Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Okt. 2015 - 12 U 53/15
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18.03.2015 - 5 O 92/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die private Krankenversicherung der Klägerin bei der Beklagten mit der Versicherungs-Nr. ... nicht durch die Rücktritts- und Kündigungserklärung der Beklagten vom 14.10.2013 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen - 4 O 290/12 - vom 26.11.2013
abgeändert und neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag der Klägerin bei der Beklagten mit der Nr. ... 848-01 durch die Anfechtungserklärung vom 11.06.2012 nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
b) Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag mit der Nr. ... 848-01 nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 rückwirkend zum 01.11.2010 angepasst worden ist.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird
zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 6.300 EUR
Gründe
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung ist aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.
1Gründe
2Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
3I.
4Der Kläger wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen den von der Beklagten ausgesprochenen Rücktritt des mit Versicherungsschein vom 24.01.2012 policierten Krankenversicherungsvertrag bzw. gegen die in erster Instanz erklärte Anfechtung dieses Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
5Der Kläger hat den Antrag vom 19.11.2011 über den als Versicherungsmakler tätigen Streitverkündeten eingereicht und dabei zu den Gesundheitsfragen lediglich die Frage „Untersuchungen und Behandlungen in den letzten drei Jahren“ bejaht und insoweit auf eine Mandelentzündung im Jahr 2009 verwiesen. Vorangestellt war den Gesundheitsfragen auf der letzten Seite des Antragsformulars folgender Hinweis:
6„Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12. der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen.“
7Außerdem fand sich unter der Rubrik „Schlusserklärungen und Unterschriften“ folgender
8„Hinweis: Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Erklärungen auf den letzten Seiten. Sie enthalten unter anderem Ihre Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht (siehe Ziffer 8 a und c), Ihre Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (siehe Ziffer 9) und die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (s. Ziffer 12). Mit Ihrer Unterschrift machen Sie die Erklärungen zum Inhalt des Antrags.“
9Diese dem Antragformular beigefügten Erklärungen enthielten unter Ziffer 12 eine „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“.
10Außerdem ließ sich die Beklagte eine „Erklärung zum Antrag“ unterzeichnen, in der sich u. a. folgender „Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht“ befand:
11„Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Erklärungen auf den letzten Seiten Ihres Antrages. Sie enthalten u.a. die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht.“
12Wegen der formalen Gestaltung und der weiteren inhaltlichen Einzelheiten der Antragsunterlagen und Erklärungen wird auf die Anlagen K 1 (Bl. 13 ff GA), sowie BLD 1 und BLD 2 (Bl. 55 – 57 GA) verwiesen.
13Unstreitig hatte sich der Kläger im relevanten Zeitraum auch wegen eines atopischen Ekzems bzw. Psoriasis vulgaris Salben verschreiben und wegen Blockierungen im BWS- und HWS-Bereich chiropraktisch behandeln lassen. Im Hinblick darauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2013 den Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag (Bl. 25 GA).
14Der Kläger hat dazu behauptet, dass der Versicherungsmakler ihm bei Schilderung dieser Vorbehandlungen, die sich aus seiner Sicht als trockene Hautstellen hinter den Ohren und gelegentliche Rückenbeschwerden darstellten, erklärt habe, es handele sich insoweit nicht um anzeigepflichtige Umstände, weil nur tatsächliche Erkrankungen bzw. dauerhafte medizinische Beschwerden anzugeben seien. Dies habe ihm eingeleuchtet.
15Er sei über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zudem nicht hinreichend belehrt worden. Die in den „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ enthaltene Belehrung entspreche weder formal noch inhaltlich den Anforderungen aus § 19 Abs. 5 VVG.
16Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger auf die Gesundheitsfragen auch die Haut- und Wirbelsäulenbeschwerden hätte angeben müssen, welche die Beklagte zur Ablehnung des Versicherungsschutzes veranlasst hätten. Deshalb sei sie auch zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt.
17Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
18Das Landgericht hat der Klage nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Streitverkündeten stattgegeben. Der Versicherungsvertrag habe ungeachtet der Rücktritts- und Anfechtungserklärungen Bestand. Zwar habe der Kläger die im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen nicht richtig beantwortet, indem er seine Haut- und Wirbelsäulenbeschwerden nicht angab, jedoch habe er bewiesen, dass dies nicht vorsätzlich erfolgt sei. Insoweit habe der Streitverkündete im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bestätigt, dass er die vom Kläger berichteten Behandlungen wegen Haut- und Wirbelsäulenbeschwerden in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular nicht eingetragen habe, weil er diese für unerheblich gehalten habe. Damit hätten sowohl der Kläger als auch der für ihn tätige Versicherungsmakler im Hinblick auf die Falschangaben unvorsätzlich gehandelt.
19Soweit der Streitverkündete wegen seines unzutreffenden Verständnisses vom Umfang der Gesundheitsfragen grob fahrlässig gehandelt habe, berechtige dies die Beklagte nicht zum Rücktritt, weil sie den Vertrag bei richtiger Information über den Gesundheitszustand des Klägers trotzdem, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte.
20Wegen der Argumentation im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
21Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung zieht die Beklagte zunächst das Feststellungsinteresse des Klägers in Frage, weil dieser mittlerweile unstreitig anderweitig krankenversichert ist.
22In der Sache sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Vertrag auch bei zutreffender Beantwortung der Gesundheitsfragen abgeschlossen worden wäre. Insoweit sei allein auf die Risikoprüfungsgrundsätze des Versicherers und nicht auf die laienhafte Wertung des Gerichts abzustellen. Dazu trägt die Beklagte im einzelnen näher vor.
23Im Übrigen habe das Landgericht den Täuschungsvorsatz des Klägers zu Unrecht verneint. Diesem hätte sich die Gefahrerheblichkeit seiner Vorerkrankungen aufdrängen müssen.
24II.
25Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der streitgegenständliche Krankenversicherungsvertrag hat ungeachtet der Rücktritts- und Anfechtungserklärungen der Beklagten Bestand.
261.
27Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Anzeigepflichten bei Antragstellung verletzt hat. Der Beklagten stand schon deshalb kein Rücktrittsrecht zu, weil sie den Kläger nicht ordnungsgemäß durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ iSd § 19 Abs. 5 S. 1 VVG auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
28Dies ergibt sich aus formalen Mängeln der erteilten Hinweise. Bereits in der zum alten Versicherungsvertragsrecht entwickelten Relevanzrechtsprechung war allgemein anerkannt, dass die gebotene Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet werden musste, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen war. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese Anforderungen bei Übernahme des Belehrungserfordernisses in das neue Versicherungsvertragsgesetz abschwächen wollte. Vielmehr weisen die Gesetzesmaterialien – insbesondere zu dem Belehrungserfordernis in § 19 Abs. 5 VVG – aus, dass die Formerfordernisse der Belehrung mit dem Gebot einer „gesonderten Mitteilung“ im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verschärft werden sollten. Zwar mag sich die von der Rechtsprechung für jegliche Belehrung des Versicherers geforderte besondere Platzierung und/oder drucktechnische Hervorhebung der Belehrung gegenüber begleitendem Text ausnahmsweise dann erübrigen, wenn eigens für die Belehrung ein gesondertes Dokument erstellt wird. Lässt man jedoch die Aufnahme des Belehrungstextes in ein Fragebogenformular oder ein anderes Schreiben zu, ist im Gegenzuge weiterhin zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 09.01.2013, Az. IV ZR 197/11, VersR 2013, 297, Juris-Rn. 24, m.w.N., zu § 28 Abs. 4 VVG; ebenso Senat, Urteil vom 20.08.2014 zu Az. 20 U 267/13, n. v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2014 zu Az. 7 U 216/13, Juris-Rn. 65; VuR 2014, 985, Juris. Rn. 47).
29Diesen formalen Anforderungen werden die im Antragsformular sowie den beigefügten Unterlagen enthaltenen Hinweise nicht gerecht.
30Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG nicht in einem gesonderten Dokument erteilt, sondern sich dazu entschieden hat, im Antragsformular bzw. in den diesem beigefügten „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ bzw. in der gesondert unterschriebenen „Erklärung zum Antrag vom 19.12.2011“ (neben sonstigen Erklärungen und Hinweisen) Hinweise zu den Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen unterzubringen. Maßgeblich ist danach, ob sich diese Hinweise so deutlich vom übrigen Text abheben, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht zu übersehen waren.
31a)
32Dies ist im Hinblick auf die unter Ziffer 12 der dem Antragsformular beigefügten „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ erteilte Belehrung nicht der Fall.
33Die Beklagte hat den Belehrungstext erst auf der zweiten Seite als letzte von 12 Ziffern der „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ untergebracht und diese lediglich mit einem dünnen schwarzen Rahmen umrandet, der die Belehrung schon deshalb nicht besonders hervorhebt, weil diese sich ohnehin über nahezu die gesamte Seite 2 erstreckt. Im Übrigen unterscheidet sich der Belehrungstext weder in der (durchweg kleinen) Schriftgröße oder Schriftart noch im Hinblick auf die fettgedruckten Überschriften vom übrigen Text. Das einheitliche Textbild sowie die Vielzahl an Hinweisen in den „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ (u. a. zu Wartezeiten, Tarifvarianten, Datenschutz etc.) bieten so keinerlei Gewähr dafür, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer gerade die in der letzten Ziffer über anderthalb Spalten ausgebreitete Belehrung zur Kenntnis nimmt. Diese geht im übrigen Text vielmehr vollständig unter.
34b)
35Die Beklagte hat die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers auch nicht dadurch hinreichend deutlich auf die in Ziffer 12 enthaltene Belehrung gelenkt, indem sie auf der letzten Seite des Antragsformulars entsprechend hervorgehobene Hinweise erteilt hat. Weder die oben auf der Seite zu den Gesundheitsfragen formulierte Aufforderung zur Beachtung der „Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12. der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ noch der im unteren Drittel der Seite zu den „Schlusserklärungen und Unterschriften“ erteilte Hinweis auf die „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (siehe Ziffer 12)“ sind drucktechnisch so gestaltet, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht zu übersehen sind. Aufgrund des durchgehend kleinen Schriftbildes und des auch in anderen Textpassagen verwendeten Fettdrucks gehen diese Hinweise für den Versicherungsnehmer im dichtbedruckten Text des Antragsformulars vielmehr weitgehend unter, zumal andere Textpassagen nicht nur fett gedruckt, sondern zusätzlich mit einem Rahmen hervorgehoben sind. Die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers wird bei der Lektüre des Antragsformulars und insbesondere bei der erst am unteren Seitenrand und somit gerade nicht im unmittelbaren Anschluss an die Hinweise zu leistenden Unterschrift so nicht zuverlässig auf die gebotenen Hinweise auf die in Ziffer 12 enthaltene Belehrung gelenkt.
36Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass die im Antragsformular erteilten Hinweise zu den Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen auch inhaltlich keine hinreichende Mitteilung iSd § 19 Abs. 5 VVG enthalten, weil sie nur allgemein auf die möglichen Rechtsfolgen verweisen, ohne über die Voraussetzungen dieser Rechtsfolgen im einzelnen aufzuklären (vgl. Prölss/Martin/Prölss, VVG 28. Aufl. 2010, § 19, Rn. 75).
37c)
38Schließlich ist auch mit der gesondert unterzeichneten „Erklärung zum Antrag vom 19.11.2011“ nicht hinreichend gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zu Ziffer 12 der „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ zur Kenntnis nimmt. Zwar ist auch in dieser Erklärung die mittig angebrachte Überschrift „Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht“ fettgedruckt. Ebenso fettgedruckt sind aber der in großen Lettern gedruckte Titel „Erklärung zum Antrag vom“ sowie die Unterzeile „auf Krankheitskostenvollversicherung bei der C, C2“. Ansonsten hebt sich der im Übrigen im Fließtext gestaltete Hinweis nicht vom übrigen Text der zu unterzeichnenden Erklärung ab, die sich inhaltlich auf Zahlungsrückstände bei anderen Krankenversicherern bezieht und so die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers primär auf die handschriftlich per Kreuzchen zu erteilende Bestätigung richtet. Zudem enthält die Erklärung auch inhaltlich keinen konkreten Hinweis auf Ziffer 12, sondern verweist allgemein auf die „Erklärungen auf den letzten Seiten Ihres Antrags“ und überlässt es so dem Versicherungsnehmer, sich entweder aus den unzureichend hervorgehobenen Hinweisen im Antragsformular selbst (s. o.) oder aus den umfangreichen „Erklärungen des Antragstellers“ aus den Ziffer 1 bis 12 die Informationen zu den Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzungen herauszusuchen. Mit einem solch allgemeinen Verweis wird der Versicherer seiner Pflicht zur „gesonderten Mitteilung in Textform“ indes nicht gerecht (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2014 aaO, Juris-Rn. 77).
39Ebenso wenig wie die Hinweise im Antragsformular enthält der „Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht“ in der „Erklärung zum Antrag“ zudem eine inhaltlich ausreichende Belehrung iSd § 19 Abs. 5 VVG, weil sie nur allgemein auf mögliche Rechtsfolgen verweist und sich im Übrigen in einem (unzureichenden) Verweis erschöpft.
402.
41Die Erteilung einer iSd § 19 Abs. 5 VVG ordnungsgemäßen Belehrung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger seine Anzeigepflichten arglistig verletzt hat und die Beklagte so zur Anfechtung des streitgegenständlichen Vertrages berechtigte. Für die Annahme von Arglist genügt nicht bereits eine vorsätzlich unrichtige Angabe, wie sie das Landgericht im Übrigen mit überzeugender Begründung verneint hat. Die arglistige Täuschung im Sinne von § 22 VVG, § 123 BGB setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versichererzum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Auf eine solche Absicht lässt sich nicht allein aufgrund von Falschangaben im Versicherungsantrag schließen. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Dabei kann der vom Versicherer zu führende Beweis im Wege von Indizien geführt werden, die etwa im Falle schwerwiegender Erkrankungen anzunehmen sein können. Insoweit ist der Versicherungsnehmer gehalten, eine plausible Erklärung für das Verschweigen gefahrerheblicher Erkrankungen vorzubringen (vgl. nur Senatsurteil vom 17. August 2007 – 20 U 26/07 –, Juris-Rn. 50 m. w. N.).
42Den ihr obliegenden Arglistnachweis kann die Beklagte hier nicht führen. Aus der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat sich vielmehr ergeben, dass der Kläger bzw. sein für ihn tätiger Versicherungsmakler aus plausiblen Gründen auf die Mitteilung der – für sich betrachtet schon nicht schwerwiegenden - Wirbelsäulen- und Hautbeschwerden verzichteten. Beide gingen angesichts der unproblematischen Behandlung der nicht mitgeteilten Beschwerden davon aus, dass diese für die Vertragsentscheidung der Beklagten keine Rolle spielen würden. Dies ist nachvollziehbar, weil der Kläger sich nur in größeren zeitlichen Abständen einrenken bzw. eine Salbe wegen seiner trockenen Haut verschreiben ließ. Dass die Beschwerden umfassender waren, so dass sich die Gefahrerheblichkeit dem Kläger aufdrängen musste, trägt die Beklagte nicht vor. Selbst wenn der für den Kläger tätige Versicherungsmakler nach Wertung des Landgerichts hätte erkennen können, dass die Beklagte auch Mitteilungen über solche eher geringfügigeren Beschwerden verlangt hatte, lässt dies allenfalls den Schluss auf ein fahrlässiges Verhalten des Maklers zu, nicht aber auf den Vorsatz im Hinblick auf die damit bewirkte Versicherungszusage der Beklagten. Erst recht ist so nicht bewiesen, dass dem Kläger selbst bewusst war, eine für die Beklagte relevante Information zurückzuhalten.
43Das Landgericht hat die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages damit zu Recht bejaht.
443.
45Soweit die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung das Feststellungsinteresse des Klägers deshalb in Frage gestellt hat, weil dieser nach Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten mittlerweile anderweitig krankenversichert ist, übersieht sie, dass die begehrte Feststellung ihrer vertraglichen Bindung u. a. für die Frage von Schadensersatzansprüchen des Klägers wegen des unberechtigten Rücktritts (doppelte Prämienbelastung) von Belang ist.
46Die Berufung hat nach alledem keine Aussicht auf Erfolg.
47III.
48Auf die Kostenreduzierung im Falle einer Berufungsrücknahme (KV-Nr. 1222) wird hingewiesen.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13.04.2010 - 3 O 405/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
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(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsvertrages. Nachdem er am 23. September 2010 mit dem als Versicherungsvermittler tätigen Streithelfer einen Maklervertrag geschlossen hatte, unterzeichnete er am 27. Oktober 2010 einen Antrag auf Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem beantwortete er bei den Gesundheitsangaben die Frage 1 nach Krankheiten, Beschwerden etc. in den letzten drei Jahren mit "ja". Das Feld für nähere Angaben füllte er nicht aus, sondern gab für ärztliche Auskünfte lediglich Dr. S. an, bei dem er sich zuletzt im April 2010 wegen "Allgemeine Untersuchung/ohne Befund" in Behandlung befunden habe. Die Frage 10 nach psychotherapeutischen Behandlungen wurde nicht beantwortet. Der Beklagten ging später ein weiteres modifiziertes Antragsformular zu, welches auf den ersten beiden Seiten jeweils an der Seite am 8. No- vember 2010 unterschrieben worden war. In diesem waren nunmehr die Fragen 1 und 10 jeweils verneint. Die Beklagte stellte einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn ab dem 1. Januar 2011 aus. Mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag , da der Kläger ihr verschiedene Erkrankungen (Hypercholesterinämie , Myalgie, Lumbago, Rheuma, depressive Episode, Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich), derentwegen er in ärztlicher Behandlung gewesen sei, verschwiegen habe. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 23. August 2012 erklärte die Beklagte ferner die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.
- 2
- Der Kläger beantragt festzustellen, dass sein Versicherungsvertrag bei der Beklagten fortbesteht und weder durch den mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärten Rücktritt noch durch die mit Schreiben vom 23. August 2012 erklärte Anfechtung beendet wurde. Ferner verlangt er Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 5
- I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Versicherungsvertrag nicht infolge der durch die Beklagte erklärten Anfechtung nichtig geworden, weil diese die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht gewahrt habe. Die Beklagte sei jedoch wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt, weil er falsche Angaben über das Bestehen von Vorerkrankungen gemacht habe. Zwar habe der Antrag vom 27. Oktober 2010 noch keine falschen Angaben enthalten, wohl aber der Antrag vom 8. November 2010, weil der Kläger dort ärztliche Behandlungen wegen verschiedener gefahrerheblicher Erkrankungen verschwiegen habe, die für die Risikoprüfung der Beklagten relevant gewesen seien. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagten dieser modifizierte Antrag bei der Policierung vorgelegen habe. Ob die Angaben in diesem Antrag vom Kläger selbst oder vom Streithelfer stammten, könne dahinstehen. Der Kläger müsse sich jedenfalls ein entsprechendes Handeln des Streithelfers zurechnen lassen, da dieser für ihn als Versicherungsmakler und damit als sein Vertreter tätig geworden sei. Ohne Erfolg mache der Kläger insoweit geltend, dass der Streithelfer bei der nachträglichen Änderung der Gesundheitsangaben nicht für ihn, sondern für die Beklagte tätig geworden sei. Die sie treffende Nachfrageobliegenheit habe die Beklagte bereits dadurch erfüllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithelfer als Vertreter des Klägers gerichtet habe. Die an den Makler gerichtete Anfrage könne nicht dahingehend verstanden werden, dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der Beklagten in deren Interessenkreis tätig werden sollte.
- 6
- Auch ein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 19 Abs. 5 VVG wegen einer Verletzung der Hinweispflicht sei nicht gegeben. Dabei könne dahinstehen, ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genügender Hinweis der Beklagten auf die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht vorliege. Denn auf die Verletzung der Hinweispflicht könne sich der arglistig Handelnde mangels Schutzwürdigkeit nicht berufen. Bei einem unterstellten Handeln des Streithelfers habe dieser arglistig gehandelt , was sich der Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse. Arglist liege aber auch dann vor, wenn die unrichtigen Angaben im Antragsformular nicht vom Streithelfer, sondern vom Kläger selbst stammten. Die Beklagte habe ihr Rücktrittsrecht fristgerecht ausgeübt, ohne dass sie gegen ihre Nachfrageobliegenheit verstoßen habe.
- 7
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- Die Beklagte war berechtigt, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VVG vom Krankenversicherungsvertrag zurückzutreten.
- 9
- 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es auf die Frage, ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genügender Hinweis der Beklagten auf die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach § 19 Abs. 1 VVG vorlag, nicht ankomme, da sich der arglistig Handelnde jedenfalls nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht berufen könne.
- 10
- Diese Frage wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
- 11
- a) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass es auf die Erfüllung der Hinweispflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG nicht ankommt, wenn der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht hat (Langheid in Römer /Langheid, VVG 4. Aufl. § 19 Rn. 118; MünchKomm-VVG/Langheid, § 19 Rn. 157; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 19 Rn. 75; HK- VVG/Schimikowski, 2. Aufl. § 19 Rn. 45; Looschelders in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 19 Rn. 72; FA-Komm-VersR/Pilz/Gramse, § 19 Rn. 167; Reusch, VersR 2007, 1313, 1320; Schimikowski, r+s 2009, 353,
356).
- 12
- Eine Minderheitsauffassung im Schrifttum vertritt demgegenüber die Meinung, auch gegenüber einem arglistig täuschenden Versicherungsnehmer bestehe Leistungsfreiheit des Versicherers nur, wenn er eine den Erfordernissen des § 19 Abs. 5 VVG entsprechende Belehrung erteilt habe (so insbesondere Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann , Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl. § 14 Rn. 12; PK-VVG/ Härle, 2. Aufl. § 19 Rn. 131).
- 13
- In der Rechtsprechung ist diese Frage bisher offen gelassen worden (vgl. LG Dortmund VersR 2010, 465, 468).
- 14
- b) Die erstgenannte Auffassung trifft zu.
- 15
- Hierfür sprechen zunächst systematische Erwägungen des Gesetzes. So schreibt § 19 Abs. 5 VVG die Belehrungspflicht des Versicherers lediglich für die Fälle des § 19 Abs. 2 bis 4 VVG vor, also für Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung. Im Falle der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB ist eine derartige Belehrung im Gesetz von vornherein nicht vorgesehen. Es kann für die Belehrungspflicht indessen keinen Unterschied machen, ob der Versicherer im Falle des Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 22 VVG anficht oder nach § 19 VVG vom Vertrag zurücktritt. Dies kann etwa von Fragen der Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung oder des Rücktritts abhängen, ohne dass ersichtlich ist, warum sich dies auf die Frage der Belehrungspflicht auswirken sollte. Auch an anderen Stellen, etwa in § 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG zeigt das Gesetz, dass es den arglistig handelnden Versicherungsnehmer grundsätzlich für weniger schutzbedürftig erachtet.
- 16
- Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers für den vergleichbaren Fall des § 28 Abs. 4 VVG. Bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung kann sich der Versicherer gemäß § 28 Abs. 4 VVG auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Gesetzgeber hat aber betont, dass es in Fällen der Arglist des Versicherungsnehmers einer solchen Belehrung nicht bedarf (BT-Drucks. 16/3945 S. 69 zu Abs. 4).
- 17
- Im Rahmen von § 28 Abs. 4 VVG ist daher überwiegend anerkannt , dass im Falle der Arglist eine gesonderte Belehrung nicht erforderlich ist (vgl. hierzu nur OLG Köln VersR 2013, 1428 f.; HK-VVG/ Felsch, 2. Aufl. § 28 Rn. 214 m.w.N.).
- 18
- Der Verzicht auf das Belehrungserfordernis im Falle der Arglist entspricht ferner der früheren Relevanzrechtsprechung des Senats. Hiernach war im Rahmen von § 6 Abs. 3 VVG a.F. im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Hinweis des Versicherers an den Versicherungsnehmer erforderlich, dass ihm bei vorsätzlich falschen Angaben der Verlust des Versicherungsschutzes selbst dann droht, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eintritt (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. März 1976 - IV ZR 79/73, VersR 1976, 383 unter II 2). Eine derartige Belehrungspflicht hat der Senat allerdings dann nicht für erforderlich ge- halten, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat (Senat aaO). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes hiervon hat abweichen wollen, bestehen nicht. Für eine unterschiedliche Behandlung der Belehrungspflicht des arglistig handelnden Versicherungsnehmers in § 19 Abs. 5 VVG einerseits und in § 28 Abs. 4 VVG andererseits besteht keine Veranlassung.
- 19
- Gegen ein Belehrungserfordernis nach § 19 Abs. 5 VVG spricht außerdem, dass die Belehrungspflichten ausdrücklich zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind (BT-Drucks. 16/3945 S. 65 f.), der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzbedürftig ist (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1976 aaO). Die von § 19 Abs. 5 VVG bezweckte Information des Versicherungsnehmers über die Folgen seines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht verfehlt für den arglistig handelnden Versicherungsnehmer ihr Ziel, weil dieser selbst weiß, dass er vertragswidrig Falschangaben macht, um den Versicherer zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen, den dieser bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung in dieser Form nicht geschlossen hätte.
- 20
- Entgegen der Auffassung der Revision folgt nichts anderes aus dem Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 (IV ZR 297/03, VersR 2006, 533 Rn. 3). Mit der speziellen Frage der Arglist befasst sich diese Entscheidung nicht.
- 21
- 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich ein arglistiges Verhalten des Streitverkündeten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dem Berufungsgericht sind diesbezüglich keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen. Die Revision setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
- 22
- a) Dieses hat zunächst zutreffend angenommen, dass sich der Versicherungsnehmer das Handeln eines von ihm eingeschalteten Maklers über § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - IV ZR 330/06, VersR 2008, 809 Rn. 8). Hier hat der Kläger mit dem Streitverkündeten am 23. September 2010 einen entsprechenden Maklervertrag geschlossen. Zwar kann es Ausnahmen, die zu einer Zurechnung des Maklerverhaltens beim Versicherer führen würden , geben. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2). Das Berufungsgericht hat aber auf der Grundlage der von ihm zutreffend erkannten rechtlichen Grundsätze das Eingreifen eines derartigen Ausnahmefalles in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Artund Weise verneint.
- 23
- b) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen. Hierzu beruft sie sich auf die Vernehmung des Zeugen P. , der als Teamleiter bei der Beklagten tätig war, und unter anderem bekundete, in dem ersten Antrag sei die Gesundheitsfrage 1 mit "ja" und die Frage 10 gar nicht beantwortet worden. Nach dem Erhalt des ersten Antrags sei eine Nachricht an den Ver- triebspartner gegangen, der wiederum den Makler beauftragt habe, die noch offenen Fragen zu beantworten.
- 24
- Hieraus will die Revision schließen, dass sich die Beklagte im Rahmen der sie wegen der Unvollständigkeit des ersten Versicherungsantrags treffenden Nachfrageobliegenheit des Streithelfers bedient habe, um die Gesundheitsfragen nochmals an den Kläger heranzutragen. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage indessen ausdrücklich befasst und ausgeführt, die Beklagte habe ihre Nachfrageobliegenheit bereits dadurch erfüllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithelfer als Vertreter des Klägers gerichtet habe. Keinesfalls sei sie gehalten gewesen, den Kläger unmittelbar zu kontaktieren. Die an den Streithelfer gerichtete Anfrage könne daher nicht dahingehend verstanden werden, dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der Beklagten in deren Interessenkreis tätig werden sollte. Das muss die Revision als tatrichterliche Würdigung, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufweist, hinnehmen.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 12.11.2012 - 9 O 150/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.2013 - 20 U 238/12 -
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.