Zivilprozessordnung - ZPO | § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1025 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2004 - III ZB 53/03

bei uns veröffentlicht am 27.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 53/03 Verkündet am: 27. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Z

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2007 - III ZR 164/06

bei uns veröffentlicht am 01.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 164/06 Verkündet am: 1. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG § 9 Abs. 1 Cl;

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Dez. 2015 - 34 SchH 10/15

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag, anstelle von Dipl.-Ing. G. eine andere Person als Schiedsrichter für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu bestellen, wird verworfen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Aug. 2015 - 34 SchH 3/15

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 SchH 3/15 In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache wegen Bestellung eines Schiedsrichters erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch de

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2017 - 34 SchH 14/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2016 vor dem Schiedsgericht der Produktenbörse … eingeleiteten Verfahrens (Az: B 243/16) wird zurückgewiesen. II. Der Streit

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - 34 SchH 15/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Der Antrag, für die Antragsgegner einen - gemeinsamen - Schiedsrichter für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu bestellen, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. III. De

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - 34 SchH 16/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Der Antrag, wegen unterbliebener Wertung der J.-Regatta zur Seemeisterschaft STA 2014 ein Schiedsgericht zu bestellen, wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der

Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2014 - 34 SchH 11/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller will

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Juni 2014 - 34 Sch 15/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt ... als Vorsitzendem, Rechtsanwalt ... und Steuerberater ... bestehende Schiedsgericht erließ am 30. April 2013 in Stuttgart folgenden am 8. August 2013 berichtigten Schlussschiedsspruc

Oberlandesgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - U 1110/14 Kart

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2014 wird insoweit zurückgewiesen, als darin der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klageantrag Ziffer 1. abgewiesen worden ist. II.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Mai 2015 - 8 SchH 1/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.12.2014 eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Feb. 2015 - 19 SchH 1/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Der Antrag vom 6.1.2015 auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Antragsteller beabsichtigen die Durchführung eines Schiedsverfahrens wegen Ans

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - III ZB 89/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 89/13 vom 18. Juni 2014 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid und auf Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Juni 2010 - 3 K 495/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Verordnung des Antragsgegners über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst. 2 Die Antragstellerin, eine bundesunmittelbare, ist Trä

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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn...