Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Feb. 2016 - 5 W 187/16

published on 08/02/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Feb. 2016 - 5 W 187/16
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Landgericht München I, 22 O 7085/15, 18/11/2015

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Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.11.2015, Az. 22 O 7085/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Hintergrund des Verfahrens ist ein zwischen den Parteien am 27.3.2008 geschlossener Darlehensvertrag über 1.355.000€, der nicht Teil eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 BGB ist.

Nach Neufassung seiner ursprünglich erhobenen Anträge (Bl. 51 d. A.) begehrte der Kläger zuletzt die Feststellung, dass das Darlehensverhältnis infolge wirksamen Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei (Ziff. I), dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Rechte herleiten könne (Ziff. II) und dass er seit dem 25.2.2015 keine Nutzungsentschädigung mehr schulde (Ziff. III), sowie die Verurteilung der Beklagten, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch eingetragenen Sicherheit zu erteilen (Ziff. IV).

Mit Beschluss vom 18.11.2015 stellte das Landgericht unter Ziff. I das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO fest und setzte unter Ziff. II den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 1.355.000 € fest (Bl. 80/81 d. A.).

Gegen die Streitwertfestsetzung erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.12.2015 (Bl. 84 d. A.) Beschwerde und beantragte die Festsetzung des Streitwerts auf 151.289,94 €. Dieser Betrag entspricht nach ihrer Berechnung der Höhe der Zinsen, die der Kläger ab dem Widerruf bis zum Ende der Zinsbindungsfrist ohne den Widerruf hätte zahlen müssen. Der Kläger hält die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für richtig und verweist auf BGH XI ZR 37/15 sowie OLG Dresden 8 U 1760/14.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.1.2016 (Bl. 88 d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert beim Widerruf von Darlehensverträgen bei verbundenen Geschäften sei auf den vorliegenden Fall des Verbraucherkreditvertrags übertragbar. Die zunächst zuständige Einzelrichterin hat das Beschwerdeverfahren wegen seiner Grundsatzbedeutung mit Beschluss vom 4.2.2016 auf den Senat übertragen.

II. Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht den Streitwert zutreffend mit der Nettodarlehenssumme angesetzt hat.

1. Die Klage in der Fassung des Schriftsatzes vom 28.9.2015 ist in Ziff. I ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet, dass das zwischen den Parteien bestehende Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt sei.

a) Für diesen in Widerrufsfällen sehr häufig anzutreffenden Klageantrag ist in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Streitwertbemessung noch keine einheitliche Linie gefunden worden.

Der BGH hat ausdrücklich bisher nur im Zusammenhang mit verbundenen Finanzierungsgeschäften zum Streitwert Stellung genommen. Danach sei das Interesse des widerrufenden Darlehensnehmers in diesen Fällen darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als habe er das Geschäft nicht getätigt; deshalb sei der Streitwert einer auf Rückabwicklung des Geschäfts gerichteten Klage mit der Nettodarlehenssumme (ohne weitere Abschläge) anzusetzen (z. B. BGH vom 7.4.2015 - XI ZR 121/14). Aus der Entscheidung des BGH vom 24.11.2015 - XI ZR 327/15 erscheint der Schluss naheliegend, dass der BGH auch bei nicht verbundenen Kreditverträgen eine Streitwertfestsetzung in Höhe der Nettodarlehenssumme für angemessen hält. In dem dort zugrundeliegenden Fall ging es um einen unverbundenen Verbraucherkreditvertrag. Das Berufungsgericht (OLG Dresden, Urteil vom 11.6.2014 - 8 U 1760/14) setzte den Streitwert ausdrücklich auf die Höhe der Darlehensvaluta fest. Im Rahmen der zunächst erhobenen und dann zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde setzte der BGH den Streitwert - ohne weitere Begründung - in derselben Höhe fest.

Die Oberlandesgerichte vertreten zu den nicht verbundenen Verbraucherkreditverträgen derzeit sehr unterschiedliche Ansätze hinsichtlich der Streitwertbemessung. So entschied das OLG Hamburg am 17.7.2015 (6 W 25/15), es sei grundsätzlich auf den Nettodarlehensbetrag abzustellen, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20%, da es sich im Wesen um eine positive Feststellungsklage handele, die das Vertragsverhältnis als Ganzes betreffe. Deswegen sei es unerheblich, dass über die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers letztlich kein Streit bestehe; weiter käme es auch nicht darauf an, in welcher Höhe die Darlehensvaluta noch offen sei.

Dagegen stellte das OLG Frankfurt a.M. in seinen Entscheidungen vom 1.10.2013 (23 W 56/13) und vom 17.1.2014 (9 W 2/14) auf die noch offene Darlehensvaluta ab, da es - vergleichbar den Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines geschlossenen Vertrags - entscheidend auf den Wert der Leistung ankäme, von dem die klagende Partei freigestellt werden wolle. In seiner Entscheidung vom 27.2.2015 (19 W 60/14) setzte das OLG Frankfurt a.M. dagegen 80% der Nettodarlehenssumme an und machte sich die Begründung der unteren Instanz zu eigen. Diese hatte ausgeführt, der Feststellungsantrag bei Widerruf erstrecke sich auf das gesamte Vertragsverhältnis und mache dieses insgesamt zum Streitgegenstand. Anders als bei der Kündigung eines Darlehensvertrags, bei der es nur noch um die zukünftige Entwicklung gehe, gehe es hier um die Wirksamkeit einer Erklärung, die dem gesamten Vertragsverhältnis seine Grundlage entziehe. Soweit die Kläger der Sache nach begehrten festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche zustünden, dürfte es sich sogar um eine negative Feststellungsklage handeln, bei der keine Abschläge vorzunehmen seien (LG Frankfurt a.M. vom 3.11.2014 - 2-25 O 127/14). In gleicher Weise entschied das OLG Frankfurt a.M. am 7.10.2015 (19 W 58/15).

Das OLG Koblenz setzte in seiner Entscheidung vom 28.5.2015 (8 W 288/15) die offene Valuta mit einem Abschlag von 20% an mit der Begründung, die begehrte Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis beträfe das Vertragsverhältnis im Ganzen, dessen Wert entscheidend durch die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bestimmt werde. In dieselbe Richtung ging schon das OLG Köln (Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14).

Nach dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15) soll dagegen der Wert der bis zum Ende der Zinsbindung ersparten Zinsen maßgeblich sein, maximal allerdings für 3 ½ Jahre in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO. Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Vertrags komme nämlich ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung hier nicht in Betracht und anders als im Fall des verbundenen Geschäfts sei der Darlehensnehmer in jedem Fall zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet. Das wirtschaftliche Interesse des widerrufenden Darlehensnehmers sei vielmehr auf die ersparten Zinsen gerichtet. Ein nur möglicher - nicht eingeklagter - Anspruch daneben gegen die Bank auf Nutzungsersatz erhöhe den Streitwert nicht, da er im Rahmen der Feststellungsklage nicht einmal angeprüft werde.

Dem Ansatz des OLG Stuttgart folgten z. B. das OLG Celle (v. 22.7.2015 - 3 W 48/15), das OLG Koblenz (v. 3.9.2015 - 8 W 528/15) und das OLG Karlsruhe (v. 16.9.2015 - 17 W 41/15), das allerdings eine Deckelung nach § 9 ZPO ablehnte, da es jeweils völlig vom Zufall abhänge, ob der Kläger die vereinbarten Zinsen ersparen oder die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank abwenden wolle, die aber in keinem Fall gedeckelt sei. Das OLG München folgte in seinen Entscheidungen vom 11.11.2015 (5 W 1819/15: mit Deckelung gemäß § 9 ZPO) und vom 12.1.2016 (19 W 40/16: ohne Deckelung) ebenfalls dem grundsätzlichen Ansatz des OLG Stuttgart.

Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 22.10.2015 - 4 W 10/15) will vorrangig auf eine konkrete nachvollziehbare Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils durch den Kläger abstellen, ersatzweise möchte es pauschal 10% der Nettodarlehenssumme ansetzen. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsprechung des BGH zum Widerruf bei verbundenen Geschäften sei nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um eine Gesamtrückabwicklung beider Geschäfte gehe. Vielmehr müsse der Darlehensnehmer trotz Widerrufs das Darlehen komplett zurückzahlen. Daher gehe es maßgeblich um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kläger unter Abwägung der Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Streitwertregelungen der ZPO eine praktische und klare Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen ermöglichen wollten, so dass eine praktikable Handhabung geboten sei. Könne der Darlehensnehmer im Einzelfall die unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile nicht nachvollziehbar darstellen, sei im Hinblick darauf, dass das wirtschaftliche Interesse regelmäßig nur einen Bruchteil der Darlehenssumme betrage, das durch § 3 ZPO eingeräumte Ermessen durch Festsetzung von 10% der Nettodarlehenssumme auszuüben.

b) Anerkannt ist, dass im Rahmen der Feststellungsklage der Streitwert generell nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen ist, das der Kläger an dem begehrten Urteil hat (vgl. Zöller, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 „Feststellungsklage“ m. w. N.). Auf der anderen Seite ist auch anerkannt, dass eine Feststellungsklage, die einen bezifferten Anspruch zum Gegenstand hat, mit der Höhe des Anspruchs zu bemessen ist, von dem im Fall der negativen Feststellungsklage der volle Betrag anzusetzen ist, während im Fall der positiven Feststellungsklage ein Abschlag von 20% zu machen ist, da das positive Feststellungsurteil keinen Vollstreckungstitel darstellt (Zöller, a. a. O.). Gemeinhin wird in diesen Fällen gerade nicht die hinter der erhobenen Feststellungsklage stehende (wirtschaftliche) Motivation des Klägers in die Streitwertüberlegungen einbezogen, ebenso finden eventuelle Zug um Zug zu erbringende Gegenleistungen wie im Fall der Leistungsklage üblicherweise keine Berücksichtigung.

In den Fällen des Widerrufs eines (nicht verbundenen) Verbraucherkreditvertrags bestehen die Rechtsfolgen nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung die gesamte Darlehensvaluta zurückerstatten muss zuzüglich einem Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta; diese Gebrauchsvorteile entsprechen in der Regel dem vertraglich vereinbarten Zins. Umgekehrt muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen herausgeben sowie einen Nutzungsersatz hierfür, der in der Regel mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bewertet wird (BGH, Urteil vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08; BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15).

Damit entspricht der übliche Antrag, es möge festgestellt werden, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, inhaltlich dem Antrag festzustellen, dass die beklagte Bank verpflichtet sei, an den Kläger die erhaltenen Raten bestehend aus Zins und Tilgung (nebst Nutzungsersatz) Zug um Zug gegen Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta (nebst Ersatz der Gebrauchsvorteile) zurückzuzahlen. Gleichzeitig steckt in der begehrten Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags noch die Feststellung, dass die Bank die noch offene Darlehensvaluta (samt Verzinsung) nicht mehr verlangen kann.

Der erste Teil stellt eine positive Feststellungsklage in Höhe der bereits gezahlten Raten dar, bei der im Hinblick auf den Streitwert nach den allgemeinen Regeln nur die Tilgungsleistungen, nicht jedoch auf die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung (vgl. Zöller, a. a. O., „Zug um Zug“) und nicht auf die beiderseitigen Zinsanteile (§ 43 GKG) abzustellen ist. Der zweite Teil stellt eine negative Feststellungsklage dar, bei der wiederum wegen § 43 GKG nur auf (die volle) noch offene Darlehensvaluta abzustellen ist.

Grundsätzlich würde sich der Streitwert damit in diesen Fällen auf 80% der bereits getilgten Valuta zuzüglich 100% der noch offenen Valuta belaufen. Berücksichtigt man, dass Banken regelmäßig ihrer in einem Feststellungsurteil festgelegten Leistungspflicht nachkommen, erscheint insgesamt nach § 3 ZPO ein Ansatz mit 100% des Darlehensnennbetrags angemessen.

c) Gegen diese Bemessung des Streitwerts kann nicht eingewandt werden, der Kläger verfolge trotz der o. g. Feststellung der Rückabwicklung insgesamt nur ein wirtschaftliches Interesse, das ersichtlich niedriger als die Nettodarlehenssumme sei. Es mag sein, dass sich der Kläger im Einzelfall nur gegen die drohende Vorfälligkeitsentschädigung verteidigen möchte. Dann muss dies aber aus der Antragstellung erkennbar werden. Soll nur die drohende Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden, kann eine darauf beschränkte negative Feststellungsklage erhoben werden, deren Streitwert dann der Höhe der ggf. von der beklagten Bank mitzuteilenden Vorfälligkeitsentschädigung entsprechen würde.

Erhebt der Darlehensnehmer eine auf Nutzungsersatz beschränkte Leistungsklage, wäre in deren Rahmen die Wirksamkeit des Widerrufs inzident und ohne Rechtskraftbindung zu prüfen. Der Streitwert wäre dann auf die Höhe der Nutzungsentschädigung beschränkt.

Angesichts dieser Möglichkeiten der Beschränkung des Rechtsschutzbegehrens trifft es auch nicht zu, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutz eine Streitwertfestsetzung verbiete, die das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei weitem übersteige (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z. B. Beschluss vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89; Beschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94. Ebenso Maier, „Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrags“, VuR 2016, 9). Stellt der Kläger dagegen den umfassenderen Feststellungsantrag, der mit einem höheren Streitwert zu bewerten ist, hat er die damit verbundenen höheren Kosten hinzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1673).

d) Soweit dagegen andere Entscheidungen entweder nur auf die offene Valuta oder nur auf die Höhe der ersparten Zinsen abstellten, wird dies dem umfassenden Inhalt der begehrten Feststellung nicht gerecht. Das pauschale Abstellen auf die noch offene Valuta würde zu einem Streitwert nahe oder nur knapp über Null führen, wenn der Widerruf zum Ende des Tilgungsverlaufs erklärt wurde, obwohl nach der hier anzuwendenden 2-Kondiktionen-Lehre der Darlehensnehmer u. a. seine sämtlichen zur Tilgung erbrachten Leistungen von der Bank zurückverlangen könnte, wenn auch nur Zug um Zug gegen Zahlung der gesamten Darlehensvaluta nebst marktüblichem Zins (s. BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15). Gleiches gilt für das Abstellen auf die noch zu sparenden Zinsen.

e) Die Argumentation, die Rechtsprechung des BGH zum Streitwert beim Widerruf verbundener Kreditverträge sei auf den Widerruf nicht verbundener Kreditverträge nicht übertragbar (so z. B. ausdrücklich OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.2015 - 4 W 10/15), verkennt, dass in beiden Fällen im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensnehmer von der Bank die an sie geleisteten Zahlungen zurückfordern kann (positiver Anteil der Feststellungsklage) und die Bank die noch offene Valuta (aus dem Darlehensvertrag) jeweils gerade nicht mehr fordern kann (negativer Anteil der Feststellungsklage). Der Unterschied liegt lediglich darin, dass im Fall der verbundenen Geschäfte die vom Darlehensnehmer Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung in der Übertragung der Kaufsache (Fondsanteile, Schrottimmobilie o. ä.) besteht, während sie im Fall des nicht verbundenen Darlehensvertrags in der Rückgabe der (gesamten) Darlehensvaluta liegt. Für die Bemessung des Streitwerts bleibt die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung jedoch gerade außer Betracht, so dass es auf diesen Unterschied nicht ankommen kann. Dementsprechend hat der BGH mit Beschluss vom 24.11.2015 (XI ZR 327/15) im Fall des Widerrufs eines nicht verbundenen Kreditvertrags den Streitwert ebenfalls in Höhe der Nettodarlehenssumme festgesetzt.

2. Die Feststellungsanträge Ziff. 2 und 3 sowie der Leistungsantrag Ziff. 4 sind neben dem Antrag Ziff. 1 nicht mehr gesondert zu bewerten (Vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 157/10).

3. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Es besteht keine Möglichkeit der Rechtsbeschwerdezulassung (§§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m.. 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

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(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.