Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 28. Mai 2015 - 8 W 288/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0528.8W288.15.0A
bei uns veröffentlicht am28.05.2015

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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21.04.2015 zu Ziffer II. abgeändert und der Streitwert auf 603.200,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

In dem zugrundeliegenden Verfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene Vertrag über zwei tilgungsfreie Darlehen in Höhe von insgesamt 754.000,00 € durch den von ihm erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2015 (Bl. 110 GA) das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt und zu Ziffer II. den Streitwert auf 112.292,18 € € festgesetzt. Dabei hat es die Darlehenssumme als solche nicht als geeigneten Anknüpfungspunkt für das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Klägers angesehen, weil über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages als solche kein Streit bestanden habe. Streit könne nur darüber bestehen, inwieweit die Beklagte für das Darlehen ein Entgelt in Gestalt von Zinsen und Gebühren verlangen könne bzw. ein solches möglicherweise zurückzuerstatten habe.

2

Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 754.000,00 € festzusetzen mit der Begründung, der positive Feststellungsantrag sei nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung gerichtet gewesen; vielmehr habe – der Entscheidung des OLG Köln vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 (Anlage KB 1) entsprechend – das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen.

3

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.04.2015 (Bl. 125 GA) nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist im aus vorstehenden Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Sie führt zur Heraufsetzung des Streitwerts auf 603.200,00 €.

5

Die Beklagte sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers unabhängig von der Höhe der Darlehenssumme, die außer Ansatz bleiben müsse, in einer (vorzeitigen) Lösung von dem streitgegenständlich gewesenen Darlehensvertrag; dieses bestehe in der Erstattung von Bearbeitungskosten (7.540,00 €), der Rückgewähr von Nutzungsersatzansprüchen sowie der Befreiung von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (130.000,00 €). Dem vermag der Senat im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen.

6

Auszugehen ist vielmehr von dem im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers. Dieses bemisst sich bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder – wie hier – seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. In Übereinstimmung mit den dazu – soweit ersichtlich – veröffentlichten bzw. vom Kläger vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 –, juris, Anlage KB 1; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2014 – 9 W 2/14, Anlage KB 2 m.w.N.; so offenbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 – I-16 U 72/14, Anlage KB 3; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 17 W 21/05, juris) – zu denen sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts nicht verhält – geht der Senat davon aus, dass dies auch in Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gilt.

7

Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, das in der genannten Senatsentscheidung mit überzeugender Begründung darauf abgestellt hat, dass bei einem auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klagebegehren das Vertragsverhältnis im Ganzen betroffen ist und nicht einzelne, daraus etwa resultierende materiell-rechtliche Ansprüche. Der Wert dieses Vertragsverhältnisses wird aber entscheidend durch die Höhe der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Nettodarlehensvaluta bestimmt, welche der Streitwertbemessung daher zugrunde zu legen ist. Dabei ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, der sich der Senat anschließt, unerheblich, dass – wie bei den vorliegend vereinbart gewesenen tilgungsfreien Darlehen – über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die Nettodarlehensbeträge im Ergebnis an die Beklagte zurückzahlen zu müssen, letztlich kein Streit besteht. Dies ergibt sich mittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum – umgekehrten – Fall einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung, die ebenfalls mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit der Überlegung begründet, dass eine entsprechende Zahlungsklage des Gegners ebenfalls mit dem vollen Betrag der Klageforderung zu bewerten wäre „ungeachtet der Tatsache, dass es dabei letztlich nur um den Zeitpunkt einer unter den Parteien an sich unstreitigen Rückzahlungspflicht ginge“ (BGH, Beschluss vom 25.02.1997 – XI ZB 3/97 –, Rn. 6, juris m.w.N.; a. A. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rdn. 958). Diese Erwägung greift indes auch im hier gegebenen Fall einer auf Feststellung der wirksamen Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses – hier durch Widerruf – gerichteten Klage. Eine andere Betrachtung würde zu Wertungswidersprüchen führen.

8

Letzteres gilt indes auch für die Überlegung, die offenbar der Streitwertfestsetzung in einem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geführten Verfahren zugrunde lag. Diese erschließt sich zwar nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17. September 2014 – 9 U 120/14 –, juris), sondern allenfalls aus dem – nicht veröffentlichten – Beschluss des Gerichts vom 10.09.2014, auf den in der Veröffentlichung des Urteils lediglich „nachrichtlich“ hingewiesen ist. Dessen tragende Erwägungen werden in einer Anmerkung von Scharder (VuR 2015, 106-108, zit. n. juris) wie folgt wiedergegeben:

9

„Den Streitwert habe das Gericht nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse des Klägers maßgeblich hierfür sei. Dieses bestehe in derartigen Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nach Jahren in der Nutzung einer Niedrigzinsphase oder der Umgehung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Dass davon losgelöst der Darlehensbetrag nach § 357 i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB zurückgezahlt werden müsse, sei unstreitig. Erfolgt der Widerruf nur wenige Jahre vor Ende der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB, so sei ein Abschlag beim Streitwert, der den normalen Abschlag bei einer Feststellungsklage von 20 % übersteige, zulässig, da der Darlehensnehmer in wenigen Jahren sowieso kündigen könne.“

10

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart geht danach mithin im rechtlichen Ausgangspunkt von den oben genannten Grundsätzen aus, hält indes in den genannten Fällen einen höheren prozentualen Abschlag als den sonst bei einer Feststellungsklage üblichen für „zulässig“. Ungeachtet dessen, dass diese Formulierung („zulässig“) schon nicht zu einem entsprechend höheren Abschlag in anderen Fällen zwingt, ist auch eine Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte – mangels Mitteilung eines Sachverhalts – nicht feststellbar; das zitierte Anerkenntnisurteil enthält keine Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO). Eine Verallgemeinerungsfähigkeit ist damit nicht gegeben. Das Argument, dass der Darlehensnehmer wegen der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB „in wenigen Jahren sowieso kündigen könne“ greift zudem deswegen nicht, weil diese Kündigungsmöglichkeit in jedem Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegeben ist. Zudem würde es – wie dargelegt – zu Wertungswidersprüchen führen, den Wert einer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehensbeendigung gerichteten Klage mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten (vgl. BGH, a.a.O.), hiervon im umgekehrten Fall einer auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage jedenfalls im Ergebnis jedoch abzuweichen.

11

Ist mithin von einem an der Höhe der – hier mit dem vollen Wert des tilgungsfreien Darlehens von 754.00,00 € – noch offenen Darlehensvaluta orientierten Interesse des Klägers auszugehen, ist für die Bestimmung des Werts der auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten – positiven – Feststellungsklage der übliche Abschlag von 20 % in Ansatz zu bringen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, "Feststellungsklagen"; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZR 134/11 –, Rn. 5, juris; vgl. auch OLG Köln, a.a.O.). Davon, dass es sich vorliegend um eine positive Feststellungsklage handelte, gehen auch die Beschwerdeführer (Bl. 119 GA) aus (anders OLG Frankfurt, a.a.O., für die dortige Fallgestaltung: negative Feststellungsklage ohne prozentualen Abschlag). Der Streitwert ist mithin im Ergebnis auf 603.200,00 € festzusetzen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil


(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. (2) Das Urteil ka

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Tenor Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

1) Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2005 - 9 O 556/03 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz auf 17.319,85 EUR festgesetzt wird.

2) Die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. D. gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2005 - 9 O 556/03 - wird zurückgewiesen.

3) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; der Streitwert für die erste Instanz war von Amts wegen auf 17.319,85 EUR festzusetzen.
Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Zahlungsantrags (Klageantrag Ziff. 1; hier 7.094,01 EUR) und dem Wert des Feststellungsantrags (Klageantrag Ziff. 2; hier 10.225,84 EUR). Die übrigen Anträge und Gegenansprüche erhöhen den Streitwert nicht. Es gilt das GKG a. F., weil die Klage vor dem 1. Juli 2004 bei Gericht einging (§ 72 Nr. 1 GKG n. F.).
1) Der Zahlungsantrag ist entsprechend der Bezifferung zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Der Feststellungsantrag ist nach dem vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta zu bemessen, weil es sich um eine negative Feststellungsklage handelt. Hier haben die Kläger bislang nichts getilgt, so dass der volle Betrag der Darlehensvaluta in Höhe von 10.225,84 EUR einzusetzen ist. Die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert der negativen Feststellungsklage nicht. Sie werden bei einer negativen Feststellungsklage, die das Stammrecht betrifft, nur als Nebenforderungen geltend gemacht, die gemäß §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben (vgl. auch BGH, NJW 1960, 2336 zum Fall der Schuldbefreiung). Die Rechtsschutzform, in der die Nebenforderung erhoben wird, ist unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistungs- oder eine Feststellungsklage handelt (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl., § 4 Rn. 31). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 4 Abs. 1 ZPO, der eine praktische, einfache und klare Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen ermöglichen will. Dies wäre - wenn nicht lediglich auf die Darlehensvaluta abgestellt würde - gefährdet, weil die Zinsberechnung insbesondere bei einem Tilgungsdarlehen nicht ganz einfache Rechenoperationen erfordert.
§ 9 ZPO ändert daran nichts. Die Vorschrift regelt den Wert einer Klage, bei der das Recht auf die wiederkehrenden Leistungen selbst, also das Stammrecht im Streit ist (allg. Meinung, vgl. nur Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 9 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, a. a. O. § 9 Rn. 11). Es geht also bei § 9 ZPO darum, einen Streitwert für das Stammrecht selbst festzulegen, nicht etwa die aus dem Stammrecht fließenden Nebenleistungen zu bewerten. Damit handelt es sich in der Sache um eine den § 3 ZPO konkretisierende Vorschrift, die die Fälle erfassen soll, in denen das Stammrecht selbst keinen eigenen, bezifferbaren Wert hat (so auch OLG Köln, OLGR Köln 1999, 404; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger 2. Aufl. § 9 Rn. 6). Die Vorschrift bezieht sich mithin auf Fallgestaltungen, bei denen ein Stammrecht sich darin erschöpft, Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen zu gewähren (insb. Leibrenten, Reallasten, Altenteil, Rentenansprüche, Überbau- und Notwegrenten, Dienst- oder Versorgungsbezüge, vgl. nur Zöller/Herget, ZPO § 9 Rn. 4) und regelt, wie ein solches Stammrecht wertmäßig zu bestimmen ist. Damit erlaubt § 9 ZPO nicht, den isoliert festgestellten Wert des Stammrechts und den nach den wiederkehrenden Leistungen bemessenen Wert des Stammrechts zu addieren.
2) Die übrigen Anträge und Gegenansprüche erhöhen den Streitwert nicht.
a) Die Rückabtretung der Lebensversicherung (hier Klageantrag Ziff. 3) erhöht den Streitwert nicht, weil die Lebensversicherung eine vom Bestand des Darlehensvertrages abhängige Sicherheit ist (Zöller/Herget, ZPO § 5 Rn. 8; vgl. auch § 3 Rn. 16 Stichwort „Bürgschaft“). Da die Darlehensforderung selbst Streitgegenstand ist, ist allein auf ihren Wert abzustellen (§ 6 ZPO; vgl. Zöller/Herget, ZPO § 6 Rn. 8, 10).
b) Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche beeinflussen den Streitwert nicht. Unabhängig von der Frage, inwieweit im vorliegenden Fall der Streitgegenstand von Darlehens- und Kondiktionsanspruch identisch ist und ob der von der Beklagten behauptete Anspruch aus § 128 HGB einen anderen Streitgegenstand hat, erhöht die Aufrechnung den Streitwert jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um wirtschaftlich identische Ansprüche handelt. Werden unterschiedliche Ansprüche im Prozess geltend gemacht, können wirtschaftlich identische Forderungen bei der Streitwertbemessung nur einmal berücksichtigt werden (vgl. Schneider, Streitwertkommentar 11. Aufl., Rn. 2881f.). § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist Ausdruck dieses allgemeinen Gedankens und gilt insofern auch für die Hilfsaufrechnung nach § 19 Abs. 3 GKG.
Hier handelt es sich jedenfalls um wirtschaftlich identische Forderungen. Der Streit der Parteien geht auf den gleichen Lebensvorgang zurück. Es geht um die Frage, welche Ansprüche die Beklagte daraus herleiten kann, dass sie die Darlehensvaluta ausgezahlt hat. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kläger - gleich welche rechtlichen Überlegungen man zugrunde legt - die Darlehensvaluta höchstens einmal zu erbringen haben. Jede Zahlung wäre als Erfüllung einer - gleich auf welchen Rechtsgrund gestützten - Forderung wegen derselben Darlehensvaluta anzusehen. Es ist ausgeschlossen, dass die Beklagte - auch wenn man ihre Rechtsansicht zugrunde legt - die Darlehensvaluta mehr als einmal von den Klägern verlangen kann. Daher ist hinsichtlich der Ansprüche wegen der gleichen Darlehensvaluta jedenfalls davon auszugehen, dass sie sämtlich wirtschaftlich identisch sind.
3) Der Senat war nicht gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (allg. Meinung, vgl. nur Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl. § 68 Rn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG n. F.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.