Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Apr. 2014 - 19 U 127/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 – 10 O 263/12 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an den Kläger 76.160 EUR zu zahlen,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.01.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 28.02.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.03.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.04.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.05.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.06.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.07.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.08.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.09.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.10.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.11.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.12.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.01.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 28.02.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.03.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.04.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.05.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.06.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.07.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.08.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.09.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.10.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.11.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.12.2010 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.01.2011 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 28.02.2011 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.760,00 € für die Zeit vom 30.01.2009 bis zum 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.760,00 € für die Zeit vom 30.12.2009 bis 23.12.2011,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.760,00 € für die Zeit vom 30.12.2010 bis 23.12.2011.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 952,00 EUR an den Kläger zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um Entgeltforderungen aus einem Beratervertrag mit zehnjähriger Vertragslaufzeit.
4Der Kläger ist Gründer des Instituts für Forschung Gesundheit und Weiterbildung „J“ (im Folgenden: J). Frau X, die Geschäftsführerin der Beklagten, war Mitarbeiterin in diesem Institut und pflegte zu dem Kläger eine enge Beziehung.
5Mit Vertrag vom 13.09.2007 verkaufte der Kläger das J als Einzelfirma an die Geschäftsführerin der Beklagten. Als Kaufpreis übernahm diese die Verbindlichkeiten des Instituts in Höhe von insgesamt knapp 42.000 EUR. Unter dem gleichen Datum schlossen das J - nun vertreten durch die Geschäftsinhaberin Frau X – und der Kläger einen Beratervertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Als dessen Gegenstand wurde vereinbart:
6„Der Berater steht der J in allen Fragen der Geschäftsführung, Geschäftsentwicklung und Geschäftsvorhaben – insbesondere zu Fragen der EDV, des Vertriebs und des Marketings – beratend zur Verfügung.“
7Als Entgelt wurde ein pauschales Honorar i.H.v. 2.000 EUR pro Monat zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer festgeschrieben. Dieses Honorar sollte der Kläger dem J monatlich in Rechnung stellen. Darüber hinaus stand dem Kläger ein Bonus i.H.v. 2 % des Jahresumsatzes der Firma zu, jedoch max. 4.000 EUR.
8Für den Fall, dass das J vor Ablauf des Jahres 2017 an einen Dritten veräußert oder der Beratervertrag durch oder nach dieser Veräußerung beendet werden sollte, sah Ziff. 5 des Beratervertrages gegen das J einen Anspruch auf Abfindungszahlung in Höhe des bis zum Ende der regulär vereinbarten Vertragslaufzeit noch ausstehenden Beraterhonorars vor.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage K 2 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie desselben Bezug genommen.
10Die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und Frau X lief im Jahr 2008 zunächst ohne Beanstandungen, der Kläger erhielt auf seine Rechnungen monatliche Honorare von dem J. Arbeitsberichte oder Zeitnachweise musste der Kläger nicht vorlegen.
11Im September 2008 änderte Frau X die Passwörter, so dass der Kläger von seinem heimischen Arbeitsplatz keinen Zugriff mehr auf die Daten des J hatte.
12Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten kündigte dem Kläger im Namen des J mit Schriftsatz vom 09.02.2009 zum 01.03.2009, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Anlage K 10). Sie begründete diesen Schritt mit der Rechtsunwirksamkeit der langen Vertragsbindung über eine Laufzeit von 10 Jahren. Gleichzeitig widersprach sie der Rechnung des Klägers für den Monat Januar 2009 wegen fehlender Zeitnachweise.
13Der Kläger wies die Kündigung mit Schriftsatz vom 27.02.2009 als unwirksam zurück und rügte eine nicht ausreichende Vollmacht.
14Laut Handelsregisterauszug ist der Gesellschaftsvertrag der Beklagten auf den 03.04.2009 datiert. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass beide Gesellschaften noch aktiv sind.
15Mit der Klage macht der Kläger das monatliche Entgelt i.H.v. 2.000 EUR für die Jahre 2009, 2010 sowie für Januar und Februar 2011 zuzüglich Mehrwertsteuer, und Bonuszahlungen aus den Jahren 2008 bis 2010 in Höhe von jeweils 4.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Des Weiteren verlangt der Kläger die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
16Der Kläger hat behauptet, bis zur Kündigung seine vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig erbracht zu haben. Die Beklagte sei die Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma, dies ergebe sich aus dem identischen Betätigungsfeld, der gleichen Unternehmensphilosophie und den teilweise übernommenen Mitarbeitern.
17Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 hat er hierzu vorgetragen, aus der als Anlage K 22 vorgelegten Broschüre ergebe sich, dass sich die Beklagte mit genau demjenigen Programm beschäftige, dass auch das Geschäft der Einzelfirma gewesen sei. Das Programm trage denselben Namen „Rückeprogramm Y“, und im Werbeflyer würden dieselben Bilder verwendet, wie sie schon die Einzelfirma gebraucht habe. Mithin sei der Werbeauftritt identisch, es würden auch dieselben Referenzen angegeben. Eine Stellenausschreibung des J vor der Übernahme und die der Beklagten stimmten überein, ebenso die von der Beklagten in ihrem Internetauftritt beschriebene Firmenphilosophie. Auch habe die Beklagte in 2012 das 5-jährige Firmenjubiläum gefeiert, die Gründung der GmbH datiere aber erst 2009. Die Beklagte habe alle Mitarbeiter übernommen und deren Zuständigkeiten unverändert gelassen.
18Der Kläger hat beantragt,
191.
20die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.160 EUR zu zahlen,
21- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.01.2009 bis 23.12.2011,
22- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 28.02.2009 bis 23.12.2011,
23- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.03.2009 bis 23.12.2011,
24- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.04.2009 bis 23.12.2011,
25- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.05.2009 bis 23.12.2011,
26- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.06.2009 bis 23.12.2011,
27- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.07.2009 bis 23.12.2011,
28- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.08.2009 bis 23.12.2011,
29- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.09.2009 bis 23.12.2011,
30- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.10.2009 bis 23.12.2011,
31- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.11.2009 bis 23.12.2011,
32- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.12.2009 bis 23.12.2011,
33- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.01.2010 bis 23.12.2011,
34- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 28.02.2010 bis 23.12.2011,
35- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.03.2010 bis 23.12.2011,
36- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.04.2010 bis 23.12.2011,
37- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.05.2010 bis 23.12.2011,
38- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.06.2010 bis 23.12.2011,
39- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.07.2010 bis 23.12.2011,
40- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.08.2010 bis 23.12.2011,
41- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.09.2010 bis 23.12.2011,
42- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.10.2010 bis 23.12.2011,
43- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.11.2010 bis 23.12.2011,
44- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.12.2010 bis 23.12.2011,
45- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.01.2011 bis 23.12.2011,
46- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 28.02.2011 bis 23.12.2011,
47- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.760,00 € für die Zeit vom 30.01.2009 bis zum 23.12.2011,
48- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.760,00 € für die Zeit vom 30.12.2009 bis 23.12.2011,
49- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.760,00 € für die Zeit vom 30.12.2010 bis 23.12.2011,
502.
51die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 952,00 EUR an den Kläger zu zahlen.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sich aus dem Unternehmen zurückgezogen und Leistungen nicht erbracht. Die Rechnungen seien für die Beklagte nicht nachvollziehbar, da es an jeglichem Nachweis geleisteter Tätigkeiten fehle. Die nachgereichten Belege hat sie als verspätet gerügt.
55Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten. Vertragspartner des Klägers sei allein die Einzelfirma J. Eine Rechtsnachfolge liege nicht vor. Die Einzelfirma habe lediglich Wellness-Massagen angeboten, die GmbH biete ausschließlich Heilbehandlungen mit qualifiziertem Personal.
56Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Diese sei nicht passiv legitimiert. Der Kläger habe den streitgegenständlichen Beratervertrag allein mit der Einzelfirma J geschlossen und die Beklagte stehe für Forderungen aus dieser Vereinbarung nicht ein. Denn die Einzelfirma sei weiterhin existent, und sowohl diese als auch die Beklagte seien am Markt aktiv. Änderungen einer Firma seien gemäß § 31 HGB in das Handelsregister einzutragen, was indes nicht erfolgt sei. Demnach sei nicht ersichtlich, dass eine Umfirmierung, Verschmelzung oder Umwandlung des J als Einzelfirma in die GmbH stattgefunden habe. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass das J als Einzelfirma Gesellschafterin der GmbH geworden oder in ihr aufgegangen sei.
57Der Kläger habe lediglich dargetan, dass die GmbH das gleiche Betätigungsfeld, die gleiche Unternehmensphilosophie und die gleichen Mitarbeiter habe. Dies genüge indes zur Darlegung der Behauptung, die GmbH sei Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma geworden, nicht aus. Einer Rechtsnachfolge bei Fortbestehen des bisherigen Rechtsträgers stehe nämlich das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge entgegen. Danach führe die Verschmelzung von Unternehmen grundsätzlich dazu, dass die übertragenen Rechtsträger erlöschen. Davon könne aber bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil sowohl die Einzelfirma als auch die GmbH noch aktiv seien. Zwar könne die an einer Verschmelzung nach § 120 UmwG beteiligte Gesellschaft eine bereits eingetragene Einzelfirma beibehalten und unter ihr das neu erworbene Unternehmen betreiben. Hierzu habe der Kläger jedoch nichts vorgetragen, zumal eine solche Änderung gemäß § 122 UmwG in das Handelsregister einzutragen sei. Auch zu einer etwaigen Abspaltung oder Ausgliederung nach §§ 193 Abs. 2, Abs. 3 UmwG fehle es an jeglichem Tatsachenvortrag.
58Der Kläger habe auch nicht dazu vorgetragen, aufgrund welcher Umstände eine Rechtsscheinhaftung nach § 25 HGB in Betracht kommen könnte. Zwar könne eine Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB auch dann angenommen werden, wenn bei der fortbestehenden früheren Firma nur unwesentliche Betätigungsfelder verbleiben und der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Geschäfts vom Nachfolger übernommen wird, oder wenn eine sukzessive Unternehmensübernahme vorliege. Für eine solche Rechtsscheinhaftung sei aber maßgeblich, dass die Beklagte den zurechenbaren Rechtsschein gesetzt habe, mit der Einzelfirma identisch oder deren Rechtsnachfolgerin zu sein. Auch hierzu fehle es indes an Tatsachenvortrag des Klägers. Eine Rechtsscheinhaftung komme insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger der Umstand bekannt gewesen sei, dass neben der GmbH die Einzelfirma weiterhin existierte. Dies habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt.
59Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er die Verurteilung der Beklagten wegen seiner Hauptforderungen im Umfang der erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt und lediglich im Hinblick auf die Nebenforderungen zu einem abweichenden Zinslauf anträgt.
60Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe die Klage abgewiesen, obgleich der Prozess noch nicht entscheidungsreif gewesen sei. Nachdem in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, dass es zwar beide Gesellschaften noch aktiv gebe, aber unterschiedliche Unternehmensgegenstände vorlägen, habe das Landgericht dem Kläger einen Hinweis und die Möglichkeit zu neuem Vortrag geben müssen, um zu der Kernfrage einer Passivlegitimation Stellung nehmen zu können. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kammer innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche Rechtsauffassungen hierzu vertreten habe. Der Kläger habe demnach darauf vertrauen dürfen, das bloße persönliche Parteivorbringen der Geschäftsführerin der Beklagten habe nicht ein solches Gewicht, dass dadurch die objektiven Darstellungen im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12.04.2013 würden ausgehebelt werden können.
61Die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin des J. So liege insbesondere eine Identität bei der Namensbezeichnung vor. Daneben habe auch die Einzelfirma qualifizierte Therapeuten als Angestellte gehabt; die anderslautende Behauptung der Geschäftsführerin der Beklagten sei unzutreffend. Die Beklagte führe auch Therapieprogramme mit der Bezeichnung „Y“ durch, die mit denjenigen der Einzelfirma identisch seien. Dabei handele es sich um das Kerngeschäft der Beklagten, welches zuvor von der Einzelfirma ebenfalls als Kerngeschäft betrieben worden sei. Die neuen Mitarbeiter der Beklagten würden mit denselben Massage- und Rückenschulübungen ausgebildet. Damit habe die Beklagte das Kerngeschäft der Einzelfirma übernommen, woraus eine Unternehmensnachfolge abzuleiten sei. Auch intern sei bei der Beklagten alles beim Alten geblieben. Man habe lediglich nach außen hin eine Umfirmierung durchgeführt. Auch die bereits bei der Einzelfirma angestellten Mitarbeiter seien, ohne hierfür gesondert ausgebildet worden zu sein, in den alten Tätigkeitsfeldern aktiv geblieben. Auch die meisten Unternehmen, für welche die Beklagte nun tätig sei, seien bereits von der Einzelfirma akquiriert worden. Nach außen hin habe die Beklagte Formschreiben und Teilnehmerinformationen verwendet, die mit den diejenigen der Einzelfirma nahezu identisch seien.
62Schließlich ergebe sich auch aus dem Handelsregister, dass das Kerngeschäftsfeld der Beklagten, nämlich die betriebliche Gesundheitsförderung sowie der Handel mit Gesundheitsprodukten, genau demjenigen der Einzelfirma entspreche. Es obliege daneben nicht dem Kläger, im Einzelnen darzulegen, ob und welches Geschäftsfeld von der Einzelfirma ohne handelsrechtlichen Zusatz weiterhin bedient werde. Für schlüssigen Vortrag zur Gesamtrechtsnachfolge sei ausreichend, festzustellen, dass die bisherigen Tätigkeitsfelder der Einzelfirma von der Beklagten vollständig übernommen worden seien.
63Daneben liege auch eine Rechtsscheinhaftung gemäß § 25 HGB vor. Hierzu habe der Kläger bereits in seinem umfangreichen Schriftsatz vom 12.04.2013 vorgetragen, ohne dass das Landgericht dies hinreichend gewürdigt habe. Angesichts seines dort unterbreiteten Vortrages habe das Landgericht allerdings eine Beweislastumkehr annehmen und der Beklagten aufgeben müssen, darzulegen, dass und was die Einzelfirma noch tue und dass diese Tätigkeit sich nicht auf das von der GmbH übernommene Geschäft beziehe.
64Der Kläger beantragt,
65unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 – 10 O 263/12 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 76.160 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz in der Zeit vom 30.12.2008 bis zum 23.12.2011 zu zahlen.
66Die Beklagte beantragt,
67die Berufung zurückzuweisen.
68Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den bereits erstinstanzlich unterbreiteten Sachvortrag.
69Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
70II.
71Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg und nur in Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen teilweise keinen Erfolg.
72Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung monatlicher Honorare und Boni für die Jahre 2008 – 2010 aus Ziff. 3 und 4. des zwischen dem Kläger und der J geschlossenen Beratervertrages vom 13.09.2007.
731.
74Die Beklagte ist passiv legitimiert. Sie haftet für die dem Kläger gegen das J zustehenden Ansprüche im Wege des gesetzlichen Schuldbeitritts.
75Dies folgt aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB, der die Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts gegenüber Dritten für Geschäftsverbindlichkeiten des Veräußerers bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter der alten Firma anordnet. Dies ist begründet in der Kontinuität des Unternehmens nach außen, die sich in der Fortführung des Handelsgeschäfts und der Firma erweist und die vom Gesetzgeber im Interesse des Verkehrsschutzes typisierend und zum Teil abweichend von der Rechtsscheinhaftung geregelt ist, nämlich ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Kausalität (vgl. dazu Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage, § 25 Rz. 1 m. N.).
76a.
77Insoweit erweist sich das Urteil des Landgerichts als fehlerhaft. Es hat eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten allein deswegen abgelehnt, weil der Kläger Kenntnis von dem Fortbestand der ursprünglichen Einzelfirma gehabt habe. Hierauf kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB indes nicht an.
78b.
79Die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten als Erwerberin des Handelsgeschäfts der Einzelfirma liegen bereits nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien vor. Auch auf etwaige Verfahrensfehler des Landgerichts kommt es mithin nicht an.
80Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber. Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB kommt daher auch dann zum Zuge, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt. Die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren. Unerheblich ist insbesondere die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaftsform (KG, GmbH usw.) deutenden Zusatzes (vgl. zum vorstehenden BGH, Urteil vom 05.07.2012 – III ZR 116/11, WM 2012, 1482 ff.).
81aa.
82Das J ist Kaufmann im Sinne des HGB. Hierzu trägt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger zwar nicht im Einzelnen vor, jedoch ergibt sich aus den Umständen, dass der Geschäftsbetrieb der Einzelfirma zum Zeitpunkt der Gründung der Beklagten einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert hat, § 1 Abs. 2 HGB. Dies ist schon allein wegen der großen Referenzliste, des Umfangs des Rechnungsausgangsbuches für 2008 (Anlage K 51, Bl. 284) und der Tatsache anzunehmen, dass die Beklagte 45 Mitarbeiter beschäftigt, die sie unstreitig im Wesentlichen von der Einzelfirma übernommen hat.
83bb.
84Der für die Haftung aus § 25 HGB erforderlicheErwerb ist jede Unternehmensübertragung und Überlassung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung ist daher nicht Voraussetzung; es genügt die rein tatsächliche Geschäftsfortführung (BGH, Urt. v. 24.09.2008 – VIII ZR 192/06, DB 2008, 2475 ff.). Dabei ist – wie ausgeführt – nicht erforderlich, dass das Unternehmen in seiner Gesamtheit übertragen wird, ausreichend ist, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, wenn der Schwerpunkt bzw. der wesentliche Kern des Unternehmens vom Nachfolger übernommen wird.
85Dies war vorliegend der Fall.
86Wie der Kläger mit seinen Darlegungen im Schriftsatz vom 12.04.2013 schlüssig dartut, hat die Beklagte das wesentliche Geschäftsfeld des J übernommen und fortgeführt, nämlich die betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf das Rückenprogramm „Y“. Diese Darlegungen des Klägers hat die Beklagte auch nicht substantiiert bestritten. Wenn die Geschäftsführerin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht insoweit darauf hingewiesen hat, die Einzelfirma habe lediglich so genannte „Wellnessmassagen“ ohne qualifiziertes Personal vorgenommen, ist dies angesichts der von der Klägerseite vorgelegten Broschüre K 22 offensichtlich falsch, da die J dort ausdrücklich mit „medizinischer Massage“ geworben hat und auch der übrige Inhalt dieser Informationsbroschüre keineswegs auf „Wellness“ ausgerichtet ist, sondern ein wissenschaftlich aufgebautes Gesundheitsmanagement am Arbeitsplatz zum Inhalt hat. Daneben hat die Beklagte das Personal der Einzelfirma übernommen, den Geschäftssitz in Troisdorf beibehalten und es ist überhaupt nicht ersichtlich, was als Geschäftszweck der Einzelfirma übrig geblieben sein könnte.
87cc.
88Die Beklagte betreibt ihr Handelsgeschäft unter der gleichen Firma, der GmbH-Zusatz ist insoweit unschädlich.
89dd.
90Als weiteres Indiz für die auch aus Sicht der Beklagten bestehende Kontinuität ist die Tatsache zu werten, dass sie, worauf der Kläger zu Recht hinweist, im Jahre 2012 ihr fünfjähriges Firmenjubiläum gefeiert hat, was nur dann sinnhaft sein kann, wenn die Zeit des Bestandes der Einzelfirma unter der Ägide der Frau X hinzugerechnet wird (seit 2007).
91c.
92Die Beklagte haftet daher für die von der J begründeten Verbindlichkeiten im Wege des Schuldbeitritts (vgl. dazu Hopt in: Baumbach/Hopt, a. a. O., § 25 Rz. 10). Die Verpflichtung der Einzelfirma für die Ansprüche des Klägers bleibt mithin daneben bestehen, so dass es auch unschädlich ist, dass der Kläger die gegen diese Gesellschaft gerichteten Ansprüche in einem weiteren Prozess vor dem Landgericht Bonn verfolgt.
93aa.
94Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es sich bei den Ansprüchen des Klägers auf monatliches Honorar um solche aus einem Dauerschuldverhältnis, mit Fälligkeit nach dem Übernahmezeitpunkt handelt, da der Grund bereits vor Geschäftsübernahme gelegt wurde (Hopt, a.a.O., § 25 Rz. 11). Dies entspricht der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, welcher sich der Senat anschließt.
95Der Erwerber soll nach § 25 HGB für den Handelsverkehr überschaubar, also ohne „wenn und aber“ einheitlich für alle Verbindlichkeiten haften, die auf die Geschäftstätigkeit des früheren Unternehmensinhabers zurückzuführen sind. Denn er signalisiert dem Geschäftsverkehr Unternehmens- und Haftungskontinuität, wobei § 25 HGB eine umfassende Haftungsstrenge zu entnehmen ist (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2001 – 22 U 140/01, OLGR Köln 2002, 144 ff; LG Stuttgart, Urteil vom 22.12.1995, NJW-RR 1996, 1378, Beuthien, NJW 1993, 1737 ff.). Ob der Erwerber des Unternehmens auch einen Anspruch auf die Gegenleistung hat, ist unerheblich. Denn § 25 HGB ordnet lediglich eine Mithaftung an, indem sie als Rechtsfolge einen Schuldbeitritt vorsieht und das Schuldverhältnis sowie seine in ihm begründeten Austauschbeziehungen unberührt lässt. Schließlich ist der Beratervertrag auch keine personenbezogene Verpflichtung, die das LG Stuttgart (a.a.O.) aus dem Anwendungsbereich des § 25 HGB ausnehmen will, sondern eine unternehmensbezogene, da sich die Beratungspflichten des Klägers auf Unternehmensgegenstände wie EDV, Vertrieb und Marketing erstrecken.
96Die in der Literatur regelmäßig als Vertreter der Gegenansicht zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg vom 10.05.1965 (NJW 1965, 1919) ist vor dem Hintergrund einer anderen Rechtslage ergangen. In Bayern galt seinerzeit Art. 13 des BayAGBGB a.F., eine Spezialvorschrift für Bierlieferungsverträge, in der ein Sonderfall der Rechtsnachfolge geregelt wurde. Nach dieser Vorschrift bedurfte es zur Übernahme eines Bierlieferungsvertrages ausdrücklich der Mitwirkung des neuen Inhabers. Dem Urteil des OLG Nürnberg ist daher nichts zu dem Fall einer Rechtsscheinhaftung für Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zu entnehmen.
97Schließlich steht dem gefundenen Ergebnis auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 15.05.1990 (X ZR 82/88, NJW-RR 1990, 1251) entgegen. Denn dort löste erst die nach Geschäftsübergang erfolgte Benutzungshandlung des Geschäftsübernehmers Lizenzansprüche aus, die mithin nicht bereits im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vor der Geschäftsübernahme entstanden waren.
98bb.
99Die Mithaftung der Beklagten erstreckt sich auch auf die von dem Kläger nach dem Umsätzen der Beklagten berechneten Boni, obgleich der Beratervertrag mit der J als Einzelfirma geschlossen wurde.
100Zwar lässt der durch § 25 HGB angeordnete Schuldbeitritt den Inhalt des Rechtsverhältnisses unberührt, und daher sind die Boni zunächst an den Umsätzen der Einzelfirma zu messen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bezieht gem. Ziff. 4 S. 2 aber auch „alle im Zusammenhang mit dem Namen der J“ erzielten Umsätze oder diejenigen von Tochterunternehmen in die Berechnung ein. Dies ist vor dem Hintergrund der Gesamtumstände, nach denen der Beratervertrag letztlich eine verdeckte Kaufpreisabrede gewesen ist, nur so zu lesen, dass es der J verwehrt werden sollte, durch Umstrukturierungen des Unternehmens den Bonusanspruch des Klägers zu verringern.
101Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beratervertrages in Scheidung lebte und zur Vermeidung für ihn nachteiliger Entwicklungen keine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich des für die Übernahme des Unternehmens geschuldeten Kaufpreises wünschte. Auf der anderen Seite hat die Geschäftsführerin der Beklagten als Erwerberin der Einzelfirma seinerzeit darauf Wert gelegt, sich zur Begleichung des Kaufpreises nicht verschulden zu müssen, sondern vielmehr beabsichtigt, diesen aus den laufenden Erträgen des Unternehmens zu begleichen. Nur so erklärt sich auch der unter Ziff. 5 vereinbarte Abfindungsanspruch, der dem Kläger letztlich die gesamten Honorare bis zum Ende der Laufzeit des Beratervertrages vorzeitig zusicherte, sollte die Firma J vor Ablauf des Jahres 2017 an einen Dritten veräußert und der Beratervertrag von dem Erwerber nicht übernommen werden. Damit enthält der Vertrag letztlich eine Zahlungsgarantie für den Kläger, welche die J nicht durch Umstrukturierungen oder Verkauf umgehen können sollte.
102Mithin zählen die Umsätze, welche dem Unternehmenskern zuzurechnen sind und nun bei der Beklagten erwirtschaftet werden, rechnerisch auch zu den Umsätzen der J.
103cc.
104Schließlich ist der Kläger auch insoweit in den Schutzzweck der Rechtsscheinhaftung des § 25 HGB einbezogen, als er selbst die Einzelfirma an die Geschäftsführerin der Beklagten verkauft hat. Denn im Verhältnis der haftenden Rechtsträger, nämlich der Einzelfirma und der GmbH, ist der Kläger ohne weiteres „Dritter“, der auch in der vorliegenden Konstellation schutzwürdig ist. Aus der Diktion des Kündigungsschreibens vom 09.02.2009 ergibt sich, dass die Geschäftsführerin der Beklagten seinerzeit bestrebt war, das gesamte Firmenkonzept bei der Neugründung der GmbH zu übernehmen, die Ansprüche des Klägers dabei aber nicht mehr zu erfüllen.
1052.
106Der Kläger hat auch der Sache nach einen Anspruch auf Zahlung der von ihm klageweise geltend gemachten Beträge aus dem mit der Einzelfirma abgeschlossenen Beratervertrag.
107a.
108Dieses Vertragsverhältnis bestand auch nach Februar 2009 ungekündigt fort: Die Kündigung vom 09.02.2009 ist unwirksam. Dies folgt daraus, dass der Beratervertrag mit einer festen Laufzeit bis zum 31.12.2017 abgeschlossen worden ist. Diese zeitliche Befristung des als Dienstvertrag zu qualifizierten Beraterverhältnisses schließt aus Rechtsgründen die ordentliche Kündigung aus.
109aa.
110Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die hier vereinbarte zehnjährige Vertragslaufzeit ungerechtfertigt und deswegen unwirksam. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2002 – X ZR 220/01 (NJW 2003, 886 ff.) gibt hierfür nichts her. Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der formularmäßigen Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit des Wartungsvertrages für eine Telefonanlage. Bei dem zwischen der Einzelfirma und dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag handelt es sich allerdings erkennbar nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hierzu hat die dafür darlegungsbelastete Beklagte schon nichts vorgetragen und es ist auch sonst nichts hierfür ersichtlich. Nach der gesetzlichen Definition in § 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger die entsprechenden Vertragsbedingungen vorformuliert bzw. der Geschäftsführerin der Beklagten gestellt hätte, auch ist nicht ersichtlich, dass er diese Bestimmung für eine Vielzahl von weiteren (Berater-) Verträgen erdacht hätte. Die Beklagte behauptet schon nicht, dass der Kläger weitere Beraterverträge abgeschlossen bzw. seinerzeit beabsichtigt hätte, solche weiteren Verträge abzuschließen.
111Eine Inhaltskontrolle des Beratervertrages nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher schon nicht eröffnet, und zwar auch nicht über § 310 Abs. 3 BGB, da es sich nicht um einen Verbrauchervertrag handelt. Denn das Rechtsgeschäft war der selbständigen beruflichen Tätigkeit der Geschäftsführerin der Beklagten zuzurechnen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Geschäftsführerin der Beklagten auch nicht (mehr) Existenzgründerin, diese sind ohnehin keine Verbraucher bezüglich von Geschäften, die nach ihrer objektiven Zweckrichtung auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet sind (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 13 Rz. 3).
112Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich, was die Wirksamkeit der zwischen den Parteien des Beratervertrages vereinbarten Laufzeit in Frage stellen könnte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 624 BGB, in dem zum Schutz des Dienstverpflichteten eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf von 5 Jahren eröffnet wird, ausdrücklich gilt dies aber nicht für den Dienstberechtigten.
113bb.
114Deshalb kann vorliegend auch dahin stehen, ob die von der Geschäftsführerin der Beklagten ausgesprochene Kündigung formal wirksam war. Hinsichtlich des Inhalts der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten Vollmacht gemäß § 174 BGB hegt der Senat indes keine Bedenken, da aus der Vollmacht lediglich die Befugnis zur Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts mit der erforderlichen Eindeutigkeit abzuleiten sein muss (Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 174 Rz. 5). Einer besonderen Erwähnung im Text der Vollmacht bedarf es nicht. Die als Anl. B1 (Bl. 50 GA) vorgelegte Vollmacht ist insoweit ausreichend. Sie gibt in ihrem Betreff die Auseinandersetzung „J gegen T wegen Beratervertrag“ an und ermächtigte die Bevollmächtigte insbesondere zum Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.
115Allerdings muss die Vollmacht gemäß § 174 BGB bei der Kündigung im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Fotokopie genügt nicht (Ellenberger, a.a.O., § 174 Rz. 5). Der Kläger hat insofern ausdrücklich bestritten, dass ein Original oder eine Ausfertigung der Kündigungserklärung beigefügt gewesen sei. Die für die Wirksamkeit der Kündigung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat indes hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen, sondern allein den Beweis durch Zeugnis ihrer Bevollmächtigten angeboten. Was diese hierzu bekunden soll, wird aber nicht erläutert. Insbesondere ist nicht vorgetragen, aufgrund welcher besonderen Umstände sich die Bevollmächtigte der Beklagten daran erinnern können soll, dass bzw. wer eine solche Originalvollmacht der Kündigungserklärung beigefügt hatte, was aber für einen ordnungsgemäßen Beweisantritt erforderlich gewesen wäre.
116b.
117Das Vertragsverhältnis mit dem Kläger ist auch nicht – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat – wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Eine solche Erklärung hat die Beklagte schriftsätzlich für den vorgerichtlichen Schriftverkehr nicht behauptet und auch im Prozess nicht abgegeben. Sie findet sich auch nicht in den von ihr zur Akte gereichten Anlagen.
118c.
119Die von dem Kläger verlangte Vergütung aus dem Beratervertrag sowie die Boni sind fällig, da sie für zurückliegende Zeiträume geltend gemacht werden, nämlich bis einschließlich Februar 2011 bzw. hinsichtlich der Boni für die Jahre 2008-2010.
120Der aus dem Beratervertrag ableitbare Anspruch auf Zahlung der monatlichen Honorare ist der Höhe nach unstreitig.
121Den Anspruch bezüglich der Boni hat die Beklagte der Höhe nach nicht substantiiert bestritten.
122Der Kläger legt seinen Ansprüchen die Tatsache zu Grunde, dass die Beklagte in den maßgeblichen Jahren Umsätze über 200.000 € getätigt habe. Dies hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Dies ist unzulässig und damit unbeachtlich, denn die Höhe der Umsätze unterliegt ohne Weiteres ihrer eigenen Wahrnehmung.
123d.
124Etwaige Gegenrechte der Beklagten sind nicht ersichtlich.
125aa.
126Diese weist lediglich darauf hin, der Kläger habe in den von ihm geltend gemachten Zeiträumen keine Leistungen erbracht. Dies kann indes einen Anspruch des Klägers auf die geschuldete Vergütung aus dem Beratervertrag nicht in Frage stellen. Nach Ziff. 1 des Beratungsvertrages sollte sich Umfang und Anlass der geschuldeten Beratung aus persönlichen Absprachen der Parteien ergeben. Hierfür schuldete die Firma J ein Pauschalhonorar. Daraus ist zu folgern, dass die Beklagte sich nicht allein darauf zurückziehen kann, etwaige Arbeitsleistungen des Klägers zu bestreiten. Vielmehr muss sie zur Begründung ihrer Einwendungen dartun, konkret Leistungen angefordert zu haben, die von dem Kläger aber nicht erbracht worden sind. Hieran fehlt es jedoch. Angesichts einer Gesamtschau der vertraglichen Regelungen ist daneben bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt verpflichtet war, sich das Pauschalhonorar durch monatliche Arbeitsleistungen zu verdienen. Sowohl aus dem unter Ziff. 5 geregelten Abfindungsanspruch und dem Übrigen unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt sich nämlich, dass es sich bei dem Beratungshonorar letztlich um eine verdeckte Kaufpreisabrede gehandelt hat (s.o.).
127bb.
128Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beratervertrag sei daher als Umgehungsgeschäft gemäß § 138 BGB sittenwidrig, folgt der Senat dem nicht. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte keinerlei Tatsachen zu den familiären Verhältnissen des Klägers vorträgt, die ihr Unwerturteil stützen könnten, obgleich sie für die von ihr ins Feld geführte Sittenwidrigkeit in der Darlegungs- und Beweislast steht.
129cc.
130Weiteren substantiierten Vortrag zu etwaigen Gegenrechten hat die Beklagte ebenfalls nicht unterbreitet. Soweit verschiedentlich die angeblich nicht vom Kläger beigebrachten Lizenzen für die von der Beklagten bzw. der Einzelfirma verwandten Softwareprodukte angesprochen sind, so ist die in diesem Zusammenhang erwähnte Aufrechnung prozessual nicht erklärt und vor allem nicht mehr dargelegt, geschweige denn beziffert worden (vgl. Bl. 46 GA und Bl. 313 GA). Der diesbezügliche Vortrag ist mithin unbeachtlich.
1313.
132Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug, besteht allerdings nur in der tenorierten Höhe, was zur teilweisen Zurückweisung der Berufung führt.
133Der Anspruch auf Pauschalhonorar entsteht mangels abweichender Vereinbarung der Parteien spätestens am letzten Tag des Monats. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift hat er der Beklagten auch für jeden Monat eine Rechnung übermittelt.
134Desgleichen hat er auch den Bonus für das Jahr 2008 mit Rechnung vom 30.01.2009 fällig gestellt (Anlage K 16 zur Klageschrift).
135Einer verzugsbegründenden Mahnung bedurfte es im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Beklagte mit ihrer Kündigung vom 09.02.2009 die endgültige Erfüllungsverweigerung in Bezug auf die danach fällig werdenden Ansprüche erklärt hat.
136Allerdings kann der Kläger nicht, wie im Berufungsantrag geltend gemacht, für die gesamte Klagesumme Zinsen ab dem 30.12.2008 verlangen, sondern lediglich – wie er es auch erstinstanzlich getan hat – gerechnet ab der Fälligkeit der verfolgten Ansprüche.
137Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sind dem Kläger gem. §§ 280, 284 BGB auch die mit Kostennote vom 18.02.2009 entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.
138Soweit die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 10.04.2014 Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zur im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2014 mitgeteilten Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des § 25 HGB beantragt, ist hierfür kein Raum. Die Frage der Anwendbarkeit des § 25 HGB war erst- und zweitinstanzlich Gegenstand des Rechtsstreits. Der Senat hat im Termin zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift des § 25 HGB greifen dürfte. Hierzu hatten die Parteien – auch die Beklagte – Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Ein Schriftsatznachlass ist nicht beantragt worden. Es war deshalb vorbehaltslos Verkündungstermin zu bestimmen. Es wäre der Beklagten im Übrigen unbenommen geblieben, auch ohne Gewährung eines Schriftsatznachlasses in rechtlicher Sicht zur Auffassung des Senates Stellung zu nehmen, was sie indes nicht tut. Für die nunmehr beantragte Einräumung eines Schriftsatznachlasses ist kein Raum. Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 10.04.2014 geben keinen Anlass zu einer von Vorstehendem abweichenden Sicht oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
139III.
140Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
141IV.
142Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem die zur seiner rechtlichen Beurteilung heranzuziehenden Grundsätze höchstrichterlich bereits entschieden sind.
143Streitwert für das Berufungsverfahren: 76.160 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Apr. 2014 - 19 U 127/13
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 11. Apr. 2014 - 19 U 127/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
(1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs verschmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters oder Aktionärs befinden.
(2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapitalgesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Voraussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter oder Aktionär zugerechnet.
(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagte) unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Auf Empfehlung des Zeugen K. -H. B. zeichnete die Klägerin im Juli 2002 Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafterin bei der F.
- 3
- Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte müsse für - im Einzelnen vorgetragene - Beratungsfehler des Zeugen B. durch Ersatz des Zeichnungsschadens einstehen. Der Zeuge B. habe als Mitarbeiter der (Einzel -)Firma P. mit Vertretungsbefugnis gehandelt. Die beklagte P. GmbH sei für die Verbindlichkeiten der Firma P. unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge beziehungsweise der Firmenfortführung haftbar.
- 4
- Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten bejaht und der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Vernehmung des Zeugen B. eine Haftung der – im Laufe des Berufungsverfahrens in das Liquidationsstadium getretenen – Beklagten verneint, das Landgerichtsurteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
- 5
- Nach Zulassung der Revision hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Mitteilung des Amtsgerichts Schweinfurt über eine am 29. Dezember 2011 erfolgte Eintragung in das Handelsregister vorgelegt, wonach die Liquidation der Beklagten beendet und die Gesellschaft erloschen ist.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Aufgrund der Aussage des Zeugen B. stehe fest, dass zwischen der Klägerin und der Einzelfirma P. kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, welchen sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung gemäß § 25 HGB zurechnen lassen müsste. Der Zeuge habe eindeutig ausgesagt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage um eine Direktvermittlung durch ihn selbst gehandelt habe. Unbeschadet dessen müsse die Beklagte für eine etwaige Haftung der Einzelfirma P. nicht gemäß § 25 HGB einstehen, weil keine Firmenübernahme oder Firmenfortführung durch die Beklagte vorgelegen habe. Nach Aussage des Zeugen B. hätten vielmehr beide Firmen - die Einzelfirma P. und die im August 2004 in das Handelsregister eingetragene beklagte GmbH - nebeneinander existiert. Die Altkunden, die - wie die Klägerin - bereits vor der Gründung der Beklagten Beteiligungsgeschäfte abgeschlossen hätten, seien bei der Einzelfirma P. geblieben. Die Beklagte habe auch nicht erklärt, für bereits von der Einzelfirma P. abgeschlossene Kapitalanlagen die Haftung übernehmen oder deren Geschäfte fortführen zu wollen.
II.
- 8
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsurteils trägt eine Ablehnung der Haftung der Beklagten nicht.
- 9
- 1. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Zeuge B. bei der Beratung der Klägerin im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten - hier: der Einzelfirma (einzelkaufmännisches Unternehmen) P. - gehandelt hat, nicht die maßgeblichen rechtlichen Kriterien zugrunde gelegt und sich - ohne Berücksichtigung der weiteren Fallumstände - allein auf die Aussage des Zeugen gestützt hat.
- 10
- a) Gemäß § 164 Abs. 1 und 2 BGB kommt es für die Frage, ob ein Eigen - oder ein Vertreterhandeln vorliegt, darauf an, wie der andere Teil die Erklärungen und das Gesamtverhalten der betreffenden Person verstehen und werten durfte; entscheidend ist die objektivierte Empfängersicht, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die zum Vertragsschluss geführt haben (s. etwa Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109, 110 mwN).
- 11
- b) Aus der Aussage des Zeugen B. , wonach er "für beide Gesellschaften" (das heißt: für die Einzelfirma P. und sodann auch für die Beklagte ) tätig gewesen sei, die Klägerin in Bezug auf die hier im Streit stehende Kapitalanlage indes eigenständig, im Rahmen eines "Direktvertrags" mit der F. , beraten habe, ergibt sich nicht, wie das Auftreten des Zeugen aus der maßgeblichen Sicht des objektivierten Empfängers (hier: der Klägerin) einzuordnen war. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf aufmerksam, dass insbesondere die dem Beratungsgespräch vom 23. Juli 2002 vorangehende Informationsveranstaltung der Firma P. vom 19. Juni 2002 (an der die Klägerin teilnahm und zu der sie eingeladen worden war), die der Klägerin vom Zeugen B. überreichte Visitenkarte (die das Logo und den Namen der Firma P. trägt), sowie die Angabe "P. " in der Rubrik "Vermittler" im Zeichnungsschein bedeutsame Indizien für ein Handeln des Zeugen B. im Namen der (Einzel-)Firma P. darstellen. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht - wie geboten - auseinandergesetzt.
- 12
- 2. Mangels konkreter gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Zeuge B. im Falle eines Handelns für die Einzelfirma P. auch mit der erforderlichen Vertretungsmacht (Vollmacht, § 167 BGB) gehandelt hat.
- 13
- Wenn es auch hinsichtlich der Erteilung der Vertretungsmacht an konkretem Sachvortrag fehlt, so kommt, worauf auch das Landgerichtsurteil abgestellt hat, eine Haftung der Einzelfirma P. als Vertragspartnerin der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- und Anscheinsvollmacht in Betracht.
- 14
- Eine Duldungsvollmacht wird bejaht, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (s. z.B. BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, NJW-RR 2004, 1275, 1277 und vom 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987, 988 Rn. 19; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 172 Rn. 8). Eine Anscheinsvollmacht erfordert, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene kenne und dulde das Handeln des Vertreters; damit dem Vertretenen eine schuldhafte Veranlassung des Rechtsscheins einer Vollmacht angelastet werden kann, muss es sich um ein Verhalten von einer gewissen Dauer und Häufigkeit handeln (s. z.B. Senatsurteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855 und BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 aaO S. 989 Rn. 25; Palandt/Ellenberger aaO Rn. 11 ff).
- 15
- Nach den bereits erwähnten Fallumständen (Einladung und Informationsveranstaltung ; Visitenkarte; Angabe im Zeichnungsschein) liegt hier die Annahme sowohl einer Duldungsvollmacht als auch einer Anscheinsvollmacht - wie sie das Berufungsgericht auch selbst erwogen, dann aber offengelassen hat - nahe.
- 16
- 3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse für eine Anlageberatungshaftung der Einzelfirma P. gegenüber der Klägerin nicht einstehen , hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Haftung des Firmenübernehmers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sowie einer möglichen Rechtsscheinhaftung der Beklagten verkannt und eine unzureichende tatrichterliche Würdigung vorgenommen.
- 17
- a) Die Revision rügt zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, die vorliegend für eine Firmenfortführung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sprechen.
- 18
- aa) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmens- träger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1001, 1002 Rn. 7; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Rn. 12 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, NJW 2010, 236, 237 Rn. 13). § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber (BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO; vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1173; vom 28. November 2005 aaO Rn. 7 und 14; vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19 und vom 16. September 2009 aaO Rn. 15). Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 911; vom 28. November 2005 aaO Rn. 9 mwN; vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 13 und vom 16. September 2009 aaO S. 238 Rn. 18). Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB kommt daher auch dann zum Zuge, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO mwN und vom 16. September 2009 aaO Rn. 17 f; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 2). Die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (s. BGH, Urteile vom 15. März 2004 aaO S. 1174; vom 28. November 2005 aaO Rn. 12 und vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19). Unerheblich ist insbesondere die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaft (KG, GmbH usw.) deutenden Zusatzes (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 912 und vom 15. März 2004 aaO). § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gelangt schließlich auch dann zur Anwendung, wenn eine "sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme" vorliegt, es also zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt, sofern sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, Urteil vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 15 f).
- 19
- bb) Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten für eine etwa bestehende Verbindlichkeit der Einzelfirma P. gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ernsthaft in Betracht. Maßgeblich ist, wie vorstehend ausgeführt und vom Berufungsgericht nicht zureichend beachtet, ob die beteiligten Verkehrskreise von einer Unternehmensfortführung ausgehen, die Beklagte mit der Einzelfirma P. also in diesem Sinne "identifizieren". Die Identität bezie- hungswiese große Ähnlichkeit des Betätigungsfelds ("Beteiligungsgeschäft"), der Firma, des Firmenlogos, des Geschäftssitzes, der Telefon- und TelefaxNummer und der E-Mail-Adresse sowie die Selbstdarstellung der Beklagten in Schreiben und im Internet, die eine 20 Jahre (bis 1987) zurückreichende Unternehmensgeschichte schildert, sprechen deutlich für eine nach außen in Erscheinung getretene Unternehmenskontinuität. Der von der Beklagten geführte Zusatz "GmbH" ist insoweit ohne Belang.
- 20
- Dem vom Berufungsgericht maßgeblich herangezogenen Umstand, dass nach Aussage des Zeugen B. zwar nach der Gründung der GmbH Beteiligungsgeschäfte grundsätzlich über diese abgewickelt worden, die "Altkunden" jedoch bei der weiter fortbestehenden Einzelfirma P. verblieben seien, kommt demgegenüber kein so entscheidendes Gewicht zu, dass daneben alle anderen Gesichtspunkte vernachlässigt werden könnten, zumal die beklagte GmbH - und nicht die Einzelfirma P. - noch im April 2008 mit der Klägerin korrespondiert und diese über das Ausscheiden von Mitarbeitern informiert hat. Insoweit ist im Übrigen zu bedenken, dass eine Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auch dann anzunehmen ist, wenn bei der - fortbestehenden - früheren Firma nur unwesentliche Betätigungsfelder verbleiben und der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Geschäfts vom Nachfolger übernommen wird oder wenn eine "sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme" vorliegt (vgl. hierzu neben BGH, Urteil vom 24. September 2008 aaO auch OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396, 397).
- 21
- b) Sollte nach tatrichterlicher Gesamtwürdigung aller Umstände eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gleichwohl zu verneinen sein, so wäre, worauf die Revision zu Recht aufmerksam macht, eine (von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unabhängige, allgemeine) Rechtsscheinhaftung der Beklagten in Erwägung zu ziehen.
- 22
- aa) Eine solche Rechtsscheinhaftung kann in Betracht kommen, wenn der Anschein entsteht, dass zwei voneinander unabhängige Rechtssubjekte eine Einheit bilden. Mithin muss ein Unternehmen einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen. Erweckt ein Unternehmen im Geschäftsverkehr den Eindruck, ein fast namensgleiches Unternehmen fortzuführen, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn es geltend macht, für einen gegen das andere Unternehmen gerichteten Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert zu sein. Tritt ein Unternehmen aufgrund der nach außen angezeigten Rechtsnachfolge als Schuldner einer Forderung auf, ist ihm folglich der Einwand fehlender Passivlegitimation verwehrt (s. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, NZI 2011, 107 Rn. 7 mwN).
- 23
- bb) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass einige Verlautbarungen der Beklagten den Eindruck erwecken (können), sie sei "Rechtsnachfolger" der Einzelfirma P. oder mit dieser "identisch" (Internetauftritt; Schreiben der Beklagten aus April und August 2008). Eine Würdigung hat das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt nicht vorgenommen. Maßgeblich ist insofern nicht, ob die Beklagte öffentlich bekundet hat, für Verbindlichkeiten der Einzelfirma P. einstehen zu wollen, sondern ob sie zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, mit der Einzelfirma P. identisch oder deren Rechtsnachfolger zu sein.
- 24
- 4. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen, weil dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
- 25
- a) Die Klage kann derzeit nicht wegen fehlender Parteifähigkeit der Beklagten als unzulässig abgewiesen werden.
- 26
- Die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (s. etwa BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98, 99).
- 27
- Die - vorliegend im Laufe des (Nichtzulassungs-)Beschwerdeverfahrens erfolgte - Löschung einer GmbH hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein; die Gesellschaft ist materiellrechtlich nicht mehr existent. Bestehen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht. Bei einem (wie hier) Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig, wenn die Klagepartei (substantiiert) behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden (vgl. zu alldem BGH, Urteile vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660 mwN [zur Löschung einer GmbH nach Beendigung der Liquidation] und vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115, 116 Rn. 22 mwN [zur Löschung einer vermögenslosen GmbH]).
- 28
- Mithin kommt es entscheidend darauf an, ob die Beklagte "vermögenslos" ist oder nicht. Der Klägerin muss vor diesem Hintergrund Gelegenheit gegeben werden, zu den Vermögensverhältnissen der gelöschten Beklagten vorzutragen. Erst dann lässt sich abschließend beurteilen, ob diese Gesellschaft infolge ihrer Löschung im Handelsregister ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 aaO Rn. 23).
- 29
- b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte trotz Löschung im Handelsregister weiterhin parteifähig ist, wird es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen (unter 1. bis 3.) erneut zu würdigen haben, ob die Beklagte für mögliche Beratungsfehler des Zeugen B. einstehen muss.
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 13.10.2009 - 9 O 79/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 03.05.2011 - 5 U 907/09 -
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die unter der Bezeichnung "Fussbodenbau Salur GmbH" firmierende Beklagte auf Bezahlung von Warenlieferungen nach den Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin stand mehrere Jahre lang mit der Industrie-Böden Salur GmbH (im Folgenden: IB) in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Beklagten im August 2003 unterhielt die Klägerin auch Geschäftsbeziehungen zu dieser. Sowohl die Beklagte als auch die IB stellen bzw. stellten Industrieböden her. Beide Unternehmen waren unter derselben Adresse ansässig und hatten dieselben Telefon- und Faxnummern sowie denselben Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter, Herrn S. . Ferner waren mindestens drei Mitarbeiter der IB für die Beklagte tätig. Beide Unternehmen unterhielten jedoch eigene Bankverbindungen.
- 3
- Die IB kaufte von der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 mehrere Tonnen Stahldrahtfaser im Gesamtwert von 20.995,63 €. Eine Bezahlung der Waren erfolgte nicht. Die IB stellte ihre Geschäfte zum 30. Juni 2004 ein. Über ihr Vermögen ist durch Beschluss vom 15. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
- 4
- Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für ihre Forderungen gegen die IB gemäß § 25 Abs. 1 HGB, da sie deren Handelsgeschäft fortführe. Die Beklagte habe die IB vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten "ausbluten" lassen und dann sukzessive übernommen. Die Beklagte ist der Ansicht , es fehle an einer Fortführung des Handelsgeschäfts. Beide Unternehmen seien - was unstrittig ist - fast eineinhalb Jahre parallel nebeneinander am Markt werbend tätig gewesen und hätten eigene Aufträge gehabt.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 20.995,63 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Beklagte hafte nicht für die Forderung der Klägerin gegen die IB gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, da die Beklagte weder das Handelsgeschäft noch die Firma der IB fortgeführt habe.
- 9
- Der Erwerber eines Handelsgeschäfts hafte gemäß § 25 HGB, wenn es trotz des Erwerbs nach außen so wirke, als ob ein Unternehmen kontinuierlich am Markt bleibe. Dies sei hier nicht der Fall, da beide Unternehmen zeitweilig ihre Geschäftstätigkeit parallel ausgeübt hätten. Entscheidend sei, dass die IB seit Gründung der Beklagten im August 2003 auf demselben Geschäftsfeld werbend tätig geblieben sei und auch nicht unerhebliche Umsätze, wenn auch geringere als zuvor, erzielt habe. Der Rechtsverkehr habe von zwei konkurrierenden Unternehmen ausgehen müssen.
- 10
- Auch fehle es an der Fortführung der Firma der IB. Der Rechtsverkehr habe über ein Jahr beide Firmen parallel am Markt gekannt, was der Fortführung einer einzigen Firma widerspreche. Im Übrigen seien die benutzten Worte zu unterschiedlich, als dass von einer einzigen Firma ausgegangen werden könne.
II.
- 11
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 20.995,63 € gemäß § 433 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den Waren- lieferungen an die IB zu. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für die Forderung der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB unter Lebenden erworben und es unter deren Firma fortgeführt.
- 12
- Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.
- 13
- 1. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Erwerb im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB auch nicht darauf an, ob ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung (BGH, aaO, Tz. 9; BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 2). Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB im vorgenannten Sinne übernommen und fortgeführt.
- 14
- a) Nach den insoweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben die Beklagte und die IB denselben Unternehmensgegenstand, nämlich die Herstellung von Industrieböden ; sie benutzten dieselben Betriebsräumlichkeiten (inklusive der Büroorganisation) und Fax- und Telefonanschlüsse, ferner hat die Beklagte zumindest drei Angestellte der IB übernommen. Darüber hinaus warb die Beklagte , obwohl sie selbst erst im August 2003 gegründet wurde, auch gegenüber Kunden der IB mit ihrer langjährigen Fachkompetenz und verwies auf Referenzobjekte , die die IB erstellt hatte.
- 15
- b) Der Unternehmensfortführung der IB durch die Beklagte steht auch nicht - anders als das Berufungsgericht meint - entgegen, dass die IB und die Beklagte vom Zeitpunkt der Gründung der Beklagten im August 2003 bis zur Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch die IB zum 30. Juni 2004 etwa ein Jahr lang parallel auf dem Markt werbend tätig blieben. Auch eine sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein.
- 16
- Maßgeblich dafür ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter III 1 m.w.N.). Dies war hier, wie ausgeführt, der Fall.
- 17
- Da die Beklagte unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie die IB und teils mit Mitarbeitern der IB gegenüber den Kunden der IB mit deren Referenzobjekten warb, musste der Rechtsverkehr - entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts - gerade nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen, sondern von einem einheitlichen Unternehmen ausgehen. Hinzu kommt, dass die von der IB einerseits und der Beklagten andererseits verwendeten Briefbögen sich in ihrer optischen Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung so ähneln, dass auch insoweit die Kontinuität eines einzigen Unternehmens aus der maßgeblichen Sicht des Rechtsverkehrs nach außen in Erscheinung tritt. Da es dazu keiner zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen bedarf, kann der Senat dies selbst entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Verhältnisse traten die IB und die Beklagte nicht wie zwei konkurrierende Unternehmen auf, sondern wie ein einheitliches.
- 18
- 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht auch die Fortführung der Firma der IB durch die Beklagte.
- 19
- Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter IV 1). Dabei kommt es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO). Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJWRR 2004, 1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12).
- 20
- Der prägende Teil der Firma der IB bestand in der Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs "Industrieböden" in Verbindung mit dem Namen "Salur". In der Firma der Beklagten wird der annähernd gleiche Tätigkeitsbereich "Fussbodenbau" ebenfalls mit dem Namen "Salur" verknüpft. Dies reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus. Dadurch wird es dem Träger des Namens "Salur" - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verwehrt, sich auf dem Gebiet der Herstellung von Fußböden seines Namens zu bedienen. Insoweit weist die Revision zutreffend auf die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch eine Eintragung in das Handelsregister hin.
- 21
- 3. Die Insolvenz der IB schließlich ist für die Haftung der Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unerheblich.
- 22
- Zutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der Erwerb von Vermögenswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insolvenzverwalter der IB erfolgte, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auslöst (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 14). Hier ist das Unternehmen der IB jedoch - wie oben dargelegt - schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der IB in seinem wesentlichen Bestand unverändert von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die IB möglicherweise auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvent war, ist für die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB demgegenüber irrelevant (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Ls. 4).
III.
- 23
- Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles
LG Münster, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 O 560/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2006 - 19 U 157/05 -
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Abweisung der Klageerweiterung zweiter Instanz wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2000 teilweise abgeändert : Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß mit der Beklagten zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P. B. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Übersendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht entschieden , ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde. Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kauf der Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit der Wartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des Vertrages unter anderem:
"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204,-- DM zzgl. der bei Fälligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich der an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebühren.
Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr folgt.
Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann die A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen , soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."
In der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort "zehnten" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Vertragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Beklagten zu 1 zur Unterschrift übersandt wurde.
In den Folgejahren erhöhte die Klägerin den Wartungspreis zweimal auf zuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der Beklagten zu 1 beanstandet wurde. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt für das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 deshalb auf Zahlung des Wartungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 1999 in Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie die Kündigung für unberechtigt und die Klausel über die Laufzeit des Wartungsvertrages für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach der Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die Beklagte zu 2 erweitert. Die Beklagten haben unter anderem in der Laufzeitregelung einen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und deshalb ihre Kündigung für berechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz- liches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag. Die Klage ist unbegründet und die Widerklage begründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Laufzeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Beklagte zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.
1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen, die von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht beanstandet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel ist § 9 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die in der umstrittenen Klausel vereinbarte zehnjährige Dauer des Wartungsvertrages nicht schon nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam ist, weil die Beklagte Kaufmann ist. § 11 AGBG findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). § 11 Nr. 12 a AGBG enthält auch kein Indiz dafür, daß entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam seien (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624, 1625). Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Laufzeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG genügt (Sen.Urt. v. 8.4.1997, aaO m.w.N.).
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung in Nr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9 AGBG stand. Von einem Kaufmann müsse erwartet werden, daß er bei Abschluß eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen werde. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile für den Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erforderlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse an längerfristigen Verträgen.
b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar, weil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwendung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 AGBG auf den festgestellten Sachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel (BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).
bb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige oder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über Fernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhält , ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; andererseits Löwe, NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Entscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzuneh-
mende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung sprechenden Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene Laufzeitenregelung unwirksam ist.
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar (BGHZ 147, 279, 282; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114; 106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; Ulmer /Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem Kaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage erwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung von Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen, daß es auf Seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände
bedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Unangemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu bejahen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO).
Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist bei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, sondern käuflich erwoben hat.
Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Beklagten zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegenwärtigen , sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem Umstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage einer Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf geschlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den Wartungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Beklagte zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich erworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den Wartungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die Beklagten die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und modernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Beklagten zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen Bedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-
zuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden Vertrag zu schließen.
Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzulässige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat. Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig, welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhaltekosten des bindenden Teils gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 10.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanlage trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher nicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich durch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte hohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.
Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine zehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der Klägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Vertragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertrags-
partner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen Bindung ausgleichen könnte.
Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von 10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des Wartungsvertrages durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und Personal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen - eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten im Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die Klausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.
Daraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Klägerin, die wie die Beklagte zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die Übernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Möglichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang des Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertragspartner dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der Klägerin kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit einem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen verbundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.
3. Daraus folgt, daß die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung , vgl. Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf BESCHLUSS X ZR 220/01 vom 21. Januar 2003 in dem Rechtsstreit den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen eines Schreibfehlers in der auf die Widerklage getroffenen Feststellung dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.