Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 122 Eintragung in das Handelsregister
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 122 Eintragung in das Handelsregister
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.
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(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.2
(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
(2) Ist an einem
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published on 20/10/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
1 K 783/13
Im Namen des Volkes
Urteil
BFH I B 2/16
In dem Rechtsstreit
...
A. A-Straße, A-Stadt
- Klägerin -
Prozessbev.: Rech
published on 11/04/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 – 10 O 263/12 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an den Kläger 76.160 EUR zu zahlen,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über d
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(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
(2) Ist an einem der...
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.2. Die...