Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Dez. 2012 - 13 UF 948/12

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1218.13UF948.12.0A
published on 18/12/2012 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Dez. 2012 - 13 UF 948/12
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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 16.11.2012 abgeändert.

1. Wegen eines Freistellungsanspruchs bzw. Zahlungsanspruchs der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner aus dem von beiden Beteiligten am 10.5.2012 mit der Kreissparkasse R. geschlossenen Darlehensvertrag (Nr.) wird in Höhe von 34.000,00 € sowie einer Kostenpauschale von weiteren 5.000,00 € der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Arrestverfahrens.

3. Die Vollziehung des Arrestes wird gehemmt, wenn seitens des Antragsgegners ein Betrag in Höhe von 40.000 € hinterlegt wird. Der Antragsgegner wird bei Hinterlegung dieses Betrages zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt.

4. In Vollziehung des Arrestes werden nachfolgend aufgelistete Forderungen und Rechte des Antragsgegners gepfändet:

a. Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens des Kontos des Antragsgegners bei der Kreissparkasse R, Kto.-Nr.

b. Ansprüche es Antragsgegners gegen … auf Auszahlung seiner Bezüge aus dem Arbeitsvertrag.

c. Anspruch auf Herausgabe des PKW Mercedes Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen … gegenüber der Firma Ö., Kfz Reparaturen, …,

d. Anspruch auf Herausgabe folgender Seidenteppiche gegenüber ...

i. Teppich 1: überwiegend goldfarben, Motiv Braun, Größe ca. 1,50 m mal 2 m

ii. Teppich 2: Grundfarbe rot-Naturfarben, Motiv Lebensbaum, ca. 80-100 Jahre alt, Größe ca. 1,5 m mal 2 m

iii. Teppich 3: Isfahan, Blumenmusterornamente, Kork mit Seide, Größe ca. 1,5 m mal 2 m

iv. Teppich 4: Nain, Kork mit Seide, blau, Größe ca. 1,5 × 2 m.

Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die dargestellten Forderungen und Herausgabeansprüche zu enthalten. Die Drittschuldner dürfen nicht mehr an den Antragsgegner leisten bzw. die genannten Gegenstände an ihn herausgeben.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten haben 1976 im Iran geheiratet. Seither leben sie in Deutschland, zuletzt in B. in einem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hausanwesen. Am 12. Mai 2012 nahmen die Beteiligten bei der Kreissparkasse R. einen Immobilienkredit über 66.000 € auf. Der Kredit diente einerseits der Umschuldung eines auf dem Hausanwesen der Antragstellerin lastenden Darlehens, andererseits wurde er zur Anschaffung dreier CNC Fräsen für rund 34.000,00 € verwandt. Letztere veräußerte der Antragsgegner, behielt aber den Verkaufserlös für sich. Anfang Juni 2012 flog der Antragsgegner in den Iran und ist seither nicht zurückgekehrt.

2

Die Annuitäten auf das gemeinsame Darlehen werden seither von der Antragstellerin alleine bedient. Diese hat keinen Zugriff mehr auf das noch für den Antragsgegner bei der Kreissparkasse bestehende Konto.

3

Die Antragstellerin beantragt den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen eines Freistellungsanspruchs in Höhe von 34.209,87 € sowie einer Kostenpauschale von weiteren 5000 € mit der Begründung, es bestehe die Gefahr, dass sie ihre Freistellungs- bzw. Ausgleichsansprüche gegenüber dem Antragsgegner nicht durchsetzen könne, da dieser wohl auf Dauer im Iran zu bleiben gedenke. Er habe in Deutschland kein Grundvermögen, wohl aber noch ein Guthaben bei der Kreissparkasse R.. Weiterhin habe er noch Verdienstansprüche gegen die … in A. bis einschließlich Januar 2013. Zudem verfüge er über einen PKW Mercedes Daimler-Benz (…), der sich derzeit in Reparatur in einer Kfz Werkstatt in K. befinde. Schließlich sei er auch Eigentümer von Seidenteppichen, die er in F. in Verwahrung gegeben habe.

4

Sie beantragt in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der genannten Zahlungs- bzw. Herausgabeansprüche des Antragsgegners.

5

Durch den angefochtenen Beschluss vom 16. November 2012 wies das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zurück. Es führte hierzu aus, es sei bereits nicht örtlich zuständig. Der Antragsgegner habe, wie die Antragstellerin vortrage, Deutschland verlassen und sei endgültig in sein Heimatland Iran zurückgekehrt, habe also keinen Wohnsitz mehr in B.. Das mit dem Arrest zu belegende Vermögen befinde sich jedoch nicht in Bezirk des angerufenen Amtsgerichts Sankt Goar. Dies gelte auch für das Guthaben des Antragsgegners bei der Kreissparkasse R., denn diese habe ihren Sitz in S.. Es fehle auch an einem Arrestgrund. Zwar läge ein zureichender Arrestgrund vor, wenn das Urteil im Iran vollstreckt werden müsste, denn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran sei die Gegenseitigkeit nicht verbürgt. Sei aber wie hier inländisches Vermögen vorhanden, müsse seine Wegschaffung drohen. Dafür gebe der Vortrag der Antragstellerin jedoch nichts her. Die Teppiche seien eingelagert, das Kraftfahrzeug stehe reparaturbedürftig in einer Werkstatt. Auch die Wegschaffung sonstigen Vermögens sei nicht konkret dargetan. Dagegen spreche bereits der Ablauf, denn der Antragsgegner befinde sich bereits seit Anfang Juni 2012 in Iran, ohne dass er bisher die fraglichen Vermögensgegenstände dorthin geschafft habe.

6

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und verfolgt ihren ursprünglichen Antrag weiter. Sie vertritt die Auffassung, das Amtsgericht St. Goar sei örtlich zuständig. Zum einen habe nämlich der Antragsgegner seinen dortigen Wohnsitz noch nicht endgültig aufgegeben; nach wie vor sei er in B. gemeldet und unterhalte auch dort sein Girokonto, auf das der Arbeitgeber nach wie vor den Verdienst zahle. Für die Hauptsacheklage wäre das angerufene Familiengericht ohne weiteres zuständig; das ergebe sich ergänzend auch aus § 50 Absatz 2 FamFG. Die Kreissparkasse R. habe nicht nur einen Gerichtsstand in S., sondern auch einen solchen in B., wie sich aus § 21 ZPO ergebe.

7

Es liege auch ein Arrestgrund vor. Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung sei nur dann richtig, wenn sich im Inland Grundvermögen befinde, nicht aber, wenn es ausschließlich um Mobilien gehe, die, wie auch hier, ohne weiteres weggeschafft werden könnten. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin bisher keine konkreten Maßnahmen des Antragsgegners benennen könne, ändere an dem Arrestgrund nicht, weil fraglos der Antragsgegner, wenn er solche Maßnahmen beabsichtige, sie, die Antragstellerin, nicht zuvor informieren werde.

II.

A.

8

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff., 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 119 Abs 2 FamFG zulässig.

9

Es ist zwar umstritten, ob gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Familienstreitsachen die sofortige Beschwerde nach den ZPO-Vorschriften zulässig ist oder die befristete Beschwerde nach § 58 ff FamFG (vgl. Zum Streitstand: Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. § 10 Rn 495, OLG Frankfurt 5 UF 51/12 - juris). Die Meinung, es sei eine Beschwerde nach § 58 ff FamFG statthaft, wird im Kern damit begründet, es liege eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache vor und deshalb sei das dafür vorgesehene Rechtsmittel statthaft.

10

Das ist nur solange überzeugend, als nicht eine spezifische Regelung für diese spezielle Form der Endentscheidung getroffen wurde. Und das ist nach Meinung des Senats mit § 119 Abs. 2 FamFG gerade der Fall, denn der Gesetzgeben hat mit demvollständigen Verweis auf die Arrestvorschriften der ZPO klargestellt, dass auch der Verfahrensablauf beim Arrest in Familienstreitsachen entsprechend den allgemeinen ZPO-Vorschriften gestaltet sein soll (vgl. Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. § 10 Rn 495). Dem wäre aber nicht so, würde nach §§ 58 ff FamFG verfahren. So könnte kaum nach § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Antragsgegner wäre zu beteiligen, was nach den Arrestvorschriften zwar grundsätzlich auch vorgesehen ist, aber bei der - häufigen - Gefährdung des Arrestzwecks zunächst unterbleibt und bei einer ablehnenden Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch zu unterbleiben hat (§ 922 Abs. 3 ZPO). Zudem käme es zu einer gewissen Diskrepanz der Entscheidungsformen, wenn der Beschwerdesenat aufgrund mündlicher Verhandlung den Arrest erlässt, dem dann vor dem Amtsgericht durch schlichten Widerspruch (§ 924 ZPO) begegnet werden kann und aufgrund dessen das Amtsgericht erstmals mündlich zu verhandeln hätte (§ 925 ZPO). Letztlich wäre die Anwendung von §§ 58 ff FamFG mit einer Reihe notwendiger Analogien zur einstweiligen Anordnung erkauft; in § 119 FamFG wird aber gerade ausdrücklich zwischen einstweiliger Anordnung und Arrest unterschieden wird. So soll etwa die für die einstweilige Anordnung vorgesehene kurze Rechtsmittelfrist des § 63 Abs.2 Nr. 1 FamFG gelten (Musielak Borth, FamFG, 3.Aufl. Rn 11 zu § 119); Zudem wäre auch die an sich anzuwendende zweimonatige Begründungsfrist (§117 Abs. 1 FamFG) im Arrestverfahren kaum praktikabel. Der Senat schließt sich deshalb der wohl inzwischen überwiegenden Meinung an (vgl. OLG Frankfurt - 5 UF 51/12 - FamRZ 2012, 1078, Schmitz, a.a.O. und die dortigen nachweise, a.A. etwa OLG München FamRZ 2011, 746 und Borth, a.a.O.) - und hält die sofortige Beschwerde nach § 567ff ZPO für das hier statthafte Rechtsmittel. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt.

B.

11

Die Beschwerde ist auch (weitgehend)begründet. Der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragstellers ist antragsgemäß zu erlassen.

12

1. Das Familiengericht ist funktionell zuständig (§ 119 Abs. 2 FamFG), denn es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen um eine „sonstige Familien(streit)sache im Sinne von § 116 Nr. 3 FamFG. Nach § 199 Abs. 2 FamFG gelten die Arrestvorschriften - § § 916-934 und §§ 943-945 ZPO - entsprechend.

13

2. Das Familiengericht … ist auch örtlich zuständig.

14

a. Nach §§ 919, 943 ZPO ist für die Anordnung des Arrestes sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand sich befindet. Dabei kann, wenn nur ein Gegenstand sich im Bezirk des Gerichts befindet, der Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestschuldners vollzogen werden, auch soweit es sich außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes befindet (Huber in Musielak, ZPO, 9.Aufl., Rn 4 zu § 919, m.w.N.).

15

b. Für die Zuständigkeitsbestimmung sind, solange keine Ehesache anhängig ist, in sonstigen Familiensachen die Vorschriften der ZPO maßgebend (vgl. § 267 FamFG). Es kann hier dahinstehen, ob das Familiengericht …. Gericht der Hauptsache wäre und ob der Antragsgegner seinen Wohnsitz noch in B. hat. Das AG … war jedenfalls, was die Forderungen gegenüber der Kreissparkasse R. angeht, das Gericht der „belegenen Sache“. Und damit wird insgesamt dessen Zuständigkeit begründet.

16

c. Soweit es um Forderungen geht, ist der Wohn- bzw. der Geschäftssitz des Drittschuldners maßgebend. Bei Zweigstellen ist entscheidend, inwieweit nach außen der Eindruck der Selbständigkeit erweckt wird. Selbständigkeit liegt vor, wenn die Leitung der Niederlassung das Recht hat, aus eigener Entscheidung Geschäfte abzuschließen, deren Abschluss der Niederlassung auch übertragen worden ist. Diese erforderliche Selbständigkeit liegt bei Zweigstellen von Kreditinstituten generell vor (Patzina in MÜKO ZPO, 4. Aufl. Rn 8 f zu § 21, Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl. Rn 6 zu § 21, Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. Rn 8 zu § 21).

17

d. Letztlich hätte das Amtsgericht bei örtlicher Unzuständigkeit den Antrag nicht ohne Weiteres abweisen dürfen, sondern hätte die Sache an das zuständige Gericht verweisen müssen (Drescher in MÜKO ZPO, 4. Aufl. Rn 3 zu § 919).

18

3. Die Antragstellerin hat auch einen Arrestanspruch glaubhaft gemacht. Wenn der Darlehensbetrag in Höhe von rund 34.000,00 € zur Anschaffung dreier CNC Fräsen verwandt wurde und wenn der Antragsgegner diese auf eigene Rechnung veräußert und den Verkaufserlös einbehalten hat, steht der Antragstellerin insoweit im Innenverhältnis ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch (§426 I BGB, bzw. § 426 II BGB i.V.m. § 488 I BGB) zu, der, soweit sie die Ansprüche anteilig bedient hat, auf Zahlung, im Übrigen auf Freistellung gerichtet ist. Allerdings erschließt sich aus dem Vortrag nicht, inwiefern ein Anspruch über 34.209,87 € besteht. Es mag ja sein, dass mit „rund 34.000,00 €“ dieser Betrag gemeint ist, aber es müsste schon dargelegt werden, wie der Anspruch sich zusammensetzt. Daran fehlt es; auch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich hierfür nichts. Die vorgelegten Kontoauszüge für 2011 weisen jedenfalls keinen solchen Betrag aus, ohnehin sind sie in Bezug auf den Vortrag der Antragstellerin nicht erhellend.

19

4. Es liegt auch ein Arrestgrund vor.

20

a. Der dingliche Arrest findet nach § 917 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (§ 917 Abs.2 ZPO). Der Gläubiger hat den Arrestgrund glaubhaft zu machen oder aber wegen der dem Schuldner drohenden Nachteile Sicherheit zu leisten (§ 921 ZPO, dies hat die Antragstellerin nicht angeboten).

21

b. Hier liegt der Arrestgrund des § 917 Abs.2 ZPO vor. Die Gegenseitigkeit der Vollstreckung eines Titels in der Hauptsache ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran nicht verbürgt. Es ist zwar zutreffend, dass der Antragsgegner aktuell über im Inland belegenes Vermögen verfügt. Zur Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung im Ausland durchzuführen ist, ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Arrestantrags abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Vollstreckungsmöglichkeit des Urteils im Hauptprozess. Die Gefährdung des Gläubigers besteht gerade darin, dass der Schuldner sein inländisches Vermögen während des durch das Hauptverfahren bedingten Zeitablaufes ins Ausland verbringen könnte und dann im Ausland vollstreckt werden müsste (Drescher, a.a.O. Rn 5 zu § 921; Mayer in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Rn 16 zu § 917).

22

c. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die fraglichen Geldforderungen gegenüber dem Arbeitgeber und der Kreissparkasse, sind problemlos ins Ausland zu transferieren. Der PKW und die Teppiche können ohne Weiteres entweder veräußert oder aber ebenfalls in den Iran transportiert werden. Dass der Antragsgegner nicht beabsichtigt, seine Einkünfte und sein Vermögen zur Tilgung der Verbindlichkeiten einzusetzen, zeigt die Tatsache, dass er den Zugriff auf sein Konto nicht gestattet. Die Tatsache, dass er sich seit Juni 2012 im Iran aufhält, ohne nochmals nach Deutschland zurückzukehren oder sich - bei der Antragstellerin - zu melden, legt die Vermutung nahe, dass er auch auf Dauer oder zumindest jetzt nicht absehbare Zeit dort bleiben will.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.

(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.