Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 122 Eintragung in das Handelsregister

(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 20 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.2

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 18 Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers


(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. (2) Ist an einem

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 20. Okt. 2015 - 1 K 783/13

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 1 K 783/13 Im Namen des Volkes Urteil BFH I B 2/16 In dem Rechtsstreit ... A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin - Prozessbev.: Rech

Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Apr. 2014 - 19 U 127/13

bei uns veröffentlicht am 11.04.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 – 10 O 263/12 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an den Kläger 76.160 EUR zu zahlen, - zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über d

Referenzen

(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. (2) Ist an einem der...
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.2. Die...