Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 120 Möglichkeit der Verschmelzung
(1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs verschmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters oder Aktionärs befinden.
(2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapitalgesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Voraussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter oder Aktionär zugerechnet.

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GmbH - Insolvenz: Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister trotz Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers
06.04.2007
UmwG § 2 Nr. 1, §§ 3, 120-OLG Stuttgart vom 4.10.05-Az:8 W 426/05

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 120 UmwG 1995.
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2002 - II ZR 133/01
bei uns veröffentlicht am 25.11.2002
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 133/01 Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2004 - II ZR 250/02
bei uns veröffentlicht am 18.10.2004
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 250/02 Verkündet am: 18. Oktober 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
Bundesfinanzhof Urteil, 05. Nov. 2015 - III R 12/13
bei uns veröffentlicht am 05.11.2015
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011 2 K 124/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Bundesfinanzhof Urteil, 05. Nov. 2015 - III R 13/13
bei uns veröffentlicht am 05.11.2015
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011 2 K 123/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.