Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Jan. 2006 - 1 Ws 500/04

published on 25/01/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Jan. 2006 - 1 Ws 500/04
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts -Strafvollstreckungskammer -Karlsruhe vom 25. Oktober 2004 wird kostenpflichtig mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Justizvollzugsanstalt ... verpflichtet wird, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Geschäftswert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Am 26.08.2004 wies die Justizvollzugsanstalt ... den Antrag des Strafgefangenen, ihm den Ankauf eines Flachbildschirmfernsehgeräts der Marke „P.“ und dessen Aufstellung in seinem Haftraum im Austausch mit seinem bisherigen Bildröhrengerät zu genehmigen, mit der Begründung zurück, hierdurch werde die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet. Mit Beschluss vom 25.10.2004 hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe diese Verfügung auf und verpflichtete die Justizvollzugsanstalt, den Antragsteller unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner form- und fristgemäß eingelegten Rechtsbeschwerde, mit welcher er mit der Sachrüge in erster Linie die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt anstrebt, ihm die Benutzung eines Flachbildschirmfernsehgerätes der Marke „P.“ oder hilfsweise eines anderen von der Anstalt näher bezeichneten Modells in seinem Haftraum zu gestatten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs.1 StVollzG); sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer das Vorliegen einer Spruchreife verneint (§§ 115 Abs. 4 Satz 1, 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), weil über den Hauptantrag des Antragstellers, ihm die Benutzung eines Flachbildschirmfernsehgerätes der Marke „P.“ zu gestatten, ohne weitere Sachprüfung durch die Justizvollzugsanstalt nicht entschieden werden kann.
Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung eines derartigen Flachbildschirmfernsehgerätes zusteht.
1. Nach § 69 Abs.2 StVollzG werden Fernsehgeräte im Vollzug unter den Voraussetzungen des § 70 StVollzG zugelassen, wonach der Gefangene grundsätzlich das Recht hat, einen eigenen Fernseher zu besitzen. Dies umfasst auch die Befugnis, ein Fernsehgerät erst noch zu beziehen. Hierbei steht wie bei den sonstigen nach § 70 Abs. 1 StVollzG gestatteten Gegenständen die Auswahl des Gerätes grundsätzlich dem Gefangenen zu. Sein Recht auf einen eigenen Fernseher wird -abgesehen von der Beschränkung auf einen angemessenen Umfang in § 70 Abs. 1 StVollzG - jedoch durch die Regelung des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG begrenzt, wonach das Besitzrecht entfällt, wenn die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (Senat, Beschluss vom 02.10.2001, 1 Ws 107/01 m.w.N.).
2. Im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten bieten jedoch Fernseher mit Flachbildschirmen in weitaus höherem Umfang technische Möglichkeiten, welche die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt aufgrund ihrer vielfältigen Anwendungsvarianten gefährden können. Je nach Modell sind Anschluss- und Lesemöglichkeiten verschiedener Speicherkarten, integrierte Multimediakomponenten wie DVD-Player oder DVD-Recorder, Modem, Browsersoftware mit potentiellem Internetzugang über Handy bei entsprechenden Schnittstellen sowie Abschalt- und Einschalttimerfunktionen vorhanden. Diese abstrakte Missbrauchsgefahr führt jedoch entgegen der Ansicht der Justizvollzugsanstalt nicht zum generellen Verbot der Benutzung von solchen Geräten, sondern die Beurteilung der generellen Gefährlichkeit eines derartigen mit besonderer Technik ausgestatteten
Flachbildschirmfernsehers ist aufgrund seiner überwiegend tatsächlichen Natur (BVerfG NStZ-RR 2002, 128) im Einzelfall festzustellen und hat sich neben dem Sicherheitsgrad der betroffenen Justizvollzugsanstalt an den konkreten örtlichen Gegebenheiten und den persönlichen Verhältnissen des Gefangenen zu orientieren (Senat, Beschluss vom 10.03.2003, 1 Ws 230/02: Playstation 2).
3. Ein Versagungsgrund nach § 70 Abs. 2 StVollzG liegt dabei nicht vor, wenn der generell abstrakten Gefährlichkeit eines Gegenstandes mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der Justizvollzugsanstalt begegnet werden kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252; dass. NJW 2003, 2447 f.), wobei vorliegend insbesondere zu berücksichtigen sein wird, inwieweit ein solches Fernsehgerät als mögliches Versteck für verbotene Gegenstände dienen kann und inwieweit dessen auch zum Austausch von Informationen nutzbarer Multifunktionalität ggf. durch Versiegelung bzw. Verplombung von Schnittstellen oder durch andere technische Maßnahmen wirksam begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10.03.2003, 1 Ws 230/02: Playstation 2; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 69 Rn. 3).
4. Die Strafvollstreckungskammer hat die im vorliegenden Fall bestehende generell abstrakte Gefahr der Manipulationsmöglichkeit erkannt und deshalb bereits einschränkend ausgesprochen, dass jedenfalls die von der Sicherheitsgruppe Justizvollzug Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2004 als unbedenklich anzusehenden Flachbildschirmfernsehgeräte der Marke Schneider Screenland 15 M 301, Sharp LC 15 S 1 E und Sony WEGA KLV 15 SR 1 als genehmigungsfähig anzusehen sind, weil sie bauartbedingt nicht über Multimediafunktionen verfügen und die Gefahr eines Missbrauchs auszuschließen bzw. zu vernachlässigen ist. Hinzu kommt aber, dass auch die Benutzung anderer Geräte genehmigungsfähig ist, wenn diese den allgemeinen Zulassungsvorschriften entsprechen und keine Missbrauchsmöglichkeiten erlauben oder aber durch die aufgezeigten technischen Maßnahmen die Vornahme von Manipulationen durch Strafgefangene hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
10 
5. Ob das vom Antragsteller in erster Linie begehrte Modell der Marke „P.“ diesen Anforderungen genügt, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Diese Prüfung obliegt der Anstalt, welche nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der zu § 69 StVollzG ergangenen Verwaltungsvorschrift Hörfunk- und Fernsehgeräte an den Strafgefangenen nur aushändigen darf, wenn sie den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Die dazu erforderlichen Überprüfungen und etwa notwendige Änderungen hat sie zu veranlassen, wobei nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 69 StVollzG die anfallenden Kosten vom Strafgefangenen zu tragen sind. Rechtliche Bedenken bezüglich der Überbürdung der Kosten der Sicherheitsüberprüfung auf den Strafgefangenen hegt der Senat nicht (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2005, 284 f.), zumal vorliegend die Möglichkeit des Erwerbs und der Benutzung als genehmigungsfähig anzusehender Flachbildschirmfernsehgeräte besteht und es somit im alleinigen Verantwortungsbereich des Antragstellers steht, wenn er hiervon abweichend die Benutzung eines anderen Modells wünscht.
III.
11 
Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ... war daher - wie von der Strafvollstreckungskammer bereits ausgesprochen -aufzuheben. Die Anstalt wird dem Strafgefangenen nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden haben. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass dem Antragsteller nunmehr ein Wahlrecht zusteht, ob er entweder den Erwerb und die Benutzung eines von der Sicherheitsgruppe Justizvollzug Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2004 oder ggf. auch danach bereits als zulassungsfähig angesehenen Flachbildschirmfernsehgerätes oder - wie von ihm bisher in erster Linie begehrt - eines Gerätes der Marke „P.“ oder eines Geräts einer anderen Marke anstrebt. Während im ersteren Fall dem Antragsteller die Genehmigung zum Ankauf und zur Benutzung zu erteilen sein wird, hat er in den anderen Fällen für die durch die Kosten der durch die Justizvollzugsanstalt vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung und falls solche im Einzelfall möglich sind - ggf. auch vorzunehmender notwendiger technischer Änderungen aufzukommen.
IV.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs.1 und 4 StVollzG i.V.m. § 473
13 
StPO.
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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver
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published on 10/03/2003 00:00

Tenor 1.  Dem Justizministerium wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- vom 31. Mai 2002 gewährt. 2.  Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums geg
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Annotations

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.