Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2016 - 19 U 86/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29.5.2015 (89 O 14/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.145,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % vom 1.4.2014 bis 9.3.2015 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Versicherungsvertreter der Beklagten.
4Der Kläger war seit dem 1.7.1981 bei der Beklagten angestellt, bevor er ab dem 1.1.2003 bis zum 31.3.2013 als Versicherungsvertreter für sie tätig wurde. Der Vertretervertrag datiert vom 13.12.2008 (Anlage K 1). Die Beklagte errechnete mit Schreiben vom 3.5.2013 (Anlage K 2) einen dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruch für die verschiedenen Versicherungssparten in Höhe von insgesamt 174.299,03 € und zahlte diesen Betrag an den Kläger. Dabei wurden – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit relevant – nach den „Grundsätzen Sach“ von 50 % des durchschnittlichen Provisionsaufkommens für den Bereich SHUR (unstreitig 79.335,25 €) 43,82 % als selbst geworbener Bestand voll (34.764,71 €) und der Rest als übertragener Bestand zu 33,33 % (14.855,36 €) sowie ein Faktor von 3 für eine Tätigkeitsdauer von bis zu 14 Jahren berücksichtigt. Daraus ergab sich für den Bereich SHUR ein zwischen den Parteien streitiger Betrag von 148.860,20 €. Dem Kläger zustehende Beträge von 35.051,96 € für den Bereich Kfz und 7.432,86 € für den Bereich Leben sind ebenso unstreitig wie ein Abzug von 17.046,00 € für die betriebliche Altersversorgung.
5Der Kläger hat in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von (weiteren) 327.151,30 € nebst Zinsen beantragt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass für den Bereich SHUR der Bestand voll und ein Tätigkeitsfaktor von 6 unter Berücksichtigung der früheren Angestelltentätigkeit zu berücksichtigen seien, so dass sich ein Betrag von 476.011,50 € ergebe. Hierzu hat der Kläger behauptet, dass er von der Beklagten keine Bestandslisten erhalten habe, hat die Richtigkeit des von der Beklagten berücksichtigten Anteils der Provisionszahlungen in den letzten fünf Jahren aus übertragenem Bestand bestritten und einen Abzug nicht für gerechtfertigt gehalten. Die von der Beklagten angewandte Bruttodifferenzmethode sei fehlerhaft. Ferner sei nach dem Schreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen und Mitgliederverbände seine Angestelltentätigkeit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs voll zu berücksichtigen.
6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ihre vorprozessuale Berechnung verteidigt. Hierzu hat sie gemeint, dass der Kläger konkret darlegen müsse, welche Provisionen ihm in den letzten fünf Jahren aus übertragenem Bestand zugeflossen sind, und hat die pauschalisierende Ausgleichsberechnung nach den „Grundsätzen Sach“ zur Vereinfachung als zulässig und zutreffend erachtet. Ferner hat die Beklagte gemeint, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Angestelltentätigkeit des Klägers nicht erfüllt seien und dem o.g. Schreiben vom 14.11.1972 nur unverbindlicher Empfehlungscharakter zukomme.
7Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 208.148,41 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs für den Bereich SHUR hat das Landgericht keinen Abzug wegen des übernommenen Bestands vorgenommen, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast für in den letzten fünf Jahren aus dem übertragenen Bestand gezahlte Provisionen nicht nachgekommen sei. Den Tätigkeitsfaktor hat das Landgericht mit 4,5 berücksichtigt und dabei im Hinblick auf das o.g. Schreiben vom 14.11.1972 aus Billigkeitsgründen die Angestelltentätigkeit des Klägers zu 50 % einbezogen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 29.5.2015 (Bl. 86 ff. GA) Bezug genommen.
9Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholen, vertiefen und ergänzen:
10Der Kläger meint, dass ein Abzug wegen des übernommenen Bestandes zu Recht nicht vorgenommen wurde und dass zur Ermittlung des Tätigkeitsfaktors nach dem o.g. Rundschreiben die Angestelltenzeit voll zu berücksichtigen sei, so dass der Faktor 6 in Ansatz zu bringen sei. Hierzu behauptet der Kläger, dass er vor Beginn der Versicherungsvertretertätigkeit für die Beklagte als Angestellter im Außendienst tätig gewesen sei.
11Der Kläger beantragt,
12das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es dem Klageantrag nicht stattgegeben hat, und die Beklagte zu verurteilen, weitere 119.001,56 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 % per anno vom 1.4.2014 bis 9.3.2015 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2015 zu bezahlen.
13Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und beantragt,
14die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter und ist der Auffassung, dass den Kläger die Darlegungslast zu noch vorhandenen Beständen treffe, er aufgrund der Provisionsabrechnungen über die dazu nötigen Informationen verfüge und sie sich ansonsten ggf. über einen Auskunftsanspruch verschaffen müsse. Die Beklagte treffe auch keine sekundäre Darlegungslast. Die nach den „Grundsätzen Sach“ anzuwendende Bruttodifferenzmethode diene der Vereinfachung und müsse einheitlich angewendet werden. Ansonsten bestünde auch die Möglichkeit einer konkreten Berechnung gemäß § 89 b HGB, von der der Kläger indes keinen Gebrauch gemacht habe. Der Tätigkeitsfaktor sei ohne Berücksichtigung der Angestelltenzeit mit 3 in Ansatz zu bringen, zumal ansonsten der aus der Angestelltentätigkeit resultierende Bestand ungerechtfertigterweise doppelt zu Gunsten des Klägers in Ansatz gebracht werde.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger verteidigt unter Bezugnahme auf das Vorbringen zu seiner eigenen Berufung das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, und beantragt,
19die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2015 Bezug genommen.
21II.
22Von den jeweils zulässigen Berufungen ist nur die der Beklagten insofern begründet, als dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 280.490,57 € zusteht, so dass er unter Berücksichtigung des (unstreitigen) Abzugs wegen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 17.046,00 € und der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 174.299,02 € weitere 89.145,55 € verlangen kann.
23Die Parteien streiten – sowohl erst- als auch zweitinstanzlich – „nur“ darüber, ob bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ein Abzug wegen bei Beginn des Versicherungsvertreterverhältnisses übernommenen Bestands vorzunehmen ist und welcher Tätigkeitsfaktor zu berücksichtigen ist, während die Voraussetzungen für das Bestehen eines Ausgleichsanspruch dem Grunde nach und die übrigen Berechnungsparameter auch der Höhe nach unstreitig sind. Der Kläger verneint einen Abzug wegen des Bestandes und berücksichtigt den (unstreitigen) Provisionsbetrag mit (unstreitig) 50 % in Höhe von 79.335,25 € voll, während die Beklagte eine differenzierende Berechnung vornimmt (43,82 % voll und restliche 56,18 % zu 33,33 %) und dadurch zu einem Betrag von 49.620,07 € gelangt. Diese Beträge multiplizieren der Kläger mit dem Tätigkeitsfaktor 6, weil er seine frühere Angestelltenzeit einbezieht, und die Beklagte mit 3. Das Landgericht hat sich hinsichtlich des Bestandes der Position des Klägers angeschlossen und einen Tätigkeitsfaktor von 4,5 angenommen, indem die Angestelltentätigkeit unter Billigkeitsaspekten zur Hälfte berücksichtigt wurde. Der Senat folgt hinsichtlich des Ausgleichswerts dem Landgericht und dem Kläger, hinsichtlich des Tätigkeitsfaktors hingegen der Argumentation der Beklagten. Zur Begründung kann zunächst auf die Entscheidung des Senats in dem Verfahren 19 U 43/15 (Urteil vom 23.10.2015 – abrufbar bei juris) zu einem ähnlich gelagerten Fall eines anderen ehemaligen Versicherungsvertreters der Beklagten verwiesen werden. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist hierzu noch Folgendes auszuführen:
241. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die übertragenen Bestände nur zur Quotenbildung nach der Staffel in Ziffer I. 2. der „Grundsätze Sach“ herangezogen werden können (also daraus geflossene Provisionen nur zu einem Bruchteil angesetzt werden), wenn die zur Ausgleichsberechnung angesetzten Provisionen (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) überhaupt noch aus diesem übertragenen Bestand hervorgehen.
25Gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 HGB kommt es zur Berechnung des Ausgleichs darauf an, dass der Versicherungsvertreter neue Versicherungsverträge sei es auch mit Altkunden vermittelt hat, aus denen der Unternehmer nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile hat (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 89 b HGB Rn 86). Der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags steht gleich, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Vertrags entspricht, § 89 b Abs. 5 Satz 1 2. Fall HGB. Für die dem Versicherungsvertreter übertragenen Bestände, die grundsätzlich als Altverträge nicht ausgleichspflichtig sind, wird angenommen, dass sie dem Versicherungsvertreter allmählich zuwachsen, was bei der Ausgleichshöhe zu berücksichtigen ist (vgl. Emde, in: Staub, Großkommentar HGB, 5. Auflage 2008, § 89 b HGB Rn 429, zitiert nach juris; Thume, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 2, 9. Auflage 2014, XX Rn 90). Dem trägt die zeitliche Staffel der Ziffer I. 2. „Grundsätze Sach“ Rechnung. Als problematisch wird in diesem Zusammenhang allerdings angesehen, ob ein übertragener Bestand auch dann noch ausgleichsmindernd in vollem Umfang, den er zum Zeitpunkt seiner Übertragung hatte, oder je nach Zeitablauf teilweise in Ansatz gebracht werden kann, wenn er ganz oder teilweise bei der Vertragsbeendigung gar nicht mehr vorhanden ist (vgl. Emde, in: Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89 b HGB Rn 430; Thume, in: Küstner/Thume, a.a.O., XX Rn 101 ff).
26Die Beklagte berücksichtigt unter Anwendung der sog. Bruttodifferenzmethode einen Anteil von 56,18 % des übertragenen Bestands im Bereich SHUR nach Maßgabe der Ziffer I. 2. „Grundsätze Sach“ nur zu 33,33 %, ohne näher zu begründen, dass dieser Anteil des Altbestands bei Vertragsende noch vorhanden war und/oder daraus in den letzten fünf Vertragsjahren Provisionen geflossen sind, weil sie dies für unerheblich hält. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Dies würde nämlich dazu führen, dass ein ursprünglich übertragener Bestand, obwohl er zum Stichtag nicht mehr vorhanden ist, zu Abzügen beim Ausgleichswert führt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2012, 3 U 19/12; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.5.2013, 5 HK O 8765/12). Auch nach dem Vorbringen der Beklagten ist nicht ausgeschlossen, dass die übertragenen Bestände nicht mehr vollständig vorhanden sind, sondern sich Zu- und Abgänge lediglich wertmäßig im Bestand ausgleichen. Denn es fehlt sowohl erst- als auch zweitinstanzlich an einer näheren Darlegung des übertragenen (Alt-) Bestands und seiner Entwicklung bis zum Vertragsende. Mithin ist der schlichte Vergleich des Netto-Gesamtbestands zum Stichtag mit dem übertragenen Nettobestand nicht – jedenfalls nicht in nachprüfbarer Weise - geeignet, vom Kläger vermittelte Neuverträge aus dem – als vermeintlich übertragen berücksichtigten – Bestand herauszunehmen. Diese Neuverträge bleiben allerdings gemäß § 89 b Abs. 5 Satz 1 HGB ausgleichspflichtig, da sie von dem Kläger als Versicherungsvertreter neu abgeschlossen worden sind und der Beklagten als Unternehmerin nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile bringen, die nicht mehr aus dem übertragenen Altbestand herrühren. Daran ändert Ziffer I. 2. „Grundsätze Sach“ nichts, zumal dort von „übertragenen Versicherungsbeständen“ die Rede ist und eben nicht von dem Gesamtbestand zum Stichtag einschließlich Neuverträge. Zudem soll die zeitliche Staffel der Ziffer I. 2. „Grundsätze Sach“ der Intensivierung des übertragenen Bestandes (§ 89 b Abs. 5 Satz 1 2. Fall HGB) Rechnung tragen (vgl. Emde, in: Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89 b HGB Rn 429; Thume, in: Küstner/Thume, a.a.O., XX Rn 90). Der von der Beklagten angeführte Sinn und Zweck der „Grundsätze Sach“, nämlich unter Berücksichtigung ihres Kompromisscharakters (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2014, VII ZR 282/12, zitiert nach juris), die Höhe des Ausgleichs „global“ zu errechnen (vgl. Einleitung der „Grundsätze Sach“), spricht demgegenüber nicht für die beklagtenseits angewandte Berechnungsmethode, die gegen § 89 b Abs. 5 Satz 1 HGB verstößt. Auch wenn es der Anwendung der „Grundsätze“ als Ganzes in Fällen der Heranziehung als Schätzungsgrundlagen nicht entgegensteht, wenn einzelne ihrer Klauseln den gesetzlichen Maßstäben nicht vollständig entsprechen (vgl. BGH, a.a.O.), ist der gesetzeskonformen Auslegung der „Grundsätze Sach“, die zudem ihrem Wortlaut entspricht, der Vorzug zu geben. Denn der Quotenregelung liegt nur der Erfahrungswert zugrunde, dass sich ein übertragener Altbestand durch die ständige Betreuung je stärker einem selbst aufgebauten Versicherungsbestand annähert, desto größer die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Bestandsübertragung und dem Ende des Vertretervertrages ist. Dies schließt aber nicht aus und die Quotenregelung soll auch nicht aus Vereinfachungsgründen den Umstand überlagern, dass der übertragene Bestand am Ende des Vertretervertrages nicht oder nicht mehr vollständig vorhanden ist. Denn es ist kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass ein nicht mehr vorhandener, ursprünglich einmal übertragener Bestand zu Abzügen beim Ausgleichswert führen sollte. Es ergibt sich auch aus dem Wortlaut der „Grundsätze“, insbesondere dem Zusammenhang zwischen der Regelung in Ziffer I. 1. a und 2, dass zur Berechnung des Ausgleichswerts nur die in den letzten fünf Jahren der Tätigkeit gezahlten Provisionen aus übertragenen Beständen an der Quotenbildung teilnehmen. Dies wird auch von den (wenigen) Literaturstimmen (Thume, in: Küstner/Thume, a.a.O., XX Rz. 108; Küstner in der Vorauflage, XX Rz. 102; Hopt, in: Handelsvertreterrecht, 4. Auflage S. 305) und in der Rechtsprechung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 1.3.2013, 5 HK O 8765/12; LG Mainz, 10 HK O 30/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2012, 3 U 19/12) nahezu einhellig so gesehen (anderer Ansicht – soweit ersichtlich – nur Evers, Bruttodifferenzmethode kann bei Ausgleichsberechnung zulässig sein, in: VW 2009, 1922). Die Argumentation der Beklagten zur „Richtigkeit“ einer Anwendung der sog. Bruttodifferenzmethode dahingehend, dass gestaffelte prozentuale Abzüge für übernommenen Bestand unabhängig davon, ob daraus in den für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs maßgeblichen letzten fünf Vertragsjahren noch Provisionen geflossen sind, vorzunehmen sind, vermag aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen. Die von der Beklagten zitierten Fundstellen betreffen jeweils vom vorliegenden Fall abweichende Fallkonstellationen oder rechtliche Ansätze. Auch die von der Beklagten angeführten Vereinfachungsgesichtspunkte können nicht als Begründung dafür angeführt werden, einen möglicherweise selbst vermittelten Bestand pauschal zu einem Prozentsatz nicht zu berücksichtigen. Denn die Entwicklung des „übertragenen Bestandes“ chronologisch darzustellen, dürfte im Zeitalter der Elektronischen Datenverarbeitung keinen allzu großen Schwierigkeiten mehr begegnen, mögen die Parteien daran auch im Zeitpunkt der Übertragung des Bestandes nicht gedacht haben. Ferner bietet auch die Möglichkeit des Versicherungsvertreters, seinen Ausgleichsanspruch unabhängig von den Grundsätzen nach § 89 b HGB zu berechnen, keinen hinreichenden Anlass, die Grundsätze dahin auszulegen, dass auch solche Bestände, für die in den letzten fünf Vertragsjahren keine Provisionen geflossen sind und die deshalb auch keinen Eingang in den Ausgangswert gefunden haben, ggf. anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Die vom Landgericht im Einklang mit der Mehrzahl der Rechtsprechungs- und Literaturstimmen favorisierte Interpretation der Grundsätze beruht schließlich auch nicht – wie die Beklagte meint – auf einer einschränkenden Anwendung der ihres Erachtens einheitlich anzuwendenden pauschalisierenden Regelungen, sondern auf deren Auslegung nach allgemeinen Regeln.
272. Mithin kommt es durchaus darauf an, in welchem Umfang die übertragenen Bestände zum Stichtag noch vorhanden waren. Nach dem Sachvortrag beider Parteien ist dies jedoch offen gelassen worden. Der Kläger berechnet seinen Ausgleich so, als wären die ihm übertragenen Bestände bei Beendigung des Vertreterverhältnisses gar nicht mehr vorhanden gewesen. Die Beklagte nimmt – ebenfalls – keine klare Differenzierung vor, sondern hält an ihrer Auffassung fest, dass nach der Bruttodifferenzmethode der Altbestand entsprechend der vorprozessualen Berechnung zu einem – nicht näher erläuterten – Anteil von 56,18 % nur zu 33,33 % zu berücksichtigen sei, und verweist im Übrigen auf die Darlegungs- und Beweislast, die ihres Erachtens dem Kläger obliegt. Der Senat schließt sich auch insoweit der Auffassung des Landgerichts an, dass die Beklagte – jedenfalls - eine sekundäre Darlegungslast trifft, der sie sowohl erst- als auch zweitinstanzlich nicht nachgekommen ist.
28Zwar ist der Versicherungsvertreter als Anspruchsteller grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, auch für ihm zum Vorteil gereichende Bestandsveränderungen (vgl. Emde, in: Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89 b HGB Rn 430; Thume, in: Küstner/Thume, a.a.O., XX Rn 109; a.A. Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn [EBJS], Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 89 b HGB Rn 201, der die Ermittlung und Errechnung des Ausgleichsanspruchs anhand der „Grundsätze“ aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht als Aufgabe des Unternehmers ansieht). Jedoch kann es im Einzelfall zu einer Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach „Gefahrensphären“ kommen (vgl. Emde, in: Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89 b HGB Rn 430). Da dem grundsätzlich beweisbelasteten Versicherungsvertreter die Beweisführung durch Ermittlung des bereits weggefallenen oder noch vorhandenen Bestands oft unzumutbar sein dürfte und dem Versicherungsunternehmer der Tatsachenstoff eher bekannt ist, soll nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit der Beweisführung davon ausgegangen werden, dass das ausgleichspflichtige Unternehmen den Sachverhalt darzulegen bzw. substantiiert zu bestreiten hat (vgl. Küstner, in: Küstner/Thume, a.a.O., XX Rn 111).
29Von einem solchen Fall der sekundären Darlegungslast der Beklagten als Versicherungsunternehmerin ist hier auszugehen:
30Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger von der Beklagten Bestandslisten entsprechend der als Anlage B 2 vorgelegten erhalten hat. Denn dass diese Listen die zum vertragsbezogenen - nicht nur kundenbezogenen - Abgleich der Bestände erforderlichen Daten enthalten, insbesondere Versicherungsnummer, Art der Versicherung sowie konkrete Bestandsprovision, ist beklagtenseits nicht dargelegt worden und auch aus den vorgelegten Listen nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger – unstreitig – zum Vertragsende sämtliche Geschäftsunterlagen der Beklagten herausgegeben, so wie dies in Ziffer 14 des Vertretervertrags der Parteien vorgesehen ist. Auch die dem Kläger übersandten Provisionsabrechnungen, auf die die Beklagte verweist, reichen nicht aus, um dem Kläger eine eigene Darlegung von Provisionseinnahmen aus dem übertragenen Bestand in den letzten fünf Vertragsjahren zu ermöglichen, da dies allenfalls im Zusammenhang mit den (unübersichtlichen) Bestandslisten und den Kopien der Versicherungspolicen, die der Kläger – unstreitig – nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien herausgeben bzw. vernichten musste, möglich wäre. Soweit die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs bzw. Anforderung eines Buchauszugs verweist, ist umstritten, ob ein Buchauszug überhaupt im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB verlangt werden kann (ausdrücklich offen gelassen: BGH, Urteil vom 23.11.2011, VIII ZR 203/10; verneinend: OLG Celle, Beschluss vom 20.4.2004, 11 U 61/04; zitiert nach juris; bejahend: Emde, in: Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 87 c HGB Rn 13). Diese Rechtsfrage kann hier jedoch dahinstehen, da nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass ein Buchauszug die für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Daten überhaupt enthält, zumal die Informationsrechte des § 87 c HGB der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung erteilt wurde (§ 199 Abs. 1 BGB), unterliegen (vgl. Emde, in: BB 2012, 3029, 3035, zitiert nach juris). Bereits in zeitlicher Hinsicht wird sich ein zu verlangender Buchauszug daher nicht auf die bis in das Jahr 2003 zurückgehenden Daten erstrecken. Zudem erscheint es prozessökonomisch fragwürdig, den Kläger auf seine möglichen Informationsrechte zu verweisen, um im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte substantiiert vortragen zu können, was im Übrigen auch für einen allgemeinen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 260 BGB gilt. Schließlich hat die Beklagte selbst im Prozess nicht von der – auch nach dem von ihr verfochtenen Standpunkt - naheliegenden Möglichkeit, entsprechende Auskünfte zu erteilen, Gebrauch gemacht.
31Gerade in solchen Fällen wie dem vorliegenden ist von der sekundären Darlegungslast auszugehen. Danach darf der Gegner der nach den allgemeinen Grundsätzen beweispflichtigen Partei sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die (primär) darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 138 ZPO Rn 8 b).
32Jedenfalls nach der vertragsgemäßen Herausgabe aller Geschäftsunterlagen steht der Kläger in diesem Sinne außerhalb des Geschehensablaufs. Er kann den erforderlichen Abgleich der übertragenen Bestände mit den Beständen zum Stichtag nicht (mehr) vornehmen. Dass dies anhand der erteilten Abrechnungen, die Bestandsprovisionen ohne konkrete vertragliche Zuordnung ausweisen dürften, möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Die langjährige Beziehung zu seinen Kunden vermag dem Kläger ebenfalls nicht zu helfen. Abgesehen davon dürfte es auch nicht dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten entsprechen, den Kläger auf eine mögliche Kontaktaufnahme zu seinen (früheren) Kunden, die eventuell noch heute Vertragspartner der Beklagten sind, zu verweisen. Die Beklagte unternimmt auch zweitinstanzlich nicht einmal den Versuch, anhand der dem Kläger vorliegenden Unterlagen, mit denen dies ihres Erachtens unschwer möglich sein soll, die in den letzten fünf Vertragsjahren aus dem Altbestand verdienten Provisionen des Klägers – zumindest exemplarisch - darzulegen. Andererseits müsste es jedoch der Beklagten möglich sein, die Entwicklung jedes einzelnen, dem Kläger zur Betreuung übertragenen Versicherungsvertrages nachzuhalten. Dass dies unter Umständen aufwändig oder mit Schwierigkeiten verbunden ist, macht die Aufbereitung der Daten nicht unzumutbar. Denn es besteht ein Informationsgefälle zu Lasten des Klägers, weil der Vertreter im Zweifel nicht wissen wird, dass der „übertragene Bestand (Ausgangsbestand)“ für die spätere Berechnung des Ausgleichsanspruchs festgeschrieben werden soll. Insofern hat er auch kein Bedürfnis, die genannte Zahl kritisch zu hinterfragen oder die weitere Entwicklung zu dokumentieren. Auch stellt die Beklagte in ihrer Berechnung des Ausgleichsanspruchs „nach den Grundsätzen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung “ (Anlage K 2) den Ansatz eines Anteils von 56,18 % des „übertragenen Nettobestandes“ bei der Quotenbildung als unproblematisch dar, ohne dies näher zu begründen oder zumindest zu erläutern. Damit überdeckt sie die Problematik, so dass sie bei Rüge des Versicherungsvertreters ihre Abrechnung selbst berichtigen muss, jedenfalls aber dem Vertreter Unterlagen an die Hand geben muss, die ihn in die Lage versetzen, selbst anzugeben, welche Provisionen ihm im Vergleichszeitraum noch aus übertragenen Altbeständen zugeflossen sind. Die Beklagte kann ihre gegenteilige Auffassung schließlich auch nicht auf die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2005 (7 U 2941/05, in: VersR 2006, 1123 ff.) stützen, da der dort entschiedene Fall sich deutlich von dem vorliegenden unterscheidet. Dort hatte die klagende Versicherungsvertreterin zur Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs lediglich die für sie günstigen Regelungen der „Grundsätze“ heranziehen wollen und auf deren Basis eine eigene, dann im Weiteren von den „Grundsätzen“ abweichende Berechnung vorgenommen. Dem ist das Oberlandesgericht München in dem vorzitierten Urteil nicht gefolgt. Vorliegend sind sich die Parteien jedoch darüber einig, den Ausgleichsanspruch insgesamt nach den „Grundsätzen Sach“ zu berechnen und die Beklagte hat diese Aufgabe übernommen.
33Ob – wie teilweise vertreten wird (vgl. Löwisch, EBJS, a.a.O., § 89 b HGB Rn 160) - die Ermittlung und Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen“ aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht sogar grundsätzlich oder jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend die Beklagte – der Versicherer die Aufgabe der Berechnung nach den „Grundsätzen“ übernimmt und/oder den Altbestand mit unterschiedlichen Prozentsätzen berücksichtigt, ohne die Differenzierung zu erläutern, dessen originäre Aufgabe ist, bedarf nach dem Vorstehenden keiner abschließenden Beurteilung.
34Nachdem die Beklagte auch in zweiter Instanz nicht konkret dargelegt hat, ob und ggf. in welchem Umfang die übertragenen Bestände zum für den Ausgleich maßgeblichen Stichtag noch vorhanden gewesen sind, ist der hinter der Berechnung des Klägers stehende Vortrag, dass keine Altbestände mehr vorhanden waren, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.
353. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anspruchsberechnung den danach maßgeblichen – nicht wegen übernommener Altbestände gekürzten - Ausgleichswert in Höhe von 79.335,25 € im Bereich SHUR mit dem Faktor 6 multipliziert, kann dem jedoch ebenso wenig gefolgt werden wie der Berechnung des Landgerichts mit dem Tätigkeitsfaktor 4,5. Vielmehr ist von dem Multiplikator 3 gemäß Ziffer II. 1. „Grundsätze Sach“ auszugehen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zeit seiner Angestelltentätigkeit (nach seiner Darstellung im Außendienst der Beklagten) bei der Ermittlung des Multiplikators nicht berücksichtigungsfähig.
36Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass bereits der Wortlaut der Ziffer II. „Grundsätze Sach“ („Dauer der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Vertreters“) gegen die Berücksichtigung der Angestelltentätigkeit spricht. Dieser ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Zudem ist Grundvoraussetzung für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs das Bestehen eines Handelsvertreterverhältnisses (§ 84 HGB) zwischen rechtlich selbständigen Personen; auf sonstige Dienst- oder Vertragsverhältnisse mit Vertriebsmittlern ist § 89 b HGB nicht anwendbar (vgl. Löwisch, in: EBJS, a.a.O., § 89 b HGB Rn 16 und 17). Daher kann sich der Handelsvertreter zur Begründung seines Ausgleichsanspruchs nicht auf das berufen, was er früher als Arbeitnehmer in gesicherter Stellung ohne Unternehmerrisiko ausschließlich für den Gewerbebetrieb seines Arbeitgebers geleistet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.7.1969 - 8 U 270/64, zitiert nach beck-online). Dies gilt nicht nur für die Ermittlung der dem Unternehmer verbliebenen Vorteile im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB (vgl. Thume, in: Küstner/Thume, a.a.O., VI Rn 17), sondern auch für eine möglicherweise im Rahmen der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB) zu berücksichtigende Tätigkeitsdauer, die sich – wenn überhaupt relevant – nur auf diejenige des Handelsvertretervertrags bezieht (vgl. Löwisch, in: EBJS, a.a.O., § 89 b HGB Rn 143; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89 b HGB Rn 36; Emde, in: Staub, Großkommentar HGB, a.a.O., § 89 b HGB Rn 162 „Dauer der Tätigkeit des Handelsvertreters“). Etwas anderes kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsverbände gelten, das zu Ziffer 9.3 auszugsweise wie folgt lautet: „Bei einer Errechnung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs dürfte es in der Regel gerechtfertigt sein, eine Tätigkeit des Vertreters für das ausgleichsverpflichtete Unternehmen als Angestellter im Versicherungsaußendienst bei Anwendung der Multiplikatorenstaffeln unter II. mit zu berücksichtigen, allerdings unbeschadet der – bei gegebener Veranlassung klarzustellen – Rechtslage, nach der eine Tätigkeit als Angestellter einen Ausgleichsanspruch an sich weder begründen noch seiner Höhe nach beeinflussen kann.“ Gerade aus dem letzten Halbsatz folgt, dass das Schreiben nichts an der wie vorstehend dargestellten Rechtslage ändert und auch nicht zur Auslegung der hinsichtlich des Wortlauts eindeutigen Regelung in Ziffer II. „Grundsätze Sach“ herangezogen werden kann, sondern lediglich als unverbindliche Empfehlung einer kulanzweisen Einbeziehung von Angestelltentätigkeiten zu verstehen ist. Es ist zudem anzunehmen, dass ansonsten das Schreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 zumindest im Rahmen seither erfolgter redaktioneller Änderungen oder nachträglich getroffener Vereinbarungen in die Regelungen der „Grundsätze Sach“ einbezogen worden wäre, was offenbar nicht der Fall ist. Sondervereinbarungen über eine Anwendung dieser Regelungen auf ihr Vertragsverhältnis haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht getroffen. Dass die Beklagte der vorgenannten Empfehlung regelmäßig entsprochen hätte, so dass an eine eventuelle Selbstbindung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu denken wäre, wird klägerseits nicht substantiiert vorgetragen. Es gibt im vorliegenden Fall auch keine sonstigen (Billigkeits-) Gründe, aufgrund derer es gerechtfertigt wäre, die Angestelltenzeit des Klägers bei der Berechnung des ihm nach seinem Ausscheiden als Versicherungsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs ganz oder teilweise zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da insbesondere nicht ersichtlich ist, dass er etwa mit dem Tätigkeitswechsel auf die als Angestellter erworbenen Rechte (z.B. Renten- oder Versorgungsanwartschaften) verzichtet hätte, aus dieser Zeit resultierende Altersvorsorgeansprüche mindernd berücksichtigt worden wären oder der Kläger gegen seinen Willen in die Selbstständigkeit gedrängt worden wäre.
374. Weitere Billigkeitsgründe, die Einfluss auf die Höhe des Ausgleichs haben könnten, sind nicht ersichtlich.
38Danach ergibt sich folgende Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Klägers:
39Durchschnitt (SHUR) |
158.670,50 € |
Faktor 1 (50 %) |
79.335,25 € |
Tätigkeitsfaktor (3) |
238.005,75 € |
Kfz |
35.051,96 € |
Leben |
7.432,86 € |
280.490,57 € |
|
betriebl. AV |
- 17.046,00 € |
Zahlung |
- 174.299,02 € |
Restbetrag |
89.145,55 € |
Die Höchstgrenze gemäß Ziffer III „Grundsätze Sach“ ist nicht überschritten.
415. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 352, 353 HGB sowie §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 291 BGB. Für die Zeit vom 1.4.2014 bis 9.3.2015 können 5 % Fälligkeitszinsen verlangt werden. Ab dem 10.3.2015 hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
42III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
46Berufungsstreitwert: Berufung des Klägers 119.001,56 € Berufung der Beklagten 208.148,41 € 327.149,97 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2016 - 19 U 86/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2016 - 19 U 86/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2016 - 19 U 86/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208.148,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5% vom 1.4.2014 bis 9.3.2015 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37% und die Beklagte zu 63%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war vom 1.7.1981 bis zum 31.12.2002 als Angestellter im Außendienst und seit dem 1.1.2003 als Handelsvertreter im Ausschließlichkeitsverhältnis für die Beklagte tätig. Zuletzt wurden die Rechte und Pflichten des Vertreterverhältnisses in dem Vertretervertrag vom 13.12.2008 geregelt. Gemäß Ziffer 13 Abs. 3 des dem Vertreterverhältnisses zugrunde liegenden Vertrages ist vereinbart, dass sich der Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruch“ (im Folgenden: „Grundsätze“ bzw. „Grundsätze-Sach“) ermittelt. Der Kläger schied altersbedingt zum 31.3.2013 bei der Beklagten aus.
3Mit Schreiben vom 3.5.2013 berechnete die Beklagte den Ausgleichsanspruch des Klägers. Die Berechnung weist unter Abzug für die betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 17.046,00 € einen verbleibenden Ausgleichsanspruch in Höhe von 174.299,03 € aus. Diesen zahlte die Beklagte an den Kläger.
4Die Beklagte geht dabei in ihrer Abrechnung unter Zugrundelegung der „Grundsätze-Sach“ wie folgt vor: Von dem im maßgeblichen Berechnungszeitraum aktuell vorhandenen Bestand des Klägers zieht sie den nach ihrem Vortrag ursprünglich übertragenen Bestand unabhängig davon ab, ob er im Berechnungszeitraum noch vorhanden ist. Den verbleibenden Bestand berücksichtigt sie mit 100%, den zunächst abgezogenen Bestand teilweise gar nicht, teilweise mit unterschiedlichen Quoten (sogenannte Bruttodifferenzmethode). Bei der Ermittlung des Tätigkeitsfaktors bezieht sie die Angestelltenzeit des Klägers nicht ein.
5Der Kläger bestreitet den Umfang der von der Beklagten behaupteten Bestandübertragungen für den Bereich SHUR. Er vertritt zudem die Ansicht, dass die von der Beklagten angewandte Bruttodifferenzmethode nicht zu einer richtigen Berechnung entsprechend der „Grundsätze“ führe. Übertragene Bestände könnten vielmehr nur dann abgezogen werden, wenn sie in dem für die Berechnung maßgeblichen Zeitraum noch vorhanden sind. Dazu vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Beklagte für den Umfang der Abzugsfähigkeit von übertragenen Beständen die Darlegungs- und Beweislast trage, da er nicht feststellen könne, in welchem Umfang übertragener Bestand im Berechnungszeitraum noch vorhanden war. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass bei der Ermittlung des Tätigkeitsfaktors seine Angestelltenzeit bei der Beklagten einzubeziehen ist, so dass sich der Tätigkeitsfaktor 6 ergebe. Der Kläger berechnet den Ausgleichsanspruch ohne Abzug wegen erfolgter Bestandsübertragungen in dem Bereich SHUR und unter Berücksichtigung des Tätigkeitsfaktors 6 abweichend mit 501.449,00 €.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 327.149,97 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% per anno vom 1.4.2013 bis 9.3.2015 und ab 10.3.2015 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, dass die von ihr vorgenommene Ausgleichsberechnung entsprechend der „Grundsätze“ korrekt durchgeführt worden sei. Der dem Kläger übertragene Bestand ergebe sich bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Im Übrigen seien dem Kläger bei Übertragung Bestandslisten übergeben worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es hinsichtlich des Abzuges wegen übertragenen Bestandes nicht darauf ankomme, ob dieser im Berechnungszeitraum noch vorhanden ist. Schon aus Praktikabilitätsgründen könne dies keine Rolle spielen. Durch die „Grundsätze“ sollte gerade eine einfache Berechnungsmethode geschaffen werden. Es komme lediglich darauf an, wie lange die Bestandsübertragung zurückliege. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass bei der Ermittlung des Tätigkeitsfaktors die Angestelltenzeit des Klägers nicht berücksichtigt werden könne, so dass sie ihrer Berechnung zu Recht den Tätigkeitsfaktor 3 zugrunde gelegt habe.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
13Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein noch offener Ausgleichsanspruch in Höhe von 208.148,41 € gemäß § 89 b HGB zu.
14Die Parteien stimmen zunächst zu Recht darin überein, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zusteht. Ebenfalls unstreitig ist, dass bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die „Grundsätze“ anzuwenden sind. Weiterhin ist die Richtigkeit der Berechnung der Beklagten bezüglich des Ausgleichsanspruchs für die Bereiche „Leben“ in Höhe von 5.946,29 € und „Kfz“ in Höhe von 35.051,96 € unstreitig. Streitig ist die Berechnung für den Bereich SHUR. Auch insoweit ist zwischen den Parteien wiederum unstreitig, dass als Basiswert der Berechnung (in der Berechnung der Parteien bezeichnet mit: Summe SHUR (Jahresschnitt gesamt)) für den Bereich SHUR ein Betrag von 158.670,50 € heranzuziehen ist, wobei nach den „Grundsätzen-Sach“ im Bereich SHUR 50%, mithin 79.335,25 € in Ansatz zu bringen sind. Streitig ist somit neben dem anzuwendenden Tätigkeitsfaktor nur, ob die Beklagte in ihrer Berechnung den Abzug wegen eines an den Kläger übertragenen Bestandes zu Recht vorgenommen hat.
15Dabei kann sich die Übertragung von bestehenden Versicherungsverträgen in den Bestand des Versicherungsvertreters durch das Versicherungsunternehmen abhängig davon, wie lange die Bestandsübertragung zurückliegt, auf die Höhe des nach den „Grundsätzen“ zu berechnenden Ausgleichsanspruchs auswirken. Das ergibt sich für den Bereich SHUR aus Ziffer I.2. der „Grundsätze-Sach“. Danach gilt Folgendes: Ist der Bestand dem Versicherungsvertreter vor mehr als 20 Jahren übertragen worden, ist er vollumfänglich bei der Berechnung zu berücksichtigen, ein Abzug also nicht vorzunehmen. Ist die Übertragung vor mehr als 15 Jahren aber weniger als 20 Jahren erfolgt, ist der Bestand mit einer Quote von 66,66% zu berücksichtigen. Liegt die Übertragung des Bestandes mehr als 10 Jahre aber weniger als 15 Jahre zurück, ist der Bestand mit einer Quote von 33,33% zu berücksichtigen und ist die Übertragung vor weniger als 10 Jahren erfolgt muss dieser Bestand völlig unberücksichtigt bleiben. Diese in den „Grundsätzen-Sach“ festgelegte Quotenregelung zur Berücksichtigung des übertragenen Bestandes trägt dem Umstand Rechnung, dass bei langer Betreuung eines übertragenen Bestandes davon auszugehen ist, dass der Bestandserhalt mit zunehmender Betreuungsdauer auf den Versicherungsvertreter zurückzuführen ist und damit die übertragenen Verträge zunehmend den Charakter von von dem Versicherungsvertreter selbst vermittelten Verträge annehmen. Das entspricht der Berücksichtigung von „intensivierten Altkunden“ bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Warenvertreters. Die Quotenregelung in den „Grundsätzen“ soll somit lediglich sicherstellen, dass auch von dem Versicherungsvertreter zwar nicht geworbene, aber erweiterte Verträge bei der Berechnung mit einfließen (vgl. Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 8 Auflage, VI Rz. 91).
16Allerdings kann die entsprechende Quote nicht einfach von dem seinerzeit übertragenen Bestand gebildet werden, wie die Beklagte dies in ihrer Berechnung unter Anwendung der sogenannten Bruttodifferenzmethode tut. Denn Abzüge wegen einer früheren Bestandsübertragung können nur dann und in dem Umfang vorgenommen werden, soweit der übertragene Bestand in dem der Berechnung zugrundeliegenden Basiswert (Jahresschnitt) noch enthalten ist (Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 8 Auflage, XX Rz. 102 ff.; Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 1.3.2013 5 HK O 8765/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2012 3 U 19/12; Hopt in Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., S. 305). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik der „Grundsätze“. In Ziffer 1.1 der „Grundsätze-Sach“ ist ausdrücklich geregelt, welche konkreten Provisionen, die der Versicherungsvertreter erhalten hat, bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Daran schließt sich die Regelung bezüglich übertragenem Bestand in Ziffer I.2. an, in der es heißt: „Provisionen aus Bestandsübertragungen werden … berücksichtigt“. Daraus ergibt sich, dass nur tatsächlich aus übertragenem Bestand an den Versicherungsvertreter gezahlte Provisionen (ganz, teilweise oder gar nicht – je nach Betreuungszeit) bei der Ausgleichsberechnung berücksichtigt werden können. Es kann also nur um solche übertragenen Verträge gehen, die im maßgeblichen Berechnungszeitraum (gemäß Ziffer I.1. die letzten 5 Vertragsjahre) noch vorhanden waren und aus denen der Versicherungsvertreter in diesem Zeitraum (nach Ziffer I.1. zu berücksichtigende) Provisionen erhalten hat. Im Übrigen ergibt sich die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung auch daraus, dass Sinn und Zweck der Reglung in den „Grundsätzen“, wonach auch Provisionen aus ursprünglich übertragenem Bestand nach längerer Betreuungszeit teilweise oder ganz bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind, gerade darin liegen, dass – wie beim Warenvertreter – neben dem selbst geworbenen Bestand auch intensivierter Bestand zu berücksichtigen ist (s.o.). Dieser wird dabei in den „Grundsätzen“ pauschal nach Quoten in Verbindung mit der Betreuungszeit und damit vereinfacht berechnet, so dass nicht bei jedem einzelnen Vertrag eine Intensivierung geprüft werden muss. Die andere, von der Beklagten vertretene Ansicht, also die Berücksichtigung jeweils des ursprünglich übertragenen Bestandes unabhängig davon, ob er in dem Bestand, der Grundlage der Berechnung des Jahresschnitts ist, noch enthalten ist, kann auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugen. Würde man dieser Ansicht folgen, könnte es zu dem unvertretbaren Ergebnis kommen, dass der Vertreter aus einem Teil oder sogar aus dem gesamten von ihm selbst erarbeiteten Bestand, also der Differenz zwischen dem aktuellen Bestand und dem jeweils noch vorhandenen übertragenen Bestand keinen Ausgleichsanspruch erhalten würde, weil übertragener Bestand, der im Berechnungszeitraum nicht mehr vorhanden ist, dennoch abzuziehen wäre und so den Ausgleich für selbst aufgebauten Bestand schmälern oder sogar ganz ausschließen könnte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn übertragener Bestand nach der Regelung in Ziffer I.2 der „Grundsätze-Sach“ vollständig zu Gunsten des Versicherungsvertreters zu berücksichtigen ist – also die Bestandsübertragung mehr als 20 Jahre zurückliegt -, das auch nur für den noch vorhandenen Bestand gilt, aus dem der Versicherungsvertreter im Berechnungszeitraum tatsächlich Provisionen erzielt hat, und nicht im vollen Umfang, in dem der Bestand ursprünglich übertragen worden ist (vgl. Küstner, a.a.O. Rz 104). Das von der Beklagten bemühte und im Grundsatz richtige Argument, dass die „Grundsätze“ eine einfache Berechnung ermöglichen sollen, kann die Anwendung der Bruttodifferenzmethode nicht rechtfertigen, da sich eine solche „Vereinfachung“, wie sie von der Beklagten vertreten wird, nur zum Nachteil des Versicherungsvertreters, nicht aber auch zu seinem Vorteil auswirken kann (s.o.). Soweit die Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass die „Grundsätze“ nur in ihrer Gesamtheit angewendet werden können, steht das der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da sich diese – wie dargelegt – unmittelbar aus den „Grundsätzen-Sach“ ergibt.
17Nach alledem wäre ein (vollständiger oder teilweiser) Abzug also nicht daran zu orientieren, in welchem Umfang der Bestand ursprünglich auf den Kläger übertragen worden ist, sondern daran, in welchem Umfang dieser seinerzeit übertragene Bestand in die Berechnung des Jahresschnitts eingeflossen ist. Hier ist nicht bekannt, in welchem Umfang von der Beklagten an den Kläger übertragener Bestand, der im Berechnungszeitraum noch vorhanden war, in die Berechnung des Basiswertes (Jahresschnitt) eingeflossen ist, so dass ein etwa vorzunehmender Abzug wegen Bestandsübertragungen nicht vorgenommen werden kann. Das geht zu Lasten der Beklagten. Allerdings trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Umfang übertragener Bestand in die Berechnung eingeflossen ist und welche Abzüge demzufolge nach der Regelung der „Grundsätze“ vorzunehmen ist, da grundsätzlich der Kläger den Ausgleichsanspruch berechnen muss (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, a.a.O. m.w.N.). Allerdings trifft nach den allgemeinen Grundsätzen aber den Gegner einer darlegungspflichtigen Partei, die außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat, wenn dieser die Kenntnisse hat und ihm entsprechende Angaben zumutbar sind, die sekundäre Darlegungslast (vgl. Zöller-Greger, ZPO, zu § 138 Rz. 8b). Wenn also dem Versicherungsvertreter mangels eigener aussagekräftiger Unterlagen eine substantiierte Darlegung dazu, welche der übertragenen Verträge im Berechnungszeitpunkt noch vorhanden waren, unmöglich ist, hat der Versicherungsunternehmer den Sachverhalt, aus dem sich der unveränderte Fortbestand der übertragenen Bestände ergeben soll, im Rahmen der sekundären Darlegungslast darzulegen (vgl. Küstner/Thume, a.a.O.). Hier hat der Kläger nachvollziehbar vorgetragen, dass er eine solche Berechnung nicht vornehmen kann, da er keine Kenntnisse darüber hat, welche konkreten Verträge seinerzeit übertragen worden sind und in welchem Umfang diese in dem Berechnungszeitraum noch in seinem Bestand waren. Soweit die Beklagte dem mit dem Hinweis entgegen getreten ist, dass dem Kläger seinerzeit Bestandslisten ausgehändigt worden seien, ergibt sich – diesen bestrittenen Vortrag als richtig unterstellt - daraus nichts anderes. Die Beklagte konnte – auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer – nicht darlegen, dass und wie sich aus diesen Bestandslisten die notwendigen Daten entnehmen lassen. Zumindest Teile der dazu notwendigen Informationen gehen aus den Listen nicht hervor. So weisen sie z.B. nur die den Versicherten zugewiesene Personalnummern, nicht aber die einzelnen, mit diesen Versicherungsnehmern bestehenden Verträge aus. Allein aus den dem Kläger erteilten Abrechnungen in Verbindung mi den im Prozess vorgelegten Listen, lassen sich die notwendigen Informationen somit nicht ableiten. Hinzu kommt, dass es sich hier um eine eigene Berechnung der Beklagten handelt. Vor diesem Hintergrund trägt die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Umstandes, in welchem Umfang seinerzeit übertragener und noch vorhandener Bestand in die Berechnung des Basiswertes eingeflossen ist. Die entsprechenden Angaben sind der Beklagten auch zumutbar. Sie verfügt zwangsläufig über Daten zu allen übertragenen Verträgen. Die die Beklagte treffende sekundäre Darlegungslast entfällt hier auch nicht deshalb, weil sich der Kläger die ihr fehlenden Kenntnisse durch die Anforderung eines Buchauszuges nach § 89 c Abs. 2 HGB oder die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs verschaffen könnte (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, a.a.O., m.w.N.). Nach alledem bleibt es dabei, dass die Beklagte die sekundäre Darlegungslast dafür trägt, welche der übertragenen Bestände im Berechnungszeitraum noch vorhanden und in die Berechnung eingeflossen und damit möglicherweise ganz oder quotal abzuziehen sind. Dieser Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat dazu nichts vorgetragen. Somit gilt insoweit die Berechnung der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Es ist daher für den Bereich SHUR ein Abzug für übertragenen Bestand nicht vorzunehmen, so dass sich ausgehend von dem unstreitigen Jahresschnitt in Höhe von 158.670,50 € unter Berücksichtigung von 50% für den Bereich SHUR, also 79.335,25 € ergibt, der mit dem Tätigkeitsfaktor zu multiplizieren ist.
18Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass dieser Wert mit dem Tätigkeitsfaktor 6 zu multiplizieren ist, kann dem allerdings nicht gefolgt werden.
19Der vorgenannte Betrag ist nach Ziff. II. der „Grundsätze-Sach“ für den Bereich SHUR vielmehr mit dem Tätigkeitsfaktor 4,5 zu multiplizieren. Dabei ist bei der Ermittlung des anzuwendenden Tätigkeitsfaktors zunächst die Zeit einzurechnen, die der Kläger als hauptberuflicher, selbständiger Versicherungsvertreter für die Beklagte tätig war, also die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.3.2013. Das ergibt sich bereits nach dem Wortlaut der Regelung in Ziffer II. der „Grundsätze“ und ist zwischen den Parteien unstreitig.
20Darüber hinaus kommt aber grundsätzlich auch die Berücksichtigung der Zeit der Angestelltentätigkeit des Klägers im Außendient der Beklagten bei der Ermittlung des Tätigkeitsfaktors in Betracht. Zwar steht dem zunächst der Wortlaut der Grundsätze entgegen, in denen auf die Zeit als hauptamtlicher selbständiger Versicherungsvertreter abgestellt wird (s.o.). Die Kammer folgt hier aber der Empfehlung zur Auslegung der „Grundsätze“ in dem Schreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsverbände (abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Auflage Anhang 10) (im Folgenden: Empfehlungen des Gesamtverbandes)). Darin heißt es: „Bei der Errechnung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs dürfte es in der Regel gerechtfertigt sein, eine Tätigkeit des Vertreters für das ausgleichspflichtige Unternehmen als Angestellter im Versicherungsaußendienst bei Anwendung der Multiplikatorenstaffel unter II. mitzuberücksichtigen …“. Zwar mögen die Hinweise und Empfehlungen in diesem Schreiben für die Parteien nicht verbindlich sein, sie zeigen aber, wie der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft die Regelung in Ziffer II. der „Grundsätze-Sach“ auslegt. Dem ist zu folgen (so. auch Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Auflage, XX Rz. 146).
21Allerdings hält diese Empfehlung die Berücksichtigung einer etwaigen Angestelltentätigkeit im Außendienst des späteren Prinzipalen nur „in der Regel“ für gerechtfertigt. Eine solche Berücksichtigung darf also nicht zu einem unbilligen Ergebnis führen. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Missverhältnis zwischen der Dauer der Angestelltentätigkeit einerseits und der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter andererseits besteht, also zum Beispiel die Angestelltentätigkeit einen sehr langen Zeitraum, die Tätigkeit als Versicherungsvertreter hingegen nur sehr kurz angedauert hat. Bei einem solchen Missverhältnis verschiebt sich der Schwerpunkt der Tätigkeit zwischen der grundsätzlich ausgleichspflichtigen Vertretertätigkeit und der grundsätzlich nicht ausgleichspflichtigen Außendiensttätigkeit im Angestelltenverhältnis. Ein solches Missverhältnis liegt nach Ansicht der Kammer – wenn nicht besondere Umstände vorliegen, was hier nicht der Fall ist – immer dann vor, wenn die Angestelltentätigkeit länger als die Hälfte der Zeit als selbständiger Versicherungsvertreter angedauert hat. Es kann, den Empfehlungen des Gesamtverbandes folgend, also unter Billigkeitserwägungen eine Angestelltenzeit, wenn nicht besondere Umstände etwas anderes rechtfertigen, nur im Umfang der Hälfte der Zeit der Tätigkeit als hauptamtlicher, selbständiger Versicherungsvertreter bei der Berechnung des Tätigkeitsfaktors nach Ziffer II. der „Grundsätze“ berücksichtigt werden. Hier betrug die Zeit, in der der Kläger für die Beklagte als selbständiger Versicherungsvertreter tätig war 10 Jahre und 3 Monate. Da der Kläger mehr als 20 Jahre als angestellter der Beklagten im Außendienst tätig war, kann hier nach den oben dargelegten Grundsätzen nur eine Zeit von 5 Jahren und 1,5 Monaten berücksichtigt werden. Schlägt man diese der Tätigkeitszeit des Klägers als selbständiger Handelsvertreter zu, ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Zeitraum von 15 Jahren und 4,5 Monaten, so dass sich nach den Regelungen in Ziffer II der „Grundsätze-Sach“ ein anzuwendender Tätigkeitsfaktor von 4,5 ergibt. Für den Bereich SHUR errechnet sich somit ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 357.008,62 € (79.335,25 € x 4,5).
22Somit beträgt der Ausgleichsanspruch des Klägers 357.008,62 € (SHUR) + 35.051,96 € (Kfz) + 7.432,86 (Leben) = 399.493,44 €. Davon ist unstreitig ein Betrag wegen der gewährten betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 17.046,00 € sowie der auf den Ausgleichsanspruch von der Beklagten bereits gezahlte Betrag in Höhe von 174.299,03 € abzuziehen, so dass ein offener Betrag in Höhe von 208.148,41 € verbleibt.
23Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.5.2015 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
24Der Zinsanspruch ergibt sich für die Zeit vom 1.4.2013 bis 9.3.2015 aus § 352 HGB, der weitere Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
26Streitwert: 327.149,97 €
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.