Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 120 Möglichkeit der Verschmelzung
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 120 Möglichkeit der Verschmelzung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs verschmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters oder Aktionärs befinden.
(2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapitalgesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Voraussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter oder Aktionär zugerechnet.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
06/04/2007 19:55
UmwG § 2 Nr. 1, §§ 3, 120-OLG Stuttgart vom 4.10.05-Az:8 W 426/05
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/11/2015 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011 2 K 124/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 05/11/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011 2 K 123/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 11/04/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 – 10 O 263/12 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an den Kläger 76.160 EUR zu zahlen,
- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.