Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2011 - 17 U 56/09

published on 30/03/2011 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2011 - 17 U 56/09
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.04.2009 – 2 O 231/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.252,51 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, bei der sie früher ein Girokonto unterhielt, Verzugszinsen aus einem mehrere Jahre nach Beendigung des Kontoführungsvertrages von einem Dritten zu ihren Gunsten auf das erloschene Konto überwiesenen Betrag.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1990 gegründete, aus den beiden Gründern und Inhabern der F.T.-Unternehmensgruppe bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Über das Vermögen ihrer Gesellschafter M. Sch. und Dr. K. K. wurde jeweils durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.05.2000 – 4 IN 71/00 und 3 IN 72/00 – das Insolvenzverfahren eröffnet. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation (§§ 728 Abs. 2 S. 1, 730 BGB). Da beide Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sind, führen die Insolvenzverwalter der beiden Gesellschafter die Geschäfte der Klägerin. Diese sind beide im Hauptberuf Rechtsanwälte und gehören (ebenso wie der während des Berufungsverfahrens verstorbene Vorgänger des jetzigen Insolvenzverwalters des Gesellschafters M. Sch.) derselben Rechtsanwalts-GmbH an, bei der auch die Insolvenzverwalter der übrigen Unternehmen der F.T.-Gruppe tätig sind.
Bis zur Eröffnung der Insolvenzverfahren war die Beklagte die Hausbank der Klägerin, die dort zwei Kontokorrentkonten mit den Kontonummern ...801 und ...810 unterhielt. Außer zur Klägerin stand die Beklagte auch zu mehreren anderen Unternehmen der F.T.-Gruppe in Geschäftsbeziehung. So unterhielten beispielsweise zwei weitere aus denselben Personen bestehende Gesellschaften, nämlich die Sch. & K. Finanzholding GbR (die kurz vor Eröffnung der Insolvenzverfahren allerdings in eine als F.T. Holding GmbH & Co. KG firmierende Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde) sowie eine Gesellschaft französischen Rechts namens S. P. Konten bei der Beklagten.
Der Kontoführungsvertrag der Parteien ist spätestens seit dem Jahr 2001 beendet. Dennoch überwies das Finanzamt E. am 20.12.2006 und 18.05.2007 zur Erfüllung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen der Klägerin insgesamt 151.926,50 EUR auf das – dem Finanzamt noch aus der Zeit vor Eröffnung der Insolvenzverfahren bekannte, zu diesen Zeitpunkten jedoch schon längst aufgelöste – Konto Nr. ...801. Da eine automatische Verbuchung der eingehenden Beträge auf dem vom Finanzamt angegebenen Empfängerkonto infolge dessen Löschung nicht mehr möglich war, erschienen beide Überweisungen im EDV-gestützten Buchungssystem der Beklagten zunächst auf einem Zwischenkonto (Kontonummer ...9999990) zur manuellen weiteren Veranlassung. Von dort verbuchte die Beklagte den am 27.12.2006 bei ihr eingegangenen ersten Teilbetrag von 12.387,94 EUR auf einem internen Sammelkonto für Erträge aus abgeschriebenen Forderungen (Kontonummer ...0700001) und den am 22.05.2007 eingegangenen zweiten Teilbetrag von 139.538,56 EUR auf dem Treuhand-Abwicklungskonto Nr. ...02. Dorthin buchte sie einige Zeit später auch die zuerst eingegangenen 12.387,94 EUR um. An die Klägerin leitete die Beklagte keinen der bei ihr eingegangenen Beträge weiter. Auch die Insolvenzverwalter informierte sie nicht über die beiden Zahlungseingänge.
Diese erfuhren jedoch aufgrund eigener Nachforschungen beim Finanzamt E. von den beiden Überweisungen, worauf sich ein weiterer bei derselben Rechtsanwalts-GmbH tätiger Rechtsanwalt mit Schreiben vom 25.05.2007 im Namen der „Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Dr. K. & Sch.“ an die Beklagte wandte und diese zur Überweisung der 151.926,50 EUR auf ein Girokonto der Gesellschaft bei der Sparkasse O./O. aufforderte. Diese Aufforderung wiederholte er mit Schreiben vom 22.06.2007 und 23.07.2007, wobei er im letztgenannten Schreiben auf Bitten der Beklagten klarstellte, dass er im Auftrag und in Vollmacht der Insolvenzverwalter der beiden Gesellschafter M. Sch. und Dr. K. K. handele. Die Beklagte, die zu Beginn der Korrespondenz zunächst die Möglichkeit einer Verrechnung der eingegangenen Gelder mit eigenen Forderungen gegen die Klägerin bzw. deren Gesellschafter in den Raum gestellt hatte, hinterlegte daraufhin die 151.926,50 EUR wegen Ungewissheit über den Gläubiger der Forderung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme. Als mögliche Empfangsberechtigte benannte sie in dem am 25.07.2007 beim Amtsgericht Ettlingen eingegangenen Hinterlegungsantrag die S. Finanzholding GbR und deren Insolvenzverwalter, die F.T. Holding GmbH & Co. KG sowie die Insolvenzverwalter über die Vermögen des M. Sch. und des Dr. K. K. Über die Hinterlegung informierte sie den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2007, in dem sie außerdem klarstellte, dass sie am hinterlegten Betrag keine eigenen Rechte geltend mache. Am 02.08.2007 überwies sie die 151.926,30 EUR auf das ihr von der Hinterlegungsstelle mit Verfügung vom 26.07.2007 mitgeteilte Konto der Landesoberkasse Baden-Württemberg (die die Überweisung am 06.08.2007 verbuchte) und zeigte den von ihr benannten Empfangsberechtigten mit Schreiben vom 10.08.2007 die Hinterlegung förmlich (§ 374 Abs. 2 S. 1 BGB) an. Die Klägerin konnte beim Amtsgericht Ettlingen am 28.12.2007 – wohl durch Vorlage von Erklärungen der übrigen von der Beklagten benannten Forderungsprätendenten – die Auszahlung des hinterlegten Betrages erreichen. Auf ihrem Konto gingen die auf Veranlassung der Hinterlegungsstelle von der Landesoberkasse an sie überwiesenen 151.926,50 EUR am 07.01.2008 ein.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Beklagte auf den von ihr vereinnahmten Betrag für den Zeitraum von den beiden Überweisungen des Finanzamts bis zum 06.01.2008 Zinsen schulde. Mit der vom Finanzamt veranlassten Überweisung der Gelder an die Beklagte habe sie gegen diese einen Herausgabeanspruch erworben, entweder in Nachwirkung des früheren Girovertrages der Parteien oder nach Bereicherungsrecht. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet gewesen, nicht nur die 151.926,50 EUR, sondern auch die hieraus bis zum 05.08.2007 von ihr gezogenen Nutzungen (die abstrakt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden könnten) an sie herauszugeben. Ab dem Wirksamwerden der Hinterlegung am 06.08.2007 schulde die Beklagte ihr denselben Zinssatz nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, weil sie sich mit der – zuvor mehrfach angemahnten – Herausgabe der 151.926,50 EUR in Verzug befunden habe. Dieser Anspruch scheitere auch nicht an der Bestimmung des § 379 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte nicht zur Hinterlegung berechtigt gewesen sei, da aufgrund der vom Finanzamt angegebenen Kontonummer und der unmissverständlichen Bezeichnung der Überweisungsempfängerin keine Ungewissheit über die Person des Empfängers der Überweisungen des Finanzamts bestanden habe.
Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz deshalb zunächst auf Zahlung von 8.276,30 EUR (nebst Verzugszinsen) in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte den auf den Zeitraum vom 20.12.2006 bzw. 18.05.2007 bis zum 05.08.2007 entfallenden Zinsertrag von 3.023,79 EUR (zzgl. hierauf entfallender Verzugszinsen) am 29.07.2008 (also nach Klageerhebung) an sie bezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zuletzt hat sie noch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.252,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen Klagabweisung beantragt. Sie meint, dass sie zwar trotz der – gemäß §§ 115 Abs. 1, 116 S. 1 InsO bereits mit Eröffnung der Insolvenzverfahren eingetretenen – Beendigung des Girovertrages berechtigt gewesen sei, die bei ihr eingegangenen Gelder an die frühere Kontoinhaberin herauszugeben, statt sie an das Finanzamt E. zurück zu überweisen. Dazu verpflichtet sei sie sechs Jahre nach dem Erlöschen des in den Überweisungen angegebenen Empfängerkontos jedoch nicht gewesen. Außerdem habe Unklarheit darüber bestanden, welcher ihrer früheren Kundinnen (bzw. welchem der für diese handelnden Insolvenzverwalter, die bereits im Jahr 2000 über die Guthaben auf den Konten der verschiedenen Gesellschaften der Herren Sch. und Dr. K. gestritten hätten) die eingegangenen Gelder zugestanden hätten, weshalb sie berechtigt gewesen sei, die 151.926,50 EUR zu hinterlegen, zumal ihr der vorgerichtlich für die – ihr unter dieser Bezeichnung unbekannte – „Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dr. K. & Sch.“ aufgetretene Rechtsanwalt erst am 29.08.2007, also nach erfolgter Hinterlegung, nachgewiesen habe, von den Insolvenzverwaltern sämtlicher in Betracht kommenden Kontoinhaberinnen bevollmächtigt zu sein. Im Übrigen sei die Zinsforderung treuwidrig bzw. treffe die Klägerin zumindest ein anspruchsvernichtendes Mitverschulden, da es zu der Fehlüberweisung nur dadurch gekommen sei, dass sie es pflichtwidrig unterlassen habe, dem Finanzamt eine gültige Bankverbindung mitzuteilen. Außerdem sei die erste Auszahlungsforderung von einem Rechtsanwalt mit unklarer Bevollmächtigung ausgesprochen worden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Klägerin nicht um eine raschere Auszahlung des hinterlegten Betrages gekümmert habe.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.04.2009, auf das wegen der weiteren Feststellungen zum erstinstanzlichen Streitstand Bezug genommen wird, abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Klägerin habe gegen die Beklagten schon keinen Herausgabeanspruch bezüglich der an diese überwiesenen Gelder gehabt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte die auf das erloschene Konto überwiesenen Gelder zu Gunsten der Klägerin verbucht habe. Deshalb sei mit den Fehlüberweisungen auch der Steuererstattungsanspruch der Klägerin gegen das Finanzamt nicht erloschen und nur dieses gegenüber der Beklagten zur Rückforderung der fehlgeleiteten Gelder berechtigt gewesen. Im Übrigen sei die Beklagte von jeglichen Ansprüchen der Klägerin durch die Hinterlegung der 151.926,50 EUR frei geworden. Denn angesichts der seit dem Erlöschen des Empfängerkontos verstrichenen Zeit und der komplexen Struktur der F.T.-Unternehmensgruppe habe die Beklagte keine weiteren Bemühungen entfalten müssen, um den berechtigten Empfänger der beiden Fehlüberweisungen zu ermitteln, sondern sich durch die Hinterlegung aus der insoweit bestehenden Ungewissheit befreien dürfen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt und sich auch gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung wendet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte auch nach dem Erlöschen des Kontos Nr. ...801 zur Herausgabe der dorthin überwiesenen Beträge an sie als frühere Kontoinhaberin verpflichtet gewesen. Dieser Herausgabeanspruch sei durch die unrechtmäßige Hinterlegung nicht erloschen, sondern erst durch die Auszahlung des hinterlegten Betrages am 07.01.2008, weshalb ihr die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt Verzugszinsen schulde. Denn dass die auf ihr früheres Konto überwiesenen 151.926,50 EUR allein der Klägerin zugestanden hätten, habe die Beklagte nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können. Außerdem habe die Beklagte gegenüber der Hinterlegungsstelle die Klägerin nicht als Empfangsberechtigte benannt, so dass eine Erfüllungswirkung auch aus formellen Gründen ausscheide.
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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Da der Girovertrag mit der Klägerin bei Eingang der beiden fehlerhaften Überweisungen längst erloschen und sie deshalb nicht nur nicht verpflichtet gewesen sei, die Zahlungen des Finanzamts für die Klägerin entgegenzunehmen, sondern dies auch nicht getan habe, sei sie nicht der Klägerin, sondern allenfalls der vom Finanzamt E. mit der Überweisung beauftragten Bank zur Herausgabe der überwiesenen 151.926,50 EUR nebst der hieraus erwirtschafteten Zinsen verpflichtet gewesen. Außerdem habe schon aufgrund der missverständlichen Bezeichnung der Klägerin in den vorprozessualen Zahlungsaufforderungen Unklarheit über die Existenz und Identität der Anspruchstellerin bestanden, weshalb die Hinterlegung rechtmäßig gewesen sei und zum Erlöschen aller denkbaren Ansprüche der Klägerin geführt habe.
II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte war und ist nicht verpflichtet, der Klägerin auf den von ihr vereinnahmten Betrag von 151.926,50 EUR Zinsen zu zahlen.
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1. Der zwischen den Parteien bezüglich des Kontos Nr. ...801 bestehende Girovertrag (§ 676 f BGB in der im Zeitpunkt der beiden streitigen Überweisungen noch geltenden Gesetzesfassung) war im Zeitpunkt der beiden Überweisungen des Finanzamts E. unstreitig bereits seit mehreren Jahren erloschen. Dies war – offenbar aufgrund einer von einer Seite ausgesprochenen Kündigung – auch nach Darstellung der Klägerin spätestens seit dem Jahr 2001 der Fall, so dass offen bleiben kann, ob die Auffassung der Beklagten, die Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der beiden Gesellschafter der Klägerin habe nach §§ 115 Abs. 1 S. 1, 116 S. 1 InsO das Erlöschen des Girovertrages zur Folge gehabt (was fraglich ist, da die genannten Bestimmungen zumindest unmittelbar nur die Folgen einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Kontoinhaberin – hier also der GbR [vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO] – regeln, zu der es unstreitig nicht gekommen ist), zutrifft.
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2. Die Beklagte wäre zwar trotz des Erlöschens des Girovertrages aufgrund dessen Nachwirkung befugt gewesen, auch die im Dezember 2006 und Mai 2007 auf den Namen der früheren Kontoinhaberin unter Angabe der damaligen Kontonummer bei ihr eingegangenen Überweisungsbeträge für die Klägerin entgegenzunehmen (BGHZ 170, 121). Hierzu verpflichtet war sie mehr als fünf Jahre nach Beendigung des Girovertrages jedoch nicht. Der Herausgabeanspruch, auf den die Klägerin sich beruft, entsteht nur dann, wenn die Bank die Überweisung mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen für ihre frühere Kundin entgegennimmt (vgl. BGH NJW 2005, 1771). In diesem Fall ist sie verpflichtet, die eingegangene Zahlung entsprechend §§ 676 f S. 1, 676 g Abs. 1 S. 1 BGB a. F. (vgl. jetzt §§ 675 f Abs. 1, 675 t Abs. 1 BGB) auf dem bisherigen Konto verbuchen und dem Zahlungsempfänger verfügbar zu machen (BGHZ 170, 121). Denn wenn die Bank eine Überweisung für den Kunden entgegennimmt, erwirbt dieser gegen die Bank einen Herausgabeanspruch, der im Falle eines gültigen bzw. zumindest noch nachwirkenden Girovertrages aus §§ 676 f S. 1 a. F., 667 BGB folgt (vgl. jetzt § 675 c Abs. 1 BGB), nach §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB letztlich aber auch ohne solch eine Nachwirkung des beendeten Vertrages entsteht, solange die Bank mit der Entgegennahme der Überweisung nur objektiv ein Geschäft ihres früheren Kunden führt und einen entsprechenden Fremdgeschäftsführungswillen hat (BGH a.a.O.).
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3. Dies setzt jedoch immer voraus, dass die Bank bei der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung für den früheren Kontoinhaber gehandelt hat und dies auch wollte, die Überweisung also als Zahlung an diesen angesehen hat. Genau dies war nach den Feststellungen des Landgerichts, deren Richtigkeit durch die zuletzt vorgelegten Kontoauszüge gestützt wird, bei der beiden Überweisungen vom 27.12.2006 und 22.05.2007 jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat die Beträge, die von der vom Finanzamt E. mit der Ausführung der Überweisung beauftragten Bank an sie überwiesen worden sind, zwar entgegengenommen. Dass sie dies im Interesse der Klägerin getan hat, lässt sich jedoch nicht feststellen. Denn sie hat beide Überweisungsbeträge eigenen Konten gutgeschrieben (die am 27.12.2006 bei ihr eingegangenen 12.387,94 EUR zunächst ihrem Sammelkonto Nr. ...0700001 und den am 22.05.2007 eingegangenen zweiten Teilbetrag von 139.538,56 EUR dem Treuhand-Abwicklungskonto Nr. ...02), also gerade nicht mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen ihrer früheren Kundin zugeordnet (was etwa durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung von Kontoauszügen oder dadurch, dass sie der Klägerin den sie betreffenden Datenbestand – beispielsweise über einen Kontoauszugdrucker – zur Verfügung stellt, hätte geschehen können; vgl. BGH NJW 2005, 1771), und hat – offenbar bewusst – auch weder die Klägerin noch deren Geschäftsführer (d. h. die Insolvenzverwalter über das Vermögen der beiden Gesellschafter Sch. und Dr. K.) über die Zahlungseingänge informiert. Vielmehr hat sie nach Aufdeckung der Zahlungseingänge durch die Klägerin deren Herausgabe zunächst sogar ausdrücklich verweigert und wollte den vereinnahmten Betrag letztlich bis zuletzt nicht an die Klägerin (sondern allenfalls an die Insolvenzverwalter über die Vermögen ihrer Gesellschafter) herausgeben, wie deren Nichterwähnung im Hinterlegungsantrag vom 24.07.2007 zeigt. Daraus hat das Landgericht zu Recht gefolgert, dass die Beklagte beide Überweisungen nicht für die Klägerin entgegennehmen wollte, sondern eigenmächtig vereinnahmt hat. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte durch die Verbuchung auf dem Treuhandkonto zumindest zum Ausdruck gebracht hat, die eingegangenen Beträge nicht auf Dauer behalten, sondern nur treuhänderisch verwalten zu wollen. Denn dass dies im Interesse der Klägerin geschehen sollte, lässt sich dem Verhalten der Beklagten nicht entnehmen.
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4. Hierdurch hat sich die Beklagte zumindest im Verhältnis zur Klägerin auch nicht vertragswidrig verhalten. Mit dem Erlöschen des Girovertrages spätestens im Jahr 2001 verlor das Konto Nr. ...801 seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto der Klägerin. Der Gutschriftanspruch nach § 676 g Abs. 1 S. 1 BGB a. F. setzt jedoch einen wirksamen Girovertrag (§ 676 f S. 1 BGB a. F.) voraus und auch bei einem Nachwirkungen entfaltenden Girovertrag ist die Bank mehr als fünf Jahre nach dessen Beendigung zwar berechtigt, aber nicht mehr verpflichtet, für ihren Kunden als Zahlstelle zu fungieren und Zahlungsdienstleistungen zu erbringen.
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5. Dadurch, dass sie die beiden zur Gutschrift auf dem Konto der Klägerin mit der Nr. ...801 an sie überwiesenen Beträge anderen – auf ihren eigenen Namen lautenden – Konten gutgeschrieben hat, hat die Beklagte zwar ihre Verpflichtungen aus dem mit der vom Finanzamt beauftragten Bank bestehenden Vertragsverhältnis verletzt. Auch hätte die Beklagte die überweisende Bank über die weisungswidrige Verbuchung umgehend informieren müssen (vgl. § 666 BGB und Nr. 6 des Überweisungsabkommens der Spitzenverbände der deutschen Bankwirtschaft und der Deutschen Bundesbank [in der aktuellen, allerdings erst am 04.04.2011 in Kraft tretenden Fassung]). Dies hatte jedoch lediglich zur Folge, dass die vom Finanzamt beauftragte Bank, zu der die Beklagte in einem durch das Überweisungsabkommen ausgestalteten Auftragsverhältnis stand, nach § 667 BGB von der Beklagten die Rückzahlung der an sie überwiesenen, jedoch weisungswidrig verbuchten 151.926,50 EUR verlangen konnte. Auch die Verletzung der Informationspflicht begründet lediglich eine Haftung der Beklagten gegenüber der überweisenden Bank, aber keine Ansprüche der Klägerin.
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Denn (nach)vertragliche Fürsorgepflichten hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin mehr als fünf Jahre nach Beendigung des Girovertrages nicht mehr und auch bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche der Klägerin hat das Landgericht zu Recht verneint. Da der Steuererstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Finanzamt nur dann erloschen wäre, wenn die Beklagte ihrer Zahlstellenaufgabe zu Gunsten der Klägerin nachgekommen wäre (was mit der Verbuchung auf eigenen Treuhandkonten nicht geschehen ist [vgl. BGH NJW 1987, 55], sondern vorausgesetzt hätte, dass die Beklagte der Klägerin Verfügungsbefugnis über den bei ihr eingegangenen Betrag einräumte [vgl. BGH NJW 1999, 210; BGH NJW 2005, 1771]), bestand der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen das Finanzamt E. auch nach dem 22.05.2007 fort. Die Klägerin hat durch das eigenmächtige Verhalten der Beklagten folglich keine vermögenswerte Rechtsposition verloren, die im Wege der Eingriffskondiktion auszugleichen war. Vielmehr hätte die Rückabwicklung der fehlerhaft verbuchten Überweisungen eigentlich gemäß § 667 BGB im durch das Überweisungsabkommen vertraglich geregelten Verhältnis der Beklagten zur überweisenden Bank (vgl. BGH NJW 2003, 1389; BGHZ 170, 121 [Tz. 19 und 26]) sowie zwischen dieser und dem Finanzamt erfolgen müssen. Daneben wäre allenfalls noch ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegen die Beklagte (§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB) in Betracht gekommen, denn da die Beklagte die ihr vom Finanzamt zugedachte Zahlstellenfunktion zu Gunsten der Klägerin bewusst nicht wahrgenommen hat, greift der in „normalen“ Überweisungsfällen gültige Grundsatz, dass eine Bereicherung nur beim Überweisungsempfänger eingetreten ist, hier nicht ein. Einen bereicherungsrechtlichen Durchgriff der Klägerin gegen die Beklagte schließt die vertragliche Leistungsbeziehung zwischen der überweisenden Bank und der Beklagten hingegen aus, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch einen Herausgabeanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB hatte die Klägerin gegen die Beklagte nicht, weil der fehlgeleiteten Überweisungen keine Leistung des Finanzamts an die Beklagte zugrunde lag. Deshalb kann auch offen bleiben, ob in dem im Mai 2007 geäußerten Herausgabeverlangen der Klägerin eine Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) der weisungswidrigen Vereinnahmung der überwiesenen Beträge gesehen werden könnte. Denn auch hierdurch konnte die Klägerin keinen Herausgabeanspruch begründen.
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Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte scheitern daran, dass im Dezember 2006 zwischen den Parteien kein Girovertrag mehr bestand. Ein stattdessen allenfalls noch in Betracht kommender deliktischer Ersatzanspruch (§ 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB) besteht nicht, weil es angesichts der im Jahr 2007 noch bestehenden (und durch die zunächst nicht ausreichend deutliche Legitimation ihres Bevollmächtigten noch verstärkten) Unklarheit der Beklagten über den Fortbestand der Klägerin und die Identität der Anspruchstellerin jedenfalls an einem Schädigungsvorsatz zum Nachteil der Klägerin fehlt bzw. die Beklagte durch die weisungswidrige Vereinnahmung der überwiesenen Gelder nur das Vermögen der überweisenden Bank und nicht dasjenige der Klägerin (deren Zahlungsanspruch gegen das Finanzamt hiervon unberührt blieb) geschädigt hat.
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6. Anspruch auf Herausgabe der zu Unrecht vereinnahmten 151.926,50 EUR hatte im Sommer 2007 gemäß § 667 BGB daher nicht die Klägerin, sondern allein die vom Finanzamt E. mit der Überweisung beauftragte Bank. Deren Herausgabeanspruch hat die Beklagte durch die Hinterlegung auch nicht erfüllt (§§ 378, 362 Abs. 1 BGB), da sie die überweisende Bank in ihrem Hinterlegungsantrag vom 24.07.2007 nicht als mögliche Empfangsberechtigte benannt hat. Die deswegen über den Zeitpunkt der Hinterlegung hinaus fortbestehenden Zinsansprüche nach §§ 668, 667, 286, 288 Abs. 1 BGB stehen jedoch ebenfalls allein der Gläubigerin des Herausgabeanspruchs zu und dies ist die Klägerin nicht. Daher hat das Landgericht zu Recht nicht nur die Klage abgewiesen, sondern der Klägerin auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Klagforderung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Denn auch insoweit wäre die Klage unbegründet gewesen, weshalb es im Rahmen der nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung keine ausschlaggebende Rolle spielt, dass sich die Beklagte durch ihr Teilanerkenntnis und die diesem nachfolgende Zahlung an die Klägerin faktisch in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
III.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 713 ZPO.
22 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung beruft.
23 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:

1.
über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2.
nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.