Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. März 2015 - 13 WF 19/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:0313.13WF19.15.00
13.03.2015

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 04.12.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz auf 34.830,00 € festgesetzt wird.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. März 2015 - 13 WF 19/15 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 08. Apr. 2014 - 10 WF 3/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehescheidung wird auf 20.274,00 € und der für den Versorgungsausg
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. März 2015 - 13 WF 19/15.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Nov. 2015 - 4 WF 161/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinbach vom 10.09.2015 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit se

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehescheidung wird auf 20.274,00 € und der für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 € festgesetzt; insgesamt beträgt der Verfahrenswert mithin 22.274,00 €.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am 20. Oktober 1972 miteinander die Ehe geschlossen. Seit Dezember 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 30. August 2012 hat der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer, die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat nachfolgend ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2012 hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die weitere Vertretung des Antragstellers bei Gericht angezeigt.

2

Am 27. März 2013 ist zu den Scheidungsanträgen der Beteiligten mündlich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - verhandelt worden. Am selben Tag ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden, weiterhin ist der Versorgungsausgleich geregelt worden. Am Ende des Verhandlungstermins hat das Amtsgericht - Familiengericht - beschlossen und verkündet, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.300,00 € festgesetzt wird, der Wert für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 €.

3

Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 hat der Beschwerdeführer die Verfahrensfestsetzung für das Scheidungsverfahren beantragt. Er kam in seiner Berechnung insgesamt auf einen Wert für das Scheidungsverfahren in Höhe von 20.188,00 €. Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die Legitimation des Beschwerdeführers für die Stellung eines Wertfestsetzungsantrages in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2013 zur Frage von Vermögenswerten der Beteiligten kurz Stellung genommen. Auf die Ausführungen wird verwiesen.

4

Das Gericht hat auf die Regelung in §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG hingewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. März 2014 im Einzelnen weiter zum Verfahrenswert, insbesondere den Vermögensverhältnissen auf Seiten des Antragstellers Ausführungen gemacht. Nunmehr beantragt er, den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 25.760,19 € festzusetzen. Den Beteiligten des Verfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Stellungnahmen dazu sind nicht erfolgt.

II.

5

Die Beschwerde des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann ein auch vormals am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erheben, weil sich die Anwaltsgebühren nach dem Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren bemessen. Durch die jetzt geltend gemachte Wertfestsetzung ist die Wertgrenze des § 59 Abs. 1 FamGKG von 200,00 € überschritten.

6

Auf die Beschwerde ist die Wertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - zu ändern.

7

Der Verfahrenswert für Ehesachen ist gemäß § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfanges und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

8

Nach dem unstreitigen Vorbringen des Beschwerdeführers belief sich das Gehalt des Antragstellers auf monatlich netto 2.250,00 €. Hinsichtlich der Vermietung von vier Wohnungen in der X-Straße … erzielte der Antragsteller Nettomieten von zusammen monatlich 1.173,85 €. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist Arbeitslosengeld in Höhe von 656,00 € zu berücksichtigen.

9

Die gesamten monatlichen Einkünfte der Beteiligten beliefen sich demnach zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf insgesamt 4.079,00 €. Der Dreimonatsbetrag ergibt sich mithin in Höhe von 12.237,00 €.

10

Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten zu berücksichtigen. Auf Seiten des Antragstellers befand sich das Grundstück X-Straße … in seinem Eigentum. Dieses Grundstück war am 20. Dezember 2005 mit notariellem Vertrag gekauft worden. Der Kaufpreis belief sich auf 91.000,00 €. Für die Finanzierung des Grundstückskaufs war ein Darlehen in Höhe von zunächst 60.083,57 € aufgenommen worden. Unter Berücksichtigung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen und teilweisen Tilgungen war beim Ehezeitende eine offene Darlehensforderung in Höhe von 45.300,00 € gegeben. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Grundstückes ein Wertgutachten des Bausachverständigen Y vom 13. Oktober 2005 vorgelegt. Im Ergebnis kam der Sachverständige auf einen Immobilienverkehrswert in Höhe von 100.000,00 €. Unwidersprochen hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass im Hinblick auf die Wertentwicklungen von Grundstücken jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages keine Verminderung des Grundstückswerts eingetreten sei. Mithin ist ein Grundstückswert in Höhe von jedenfalls 100.000,00 € zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der offenen Darlehensforderung zum Ehezeitende belief sich der Grundstückswert als positiver Wert im Vermögen des Antragstellers auf 54.700,00 €.

11

Daneben war der Antragsteller Miteigentümer zu ½ einer Ackerlandfläche. Dieser hälftige Eigentumsanteil hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls einen Wert von 12.782,00 €. Weiterhin verfügte der Antragsteller über eine Lebensversicherung mit einem Wert von 29.485,00 €. Er hatte ein Sparkassenguthaben in Höhe von 6.002,00 €. Daneben hatte er einen Traktor und ein Kfz, die zusammen einen Wert von 6.000,00 € hatten. Das weitere Inventar und der Wert der dem Antragsteller gehörenden Tiere auf dem Ackerland beläuft sich auf 1.399,00 €. Insgesamt ergibt sich damit ein Vermögenswert von 110.368,00 €.

12

In der Rechtsprechung ist ganz überwiegend anerkannt, dass nicht der direkte Vermögenswert verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen ist. Vielmehr wird jedem Ehegatten ein vermögensrechtlicher Freibetrag gewährt, der allerdings von der Höhe her unterschiedlich bemessen wird. Ausgerichtet wird ein Freibetrag oft am vermögenssteuerfreien Betrag nach § 6 VStG a. F. (die Vermögenssteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben). Insgesamt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bewertung des Vermögensfreibetrages pro Ehegatten aber uneinheitlich. So schwanken die eingeräumten Freibeträge nach derzeitigem Stand zwischen 15.000,00 € pro Ehegatte (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 74; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2050) und 64.000,00 € (OLG Hamm FamRZ 2006, 353; insgesamt wird hinsichtlich der verschiedenen Rechtsauffassungen auf die Übersichten bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 7218 ff. und Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2014 § 43 Rn. 34 f. Bezug genommen).

13

Der Senat folgt der Rechtsprechung, wonach pro Ehegatte ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 30.000,00 € zu berücksichtigen ist (OLG Celle FamRZ 2013, 149; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755; OLG Dresden FamRZ 2006, 1053).

14

Auf das Vermögen des Antragstellers in Höhe von 110.368,00 € ist danach ein Vermögensfreibetrag von 30.000,00 € anzurechnen. Es verbleibt dann ein Vermögensbetrag von 80.368,00 €. Dieser Betrag ist allerdings nach herrschender Meinung nicht maßgeblich für die Wertfestsetzung, sondern lediglich ein Bruchteilswert unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Dem Senat erscheint es angemessen, hier vom zugrunde zu legenden Vermögenswert, da sich die Vermögenswerte teilweise aus Immobilien und einem Guthaben aus einer Lebensversicherung ergeben, eine Quote von 10 % für die Bemessung des Verfahrenswertes des Scheidungsverfahrens zugrunde zu legen.

15

Mithin ist zu dem Wert der laufenden Einkünfte der Beteiligten (berechnet auf drei Monate) ein Wert hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Antragstellers von 8.368,00 € hinzuzurechnen. Es ergibt sich dann ein Betrag von 20.273,00 €.

16

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind keine Vermögenswerte zu berücksichtigen, weil unter Hinzuziehung eines Vermögensfreibetrages das denkbare Vermögen in Höhe von insgesamt 5.258,00 € nicht wertbestimmend relevant ist.

17

Hinzuzurechnen ist aber gemäß der Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - der Wert für den Versorgungsausgleich mit 2.000,00 €.

18

Insgesamt ergibt sich danach ein Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren mit 22.273,00 €. Nach diesem Wert bemisst sich die Vergütung des Beschwerdeführers.

19

Gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.