Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2014 - 8 U 187/13

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden die Beklagten über die Verurteilung gemäß Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18.10.2013 - 2 O 193/10 - hinaus verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die wertbildenden Faktoren der Teppiche und Bilder, die in der Inventarliste der Immobilie in A aufgeführt sind;

2. dem Kläger jeweils die Reglemente, die Beistatuten und den „Letter of Wishes“ der H-Stiftung, der L-Stiftung sowie der T-Stiftung vorzulegen sowie Auskunft darüber zu erteilen, wer jeweils der Treuhänder und die Stiftungsratsmitglieder dieser Stiftungen sind oder waren.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten zu 70 %.

IV. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
1. Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich des Nachlasses des am 16. September 2009 verstorbenen K (im Folgenden: Erblasser) in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage auf Auskunft, die sich zuletzt - soweit hierüber durch das angefochtene Urteil entschieden wurde (Klagantrag Ziffer 1.a aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2013/I 883) - nur noch auf den Hausrat zweier Immobilien des Erblassers, auf das Depotvermögen des Erblassers bei der V Vermögensberatung GmbH (im Folgenden: V GmbH) und auf drei vom Erblasser gegründete Stiftungen mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein bezogen hat, durch Teilurteil teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Teilurteils Bezug genommen.
2. Der Kläger akzeptiert das erstinstanzliche Urteil, soweit seine Klage auf Auskunft, ob die Ehefrau des Erblassers an dessen Todestag Begünstigte einer der drei streitgegenständlichen Stiftungen war, abgewiesen wurde. Die Beklagten greifen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des Hausrats der Eigentumswohnung des Erblassers in L/Schweiz nicht an. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien jeweils ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Rechtsausführungen zur Begründung ihrer Rechtsmittel.
Der Kläger rügt, das Urteil des Landgerichts sei überraschend, soweit es den Anspruch des Klägers auf Auskunft über die Zusammensetzung des Hausrats in der Immobilie des Erblassers in A abgewiesen habe, nachdem es gemäß Hinweisbeschluss vom 03. Mai 2013 (I 853 ff.) von einer „ersichtlich unvollständigen Auskunft“ ausgegangen sei (I 859). Tatsächlich sei der Auskunftsanspruch des Klägers insofern nicht erfüllt, als die Beklagten die wertbestimmenden Faktoren der in der Inventarliste (Anlage B 45) aufgeführten Gegenstände nicht mitgeteilt haben. Das vorgelegte Inventarverzeichnis reiche auch deshalb nicht aus, weil es sich auf den zum Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers gehörenden Hausrat beziehe und eine vollständige Identität mit dem Hausrat des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, immerhin etwa sieben Jahre später, bei lebensnaher Würdigung unwahrscheinlich sei. Die Auffassung des Landgerichts, der Antrag des Klägers habe eine Auskunft über wertbildende Faktoren der betreffenden Gegenstände nicht umfasst, sei fehlerhaft, weil der Klagantrag jedenfalls entsprechend hätte ausgelegt werden müssen. Vorsorglich verfolge der Kläger diesen Anspruch nunmehr im Wege der Klageerweiterung. (…)
Fehlerhaft habe das Landgericht schließlich den Anspruch des Klägers auf Auskunft zum stichtagsbezogenen Wert sämtlicher bei der V GmbH verwalteten Konten und Depots verneint. (…)
Der Kläger beantragt,
teilweise abändernd über die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche hinaus,
a)
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zusammensetzung des Hausrats des Erblassers am 16.09.2009 bezüglich der Immobilie in A, insbesondere die wertbildenden Faktoren des Hausrats der in Anlage B 45 gemäß Schriftsatz vom 04.01.2012 des Beklagtenvertreters angeführten Gegenstände, insbesondere der Bilder und der Teppiche mitzuteilen,
b)
die Beklagten zu verurteilen, über die erstinstanzlich bereits zuerkannten Statuten der H-Stiftung, der L-Stiftung sowie der T-Stiftung hinaus dem Kläger die Regularien, Reglements, Beistatuten, den „Letter of Wishes“ sowie Stiftungsverträge jeweils der H-Stiftung, der L-Stiftung sowie der T-Stiftung vorzulegen sowie Auskunft über Stiftungsrat und Treuhänder der H-Stiftung, der L-Stiftung sowie der T-Stiftung zu erteilen,
c)
die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger stichtagsbezogene Auskunft (16.09.2009) zum Wert sämtlicher bei der V GmbH verwalteten Konten und Depots zu erteilen,
d)
10 
die Beklagten zu verurteilen, einen stichtagsbezogenen Beleg (16.09.2009) hinsichtlich sämtlicher von der V GmbH am 16.09.2009 verwalteten Konten und Depots vorzulegen,
e)
11 
die Beklagten zu verurteilen, einen Auflösungsbeleg bezüglich der L-Stiftung vorzulegen.
12 
Die Beklagten beantragen:
13 
a. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
14 
b. Das Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18.10.2013, 2 O 193/10, wird im Urteilstenor Ziff. 1 b bis f aufgehoben. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
17 
Die Beklagten treten einer Klageerweiterung seitens des Klägers in zweiter Instanz entgegen. Da der Rechtsstreit noch in der Auskunftsstufe beim Landgericht anhängig sei, könne und müsse der Kläger ggf. in erster Instanz seine Klage erweitern.
18 
Die Beklagten führen im Wesentlichen ergänzend aus:
19 
Die Beklagten hätten das zum Todestag des Erblassers vorhandene Auslandsvermögen - angelegt in der T-Stiftung und der H-Stiftung - vollständig offengelegt mit Schriftsatz vom 04. Januar 2012. Die L-Stiftung sei bereits vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden. Die T-Stiftung und die H-Stiftung seien ebenfalls mittlerweile aufgelöst worden. Ebenso wie in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Teilurteil vom 30. April 2010 entschiedenen Fall (I-22 U 126/06, 22 U 126/06) und in einem vom Oberlandesgericht Stuttgart durch Urteil vom 29. Juni 2009 (5 U 40/09) entschiedenen Fall sei der Erblasser auch hier ohne Einschränkung am gesamten Kapital und Ertrag der Stiftungen beteiligt gewesen; wie in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall habe die Geldanlage auch hier allein der Steuervermeidung gedient. Deshalb handele es sich gemäß der zitierten Rechtsprechung bei dem Stiftungsvermögen um Nachlassvermögen. Die Stiftungen seien nicht Dritte im Sinne von § 2325 BGB.
20 
Der Kläger könne schließlich keine Rechnungslegung verlangen, mithin nicht etwa die Vorlage von Statuten oder weiteren Stiftungsunterlagen. Zudem würden sich die beteiligten Banken und Verwalter der ehemaligen Stiftungen auch weigern, den Beklagten weitere Auskünfte über die Stiftungen zu erteilen, so dass nicht einmal gesichert sei, ob die Beklagten in dem vom Kläger begehrten Umfang Auskunft erteilen könnten. Tatsächlich benötige der Kläger auch keine weiteren Unterlagen oder Angaben der Beklagten; er könne vielmehr seinen Pflichtteilsanspruch längst beziffern.
(…)
II.
21 
1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
22 
Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht dazu verurteilt, dem Kläger über den Zweck und die Begünstigten der drei streitgegenständlichen Stiftungen sowie über Zuwendungen des Erblassers an diese Stiftungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Auskunft zu erteilen und ihm die jeweiligen Statuten der Stiftungen vorzulegen.
a)
23 
Nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der selbst nicht Erbe ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Kläger ist pflichtteilsberechtigter Nichterbe in Bezug auf den Nachlass des Erblassers. Die Beklagten sind durch Erbeinsetzung dessen Erben geworden.
24 
Der nach § 2314 Abs. 1 BGB zur Auskunftserteilung Verpflichtete hat ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis, welches grundsätzlich vollständig und einheitlich alle Aktiv- und Passivwerte des Nachlasses aufführen muss, vorzulegen. Der Berechtigte hat daher nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Auskunft über alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände (reale Nachlassaktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva). Seine Auskunftspflicht erstreckt sich über den tatsächlichen Bestand hinaus grundsätzlich nicht auf die Vermögensdispositionen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat. Eine Ausnahme gilt für den sogenannten fiktiven Nachlassbestand, also für ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers (§ 2316 BGB in Verbindung mit §§ 2050 ff. BGB) und für ergänzungspflichtige Schenkungen i. S. v. § 2325 BGB (Weidlich in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 2314 Rn. 9 m.w.N.). Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist insoweit nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. Ob der Auskunftsberechtigte Anhaltspunkte für eine Schenkung nachweisen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (verneinend OLG Frankfurt ZEV 11, 379, zitiert nach juris; Weidlich in Palandt, a.a.O.; bejahend Haas in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2314 Rn. 13; Lange im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 2314 Rn. 8). Jedenfalls bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, deren Kenntnis wesentlich ist für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann (BGH LM BGB § 2314 Nr. 5; BGHZ 89, 24, 27; Weidlich in Palandt, a.a.O.; Lange im Münchener Kommentar, a.a.O.). Grundsätzlich besteht im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung oder gar zur Vorlage von Belegen; vielmehr kann die Vorlage von Belegen nur ausnahmsweise dann verlangt werden, wenn es auf diese ankommt, um dem Pflichtteilsberechtigten die Schätzung des Wertes seines Anspruches zu ermöglichen, wie beispielsweise bei gemischten Schenkungen oder schwer einzuschätzenden Vermögensobjekten wie Unternehmens- oder Gesellschaftsbeteiligungen (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2314 Rn. 10; Lange im Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 2314 Rn. 11; Haas in Staudinger, a.a.O., § 2314 Rn. 18 a).
b)
25 
Danach haben die Beklagten hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Stiftungen den Auskunftsanspruch des Klägers bisher nicht vollständig erfüllt. Die Beklagten haben die zum Todestag des Erblassers bestehenden Vermögen der T-Stiftung und der H-Stiftung als reale Nachlassaktiva mitgeteilt (T-Stiftung: 2.310.089,80 EUR / H-Stiftung: 5.653.593,00 EUR) und in Bezug auf die L-Stiftung, dass diese im Jahr 2006 aufgelöst und ihr Vermögen auf die T-Stiftung übertragen wurde. Diese Auskunft reicht vorliegend nicht aus, um den Pflichtteils(ergänzungs)anspruch des Klägers zuverlässig berechnen zu können.
aa)
26 
Es fehlt zunächst eine Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers innerhalb seiner letzten zehn Lebensjahre an diese Stiftungen. Grundsätzlich gilt, dass endgültige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen im Sinne von § 2325 BGB darstellen (BGHZ 157, 178 = NJW 2004, 1382; Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2325 Rn. 17 m.w.N.). Anhaltspunkte für solche unentgeltlichen Zuwendungen liegen hier schon deshalb vor, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Erblasser allen drei streitgegenständlichen Stiftungen eigenes Vermögen unentgeltlich zugeführt hat. Der Beantwortung der oben genannten Streitfrage, ob der Auskunftsberechtigte Anhaltspunkte für eine Schenkung nachweisen muss, bedarf es hier deshalb nicht. Daraus, dass diese möglicherweise pflichtteilsrelevanten Zuwendungen höher als das Vermögen der T- und der H-Stiftung zum Todestag des Erblassers sein können, ergibt sich auch ein berechtigtes Auskunftsinteresse des Klägers.
27 
Die Behauptung der Beklagten, es handele sich bei den Stiftungen nicht um Dritte im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass eine ergänzungspflichtige Schenkung von vornherein ausgeschlossen sei, ändert an ihrer Pflicht zur weitergehenden Auskunft nichts. Die Beklagten berufen sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 (5 U 40/09) und ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2010 (I-22 U 26/06). Beide Entscheidungen setzen sich mit der Frage auseinander, in welchen Fällen das Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Stifter zugerechnet wird und infolgedessen beim Tod des Stifters in dessen Nachlass fällt. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt aus, die rechtliche Selbstständigkeit der liechtensteinischen Stiftung als juristische Person werde ausnahmsweise durchbrochen und das Vermögen weiterhin dem wirtschaftlichen Stifter zugerechnet, wenn sich der Stifter im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäfts nach Art. 559 Abs. 4 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse in der Absicht vorbehalte, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht im Sinne des angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2009 - 5 U 40/09 -). Darüber hinaus führt das Oberlandesgericht Düsseldorf Folgendes aus: Zwar habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (FLOGH) in einer jüngeren Entscheidung vom 06. Dezember 2001 dargelegt, dass die Errichtung einer Stiftung wegen ihrer Natur als einseitige Willenserklärung nicht als Scheingeschäft mit der Rechtsfolge qualifiziert werden könne, dass die Stifterrechte dem wirtschaftlichen Hintermann der Stiftung zukommen würden. Dieser Entscheidung des FLOGH könne jedoch nicht entnommen werden, dass eine Durchbrechung des Trennungsprinzips in der vorgenannten Konstellation nicht mehr möglich sein solle. Nach wie vor sei einer solchen Stiftung die eigene Rechtspersönlichkeit abzuerkennen. Habe sich nämlich der Erblasser als Stifter zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und an dessen Ertrag vorbehalten und sei die Rechtsbeziehung des Erblassers zur Stiftung derart ausgestaltet, dass der Erblasser als Stifter jederzeit über das Stiftungsvermögen wie über ein Bankkonto frei verfügen könne, gelte nach wie vor, dass in diesem Fall eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht bestehe. Selbst wenn das Vermögen einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht aber nicht der Erbmasse zuzurechnen wäre, könne dieser Stiftung die Anerkennung wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen sein, und zwar dann, wenn nach deutschem Recht das Rechtsgeschäft deshalb nichtig wäre, weil sein Hauptzweck die Steuerhinterziehung sei (OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 30.04.2010 - I-22 U 26/06 -).
28 
Ob im Streitfall die in diesen beiden Entscheidungen genannten Voraussetzungen dafür, dass ausnahmsweise eine Zurechnung des Stiftungsvermögens zum Nachlass des Erblassers erfolgt, vorliegen, ist zwischen den Parteien streitig. In diesem Stadium des Verfahrens kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Zuwendungen des Erblassers an die Stiftungen um Schenkungen handelt oder nicht. Die Auskunftspflicht kann in dieser Konstellation nicht davon abhängen, dass der umstrittene Vorgang tatsächlich als eine Schenkung zu werten ist und daher die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bilden kann; die Entscheidung hierüber gehört wesensmäßig in den Streit um die Höhe des Zahlungsanspruchs, ihre Vorverlagerung in den Streit um die Auskunftspflicht und die Offenbarungseidspflicht würde diese Ansprüche für den Gläubiger weitgehend entwerten (vgl. BGH LM BGB § 2314 Nr. 5 zu möglicherweise verschleierten gemischten Schenkungen).
29 
Einen Nachweis haben die Beklagten für ihre Behauptungen, der Erblasser sei ohne Einschränkung am gesamten Kapital und Ertrag der Stiftungen beteiligt gewesen und die Geldanlage habe allein der Steuervermeidung gedient, jedenfalls bisher nicht erbracht. Zutreffend wertet das Landgericht den Umstand, dass die Stiftungsvermögen der Nachlassversteuerung unterworfen wurden, nur als Indiz für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten und vermisst im Übrigen untermauernden Sachvortrag der Beklagten (LGU 9 f.). Die oben dargelegten Anhaltspunkte für pflichtteilsrelevante Schenkungen verlieren dadurch nicht ihre Stichhaltigkeit.
bb)
30 
Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf die Vorlage der jeweiligen Stiftungsstatuten, die zugleich auch Auskunft über den Stiftungszweck geben, und auf Auskunft über die Begünstigten der jeweiligen Stiftung. Die Begünstigten werden nicht zwingend in den Stiftungsstatuten benannt.
31 
Diese Informationen und Unterlagen benötigt der Kläger für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Denn nur mit deren Hilfe kann er sich Kenntnis über die tatsächlichen Verfügungsbefugnisse des Erblassers hinsichtlich des Stiftungsvermögens und damit auch über das tatsächlich vom Erblasser mit den Stiftungsgründungen verfolgte Ziel verschaffen. Ohne diese Kenntnis kann der Kläger die notwendige Einordnung der streitgegenständlichen Stiftungen entweder als echte Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder als „Schein-Stiftungen“ nicht zuverlässig vornehmen und dementsprechend auch nicht ermitteln, ob die dem Kläger der Höhe nach noch unbekannten Zuwendungen des Erblassers an die Stiftungen dem fiktiven Nachlassbestand zuzuordnen sind oder ob das dem Kläger der Höhe nach bekannte Stiftungsvermögen zum Todestag des Erblassers zu den realen Nachlassaktiva gehört, wie die Beklagten meinen.
c)
32 
Der Anspruch des Klägers auf (weitere) Auskunft über die drei streitgegenständlichen Stiftungen ist nicht dadurch gemäß § 362 BGB (teilweise) erloschen, dass die Beklagten im Rahmen der vom Kläger auf Grundlage des angefochtenen Teilurteils eingeleiteten Zwangsvollstreckung, nämlich nach Stellung des Zwangsgeldantrags des Klägers vom 23. April 2014, (teilweise) die begehrten Auskünfte erteilt und die jeweiligen Stiftungsstatuten vorgelegt haben. Denn die Erbringung einer Leistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur für vorläufig vollstreckbaren Titel stellt keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB dar. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erteilte Auskünfte (BGHZ 94, 268, 274 = juris Rn. 26).
33 
Der entgegenstehenden Ansicht des Oberlandesgerichts Köln gemäß dessen Urteil vom 10. Februar 2010 (- 2 U 64/09 - = BeckRS 2010, 17323) schließt sich der Senat nicht an. In dem genannten Urteil führt das Oberlandesgericht Köln aus, der Grundsatz, dass eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB darstelle, beruhe auf der Überlegung, dass bei einer derartigen Leistung stets ein Vorbehalt des Schuldners anzunehmen sei, die Leistung wieder zurückzufordern, sollte das der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Urteil im weiteren Prozessverlauf aufgehoben werden. Ein solcher Vorbehalt komme bei Erteilung einer Auskunft jedoch naturgemäß nicht in Betracht. Sei Auskunft erst einmal erteilt, so stünden die mitgeteilten Tatsachen auch im Wissen des Gläubigers und könnten nicht mehr zurückgefordert werden. Hieraus folge, dass einerseits die stillschweigende oder ausdrückliche Erklärung eines Rückforderungsvorbehalts auf Seiten des Schuldners bei Auskunftserteilung zwecklos sei. Andererseits bestehe auch auf Seiten des Gläubigers nach Erhalt der Auskunft kein erkennbares Interesse mehr an einer rechtskräftigen Entscheidung als causa für das Behaltendürfen der Leistung. Dem verbleibenden Kosteninteresse der Parteien könne auch nach einseitiger oder übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien durch eine entsprechende gerichtliche Kostenentscheidung Rechnung getragen werden. Etwas anderes möge für die einer Auskunft beigefügten Belege gelten; da es sich hierbei um körperliche Sachen handele, käme eine Rückforderung jedenfalls in Betracht.
34 
Diese Erwägungen überzeugen den Senat aus folgenden Gründen nicht:
35 
Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die grundsätzlich schriftlich erteilt werden muss (BGH NJW 2008, 917 zu § 260 Abs. 1 BGB). Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 2314 BGB kann nur durch Vorlage eines Bestands- oder Vermögensverzeichnisses erfüllt werden. Mithin erschöpft sich die Pflicht zur Auskunftserteilung nicht in einer bloßen Wissensmitteilung, sondern enthält auch die Pflicht zur Übergabe eines Schriftstücks, also einer körperlichen Sache, die zurückgefordert werden kann. Die schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners ist insbesondere auch im Verfahren über die Abgabe der eidesstattliche Versicherung der maßgebliche Bezugspunkt. Denn dass der zur Auskunft Verpflichtete den Bestand gemäß dem übergebenen Verzeichnis nach bestem Wissen vollständig angegeben habe, ist gerade Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung. Es kommt deshalb nicht allein darauf an, dass das einmal erlangte Wissen aus einer erteilten Auskunft nicht zurückgefordert werden kann.
36 
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln hat der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen seines Auskunftsanspruchs. Denn ohne eine solche rechtskräftige Entscheidung könnte der Schuldner des Auskunftsanspruchs die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern der Auskunftsberechtigte eine solche verlangt, schon mit der Begründung verweigern, er sei bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen und somit auch nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Auskunftsberechtigte müsste dann im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erneut die Voraussetzungen für das Bestehen seines Auskunftsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Das ist weder prozessökonomisch noch dem Auskunftsberechtigten zumutbar.
37 
Dafür, dass der Bundesgerichtshof auch heute noch die seiner oben zitierten Entscheidung zu Grunde gelegte Auffassung, der sich der Senat anschließt, vertritt, spricht ein jüngeres Urteil des Bundesgerichtshofs: Mit Urteil vom 14. März 2014 (- V ZR 115/13 - = NJW 2014, 2199) hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf jene frühere Entscheidung aus dem Jahr 1985 bestätigt, dass eine Leistung, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbracht wird, grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts erfolge und nur für diesen Fall materiell-rechtliche Wirkungen entfalten solle. Daran, dass Gegenstand der betreffenden Entscheidung ein Anspruch auf Herausgabe einer Wohnung nach § 985 BGB war, zeigt sich, dass der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz nicht etwa auf Geldleistungen beschränkt sondern - weiterhin - unabhängig vom Leistungsgegenstand für anwendbar hält.
38 
2. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
a)
39 
Ob die Berufungsanträge des Klägers Klageänderungen in Form von Klageerweiterungen enthalten, soweit sie gegenüber den in erster Instanz verlesenen Klageanträgen Umformulierungen aufweisen, oder ob die Berufungsanträge lediglich das Begehren des Klägers präzisieren, welches bei entsprechender Auslegung auch den erstinstanzlichen Anträgen bereits zu entnehmen war, bedarf keiner Entscheidung. Denn ggf. sind die Klageänderungen gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie sind sachdienlich, da das Ergebnis der bisherigen Prozessführung auch für die Beurteilung der umformulierten Berufungsanträge verwertet werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass über die Auskunftsstufe in der ersten Instanz teilweise noch nicht abschließend entschieden wurde. Der noch in erster Instanz anhängige Teil des Auskunftsanspruchs bezieht sich nämlich auf einen Sachverhalt (Beteiligung des Erblassers an der FGmbH), der mit dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt (Inventar der Immobilien des Erblassers, Beteiligung des Erblassers an Stiftungen, Depots und Konten des Erblassers bei der V GmbH) keine Überschneidungen aufweist.
b)
40 
Der Kläger hat aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 2325 BGB Anspruch auf die Vorlage weiterer Dokumente der streitgegenständlichen Stiftungen, nämlich auf Vorlage der Reglemente, der Beistatuten und des „Letter of Wishes“ der jeweiligen Stiftungen, sowie auf Auskunft, wer jeweils der Treuhänder und die Stiftungsratsmitglieder sind bzw. waren. Auch diese weiteren Unterlagen und Informationen benötigt der Kläger für die aus den oben dargelegten Gründen notwendige rechtliche Einordnung der Stiftungen als echte Stiftungen oder als „Schein-Stiftungen“. (wird ausgeführt)
c)
41 
Der Kläger hat gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch auf Ergänzung der bereits erteilten Auskunft über die Zusammensetzung des Hausrats der Immobilie des Erblassers in A, und zwar insoweit, als die Beklagten noch die Mitteilung der wertbildenden Faktoren der Teppiche und Bilder, die in der Inventarliste (Teil der Anlage B 45) aufgelistet sind, schulden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hausrat wertlos, ist wie die Beklagten meinen. Der Umfang der Auskunftspflicht wird hierdurch nämlich nicht berührt (Lange im Münchener Kommentar, a.a.O., § 2314 Rn. 5).
42 
Zwar kann der Berechtigte in der Regel bei Unvollständigkeit des Verzeichnisses keine Vervollständigung verlangen, sondern ist auf die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, zu verweisen. Ausnahmen hiervon werden aber bejaht, wenn der Pflichtige z. B. aus Rechtsirrtum eine unbestimmte Zahl von Gegenständen nicht aufgenommen hat, einen bestimmten Teil des Nachlassvermögens ganz ausgelassen hat oder aber bei erkennbar unvollständiger Auskunft (OLG Schleswig NJW-RR 2011, 1449 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Weidlich in Palandt, a.a.O. § 2314 Rn. 8 und 11).
43 
Eine solche Unvollständigkeit liegt hier insoweit vor, als Angaben zu den wertbildenden Faktoren der seitens der Beklagten aufgelisteten Teppiche und Bilder weitgehend fehlen.
44 
Für den Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Pflicht der Ehegatten zur Auskunftserteilung über Endvermögen) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das zu übergebende Vermögensverzeichnis die am Stichtag zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen aufzuführen hat (BGHZ 84, 31, 32 = NJW 1982, 1643, 1644 = juris Rn. 7). Auch im Rahmen der Auskunftspflicht der Miterben über ausgleichungspflichtige Zuwendungen (§ 2057 BGB) gilt, dass die ausgleichungsrelevanten Eigenschaften wie Zuwendungszeitpunkt und wertbildende Faktoren anzugeben sind (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2057 Rn. 1; Ann im Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 2057 Rn. 5). Für den Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB kann nichts anderes gelten. Ausgehend vom Zweck dieses Auskunftsanspruchs, der in der Offenlegung der Berechnungsfaktoren für den sonst nicht bezifferbaren Pflichtteilsanspruch liegt, ist eine Pflicht zur Angabe von wertbildenden Faktoren der Nachlassgegenstände jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine solche ausdrücklich verlangt wird und offensichtlich ist, dass sie zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs benötigt wird.
45 
So liegt es hier. Die von den Beklagten vorgelegte Inventarliste führt eine Reihe von Teppichen auf, zu denen jeweils lediglich die Größe, jedoch nur zum Teil das Alter und die Herkunft und nicht beispielsweise das Material, das Motiv, der Zustand etc. angegeben wurden. Zu den aufgelisteten Bildern fehlen nahezu durchweg Angaben zum Motiv, zur Bildgröße etc.. Der Kläger vermutet, dass die Teppiche jedenfalls teilweise einen Wert von 5.000,00 EUR bis 8.000,00 EUR, die Bilder zum Teil einen Wert von 500,00 EUR bis 3.000,00 EUR haben (II 41). Ohne Kenntnis von den (weiteren) wertbildenden Faktoren ist eine genauere Einschätzung der Verkehrswerte offensichtlich nicht möglich.
46 
Dass ein Anspruch auf Wertermittlung in Betracht kommt, soweit für die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände die Hilfe eines Sachverständigen erforderlich ist und deshalb in der Regel für eine Auskunft eine solche Bezeichnung des Nachlassgegenstandes genügt, mit deren Hilfe der Pflichtteilsberechtigte die Ermittlung des Wertes durch einen Sachverständigen beantragen kann (BGH, Beschluss vom 21.02.1996 - IV ZB 27/95 - = BeckRS 1996, 31059736; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.01.2004 - 13 U 25/03 - = ZErb 2004, 132 = juris Rn. 32), ändert an dem Anspruch des Klägers auf Auskunft über die wertbildenden Merkmale der betreffenden Nachlassgegenstände nichts. Während nämlich der Auskunftsanspruch lediglich auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, bezweckt der Wertermittlungsanspruch eine vom Wissen und von den Wertvorstellungen des Verpflichteten gänzlich unabhängige vorbereitende Mitwirkung anderer Art (BGHZ 89, 24, 28). Hier geht es dem Kläger ersichtlich zunächst um die Mitteilung von verschaffbarem Wissen der Beklagten; nur mit Hilfe dieses Wissens kann der Kläger eine sachgerechte Entscheidung treffen, ob er die Beklagten zusätzlich auf Wertermittlung in Anspruch nehmen will.
47 
Allerdings ist der Anspruch des Klägers auf die Mitteilung der wertbildenden Faktoren zu den in der Inventarliste aufgeführten Teppichen und Bildern beschränkt. Bezüglich aller übrigen aufgelisteten Gegenstände lässt sich ein solcher weiterer Auskunftsbedarf nicht erkennen. Nur hinsichtlich der Bilder und Teppiche hat der Kläger konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass er zur genaueren Einschätzung von deren - seiner Vermutung nach nennenswerten - Verkehrswerten der Kenntnis der wertbildenden Merkmale bedarf.
48 
Auch im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Ergänzung der bereits erteilten Auskunft über das Inventar in der Immobilie des Erblassers in A. (…)
d)
49 
Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Mitteilungen der Beklagten zum Wert der bei der V GmbH verwalteten Konten und Depots des Erblassers nebst Vorlage eines stichtagsbezogenen Belegs hierzu. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten ihre Auskunftspflicht erfüllt haben, … (wird ausgeführt).
III.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
51 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wurde nach der Höhe der gegen die Beklagten vollstreckbaren Kosten, erhöht um den geschätzten finanziellen Aufwand der Beklagten für die nach diesem Urteil geschuldete Erteilung von weiteren Auskünften, die sie nicht bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil zu erteilen haben, bemessen.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere gibt der Umstand, dass der Senat in Bezug auf die Frage der Erfüllungswirkung von Auskunftserteilungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln abweicht, keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Denn die hiesige Entscheidung folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2014 - 8 U 187/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2014 - 8 U 187/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2014 - 8 U 187/13 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen


(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2314 Auskunftspflicht des Erben


(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2316 Ausgleichungspflicht


(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2057 Auskunftspflicht


Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidess

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2014 - 8 U 187/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2014 - 8 U 187/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2014 - V ZR 115/13

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 115/13 Verkündet am: 14. März 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2009 - 5 U 40/09

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.12.2008 – 27O 47/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Es wird festgestellt, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schw
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2014 - 8 U 187/13.

Landgericht Hamburg Teilurteil, 30. Okt. 2015 - 304 O 451/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 13.10.2011 in H.- H. verstorbenen Frau H. G. zu erteilen und zwar

Referenzen

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.12.2008 – 27O 47/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz (Kunden-Nr. …; … ) zum Nachlass der verstorbenen Frau K., geb. … in R. ( … ), verstorben am … , gehört.

b) Die Widerklage der Beklagten wird - soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz trägt zu 75 % die Beklagte, zu 25 % der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagte können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 427.716,30 EUR

Gründe

 
I.
1. Der Kläger ist auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichts B. Testamentsvollstrecker bzgl. des Nachlasses der am … verstorbenen K. (Erblasserin). Die Beklagte, für die mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts B. vom 23.04.2007 eine Betreuung angeordnet wurde, ist deren Tochter und Alleinerbin. Sie ist nach längerem Aufenthalt im Ausland auf Dauer krank ins Inland zurückgekehrt.
Die Parteien streiten darüber, ob das Wertpapier-Depot-Konto bei der UBS-Bank Basel/Schweiz mit der … Teil des Nachlasses geworden ist oder durch Schenkung auf den Todesfall auf die Beklagte übergegangen ist.
Die D. Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt ( … ) mit Sitz in Vaduz/Lichtenstein, gründete als Stifterin im Auftrag der Erblasserin die „B.-Stiftung“ mit Sitz in Vaduz durch die Statuten vom 12.11.1999 und erließ ebenfalls am 12.11.1999 ein Stiftungsreglement. Nach Art. 1 der Stiftungsstatuten besteht die „B.-Stiftung“ mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (Art. 552 ff. PGR). Das Stiftungskapital beträgt nach Art. 2 der Statuten CHF 30.000,- und die Stifterin und/oder Dritte können jederzeit weitere Vermögenswerte zuwenden. Diese Zuwendungen gelten als von der Stiftung angenommen, es sei denn, dass der Stiftungsrat die Zuwendung ausdrücklich ablehnt, nachdem er davon Kenntnis hat. Für die Verwaltung des Vermögens ist nach Art. 9 der Statuten der Stiftungsrat zuständig. In Bezug auf den Kreis der Begünstigten und der Art der Begünstigungen verweist Art. 10 der Stauten auf das Stiftungsreglement. Begünstigungen sind des Weiteren nicht vererbbar und nur mit Zustimmung des Stiftungsrats veräußerlich, übertragbar und belastbar. Der Erwerb der Begünstigung bedarf zudem der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme durch den/die Begünstigten. Bei Handlungsunfähigen (im Sinne der Terminologie des liechtensteinischen Rechts) wird gemäß den genannten Regelungen die Annahme vermutet.
Nach dem Stiftungsreglement war die Erblasserin Erstbegünstigte der Stiftung. Zu Lebzeiten der Erblasserin sollte gem. Art. 1 des Stiftungsreglements der Stiftungsgenuss am gesamten Vermögen der Stiftung und dessen Ertrag der Erblasserin allein zustehen. Für den Fall des Todes der Erblasserin wurden in Art. 2 des Stiftungsreglements die Nachbegünstigten benannt. Nach Art. 17 des Stiftungsreglements ist es dem Stiftungsrat gestattet, das Reglement im Einverständnis mit der Erstbegünstigten zu ändern.
Das Öffentlichkeitsregisteramt Vaduz bestätigte am 09.05.2001, dass die „B.-Stiftung“ als selbständige juristische Person im Sinne von Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts am 12.11.1999 errichtet wurde.
Die Besorgung der Verwaltung der B.-Stiftung übernahm die D. entsprechend dem Mandatsvertrag vom 15.05.2001.
Das Stiftungsreglement wurde zuletzt am 22.03.2002 geändert. Erstbegünstigte blieb immer die Erblasserin. Nach dem Reglement der Fassung vom 22.03.2002 ist nach dem Versterben der Erblasserin Nachbegünstigte die Beklagte zu 100 % (Art. 3).
Ob die B.-Stiftung Inhaberin des Wertpapier-Depot-Kontos bei der UBS Bank ( … ) ist, auf welchem sich am 15.12.2005 Wertpapiere im Wert von CHF 2.635.931,- befanden, ist zwischen den Parteien umstritten.
Am 21.12.2006 erging durch das Finanzamt K. gegen die Beklagte hinsichtlich des Depotvermögens bei der UBS AG ein Schenkungssteuerbescheid in Höhe von EUR 1.000.969,-. Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid legte die damalige Betreuerin der Beklagten am 12.01.2007 Einspruch ein, mit der Begründung, es liege keine wirksame Schenkung vor.
10 
Mit Schreiben vom 02.08.2007 forderte das Finanzamt K. die Beklagte als Alleinerbin der Erblasserin bzw. deren Betreuer auf, das Depotvermögen bei der UBS AG in Basel, nachzuerklären. Am 14.08.2007 erging eine gleich lautende Aufforderung des Finanzamts K. an die Steuerberaterin T., die die Nachlasssache betreut.
11 
Am 05.09.2007 teilte der Betreuer der Beklagten der Steuerberaterin T. mit, dass für Vermögen, das dem Nachlass zuzuordnen sei, der Kläger die erbschaftssteuerrechtlich relevanten Daten dem Finanzamt zu erklären habe; mit gleicher Post habe er die UBS AG um Auskunft gebeten. Mit Schreiben vom 10.09.2007 bat die Steuerberaterin T. den Betreuer der Beklagten um eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften direkt bei der UBS AG über das Wertpapierdepot. Mit Schreiben vom 01.10.2007 übersandte der Betreuer der Beklagten an die Steuerberaterin die ihm von der UBS AG überstellten Unterlagen (Vermögensausweise, Erträgnisaufstellungen).
12 
Am 26.10.2007 wurde das Guthaben auf dem Depot-Konto bei der UBS AG als zum Nachlass gehörend von der Steuerberaterin T. gegenüber dem Finanzamt K. nacherklärt und die Beklagtenseite aufgefordert, den Betrag von EUR 475.000,- bereit zu stellen. Am 29.10.2007 forderte der Kläger den Betreuer der Beklagten auf, das Guthaben auf ein Depot bei der Deutschen Bank zu übertragen. Dieses wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 11.01.2008 unter Fristsetzung bis 21.01.2008.
13 
Mit Bescheid vom 11.01.2008 versteuerte das Finanzamt K. das nacherklärte Depot-Vermögen der Erblasserin und setzte die Erbschaftssteuer auf EUR 474.996,- fest.
14 
Mit Schreiben vom 07.02.2008 an den Kläger berief sich die Beklagte auf einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, weshalb ihr das Stiftungsvermögen zustehe.
15 
Der Kläger trug erstinstanzlich vor, dass er gem. § 2205 BGB als Testamentsvollstrecker die Verwaltungsbefugnis für die Guthaben bei der UBS AG mit der Nr. habe. Das Guthaben sei in den Nachlass gefallen und er sei auf die Auskunft der Beklagten über die Höhe des Guthabens angewiesen. Die Erblasserin habe im Jahr 1999 keine wirksame Schenkung vorgenommen, zumal unklar sei, ob überhaupt eine wirksame Stiftungsgründung erfolgt sei. Bei der Stiftung sei in Ermangelung eines entsprechenden Schenkungsvertrages keinerlei Guthaben angekommen. Richtig sei vielmehr die Auffassung des Finanzamts, die Beklagte sei Alleinerbin des Depotvermögens geworden. Diese habe demnach das Guthaben bei der UBS AG nicht auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter erhalten.
16 
Auch sei die Stiftung nicht Inhaberin von Ansprüchen gegen die UBS AG. Die Gründung der Stiftung wurde klägerseits erstinstanzlich bestritten. Das Depotvermögen sei der Verwaltung des Klägers als Testamentsvollstrecker zu unterstellen. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens erwerben können. Das Guthaben habe die Erblasserin erst nach Stiftungsgründung auf die Stiftung übertragen wollen. Weder sei insoweit eine Schenkung noch ein Darlehen anzunehmen. Die Erblasserin habe nämlich eine umfassende Weisungsbefugnis bzgl. des Vermögens gehabt, so dass die Beklagte einen Erwerb einer angeblichen Begünstigung nicht annehmen habe können. Vielmehr habe die Erblasserin über das Depotvermögen wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen können. Es fehle an einer für eine Schenkung wesentlichen Vermögensentäußerung. Da kein Stiftungsvermögen vorhanden sei, habe die Beklagte als Begünstigte nichts erhalten können.
17 
Hilfsweise erklärte der Kläger erstinstanzlich die Kündigung eines möglichen Darlehensvertrags zwischen der Erblasserin und der Stiftung. Falls die Beklagte nicht die richtige Erklärungsempfängerin sei, habe sie die Kündigungserklärung den betreffenden Organen der Stiftung als Botin zu überbringen.
18 
Der Kläger beantragte in erster Instanz im Wege einer Stufenklage:
19 
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand der Guthaben mit der Nummer … , UBS AG Basel/Schweiz zu erteilen und zwar durch Vorlage von entsprechenden Belegen.
20 
2. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
21 
3. Die Beklagte wird verurteilt, die nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Guthaben an den Kläger zu bezahlen.
22 
Hilfsweise, für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Hauptanträge, beantragte der Kläger erstinstanzlich:
23 
1. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Ansprüche gegenüber der B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf Auskunft über den Bestand der Guthaben mit der Nummer … , Kundennummer … , Basel/Schweiz, an den Kläger abzutreten.
24 
2. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Ansprüche gegenüber der B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf Auszahlung und Übertragung der Guthaben mit der Nummer … , UBS AG, Basel/Schweiz, an den Kläger abzutreten.
25 
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
26 
Des Weiteren hat die Beklagte in erster Instanz Widerklage erhoben mit dem Antrag:
27 
1. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche gegen die B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz ( … ) nicht zum Nachlass der verstorbenen Frau K., gehören.
28 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Ansprüche gegen die B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz ( … ) aufgrund eines Schenkungsvertrags mit der verstorbenen Frau K., erwarb.
29 
Die Beklagte trug erstinstanzlich vor, dass ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Guthabens bei der UBS AG, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle, nicht bestehe. Der Kläger könne auch nicht Abtretung dieser Ansprüche verlangen. Die Beklagte habe die Ansprüche gegen die Stiftung aus dem Rechtsgrund eines Schenkungsvertrags mit der Erblasserin erworben, nämlich durch die Errichtung der Stiftung in Verbindung mit dem Reglement vom 22.03.2002 zu Gunsten der Beklagten als Dritte im Sinne des § 331 Abs. 1 BGB, und damit nicht aus dem Nachlass der Erblasserin, sondern am Nachlass vorbei durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Davon sei auch die Erblasserin selbst ausgegangen, wie u.A. die zu Kostenzwecken erfolgte Angabe zum Nachlasswert bei der Testamentserrichtung vom 09.06.2000 i.H.v. DM 100.000,- zeige. Das Deckungsverhältnis sei die Stiftung der Erblasserin i.V.m. dem Reglement vom 22.03.2002 zugunsten der Beklagten als Dritte i.S.d. § 331 Abs. 1 BGB. Das Valutaverhältnis sei erst nach dem Tode der Erblasserin durch konkludente Annahme des Schenkungsangebots durch die Beklagte entsprechend der Regelung des Art. 10 des Stiftungsstatuts zustande gekommen.
30 
Selbst wenn die Auffassung des Klägers richtig wäre, müsste der Kläger nach Auffassung der Beklagten seine Ansprüche unmittelbar gegen die Stiftung richten, da diese eigene Rechtspersönlichkeit habe und im Außenverhältnis ausschließlich anspruchsberechtigt gegenüber der UBS AG sei.
31 
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
32 
Abweisung der Widerklage.
33 
2. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 05.12.2008 – 27 O 47/08 – abgewiesen und entsprechend den Anträgen der Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die Ansprüche gegen die B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz ( … ) nicht zum Nachlass der verstorbenen Frau K., gehören und die Beklagte die Ansprüche gegen die B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz ( … ) aufgrund eines Schenkungsvertrags mit der verstorbenen Frau K., erworben hat.
34 
a) Das Landgericht hält die Klage für zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag für unbegründet.
35 
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft oder Zahlung des auf dem Konto bei der UBS AG befindlichen Guthabens gegen die Beklagte:
36 
- Selbst dann, wenn, wie vom Kläger vorgetragen, das Guthaben bei der UBS AG in den Nachlass gefallen sei, könne der Kläger als Testamentsvollstrecker Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens oder Übertragung der Wertpapiere gegen die UBS AG aus § 985 BGB oder aus Depotvertrag direkt geltend machen.
37 
- Wären die Vermögenswerte rechtsgrundlos an die B.-Stiftung geflossen, richte sich ein Rückübertragungsanspruch des Nachlasses gem. § 812 BGB gegen die Stiftung selbst.
38 
- Die Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die B.-Stiftung könne der Kläger als Testamentsvollstrecker nicht verlangen. Den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, befänden sich das Guthaben oder die Wertpapiere nicht im Stiftungsvermögen. Hinzu komme, dass sich ein Abtretungsanspruch auch nicht aus einem Besitzrecht gem. § 2205 S. 2 BGB ergebe. Mit seinem Hilfsantrag habe der Kläger eine Verfügung der Beklagten zu seinen Gunsten verlangt. Das Recht auf Besitzeinräumung beziehe sich nicht auf Forderungen oder Ansprüche. Eine entsprechende Anwendung des § 2205 S. 2 BGB auf Forderungen sei entbehrlich. Fielen diese in den Nachlass, könne sie der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse selbst einziehen.
39 
b) Das Landgericht hält die Widerklage der Beklagten für zulässig und begründet.
40 
- Nach Ansicht des Landgerichts liegt für beide Feststellungsanträge der Widerklage eine Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vor, so dass die Widerklage zulässig ist.
41 
- Der negative Feststellungsantrag Ziff. 1 ist nach Ansicht des Landgerichts begründet, da der Kläger nicht habe beweisen können, dass der von der Beklagten behauptete Anspruch nicht bestehe. Die Ansprüche der Erblasserin gegen die B.-Stiftung seien entweder mit ihrem Tode untergegangen oder durch die Erblasserin schenkweise unter Lebenden auf den Todesfall auf die Beklagte übertragen worden. Eine rechtsgrundlose Übertragung des Depotvermögens der Erblasserin auf die B.-Stiftung habe nicht stattgefunden.
42 
- Das Landgericht geht von einer wirksamen Gründung der B.-Stiftung nach liechtensteinischem Recht aus. Ein Scheingeschäft liege nicht vor. Eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht sei erst dann als nichtig zu qualifizieren, wenn die scheingeschäftliche Errichtung als Ergebnis eines streitigen Zivilverfahrens feststehe. Im Übrigen könnten Ansprüche gegen die B.-Stiftung dem Nachlass nicht zustehen, wenn die B.-Stiftung nicht als Rechtspersönlichkeit entstanden wäre.
43 
- Der in der Widerklage geltend gemachte Feststellungsantrag Ziff. 2 der Beklagten ist nach Ansicht des Landgerichts begründet. Die Beklagte habe auf Grund einer Schenkung auf den Todesfall die gegen die Stiftung gerichteten Ansprüche auf das Depotvermögen erworben. Die Frage der Wirksamkeit der Schenkung von Todes wegen richte sich gem. Art. 25 EGBGB nach deutschem Recht, da die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war. Auch bei Anwendung des § 331 BGB im Falle einer bei Tod der Erblasserin vollzogenen Schenkung wäre für das Valutaverhältnis zwischen Erblasserin und Beklagter nach Art. 28 EGBGB das deutsche Recht anzuwenden, da beide in Deutschland ansässig seien und die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Im zuletzt gültigen Stiftungsreglement sei vom Stiftungsrat die Erblasserin als Begünstigte eingesetzt worden und als Nachbegünstigten nach deren Tod die Beklagte. Es handele sich bei den Bestimmungen im Reglement um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, in welchem sich die Stiftung unter anderem verpflichtet habe, nach dem Tod der Erblasserin die Leistungen an die Begünstigte zu überbringen und dieser die Schenkungsofferte zu übermitteln, was geschehen sei. Diese Schenkungsofferte sei auch von der Beklagten angenommen worden. Mit dieser Annahme sei der Schenkungsvertrag nach § 516 BGB wirksam geworden.
44 
- Schließlich ist nach Ansicht des Landgerichts die Schenkungsofferte auch nicht widerrufen worden, auch nicht vom Kläger. Ein Widerruf sei nur zulässig, wenn die Schenkungsofferte nicht unwiderruflich abgegeben worden sei. Nach dem Tod der Erblasserin habe eine Änderung des Reglements (Art. 16) nur noch äußerst eingeschränkt erfolgen können und dies auch nur dann, wenn der Nachbegünstigte der Stiftungsgenuss verbleibe und in „möglichst optimaler Weise“ zukomme. Diese Regeln sprächen dafür, dass die Schenkungsofferte der Erblasserin nur zu ihren Lebzeiten von ihr selbst widerrufen werden konnte. Ein Widerruf sei nach dem Tode der Erblasserin nicht möglich gewesen. Auch wäre im Falle eines -zulässigen- Widerrufs ein Begünstigter der Stiftung nicht mehr bestimmt. Der Erbe trete nach den Regeln des Stiftungsreglements nicht automatisch in die Stellung eines Begünstigten ein. Vielmehr käme der Stiftungsgenuss bei Wegfall einer Begünstigten nach Art. 9 des Reglements den weiter entfernten Verwandten der Erblasserin zu. Ein solcher Schwebezustand hinsichtlich des Stiftungsgenusses könne nicht im Interesse der Erblasserin gelegen haben.
45 
3. a) Der Kläger hat gegen das am 12.12.2008 zugestellte Urteil fristgerecht am 09.01.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der gewährten Frist begründet. Der Kläger beantragt:
46 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2008 wird abgeändert.
47 
2. Es wird festgestellt, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz (… ) zum Nachlass der verstorbenen Frau K. gehört.
48 
Hilfsweise:
49 
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche gegen die B. Stiftung mit dem Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz ( … ) zum Nachlass der verstorbenen Frau K., gehören und nicht von der Beklagten erworben wurden.
50 
3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
51 
Der Kläger greift mit der Berufung die Ausführungen des Landgerichts, insbesondere zur unterstellten Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall, als rechtsirrig an. Das Depot-Vermögen bei der UBS AG sei in den Nachlass gefallen, so dass er einen Direktanspruch gegen die UBS AG auf Auszahlung des Guthabens und Übertragung der Wertpapiere an und auf den Nachlass in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über das Vermögen der Erblasserin habe.
52 
b) Der Kläger wendet sich gegen die als unstreitig gewertete Behauptung des Landgerichts, die D. habe als Stifterin bei der Gründung der Stiftung für die Erblasserin gehandelt. Ein wirksames Stiftungsgeschäft liege nicht vor. Es fehle bereits an der erforderlichen Übertragung des Stiftungsvermögens. Mit der Klage verfolge man das Ziel, die Nichtigkeit der Stiftungsgründung festzustellen. Bei dem Stiftungsgeschäft handele es sich, ebenso wie im Falle den der BFH mit Urteil vom 28.06.2007 – II R 21/05 (BFHE 217, 254 = ZEV 2007, 440) zu entscheiden hatte, um ein klassisches Strohmann-Geschäft; über das Stiftungsvermögen könne der wirtschaftliche Stifter wie über eigenes Bankguthaben verfügen. Es liege daher keine rechtswirksame Zustiftung vor und das streitbefangene Depotvermögen sei zu keinem Zeitpunkt Stiftungsvermögen geworden.
53 
Fürsorglich bestreitet der Kläger die Übermittlung einer Schenkungsofferte sowie die Annahme einer solchen. Zumindest habe der Kläger mit Klageerhebung die Schenkungsofferte widerrufen.
54 
4.a) Die Beklagte ist der Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 17.04.2009 (Bl. 233 ff.) fristgerecht entgegengetreten und erklärt im Hinblick auf den Hilfsantrag des Klägers in der Fassung der Berufungsbegründung die negative Feststellungsklage zu Ziffer 1.) der Widerklage für erledigt und beantragt, insoweit die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Rein fürsorglich beantragt die Beklagte, die Klage in der Fassung der Anträge der Berufungsbegründung abzuweisen.
55 
b) Die Beklagte hält die Klage in der Fassung der Klageänderung im Hauptantrag für unbegründet, denn das Guthaben bei der UBS AG sei nicht in den Nachlass gefallen. Vielmehr sei die Feststellung des Landgerichts richtig, dass die Beklagte die Ansprüche der Erblasserin gegen die B.-Stiftung durch eine Schenkung auf den Todesfall erworben habe, da die Stiftung eigene Rechtspersönlichkeit durch wirksame Gründung erlangt habe. Der Widerruf der Schenkungsofferte durch den Testamentsvollstrecker sei nicht möglich, da es sich um ein höchstpersönliches Recht des Erben handele.
56 
Durch die Klage in der Fassung der Klageänderung erledige sich der negative Feststellungsantrag zu Ziffer 1.) der Widerklage der Beklagten.
57 
Der Feststellungsantrag der Beklagten zu Ziffer 2.) der Widerklage sei weiterhin begründet.
58 
Der Kläger schließt sich der Teilerledigterklärung zu Ziff. 1 der Widerklage an.
II.
59 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und auch begründet. Das Urteil des Landgerichts ist entsprechend dem als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag des Klägers (Ziff. 2) abzuändern und die Widerklage (soweit nicht bereits für erledigt erklärt) abzuweisen.
60 
1.a) Der Kläger hat seinen Klagantrag von der erstinstanzlich verfolgten Stufenklage mit dem Ziel der Leistung an den Kläger hin zu einer in der Berufungsinstanz verfolgten positiven Feststellungsklage geändert. Der Kläger geht nunmehr davon aus, dass er einen Direktanspruch gegen die UBS AG auf Auszahlung des Guthabens und Übertragung der Wertpapiere als Teil des Nachlasses in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über das Vermögen der Erblasserin habe. Insoweit handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleich bleibendem Klagegrund, § 264 Nr. 2 ZPO (OLG Celle VersR 1975, 264; Zöller-Greger, 27. Aufl. 2009, § 264 ZPO Rn. 3 b). In dieser Klagebeschränkung liegt entgegen der Ansicht des Klägers aber zugleich eine teilweise Klagerücknahme (Zöller-Greger, aaO, § 264 ZPO Rn. 4a), da der positive Feststellungsantrag der Berufung ein Weniger im Vergleich zum Leistungsantrag der ursprünglichen Stufenklage darstellt. Der Kläger kann nur Feststellung erreichen, dass das Depot-Vermögen zum Nachlass gehört, nicht jedoch Zahlung bzw. Herausgabe des Depot-Vermögens, da er diese Ansprüche nicht ggü. der Beklagten geltend machen kann.
61 
b) Ob die teilweise Klagerücknahme nur mit Einwilligung der Beklagten gem. § 269 ZPO möglich ist, ist umstritten (vgl. ausführlich Walther, Klageänderung und Klagerücknahme, 1969; derselbe NJW 1994, 423 ff; Pawlowski, Festschrift für Martin Rohwedder, 1994, 309 ff. jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Antragsbeschränkungen sind zwar durch die gesetzliche Regelung vom Einwilligungserfordernis, welches § 263 ZPO für die Klageänderung postuliert, ausgenommen. Fraglich ist indes, ob die beklagte Partei nach Verhandlung zur Hauptsache in eine Klagebeschränkung einwilligen muss, weil mit der Beschränkung des Antrags gleichzeitig eine teilweise Rücknahme der Klage verbunden sein könnte (vgl. zum Streitstand Brammsen/Leible, JuS 1997, 54, 59). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Klagebeschränkung nicht zugleich den alten Antrag erledige, so dass, wenn insoweit weder ein Verzicht (§ 306 ZPO) noch eine Erledigung seitens des Klägers erklärt wird, grundsätzlich eine Einwilligung des Beklagten erforderlich sei (sog. Kumulationstheorie; in diesem Sinne Zöller/Greger, aaO, § 264 ZPO Rn. 4 a; § 269 ZPO Rn. 5; Thomas/Putzo, aaO, § 264 ZPO Rn. 6). Die Gegenauffassung geht davon aus, dass jedwede Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zulässig sei und § 269 Abs. 1 ZPO nur auf vollständige Klagerücknahmen Anwendung finde (sog. Isolationstheorie, vgl. Walther, NJW 1994, 423, 426; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 1667; Musielak-Foerste, 6. Aufl. 2008, § 264 ZPO Rn. 6). Nur bei solchen Prozesshandlungen, die die Umgehung des § 269 ZPO bezweckten, liege keine als zulässige Klageänderung zu qualifizierende Antragsbeschränkung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern eine vollständige Klagerücknahme vor. Vermittelnde Auffassungen differenzieren zwischen einer quantitativen und einer qualitativen Klagebeschränkung. Nur bei einer quantitativen Beschränkung des Klageantrages sei eine Einwilligung der beklagten Partei nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich (MüKo/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 2008, § 264 ZPO Rn. 23; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 98 Rn. 28; Jauernig, Zivilprozessrecht, 29. Aufl. 2007, § 41 II 2). Der Bundesgerichtshof hat in dem seinem Urteil vom 01.06.1990 (NJW 1990, 2682) zugrunde liegenden Fall einer qualitativen Klagebeschränkung die Frage nicht entscheiden müssen, weil dort von einer Einwilligung in die Klageänderung nach § 267 ZPO ausgegangen werden konnte.
62 
c) Im vorliegenden Fall ist eine Streitentscheidung nicht von Nöten. Zum einen hat sich die Beklagte rügelos in ihrer Berufungserwiderung auf die Klageänderung eingelassen. Zum anderen dürfte die Beklagte auch kein Interesse an einem Widerspruch gegen die Klageänderung haben, da die Beklagte als Alleinerbin letztlich auf beiden Seiten des gegenständlichen Verfahrens steht.
63 
2 . a) Die Klage verfolgt nunmehr keinen Zahlung-/Herausgabeanspruch mehr, sondern einen Anspruch auf positive Feststellung, dass das Depot-Vermögen bei der UBS AG zum Nachlass der Erblasserin gehöre. Der Kläger hat damit eine Vorfrage bzgl. der Zugehörigkeit einer Vermögensmasse zu dem unter seiner Verwaltung stehenden Nachlass gestellt. Welche Gegenstände Nachlassbestandteil geworden sind, beurteilt sich nicht nach dem allgemeinen Erbstatut, das hier gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB wegen der Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit der Erblasserin auf deutsches Recht verweist. Vielmehr richtet sich diese Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts erfasst (vgl. nur BGH NJW 1959, 1317; BGH BB 1969, 197; Erman-Hohloch, 12. Aufl. 2008, Art. 25 EGBGB Rn. 9).
64 
b) Entscheidend für die Frage, ob das Depot-Vermögen zum Nachlass gehört, ist die Prüfung der wirksamen Errichtung der B.-Stiftung. Durch die Übertragung des Depot-Vermögens auf die B.-Stiftung könnte eine wirksame Zustiftung vorgenommen worden sein. Der Stiftungsgründungsakt beurteilt sich nach dem Gründungsstatut (Löwe/Pelz, BB 2005, 1601, 1602). Bei der B.-Stiftung handelt es sich um eine nach liechtensteinischem Recht gegründete, mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein errichtete Stiftung, so dass liechtensteinisches Recht für die Frage der wirksamen Errichtung der B.-Stiftung maßgeblich ist. Ist eine wirksame Stiftung errichtet worden, richten sich Ansprüche der Erblasserin gegen die B.-Stiftung auf das Depot-Vermögen nach dem Stiftungsreglement und unterliegen damit ebenfalls liechtensteinischem Recht. Im Verhältnis der B.-Stiftung zur UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz, findet gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB schweizerisches Recht Anwendung, da die UBS AG das Vermögen verwaltet und daher die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Auf die Prüfung des Vorliegens einer bei solchen Bankgeschäften üblicherweise vorgenommenen Wahl des schweizerischen Sitzrechts der Bank (Art. 27 EGBGB) kommt es somit nicht mehr an.
65 
c) Das Stiftungsreglement beinhaltet einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, indem es die Beklagte als Nachbegünstigte einsetzt. Die Beklagte könnte wegen dieser Schenkung auf den Todesfall gegen die B.-Stiftung Ansprüche auf das Depot-Vermögen erworben haben. Die Frage, ob eine wirksame Schenkung im Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten vorliegt, richtet sich nach deutschem Recht, auch wenn es sich um zugewandte Ansprüche gegen die B.-Stiftung handelt. Schenkungen von Todes wegen unterliegen, soweit sie beim Tod des Schenkers noch nicht vollzogen sind (insoweit Schenkungsstatut), dem Erbstatut (BGH, NJW 1959, 1317; BFH, IPRspr. 1950/51 Nr. 11). Da die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war, ist für die Frage, ob eine wirksame Schenkung von Todes wegen vorliegt, deutsches Recht gem. Art. 25 EGBGB maßgeblich. Die Frage, ob und wann eine Schenkung bereits vollzogen ist, entscheidet beim Vertrag zu Gunsten Dritter das Deckungsverhältnis (Palandt/Thorn, 68 Aufl. 2009, Art. 25 EGBGB Rn. 15). Das Deckungsverhältnis besteht zwischen der Erblasserin und der B.-Stiftung. Welches Recht auf dieses Deckungsverhältnis Anwendung findet, beurteilt sich gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz der Partei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Das Landgericht hat die Qualifizierung des Vertrags im Deckungsverhältnis für nicht entscheidungserheblich erachtet und daher offen gelassen. Stellt die Übertragung des Depotvermögens von der Erblasserin auf die Stiftung eine Schenkung der Erblasserin oder einen Darlehensvertrag dar, findet deutsches Recht Anwendung, weil die Erblasserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die vertragscharakteristische Leistung, nämlich die Hingabe des Depotvermögens, erbringt. Ist hingegen von einem Treuhand- oder Verwahrungsvertrag auszugehen, hat die Stiftung das Vermögen der Erblasserin interessengerecht zu verwalten, so dass der Sitz der Stiftung entscheidend ist und damit liechtensteinisches Recht zu Anwendung gelangt. Ist nach dem Deckungsverhältnis die Schenkung bereits vollzogen (wie etwa bei § 331 BGB), entscheidet im Valutaverhältnis das Schenkungsstatut (OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1101, 1102). Die Schenkung zwischen Erblasserin und Beklagter unterliegt dann deutschem Recht, da die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und die vertragscharakteristische Leistung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 EGBGB, nämlich die Übertragung des Depot-Vermögens, erbringt.
66 
3. Der Erfolg der Berufung hängt maßgeblich davon ab, ob die B.-Stiftung wirksam errichtet worden ist. Wurde die Stiftung nicht als rechtsfähige juristische Person entsprechend den Art. 552 ff. Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) errichtet, ist das Depot-Vermögen weiterhin dem Vermögen der Erblasserin zuzurechnen, so dass das Depot-Vermögen Bestandteil des Nachlasses geworden ist. Da der Senat das Depot-Vermögen als solchen Bestandteil des Nachlasses sieht, ist die Berufung des Klägers schon mit seinem Hauptantrag begründet.
67 
a) Die B.-Stiftung wurde nicht entsprechend den Art. 552 ff. PGR wirksam errichtet. Die Errichtung der Stiftung erfolgte in Form einer Urkunde, auf der die Unterschriften der Stifterin (D.) beglaubigt wurde, und lässt den Willen zur Stiftungserrichtung, den Stiftungszweck und das gewidmete Vermögen erkennen (Art. 555 Abs. 2 PGR). Die Stiftungserrichtung erfolgte mittels eines Treuhänders, der D. Treuhands- und Verwaltungs-Anstalt, so dass die Identität der eigentlichen wirtschaftlichen Stifterin (Erblasserin) geheim blieb. Die Stiftung entsteht als juristische Person grundsätzlich mit der (konstitutiv wirkenden) Eintragung im Öffentlichkeitsregister (Art. 557 Abs. 1, 556 PGR). Eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister ist jedoch u.a. bei reinen und gemischten Familienstiftungen nicht erforderlich. Familienstiftungen entstehen bereits mit der Errichtung der Stiftungsurkunde (Art. 557 Abs. 2 PGR). An Stelle der Eintragung werden die Gründungsurkunde sowie die Statuten beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt (Art. 554 PGR). Vorliegend wurde aufgrund der beim Stiftungsregister hinterlegten Dokumente durch das Öffentlichkeitsregisteramt am 09.05.2001 amtlich bestätigt, dass die B. Stiftung mit Sitz in Vaduz als selbständige juristische Person i.S.v. Art. 552 ff. PGR am 12.11.1999 errichtet worden ist. Der Zweck der B. Stiftung ist an den Zwecken einer Familienstiftung nach Art. 553 Abs. 2 PGR ausgerichtet. Der Stifter kann sich in der Stiftungsurkunde das Recht vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen oder das Stiftungsstatut zu ändern (Art. 559 Abs. 4 PGR). Umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse können jedoch im Einzelfall die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung gefährden. Nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein liegt ein nichtiges Scheingeschäft vor (§ 916 ABGB [Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch der in Liechtenstein geltenden Fassung der Kodifikation]), wenn sich der Stifter im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäfts Änderungsbefugnisse in der Absicht vorbehält, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht im Sinne des angegebenen Stiftungszweckes zu verwenden (s. dazu FL OGH v. 7.5.1998 – 4 C 376/96, LES [Liechtensteinische Entscheidungssammlung] 1998, 332; v. 7.3.2002 – 12 Rs. 2001.00330-16, n.v.). Gläubiger des Stifters können dann ohne weiteres auf das Vermögen der Stiftung zugreifen. Der Stiftung kommt keinerlei Abschirmwirkung mehr zu. Dementsprechende Widerrufs- oder Änderungsvorbehalte sind in der Stiftungsurkunde der B. Stiftung nicht enthalten, so dass eine Gefährdung der Rechtsfähigkeit jedenfalls aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.
68 
b) Vorliegend wurde allerdings zwischen der Erblasserin und der D. welche die Besorgung der Verwaltung der Stiftung übernahm, indem sie Partner oder juristische Mitarbeiter der Anwaltssozietät M.& Partner als Mitglieder des Stiftungsrats zur Verfügung stellte, ein Mandatsvertrag abgeschlossen, welcher der Erblasserin ein mehr oder weniger weitreichendes Weisungsrecht sowie umfangreiche Interventions- und Gestaltungsrechte einräumte. So heißt es im Mandatsvertrag: „D. übt dieses Mandat ausschließlich auf Weisung“ des „Auftragsgebers“ (Erblasserin) aus. „Der Auftraggeber kann die Instruktionsberechtigung jederzeit durch schriftliche Mittelung an D. ändern oder widerrufen. D. und die Stiftungsratsmitglieder sind ohne Instruktion nicht verpflichtet, selbständig zu handeln.“ Aufgrund dieses Mandatsvertrages war es der Erblasserin grundsätzlich möglich, auch noch nach Errichtung der Stiftung über das Stiftungsvermögen und dessen Erträge wie über eigenes Vermögen zu verfügen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein ist das Vorliegen eines Mandatsvertrages ein wesentliches Indiz dafür, dass das Stiftungsvermögen nicht aus dem Herrschaftsbereich des Stifters ausgeschieden ist. In diesen Fällen wird die rechtliche Selbständigkeit der liechtensteinischen Stiftung als juristische Person ausnahmsweise durchbrochen und das Vermögen weiterhin dem wirtschaftlichen Stifter zugerechnet (s. dazu FL OGH v. 7.5.1998 – 4 C 376/96, LES 1998, 332; v. 7.3.2002 – 12 Rs. 2001.00330-16).
69 
c) Dementsprechend hat auch der BFH in der vom Kläger zitierten Entscheidung v. 28.07.2007 (II R 21/05, BFHE 217, 254 = NJW-RR 2008, 709 = FamRZ 2007, 1980) die für eine wirksame Schenkung wesentliche Vermögensentäußerung zur Ausstattung der Stiftung mit einem Stiftungsvermögen für den Fall abgelehnt, dass die im Gründungsauftrag, Mandatsvertrag und Reglement vorgesehenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters ggü. der Stiftung gegen die notwendige Vermögensentäußerung sprechen.
70 
Nach Art. 1 des Stiftungsreglements v. 22.03.2002 standen der Erblasserin als Erstbegünstigter alle Rechte am gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu. Nach Art. 15 des Stiftungsreglements ist zu ihren Lebzeiten die Abberufung von Stiftungsräten nur mit Einverständnis der Erstbegünstigten zulässig. Der Stiftungsrat kann gem. Art. 16 des Stiftungsreglements nur mit Einverständnis der Erstbegünstigten jederzeit ändern oder aufheben oder durch ein neues ersetzen, was mehrmals geschehen ist. Faktisch hatte die Erblasserin als Erstbegünstigte damit das jederzeitige Recht, dem Stiftungsrat Abänderungen des Reglements aufzutragen.
71 
Aus dem Mandatsvertrag ergibt sich darüber hinaus, dass der Stiftungsrat nicht ohne Instruktionen der Erblasserin selbständig handeln sollte. Zwar ist die Formulierung insoweit offen gelassen („D. und die Stiftungsratsmitglieder sind ohne Instruktion nicht verpflichtet , selbständig zu handeln.“), tatsächlich bedeutet dies jedoch, dass die D. bzw. der Stiftungsrat weder berechtigt noch verpflichtet sein soll, selbständig zu handeln. Lediglich bestimmte, durch Gesetz, Statuten und gute Sitten sowie die soziale und berufliche Stellung der Stiftungsratsmitglieder begründete Ausnahmen blieben vorbehalten.
72 
Diese Vereinbarungen und Regelungen verliehen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten umfassende Herrschaftsbefugnisse über die Stiftung und deren Vermögen. Die Erblasserin konnte durch entsprechende Weisungen über Anlage und Verwendung des Vermögens entscheiden. Nicht ausgeschlossen wurde die Möglichkeit, durch entsprechende Anweisungen die teilweise oder vollständige Rückübertragung des Vermögens auf die Erblasserin persönlich herbeizuführen. Die B.-Stiftung war dadurch daran gehindert, über das auf sie übertragene Vermögen tatsächlich und rechtlich frei zu verfügen. Aufgrund der Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber der wirtschaftlichen Stifterin (Erblasserin) konnte diese über das bei der UBS AG angelegte Stiftungsvermögen wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen (BFHE 217, 254). Die Nähe zum Strohmanngeschäft oder das Vorhandensein eines solchen Geschäfts liegt auf der Hand.
73 
Selbst nach dem Tode der Erstbegünstigten ist der Stiftungsrat laut Art. 16 Stiftungsreglement nur eingeschränkt berechtigt, über das Stiftungsvermögen zu verfügen. Änderungen dürfen nur vorgenommen werden soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen unter den rechtlichen oder steuerlichen Umständen als unumgänglich erachtet wird, damit der Stiftungsgenuss den Begünstigten zu ihrem Vorteil in möglichst optimaler Weise zukommt. Solche Änderungen dürfen, soweit sie die Rechtsstellung von Begünstigten beeinträchtigen würden, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
74 
d) Rechtsfolge des Scheingeschäfts ist die Durchbrechung der rechtlichen Selbständigkeit der liechtensteinischen Stiftung als juristischer Person, so dass das Vermögen weiterhin dem wirtschaftlichen Stifter (Erblasserin) zugerechnet wird und damit Teil des Nachlasses geworden ist (s. dazu FL OGH v. 7.5.1998 – 4 C 376/96, LES 1998, 332; v. 7.3.2002 – 12 Rs. 2001.00330-16).
75 
Zwar wird die Stiftung nach liechtensteinischem Recht erst dann als nichtig qualifiziert und mit Wirkung ex tunc aufgehoben, wenn dies formell-rechtlich im Rahmen eines streitigen Zivilverfahrens erfolgreich durchgesetzt worden ist (Löwe/Pelz, BB 2005, 1601, 1602; Hepberger, Die Liechtensteinische Stiftung - Unter besonderer Berücksichtigung der Rechte des Stifters nach deren Errichtung, 2003, S. 128), jedoch ist davon die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Depot-Vermögens zu trennen. Auch wenn die Stiftung bis zur formell-rechtlichen Entscheidung über ihre Rechtsfähigkeit faktisch bestehen bleibt, bedeutet das nicht, dass bis zur Auflösung auch das Stiftungsvermögen ihr zuzurechnen ist. Hier ist vielmehr eine Trennung dahingehend vorzunehmen, dass das Vermögen nicht als Stiftungsvermögen, sondern als Fremdgeld der Erblasserin gilt.
76 
Der Feststellungsantrag des Klägers ist damit begründet, so dass festzustellen ist, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz ( … ) zum Nachlass der verstorbenen Frau K., gehört.
77 
2. Auf den Hilfsantrag des Klägers in der Berufungsbegründung Ziff. 2 kommt es somit nicht mehr an. Aber auch er hätte Erfolg, wenn nicht schon der Hauptantrag des Klägers Erfolg hätte.
78 
a) Nimmt man keine Trennung zwischen Rechtsfähigkeit der Stiftung und Zugehörigkeit des Stiftungsvermögens vor, ist der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass die Ansprüche gegen die B.-Stiftung auf das Depotvermögen zum Nachlass gehören und nicht von der Beklagten erworben wurden, begründet. Wurde das Depot-Vermögen der Stiftung nicht wirksam zugewendet (wie die obigen Ausführungen darlegen), bestehen Ansprüche auf Herausgabe/Zahlung des Guthabens bzw. der Wertpapiere gegen die B.-Stiftung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Stiftung hätte das Depot-Vermögen rechtsgrundlos erworben und ist daher zur Herausgabe verpflichtet. Der Hausgabeanspruch wäre Teil des Nachlasses geworden, da das Depot-Vermögen (wie oben dargestellt) weiterhin der Erblasserin zuzurechnen ist.
79 
b) Geht man davon aus, die Zuwendung des Depot-Vermögens sei wirksam erfolgt und damit Stiftungsvermögen geworden, hängt die Begründetheit des Feststellungsantrags davon ab, ob Ansprüche gegen die B.-Stiftung auf das Depotvermögen Teil des Nachlasses geworden sind oder ob die Beklagte auf Grund einer Schenkung auf den Todesfall diese Ansprüche erworben hat.
80 
aa) Ist das Deckungsverhältnis zwischen Erblasserin und B.-Stiftung mangels wirksamer Zuwendung des Stiftungsvermögens (wie oben angenommen) unwirksam, liegt bereits aus diesem Grunde kein wirksamer Vertrag zu Gunsten der Beklagten vor. Geht man hingegen davon aus, die Zuwendung des Depot-Vermögens an die Stiftung sei wirksam erfolgt, liegt ein wirksames Deckungsverhältnis vor. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei der Übertragung des Depot-Vermögens um eine Schenkung, einen Darlehensvertrag oder um einen Verwahrungs- bzw. Treuhandvertrag handelt. Auf Grund Weisungsabhängigkeit und stark eingeschränkter Verfügungsbefugnisse der Stiftung über das Depot-Vermögen, wäre wohl eher von einem Verwahrungs- oder Treuhandvertrag auszugehen, als von einer Schenkung oder einem Darlehen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte (die Beklagte) im Todesfall einen Anspruch auf das Guthaben erlangen soll. Dies ergibt sich aus dem Stiftungsreglement, welches die B.-Stiftung auf Weisung der Erblasserin zu Gunsten der Beklagten erlassen hat. Die Erblasserin wollte das Guthaben der Beklagten für den Todesfall zuwenden. Diese Rechtsfolge ist auch vom Vertragswillen der Stiftung mit umfasst; dabei sind keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BGHZ 46, 198 (202) = NJW 1967, 101). Ins Gewicht fällt hierbei, dass nach dem Vortrag der Beklagten und den äußeren Umständen davon auszugehen ist, dass das Wertpapier-Depot bei der UBS AG nicht in den Nachlass fallen sollte. Der Umstand, dass die Erblasserin jederzeit Änderungen bezüglich des Stiftungsreglements vornehmen konnte, steht der Annahme eines Vertrages zugunsten der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil das Gesetz den zweiseitigen und auch den einseitigen Widerrufsvorbehalt für den Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 II, 332 BGB ausdrücklich vorsieht (vgl. auch BGHZ 46, 198 (202) = NJW 1967, 101; BGH, WM 1976, 1130).
81 
bb) Ob die Beklagte Ansprüche auf das Depot-Vermögen auf Grund einer Schenkung auf den Todesfall hat, richtet sich maßgeblich nach der Wirksamkeit des Valutaverhältnisses. Nach feststehender Rechtsprechung kann durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; BGHZ 41, 95; 66, 8; NJW 2004, 767). Dies gilt auch dann, wenn die Leistung auf Übereignung von Wertpapieren geht (BGHZ 41, 95).
82 
Für eine wirksame Schenkung bedarf es einer Einigung des Begünstigten mit dem Schenker über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gem. § 516 BGB, wobei es ausreicht, wenn diese erst nach dem Tode des Schenkers zustande kommt (§§ 130, 153 BGB). Selbst wenn es sich auf Seiten des Schenkers lediglich um ein Schenkungsversprechen handelt, und sei es auch nur ein durch das Überleben des Beschenkten bedingtes Versprechen, ist dieses nicht schon deshalb unwirksam, weil es gemeinhin weder den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen (§ 2301 I 1 BGB) noch denjenigen für Schenkungsversprechen (§ 518 I 1 BGB) genügt. Denn die Rechtsprechung des BGH nimmt in diesen Fällen im Hinblick auf den sogenannten „Von-Selbst-Erwerb“ des Begünstigten (BGHZ 41, 95 f. = NJW 1964, 1124) sowohl Vollziehung i. S. von § 2301 II als auch Heilung des Formmangels gem. § 518 II BGB an.
83 
Das Landgericht geht davon aus, weil die Einsetzung der Beklagten in Art. 3 des Stiftungsreglements als Nachbegünstigte auf Weisung der Erblasserin erfolgt sei, könne diese Einsetzung als Antrag der Erblasserin zum Abschluss eines Schenkungsvertrags gewertet werden. Dieser Ansicht wäre für den Hilfsantrag zu folgen. Die D. vertrat auf Grund des Mandatsvertrags vom 15.05.2001 die Erblasserin und stellte den Stiftungsrat. Der Stiftungsrat handelte letztlich also auf Weisung der Erblasserin. Das Stiftungsreglement, welches nach Art. 17 jederzeit mit Einverständnis der Erblasserin abgeändert werden konnte, setzte zuletzt nach Art. 3 die Beklagte als Nachbegünstigte ein. Als „verlängerter Arm“ der Erblasserin war die Stiftung daher berechtigt, aber auch auf Grund der Weisungen und des Reglements verpflichtet, der Beklagten eine Schenkungsofferte nach dem Tod der Erblasserin zu unterbreiten.
84 
Ob diese Schenkungsofferte allerdings tatsächlich durch die B.-Stiftung an die Beklagte übermittelt wurde und damit wirksam zuging, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zu bezweifeln. Das Landgericht leitet den Zugang aus der offensichtlichen Kenntnis der Beklagten, die im Schreiben der ehemaligen Betreuerin an das Finanzamt K. vom 12.01.2007 zum Ausdruck komme, sowie aus dem Schreiben der UBS AG an den Betreuer der Beklagten her. Ein substantiierter Vortrag der Beklagten bzgl. des Zugangs einer entsprechenden Schenkungsofferte durch die Stiftung fehlt allerdings. Wie und in welcher Form die Beklagte durch die Stiftung über Ansprüche auf das Depot-Vermögen informiert worden ist, geht weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den sonstigen Unterlagen hervor. Ersichtlich ist nur, dass die Beklagte über den Schenkungssteuerbescheid des Finanzamts K. vom 21.12.2006 Kenntnis über das Depot-Vermögen erhalten hat, eine Antragsübermittlung bzgl. der Schenkung durch die B.-Stiftung kann darin freilich nicht gesehen werden. Hinzukommt, dass die damalige Betreuerin der Beklagten Einspruch gegen den Schenkungssteuerbescheid eingelegt hatte, weil sie u.a. aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen bezweifelte, dass Seitens der Erblasserin eine Schenkung an die B.-Stiftung erfolgt sei. Von einer Schenkung zu Gunsten der Beklagten wurde zu diesem Zeitpunkt also nicht ausgegangen.
85 
Auch aus dem Schreiben der UBS AG an den Betreuer der Beklagten ergibt sich nicht eindeutig, dass der Betreuer der Beklagten mit der Stiftung in Kontakt stand. Im Gegenteil übermittelte die UBS AG lediglich unter vorheriger Abstimmung mit der Stiftung die Unterlagen zum Depot-Vermögen. Dabei übermittelte sie außerdem den Hinweis des Stiftungsrates auf das Urteil des BFH vom 28.06.2007 und nannte einen Ansprechpartner der Stiftung bei Rückfragen. Dies lässt darauf schließen, dass die Beklagte bzw. ihr Betreuer gerade nicht in einem direkten Kontakt mit der B.-Stiftung standen und ihr somit auch keine Schenkungsofferte übermittelt wurde.
86 
cc) Die Darlegung der Annahme einer etwaigen Schenkungsofferte durch die Beklagte ist ebenfalls problematisch. Schriftliche Nachweise oder sonstiger substantiierter Vortrag durch die Beklagte fehlen insoweit. Zwar kann die Schenkungsofferte durch den Dritten auch stillschweigend (§§ 130 II, 153, 151 BGB) angenommen werden, genauere Umstände, die eine konkludente Annahme seitens der Beklagten begründen würden, wurden allerdings nicht vorgetragen. Der im Schriftsatz der Beklagten vom 09.05.2008 (S. 2) beantragte Zeugenbeweis zur Vernehmung der Angestellten der UBS AG könnte wohl keine sichere Auskunft darüber geben, ob eine Annahmeerklärung der Schenkungsofferte ggü. der Stiftung vorliegt. Lediglich aus den Umständen des Falls ließe sich eine konkludente Annahme herleiten. Dem Landgericht genügt insoweit, dass die Beklagte ersichtlich sämtliche Informationen (Kontoauszüge etc.) von der Stiftung erhalten und in der Folgezeit bereits Ansprüche auf das Depot-Vermögen geltend gemacht hat. Soweit Art. 10 der Stiftungsstatuten bestimmt, dass bei Handlungsunfähigen die Annahme vermutet werde, ist die Bestimmung im Inland unwirksam. Willenserklärungen eines Handlungs- oder Geschäftunfähigen müssen jedenfalls nach deutschem Recht durch dessen Vertreter, Betreuer oder Vormund abgegeben werden.
87 
dd) Ein Widerruf eines solchen Schenkungsangebots der Erblasserin durch den Kläger wäre gem. § 130 I 2 BGB nur dann erheblich, wenn er der Beklagten spätestens mit dem Angebot zugegangen wäre, was der Kläger gegebenenfalls zu beweisen hätte (Baumgärtel-Laumen, Hdb. d. Beweislast im PrivatR I, § 130 BGB Rn. 6 m.w.N.). Selbst wenn in der vorliegenden Klage oder im Ersuchen des Testamentsvollstreckers bei der Stiftung um Auskehr des Stiftungsvermögens oder in der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung des behaupteten Darlehensvertrags mit der Stiftung ein solcher Widerruf zu sehen wäre, müsste die Wirksamkeit dieses Widerrufs aufgrund der Konstruktion der Stiftung und den Vorschriften des Stiftungsreglements abgelehnt werden. Wie das Landgericht richtig beurteilt, ist der Widerruf der Erklärung nur dann zulässig, wenn die Schenkungsofferte nicht unwiderruflich abgegeben wurde. Nach dem Tod der Erblasserin kann allerdings eine Änderung nur noch äußerst eingeschränkt erfolgen und nur dann, wenn der Nachbegünstigten gem. Art. 16 des Stiftungsreglements der Stiftungsgenuss verblieb und in „möglichst optimaler Weise“ zukommt. Die Schenkungsofferte der Erblasserin sollte daher nur zu ihren Lebzeiten von ihr selbst widerrufen werden können, nach dem Ableben der Erblasserin sollte ein Widerruf ausgeschlossen sein. Andernfalls hätte es der Erbe jederzeit in der Hand, durch Widerruf der Schenkungserklärung den Willen der Erblasserin zu vereiteln. Dasselbe gilt auch - entgegen der Ansicht des Klägers - für den Testamentsvollstrecker und nicht nur für den Stiftungsrat.
88 
c) Allein der Wille der Erblasserin (§ 133 BGB), eine Zuwendung am Nachlass vorbei zu bewirken, genügt nicht für die Konstruktion einer wirksamen Schenkung von Todes wegen. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) kommt bereits dann nicht wirksam zustande, wenn es an einem wirksamen Deckungsverhältnis fehlt. Dies ist der Fall, wenn der B.-Stiftung das Depot-Vermögen durch die Erblasserin nicht wirksam zugewendet wurde. Für ein Schenkungsversprechen der Erblasserin gegenüber der Beklagten i.S.v. § 2301 BGB mangelt es bereits an der gem. § 2276 erforderlichen notariellen Form.
III.
89 
1. Durch die Klage in der Fassung der Berufungsbegründung des Klägers im Hilfsantrag erledigt sich der negative Feststellungsantrag Ziff. 1 der Widerklage der Beklagten. Die positive Feststellungsklage des Klägers geht insoweit dem negativen Feststellungsantrag der Beklagten vor. Das Interesse an negativer Feststellung entfällt, sobald positive Feststellung begehrt wird (Musielak-Foerste, 4. Aufl. 2005, § 256 ZPO Rn. 17). Über die Kosten der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist äußerlich einheitlich im Kostenpunkt des Urteils zu entscheiden (gem. § 91a ZPO bzgl. erledigtem Teil, gem. § 91 ZPO bzgl. nicht erledigtem Teil). Ein gesonderter Beschluss nach § 91a ZPO ergeht nicht (BGH LM Nr. 5, Nr. 15 = NJW 1962, 2252; Zöller-Vollkommer, aaO, § 91a ZPO Rn. 54).
90 
2. Der Feststellungsantrag der Beklagten zu Ziff. 2 der Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keine Ansprüche gegen die B.-Stiftung auf das Depot-Vermögen aufgrund eines Schenkungsvertrags mit der Erblasserin erworben. Das Depot-Vermögen ist Teil des Nachlasses geworden, so dass dementsprechende Ansprüche ebenfalls in den Nachlass gefallen sind.
IV.
91 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Kosten sind hinsichtlich der ersten Instanz im Blick auf die wie aus Ziff. 2 des Tenors zu verteilen, da für den mit der Berufung geänderten, jetzt auf Feststellung gerichteten Hauptantrag von einem Unterliegen um ein Viertel auszugehen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte, da der Kläger hier in vollem Umfang obsiegt, allein.
92 
2. Die Zulassung der Revision ist nicht erforderlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht durch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO veranlasst. Der Erfolg der Berufung beruht ausschließlich auf den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts, über den beurteilten Fall hinausreichende, in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete oder aus anderen Gründen klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich geworden.
93 
3. Bei der Streitwertbemessung wurde streitwertmindernd berücksichtigt, dass wirtschaftlich die Beklagte als Alleinerbin auch auf Klägerseite steht und gem. § 3 ZPO deshalb nicht der Wert des Depotvermögens als solches im Streit steht, sondern zum einen das objektive Amtsinteresse des Klägers und zum anderen der wirtschaftliche Wert der der Beklagten durch die Testamentsvollstreckung auferlegten Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkung zu bewerten ist. Unter Berücksichtigung dessen erscheint eine Bewertung mit einem Bruchteil von 1/4 des Depotvermögens sachgerecht (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rdnr. 3939 ff.; 5272 ff).

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.

(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.12.2008 – 27O 47/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz (Kunden-Nr. …; … ) zum Nachlass der verstorbenen Frau K., geb. … in R. ( … ), verstorben am … , gehört.

b) Die Widerklage der Beklagten wird - soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz trägt zu 75 % die Beklagte, zu 25 % der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagte können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 427.716,30 EUR

Gründe

 
I.
1. Der Kläger ist auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichts B. Testamentsvollstrecker bzgl. des Nachlasses der am … verstorbenen K. (Erblasserin). Die Beklagte, für die mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts B. vom 23.04.2007 eine Betreuung angeordnet wurde, ist deren Tochter und Alleinerbin. Sie ist nach längerem Aufenthalt im Ausland auf Dauer krank ins Inland zurückgekehrt.
Die Parteien streiten darüber, ob das Wertpapier-Depot-Konto bei der UBS-Bank Basel/Schweiz mit der … Teil des Nachlasses geworden ist oder durch Schenkung auf den Todesfall auf die Beklagte übergegangen ist.
Die D. Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt ( … ) mit Sitz in Vaduz/Lichtenstein, gründete als Stifterin im Auftrag der Erblasserin die „B.-Stiftung“ mit Sitz in Vaduz durch die Statuten vom 12.11.1999 und erließ ebenfalls am 12.11.1999 ein Stiftungsreglement. Nach Art. 1 der Stiftungsstatuten besteht die „B.-Stiftung“ mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (Art. 552 ff. PGR). Das Stiftungskapital beträgt nach Art. 2 der Statuten CHF 30.000,- und die Stifterin und/oder Dritte können jederzeit weitere Vermögenswerte zuwenden. Diese Zuwendungen gelten als von der Stiftung angenommen, es sei denn, dass der Stiftungsrat die Zuwendung ausdrücklich ablehnt, nachdem er davon Kenntnis hat. Für die Verwaltung des Vermögens ist nach Art. 9 der Statuten der Stiftungsrat zuständig. In Bezug auf den Kreis der Begünstigten und der Art der Begünstigungen verweist Art. 10 der Stauten auf das Stiftungsreglement. Begünstigungen sind des Weiteren nicht vererbbar und nur mit Zustimmung des Stiftungsrats veräußerlich, übertragbar und belastbar. Der Erwerb der Begünstigung bedarf zudem der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme durch den/die Begünstigten. Bei Handlungsunfähigen (im Sinne der Terminologie des liechtensteinischen Rechts) wird gemäß den genannten Regelungen die Annahme vermutet.
Nach dem Stiftungsreglement war die Erblasserin Erstbegünstigte der Stiftung. Zu Lebzeiten der Erblasserin sollte gem. Art. 1 des Stiftungsreglements der Stiftungsgenuss am gesamten Vermögen der Stiftung und dessen Ertrag der Erblasserin allein zustehen. Für den Fall des Todes der Erblasserin wurden in Art. 2 des Stiftungsreglements die Nachbegünstigten benannt. Nach Art. 17 des Stiftungsreglements ist es dem Stiftungsrat gestattet, das Reglement im Einverständnis mit der Erstbegünstigten zu ändern.
Das Öffentlichkeitsregisteramt Vaduz bestätigte am 09.05.2001, dass die „B.-Stiftung“ als selbständige juristische Person im Sinne von Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts am 12.11.1999 errichtet wurde.
Die Besorgung der Verwaltung der B.-Stiftung übernahm die D. entsprechend dem Mandatsvertrag vom 15.05.2001.
Das Stiftungsreglement wurde zuletzt am 22.03.2002 geändert. Erstbegünstigte blieb immer die Erblasserin. Nach dem Reglement der Fassung vom 22.03.2002 ist nach dem Versterben der Erblasserin Nachbegünstigte die Beklagte zu 100 % (Art. 3).
Ob die B.-Stiftung Inhaberin des Wertpapier-Depot-Kontos bei der UBS Bank ( … ) ist, auf welchem sich am 15.12.2005 Wertpapiere im Wert von CHF 2.635.931,- befanden, ist zwischen den Parteien umstritten.
Am 21.12.2006 erging durch das Finanzamt K. gegen die Beklagte hinsichtlich des Depotvermögens bei der UBS AG ein Schenkungssteuerbescheid in Höhe von EUR 1.000.969,-. Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid legte die damalige Betreuerin der Beklagten am 12.01.2007 Einspruch ein, mit der Begründung, es liege keine wirksame Schenkung vor.
10 
Mit Schreiben vom 02.08.2007 forderte das Finanzamt K. die Beklagte als Alleinerbin der Erblasserin bzw. deren Betreuer auf, das Depotvermögen bei der UBS AG in Basel, nachzuerklären. Am 14.08.2007 erging eine gleich lautende Aufforderung des Finanzamts K. an die Steuerberaterin T., die die Nachlasssache betreut.
11 
Am 05.09.2007 teilte der Betreuer der Beklagten der Steuerberaterin T. mit, dass für Vermögen, das dem Nachlass zuzuordnen sei, der Kläger die erbschaftssteuerrechtlich relevanten Daten dem Finanzamt zu erklären habe; mit gleicher Post habe er die UBS AG um Auskunft gebeten. Mit Schreiben vom 10.09.2007 bat die Steuerberaterin T. den Betreuer der Beklagten um eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften direkt bei der UBS AG über das Wertpapierdepot. Mit Schreiben vom 01.10.2007 übersandte der Betreuer der Beklagten an die Steuerberaterin die ihm von der UBS AG überstellten Unterlagen (Vermögensausweise, Erträgnisaufstellungen).
12 
Am 26.10.2007 wurde das Guthaben auf dem Depot-Konto bei der UBS AG als zum Nachlass gehörend von der Steuerberaterin T. gegenüber dem Finanzamt K. nacherklärt und die Beklagtenseite aufgefordert, den Betrag von EUR 475.000,- bereit zu stellen. Am 29.10.2007 forderte der Kläger den Betreuer der Beklagten auf, das Guthaben auf ein Depot bei der Deutschen Bank zu übertragen. Dieses wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 11.01.2008 unter Fristsetzung bis 21.01.2008.
13 
Mit Bescheid vom 11.01.2008 versteuerte das Finanzamt K. das nacherklärte Depot-Vermögen der Erblasserin und setzte die Erbschaftssteuer auf EUR 474.996,- fest.
14 
Mit Schreiben vom 07.02.2008 an den Kläger berief sich die Beklagte auf einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, weshalb ihr das Stiftungsvermögen zustehe.
15 
Der Kläger trug erstinstanzlich vor, dass er gem. § 2205 BGB als Testamentsvollstrecker die Verwaltungsbefugnis für die Guthaben bei der UBS AG mit der Nr. habe. Das Guthaben sei in den Nachlass gefallen und er sei auf die Auskunft der Beklagten über die Höhe des Guthabens angewiesen. Die Erblasserin habe im Jahr 1999 keine wirksame Schenkung vorgenommen, zumal unklar sei, ob überhaupt eine wirksame Stiftungsgründung erfolgt sei. Bei der Stiftung sei in Ermangelung eines entsprechenden Schenkungsvertrages keinerlei Guthaben angekommen. Richtig sei vielmehr die Auffassung des Finanzamts, die Beklagte sei Alleinerbin des Depotvermögens geworden. Diese habe demnach das Guthaben bei der UBS AG nicht auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter erhalten.
16 
Auch sei die Stiftung nicht Inhaberin von Ansprüchen gegen die UBS AG. Die Gründung der Stiftung wurde klägerseits erstinstanzlich bestritten. Das Depotvermögen sei der Verwaltung des Klägers als Testamentsvollstrecker zu unterstellen. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens erwerben können. Das Guthaben habe die Erblasserin erst nach Stiftungsgründung auf die Stiftung übertragen wollen. Weder sei insoweit eine Schenkung noch ein Darlehen anzunehmen. Die Erblasserin habe nämlich eine umfassende Weisungsbefugnis bzgl. des Vermögens gehabt, so dass die Beklagte einen Erwerb einer angeblichen Begünstigung nicht annehmen habe können. Vielmehr habe die Erblasserin über das Depotvermögen wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen können. Es fehle an einer für eine Schenkung wesentlichen Vermögensentäußerung. Da kein Stiftungsvermögen vorhanden sei, habe die Beklagte als Begünstigte nichts erhalten können.
17 
Hilfsweise erklärte der Kläger erstinstanzlich die Kündigung eines möglichen Darlehensvertrags zwischen der Erblasserin und der Stiftung. Falls die Beklagte nicht die richtige Erklärungsempfängerin sei, habe sie die Kündigungserklärung den betreffenden Organen der Stiftung als Botin zu überbringen.
18 
Der Kläger beantragte in erster Instanz im Wege einer Stufenklage:
19 
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand der Guthaben mit der Nummer … , UBS AG Basel/Schweiz zu erteilen und zwar durch Vorlage von entsprechenden Belegen.
20 
2. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
21 
3. Die Beklagte wird verurteilt, die nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Guthaben an den Kläger zu bezahlen.
22 
Hilfsweise, für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Hauptanträge, beantragte der Kläger erstinstanzlich:
23 
1. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Ansprüche gegenüber der B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf Auskunft über den Bestand der Guthaben mit der Nummer … , Kundennummer … , Basel/Schweiz, an den Kläger abzutreten.
24 
2. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Ansprüche gegenüber der B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf Auszahlung und Übertragung der Guthaben mit der Nummer … , UBS AG, Basel/Schweiz, an den Kläger abzutreten.
25 
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
26 
Des Weiteren hat die Beklagte in erster Instanz Widerklage erhoben mit dem Antrag:
27 
1. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche gegen die B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz ( … ) nicht zum Nachlass der verstorbenen Frau K., gehören.
28 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Ansprüche gegen die B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz ( … ) aufgrund eines Schenkungsvertrags mit der verstorbenen Frau K., erwarb.
29 
Die Beklagte trug erstinstanzlich vor, dass ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Guthabens bei der UBS AG, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle, nicht bestehe. Der Kläger könne auch nicht Abtretung dieser Ansprüche verlangen. Die Beklagte habe die Ansprüche gegen die Stiftung aus dem Rechtsgrund eines Schenkungsvertrags mit der Erblasserin erworben, nämlich durch die Errichtung der Stiftung in Verbindung mit dem Reglement vom 22.03.2002 zu Gunsten der Beklagten als Dritte im Sinne des § 331 Abs. 1 BGB, und damit nicht aus dem Nachlass der Erblasserin, sondern am Nachlass vorbei durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Davon sei auch die Erblasserin selbst ausgegangen, wie u.A. die zu Kostenzwecken erfolgte Angabe zum Nachlasswert bei der Testamentserrichtung vom 09.06.2000 i.H.v. DM 100.000,- zeige. Das Deckungsverhältnis sei die Stiftung der Erblasserin i.V.m. dem Reglement vom 22.03.2002 zugunsten der Beklagten als Dritte i.S.d. § 331 Abs. 1 BGB. Das Valutaverhältnis sei erst nach dem Tode der Erblasserin durch konkludente Annahme des Schenkungsangebots durch die Beklagte entsprechend der Regelung des Art. 10 des Stiftungsstatuts zustande gekommen.
30 
Selbst wenn die Auffassung des Klägers richtig wäre, müsste der Kläger nach Auffassung der Beklagten seine Ansprüche unmittelbar gegen die Stiftung richten, da diese eigene Rechtspersönlichkeit habe und im Außenverhältnis ausschließlich anspruchsberechtigt gegenüber der UBS AG sei.
31 
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
32 
Abweisung der Widerklage.
33 
2. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 05.12.2008 – 27 O 47/08 – abgewiesen und entsprechend den Anträgen der Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die Ansprüche gegen die B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz ( … ) nicht zum Nachlass der verstorbenen Frau K., gehören und die Beklagte die Ansprüche gegen die B.-Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz ( … ) aufgrund eines Schenkungsvertrags mit der verstorbenen Frau K., erworben hat.
34 
a) Das Landgericht hält die Klage für zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag für unbegründet.
35 
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft oder Zahlung des auf dem Konto bei der UBS AG befindlichen Guthabens gegen die Beklagte:
36 
- Selbst dann, wenn, wie vom Kläger vorgetragen, das Guthaben bei der UBS AG in den Nachlass gefallen sei, könne der Kläger als Testamentsvollstrecker Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens oder Übertragung der Wertpapiere gegen die UBS AG aus § 985 BGB oder aus Depotvertrag direkt geltend machen.
37 
- Wären die Vermögenswerte rechtsgrundlos an die B.-Stiftung geflossen, richte sich ein Rückübertragungsanspruch des Nachlasses gem. § 812 BGB gegen die Stiftung selbst.
38 
- Die Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die B.-Stiftung könne der Kläger als Testamentsvollstrecker nicht verlangen. Den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, befänden sich das Guthaben oder die Wertpapiere nicht im Stiftungsvermögen. Hinzu komme, dass sich ein Abtretungsanspruch auch nicht aus einem Besitzrecht gem. § 2205 S. 2 BGB ergebe. Mit seinem Hilfsantrag habe der Kläger eine Verfügung der Beklagten zu seinen Gunsten verlangt. Das Recht auf Besitzeinräumung beziehe sich nicht auf Forderungen oder Ansprüche. Eine entsprechende Anwendung des § 2205 S. 2 BGB auf Forderungen sei entbehrlich. Fielen diese in den Nachlass, könne sie der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse selbst einziehen.
39 
b) Das Landgericht hält die Widerklage der Beklagten für zulässig und begründet.
40 
- Nach Ansicht des Landgerichts liegt für beide Feststellungsanträge der Widerklage eine Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vor, so dass die Widerklage zulässig ist.
41 
- Der negative Feststellungsantrag Ziff. 1 ist nach Ansicht des Landgerichts begründet, da der Kläger nicht habe beweisen können, dass der von der Beklagten behauptete Anspruch nicht bestehe. Die Ansprüche der Erblasserin gegen die B.-Stiftung seien entweder mit ihrem Tode untergegangen oder durch die Erblasserin schenkweise unter Lebenden auf den Todesfall auf die Beklagte übertragen worden. Eine rechtsgrundlose Übertragung des Depotvermögens der Erblasserin auf die B.-Stiftung habe nicht stattgefunden.
42 
- Das Landgericht geht von einer wirksamen Gründung der B.-Stiftung nach liechtensteinischem Recht aus. Ein Scheingeschäft liege nicht vor. Eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht sei erst dann als nichtig zu qualifizieren, wenn die scheingeschäftliche Errichtung als Ergebnis eines streitigen Zivilverfahrens feststehe. Im Übrigen könnten Ansprüche gegen die B.-Stiftung dem Nachlass nicht zustehen, wenn die B.-Stiftung nicht als Rechtspersönlichkeit entstanden wäre.
43 
- Der in der Widerklage geltend gemachte Feststellungsantrag Ziff. 2 der Beklagten ist nach Ansicht des Landgerichts begründet. Die Beklagte habe auf Grund einer Schenkung auf den Todesfall die gegen die Stiftung gerichteten Ansprüche auf das Depotvermögen erworben. Die Frage der Wirksamkeit der Schenkung von Todes wegen richte sich gem. Art. 25 EGBGB nach deutschem Recht, da die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war. Auch bei Anwendung des § 331 BGB im Falle einer bei Tod der Erblasserin vollzogenen Schenkung wäre für das Valutaverhältnis zwischen Erblasserin und Beklagter nach Art. 28 EGBGB das deutsche Recht anzuwenden, da beide in Deutschland ansässig seien und die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Im zuletzt gültigen Stiftungsreglement sei vom Stiftungsrat die Erblasserin als Begünstigte eingesetzt worden und als Nachbegünstigten nach deren Tod die Beklagte. Es handele sich bei den Bestimmungen im Reglement um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, in welchem sich die Stiftung unter anderem verpflichtet habe, nach dem Tod der Erblasserin die Leistungen an die Begünstigte zu überbringen und dieser die Schenkungsofferte zu übermitteln, was geschehen sei. Diese Schenkungsofferte sei auch von der Beklagten angenommen worden. Mit dieser Annahme sei der Schenkungsvertrag nach § 516 BGB wirksam geworden.
44 
- Schließlich ist nach Ansicht des Landgerichts die Schenkungsofferte auch nicht widerrufen worden, auch nicht vom Kläger. Ein Widerruf sei nur zulässig, wenn die Schenkungsofferte nicht unwiderruflich abgegeben worden sei. Nach dem Tod der Erblasserin habe eine Änderung des Reglements (Art. 16) nur noch äußerst eingeschränkt erfolgen können und dies auch nur dann, wenn der Nachbegünstigte der Stiftungsgenuss verbleibe und in „möglichst optimaler Weise“ zukomme. Diese Regeln sprächen dafür, dass die Schenkungsofferte der Erblasserin nur zu ihren Lebzeiten von ihr selbst widerrufen werden konnte. Ein Widerruf sei nach dem Tode der Erblasserin nicht möglich gewesen. Auch wäre im Falle eines -zulässigen- Widerrufs ein Begünstigter der Stiftung nicht mehr bestimmt. Der Erbe trete nach den Regeln des Stiftungsreglements nicht automatisch in die Stellung eines Begünstigten ein. Vielmehr käme der Stiftungsgenuss bei Wegfall einer Begünstigten nach Art. 9 des Reglements den weiter entfernten Verwandten der Erblasserin zu. Ein solcher Schwebezustand hinsichtlich des Stiftungsgenusses könne nicht im Interesse der Erblasserin gelegen haben.
45 
3. a) Der Kläger hat gegen das am 12.12.2008 zugestellte Urteil fristgerecht am 09.01.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der gewährten Frist begründet. Der Kläger beantragt:
46 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2008 wird abgeändert.
47 
2. Es wird festgestellt, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz (… ) zum Nachlass der verstorbenen Frau K. gehört.
48 
Hilfsweise:
49 
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche gegen die B. Stiftung mit dem Sitz in Vaduz/Liechtenstein auf das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz ( … ) zum Nachlass der verstorbenen Frau K., gehören und nicht von der Beklagten erworben wurden.
50 
3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
51 
Der Kläger greift mit der Berufung die Ausführungen des Landgerichts, insbesondere zur unterstellten Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall, als rechtsirrig an. Das Depot-Vermögen bei der UBS AG sei in den Nachlass gefallen, so dass er einen Direktanspruch gegen die UBS AG auf Auszahlung des Guthabens und Übertragung der Wertpapiere an und auf den Nachlass in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über das Vermögen der Erblasserin habe.
52 
b) Der Kläger wendet sich gegen die als unstreitig gewertete Behauptung des Landgerichts, die D. habe als Stifterin bei der Gründung der Stiftung für die Erblasserin gehandelt. Ein wirksames Stiftungsgeschäft liege nicht vor. Es fehle bereits an der erforderlichen Übertragung des Stiftungsvermögens. Mit der Klage verfolge man das Ziel, die Nichtigkeit der Stiftungsgründung festzustellen. Bei dem Stiftungsgeschäft handele es sich, ebenso wie im Falle den der BFH mit Urteil vom 28.06.2007 – II R 21/05 (BFHE 217, 254 = ZEV 2007, 440) zu entscheiden hatte, um ein klassisches Strohmann-Geschäft; über das Stiftungsvermögen könne der wirtschaftliche Stifter wie über eigenes Bankguthaben verfügen. Es liege daher keine rechtswirksame Zustiftung vor und das streitbefangene Depotvermögen sei zu keinem Zeitpunkt Stiftungsvermögen geworden.
53 
Fürsorglich bestreitet der Kläger die Übermittlung einer Schenkungsofferte sowie die Annahme einer solchen. Zumindest habe der Kläger mit Klageerhebung die Schenkungsofferte widerrufen.
54 
4.a) Die Beklagte ist der Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 17.04.2009 (Bl. 233 ff.) fristgerecht entgegengetreten und erklärt im Hinblick auf den Hilfsantrag des Klägers in der Fassung der Berufungsbegründung die negative Feststellungsklage zu Ziffer 1.) der Widerklage für erledigt und beantragt, insoweit die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Rein fürsorglich beantragt die Beklagte, die Klage in der Fassung der Anträge der Berufungsbegründung abzuweisen.
55 
b) Die Beklagte hält die Klage in der Fassung der Klageänderung im Hauptantrag für unbegründet, denn das Guthaben bei der UBS AG sei nicht in den Nachlass gefallen. Vielmehr sei die Feststellung des Landgerichts richtig, dass die Beklagte die Ansprüche der Erblasserin gegen die B.-Stiftung durch eine Schenkung auf den Todesfall erworben habe, da die Stiftung eigene Rechtspersönlichkeit durch wirksame Gründung erlangt habe. Der Widerruf der Schenkungsofferte durch den Testamentsvollstrecker sei nicht möglich, da es sich um ein höchstpersönliches Recht des Erben handele.
56 
Durch die Klage in der Fassung der Klageänderung erledige sich der negative Feststellungsantrag zu Ziffer 1.) der Widerklage der Beklagten.
57 
Der Feststellungsantrag der Beklagten zu Ziffer 2.) der Widerklage sei weiterhin begründet.
58 
Der Kläger schließt sich der Teilerledigterklärung zu Ziff. 1 der Widerklage an.
II.
59 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und auch begründet. Das Urteil des Landgerichts ist entsprechend dem als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag des Klägers (Ziff. 2) abzuändern und die Widerklage (soweit nicht bereits für erledigt erklärt) abzuweisen.
60 
1.a) Der Kläger hat seinen Klagantrag von der erstinstanzlich verfolgten Stufenklage mit dem Ziel der Leistung an den Kläger hin zu einer in der Berufungsinstanz verfolgten positiven Feststellungsklage geändert. Der Kläger geht nunmehr davon aus, dass er einen Direktanspruch gegen die UBS AG auf Auszahlung des Guthabens und Übertragung der Wertpapiere als Teil des Nachlasses in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über das Vermögen der Erblasserin habe. Insoweit handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleich bleibendem Klagegrund, § 264 Nr. 2 ZPO (OLG Celle VersR 1975, 264; Zöller-Greger, 27. Aufl. 2009, § 264 ZPO Rn. 3 b). In dieser Klagebeschränkung liegt entgegen der Ansicht des Klägers aber zugleich eine teilweise Klagerücknahme (Zöller-Greger, aaO, § 264 ZPO Rn. 4a), da der positive Feststellungsantrag der Berufung ein Weniger im Vergleich zum Leistungsantrag der ursprünglichen Stufenklage darstellt. Der Kläger kann nur Feststellung erreichen, dass das Depot-Vermögen zum Nachlass gehört, nicht jedoch Zahlung bzw. Herausgabe des Depot-Vermögens, da er diese Ansprüche nicht ggü. der Beklagten geltend machen kann.
61 
b) Ob die teilweise Klagerücknahme nur mit Einwilligung der Beklagten gem. § 269 ZPO möglich ist, ist umstritten (vgl. ausführlich Walther, Klageänderung und Klagerücknahme, 1969; derselbe NJW 1994, 423 ff; Pawlowski, Festschrift für Martin Rohwedder, 1994, 309 ff. jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Antragsbeschränkungen sind zwar durch die gesetzliche Regelung vom Einwilligungserfordernis, welches § 263 ZPO für die Klageänderung postuliert, ausgenommen. Fraglich ist indes, ob die beklagte Partei nach Verhandlung zur Hauptsache in eine Klagebeschränkung einwilligen muss, weil mit der Beschränkung des Antrags gleichzeitig eine teilweise Rücknahme der Klage verbunden sein könnte (vgl. zum Streitstand Brammsen/Leible, JuS 1997, 54, 59). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Klagebeschränkung nicht zugleich den alten Antrag erledige, so dass, wenn insoweit weder ein Verzicht (§ 306 ZPO) noch eine Erledigung seitens des Klägers erklärt wird, grundsätzlich eine Einwilligung des Beklagten erforderlich sei (sog. Kumulationstheorie; in diesem Sinne Zöller/Greger, aaO, § 264 ZPO Rn. 4 a; § 269 ZPO Rn. 5; Thomas/Putzo, aaO, § 264 ZPO Rn. 6). Die Gegenauffassung geht davon aus, dass jedwede Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zulässig sei und § 269 Abs. 1 ZPO nur auf vollständige Klagerücknahmen Anwendung finde (sog. Isolationstheorie, vgl. Walther, NJW 1994, 423, 426; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 1667; Musielak-Foerste, 6. Aufl. 2008, § 264 ZPO Rn. 6). Nur bei solchen Prozesshandlungen, die die Umgehung des § 269 ZPO bezweckten, liege keine als zulässige Klageänderung zu qualifizierende Antragsbeschränkung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern eine vollständige Klagerücknahme vor. Vermittelnde Auffassungen differenzieren zwischen einer quantitativen und einer qualitativen Klagebeschränkung. Nur bei einer quantitativen Beschränkung des Klageantrages sei eine Einwilligung der beklagten Partei nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich (MüKo/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 2008, § 264 ZPO Rn. 23; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 98 Rn. 28; Jauernig, Zivilprozessrecht, 29. Aufl. 2007, § 41 II 2). Der Bundesgerichtshof hat in dem seinem Urteil vom 01.06.1990 (NJW 1990, 2682) zugrunde liegenden Fall einer qualitativen Klagebeschränkung die Frage nicht entscheiden müssen, weil dort von einer Einwilligung in die Klageänderung nach § 267 ZPO ausgegangen werden konnte.
62 
c) Im vorliegenden Fall ist eine Streitentscheidung nicht von Nöten. Zum einen hat sich die Beklagte rügelos in ihrer Berufungserwiderung auf die Klageänderung eingelassen. Zum anderen dürfte die Beklagte auch kein Interesse an einem Widerspruch gegen die Klageänderung haben, da die Beklagte als Alleinerbin letztlich auf beiden Seiten des gegenständlichen Verfahrens steht.
63 
2 . a) Die Klage verfolgt nunmehr keinen Zahlung-/Herausgabeanspruch mehr, sondern einen Anspruch auf positive Feststellung, dass das Depot-Vermögen bei der UBS AG zum Nachlass der Erblasserin gehöre. Der Kläger hat damit eine Vorfrage bzgl. der Zugehörigkeit einer Vermögensmasse zu dem unter seiner Verwaltung stehenden Nachlass gestellt. Welche Gegenstände Nachlassbestandteil geworden sind, beurteilt sich nicht nach dem allgemeinen Erbstatut, das hier gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB wegen der Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit der Erblasserin auf deutsches Recht verweist. Vielmehr richtet sich diese Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts erfasst (vgl. nur BGH NJW 1959, 1317; BGH BB 1969, 197; Erman-Hohloch, 12. Aufl. 2008, Art. 25 EGBGB Rn. 9).
64 
b) Entscheidend für die Frage, ob das Depot-Vermögen zum Nachlass gehört, ist die Prüfung der wirksamen Errichtung der B.-Stiftung. Durch die Übertragung des Depot-Vermögens auf die B.-Stiftung könnte eine wirksame Zustiftung vorgenommen worden sein. Der Stiftungsgründungsakt beurteilt sich nach dem Gründungsstatut (Löwe/Pelz, BB 2005, 1601, 1602). Bei der B.-Stiftung handelt es sich um eine nach liechtensteinischem Recht gegründete, mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein errichtete Stiftung, so dass liechtensteinisches Recht für die Frage der wirksamen Errichtung der B.-Stiftung maßgeblich ist. Ist eine wirksame Stiftung errichtet worden, richten sich Ansprüche der Erblasserin gegen die B.-Stiftung auf das Depot-Vermögen nach dem Stiftungsreglement und unterliegen damit ebenfalls liechtensteinischem Recht. Im Verhältnis der B.-Stiftung zur UBS AG mit Sitz in Basel/Schweiz, findet gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB schweizerisches Recht Anwendung, da die UBS AG das Vermögen verwaltet und daher die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Auf die Prüfung des Vorliegens einer bei solchen Bankgeschäften üblicherweise vorgenommenen Wahl des schweizerischen Sitzrechts der Bank (Art. 27 EGBGB) kommt es somit nicht mehr an.
65 
c) Das Stiftungsreglement beinhaltet einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, indem es die Beklagte als Nachbegünstigte einsetzt. Die Beklagte könnte wegen dieser Schenkung auf den Todesfall gegen die B.-Stiftung Ansprüche auf das Depot-Vermögen erworben haben. Die Frage, ob eine wirksame Schenkung im Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten vorliegt, richtet sich nach deutschem Recht, auch wenn es sich um zugewandte Ansprüche gegen die B.-Stiftung handelt. Schenkungen von Todes wegen unterliegen, soweit sie beim Tod des Schenkers noch nicht vollzogen sind (insoweit Schenkungsstatut), dem Erbstatut (BGH, NJW 1959, 1317; BFH, IPRspr. 1950/51 Nr. 11). Da die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war, ist für die Frage, ob eine wirksame Schenkung von Todes wegen vorliegt, deutsches Recht gem. Art. 25 EGBGB maßgeblich. Die Frage, ob und wann eine Schenkung bereits vollzogen ist, entscheidet beim Vertrag zu Gunsten Dritter das Deckungsverhältnis (Palandt/Thorn, 68 Aufl. 2009, Art. 25 EGBGB Rn. 15). Das Deckungsverhältnis besteht zwischen der Erblasserin und der B.-Stiftung. Welches Recht auf dieses Deckungsverhältnis Anwendung findet, beurteilt sich gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz der Partei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Das Landgericht hat die Qualifizierung des Vertrags im Deckungsverhältnis für nicht entscheidungserheblich erachtet und daher offen gelassen. Stellt die Übertragung des Depotvermögens von der Erblasserin auf die Stiftung eine Schenkung der Erblasserin oder einen Darlehensvertrag dar, findet deutsches Recht Anwendung, weil die Erblasserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die vertragscharakteristische Leistung, nämlich die Hingabe des Depotvermögens, erbringt. Ist hingegen von einem Treuhand- oder Verwahrungsvertrag auszugehen, hat die Stiftung das Vermögen der Erblasserin interessengerecht zu verwalten, so dass der Sitz der Stiftung entscheidend ist und damit liechtensteinisches Recht zu Anwendung gelangt. Ist nach dem Deckungsverhältnis die Schenkung bereits vollzogen (wie etwa bei § 331 BGB), entscheidet im Valutaverhältnis das Schenkungsstatut (OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1101, 1102). Die Schenkung zwischen Erblasserin und Beklagter unterliegt dann deutschem Recht, da die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und die vertragscharakteristische Leistung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 EGBGB, nämlich die Übertragung des Depot-Vermögens, erbringt.
66 
3. Der Erfolg der Berufung hängt maßgeblich davon ab, ob die B.-Stiftung wirksam errichtet worden ist. Wurde die Stiftung nicht als rechtsfähige juristische Person entsprechend den Art. 552 ff. Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) errichtet, ist das Depot-Vermögen weiterhin dem Vermögen der Erblasserin zuzurechnen, so dass das Depot-Vermögen Bestandteil des Nachlasses geworden ist. Da der Senat das Depot-Vermögen als solchen Bestandteil des Nachlasses sieht, ist die Berufung des Klägers schon mit seinem Hauptantrag begründet.
67 
a) Die B.-Stiftung wurde nicht entsprechend den Art. 552 ff. PGR wirksam errichtet. Die Errichtung der Stiftung erfolgte in Form einer Urkunde, auf der die Unterschriften der Stifterin (D.) beglaubigt wurde, und lässt den Willen zur Stiftungserrichtung, den Stiftungszweck und das gewidmete Vermögen erkennen (Art. 555 Abs. 2 PGR). Die Stiftungserrichtung erfolgte mittels eines Treuhänders, der D. Treuhands- und Verwaltungs-Anstalt, so dass die Identität der eigentlichen wirtschaftlichen Stifterin (Erblasserin) geheim blieb. Die Stiftung entsteht als juristische Person grundsätzlich mit der (konstitutiv wirkenden) Eintragung im Öffentlichkeitsregister (Art. 557 Abs. 1, 556 PGR). Eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister ist jedoch u.a. bei reinen und gemischten Familienstiftungen nicht erforderlich. Familienstiftungen entstehen bereits mit der Errichtung der Stiftungsurkunde (Art. 557 Abs. 2 PGR). An Stelle der Eintragung werden die Gründungsurkunde sowie die Statuten beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt (Art. 554 PGR). Vorliegend wurde aufgrund der beim Stiftungsregister hinterlegten Dokumente durch das Öffentlichkeitsregisteramt am 09.05.2001 amtlich bestätigt, dass die B. Stiftung mit Sitz in Vaduz als selbständige juristische Person i.S.v. Art. 552 ff. PGR am 12.11.1999 errichtet worden ist. Der Zweck der B. Stiftung ist an den Zwecken einer Familienstiftung nach Art. 553 Abs. 2 PGR ausgerichtet. Der Stifter kann sich in der Stiftungsurkunde das Recht vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen oder das Stiftungsstatut zu ändern (Art. 559 Abs. 4 PGR). Umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse können jedoch im Einzelfall die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung gefährden. Nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein liegt ein nichtiges Scheingeschäft vor (§ 916 ABGB [Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch der in Liechtenstein geltenden Fassung der Kodifikation]), wenn sich der Stifter im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäfts Änderungsbefugnisse in der Absicht vorbehält, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht im Sinne des angegebenen Stiftungszweckes zu verwenden (s. dazu FL OGH v. 7.5.1998 – 4 C 376/96, LES [Liechtensteinische Entscheidungssammlung] 1998, 332; v. 7.3.2002 – 12 Rs. 2001.00330-16, n.v.). Gläubiger des Stifters können dann ohne weiteres auf das Vermögen der Stiftung zugreifen. Der Stiftung kommt keinerlei Abschirmwirkung mehr zu. Dementsprechende Widerrufs- oder Änderungsvorbehalte sind in der Stiftungsurkunde der B. Stiftung nicht enthalten, so dass eine Gefährdung der Rechtsfähigkeit jedenfalls aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.
68 
b) Vorliegend wurde allerdings zwischen der Erblasserin und der D. welche die Besorgung der Verwaltung der Stiftung übernahm, indem sie Partner oder juristische Mitarbeiter der Anwaltssozietät M.& Partner als Mitglieder des Stiftungsrats zur Verfügung stellte, ein Mandatsvertrag abgeschlossen, welcher der Erblasserin ein mehr oder weniger weitreichendes Weisungsrecht sowie umfangreiche Interventions- und Gestaltungsrechte einräumte. So heißt es im Mandatsvertrag: „D. übt dieses Mandat ausschließlich auf Weisung“ des „Auftragsgebers“ (Erblasserin) aus. „Der Auftraggeber kann die Instruktionsberechtigung jederzeit durch schriftliche Mittelung an D. ändern oder widerrufen. D. und die Stiftungsratsmitglieder sind ohne Instruktion nicht verpflichtet, selbständig zu handeln.“ Aufgrund dieses Mandatsvertrages war es der Erblasserin grundsätzlich möglich, auch noch nach Errichtung der Stiftung über das Stiftungsvermögen und dessen Erträge wie über eigenes Vermögen zu verfügen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein ist das Vorliegen eines Mandatsvertrages ein wesentliches Indiz dafür, dass das Stiftungsvermögen nicht aus dem Herrschaftsbereich des Stifters ausgeschieden ist. In diesen Fällen wird die rechtliche Selbständigkeit der liechtensteinischen Stiftung als juristische Person ausnahmsweise durchbrochen und das Vermögen weiterhin dem wirtschaftlichen Stifter zugerechnet (s. dazu FL OGH v. 7.5.1998 – 4 C 376/96, LES 1998, 332; v. 7.3.2002 – 12 Rs. 2001.00330-16).
69 
c) Dementsprechend hat auch der BFH in der vom Kläger zitierten Entscheidung v. 28.07.2007 (II R 21/05, BFHE 217, 254 = NJW-RR 2008, 709 = FamRZ 2007, 1980) die für eine wirksame Schenkung wesentliche Vermögensentäußerung zur Ausstattung der Stiftung mit einem Stiftungsvermögen für den Fall abgelehnt, dass die im Gründungsauftrag, Mandatsvertrag und Reglement vorgesehenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters ggü. der Stiftung gegen die notwendige Vermögensentäußerung sprechen.
70 
Nach Art. 1 des Stiftungsreglements v. 22.03.2002 standen der Erblasserin als Erstbegünstigter alle Rechte am gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu. Nach Art. 15 des Stiftungsreglements ist zu ihren Lebzeiten die Abberufung von Stiftungsräten nur mit Einverständnis der Erstbegünstigten zulässig. Der Stiftungsrat kann gem. Art. 16 des Stiftungsreglements nur mit Einverständnis der Erstbegünstigten jederzeit ändern oder aufheben oder durch ein neues ersetzen, was mehrmals geschehen ist. Faktisch hatte die Erblasserin als Erstbegünstigte damit das jederzeitige Recht, dem Stiftungsrat Abänderungen des Reglements aufzutragen.
71 
Aus dem Mandatsvertrag ergibt sich darüber hinaus, dass der Stiftungsrat nicht ohne Instruktionen der Erblasserin selbständig handeln sollte. Zwar ist die Formulierung insoweit offen gelassen („D. und die Stiftungsratsmitglieder sind ohne Instruktion nicht verpflichtet , selbständig zu handeln.“), tatsächlich bedeutet dies jedoch, dass die D. bzw. der Stiftungsrat weder berechtigt noch verpflichtet sein soll, selbständig zu handeln. Lediglich bestimmte, durch Gesetz, Statuten und gute Sitten sowie die soziale und berufliche Stellung der Stiftungsratsmitglieder begründete Ausnahmen blieben vorbehalten.
72 
Diese Vereinbarungen und Regelungen verliehen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten umfassende Herrschaftsbefugnisse über die Stiftung und deren Vermögen. Die Erblasserin konnte durch entsprechende Weisungen über Anlage und Verwendung des Vermögens entscheiden. Nicht ausgeschlossen wurde die Möglichkeit, durch entsprechende Anweisungen die teilweise oder vollständige Rückübertragung des Vermögens auf die Erblasserin persönlich herbeizuführen. Die B.-Stiftung war dadurch daran gehindert, über das auf sie übertragene Vermögen tatsächlich und rechtlich frei zu verfügen. Aufgrund der Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber der wirtschaftlichen Stifterin (Erblasserin) konnte diese über das bei der UBS AG angelegte Stiftungsvermögen wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen (BFHE 217, 254). Die Nähe zum Strohmanngeschäft oder das Vorhandensein eines solchen Geschäfts liegt auf der Hand.
73 
Selbst nach dem Tode der Erstbegünstigten ist der Stiftungsrat laut Art. 16 Stiftungsreglement nur eingeschränkt berechtigt, über das Stiftungsvermögen zu verfügen. Änderungen dürfen nur vorgenommen werden soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen unter den rechtlichen oder steuerlichen Umständen als unumgänglich erachtet wird, damit der Stiftungsgenuss den Begünstigten zu ihrem Vorteil in möglichst optimaler Weise zukommt. Solche Änderungen dürfen, soweit sie die Rechtsstellung von Begünstigten beeinträchtigen würden, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
74 
d) Rechtsfolge des Scheingeschäfts ist die Durchbrechung der rechtlichen Selbständigkeit der liechtensteinischen Stiftung als juristischer Person, so dass das Vermögen weiterhin dem wirtschaftlichen Stifter (Erblasserin) zugerechnet wird und damit Teil des Nachlasses geworden ist (s. dazu FL OGH v. 7.5.1998 – 4 C 376/96, LES 1998, 332; v. 7.3.2002 – 12 Rs. 2001.00330-16).
75 
Zwar wird die Stiftung nach liechtensteinischem Recht erst dann als nichtig qualifiziert und mit Wirkung ex tunc aufgehoben, wenn dies formell-rechtlich im Rahmen eines streitigen Zivilverfahrens erfolgreich durchgesetzt worden ist (Löwe/Pelz, BB 2005, 1601, 1602; Hepberger, Die Liechtensteinische Stiftung - Unter besonderer Berücksichtigung der Rechte des Stifters nach deren Errichtung, 2003, S. 128), jedoch ist davon die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Depot-Vermögens zu trennen. Auch wenn die Stiftung bis zur formell-rechtlichen Entscheidung über ihre Rechtsfähigkeit faktisch bestehen bleibt, bedeutet das nicht, dass bis zur Auflösung auch das Stiftungsvermögen ihr zuzurechnen ist. Hier ist vielmehr eine Trennung dahingehend vorzunehmen, dass das Vermögen nicht als Stiftungsvermögen, sondern als Fremdgeld der Erblasserin gilt.
76 
Der Feststellungsantrag des Klägers ist damit begründet, so dass festzustellen ist, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz ( … ) zum Nachlass der verstorbenen Frau K., gehört.
77 
2. Auf den Hilfsantrag des Klägers in der Berufungsbegründung Ziff. 2 kommt es somit nicht mehr an. Aber auch er hätte Erfolg, wenn nicht schon der Hauptantrag des Klägers Erfolg hätte.
78 
a) Nimmt man keine Trennung zwischen Rechtsfähigkeit der Stiftung und Zugehörigkeit des Stiftungsvermögens vor, ist der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass die Ansprüche gegen die B.-Stiftung auf das Depotvermögen zum Nachlass gehören und nicht von der Beklagten erworben wurden, begründet. Wurde das Depot-Vermögen der Stiftung nicht wirksam zugewendet (wie die obigen Ausführungen darlegen), bestehen Ansprüche auf Herausgabe/Zahlung des Guthabens bzw. der Wertpapiere gegen die B.-Stiftung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Stiftung hätte das Depot-Vermögen rechtsgrundlos erworben und ist daher zur Herausgabe verpflichtet. Der Hausgabeanspruch wäre Teil des Nachlasses geworden, da das Depot-Vermögen (wie oben dargestellt) weiterhin der Erblasserin zuzurechnen ist.
79 
b) Geht man davon aus, die Zuwendung des Depot-Vermögens sei wirksam erfolgt und damit Stiftungsvermögen geworden, hängt die Begründetheit des Feststellungsantrags davon ab, ob Ansprüche gegen die B.-Stiftung auf das Depotvermögen Teil des Nachlasses geworden sind oder ob die Beklagte auf Grund einer Schenkung auf den Todesfall diese Ansprüche erworben hat.
80 
aa) Ist das Deckungsverhältnis zwischen Erblasserin und B.-Stiftung mangels wirksamer Zuwendung des Stiftungsvermögens (wie oben angenommen) unwirksam, liegt bereits aus diesem Grunde kein wirksamer Vertrag zu Gunsten der Beklagten vor. Geht man hingegen davon aus, die Zuwendung des Depot-Vermögens an die Stiftung sei wirksam erfolgt, liegt ein wirksames Deckungsverhältnis vor. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei der Übertragung des Depot-Vermögens um eine Schenkung, einen Darlehensvertrag oder um einen Verwahrungs- bzw. Treuhandvertrag handelt. Auf Grund Weisungsabhängigkeit und stark eingeschränkter Verfügungsbefugnisse der Stiftung über das Depot-Vermögen, wäre wohl eher von einem Verwahrungs- oder Treuhandvertrag auszugehen, als von einer Schenkung oder einem Darlehen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte (die Beklagte) im Todesfall einen Anspruch auf das Guthaben erlangen soll. Dies ergibt sich aus dem Stiftungsreglement, welches die B.-Stiftung auf Weisung der Erblasserin zu Gunsten der Beklagten erlassen hat. Die Erblasserin wollte das Guthaben der Beklagten für den Todesfall zuwenden. Diese Rechtsfolge ist auch vom Vertragswillen der Stiftung mit umfasst; dabei sind keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BGHZ 46, 198 (202) = NJW 1967, 101). Ins Gewicht fällt hierbei, dass nach dem Vortrag der Beklagten und den äußeren Umständen davon auszugehen ist, dass das Wertpapier-Depot bei der UBS AG nicht in den Nachlass fallen sollte. Der Umstand, dass die Erblasserin jederzeit Änderungen bezüglich des Stiftungsreglements vornehmen konnte, steht der Annahme eines Vertrages zugunsten der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil das Gesetz den zweiseitigen und auch den einseitigen Widerrufsvorbehalt für den Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 II, 332 BGB ausdrücklich vorsieht (vgl. auch BGHZ 46, 198 (202) = NJW 1967, 101; BGH, WM 1976, 1130).
81 
bb) Ob die Beklagte Ansprüche auf das Depot-Vermögen auf Grund einer Schenkung auf den Todesfall hat, richtet sich maßgeblich nach der Wirksamkeit des Valutaverhältnisses. Nach feststehender Rechtsprechung kann durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; BGHZ 41, 95; 66, 8; NJW 2004, 767). Dies gilt auch dann, wenn die Leistung auf Übereignung von Wertpapieren geht (BGHZ 41, 95).
82 
Für eine wirksame Schenkung bedarf es einer Einigung des Begünstigten mit dem Schenker über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gem. § 516 BGB, wobei es ausreicht, wenn diese erst nach dem Tode des Schenkers zustande kommt (§§ 130, 153 BGB). Selbst wenn es sich auf Seiten des Schenkers lediglich um ein Schenkungsversprechen handelt, und sei es auch nur ein durch das Überleben des Beschenkten bedingtes Versprechen, ist dieses nicht schon deshalb unwirksam, weil es gemeinhin weder den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen (§ 2301 I 1 BGB) noch denjenigen für Schenkungsversprechen (§ 518 I 1 BGB) genügt. Denn die Rechtsprechung des BGH nimmt in diesen Fällen im Hinblick auf den sogenannten „Von-Selbst-Erwerb“ des Begünstigten (BGHZ 41, 95 f. = NJW 1964, 1124) sowohl Vollziehung i. S. von § 2301 II als auch Heilung des Formmangels gem. § 518 II BGB an.
83 
Das Landgericht geht davon aus, weil die Einsetzung der Beklagten in Art. 3 des Stiftungsreglements als Nachbegünstigte auf Weisung der Erblasserin erfolgt sei, könne diese Einsetzung als Antrag der Erblasserin zum Abschluss eines Schenkungsvertrags gewertet werden. Dieser Ansicht wäre für den Hilfsantrag zu folgen. Die D. vertrat auf Grund des Mandatsvertrags vom 15.05.2001 die Erblasserin und stellte den Stiftungsrat. Der Stiftungsrat handelte letztlich also auf Weisung der Erblasserin. Das Stiftungsreglement, welches nach Art. 17 jederzeit mit Einverständnis der Erblasserin abgeändert werden konnte, setzte zuletzt nach Art. 3 die Beklagte als Nachbegünstigte ein. Als „verlängerter Arm“ der Erblasserin war die Stiftung daher berechtigt, aber auch auf Grund der Weisungen und des Reglements verpflichtet, der Beklagten eine Schenkungsofferte nach dem Tod der Erblasserin zu unterbreiten.
84 
Ob diese Schenkungsofferte allerdings tatsächlich durch die B.-Stiftung an die Beklagte übermittelt wurde und damit wirksam zuging, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zu bezweifeln. Das Landgericht leitet den Zugang aus der offensichtlichen Kenntnis der Beklagten, die im Schreiben der ehemaligen Betreuerin an das Finanzamt K. vom 12.01.2007 zum Ausdruck komme, sowie aus dem Schreiben der UBS AG an den Betreuer der Beklagten her. Ein substantiierter Vortrag der Beklagten bzgl. des Zugangs einer entsprechenden Schenkungsofferte durch die Stiftung fehlt allerdings. Wie und in welcher Form die Beklagte durch die Stiftung über Ansprüche auf das Depot-Vermögen informiert worden ist, geht weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den sonstigen Unterlagen hervor. Ersichtlich ist nur, dass die Beklagte über den Schenkungssteuerbescheid des Finanzamts K. vom 21.12.2006 Kenntnis über das Depot-Vermögen erhalten hat, eine Antragsübermittlung bzgl. der Schenkung durch die B.-Stiftung kann darin freilich nicht gesehen werden. Hinzukommt, dass die damalige Betreuerin der Beklagten Einspruch gegen den Schenkungssteuerbescheid eingelegt hatte, weil sie u.a. aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen bezweifelte, dass Seitens der Erblasserin eine Schenkung an die B.-Stiftung erfolgt sei. Von einer Schenkung zu Gunsten der Beklagten wurde zu diesem Zeitpunkt also nicht ausgegangen.
85 
Auch aus dem Schreiben der UBS AG an den Betreuer der Beklagten ergibt sich nicht eindeutig, dass der Betreuer der Beklagten mit der Stiftung in Kontakt stand. Im Gegenteil übermittelte die UBS AG lediglich unter vorheriger Abstimmung mit der Stiftung die Unterlagen zum Depot-Vermögen. Dabei übermittelte sie außerdem den Hinweis des Stiftungsrates auf das Urteil des BFH vom 28.06.2007 und nannte einen Ansprechpartner der Stiftung bei Rückfragen. Dies lässt darauf schließen, dass die Beklagte bzw. ihr Betreuer gerade nicht in einem direkten Kontakt mit der B.-Stiftung standen und ihr somit auch keine Schenkungsofferte übermittelt wurde.
86 
cc) Die Darlegung der Annahme einer etwaigen Schenkungsofferte durch die Beklagte ist ebenfalls problematisch. Schriftliche Nachweise oder sonstiger substantiierter Vortrag durch die Beklagte fehlen insoweit. Zwar kann die Schenkungsofferte durch den Dritten auch stillschweigend (§§ 130 II, 153, 151 BGB) angenommen werden, genauere Umstände, die eine konkludente Annahme seitens der Beklagten begründen würden, wurden allerdings nicht vorgetragen. Der im Schriftsatz der Beklagten vom 09.05.2008 (S. 2) beantragte Zeugenbeweis zur Vernehmung der Angestellten der UBS AG könnte wohl keine sichere Auskunft darüber geben, ob eine Annahmeerklärung der Schenkungsofferte ggü. der Stiftung vorliegt. Lediglich aus den Umständen des Falls ließe sich eine konkludente Annahme herleiten. Dem Landgericht genügt insoweit, dass die Beklagte ersichtlich sämtliche Informationen (Kontoauszüge etc.) von der Stiftung erhalten und in der Folgezeit bereits Ansprüche auf das Depot-Vermögen geltend gemacht hat. Soweit Art. 10 der Stiftungsstatuten bestimmt, dass bei Handlungsunfähigen die Annahme vermutet werde, ist die Bestimmung im Inland unwirksam. Willenserklärungen eines Handlungs- oder Geschäftunfähigen müssen jedenfalls nach deutschem Recht durch dessen Vertreter, Betreuer oder Vormund abgegeben werden.
87 
dd) Ein Widerruf eines solchen Schenkungsangebots der Erblasserin durch den Kläger wäre gem. § 130 I 2 BGB nur dann erheblich, wenn er der Beklagten spätestens mit dem Angebot zugegangen wäre, was der Kläger gegebenenfalls zu beweisen hätte (Baumgärtel-Laumen, Hdb. d. Beweislast im PrivatR I, § 130 BGB Rn. 6 m.w.N.). Selbst wenn in der vorliegenden Klage oder im Ersuchen des Testamentsvollstreckers bei der Stiftung um Auskehr des Stiftungsvermögens oder in der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung des behaupteten Darlehensvertrags mit der Stiftung ein solcher Widerruf zu sehen wäre, müsste die Wirksamkeit dieses Widerrufs aufgrund der Konstruktion der Stiftung und den Vorschriften des Stiftungsreglements abgelehnt werden. Wie das Landgericht richtig beurteilt, ist der Widerruf der Erklärung nur dann zulässig, wenn die Schenkungsofferte nicht unwiderruflich abgegeben wurde. Nach dem Tod der Erblasserin kann allerdings eine Änderung nur noch äußerst eingeschränkt erfolgen und nur dann, wenn der Nachbegünstigten gem. Art. 16 des Stiftungsreglements der Stiftungsgenuss verblieb und in „möglichst optimaler Weise“ zukommt. Die Schenkungsofferte der Erblasserin sollte daher nur zu ihren Lebzeiten von ihr selbst widerrufen werden können, nach dem Ableben der Erblasserin sollte ein Widerruf ausgeschlossen sein. Andernfalls hätte es der Erbe jederzeit in der Hand, durch Widerruf der Schenkungserklärung den Willen der Erblasserin zu vereiteln. Dasselbe gilt auch - entgegen der Ansicht des Klägers - für den Testamentsvollstrecker und nicht nur für den Stiftungsrat.
88 
c) Allein der Wille der Erblasserin (§ 133 BGB), eine Zuwendung am Nachlass vorbei zu bewirken, genügt nicht für die Konstruktion einer wirksamen Schenkung von Todes wegen. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) kommt bereits dann nicht wirksam zustande, wenn es an einem wirksamen Deckungsverhältnis fehlt. Dies ist der Fall, wenn der B.-Stiftung das Depot-Vermögen durch die Erblasserin nicht wirksam zugewendet wurde. Für ein Schenkungsversprechen der Erblasserin gegenüber der Beklagten i.S.v. § 2301 BGB mangelt es bereits an der gem. § 2276 erforderlichen notariellen Form.
III.
89 
1. Durch die Klage in der Fassung der Berufungsbegründung des Klägers im Hilfsantrag erledigt sich der negative Feststellungsantrag Ziff. 1 der Widerklage der Beklagten. Die positive Feststellungsklage des Klägers geht insoweit dem negativen Feststellungsantrag der Beklagten vor. Das Interesse an negativer Feststellung entfällt, sobald positive Feststellung begehrt wird (Musielak-Foerste, 4. Aufl. 2005, § 256 ZPO Rn. 17). Über die Kosten der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist äußerlich einheitlich im Kostenpunkt des Urteils zu entscheiden (gem. § 91a ZPO bzgl. erledigtem Teil, gem. § 91 ZPO bzgl. nicht erledigtem Teil). Ein gesonderter Beschluss nach § 91a ZPO ergeht nicht (BGH LM Nr. 5, Nr. 15 = NJW 1962, 2252; Zöller-Vollkommer, aaO, § 91a ZPO Rn. 54).
90 
2. Der Feststellungsantrag der Beklagten zu Ziff. 2 der Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keine Ansprüche gegen die B.-Stiftung auf das Depot-Vermögen aufgrund eines Schenkungsvertrags mit der Erblasserin erworben. Das Depot-Vermögen ist Teil des Nachlasses geworden, so dass dementsprechende Ansprüche ebenfalls in den Nachlass gefallen sind.
IV.
91 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Kosten sind hinsichtlich der ersten Instanz im Blick auf die wie aus Ziff. 2 des Tenors zu verteilen, da für den mit der Berufung geänderten, jetzt auf Feststellung gerichteten Hauptantrag von einem Unterliegen um ein Viertel auszugehen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte, da der Kläger hier in vollem Umfang obsiegt, allein.
92 
2. Die Zulassung der Revision ist nicht erforderlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht durch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO veranlasst. Der Erfolg der Berufung beruht ausschließlich auf den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts, über den beurteilten Fall hinausreichende, in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete oder aus anderen Gründen klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich geworden.
93 
3. Bei der Streitwertbemessung wurde streitwertmindernd berücksichtigt, dass wirtschaftlich die Beklagte als Alleinerbin auch auf Klägerseite steht und gem. § 3 ZPO deshalb nicht der Wert des Depotvermögens als solches im Streit steht, sondern zum einen das objektive Amtsinteresse des Klägers und zum anderen der wirtschaftliche Wert der der Beklagten durch die Testamentsvollstreckung auferlegten Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkung zu bewerten ist. Unter Berücksichtigung dessen erscheint eine Bewertung mit einem Bruchteil von 1/4 des Depotvermögens sachgerecht (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rdnr. 3939 ff.; 5272 ff).

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 115/13 Verkündet am:
14. März 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Besitzverlust, den der Besitzer einer Sache infolge einer (drohenden) Zwangsvollstreckung
eines auf die Herausgabe der Sache gerichteten vorläufig vollstreckbaren
Titels erleidet, lässt den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nicht entfallen
und hat daher nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge.
BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 2013 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abänderung des Schlussurteils des Amtsgerichts Köln vom 26. Juni 2012 dessen Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2011 aufrechterhalten wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

1
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung, die an Herrn W. vermietet war. Dieser wurde rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Kläger verurteilt. Die Beklagte - nach ihren Angaben Lebensgefährtin von Herrn W. - nutzte die Wohnung in der Folgezeit weiter.
2
Die Kläger haben daraufhin gegen die Beklagte Klage auf Herausgabe der Wohnung erhoben. Gegen die Beklagte ist ein Versäumnisurteil ergangen, auf dessen Grundlage die Kläger die Wohnung im Wege der Zwangsvollstre- ckung geräumt haben. Nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger wegen der erfolgten Räumung die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat die Beklagte widersprochen.
3
Das Amtsgericht hat die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kläger haben im Revisionsverfahren von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und wollen die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts erreichen. Mit dieser Maßgabe beantragen sie die Zurückweisung der Revision.

II.

4
Das Berufungsgericht meint, den Klägern habe gegen die Beklagte ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zugestanden. Ein Recht zum Besitz habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Aus dem rechtskräftigen Räumungsurteil gegen den Mieter folge, dass dieser kein Recht zum Besitz mehr für sich in Anspruch habe nehmen können. Der Hinweis der Beklagten, dass sie schon länger mit dem Mieter in der Wohnung zusammengelebt und auch die Miete gezahlt habe, sei daher ohne Belang. Mit der Räumung der Wohnung sei eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Zwar sei eine Leistungsbewirkung im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht als erledigendes Ereignis anzusehen. Für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gelte aber etwas anderes, da auch eine unfreiwillige Aufgabe des Besitzes zum Verlust desselben führe. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe daher ein Besitz der Beklagten nicht mehr bestanden , so dass der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB entfallen sei.

III.

5
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
6
1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings rechtsfehlerhaft an, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte Räumung der Wohnung ein erledigendes Ereignis darstellt, infolge dessen die Klage unbegründet geworden ist.
7
a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 mwN).
8
aa) Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269) und damit auch keine Erledigung ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 38/83, BGHZ 94, 268, 274; Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (MünchKommBGB /Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 708 Rn. 4; Saenger/Kindl, ZPO, 5. Aufl., § 708 Rn. 2; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.). Daher stellt auch die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 546 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736, 1737) und damit kein die Hauptsache erle- digendes Ereignis dar (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11).
9
bb) Für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gilt nichts anderes.
10
(1) Allerdings wird vertreten, dass jeder Besitzverlust zum Wegfall der Vindikationslage führe und deshalb auch der auf einer (drohenden) Zwangsvollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren, auf die Herausgabe einer Sache gerichteten Titels beruhende Besitzverlust die Erledigung der Hauptsache zur Folge habe (BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 29, § 985 Rn. 10; Staudinger /Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 48, 55).
11
(2) Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Ein sachgerechter Grund, die Rechtsfolgen einer Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel bei einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB abweichend von anderen Ansprüchen zu behandeln, ist nicht erkennbar. Der Streitgegenstand des Verfahrens wird mit der zwangsweisen Herausgabe der Sache nicht beseitigt. Sie erfolgt, wie andere Erfüllungshandlungen, unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts und soll nur für diesen Fall materiellrechtliche Wirkungen entfalten. Das rechtfertigt es, bis zum Eintritt der Rechtskraft für den Herausgabeanspruch von einer fortbestehenden Vindikationslage zwischen den Parteien auszugehen (so im Ergebnis auch RG, HRR 1929 Nr. 104; OLG Düsseldorf, ZMR 2010, 677, 679; OLGR 2009, 341, 342; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 985 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 985 Rn. 153).
12
Nur so lassen sich zudem Wertungswidersprüche insbesondere zu dem Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB vermeiden. Bei diesem hat die zwangsweise Räumung einer Wohnung keine Erledigung der Hauptsache zur Folge (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11). Konkurriert der Anspruch aus § 546 BGB, wie häufig, mit einem Anspruch aus § 985 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 41/80, BGHZ 79, 232, 235), wäre es unverständlich, wenn die Vollstreckung aus einem stattgebenden Urteil den einen Anspruch unberührt, den anderen dagegen entfallen ließe.
13
2. Der Antrag der Kläger, die Erledigung der Hauptsachefestzustellen, war demnach unbegründet. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und erklärt haben , ihren ursprünglichen Antrag weiterzuverfolgen, bleibt der Revision der Erfolg jedoch versagt.
14
a) Die Kläger waren nicht gehindert, zu ihren ursprünglichen Anträgen zurückzukehren. Eine Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch in der Revisionsinstanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren. Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn - wie hier - der Sachverhalt, auf den sich die früheren Anträge stützen, vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442 f.).
15
b) Der ursprüngliche, auf Herausgabe der Wohnung gerichtete Antrag ist begründet. Die Kläger können als Eigentümer von der Beklagten die Herausgabe der Räume nach § 985 BGB verlangen, da ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) nicht dargelegt worden ist.
16
aa) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich dies bereits aus dem rechtskräftigen Räumungsurteil gegenüber dem Mieter W. ergibt. Dieses Urteil wirkt nur zwischen den Klägern und dem Mieter, nicht aber auch im Verhältnis zu der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03, NZM 2006, 699 Rn. 32; Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 6/09, NZM 2010, 699 Rn. 9 zu § 546 BGB). Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte erst nach Rechtshängigkeit der gegen den Mieter erhobenen Räumungsklage in den Besitz der streitbefangenen Sache gekommen wäre (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO). Dies ist jedoch nicht festgestellt; die Revision zeigt auch keinen Vortrag hierzu auf.
17
bb) Rechtsfehlerfrei stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung aber zusätzlich darauf, dass die Beklagte ein Recht zum Besitz der Wohnung nicht dargelegt hat. Im Gegensatz zu einem Herausgabeanspruch nach § 546 BGB, bei dem der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Beendigung des Mietverhältnisses trägt (BeckOK-BGB/Ehlert, Edition 30, § 546 Rn. 33; MünchKomm-BGB/Bieber, 6. Aufl., § 546 Rn. 26), hat im Rahmen des § 985 BGB der Besitzer darzulegen und zu beweisen, dass ihm ein Recht zum Besitz zusteht (BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VIII ZR 270/84, NJW-RR 1986, 282). Die Beklagte hätte daher darlegen müssen, dass das Mietverhältnis zwischen den Klägern und dem Mieter W. fortbestand und sie die Berechtigung zum Mitbesitz der Wohnung von dem Mieter ableitete. Schon an Ersterem - der Darstellung, dass der Mieter (weiterhin) zum Besitz berechtigt ist - fehlt es.

IV.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 26.06.2012 - 208 C 338/11 -
LG Köln, Entscheidung vom 28.03.2013 - 10 S 118/12 -

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.