Landgericht Bonn Urteil, 06. März 2014 - 14 O 75/13

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2014:0306.14O75.13.00
06.03.2014

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Anordnung von Ordnungshaft

oder

einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,

zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen zu werben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.09.2013 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar

a) zum Unterlassungsanspruch im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR,

b) im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 06. März 2014 - 14 O 75/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bonn Urteil, 06. März 2014 - 14 O 75/13

Referenzen - Gesetze

Landgericht Bonn Urteil, 06. März 2014 - 14 O 75/13 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 11 Verjährung


(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 116 Geheimer Vorbehalt


Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 7 Anmeldung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Vie

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Bonn Urteil, 06. März 2014 - 14 O 75/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Bonn Urteil, 06. März 2014 - 14 O 75/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Dez. 2013 - 2 U 12/13

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2013 (Az.: 38 O 72/12 KfH) wird mit der Maßgabe, dass in Ziffer I. des Tenors die Passage „ohne gleichze
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Bonn Urteil, 06. März 2014 - 14 O 75/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2017 - I ZR 231/14

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/14 Verkündet am: 14. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mein

Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 6 U 56/14

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.03.2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 14 O 75/13 –abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden

Referenzen

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2013 (Az.: 38 O 72/12 KfH) wird mit der Maßgabe, dass in Ziffer I. des Tenors die Passage „ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) des Unternehmens anzugeben“ sowie das nachfolgende Komma entfällt,

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und diejenige aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 10.000,- EUR und vor derjenigen aus dem Kostenpunkt Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 30.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Zahlung von Abmahnkosten nebst Zinsen.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2013 (Az.: 38 O 72/12 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dies im Kern wie folgt begründet:
Der Hauptantrag sei hinreichend bestimmt. Er gebe zu erkennen, dass das als Vertragspartner fungierende Unternehmen zu benennen sei.
Die Anzeigen beinhalteten jeweils ein Angebot zum Geschäftsabschluss im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG und keine reine Imagewerbung für die Marke E.
Den Anzeigen fehle jedenfalls eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, nämlich über die Identität und Anschrift des Unternehmers. Unstreitig betreibe die Beklagte selbst als Einkaufsverband keinen Einzelhandel und auch keinen sonstigen Absatz an Verbraucher. Dann aber sei sie verpflichtet, dem Verbraucher Identität und Anschrift des Unternehmers zugänglich zu machen, für den sie mit der Produktwerbung handele (§ 5 Abs. 3 Ziff. 2, Alt. 2 UWG), mithin die Adressen der teilnehmenden Händler. Aufgrund der räumlichen Beschränkung des Werbemediums könnten die Angaben über einen Verweis erfolgen.
Ein Händlernachweis fehle. Weder die kommentarlos angegebene Internetadresse www.e.,de, noch der QR-Code gäben zu erkennen, wie die teilnehmenden Händler in Erfahrung gebracht werden könnten. Auch die alternative Möglichkeit, einen Händlernachweis telefonisch in Erfahrung zu bringen, sei nicht eröffnet; eine Telefonnummer nicht angegeben.
Es liege in der Verantwortung des Werbenden, wie er sich aus dem Verbotsbereich entferne (OLG Stuttgart - 2 U 57/08, bei juris Rz. 54 ff, m.w.N.).
Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 683, 670 BGB.
10 
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
11 
Sie trägt vor:
12 
Der Hauptantrag sei zu unbestimmt, da er nicht erkennen lasse, auf welches Unternehmen er sich beziehe. Es handele sich um einen anderen Streitgegenstand, wenn die Beklagte in Abkehr vom ursprünglichen Petitum nun nicht mehr ihre eigene „Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz)" angeben solle, sondern die ihrer 1.800 Mitglieder. Der Kläger habe sein Klageziel im Verlauf des Eilverfahrens und des anschließenden Hauptverfahrens geändert, ohne ihren Klageantrag anzupassen. Zumindest zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Streitgegenstand nicht eindeutig bestimmt gewesen.
13 
Von einer „unschädlichen Überbestimmung" könne nur dann gesprochen werden, wenn mit dieser das Verbot unter zusätzliche Bedingungen gestellt werde, so dass die abstrakte Beschreibung nicht über die in der Anzeige verkörperte konkrete Verletzungsform hinausgehe.
14 
Darüber hinaus genüge der Hauptantrag nicht der Rechtsprechung zu gesetzeswiederholenden Klageanträgen.
15 
Der Hauptantrag sei auch unbegründet. Die Angabe von 1.800 Firmierungen sei unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Werbemediums nicht möglich.
16 
Der in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2012 gestellte Hilfsantrag sei unbegründet, wenn nicht unzulässig, da ohne Bezug zum Lauterkeitskern. Die Bezugnahme auf die Werbung ersetze nicht deren Beschreibung. Daher liege ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot vor. Jedenfalls gehe ein solches Petitum in der Sache zu weit.
17 
Der zweite Hilfsantrag trage zwar den Einwänden des Landgerichts Rechnung, übersehe aber, dass es sich bei den beanstandeten Werbeanzeigen nicht um ein „Angebot" i.S.v. § 5a Abs. 3 UWG handele. Der Teilnehmerkreis sei offen und hänge nicht von Vorgaben der Beklagten ab.
18 
Mangels Vertriebshinweises habe der Verbraucher gerade nicht die Möglichkeit, direkt einen Vertrag abzuschließen, da ein wesentlicher Vertragsbestandteil in der Werbung fehle.
19 
Für den auf die konkreten Anzeigen beschränkten Antrag fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Anzeigen ersichtlich auf die Fußballeuropameisterschaft 2012 zugeschnitten seien (vorgebracht in der Berufungsreplik).
20 
Der Senat habe (vgl. K 33) bereits ein Verbot ausgesprochen, dem die Beklagte kaum genügen könne, ohne auch den vorliegenden Unterlassungstenor zu beachten.
21 
Die Beklagte beantragt in der Sache,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufungen zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Formulierung „ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) des Unternehmens anzugeben“ und das dieser Formulierung folgende Wort „und“ durch das Wort „wenn“ ersetzt wird.
25 
Er trägt vor:
26 
Die Formulierung des Hauptunterlassungsantrags und des landgerichtlichen Tenors beinhalte klar das Begehr, die Identität desjenigen zu offenbaren, der Vertragspartner werde, sofern der Verbraucher vom werblich offerierten Angebot Gebrauch mache. Die Beschreibung der Vorgaben entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
27 
Der Kläger trage den beschränkten Kommunikationsmedien dadurch Rechnung, mache der Beklagten aber keine Vorgabe.
28 
Der erste Hilfsantrag sei gleichfalls zulässig, die Bezugnahme auf die Anzeigen ausreichend. Dass darin auch nicht unlautere Aussagen enthalten seien, sei unschädlich, da über die Klagebegründung zu klären.
29 
Auch der zweite Hilfsantrag sei begründet. Im Sinne der einschlägigen Vorschrift sei jeder als Verpflichteter anzusehen, der für Waren bzw. Dienstleistungsangebote Dritter werbe. Nur mit diesem Verständnis werde der durch die Regelung verfolgte Schutzzweck erreicht.
30 
Die Annahme eines Angebots könne im Rahmen des § 5a Abs. 3 UWG nicht von der Angabe der Identität des Unternehmens abhängen. Außerdem verweise die Beklagte auf 11.000 Unternehmen in Europa. In der Anzeige vom 10. Juni 2012 sei sogar unter Angabe des Gültigkeitsdatums ein Verweis auf den Erhalt des Angebots bei allen teilnehmenden Händlern die Rede. Insoweit werde sehr wohl den Verbrauchern ein Weg gewiesen, wo sie von dem beworbenen Angebot Gebrauch machen könnten. Im Übrigen werde sogar mittels des in den Anzeigen wiedergegebenen QR-Codes eine Bestellmöglichkeit der beworbenen Produkte eröffnet, wie schon in der Klage vorgetragen.
31 
Der Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012 - 2 W 32/12 (K 33) gehe um die Angaben der Beklagten selbst, hier um die Angaben zu ihren Mitgliedern.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 21. November 2013 Bezug genommen.
II.
33 
Die Berufung ist zulässig, auch soweit sie zum Zahlungsantrag nur in Abhängigkeit vom Unterlassungstenor begründet worden ist, aber unbegründet. Denn die zulässige Klage ist schon mit dem Hauptantrag auf Unterlassung (im Folgenden: Hauptantrag) in der Fassung, in der ihn der Kläger vor dem Senat - klarstellend, nicht klageändernd - gestellt hat, und auch mit dem Zahlungsantrag begründet, wie vom Landgericht zuerkannt; bei der Maßgabe das Wort „und“ durch das Wort „wenn“ zu ersetzen, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des Klägers ohne inhaltliche Auswirkung, da der landgerichtliche Urteilstenor an der fraglichen Stelle schon das Wort „wenn“ enthält.
34 
Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. Zu ihnen gilt, die landgerichtlichen Ausführungen ergänzend, was folgt.
A
35 
Der Hauptantrag ist zulässig, namentlich fehlt weder dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis (dazu 1.), noch dem Antrag die hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (dazu 2.). Der Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012 zum Aktenzeichen 2 W 32/12 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
1.
36 
Dem Kläger fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis für seine Klage. Ohne Erfolg zieht die Berufung dieses unter Hinweis auf den Kontext der Werbung, die Fußball-Europameisterschaft 2012, in Zweifel. Selbst wenn dieser Kontext sich auf die rechtliche Würdigung auswirken würde, führte dies nicht dazu, dass der Kläger kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr hätte, das Bestehen des erhobenen Unterlassungsanspruchs gerichtlich klären zu lassen. Allenfalls könnte die Wiederholungsgefahr berührt sein. Dies aber ist eine Begründetheitsfrage.
2.
37 
Der Hauptantrag ist nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
a)
38 
Es ist bezüglich jeder der angegriffenen Anzeigen nur ein einziger, einheitlicher Streitgegenstand gegeben.
aa)
39 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (vgl. zu dessen Einheitlichkeit und Bedeutung Büscher, GRUR 2012, 16, 24; Teplitzky, WRP 2012, 261, 263) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77, Rn. 18 - UHU; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145, Rn. 17 = WRP 2012, 1392 - Pelikan). Der Klagegrund umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klageantrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, NJW-RR 2012, 849, Rn. 15).
40 
Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen allerdings verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570, Rn. 9). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621, Rn. 31 = WRP 2012, 716 - OSCAR; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630, Rn. 14 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19, m.w.N. – Biomineralwasser; und Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 60/11, MDR 2013, 540, bei juris Rz. 13, m.w.N. – Peek & Cloppenburg III).
41 
Kann der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind, so liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51, m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19, m.w.N. – Biomineralwasser).
bb)
42 
Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Biomineralwaser-Entscheidung (a.a.O., bei juris Rz. 20 ff.) im Hinblick auf die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443, Rn. 23 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen) wie auch die Verwirklichung unterschiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach §§ 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe anzusehen (vgl. noch BGH, Urteil vom 08. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161, Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II).
cc)
43 
Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform, so liegt in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 24 – Biomineralwasser, u.H. auf BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184, Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, Urteil vom 07. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742, Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandung umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann.
44 
Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in denen er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 25 – Biomineralwasser).
dd)
45 
Hiervon ausgehend wendet sich der Kläger mit seinem Hauptantrag zwar gegen zwei Werbeanzeigen und damit gestützt auf zwei Lebenssachverhalte dagegen, dass die Beklagte die nach § 5a Abs. 3 UWG gebotenen Informationen zum Unternehmer nicht gegeben habe. Daraus, ob in der Anzeige die Unternehmensdaten der Beklagten oder diejenigen seiner teilnehmenden Genossen anzugeben gewesen wären, ergibt sich aber keine Änderung des Streitgegenstandes.
b)
46 
Der Hauptantrag ist auf dieser Grundlage hinreichend konkret gefasst, um den Streitgegenstand abzugrenzen.
aa)
47 
Auch soweit nur ein einheitlicher Lebenssachverhalt zur Überprüfung durch das Gericht gestellt wird, darf nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11, bei juris Rz. 22 – Kinderhochstühle im Internet II).
48 
Ein Klageantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen auch dann, wenn er zwar auslegungsbedürftig ist, der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts und damit auch der Unterlassungspflicht des Beklagten hinreichend deutlich wird. Schon aus dem oben dargelegten Streitgegenstandsbegriff folgt, dass neben dem Wortlaut des Antrages zur Klärung auch auf die Anspruchsbegründung zurückzugreifen ist. Der Kern der Unlauterkeit braucht nicht zwingend schon im Antrag hinreichend konkretisiert zum Ausdruck zu kommen. Es kann genügen, wenn er mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung hervorgeht, sofern sich die Begründung als Konkretisierung und nicht als Verschiebung des Antrages darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11, bei juris Rz. 24 f. – Kinderhochstühle im Internet II).
bb)
49 
Diesen Vorgaben genügt der Hauptantrag.
(1)
50 
Der Wortlaut dieses Antrages lässt, betrachtet man ihn isoliert, ohne in schädlicher Weise rein gesetzeswiederholend zu sein, nicht hinreichend klar erkennen, für welches Unternehmen die vom Kläger vermissten Angaben zu sein hätten. Er legt einen Bezug auf die Unternehmensdaten der Beklagten nahe, ohne aber diese ausdrücklich zu nennen.
(2)
51 
Auch in der Klageschrift hatte der Kläger noch nicht klar zu erkennen gegeben, ob es ihm um Angaben zur Beklagten zu tun war oder um diejenigen der „teilnehmenden Unternehmen“. Dies ist jedoch aus zwei Gründen unschädlich:
(2.1)
52 
Die aufgeworfene Unterscheidung berührt schon nicht den mit der Klage verfolgten Lauterkeitskern.
53 
§ 5a Abs. 3 UWG legt in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (UGP-Richtlinie) dem Werbenden eine Reihe von Informationspflichten auf (OLG München, WRP 2011, 1213, bei juris Rz. 23; BT-Drs. 16/10145, S. 25). Deren Zweck ist es, dass der Verbraucher sich informiert entscheiden kann, ob er mit dem anbietenden Unternehmen überhaupt in vertragliche Beziehungen treten will und dass keinerlei Zweifel darüber bestehe, an wen sich der Kunde mit Ansprüchen aus einem Vertrag ggf. zu wenden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 – I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169, bei juris Rz. 12, m.w.N.; s. schon OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 2 W 32/12).
54 
Um diesen Zweck zu erreichen, ist es unerheblich, ob der Werbende die Informationen im konkreten Fall über sein eigenes Unternehmen geben muss, weil dieses Anbieter ist oder über andere Unternehmen, weil er für deren Angebot wirbt. In jedem Fall wäre die Beklagte als Werbende zu Unternehmensinformationen gemäß § 5a Abs. 3 UWG verpflichtet, nur je nach dem konkreten Fall über je unterschiedliche Unternehmen.
55 
Auch für die Beklagte besteht keine Unsicherheit dadurch, dass diese Differenzierung, die ohnehin nur für den konkreten Fall erfolgen könnte, nicht in der Klage erfolgt ist. Denn der Streit der Parteien wird nicht darüber geführt, ob es sich um Werbung für Angebote der Beklagten handelt oder um solche von Drittunternehmen, ob also die gegebenen Informationen auf das richtige Unternehmen bezogen waren. Der Vorwurf des Klägers geht stattdessen dahin, dass sie diese Angaben überhaupt nicht gegeben habe (keine Fehlinformation, sondern eine Informationslücke).
(2.2)
56 
Darüber hinaus hat sich im Verfahren geklärt, dass der Kläger davon ausgeht und der Beklagten vorwirft, sie hätte die gebotenen Angaben in Bezug auf ihre „teilnehmenden Unternehmen“ nicht gegeben. Das Landgericht hat hierzu bindend festgestellt, dass es sich um eine Werbung für Drittunternehmen gehandelt habe, was die Berufung nicht angreift und auch durch den Hinweis auf eine Vermittlungsplattform nicht in Zweifel gezogen wird, weil der Vermittelnde gerade nicht selbst Vertragspartner wird. Auch darauf kommt es aber nicht an.
57 
Der Kläger beanstandet dies nicht, er macht es sich mit seinem Zurückweisungsantrag konkludent und mit seinem Berufungsvorbringen ausdrücklich zu eigen.
B
58 
Die Klage ist auch begründet. Die beiden angegriffenen Anzeigen enthalten nicht die nach § 5a Abs. 3 UWG gebotenen Angaben über das leistungsanbietende Unternehmen, hier die „teilnehmenden Unternehmen“ aus dem Kreis der Genossenschaftler der Beklagten.
1.
59 
Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930, Rn. 33 = WRP 2012, 189 - Konsumentombudsmannen/Ving Sverige).
60 
In der Werbung des Beklagten sind konkret bezeichnete, in ihren technischen Eigenschaften beschriebene und abgebildete Elektronikprodukte unter Angabe des Preises beworben worden. Aufgrund dieser Angaben ist der Verbraucher in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen (BGH, Urteil vom 18. April 2013 – I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169, bei juris Rz. 10 f.). Darüber streiten die Parteien in rechtlicher Hinsicht nicht.
2.
61 
Das Landgericht hat festgestellt, dass die angegriffenen Werbeanzeigen die nach § 5a Abs. 3 UWG gebotenen unternehmensbezogenen Informationen weder in Bezug auf die Beklagte selbst enthalten haben, noch in Bezug auf die - maßgebenden - „teilnehmenden Unternehmen“ mittels eines klaren und eindeutig zuzuordnenden Hinweises darauf, wo der Leser die Unternehmensangaben zu diesen Unternehmen erhalten könne. Dies zieht auch die Berufung nicht in Zweifel.
3.
62 
Fehl geht die Berufung angesichts dieser Feststellungen mit ihrem Angriff, es sei nicht möglich, in der gedruckten Werbung 1.800 teilnehmende Unternehmen hinreichend zu bezeichnen. Dies fordert weder der Kläger noch das Landgericht. Die Art und Weise, in der die Angabe erfolgen kann, wird ihm nicht vorgegeben. Durch den mit den Worten „wenn dies geschieht wie“ eingeleiteten Bezug ist nur festgeschrieben, dass eine solchermaßen gehaltene Werbung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Aus dem Verbotsbereich herauszufinden ist allein Aufgabe des Unterlassungsschuldners.
4.
63 
Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, es liege schon gar kein Angebot vor, weil der zum Vertragsabschluss bereite Unternehmer nicht benannt sei, was aus dem Hinweis auf die „teilnehmenden Unternehmen“ klar werde. In der Konsequenz dieses Argumentes liefe § 5a Abs. 3 UWG leer. Denn die Klarheit über den Vertragspartner, den man durch eine einfache Annahme des Angebotes bekäme, setzt streng genommen voraus, dass dieser so klar bezeichnet ist, dass der potentielle Kunde über ihn keinem Zweifel mehr unterliegen kann. Dann aber wären auch die Vorgaben des § 5a Abs. 3 UWG erfüllt.
64 
Das Argument führt außerdem am Normzweck vorbei. Die Vorschrift soll gerade die Fälle erfassen, in denen es zu einer Fehlvorstellung über den Vertragspartner kommen kann (vgl. schon oben zum Normzweck und zur Grenze der Zweifelsfreiheit). Einen erheblichen Teil des Anwendungsbereichs bilden daher gerade die Fälle, in denen zwar Angaben zu einem Unternehmen gemacht werden, aber nicht die vom Gesetz geforderten. Dem Normzweck wird es nur gerecht, wenn das Kriterium „Vertragspartner“ im Angebotsbegriff des § 5a Abs. 3 UWG nicht enthalten ist.
5.
65 
Die Wiederholungsgefahr ist nicht weggefallen.
a)
66 
An den Wegfall der kraft Gesetzes durch den Erstverstoß begründeten Wiederholungsgefahr sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus; Urteil vom 31. Mai 2001 – I ZR 82/99, MDR 2002, 285; bei juris Rz. 18). Grundsätzlich entfällt sie nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; auf einfache Zusagen oder ein zeitweises Wohlverhalten muss sich der Unterlassungsgläubiger regelmäßig nicht verweisen lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 – 2 U 138/10, VersR 2012, 706, bei juris Rz. 141 ff.; beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen IV ZR 175/11). Auch eine Veränderung des Umfeldes kann nur zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen, wenn gerade aufgrund der Änderungen in den Gegebenheiten nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Verletzer einen kerngleichen Verstoß erneut begehen werde; namentlich im Falle einer einschlägigen Gesetzesänderung (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 – 2 U 138/10, VersR 2012, 706; beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen IV ZR 175/11).
67 
Die Tatsachen, welche die Wiederholungsgefahr wegfallen lassen, hat der Verletzer darzulegen und nach Maßgabe des § 286 ZPO zu beweisen.
b)
68 
Der von der Beklagten ins Feld geführte Bezug zur Fußballeuropameisterschaft 2012 reicht hierfür nicht aus. Er ist für den Lauterkeitskern unerheblich. Das Fehlen von Informationen ist unabhängig von einem Ereignis, das sich der Werbende zunutze macht, um seinen Warenabsatz zu fördern.
c)
69 
Zudem ist, worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt, auch die Beziehung der Werbung auf das genannte sportliche Großereignis nicht so eng, dass mit dessen Ende davon ausgegangen werden könnte, die Beklagte werde nur bei Fußballeuropa- oder -weltmeisterschaften und nicht auch bei ähnlichen Ereignissen wieder kerngleich werben. Die Texte und Abbildungen, deren sich die Beklagte bedient hat, könnten sogar abseits des Fußballs, sei es bei anderen Sportarten oder mit einem gänzlich anderen Bezug, etwa zur Euro-Krise, unverändert zum Einsatz kommen.
III.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71 
Den Streitwert schätzt der Senat nach § 51 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4, 5 ZPO.
72 
Für eine Revisionszulassung besteht kein Grund (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere setzt der Senat lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung um.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.