Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Nov. 2015 - 4 WF 161/15
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinbach vom 10.09.2015 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des (früheren) Antragstellers dagegen, dass das Familiengericht bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für das Eheverfahren lediglich das Einkommen der beteiligten früheren Eheleute, nicht aber deren Vermögen berücksichtigt hat. Er ist der Auffassung, dass das von ihm in der Antragsschrift mit 150.000 EUR bezifferte Vermögen der früheren Eheleute, dass danach unter anderem aus dem je hälftigen Eigentum an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück besteht, unter Berücksichtigung eines Schonvermögens i.H.v. 30.000 EUR je Ehegatten mit 5 % in Ansatz zu bringen sei.
4II.
5Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
61. Der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, dass nach dem Gesetz neben dem Einkommen der beteiligten Ehegatten grundsätzlich auch deren Vermögensverhältnisse für die Festsetzung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen sind. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte allerdings äußerst umstritten. Die Ansichten divergierend zum einen hinsichtlich des Prozentsatzes, mit dem das Vermögen zu berücksichtigen ist, hier werden Prozentsätze zwischen 5 % (z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010 – 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 – 12 WF 140/12 -, FamRZ 2013, 149; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2013 – 5 WF 66/13 -, FamRZ 2014, 1226; KG, Beschluss vom 14.01.2014 – 17 WF 265/13 -, FuR 2014, 598; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2014 – 15 WF 11/14 -, FamRZ 2015, 529; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2015 - 21 WF 149/15; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 – 13 WF 19/15 -, FamRZ 2015, 1748) und 10 % (z. B. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 – 10 WF 3/14 -, SchlA 2015, 163; KG, Beschluss vom 05.05.2015 – 18 WF 60/14 -, AGS 2015, 132) angesetzt, und zum anderen hinsichtlich des von der Berücksichtigung auszunehmenden „Freibetrages“. Teilweise wird hierfür auf § 6 VStG a.F. abgestellt (KG, Beschluss vom 14.01.2014 – 17 WF 265/13 -, FuR 2014, 598), wonach für jeden Ehegatten 60.000 EUR und für jedes Kind weiterer 60.000 EUR anzusetzen wären, teilweise wird für jeden Ehegatten, ein Freibetrag in Höhe von 60.000 EUR gewährt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010 – 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2015 – 11 WF 6/15 -, AGS 2015, 133), der von manchen Gerichten dann noch um 10.000 EUR je Kind erhöht wird (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2014 – 15 WF 11/14 -, FamRZ 2015, 529; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2015 - 21 WF 149/15), teilweise wird aber auch nur ein Freibetrag von 30.000 EUR je Ehegatten gewährt (OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 – 12 WF 140/12 -, FamRZ 2013, 149; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 – 10 WF 3/14 -, SchlA 2015, 163; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 – 13 WF 19/15 -, FamRZ 2015, 1748). Schließlich gibt es auch noch die Auffassung, wonach nur ein Freibetrag i.H.v. 15.000 EUR je Ehegatten und 7500 EUR je Kind anzusetzen sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2013 – 5 WF 66/13 -, FamRZ 2014, 1226). Der Senat vermag sich keiner dieser Auffassungen anzuschließen, weil es für keinen dieser Werte einen aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt gibt, nachdem das Vermögenssteuergesetz aufgehoben worden ist, sondern dieser - wie die Divergenz der Entscheidungen zeigt - mehr oder weniger willkürlich, wenn auch für sich genommen durchaus plausibel - gewählt sind.
7Der Senat sieht den richtigen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten in § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 43 FamGKG für die Bestimmung des Verfahrenswertes von Ehesachen zum einen auf das Einkommen und zum anderen auf die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten abzustellen, hat im wesentlichen einen sozialpolitischen Hintergrund. Der Verfahrenswert der Ehesache und damit auch die hiermit verbundenen Kosten sollen an die Leistungsfähigkeit der beteiligten Ehegatten angepasst werden. Insoweit ist es zum einen sachgerecht, nicht nur das jeweilige Einkommen, sondern auch das Vermögen zu berücksichtigen, weil sich auch danach die Leistungsfähigkeit bestimmt, zum anderen folgt daraus aber auch, dass solche Vermögenswerte, auf die die Ehegatten für ihre private Lebensführung dringend angewiesen sind oder die sich sonst einer wirtschaftlichen Verwertung entziehen und deshalb ihre Leistungsfähigkeit nicht erhöhen, ausgenommen werden müsen. Diesbezüglich findet sich in § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII aber eine gesetzliche Regelung. Hier hat der Gesetzgeber angeordnet, dass bestimmte Vermögenswerte keine Berücksichtigung finden sollen, wenn es um die Frage geht, ob eine Partei bzw. ein Beteiligter die Verfahrenskosten tragen kann. Wenn solche Vermögenswerte für die Frage, ob Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache zu bewilligen ist, keine Berücksichtigung finden, weil sie hierfür tatsächlich nicht verfügbar sind, erscheint es konsequent, diese auch für die Berechnung des Verfahrenswertes, der nicht nur für die Gerichts-, sondern auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich ist, ebenfalls außer Betracht zu lassen.
8Zwar hat diese Betrachtungsweise gegenüber den sonst in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen, die mit festen Freibeträgen arbeiten, den Nachteil, dass eine Betrachtung im Einzelfall zu erfolgen hat. Dies erscheint dem Senat aber ohne weiteres hinnehmbar, denn zum einen gibt es ohne besondere Anhaltspunkte für die Gerichte keinen Anlass, das Vermögen der beteiligten Ehegatten zu ermitteln. Soweit einer der Beteiligten Verfahrenskostenhilfe beantragt, was nach Erfahrung des Senates bei einem sehr hohen Anteil der Verfahren der Fall ist, müssen die Vermögenswerte aber ohnehin ermittelt werden, so dass diese Ermittlungen auch für die Festsetzung des Verfahrenswertes berücksichtigt werden können. Zudem erweist sich die Anwendung des § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII in diesen Fällen auch in aller Regel nicht als problematisch.
9Von dem so ermittelten anzusetzenden Vermögen sind sodann 10 % zusätzlich zum Einkommen für den Verfahrenswert zu berücksichtigen. Angesichts der sich aus der Anwendung des § 115 Abs. 3 i.V.m. § 90 SGB XII ergebenden recht hohen Freibeträge, die sich jedenfalls für Eigenheimbesitzer – und dies ist bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen regelmäßig der bei weitem größte Vermögenswert - ergeben, erscheint es dem Senat im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Anwaltschaft an auskömmlichen Gebühren geboten, sich insoweit an der
10Obergrenze dessen zu bewegen, was bislang in der Rechtsprechung vertreten wurde.
112. Auf der Grundlage dieser Auffassung ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist. Sowohl aus dem Vortrag des Beschwerdeführers als auch aus den vorliegenden VKH-Unterlagen ergibt sich, dass das wesentliche Vermögen der beteiligten früheren Eheleute aus einer selbst genutzten Immobilie besteht. Dieses fällt aber unter das so genannte Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Weitere nennenswerte, d. h. den Freibetrag des § 90 Abs. 2 Ntr. 9 SGB XII übersteigende Vermögenswerte hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
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Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 1. Februar 2010 - 1 F 220/09 - dahin
abgeändert,
dass die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt werden:
a) Ehescheidung:
85.300,- EUR
b) Folgesache Versorgungsausgleich:
7.080,- EUR
c) insgesamt:
92.380,- EUR.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen.
Gründe
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Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 04.12.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz auf 34.830,00 € festgesetzt wird.
1
Gründe:
2A. Das Rechtsmittel der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 04.12.2014 ist als Beschwerde nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft.
3Es ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden.
4B. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg. Der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz ist auf 34.830,00 € festzusetzen.
51. Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG richtet sich der Verfahrenswert in Ehesachen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist dabei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten in Ansatz zu bringen. Unstreitig beläuft sich das Nettoeinkommen beider Ehegatten auf monatlich 4.900,00 EUR. Der dreifache Betrag ergibt 14.700,00 EUR. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts reicht dieser Betrag indes nicht aus, um im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 1 FamGKG dem Umfang und insbesondere der Bedeutung der Ehescheidung gerecht zu werden. Denn im Rahmen der notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 13.11.2013 vor dem Notar C in C2 unter der Urkundenrollen-Nummer: ###/2013 haben die Ehegatten in § 11 Abs. 4 ihr gemeinsames bereinigtes Vermögen mit 345.000,00 EUR angegeben.
62. Es wird nicht übersehen, dass sich das eheliche Vermögen nahezu ausschließlich aus einer ehemals gemeinsamen Liegenschaft in D zusammensetzt, welche von den geschiedenen Ehegatten nach wie vor in getrennten Bereichen bewohnt wird. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht eine Einbeziehung des beiderseitigen Vermögens in die Berechnung des Verfahrenswerts für die Ehescheidung abgelehnt.
7Eine derartige Differenzierung ist jedoch vom Wortlaut des § 43 Abs. 1 FamGKG nicht geboten und würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, welcher gerade darin liegt, sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert für eine Ehesache einfließen zu lassen. Insbesondere ergibt sich aus § 43 Abs. 1 FamGKG nicht, dass Vermögenswerte, welche zum Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, unberücksichtigt zu bleiben haben. Denn bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse einer Familie, in deren Eigentum sich eine Wohnimmobilie befindet, sind aber in der Regel besser als diejenigen einer Familie, die nur über gemieteten Wohnraum verfügt. Dabei führt die Einbeziehung des Verkehrswerts einer Wohnimmobilie in die Ermittlung des Verfahrenswerts auch nicht unmittelbar zu der Konsequenz, dass das Vermögen in Form eines Hausgrundstücks zur Finanzierung der Kosten des Ehescheidungsverfahrens einzusetzen wäre. Soweit die Beteiligten nämlich die Kosten des Ehescheidungsverfahrens nicht zu tragen vermögen, steht ihnen das Institut der Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung. In diesem Rahmen kann regelmäßig berücksichtigt werden, dass eine Immobilie, die der Familie als Wohnung dient, nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII nicht zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 17).
83. Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verkehrswert des ehelichen Vermögens indes nicht uneingeschränkt in die Berechnungen nach § 43 Abs. 1 FamGKG einzustellen. Vielmehr hat zunächst eine Kürzung um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten zu erfolgen, welcher zwischen 15.000,00 € (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11), 60.000,00 € (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 4) und 64.000,00 € (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5) liegt. Insoweit schließt sich der Senat der überwiegenden Auffassung an, welche einen Mittelwert in Höhe von etwa 30.000,00 € in Ansatz bringt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 8.4.2014, Az: 10 WF 3/14, NZFam 2014, 801, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az: 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829, juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8).
9Von dem Differenzbetrag fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 12).
104. Hieraus errechnet sich vorliegend ein Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz, bestehend aus dem Verfahrenswert für die Ehescheidung nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG und dem Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG, wie folgt:
11Verfahrenswert für die Ehescheidung: |
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gemeinsames Monatsnettoeinkommen |
4.900,00 € |
dreifacher Betrag |
14.700,00 € |
gemeinsames bereinigtes Vermögen |
345.000,00 € |
abz. Freibetrag Ehemann |
- 30.000,00 € |
abz. Freibetrag Ehefrau |
- 30.000,00 € |
Differenz: |
285.000,00 € |
hiervon 5 %: |
14.250,00 € |
Summe Verfahrenswert Ehescheidung: |
28.950,00 € |
Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich: |
|
gemeinsames Monatsnettoeinkomen |
4.900,00 € |
dreifacher Betrag |
14.700,00 € |
hiervon 10 %: |
1.470,00 € |
für 4 Anwartschaften: |
5.880,00 € |
Verfahrenswert für das Verbundverfahren: |
34.830,00 € |
C. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehescheidung wird auf 20.274,00 € und der für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 € festgesetzt; insgesamt beträgt der Verfahrenswert mithin 22.274,00 €.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am 20. Oktober 1972 miteinander die Ehe geschlossen. Seit Dezember 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 30. August 2012 hat der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer, die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat nachfolgend ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2012 hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die weitere Vertretung des Antragstellers bei Gericht angezeigt.
- 2
Am 27. März 2013 ist zu den Scheidungsanträgen der Beteiligten mündlich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - verhandelt worden. Am selben Tag ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden, weiterhin ist der Versorgungsausgleich geregelt worden. Am Ende des Verhandlungstermins hat das Amtsgericht - Familiengericht - beschlossen und verkündet, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.300,00 € festgesetzt wird, der Wert für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 €.
- 3
Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 hat der Beschwerdeführer die Verfahrensfestsetzung für das Scheidungsverfahren beantragt. Er kam in seiner Berechnung insgesamt auf einen Wert für das Scheidungsverfahren in Höhe von 20.188,00 €. Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die Legitimation des Beschwerdeführers für die Stellung eines Wertfestsetzungsantrages in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2013 zur Frage von Vermögenswerten der Beteiligten kurz Stellung genommen. Auf die Ausführungen wird verwiesen.
- 4
Das Gericht hat auf die Regelung in §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG hingewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. März 2014 im Einzelnen weiter zum Verfahrenswert, insbesondere den Vermögensverhältnissen auf Seiten des Antragstellers Ausführungen gemacht. Nunmehr beantragt er, den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 25.760,19 € festzusetzen. Den Beteiligten des Verfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Stellungnahmen dazu sind nicht erfolgt.
II.
- 5
Die Beschwerde des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann ein auch vormals am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erheben, weil sich die Anwaltsgebühren nach dem Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren bemessen. Durch die jetzt geltend gemachte Wertfestsetzung ist die Wertgrenze des § 59 Abs. 1 FamGKG von 200,00 € überschritten.
- 6
Auf die Beschwerde ist die Wertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - zu ändern.
- 7
Der Verfahrenswert für Ehesachen ist gemäß § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfanges und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
- 8
Nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdeführers belief sich das Gehalt des Antragstellers auf monatlich netto 2.250,00 €. Hinsichtlich der Vermietung von vier Wohnungen in der X-Straße … erzielte der Antragsteller Nettomieten von zusammen monatlich 1.173,85 €. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist Arbeitslosengeld in Höhe von 656,00 € zu berücksichtigen.
- 9
Die gesamten monatlichen Einkünfte der Beteiligten beliefen sich demnach zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf insgesamt 4.079,00 €. Der Dreimonatsbetrag ergibt sich mithin in Höhe von 12.237,00 €.
- 10
Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten zu berücksichtigen. Auf Seiten des Antragstellers befand sich das Grundstück X-Straße … in seinem Eigentum. Dieses Grundstück war am 20. Dezember 2005 mit notariellem Vertrag gekauft worden. Der Kaufpreis belief sich auf 91.000,00 €. Für die Finanzierung des Grundstückskaufs war ein Darlehen in Höhe von zunächst 60.083,57 € aufgenommen worden. Unter Berücksichtigung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen und teilweisen Tilgungen war beim Ehezeitende eine offene Darlehensforderung in Höhe von 45.300,00 € gegeben. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Grundstückes ein Wertgutachten des Bausachverständigen Y vom 13. Oktober 2005 vorgelegt. Im Ergebnis kam der Sachverständige auf einen Immobilienverkehrswert in Höhe von 100.000,00 €. Unwidersprochen hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass im Hinblick auf die Wertentwicklungen von Grundstücken jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages keine Verminderung des Grundstückswerts eingetreten sei. Mithin ist ein Grundstückswert in Höhe von jedenfalls 100.000,00 € zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der offenen Darlehensforderung zum Ehezeitende belief sich der Grundstückswert als positiver Wert im Vermögen des Antragstellers auf 54.700,00 €.
- 11
Daneben war der Antragsteller Miteigentümer zu ½ einer Ackerlandfläche. Dieser hälftige Eigentumsanteil hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls einen Wert von 12.782,00 €. Weiterhin verfügte der Antragsteller über eine Lebensversicherung mit einem Wert von 29.485,00 €. Er hatte ein Sparkassenguthaben in Höhe von 6.002,00 €. Daneben hatte er einen Traktor und ein Kfz, die zusammen einen Wert von 6.000,00 € hatten. Das weitere Inventar und der Wert der dem Antragsteller gehörenden Tiere auf dem Ackerland beläuft sich auf 1.399,00 €. Insgesamt ergibt sich damit ein Vermögenswert von 110.368,00 €.
- 12
In der Rechtsprechung ist ganz überwiegend anerkannt, dass nicht der direkte Vermögenswert verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen ist. Vielmehr wird jedem Ehegatten ein vermögensrechtlicher Freibetrag gewährt, der allerdings von der Höhe her unterschiedlich bemessen wird. Ausgerichtet wird ein Freibetrag oft am vermögenssteuerfreien Betrag nach § 6 VStG a. F. (die Vermögenssteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben). Insgesamt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bewertung des Vermögensfreibetrages pro Ehegatten aber uneinheitlich. So schwanken die eingeräumten Freibeträge nach derzeitigem Stand zwischen 15.000,00 € pro Ehegatte (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 74; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2050) und 64.000,00 € (OLG Hamm FamRZ 2006, 353; insgesamt wird hinsichtlich der verschiedenen Rechtsauffassungen auf die Übersichten bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 7218 ff. und Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2014 § 43 Rn. 34 f. Bezug genommen).
- 13
Der Senat folgt der Rechtsprechung, wonach pro Ehegatte ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 30.000,00 € zu berücksichtigen ist (OLG Celle FamRZ 2013, 149; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755; OLG Dresden FamRZ 2006, 1053).
- 14
Auf das Vermögen des Antragstellers in Höhe von 110.368,00 € ist danach ein Vermögensfreibetrag von 30.000,00 € anzurechnen. Es verbleibt dann ein Vermögensbetrag von 80.368,00 €. Dieser Betrag ist allerdings nach herrschender Meinung nicht maßgeblich für die Wertfestsetzung, sondern lediglich ein Bruchteilswert unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Dem Senat erscheint es angemessen, hier vom zugrunde zu legenden Vermögenswert, da sich die Vermögenswerte teilweise aus Immobilien und einem Guthaben aus einer Lebensversicherung ergeben, eine Quote von 10 % für die Bemessung des Verfahrenswertes des Scheidungsverfahrens zugrunde zu legen.
- 15
Mithin ist zu dem Wert der laufenden Einkünfte der Beteiligten (berechnet auf drei Monate) ein Wert hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Antragstellers von 8.368,00 € hinzuzurechnen. Es ergibt sich dann ein Betrag von 20.273,00 €.
- 16
Auf Seiten der Antragsgegnerin sind keine Vermögenswerte zu berücksichtigen, weil unter Hinzuziehung eines Vermögensfreibetrages das denkbare Vermögen in Höhe von insgesamt 5.258,00 € nicht wertbestimmend relevant ist.
- 17
Hinzuzurechnen ist aber gemäß der Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - der Wert für den Versorgungsausgleich mit 2.000,00 €.
- 18
Insgesamt ergibt sich danach ein Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren mit 22.273,00 €. Nach diesem Wert bemisst sich die Vergütung des Beschwerdeführers.
- 19
Gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
(2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
(3) Weitere 50.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.
(4)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 1. Februar 2010 - 1 F 220/09 - dahin
abgeändert,
dass die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt werden:
a) Ehescheidung:
85.300,- EUR
b) Folgesache Versorgungsausgleich:
7.080,- EUR
c) insgesamt:
92.380,- EUR.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 24.07.2014 dahingehend
abgeändert,
dass der Verfahrenswert für Ehescheidung und Versorgungsausgleich auf 90.200,00 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehescheidung wird auf 20.274,00 € und der für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 € festgesetzt; insgesamt beträgt der Verfahrenswert mithin 22.274,00 €.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am 20. Oktober 1972 miteinander die Ehe geschlossen. Seit Dezember 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 30. August 2012 hat der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer, die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat nachfolgend ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2012 hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die weitere Vertretung des Antragstellers bei Gericht angezeigt.
- 2
Am 27. März 2013 ist zu den Scheidungsanträgen der Beteiligten mündlich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - verhandelt worden. Am selben Tag ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden, weiterhin ist der Versorgungsausgleich geregelt worden. Am Ende des Verhandlungstermins hat das Amtsgericht - Familiengericht - beschlossen und verkündet, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.300,00 € festgesetzt wird, der Wert für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 €.
- 3
Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 hat der Beschwerdeführer die Verfahrensfestsetzung für das Scheidungsverfahren beantragt. Er kam in seiner Berechnung insgesamt auf einen Wert für das Scheidungsverfahren in Höhe von 20.188,00 €. Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die Legitimation des Beschwerdeführers für die Stellung eines Wertfestsetzungsantrages in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2013 zur Frage von Vermögenswerten der Beteiligten kurz Stellung genommen. Auf die Ausführungen wird verwiesen.
- 4
Das Gericht hat auf die Regelung in §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG hingewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. März 2014 im Einzelnen weiter zum Verfahrenswert, insbesondere den Vermögensverhältnissen auf Seiten des Antragstellers Ausführungen gemacht. Nunmehr beantragt er, den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 25.760,19 € festzusetzen. Den Beteiligten des Verfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Stellungnahmen dazu sind nicht erfolgt.
II.
- 5
Die Beschwerde des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann ein auch vormals am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erheben, weil sich die Anwaltsgebühren nach dem Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren bemessen. Durch die jetzt geltend gemachte Wertfestsetzung ist die Wertgrenze des § 59 Abs. 1 FamGKG von 200,00 € überschritten.
- 6
Auf die Beschwerde ist die Wertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - zu ändern.
- 7
Der Verfahrenswert für Ehesachen ist gemäß § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfanges und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
- 8
Nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdeführers belief sich das Gehalt des Antragstellers auf monatlich netto 2.250,00 €. Hinsichtlich der Vermietung von vier Wohnungen in der X-Straße … erzielte der Antragsteller Nettomieten von zusammen monatlich 1.173,85 €. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist Arbeitslosengeld in Höhe von 656,00 € zu berücksichtigen.
- 9
Die gesamten monatlichen Einkünfte der Beteiligten beliefen sich demnach zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf insgesamt 4.079,00 €. Der Dreimonatsbetrag ergibt sich mithin in Höhe von 12.237,00 €.
- 10
Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten zu berücksichtigen. Auf Seiten des Antragstellers befand sich das Grundstück X-Straße … in seinem Eigentum. Dieses Grundstück war am 20. Dezember 2005 mit notariellem Vertrag gekauft worden. Der Kaufpreis belief sich auf 91.000,00 €. Für die Finanzierung des Grundstückskaufs war ein Darlehen in Höhe von zunächst 60.083,57 € aufgenommen worden. Unter Berücksichtigung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen und teilweisen Tilgungen war beim Ehezeitende eine offene Darlehensforderung in Höhe von 45.300,00 € gegeben. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Grundstückes ein Wertgutachten des Bausachverständigen Y vom 13. Oktober 2005 vorgelegt. Im Ergebnis kam der Sachverständige auf einen Immobilienverkehrswert in Höhe von 100.000,00 €. Unwidersprochen hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass im Hinblick auf die Wertentwicklungen von Grundstücken jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages keine Verminderung des Grundstückswerts eingetreten sei. Mithin ist ein Grundstückswert in Höhe von jedenfalls 100.000,00 € zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der offenen Darlehensforderung zum Ehezeitende belief sich der Grundstückswert als positiver Wert im Vermögen des Antragstellers auf 54.700,00 €.
- 11
Daneben war der Antragsteller Miteigentümer zu ½ einer Ackerlandfläche. Dieser hälftige Eigentumsanteil hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls einen Wert von 12.782,00 €. Weiterhin verfügte der Antragsteller über eine Lebensversicherung mit einem Wert von 29.485,00 €. Er hatte ein Sparkassenguthaben in Höhe von 6.002,00 €. Daneben hatte er einen Traktor und ein Kfz, die zusammen einen Wert von 6.000,00 € hatten. Das weitere Inventar und der Wert der dem Antragsteller gehörenden Tiere auf dem Ackerland beläuft sich auf 1.399,00 €. Insgesamt ergibt sich damit ein Vermögenswert von 110.368,00 €.
- 12
In der Rechtsprechung ist ganz überwiegend anerkannt, dass nicht der direkte Vermögenswert verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen ist. Vielmehr wird jedem Ehegatten ein vermögensrechtlicher Freibetrag gewährt, der allerdings von der Höhe her unterschiedlich bemessen wird. Ausgerichtet wird ein Freibetrag oft am vermögenssteuerfreien Betrag nach § 6 VStG a. F. (die Vermögenssteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben). Insgesamt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bewertung des Vermögensfreibetrages pro Ehegatten aber uneinheitlich. So schwanken die eingeräumten Freibeträge nach derzeitigem Stand zwischen 15.000,00 € pro Ehegatte (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 74; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2050) und 64.000,00 € (OLG Hamm FamRZ 2006, 353; insgesamt wird hinsichtlich der verschiedenen Rechtsauffassungen auf die Übersichten bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 7218 ff. und Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2014 § 43 Rn. 34 f. Bezug genommen).
- 13
Der Senat folgt der Rechtsprechung, wonach pro Ehegatte ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 30.000,00 € zu berücksichtigen ist (OLG Celle FamRZ 2013, 149; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755; OLG Dresden FamRZ 2006, 1053).
- 14
Auf das Vermögen des Antragstellers in Höhe von 110.368,00 € ist danach ein Vermögensfreibetrag von 30.000,00 € anzurechnen. Es verbleibt dann ein Vermögensbetrag von 80.368,00 €. Dieser Betrag ist allerdings nach herrschender Meinung nicht maßgeblich für die Wertfestsetzung, sondern lediglich ein Bruchteilswert unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Dem Senat erscheint es angemessen, hier vom zugrunde zu legenden Vermögenswert, da sich die Vermögenswerte teilweise aus Immobilien und einem Guthaben aus einer Lebensversicherung ergeben, eine Quote von 10 % für die Bemessung des Verfahrenswertes des Scheidungsverfahrens zugrunde zu legen.
- 15
Mithin ist zu dem Wert der laufenden Einkünfte der Beteiligten (berechnet auf drei Monate) ein Wert hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Antragstellers von 8.368,00 € hinzuzurechnen. Es ergibt sich dann ein Betrag von 20.273,00 €.
- 16
Auf Seiten der Antragsgegnerin sind keine Vermögenswerte zu berücksichtigen, weil unter Hinzuziehung eines Vermögensfreibetrages das denkbare Vermögen in Höhe von insgesamt 5.258,00 € nicht wertbestimmend relevant ist.
- 17
Hinzuzurechnen ist aber gemäß der Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - der Wert für den Versorgungsausgleich mit 2.000,00 €.
- 18
Insgesamt ergibt sich danach ein Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren mit 22.273,00 €. Nach diesem Wert bemisst sich die Vergütung des Beschwerdeführers.
- 19
Gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 04.12.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz auf 34.830,00 € festgesetzt wird.
1
Gründe:
2A. Das Rechtsmittel der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 04.12.2014 ist als Beschwerde nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft.
3Es ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden.
4B. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg. Der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz ist auf 34.830,00 € festzusetzen.
51. Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG richtet sich der Verfahrenswert in Ehesachen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist dabei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten in Ansatz zu bringen. Unstreitig beläuft sich das Nettoeinkommen beider Ehegatten auf monatlich 4.900,00 EUR. Der dreifache Betrag ergibt 14.700,00 EUR. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts reicht dieser Betrag indes nicht aus, um im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 1 FamGKG dem Umfang und insbesondere der Bedeutung der Ehescheidung gerecht zu werden. Denn im Rahmen der notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 13.11.2013 vor dem Notar C in C2 unter der Urkundenrollen-Nummer: ###/2013 haben die Ehegatten in § 11 Abs. 4 ihr gemeinsames bereinigtes Vermögen mit 345.000,00 EUR angegeben.
62. Es wird nicht übersehen, dass sich das eheliche Vermögen nahezu ausschließlich aus einer ehemals gemeinsamen Liegenschaft in D zusammensetzt, welche von den geschiedenen Ehegatten nach wie vor in getrennten Bereichen bewohnt wird. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht eine Einbeziehung des beiderseitigen Vermögens in die Berechnung des Verfahrenswerts für die Ehescheidung abgelehnt.
7Eine derartige Differenzierung ist jedoch vom Wortlaut des § 43 Abs. 1 FamGKG nicht geboten und würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, welcher gerade darin liegt, sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert für eine Ehesache einfließen zu lassen. Insbesondere ergibt sich aus § 43 Abs. 1 FamGKG nicht, dass Vermögenswerte, welche zum Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, unberücksichtigt zu bleiben haben. Denn bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse einer Familie, in deren Eigentum sich eine Wohnimmobilie befindet, sind aber in der Regel besser als diejenigen einer Familie, die nur über gemieteten Wohnraum verfügt. Dabei führt die Einbeziehung des Verkehrswerts einer Wohnimmobilie in die Ermittlung des Verfahrenswerts auch nicht unmittelbar zu der Konsequenz, dass das Vermögen in Form eines Hausgrundstücks zur Finanzierung der Kosten des Ehescheidungsverfahrens einzusetzen wäre. Soweit die Beteiligten nämlich die Kosten des Ehescheidungsverfahrens nicht zu tragen vermögen, steht ihnen das Institut der Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung. In diesem Rahmen kann regelmäßig berücksichtigt werden, dass eine Immobilie, die der Familie als Wohnung dient, nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII nicht zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 17).
83. Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verkehrswert des ehelichen Vermögens indes nicht uneingeschränkt in die Berechnungen nach § 43 Abs. 1 FamGKG einzustellen. Vielmehr hat zunächst eine Kürzung um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten zu erfolgen, welcher zwischen 15.000,00 € (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11), 60.000,00 € (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 4) und 64.000,00 € (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5) liegt. Insoweit schließt sich der Senat der überwiegenden Auffassung an, welche einen Mittelwert in Höhe von etwa 30.000,00 € in Ansatz bringt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 8.4.2014, Az: 10 WF 3/14, NZFam 2014, 801, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az: 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829, juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8).
9Von dem Differenzbetrag fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 12).
104. Hieraus errechnet sich vorliegend ein Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz, bestehend aus dem Verfahrenswert für die Ehescheidung nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG und dem Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG, wie folgt:
11Verfahrenswert für die Ehescheidung: |
|
gemeinsames Monatsnettoeinkommen |
4.900,00 € |
dreifacher Betrag |
14.700,00 € |
gemeinsames bereinigtes Vermögen |
345.000,00 € |
abz. Freibetrag Ehemann |
- 30.000,00 € |
abz. Freibetrag Ehefrau |
- 30.000,00 € |
Differenz: |
285.000,00 € |
hiervon 5 %: |
14.250,00 € |
Summe Verfahrenswert Ehescheidung: |
28.950,00 € |
Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich: |
|
gemeinsames Monatsnettoeinkomen |
4.900,00 € |
dreifacher Betrag |
14.700,00 € |
hiervon 10 %: |
1.470,00 € |
für 4 Anwartschaften: |
5.880,00 € |
Verfahrenswert für das Verbundverfahren: |
34.830,00 € |
C. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.