Zivilprozessordnung - ZPO | § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,
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published on 27/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 53/03 Verkündet am: 27. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Z
published on 01/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 164/06 Verkündet am: 1. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG § 9 Abs. 1 Cl;
published on 23/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag, anstelle von Dipl.-Ing. G. eine andere Person als Schiedsrichter für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu bestellen, wird verworfen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
published on 06/08/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 SchH 3/15 In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache wegen Bestellung eines Schiedsrichters erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch de
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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn...