Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. März 2015 - 13 WF 19/15
Gericht
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 04.12.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz auf 34.830,00 € festgesetzt wird.
1
Gründe:
2A. Das Rechtsmittel der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 04.12.2014 ist als Beschwerde nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft.
3Es ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden.
4B. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg. Der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz ist auf 34.830,00 € festzusetzen.
51. Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG richtet sich der Verfahrenswert in Ehesachen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist dabei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten in Ansatz zu bringen. Unstreitig beläuft sich das Nettoeinkommen beider Ehegatten auf monatlich 4.900,00 EUR. Der dreifache Betrag ergibt 14.700,00 EUR. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts reicht dieser Betrag indes nicht aus, um im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 1 FamGKG dem Umfang und insbesondere der Bedeutung der Ehescheidung gerecht zu werden. Denn im Rahmen der notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 13.11.2013 vor dem Notar C in C2 unter der Urkundenrollen-Nummer: ###/2013 haben die Ehegatten in § 11 Abs. 4 ihr gemeinsames bereinigtes Vermögen mit 345.000,00 EUR angegeben.
62. Es wird nicht übersehen, dass sich das eheliche Vermögen nahezu ausschließlich aus einer ehemals gemeinsamen Liegenschaft in D zusammensetzt, welche von den geschiedenen Ehegatten nach wie vor in getrennten Bereichen bewohnt wird. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht eine Einbeziehung des beiderseitigen Vermögens in die Berechnung des Verfahrenswerts für die Ehescheidung abgelehnt.
7Eine derartige Differenzierung ist jedoch vom Wortlaut des § 43 Abs. 1 FamGKG nicht geboten und würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, welcher gerade darin liegt, sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert für eine Ehesache einfließen zu lassen. Insbesondere ergibt sich aus § 43 Abs. 1 FamGKG nicht, dass Vermögenswerte, welche zum Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, unberücksichtigt zu bleiben haben. Denn bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse einer Familie, in deren Eigentum sich eine Wohnimmobilie befindet, sind aber in der Regel besser als diejenigen einer Familie, die nur über gemieteten Wohnraum verfügt. Dabei führt die Einbeziehung des Verkehrswerts einer Wohnimmobilie in die Ermittlung des Verfahrenswerts auch nicht unmittelbar zu der Konsequenz, dass das Vermögen in Form eines Hausgrundstücks zur Finanzierung der Kosten des Ehescheidungsverfahrens einzusetzen wäre. Soweit die Beteiligten nämlich die Kosten des Ehescheidungsverfahrens nicht zu tragen vermögen, steht ihnen das Institut der Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung. In diesem Rahmen kann regelmäßig berücksichtigt werden, dass eine Immobilie, die der Familie als Wohnung dient, nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII nicht zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 17).
83. Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verkehrswert des ehelichen Vermögens indes nicht uneingeschränkt in die Berechnungen nach § 43 Abs. 1 FamGKG einzustellen. Vielmehr hat zunächst eine Kürzung um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten zu erfolgen, welcher zwischen 15.000,00 € (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11), 60.000,00 € (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 4) und 64.000,00 € (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5) liegt. Insoweit schließt sich der Senat der überwiegenden Auffassung an, welche einen Mittelwert in Höhe von etwa 30.000,00 € in Ansatz bringt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 8.4.2014, Az: 10 WF 3/14, NZFam 2014, 801, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az: 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829, juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8).
9Von dem Differenzbetrag fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 12).
104. Hieraus errechnet sich vorliegend ein Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz, bestehend aus dem Verfahrenswert für die Ehescheidung nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG und dem Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG, wie folgt:
11Verfahrenswert für die Ehescheidung: |
|
gemeinsames Monatsnettoeinkommen |
4.900,00 € |
dreifacher Betrag |
14.700,00 € |
gemeinsames bereinigtes Vermögen |
345.000,00 € |
abz. Freibetrag Ehemann |
- 30.000,00 € |
abz. Freibetrag Ehefrau |
- 30.000,00 € |
Differenz: |
285.000,00 € |
hiervon 5 %: |
14.250,00 € |
Summe Verfahrenswert Ehescheidung: |
28.950,00 € |
Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich: |
|
gemeinsames Monatsnettoeinkomen |
4.900,00 € |
dreifacher Betrag |
14.700,00 € |
hiervon 10 %: |
1.470,00 € |
für 4 Anwartschaften: |
5.880,00 € |
Verfahrenswert für das Verbundverfahren: |
34.830,00 € |
C. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst.
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Annotations
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.