Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Jan. 2015 - 11 WF 6/15

published on 22/01/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Jan. 2015 - 11 WF 6/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 24.07.2014 dahingehend

abgeändert,

dass der Verfahrenswert für Ehescheidung und Versorgungsausgleich auf 90.200,00 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 00.05.1997 die Ehe geschlossen. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin diesem Antrag zunächst in ihrer Erwiderung vom 24.03.2014 entgegengetreten ist, hat sie im Rahmen der Anhörung am 21.07.2014 dem Scheidungsantrag zugestimmt. Zuvor, ebenfalls am 21.7.2014, haben die Ehegatten eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend Vermögensauseinandersetzung, Ehegatten- und Kindesunterhaltsansprüchen sowie Versorgungsausgleich getroffen. Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben sie gegenseitig verzichtet und die Verzichtserklärungen wechselseitig angenommen. Durch Beschluss von 21.07.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigsburg die Ehe der Beteiligen geschieden, ferner geregelt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Durch Beschluss vom 24.07.2014 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 175.000,00 EUR festgesetzt. Es hat bei der Festsetzung des Verfahrenswertes die unstreitigen Einkünfte der Beteiligten zugrunde gelegt, für den Antragsteller Nettoeinkünfte in Höhe von 7.000,00 EUR und für die Antragsgegnerin in Höhe von 1.400,00 EUR. Ferner hat es das Vermögen der Beteiligten, welches in der Sitzung mit etwa 1,5 Millionen angegeben worden ist, berücksichtigt, indem es 10 % des Vermögens werterhöhend dem 3-fachen Einkommenswert hinzugerechnet hat. Gegen diesen Beschluss, der am 28.07.2014 versandt wurde, legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16.12.2014, Eingang beim Amtsgericht Ludwigsburg am 18.12.2014, Beschwerde ein. Die Begründung erfolgte mit Schreiben vom 05.01.2015. Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Vermögen der Beteiligten mit 10 % und ohne Vorwegabzug von Freibeträgen berücksichtigt worden ist, obwohl lediglich eine einverständliche Scheidung vorlag. Es errechne sich ein Verfahrenswert von 89.200,00 EUR bei Zugrundelegung eines Vermögens von etwa 1,4 Millionen, nach Abzug von Freibeträgen für die beiden Ehegatten in Höhe von je 60.000,00 EUR und Berücksichtigung eines Bruchteils des auf diese Weise bereinigten Vermögens von 5 %. Das Familiengericht hat im Beschluss vom 07.01.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg: Die Berechnung des Verfahrenswertes in Ehescheidungssachen richtet sich nach §§ 43 und 50 FamGKG. Entsprechend § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. Absatz 2 dieser Vorschrift regelt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen ist. Darüber hinaus sind die Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das Einkommen und die wirtschaftliche Situation dient dem legitimen Ziel, eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Gebührenerhebung zu ermöglichen (BVerfG, FamRZ 1989, Seite 944). Dem entspricht es, auch das Vermögen der Ehegatten, insbesondere wenn es eine bestimmte Größenordnung erreicht, bei der Bewertung einzubeziehen.
Vorliegend unstreitig hat das Nettoeinkommen der Beteiligten insgesamt 8.400,00 EUR betragen, sodass insofern ein Betrag von 25.200,00 EUR zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin im Rahmen der sofortigen Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Beteiligten überdies über ein Vermögen in Höhe von etwa 1,4 Millionen verfügen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um das Reinvermögen, also nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten, handelt. Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung sind von diesem Reinvermögen Freibeträge abzuziehen. Dieser Abzug eines Freibetrags hat in Anlehnung an das frühere Vermögenssteuerrecht (§ 6 Vermögenssteuergesetz) seinen Grund darin, den Ehegatten zu ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die „Wechselfälle des Lebens“ zu treffen (KG Berlin, FamRZ 2010, 829). Die Höhe der Freibeträge wird allerdings nicht einheitlich gehandhabt: Teilweise werden 60.000,00 EUR pro Ehegatten in Abzug gebracht (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2003, 1681; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1940; OLG München FamRZ 2009, 1703), teilweise 30.000,00 EUR pro Ehegatte (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 755; OLG Celle, FamRZ 2013, 149; KG Berlin, FamRZ 2010, 829: mindestens 30.000,00 EUR) oder auch nur 15.000,00 EUR pro Ehegatte (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2050; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1176; eine Übersicht findet sich bei Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG. 2. Auflage 2014, Türck-Brocker § 43 RN 35). Von dem nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Vermögen wird wiederum nur ein Bruchteil für die Wertfestsetzung verwendet, da § 43 FamGKG auf die Vermögensverhältnisse, nicht hingegen auf das Vermögen abstellt. Nicht einheitlich gehandhabt wird, in welcher Größenordnung ein Abzug erfolgt: Es werden zum Teil 5% (OLG Celle, FamRZ 2013, 149; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2050; OLG Hamm, FamRZ 2006, 353), zum Teil auch 10% (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 249; KG Berlin, FamRZ 2010, 829) als Vermögen berücksichtigt. Teilweise wird auch kein starrer Prozentsatz verwendet, sondern nach den Umständen des Einzelfalls entschieden (OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1940; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1176 - hier wurden letztlich 5% berücksichtigt).
Unter Beachtung des Umfangs der Sache - eine einverständliche Ehescheidung stellt zwar den „statistischen Normalfall“ dar und führt daher grundsätzlich zu keinem Wertabschlag bei der Verfahrenswertfestsetzung (OLG Dresden, FamRZ 2003, 1677), bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände ist dieser geringere Umfang in der Sache aber durchaus zu würdigen - und angesichts des Umstandes, dass nicht nur unerhebliches Vermögen in Höhe von 1,4 Millionen vorliegt, ist es sachgerecht, zunächst für jeden Ehegatten einen Freibetrag von jeweils 60.000,00 EUR vom Reinvermögen abzuziehen und sodann nur einen Bruchteil von 5 % des verbleibenden Betrages werterhöhend zu berücksichtigen. Es ergibt sich so ein Verfahrenswert von 89.200,00 EUR (25.200,00 EUR+ 64.000,00 EUR).
Dem ist ein Wert von 1.000,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 50 FamGKG hinzuzurechnen. Die Ehegatten haben zwar in der notariell beurkundeten Vereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, gleichwohl bedarf es auch in diesem Fall der Prüfung des Familiengerichts, §§ 6, 8 VersAusglG, und der Negativfeststellung im Scheidungsbeschluss, § 224 Abs.3 FamFG. Es ist daher auch ein Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich festzusetzen (OLG München, FamRZ 2011, 1813; OLG Celle, FamRZ 2010, 2013). Nachdem der notarielle Vertrag vom 21.7.2014 dem Familiengericht erst in der nichtöffentlichen Sitzung am 21.7.2014 vorgelegt und noch am 21.7.2014 der Scheidungsbeschluss verkündet worden ist, ist davon auszugehen, dass die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, von einer regelrechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG, also 1.000,00 EUR, zu belassen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1809; KG Berlin, MDR 2012, 1347). Auch wenn sich in dem Verfahrenswertbeschluss des Familiengerichts kein Hinweis auf die Berücksichtigung eines Wertes für den Versorgungsausgleich findet, ist dieser im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Verfahrenswert für die Ehescheidung hinzuzurechnen. Grundsätzlich ist das Beschwerdegericht im Rahmen der Verfahrenswertbeschwerde verpflichtet, von Amts wegen den Verfahrenswert festzulegen, das Verbot der reformatio in peius hat hier keine Geltung (OLG Jena, FamRZ 2010, 2099; OLG Jena, FamRZ 2013, 489). Dieses muss auch dann Geltung haben, wenn im Ehescheidungsverfahren nicht ausdrücklich für den Versorgungsausgleich ein Verfahrenswert festgesetzt worden ist, der Verfahrenswert im Übrigen aber angegriffen worden ist, zumal gemäß § 44 Abs.1 FamGKG die Scheidungssache und die Folgesachen als ein Verfahren gelten.
Gemäß § 44 Abs. 2 FamGKG sind die Einzelwerte für Ehescheidung und Versorgungsausgleich zu addieren, so dass sich ein Verfahrenswert von 90.200,00 EUR ergibt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinbach vom 10.09.2015 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit se
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.