Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Apr. 2010 - 18 WF 71/10

published on 16/04/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Apr. 2010 - 18 WF 71/10
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 1. Februar 2010 - 1 F 220/09 - dahin

abgeändert,

dass die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt werden:

a) Ehescheidung:

85.300,- EUR

b) Folgesache Versorgungsausgleich:

  7.080,- EUR

c) insgesamt:           

92.380,- EUR.           

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

zurückgewiesen.

Gründe

 
1. Die Beschwerde ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zulässig. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, besteht die grundsätzliche Möglichkeit seiner Inanspruchnahme als Zweitschuldner nach § 26 Abs. 2 FamGKG; außerdem ist die Festsetzung der Gerichtsgebühren maßgeblich für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG). Die Beschwerde hat indes lediglich geringen Erfolg.
2. Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich, wie das Familiengericht zutreffend dargestellt hat, nach §§ 43 und 50 FamGKG. In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, entsprechend § 48 Abs. 3 GKG a.F.).
Das Einkommen der Eheleute ist hier mit einem Betrag von 15.300,- EUR unbeanstandet, der sich nach Abzug von Freibeträgen für die beiden volljährigen, aber noch Unterhalt beziehenden Kinder ergibt. Unbeanstandet ist auch der für die Folgesache Versorgungsausgleich mit 7.080,- EUR angesetzte Wert.
Neben dem Einkommen sind die Vermögensverhältnisse für den Verfahrenswert von Bedeutung. Das ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Dem Antragsgegner ist deshalb nicht dahin zu folgen, im Falle einer einverständlichen Ehescheidung blieben die Vermögensverhältnisse von vornherein außer Betracht (zu Fragen des Einzelfalls s. allerdings nachfolgend unter Ziff. 4.).
3. a) Der Senat folgt dem Ansatz des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Stuttgart, auf dessen Entscheidung 17 WF 283/08 = FamRZ 2009, 1176 f. sich der Antragsgegner beruft. Danach sind die Vermögenswerte nach Abzug von Freibeträgen und sodann mit bestimmten, wenn auch nicht starr festgelegten, Prozentsätzen für die Wertfestsetzung mit heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass sich das Vermögen der Beteiligten aus fremd- sowie eigengenutzten Immobilien und weiteren Vermögensgegenständen zusammensetzt, ohne dass letztere abschließend ermittelt worden wären. Während Antragstellerin und Familiengericht das Vermögen mit einer Summe von 1.170.000,- EUR in Ansatz gebracht haben, gelangt der Antragsgegner zu einem Betrag von lediglich (240.000,- EUR + 160.000,- EUR =) 400.000,- EUR.
Er beruft sich hierbei nicht nur pauschal auf abzuziehende Verbindlichkeiten, sondern im wesentlichen darauf, der zu seinem Eigentum rechnende Supermarkt sei letztlich ohne derzeitigen Verkehrswert. Insoweit hatte sich die Antragstellerin auf eine gemeinsame Besprechung mit beiden Beteiligten berufen, wonach die Anschaffung dieses Supermarkts zu einem Betrag von 2.100.000,- DM erfolgt sei. Die Finanzierung, zunächst 1.100.000,- DM, sei sodann bis auf einen Betrag von 110.000,- EUR zurückgeführt worden. Ausgehend vom Anschaffungswert von 2.100.000,- DM, entsprechend 1.073.712,90 EUR, blieben dann rechnerisch 963.71,29 EUR. Entsprechend bewegt sich der Wertansatz der Antragstellerin für den Supermarkt zwischen 500.000,- EUR und 900.000,- EUR.
Legt man die genannte Untergrenze von 500.000,- EUR zugrunde, so ist der „Reparaturstau“, auf welchen sich der Antragsgegner in Höhe eines Aufwands von 250.000,- EUR beruft, ebenso berücksichtigt wie weitere wertbeeinflussende Faktoren. Selbst wenn der Supermarkt derzeit nicht vermietet ist und weitere Lagenachteile aufweisen mag, führt das entgegen antragsgegnerseitigem Vorbringen nicht zu einem Verkehrswert von 0.
b) In welcher Höhe Freibeträge abzusetzen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das Familiengericht hat insoweit Beträge von jeweils 60.000,- EUR in Ansatz gebracht, was den Antragsgegner jedenfalls nicht beschwert. Aus welchen Gründen allerdings für die offenbar auswärts wohnhaften Kinder Freibeträge in Betracht kommen sollen, ist für die Frage gerade des Vermögens nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Für das Einkommen ist das anders zu sehen, weil - wie bereits erwähnt - hieraus offenbar noch Unterhaltszahlungen geleistet werden. Dass auch das Vermögen darauf eingesetzt würde, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
10 
Die Nutzung des Vermögens, insbesondere der Immobilien, wird offenbar durch die Kinder nicht (mit-) bestimmt oder -beeinflusst. Es bewendet deshalb beim Ansatz von Freibeträgen nur für die Eltern, die Antragstellerin und den Antragsgegner.
11 
c) Die weitere Problematik besteht, wie ebenfalls bereits angedeutet, darin, dass gewisse Vermögenswerte bislang nicht in Ansatz gekommen sind. Das sind der hälftige Miteigentumsanteil des Antragsgegners an einem Haus in N., dessen offenbar abbezahlte Eigentumswohnung in B., G.Straße, sowie weiteres Vermögen, das sich auf einen Lebensversicherungsvertrag beziehen mag. Diese bislang unbewerteten Gegenstände können vorsichtig auf einen Gesamtbetrag von 350.000,- EUR hochgerechnet werden, der sich nach Überzeugung des Senats an der untersten vertretbaren Grenze bewegt. Der Antragsgegner selbst geht hierauf nicht ein.
12 
Auf Grundlage dessen ergibt sich folgende Berechnung:
13 
Vermögen:            
        
Supermarkt
500.000,00 EUR
Haus M. (zunächst angegebener Wert)
280.000,00 EUR
Haus W., K. Straße
180.000,00 EUR
Haus H. (1/2)
150.000,00 EUR
Depot 
60.000,00 EUR
Haus N., 1/2
        
ETW B., G. Straße
        
weiteres Vermögen (Lebensversicherung?)
        
vorgenannte Positionen mindestens:
350.000,00 EUR
Zwischensumme Vermögen
 1.520.000,00 EUR
./. Freibeträge 2 * 60.000,- EUR (FB)
- 120.000,00 EUR
Zwischensumme Vermögen nach FB
 1.400.000,00 EUR
davon 5 %
70.000,00 EUR
Verfahrenswert Ehescheidung:            
85.300,00 EUR
Versorgungsausgleich:            
7.080,00 EUR
Verfahrenswert insgesamt:            
92.380,00 EUR
14 
4. Wie sich aus § 43 Abs. 1 FamGKG und der Vorläufernorm des § 48 Abs. 2 GKG ergibt, ist zudem die Bedeutung der Sache und ihre Schwierigkeit zu berücksichtigen Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin. Wird für die Bemessung des Gegenstandswerts deshalb auch das Vermögen der Parteien herangezogen, so erfolgt das weder schematisch noch formelhaft. Die Heranziehung bestimmter Prozentsätze, etwa von 5 % oder von 10 %, passte nicht zur Beachtlichkeit aller Einzelumstände (vgl. im Einzelnen OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.). Allerdings hat das Familiengericht insoweit mit einem Ansatz von 5 % wiederum einen Wert an der Untergrenze herangezogen, was der Senat als dem Beschwerdeführer nicht nachteilig erachtet. Ob weitere Zu- oder Abschläge angezeigt sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zwar hat die Antragstellerin den Scheidungsantrag nachträglich zurückgenommen und hatte der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. November 2009 der Ehescheidung zugestimmt. Allerdings wies er bereits seinerzeit darauf hin, wegen der Scheidungsfolgesachen werde außergerichtlich verhandelt. Zum Volumen dieser außergerichtlichen Verhandlungen haben beide Verfahrensbevollmächtigte Aktennotizen und Vertragsentwürfe vorgelegt. Hieraus und nicht zuletzt aus dem Beschwerdegegenstand selbst ergibt sich Ohne Weiteres, dass dem Verfahren für die Beteiligten eine umfängliche Bedeutung zukam, auch in wirtschaftlicher Hinsicht.
15 
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hebt hierauf letztlich selbst ab, wenn er vorbringt, er sei zur Regelung der Scheidungsfolgen außergerichtlich vertreten gewesen und habe eine Scheidungsfolgenvereinbarung entwerfen lassen, weswegen Abrechnungszwecke eine familiengerichtliche Wertfestsetzung erforderten. Dass allerdings „zwischen den Parteien keinerlei Streit“ bestanden hätte, kann der durch die Antragstellerin vorgelegten Aktennotiz gerade nicht entnommen werden. Dort waren noch wesentliche Punkte offen geblieben und als klärungsbedürftig angesehen worden. Wäre es zu keiner außergerichtlichen Einigung gekommen, hätte das Ehescheidungsverfahren deshalb jedenfalls in zeitlicher Hinsicht eine Ausdehnung erfahren, wohl aber auch im Hinblick auf weiter anhängig zu machende Folgesachen.
16 
Ohne das im Einzelnen aus einer Betrachtung ex post beantworten zu müssen, vermag der Senat nach alledem letztlich keine Gründe für Abschläge oder Zuschläge zum vorstehend berechneten Verfahrenswert zu erkennen.
17 
5. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet
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published on 10/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinbach vom 10.09.2015 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit se
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(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.