Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 03. Sept. 2015 - 8 W 528/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0903.8W528.15.0A
bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

In dem der angefochtenen Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass zwei zum Zwecke der Immobilienfinanzierung geschlossene Darlehensverträge durch den von ihr erklärten Widerruf beendet und rückabzuwickeln seien. Mit der Klage hat sie zum Streitwert vorgetragen, ihr wirtschaftliches Interesse bestehe vornehmlich darin, die jeweils vereinbarten Ratenzahlungen für Zinsen und Tilgung in Höhe von 397,02 € monatlich bzw. 694,54 € vierteljährlich nicht mehr vornehmen zu müssen; als Streitwert sei gemäß § 9 ZPO der 3,5fache Jahressatz dieser regelmäßigen Zahlungen in Höhe von 26.398,40 € zugrunde zu legen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2015 (Bl. 128 GA) hat das Landgericht den Streitwert auf den 3,5fachen Jahresbetrag der jeweils vereinbarten Zinszahlungen in Höhe von 310,56 € monatlich bzw. 481,75 € vierteljährlich auf insgesamt 19.787,95 € festgesetzt.

2

Gegen die Streitwertfestsetzung haben die Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt (Bl. 137 GA) mit der Begründung, das Landgericht habe seiner Berechnung nicht die vollen Beträge der zu erbringenden Raten zugrunde gelegt.

3

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. August 2015 (Bl. 139 GA) nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin zu ihrem wirtschaftlichen Interesse sei mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss v. 30. April 2014 - 6 W 25/15) nur auf die Zinszahlungspflicht abzustellen, weil der Widerruf eines Darlehens nach Verbraucherkreditrecht nach dem für den Kreditvertragsabschluss (2006) maßgeblichen Recht nicht dazu führe, dass der Kreditnehmer den in der monatlichen Zahlungsrate enthaltenen Tilgungsanteil „behalten“ dürfe.

II.

4

Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist in der Sache nicht begründet.

5

Der Streitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75 -, juris). Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 - 6 U 222/13 -, Rn. 2, juris Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.), wobei von dem im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers auszugehen ist.

6

Vorliegend hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträge aufgrund des jeweils von ihr erklärten Widerrufs rückabzuwickeln sind. Wie der Streitwert für ein solches Klagebegehren zu bestimmen ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

7

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen ist in Fällen des Widerrufs - lediglich - eines Verbraucherdarlehens nicht anwendbar. Danach bemisst sich, wenn der Kläger wirtschaftlich betrachtet begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2015 u. 07. April 2015 - XI ZR 121/14 - juris m.N.). Dies war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegeben, in dem die Klägerin eine Rückzahlung u.a. von Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt hat. Um eine Gesamtrückabwicklung eines solchen verbundenen Geschäfts handelt es sich vorliegend indes nicht. Aus vergleichbaren Gründen ist auch die von den Klägervertretern im Schriftsatz vom 6. August 2015 (Bl. 139 GA) herangezogene Rechtsprechung (OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 5 W 2164/11 -, juris) zur Bestimmung des Streitwerts bei Gesellschaftsbeteiligungen, die ratenweise bezahlt werden, nicht einschlägig.

8

Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung soll sich wie bei einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11. April 2005 - 17 W 21/05, juris) gerichteten Klage auch bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage das Interesse des Klägers grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 9 W 2/14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2014 - 13 W 50/14 -, juris - dem folgend zuletzt auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 8 W 288/15 -, Rn. 6, juris). Dies erweist sich unter Berücksichtigung der Erwägungen, die das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem jüngst veröffentlichten Beschluss angestellt hat (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07. Juli 2015 - 7 W 33/15 -, Rn. 6, juris) und die der Senat teilt, als nicht sachgerecht:

9

„Der Ansatz der noch offenen Darlehensvaluta aus einem Darlehen ist dann gerechtfertigt, wenn mit einer negativen Feststellungsklage die Nichtigkeit des Darlehensvertrags geltend gemacht wird, da mit der Feststellung der Nichtigkeit die vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta grundsätzlich entfällt. So ist der Klageantrag Ziffer 1) hier aber nicht formuliert. Vielmehr begehrt die Klägerin mit dem Klageantrag Ziffer 1) die Feststellung der Wirksamkeit des von ihr erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages. Ein wirksamer Widerruf eines Vertrages führt aber nicht zur Nichtigkeit des widerrufenen Vertrages, sondern wandelt vielmehr das Vertragsverhältnis „ex nunc" in ein Rückgewährschuldverhältnis um (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 355 Rdnr. 12). Die Rechtsfolge entspricht insoweit der einer wirksamen Rücktrittserklärung, die ebenfalls nicht zu dem Wegfall des ursprünglichen Vertrages, sondern vielmehr zu dessen Umwandlung in ein Rückgewährsschuldverhältnis führt (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 347 Rdnr. 1). Bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung ist der Streitwert daher nach § 3 ZPO zu bestimmen unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs. Maßgebend ist das Interesse des Klägers an der Rechtsfolge, die ja nicht in der Befreiung von der Leistungspflicht besteht, sondern nach der Verschlechterungsdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zu schätzen ist (vgl. OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdz. 6121; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36 Aufl., § 3 Rdnr. 177, Stichwort: „Widerruf einer Willenserklärung"; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort: „Feststellungsklage" - zu „Feststellung des Nichtbestehens eines Vertrages wegen Nichtzustandekommens oder Rücktritts").

10

Auch nach einem wirksamen Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist der Darlehensnehmer verpflichtet, die empfangene Darlehensvaluta an die Bank zurückzuzahlen. Der Vorteil besteht darin, dass er als Wertersatz für die Darlehensüberlassung Zinsen nur bis zur Rückzahlung des Darlehens bezahlen muss und insoweit dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen muss. Hinzu kommt, dass er ggf. nachweisen kann, dass der vertraglich vereinbarte Zinssatz nicht dem Marktzins entspricht, sondern dieser Marktzins niedriger liegt. Kann er dies, so muss er ggf. auch nur einen geringeren Zinssatz als den vertraglich vereinbarten bezahlen (vgl. § 346 Abs. 1 BGB a. F.).“

11

Nach dieser, in weiteren obergerichtlichen Entscheidungen vertretenen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 - 6 U 222/13 -, Rn. 2, juris = WM 2015, 1147 m.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15 -, Rn. 12 m.w.N., juris) Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, kommt es für die Streitwertbemessung bei einem Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Das wirtschaftliche Interesse des klagenden Darlehensnehmers an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht damit nicht grundsätzlich dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten. Maßgeblich ist vielmehr regelmäßig das Interesse des Darlehensnehmers, von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden, das für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO nach dem Betrag der im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen - begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag gemäß § 9 ZPO - zu schätzen ist.

12

Von diesen Grundsätzen - mit dem Landgericht und im Ausgangspunkt auch mit dem Beschwerdeführer - ausgehend, ist die Wertfestsetzung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, die allein auf die im jeweiligen Darlehensvertrag vereinbarte Zinsrate von 310,56 € monatlich (Bl. 5 GA) bzw. 481,75 € vierteljährlich (Bl. 14 GA) abstellt und den Tilgungsanteil der insgesamt zu erbringenden „Leistungsraten“ außer Betracht lässt. Bei einem wirksamen Widerruf müsste die Klägerin als Darlehensnehmerin auch die Darlehensvaluta zurückgewähren; dies hätte sie mit von ihr bereits erbrachten Tilgungsleistungen - jedenfalls teilweise - bereits getan, weshalb der zurück zu gewährende Betrag entsprechend zu reduzieren wäre.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015 wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.3.2015 abgeändert und der Streitwert auf 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass ein zwischen den Parteien bestehender Verbraucherdarlehensvertrag (wirksam) widerrufen sei.
Die Kläger und die Beklagte schlossen unter dem 24.9.2008 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einem Nennbetrag von 126.500 Euro ab, der zum 1.8.2013 noch mit rund 120.000 Euro valutierte und dessen Zins bis zum 30.5.2019 gebunden war. Mit Schreiben vom 21.10.2013 haben die Kläger ihre Vertragserklärung widerrufen; ihr aus § 495 BGB folgendes Widerrufsrecht sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen. Der Rechtsstreit ist durch Urteil des Landgerichts vom 19.9.2014 erledigt.
Den Streitwert hatten die Kläger in der Klage auf 13.718,54 Euro beziffert. Er ergebe sich im Ausgangspunkt als Summe aus einer von der Beklagten auf den 31.8.2013 errechneten Vorfälligkeitsentschädigung von 12.148,18 Euro einerseits und einer im Fall der Rückabwicklung nach klägerischem Vortrag von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentschädigung auf die von den Klägern an die Beklagte geleisteten Raten andererseits, die rund 5.000 Euro betrage. Von dem sich in der Addition beider Positionen ergebenden Betrag von 17.148,18 Euro sei, da eine Feststellungsklage vorliege, ein Abschlag von 20% zu machen, woraus sich der genannte Streitwert ergebe.
Das Landgericht hat den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2014 auf 12.148,18 Euro festgesetzt. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2014 zunächst um Streitwertfestsetzung gebeten hatten, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Hinweis des Landgerichts, wonach der Streitwert bereits festgesetzt worden sei, mit Schriftsatz vom 24.2.2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 29.8.2014 eingelegt, und aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt.
Daraufhin hat das Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 10.3.2015 den Streitwert auf 96.072,45 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert sei auf den vollen Betrag der Restdarlehensvaluta festzusetzen, der 96.072,45 Euro betragen habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015, mit dem sie die Herabsetzung des Streitwerts auf den früher festgesetzten Betrag begehrt.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Der Streitwert der Klage ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei ist der Wert eines Feststellungsbegehrens nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs kommt es daher auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger für den Fall des erfolgreichen Widerrufs verspricht. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.).
2.
Das danach maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten (a)). Maßgeblich ist vielmehr ihr Interesse, von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden (b)).
a)
10 
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05 - für eine negative Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens in Betracht kommt, wandelt sich das Darlehensverhältnis im Fall eines erfolgreichen Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Liegt kein verbundenes Geschäft vor, ist der Darlehensnehmer im Rahmen dieses Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht anders zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet, als im Fall des Fortbestehens des Darlehensvertrages.
11 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht daher nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten, und auch der Wert vom Darlehensnehmer geleisteter Sicherheiten ist nicht maßgeblich, da die Sicherheiten dem Darlehensgeber auch bei erfolgreichem Widerruf als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens dienen (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00), so dass der erfolgreiche Widerruf keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheiten ohne Ablösung der Darlehensrestschuld begründet.
b)
12 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2005 - 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14).
aa)
13 
Für die Streitwertbemessung ist dabei, da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 ZPO handelt, diese Vorschrift i. R. d. Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen; § 9 ZPO erfasst ungeachtet der Klageart allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99). Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst in Streit ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Widerrufs auf den Wegfall des Bezugsrechts des Darlehensgebers für die künftigen Zinsen gerichtet ist.
14 
Nur die Orientierung am beschriebenen wirtschaftlichen Interesse trägt im Übrigen der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, dass Gerichtskosten und Streitwert nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden dürfen, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen, indem das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfGE 85, 337, 347; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Oktober 1996 - 1 BvR 1074/93). Denn das wäre der Fall, setzte man in Konstellationen wie der streitgegenständlichen den Streitwert auf die offenen Darlehensverbindlichkeiten fest; insbesondere bei nur noch kurzer Dauer oder dem gänzlichen Fehlen einer Zinsbindung und den im Immobiliardarlehensbereich häufig hohen Restverbindlichkeiten bei Ablauf der Zinsbindung stünden wirtschaftlichen Vorteile in der Größenordnung weniger tausend oder sogar nur einiger hundert Euro Prozesskostenrisiken im deutlich fünfstelligen Bereich gegenüber, die ohne weiteres geeignet wären, den Darlehensnehmer von der Geltendmachung seiner (Verbraucherschutz-) Rechte abzuhalten.
bb)
15 
Unter Anwendung dieser Grundsätze schätzt der Senat den nach § 9 ZPO maßgeblichen 3,5fachen Jahresbetrag der Zinsen für den vorliegenden Fall auf 13.000 Euro. Ein Abschlag ist von diesem Betrag wegen des diesen Anspruch im Ergebnis negierenden Charakters der Klage nicht zu machen.
3.
16 
Soweit die Kläger vorliegend über das soeben 2. dargestellte Interesse am erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrages hinaus vortragen, ihnen stehe im Fall des erfolgreichen Widerrufs gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von rund 5.000 Euro zu, erhöht sich der Streitwert dadurch nicht.
17 
Denn anders als im Fall der auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs gerichteten positiven Feststellungsklage bleibt die Berechtigung dieser Forderungsberühmung bei der von den Klägern hier allein begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages gänzlich ungeprüft. Bezogen auf einen Nutzungsersatzanspruch wird mit der streitgegenständlichen Feststellung nur eine einzelne Vorfrage geklärt, während das tatsächliche Bestehen des Anspruchs in der behaupteten Höhe von einer ganzen Reihe weiterer, ggf. auch nach Feststellung eines erfolgreichen Widerrufs gänzlich offener Faktoren - etwa Gegenansprüchen der Beklagten - abhängt. Der begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs lässt sich daher für einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Nutzungsersatz kein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert beimessen (insoweit ohne nähere Begründung anders OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).
4.
18 
Soweit die Kläger ein Angebot der Beklagten vortragen, auf dessen Grundlage sie sich unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung gleichfalls vom Darlehensvertrag hätten lösen können, kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Umständen sich aus dieser hypothetisch gebliebenen Möglichkeit eine Begrenzung des für den Streitwert maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Kläger ergeben könnte, wenn es die Kläger selbst - wie hier im Rahmen der Streitwertbestimmung in der Klageschrift - als ihr maßgebliches Interesse darlegen.
19 
Denn das würde vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, indem Vorfälligkeitsentschädigung im Zeitpunkt des Widerrufs und der nach oben 2. bestimmte Vorteil betragsmäßig in derselben Streitwertstufe liegen.
III.
20 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Der Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen wird auf 22.815,30 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.

Gründe

 
Gegenstand des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen war die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass zwei mit der Beklagten am 4./8.3.2004 und am 10./.11.3.2008 geschlossene Verbraucherdarlehen über 117.000,- EUR und 50.000,- EUR durch Widerruf vom 12.2.2013 ihre Wirksamkeit verloren haben.
Der Streitwert der Klage war gemäß § 48 Abs.1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.).
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05 für den Fall einer negativen Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB - in gleicher Weise wie beim Fortbestehen des Kreditvertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zu erstatten. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden. Der Streitwert der Feststellungsklage kann also nicht mit der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt des Widerrufs gleichgesetzt werden. Auch der Wert der Sicherheiten, die der Darlehensnehmer geleistet hat, ist nicht maßgebend, denn diese dienen dem Darlehensgeber wie im Falle der Erfüllung des Darlehensvertrages regelmäßig auch nach Widerruf des Darlehensvertrages als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00). Der wirksame Widerruf begründet deshalb keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheit ohne Ablösung der Darlehensrestschuld.
Nachdem auch nicht behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass sich - unter Ausklammerung der Pflicht der Klägerin, die Valuta zurückzuzahlen - bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB ein Saldo zugunsten der Klägerin ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass sie durch den Widerruf von ihrer Verpflichtung befreit wird, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (so auch OLG Stuttgart v. 14.11.2014 - 9 W 36/14). Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99). Die Voraussetzung für die Anwendung des § 9 ZPO, dass das Stammrecht selbst im Streit ist (Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05), ist gegeben. Bezogen auf die Zukunft ist die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs auf den Wegfall des Bezugsrechts des Darlehensgebers gerichtet, künftig die vertraglich vereinbarten Zinsen zu verlangen. Angesichts der - lediglich auf gewandeltem Rechtsgrund - fortbestehenden Verpflichtung das Darlehensnehmers, das Darlehen zurückzuzahlen, kann der Wert dieses Stammrechts aber nicht mit der offenen Valuta bemessen werden, vielmehr ist nach den Grundsätzen des § 9 ZPO zu verfahren.
Demnach ist bei der Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO regelmäßig der Betrag der im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen zu schätzen, allerdings begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§ 9 ZPO). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Beklagte die Darlehensverträge bereits gekündigt hat. Deshalb liegt in diesem Fall der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus der Wirksamkeit des Widerrufs für die Klägerin ergeben hätte, in der Befreiung von der Pflicht, die nach der Kündigung geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Die Beklagte hat als Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt 22.815,30 EUR geltend gemacht, sodass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.

Tenor

1) Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2005 - 9 O 556/03 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz auf 17.319,85 EUR festgesetzt wird.

2) Die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. D. gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2005 - 9 O 556/03 - wird zurückgewiesen.

3) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; der Streitwert für die erste Instanz war von Amts wegen auf 17.319,85 EUR festzusetzen.
Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Zahlungsantrags (Klageantrag Ziff. 1; hier 7.094,01 EUR) und dem Wert des Feststellungsantrags (Klageantrag Ziff. 2; hier 10.225,84 EUR). Die übrigen Anträge und Gegenansprüche erhöhen den Streitwert nicht. Es gilt das GKG a. F., weil die Klage vor dem 1. Juli 2004 bei Gericht einging (§ 72 Nr. 1 GKG n. F.).
1) Der Zahlungsantrag ist entsprechend der Bezifferung zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Der Feststellungsantrag ist nach dem vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta zu bemessen, weil es sich um eine negative Feststellungsklage handelt. Hier haben die Kläger bislang nichts getilgt, so dass der volle Betrag der Darlehensvaluta in Höhe von 10.225,84 EUR einzusetzen ist. Die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert der negativen Feststellungsklage nicht. Sie werden bei einer negativen Feststellungsklage, die das Stammrecht betrifft, nur als Nebenforderungen geltend gemacht, die gemäß §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben (vgl. auch BGH, NJW 1960, 2336 zum Fall der Schuldbefreiung). Die Rechtsschutzform, in der die Nebenforderung erhoben wird, ist unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistungs- oder eine Feststellungsklage handelt (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl., § 4 Rn. 31). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 4 Abs. 1 ZPO, der eine praktische, einfache und klare Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen ermöglichen will. Dies wäre - wenn nicht lediglich auf die Darlehensvaluta abgestellt würde - gefährdet, weil die Zinsberechnung insbesondere bei einem Tilgungsdarlehen nicht ganz einfache Rechenoperationen erfordert.
§ 9 ZPO ändert daran nichts. Die Vorschrift regelt den Wert einer Klage, bei der das Recht auf die wiederkehrenden Leistungen selbst, also das Stammrecht im Streit ist (allg. Meinung, vgl. nur Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 9 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, a. a. O. § 9 Rn. 11). Es geht also bei § 9 ZPO darum, einen Streitwert für das Stammrecht selbst festzulegen, nicht etwa die aus dem Stammrecht fließenden Nebenleistungen zu bewerten. Damit handelt es sich in der Sache um eine den § 3 ZPO konkretisierende Vorschrift, die die Fälle erfassen soll, in denen das Stammrecht selbst keinen eigenen, bezifferbaren Wert hat (so auch OLG Köln, OLGR Köln 1999, 404; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger 2. Aufl. § 9 Rn. 6). Die Vorschrift bezieht sich mithin auf Fallgestaltungen, bei denen ein Stammrecht sich darin erschöpft, Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen zu gewähren (insb. Leibrenten, Reallasten, Altenteil, Rentenansprüche, Überbau- und Notwegrenten, Dienst- oder Versorgungsbezüge, vgl. nur Zöller/Herget, ZPO § 9 Rn. 4) und regelt, wie ein solches Stammrecht wertmäßig zu bestimmen ist. Damit erlaubt § 9 ZPO nicht, den isoliert festgestellten Wert des Stammrechts und den nach den wiederkehrenden Leistungen bemessenen Wert des Stammrechts zu addieren.
2) Die übrigen Anträge und Gegenansprüche erhöhen den Streitwert nicht.
a) Die Rückabtretung der Lebensversicherung (hier Klageantrag Ziff. 3) erhöht den Streitwert nicht, weil die Lebensversicherung eine vom Bestand des Darlehensvertrages abhängige Sicherheit ist (Zöller/Herget, ZPO § 5 Rn. 8; vgl. auch § 3 Rn. 16 Stichwort „Bürgschaft“). Da die Darlehensforderung selbst Streitgegenstand ist, ist allein auf ihren Wert abzustellen (§ 6 ZPO; vgl. Zöller/Herget, ZPO § 6 Rn. 8, 10).
b) Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche beeinflussen den Streitwert nicht. Unabhängig von der Frage, inwieweit im vorliegenden Fall der Streitgegenstand von Darlehens- und Kondiktionsanspruch identisch ist und ob der von der Beklagten behauptete Anspruch aus § 128 HGB einen anderen Streitgegenstand hat, erhöht die Aufrechnung den Streitwert jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um wirtschaftlich identische Ansprüche handelt. Werden unterschiedliche Ansprüche im Prozess geltend gemacht, können wirtschaftlich identische Forderungen bei der Streitwertbemessung nur einmal berücksichtigt werden (vgl. Schneider, Streitwertkommentar 11. Aufl., Rn. 2881f.). § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist Ausdruck dieses allgemeinen Gedankens und gilt insofern auch für die Hilfsaufrechnung nach § 19 Abs. 3 GKG.
Hier handelt es sich jedenfalls um wirtschaftlich identische Forderungen. Der Streit der Parteien geht auf den gleichen Lebensvorgang zurück. Es geht um die Frage, welche Ansprüche die Beklagte daraus herleiten kann, dass sie die Darlehensvaluta ausgezahlt hat. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kläger - gleich welche rechtlichen Überlegungen man zugrunde legt - die Darlehensvaluta höchstens einmal zu erbringen haben. Jede Zahlung wäre als Erfüllung einer - gleich auf welchen Rechtsgrund gestützten - Forderung wegen derselben Darlehensvaluta anzusehen. Es ist ausgeschlossen, dass die Beklagte - auch wenn man ihre Rechtsansicht zugrunde legt - die Darlehensvaluta mehr als einmal von den Klägern verlangen kann. Daher ist hinsichtlich der Ansprüche wegen der gleichen Darlehensvaluta jedenfalls davon auszugehen, dass sie sämtlich wirtschaftlich identisch sind.
3) Der Senat war nicht gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (allg. Meinung, vgl. nur Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl. § 68 Rn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG n. F.

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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21.04.2015 zu Ziffer II. abgeändert und der Streitwert auf 603.200,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

In dem zugrundeliegenden Verfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene Vertrag über zwei tilgungsfreie Darlehen in Höhe von insgesamt 754.000,00 € durch den von ihm erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2015 (Bl. 110 GA) das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt und zu Ziffer II. den Streitwert auf 112.292,18 € € festgesetzt. Dabei hat es die Darlehenssumme als solche nicht als geeigneten Anknüpfungspunkt für das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Klägers angesehen, weil über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages als solche kein Streit bestanden habe. Streit könne nur darüber bestehen, inwieweit die Beklagte für das Darlehen ein Entgelt in Gestalt von Zinsen und Gebühren verlangen könne bzw. ein solches möglicherweise zurückzuerstatten habe.

2

Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 754.000,00 € festzusetzen mit der Begründung, der positive Feststellungsantrag sei nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung gerichtet gewesen; vielmehr habe – der Entscheidung des OLG Köln vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 (Anlage KB 1) entsprechend – das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen.

3

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.04.2015 (Bl. 125 GA) nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist im aus vorstehenden Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Sie führt zur Heraufsetzung des Streitwerts auf 603.200,00 €.

5

Die Beklagte sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers unabhängig von der Höhe der Darlehenssumme, die außer Ansatz bleiben müsse, in einer (vorzeitigen) Lösung von dem streitgegenständlich gewesenen Darlehensvertrag; dieses bestehe in der Erstattung von Bearbeitungskosten (7.540,00 €), der Rückgewähr von Nutzungsersatzansprüchen sowie der Befreiung von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (130.000,00 €). Dem vermag der Senat im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen.

6

Auszugehen ist vielmehr von dem im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers. Dieses bemisst sich bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder – wie hier – seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. In Übereinstimmung mit den dazu – soweit ersichtlich – veröffentlichten bzw. vom Kläger vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 –, juris, Anlage KB 1; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2014 – 9 W 2/14, Anlage KB 2 m.w.N.; so offenbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 – I-16 U 72/14, Anlage KB 3; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 17 W 21/05, juris) – zu denen sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts nicht verhält – geht der Senat davon aus, dass dies auch in Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gilt.

7

Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, das in der genannten Senatsentscheidung mit überzeugender Begründung darauf abgestellt hat, dass bei einem auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klagebegehren das Vertragsverhältnis im Ganzen betroffen ist und nicht einzelne, daraus etwa resultierende materiell-rechtliche Ansprüche. Der Wert dieses Vertragsverhältnisses wird aber entscheidend durch die Höhe der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Nettodarlehensvaluta bestimmt, welche der Streitwertbemessung daher zugrunde zu legen ist. Dabei ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, der sich der Senat anschließt, unerheblich, dass – wie bei den vorliegend vereinbart gewesenen tilgungsfreien Darlehen – über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die Nettodarlehensbeträge im Ergebnis an die Beklagte zurückzahlen zu müssen, letztlich kein Streit besteht. Dies ergibt sich mittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum – umgekehrten – Fall einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung, die ebenfalls mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit der Überlegung begründet, dass eine entsprechende Zahlungsklage des Gegners ebenfalls mit dem vollen Betrag der Klageforderung zu bewerten wäre „ungeachtet der Tatsache, dass es dabei letztlich nur um den Zeitpunkt einer unter den Parteien an sich unstreitigen Rückzahlungspflicht ginge“ (BGH, Beschluss vom 25.02.1997 – XI ZB 3/97 –, Rn. 6, juris m.w.N.; a. A. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rdn. 958). Diese Erwägung greift indes auch im hier gegebenen Fall einer auf Feststellung der wirksamen Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses – hier durch Widerruf – gerichteten Klage. Eine andere Betrachtung würde zu Wertungswidersprüchen führen.

8

Letzteres gilt indes auch für die Überlegung, die offenbar der Streitwertfestsetzung in einem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geführten Verfahren zugrunde lag. Diese erschließt sich zwar nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17. September 2014 – 9 U 120/14 –, juris), sondern allenfalls aus dem – nicht veröffentlichten – Beschluss des Gerichts vom 10.09.2014, auf den in der Veröffentlichung des Urteils lediglich „nachrichtlich“ hingewiesen ist. Dessen tragende Erwägungen werden in einer Anmerkung von Scharder (VuR 2015, 106-108, zit. n. juris) wie folgt wiedergegeben:

9

„Den Streitwert habe das Gericht nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse des Klägers maßgeblich hierfür sei. Dieses bestehe in derartigen Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nach Jahren in der Nutzung einer Niedrigzinsphase oder der Umgehung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Dass davon losgelöst der Darlehensbetrag nach § 357 i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB zurückgezahlt werden müsse, sei unstreitig. Erfolgt der Widerruf nur wenige Jahre vor Ende der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB, so sei ein Abschlag beim Streitwert, der den normalen Abschlag bei einer Feststellungsklage von 20 % übersteige, zulässig, da der Darlehensnehmer in wenigen Jahren sowieso kündigen könne.“

10

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart geht danach mithin im rechtlichen Ausgangspunkt von den oben genannten Grundsätzen aus, hält indes in den genannten Fällen einen höheren prozentualen Abschlag als den sonst bei einer Feststellungsklage üblichen für „zulässig“. Ungeachtet dessen, dass diese Formulierung („zulässig“) schon nicht zu einem entsprechend höheren Abschlag in anderen Fällen zwingt, ist auch eine Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte – mangels Mitteilung eines Sachverhalts – nicht feststellbar; das zitierte Anerkenntnisurteil enthält keine Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO). Eine Verallgemeinerungsfähigkeit ist damit nicht gegeben. Das Argument, dass der Darlehensnehmer wegen der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB „in wenigen Jahren sowieso kündigen könne“ greift zudem deswegen nicht, weil diese Kündigungsmöglichkeit in jedem Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegeben ist. Zudem würde es – wie dargelegt – zu Wertungswidersprüchen führen, den Wert einer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehensbeendigung gerichteten Klage mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten (vgl. BGH, a.a.O.), hiervon im umgekehrten Fall einer auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage jedenfalls im Ergebnis jedoch abzuweichen.

11

Ist mithin von einem an der Höhe der – hier mit dem vollen Wert des tilgungsfreien Darlehens von 754.00,00 € – noch offenen Darlehensvaluta orientierten Interesse des Klägers auszugehen, ist für die Bestimmung des Werts der auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten – positiven – Feststellungsklage der übliche Abschlag von 20 % in Ansatz zu bringen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, "Feststellungsklagen"; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZR 134/11 –, Rn. 5, juris; vgl. auch OLG Köln, a.a.O.). Davon, dass es sich vorliegend um eine positive Feststellungsklage handelte, gehen auch die Beschwerdeführer (Bl. 119 GA) aus (anders OLG Frankfurt, a.a.O., für die dortige Fallgestaltung: negative Feststellungsklage ohne prozentualen Abschlag). Der Streitwert ist mithin im Ergebnis auf 603.200,00 € festzusetzen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Tenor

Der Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen wird auf 22.815,30 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.

Gründe

 
Gegenstand des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen war die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass zwei mit der Beklagten am 4./8.3.2004 und am 10./.11.3.2008 geschlossene Verbraucherdarlehen über 117.000,- EUR und 50.000,- EUR durch Widerruf vom 12.2.2013 ihre Wirksamkeit verloren haben.
Der Streitwert der Klage war gemäß § 48 Abs.1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.).
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05 für den Fall einer negativen Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB - in gleicher Weise wie beim Fortbestehen des Kreditvertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zu erstatten. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden. Der Streitwert der Feststellungsklage kann also nicht mit der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt des Widerrufs gleichgesetzt werden. Auch der Wert der Sicherheiten, die der Darlehensnehmer geleistet hat, ist nicht maßgebend, denn diese dienen dem Darlehensgeber wie im Falle der Erfüllung des Darlehensvertrages regelmäßig auch nach Widerruf des Darlehensvertrages als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00). Der wirksame Widerruf begründet deshalb keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheit ohne Ablösung der Darlehensrestschuld.
Nachdem auch nicht behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass sich - unter Ausklammerung der Pflicht der Klägerin, die Valuta zurückzuzahlen - bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB ein Saldo zugunsten der Klägerin ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass sie durch den Widerruf von ihrer Verpflichtung befreit wird, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (so auch OLG Stuttgart v. 14.11.2014 - 9 W 36/14). Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99). Die Voraussetzung für die Anwendung des § 9 ZPO, dass das Stammrecht selbst im Streit ist (Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05), ist gegeben. Bezogen auf die Zukunft ist die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs auf den Wegfall des Bezugsrechts des Darlehensgebers gerichtet, künftig die vertraglich vereinbarten Zinsen zu verlangen. Angesichts der - lediglich auf gewandeltem Rechtsgrund - fortbestehenden Verpflichtung das Darlehensnehmers, das Darlehen zurückzuzahlen, kann der Wert dieses Stammrechts aber nicht mit der offenen Valuta bemessen werden, vielmehr ist nach den Grundsätzen des § 9 ZPO zu verfahren.
Demnach ist bei der Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO regelmäßig der Betrag der im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen zu schätzen, allerdings begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§ 9 ZPO). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Beklagte die Darlehensverträge bereits gekündigt hat. Deshalb liegt in diesem Fall der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus der Wirksamkeit des Widerrufs für die Klägerin ergeben hätte, in der Befreiung von der Pflicht, die nach der Kündigung geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Die Beklagte hat als Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt 22.815,30 EUR geltend gemacht, sodass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015 wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.3.2015 abgeändert und der Streitwert auf 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass ein zwischen den Parteien bestehender Verbraucherdarlehensvertrag (wirksam) widerrufen sei.
Die Kläger und die Beklagte schlossen unter dem 24.9.2008 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einem Nennbetrag von 126.500 Euro ab, der zum 1.8.2013 noch mit rund 120.000 Euro valutierte und dessen Zins bis zum 30.5.2019 gebunden war. Mit Schreiben vom 21.10.2013 haben die Kläger ihre Vertragserklärung widerrufen; ihr aus § 495 BGB folgendes Widerrufsrecht sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen. Der Rechtsstreit ist durch Urteil des Landgerichts vom 19.9.2014 erledigt.
Den Streitwert hatten die Kläger in der Klage auf 13.718,54 Euro beziffert. Er ergebe sich im Ausgangspunkt als Summe aus einer von der Beklagten auf den 31.8.2013 errechneten Vorfälligkeitsentschädigung von 12.148,18 Euro einerseits und einer im Fall der Rückabwicklung nach klägerischem Vortrag von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentschädigung auf die von den Klägern an die Beklagte geleisteten Raten andererseits, die rund 5.000 Euro betrage. Von dem sich in der Addition beider Positionen ergebenden Betrag von 17.148,18 Euro sei, da eine Feststellungsklage vorliege, ein Abschlag von 20% zu machen, woraus sich der genannte Streitwert ergebe.
Das Landgericht hat den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2014 auf 12.148,18 Euro festgesetzt. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2014 zunächst um Streitwertfestsetzung gebeten hatten, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Hinweis des Landgerichts, wonach der Streitwert bereits festgesetzt worden sei, mit Schriftsatz vom 24.2.2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 29.8.2014 eingelegt, und aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt.
Daraufhin hat das Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 10.3.2015 den Streitwert auf 96.072,45 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert sei auf den vollen Betrag der Restdarlehensvaluta festzusetzen, der 96.072,45 Euro betragen habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015, mit dem sie die Herabsetzung des Streitwerts auf den früher festgesetzten Betrag begehrt.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Der Streitwert der Klage ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei ist der Wert eines Feststellungsbegehrens nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs kommt es daher auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger für den Fall des erfolgreichen Widerrufs verspricht. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.).
2.
Das danach maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten (a)). Maßgeblich ist vielmehr ihr Interesse, von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden (b)).
a)
10 
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05 - für eine negative Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens in Betracht kommt, wandelt sich das Darlehensverhältnis im Fall eines erfolgreichen Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Liegt kein verbundenes Geschäft vor, ist der Darlehensnehmer im Rahmen dieses Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht anders zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet, als im Fall des Fortbestehens des Darlehensvertrages.
11 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht daher nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten, und auch der Wert vom Darlehensnehmer geleisteter Sicherheiten ist nicht maßgeblich, da die Sicherheiten dem Darlehensgeber auch bei erfolgreichem Widerruf als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens dienen (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00), so dass der erfolgreiche Widerruf keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheiten ohne Ablösung der Darlehensrestschuld begründet.
b)
12 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2005 - 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14).
aa)
13 
Für die Streitwertbemessung ist dabei, da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 ZPO handelt, diese Vorschrift i. R. d. Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen; § 9 ZPO erfasst ungeachtet der Klageart allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99). Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst in Streit ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Widerrufs auf den Wegfall des Bezugsrechts des Darlehensgebers für die künftigen Zinsen gerichtet ist.
14 
Nur die Orientierung am beschriebenen wirtschaftlichen Interesse trägt im Übrigen der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, dass Gerichtskosten und Streitwert nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden dürfen, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen, indem das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfGE 85, 337, 347; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Oktober 1996 - 1 BvR 1074/93). Denn das wäre der Fall, setzte man in Konstellationen wie der streitgegenständlichen den Streitwert auf die offenen Darlehensverbindlichkeiten fest; insbesondere bei nur noch kurzer Dauer oder dem gänzlichen Fehlen einer Zinsbindung und den im Immobiliardarlehensbereich häufig hohen Restverbindlichkeiten bei Ablauf der Zinsbindung stünden wirtschaftlichen Vorteile in der Größenordnung weniger tausend oder sogar nur einiger hundert Euro Prozesskostenrisiken im deutlich fünfstelligen Bereich gegenüber, die ohne weiteres geeignet wären, den Darlehensnehmer von der Geltendmachung seiner (Verbraucherschutz-) Rechte abzuhalten.
bb)
15 
Unter Anwendung dieser Grundsätze schätzt der Senat den nach § 9 ZPO maßgeblichen 3,5fachen Jahresbetrag der Zinsen für den vorliegenden Fall auf 13.000 Euro. Ein Abschlag ist von diesem Betrag wegen des diesen Anspruch im Ergebnis negierenden Charakters der Klage nicht zu machen.
3.
16 
Soweit die Kläger vorliegend über das soeben 2. dargestellte Interesse am erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrages hinaus vortragen, ihnen stehe im Fall des erfolgreichen Widerrufs gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von rund 5.000 Euro zu, erhöht sich der Streitwert dadurch nicht.
17 
Denn anders als im Fall der auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs gerichteten positiven Feststellungsklage bleibt die Berechtigung dieser Forderungsberühmung bei der von den Klägern hier allein begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages gänzlich ungeprüft. Bezogen auf einen Nutzungsersatzanspruch wird mit der streitgegenständlichen Feststellung nur eine einzelne Vorfrage geklärt, während das tatsächliche Bestehen des Anspruchs in der behaupteten Höhe von einer ganzen Reihe weiterer, ggf. auch nach Feststellung eines erfolgreichen Widerrufs gänzlich offener Faktoren - etwa Gegenansprüchen der Beklagten - abhängt. Der begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs lässt sich daher für einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Nutzungsersatz kein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert beimessen (insoweit ohne nähere Begründung anders OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).
4.
18 
Soweit die Kläger ein Angebot der Beklagten vortragen, auf dessen Grundlage sie sich unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung gleichfalls vom Darlehensvertrag hätten lösen können, kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Umständen sich aus dieser hypothetisch gebliebenen Möglichkeit eine Begrenzung des für den Streitwert maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Kläger ergeben könnte, wenn es die Kläger selbst - wie hier im Rahmen der Streitwertbestimmung in der Klageschrift - als ihr maßgebliches Interesse darlegen.
19 
Denn das würde vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, indem Vorfälligkeitsentschädigung im Zeitpunkt des Widerrufs und der nach oben 2. bestimmte Vorteil betragsmäßig in derselben Streitwertstufe liegen.
III.
20 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.