Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2014 - 7 U 253/13

bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen - 4 O 290/12 - vom 26.11.2013

abgeändert und neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag der Klägerin bei der Beklagten mit der Nr. ... 848-01 durch die Anfechtungserklärung vom 11.06.2012 nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

b) Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag mit der Nr. ... 848-01 nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 rückwirkend zum 01.11.2010 angepasst worden ist.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird

zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 6.300 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen, mit dem ihre Klage teilweise abgewiesen wurde, soweit die von der Beklagten vorgenommene Vertragsanpassung hinsichtlich der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen „Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit zusätzlicher Risikoversicherung und Dynamik“ als wirksam erkannt sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR nebst Zinsen geltend gemacht wurden.
Die Klägerin beantragte Ende 2010 bei der Beklagten den Abschluss einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Anlage K 3, Bl. 21 ff.: Antrag vom 10.10.2010). Die Beklagte policierte die beantragte Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer ... 848-01 mit Versicherungsschein vom 01.11.2010 (Anlage K 1, Bl. 8 ff.). Für die „Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BR-Plus BG1“ ist eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsrente von 18.000,00 EUR/Jahr vereinbart (Anlage K 1, Bl. 8). Die Jahresprämie für die Risikoversicherung und für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) betrug 812,67 EUR (Anlage K 1, Bl. 8 f.).
Die Beklagte verwendete unter anderem für den hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. ... 848-01 den „Antrag“, den die Klägerin, insbesondere die „Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“, ausgefüllt und unterschrieben hat (Anlage K 3, Bl. 21 ff.). Der 8-seitige Antrag enthält auf Seite 2 unter der Rubrik „Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“ vor den Gesundheitsfragen folgenden Hinweis (Anlage K 3, Bl. 21 ff., 22):
Wichtiger Hinweis für die versicherte Person zur Anzeigepflicht: Im Rahmen der Antragsprüfung bitten wir Sie, uns einige Fragen zu beantworten. Wichtig dabei ist, dass Sie uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände vollständig und richtig angeben, auch wenn Sie ihnen keine oder nur eine geringe Bedeutung beimessen. Um Ihnen einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz bieten zu können, fragen wir Sie daher nachfolgend nach Umständen, die Einfluss auf einen möglichen Eintritt des versicherten Risikos haben könnten. Wenn wir Sie nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach Gefahrumständen fragen, sind auch diese Fragen vollständig und richtig zu beantworten. Falls Sie die gestellten Fragen falsch oder unvollständig beantworten, kann die H. Leben vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten, ihn kündigen, ihn anpassen oder die Leistung verweigern (bitte beachten Sie dazu die ausführlichen Hinweise in der Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht). Wir möchten dies gerne vermeiden, müssten aber bei Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht im Interesse der anderen Versicherungsnehmer davon Gebrauch machen. Bitte tragen Sie durch Ihre Antworten zu einem für Sie dauerhaft wirksamen Versicherungsschutz bei.
...“
Seite 3:
„Bitte lesen Sie unbedingt die Schlusserklärung sowie die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, die wichtiger Bestandteil dieses Vertrages ist. Sie machen sie mit Ihrer Unterschrift zum Inhalt dieses Antrages.“
Seite 7 und 8:
„Schlusserklärung, wichtig für die Antragstellung
Diese Erklärungen gelten für alle Versicherungen:
Datenschutz
...“
10 
In den Versicherungsvertrag sind die „Bedingungen und Informationen BED10A“ einbezogen (Bl. 166 ff.).
11 
Das Blanko-Lebensversicherungsbedingungsheft der Beklagten („BEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN BED10A - LEBENSVERSICHERUNG - Bedingungen / Steuerinformationen / Lexikon / Information Anzeigepflicht-Verletzung - Stand 07/2010“, Bl. 166 ff.), das auch bei der Klägerin Verwendung fand, ist wie folgt aufgebaut:
12 
- Deckblatt
„BEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN BED10A“
13 
- 2. Seite:
„INHALTSVERZEICHNIS“
14 
- 3. Seite:
„KLEINES LEXIKON DER VERSICHERUNGSBEGRIFFE“
15 
- Seite 4 bis 9:
„ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEBENSVERSICHERUNG / ALB10A“
...
16 
- Seite 67:
„MITTEILUNG NACH § 19 Abs. 5 VVG ÜBER DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG DER GESETZLICHEN ANZEIGEPFLICHT“
17 
Das von der Beklagten verwendete Blanko-Bedingungsheft (Bl. 166 ff.) lautet auf Seite 67 auszugsweise wie folgt:
18 
Seite 67:
19 
MITTEILUNG NACH § 19 Abs. 5 VVG ÜBER DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG DER GESETZLICHEN ANZEIGEPFLICHT
20 
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
...
21 
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
22 
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
...
23 
2. Kündigung
...
24 
3. Vertragsänderung
25 
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (Risikoausschluss oder Beitragszuschlag), geschlossen hätten, werden diese auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Ein Risikoausschluss des nicht angezeigten Umstands führt insoweit zum Verlust des Versicherungsschutzes. Bei einer schuldlosen Verletzung der Anzeigepflicht verzichten wir auf unser Recht zur Vertragsänderung.
26 
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
27 
4. Ausübung unserer Rechte
...“
28 
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Risikolebensversicherungsvertrag mit BUZ unzutreffende Angaben gemacht. Es liege deshalb eine Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 Abs. 1 VVG n.F. vor, weshalb die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht zu den Konditionen vom 01.11.2010 (Anlage K 1, Bl. 8 ff.: Versicherungsschein) geschlossen hätte. Die Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 03.08.2011 eine rückwirkende Vertragsanpassung zum 01.11.2010 gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. durchzuführen (Anlage K 6, Bl. 31).
29 
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2012 (Anlage K 7, Bl. 37 ff.) die Vertragsanpassung der Beklagten vom 03.08.2011 (Anlage K 6, Bl. 31) zurückgewiesen hatte, focht die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2012 (Anlage K 8, Bl. 36 f.) den Versicherungsvertrag zusätzlich wegen behaupteter arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG n.F. i.V.m. § 123 BGB an, weil die Klägerin hinsichtlich ihres psychischen Zustands falsche Angaben gemacht habe, obwohl die Klägerin die unterlassene Angabe aus freien Stücken nachträglich mit Schreiben vom 26.05.2011 (Anlage K 4, Bl. 29) richtiggestellt habe.
30 
Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
31 
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung wegen unwirksamer arglistiger Anfechtungserklärung der Beklagten stattgegeben. Es hat - ohne Antrag der Beklagten im Wege einer Widerklage o. ä. - weiter festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende BUZ-Versicherungsschutz wirksam durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 rückwirkend zum 01.11.2010 angepasst worden ist und die Klage, auch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, abgewiesen.
32 
Die Berufung der Klägerin verfolgt die negative Feststellungsklage bezüglich des Versicherungsvertrags hinsichtlich der von der Beklagten erklärten Vertragsanpassung vom 03.08.2011 (Anlage K 6, Bl. 31) weiter, verlangt folglich die Feststellung der unwirksamen Vertragsanpassung und ferner die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR nebst Zinsen. Die Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. sei unwirksam, weil die Beklagte mit Verwendung des Antragsformulars und dem Bedingungsheft „Bedingungen und Informationen BED10A“, welches dem von der Beklagten vorgelegten Blanko-Bedingungs- und Informationsheft (Bl. 166 ff.) entspricht, entgegen den Anforderungen in § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. weder formell noch inhaltlich ausreichend über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt habe.
33 
Die Klägerin beantragt:
34 
Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. November 2013 (4 O 290/12) wird - soweit es die Klage abgewiesen hat - abgeändert:
35 
1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag mit der Nr. ... 848-01 nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 rückwirkend zum 01.11.2010 angepasst worden ist.
36 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
37 
Die Beklagte beantragt:
38 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
39 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten Bezug genommen (Bl. 223 ff.).
II.
40 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
41 
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Fortbestands des Versicherungsvertrags mit der Nr.... 848-01, weil dieser nicht durch die Anfechtungserklärung vom 11.06.2012 wirksam beendet wurde.
42 
Der Beklagten stand kein Anfechtungsrecht gem. § 22 VVG n.F. i.V.m. § 123 BGB zu, weshalb der Versicherungsvertrag nicht aufgrund der Anfechtungserklärung der Beklagten vom 11.06.2012 von Anfang an als nichtig anzusehen ist, § 142 Abs. 1 BGB.
43 
Der negative Feststellungstenor des Landgerichts ist hinsichtlich des Fortbestands der Versicherung - der Beklagten stand kein Anfechtungsrecht zu - in Rechtskraft erwachsen; die Beklagte hat gegen ihre teilweise Verurteilung keine Berufung eingelegt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im landgerichtlichen Urteil zur nicht bestehenden Arglist Bezug genommen.
44 
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf negative Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagte den Risikolebensversicherungsvertrag mit BUZ-Versicherung nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 (Anlage K 6, Bl. 31) rückwirkend zum 01.11.2010 anpassen durfte. Die Belehrung zu den Anzeigepflichten gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. ist formell unwirksam, weshalb der Beklagten sämtliche Rechte aus einer behaupteten Anzeigepflichtverletzung, insbesondere das Recht einer Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F., nicht zustehen.
45 
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Belehrung gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. nur dann formell ausreichend, wenn sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in drucktechnisch ausreichendem Maße hervorgehoben hinweist.
46 
Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform im Sinne von § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Antragsformularbogen aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Gesundheitszustandes gestellt werden. Die Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text muss sich derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.
47 
Bereits nach altem Versicherungsvertragsrecht war allgemein anerkannt, dass die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet werden musste, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen war, sich insbesondere vom übrigen Text desselben Dokuments durch eine andersartige drucktechnische Gestaltung ausreichend abhob. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Anforderungen bei Übernahme des Belehrungserfordernisses in das neue Versicherungsvertragsgesetz abschwächen wollte. Vielmehr weisen die Gesetzesmaterialien - insbesondere auch zu dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG n.F. - aus, dass die Formerfordernisse der Belehrung mit dem Gebot einer gesonderten Mitteilung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verschärft werden sollten (BGHZ 196, 67 ff., Rn. 24 mit Nachw.; Leverenz, VersR 2008, 709 f.). Lässt man die Aufnahme des Belehrungstextes in ein Fragebogenformular oder ein anderes - Fragen des Versicherers enthaltendes - Schreiben oder Ähnliches zu, ist im Gegenzug weiterhin und vermehrt zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGHZ 196, 67 ff., Rn. 24; Senat, Urteil vom 13.03.2014 - 7 U 216/13; Senat, Beschluss vom 09.07.2012 - 7 U 23/12 mit NZB-Beschluss des BGH vom 11.09.2013 - IV ZR 253/12; Senat, Urteil vom 26.09.2013 - 7 U 101/13; OLG Naumburg, VersR 2012, 973 f.; OLG Karlsruhe, VersR 2010, 507 ff.; OLG Karlsruhe VersR 2010, 1448 f.; OLG Hamm VersR 2011, 469 ff., Rn. 72 ff.; LG Dortmund, VersR 2010, 465, 467, jeweils zu § 19 Abs. 5 VVG; MünchKomm, VVG, § 28, Rn. 340).
48 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die hier in Rede stehende Belehrung der Beklagten nicht.
49 
Das von der Beklagten verwendete Antragsformular (Anlage K 3, Bl. 21 ff.) verfügt zwar auf der zweiten Seite über einen Hinweis bezüglich der Folgen einer Anzeigepflichtverletzung und ist mit Fettdruck hervorgehoben. Sie stehen auch im notwendig räumlichen Zusammenhang mit der „Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“ auf der gleichen Seite.
50 
Insbesondere ist der Hinweis im Antrag auf der zweiten Seite (Bl. 22) nicht zu übersehen:
51 
Falls Sie die gestellten Fragen falsch oder unvollständig beantworten, kann die H. Leben vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten, ihn kündigen, ihn anpassen oder die Leistung verweigern (bitte beachten Sie dazu die ausführlichen Hinweise in der Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht).
...“
52 
Jedoch ist dieser bei den Gesundheitsfragen nicht zu übersehende Hinweis gem. § 19 Abs. 5 VVG nicht ausreichend, weil er für sich genommen inhaltlich auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht ausreichend hinweist und belehrt.
53 
Der weitere Hinweis vor der Unterschriftsleiste (Seite 3), der ebenfalls fettgedruckt ist, reicht inhaltlich ebenfalls nicht aus:
54 
„Bitte lesen Sie unbedingt die Schlusserklärung sowie die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, die wichtiger Bestandteil dieses Vertrages ist. Sie machen sie mit Ihrer Unterschrift zum Inhalt dieses Antrages.“
55 
Eine materiell und inhaltlich ausreichende Belehrung gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ist auf der dritten Seite des Antragsformulars nicht zu finden.
56 
Der inhaltlich unzureichende Hinweis auf der dritten Seite des Antrags, der wohl auf die „Bedingungen und Informationen BED10A“ (Bl. 166 ff.) verweisen soll, ist als Weiterverweisungshinweis jedoch auch in formeller Hinsicht nicht ausreichend. Dieser Weiterverweisungshinweis in Fettdruck ist in keiner Weise geeignet, einen Antragsteller zum Fundort der „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ zu führen. Die „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ auf der S. 67 des umfangreichen Bedingungswerks „Bedingungen und Informationen BED10A“ könnte zwar noch inhaltlich ausreichend sein. Unverzichtbar ist jedoch, dass deutlich im räumlichen Bereich und Zusammenhang der Gesundheitsfragen oder an einer hinreichend exponierten Stelle im Antrag mit genauem Fundort hingewiesen wird.
57 
Die (Weiter-)Verweisungen im Antragsformular sind nicht ausreichend, weil sie den Fundort nicht konkret nennen. Die Verweisung auf der 3. Seite des Antragsformulars, unmittelbar über der Unterschriftszeile für alle Vertragserklärungen des Antragstellers, enthält darüber hinaus zusätzlich weitere Informationen zu anderen wichtigen Erklärungen, hier der „Schlusserklärung“ (vgl. im Antrag Seite 7 und 8). Der Weiterverweisungshinweis auf der dritten Seite des Antragsformulars reicht nicht ansatzweise aus, um die Aufmerksamkeit des Lesers in gebotenem Maße auf die 67. Seite des Bedingungswerks „Bedingungen und Informationen BED10A“ zu lenken. Diese Weiterverweisung ist aufgrund ihrer äußeren Gestaltung und aufgrund der fehlenden konkreten Benennung des Fundortes nicht einer gesonderten Mitteilung, wie sie das Gesetz fordert, gleichzusetzen.
58 
Auch die Aufführung im „Inhaltsverzeichnis“ der „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ im Bedingungswerk „Bedingungen und Informationen BED10A“ führt zu keiner formellen ausreichenden Belehrung, weil dieser Hinweis ebenfalls nicht hinreichend ist, den ohnehin zweifelhaften und unklaren Weiterverweisungshinweis im Antrag, dort auf S. 3, zu kompensieren. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die „Bedingungen und Informationen BED10A“ eine Vielzahl von Versicherungsbedingungen und sonstiger Informationen enthält, weshalb von einer, wenn überhaupt zulässigen, Weiterverweisung in ausreichend drucktechnischer Form keinesfalls auszugehen ist.
59 
An eine Belehrung zu der für einen Versicherungsnehmer zentralen und rechtlich bedeutsamen Belehrung wegen der einschneidenden Rechtsfolgen bei Verletzung von Anzeigepflichten sind bei „Weiterverweisungshinweisen“ gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Versicherungsnehmer muss in einem für ihn unbekannten Versicherungsantrag die für ihn wichtigen Hinweise nicht selbst mühsam suchen.
60 
Nach der einhelligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Belehrung nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n. F. - wie auch bei § 28 Abs. 4 VVG n. F. - so zu platzieren, drucktechnisch zu gestalten und vom übrigen Text hervorzuheben, dass sie für den Versicherungsnehmer „nicht zu übersehen ist“. Dies kann bei einer Weiterverweisung auf sonstige Hinweise, wie von der Beklagten gestaltet, nicht ansatzweise gewährleistet werden.
61 
3. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB beziehungsweise gem. § 280 Abs. 1 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, nicht zu.
62 
a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist unstreitig nach dem unwirksamen Vertragsanpassungsschreiben der Beklagten vom 03.08.2011 (Anlage K 6, Bl. 31) beauftragt worden. Verzugsvoraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zugunsten der Klägerin lagen zur Zeit der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unstreitig nicht vor, weshalb die Klägerin Ansprüche aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nicht mit Erfolg geltend machen kann. Die Klägerin hätte als Fachkundige das verzugsbegründende Schreiben an die Beklagte selbst fertigen können.
63 
b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen eines durch die Beklagte ausgeübten und nicht bestehenden Gestaltungsrechts zu.
64 
Hinreichendes für einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen einer unwirksamen und nicht vertretbaren Ausübung eines Gestaltungsrechts ist im ersten Rechtszug nicht dargetan. Ferner ergeben sich aus der Berufungsbegründung insoweit keine hinreichenden Darlegungen und Angriffe.
65 
Im Übrigen besteht in der Sache keine schadensersatzauslösende und unwirksame Ausübung eines nicht existierenden Gestaltungsrechts. Ein Versicherer hat die Pflichtwidrigkeit gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten, wenn er die Ausübung des Gestaltungsrechts und damit seine Rechtsposition als plausibel ansehen durfte (vgl. BGHZ 179, 238 f. Rn. 20 ff.). Gemessen an den genannten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durfte die Beklagte die Ausübung ihrer Gestaltungsrechte als plausibel ansehen. Auf die Ausführungen im landgerichtliche Urteil wird - für die bestehende Plausibilität der geltend gemachten Gestaltungsrechte - Bezug genommen.
III.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
67 
Der Berufungsstreitwert in Höhe von 6.300,-- EUR ergibt sich aus einem auf die Hälfte geschätzten Anteil eines 20 %-igen 3,5-fachen Jahresbetrags der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsrente in Höhe von 63.000,-- EUR (18.000,-- EUR/Jahr x 3,5 Jahre = 63.000,-- EUR; hieraus 20 % x ½ = 6.300,-- EUR).
68 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bemisst sich die Beschwer und hier dieser folgend der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines angefochtenen Vertrages über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wenn der Versicherungsnehmer keine Ansprüche aus einem Versicherungsfall zur Berufsunfähigkeit geltend macht, in Höhe von 20 % des für eine Klage auf Leistung aus der Versicherung maßgeblichen Werts (BGH VersR 2001, 601 f., Rn. 10 a. E.). Die Klägerin macht mit ihrer Berufung jedoch weniger als den Fortbestand der ganzen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen unwirksamer Anfechtungserklärung der Beklagten mit der Berufung geltend, weil sie insoweit im ersten Rechtszug bereits obsiegt hat, sondern nur noch einen geringfügigeren Teil wegen der unwirksamen Vertragsanpassung durch die Beklagte. Der Senat bemisst den Streitwert auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dort bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines angefochtenen Vertrags über Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, auf die Hälfte des der sonst angemessenen 20 % aus der Versicherungssumme bzw. des 3,5-fachen Rentenjahresbetrags (vgl. BGH VersR 2001, 601 f. unter Fortführung BGH NJW-RR 1997, 1562).
69 
Der auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR nebst Zinsen gerichtete Berufungsantrag erhöht als Nebenforderung den Streitwert nicht.
70 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
71 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Rechtsgrundsätze, insbesondere zu drucktechnisch ausreichenden Hinweisen gem. § 19 Abs. 5 und § 28 Abs. 4 VVG n.F., sind durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ausreichend geklärt.

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(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

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(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 182/13 - vom 18.09.2013

abgeändert und neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag, Versicherungs-Nummer: ..., betreffend die versicherte Person U. M., nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 angepasst worden ist.

b) Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag, Versicherungs-Nummer: ..., betreffend die versicherte Person M. M., nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 angepasst worden ist.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.209,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.

d) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 08.06.2013 zu zahlen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 182/13 - vom 18.09.2013 wird

zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 19.634,28 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem ihre Klage teilweise abgewiesen wurde, soweit die von der Beklagten vorgenommene Vertragsanpassung hinsichtlich des zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrages, die Rückforderung von unter Vorbehalt geleisteten erhöhten Prämien in Höhe von 8.600,64 EUR nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 EUR geltend gemacht wurden.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit sie zur Zahlung von unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen der Klägerin in Höhe von 1.608,84 EUR hinsichtlich des Krankenversicherungsvertrags betreffend die versicherte Person M. M., der Sohn der Klägerin, verurteilt und festgestellt wurde, dass der Krankenversicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M. nicht wirksam durch die Vertragsänderung der Beklagten vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 angepasst worden ist.
Die Klägerin beantragte Ende 2009 bei der Beklagten den Abschluss einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer privaten Pflegeversicherung für sich selbst und - mit Ausnahme der Krankentagegeldversicherung - für ihre beiden minderjährigen Kinder M. (geboren 06.01.2006) und H. (geboren 18.10.2003) (vgl. Anlagen K 1 und K 2, Bl. 19 ff.).
Die Beklagte verwendete unter anderem für die hier streitgegenständlichen Versicherungsverträge mit der Versicherungs-Nummer ... betreffend die versicherte Person U. M. und für die identische Versicherungs-Nummer ... betreffend die versicherte Person M. M. den „Antrag auf Krankenversicherung“, den die Beklagte als Blanko-Formular vorgelegt hat (Anlage B 2, Bl. 67 ff.).
Das Blanko-Krankenversicherungsantragsformular der Beklagten, das auch bei der Klägerin und deren Sohn M. M. als versicherte Personen Verwendung fand, ist wie folgt aufgebaut:
- Deckblatt
        
- 2. Seite:
„Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“
- 3. und 4. Seite:  
„Antrag auf Krankenversicherung“ u.a. mit Antragsfragen und Unterschriftszeilen
- 5. Seite:
„Wichtige Hinweise und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person“
- 6. Seite:
„Empfangsbestätigung“
- 7. Seite:
Eigenbewerbung/„Testurteile“
Das von der Beklagten verwendete Blanko-Krankenversicherungsantragsformular (Anlage B 2, Bl. 67 ff.) lautet auszugsweise wie folgt:
Seite 2:
Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
10 
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
...
11 
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
12 
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
...
13 
2. Kündigung
...
14 
3. Vertragsänderung
15 
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu.
16 
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
17 
4. Ausübung unserer Rechte
...
18 
Angaben zum
Gesundheits- 
zustand
 
Die Angaben zu den Gesundheitsverhältnissen werden
nicht auf diesem Antrag, sondern in der »Erklärung
vor dem Arzt
« (VG 152) gemacht.
Hinweis: Der Antrag ist nur gültig, wenn die »Erklärungen
vor dem Arzt« für die Personen Nr. vorliegen!
Ihr Versicherungsvermittler berät Sie in Versicherungsfragen.
Medizinische Wertungen kann er als Laie aber nicht vornehmen.
Bitte beachten Sie daher die Hinweise auf der Rückseite
und machen Sie umfassende Angaben.
Fehlende, falsche oder bagatellisierte Angaben gefährden
Ihren Versicherungsschutz.
...“
19 
Seite 5 (nach der Unterschriftszeile auf Seite 4):
20 
„Wichtige Hinweise und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person
Allgemeine Vertragsbedingungen/Verbraucherinformation
21 
Die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die gesetzliche Information nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung und der Nichtzahlung der Erstprämie für die Pflege-Pflichtversicherung sowie der Hinweis auf das Widerrufsrecht müssen Ihnen von Ihrem Vermittler rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung vollständig ausgehändigt werden.
22 
Falls Sie auf die Aushändigung dieser Unterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht ausdrücklich verzichtet haben, dann bestätigen Sie bitte den Erhalt der genannten Unterlagen auf der Empfangsbestätigung und senden Sie uns diese mit Ihrem Antrag zu.
23 
Anwendbares Recht
24 
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
25 
Anzeigepflicht (vorvertraglich)
26 
Alle gestellten Fragen habe ich nach bestem Wissen sorgfältig und vollständig beantwortet und dabei auch von mir für unwesentlich, alters- oder geschlechtstypisch gehaltene Erkrankungen, Beschwerden oder Untersuchungen angegeben. Ich habe alle Fragen umfassend, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Liegen mir ärztliche Berichte, Atteste oder ähnliche Unterlagen vor, die meine Angaben ergänzen können, habe ich diese beigefügt. Dies erleichtert die Antragsprüfung und beschleunigt die Bearbeitung meines Antrags.
27 
Die Anzeigepflicht gilt auch nach Abgabe meiner Vertragserklärung, wenn mich die H… Krankenversicherung in Textform nach Gefahrumständen fragt, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer gefragt hat. Dies gilt auch für eine zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft.
28 
Bitte beachten Sie auch den gesonderten Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung.
29 
Bestätigung zur Einkommenshöhe/Lohnfortzahlungsdauer
30 
Ich bestätige ausdrücklich, sofern ich eine Krankentagegeldversicherung beantragt habe, dass das gewünschte Tagegeld (ggf. zusammen mit anderweitig bestehenden oder beantragten Ansprüchen gegenüber gesetzlichen oder privaten Krankentagegeldträgern) mein versicherbares Nettoeinkommen (siehe unter »Einkommensberechnung für Krankentagegeld«) der letzten 12 Monate nicht übersteigt. Sofern ich Arbeitnehmer bin, bestätige ich außerdem, dass die gewählte Karenzzeit nicht kürzer ist als die Dauer meines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
31 
...“
32 
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe für sich als versicherte Person und für M. M., ihrem Sohn, als versicherte Person im Krankenversicherungsantrag jeweils unzutreffende Angaben gemacht. Es liege deshalb jeweils eine Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 Abs. 1 VVG n.F. vor, weshalb die Beklagte die Versicherungsverträge nicht zu den Konditionen vom 15.12.2009 (Klägerin) und vom 22.12.2009 (M. M.) geschlossen hätte. Die Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, eine rückwirkende Vertragsanpassung zum 01.01.2010 gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n. F. durchzuführen, weshalb die Klägerin für sich und für die versicherte Person M. M. rückwirkend zusätzlich einen zu zahlenden „Risikozuschlag“ zu entrichten habe (Anlage K 5, Bl. 28 ff.: Schreiben vom 19.03.2012; Anlage K 6, Bl. 33 ff.: Schreiben vom 19.03.2012 bezüglich M. M.).
33 
Die Klägerin hat für beide Versicherungsverträge die von der Beklagten gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. begehrte Vertragsanpassung in Form eines rückwirkend zu zahlenden Risikozuschlages und eines in der weiteren Folge zu entrichtenden Risikozuschlags „unter Vorbehalt“ an die Beklagte geleistet.
34 
Die Klägerin hat auf den Versicherungsvertrag mit ihr als versicherte Person folgende Beiträge („mit Vertragsanpassung“) bis 31.12.2013 geleistet:
35 
Klägerin
Jahresbeiträge ohne
Vertragsanpassung
Jahresbeiträge mit
Vertragsanpassung
01.01.2010 - 31.12.2010
6.219,60 EUR
(12 x 518,30 EUR)
8.298,60 EUR
(12 x 691,55 EUR)
01.01.2011 - 31.12.2011
6.242,88 EUR
(12 x 520,24 EUR)
8.325,36 EUR
(12 x 693,78 EUR)
01.01.2012 - 31.12.2012
6.625,44 EUR
(12 x 552,12 EUR)
8.842,68 EUR
(12 x 736,89 EUR)
01.01.2013 - 31.12.2013
6.669,48 EUR
(12 x 555,79 EUR)
8.891,40 EUR
(12 x 740,95 EUR)
Gesamt
25.757,40 EUR
34.358,04 EUR
36 
Die Klägerin hat für ihren Sohn, die versicherte Person M. M., bis 31.05.2013 nach der von der Beklagten geforderten Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 VVG n.F. folgende Beträge („mit Vertragsanpassung“) geleistet:
37 
M.
Jahresbeiträge ohne
Vertragsanpassung
Jahresbeiträge mit
Vertragsanpassung
01.01.2010 - 31.12.2010
1.531,20 EUR
(12 x 127,60 EUR)
2.002,08 EUR
(12 x 166,84 EUR)
01.01.2011 - 31.12.2011
1.531,20 EUR
(12 x 127,60 EUR)
2.002,08 EUR
(12 x 166,84 EUR)
01.01.2012 - 31.12.2012
1.531,20 EUR
(12 x 127,60 EUR)
2.002,08 EUR
(12 x 166,84 EUR)
01.01.2013 - 31.05.2013
638,00 EUR
(5 x 127,60 EUR)
834,20 EUR
(5 x 166,84 EUR)
Gesamt
5.231,60 EUR
6.840,44 EUR
38 
Die Klägerin berechnet für den Versicherungsvertrag mit ihr als versicherte Person folgende Überzahlung in Höhe von 8.600,64 EUR wie folgt:
=
39 
8.600,64 EUR
Jahresbeiträge mit Vertragsanpassung
34.348,04 EUR
abzgl. Jahresbeiträge ohne Vertragsanpassung  
25.757,40 EUR
40 
Die Klägerin berechnet für den Versicherungsvertrag mit der versicherten Person M. M. die Überzahlung in Höhe von 1.608,84 EUR wie folgt:
=
41 
1.608,84 EUR
Jahresbeiträge mit Vertragsanpassung
6.840,44 EUR
abzgl. Jahresbeiträge ohne Vertragsanpassung  
5.231,60 EUR
42 
Die Klägerin begehrt insgesamt somit eine Rückzahlung von unter Vorbehalt geleisteten Prämien für die oben jeweils genannten Zeiträume in Höhe von 10.209,48 EUR.
43 
Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
44 
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der versicherten Person M. M. stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M. nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 angepasst worden ist und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.608,84 EUR nebst gesetzlicher Zinsen für überzahlte Prämien zurückzubezahlen. Im Übrigen hat das Landgericht betreffend der Ansprüche der Klägerin als versicherte Person die Klage abgewiesen.
45 
Die Berufung der Klägerin verfolgt die negative Feststellungsklage bezüglich des Versicherungsvertrags mit ihr als versicherte Person weiter und verlangt die Rückzahlung von 8.600,64 EUR überzahlter Prämien nebst Zinsen und ferner die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 EUR. Die Vertragsanpassung gem. §§ 194 Abs. 1 S. 3, 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. sei unwirksam, weil die Beklagte mit Verwendung des Antragsformulars, welches dem von der Beklagten vorgelegten Blanko-Krankenversicherungsantragsformular (Anlage B 2, Bl. 67 ff.) entspricht, entgegen den Anforderungen in § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. weder formell noch inhaltlich ausreichend über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt habe.
46 
Die Klägerin habe für ihren Versicherungsvertrag die Zahlung über den 31.05.2013 hinaus bis heute unter Vorbehalt fortgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin Bezug genommen (Bl. 146 ff.).
47 
Die Klägerin beantragt:
48 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2013 wird teilweise abgeändert:
49 
1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag, Versicherungs-Nr.: ... betreffend die versicherte Person U. M., nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 angepasst worden ist.
50 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.600,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
51 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
52 
Die Beklagte beantragt:
53 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
54 
Die Beklagte beantragt zu ihrer Anschlussberufung:
55 
1. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2013, Az. 18 O 182/13, wird abgeändert.
56 
2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
57 
Die Klägerin beantragt:
58 
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
59 
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlussberufung ihren Klagabweisungsantrag insgesamt weiter. Das Landgericht habe bezüglich des Versicherungsvertrags mit der versicherten Person M. M. die negative Feststellungsklage und die für die versicherte Person M. M. zugesprochene Rückforderung der unter Vorbehalt bezahlten angepassten Versicherungsprämien zu Unrecht zugesprochen. Die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Landgerichts die Frist des § 21 Abs. 1 VVG für die Geltendmachung der Rechte gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. eingehalten. Die Rechte der Beklagten wegen der behaupteten Anzeigepflichtverletzung aus beiden Versicherungsverträgen seien nicht verfristet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und die Anschlussberufung der Beklagten Bezug genommen (Bl. 171 ff.).
II.
60 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
61 
Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
62 
A Berufung der Klägerin
63 
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf negative Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagte den Krankenversicherungsvertrag betreffend die Klägerin als versicherte Person nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 anpassen durfte. Die Belehrung zu den Anzeigepflichten gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. ist formell unwirksam, weshalb der Beklagten sämtliche Rechte aus einer behaupteten Anzeigepflichtverletzung, insbesondere das Recht einer Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F., nicht zustehen.
64 
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Belehrung gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. nur dann formell ausreichend, wenn sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in drucktechnisch ausreichendem Maße hervorgehoben hinweist.
65 
Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform im Sinne von § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Antragsformularbogen aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Gesundheitszustandes gestellt werden. Die Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text muss sich derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Bereits nach altem Versicherungsvertragsrecht war allgemein anerkannt, dass die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet werden musste, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen war, sich insbesondere vom übrigen Text desselben Dokuments durch eine andersartige drucktechnische Gestaltung ausreichend abhob. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Anforderungen bei Übernahme des Belehrungserfordernisses in das neue Versicherungsvertragsgesetz abschwächen wollte. Vielmehr weisen die Gesetzesmaterialien - insbesondere auch zu dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG n.F. - aus, dass die Formerfordernisse der Belehrung mit dem Gebot einer gesonderten Mitteilung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verschärft werden sollten (BGHZ 196, 67 ff., Rn. 24 mit Nachw.; Leverenz, VersR 2008, 709 f.). Lässt man die Aufnahme des Belehrungstextes in ein Fragebogenformular oder ein anderes - Fragen des Versicherers enthaltendes - Schreiben zu, ist im Gegenzug weiterhin und vermehrt zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGHZ 196, 67 ff, Rn. 24; Senat, Beschluss vom 09.07.2012 - 7 U 23/12; NZB-Beschluss des BGH vom 11.09.2013 - IV ZR 253/12; Senat, Urteil vom 26.09.2013 - 7 U 101/13; OLG Karlsruhe, VersR 2010, 507 ff.; OLG Karlsruhe VersR 2010, 1448 f.; OLG Hamm, VersR 2011, 469 ff., Rn. 72 ff.; OLG Naumburg VersR 2012, 973 f.; LG Dortmund, VersR 2010, 465, 467 jeweils zu § 19 Abs. 5 VVG; MünchKomm, VVG, § 28, Rn. 340).
66 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die hier in Rede stehende Belehrung der Beklagten nicht.
67 
Das von der Beklagten vorgelegte Blanko-Krankenversicherungsantragsformular (Anlage B 2, Bl. 67 ff.) verfügt zwar auf der zweiten Seite über einen ganzseitigen Hinweis bezüglich der Folgen einer Anzeigepflichtverletzung und ist mit Fettschrift als „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ überschrieben. Der Krankenversicherungsantrag beginnt mit den einzelnen Fragen erst auf der dritten Seite und ist dort auch mit „Antrag auf Krankenversicherung“ überschrieben (Anlage B 2, Bl. 69). Bei den für den Krankenversicherungsantragstellenden wichtigen „Angaben zum Gesundheitszustand“ auf Seite 3 hat die Beklagte in ihrem Antragsformular zwar einen mit Rot und zusätzlich mit Fettdruck enthaltenen Hinweis formuliert:
68 
„Fehlende, falsche oder bagatellisierte Angaben gefährden Ihren Versicherungsschutz.“
69 
Dieser Hinweis ist, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nicht zu übersehen bei den Gesundheitsfragen, jedoch nicht ausreichend, weil er alleine auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht ausreichend hinweist und belehrt.
70 
Der weitere Hinweis bei den Angaben zum Gesundheitszustand, der ebenfalls fettgedruckt ist, reicht ebenfalls nicht aus. Der fettgedruckte Hinweis:
71 
„Bitte beachten Sie daher die Hinweise auf der Rückseite ...“
72 
ist für eine formell ausreichende Belehrung gem. § 19 Abs. 4 S. 1 VVG n.F. alleine ebenfalls nicht ausreichend. Auf der Rückseite, damit ist richtigerweise und offensichtlich die Folgeseite gemeint, sind ganzseitig „Wichtige Hinweise und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person“ (S. 5 des Antragsformulars = Bl. 71) enthalten. Eine materiell und inhaltlich ausreichende Belehrung zu vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen ist auf der verwiesenen fünfte Seite des Antragsformulars nicht enthalten. Nach Hinweisen zu „Allgemeinen Vertragsbedingungen/Verbraucherinformation“, zum „Anwendbaren Recht“, zur „Bestätigung zur Einkommenshöhe/Lohnfortzahlungsdauer“, zur „Kundengeldsicherung“, „Einkommensberechnung für Krankentagegeld“, „Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz“ und einer Vielzahl weiterer Hinweise findet sich nur ein beachtlicher Hinweis (Weiterverweisung) bezüglich der Anzeigepflichtverletzung im ersten Drittel der ganzseitigen Hinweise wie folgt:
73 
„Bitte beachten Sie auch den gesonderten Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“.
74 
Dieser Hinweis auf den gesonderten Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung auf der Seite 5, der wohl den „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ auf der Seite 2 meint, ist nicht im Geringsten ausreichend, einen Krankenversicherungsantragsteller auf den richtigen Fundort der „Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ zu verweisen. Der „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ auf der Seite 2 des Antrags wäre für sich genommen ausreichend, wenn auf ihn hinreichend deutlich im Bereich der Gesundheitsfragen oder an sonst einer hinreichend exponierten Stelle im Antrag hingewiesen worden wäre.
75 
Hinzu kommt zur nicht ausreichenden (Weiter-) Verweisung, dass der Hinweis bei den „Angaben zum Gesundheitszustand“ auf Seite 4 („Bitte beachten Sie daher die Hinweise auf der Rückseite“) in die Irre führt, weil auf der Rückseite, richtigerweise der Folgeseite, keine Hinweise zur Anzeigepflichtverletzung in ausreichendem Umfang stehen, sondern im Fließtext integriert sich nur ein Weiterverweisungshinweis auf die „Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“, wohl auf die drei Seiten zuvor stehenden „Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“, das heißt auf Seite 2, findet.
76 
Dieser Weiterverweisungshinweis, der nicht hervorgehoben ist, reicht nicht ansatzweise aus, um die Aufmerksamkeit des Lesers in besonderem Maße auf den drei Seiten zuvor stehenden Belehrungstext zu lenken, der sich dort über die ganze Seite erstreckt. Die Weiterverweisung auf der Seite 5 des Antragsformulars ist aufgrund seiner äußeren Gestaltung kaum erkennbar und kann insoweit nicht auf den sonstigen Inhalt des ganzseitigen Hinweises drei Seiten zuvor als gesondert erteilte rechtliche Information ausreichen. Fraglich erscheint zudem, weshalb die Beklagte solch unübersichtliche und im Hinblick auf eine formell wirksame Belehrung gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n. F. ohnehin zweifelhafte Weiterverweisungshinweise in ihren Antrag einfügt. Hinzu kommt, dass die „Wichtigen Hinweise und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person“ auf der Seite 5 des Antragsformulars eine Vielzahl von Hinweisen, auch minderer Bedeutung, enthält, weshalb von einer, wenn überhaupt zulässigen, mehrfachen Weiterverweisung in ausreichender drucktechnischer Form in keinem Fall auszugehen ist.
77 
An eine Belehrung zu den für einen Versicherungsnehmer zentralen und rechtlich bedeutsamen Belehrung wegen der einschneidenden Rechtsfolgen bei Verletzung von Anzeigepflichten sind bei „Weiterverweisungshinweisen“ äußerst strenge Anforderungen zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat in einem für ihn unbekannten und im Regelfall das erste Mal zu Gesicht bekommenden Krankenversicherungs- oder sonstigen Versicherungsantrag kein Suchspiel zu bewältigen, bevor er wichtige Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gefunden und als solche enttarnt hat.
78 
Nach der zutreffenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Belehrung nach § 19 Abs. 4 S. 1 VVG n.F. - wie auch bei § 28 Abs. 4 VVG n.F. - so zu platzieren und drucktechnisch zu gestalten und vom übrigen Text hervorzuheben, dass sie für den Versicherungsnehmer „nicht zu übersehen ist“. Dies kann bei einer Weiterverweisung auf sonstige Hinweise nicht gewährleistet werden.
79 
2. Der Klägerin steht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.600,64 EUR aus unter Vorbehalt und überzahlten Versicherungsprämien für die Zeit 01.01.2010 bis 31.12.2013 zu.
80 
a) Die Klägerin hat auf die unwirksame Vertragsanpassung in Form der erhöhten Risikozuschläge gem. § 19 Abs. 1 S. 2 VVG n.F. sich zunächst der unwirksamen „Vertragsanpassung“ der Beklagten gebeugt und die erhöhten Prämien „unter Vorbehalt“ an die Beklagte geleistet.
81 
Die Klägerin hat für den Versicherungsvertrag, bei der sie als versicherte Person geführt wird, in der Zeit von 01.01.2010 bis 31.12.2013 unstreitig insgesamt Jahresbeiträge in Höhe von 34.358,04 EUR geleistet. Der Beklagten standen ohne Vertragsanpassung für die Zeit 01.01.2010 bis 31.12.2013 nur Versicherungsprämien für den Versicherungsvertrag der Klägerin in Höhe von 25.757,40 EUR unstreitig zu, weshalb die Klägerin für den genannten Zeitraum unstreitig 8.600,64 EUR zu viel an Prämie geleistet hat.
82 
Die Klägerin hat den genannten Betrag in Einzelbeträgen an die Beklagte geleistet. Die Beklagte hat 8.600,64 EUR als bereicherungsrechtliches Etwas erlangt.
83 
b) Die Beklagte hat den Betrag von 8.600,64 EUR ohne Rechtsgrund erlangt.
84 
Die Beklagte war zur Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. nicht berechtigt, weil die Beklagte in ihrem Antragsformular zur Krankenversicherung (Anlage B 2, Bl. 67 ff.) formell nicht wirksam auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen und belehrt hat. Die Belehrung der Beklagten in ihren Krankenversicherungsanträgen verstößt gegen § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F., weshalb sie keine Rechte wegen Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen geltend machen kann.
85 
c) Der Rückforderung der geleisteten 8.600,64 EUR steht nicht die Kenntnis der Nichtschuld gem. § 814 BGB der Klägerin entgegen.
86 
Die Klägerin hat die Beträge wegen des Streits über die von der Beklagten vorgenommen rückwirkenden Vertragsanpassung ausdrücklich „unter Vorbehalt“ geleistet.
87 
3. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von der Höhe nach angemessenen und zutreffend berechneten Kosten in Höhe von 1.176,91 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Klage wurde der Beklagten am 07.06.2013 zugestellt (Bl. 55 R).
88 
Die Klägerin hat die zunächst von der Beklagten bestrittene Erfüllung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch Vorlage des Überweisungsbeleges inzwischen belegt und bewiesen (Bl. 190).
89 
B Anschlussberufung der Beklagten
90 
1. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
91 
Der Klägerin steht für den Krankenversicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M., dem Sohn der Klägerin, ein negativer Feststellungsanspruch gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu.
92 
Die Beklagte hat auch bei dem Versicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M. das identische und formell gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. unzureichende Krankenversicherungsantragsformular verwendet (Anlage B 2, Bl. 67 ff.).
93 
Der Beklagten steht kein Vertragsanpassungsrecht gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. zu, weil die auf Seite 4 (Bl. 70) enthaltenen Hinweise und Weiterverweisungen auf Seite 5 und letztlich auf Seite 2 (Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung) in formeller Hinsicht nicht ausreichend sind. Die Beklagte schickt einen Versicherungsantragsteller mit der konkreten Gestaltung auf die Suche nach den „Hinweisen auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“. Von einer Belehrung durch die Platzierung oder drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text mit ausreichender Abhebung dergestalt, dass die Belehrung „nicht zu übersehen ist“, wie sie von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert wird, kann keine Rede sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zu § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. Bezug genommen.
94 
2. Der Klägerin steht für den Versicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M. auch ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 1.608,84 EUR zu.
95 
a) Die Klägerin hat für den Versicherungsvertrag für die versicherte Person M. M. für die Zeit 01.01.2010 bis 31.05.2013 unstreitig Prämien unter Berücksichtigung der von der Beklagten verlangten „Vertragsanpassung“ in Höhe von 6.840,44 EUR bezahlt. Die Versicherungsbeiträge für die Zeit 01.01.2010 bis 31.05.2013 hätten ohne Vertragsanpassung unstreitig nur 5.231,60 EUR betragen. Für M. M. hat die Klägerin folglich eine Überzahlung in Höhe von 1.608,84 EUR geleistet.
96 
b) Die Beklagte hat den Betrag in Höhe von 1.608,84 EUR durch Leistung der Klägerin als bereicherungsrechtliches Etwas erlangt.
97 
c) Die Beklagte hat den Betrag in Höhe von 1.608,84 EUR ohne Rechtsgrund erlangt.
98 
Die Beklagte war zur Vertragsanpassung durch einen rückwirkend erhöhten Risikozuschlag für die Zeit ab 01.01.2010 gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. nicht berechtigt, weil ihr keinerlei Rechte wegen behaupteter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung zugestanden haben. Die Beklagte hat formell unwirksam über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung unter Missachtung von § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. belehrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die unter der Berufung der Klägerin vorgenommenen Ausführungen Bezug genommen werden.
III.
99 
Die Kostenentscheidung folgt für die Berufung aus § 91 ZPO und für die Anschlussberufung aus § 97 Abs. 1 ZPO.
100 
Der Gesamtberufungsstreitwert von 19.634,28 EUR ergibt sich aus der Summe des Berufungsstreitwerts in Höhe von 16.377,36 EUR und des Anschlussberufungsstreitwerts in Höhe von 3.256,92 EUR.
101 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
102 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Aus dem Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.10.2013 (Bl. 194 ff.) ist entgegen der Auffassung der Berufung bereits nicht zu entnehmen, ob es sich bei der dort von der Versicherung verwendeten Belehrung auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung um einen, auch im Aufbau, identischen oder etwa ähnlichen Formularsatz mit versteckten beziehungsweise in die Irre leitenden Verweisungen handelte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 253/12
vom
11. September 2013
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, inwieweit eine - in ein Schadensmeldungsformular aufgenommene - Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG drucktechnisch hervorgehoben sein muss, hat der Senat mit Urteil vom 9. Januar 2013 (IV ZR 197/11, r+s 2013, 114 Rn. 21 ff.) geklärt; die beabsichtigte Revision hat diesbezüglich keine Aussicht auf Erfolg, so dass ihre Zulassung auch insoweit nicht geboten ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 m.w.N.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 244.113 € Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2012 - 18 O 480/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2012 - 7 U 23/12 -

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.