Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Jan. 2006 - 1 Ws 500/04

bei uns veröffentlicht am25.01.2006

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts -Strafvollstreckungskammer -Karlsruhe vom 25. Oktober 2004 wird kostenpflichtig mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Justizvollzugsanstalt ... verpflichtet wird, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Geschäftswert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Am 26.08.2004 wies die Justizvollzugsanstalt ... den Antrag des Strafgefangenen, ihm den Ankauf eines Flachbildschirmfernsehgeräts der Marke „P.“ und dessen Aufstellung in seinem Haftraum im Austausch mit seinem bisherigen Bildröhrengerät zu genehmigen, mit der Begründung zurück, hierdurch werde die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet. Mit Beschluss vom 25.10.2004 hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe diese Verfügung auf und verpflichtete die Justizvollzugsanstalt, den Antragsteller unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner form- und fristgemäß eingelegten Rechtsbeschwerde, mit welcher er mit der Sachrüge in erster Linie die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt anstrebt, ihm die Benutzung eines Flachbildschirmfernsehgerätes der Marke „P.“ oder hilfsweise eines anderen von der Anstalt näher bezeichneten Modells in seinem Haftraum zu gestatten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs.1 StVollzG); sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer das Vorliegen einer Spruchreife verneint (§§ 115 Abs. 4 Satz 1, 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), weil über den Hauptantrag des Antragstellers, ihm die Benutzung eines Flachbildschirmfernsehgerätes der Marke „P.“ zu gestatten, ohne weitere Sachprüfung durch die Justizvollzugsanstalt nicht entschieden werden kann.
Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung eines derartigen Flachbildschirmfernsehgerätes zusteht.
1. Nach § 69 Abs.2 StVollzG werden Fernsehgeräte im Vollzug unter den Voraussetzungen des § 70 StVollzG zugelassen, wonach der Gefangene grundsätzlich das Recht hat, einen eigenen Fernseher zu besitzen. Dies umfasst auch die Befugnis, ein Fernsehgerät erst noch zu beziehen. Hierbei steht wie bei den sonstigen nach § 70 Abs. 1 StVollzG gestatteten Gegenständen die Auswahl des Gerätes grundsätzlich dem Gefangenen zu. Sein Recht auf einen eigenen Fernseher wird -abgesehen von der Beschränkung auf einen angemessenen Umfang in § 70 Abs. 1 StVollzG - jedoch durch die Regelung des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG begrenzt, wonach das Besitzrecht entfällt, wenn die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (Senat, Beschluss vom 02.10.2001, 1 Ws 107/01 m.w.N.).
2. Im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten bieten jedoch Fernseher mit Flachbildschirmen in weitaus höherem Umfang technische Möglichkeiten, welche die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt aufgrund ihrer vielfältigen Anwendungsvarianten gefährden können. Je nach Modell sind Anschluss- und Lesemöglichkeiten verschiedener Speicherkarten, integrierte Multimediakomponenten wie DVD-Player oder DVD-Recorder, Modem, Browsersoftware mit potentiellem Internetzugang über Handy bei entsprechenden Schnittstellen sowie Abschalt- und Einschalttimerfunktionen vorhanden. Diese abstrakte Missbrauchsgefahr führt jedoch entgegen der Ansicht der Justizvollzugsanstalt nicht zum generellen Verbot der Benutzung von solchen Geräten, sondern die Beurteilung der generellen Gefährlichkeit eines derartigen mit besonderer Technik ausgestatteten
Flachbildschirmfernsehers ist aufgrund seiner überwiegend tatsächlichen Natur (BVerfG NStZ-RR 2002, 128) im Einzelfall festzustellen und hat sich neben dem Sicherheitsgrad der betroffenen Justizvollzugsanstalt an den konkreten örtlichen Gegebenheiten und den persönlichen Verhältnissen des Gefangenen zu orientieren (Senat, Beschluss vom 10.03.2003, 1 Ws 230/02: Playstation 2).
3. Ein Versagungsgrund nach § 70 Abs. 2 StVollzG liegt dabei nicht vor, wenn der generell abstrakten Gefährlichkeit eines Gegenstandes mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der Justizvollzugsanstalt begegnet werden kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252; dass. NJW 2003, 2447 f.), wobei vorliegend insbesondere zu berücksichtigen sein wird, inwieweit ein solches Fernsehgerät als mögliches Versteck für verbotene Gegenstände dienen kann und inwieweit dessen auch zum Austausch von Informationen nutzbarer Multifunktionalität ggf. durch Versiegelung bzw. Verplombung von Schnittstellen oder durch andere technische Maßnahmen wirksam begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10.03.2003, 1 Ws 230/02: Playstation 2; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 69 Rn. 3).
4. Die Strafvollstreckungskammer hat die im vorliegenden Fall bestehende generell abstrakte Gefahr der Manipulationsmöglichkeit erkannt und deshalb bereits einschränkend ausgesprochen, dass jedenfalls die von der Sicherheitsgruppe Justizvollzug Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2004 als unbedenklich anzusehenden Flachbildschirmfernsehgeräte der Marke Schneider Screenland 15 M 301, Sharp LC 15 S 1 E und Sony WEGA KLV 15 SR 1 als genehmigungsfähig anzusehen sind, weil sie bauartbedingt nicht über Multimediafunktionen verfügen und die Gefahr eines Missbrauchs auszuschließen bzw. zu vernachlässigen ist. Hinzu kommt aber, dass auch die Benutzung anderer Geräte genehmigungsfähig ist, wenn diese den allgemeinen Zulassungsvorschriften entsprechen und keine Missbrauchsmöglichkeiten erlauben oder aber durch die aufgezeigten technischen Maßnahmen die Vornahme von Manipulationen durch Strafgefangene hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
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5. Ob das vom Antragsteller in erster Linie begehrte Modell der Marke „P.“ diesen Anforderungen genügt, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Diese Prüfung obliegt der Anstalt, welche nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der zu § 69 StVollzG ergangenen Verwaltungsvorschrift Hörfunk- und Fernsehgeräte an den Strafgefangenen nur aushändigen darf, wenn sie den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Die dazu erforderlichen Überprüfungen und etwa notwendige Änderungen hat sie zu veranlassen, wobei nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 69 StVollzG die anfallenden Kosten vom Strafgefangenen zu tragen sind. Rechtliche Bedenken bezüglich der Überbürdung der Kosten der Sicherheitsüberprüfung auf den Strafgefangenen hegt der Senat nicht (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2005, 284 f.), zumal vorliegend die Möglichkeit des Erwerbs und der Benutzung als genehmigungsfähig anzusehender Flachbildschirmfernsehgeräte besteht und es somit im alleinigen Verantwortungsbereich des Antragstellers steht, wenn er hiervon abweichend die Benutzung eines anderen Modells wünscht.
III.
11 
Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ... war daher - wie von der Strafvollstreckungskammer bereits ausgesprochen -aufzuheben. Die Anstalt wird dem Strafgefangenen nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden haben. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass dem Antragsteller nunmehr ein Wahlrecht zusteht, ob er entweder den Erwerb und die Benutzung eines von der Sicherheitsgruppe Justizvollzug Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2004 oder ggf. auch danach bereits als zulassungsfähig angesehenen Flachbildschirmfernsehgerätes oder - wie von ihm bisher in erster Linie begehrt - eines Gerätes der Marke „P.“ oder eines Geräts einer anderen Marke anstrebt. Während im ersteren Fall dem Antragsteller die Genehmigung zum Ankauf und zur Benutzung zu erteilen sein wird, hat er in den anderen Fällen für die durch die Kosten der durch die Justizvollzugsanstalt vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung und falls solche im Einzelfall möglich sind - ggf. auch vorzunehmender notwendiger technischer Änderungen aufzukommen.
IV.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs.1 und 4 StVollzG i.V.m. § 473
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StPO.

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(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. (2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Fr

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. März 2003 - 1 Ws 230/02

bei uns veröffentlicht am 10.03.2003

Tenor 1.  Dem Justizministerium wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- vom 31. Mai 2002 gewährt. 2.  Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums geg

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

Tenor

1.  Dem Justizministerium wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- vom 31. Mai 2002 gewährt.

2.  Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- vom 31. Mai 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass neben den Hohlräumen auch die Schnittstellen zum Anschluss eines Modems oder Netzwerkadapters zu versiegeln bzw. zu verplomben sind.

3.  Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last .

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 31.05.2002 hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht auf den Antrag des Gefangenen die JVA unter Aufhebung deren Verfügung vom 19.01.2001 verpflichtet, dem Gefangenen die Beschaffung und den Besitz einer Spielkonsole der Marke Play Station II nach Maßgabe näher bezeichneter Bedingungen zu gestatten. Dieser Beschluss wurde aufgrund Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 31.05.2002 an das Justizministerium und den Verurteilten formlos übersandt sowie der JVA am 07.06.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2002 bat das Justizministerium um Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 31.05.2002, da beabsichtigt sei, Rechtsbeschwerde einzulegen. Aufgrund Zustellungsverfügung des Vorsitzenden vom 03.07.2002 wurde der Beschluss daraufhin auch dem Justizministerium am 08.07.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.07.2002, beim Landgericht eingegangen am 30.07.2002, legte das Justizministerium gegen den Beschluss vom 31.05.2002 Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässig.
1.   Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde befugt, Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen. Gem. § 111 Abs.1 StVollzG sind Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens der Antragsteller und die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat, im vorliegenden Fall also die Justizvollzugsanstalt. Das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde ist gem. § 111 Abs. 2 StVollzG erst in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof Beteiligte nach § 111 Abs.1 Nr. 2 StVollzG. Die Frage, ob die Vollzugsbehörde, die Aufsichtsbehörde oder beide zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt sind, ist nicht einheitlich entschieden (vgl. Schwind/Böhm, § 111 Rdnr. 5; Feest, AK StVollzG  § 111 Rdnr.5; Calliess/Müller-Dietz § 111 Rdnr. 3, 4 m.w.N.). Der Senat hält an der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe fest, dass das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt ist (Beschluss vom 25.11.1977, ZfStrVo SH 78, 9, 11; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 528; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 152). Die Rechtsmittelbefugnis der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus der Tatsache, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG vorgesehene Rechtsbeschwerde nicht auf bestimmte Verfahrensbeteiligte beschränkt ist (OLG Karlsruhe a.a.O.) sowie der Tatsache, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren, an dem die Aufsichtsbehörde gem. § 111 Abs. 2 StVollzG beteiligt ist, bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels bei der Strafvollstreckungskammer beginnt (OLG Stuttgart, NStZ 1984, 528 m. Hinw. auf die amtl. Begründung: BT-Drucks. 7/918, S. 84).
Neben der Aufsichtsbehörde bleibt jedoch auch die Vollzugsbehörde als Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens gem. § 111 Abs.1 Nr. 2 StVollzG zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt (OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 557; ebenso KG Berlin, NStZ 1983, 576 m.abl. Anm. v. Kerner und Streng, NStZ 1984, 95).
Aufgrund der sich insoweit ergänzenden Vorschriften der §§ 111 und 116 Abs.1 StVollzG steht die Rechtsbeschwerdebefugnis also gleichzeitig der Vollzugs- sowie der Aufsichtsbehörde zu (so auch Ullenbruch, NStZ 1993, 517).
2.  Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums wäre jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der durch die Zustellung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer an die JVA Bruchsal in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG erhoben wurde.
Maßgeblich für die Berechnung der Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist die gem. §§ 118 Abs. 1 StVollzG zu bewirkende Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.1999, 2 Ws 101/99). Diese Zustellung hat aber nur an die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde zu erfolgen. Eine derartige an die Vollzugsbehörde bewirkte Zustellung setzt auch gegenüber der Aufsichtsbehörde den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1 StVollzG in Gang. Eine weitere Zustellung der Entscheidung auch an die Aufsichtsbehörde, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfahrensbeteiligt ist und deren mögliche Beteiligung auch noch nicht abzusehen ist, ist nicht angezeigt.
Die im vorliegenden Fall dennoch nach der entsprechenden Aufforderung an das Justizministerium bewirkte Zustellung entfaltet daher nicht die Wirkung, eine neue eigenständige Rechtsbeschwerdefrist in Lauf zu setzen. Eine analoge Anwendung von § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG scheidet aus. Voraussetzung für die Fristberechnung nach einer gem. § 37 Abs. 2 StPO zuletzt bewirkten Zustellung ist die Zustellung an einen von mehreren Empfangsberechtigten. Empfangsberechtigt sind neben dem Betroffenen der Zustellungsbevollmächtigte, der Pflichtverteidiger sowie derjenige Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich bei den Akten befindet (Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 25. Aufl. 1999, § 37 Rdnr. 75, KK-Maul, StPO 4.Aufl. 1999, § 37 Rdnr. 9). Das Justizministerium erfüllt im Verhältnis zur Vollzugsanstalt vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine diesen Fallgruppen vergleichbare Funktion und ist daher auch nicht empfangsberechtigt i.S.v. § 37 Abs. 2 StPO. Dass das Justizministerium sich durch Rechtsbeschwerdeeinlegung selbst die Stellung eines Verfahrensbeteiligten verschaffen kann, besagt darüber hinaus nichts zu der Frage, ob eine Zustellung an einen (noch) nicht am Verfahren Beteiligten neue Fristen eröffnet.
  Die am 07.06.2002 gegenüber der JVA bewirkte Zustellung hat daher auch den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist für das Justizministerium in Gang gesetzt, die am 08.07.2002 (Montag) abgelaufen ist. Die an diesem  Tage an das Justizministerium bewirkte weitere Zustellung hat auf den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keinen Einfluss; die am 30.07.2002 eingegangene Rechtsbeschwerde des Justizministeriums vom 27.07.2002 war somit nicht mehr fristgerecht.
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3.   Dem Justizministerium war jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Der Anspruch des Justizministeriums, das sich durch Rechtsbeschwerdeeinlegung als Aufsichtsbehörde am Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligen kann, auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren gebietet bei einer durch die Änderung einer jahrelangen gerichtlichen Verfahrenspraxis veranlassten Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfes von Amts wegen die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1996 -1 BvR 1183/95-). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Änderung der Verfahrenspraxis ansonsten zu dem Verlust eines Rechtsmittels führen würde (BVerfGE 78, 126). Wie der Senat im Wiedereinsetzungsverfahren festgestellt hat, war es - wie übrigens auch im vorliegenden Fall - übliche Praxis, dass Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Strafvollzugssachen auf Anforderung nochmals dem Justizministerium zugestellt wurden. Aufgrund dieser Übung durfte das Justizministerium davon ausgehen, dass die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer für die Aufsichtsbehörde erst durch die an das Ministerium bewirkte Zustellung in Lauf gesetzt werde.
11 
Nachdem der Senat aus den unter Nr. 2. dargelegten Erwägungen eine derartige Zustellung für nicht veranlasst ansieht und eine erfolgte Zustellung nunmehr für die Aufsichtsbehörde die Rechtsbeschwerdefrist nicht erneut in Lauf setzt,  was entgegen der bisherigen Übung zur Verfristung der Rechtsbeschwerde vom 23.07.2002 führen würde, war dem Justizministerium insoweit unabhängig von dem im Schreiben vom 20.12.2002 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung aufgrund der durch die Verfügung vom 11.12.2002 ersichtlichen Änderung der Rechtsprechung des Senats von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. auch BayVGH München, BayVBl 1999, 637; BVerwG NVwZ 2000, 66; OVG Lüneburg, NVwZ 2000, 1059).
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4.  Die Rechtsbeschwerde ist auch darüber hinaus zulässig, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie gibt dem Senat Anlass, sich grundsätzlich zu den Fragen zu äußern, ob Entscheidungen nach § 15 StVollzG an die Aufsichtsbehörde zuzustellen sind, ob diese befugt ist, hiergegen Rechtsbeschwerde einzulegen, und ob sich ein Strafgefangener zur Freizeitbeschäftigung eine Spielkonsole der Marke Playstation II anschaffen darf.
III.
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Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvoll-streckungskammer hat die Verweigerung der Erlaubnis zur Beschaffung einer Spielkonsole der Marke Playstation II zu Recht aufgehoben und die JVA verpflichtet, dem Gefangenen die Beschaffung des Gerätes nach Maßgabe der sich aus dem Tenor ergebenden näheren Bestimmungen zu gestatten.
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1.   Das Recht des Gefangenen zum Besitz der Spielkonsole als Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung bemisst sich nach § 70 StVollzG. Da Ausschlussgründe nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG nicht gegeben sind und die Übersichtlichkeit des Haftraumes gem. § 19 Abs. 2 StVollzG nicht betroffen ist, kommen als Ausschlussgründe gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG lediglich eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder des Vollzugszieles in Frage. Die Beurteilung der generellen Gefährlichkeit eines solchen Telespielgerätes ist überwiegend tatsächlicher Natur (BVerfG NStZ-RR 2002, 128) und hat sich neben dem Sicherheitsgrad der betroffenen Justizvollzugsanstalt an den konkreten örtlichen und den persönlichen Verhältnissen des Gefangenen zu orientieren (OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.06.2000 - 2 Ws 179/99 -; OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56).
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Demgemäß sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtsfehlerfrei ergangene Einzelfallentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen möglich geworden. Teilweise wurden Besitz und Betrieb von Telespielgeräten für zulässig erachtet (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2002, 191; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Hamm StV 2002, 270), während in anderen Fällen die Erwerb und Besitz von Telespielgeräten versagenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern gem. § 116 Abs. 1 StVollzG mangels eines Erfordernisses zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nachgeprüft wurden (OLG München, BlStVKunde 2001, Nr. 4/5, 2-3; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 188). In einem die Playstation II betreffenden Verfahren wurde die Sache mangels hinreichender Feststellungen zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56).
16 
2.   Die Strafvollstreckungskammer hat die im vorliegenden Fall generell - abstrakte Gefahr der Spielkonsole Playstation II zutreffend erkannt und darüber hinaus beschrieben, wie dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Wenn aber einem Gegenstand aufgrund seiner generell abstrakten Eignung, in einer die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der JVA begegnet werden kann, liegt ein Versagungsgrund nach § 70 Abs. 2 StVollzG nicht vor (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252). In die Abwägung hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend die Tatsache eingestellt, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt zwar um eine Anstalt mit höchstem Sicherheitsniveau handelt, andererseits aber der Gefangene bereits eine Playstation I besitzt (die er bereit ist im Austausch gegen das Nachfolgemodell abzugeben) und in der JVA CD-Spieler mit ausfahrbarem Plattenteller zulässig sind. Insofern kommt einer Playstation II als mögliches Versteck für verbotene Gegenstände kein generell höherer Gefährdungsgrad zu als dem Vorgängermodell oder einem CD-Spieler.
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Eine mögliche potentiell größere Gefahr ergibt sich allerdings aus der Tatsache, dass durch die Verbindung mit weiteren Geräten ein Zugang zum Internet geschaffen werden kann und somit in vielfältiger Weise Informationen austauschbar werden. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch hierzu zutreffend festgestellt, dass zu diesem Zweck neben einem Telefonanschluss bzw. einem Mobiltelefon mindestens noch ein Modem oder ein Netzwerkadapter erforderlich wären, die sich der Gefangene - da ersichtlich nicht genehmigungsfähig - illegal beschaffen müsste. Sollte dem Gefangenen dies gelingen, wäre es jedoch erforderlich, diese Geräte über die entsprechende Schnittstelle mit der Playstation zu verbinden. Dieser Gefahr kann jedoch durch eine Versiegelung bzw. Verplombung dieser Schnittstellen wirksam begegnet werden, was sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt. Insoweit erfolgte die durch den Senat im Tenor weitergehende Verpflichtung zur Versiegelung bzw. Verplombung lediglich zur Klarstellung. Derartige Sicherungen sind auch in kurzen Intervallen ohne großen Aufwand leicht zu kontrollieren. Aufgrund der auch für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen der Strafvollstreckungskammer war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
18 
3.   Soweit das Landgericht in seine Gesamtabwägung weder die Gefährlichkeit der Person des Gefangenen noch die Tatsache erkennbar eingestellt hat, dass dieser vor einigen Jahren ein Mobiltelefon in die Anstalt eingeschmuggelt hatte, führt dies nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Die seither vergangene Zeit wie auch die Tatsache, dass es in der Zwischenzeit offensichtlich keine weiteren ähnlich relevanten disziplinarischen Vorfälle mehr gab, lassen der individuellen Gefährlichkeit des Gefangenen kein derartiges Gewicht zukommen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
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4.  Eine Gefährdung des Vollzugsziels durch eine häufige Benutzung von Telespielgeräten durch eine Isolation und Minderung der Kommunikationsfähigkeit steht ebenfalls nicht zu befürchten. Diese Gefahr ist mit jeder Benutzung eines Gegenstandes zur Freizeitbeschäftigung verbunden. Gem. § 3 Abs. 1 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden. Telespiele sind als Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung auch außerhalb des Vollzuges für Erwachsene weit verbreitet, weshalb dies bei einem Gefangenen nicht anders bewertet werden kann (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191; OLG Celle, NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56).
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Allerdings weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Recht zum Besitz der begehrten Spielkonsole nicht automatisch auch das Recht zum Besitz eines jeden hierfür erhältlichen Spieles impliziert. Gerade bei Spielen mit gewaltverherrlichendem, rassistischem oder pornografischen Inhalt wird es die drohende Gefährdung des Vollzugszieles nahe legen, entsprechende Datenträger zu verbieten. Deshalb kann sowohl die Beschaffung des Gerätes als auch der Spielprogramme grundsätzlich nur durch die Vermittlung der Anstalt erfolgen.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

Tenor

1.  Dem Justizministerium wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- vom 31. Mai 2002 gewährt.

2.  Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- vom 31. Mai 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass neben den Hohlräumen auch die Schnittstellen zum Anschluss eines Modems oder Netzwerkadapters zu versiegeln bzw. zu verplomben sind.

3.  Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last .

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 31.05.2002 hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht auf den Antrag des Gefangenen die JVA unter Aufhebung deren Verfügung vom 19.01.2001 verpflichtet, dem Gefangenen die Beschaffung und den Besitz einer Spielkonsole der Marke Play Station II nach Maßgabe näher bezeichneter Bedingungen zu gestatten. Dieser Beschluss wurde aufgrund Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 31.05.2002 an das Justizministerium und den Verurteilten formlos übersandt sowie der JVA am 07.06.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2002 bat das Justizministerium um Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 31.05.2002, da beabsichtigt sei, Rechtsbeschwerde einzulegen. Aufgrund Zustellungsverfügung des Vorsitzenden vom 03.07.2002 wurde der Beschluss daraufhin auch dem Justizministerium am 08.07.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.07.2002, beim Landgericht eingegangen am 30.07.2002, legte das Justizministerium gegen den Beschluss vom 31.05.2002 Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässig.
1.   Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde befugt, Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen. Gem. § 111 Abs.1 StVollzG sind Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens der Antragsteller und die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat, im vorliegenden Fall also die Justizvollzugsanstalt. Das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde ist gem. § 111 Abs. 2 StVollzG erst in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof Beteiligte nach § 111 Abs.1 Nr. 2 StVollzG. Die Frage, ob die Vollzugsbehörde, die Aufsichtsbehörde oder beide zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt sind, ist nicht einheitlich entschieden (vgl. Schwind/Böhm, § 111 Rdnr. 5; Feest, AK StVollzG  § 111 Rdnr.5; Calliess/Müller-Dietz § 111 Rdnr. 3, 4 m.w.N.). Der Senat hält an der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe fest, dass das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt ist (Beschluss vom 25.11.1977, ZfStrVo SH 78, 9, 11; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 528; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 152). Die Rechtsmittelbefugnis der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus der Tatsache, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG vorgesehene Rechtsbeschwerde nicht auf bestimmte Verfahrensbeteiligte beschränkt ist (OLG Karlsruhe a.a.O.) sowie der Tatsache, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren, an dem die Aufsichtsbehörde gem. § 111 Abs. 2 StVollzG beteiligt ist, bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels bei der Strafvollstreckungskammer beginnt (OLG Stuttgart, NStZ 1984, 528 m. Hinw. auf die amtl. Begründung: BT-Drucks. 7/918, S. 84).
Neben der Aufsichtsbehörde bleibt jedoch auch die Vollzugsbehörde als Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens gem. § 111 Abs.1 Nr. 2 StVollzG zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt (OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 557; ebenso KG Berlin, NStZ 1983, 576 m.abl. Anm. v. Kerner und Streng, NStZ 1984, 95).
Aufgrund der sich insoweit ergänzenden Vorschriften der §§ 111 und 116 Abs.1 StVollzG steht die Rechtsbeschwerdebefugnis also gleichzeitig der Vollzugs- sowie der Aufsichtsbehörde zu (so auch Ullenbruch, NStZ 1993, 517).
2.  Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums wäre jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der durch die Zustellung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer an die JVA Bruchsal in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG erhoben wurde.
Maßgeblich für die Berechnung der Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist die gem. §§ 118 Abs. 1 StVollzG zu bewirkende Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.1999, 2 Ws 101/99). Diese Zustellung hat aber nur an die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde zu erfolgen. Eine derartige an die Vollzugsbehörde bewirkte Zustellung setzt auch gegenüber der Aufsichtsbehörde den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1 StVollzG in Gang. Eine weitere Zustellung der Entscheidung auch an die Aufsichtsbehörde, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfahrensbeteiligt ist und deren mögliche Beteiligung auch noch nicht abzusehen ist, ist nicht angezeigt.
Die im vorliegenden Fall dennoch nach der entsprechenden Aufforderung an das Justizministerium bewirkte Zustellung entfaltet daher nicht die Wirkung, eine neue eigenständige Rechtsbeschwerdefrist in Lauf zu setzen. Eine analoge Anwendung von § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG scheidet aus. Voraussetzung für die Fristberechnung nach einer gem. § 37 Abs. 2 StPO zuletzt bewirkten Zustellung ist die Zustellung an einen von mehreren Empfangsberechtigten. Empfangsberechtigt sind neben dem Betroffenen der Zustellungsbevollmächtigte, der Pflichtverteidiger sowie derjenige Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich bei den Akten befindet (Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 25. Aufl. 1999, § 37 Rdnr. 75, KK-Maul, StPO 4.Aufl. 1999, § 37 Rdnr. 9). Das Justizministerium erfüllt im Verhältnis zur Vollzugsanstalt vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine diesen Fallgruppen vergleichbare Funktion und ist daher auch nicht empfangsberechtigt i.S.v. § 37 Abs. 2 StPO. Dass das Justizministerium sich durch Rechtsbeschwerdeeinlegung selbst die Stellung eines Verfahrensbeteiligten verschaffen kann, besagt darüber hinaus nichts zu der Frage, ob eine Zustellung an einen (noch) nicht am Verfahren Beteiligten neue Fristen eröffnet.
  Die am 07.06.2002 gegenüber der JVA bewirkte Zustellung hat daher auch den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist für das Justizministerium in Gang gesetzt, die am 08.07.2002 (Montag) abgelaufen ist. Die an diesem  Tage an das Justizministerium bewirkte weitere Zustellung hat auf den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keinen Einfluss; die am 30.07.2002 eingegangene Rechtsbeschwerde des Justizministeriums vom 27.07.2002 war somit nicht mehr fristgerecht.
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3.   Dem Justizministerium war jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Der Anspruch des Justizministeriums, das sich durch Rechtsbeschwerdeeinlegung als Aufsichtsbehörde am Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligen kann, auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren gebietet bei einer durch die Änderung einer jahrelangen gerichtlichen Verfahrenspraxis veranlassten Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfes von Amts wegen die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1996 -1 BvR 1183/95-). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Änderung der Verfahrenspraxis ansonsten zu dem Verlust eines Rechtsmittels führen würde (BVerfGE 78, 126). Wie der Senat im Wiedereinsetzungsverfahren festgestellt hat, war es - wie übrigens auch im vorliegenden Fall - übliche Praxis, dass Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Strafvollzugssachen auf Anforderung nochmals dem Justizministerium zugestellt wurden. Aufgrund dieser Übung durfte das Justizministerium davon ausgehen, dass die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer für die Aufsichtsbehörde erst durch die an das Ministerium bewirkte Zustellung in Lauf gesetzt werde.
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Nachdem der Senat aus den unter Nr. 2. dargelegten Erwägungen eine derartige Zustellung für nicht veranlasst ansieht und eine erfolgte Zustellung nunmehr für die Aufsichtsbehörde die Rechtsbeschwerdefrist nicht erneut in Lauf setzt,  was entgegen der bisherigen Übung zur Verfristung der Rechtsbeschwerde vom 23.07.2002 führen würde, war dem Justizministerium insoweit unabhängig von dem im Schreiben vom 20.12.2002 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung aufgrund der durch die Verfügung vom 11.12.2002 ersichtlichen Änderung der Rechtsprechung des Senats von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. auch BayVGH München, BayVBl 1999, 637; BVerwG NVwZ 2000, 66; OVG Lüneburg, NVwZ 2000, 1059).
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4.  Die Rechtsbeschwerde ist auch darüber hinaus zulässig, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie gibt dem Senat Anlass, sich grundsätzlich zu den Fragen zu äußern, ob Entscheidungen nach § 15 StVollzG an die Aufsichtsbehörde zuzustellen sind, ob diese befugt ist, hiergegen Rechtsbeschwerde einzulegen, und ob sich ein Strafgefangener zur Freizeitbeschäftigung eine Spielkonsole der Marke Playstation II anschaffen darf.
III.
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Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvoll-streckungskammer hat die Verweigerung der Erlaubnis zur Beschaffung einer Spielkonsole der Marke Playstation II zu Recht aufgehoben und die JVA verpflichtet, dem Gefangenen die Beschaffung des Gerätes nach Maßgabe der sich aus dem Tenor ergebenden näheren Bestimmungen zu gestatten.
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1.   Das Recht des Gefangenen zum Besitz der Spielkonsole als Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung bemisst sich nach § 70 StVollzG. Da Ausschlussgründe nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG nicht gegeben sind und die Übersichtlichkeit des Haftraumes gem. § 19 Abs. 2 StVollzG nicht betroffen ist, kommen als Ausschlussgründe gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG lediglich eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder des Vollzugszieles in Frage. Die Beurteilung der generellen Gefährlichkeit eines solchen Telespielgerätes ist überwiegend tatsächlicher Natur (BVerfG NStZ-RR 2002, 128) und hat sich neben dem Sicherheitsgrad der betroffenen Justizvollzugsanstalt an den konkreten örtlichen und den persönlichen Verhältnissen des Gefangenen zu orientieren (OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.06.2000 - 2 Ws 179/99 -; OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56).
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Demgemäß sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtsfehlerfrei ergangene Einzelfallentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen möglich geworden. Teilweise wurden Besitz und Betrieb von Telespielgeräten für zulässig erachtet (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2002, 191; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Hamm StV 2002, 270), während in anderen Fällen die Erwerb und Besitz von Telespielgeräten versagenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern gem. § 116 Abs. 1 StVollzG mangels eines Erfordernisses zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nachgeprüft wurden (OLG München, BlStVKunde 2001, Nr. 4/5, 2-3; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 188). In einem die Playstation II betreffenden Verfahren wurde die Sache mangels hinreichender Feststellungen zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56).
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2.   Die Strafvollstreckungskammer hat die im vorliegenden Fall generell - abstrakte Gefahr der Spielkonsole Playstation II zutreffend erkannt und darüber hinaus beschrieben, wie dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Wenn aber einem Gegenstand aufgrund seiner generell abstrakten Eignung, in einer die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der JVA begegnet werden kann, liegt ein Versagungsgrund nach § 70 Abs. 2 StVollzG nicht vor (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252). In die Abwägung hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend die Tatsache eingestellt, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt zwar um eine Anstalt mit höchstem Sicherheitsniveau handelt, andererseits aber der Gefangene bereits eine Playstation I besitzt (die er bereit ist im Austausch gegen das Nachfolgemodell abzugeben) und in der JVA CD-Spieler mit ausfahrbarem Plattenteller zulässig sind. Insofern kommt einer Playstation II als mögliches Versteck für verbotene Gegenstände kein generell höherer Gefährdungsgrad zu als dem Vorgängermodell oder einem CD-Spieler.
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Eine mögliche potentiell größere Gefahr ergibt sich allerdings aus der Tatsache, dass durch die Verbindung mit weiteren Geräten ein Zugang zum Internet geschaffen werden kann und somit in vielfältiger Weise Informationen austauschbar werden. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch hierzu zutreffend festgestellt, dass zu diesem Zweck neben einem Telefonanschluss bzw. einem Mobiltelefon mindestens noch ein Modem oder ein Netzwerkadapter erforderlich wären, die sich der Gefangene - da ersichtlich nicht genehmigungsfähig - illegal beschaffen müsste. Sollte dem Gefangenen dies gelingen, wäre es jedoch erforderlich, diese Geräte über die entsprechende Schnittstelle mit der Playstation zu verbinden. Dieser Gefahr kann jedoch durch eine Versiegelung bzw. Verplombung dieser Schnittstellen wirksam begegnet werden, was sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt. Insoweit erfolgte die durch den Senat im Tenor weitergehende Verpflichtung zur Versiegelung bzw. Verplombung lediglich zur Klarstellung. Derartige Sicherungen sind auch in kurzen Intervallen ohne großen Aufwand leicht zu kontrollieren. Aufgrund der auch für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen der Strafvollstreckungskammer war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
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3.   Soweit das Landgericht in seine Gesamtabwägung weder die Gefährlichkeit der Person des Gefangenen noch die Tatsache erkennbar eingestellt hat, dass dieser vor einigen Jahren ein Mobiltelefon in die Anstalt eingeschmuggelt hatte, führt dies nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Die seither vergangene Zeit wie auch die Tatsache, dass es in der Zwischenzeit offensichtlich keine weiteren ähnlich relevanten disziplinarischen Vorfälle mehr gab, lassen der individuellen Gefährlichkeit des Gefangenen kein derartiges Gewicht zukommen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
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4.  Eine Gefährdung des Vollzugsziels durch eine häufige Benutzung von Telespielgeräten durch eine Isolation und Minderung der Kommunikationsfähigkeit steht ebenfalls nicht zu befürchten. Diese Gefahr ist mit jeder Benutzung eines Gegenstandes zur Freizeitbeschäftigung verbunden. Gem. § 3 Abs. 1 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden. Telespiele sind als Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung auch außerhalb des Vollzuges für Erwachsene weit verbreitet, weshalb dies bei einem Gefangenen nicht anders bewertet werden kann (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191; OLG Celle, NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Rostock, ZfStrVo 2003, 56).
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Allerdings weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Recht zum Besitz der begehrten Spielkonsole nicht automatisch auch das Recht zum Besitz eines jeden hierfür erhältlichen Spieles impliziert. Gerade bei Spielen mit gewaltverherrlichendem, rassistischem oder pornografischen Inhalt wird es die drohende Gefährdung des Vollzugszieles nahe legen, entsprechende Datenträger zu verbieten. Deshalb kann sowohl die Beschaffung des Gerätes als auch der Spielprogramme grundsätzlich nur durch die Vermittlung der Anstalt erfolgen.
IV.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.