Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 6 U 56/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.03.2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 14 O 75/13 –abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist ein Verein zur Vertretung gewerblicher Wettbewerbsinteressen. Die Beklagte betreibt das Internetportal „MeinPaket.de“, auf dem gewerbliche Verkäufer Waren anbieten können; die Beklagte selbst schließt mit den Käufern keine Verträge über die Produkte ab.
4Der Kläger nimmt nach erfolgloser Abmahnung die Beklagte auf Unterlassung folgender Werbung in Anspruch, die in der Zeitschrift „C“ am 02.12.2012 veröffentlicht worden ist, und die er mangels Angaben zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmers wegen Verstoßes gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG als wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtet:
5 6Die so beworbenen Waren konnten über die Verkaufsplattform der Beklagten „MeinPaket.de“ – nur – im Internet bezogen werden. Besuchte ein durch die Werbung Angesprochener die Verkaufsplattform und gab dort den in der Printanzeige angegebenen Quellcode ein, öffnete sich die jeweilige Produktseite, auf der auch angezeigt wurde, wer der gewerbliche Verkäufer war, der den Artikel anbot. Unter der Rubrik „Anbieterinformationen“ erhielt der Besucher sodann sämtliche Informationen zu seinem potentiellen Vertragspartner, insbesondere dessen vollständige Firma und Anschrift. Diese Informationen waren darüber hinaus auch über den mit einem Link hinterlegten Namen des Verkäufers abrufbar. Bei einem Klick auf diesen Link öffnete sich die Rubrik „Kontakt & Impressum“, ebenfalls mit den vollständigen Angaben zur Firma und Anschrift des jeweiligen Verkäufers.
7Im ein stweiligen Verfügungsverfahren 14 O 174/12 LG Bonn hatte der Kläger zunächst gerügt, dass die Beklagte nicht ihre eigenen Kontaktdaten in der Werbeanzeige angegeben habe. Mit Beschluss vom 27.12.2012, bestätigt durch Urteil vom 28.02.2013, untersagte das Landgericht der Beklagten antragsgemäß, bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig
8- die Identität (vollständige Firmierung/Firma, inklusive Rechtsformzusatz) und
9- die Anschrift des Unternehmens, das ist diejenige des inländischen Geschäftssitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), der maßgebend dafür ist, bei welchem Amtsgericht als Registergericht die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG anzumelden ist, anzugeben,
10wenn dies geschieht wie oben abgebildet.
11Im anschließenden, von der Beklagten eingeleiteten Berufungsverfahren 6 U 58/13 rügte der Kläger, wie dort bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 20.02.2013 vorgetragen, dass die Werbeanzeige nicht die Kontaktdaten der auf der Internetplattform die Waren anbietenden Händler offenbare. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.07.2012 wies der Senat auf eine Reihe von Problemen hin, die sich zu Fragen der Antragsfassung, der Dringlichkeit und des Verfügungsanspruches stellten. Aus Sicht des Senates erschien es sinnvoll, die Vielzahl der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Mit Rücksicht darauf erklärten die Parteien daraufhin das einstweilige Verfügungsverfahren in der Sache übereinstimmend für erledigt und erklärten sich mit einer Kostenaufhebung einverstanden.
12Im vorliegenden Hauptverfahren hat der Kläger erneut die Ansicht vertreten, dass die Beklagte zumindest gegen die Verpflichtung verstoßen habe, die Identität und Anschrift der ihre Verkaufsplattform nutzenden Vertragspartner anzugeben. Er hat die Beklagte auf Unterlassung der Werbung mit obiger Abbildung sowie auf Zahlung von 166,60 EUR Abmahnkosten in Anspruch genommen.
13Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.03.2014, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.
14Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil sie und die Mitglieder des Klägers auf unterschiedlichen Märkten tätig seien; zu den Mitgliedern des Klägers zählten nicht viele Unternehmen, die eine Internetverkaufsplattform betrieben ohne selbst oder als Vertreter Kaufverträge abzuschließen. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Teils, den das einstweilige Verfügungsverfahren nicht abgedeckt habe - nämlich das Fehlen von Informationen zu den jeweiligen Verkäufern der beworbenen Produkte. Die Verjährung sei nicht durch das einstweilige Verfügungsverfahren gehemmt worden, da sich dieses auf einen anderen Teil des Streitgegenstands beziehe als der vorliegende Rechtsstreit. Im Eilverfahren habe der Kläger nur die fehlenden Informationen zu ihrem, der Beklagten, Unternehmen angegriffen, nicht jedoch, wie erstmals im vorliegenden Verfahren, die fehlenden Angaben zu den Drittunternehmen. Schließlich sei der Unterlassungsanspruch auch unbegründet. Den Verbrauchern würden weder wesentliche Informationen vorenthalten, noch sei sie verpflichtet, weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie bewerbe kein eigenes Angebot, sondern Angebote Dritter, handele nicht für einen anderen Unternehmer und weise in der streitgegenständlichen Anzeige auf die Internetseite hin, auf der alle relevanten Informationen zu den jeweiligen Verkäufern zur Verfügung gestellt würden.
15Die Beklagte beantragt,
16unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 06.03.2014 (Az. 14 O 75/13) die Klage abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Kläger erachtet den Verjährungseinwand als unbegründet und vor dem Hintergrund der Erklärungen im vorausgegangenen Eilverfahren zudem als rechtsmissbräuchlich.
20II.
21Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat wegen der streitgegenständlichen Werbung keinen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG. Die Beklagte war nicht verpflichtet, in der Werbeanzeige Impressumsangaben zu den Händlern, d.h. den Verkäufern der beworbenen Ware zu machen; die Frage, ob sie verpflichtet gewesen war, Impressumsangaben zu ihrem eigenen Unternehmen zu machen, steht nicht mehr zur Entscheidung.
22Nach § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, wobei nach § 3 Abs. 2 UWG geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig sind, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
231. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, weil ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreibt und die Interessen seiner Mitglieder durch die beanstandete Wettbewerbshandlung berührt werden. Zu den Mitgliedern des Klägers zählen zwei bundesweit agierende Anbieter von Elektro- und Elektronikartikeln sowie dreizehn bundesweit Waren aller Art anbietende Versandhändler. Deren Produktsortiment umfasst üblicherweise Unterhaltungselektronik nebst Zubehör und/oder Haushaltsgeräte, wie sie die Beklagte in der streitgegenständlichen Anzeige beworben hat. Demzufolge können die Interessen von Mitgliedern des Klägers beeinträchtigt werden, wenn die Beklagte unter Verstoß gegen Informationspflichten Erzeugnisse gegenüber Verbrauchern bewirbt, an die sich auch die Verkaufsangebote ersterer richten. Dass die Beklagte – anders als die Mitglieder des Klägers – Kaufverträge über derartige Waren nicht selbst abschließt, sondern gewerblichen Verkäufern entsprechende Vertragsschlüsse ermöglicht, ist unerheblich. Der einschlägige sachliche Markt wird durch den weit auszulegenden Begriff der Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art gekennzeichnet. Abzustellen ist dabei auf das Angebot einer Ware schlechthin, unabhängig davon, ob das in Rede stehende Produkt nur vermittelt oder selbst angeboten wird (so für Immobilienangebote durch Makler, Bauträger und Bauunternehmer BGH GRUR 1997, 934, 935 – 50 % Sonder-AfA; GRUR 2001, 260 Rn. 19 – Vielfachabmahner). Auch die Vertriebsform ist für die sachliche Marktabgrenzung ohne Belang (s. Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.38a).
24Davon abgesehen ergibt sich die Antragsbefugnis und Aktivlegitimation des Klägers auch daraus, dass die Beklagte auf Grund der Bewerbung der in der Anzeige angeführten Produkte deren Verkauf durch die anbietenden Händler gefördert hat. Ein Verband kann Verstöße von Dritten verfolgen, die – selbst wenn sie in einem anderen Markt tätig sind - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern (vgl. BGH GRUR 2001, 529, 531 – Herz-Kreislauf-Studie).
25Dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt, ist unbestritten.
262. Die Feststellung des Landgerichts, dass eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt, die sich an Verbraucher i.S.d. § 13 Abs. 2 UWG, § 13 BGB richtet, wird mit der Berufung nicht angegriffen.
273. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Da § 5 Abs. 2 UWG den Art. 7 der UPG-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt umsetzt, ist die nationale Regelung richtlinienkonform auszulegen.
28a) Welche Informationen als wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG gelten, ist in § 5a Abs. 3 UWG für den Fall geregelt, dass Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Mit dieser Regelung wollte der deutsche Gesetzgeber den in Art. 7 Abs. 4 der UPG-Richtlinie enthaltenen Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ umsetzen. Die Auslegung dieses Begriffs ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 930, Rn. 28 ff. – Konsumentombudsmannen/Ving Sverige AB), wonach eine Aufforderung zum Kauf – und damitauch ein Angebot i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG – immer schon dann vorliegt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen (s. auch die Gesetzesbegründung zu § 5 UWG, BT-Dr. 16/10145). Die Aufforderung zum Kauf ist nach Ansicht des EuGH eine besondere Form der Werbung, die einer verstärkten Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 derRichtlinie 2005/29 unterliegt. Nur eine nicht restriktive Auslegung dieses Begriffs stehe mit einem der Ziele dieser Richtlinie im Einklang, nämlich dem in Art. 1 genannten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.
29Vor diesem Hintergrund stellt die streitgegenständliche Werbeanzeige, in der nicht nur die Produkte beschrieben und die Preise angegeben sind, sondern auch mit einem Rabatt von 10 % für den Fall der Bestellung bis zu einem bestimmten Termin geworben wird, ein Angebot i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG dar. Aufgrund der Angaben der Beklagten in der Werbeanzeige kann sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen. Die Anzeige geht damit über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung / Imagewerbung hinaus. Unabhängig davon, dass die beworbenen Waren nicht von der Beklagten, sondern von Dritten verkauft werden – allerdings gewährt die Beklagte den ausgelobten Rabatt –, handelt sich um eine klare Absatzwerbung.
30Dass aus der Werbeanzeige nicht deutlich wird, wer Vertragspartner werden soll, ist für das Vorliegen eines Angebots i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG unerheblich. Um die besonderen Informationspflichten des § 5a Abs. 3 UWG auszulösen, müssen nicht bereits alle wesentlichen Vertragselemente bekannt sein; ein bindendes Angebot oder auch nur eine invitatio ad offerendum ist nicht erforderlich (s. Köhler/Bornkamm-Bornkamm, a.a.O., § 5a Rn. 30a m.w.N.).
31b) Werden Waren i.S.d. § 5a Abs. 3 1. Satzteil UWG angeboten, gelten gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den der Anbietende handelt, als wesentlich. Diese Informationspflicht ist nach dem Gesetzeswortlaut unwiderleglich und trifft den für das Angebot Verantwortlichen, d.h. hier die Beklagte.
32Die Ansicht, dass der Werbende zur Bereitstellung der Informationen nur verpflichtet ist, wenn er selbst Anbieter des Produkts und damit potentieller Vertragspartner des Verbrauchers ist (so Köhler, WRP 2013, 1419 ff., 1422), ist nach Auffassung des Senats nicht überzeugend und ergibt sich so weder aus Art. 7 Abs. 4 der UPG-Richtlinie („Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich … Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt“), noch aus der o.a. Rechtsprechung des EuGH, noch aus der Gesetzesbegründung (s. BT-Dr. 16/10145, S. 26 zu § 5a Abs. 3 Nr. 2: „Die Regelung gilt allgemein für alle Fälle des Angebots von Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern“). Die ausdrückliche Formulierung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG „gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er [der Anbietende] handelt“ umfasst auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte zwar nicht als Vertreterin der Händler/Verkäufer auftritt, gleichwohl aufgrund ihrer eigenen Vertragsbeziehung zu diesen das Werbeangebot als solches rechtlich abgedeckt wird und die Möglichkeit des erfolgreichen Kaufvertragsabschlusses zwischen den Verbrauchern und den Verkäufern zu den in der Werbeanzeige ausgelobten Bedingungen (die u.a. lauten: „Alle Produkte erhältlich solange der Vorrat reicht. Preise können variieren … Tagesaktuellen Preise finden Sie auf www.meinpaket.de“) unzweifelhaft besteht. Der Kläger hat detailliert und unwidersprochen dargelegt, dass/wie die Beklagte mit den Händlern vertraglich verbunden ist und für diese eine Vielzahl von Verkaufsförderungsmaßnahmen erbringt.
33Unter den Wortlaut des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur die rechtsgeschäftliche Vertretung eines anderen im Sinne der unmittelbaren Stellvertretung, sondern auch das für einen anderen wirtschaftlich vorteilhafte Handeln in Form der Bewerbung von konkreten Waren Dritter fassen (s. OLG München WRP 2012, 575 Rn. 41 – Ballonfahrtgutscheine, insoweit bestätigt durch BGH GRUR 2014, 580 – Alpenpanorama im Heißluftballon, juris-Tz. 20). Für eine solche Auslegung sprechen neben dem systematischen Zusammenhang mit dem das vorvertragliche Stadium erfassenden Begriff des Angebots i.S.d. des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vor allem dessen Schutzzweck. Die in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgesehenen Informationen sollen sicherstellen, dass der Verbraucher weiß, mit wem er einen Vertrag abschließt und gegenüber wem er alsdann seine Rechte durchsetzen kann. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers angegeben werden, dessen Waren i.S.d § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG angeboten werden (BGH, a.a.O.). Berücksichtigt man weiter, dass die Bereitstellung des Internetportals „MeinPaket.de“ für den Erwerb der in der Anzeige präsentierten Waren unabdingbar ist und die Artikel dort gezielt beworben worden sind, so hat die Beklagte auch unter dem Aspekt der Förderung fremden Wettbewerbs, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, dafür einzustehen, dass die Werbeanzeige die wesentlichen Verbraucherinformationen enthielt.
34c) Die wesentlichen Informationen über die Impressumangaben sind in der streitgegenständlichen Werbeanzeige als solche nicht enthalten. Hierdurch allein ist der Tatbestand des § 5a Abs. 2 UWG jedoch noch nicht erfüllt. Bei richtlinienkonformer Auslegung muss zur Verwirklichung des Tatbestandes weiter hinzukommen, dass der Verbraucher die Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, d.h. die Informationspflicht wird insoweit relativiert, als zunächst zu prüfen ist, wozu und wann der Verbraucher die Impressumsangaben für eine geschäftliche Entscheidung benötigt (s. Köhler WRP 2013, 1419 ff., 1422).
35Impressumsangaben haben die Funktion, dem Verbraucher genaue Kenntnis über seinen potentiellen Vertragspartner zu verschaffen. Der BGH hat hierzu in der o.a. Entscheidung (GRUR 2014, 580 - Alpenpanorama im Heißluftballon, juris-Tz. 18 f.) ausgeführt:
36„Nach Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung des § 5a III Nr. 2 UWG geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm iSd § 5a III Hs. 1 UWG gemachten Angebots entscheiden kann. … Gemäß Art. 7 I und Erwägungsgrund 14 S. 3 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die für die unionsrechtskonforme Auslegung des § 5a UWG maßgebend sind, geht es bei dieser Bestimmung darum sicherzustellen, dass der Verbraucher diejenigen Basisinformationen erhält, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die in § 5a III UWG … aufgeführten Informationen betreffen die Verbraucherentscheidung für das Geschäft, dessen Abschluss ihm unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 5a III Hs. 1 UWG … angeboten wird. Gemäß § 5a III Nr. 2 UWG sind deshalb Identität und Anschrift des Vertragspartners des Verbrauchers … anzugeben.“
37Wann die Impressumsangaben dem Verbraucher mitzuteilen sind, ergibt sich aus § 5 Abs. 2, 3 Nr. 2 UGW nicht. Vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 der UPG-Richtlinie, der das nicht rechtzeitige Bereitstellen der wesentlichen Informationen dem Vorenthalten gleichstellt, muss der Verbraucher nach der Funktion der Impressumsangaben diese vor der frühestmöglichen informierten geschäftlichen Entscheidung über den Kauf erhalten, d.h. im Falle eines Kaufs über das Internet jedenfalls dann, wenn er über die Angebotsseite eine Bestellung vornehmen kann (s. Köhler WPR 2013, 1419 ff, 1423).
38Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass der Werbeanzeige hier die Impressumangaben fehlen, nicht als wettbewerbswidrig zu bewerten, auch wenn der Begriff der geschäftlichen Entscheidung weit auszulegen ist (s. Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Einl. Rn. 3.60a; Köhler WRP 2013, 1419 ff, 1423) und die der eigentlichen Kaufentscheidung vorgelagerten Entscheidungen wie z.B. den Entschluss, ein bestimmtes Geschäft aufzusuchen, mit umfasst. Im vorliegenden Fall können die beworbenen Produkte ausschließlich über das Internetportal „MeinPaket.de“ bestellt werden. Der sich für den Ankauf eines der beworbenen Produkte interessierende Verbraucher muss daher die in der Werbung angegebene Webseite „www.meinpaket.de“ ohnehin und zwangsläufig aufrufen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von Fällen, in denen die beworbene Ware nicht nur im Internet, sondern auch anderweitig - sei es in einem Geschäftslokal, sei es telefonisch - erworben werden kann, und in denen die Rechtsprechung den Verweis des Verbrauchers auf eigene Ermittlungen an Hand einer in der Werbung angegebenen Internetadresse für unzureichend erachtet hat (s. z.B. OLG Hamburg, Magazindienst 2012, 55 f., juris-Tz. 5; OLG Hamm, WRP 2012, 985, juris-Tz. 35). Der dem Erwerb eines der von der Beklagten beworbenen Produkte näher tretende und darum die Webseite „www.meinpaket.de“ aufrufende Verbraucher erhält im Zusammenhang mit der Warenpräsentation unter der Rubrik „Anbieterinformationen“ sowie über den mit einem Link hinterlegten Namen des Verkäufers die in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgeschriebenen Informationen zur Firma und Anschrift des jeweiligen Verkäufers. Derartige Links sind für den Verbraucher ohne Weiteres als Hinweise auf Kontaktdaten des Anbieters erkennbar (vgl. BGH GRUR 2007, 159 Rn. 19 ff. – Anbieterkennzeichnung im Internet). Zudem befindet sich der eine Ware in Ruhe und unbeobachtet von Verkaufspersonal am heimischen Computer bestellende Verbraucher nicht in einer vergleichbaren Drucksituation, wie wenn ihm die Informationen erst in einem bereits aufgesuchten Geschäftslokal präsentiert werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist daher nicht davon auszugehen, dass die fehlende Impressumangabe in der Anzeige selbst geeignet ist, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Dem Gesetzeszweck – Sicherstellung, dass der Verbraucher diejenigen Basisinformationen erhält, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen (BGH GRUR 2014, 580 ff. – Alpenpanorama im Heißluftballon, juris.-Tz. 19) – wird im konkreten Fall mit den Impressumangaben im Onlineshop Genüge getan.
39III.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Der Senat hat die Revision wegen der mit der Sache aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur richtlinienkonformen Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 5a Abs. 2 UWG zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Anordnung von Ordnungshaft
oder
einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen zu werben:
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.09.2013 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar
a) zum Unterlassungsanspruch im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR,
b) im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, näher beschrieben auf Seiten 4 f der Klageschrift in Verbindung mit den Anlagen K 1 und K 2, zählt, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Werbung, wie in der „C“ vom 02.12.2012, Seite 8 (Anlage K 3 = Bl. ## d.A.), veröffentlicht, in Anspruch, weil diese Werbung nicht die Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmers angebe.
3In dem vorlaufenden Eilverfahren (14 O 174/12) hat die Kammer am 27.12.2012 antragsgemäß eine Beschlussverfügung erlassen, mit der der Beklagten untersagt worden ist, bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig
4- die Identität (vollständige Firmierung/Firma, inklusive Rechtsformzusatz) und
5- die Anschrift des Unternehmens, das ist diejenige des inländischen Geschäftssitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), der maßgebend dafür ist, bei welchem Amtsgericht als Registergericht die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG anzumelden ist, anzugeben, wenn dies geschieht wie auf Seite 8 in der Zeitung „C“ vom #. Dezember 2012: (es folgt die Farbfotokopie der Anlage K 3, vgl. Bl. ### d.A.).
6Dieser Beschluss ist im Rechtfertigungsverfahren durch Urteil vom 28.02.2013 aufrechterhalten worden. Im Berufungsverfahren (6 U 58/13 OLG Köln) haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Senat auf eine Reihen von Problemen hingewiesen hatte. Weiter heißt es in dem Protokoll (Bl. ### R der Beiakten): „ Aus der Sicht des Senats erscheint es sinnvoll, die Vielzahl der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären.“
7Der Kläger betreibt diesen Rechtstreit als das Hauptsacheverfahren wegen des Verstoßes der Beklagten gegen die Verpflichtung, „die Identität und Anschrift der ihre Verkaufsplattform nutzenden Vertragspartner anzugeben“ (S. 10 der Klageschrift).
8Der Kläger beantragt,
9(sinngemäß) wie erkannt.
10Die Beklagte stellt den Antrag,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie, die Beklagte, lediglich eine Plattform im Internet zur Verfügung stelle, über die Verträge über die in der Werbung enthaltenen Produkte abgeschlossen werden könnten, sie selbst jedoch weder mit den Käufern Kaufverträge schließe noch als Vertreterin des jeweiligen Verkäufers handele (unter Bezugnahme auf Screenshots in Anlagen B 1, 2 und die AGB, Anlage B 3, in denen sie sich in § 7 als Erklärungsbote bezeichnet, Bl.###, ###, ### d.A.). Dem Kläger gehörten als Mitglieder nicht eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vermitteln, deshalb berührten die behaupteten Zuwiderhandlungen die Interessen seiner Mitglieder auch nicht.
13Sie erhebt die Einrede der Verjährung: Die im Juni 2013 eingetretene Verjährung gemäß § 11 Abs.1 UWG sei nicht durch das einstweilige Verfügungsverfahren 14 O 174/12 LG Bonn gehemmt worden, denn dieses beziehe sich auf einen anderen Teil des Streitgegenstands als dieser Rechtsstreit. Im Eilverfahren habe der Kläger, wie sich u.a. Seite 9 der Antragsschrift in diesem Verfahren entnehmen lasse, nur die fehlenden Informationen zu ihrem, der Beklagten, Unternehmen angegriffen, nicht jedoch, wie „erstmals“ (S. 4 der KE) im vorliegenden Verfahren, die fehlenden Angaben zu den Drittunternehmen – ihren, der Beklagten Vertragspartnern. Daher sei die Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB (allenfalls) für den zum Gegenstand des Verfügungsverfahrens gemachtenTeil gehemmt worden.
14Ihre Pflicht, Angaben zum eigenen Unternehmen zu machen, verneint die Beklagte im Wesentlichen damit, dass sie nicht „der tatsächliche Verkäufer im Rechtssinne“ sei, die Pflicht, Angaben zum Unternehmen Dritter zu machen, damit, dass sie ihre Internetplattform zur Verfügung stelle, somit nicht als offener Stellvertreter oder in einer vergleichbaren Stellung auftrete (u.a. Seiten 6 ff der KE).
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet.
18I.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 5 a Abs. 3 UWG im tenorierten Umfang.
20a)
21Der Kläger ist aktiv legitimiert.
22Gem. § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus Abs. 1 u. a. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, die satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Voraussetzungen sind gegeben, denn die benannten Mitglieder des Klägers vertreiben Waren, die auch Gegenstand der Werbung wie Anlage K 3 sein können. Dem steht nicht entgegen, wie die Beklagte meint, dass sie über ihre Internetplattform solche Waren nur vermittelt und dabei ihre Dienstleistungen in erster Linie nicht Endverbrauchern anbiete, sondern gewerblichen Verkäufern - während der Kläger keine erhebliche Zahl von Unternehmen ausweise, die Plattformen im Internet betrieben, sondern vielmehr nur solche, die eigene Waren an Verbrauchern verkaufen bzw. Verträge über deren Lieferung abschließen. Zum einen schließt die Beklagte Verträge mit ihren Kunden (§ 2 der AGB). Zum anderen:
23Mit „Vertreiben“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist der Absatz von Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt gemeint. Die Beklagte und die benannten Mitglieder des Klägers vertreiben Waren auf demselben Markt. Sie vertreiben auch Waren „gleicher oder verwandter Art“. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Die beiderseitig vertriebenen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann. Die Mitglieder des Klägers können beeinträchtigt werden, wenn die Beklagte gleiche Waren anbietet. Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform oder die Vertriebsmethode, solange die vertriebenen Waren gleich oder verwandt sind (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl. Rdn. 3.38a zu § 8 UWG).
24b)
25Der Kläger hat den tenorierten Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1; 5 a Abs. 2, 3 UWG. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Anzeige unlauter geschäftlich gehandelt, denn sie hat die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass sie eine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG vorenthalten hat.
26aa)
27Die Anwendung von § 5 a Abs. 2 UWG setzt, wie diejenige von § 3 Abs. 2 UWG, eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern voraus. Entsprechend der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt es sich dabei um ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammen hängt. Der Begriff dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Nur bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung kann das Lauterkeitsrecht Anwendung finden (vgl. Köhler, a.a.O., Rdn. 3 zu § 2 UWG). Das ist hier der Fall.
28bb)
29Die Beklagte hat den Verbrauchern, die die Anzeige wie die Anlage K 3 gelesen
30haben, eine Information vorenthalten, die wesentlich ist; damit hat sie unlauter gehandelt, § 5 a Abs. 2 UWG.
31Was wesentlich in diesem Sinne ist, wird u. a. in § 5 a Abs. 3 UWG bestimmt. Danach ist Voraussetzung für die Informationspflicht gemäß Abs.3 Nr. 2, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Damit hat der Gesetzgeber die Vorgaben in Art. 7 Abs. 4 der die vollständige Harmonisierung (Erwägungsgründe 14, 15 der Richtlinie) bewirkenden Richtlinie 2005/29 EG (UGP – Richtlinie) (Formulierung: „Aufforderung zum Kauf“) und der Definition in Art. 2 lit. i UGP Richtlinie erfüllt. Der Verbraucher muss durch dieses Angebot so hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werden, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Die Möglichkeit, das Produkt sofort erwerben zu können, muss nicht geboten werden (EuGH GRUR 2011, 930, Tz 49). Das heißt, es kommt für die Notwendigkeit, die vorgeschriebenen Informationspflichten zu erfüllen, im Wesentlichen darauf an, ob der Verbraucher aufgrund der mitgeteilten Angaben (Preis, Waren – oder Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat, eine auf den Erwerb der Ware oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung gerichtete Willenserklärung, in der Regel also ein Angebot, abzugeben. Dieses wird nur bei einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung im Allgemeinen nicht der Fall sein, jedoch in der Regel bei einer invitatio ad offerendum und – erst recht – bei einem rechtlich bindenden Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB (so: BT-Drucksache 16/10145, Seite 25).
32Die Beklagte hat mit der Anzeige Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ein Angebot abgeben konnte. Die angebotenen Waren werden in der Anzeige so vorgestellt, dass sich die Verbraucher von ihren Merkmalen eine klare Vorstellung machen kann. Der Augenschein der Anzeige ergibt, dass Gegenstand der Anzeige die Abbildungen, die Preise und eine schlagwortartige Charakterisierung der Waren und darunter, in kleinerer Schrift, eine nähere Beschreibung ist. Es handelt sich dabei um eine Produktwerbung, welche Merkmale und Preise der Produkte in einer Weise angibt, die den Verbrauchern, die die Anzeige lesen, ermöglicht, einen Kauf zu tätigen, und die jedenfalls der mittelbaren Absatzförderung dient. Die in der Anzeige benannten Unternehmen (U, T, N, L, K) erscheinen als Hersteller oder Lizenzgeber für eine Marke. Zwar bleibt in der Anzeige offen, ob die Beklagte oder ein Dritter der Verkäufer ist; das Fehlen dieses wesentlichen Merkmals für das Zustandekommen eines Vertrages (essentialia negotii) ist gerade Gegenstand des Vorwurfs und vermag deshalb die Beklagte nicht zu entlasten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2013, 2 U 12/13, S.12, Anl. K 23, Bl. 187R d.A.).
33cc)
34Die Beklagte trifft die Informationspflicht, weil sie unstreitig die Anzeige hat veröffentlichen lassen und damit die in der Anzeige wie Anlage K 3 wiedergegebenen Waren angeboten hat. Dann war sie nach § 5 a Abs.3 Nr. 2 UWG verpflichtet, Identität und Anschrift „des Unternehmers“ oder „des Unternehmers, für den er handelt“, anzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob sie oder – wie in diesem Rechtstreit unstreitig - dritte Verkäufer einem etwaigen Käufer die Waren anbieten sollten. Es kommt nicht darauf an, wer tatsächlich verkaufen wollte, sondern nur darauf, wer die Waren in dem Kommunikationsmittel im oben genannten Sinn „anbietet“ (vgl OLG Frankfurt MD 2013, 611, 613).
35Bei der Definition der „Aufforderung zum Kauf“ (im Sinne der Artt. 7 Abs. 4; 2 lit.i der UGP-Richtlinie) ist von einem großzügigen Maßstab auszugehen, denn nur so kann das Ziel der Richtlinie erreicht werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Art. 1, vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Tz 30). Wenn der Verbraucher über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert wird, soll es ihm auch ermöglicht werden, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Daraus folgt wiederum die Pflicht desjenigen, der die Anzeige (das „Angebot“) veranlasst hat, dem Verbraucher Basisinformationen an die Hand geben, die er, der Verbraucher, benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (Bewegungsgründe 14, 15 zur Richtlinie). Es ist bereits seit Jahren Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es „ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands (ist), dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt“ (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 25-27 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln WRP 2013, 191, 192, Tz 4).
36Verantwortlich ist derjenige Unternehmer, der im Kommunikationsmittel anbietet (siehe OLG Köln, a.a.O: „Werbetreibende“) – ohne Rücksicht auf beabsichtigte Vertragsverhältnisse. Art. 7 Abs. 2 der UGP - Richtlinie bezeichnet den Handelnden als „ein Gewerbetreibender“, der die wesentlichen Informationen unterlässt. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob im Anschluss an das „Angebot“ tatsächlich andere Personen als (materiell-rechtliche) Verkäufer vorgesehen sind, noch darauf, ob der Anbietende als oder wie ein offener Stellvertreter handelt, sondern darauf, ob die Anzeige die Voraussetzungen des § 5 a Abs.3 UWG erfüllt. Auch im Urteil des OLG München vom 01.12.2011, 6 U 1577/11 (u. a. BeckRS 2012, 08640) wird zutreffend darauf abgestellt, dass das Auftreten des Gewerbetreibenden ohne Bedeutung sei („Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich als Vermittlerin auftrete…“).
37c)
38Die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 UWG ist überschritten. Hiernach sind geschäftliche Handlungen dann unzulässig, wenn sie dazu geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. Dieses ist wiederum bei der Vorenthaltung gesetzlich vorgeschriebener Informationen ohne weitere Prüfung anzunehmen, weil der Gesetzgeber ein Überschreiten der Schwelle festgeschrieben hat (vgl.OLG Hamm, MD 2012, 508, 512; OLG Köln MD 2014, 44, 45; OLG München MD 2014, 64, jew. m.w.N.).
39Unabhängig davon wäre im Einzelfall diese Schwelle aus folgenden Gründen überschritten:
40Die Beklagte legt in der Anzeige nicht offen, dass sie nur Dienstleistungen erbringen will, erst recht nicht alle wesentlichen Merkmale ihrer (beabsichtigten) Dienstleistung, sondern tritt wie eine Anbieterin auf, also als derjenige, der im eigenen Namen die angebotenen Waren verkaufen will. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Handeln im Auftrag eines oder als Vermittlerin für einen Dritten sind nicht zu erkennen; es fehlen auch die Anknüpfungspunkte für die Auslegungsregel des unternehmensbezogenen Geschäfts (§ 164 Abs.1 Satz 2 BGB):
41Blickfangmäßig erscheinen die Worte „Weihnachts-Shopper“, „N2.de-das Zuhause – Kaufhaus“, N2.de - Ein ganzes Kaufhaus nur für mich“, „Jetzt 10 % Rabatt * sichern“. Ein Vermittler ist kein „Kaufhaus“ und sichert auch keinen Rabatt für einen Kaufpreis zu, sondern allenfalls der Verkäufer. Aus alledem ergibt sich für den unbefangenen Betrachter aus dem Empfängerhorizont, also: nach der Verkehrsanschauung, nicht, dass eigentlicher Anbieter der Produkte in der Anzeige eine von der Beklagten verschiedene Person sein soll, während sie, die Beklagte, nur für die von ihr betriebene Plattform in einem Printmedium werben wollte.
42Dieses Gerieren der Beklagten als potentieller Vertragspartner der Interessenten und potentiellen Käufer (Verbraucher) stellt sich nicht nur als das Vorenthalten einer wesentlichen Information dar, sondern ist im vorliegenden Fall für die betroffenen Verbraucher besonders gefährlich. Der Verbraucher vertraut im Moment der Kenntnisnahme der Werbung darauf, dass er mit der Firma E AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften einen besonders starken und zuverlässigen Vertragspartner erhält. Tatsächlich verstecken sich aber hinter diesem angeblich starken Vertragspartner unbekannte Dritte, die auf diese Weise vom guten Namen der Firma E AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften profitieren. Die Beklagte darf sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dahinter „verstecken“, dass sie wie ein Verkäufer auftritt, ohne jeden Hinweis darauf, dass sie in Wirklichkeit lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe dritte Personen die Kaufgeschäfte abwickeln können (Rechtsgedanke des § 116 BGB und des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG) und sich dann darauf berufen, dass sie von den Informationspflichten befreit sei, weil sie dagegen verstößt
43d)
44Es kommt nicht darauf an, dass die potentiellen Kunden über das Internet den Namen der tatsächlichen Verkäufer erfahren hätten. Die Vorschrift des § 5 a Abs. 2, 3 UWG bezweckt die Umsetzung von Art. 7 der UGP-Richtlinie, dient, wie oben dargelegt, dem Verbraucherschutz. Dieser soll einsetzen, wenn der Verbraucher das „Angebot“ wahrnimmt, nicht später, nicht aufgrund weiterer Nachforschungen und nicht unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher sich Informationen über das Internet beschaffen kann. Deshalb muss ein Angebot dieser Art grundsätzlich die Identität und Anschrift des Unternehmers (oder des Dritten) bereits enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Es wäre der Beklagten auch möglich gewesen, in einer anders gestalteten Anzeige hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass sie und/oder ein Dritter als Anbietende(r) auftrete, etwa indem sie ihre oder die Identität und die Anschrift des Unternehmers, für den sie handelte, offenlegte (vgl. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG), und/oder indem sie, in Anlehnung an die Überlegungen des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (a.a.O.), den konkreten Hinweis in der Anzeige erteilte, dass Firma und Anschrift derjenigen, auf die es ankam, unter einer bestimmten Internetadresse oder Telefonnummer in Erfahrung gebracht werden können.
45e)
46Die Beklagte kann die Erfüllung des Anspruchs nicht verweigern (§ 214 BGB); der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Zwar ist dessen Kenntnis im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG spätestens am 06.12.2012, dem Datum der Abmahnung, zu unterstellen, so dass ohne Unterbrechung/Hemmung die Verjährung vor Klageerhebung - Eingang der Klage: 05.09.2013 – eingetreten wäre. Die Hemmung der Verjährung folgt jedoch aus § 204 Abs.1 Nr.9 BGB, ggfs. in Verbindung mit § 203 BGB aufgrund der Verständigung vor dem OLG Köln, die vom Senat aufgeworfenen Probleme in der Hauptsache zu klären, so dass dahinstehen bleibt, ob die Beklagte – wie der Kläger meint - mit der Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstößt.
47aa)
48Die Verjährung des Anspruchs wurde durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei Gericht eingegangen am 17.12.2012, gemäß §§ 204 Abs.1 Nr.9 BGB, 167 ZPO gehemmt. Die Hemmung endet mit dem Ende der Hauptsache, also dieses Rechtsstreits (vgl. Palandt–Ellenberger 71.Aufl., Rn 41 zu § 204 BGB). Das einstweilige Verfügungsverfahren betraf denselben konkreten Verstoß der Beklagten wie dieses Hauptsacheverfahren, nicht nur einen Teil davon.
49Eine Teilklage im einstweiligen Verfügungsverfahren hätte dann vorgelegen, wenn mit dem Antrag nicht der vollständige Anspruch geltend gemacht worden wäre, sondern nur ein Teil (Schwippert, WRP 2013, 137, Tz.14). Werden alle wettbewerbswidrigen Aussagen einer konkreten Wettbewerbshandlung angegriffen, handelt es sich um einen Streitgegenstand (Schwippert a.a.O.; auch BGH GRUR 2013, 401= MDR 2013, 417 – Biomineralwasser – Tz. 24 ff). Der Streitgegenstand des Verfahrens 14 O 174/12 war nicht begrenzt. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstandes bildet, zählen alle wesentlichen Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH a.a.O., Tz.19). Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Kläger alle Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 5 a Abs.3 UWG erforderlich sind, also auch die Alternative 2 in Nr. 2 (vgl. u.a. S. 8 unten der Antragsschrift). Das haben die erkennenden Richter auch ohne die Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20.02.2013 so verstanden, wie sich aus dem Urteil ergibt, das stets auf die konkrete Verletzungsform, die Anzeige, abstellt. Soweit, entsprechend dem Antrag der Verfügungsklägerin in Verbindung mit § 938 ZPO, der Inhalt des Verbots im Tenor verbalisiert worden ist, bewirkt das keine Einschränkung des auf die gesamte Anzeige – ebenfalls Gegenstand des Tenors – bezogenen Verbots: Der Tenor verbietet der Beklagten als der zur Unterlassung Verpflichteten, in einer bestimmten Form – der Anzeige – zu werben, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu dem/den Unternehmen zu machen, das/ die es angeht. Sinn der Verbalisierung war es dagegen nicht, einzelne Beanstandungen einschränkend zu umschreiben (dazu: BGH GRUR 2014, 91 – Treuepunkte-Aktion -, Tz. 15 f; Stieper WRP 2013, 563). Es kann deshalb dahinstehen, ob das überhaupt möglich war.
50f)
51Der festgestellte Verstoß indiziert die Wiederholungsgefahr.
52II.
53Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (§§ 12 Abs.1 S.2 UWG, 291, 288 Abs.1 BGB, 287 ZPO, vgl. KG MD 2013, 592, 596)
54III.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
56Streitwert: € 25.000,-
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Anordnung von Ordnungshaft
oder
einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen zu werben:
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.09.2013 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar
a) zum Unterlassungsanspruch im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR,
b) im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, näher beschrieben auf Seiten 4 f der Klageschrift in Verbindung mit den Anlagen K 1 und K 2, zählt, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Werbung, wie in der „C“ vom 02.12.2012, Seite 8 (Anlage K 3 = Bl. ## d.A.), veröffentlicht, in Anspruch, weil diese Werbung nicht die Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmers angebe.
3In dem vorlaufenden Eilverfahren (14 O 174/12) hat die Kammer am 27.12.2012 antragsgemäß eine Beschlussverfügung erlassen, mit der der Beklagten untersagt worden ist, bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig
4- die Identität (vollständige Firmierung/Firma, inklusive Rechtsformzusatz) und
5- die Anschrift des Unternehmens, das ist diejenige des inländischen Geschäftssitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), der maßgebend dafür ist, bei welchem Amtsgericht als Registergericht die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG anzumelden ist, anzugeben, wenn dies geschieht wie auf Seite 8 in der Zeitung „C“ vom #. Dezember 2012: (es folgt die Farbfotokopie der Anlage K 3, vgl. Bl. ### d.A.).
6Dieser Beschluss ist im Rechtfertigungsverfahren durch Urteil vom 28.02.2013 aufrechterhalten worden. Im Berufungsverfahren (6 U 58/13 OLG Köln) haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Senat auf eine Reihen von Problemen hingewiesen hatte. Weiter heißt es in dem Protokoll (Bl. ### R der Beiakten): „ Aus der Sicht des Senats erscheint es sinnvoll, die Vielzahl der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären.“
7Der Kläger betreibt diesen Rechtstreit als das Hauptsacheverfahren wegen des Verstoßes der Beklagten gegen die Verpflichtung, „die Identität und Anschrift der ihre Verkaufsplattform nutzenden Vertragspartner anzugeben“ (S. 10 der Klageschrift).
8Der Kläger beantragt,
9(sinngemäß) wie erkannt.
10Die Beklagte stellt den Antrag,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie, die Beklagte, lediglich eine Plattform im Internet zur Verfügung stelle, über die Verträge über die in der Werbung enthaltenen Produkte abgeschlossen werden könnten, sie selbst jedoch weder mit den Käufern Kaufverträge schließe noch als Vertreterin des jeweiligen Verkäufers handele (unter Bezugnahme auf Screenshots in Anlagen B 1, 2 und die AGB, Anlage B 3, in denen sie sich in § 7 als Erklärungsbote bezeichnet, Bl.###, ###, ### d.A.). Dem Kläger gehörten als Mitglieder nicht eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vermitteln, deshalb berührten die behaupteten Zuwiderhandlungen die Interessen seiner Mitglieder auch nicht.
13Sie erhebt die Einrede der Verjährung: Die im Juni 2013 eingetretene Verjährung gemäß § 11 Abs.1 UWG sei nicht durch das einstweilige Verfügungsverfahren 14 O 174/12 LG Bonn gehemmt worden, denn dieses beziehe sich auf einen anderen Teil des Streitgegenstands als dieser Rechtsstreit. Im Eilverfahren habe der Kläger, wie sich u.a. Seite 9 der Antragsschrift in diesem Verfahren entnehmen lasse, nur die fehlenden Informationen zu ihrem, der Beklagten, Unternehmen angegriffen, nicht jedoch, wie „erstmals“ (S. 4 der KE) im vorliegenden Verfahren, die fehlenden Angaben zu den Drittunternehmen – ihren, der Beklagten Vertragspartnern. Daher sei die Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB (allenfalls) für den zum Gegenstand des Verfügungsverfahrens gemachtenTeil gehemmt worden.
14Ihre Pflicht, Angaben zum eigenen Unternehmen zu machen, verneint die Beklagte im Wesentlichen damit, dass sie nicht „der tatsächliche Verkäufer im Rechtssinne“ sei, die Pflicht, Angaben zum Unternehmen Dritter zu machen, damit, dass sie ihre Internetplattform zur Verfügung stelle, somit nicht als offener Stellvertreter oder in einer vergleichbaren Stellung auftrete (u.a. Seiten 6 ff der KE).
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet.
18I.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 5 a Abs. 3 UWG im tenorierten Umfang.
20a)
21Der Kläger ist aktiv legitimiert.
22Gem. § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus Abs. 1 u. a. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, die satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Voraussetzungen sind gegeben, denn die benannten Mitglieder des Klägers vertreiben Waren, die auch Gegenstand der Werbung wie Anlage K 3 sein können. Dem steht nicht entgegen, wie die Beklagte meint, dass sie über ihre Internetplattform solche Waren nur vermittelt und dabei ihre Dienstleistungen in erster Linie nicht Endverbrauchern anbiete, sondern gewerblichen Verkäufern - während der Kläger keine erhebliche Zahl von Unternehmen ausweise, die Plattformen im Internet betrieben, sondern vielmehr nur solche, die eigene Waren an Verbrauchern verkaufen bzw. Verträge über deren Lieferung abschließen. Zum einen schließt die Beklagte Verträge mit ihren Kunden (§ 2 der AGB). Zum anderen:
23Mit „Vertreiben“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist der Absatz von Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt gemeint. Die Beklagte und die benannten Mitglieder des Klägers vertreiben Waren auf demselben Markt. Sie vertreiben auch Waren „gleicher oder verwandter Art“. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Die beiderseitig vertriebenen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann. Die Mitglieder des Klägers können beeinträchtigt werden, wenn die Beklagte gleiche Waren anbietet. Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform oder die Vertriebsmethode, solange die vertriebenen Waren gleich oder verwandt sind (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl. Rdn. 3.38a zu § 8 UWG).
24b)
25Der Kläger hat den tenorierten Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1; 5 a Abs. 2, 3 UWG. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Anzeige unlauter geschäftlich gehandelt, denn sie hat die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass sie eine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG vorenthalten hat.
26aa)
27Die Anwendung von § 5 a Abs. 2 UWG setzt, wie diejenige von § 3 Abs. 2 UWG, eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern voraus. Entsprechend der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt es sich dabei um ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammen hängt. Der Begriff dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Nur bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung kann das Lauterkeitsrecht Anwendung finden (vgl. Köhler, a.a.O., Rdn. 3 zu § 2 UWG). Das ist hier der Fall.
28bb)
29Die Beklagte hat den Verbrauchern, die die Anzeige wie die Anlage K 3 gelesen
30haben, eine Information vorenthalten, die wesentlich ist; damit hat sie unlauter gehandelt, § 5 a Abs. 2 UWG.
31Was wesentlich in diesem Sinne ist, wird u. a. in § 5 a Abs. 3 UWG bestimmt. Danach ist Voraussetzung für die Informationspflicht gemäß Abs.3 Nr. 2, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Damit hat der Gesetzgeber die Vorgaben in Art. 7 Abs. 4 der die vollständige Harmonisierung (Erwägungsgründe 14, 15 der Richtlinie) bewirkenden Richtlinie 2005/29 EG (UGP – Richtlinie) (Formulierung: „Aufforderung zum Kauf“) und der Definition in Art. 2 lit. i UGP Richtlinie erfüllt. Der Verbraucher muss durch dieses Angebot so hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werden, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Die Möglichkeit, das Produkt sofort erwerben zu können, muss nicht geboten werden (EuGH GRUR 2011, 930, Tz 49). Das heißt, es kommt für die Notwendigkeit, die vorgeschriebenen Informationspflichten zu erfüllen, im Wesentlichen darauf an, ob der Verbraucher aufgrund der mitgeteilten Angaben (Preis, Waren – oder Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat, eine auf den Erwerb der Ware oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung gerichtete Willenserklärung, in der Regel also ein Angebot, abzugeben. Dieses wird nur bei einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung im Allgemeinen nicht der Fall sein, jedoch in der Regel bei einer invitatio ad offerendum und – erst recht – bei einem rechtlich bindenden Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB (so: BT-Drucksache 16/10145, Seite 25).
32Die Beklagte hat mit der Anzeige Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ein Angebot abgeben konnte. Die angebotenen Waren werden in der Anzeige so vorgestellt, dass sich die Verbraucher von ihren Merkmalen eine klare Vorstellung machen kann. Der Augenschein der Anzeige ergibt, dass Gegenstand der Anzeige die Abbildungen, die Preise und eine schlagwortartige Charakterisierung der Waren und darunter, in kleinerer Schrift, eine nähere Beschreibung ist. Es handelt sich dabei um eine Produktwerbung, welche Merkmale und Preise der Produkte in einer Weise angibt, die den Verbrauchern, die die Anzeige lesen, ermöglicht, einen Kauf zu tätigen, und die jedenfalls der mittelbaren Absatzförderung dient. Die in der Anzeige benannten Unternehmen (U, T, N, L, K) erscheinen als Hersteller oder Lizenzgeber für eine Marke. Zwar bleibt in der Anzeige offen, ob die Beklagte oder ein Dritter der Verkäufer ist; das Fehlen dieses wesentlichen Merkmals für das Zustandekommen eines Vertrages (essentialia negotii) ist gerade Gegenstand des Vorwurfs und vermag deshalb die Beklagte nicht zu entlasten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2013, 2 U 12/13, S.12, Anl. K 23, Bl. 187R d.A.).
33cc)
34Die Beklagte trifft die Informationspflicht, weil sie unstreitig die Anzeige hat veröffentlichen lassen und damit die in der Anzeige wie Anlage K 3 wiedergegebenen Waren angeboten hat. Dann war sie nach § 5 a Abs.3 Nr. 2 UWG verpflichtet, Identität und Anschrift „des Unternehmers“ oder „des Unternehmers, für den er handelt“, anzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob sie oder – wie in diesem Rechtstreit unstreitig - dritte Verkäufer einem etwaigen Käufer die Waren anbieten sollten. Es kommt nicht darauf an, wer tatsächlich verkaufen wollte, sondern nur darauf, wer die Waren in dem Kommunikationsmittel im oben genannten Sinn „anbietet“ (vgl OLG Frankfurt MD 2013, 611, 613).
35Bei der Definition der „Aufforderung zum Kauf“ (im Sinne der Artt. 7 Abs. 4; 2 lit.i der UGP-Richtlinie) ist von einem großzügigen Maßstab auszugehen, denn nur so kann das Ziel der Richtlinie erreicht werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Art. 1, vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Tz 30). Wenn der Verbraucher über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert wird, soll es ihm auch ermöglicht werden, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Daraus folgt wiederum die Pflicht desjenigen, der die Anzeige (das „Angebot“) veranlasst hat, dem Verbraucher Basisinformationen an die Hand geben, die er, der Verbraucher, benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (Bewegungsgründe 14, 15 zur Richtlinie). Es ist bereits seit Jahren Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es „ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands (ist), dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt“ (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 25-27 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln WRP 2013, 191, 192, Tz 4).
36Verantwortlich ist derjenige Unternehmer, der im Kommunikationsmittel anbietet (siehe OLG Köln, a.a.O: „Werbetreibende“) – ohne Rücksicht auf beabsichtigte Vertragsverhältnisse. Art. 7 Abs. 2 der UGP - Richtlinie bezeichnet den Handelnden als „ein Gewerbetreibender“, der die wesentlichen Informationen unterlässt. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob im Anschluss an das „Angebot“ tatsächlich andere Personen als (materiell-rechtliche) Verkäufer vorgesehen sind, noch darauf, ob der Anbietende als oder wie ein offener Stellvertreter handelt, sondern darauf, ob die Anzeige die Voraussetzungen des § 5 a Abs.3 UWG erfüllt. Auch im Urteil des OLG München vom 01.12.2011, 6 U 1577/11 (u. a. BeckRS 2012, 08640) wird zutreffend darauf abgestellt, dass das Auftreten des Gewerbetreibenden ohne Bedeutung sei („Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich als Vermittlerin auftrete…“).
37c)
38Die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 UWG ist überschritten. Hiernach sind geschäftliche Handlungen dann unzulässig, wenn sie dazu geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. Dieses ist wiederum bei der Vorenthaltung gesetzlich vorgeschriebener Informationen ohne weitere Prüfung anzunehmen, weil der Gesetzgeber ein Überschreiten der Schwelle festgeschrieben hat (vgl.OLG Hamm, MD 2012, 508, 512; OLG Köln MD 2014, 44, 45; OLG München MD 2014, 64, jew. m.w.N.).
39Unabhängig davon wäre im Einzelfall diese Schwelle aus folgenden Gründen überschritten:
40Die Beklagte legt in der Anzeige nicht offen, dass sie nur Dienstleistungen erbringen will, erst recht nicht alle wesentlichen Merkmale ihrer (beabsichtigten) Dienstleistung, sondern tritt wie eine Anbieterin auf, also als derjenige, der im eigenen Namen die angebotenen Waren verkaufen will. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Handeln im Auftrag eines oder als Vermittlerin für einen Dritten sind nicht zu erkennen; es fehlen auch die Anknüpfungspunkte für die Auslegungsregel des unternehmensbezogenen Geschäfts (§ 164 Abs.1 Satz 2 BGB):
41Blickfangmäßig erscheinen die Worte „Weihnachts-Shopper“, „N2.de-das Zuhause – Kaufhaus“, N2.de - Ein ganzes Kaufhaus nur für mich“, „Jetzt 10 % Rabatt * sichern“. Ein Vermittler ist kein „Kaufhaus“ und sichert auch keinen Rabatt für einen Kaufpreis zu, sondern allenfalls der Verkäufer. Aus alledem ergibt sich für den unbefangenen Betrachter aus dem Empfängerhorizont, also: nach der Verkehrsanschauung, nicht, dass eigentlicher Anbieter der Produkte in der Anzeige eine von der Beklagten verschiedene Person sein soll, während sie, die Beklagte, nur für die von ihr betriebene Plattform in einem Printmedium werben wollte.
42Dieses Gerieren der Beklagten als potentieller Vertragspartner der Interessenten und potentiellen Käufer (Verbraucher) stellt sich nicht nur als das Vorenthalten einer wesentlichen Information dar, sondern ist im vorliegenden Fall für die betroffenen Verbraucher besonders gefährlich. Der Verbraucher vertraut im Moment der Kenntnisnahme der Werbung darauf, dass er mit der Firma E AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften einen besonders starken und zuverlässigen Vertragspartner erhält. Tatsächlich verstecken sich aber hinter diesem angeblich starken Vertragspartner unbekannte Dritte, die auf diese Weise vom guten Namen der Firma E AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften profitieren. Die Beklagte darf sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dahinter „verstecken“, dass sie wie ein Verkäufer auftritt, ohne jeden Hinweis darauf, dass sie in Wirklichkeit lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe dritte Personen die Kaufgeschäfte abwickeln können (Rechtsgedanke des § 116 BGB und des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG) und sich dann darauf berufen, dass sie von den Informationspflichten befreit sei, weil sie dagegen verstößt
43d)
44Es kommt nicht darauf an, dass die potentiellen Kunden über das Internet den Namen der tatsächlichen Verkäufer erfahren hätten. Die Vorschrift des § 5 a Abs. 2, 3 UWG bezweckt die Umsetzung von Art. 7 der UGP-Richtlinie, dient, wie oben dargelegt, dem Verbraucherschutz. Dieser soll einsetzen, wenn der Verbraucher das „Angebot“ wahrnimmt, nicht später, nicht aufgrund weiterer Nachforschungen und nicht unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher sich Informationen über das Internet beschaffen kann. Deshalb muss ein Angebot dieser Art grundsätzlich die Identität und Anschrift des Unternehmers (oder des Dritten) bereits enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Es wäre der Beklagten auch möglich gewesen, in einer anders gestalteten Anzeige hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass sie und/oder ein Dritter als Anbietende(r) auftrete, etwa indem sie ihre oder die Identität und die Anschrift des Unternehmers, für den sie handelte, offenlegte (vgl. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG), und/oder indem sie, in Anlehnung an die Überlegungen des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (a.a.O.), den konkreten Hinweis in der Anzeige erteilte, dass Firma und Anschrift derjenigen, auf die es ankam, unter einer bestimmten Internetadresse oder Telefonnummer in Erfahrung gebracht werden können.
45e)
46Die Beklagte kann die Erfüllung des Anspruchs nicht verweigern (§ 214 BGB); der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Zwar ist dessen Kenntnis im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG spätestens am 06.12.2012, dem Datum der Abmahnung, zu unterstellen, so dass ohne Unterbrechung/Hemmung die Verjährung vor Klageerhebung - Eingang der Klage: 05.09.2013 – eingetreten wäre. Die Hemmung der Verjährung folgt jedoch aus § 204 Abs.1 Nr.9 BGB, ggfs. in Verbindung mit § 203 BGB aufgrund der Verständigung vor dem OLG Köln, die vom Senat aufgeworfenen Probleme in der Hauptsache zu klären, so dass dahinstehen bleibt, ob die Beklagte – wie der Kläger meint - mit der Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstößt.
47aa)
48Die Verjährung des Anspruchs wurde durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei Gericht eingegangen am 17.12.2012, gemäß §§ 204 Abs.1 Nr.9 BGB, 167 ZPO gehemmt. Die Hemmung endet mit dem Ende der Hauptsache, also dieses Rechtsstreits (vgl. Palandt–Ellenberger 71.Aufl., Rn 41 zu § 204 BGB). Das einstweilige Verfügungsverfahren betraf denselben konkreten Verstoß der Beklagten wie dieses Hauptsacheverfahren, nicht nur einen Teil davon.
49Eine Teilklage im einstweiligen Verfügungsverfahren hätte dann vorgelegen, wenn mit dem Antrag nicht der vollständige Anspruch geltend gemacht worden wäre, sondern nur ein Teil (Schwippert, WRP 2013, 137, Tz.14). Werden alle wettbewerbswidrigen Aussagen einer konkreten Wettbewerbshandlung angegriffen, handelt es sich um einen Streitgegenstand (Schwippert a.a.O.; auch BGH GRUR 2013, 401= MDR 2013, 417 – Biomineralwasser – Tz. 24 ff). Der Streitgegenstand des Verfahrens 14 O 174/12 war nicht begrenzt. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstandes bildet, zählen alle wesentlichen Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH a.a.O., Tz.19). Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Kläger alle Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 5 a Abs.3 UWG erforderlich sind, also auch die Alternative 2 in Nr. 2 (vgl. u.a. S. 8 unten der Antragsschrift). Das haben die erkennenden Richter auch ohne die Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20.02.2013 so verstanden, wie sich aus dem Urteil ergibt, das stets auf die konkrete Verletzungsform, die Anzeige, abstellt. Soweit, entsprechend dem Antrag der Verfügungsklägerin in Verbindung mit § 938 ZPO, der Inhalt des Verbots im Tenor verbalisiert worden ist, bewirkt das keine Einschränkung des auf die gesamte Anzeige – ebenfalls Gegenstand des Tenors – bezogenen Verbots: Der Tenor verbietet der Beklagten als der zur Unterlassung Verpflichteten, in einer bestimmten Form – der Anzeige – zu werben, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu dem/den Unternehmen zu machen, das/ die es angeht. Sinn der Verbalisierung war es dagegen nicht, einzelne Beanstandungen einschränkend zu umschreiben (dazu: BGH GRUR 2014, 91 – Treuepunkte-Aktion -, Tz. 15 f; Stieper WRP 2013, 563). Es kann deshalb dahinstehen, ob das überhaupt möglich war.
50f)
51Der festgestellte Verstoß indiziert die Wiederholungsgefahr.
52II.
53Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (§§ 12 Abs.1 S.2 UWG, 291, 288 Abs.1 BGB, 287 ZPO, vgl. KG MD 2013, 592, 596)
54III.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
56Streitwert: € 25.000,-
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, - 2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, - 3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, - 4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, - 5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder - 2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.