Landgericht Köln Beschluss, 25. Feb. 2015 - 137 C 207/14
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln - 137 C 207/14 - vom 5. September 2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. November 2014, wodurch sein Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Mai 2014 in Verbindung mit der Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3Zu Recht hat das Amtsgericht die begehrte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verweigert (§ 114 ZPO).
4Soweit die Beklagten rügen, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, können sie darauf die Beschwerde nicht stützen, § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO. Im übrigen hat das Amtsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer seine Zuständigkeit bejaht; auf die zutreffenden Gründe im Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss vom 5. September 2014 wird Bezug genommen.
5Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben ist. Die Klägerin hat in der Anlage K1 eine Ablichtung der DVD und der DVD Hülle des streitgegenständlichen Filmwerks vorgelegt, auf dem sie als Rechteinhaber neben dem ©-Zeichen bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich um ein derart starkes Indiz, dass die Klägerin auch tatsächlich der Inhaber der ausschließlichen Rechte (wenigstens) zur Verbreitung des Films über DVD ist, dass das einfache Bestreiten der Beklagten nicht erheblich ist. Um dieses Indiz zu entkräften, hätten die Beklagten vielmehr darlegen müssen, dass die Klägerin trotz bzw. entgegen dieser Bezeichnung als Rechteinhaber auf den Vervielfältigungsstücken des streitgegenständlichen Films nicht die dafür erforderlichen Rechte besitzt. An derartigem Vortrag der Beklagten fehlt es indes.
6Auch der weitere, mit der Beschwerde nunmehr erstmals vorgebrachte Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu begründen.
7Verjährung ist nicht eingetreten, da die Rechtsverletzung unstreitig im Jahre 2010 erfolgte. Bereits am 20. Dezember 2013, der Beklagtenseite zugestellt am 31. Dezember 2013, ist der Mahnbescheid über die streitgegenständlichen Forderungen und damit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen. Dies hat die Hemmung der Verjährung ausgelöst, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Seit April 2014 läuft das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht.
8Das Bestreiten der Beklagten, dass über ihren Telekom-Anschluss der Film Dritten zum Download angeboten worden sei, ist in Anbetracht des Vortrages der Klägerin über die Ermittlungen unerheblich. Die Einzelheiten des Ermittlungsvorganges durch die von der Klägerin beauftragte j. GmbH greifen die Beklagten nicht an. Sie berufen sich vielmehr darauf, dass es erhebliche technische Probleme bei ihrem Anschluss gegeben habe. Dazu legen sie zunächst die Schreiben der Deutschen Telekom AG (Anlagen 1-3) vor. Aus diesen Schreiben ergibt sich jedoch nicht, dass es Schwierigkeiten bei der Bereitstellung des Internetanschlusses gegeben hätte, insbesondere die „permanenten technischen Störungen“ finden in den Schreiben keine Erwähnung. Zu entnehmen ist den Schreiben lediglich, dass die Beklagten offenbar ihren Anschluss bei der Telekom gekündigt haben.
9Des Weiteren legen die Beklagten die Schreiben aus der Anlage 4 und der Anlage 5 vor. Daraus ergibt sich zunächst, dass im September 2010 offenbar neue Leistungen einschließlich eines Internetanschlusses von den Beklagten bei der Telekom Deutschland GmbH beauftragt worden sind. Welche Kennungen, Kundennummern oder Auftragsnummern dort verwendet worden sind, ist den Anlagen jedoch nicht zu entnehmen, da diese entweder abgeklebt oder sonst geschwärzt sind. Damit werden die Angaben der Klägerin nicht erschüttert. Insbesondere ergibt sich aus der Auskunft der Deutschen Telekom (Anlage K2) für alle Zeitpunkte einheitlich Name, Anschrift und Benutzerkennung der Beklagten.
10Ebenso wenig ist der Einwand der Beklagten erheblich, "die Tauschbörse f.“ sei bereits „am 22.02.2006 geschlossen“ worden, wozu sie die Anlage 6 vorlegen. Bereits aus dieser Anlage selbst ergibt sich, dass diese Behauptung der Beklagten unzutreffend ist. Geschlossen worden ist nicht „die Tauschbörse f.", sondern ein weiterer Server, der für das weltweite System genutzt worden war.
11Der weitere angeführte Umstand, dass der Upload der Film Datei ca. 14 Stunden in Anspruch genommen hätte, steht der Klage ebenfalls nicht entgegen. So mag es sein, dass 14 Stunden oder länger der Film über den Anschluss der Beklagten in der Tauschbörse zugänglich gemacht worden ist. Die Filesharing-Software ermöglicht dies, ohne dass Eingriffe eines Nutzers am Computer erforderlich wären.
12Steht danach – wie hier – fest, dass ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht worden ist, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2010, 633, Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 511, Rn. 33 - Morpheus). Diese tatsächliche Vermutung ist nach Ansicht der Kammer (die insoweit der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Köln folgt, vergleiche zuletzt etwa Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13; siehe auch bereits OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329) erst dann nicht mehr begründet, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben, also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat. Die einfache Behauptung dieser Möglichkeit genügt für die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht.
13Die gegen sie sprechende Vermutung der Täterschaft haben die Beklagten nicht wiederlegt. Sie haben nicht die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass die Rechtsverletzung ohne ihr Wissen erfolgt ist. Nach dem Vortrag des Beklagten gab es einen Familienanschluss mit einem Rechner, der zunächst auch von dem inzwischen verstorbenen Vater des Beklagten und von dem damals zehnjährigen Sohn mitbenutzt wurde. Der Beklagte zu 1) habe den Computer regelmäßig auf rechtmäßige Nutzung kontrolliert und dabei keine Unregelmäßigkeiten gefunden. Außerdem sei der Sohn der Beklagten altersentsprechend angewiesen gewesen, den Rechner nur für legale Zwecke zu nutzen, was ebenfalls überwacht worden sei, teilweise auch von dem Vater des Beklagten zu 1).
14Wie es ausgehend von dieser Sachlage geschehen konnte, dass der Familienrechner hinter ihrem Rücken für illegales Filesharing genutzt wurde, haben die Beklagten nicht plausibel dargelegt. Denn die Beklagten haben für sich selbst ausgeschlossen, dass sie die Filesharing-Software betrieben und das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich gemacht haben. Auch der damals zehnjährige Sohn scheidet jedoch als Täter aus, weil er nach dem Vorbringen der Beklagten in erster Linie schulische Belange auf dem Rechner erledigt habe und im Übrigen altersgemäße Computerspiele gespielt habe.
15Ist jedoch wie hier nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internet des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, hier also die Beklagten. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche zu dieser Wertung auch OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13).
16Bei den mithin den Beklagten anzulastenden Rechtsverletzungen handelten sie auch schuldhaft. Entschuldigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
17Soweit die Beklagten die Höhe der vorgerichtlichen Abmahnkosten angreifen, besteht auch insofern keine Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung. § 97 a UrhG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Abmahnung bereits im Jahre 2010 erfolgte (vergleiche dazu etwa Reber in: Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 97 a, Rn. 1; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 6 U 93/13).
18Ferner handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Internet-Tauschbörsen wie im vorliegenden Fall und deren Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer, diese bestätigend etwa OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 W 152/13).
19Auch hinsichtlich des Ansatzes des Streitwertes von 10.000,00 EUR für den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestehen keine Bedenken. Betroffen ist ein Filmwerk, bei dem der auf die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet über so genannte Tauschbörsen gerichtete Anspruch nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln mit einem Streitwert (mindestens) in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen ist. Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen, auch nicht im Hinblick auf die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung einiger Amtsgerichte.
20Anlass für eine Kostenentscheidung besteht nicht, weil eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet, § 127 Abs. 4 ZPO.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.