Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2018 - 2 Ws 5/18

bei uns veröffentlicht am13.02.2018

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30. März 2016 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 28. Dezember 2017 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

 
I.
Gegen den heute 58-jährigen Beschwerdeführer, der bis kurz vor seiner Suspendierung im Mai 2012 als VP-Führer bei der Kriminalpolizei C tätig war, ist seit Ende Juni 2014 beim Landgericht Freiburg ein Strafverfahren wegen zahlreicher Fälle der Bestechlichkeit, Verletzung von Privat- und Dienstgeheimnissen, Strafvereitelung im Amt, Urkundenfälschung, Betrug und Hehlerei, begangen in der Zeit von Mitte 2008 bis Mai 2012, anhängig.
Nachdem das Hauptverfahren mit Beschluss vom 15.12.2015 eröffnet und die Anklage vom 26.06.2014 zur Hauptverhandlung vor der 2. Großen Strafkammer (in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern) zugelassen worden war, wurde das erste Mal mit Verfügung vom 15.02.2016 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Dabei waren für die Zeit vom 29.03. bis zum 12.05.2016 zehn Sitzungstage vorgesehen. Bei Aufruf der Sache am 29.03.2016 erschien der Angeklagte nicht; seine polizeiliche Vorführung kam nicht zustande. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt und am 30.03.2016 gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen.
Ende Mai 2016 wurde der Angeklagte in Marokko festgenommen und befand sich zunächst in Auslieferungshaft. Am 21.01.2017 wurde er nach Deutschland überstellt; der Strafkammer war dieser Termin durch die Staatsanwaltschaft Freiburg am 04.01.2017 mitgeteilt worden. Der Haftbefehl des Landgerichts Freiburg vom 30.03.2016 wurde dem Angeklagten am 22.01.2017 eröffnet; seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft.
Mit Beschluss vom 24.01.2017 hat das Landgericht Freiburg das seit dem 13.05.2016 wegen damals unbekannten Aufenthalts des Angeklagten gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wieder aufgenommen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden vom 24.01.2017 hat der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Z, am 28.01.2017 mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr verteidige und aus persönlichen Gründen für eine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht zur Verfügung stehe. Mit am 07.02.2017 eingegangenem Schreiben vom 06.02.2017 nannte der Angeklagte dem Vorsitzenden auf dessen Nachfrage vom 31.01.2017 drei Rechtsanwälte als mögliche Pflichtverteidiger und bat darum, deren Bereitschaft zur Übernahme der Verteidigung in der von ihm genannten Reihenfolge abzufragen. Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden am 10.02.2017 erklärte sich Rechtsanwalt X als der vom Angeklagten an erster Stelle gewünschte Verteidiger zur Übernahme der Pflichtverteidigung bereit. Der Vorsitzende hatte ihn auf den Umfang der Sache (etwa neuen Umzugskartons mit Akten) und deren Eilbedürftigkeit als Haftsache mit alsbaldiger Terminierung (etwa zehn Verhandlungstage, voraussichtlich Mai/Juni 2017) hingewiesen. Mit Verfügung vom selben Tage wurde Rechtsanwalt X zum Verteidiger bestellt und ihm Akteneinsicht gewährt.
Nach vorheriger telefonischer Abstimmung mit Rechtsanwalt X bestimmte der Vorsitzende mit Verfügung vom 23.02.2017 die nachfolgend genannten zehn Hauptverhandlungstermine in der Zeit vom 08.05. bis zum 10.07.2017 (soweit nicht anders vermerkt jeweils ab 09.00 Uhr; die tatsächliche Verhandlungsdauer ist in Klammern angegeben), wobei der Termin am 08.06.2017 aufgrund der Urlaubsabwesenheit des Verteidigers in der Zeit vom 05.06. bis zum 16.06.2017 von vorneherein als Kurztermin vorgesehen war. Zeugen wurden zu diesem Zeitpunkt nicht geladen.
Montag, 08.05.2017
        
(09.00 bis 12.16 Uhr)
Donnerstag, 11.05.2017
        
(aufgehoben - s. u.)
Donnerstag, 18.05.2017
        
(09.00 bis 13.00 Uhr)
Donnerstag, 08.06.2017
- Kurztermin
(09.25 bis 09.35 Uhr)
Montag, 19.06.2017
        
(09.05 bis 14.45 Uhr)
Dienstag, 20.06.2017
- 13.00 Uhr
(14.30 bis 15.33 Uhr)
Montag, 26.06.2017
        
(09.05 bis 15.10 Uhr)
Montag, 03.07.2017
        
(09.15 bis 11.45 Uhr)
Dienstag, 04.07.2017
        
(09.10 bis 09.25 Uhr)
Montag, 10.07.2017
        
(09.55 bis 14.55 Uhr)
Am 14.03.2017 teilte Rechtsanwalt X mit, dass er an dem zunächst als verfügbar notierten Termin am 11.05.2017 doch nicht zur Verfügung stehe. Dieser Termin sei in seinem Kalender fälschlicherweise als verfügbar eingetragen gewesen, jedoch habe er für diesen Tag bereits in einer anderen Sache einen Termin vereinbart, nachdem auch in jenem Verfahren von ihm eine Terminkollision geltend gemacht worden sei; eine weitere Verschiebung komme nicht mehr in Betracht. Daraufhin wurde dieser Termin aufgehoben, ohne dass zugleich ein Ersatztermin bestimmt wurde.
Mit Verfügungen vom 22.04. und 25.04.2017 wurden zu den Terminen am 18.05., 19.06., 20.06. und 26.06.2017 Zeugen geladen.
Nachdem der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag vom 08.05.2017 erklärt hatte, er werde keine Angaben zur Sache machen, wandte sich der Vorsitzende mit Schreiben vom 09.05.2017 an Rechtsanwalt X mit der Bitte, möglichst rasch die bei ihm noch verfügbaren Tage in der Zeit nach dem 10.07.2017 bis Oktober 2017 mitzuteilen, damit ergänzend terminiert werden könne. Am 11.05.2017 teilte Rechtsanwalt X dem Vorsitzenden telefonisch mit, dass er in dem angefragten Zeitraum außerhalb seines Urlaubs (02.08. bis 30.08.2017) nur an sechs weiteren Tagen im Juli 2017 sowie am 01.08., 04.09. und 08.09.2017 zur Verfügung stehe. Nach dem 08.09.2017 werde es bei ihm längere Zeit sehr schwierig werden, da er auch Verteidiger in einer anderen umfangreichen Haftsache beim Landgericht Freiburg sei und insoweit bereits zahlreiche Hauptverhandlungstermine abgesprochen habe. Im Hinblick darauf sprach der Vorsitzende die Frage der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens an. Rechtsanwalt X befürwortete diese Möglichkeit und schlug eine Kollegin aus seiner Kanzlei als zusätzliche Verteidigerin vor, wollte dies aber noch mit seiner Kollegin und dem Angeklagten besprechen. Die Frage sollte im nächsten Fortsetzungstermin am 18.05.2017 erörtert werden.
10 
Mit Schreiben vom 13.05.2017 wurde Rechtsanwalt X gebeten, vorerst nur die Tage am 17.07. (nur vormittags), 04.09. und 08.09.2017 als weitere Fortsetzungstermine zu reservieren. Die weiteren von ihm mitgeteilten Tage kamen wegen Urlaubs des Berichterstatters (24.07. bis 04.08.2017) sowie Verhinderung des sachbearbeitenden Staatsanwalts und Sitzungsvertreters am 20.07.2017 nicht in Betracht.
11 
Mit Verfügung vom 21.06.2017 wurden weitere Zeugen zu den Terminen am 03.07., 04.07. und 10.07.2017 geladen.
12 
Ob bzw. was im Fortsetzungstermin vom 18.05.2017 zur Frage der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers erörtert wurde, ließ sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr aufklären. Im Entwurf des Teilprotokolls von diesem Tag ist dazu nichts festgehalten, sondern erst in dem Entwurf des Teilprotokolls vom 26.06.2017. Danach erklärte Rechtsanwalt X an diesem Tag, dass seine ursprünglich als zweite Pflichtverteidigerin in Frage kommende Kollegin nun doch nicht zur Verfügung stehe, er aber inzwischen mit Rechtsanwalt Y Kontakt aufgenommen habe, der sich zur Übernahme der zusätzlichen Pflichtverteidigung bereit erklärt habe. Auch der Angeklagte erklärte sich mit der Bestellung von Rechtsanwalt Y einverstanden. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände. Die Bestellung von Rechtsanwalt Y als zusätzlichem Verteidiger zur Sicherung des weiteren Verfahrens erfolgte schließlich mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.07.2017.
13 
Im Fortsetzungstermin vom 17.07.2017 wurden zwei Zeugen vernommen; die Hauptverhandlung dauerte von 09.00 bis 10.10 Uhr.
14 
Mit Verfügung vom 01.08.2017 wurden weitere fünfzehn Hauptverhandlungstermine in der Zeit vom 07.08. bis zum 13.12.2017 bestimmt (jeweils ab 09.00 Uhr; die tatsächliche Verhandlungsdauer ist wiederum in Klammern angegeben), wobei auch hier zum Teil von vornherein Kurztermine vorgesehen waren und Zeugen zunächst nicht geladen wurden:
15 
Montag, 07.08.2017
- Kurztermin
(09.03 bis 09.17 Uhr)
Freitag, 11.08.2017
- Kurztermin
(aufgehoben
im Hinblick auf
§ 229 Abs. 2 StPO)
Montag, 04.09.2017
        
(09.00 bis 15.00 Uhr)
Freitag, 08.09.2017
        
(09.00 bis 14.55 Uhr)
Donnerstag, 14.09.2017
        
(09.15 bis 15.05 Uhr)
Mittwoch, 20.09.2017
        
(09.15 bis 15.35 Uhr)
Mittwoch, 27.09.2017
- evtl. Kurztermin
(09.00 bis 09.15 Uhr)
Mittwoch, 18.10.2017
        
(09.05 bis 15.00 Uhr)
Mittwoch, 25.10.2017
        
(09.05 bis 16.00 Uhr)
Montag, 13.11.2017
- evtl. Kurztermin
(10.04 bis 11.26 Uhr)
Freitag, 17.11.2017
        
(aufgehoben - s. u.)
Mittwoch, 22.11.2017
        
(aufgehoben - s. u.)
Freitag, 01.12.2017
        
(09.00 bis 09.20 Uhr)
Donnerstag, 07.12.2017
        
(aufgehoben - s. u.)
Mittwoch, 13.12.2017
        
(09.06 bis 10.20 Uhr)
16 
Bei der weiteren Terminierung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Zeit ab dem 05.09.2017 die Hauptverhandlung in einer anderen umfangreichen Haftsache vor der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg beginnen sollte (und auch tatsächlich begonnen hat und noch andauert), in die nicht nur Rechtsanwalt X - wie von ihm angekündigt - als Verteidiger eingebunden ist, sondern auch Richter am Landgericht A, der Berichterstatter in vorliegender Sache, mitwirken muss. Hintergrund dieses „Nachrückens“ war der überraschende krankheitsbedingte Ausfall des Vorsitzenden der 6. Großen Strafkammer. Auch in jener Sache, in der die Kammer mit drei Berufsrichtern besetzt ist, wurde Richter am Landgericht A zum Berichterstatter bestimmt.
17 
Zeugen wurden während der durch Sommerurlaube der Beteiligten bedingten längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung, in der nur der Kurztermin am 07.08.2017 stattfand, mit Verfügungen vom 14.08.2017 (zu den Terminen am 04.09. und 08.09.2017) und vom 25.08.2017 (zum Termin am 14.09.2017) geladen. Weitere Zeugen wurden mit Verfügungen vom 13.09. und vom 15.09.2017 (jeweils auf den 20.09.2017) sowie mit Verfügungen vom 21.09.2017 (auf den 27.09.2017) und vom 05.10.2017 (auf 18.10.2017) geladen.
18 
Mit Verfügung vom 18.10.2017 wurden Zeugen auf den 25.10.2016 geladen, außerdem wurde der auf den 22.11.2017 bestimmte Termin aufgehoben. Auslöser dafür war, dass die 6. Große Strafkammer in der oben genannten gesonderten Haftsache, in der auch Richter am Landgericht A mitwirken muss, mit Rechtsanwalt X diesen Tag als weiteren Fortsetzungstermin abgesprochen, entsprechend terminiert und - anders als die 2. Große Strafkammer im vorliegenden Verfahren - auf diesen Tag bereits Zeugen geladen hatte.
19 
Auch der auf den 17.11.2017 bestimmte Fortsetzungstermin wurde mit Verfügung vom 06.11.2017 im Hinblick auf eine andere beim Landgericht Freiburg anhängige Haftsache aufgehoben. In jener bereits seit dem 13.03.2017 laufenden Hauptverhandlung - ebenfalls vor der 2. Großen Strafkammer - wurde unter Berücksichtigung von anderweitigen Verhinderungen der beiden dortigen Verteidiger, des anstehenden Urlaubs des dortigen Berichterstatters sowie der gesetzlichen Unterbrechungsfristen der Termin am 17.11.2017 dringend als Fortsetzungstermin benötigt.
20 
Am 13.11.2017 erhielten zunächst die beiden Verteidiger in der Zeit von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr Gelegenheit für eine Besprechung mit dem Angeklagten. Ab 10.10 Uhr wurde die Hauptverhandlung für etwa 75 Minuten zur Durchführung eines Rechtsgesprächs (Strafkammer mit Schöffen, Staatsanwalt und beide Verteidiger) unterbrochen; eine Verständigung gemäß § 257c StPO erschien nicht ausgeschlossen, weshalb zum Termin am 01.12.2017 keine Zeugen geladen wurden. Am 30.11.2017 teilte Rechtsanwalt X mit, dass der Angeklagte einer Verständigung nicht zustimme, und stellte eine Einlassung zu den in der Anklageschrift unter Nr. 48 bis 55, 56 bis 61 sowie 73 bis 77 aufgeführten Taten in Aussicht.
21 
Der Angeklagte legte im Termin vom 13.12.2017 ein Teilgeständnis ab; der Termin vom 07.12.2017 war mit Verfügung vom 06.12.2017 aufgehoben worden. Mit Verfügung vom 08.12.2017 war zum Termin am 13.12.2017 ein Zeuge (nach vorheriger telefonischer Abstimmung) geladen worden, der auch vernommen wurde. Da der sachbearbeitende Staatsanwalt an diesem Tag nicht als Sitzungsvertreter zur Verfügung stand und durch eine nicht in das Verfahren eingearbeitete Kollegin vertreten wurde, fand keine weitere Beweisaufnahme statt; jedoch wurden mit den Verfahrensbeteiligten die nachfolgend genannten weiteren Fortsetzungstermine abgesprochen (soweit nicht anders vermerkt jeweils ab 09.00 Uhr; die tatsächliche Verhandlungsdauer ist wiederum in Klammern angegeben), wobei der Termin vom 21.12.2017 von vorneherein als Kurztermin vorgesehen war.
22 
Donnerstag, 21.12.2017
- Kurztermin
(09.25 bis 10.00 Uhr)
Donnerstag, 11.01.2018
        
(09.00 bis 16.15 Uhr)
Montag, 15.01.2018
        
(09.00 bis 16.09 Uhr)
Mittwoch, 17.01.2018
        
(09.00 bis 16.42 Uhr)
Dienstag, 23.01.2017
        
(nicht terminiert - s. u.)
Mittwoch, 24.01.2018
        
(09.00 bis 14.00 Uhr)
Montag, 29.01.2018
        
(09.00 bis 15.53 Uhr)
Dienstag, 13.02.2018
        
        
Donnerstag, 15.02.2018
        
        
Mittwoch, 21.02.2018
        
        
Donnerstag, 22.02.2018
        
        
23 
Im Vorfeld hatten die beiden Verteidiger auf Anfrage des Vorsitzenden vom 08.12.2017 ihre verfügbaren Tage im Januar und Februar 2018 per Telefax am 10.12. bzw. 12.12.2017 wie folgt mitgeteilt:
24 
Rechtsanwalt X:
10.01., 17.01. und 24.01.2018
Rechtsanwalt Y:
08.01., 09.01., 11.01., 15.01.,
16.01., 18.01., 23.01., 24.01.,
29.01., 12.02, 13.02., 15.02.,
20.02. (bis 13.00 Uhr), 21.02.,
22.02. und 28.02.2018
25 
Mit Verfügung vom 19.12.2017 wurde Fortsetzungstermin auf den 21.12.2017 bestimmt. Mit Ausnahme des abgesprochenen Termins vom 23.01.2018 (an dem Richter am Landgericht A wegen Teilnahme an einer Hauptverhandlung der 6. Großen Strafkammer verhindert war) wurden die sonstigen oben genannten neun Termine im Januar und Februar 2018 mit Verfügung vom 27.12.2017 als Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bestimmt. Den am 04.01.2018 gestellten Antrag von Rechtsanwalt X, die für die Zeit vom 11.01. bis zum 22.02.2018 bestimmten Hauptverhandlungstermine (bis auf den 13.02.2018) „wegen unauflöslicher Terminskollisionen“ zu verlegen, lehnte der Vorsitzende mit Schreiben vom 08.01.2018 ab.
26 
Nachdem sich der Angeklagte im Termin vom 29.01.2018 - erstmals - zu den in der Anklageschrift unter Nr. 1 bis 44 aufgeführten Tatvorwürfen eingelassen hat, könnte die Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer möglicherweise im Hauptverhandlungstermin vom 21.02.2018 abgeschlossen werden. Wegen Verhinderung von Rechtsanwalt X in den Terminen vom 15.02., 21.02. und 22.02.2018 erscheint es aus Sicht der Verteidigung jedoch ausgeschlossen, dass am 22.02.2018 plädiert werden könnte. Die Hauptverhandlung muss deshalb nach dem Urlaub des Vorsitzenden (28.02. bis 25.03.2018) an zwei bis drei Tagen, die für die Schlussvorträge und die Urteilsverkündung benötigt werden, fortgesetzt werden. Im Hinblick darauf hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 01.02.2018 die beiden Verteidiger und den sachbearbeitenden Staatsanwalt um Mitteilung gebeten, an welchen Tagen sie in der Zeit vom 26.03. bis 30.04.2018 für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen; außerdem muss noch zumindest ein Kurztermin in der Zeit vom 23.02. bis zum 27.02.2018 durchgeführt werden, weshalb auch dieser Zeitraum bei den Beteiligten abgefragt wurde. Rechtsanwalt X hat zu dieser Anfrage am 05.02.2018 mitgeteilt, dass ein Kurztermin am 27.02.2018 möglich sei und dass er im Übrigen am 13.04., 20.04. und 27.04.2018 zur Verfügung stehe.
27 
Bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2017, eingereicht im Termin vom 13.12.2017, hatte Rechtsanwalt X beantragt, den Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hatte dazu am 14.12.2017 Stellung genommen. Mit Beschluss vom 21.12.2017 hat das Landgericht Freiburg den Antrag des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass anstelle des im Haftbefehl vom 30.30.2016 angenommenen Haftgrundes der Flucht nunmehr der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe.
28 
Dagegen richtet sich die von Rechtsanwalt X am 22.12.2017 eingelegte „weitere Beschwerde“, der das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 28.12.2017 nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom 29.12.2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
29 
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat in ihrer Zuschrift vom 08.01.2018 beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen, und dazu mit Zuschrift vom 01.02.2018 - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich im Beschwerdeverfahren vom Senat bei der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg eingeholten Stellungnahmen zur Verhandlungsdichte und deren Hintergründen - nähere Ausführungen gemacht.
30 
Die beiden Verteidiger hatten Gelegenheit zu alledem Stellung zu nehmen, wovon Rechtsanwalt X mit Schriftsätzen vom 12.01., 18.01. und 30.01.2018 Gebrauch gemacht hat.
II.
31 
Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO) und auch begründet.
32 
1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StPO liegen weiterhin vor.
33 
a) Der Angeklagte ist jedenfalls der im Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 21.12.2017 aufgeführten Taten dringend verdächtig.
34 
Das Landgericht Freiburg hat im Beschluss vom 21.12.2017 hinreichend dargelegt, dass und aufgrund welcher Beweismittel die Beweisaufnahme den dringenden Tatverdacht im Sinne der im Haftbefehl unter Nr. 1 bis 61, 64, 65, 70, 71, 73 bis 77 beschriebenen Tatvorwürfe nach vorläufiger Würdigung bestätigt hat.
35 
Die Begründung durch das Landgericht Freiburg ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH NStZ-RR 2016, 217; NStZ-RR 2017, 18; NJW 2017, 341), nicht zu beanstanden. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (BGH aaO).
36 
Der Senat lässt im Hinblick auf seine letztlich getroffene Entscheidung, den Haftbefehl aufzuheben, dahinstehen, ob - wie dies von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommen wurde - hinsichtlich der dort unter Nr. 50, 51 und 57 aufgeführten Verstöße gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Tatzeiten: 08.07.2010, 16.01. und 31.01.2012) unter Zugrundelegung einer Verjährungszeit von lediglich drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) inzwischen absolute Verfolgungsverjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetreten ist. Eine andere Beurteilung der Verjährungsfrage könnte sich möglicherweise dann ergeben, wenn - was der Beurteilung durch das Tatgericht nach Abschluss der Beweisaufnahme vorbehalten bleibt - der Qualifikationstatbestand des § 203 Abs. 5 StGB (Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs-/Schädigungsabsicht) verwirklicht sein sollte. Ausgehend vom Strafrahmen des § 203 Abs. 5 StGB, der im Höchstmaß Freiheitsstrafe von zwei Jahren vorsieht, würde die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre betragen, so dass erst nach zehn Jahren absolute Verfolgungsverjährung eintreten würde.
37 
b) Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Angeklagte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
38 
Insofern hat das Landgericht Freiburg zutreffend in der Haftfortdauerentscheidung vom 21.12.2017 den zuvor im Haftbefehl vom 30.03.2016 angenommenen Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) durch den der Fluchtgefahr ersetzt. Das Landgericht Freiburg sieht sich durch das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in der Besorgnis bestätigt, dass der Angeklagte, auf freien Fuß gesetzt, als erfahrener Kriminalbeamter Fluchtgedanken ohne wesentliche Schwierigkeiten in die Tat umsetzen würde.
39 
Die Annahme von Fluchtgefahr hat das Landgericht Freiburg im Haftfortdauerbeschluss vom 21.12.2017 nachvollziehbar dargelegt. Auch insoweit gilt im Beschwerdeverfahren bei laufender Hauptverhandlung der eingeschränkte Prüfungsmaßstab (BGH, Beschluss vom 05.02.2015 - StB 1/15 - juris; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17- juris). Denn das Tatgericht, welches den Angeklagten in der Hauptverhandlung unmittelbar erlebt hat, verfügt über die sachnäheren Erkenntnisse zu den maßgeblichen Beurteilungsfaktoren für die Gefahrprognose, welche im Rahmen der Haftgründe des § 112 Abs. 2 StPO vorzunehmen ist.
40 
2. Gleichwohl kann der Haftbefehl in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 21.12.2017 angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft von inzwischen über einem Jahr mit vorangegangener Auslieferungshaft von rund acht Monaten keinen Bestand haben, weil das Verfahren nicht in einer Weise gefördert worden ist, die dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen genügt.
41 
a) Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerfGE 19, 342 <347> sowie BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; BVerfGK 15, 474 <479>; BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris), dass bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten ist. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
42 
Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 - juris mwN).
43 
Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris mwN).
44 
Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGK 15, 474 <480> mwN). Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris mwN). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 - juris). Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dürfen erst noch bevorstehende Verzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders behandelt werden als bereits eingetretene (BVerfG, Beschluss vom 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06 - juris).
45 
Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris mwN).
46 
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - juris). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - juris).
47 
Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 <46 f.>; 7, 140 <157>; ferner EGMR, Urteil vom 29.07.2004 - Beschwerde Nr. 49746/99 <Čevizović gegen Deutschland> -, EuGRZ 2004, S. 634 <637> Tz. 51). Dabei kann, je weiter eine derartige Planung in die Zukunft reicht, regelmäßig im Verlauf einer Hauptverhandlung auftretenden Terminierungshindernissen durch entsprechende Koordinierung, beispielsweise von Urlaubsterminen, Rechnung getragen und damit ein zügiger Verlauf der Hauptverhandlung sichergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07- juris).
48 
Die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur nicht grundsätzlich entgegen. Das Beschleunigungsgebot ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn auch außerhalb dieser sich in einem angemessenen Rahmen zu haltenden Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht annähernd eingehalten wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris).
49 
Soweit für eine geringe Terminierungsdichte von der Verteidigung geltend gemachte Terminkollisionen eine Rolle spielen, entlastet dies eine Strafkammer nicht grundsätzlich von dem Vorwurf einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung. Denn zum einen können derartige Terminkollisionen bei einer vorausschauenden, weit in die Zukunft reichenden Terminplanung weitgehend vermieden werden. Zum anderen darf eine Strafkammer nicht ausnahmslos auf Terminkollisionen der Verteidiger Rücksicht nehmen. Vielmehr stellt sich dann die Frage, ob andere Pflichtverteidiger zu bestellen sein werden oder inwieweit die Verteidiger mit Blick auf das Beschleunigungsgebot verpflichtet werden können, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben, um eine Beschleunigung eines bereits lang dauernden Verfahrens zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris).
50 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen weist das Verfahren in der Gesamtschau solche Verletzungen des Beschleunigungsgebotes auf, die zur Aufhebung der Untersuchungshaft zwingen.
51 
In der Zeit vom 08.05.2017 bis zum 27.04.2018 (= 51 Wochen) wird die Strafkammer nach derzeitiger Planung - unter Außerachtlassung der von vornherein nur als Kurztermine vorgesehenen Sitzungstage - an maximal 30 Tagen effektiv verhandelt bzw. dies vorgehabt haben. Dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Sitzungsdichte von 0,59 Tagen. Selbst bei voller Berücksichtigung der sich hier auf rund 19 Wochen aufsummierenden Urlaubszeiten aller Verfahrensbeteiligter - davon knapp sieben zusammenhängende Wochen im Sommer 2017 - (wobei wohl kaum noch von einem „angemessenen Rahmen“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen werden kann) kommt man bei einer Sitzungsdichte von 0,94 nur auf einen knappen wöchentlichen Sitzungstag. Damit ist angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens der verfassungsrechtlichen Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung nicht genügt.
52 
Die Umstände, die für diese weiträumige, einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung in Haftsachen nicht mehr entsprechenden Terminierung verantwortlich sind, können die damit verbundenen Verfahrensverzögerungen nicht rechtfertigen.
53 
Ihrer Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei - wie hier - umfangreichen Verfahren ist die Strafkammer nicht hinreichend nachgekommen. Dazu hätte von Anfang an besonderer Anlass bestanden.
54 
Bereits der angesetzte Beginn der Hauptverhandlung erst mehr als vier Monate nach Eingang der Mitteilung über die bevorstehende Auslieferung des Angeklagten erscheint - auch unter Berücksichtigung des Verteidigerwechsels und der dem neuen Verteidiger zuzubilligenden Einarbeitungszeit - nicht ganz unbedenklich. Bis dahin hatte sich der Angeklagte insgesamt bereits ein knappes Jahr in Auslieferungs- und Untersuchungshaft befunden. Angesichts dieses späten Beginns der Hauptverhandlung und der zu diesem Zeitpunkt schon erheblichen Haftdauer war die Strafkammer in besonderem Maße gehalten, einen straffen Verhandlungsplan festzulegen, in dessen Ausführung Zeugen auf eine vorausschauende und effiziente Art zu laden gewesen wären. An sich hätte dies ohne großen Vorbereitungsaufwand möglich sein müssen, nachdem die Sache bereits einmal terminiert gewesen war. Gleichwohl wurden Zeugen in der Regel erst kurzfristig zu demnächst anstehenden Terminen geladen. Hierdurch konnten teilweise die Zeugen wegen deren Umzugs nicht mehr in dem an sich vorgesehenen Termin vernommen werden.
55 
Die Beweisaufnahme findet bislang ausschließlich auf der Grundlage dessen statt, was die Strafkammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht für geboten hält. Das Prozessverhalten des Angeklagten und seiner Verteidiger hat demgegenüber - soweit ersichtlich - bis jetzt zu keiner Verfahrensverzögerung beigetragen.
56 
Der Umstand, dass der Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens aufgrund eines unvorhergesehenen Vertretungsfalles in einer weiteren beim Landgericht Freiburg anhängigen Haftsache mitwirken muss, vermag die geringe Sitzungsdichte ohnehin nur teilweise zu erklären. Im Übrigen ist der Vertretungsfall aus Sicht des im vorliegenden Verfahrens inhaftierten Beschwerdeführers nicht anders zu bewerten als die - dem Senat bekannte - insgesamt starke Belastung der für ihn zuständigen 2. Großen Strafkammer mit zahlreichen Haft- und Unterbringungssachen, die neben dem vorliegenden Verfahren zu verhandeln waren. Nach Mitteilung des Vorsitzenden hat die Kammer z. B. im letzten Quartal 2017 teilweise in vier Haftsachen parallel verhandelt; für eine fünfte am 21.06.2017 eingegangene Haftsache mit vier Angeklagten musste eine Hilfsstrafkammer eingerichtet werden. Hinzu kommt, dass der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer auch Vorsitzender derjenigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg ist, die u. a. für alle Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (hier: ZfP B) zuständig ist. Auch in diesem Bereich sind - jeweils in der vollen Kammerbesetzung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG - regelmäßig fristgebundene Entscheidungen zu treffen (vgl. §§ 67c, 67e StGB), wobei die Prüfungsverfahren so ausgestaltet sind, dass sie als „Erkenntnisverfahren eigener Art“ mit entsprechendem Aufwand anzusehen sind. Wenn bei dieser Sachlage kaum noch weitere offene Sitzungstage übrig waren, die für das vorliegende Verfahren hätten genutzt werden können, liegen strukturelle Defizite vor, zu deren Behebung der Haushaltsgesetzgeber (hier: der Landtag von Baden-Württemberg) im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und insbesondere auch zur Vermeidung der Aufhebung von Untersuchungshaftbefehlen verpflichtet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 Ws 708/16 - juris).
57 
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, welche Konsequenzen aus der von Anfang an bestehenden sehr hohen Belastungssituation von Rechtsanwalt X zu ziehen gewesen wären, welche eine Terminierung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes mit den vom Vorsitzenden an sich angestrebten zwei wöchentlichen Sitzungstagen nicht ermöglichte. Von einem Rechtsanwalt ist als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zu fordern, dass er, der seine Auslastung durch andere Mandate am besten beurteilen kann, die Übernahme einer an ihn herangetragenen Pflichtverteidigung von sich aus ablehnt, wenn er aufgrund weiterer Mandate dem verfassungsrechtlichen besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen voraussichtlich nicht entsprechen kann.
58 
Nachdem Rechtsanwalt X die Übernahme der Pflichtverteidigung nicht von sich aus zurückgewiesen hatte, wäre zu erwägen gewesen, ob seine Belastungssituation der Beiordnung als solcher entgegen stand. Zumindest hätte es nicht fern gelegen, nach dem ersten Hauptverhandlungstag nicht einen zweiten Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens beizuordnen, sondern Rechtsanwalt X zu entpflichten und so zeitnah wie möglich durch einen anderen Pflichtverteidiger zu ersetzen. Bei Rechtsanwalt X handelt es sich - auch senatsbekannt - um einen Strafverteidiger, der seit längerer Zeit in so zahlreichen Strafverfahren tätig ist, dass selbst mittelfristige Terminabstimmungen stets außerordentlich schwierig sind. Dass diese Situation bis heute unverändert fortbesteht, zeigt anschaulich auch seine Rückmeldung auf die jüngste Anfrage des Vorsitzenden zur Terminplanung für die Zeit vom 26.03. bis zum 30.04.2017.
59 
Auch wenn aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren die Wünsche des Angeklagten auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, besteht jedoch kein bindender Anspruch auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Beistandes. Vielmehr kann in begründeten Ausnahmefällen die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers durchaus versagt oder eine bereits erfolgte Bestellung widerrufen werden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2008 - 2 BvR 1146/08 - juris). Ein solcher Ausnahmefall kann in bestimmten Konstellationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein (BVerfG aaO). Vorliegend kam hinzu, dass der Angeklagte - subsidiär - ohnehin von sich aus zwei weitere Rechtsanwälte seines Vertrauens benannt hatte.
60 
Zudem hätte die eingeschränkte Verfügbarkeit auch der Mitglieder der Strafkammer Anlass geben sollen, die ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehenden freien Sitzungstage nicht ohne Weiteres wegen pauschal geltend gemachter Terminkollisionen der Verteidigung aus den Planungen herauszunehmen. Insbesondere die von Rechtsanwalt X mit Schriftsätzen vom 09.10. und 11.10.2017 geltend gemachte Verhinderung am Nachmittag des ursprünglich als Fortsetzungstermin vorgesehenen 22.11.2017 wegen einer auswärtigen Terminierung zeigte, dass seine geltend gemachten Terminkollisionen durchaus kritisch zu hinterfragen gewesen wären. Die Prioritätensetzung des Verteidigers erscheint überprüfungswürdig. Ausweislich jener vorgelegten amtsgerichtlichen Ladung vom 28.09.2017 - also nach der Terminverfügung in dieser Sache vom 01.08.2017 - räumte er einem Termin vor dem Strafrichter in einem Strafbefehlsverfahren den Vorrang gegenüber der vorliegenden Haftsache vor der Großen Strafkammer ein; offensichtlich war noch nicht einmal der Versuch unternommen worden, beim Amtsgericht - ggf. unter Einbeziehung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer - eine Terminsverlegung zu erreichen.
61 
3. Die Haft des Beschwerdeführers kann auch nicht gestützt auf § 230 Abs. 2 StPO aufrecht erhalten bleiben.
62 
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorgehensweise der Strafkammer, die ihren Haftbefehl vom 30.03.2016 sowohl auf § 112 StPO als auch auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt hat, zulässig war und ob (die Zulässigkeit einmal unterstellt) der Haftbefehl - soweit er auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt wurde - durch die mit Beschluss vom 13.05.2016 erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos wurde (so OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 230 Rn. 23; aA: OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 285).
63 
Jedenfalls unterliegen auch der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO und seine Aufrechterhaltung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit; es gilt das Übermaßverbot (BVerfGE 32, 87 <94>; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Ws 141/09 - juris). Das betrifft nicht nur seinen Erlass, sondern auch seine Aufrechterhaltung über einen längeren Zeitraum. Bei Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO muss die Hauptverhandlung in angemessener Frist durchgeführt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 230 Rn. 23 mwN), d. h. auch insoweit gilt das generelle Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Thüringer Oberlandesgericht aaO).
64 
Da dieses nach dem oben Gesagten in einem Maße verletzt wurde, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ist, unterfällt der Haftbefehl vom 30.03.2016 insgesamt der Aufhebung.
65 
4. Sollte der Angeklagte bei der weiteren Fortsetzung der Hauptverhandlung ausbleiben, so kann diese gemäß § 231 Abs. 2 StPO in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
III.
66 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2018 - 2 Ws 5/18 zitiert 19 §§.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


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Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist


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Strafgesetzbuch - StGB | § 78c Unterbrechung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des B

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Strafprozeßordnung - StPO | § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 230 Ausbleiben des Angeklagten


(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführun

Strafgesetzbuch - StGB | § 67c Späterer Beginn der Unterbringung


(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass 1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erforde

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege


Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Strafprozeßordnung - StPO | § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten


(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsa

Strafprozeßordnung - StPO | § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen


Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nöt

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 78b


(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt 1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in d

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2018 - 2 Ws 5/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 1 / 1 5 vom 5. Februar 2015 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Mord Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidige

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Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
S t B 1 / 1 5
vom
5. Februar 2015
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 5. Februar
2015 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.


1
Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12), abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) - festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung deren Fortdauer über sechs Monate hinaus und durch Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 (AK 30/12), vom 8. Januar 2013 (AK 36/12) und vom 11. April 2013 (AK 9/13) deren Fortdauer auch über neun, zwölf und fünfzehn Monate hinaus angeordnet. Zum Tatvorwurf nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) und auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2012. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und vier Mitangeklagte am 6. Mai 2013 begonnen; diese dauert weiter an.
2
In der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2014 haben die Verteidiger des Angeklagten beantragt, den bestehenden Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise , diesen gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 hat das Oberlandesgericht München die Anträge abgelehnt und Haftfortdauer angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.

II.


3
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
4
1. Der Angeklagte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens weiterhin dringend verdächtig.
5
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 f.), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.
6
b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht hinreichend konkret dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Verdacht der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes, wie ihn der Senat auf der Grundlage des damaligen Ermittlungsergebnisses in den oben aufgeführten Haftentscheidungen ebenfalls bejaht hatte, nicht in Frage stellen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich - wie schon zuvor der entsprechende Anträge des Angeklagten ablehnende, vom Oberlandesgericht inhaltlich bestätigte Beschluss vom 25. Juni 2014 - mit den Erkenntnissen zum Weg der Tatwaffe Ceska 83 Nr. 034678 hin zu Mitglie- dern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" und den vom Angeklagten hierzu entfalteten Aktivitäten eingehend auseinandersetzen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
7
2. Der Haftgrund der Schwerkriminalität besteht fort (§ 112 Abs. 3 StPO); durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Gründe des Beschlusses vom 25. Juni 2014, an deren Gültigkeit sich nach den Darlegungen des Oberlandesgerichts auch in der Zwischenzeit nichts geändert hat. Es sieht durch das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme die Besorgnis bestätigt, dass der Angeklagte, auf freien Fuß gesetzt, mit Hilfe von Unterstützern aus der rechten Szene Fluchtgedanken ohne wesentliche Schwierigkeiten in die Tat umsetzen könnte. Für diese Einschätzung des Oberlandesgerichts gilt nichts anderes als - wie oben ausgeführt - zur Annahme fortbestehenden dringenden Tatverdachts.
8
3. Das Verfahren ist weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Zwar findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198, 199). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben. Das Verfahren richtet sich gegen insgesamt fünf Angeklagte und umfasst einen Tatzeitraum von insgesamt fünfzehn Jahren. Beteiligt sind elf Verteidiger und mehr als 60 Nebenklagevertreter. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen sind isolierter Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedürfen zunächst sorgfältiger Aufklärung der entsprechenden Haupttaten und deren Würdigung in einer Gesamtschau des Tatgeschehens. Schon der Umfang der Sachakten - über 800 Ordner - verdeutlicht, dass dies ohne eine außergewöhnlich aufwändige Beweisaufnahme nicht möglich ist. So hat das Oberlandesgericht bislang bereits etwa 300 Zeugen und Sachverständige vernommen. Dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung hat es dabei durch regelmäßig drei Verhandlungstage pro Woche ausreichend Rechnung getragen.
9
4. Auch in Anbetracht der insgesamt zu erwartenden Verfahrensdauer steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartenden Strafe (vgl. hierzu auch EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, Rn. 61). Zwar wird sich der Angeklagte, soweit derzeit absehbar, zum Zeitpunkt des Urteils weit über die derzeit bereits vollzogenen drei Jahre und zwei Monate hinaus in Untersuchungshaft befinden. Das aufzuklärende Tatgeschehen stellt sich jedoch nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Umständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb auch eine Untersuchungshaft von erheblicher Dauer nicht nur unwesentlich übersteigen.
Becker Hubert Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 4/17
vom
23. Februar 2017
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
hier: Haftbeschwerde des Angeklagten
ECLI:DE:BGH:2017:230217BSTB4.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 23. Februar 2017 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.


1
Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11), neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) und abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12). Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung deren Fortdauer über sechs Monate hinaus und durch Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 (AK 30/12), vom 8. Januar 2013 (AK 36/12) und vom 11. April 2013 (AK 9/13) deren Fortdauer auch über neun, zwölf und fünfzehn Monate hinaus angeordnet. Zum Tatvorwurf nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) und auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2012. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und vier Mitangeklagte hat am 6. Mai 2013 vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München begonnen; sie dauert weiter an.
2
Die Beschwerde des Angeklagten gegen einen die Haftfortdauer anordnenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2014 hat der Senat am 5. Februar 2015 verworfen (StB 1/15). Ebenso ist er verfahren mit der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2016, mit dem dieses seine Anträge vom 18. Januar 2016 auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise auf Außervollzugsetzung abgelehnt und wiederum Haftfortdauer angeordnet hatte; diese hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (StB 20/16) verworfen.
3
Nunmehr hat die Verteidigung des Angeklagten am 1. Dezember 2016 erneut beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, diesen außer Vollzug zu setzen. Das Oberlandesgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 abgelehnt und wiederum Haftfortdauer angeordnet. Hiergegen richtet sich die neuerliche Beschwerde des Angeklagten. Das Oberlandesgericht hat dieser mit Beschluss vom 30. Januar 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.


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Die Beschwerde ist unbegründet.
5
1. Es besteht weiterhin der dringende Tatverdacht, dass der Angeklagte Beihilfe zu neun Fällen des Mordes leistete, indem er den untergetauchten B. und M. eine von diesen bestellte Pistole über den Mitan- geklagten S. verschaffte, und zwar die jeweils als Tatwaffe verwendete Pistole Ceska 83 Kal. 7,65 mm, Waffennummer 034678, nebst Schalldämpfer, die S. auf Vermittlung des Angeklagten bei dem Zeugen Sch. erwarb und anschließend an B. und M. übergab.
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Das Oberlandesgericht hat in dem Beschluss vom 21. Dezember 2016 und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 30. Januar 2017 hinreichend dargelegt, dass und aufgrund welcher Beweismittel die Beweisaufnahme den dringenden Tatverdacht im Sinne des im Haftbefehl beschriebenen Tatvorwurfs nach vorläufiger Würdigung bestätigt hat.
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Die Begründung durch das Oberlandesgericht, die auch auf die zahlreichen in dieser Sache ergangenen Haftentscheidungen des Oberlandesgerichts (Beschlüsse vom 25. Juni und vom 22. Dezember 2014, vom 24. Februar und vom 8. Juni 2016) und des Senats (Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, vom 4. Oktober 2012 - AK 30/12, vom 8. Januar 2013 - AK 36/12, vom 11. April 2013 - AK 9/13 und vom 14. Juli 2016 - StB 20/16) Bezug nimmt, ist nach der Rechtsprechung des Senats, wonach die Beurteilung des dringenden Tatverdachts , die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN), nicht zu beanstanden.
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2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass der Haftgrund der Schwerkriminalität weiterhin besteht (§ 112 Abs. 3 StPO); durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Hierzu und zum auch insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts verweist der Senat - erneut - auf seinen Beschluss vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, juris Rn. 7, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3). An der Gültigkeit der Erwägungen, die das Oberlandesgericht in der dort in Bezug genommenen Entscheidung vom 25. Juni 2014 angestellt hatte, hat sich nach dessen erneuter Bewertung im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung auch in der Zwischenzeit nichts geändert.
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3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens - auch angesichts der nunmehr über fünf Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens - fortzudauern. Ihr weiterer Vollzug steht angesichts der gegebenen Besonderheiten auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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a) Dies gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit. Danach ist der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss - unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (BGH aaO, S. 217 f. mwN).
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Das damit angesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt , dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Planung der Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).
12
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2016 im Einzelnen dargelegt hat, wird die Hauptverhandlung weiterhin in aller Regel an drei Verhandlungstagen pro Woche durchgeführt und betrifft nahezu durchgängig auch den Angeklagten. Auch die weiteren Einwände gegen die Verhandlungsführung (Ladung nur eines Zeugen pro Verhandlungstag , zu geringe Verhandlungszeit pro Sitzungstag) verfangen aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2016, die der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel auch nicht angreift, nicht.
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Im Übrigen verweist der Senat zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Verfahrens auf seine Beschwerdeentscheidung vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, juris Rn. 8) und hält daran fest, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen isolierter Betrachtung nicht zugänglich sind; ein gesondertes Urteil im Verfahren gegen den Angeklagten scheidet deshalb nach wie vor aus.
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b) Wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 14. Juli 2016 ausgeführt hat, stellt sich das aufzuklärende Tatgeschehen nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Umständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb bis auf Weiteres die Untersuchungshaft nicht nur unwesentlich übersteigen. Soweit der Beschwerdeführer meinen sollte, die Vollziehung von Untersuchungshaft über fünf Jahre hinaus stelle sich bei einem Gehilfen aus grundsätzlichen Erwägungen als unverhältnismäßig dar, könnte der Senat dem nicht folgen. Gerade die Ver- hältnismäßigkeitsprüfung erfordert vielmehr eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Becker Gericke Tiemann

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.

(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.