Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Okt. 2015 - 2 Ws 550/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1026.2WS550.15.0A
bei uns veröffentlicht am26.10.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. September 2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Der inzwischen 45 Jahre alte Beschwerdeführer leidet an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Episoden (ICD-10: F25.0) und steht seit vielen Jahren unter Betreuung. Durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Februar 2009 (Az.: 2030 Js 43444/07 - 10 KLs), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses (durch Onanieren im Wartebereich des Ordnungsamtes im Beisein einer Frau und deren fünf Jahre alter Tochter) freigesprochen. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet und auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 174 ff. der Ersatzakte). Nach den Feststellungen der sachverständig durch den Psychiater A.R. beratenen Strafkammer ist der Beschwerdeführer in akuten Krankheitsphasen nicht in der Lage, Sinnesreize adäquat zu verarbeiten. Aufgrund formaler Denkstörungen ist er dann völlig desorientiert, verkennt die Situation, nimmt andere verzerrt wahr, reagiert impulsiv-enthemmt und zeigt auch im sexuellen Bereich Hemmungslosigkeit. Während eines akuten Krankheitsschubs hatte er bereits seinen Vater angegriffen und erheblich verletzt. Durch Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 9. Februar 2012 wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und die eingetretene Führungsaufsicht für beendet erklärt (Bl. 181 der Ersatzakte). Die Entscheidung ist seit dem 18. Februar 2012 rechtskräftig (BRZ-Auszug).

2

Nur vier Monate später geriet der Beschwerdeführer unter den Verdacht, am 14. Juni 2012 auf einer Parkbank in S., in deren Nähe zwei fünf und sechs Jahre alte Mädchen spielten, onaniert zu haben, was von einem erwachsenen Zeugen beobachtet wurde. Dieser stellte ihn empört zur Rede und rief die Polizei herbei, die ihn mit dem Vorwurf konfrontierte, den er aber mit dem Bemerken bestritt, er habe sich nur im rasierten und deshalb juckenden Genitalbereich gekratzt (Bl. 49 ff. der Ersatzakte). Am 20. Juni 2012 genehmigte das Betreuungsgericht die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von längstens einem Monat (vgl. Bl. 95 der Ersatzakte). Der am 26. September 2012 erfolgten Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, in der die Tat mit „§ 176 Abs. 4 Nr. 1 Strafgesetzbuch, Sexueller Missbrauch eines Kindes durch exhibitionistische oder sexuelle Handlungen“ bezeichnet wurde (Bl. 77 der Ersatzakte), leistete er keine Folge. Am 10. Dezember 2012 führte der von der Staatsanwaltschaft mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 63 StGB beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. L. ein Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer.

3

Am 13. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut nach dem Betreuungsrecht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Am 21. Mai 2013 kehrte er von einem Ausgang nicht in die von E. - Klinik zurück und reiste eigenmächtig in die Türkei, wo er sich an einem unbekannten Ort aufhielt (vgl. Bl. 101 der Ersatzakte).

4

In Unkenntnis über das Absetzen von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz unter dem 8. Juli 2013 Anklage gegen den Beschwerdeführer zum Landgericht Koblenz, in der die Tat rechtlich als Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 176 Abs. 4 Nr. 1, 52 StGB) gewertet wurde. Dabei wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass in der Hauptverhandlung über die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden sei, da das am 17. Dezember 2012 zu den Akten gelangte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. (Bl. 81, 92 der Ersatzakte) zwar von einer Tatbegehung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgehe, derzeit - vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse - aber die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB für nicht gegeben erachte (vgl. Bl. 96, 196 der Ersatzakte).

5

Mit Verfügung vom 15. November 2013 (Bl. 97 f. der Ersatzakte) beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gemäß § 205 StPO wegen der Abwesenheit des Angeschuldigten vorläufig einzustellen und Haftbefehl wegen Flucht zu erlassen.

6

Am 23. Januar 2014 erließ der Landgericht Koblenz den beantragten Haftbefehl (Bl. 99 ff. der Ersatzakte), dem es den Anklagevorwurf mit gleicher rechtlicher Bewertung und den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) zugrunde legte, und stellte durch Beschluss vom 20. Mai 2014 das Verfahren vorläufig gemäß § 205 StPO ein (Bl. 103 der Ersatzakte). Am 5. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Deutschland am Flughafen Köln-Bonn aufgrund des Haftbefehls festgenommen und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Nachdem der dem Beschwerdeführer am Tag der Verhaftung beigeordnete Pflichtverteidiger am 10. Juli 2014 Haftprüfungsantrag gestellt hatte (Bl. 141 ff.), wurde der Haftbefehl nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24. Juli 2014 mit der alleinigen Weisung außer Vollzug gesetzt, dass der Beschwerdeführer dem Gericht unverzüglich jeden Wohnungswechsel mitzuteilen hat (Bl. 148 der Ersatzakte). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (Bl. 150 der Ersatzakte).

7

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 30. Juni 2015 mit dem Hinweis, dass die vorgeworfene Tat abweichend von der Anklage auch als Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB beurteilt werden kann, führte die Strafkammer am 7. September 2015 die Hauptverhandlung durch. Nachdem sich dabei ergeben hatte, dass der frühere Angeklagte inzwischen eine Depotmedikation erhält, die er sich zuverlässig verabreichen lässt, stellte die Strafkammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein, hob den Haftbefehl in der Form des Außervollzugsetzungsbeschlusses auf und legte die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten, die dieser selbst zu tragen hat, der Staatskasse auf. Außerdem versagte die Strafkammer gestützt auf die Ermessensbestimmung des § 3 StrEG dem früheren Angeklagten eine Entschädigung für die in der Zeit vom 5. Juni 2014 bis zum 24. Juli 2014 erlittene Untersuchungshaft.

8

Während die Kostenentscheidung rechtskräftig wurde, legte der frühere Angeklagte mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers am 11. September 2015 gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft sofortige Beschwerde ein. Der Verteidiger ist der Auffassung, der Haftbefehl sei grob rechtswidrig erlassen worden. Der Akteninhalt sei in Anklage und Haftbefehl in skandalöser Weise völlig verfälscht dargestellt worden, wenn dort davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe sein Geschlechtsteil entblößt und die Kinder hätten das Onanieren beobachtet. Keiner der Zeugen habe solches je behauptet. Wegen der einzig in Betracht kommenden Tat der Erregung öffentlichen Ärgernisses sei der Haftbefehl nicht gerechtfertigt gewesen. Auch der angenommene Haftgrund habe nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe nie vorgehabt, sich Strafverfolgungsmaßnahmen zu entziehen. Er habe, da er selbst und seine Eltern Rentner seien, lediglich zum wiederholten Male mit den Eltern einen längerfristigen Aufenthalt in der Heimat der Familie angetreten und sei ebenso selbstverständlich wieder zurückgekehrt. Nur die Gewährung einer Entschädigung entspreche der Billigkeit.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie ist der Auffassung, der Haftbefehl sei zu Recht, jedenfalls nicht, wie es für die Billigkeitsentscheidung nach § 3 StrEG erforderlich sei, in der Rückschau grob unverhältnismäßig gewesen. Nach Aktenlage sei zumindest vom Versuch der Vornahme einer sexuellen Handlungen vor einem Kind in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, 22, 23, 52 StGB) auszugehen. Aufgrund des plötzlichen Verschwindens des Beschwerdeführers am 21. Mai 2013 habe sich für alle Beteiligten die Annahme des Haftgrundes der Flucht aufdrängen müssen. Aus den im Haftbefehl genannten Gründen sei die Untersuchungshaft auch verhältnismäßig gewesen.

II.

10

Das gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt worden. Es hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat die begehrte Entschädigung für 50 Tage Untersuchungshaft im Ergebnis zu Recht versagt.

11

1. Dass das Landgericht nähere Feststellungen zu dem der Versagung der Entschädigung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht getroffen und die Entscheidung insoweit entgegen § 34 StPO nicht begründet hat (vgl. Meyer, StrEG, 9. Aufl., Vor §§ 8 - 9 Rn. 10), hindert eine Sachentscheidung des Senats nicht. Zwar ist das Beschwerdegericht gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, auf denen die Entscheidung über Entschädigungsmaßnahmen beruht, gebunden. Fehlt es an solchen, kann das Beschwerdegericht jedoch dann von einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache absehen, wenn der Fall einfach gelagert ist und die maßgeblichen Tatsachen sich - ohne dass es eigener weiterer Ermittlungen bedürfte - aus dem Akteninhalt im Wege des Freibeweises feststellen lassen (vgl. BGHSt 26, 29, 30 f.; Senat, Beschluss 2 Ws 760/03 vom 06.11.2003 mwN; OLG Köln GA 1986, 461, 463; Meyer aaO und § 8 Rn. 56). Letzteres ist hier zu bejahen. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass ein fakultativer Billigkeitszuspruch nach § 3 StrEG für die Zeit der Untersuchungshaft von vorneherein ausscheidet, weil der vorrangig zu prüfende zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vorliegt (vgl. Senat aaO; KG, Beschluss 4 Ws 249/98 vom 07.12.1998, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 3 StrEG Rn. 2; Meyer aaO § 3 Rn. 28).

12

2. Der frühere Angeklagte hat die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StPO).

13

a) Bei Anordnung von Untersuchungshaft entfällt ein Entschädigungsanspruch, wenn der Beschuldigte durch die Tat oder sein Prozessverhalten den Erlass eines Haftbefehls herausgefordert hat (KG, Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11). Das kann nicht nur dadurch geschehen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes leistet, etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden, oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (KG, Beschluss 2 Ws 351/11 vom 11.01.2012, juris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 192 L; Beschluss 4 Ws 249/98 vom 07.12.1998, juris Rn. 6; Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 6;OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 341; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Hamburg MDR 1980, 79; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11; Meyer aaO Rn. 51).

14

Fahrlässig handelt ein Beschuldigter, der - unter Anlegung zivilrechtlicher Maßstäbe - diejenige Aufmerksamkeit objektiv unbeachtet lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch mit ähnlichen Fähigkeiten wie der Beschuldigte in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor materiellem und immateriellem Schaden durch den Vollzug von Untersuchungshaft zu bewahren. Entscheidend ist, dass das prozessuale Verhalten des Beschuldigten nicht den Mindestanforderungen entsprochen hat, die die Rechtsgemeinschaft von einem zu Recht oder zu Unrecht Verdächtigen einer Straftat verlangen kann. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn diese Sorgfaltspflicht nach abstrakten, objektiven Maßstäben in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde, d.h. wenn schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder umgesetzt wurden, mögliche negative Folgen eines bestimmten Verhaltens jedem hätten einleuchten müssen und der Beschuldigte durch sein Tun die Strafverfolgungsmaßnahmen geradezu herausforderte (vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 2; Senat aaO mwN; Meyer a.a.O. § 5 Rdn. 38, 48 ff.;; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 9).

15

Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern auf die Beweislage, die sich den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahme bot (vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 2; KG, Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 5; Beschluss 4 Ws 64/98 vom 02.04.1998, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 10; Meyer aaO Rn. 39). Spätere Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden sind allerdings dahingehend zu berücksichtigen, ob sie unter Umständen Anlass gaben, die Maßnahmen zu beenden (vgl. BGHSt 29, 168, 172; BGHR StrEG § 5 Ursächlichkeit 2; KG, Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 7; Meyer aaO § 5 StrEG Rn. 41).

16

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG einen Ausnahmetatbestand enthält. Deshalb ist bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ein strenger Maßstab anzulegen; im Zweifelsfall ist zu seinen Gunsten zu entscheiden. Erforderlich ist deshalb, dass sein Verhalten die Maßnahme ganz oder überwiegend verursacht hat (KG aaO; Meyer aaO § 5 Rn. 38).

17

b) Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs liegt der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor.

18

Der Verteidiger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der frühere Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft einer Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht dringend verdächtig war. Keiner der Zeugen hatte angegeben, dass die Kinder das Onanieren auf der Parkbank wahrgenommen hatten. Damit war nach § 184g Nr. 2 StGB eine sexuelle Handlung vor einem Kind (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) nicht gegeben. Es kann hier offen bleiben, ob nach Aktenlage dringender Tatverdacht einer entsprechenden versuchten Tat bestand, was voraussetzen würde, dass die Wahrnehmung der Handlungen ein für den Täter wichtiger Faktor gewesen sein müsste (OLG Stuttgart NStZ 2002, 34; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 184g Rn. 9). Ob auf das Vorliegen dieser Voraussetzung aus der früheren, dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Februar 2009 zugrundeliegenden Tat geschlossen werden kann, die ebenfalls in der Nähe eines fünf Jahre alten Mädchens begangen wurde, erscheint zumindest zweifelhaft. Auch für eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB (Exhibitionistische Handlungen) bestand kein dringender Tatverdacht, da keiner der Zeugen eine Entblößungshandlung beschrieben hatte. Jedenfalls aber war der frühere Angeklagte aufgrund der Angaben des Zeugen O. der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB dringend verdächtig. Die Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch bei dieser rechtlichen Bewertung der Tathandlung war der Erlass eines Haftbefehls nicht unverhältnismäßig. Angesichts seiner früheren, dem Urteil vom 9. Februar 2009 zugrunde liegenden Tat und der erneuten Tatbegehung wenige Monate nach Ablauf der Bewährungszeit hatte der frühere Angeklagte, der nach der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen die Tat im Zustand erheblich verminderter (§ 21 StGB), nicht aber aufgehobener Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hatte, mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen, wobei der fakultativ zu mildernde Strafrahmen nach § 21, 49 Abs. 1 StGB bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe reicht. Die zu erwartende relativ geringe Freiheitsstrafe setzte der Dauer der Untersuchungshaft enge Grenzen, stand aber nicht bereits dem Haftbefehl und der Anordnung seines Vollzugs entgegen.

19

In Kenntnis der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen setzte er sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt ab und begab er sich langfristig in sein Heimatland, wo er an einem unbekannten Ort lebte. Damit war der Haftgrund der Flucht gegeben (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Verteidigers kommt es insoweit nicht darauf an, ob der frühere Angeklagte durch dieses Verhalten das Strafverfahren zu verhindern beabsichtigte; es genügt, dass er die Strafverfolgung kennt und in ihre zumindest zeitweilige Vereitelung in Kauf nimmt (BGHSt 23, 380, 384; Senat NStZ 1985, 88; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 112 Rn. 13, 18). Beides ist hier der Fall. Die Strafverfolgung war dem früheren Angeklagten seit dem Tattag bekannt. Er wusste aufgrund der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung und des Explorationsgesprächs mit dem psychiatrischen Sachverständigen Anfang Dezember 2012 auch um das Fortschreiten der Ermittlungen. Auch war die Zeitspanne zwischen Anfang Dezember 2012 und dem Absetzen von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt nicht so lang, als dass er davon hätte ausgehen können, das Strafverfahren werde nicht weiterbetrieben. Die weiter erforderliche Inkaufnahme zumindest zeitweiliger Vereitelung der Strafverfolgung, für deren Fehlen im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses und der Anordnung des Vollzugs des Haftbefehls ohnehin noch kein Anhalt bestand, liegt selbst dann vor, wenn der frühere Angeklagte tatsächlich nur einen längerfristigen Aufenthalt bei Verwandten in der Türkei hätte verbringen wollen. Um dieses Endziel zu erreichen, bedurfte es des unentbehrlichen Zwischenziels, sich dem Strafverfahren zumindest zeitweilig zu entziehen (Senat aaO). Allein durch sein Verhalten, sich von seinem bisherigen Lebensmittelmittelpunkt abzusetzen, ohne die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, hat der frühere Angeklagte den Erlass des Haftbefehls grob fahrlässig verursacht. Zuvor bestand für einen Haftgrund kein Anhalt.

20

Der Haftbefehl wurde auch nicht über die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten zeitlichen Grenzen des Vollzugs hinaus vollstreckt. Nach nur 50 Tagen Untersuchungshaft wurde der Haftbefehl gegen die bloße Weisung der Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels, d.h. durch eine nicht belastende Maßnahme außer Vollzug gesetzt.

21

Da die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes vorliegen, ist jegliche Entschädigung zwingend ausgeschlossen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
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2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Wer der Prostitution

1.
in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2.
in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
bestraft wird.

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.