Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. März 2003 - 1 Ws 230/02

bei uns veröffentlicht am10.03.2003

Tenor

1.  Dem Justizministerium wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- vom 31. Mai 2002 gewährt.

2.  Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- vom 31. Mai 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass neben den Hohlräumen auch die Schnittstellen zum Anschluss eines Modems oder Netzwerkadapters zu versiegeln bzw. zu verplomben sind.

3.  Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last .

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 31.05.2002 hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht auf den Antrag des Gefangenen die JVA unter Aufhebung deren Verfügung vom 19.01.2001 verpflichtet, dem Gefangenen die Beschaffung und den Besitz einer Spielkonsole der Marke Play Station II nach Maßgabe näher bezeichneter Bedingungen zu gestatten. Dieser Beschluss wurde aufgrund Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 31.05.2002 an das Justizministerium und den Verurteilten formlos übersandt sowie der JVA am 07.06.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2002 bat das Justizministerium um Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 31.05.2002, da beabsichtigt sei, Rechtsbeschwerde einzulegen. Aufgrund Zustellungsverfügung des Vorsitzenden vom 03.07.2002 wurde der Beschluss daraufhin auch dem Justizministerium am 08.07.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.07.2002, beim Landgericht eingegangen am 30.07.2002, legte das Justizministerium gegen den Beschluss vom 31.05.2002 Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässig.
1.   Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde befugt, Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen. Gem. § 111 Abs.1 StVollzG sind Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens der Antragsteller und die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat, im vorliegenden Fall also die Justizvollzugsanstalt. Das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde ist gem. § 111 Abs. 2 StVollzG erst in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof Beteiligte nach § 111 Abs.1 Nr. 2 StVollzG. Die Frage, ob die Vollzugsbehörde, die Aufsichtsbehörde oder beide zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt sind, ist nicht einheitlich entschieden (vgl. Schwind/Böhm, § 111 Rdnr. 5; Feest, AK StVollzG  § 111 Rdnr.5; Calliess/Müller-Dietz § 111 Rdnr. 3, 4 m.w.N.). Der Senat hält an der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe fest, dass das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt ist (Beschluss vom 25.11.1977, ZfStrVo SH 78, 9, 11; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 528; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 152). Die Rechtsmittelbefugnis der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus der Tatsache, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG vorgesehene Rechtsbeschwerde nicht auf bestimmte Verfahrensbeteiligte beschränkt ist (OLG Karlsruhe a.a.O.) sowie der Tatsache, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren, an dem die Aufsichtsbehörde gem. § 111 Abs. 2 StVollzG beteiligt ist, bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels bei der Strafvollstreckungskammer beginnt (OLG Stuttgart, NStZ 1984, 528 m. Hinw. auf die amtl. Begründung: BT-Drucks. 7/918, S. 84).
Neben der Aufsichtsbehörde bleibt jedoch auch die Vollzugsbehörde als Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens gem. § 111 Abs.1 Nr. 2 StVollzG zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt (OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 557; ebenso KG Berlin, NStZ 1983, 576 m.abl. Anm. v. Kerner und Streng, NStZ 1984, 95).
Aufgrund der sich insoweit ergänzenden Vorschriften der §§ 111 und 116 Abs.1 StVollzG steht die Rechtsbeschwerdebefugnis also gleichzeitig der Vollzugs- sowie der Aufsichtsbehörde zu (so auch Ullenbruch, NStZ 1993, 517).
2.  Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums wäre jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der durch die Zustellung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer an die JVA Bruchsal in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG erhoben wurde.
Maßgeblich für die Berechnung der Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist die gem. §§ 118 Abs. 1 StVollzG zu bewirkende Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.1999, 2 Ws 101/99). Diese Zustellung hat aber nur an die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde zu erfolgen. Eine derartige an die Vollzugsbehörde bewirkte Zustellung setzt auch gegenüber der Aufsichtsbehörde den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1 StVollzG in Gang. Eine weitere Zustellung der Entscheidung auch an die Aufsichtsbehörde, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfahrensbeteiligt ist und deren mögliche Beteiligung auch noch nicht abzusehen ist, ist nicht angezeigt.
Die im vorliegenden Fall dennoch nach der entsprechenden Aufforderung an das Justizministerium bewirkte Zustellung entfaltet daher nicht die Wirkung, eine neue eigenständige Rechtsbeschwerdefrist in Lauf zu setzen. Eine analoge Anwendung von § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG scheidet aus. Voraussetzung für die Fristberechnung nach einer gem. § 37 Abs. 2 StPO zuletzt bewirkten Zustellung ist die Zustellung an einen von mehreren Empfangsberechtigten. Empfangsberechtigt sind neben dem Betroffenen der Zustellungsbevollmächtigte, der Pflichtverteidiger sowie derjenige Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich bei den Akten befindet (Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 25. Aufl. 1999, § 37 Rdnr. 75, KK-Maul, StPO 4.Aufl. 1999, § 37 Rdnr. 9). Das Justizministerium erfüllt im Verhältnis zur Vollzugsanstalt vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine diesen Fallgruppen vergleichbare Funktion und ist daher auch nicht empfangsberechtigt i.S.v. § 37 Abs. 2 StPO. Dass das Justizministerium sich durch Rechtsbeschwerdeeinlegung selbst die Stellung eines Verfahrensbeteiligten verschaffen kann, besagt darüber hinaus nichts zu der Frage, ob eine Zustellung an einen (noch) nicht am Verfahren Beteiligten neue Fristen eröffnet.
  Die am 07.06.2002 gegenüber der JVA bewirkte Zustellung hat daher auch den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist für das Justizministerium in Gang gesetzt, die am 08.07.2002 (Montag) abgelaufen ist. Die an diesem  Tage an das Justizministerium bewirkte weitere Zustellung hat auf den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keinen Einfluss; die am 30.07.2002 eingegangene Rechtsbeschwerde des Justizministeriums vom 27.07.2002 war somit nicht mehr fristgerecht.
10 
3.   Dem Justizministerium war jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Der Anspruch des Justizministeriums, das sich durch Rechtsbeschwerdeeinlegung als Aufsichtsbehörde am Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligen kann, auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren gebietet bei einer durch die Änderung einer jahrelangen gerichtlichen Verfahrenspraxis veranlassten Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfes von Amts wegen die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1996 -1 BvR 1183/95-). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Änderung der Verfahrenspraxis ansonsten zu dem Verlust eines Rechtsmittels führen würde (BVerfGE 78, 126). Wie der Senat im Wiedereinsetzungsverfahren festgestellt hat, war es - wie übrigens auch im vorliegenden Fall - übliche Praxis, dass Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Strafvollzugssachen auf Anforderung nochmals dem Justizministerium zugestellt wurden. Aufgrund dieser Übung durfte das Justizministerium davon ausgehen, dass die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer für die Aufsichtsbehörde erst durch die an das Ministerium bewirkte Zustellung in Lauf gesetzt werde.
11 
Nachdem der Senat aus den unter Nr. 2. dargelegten Erwägungen eine derartige Zustellung für nicht veranlasst ansieht und eine erfolgte Zustellung nunmehr für die Aufsichtsbehörde die Rechtsbeschwerdefrist nicht erneut in Lauf setzt,  was entgegen der bisherigen Übung zur Verfristung der Rechtsbeschwerde vom 23.07.2002 führen würde, war dem Justizministerium insoweit unabhängig von dem im Schreiben vom 20.12.2002 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung aufgrund der durch die Verfügung vom 11.12.2002 ersichtlichen Änderung der Rechtsprechung des Senats von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. auch BayVGH München, BayVBl 1999, 637; BVerwG NVwZ 2000, 66; OVG Lüneburg, NVwZ 2000, 1059).
12 
4.  Die Rechtsbeschwerde ist auch darüber hinaus zulässig, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie gibt dem Senat Anlass, sich grundsätzlich zu den Fragen zu äußern, ob Entscheidungen nach § 15 StVollzG an die Aufsichtsbehörde zuzustellen sind, ob diese befugt ist, hiergegen Rechtsbeschwerde einzulegen, und ob sich ein Strafgefangener zur Freizeitbeschäftigung eine Spielkonsole der Marke Playstation II anschaffen darf.
III.
13 
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvoll-streckungskammer hat die Verweigerung der Erlaubnis zur Beschaffung einer Spielkonsole der Marke Playstation II zu Recht aufgehoben und die JVA verpflichtet, dem Gefangenen die Beschaffung des Gerätes nach Maßgabe der sich aus dem Tenor ergebenden näheren Bestimmungen zu gestatten.
14 
1.   Das Recht des Gefangenen zum Besitz der Spielkonsole als Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung bemisst sich nach § 70 StVollzG. Da Ausschlussgründe nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG nicht gegeben sind und die Übersichtlichkeit des Haftraumes gem. § 19 Abs. 2 StVollzG nicht betroffen ist, kommen als Ausschlussgründe gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG lediglich eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder des Vollzugszieles in Frage. Die Beurteilung der generellen Gefährlichkeit eines solchen Telespielgerätes ist überwiegend tatsächlicher Natur (BVerfG NStZ-RR 2002, 128) und hat sich neben dem Sicherheitsgrad der betroffenen Justizvollzugsanstalt an den konkreten örtlichen und den persönlichen Verhältnissen des Gefangenen zu orientieren (OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.06.2000 - 2 Ws 179/99 -; OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56).
15 
Demgemäß sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtsfehlerfrei ergangene Einzelfallentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen möglich geworden. Teilweise wurden Besitz und Betrieb von Telespielgeräten für zulässig erachtet (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2002, 191; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Hamm StV 2002, 270), während in anderen Fällen die Erwerb und Besitz von Telespielgeräten versagenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern gem. § 116 Abs. 1 StVollzG mangels eines Erfordernisses zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nachgeprüft wurden (OLG München, BlStVKunde 2001, Nr. 4/5, 2-3; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 188). In einem die Playstation II betreffenden Verfahren wurde die Sache mangels hinreichender Feststellungen zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56).
16 
2.   Die Strafvollstreckungskammer hat die im vorliegenden Fall generell - abstrakte Gefahr der Spielkonsole Playstation II zutreffend erkannt und darüber hinaus beschrieben, wie dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Wenn aber einem Gegenstand aufgrund seiner generell abstrakten Eignung, in einer die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der JVA begegnet werden kann, liegt ein Versagungsgrund nach § 70 Abs. 2 StVollzG nicht vor (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252). In die Abwägung hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend die Tatsache eingestellt, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt zwar um eine Anstalt mit höchstem Sicherheitsniveau handelt, andererseits aber der Gefangene bereits eine Playstation I besitzt (die er bereit ist im Austausch gegen das Nachfolgemodell abzugeben) und in der JVA CD-Spieler mit ausfahrbarem Plattenteller zulässig sind. Insofern kommt einer Playstation II als mögliches Versteck für verbotene Gegenstände kein generell höherer Gefährdungsgrad zu als dem Vorgängermodell oder einem CD-Spieler.
17 
Eine mögliche potentiell größere Gefahr ergibt sich allerdings aus der Tatsache, dass durch die Verbindung mit weiteren Geräten ein Zugang zum Internet geschaffen werden kann und somit in vielfältiger Weise Informationen austauschbar werden. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch hierzu zutreffend festgestellt, dass zu diesem Zweck neben einem Telefonanschluss bzw. einem Mobiltelefon mindestens noch ein Modem oder ein Netzwerkadapter erforderlich wären, die sich der Gefangene - da ersichtlich nicht genehmigungsfähig - illegal beschaffen müsste. Sollte dem Gefangenen dies gelingen, wäre es jedoch erforderlich, diese Geräte über die entsprechende Schnittstelle mit der Playstation zu verbinden. Dieser Gefahr kann jedoch durch eine Versiegelung bzw. Verplombung dieser Schnittstellen wirksam begegnet werden, was sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt. Insoweit erfolgte die durch den Senat im Tenor weitergehende Verpflichtung zur Versiegelung bzw. Verplombung lediglich zur Klarstellung. Derartige Sicherungen sind auch in kurzen Intervallen ohne großen Aufwand leicht zu kontrollieren. Aufgrund der auch für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen der Strafvollstreckungskammer war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
18 
3.   Soweit das Landgericht in seine Gesamtabwägung weder die Gefährlichkeit der Person des Gefangenen noch die Tatsache erkennbar eingestellt hat, dass dieser vor einigen Jahren ein Mobiltelefon in die Anstalt eingeschmuggelt hatte, führt dies nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Die seither vergangene Zeit wie auch die Tatsache, dass es in der Zwischenzeit offensichtlich keine weiteren ähnlich relevanten disziplinarischen Vorfälle mehr gab, lassen der individuellen Gefährlichkeit des Gefangenen kein derartiges Gewicht zukommen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
19 
4.  Eine Gefährdung des Vollzugsziels durch eine häufige Benutzung von Telespielgeräten durch eine Isolation und Minderung der Kommunikationsfähigkeit steht ebenfalls nicht zu befürchten. Diese Gefahr ist mit jeder Benutzung eines Gegenstandes zur Freizeitbeschäftigung verbunden. Gem. § 3 Abs. 1 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden. Telespiele sind als Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung auch außerhalb des Vollzuges für Erwachsene weit verbreitet, weshalb dies bei einem Gefangenen nicht anders bewertet werden kann (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191; OLG Celle, NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56).
20 
Allerdings weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Recht zum Besitz der begehrten Spielkonsole nicht automatisch auch das Recht zum Besitz eines jeden hierfür erhältlichen Spieles impliziert. Gerade bei Spielen mit gewaltverherrlichendem, rassistischem oder pornografischen Inhalt wird es die drohende Gefährdung des Vollzugszieles nahe legen, entsprechende Datenträger zu verbieten. Deshalb kann sowohl die Beschaffung des Gerätes als auch der Spielprogramme grundsätzlich nur durch die Vermittlung der Anstalt erfolgen.
IV.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der z

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11).

(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.

(3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(4) Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.