem Verein aufgestellten Schiedsrichterlisten entnommen werden müssen oder Inhaber ... von Unternehmen, die entweder die Erzeugung, den Handel, die Verarbeitung oder die Vermittlung von Agrarprodukten Betreiben. Weiterhin können Schiedsrichter auch Personen sein, die nachweislich bei einer anderen deutschen Waren- und Produktenbörse als Schiedsrichter auf einer Schiedsrichterliste geführt werden.

(2) Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. … Der Obmann wird durch den Vorsitzenden des Vorstands … ernannt. Ist an einem Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt, wird der Obmann von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt …

(3) Erfolgt die Ernennung (sc. der Schiedsrichter durch die Parteien) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so ernennt der Vorsitzende des Vorstandes ... den Schiedsrichter für die Partei, die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Bei einem Verfahren, an welchem ein Nichtmitglied beteiligt ist, erfolgt die Ernennung des Zwangsschiedsrichters durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer.

§ 4 Ablehnung von Schiedsrichtern

(1) (Offenlegungspflicht der Schiedsrichter)

(2) (Ablehnungsrecht bei Besorgnis der Befangenheit)

(3) Über die Ablehnung … entscheidet zunächst das Schiedsgericht unter Ausscheidung der abgelehnten Schiedsrichter und unter Hinzuziehung der entsprechenden Anzahl vom Vorsitzenden des Vorstands … bestimmter Ersatzschiedsrichter. … - Den Parteien bleibt der in §§ 1037 bis 1062 Abs. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten.

§ 30 Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts

(1) (Besetzung)

(2) Die Schiedsrichter und der Obmann werden vom Vorsitzenden des Vorstandes . unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 ernannt. Bei Beteiligung eines Nichtmitgliedes am Schiedsverfahren ernennt jede der Parteien zwei Schiedsrichter entsprechend den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2. Für die Ernennung des Obmanns ist § 2 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden.

(3) ...

2. Nach Mitteilung des Schiedsgerichts der Produktenbörse … über die bei ihm eingegangene Schiedsklage der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin noch vor Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung für die Verträge mit den Nummern … und … vorliegt und die von der Antragsgegnerin am 7.10.2016 vor dem Schiedsgericht der Produktenbörse … eingereichte Schiedsklage (AZ: B 243/16) keiner Schiedsvereinbarung unterfällt.

Sie vertritt die Meinung, zwischen den Parteien bestehe für die gegenständlichen Kontrakte aus mehreren Gründen keine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung.

a) Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (im Folgenden nur: Einheitsbedingungen) seien durch die bloße Bezugnahme - zudem in deutscher Sprache bei laut Behauptung Englisch als Verhandlungssprache - nicht wirksam Vertragsinhalt geworden. Ein dahingehender Handelsbrauch bestehe nicht.

b) Die Angabe zum „Gerichtsstand“ lasse nicht erkennen, welches Schiedsgericht gemeint sei. Ohne konkrete Bezeichnung eines Schiedsgerichts sei die Klausel handelsunüblich und unwirksam. Angesichts der zahlreichen, auf nationaler und europäischer Ebene angesiedelten Branchenorganisationen für den Getreidehandel (Produktenbörsen), bei denen jeweils Schiedsgerichte eingerichtet sind, sei die Abrede mangels Bestimmbarkeit des zuständigen Schiedsgerichts auch undurchführbar. Denn jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen könne nach eigener Wahl einer oder auch mehreren Börsen beitreten; die Zugehörigkeit der Antragsgegnerin gehe jedoch weder aus dem Vertrag noch aus öffentlichen Registern hervor. Sie sei auch sonst im Rahmen der Vertragsbeziehung nicht mitgeteilt worden. Keinesfalls ergebe sich die Zuständigkeit des angerufenen institutionellen Schiedsgerichts. Allenfalls sei ein ad hoc-Schiedsgericht vereinbart.

Im internationalen Geschäft sei es zudem Handelsbrauch, die Verträge der GAFTA (The Grain and Feed Trade Association) zu verwenden.

c) Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin sei sittenwidrig sowie überraschend und benachteilige die Antragstellerin unangemessen. Es bestehe eine enge persönliche Verbindung zwischen der Schiedsinstitution und der Antragsgegnerin als Verwenderin der Klausel und Partei des Schiedsverfahrens. Der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin, zugleich deren faktischer Geschäftsführer und Ehegatte der bestellten Geschäftsführerin, habe als „Vorsitzender der Schiedsgerichtsorganisation“ bzw. Vorstandsmitglied der Produktenbörse gemäß Schiedsgerichtsordnung weitgehende Mitgestaltungsbefugnisse im Schiedsverfahren, so im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 4 Abs. 3 SchGO), bei der Ernennung des Obmanns (§ 2 Abs. 2 SchGO), eines „Ersatzschiedsrichters“ für die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch machende Partei (§ 2 Abs. 3 SchGO) sowie der Schiedsrichter für das Oberschiedsgericht (§ 30 Abs. 2 SchGO). Auch im Rahmen der Vereinsarbeit habe er rechtlich und faktisch weitgehende Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten. Bereits in der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin den Syndikus der Produktenbörse trotz dessen aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Abhängigkeit zu ihrem Schiedsrichter ernannt. Infolge der persönlichen Verbundenheit sei eine Gleichbehandlung beider Parteien durch das Schiedsgericht nicht gewährleistet. Es bestehe die Gefahr, dass durch Anweisungen des Vereinsvorstands Einfluss auf das Schiedsverfahren genommen werde oder sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde.

d) Die Antragsgegnerin sei in Europa Marktführerin für Dinkel und einzige Lieferantin der Antragstellerin. Unter Ausnutzung ihrer Marktstellung habe sie sich in der ihr günstigen Schiedsvereinbarung ein Übergewicht gesichert. Wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 GWB sowie § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei die Schiedsvereinbarung nichtig.

e) Der Schiedsgerichtsbarkeit habe sich die Antragstellerin außerdem nicht freiwillig unterworfen. Ihr sei der Schiedsvertrag kraft wirtschaftlicher Überlegenheit der Antragsgegnerin abgenötigt worden.

3. Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Schiedsvereinbarung(en) sei(en) wirksamer Vertragsinhalt geworden. Die über den Internetauftritt der Produktenbörse in deutscher und (unter anderem) englischer Sprache frei einsehbaren Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien auch ohne Übersendung wirksam einbezogen worden, denn deren Geltung sei durch Bezugnahme und Gegenzeichnung ausdrücklich vereinbart worden. Ihre Einbeziehung entspreche zudem allgemeinem Handelsbrauch für Geschäfte der gegenständlichen Art. Nichts anderes gelte für die darin enthaltene und auch im Übrigen wirksame sowie durchführbare Schiedsklausel. Davon unabhängig beinhalte die Klausel zum „Gerichtsstand“ („Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“) eine Schiedsvereinbarung. Mit dem jeweiligen Kontrakt sei eine Einigung auf das Schiedsgericht derjenigen Warenbörse zustande gekommen, der die Antragsgegnerin angehöre. Diese Vereinbarung benachteilige die Antragstellerin nicht. Die Schiedsgerichtsordnung eröffne dem Vereinsvorsitzenden die behaupteten Einflussnahmemöglichkeiten nicht. Außerdem sei der Vereinsvorsitz der Produktenbörse seit dem 1.9.2016 personell neu besetzt.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Das auf die erhobene Schiedsklage abstellende Begehren der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass die Unzulässigkeit des hierdurch bestimmten schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt werden soll (vgl. Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1032 Rn. 39), denn mit dem Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen wegen Fehlens einer gültigen, den Gegenstand des Schiedsverfahrens abdeckenden und durchführbaren Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2012, 281/282 m. w. N.; BayObLGZ 1999, 255/268 f.; 2001, 311/315; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 24 f.).

Für die Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO, § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295); denn in dessen Zuständigkeitsbezirk liegt nach der Vereinbarung, die die Schiedsklage für sich in Anspruch nimmt und auf deren Gültigkeit es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, der Ort (…) des inländischen Schiedsverfahrens (vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere vor Bildung des Schiedsgerichts gestellt. Darüber hinaus besteht ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung auch noch, nachdem das Schiedsgericht nach Antragstellung konstituiert wurde (BGH SchiedsVZ 2011, 281/283; Zöller/Geimer ZPO 31. Auflage § 1032 Rn. 25). Dass die Antragstellerin vorsorglich einen Schiedsrichter ihrer Wahl benannt hat, nimmt ihr nicht die Berechtigung, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens geltend zu machen.

2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, da der von der Antragsgegnerin erhobenen Schiedsklage wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarungen zugrunde liegen, nach denen das angegangene ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über die streitigen Ansprüche berufen ist.

Ob die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und damit die Schiedsklausel gemäß deren § 1 formwirksam einbezogen sind, muss nicht entschieden werden, denn schon die vertragliche Bestimmung zum so bezeichneten „Gerichtsstand“ stellt eine formgültige und auch im Übrigen wirksame Schiedsvereinbarung dar, nach der dem angerufenen ständigen 34 SchH 14/16 - Seite 7 Schiedsgericht die Entscheidung über die gegenständlichen Streitsachen obliegt. Kein anderes (vgl. BGH NJW 1983, 1267), sondern dasselbe ständige Schiedsgericht ist auch dann vereinbart, wenn - unterstellt - die Einheitsbedingungen und mit ihnen die Schiedsklausel gemäß deren § 1 Vertragsbestandteil geworden sind.

a) Vertragsbestandteil geworden ist jedenfalls die fomularmäßige Bestimmung „Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“. Die nach § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1031 Rn. 1) Formanforderungen des § 1031 Abs. 1 ZPO sind durch die wechselseitige Faxübersendung der die Klausel enthaltenden Dokumente erfüllt.

Dass die Klausel unabhängig von der Einbeziehung der Einheitsbedingungen gelten soll, ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung als eigenständige Bedingung als auch aus dem inhaltlich begrenzten Regelungsgehalt, der gegenüber dem Hauptvertrag und den für ihn geltenden Bedingungen selbständige Bedeutung hat.

b) Damit liegt eine Schiedsvereinbarung vor, mit welcher die Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Gegenstands der Schiedsklage dem angegangenen Schiedsgericht übertragen wurde.

aa) Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO ist neben der Derogation der staatlichen Gerichte die eindeutige Benennung des für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zuständigen Schiedsgerichts (BGH NJW 1983, 1267; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris Rn. 19 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 28).

bb) Die erforderliche Auslegung der Vertragsklausel richtet sich mangels ausdrücklicher oder konkludenter Parteivereinbarung über das Schiedsvereinbarungsstatut nach dem Recht des Schiedsorts (MüKo/Münch § 1029 Rn. 39 mit Rn. 29, 31, 33 und 34; Staudinger/Hausmann BGB [2016] Verfahrensrecht für internationale Verträge Rn. 449, 452; Geimer IZPR 7. Aufl. Rn. 3789 und 3791), somit hier nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; nichts anderes ergibt sich vorliegend, wenn - gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4 Rom I-VO - zur Bestimmung des Schiedsstatuts auf die lex causae abgestellt wird (MüKo/Münch § 1029 Rn. 37 f.; Staudinger/Hausmann Rn. 456).

Maßgeblich sind die Auslegungsgrundsätze des Art. 8 CISG (MüKo/Gruber BGB 7. Aufl. Art. 8 CISG Rn. 6), da die Parteien der gegenständlichen grenzüberschreitenden Warenkaufverträge ihre Niederlassungen in Vertragsstaaten haben und ein Ausschlussgrund - insbesondere eine vertragliche Abbedingung - nicht vorliegt.

cc) Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin der tatsächliche Wille der Antragsgegnerin bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (Art. 8 Abs. 1 CISG), das angegangene ständige Schiedsgericht bei der Produktenbörse W. als zuständiges 34 SchH 14/16 - Seite 8 Schiedsgericht bei Meinungsverschiedenheiten aus den Kontrakten zu vereinbaren, denn eine Auslegung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12) unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (Art. 8 Abs. 2 CISG) führt zu demselben Ergebnis.

(1) Es ist nicht zweifelhaft, dass die Schlagworte „Schiedsgericht / arbitration“ in einem Handelsgeschäft zwischen erfahrenen, international agierenden Kaufleuten als Derogation der staatlichen Gerichte zugunsten der privaten Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Vertrag zu verstehen sind. Der in zwei Sprachen inhaltlich deckungsgleich gehaltene Hinweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit lässt keine andere Deutung zu, zumal wenn - wie hier - an den Geschäften zwei Formkaufleute beteiligt sind, die branchenüblich organisiert und mit der Einrichtung von Schiedsgerichten bei Branchenverbänden vertraut sind (vgl. auch BGH MDR 1952, 487 f.; OLG Hamburg SchiedsVZ 2003, 284/288; OLG Koblenz MDR 2010, 1476). Zweifel am zutreffenden Verständnis bestehen auch nicht wegen der fehlerhaften Verwendung des juristischen Fachbegriffs „Gerichtsstand“ (vgl. Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 der ZPO). Auch im Anwendungsbereich des CISG findet der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ Anwendung (MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 2). Dass aber ein Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte über Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis entscheiden soll, ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit aus dem mit Doppelpunkt eingeleiteten Verweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit („arbitration“).

(2) Trotz der knappen Beschreibung als „Arbitration of seller“ ist das konkrete (ständige) Schiedsgericht durch Auslegung zu ermitteln und daher, was ausreicht (BGH NJW 1983, 1267/1268; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris), eindeutig bestimmbar.

Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass für den gewerblichen Getreidehandel auf nationaler und europäischer Ebene zahlreiche Branchenorganisationen (Getreidebörsen) existieren, denen sich jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen anschließen kann und die jeweils (institutionelle) Schiedsgerichte zur Verfügung stellen (Schriftsatz vom 20.3.2017, Seiten 4 ff. = Blatt 60/63 d. A.).

Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Umstände ist die Bedeutung der Wendung „arbitration of seller“ nicht zweifelhaft. Vielmehr ist damit dasjenige ständige Schiedsgericht als das berufene bezeichnet, das von derjenigen Organisation bereitgestellt wird, der die nach den Kontrakten als Verkäuferin anzusehende Partei - das ist jeweils die Antragsgegnerin - angehört. Ob die spanische Branchenorganisation, bei der die Antragstellerin Mitglied ist, selbst ein Schiedsgericht bereitstellt, kann dahinstehen. Einer Beweisaufnahme hierüber bedarf es nicht. Auf dem Boden der von Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen erschließt sich der Sinn der Klausel in dieser Weise auch nach dem - hilfsweise maßgeblichen - objektiven Empfängerhorizont eines international tätigen und branchenkundigen Handelsunternehmens nicht erst unter der Voraussetzung, dass die Branchenorganisation, der es selbst angehört, gleichfalls ein ständiges Schiedsgericht bereitstellt.

Dass das danach zuständige Schiedsgericht weder in der Klausel namentlich bezeichnet ist noch dem übrigen Vertragstext aus sich heraus entnommen werden kann, ist unschädlich. Weil es sich bei der Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin um eine objektiv eindeutig feststellbare Tatsache handelt, ist auch das nach der Klausel zuständige Schiedsgericht eindeutig bestimmbar. Ob dies anders wäre, wenn - fiktiv - die Antragsgegnerin mehreren Verbänden beigetreten wäre, kann dahinstehen; ein solcher Sachverhalt ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher muss nicht entschieden werden, ob in einem solchen Fall bereits in der Schiedsklausel eine nähere Bestimmung zur Auswahl unter den in Betracht kommenden ständigen Schiedsgerichten zu treffen gewesen wäre.

Darauf, ob die Antragstellerin die das zuständige Schiedsgericht determinierende Branchenorganisation - die Produktenbörse …. - kannte oder von deren Existenz wusste, kommt es im Rahmen der Auslegung nicht an. Die Bezeichnung „of seller“ lässt vor dem Hintergrund der bestehenden Organisation des Getreidegroßhandels nur das Verständnis zu, dass das von demjenigen Branchenverband bereit gestellte ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vertrag berufen sein soll, dem die Verkäuferin - nicht die Käuferseite (unabhängig davon, ob sie entsprechend organisiert ist) - angehört.

Ob es im Getreide- und Futtermittelhandel handelsüblich ist, das institutionelle Schiedsgericht in den Verträgen konkret unter Namensnennung zu bezeichnen, braucht nicht unter Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises aufgeklärt zu werden, weil sich am objektiven Verständnis der hier verwendeten Klausel selbst bei Annahme eines solchen Handelsbrauchs nichts ändert. Erst recht kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob es handelsüblich ist, die Verträge der Branchenorganisation GAFTA zu verwenden; denn dass ein entsprechendes Vertragsformular hier nicht zum Einsatz gekommen ist, ist offensichtlich. Eine Verwechslungsgefahr mit Auswirkung auf das Verständnis der verwendeten Schiedsklausel besteht nicht.

(3) Die notwendige Konkretisierung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis ergibt sich bereits aus der Aufnahme der Klausel in konkrete Vertragsdokumente. Damit sind alle Streitigkeit aus dem jeweiligen Vertrag der Schiedsbindung unterworfen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 13).

c) Die Schiedsvereinbarung ist nicht deshalb undurchführbar, weil die Antragstellerin keine Kenntnis von der konkreten Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin hatte und deshalb bei eigenem Interesse an der Einleitung eines Schiedsverfahrens zunächst von der Antragsgegnerin Auskunft hierüber hätte verlangen müssen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Auskunft nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zu erlangen (gewesen) wäre.

d) Zwischen Angebots- und Annahmeerklärung besteht weder ein versteckter noch ein offener Dissens (hierzu Staudinger/Magnus Art. 18 CISG Rn. 7). Die beiderseitigen Erklärungen in Angebot und Annahme stimmen nach der vorzunehmenden Auslegung in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung (siehe oben II. 2. Buchst. c)) überein.

c) 34 SchH 14/16 - Seite 10 e) Die Schiedsvereinbarung ist nicht gemäß §§ 19, 20, 22 Abs. 3 GWB, Art. 102 AEUV i. V. m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (siehe II. 2. Buchst. c) bb)) maßgeblichen deutschen Kartellrechts nichtig.

aa) Offen bleiben kann, ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung an § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Konditionenmissbrauch) als Regelbeispiel oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB zu messen ist. Als missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung sind solche Verhaltensweisen verboten, die dem marktbeherrschenden Unternehmen auf Kosten der Marktgegenseite Vorteile, auch etwa günstigere Geschäftsbedingungen, verschaffen, die es bei einem hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte und die letztlich dessen Marktmacht perpetuieren. Solche Verhaltensweisen sind auch nach Art. 102 AEUV verboten.

bb) Das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsvereinbarung und die vorgegebene Wahl des bei derjenigen Organisation angesiedelten ständigen Schiedsgerichts, dem die Antragsgegnerin als Klauselverwenderin angehört, erfüllen für sich genommen diese Kriterien nicht (vgl. auch BGH SchiedsVZ 2007, 163/164). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) die kategorische Nichtigkeitsfolge des § 1025 Abs. 2 ZPO in seiner bis 31.12.1997 geltenden Fassung aufgegeben. Nach damaliger Gesetzeslage sollte ein Schiedsvertrag dann unwirksam sein, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zum Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit sowie im Hinblick darauf, dass mit der neu eingeführten Vorschrift des § 1034 Abs. 2 ZPO eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sichergestellt ist (BT-Drucks. 13/5274, S. 34), wurde diese gesetzliche Sanktion als zu weitgehend aufgegeben. Der gesetzgeberische Wille ist auch bei Auslegung und Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Begriffs des Missbrauchs zu beachten.

cc) Zudem wird das Ernennungsrecht der Antragstellerin durch die Vorgabe des ständigen Schiedsgerichts nicht unzulässig eingeschränkt.

Selbst nach § 2 Abs. 2 SchGO hat die Antragstellerin das Recht - von dem sie auch Gebrauch gemacht hat - einen Schiedsrichter des Dreier-Schiedsgerichts zu ernennen; dieser muss nach § 2 Abs. 1 SchGO nicht aus der beim Schiedsgericht geführten Liste gewählt werden. Darauf, ob die von der Antragstellerin beanstandete SchGO als Schiedsverfahrensregelung zwischen den Parteien vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 788/789), kommt es deshalb nicht an.

dd) Ein verbotener Missbrauch von Marktmacht oder ein Ausnutzen wirtschaftlicher Überlegenheit ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil das einseitig diktierte Schiedsgericht den notwendigen Verfahrensstandards nicht genüge. Die diesbezüglichen Behauptungen der 34 SchH 14/16 - Seite 11 Antragstellerin sind unzutreffend; sie beruhen auf einer unvollständigen Berücksichtigung der beanstandeten Regelungen der SchGO. Darauf, ob diese zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist, kommt es deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht an.

(1) Zwar bestimmt im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzende des Vereinsvorstands die Ersatzschiedsrichter, die über das Ablehnungsgesuch unter Ausschluss des abgelehnten Schiedsrichters entscheiden. Den Parteien bleibt jedoch der in §§ 1037 bis 1039, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten (§ 4 Abs. 3 SchGO).

(2) Der Obmann wird nicht durch den Vorstandsvorsitzenden, sondern von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt, wenn - wie hier - am Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 2 SchGO).

(3) Macht eine Partei von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch, so ernennt nicht der Vorstandsvorsitzende, sondern die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer für diese den Schiedsrichter, wenn am Verfahren ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 3 SchGO).

(4) Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gilt, dass bei Beteiligung eines Nichtmitglieds am Schiedsverfahren jede Partei einen Schiedsrichter benennt, wobei die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 SchGO entsprechend gelten und die Ernennung des Obmanns gemäß dem Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 4 SchGO nicht durch den Vorstandsvorsitzenden des Vereins, sondern durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer erfolgt (§ 30 Abs. 2 SchGO).

ee) Ob der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin aktuell noch Vorstandsmitglied der Produktenbörse ist oder dies bei Einleitung des Schiedsverfahrens war, muss nicht durch Beweisaufnahme aufgeklärt werden. Vorsitzender „der Schiedsgerichtsorganisation“ ist er jedenfalls nicht. Von einer Anordnung nach § 142 ZPO, die Satzung der Produktenbörse vorzulegen, sieht der Senat ab, da die - fernliegende - Behauptung, nach der Satzung seien dem Vorstand Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten im Schiedsverfahren eröffnet, ins Blaue hinein aufgestellt ist.

f) Die vorformulierte Schiedsvereinbarung ist nicht überraschend.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich insoweit um eine Frage der wirksamen Einbeziehung oder der Inhaltskontrolle handelt (hierzu MüKo/Gruber Art. 14 CISG Rn. 35). Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Schiedsklausel ist jedenfalls im Regelfall weder im Sinne von § 305 c BGB noch nach Art. 7, 8, 14 CISG überraschend (Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 18; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24; zu Verbraucherverträgen BGH NJW 2005, 1125/1126). Dies gilt auch hier. Bei sehr überschaubarem Vertragsumfang ist die Schiedsvereinbarung als eigenständiger Punkt im Rahmen einer geschlossenen Auflistung Allgemeiner Vertragsbestimmungen formuliert. Der Inhalt der Klausel, wie er sich nach Auslegung darstellt, entspricht - wie dargelegt - dem nach den äußeren Umständen maßgeblichen Verständnis, wie es von einer vernünftigen Person in einer der Antragstellerin vergleichbaren Position unter den gleichen Umständen aufgefasst worden wäre (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12).

g) Die Schiedsklausel hält darüber hinaus einer inhaltlichen Kontrolle stand.

Die Antragstellerin wird durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Dahinstehen kann insoweit, ob als Prüfungsmaßstab die Bestimmungen des nationalen Rechts (OLG Hamm IHR 2012, 241/242; Staudinger/Magnus Art. 14 CISG Rn. 42; MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33) oder die Wertungen, die in den Bestimmungen des UN-Kaufrechts ihren Niederschlag gefunden haben, unmittelbar heranzuziehen sind. Auch bei der Angemessenheitskontrolle nach §§ 307, 310 BGB ist der Leitbildcharakter des UN-Kaufrechts zu beachten (MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33).

aa) Eine Schiedsbindung unter kaufmännischen Unternehmen, die grenzüberschreitend am Marktgeschehen teilnehmen, erscheint grundsätzlich nicht unangemessen; insbesondere muss kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (BGH NJW 2005, 1125/1126; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24).

bb) Eine Unangemessenheit folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Schiedsgericht bei dem Börsenverein vorgegeben hat, dem sie in ihrer Funktion als Handeltreibende beigetreten ist (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 24). Dies gilt hier erst recht deshalb, weil zwar das Handelsgeschäft durch die Parteien internationalen Bezug hat, die Abwicklung aber ausschließlich in Deutschland am Sitz der Antragsgegnerin stattfinden soll; damit besteht ein sachlicher Bezugspunkt zum ausgewählten Schiedsgericht.

Eine unangemessene Benachteiligung wegen Intransparenz stellt es nicht dar, dass die Schiedsinstitution nicht namentlich bezeichnet ist. Trotz fehlender Registeröffentlichkeit ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Notwendigkeit einer entsprechenden Erkundigung verbundene Erschwernis die kaufmännische Vertragspartei der Verwenderin bei der Verfolgung eigener Rechte beeinträchtigen würde.

Auf die behauptete personelle Verflechtung zwischen der Schiedsklägerin und der Geschäftsführung des Vereins, der das vereinbarte ständige Schiedsgericht bereitstellt, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar muss die Schiedsvereinbarung mit den Grundsätzen überparteilicher Rechtspflege vereinbar sein (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO), wozu auch gehört, dass die Besetzung des Schiedsgerichts ein unparteiliches Verfahren (§ 1042 Abs. 1 ZPO) zu gewährleisten imstande ist (vgl. BGH NJW 2016, 2266 Rn. 24 - Pechstein; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 277). Die individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter ist aber grundsätzlich - auch nach der SchGO - gegeben. Danach ist das Schiedsgericht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert. Die behaupteten 34 SchH 14/16 - Seite 13 Möglichkeiten der Einflussnahme durch den Vereinsvorstand bestehen - wie ausgeführt (II. 2. Buchst. e) dd)) nicht. Die Wahl des Schiedsgerichts läuft daher nicht auf ein „Richten in eigener Sache“ hinaus, zumal die Antragsgegnerin auf die konkrete Zusammensetzung des Schiedsgerichts maßgeblichen Einfluss nehmen kann und genommen hat.

Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so führt dies zudem nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; der benachteiligten Partei stehen vielmehr die Rechtsbehelfe des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 35 - Pechstein; Schütze a. a. O. Rn. 281).

Ob infolge persönlicher Verbundenheit zwischen der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin und dem Vorstand des das Schiedsgericht bereitstellenden Vereins die Gefahr besteht, dass sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde, muss und kann nicht abstrakt geklärt werden. Auf die personelle Verbundenheit zur Schiedsklagepartei gestützte Bedenken gegen die Unparteilichkeit von Schiedsrichtern sind nach §§ 1036, 1037 ZPO geltend zu machen.

h) Der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der von der Antragsgegnerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung den Hauptvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss einer Schiedsvereinbarung schließen kann, steht einer freiwilligen Unterwerfung unter die Schiedsvereinbarung nicht entgegen (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 54 f. - Pechstein).

i) Für eine Sittenwidrigkeit der Schiedsklausel bestehen - wie sich aus Vorstehendem ergibt - keine Anhaltspunkte.

j) Selbst wenn - unterstellt - die Einheitsbedingungen wirksam in die Verträge einbezogen wurden (vgl. BGHZ 149, 113/116 ff.; BGH NJW 2002, 370/371 f.; OLG Naumburg vom 13.2.2013, 12 U 153/12, juris; OLG Düsseldorf vom 22.7.2014, 4 Sch 8/13, juris; OLG Stuttgart vom 21.12.2015, 1 SchH 1/15, juris) - etwa aufgrund Handelsbrauchs, Art. 9 Abs. 2 CISG - und die in § 1 der Einheitsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung Vertragsbestandteil wurde (siehe allerdings BGH vom 6.4.2017, I ZB 69/16, juris), folgt daraus die Zuständigkeit keines anderen als des angerufenen Schiedsgerichts.

Denn nach § 1 Ziff. 1 der Einheitsbedingungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten aus den Handelsgeschäften sind von einem ständigen Schiedsgericht, das bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtet ist, zu entscheiden. Gemäß § 1 Ziff. 3 Satz 1 ist konkret das Schiedsgericht zuständig, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Vereinbart aber haben die Vertragsparteien - wie oben ausgeführt - mit der Klausel über den so bezeichneten „Gerichtsstand“ die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Produktenbörse, der die Verkäuferin angehört. Die weiteren Bestimmungen in § 1 Ziff. 3, die nur den Fall einer fehlenden Vereinbarung regeln, sind hier ohne Bedeutung.

Weil somit eine widersprüchliche Vereinbarung über die schiedsrichterliche Zuständigkeit nach den Einheitsbedingungen einerseits und der gesonderten Schiedsklausel andererseits ausscheidet (BGH NJW 1983, 1267), kann im Verfahren über die Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens die Frage der wirksamen Einbeziehung der Einheitsbedingungen offen bleiben. Das angerufene Schiedsgericht ist in jedem Fall zur Entscheidung über den Gegenstand der Schiedsklage zuständig.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (in der Regel und so auch hier rund ein Drittel) der beim Schiedsgericht anhängigen Hauptsache festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG; MüKo/Münch § 1032 Rn. 30).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16 zitiert 22 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht


(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Wei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1025 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1031 Form der Schiedsvereinbarung


(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung


(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1037 Ablehnungsverfahren


(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln


(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters


(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens


(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles ei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts


(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei. (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht,

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union


(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die den Handel zwischen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2016 vor dem Schiedsgericht der Produktenbörse … eingeleiteten Verfahrens (Az: B 243/16) wird zurückgewiesen. II. Der Streit

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - I ZB 69/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/16 vom 6. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1031 Abs. 1 Nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO aF kommt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Dez. 2015 - 1 SchH 1/15

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens beim Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (International Court of Arbitration, ICC) - Aktenzeichen 21432/FS - wirdzurückgewie
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16.

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2016 vor dem Schiedsgericht der Produktenbörse … eingeleiteten Verfahrens (Az: B 243/16) wird zurückgewiesen. II. Der Streit

Referenzen

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche zwar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen geeignet sind, aber

1.
den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht beschränken oder
2.
die Bedingungen des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen oder
3.
durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfasst sind.
Die Vorschriften des Kapitels 2 bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Europäischen Union.

(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbotenen Missbrauch darstellen, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden. Die Anwendung weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des Rechts der Europäischen Union nicht, soweit die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle angewandt werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Tenor

I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens beim Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (International Court of Arbitration, ICC) - Aktenzeichen 21432/FS - wird

zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 130.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragstellerin (Ast.) will die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich festgestellt wissen.
Am 09.07.2013 bot die Antragsgegnerin (Ag.) der Ast. 4 Gär- und Lagertanks, 4 Sätze Edelstahlarmaturen und 2 Brautanks an. In dem „Angebot“ heißt es ausweislich der von der Ast. vorgelegten Übersetzung (Anlage Ast1 - C1):
„Für dieses Angebot gelten die ORGALIME SE 01 Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen“ (ORGALIME AGB).
Die ORGALIME AGB enthalten in Art. 72 eine Schiedsklausel (Anlage Ast 3 - C9). Am 10.07.2013 bestellte die Ast. mit einem Schreiben, das ihren Briefkopf trägt und dem das erwähnte Angebot beigefügt war, die genannten Waren für 337.000 US$. In dem Schreiben heißt es am Ende (Anlage Ast1 - C2):
„Allgemeine Geschäftsbedingungen des beigefügten Angebots und dieses Auftrags sind vereinbart durch: ...“.
Danach finden sich Unterschriftszeilen. Die Ast. unterzeichnete das Schreiben durch ihren Mitarbeiter Sz... Sie übersandte es der Ag. eingescannt als E-Mail-Anhang (Anlage Ag1).
Am 25.07.2013 schickte diese der Ast. die „Auftragsbestätigung Nr. 113 00 429“ über 337.000 US$, in der sie nochmals auf die Geltung der ORGALIME AGB hinwies (Anlage Ast1 - C3). Die Auftragsbestätigung ist von einem Mitarbeiter der Ast. unterzeichnet.
In der Folge kam es zu drei weiteren Bestellungen der Ast., nämlich
- einer zweiten Bestellung über weitere Tanks und Edelstahlarmaturen über 245.680 US$ vom 29.07.2013, die die Ag. am 02.08.2013 bestätigte (“Zusätzliche Auftragsbestätigung, 1. Ergänzung“) und dabei darauf hinwies, dass sich dadurch der Gesamtpreis von 337.000 US$ auf 582.680 US$ erhöhe, und dass „alle anderen Geschäftsbedingungen unserer Auftragsbestätigung ... unverändert bleiben“ (Anlage Ast1 - C4);
10 
- einer dritten Vereinbarung vom 02.09.2013 (“Änderungsauftrag Nr. 1“), die beide Parteien unterzeichneten, wonach einer der bestellten Tanks mit einer zusätzlichen Kühlzone für 2.070 US$ ausgestattet werden solle; in der Vereinbarung heißt es: „Alle anderen Geschäftsbedingungen des Vertrags ... / Auftragsbestätigung vom 10.07.2013 bleiben unverändert“ (Anlage ASt 1 - C5);
11 
- einer vierten Bestellung der Ast. vom 03.10.2013 über 42.390 US$ (Anlage Ast 1 - C6), woraufhin die Ag. der Ast. Am 09.10.2013 eine „Änderung der Auftragsbestätigung Nr. 1133 00 429“ übersandte, in der die Ag. die Bestellungen über insgesamt 627.140 US$ bestätigte und erneut auf die Geltung der ORGALIME AGB hinwies (Anlage Ast 1 - C7).
12 
Die Ag. erhob am 21.09.2015 Schiedsklage beim Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (International Court of Arbitration, ICC, Az. 21432/FS) und machte restliche Zahlungsansprüche über 434.414 US$ geltend.
13 
Die Ast. stellte mit am 27.10.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 23.10.2015 den vorliegenden Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Ast. meint, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Die Ag. habe der Ast. zu keinem Zeitpunkt den Text der ORGALIME AGB übersandt. Damit seien sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Verträge der Parteien einbezogen worden.
14 
Die Ag. ist dem Antrag entgegengetreten. Sie meint, die Parteien hätten eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen.
15 
Auf die zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen nimmt der Senat Bezug.
B.
16 
Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO hat keinen Erfolg.
17 
I. Der Antrag ist zwar zulässig.
18 
I. Der Antrag kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Zum - maßgeblichen (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1032 Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1032 Rn. 25) - Zeitpunkt der Antragstellung hatte sich das Schiedsgericht noch nicht gebildet. Unschädlich ist, dass sich die Parteien mittlerweile auf einen Schiedsrichter geeinigt haben, der inzwischen durch die ICC bestellt worden ist.
19 
I. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
20 
I. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt aus § 1062 Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im hiesigen Bezirk ihren Sitz hat. Soweit die Parteien sich im Laufe des vorliegenden Verfahrens auf Frankfurt als Schiedsort geeinigt haben, hat sich die Ag. vorsorglich ausdrücklich rügelos eingelassen (Bl. 138), was auch in Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO möglich ist (Wilske/Markert, BeckOK ZPO, Ed. 18, § 1062 Rn. 6).
21 
II. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Einwand der Ast., es fehle an einer wirksam vereinbarten Schiedsklausel, ist unbegründet.
22 
II. Eine Schiedsklausel enthält Art. 72 der ORGALIME AGB, der lautet:
23 
„Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden“.
24 
II. Die ORGALIME AGB wurden als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag der Parteien einbezogen.
25 
a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Einbeziehung von AGB in einen dem UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) unterliegenden Vertrag nach den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften. Ein Rückgriff auf das nach IPR berufene nationale Recht findet nicht statt (BGH, Urteil vom 31.10.2001 - VIII ZR 60/01 - NJW 2002, 370, juris Rn. 13). Das gilt auch vorliegend. Denn nach zutreffender Auffassung beider Parteien liegt ein Kaufvertrag über Waren vor (nach Auffassung der Ast. mehrere Kaufverträge), der zwischen Parteien geschlossen wurde, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG haben, und der mithin UN-Kaufrecht unterliegt.
26 
b. Das CISG enthält keine besonderen Regeln für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2001 - aaO, juris Rn. 14).
27 
1. Regelmäßig fehlt es an einer ausdrücklichen Einigung über die Geltung der AGB einer der Parteien.
28 
Dann ist zunächst im Wege der Auslegung gemäß Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die AGB Bestandteil des Angebots sind. Gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG sind Erklärungen - und damit auch ein Angebot - so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie aufgefasst hätte (BGH, Urteil vom 31.10.2001 - aaO, juris Rn. 14; Ostendorff/Sauthoff in Ostendorff/Kluth, Internationale Wirtschaftsverträge, § 17 Rn. 63). Damit die AGB des Anbietenden Teil des Angebots werden, muss für den Empfänger des Angebots erkennbar sein, dass der Anbietende seine AGB in den Vertrag einbeziehen will.
29 
Das setzt einen Hinweis des Anbietenden auf seine AGB voraus. Zusätzlich wird verlangt, dass der Empfänger des Angebots die Möglichkeit haben muss, von den AGB des Anbietenden in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGH Urteil vom 31.10.2001 - aaO, juris Rn. 15; Ostendorff/Sauthoff aaO, § 17 Rn. 64). Anders als im deutschen Recht reicht es aber nicht aus, dass der Empfänger sich aufgrund eines Hinweises des Verwenders selbst Kenntnis vom Inhalt der AGB verschaffen kann (etwa durch Bitte um Übersendung der AGB, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 305 Rn. 53). Vielmehr muss der Verwender grundsätzlich selbst für eine Kenntnis des Empfängers vom Inhalt der AGB sorgen (Ostendorff/Sauthoff aaO, § 17 Rn. 67), weshalb der Bundesgerichtshof fordert, dass er dem Empfänger „den Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht“ (BGH, Urteil vom 31.10.2001 - aaO, juris Rn. 15; kritisch unter Verweis auf internationale Rechtsprechung Schmidt-Kessel in Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 8 CISG Rn. 53a; Ferrari/Saenger, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 8 CISG Rn. 6; vgl. zum Meinungsstand auch OLG Naumburg IHR 2013, 158, juris Rn. 41 f.).
30 
Ob und unter welchen Voraussetzungen es genügt, dass der Verwender die AGB auf seiner Homepage einsehbar bereithält oder dass sie weit verbreitet und/oder im Internet einfach aufzufinden sind (hier z.B. auf der Website der Organisme de Liaison des Industries Métalliques Européennes, ORGALIME), ist bezüglich vieler Einzelfragen umstritten (vgl. Staudinger/Magnus [2013], Art. 14 CISG Rn. 41a; MüKoBGB/Gruber, 7. Aufl., Art. 14 CISG Rn. 30 ff.; Ostendorff/Sauthoff aaO, § 17 Rn. 67).
31 
2. Diese Fragen können aber dann dahinstehen, wenn sich die Parteien - ausnahmsweise - ausdrücklich über die Geltung der AGB einer der Parteien geeinigt haben.
32 
Denn wenn der Empfänger bei Annahme des Angebots zu den AGB des Verwenders nicht - wie häufig - schweigt, sondern sie individuell und ausdrücklich billigt, werden diese entsprechend seinem geäußerten Willen Vertragsinhalt (Ostendorff/Sauthoff aaO, § 17 Rn. 62; OLG Düsseldorf IHR 2005, 24, juris Rn. 21). Die oben diskutierte Frage nach der Auslegung des Angebots stellt sich dann regelmäßig nicht, und infolgedessen auch nicht die Frage nach der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB oder gar der Kenntnis des Empfängers (Schmidt-Kessel aaO, Art. 8 CISG Rn. 52; vgl. auch The International Sales Convention Advisory Council [CISG-AC], „Opinion No. 13: Inclusion of Standard Terms under the CISG“ unter A. 4: „Where the parties have expressly agreed to the incorporation of standard terms no problem arises, but quite often the incorporation of the standard terms takes place ... without any clear and express agreement on the incorporation“ [abrufbar unter www.cisgac.com]).
33 
c. Der Streitfall liegt entsprechend (also wie unter unter II. 2. b) bb) dargestellt).
34 
1. Die Annahmeerklärung der Ast. vom 10.07.2013, die von ihr unter eigenem Briefkopf selbst verfasst wurde und der sie das Angebot der Ag. vom 09.07.2013 beifügte (Anlage Ag. 1), lautet in der von ihr selbst beigebrachten Übersetzung: „Allgemeine Geschäftsbedingungen des beigefügten Angebots und dieses Auftrags sind vereinbart durch ...“; danach folgt die Unterschrift ihres Mitarbeiters Sz... Die Ast. hat - entgegen ihrer im Schriftsatz vom 11.12.2015 geäußerten Auffassung (Bl. 172) - durch diesen Satz die Einbeziehung der ORGALIME AGB, auf deren Verwendung die Ag. in ihrem Angebot vom 09.07.2013 auf S. 12 deutlich hingewiesen hatte, individuell und ausdrücklich gebilligt. Folgerichtig hat die Ast. auch nicht auf eigene AGB Bezug genommen, sodass sich nicht die Frage kollidierender AGB stellt (vgl. Ostendorff/Sauthoff aaO, § 17 Rn. 73 ff.).
35 
2. Für die drei diesem Vertrag nachfolgenden Bestellungen gilt nichts anderes, insbesondere dann, wenn es sich bei diesen um bloße Erweiterungen des Vertrages vom 09./10.07.2013 und insgesamt um ein einheitliches Geschäft handelt. Dafür könnte sprechen, dass bei allen Bestellungen auf den Vertrag vom 09./10.07.2013 verwiesen wird, zuletzt etwa in der „Änderung der Auftragsbestätigung Nr. 1133 00 429“ vom 09.10.2013, die auf den Vertrag vom 09./10.07.2013 und die entsprechende Auftragsbestätigung Nr. 1133 00 429 vom 25.07.2013 Bezug nimmt und einen Gesamtpreis, nicht vier Einzelpreise und -bestellungen aufweist. Sähe man die drei nachfolgenden Bestellungen als eigenständige Verträge an, würde dennoch nichts anderes gelten. Bei einer dieser Bestellungen (“Änderungsauftrag Nr. 1“ vom 02.09.2013) haben die Parteien schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass die AGB des ersten Vertrages vom 09./10.07.2013 unverändert bestehen bleiben sollen. Bei den übrigen beiden Bestellungen hat die Ag. jeweils auf die Geltung der ORGALIME AGB hingewiesen und gibt es keinen Anhalt für eine andere Auslegung der Erklärungen der Ast. als die, dass sie auch hier die von ihr bereits gebilligten AGB der Ag. weiterhin billigt.
36 
II. Die durch Einbeziehung der ORGALIME AGB vereinbarte Schiedsklausel ist auch nicht wegen eines Formmangels unwirksam.
37 
a. Die Form von Schiedsvereinbarungen beurteilt sich in erster Linie nicht nach dem CISG, sondern nach internationalem Einheitsrecht, nämlich im Geltungsbereich des Übereinkommens vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) nach dessen Art. II Abs. 2. Dieser verlangt für die Schiedsvereinbarung die Schriftform, lässt aber auch den Austausch schriftlicher Erklärungen ausreichen (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1031 Rn. 18; Staudinger/Magnus [2014] aaO, Art. 14 CISG Rn. 41c).
38 
Im Streitfall haben die Parteien durch das von der Ag. unterschriebene Angebot vom 09.07.2013, die von der Ast. unterschriebene Annahme vom 10.07.2013 und die von der Ag. unterschriebene Auftragsbestätigung vom 25.07.2013 schriftliche Erklärungen ausgetauscht. Dass die Schriftstücke eingescannt und per Mail übermittelt wurden (vgl. Bl. 131), ist ausreichend (vgl. Staudinger/Hausmann [2011], Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen, Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 368).
39 
b. Ist die Schiedsklausel - wie hier - in einer AGB enthalten, so fordert Art. II Abs. 2 UNÜ nicht etwa, dass die AGB in den schriftlichen Vertrag integriert werden. Grundsätzlich reicht entweder ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schiedsklausel (sog. specific reference) oder eine allgemeine Bezugnahme des Verwenders auf seine AGB (sog. general reference) dann, wenn der Empfänger vor Vertragsschluss in der Lage war, von deren Inhalt - und damit auch von der Schiedsklausel - Kenntnis zu nehmen (Staudinger/Hausmann [2011] aaO, Rn. 370 ff.). Dabei stellen sich vergleichbare Fragen wie oben unter 2. b) aa).
40 
Diese können aber wie oben dahinstehen, wenn sich der Empfänger ausdrücklich mit der Geltung der in Bezug genommenen AGB einverstanden erklärt hat (Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 8.314, Zöller/Geimer aaO, § 1031 Rn. 9, 24; OLG Schleswig IHR 2001, 125, juris Rn. 36). Das ist hier der Fall.
41 
c. Offen bleiben kann auch, ob Art. VII UNÜ die Anwendung eines günstigeren Landesrechts gestatten würde, und ob etwa die Voraussetzungen von § 1031 ZPO ebenfalls erfüllt wären (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - III ZB 18/05 - NJW 2005, 3499, juris Rn. 12; Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 41/09 - NZG 2010, 1351, juris Rn. 24).
42 
III. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist damit - grundsätzlich mit Bindungswirkung für ein etwaiges Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht, nicht jedoch für das Schiedsgericht (Zöller/Geimer aaO, § 1032 Rn. 24) - zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
43 
IV. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (ein Drittel) des Werts der beabsichtigten Schiedsklage festzusetzen, § 3 ZPO iVm § 48 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - III ZB 59/07 - BeckRS 2008, 26011 Tz. 9; Musielak/Voit aaO, § 1032 Rn. 12).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 69/16
vom
6. April 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO aF kommt der Abschluss einer
Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch nicht mehr in Betracht.
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 69/16 - OLG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB69.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 16. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 10.200 €

Gründe:

1
I. Die Antragstellerin bietet einen Linienschifffahrtsdienst zwischen dem Nordwestkontinent und Nordafrika an. Die Antragsgegnerin handelt mit Holz.
2
Im März 2013 verständigten sich die O. M. T. N.V. (im Weiteren: OMT) und die Antragsgegnerin über die Verschiffung einer Partie Holz nach Algerien mit Ankunft zwischen dem 13. und 15. April 2013. Streitig ist, ob die OMT im eigenen Namen mit der Antragsgegnerin einen Vertrag geschlossen oder als Agentin der Antragstellerin gehandelt hat. Aus zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Gründen wurde der Transport nicht durchgeführt. Da keine Ladung aufgenommen wurde, stellte die Antragstellerin kein Konnossement aus. Sie macht nun Fehlfracht gegenüber der Antragsgegnerin geltend.
3
Klausel 3 c der Konnossement-Bedingungen der Antragstellerin lautet: Any dispute arising under, or in connection with, the contract evidenced by the Bill of Lading regarding a cargo carried or intended to be carried, or originally agreed for so being carried, to or from Algerian ports to be referred to arbitration in HAMBURG. …
4
Die E-Mail-Signatur der OMT enthält folgende Gerichtsstandklausel: In case of disputes the Antwerp courts are exclusively competent and the Belgian jurisdiction will be applicable.
5
In einer E-Mail vom 20. März 2013, mit der der Geschäftsführer der Antragsgegnerin der OMT den ausgehandelten Preis bestätigte, heißt es: th As I mention earlier I need the BL with the date of 30 March ….
6
Die Antragstellerin meint, die Schiedsklausel der Konnossementbedingungen sei bereits mit der Buchung wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Aufgrund einer nur wenige Wochen zuvor erfolgten anderen Buchung habe die Antragsgegnerin konkrete Kenntnis der Konnossementbedingungen gehabt.
7
Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus einer Buchung vom 20. März 2013 eine Schiedsvereinbarung besteht und durchführbar ist, hilfsweise, festzustellen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus einer Buchung vom 20. März 2013 - ein wirksamer Frachtvertrag zwischen den Parteien unterstellt - eine Schiedsvereinbarung besteht und durchführbar ist.
8
Das Oberlandesgericht hat den Antrag und den Hilfsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.
9
II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, selbst im Falle eines direkten Vertragsschlusses zwischen den Parteien bestehe zwischen ihnen keine wirksame Schiedsvereinbarung. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die Anforderungen an eine formwirksame Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 ZPO seien nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO lägen unstreitig nicht vor. Die Schiedsvereinbarung in den Konnossementbedingungen der Antragstellerin sei auch nicht gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO durch Bezugnahme Bestandteil des - unterstellten - Vertrags geworden. Ein bloßer Handelsbrauch reiche hierfür nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine unmissverständliche Bezugnahme. Dafür genüge nicht die von der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 20. März 2013 gebrauchte Formulierung "… I need the BL …". Der Hilfsantrag seiunbegründet, weil er ebenfalls eine Schiedsabrede voraussetze.
11
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
12
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil es das Oberlandesgericht versäumt hat, anhand von § 1031 Abs. 4 ZPO aF zu prüfen, ob eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist. Zwar ist § 1031 Abs. 4 ZPO aF auf den Streitfall anwendbar. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, es fehle an einer formwirksamen Schiedsvereinbarung, erweist sich aber auch nach dieser Bestimmung als rechtsfehlerfrei.
13
a) Auf den im März 2013 abgeschlossenen Frachtvertrag ist § 1031 ZPO in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 1031 Abs. 4 ZPO aF konnte eine Schiedsvereinbarung auch durch die Begebung eines Konnossements begründet werden, wenn darin ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsklausel Bezug genommen wurde.
14
b) Auf § 1031 Abs. 4 ZPO aF kommt es im Streitfall jedoch nicht an. Die Begründung einer Schiedsvereinbarung nach dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, weil nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts kein Konnossement begeben worden ist.
15
Die Antragsgegnerin hat zwar mit E-Mail vom 20. März 2013 ein Konnossement von der OMT erbeten. Die Antragstellerin hat aber kein Konnossement ausgestellt, weil keine Ladung aufgenommen wurde. Die Begebung eines nicht ausgestellten Konnossements ist begrifflich ausgeschlossen. Die Ausstellung durch den Verfrachter ist notwendige Bedingung für die Entstehung des Konnossements als Wertpapier. Es handelt sich um eine Empfangsbescheinigung des Verfrachters über die zur Beförderung übernommenen Güter, die erst bei Begebung einen selbständigen schuldrechtlichen Auslieferungsanspruch des legitimierten Inhabers dieses Papiers begründet (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts , BT-Drucks. 13/5274, S. 37). Die Begebung setzt eine Besitzübergabe voraus (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 650 HGB Rn. 9), die nur bei einem ausgestellten Dokument in Betracht kommt.
16
2. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
17
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, ein bloßer Handelsbrauch genüge nicht für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Auf der Grundlage dieser Beurteilung hatte es keinen Anlass, Beweis zu dem Sachvortrag der Antragstellerin zu erheben, wonach es in der Linienschifffahrt Handelsbrauch sei, dass die Konnossementbedingungen eines Linienreeders Schiedsklauseln enthalten.
18
b) Das Oberlandesgericht hat ferner im tatbestandlichen Teil seines Beschlusses den Vortrag der Antragsgegnerin wiedergegeben, wonach die Parteien schon früher in Geschäftsverbindung gestanden hatten und der Antragsgegnerin aufgrund einer Buchung vom Dezember 2012 das Konnossement Nr. 102 bekannt war, das eine Schiedsklausel enthielt. Das Oberlandesgericht hatte keinen Anlass, sich auch im Rahmen der rechtlichen Ausführungen ausdrücklich mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen. Eine im Zusammenhang mit früheren Frachtverträgen erfolgte Übersendung von Konnossementen mit Schiedsvereinbarungen war nicht geeignet, den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Streitfall zu begründen. Im Zusammenhang mit dem Streitfall fehlt es an einer Bezugnahme auf Konnossementbedingungen mit einer Schiedsklausel.
19
3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Bremen.
20
a) Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Juni 1992 (TranspR 1993, 25 f.) ergeben sich schon deshalb keine Aufschlüsse für den Streitfall, weil nach der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Bestimmung des § 1027 Abs. 2 ZPO eine Schiedsvereinbarung auch stillschweigend nach Handelsbrauch abgeschlossen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - III ZR 30/91, NJW 1993, 1798). § 1027 Abs. 2 ZPO aF begründete für Handelsgeschäfte eine Ausnahme von § 1027 Abs. 1 ZPO aF, wonach ein Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden musste. Mit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts zum 1. Januar 1998 wurde die Vorschrift des § 1027 Abs. 2 ZPO aF gestrichen und klargestellt, dass Schiedsvereinbarungen immer ungültig sind, wenn sie die Erfordernisse des § 1031 ZPO nicht erfüllen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 36).
21
Nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO aF kommt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch nicht mehr in Betracht (vgl. Baumbach /Lauterbach/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 1031 Rn. 7; Schütze in Wieczorek /Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1031 Rn. 34). Die Gegenansicht (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1031 Rn. 4) ist mit dem Wortlaut des § 1031 ZPO und dem vom Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 1027 Abs. 2 ZPO aF verfolgten Ziel unvereinbar.
22
b) Im Fall des Oberlandesgerichts Bremen (TranspR 2002, 405, 407) war dem Befrachter anders als im Streitfall ein Konnossement ausgehändigt worden , das eine Schiedsklausel enthielt. Das Oberlandesgericht Bremen hat die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 ZPO als erfüllt angesehen, weil der Inhalt des Konnossements nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Im Streitfall fehlt es unstreitig an der Aushändigung eines Konnossements.
23
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragstellerin zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2016 - 6 Sch 6/14 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.