Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - StB 1/15

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
S t B 1 / 1 5
vom
5. Februar 2015
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 5. Februar
2015 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.


1
Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12), abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) - festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung deren Fortdauer über sechs Monate hinaus und durch Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 (AK 30/12), vom 8. Januar 2013 (AK 36/12) und vom 11. April 2013 (AK 9/13) deren Fortdauer auch über neun, zwölf und fünfzehn Monate hinaus angeordnet. Zum Tatvorwurf nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) und auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2012. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und vier Mitangeklagte am 6. Mai 2013 begonnen; diese dauert weiter an.
2
In der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2014 haben die Verteidiger des Angeklagten beantragt, den bestehenden Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise , diesen gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 hat das Oberlandesgericht München die Anträge abgelehnt und Haftfortdauer angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.

II.


3
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
4
1. Der Angeklagte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens weiterhin dringend verdächtig.
5
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 f.), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.
6
b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht hinreichend konkret dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Verdacht der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes, wie ihn der Senat auf der Grundlage des damaligen Ermittlungsergebnisses in den oben aufgeführten Haftentscheidungen ebenfalls bejaht hatte, nicht in Frage stellen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich - wie schon zuvor der entsprechende Anträge des Angeklagten ablehnende, vom Oberlandesgericht inhaltlich bestätigte Beschluss vom 25. Juni 2014 - mit den Erkenntnissen zum Weg der Tatwaffe Ceska 83 Nr. 034678 hin zu Mitglie- dern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" und den vom Angeklagten hierzu entfalteten Aktivitäten eingehend auseinandersetzen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
7
2. Der Haftgrund der Schwerkriminalität besteht fort (§ 112 Abs. 3 StPO); durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Gründe des Beschlusses vom 25. Juni 2014, an deren Gültigkeit sich nach den Darlegungen des Oberlandesgerichts auch in der Zwischenzeit nichts geändert hat. Es sieht durch das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme die Besorgnis bestätigt, dass der Angeklagte, auf freien Fuß gesetzt, mit Hilfe von Unterstützern aus der rechten Szene Fluchtgedanken ohne wesentliche Schwierigkeiten in die Tat umsetzen könnte. Für diese Einschätzung des Oberlandesgerichts gilt nichts anderes als - wie oben ausgeführt - zur Annahme fortbestehenden dringenden Tatverdachts.
8
3. Das Verfahren ist weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Zwar findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198, 199). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben. Das Verfahren richtet sich gegen insgesamt fünf Angeklagte und umfasst einen Tatzeitraum von insgesamt fünfzehn Jahren. Beteiligt sind elf Verteidiger und mehr als 60 Nebenklagevertreter. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen sind isolierter Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedürfen zunächst sorgfältiger Aufklärung der entsprechenden Haupttaten und deren Würdigung in einer Gesamtschau des Tatgeschehens. Schon der Umfang der Sachakten - über 800 Ordner - verdeutlicht, dass dies ohne eine außergewöhnlich aufwändige Beweisaufnahme nicht möglich ist. So hat das Oberlandesgericht bislang bereits etwa 300 Zeugen und Sachverständige vernommen. Dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung hat es dabei durch regelmäßig drei Verhandlungstage pro Woche ausreichend Rechnung getragen.
9
4. Auch in Anbetracht der insgesamt zu erwartenden Verfahrensdauer steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartenden Strafe (vgl. hierzu auch EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, Rn. 61). Zwar wird sich der Angeklagte, soweit derzeit absehbar, zum Zeitpunkt des Urteils weit über die derzeit bereits vollzogenen drei Jahre und zwei Monate hinaus in Untersuchungshaft befinden. Das aufzuklärende Tatgeschehen stellt sich jedoch nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Umständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb auch eine Untersuchungshaft von erheblicher Dauer nicht nur unwesentlich übersteigen.
Becker Hubert Mayer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

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(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
__________
StB 12/12
vom
22. Oktober 2012
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 22. Oktober 2012
gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 22. Februar 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2011 (2 BGs 64/11) in Untersuchungshaft. Danach liegt dem Angeklagten zur Last, sich mindestens seit September 2009 als Mitglied an der "Islamischen Bewegung Usbekistan" (im Folgenden: IBU) und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Er habe sich dieser in Waziristan ansässigen Organisation angeschlossen, dort ein Ausbildungslager besucht und sei bei Kampfhandlungen verletzt worden. Auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er sich weiterhin mit den Zielen und Zwecken der Vereinigung identifiziert. Wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt unter dem 8. November 2011 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2012 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 5. März 2012 begonnen.
2
Der Senat hatte zuvor im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f. StPO mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2011 (AK 17/11) und 31. Januar 2012 (AK 3/12) jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und darin den dringenden Tatverdacht mit Blick auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten bejaht.
3
Die Verteidigung des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 4. September 2012 die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die bisherige Hauptverhandlung genüge nicht dem Beschleunigungsgebot. Zudem könne dem Angeklagten seine am 4. September 2012 abgegebene Einlassung durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel nicht widerlegt werden; diese erkläre seinen Aufenthalt in Waziristan abweichend von dem Anklagevorwurf schlüssig, weshalb ihm eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der IBU nicht nachzuweisen sei. Auch sei angesichts seiner gesundheitlichen Probleme und seiner Mittellosigkeit die Fluchtgefahr nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11. September 2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der weiterhin einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot geltend macht und vorträgt, ein dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in der IBU bestehe nicht. Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 26. September 2012 nicht abgeholfen. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Beschwerde zu- rückzuweisen. Die Einlassung des Angeklagten habe den dringenden Tatverdacht nicht entfallen lassen, sie erweise sich vielmehr in zahlreichen Punkten als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Ihre Überprüfung in der Hauptverhandlung sei zudem noch nicht abgeschlossen. Es bestehe damit weiterhin der dringende Verdacht, dass der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig sei. Ebenso sei nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben; das Verfahren sei schließlich mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden.
4
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
5
1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der dringende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB).
6
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Maße der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12 mwN; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12).
7
Es muss allerdings in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12 - und vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368).
8
b) Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs hat das Oberlandesgericht ausreichend dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Vorliegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung derzeit nicht in Frage stellen. Dabei hat die Beweisaufnahme zunächst vor dem Hintergrund des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, wie es in der Anklageschrift zusammengefasst ist, den dringenden Tatverdacht bestätigt, den der Senat auf der Grundlage des jeweiligen Ermittlungsergebnisses in seinen Haftprüfungsentscheidungen ebenfalls bejaht hatte. Ob sich dabei Beweismittel für eine Beteiligung des Angeklagten an Kampfhandlungen ergeben haben, oder ob dieser Vorwurf - wie die Verteidigung behauptet - mittlerweile nicht einmal mehr vom Generalbundesanwalt aufrecht erhalten wird, kann der Senat nicht beurteilen; angesichts der zahlreichen Beweismittel, die weitere Beteiligungshandlungen des Angeklagten belegen können, kommt diesem Aspekt aber für die Frage des die Untersuchungshaft rechtfertigenden dringenden Tatverdachts keine entscheidende Bedeutung zu. Dass und warum - jedenfalls derzeit - die am 34. Hauptverhandlungstag abgegebene Einlassung des Angeklagten, die zudem in erheblichem Widerspruch zu seinen früheren Angaben im Ermittlungsverfahren steht, mit Blick auf den dringenden Tatverdacht nicht zu einer anderen Beurteilung führt, hat das Oberlandesgericht in seinen Beschlüssen vom 11. und 26. September 2012 im Einzelnen dargelegt. Dabei ist insbesondere maßgeblich , dass die - im Hinblick auf den insoweit abzuarbeitenden Verfahrensstoff notwendig zeitintensive - Überprüfung der Einlassung noch nicht abgeschlossen ist; angesichts der zuvor an 33 Hauptverhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme wäre eine ungeprüfte Übernahme der Einlassung des Angeklagten auch schlechterdings nicht nachvollziehbar. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des weiterhin bestehenden dringenden Tatverdachts nicht zu beanstanden.
9
Gleiches gilt hinsichtlich der von der Verteidigung anders als vom Oberlandesgericht und dem Generalbundesanwalt gedeuteten Beweisergebnisse aus der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen Dr. S. zur Frage des Gefolgschaftseides: Der Sachverständige soll zur Beantwortung ergänzender Fragen geladen werden. Bevor diese Befragung nicht durchgeführt worden ist, kann der Angeklagte nicht verlangen, dass sein einseitiges Verständnis der bisherigen Beweisaufnahme als ausschließlich maßgebliches festgeschrieben wird.
10
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch das weitere Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bejaht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 11. September 2012 sowie im Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts vom 26. September 2012 Bezug. Da der dringende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach wie vor besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die Erwägungen der Verteidigung, wie der Angeklagte unter Zugrundelegung seiner Einlassung zu bestrafen sein könnte. Zudem besteht der weitere Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO.
11
3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu vereinbaren.
12
a) Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot als spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liegt nicht vor.
13
aa) Das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung ist bei jeder Entscheidung betreffend die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu beachten. Nicht nur die Anordnung sondern auch die Dauer der Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein. Nach dem verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen haben die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (Beschluss vom 24. Au- gust 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.). Bei der danach gebotenen auf den Einzelfall bezogenen Prüfung des Verfahrensablaufs sind etwa der Umfang und die Komplexität der Rechtssache, die Anzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.).
14
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist - im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung - die Planung und Durchführung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden.
15
Das Oberlandesgericht hat die (ohne Anlage) 134 Seiten umfassende Anklageschrift vom 8. November 2011 mit Beschluss vom 9. Januar 2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Vorsitzende hat bereits am 10. Januar 2012 Termine zur Hauptverhandlung ab dem 5. März 2012 bestimmt, und zwar regelmäßig auf dienstags und mittwochs sowie - fakultativ - auf donnerstags. Insgesamt ist bis zum 2. Oktober 2012 an 40 Tagen die Hauptverhandlung durchgeführt worden. In der Regel fanden zwei Sitzungstermine pro Woche statt, nur in fünf Wochen wurde lediglich an einem Tag in der Woche verhandelt, wobei die in zwei Wochen im Juli ausgefallenen Verhandlungstage zu Gesprächen mit den Verfahrensbeteiligten genutzt wurden , die zur Abtrennung des Verfahrens gegen den Bruder des Angeklagten, den früheren Mitangeklagten C. , führten; gegen ihn ist das Verfahren zwischenzeitlich durch - rechtskräftiges - Urteil des Oberlandesgerichts vom 1. August 2012 beendet. Somit sah nicht nur die Planung der Hauptverhandlung mehr als einen Verhandlungstag pro Woche vor, sondern es ist durchschnittlich auch an mehr als einem Tag pro Woche verhandelt worden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, BVerfGK 12, 166). Soweit der Angeklagte die zu geringe Zeitdauer der einzelnen Verhand- lungstage bemängelt, ist zu berücksichtigen, dass bei der zeitlichen Planung eines Verhandlungstages, an dem etwa Zeugen vernommen werden sollen, auch das Fragerecht der Verfahrensbeteiligten einzukalkulieren ist. Wenn dieses alsdann nicht oder nur in geringem Umfang wahrgenommen wird, so dass das Programm des Verhandlungstages früher als erwartet abgearbeitet worden ist, liegt darin kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Gleiches gilt mit Blick auf die Terminsaufhebungen wegen des Urlaubs des Ergänzungsrichters und der Unterbrechung zur Sommerpause für den Urlaub sämtlicher Verfahrensbeteiligter : Unterbrechungen für eine angemessene Zeit sind bei einer ansonsten hinreichenden Terminsdichte zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198).
16
Auch im Übrigen hat das Oberlandesgericht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung verhandelt. Dies ergibt sich hinsichtlich der einzuführenden Urkunden bereits aus dem Umstand, dass solche weitgehend zum Gegenstand von Selbstleseverfahren gemacht worden sind. Soweit die Verteidigung dies in Abrede stellt, weil die beteiligten Richter den Inhalt dieser Urkunden doch bereits aus den Akten kennten, geht dies ersichtlich fehl, ergibt sich doch nicht zuletzt aus § 261 StPO, dass für die richterliche Überzeugungsbildung nur die Beweismittel herangezogen werden dürfen, die in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Auch die von der Verteidigung als zu spät gerügte Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen stellt angesichts der von dem Angeklagten erst am 25. Juli 2012 erteilten Erklärungen zur Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar.
17
b) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sacheund - angesichts des dringenden Verdachts, der Angeklagte habe sich des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht - der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden erheblichen Strafe. Dies gilt auch mit Blick auf das hypothetische Strafende unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 25). Der Zweck der Untersuchungshaft kann durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
Becker Pfister Gericke

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.