Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Aug. 2014 - 19 U 101/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.05.2013 – 20 O 14/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem J Immobilienfonds P E GbR geltend. Er war im Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung als selbstständiger Handelsvertreter der Beklagten tätig und macht seine Schadensersatzansprüche auch in dieser Eigenschaft geltend.
4Der Kläger nahm als Handelsvertreter an Schulungsmaßnahmen der Beklagten zu dem J Immobilienfonds P E GbR teil. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten hierzu und zum Inhalt der Emissionsprospekte dieser Beteiligung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
5Mit Beitrittserklärung vom 30.11.1997 beteiligte sich der Kläger an dem J Immobilienfonds P E GbR mit einem Nominalbetrag in Höhe von 40.000,00 DM zzgl. 5 % Agio, wobei er seine Beteiligung in Höhe von. 30.000,00 DM über ein Darlehen der D Bank fremdfinanzierte. Für die Zeichnung der Beteiligung erhielt der Kläger eine Provision der Beklagten in Höhe von 818,07 €.
6Der Kläger erhielt aus dieser Beteiligung keinerlei Ausschüttungen.
7Ende 2001 beteiligte sich der Kläger an der Kapitalerhöhung des J Immobilienfonds P E GbR mit einem Betrag in Höhe von umgerechnet 2.720,07 € zum Zwecke der Sanierung der Fonds.
8Auf Veranlassung der Beklagten beteiligte sich der Kläger im Jahr 2006 in Höhe von 856 € an Kulanzzahlungen an Kunden der Beklagten, die eine Beteiligung an dem J Immobilienfonds P E GbR gezeichnet und keine Ausschüttungen erhalten hatten.
9Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.12.2011 (Anlage K 30 – Bl. 228 ff. d .A.) ein Güteverfahren Die Beklagte teilte der Gütestelle mit Schreiben vom 10.01.2012 (Anlage K 31, Bl. 232 d.A.) mit, dass sie das Schlichtungsverfahren ablehne. Unter dem 04.05.2012 (Anlage K 32, Bl. 314 f. d.A.) teilte die Gütestelle I dem Kläger das Scheitern des Schlichtungsverfahrens mit.
10Der Kläger macht Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungs- bzw. -vermittlungsvertrag und aus dem Handelsvertretervertrag geltend. Er rügt eine Reihe von Falschinformationen in Bezug auf die Werthaltigkeit der Beteiligungen. Dabei wird zum einen auf Angaben im Emissionsprospekt und zum anderen auf behauptete Erklärungen in Schulungsveranstaltungen der Beklagten abgestellt. Dem Kläger seien die Beteiligungen als sichere, rentable, zur Altersvorsorge geeignete Investitionen angeboten worden, die jederzeit wieder veräußerbar seien. Risikohinweise, insbesondere auf ein Totalverlustrisiko, seien nicht erteilt worden. Der Kläger rügt eine fehlende erforderliche Plausibilitätsprüfung der Beteiligungen und die in diesem Zusammenhang gemachten bzw. unterlassenen Angaben. Insbesondere sei er auf persönliche und kapitalmäßige Verflechtungen der beteiligten Unternehmen und Gründungsgesellschafter sowie Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter nicht hingewiesen worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
11Mit der Klage macht der Kläger hinsichtlich seiner Beteiligung an dem J Immobilienfonds P E GbR als Schaden die Nominalbeteiligung in Höhe von 20.451,68 €, Agio in Höhe von 1.022,58 €, die Kapitalerhöhung in Höhe von 2.720,07 € und Darlehenszinsen in Höhe von 4.820,63 € und die von ihm gezahlte Kulanzentschädigung in Höhe von 856,00 € abzüglich 6.640,00 € Steuervorteile und 818,07 € Provision geltend. Ferner begehrt er Ersatz der von ihm gezahlten Kuklanzleistung in Höhe von 856,00 € und damit insgesamt einen Gesamtschaden in Höhe von 22.412,89 € geltend.
12Der Kläger hat beantragt,
13I.
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.412,89 € nebst 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.135,50 € seit dem 01.01.1998 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 16.277,39 € seit dem 01.01.2003 zu zahlen,
15II.
16festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden, der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung an dem J Immobilienfonds P E GbR entstehen wird, zu ersetzen,
17III.
18festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme seiner Beteiligung an dem J Immobilienfonds P E GbR in Höhe von nominal 40.000,00 DM in Verzug ist.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie verteidigt sich gegen die Klage mit der Auffassung, Pflichtverletzungen seien nicht nachgewiesen. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.
22Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
23Der Kläger könne von der Beklagten weder Schadensersatz noch die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung bzw. des Verzugs mit der Annahme der beiden Beteiligungen an dem J Immobilienfonds N Klinik GbR und an dem J Immobilienfonds P E GbR verlangen. Es sei kein Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen. Auch ein Anspruch aus der Verletzung des Handelsvertretervertrages (pVV) in Verbindung mit Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB stünde dem Kläger nicht zu, da ein etwaiger Anspruch jedenfalls nach § 88 HGB a. F. verjährt sei. Der Beklagten sei es auch nicht versagt, sich auf die Verjährungsvorschriften zu berufen. Darüber hinaus bestünden auch keine Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung. Die Einführung einer Prospektpflicht für Fonds sei erst am 01.07.2005 durch § 8 f Abs. 1 VerkProspG in Kraft getreten. Auch die Voraussetzungen einer zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne fehlten, weil die Beklagte für den Emissionsprospekt nicht verantwortlich gewesen sei. Auch ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne (uneigentliche Prospekthaftung) sei nicht gegeben. Deliktische Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB; § 831 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB stünden dem Kläger ebenfalls nicht zu. Schließlich könne der Kläger die von ihm an Kunden geleisteten Kulanzzahlungen in Höhe von insgesamt 856,00 € nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Ein solcher Anspruch stehe ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da der Kläger diese Kulanzzahlungen selbst in freier unternehmerischer Entscheidung getätigt habe.
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
25Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
26Das Landgericht habe fehlerhaft das Bestehen von Schadensersatz- und Feststellungsansprüchen verneint.
27Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Grundsätzlich könne zwischen einem Handelsvertreter und seinem Unternehmer ein Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag zustande kommen. Unzutreffend sei das Landgericht der Meinung, dass ein solches Vertragsverhältnis wegen mangelndem Aufklärungs- und/oder Beratungsbedarf des Klägers in Bezug auf die Beteiligungen nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte habe für alle ihre Handelsvertreter die Plausibilitätsprüfung der von der Beklagten in Vertrieb gebrachten Produkte übernommen bzw. diese durch die E4 (E4 mbH) vornehmen lassen. Sie habe sämtliche Informationen und Unterlagen betreffend die von der Beklagten vermittelten Produkte ausschließlich über ihre Handelsvertreter weitergegeben. Eigenzeichnungen der Handelsvertreter der Beklagten seien ausdrücklich gewünscht und ausdrücklich empfohlen worden. Sie seien auch - insoweit unstreitig - gegenüber dem jeweiligen Handelsvertreter verprovisioniert worden. Die Beklagte habe ihren Handelsvertretern und dem Kläger mitgeteilt, dass eine eigene Prüfung der Produkte nicht erforderlich sei. Sämtliche Informationen über den streitgegenständlichen Immobilienfonds stammten ausschließlich von der Beklagten. Darüber hinaus hätten die Mitarbeiter und Handelsvertreter der Beklagten keine eigene Kenntnis von den vertriebenen Produkten gehabt. Es habe insofern ein Informationsgefälle zwischen der Beklagten und dem Kläger bestanden, was für die Beklagte offensichtlich und gewollt gewesen sei. Die Beklagte könne nicht einerseits in Schulungsveranstaltungen in Bezug auf Eigenzeichnungen propagieren, dass von ihr eine besonders sichere und seriöse Produktauswahl und strenge Plausibilitätsprüfung vorgenommen würde, andererseits sich aber im Prozess darauf berufen, eine Beratungs- oder Vermittlungssituation sei im Hinblick auf Eigenzeichnungen nicht gewollt gewesen. Der vorliegende Fall sei auch von der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zu unterscheiden. Anders als im dortigen Fall habe hier die Beklagte durch die Angaben in ihren Schulungsveranstaltungen insbesondere im Hinblick auf Eigenzeichnungen ein Informationsgefälle zwischen ihr und ihren Mitarbeitern und Handelsvertretern hergestellt und damit den Beratungsbedarf wissentlich und willentlich begründet.
28Darüber hinaus stünden ihm, dem Kläger, auch Schadensersatzansprüche aus dem Handelsvertretervertrag mit der Beklagten zu. Es sei hinreichend substantiiert dargelegt, was auf welchen Schulungen der Beklagten von wem zum Immobilienfonds genau gesagt worden sei. Das Landgericht habe zu Unrecht die zum erstinstanzlichen Sachvortrag, insbesondere im Schriftsatz vom 26.04.2013 (dort Seiten 2 ff.) angebotenen Beweise nicht erhoben und daher gegen § 286 ZPO verstoßen. Rechtsfehlerhaft sei zudem die Auffassung des Landgerichts, Ansprüche des Klägers zu 1) aus dem Handelsvertretervertrag seien gem. § 88 HGB a. F. verjährt. Die Regelung gelte nicht für deliktische Ansprüche des Handelsvertreters oder für Fälle, in denen der Unternehmer arglistig die Kenntnis des Handelsvertreters vom Entstehen von Schadensersatzansprüchen vereitele. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26.04.2013 (dort Seite 8) unberücksichtigt gelassen. Dort werde im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte arglistig Schadensersatzansprüche des Klägers wegen bewusst wahrheitswidriger Ausführungen zur angeblichen Risikolosigkeit und Geeignetheit der Beteiligungen zur Altersvorsorge sowie wegen angeblich strenger Plausibilitätsprüfung durch die E4 vereitelt habe.
29Auch deliktische Ansprüche bestünden. Die Beklagte sei zur Prüfung der Plausibilität der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen verpflichtet gewesen. Soweit sie diese Prüfung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe oder die E4 nicht hat ordnungsgemäß vornehmen lassen, habe die Beklagte im Hinblick auf die Angaben zur Risikolosigkeit und Altersvorsorgegeeignetheit wie zum pflichtwidrigen Verschweigen ebenso wie zum pflichtwidrigen Verschweigen von personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen im Rahmen der Beteiligungsmodelle sowie zu den verschwiegener Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter selbst Angaben ins Blaue gemacht. Dabei sei die Schädigung ihrer Kunden wie auch die ihrer Mitarbeiter bei Eigenzeichnungen bewusst in Kauf genommen worden. Die „Unterdrückung von Informationen auch und insbesondere im Hinblick auf die unzureichende Plausibilitätsprüfung der Beteiligungsprospekte sowie die erheblichen bestehenden Risiken im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Immobilienfondsbeteiligungen im Rahmen der unter Beweis gestellten Schulungsveranstaltungen der Beklagten, um ihre Mitarbeiter und auch und insbesondere den Kläger nicht nur zu wahrheitswidrigen Kundenberatungen, sondern darüber hinaus zu Eigenzeichnungen unter vollkommen falschen Voraussetzungen zu bewegen“, erfüllten insoweit den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
30Die vorhandenen persönlichen und kapitalmäßigen Verflechtungen seien nach den Darstellungen der Beklagten jedem Prospektleser und damit auch dem Kläger bekannt gewesen. Dies gelte jedoch nicht für den Kläger, der sich insoweit auf die Prospektlektüre und Prüfung durch die Beklagte und die entsprechenden Schulungsinhalte verlassen habe. Die Beklagte habe positiv gewusst, dass die Immobilienfondsbeteiligung nicht risikolos, nicht sicher und nicht uneingeschränkt zur Altersvorsorge geeignet gewesen sei, und dass der Abschluss von Versorgungsverträgen zur Absicherung der Auslastung der Kliniken nicht sicher gestellt gewesen sei. Für den gegenteiligen Schulungsinhalt hätte der Kläger Beweis angeboten. Das Landgericht habe insoweit gegen § 286 ZPO verstoßen. Auch von der fehlenden Plausibilität der Kostenpositionen „Avale Bauzeit“ und „Finanzierungskosten“ habe die Beklagte positive Kenntnis gehabt. Andernfalls seien die Plausibilitätsmängel der Beklagten grob fahrlässig unbekannt geblieben und sie hafte gem. § 826 BGB wegen Angaben ins Blaue hinein. Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, die Schulungsunterlagen der Beklagten seien nicht für eine nach außen gerichtete Werbung konzipiert gewesen. Vielmehr seien die Schulungsunterlagen Entscheidungsgrundlage ihrer Mitarbeiter und Handelsvertreter für Eigenzeichnungen, aber auch zum Einsatz in der Kundenberatung bezweckt gewesen. Hierzu bieten der Kläger Beweis an.
31Unverständlich sei, weshalb das Landgericht davon ausgehe, dass der Kläger die von ihm im Jahre 2006 an die Kunden geleisteten Kulanzzahlungen in Höhe von 856,00 € „selbst in freier unternehmerrischer Entscheidung“ getätigt habe. Hierzu habe die Beklagte den Kläger geradezu genötigt. Andernfalls wäre die Beklagte nicht bereit gewesen, den betroffenen Kunden wegen ausgebliebener Ausschüttungen Kulanzzahlungen zu gewähren. Die durch den Kläger für die Beklagte betreuten Kunden hätten – so auch der entsprechende Vortrag der Beklagten – aus dem jeweiligen Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten nur dann eine Kulanzentschädigung erhalten, wenn der Kläger dazu bereit gewesen sei, aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Dies sei keine „freie unternehmerische Entscheidung“.
32Der Kläger beantragt,
33I.
34die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.412,89 € nebst 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.135,50 € seit 01.01.1998 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 16.277,39 € seit dem 01.01.2003 zu zahlen,
35II.
36festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden, der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligungen an dem J Immobilienfonds P E GbR entstehen wird, zu ersetzen,
37III.
38festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme seiner Beteiligung an dem J Immobilienfonds P E GbR in Höhe von nominal 40.000,00 DM in Verzug ist.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie verteidigt das angegriffene landgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, dem Kläger stünden keine vertraglichen oder deliktischen Ansprüche zu.
42Sie führt aus, dass eine vertragliche Haftung der Beklagten bereits an der Einrede der Verjährung scheitere, deren Voraussetzungen gem. § 88 HGB a.F. erfüllt seien. Da der Kläger sein Begehren auf einen Sachverhalt stütze, der irgendwann vor der Zeichnung der Beteiligungen erfolgt sein soll, gleichwohl aber erst nach dem 02.01.2012 Klage erhoben worden sei, könne ihm ein Anspruch gegen die Beklagte nur zuerkannt werden, wenn und soweit es ihm gelinge, die Verjährung der Ansprüche, die mit der Klage geltend gemacht werden, vor Ablauf des 02.01.2012 zu hemmen. Andernfalls sei die erhobene Verjährungseinrede erfolgreich. Eine derartige Hemmung sei aber nicht eingetreten. Wenn ein Güteantrag als „Hemmungsmittel“ eingesetzt werde, so müsse dieser, um Wirkung zu entfalten, erkennen lassen, worauf der geltend gemacht Anspruch gestützt werde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da der Güteantrag des Klägers vom 29.12.2011 (Anlage K 30) nicht erkennen lasse, auf welcher Grundlage der Kläger Ansprüche wegen Schlechterfüllung erheben wolle. Eine Individualisierung der Ansprüche erfolge nicht. Mithin sei von Verjährung der Ansprüche auszugehen. Aus dem vom Kläger zitiertenUrteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.10.2013 - V ZR 42/12) ergebe sich insoweit kein abweichendes Ergebnis.
43Aber selbst wenn man dies anders sehen wolle, so scheitere die Klage jedenfalls an der unzureichenden Darlegung der Ansprüche des Klägers. Der Kläger sei Handelsvertreter der Beklagten gewesen. Unstreitig habe er Kenntnis vom Emissionsprospekt gehabt. Die darin enthaltenen Risikohinweise seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Emissionsprospekt enthalte ausreichende Angaben zu den vom Kläger zu thematisierten personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen auf Initiatorenseite. Der Kläger hätte angesichts des von ihm abgeschlossenen Handelsvertretervertrages mindestens Tatsachen vortragen müssen, welche die Annahme eines „überschießenden“ Beratungsvertrages mit der Beklagten rechtfertigten. Dem sei er nicht nachgekommen. Auch sei nicht ersichtlich, bei welcher Gelegenheit die Beklagte nach Abschluss des (angenommenen) Beratungsvertrages Vertragspflichten verletzt habe.
44Ansprüche aus dem bestehenden Handelsvertretervertrag seien im Güteantrag des Klägers vom 29.12.2011 nicht angemeldet worden. Im Übrigen würde insoweit § 88 HGB a.F. eingreifen. Verjährung sei eingetreten.
45Auch eine deliktische Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht. Wenn überhaupt, so sei allein an einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB zu denken. Auch insoweit fehle jedoch die Darlegung einer konkreten haftungsbegründenden, der Beklagten zurechenbaren Handlung. Jedenfalls scheitere der Anspruch am subjektiven Tatbestand. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber ihren eigenen Handelsvertretern sei nicht ersichtlich.
46Die Beklagte bestreitet den „neuen“ Vortrag des Klägers, dass Eigenzeichnungen der Handelsvertreter „ausdrücklich gewünscht“ gewesen seien. Auch bestreitet sie, dass einzelne Handelsvertreter der Beklagten interne Schulungsunterlagen bei Gesprächen eingesetzt hätten, welche sie im Außenverhältnis mit den Kunden führten.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2014 Bezug genommen.
48II.
49Die Berufung des Klägers ist zulässig, wenngleich die Berufungsbegründung sich nicht mit allen vom Landgericht erörterten Ansprüchen befasst. In der Sache ist sie unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil dem Kläger gegen die Beklagte die begehrten Schadensersatz- und Feststellungsansprüche nicht zustehen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung.
50Dem Kläger stehen weder Schadensersatz- noch Feststellungsansprüche zu.
51a) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund von Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag besteht entgegen seiner Auffassung nicht.
52Der Kläger hat mit Beitrittserklärung vom 30.11.1997 eine Beteiligung an dem J Immobilienfonds P E GbR gezeichnet (Anlage K 5, Bl. 120 d.A.) Ausweislich der Beitrittserklärung erfolgte dies durch die „Vermittlung der Beklagten, vertreten durch den Kläger“. Gleichwohl ist weder ein Anlagevermittlungs- noch ein Anlageberatungsvertrag im Verhältnis Kläger und Beklagte zustande gekommen.
53Bei einem Anlagevermittler ist dem Kunden bewusst, dass dieser bestimmte Anlagen vertreibt, aus dieser Tätigkeit Provisionen erzielt und der werbende, anpreisende Charakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht (BGH NJW-RR 1993, 1114 ff.). Nach gefestigter Rechtsprechung kommt ungeachtet dessen zwischen Kunden und Vermittler ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH MDR 2007, 228 f.; siehe auch BGH NJW-RR 1993,1114 ff.; BGH NJW-RR 2003, 1690). Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten rechtzeitig vor dem Vertragsschluss ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (vgl. etwa BGH WM 2007, 1608 ff.; BGH NJW-RR 2010, 115 ff.; vgl. insgesamt zum Maßstab OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 13.08.2013 – 18 U 1/13, BeckRS 2013, 22587). Nach diesen Maßstäben fehlt es sowohl an der Darlegung eines Anlagevermittlungs- als auch eines damit im Zusammenhang stehenden und/oder gesonderten Anlageberatungsvertrags.
54Die Voraussetzungen eines Anlagevermittlungsvertrages mit dem Kläger sind schon nicht dargetan. Die Beklagte hat keine vom Kläger unabhängige Vermittlungsleistung erbracht. Anders als in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 04.10.2001 – 11 U 297/00) und auch in der insoweit vergleichbaren Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 29.07.2009 – 2a O 75/05 BeckRS 2009, 24226) ist der Vertrag mit der Beklagten hier nicht durch eine andere, für die Beklagte tätige Person angebahnt oder vermittelt worden. In den Fällen der zitierten Rechtsprechung sind Leistungen durch Vertreter der Anlagefirma in Anspruch genommen worden, bei denen es sich um Kollegen oder andere Mitarbeiter handelte. Das OLG Celle hat darauf abgestellt, dass sich der klagende Anleger nicht an den Mitarbeiter der Anlagefirma wandte, weil er gerade nicht der Mithilfe eines sachlich überlegenen Beraters, sondern nur eines Boten bedurfte; der Kläger dort war also nicht beratungsbedürftiger Kunde. Ob es damit schon an einer Vermittlungsleistung der Anlagefirma fehlte, kann dahingestellt bleiben. Hier fehlt es schon grundsätzlich an einem „dazwischen geschalteten“ Kollegen oder Mitarbeiter der Beklagten, da der Kläger die Beteiligung nur sich selbst vermittelte, ohne dass ein Vertreter oder Bote der Beklagten daran beteiligt war. Damit fehlt es schon an einer Vermittlungsleistung der Beklagten, denn insoweit ist die Beklagte nur durch den Kläger kraft „eigener Selbstvermittlung“ aufgetreten. Der Umstand, dass der Kläger für die Vermittlung eine Provision erhalten hat, begründet allein keine Vermittlungstätigkeit oder gar die Annahme eines Anlagevermittlungsvertrags.
55Darüber hinaus ist auch ein Anlageberatungsvertrag nicht zustande gekommen. Ein solcher kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH WM 2002, 1683 ff.). Macht der Anlageinteressent deutlich, über die Anlage eines Geldbetrages beraten werden zu wollen, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, NJW 1993 2433 f.; BGH WM 2000, 1441 ff.; BGH WM 2006, 851 ff.). Den Anlageberater treffen aus einem solchen Vertrag weitgehende Pflichten. Er schuldet nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern auch deren fachkundige, fundierte Bewertung und Beurteilung, die auf den Wissensstand des Kunden und dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten, also anlegergerecht, ist (BGH NJW 1982, 1095 ff.; vgl. zum Maßstab auch OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 13.08.2013 – 18 U 1/13, BeckRS 2013, 22587). Danach ist ein Anlageberatungsvertrag schon mangels Beratungsgespräch nicht zustande gekommen, da der Kläger ein solches Gespräch gerade nicht behauptet. Der Kläger hat nicht mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein Beratungsgespräch geführt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Schulungsmaßnahmen, an denen der Kläger in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter der Beklagten teilgenommen hat, im Verhältnis zu ihm den Charakter eines Beratungsgesprächs haben. Der Leiter oder andere Mitarbeiter beraten nicht ohne weiteres jeden Handelsvertreter während der Schulungsveranstaltung individuell im Sinne einer Anlageberatung. Es fehlt insofern schon an einer individuellen Gesprächssituation, in der auch dem zu Beratenden die Möglichkeit eingeräumt wird, bezogen auf seine eigene Anlagesituation Fragen zu stellen, um sodann eine individuelle Beratungsleistung zu erhalten. Sinn und Zweck der Schulungsveranstaltung ist die Erteilung von allgemeinen Informationen über das Produkt und die Beratung der Handelsvertreter der Beklagten mit dem Ziel eines möglichst erfolgreichen Vertriebs des Finanzprodukts. Davon ist ein an den individuellen Bedürfnissen eines Anlegers orientiertes Beratungsgespräch zu unterscheiden. Für die Begründung eines Anlageberatungsvertrages eines Handelsvertreters im Fall von Eigenzeichnungen ist mithin ein konkretes, individuelles Gespräch erforderlich. Mit diesem Erfordernis wird der Handelsvertreter auch nicht im Fall der gewünschten Eigenzeichnung schutzlos gestellt. Aus dem Handelsvertretervertrag schuldet der Unternehmer in Bezug auf die den Handelsvertretern zur Verfügung gestellten Informationen richtige und zutreffende Angaben. Angesichts dieses Maßstabs verlangt die Begründung eines Anlageberatungsvertrages mit Handelsvertretern bei Eigenzeichnungen den Vortrag einer konkret nachgefragten und mithin geschuldeten bzw. in Anspruch genommenen individualisierte Beratungsleistung. Ob diese bereits anzunehmen ist, wenn ein Handelsvertreter im Rahmen einer Schulungsveranstaltung eine individualisierte Frage an die Leitung stellt, was zweifelhaft ist, kann hier offen bleiben. Es ist nicht ersichtlich und von den Klägern nicht vorgetragen, dass eine solche auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnittene Beratungsleistung von der Beklagten erbracht wurde.
56Eine Beratungsleistung bezogen auf Eigenzeichnungen mag zwar in Erwägung gezogen werden, wenn gegenüber den Handelsvertretern in Schulungsveranstaltungen Kenntnisse vermittelt werden, die vom Inhalt der Prospekte und Unterlagen abweichen bzw. diesen konkretisieren. Das setzt aber voraus, dass der Gegenstand der Kenntnisse sich erkennbar auf Eigenzeichnungen bezieht und sich nicht darauf beschränkt, die Handelsvertreter in die Lage zu versetzen, die Produkte der Anlagefirma gegenüber Dritten zu vertreten. Die Vermittlungsleistung muss über die Leistung, die sich aus dem Handelsvertretervertrag ergibt, hinausgehen. Der Schulungsveranstaltung als solcher kann weder aus Sicht der Beklagten noch aus Sicht des Klägers der Sinngehalt entnommen werden, gegenüber den Mitarbeitern zum Zweck der Eigenzeichnung eine Beratungsleistung zu erbringen. Die Kläger haben nicht dargelegt, inwieweit Inhalte der Schulungsveranstaltung über das hinausgehen, was zur Erfüllung der Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag gehört. Sofern in diesem Zusammenhang Informationen – auch in Bezug auf die Erforderlichkeit von Nachprüfungen zur Plausibilität – gemacht oder unterlassen worden sind, so beziehen sich diese allein auf die Tätigkeit als Handelsvertreter. Es kann eben – darauf stellt auch das OLG Celle ab - nicht angenommen werden, dass sich der Kläger als Handelsvertreter und mithin Mitarbeiter in diesem Kontext Erkenntnisse der Beklagten, die er im Sinne einer Beraterüberlegenheit verstanden haben müsste, zu Nutze macht. Es spricht keine Vermutung dafür, dass der Kläger die Schulungsveranstaltung als Anbahnung von Vertrauen schon vor Abschluss der eigenen, noch nicht konkretisierten Beteiligung verstehen durfte. Dies gilt auch für den Fall, dass Eigenzeichnungen - wie der Kläger vorträgt - von der Beklagten gewünscht und empfohlen worden wären.
57Die Frage der Verletzung von Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag im Zusammenhang u. a. mit den Schulungsmaßnahmen ist im Übrigen von Vorstehendem zu trennen und gesondert zu beurteilen (hierzu sub. II. 1. b) im Folgenden).
58Es fehlt vorliegend zudem auch an einem Beratungs-/Anlageschutzinteresse im Sinne einer erkennbaren Inanspruchnahme von besonderen Kenntnissen des Vermittlers und einer entsprechenden Vermittlungsleistung. Die Beklagte müsste gegenüber dem Kläger mit der Vermittlung von Kenntnissen begonnen haben. Das aber ist ausgeschlossen, wenn die Kenntnisse beim Kläger schon vorhanden waren. Da der Kläger als Handelsvertreter schon aus anderer Vermittlungstätigkeit im Besitz der Prospekte und sonstiger Unterlagen war, ist nicht ersichtlich, welche Kenntnisse – darüber hinaus – vermittelt worden sein sollen.
59Darüber hinaus fehlt es vorliegend auch an der erkennbaren Nachfrage von überlegenem Wissen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger besondere Kenntnisse der Beklagten in Anspruch nehmen wollte, die er nicht schon – als Handelsvertreter - hat. Der Kläger hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Er stellt denn auch letztlich nur auf sein – als Handelsvertreter erworbenes - Wissen ab und macht geltend diesen Informationsstand von der Beklagten zu haben, ohne aber von der Beklagten ein ihm gegenüber bestehendes überlegenes Beraterwissen in Bezug auf die konkrete eigene Anlage zu reklamieren. Er rügt allein, dass die Beklagte eine eigene Prüfung der Produkte durch ihre Handelsvertreter im Hinblick auf die bereits durchgeführte Prüfung durch die E4 für nicht erforderlich gehalten habe. Das allein reicht ungeachtet der Frage, ob die Beklagte ausdrücklich gegenüber den Handelsvertretern für Eigenzeichnungen geworben habe, nicht aus. Denn auch insoweit wäre nur das Handelsvertreterverhältnis betroffen.
60Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich und wird nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund konkreter Mitteilungen den Kläger arglistig von einer eigenen Prüfungsmaßnahme abgehalten oder Erklärungen abgegeben hat, die in Bezug auf Eigenzeichnungen eine besondere Einstandspflicht hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung begründen. Dass mit internen Angaben eine besondere Zusicherung gegenüber den Handelsvertretern als Kunden übernommen werden sollte, kann dem insofern undifferenzierten Vortrag der Kläger zum Inhalt der Schulungsveranstaltungen nicht entnommen werden.
61Der Kläger kann sich schließlich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, er kenne das Prospekt J Immoblienfonds P E GbR, Anlage K 4, Bl. 75 d.A., nicht, weil er sich nur auf die Inhalte der Schulungsveranstaltungen verlassen habe und die Prospekte nicht gelesen habe. Für den Abschluss eines Anlagevermittlungs- und/oder –Beratungsvertrags gibt dies von vorneherein nichts her. Da der Kläger seinen Kunden dieselben Beteiligungen als Handelsvertreter der Beklagten vermittelte, kann er sich ungeachtet dessen im Übrigen nicht darauf berufen, den Prospekt nicht gekannt zu haben. Die Kenntnis des Prospekts gehört zu den Pflichten aus dem Handelsvertreterverhältnis, was angesichts der hier erzielten Provision bei Eigenzeichnung in besonderer Weise zu berücksichtigen ist.
62b) Der Kläger kann auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des Handelsvertretervertrags (pVV) i.V.m. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB geltend machen. Grundsätzlich kann sich insoweit, wie es das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar ein Anspruch ergeben. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Zu Recht hat das Landgericht die Frage indes offen gelassen. Denn ein insoweit in Betracht kommender, vom Kläger im Übrigen gegebenenfalls nachzuweisender Schadensersatzanspruch ist, wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen, verjährt. Das greift die Berufung ohne Erfolg an. Die Beklagte kann sich erfolgreich auf ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht berufen, § 214 Abs. 1 BGB. Ob der Vortrag des Klägers überhaupt schlüssig für die Annahme einer Pflichtverletzung des Handelsvertretervertrages ist, kann daher dahinstehen.
63Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen § 88 HGB a.F. angewandt. Wenn sich der Kläger darauf beruft, die Regelung gelte nicht für deliktische Ansprüche oder in dem Fall, dass der Unternehmer arglistig die Kenntnis des Handelsvertreters von dem Entstehen der Schadensersatzanspruch vereitele, so mag das im rechtlichen Ansatz zwar richtig sein, greift hier aber nicht, weil es sich um keinen deliktischen Anspruch handelt und zudem kein arglistiges Vereiteln der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorliegt. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz Verjährung dann ein Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 249 BGB in Betracht kommt und die Beklagte den Kläger so stellen muss, als sei die Verjährung nicht eingetreten, wenn der Kläger von der rechtzeitigen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Klage abgehalten wurde (BGH, Urteil vom 28.1.1977 - I ZR 171/75, BeckRS 1977, 31066652). Dies dürfte bei der hier fraglichen Anwendung des § 88 HGB a.F. auch für Schadensersatzansprüche gelten, die dem Kläger wegen Verletzung des Handelsvertretervertrages zustünden. Ungeachtet dessen käme mit gleichen Erwägungen die Anwendung von § 242 BGB in Betracht, mit der Folge, dass sich die Beklagte nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen könnte. Ungeachtet der Frage, ob ein derartiger Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 249 BGB seinerseits verjährt wäre (vgl. dazu BGH a.a.O.), kann sich die Beklagte aber auf den Verjährungseinwand berufen, weil schon kein arglistiges Vereiteln der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs festzustellen ist.
64Zur Begründung arglistigen Vereitelns stellt der Kläger in der Berufungsbegründung darauf ab, dass die Beklagte wahrheitswidrige Ausführungen zur Risikolosigkeit, Altersvorsorgegeeignetheit der Beteiligung und zur durch die E4 durchgeführten umfassenden Plausibilitätsprüfung gemacht habe. Dies sei insbesondere im Schriftsatz des Klägers vom 26.04.2013 dargelegt, aber vom Landgericht nicht berücksichtigt worden.
65Mit diesem Einwand bleiben die Kläger erfolglos. Das Landgericht hat den Vortrag im Schriftsatz vom 26.04.2013 nicht unberücksichtigt gelassen und daher nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, was auch nicht ausdrücklich von den Klägern gerügt wird. Allein der Tatbestand des angegriffenen Urteils enthält eine Vielzahl von Tatsachen, die die Kläger im genannten Schriftsatz vorgetragen haben. Wenn das Landgericht (S. 9 f. UA) keine weitere Begründung anführt, sondern lediglich ausführt, Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Kläger bewusst über den J Immoblienfonds P E GbR getäuscht hatte, seien nicht hinreichend konkret vorgetragen oder ersichtlich, begründet dies keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
66Ungeachtet dessen ist die Begründung des Landgerichts auch in der Sache richtig.
67Ausgehend von den von den Klägern konkret gerügten Beratungsfehlern bzw. Pflichtverletzungen des Handelsvertretervertrages lässt sich ein arglistiges Vereiteln der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht feststellen. Wenn überhaupt, so werden nur fahrlässige, nicht aber gezielt bewusste Falschinformationen behauptet.
68Der Kläger trägt insoweit vor, selbst wenn die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen jedem Prospektleser bekannt gewesen wären, seien ihm die Inhalte des Prospekts nicht bekannt gewesen bzw. hätten diese nicht bekannt sein müssen, weil er sich auf die Schulungsinhalte verlassen habe und hätte verlassen dürfen. In den Schulungen hätten die Mitarbeiter der Beklagten, die Herren Dr. C und I3, erklärt, dass sich die Beteiligungen als “Immobilie in der Westentasche zum Auf- und Ausbau der eigenen Altersversorgung der Mitarbeiter der Beklagten eignen … würden.“ Auch die Mitarbeiter des Emissionshauses Dr. H, die Herren G und I2, hätten im Auftrag der Beklagten die Eigenzeichnung der Beteiligung als eigene Altersversorgung empfohlen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten darauf hingewiesen, dass sie keine eigene Plausibilitätsprüfung hätten vornehmen müssen, weil diese im Auftrag der Beklagten durch die E4 vorgenommen sei. Die Mitarbeiter hätten die Beteiligung als risikolos bezeichnet. Die Beklagte habe gewusst, dass die Fondsbeteiligungen nicht risikolos, sicher und uneingeschränkt zur Altersvorsorge geeignet seien und der Abschluss von Versorgungsverträgen zur Absicherung der Auslastung der Klinken nicht sichergestellt gewesen sei. Auch sei die fehlende Plausibilität der Kostenpositionen „Avale Bauzeit“ und „Finanzierungskosten“ der Beklagten bekannt gewesen. Jedenfalls seien Plausibilitätsmängel der Beklagten grob fahrlässig unbekannt geblieben. Es seien Angaben ins Blaue hinein gemacht worden. Bei Kenntnis von mangelnder Werthaltigkeit, Sicherheit, Veräußerbarkeit und Geeignetheit zur Altersvorsorge hätte der Kläger keine Beteiligung gezeichnet. Bei Kenntnis von der Kostenposition „Avale Bauzeit“ hätte der Kläger ebenfalls nicht gezeichnet. Hinsichtlich dieser gerügten Beratungsfehler bzw. Pflichtverletzungen kann ein bedingt vorsätzliches, rechtswidriges Verhalten nicht festgestellt werden.
69Soweit sich der Kläger als Maßstab für arglistiges Verhalten auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.05.2011 – 4 U 187/09, BeckRS 2012, 01111) beruft, so verhilft dies nicht zu einer anderen Sicht. Soweit wenn dort Schulungsunterlagen erstellt und Schulungen veranstaltet wurden, die gezielt darauf angelegt waren, den Kunden unter allen Umständen, also auch und gerade dann, wenn er sich bei zutreffender Kenntnis der Risiken anders entschieden hätte, zum Vertragsschluss zu veranlassen, so liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Von einer gezielten Desinformation und Manipulation der Handelsvertreter als Kunden durch die Mitarbeiter der Beklagten kann hier nicht ausgegangen werden. Dies lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Dazu hätte es bedurft zu behaupten, dass in den Schulungen wider besseres Wissen und auf Weisung der Beklagten die Mitarbeiter bewusst falsche Angaben gemacht hätten. Dafür ist nichts ersichtlich. Das liegt insbesondere deshalb nicht auf der Hand, als es um die Eigenzeichnungen der Handelsvertreter ging. In der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe ging es allein um Fremdkunden und deren gezielte Falschinformation. Das hier auch oder gerade gegenüber den Handelsvertretern der Beklagten eine solche gezielte Falschinformation und Bewerbung erfolgte, ist nicht im Ansatz vorgetragen und unter Beweis gestellt.
70Auch der insoweit vom Kläger zitierte Sachverhalt einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.11.2009 – I 9 U 91/09, zitiert nach juris) ist vorliegend nicht vergleichbar. Es kann hier - anders als dort - nicht festgestellt werden, dass in Mustergesprächen mit Anlegern – hier mit Handelsvertretern - Funktionsweise, Eigenheiten und Risiken der Kapitalanlage nicht angesprochen werden sollten und die Klienten durch Suggestivfragen dazu bewogen werden sollten, bestehende Kapitalanlagen als schlecht einzustufen und die vom Berater empfohlene Anlage als einzig sinnvolle und lukrative Anlage zu bewerten.
71Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob Schulungsunterlagen - als Entscheidungsgrundlagen der Mitarbeiter und Handelsvertreter für Eigenzeichnungen - auch in der Kundenberatung eingesetzt wurden, wie von den Klägern behauptet. Daher kann auch dahin gestellt bleiben, ob dieser Vortrag in der Berufung neu ist und gem. §§ 529, 531 ZPO überhaupt noch zu berücksichtigten wäre.
72Aber auch in Bezug auf die Kostenposition „Avale Bauzeit“ (und „Finanzierungskosten“) kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gezielte Fehlinformation des Klägers vorliegt, die ein arglistiges Vereiteln von Schadensersatzansprüchen begründete. Der Kläger behauptet, die Benennung der Kostenposition „Avale Bauzeit“, (und „Finanzierungskosten“) stelle eine Irreführung des Anlegers dar. Ob das so ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.11.2012 – III ZR 55/12, NJW-RR 2013, 371 ff., bestätigt für denselben Fonds durch Urteil vom 31.10.2013 – III ZR 66/13, BeckRS 2013, 19776; ähnlich Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561) schon von keiner Pflichtverletzung auszugehen ist. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012 ist gegen die Beklagte in Bezug auf den J Immoblienfonds N Klinik GbR ergangen. Der Bundesgerichtshof hat hier, nachdem zu der Frage der Pflichtverletzung in Bezug auf die Plausibilitätsprüfung zu dieser Kostenposition verschiedene Oberlandesgerichte unterschiedliche Ansichten vertreten haben und das OLG Bamberg (Anlage CBH 8) die Revision beschränkt zugelassen hatte, abschließend entschieden. Allein der Umstand, dass der Prospekt N Angaben zur „Avalen Bauzeit“ und „Finanzierungskosten“ enthält, begründet – so der Bundesgerichtshof - ohne Weiteres schon keine Prüfungspflichten des Anlageberaters. Es ist nichts ersichtlich, dass sich in Bezug auf den hier gezeichneten J Immobilienfonds P E GbR anderes ergibt.
73Die Prüfungspflichten zur Plausibilität sind nach Maßgabe des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, NZG 2009, 471 ff.) beschränkt. Danach hat der Anlagevermittler oder -berater, der eine Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Hinsichtlich der Angabe „Avale Bauzeit“ besteht jedenfalls dann keine gesteigerte Prüfungspflicht, wenn die Position nach Grund und/oder Höhe keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten und damit besondere Risiken für den Anleger begründet. Bezieht sich die Position im Investitionsplan erkennbar auf während der Bau- bzw. Investitionsphase anfallende Kosten für Bürgschaften oder vergleichbare Garantien, besteht keine weitere Prüfungspflicht (BGH NJW-RR 2013, 371 ff.). Die Kläger machen hier geltend, ein Aval sei weder für die Bauzeit noch für die Investitionszeit gestellt worden. Vielmehr seien die als „Avale Bauzeit“ prospektierten Gelder für die Beklagte erkennbar dem Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft zugeflossen.
74Der Bundesgerichtshof hat aber in der die Beklagte und den J Immoblienfonds N Klinik GbR betreffenden Entscheidung (BGH NJW-RR 2013, 371 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass allein die Verwendung des Begriffs „Avale Bauzeit“ im konkreten Prospekt die Beklagte nicht verpflichtet, die Anleger darauf hinzuweisen, dass der Begriff Aval üblicherweise für eine Sicherheit einer Bank stehe und eine konkrete Bank im Prospekt nicht genannt werde. Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass sich der Begriff „Avale Bauzeit“ erkennbar auf während der Bau- bzw. Investitionsphase anfallende Kosten für Bürgschaften oder vergleichbare Garantien bezog und Anlass für kritische Nachfragen nur bestanden hätte, wenn der Anfall einer Avalprovision nicht plausibel gewesen wäre. Es musste sich jedenfalls bei dieser Kostenposition „Avale Bauzeit“ dem Anlageberater nicht der Verdacht aufdrängen, dass es sich um versteckte Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter I2 handele (so ausdrücklich BGH NJW-RR 2013, 371 ff.). Auch in Bezug auf die Angaben zu Finanzierungskosten hat der BGH keine Pflichtverletzung in den Angaben des Prospekts gesehen (BGH, a.a.O.).
75Selbst wenn mit der Auffassung des Klägers davon auszugehen wäre, dass Anhaltspunkte zu Prüfpflichten bestanden, fehlt es jedenfalls am arglistiges Verhalten, weil hier schon das objektive Bestehen einer Pflichtverletzung – in jedenfalls vertretbarer Weise - unterschiedlich beurteilt werden konnte, zumal insoweit keine weiteren, eine Prüfungspflicht auslösenden Ungereimtheiten vorgetragen werden. Abgesehen davon überzeugt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache. Dabei spielt, worauf der Bundesgerichtshof auch abgestellt hat, insbesondere die Höhe dieser Kosten eine Rolle. Beim J Immoblienfonds N Klinik GbR hat die Position Avale Bauzeit - 782.568 DM - gerechnet auf die Gesamtkosten nur 0,9 % und gerechnet auf die Anschaffungskosten Gebäude und Außenanlagen nur 1,1 % ausgemacht; beim J Immoblienfonds P E GbR betrug die Position „Avale Bauzeit“ von 1,15 Mio. DM gerechnet auf die Gesamtkosten nur 1,8 % und gerechnet auf die Anschaffungskosten Gebäude und Außenanlagen 2,4 % (vgl. dazu J Immoblienfonds P E GbR, Anlage K 4, Bl. 75 ff., 94 d.A.). Wenn auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht den J Immoblienfonds P E GbR betrifft, so ist angesichts der allein unterschiedlichen Kostenhöhe nicht erkennbar, dass hier eine abweichende Entscheidung geboten wäre, weil sich auch dort vergleichbare Verhältnisse zeigen. Auch andere Oberlandesgerichte haben sich insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, soweit Parallelfälle zur Entscheidung anstanden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.12.2012 - 24 U 218/11 betreffend den J Immoblienfonds N Klinik GbR, Anlage CBH 8).
76Der Vortrag dazu, dass die Beklagte Informationen unterdrückt haben soll, ist völlig substanzlos.
77Soweit man daran denken könnte, dass ein arglistiges Vereiteln von Schadensersatzansprüchen nicht an den Zeitpunkt der Beratung, sondern an einen späteren Zeitpunkt anknüpft, so fehlen auch insoweit die Voraussetzungen. Aus dem von der Beklagten vorgelegten „Musterbrief“ in Bezug J Immoblienfonds P E GbR vom 25.08.1999 (Anlage CBH 2) war bereits klar zu entnehmen, dass der Fonds in Schwierigkeiten war. Die Maßnahmen zur Rettung des Fonds rechtfertigen für sich genommen ebenfalls nicht die Annahme eines Vereitelns eines Schadensersatzanspruchs des Klägers. Es fehlen Ansätze dafür, dass mit Blick auf die Rettung des Fonds (keine Ausschüttung, Kapitalerhöhung) die Handelsvertreter von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus ihren Handelsvertreterverträgen abgehalten werden sollten.
78Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein arglistiges Vereiteln eines Schadensersatzanspruchs dahingehend vorliegt, dass – wie der Kläger behauptet – er von der Beklagten zu Kulanzzahlungen genötigt worden wäre, ungeachtet dessen, dass die Kulanzzahlung der Beklagten von der Beteiligung des Klägers abhängig gemacht werden konnte (hierzu im Folgenden sub. II. 1. g.).
79c) Soweit das Landgericht einen Anspruch aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung verneint hat, ist schon nicht erkennbar, inwieweit sich der Kläger hiergegen wendet. Das landgerichtliche Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist im Übrigen zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig.
80d) Soweit das Landgericht einen Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung verneint hat, ist ebenfalls nicht erkennbar, inwieweit sich der Kläger hiergegen wendet. Das landgerichtliche Urteil ist auch insoweit zutreffend und in der Begründung nicht ergänzungsbedürftig.
81e) Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Die Geltendmachung dieses Anspruchs wird auf die fehlende Plausibilität der Kostenpositionen „Avale Bauzeit“ und „Finanzierungskosten“ gestützt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann hier schon nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2013, 371 ff.) nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger sittenwidrig vorsätzlich ein Schaden zugefügt werden sollte und insoweit - objektiv wie subjektiv - die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind. Die vom Kläger behauptete grobfahrlässig fehlende Plausibilitätsprüfung und die angeführten „Angaben ins Blaue“ hinein, reichen jedenfalls nicht aus, um den Tatbestand zu begründen. Die Ausführungen des Landgerichts sind zutreffend. Die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.05.2001 – 4 U 187/09, BeckRS 2012, 01111) und des OLG Hamm (MDR 2010, 746 f.) sind vom Landgericht berücksichtigt worden; ein Anspruch ist aber - insoweit mit Blick auf eine über den Wortlaut von §§ 30, 31 BGB hinausgehende Repräsentantenhaftung - zu Recht mangels Kenntnis der Beklagten bzw. der E4 davon, dass es der Beklagten selbst positiv bekannt war, dass Prospekt- oder Schulungsinhalte falsch waren und eine selbstbegünstigende Interessenwahrnehmung (Sonderzuwendungen) durch den Gründungsgesellschafter I2 zu erwarten war, verneint worden. Die Kläger haben zum Kenntnisstand der Beklagten bzw. der E4 im Hinblick auf die genannten Kostenpositionen nichts weiter vorgetragen. Aus den landgerichtlichen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, kommt ein Anspruch mithin nicht in Betracht.
82f) In Bezug auf die Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 831 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB ist wiederum nicht erkennbar, dass die landgerichtliche Entscheidung begründet angegriffen wird. Die Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
83g) Ein Anspruch auf Schadensersatz für geleistete Kulanzzahlungen in Höhe von 856,00 € besteht weder unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung des Handelsvertretervertrags noch aus Delikt nach §§ 823 ff. BGB. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit die Aufforderung zur Kulanzzahlung an die Kunden als Voraussetzung dafür, dass auch die Beklagte Kulanzzahlungen vornimmt, pflicht- und/oder rechtswidrig ist. Die Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, eine Ausschüttung als Kulanzzahlung nur dann zu gewähren, wenn auch der Kläger aus eigenen Mitteln eine Kulanzzahlung an Kunden in Bezug auf den J Immoblienfonds P E GbR zahlte. Ungeachtet der Frage, ob es sich hier – so die Beklagte und das Landgericht – um eine freie unternehmerische Entscheidung handelt oder – so die Kläger – er „geradezu genötigt“ worden ist, liegt jedenfalls in diesem Verhalten kein Umstand, der eine Pflichtverletzung des Handelsvertretervertrages oder eine deliktische Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB 240 StGB und/oder § 826 BGB begründete. An die Weigerung von Kulanzzahlungen sind keine für den Kläger nachteiligen Folgen geknüpft worden. Das Ausbleiben von Kulanzzahlungen konnte nur im Rahmen einer Sanierung des notleidend gewordenen Fonds von Bedeutung gewesen sein. Das aber ist für den Kläger als Anleger und als Handelsvertreter gleichermaßen weder ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten noch ein „empfindliches Übel“ im Sinne von § 240 StGB. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf alleinige Kulanzzahlungen der Beklagten an ihre Kunden. Aus dem Handelsvertretervertrag (Treuepflicht etc.) folgt keine Pflicht zur Zahlung der Kulanz zum Zwecke der Erhaltung des provisionspflichtigen Geschäfts oder der Anlage an sich. Zwar trifft den Unternehmer aus § 86a Abs. 1 HGB eine Pflicht, den Handelsvertreter zu unterstützen. Diese Pflicht geht aber nicht so weit, dass er hier Kulanzzahlungen an Anleger vornehmen müsste. Ohne Pflicht zur Kulanzzahlung ist aber auch die unstreitig gesetzte Bedingung der Beteiligung durch den Handelsvertreter selbst nicht rechtswidrig. Es bleibt im Ergebnis – ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme - auch nach Auffassung des Senats letztlich im Übrigen eine unternehmerische Entscheidung des Unternehmers und auch des Handelsvertreters, Kulanzzahlungen zu erbringen bzw. sich an solchen zu beteiligen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (§ 86 Abs. 1 HGB) aller Handelsvertreter ist eine Pflichtverletzung nicht zu erkennen. Ungleiche Behandlungen unter Handelsvertretern werden nicht behauptet; und solche sind auch nicht zwingend rechtswidrig (vgl. Baumbauch/Hopt, HGB, 34. Aufl., 2010, § 86, Rn 10, § 86 a Rn 15).
84h) Nach dem Vorstehenden bestehen auch keine Feststellungsansprüche des Klägers.
852. Die Kostenentscheidung zur Berufung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat von der Zulassung der Revision (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) abgesehen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
86Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.732,89 €
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 15. Aug. 2014 - 19 U 101/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen seiner Meinung nach fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
- 2
- Nach Gesprächen mit dem Geschäftsstellenleiter W. der Beklagten zeichnete der Kläger am 3. April 1996 eine Beteiligung an der I. GbR (im Folgenden: Immobilienfonds) in Höhe eines Nominalbetrags von 25.000 DM zuzüglich eines Agios von 5 %. Gegenstand des Immobilienfonds waren laut Prospekt "Erwerb und Vermietung" einer damals im Bau befindlichen "Vorsorge- und Rehabilitationsklinik mit 240 Betten in K. / M. ". Nachdem der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 noch Ausschüttungen erhalten hatte, geriet der Immobilienfonds in der Folgezeit wegen verringerter Pachtzahlungen der Klinikbetreiberin in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
- 3
- Der Kläger hat die Beklagte wegen verschiedener Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte in erster Instanz im Wesentlichen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht (beschränkt) zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf teilweise anders lautende instanzgerichtliche Rechtsprechung beschränkt auf die Frage zugelassen , ob die Prospektangaben zu "Finanzierungskosten" und "AvaleBauzeit" eine Haftung des Anlageberaters wegen Verletzung seiner Prüfungspflichten begründen. Diese - von der Revision auch hingenommene - Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragene Pflichtverletzungen ist wirksam (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; s. a. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, BKR 2011, 508 Rn. 8 und XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt).
II.
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 6
- Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts , die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 13; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700, Rn. 12, 14).
- 7
- Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint.
- 8
- a) Im Anlageprospekt ist auf Seite 16 im "Investitions- und Finanzierungsplan" unter der Überschrift "Investitionsplanung" unter anderem die Position "Avale Bauzeit" mit einem Betrag von 782.568 DM aufgeführt.
- 9
- Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass sich der Sinngehalt dieser Formulierung dem kundig Prüfenden nicht ver- schließe. Nach allgemeinem Sprachgebrauch verstehe man unter einem Aval die (meist von Banken) abgegebene Erklärung, für einen Schuldner einzuspringen , falls dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Weil es sich für den Avalgeber um eine Eventualverbindlichkeit handele, seien die vom Schuldner hierfür zu bezahlenden Zinsen häufig wesentlich niedriger als diejenigen für einen regulären Kredit. Dass während der Bauzeit solche Avale zu stellen seien , sei weder ungewöhnlich noch gar auffällig. Gerade bei größeren Bauvorhaben sei es häufig so, dass ein Aval gestellt werde, um das den Werkunternehmer wegen seiner Vorleistungspflicht besonders treffende Zahlungsausfallrisiko auf Auftraggeberseite abzusichern. Bei dem im Prospekt insoweit in die Planung eingestellten Betrag von 782.568 DM handele es sich nur um rund 1,1 % der für die Anschaffung von Gebäude und Außenanlagen ausgewiesenen Summen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Wert einen kritisch Prüfenden auf ein Risiko hätte schließen lassen oder zu weiteren Nachforschungen hätte Anlass geben müssen. Dass die die Avale laut Prospekt (S. 24) Anbietenden nicht persönlich genannt worden seien, führe nicht dazu, dass der Prüfende deswegen ein Risiko hätte annehmen müssen, nachdem der in die Berechnung eingestellte Betrag nicht aus dem Rahmen gefallen sei oder gar die Wirtschaftlichkeit der Anlage in Frage gestellt hätte. Deshalb könne auch dahinstehen, ob - wie klägerseits behauptet - tatsächlich nur der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft ein Angebot zur Stellung eines Avals abgegeben habe. Denn die Beklagte habe nicht die Pflicht getroffen, Einblick in Vertragsdokumente der Fondsgesellschaft zu nehmen oder andere weitergehende Ermittlungen anzustellen. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn sich aus einer in der finanziellen Planung enthaltenen Position wegen ihrer Unüblichkeit nach Grund und/oder Höhe Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten und damit besondere Risiken für den Anleger ergäben, bedürfe keiner Entscheidung; solche seien durch den Kläger nicht aufgezeigt worden. Soweit sich Positionen des Konzepts nach der Zeichnung als tatsächlich nicht zutreffend erwiesen, ausgewiesene Avalzinsen in Wirklichkeit verdeckte Ausschüttungen an die Fondsinitiatoren darstellten, könne dies auf die bereits erfolgte, ex ante vorzunehmende Prüfung beziehungsweise deren Ordnungsmäßigkeit keinen Einfluss haben.
- 10
- b) Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl:
- 11
- Der Einwand, bereits die Verwendung des Begriffs "Avale Bauzeit" hätte der Beklagten Anlass zur Nachfrage geben müssen, was es mit dem diesem Begriff zugeordneten Betrag auf sich habe, ist genauso wenig begründet wie die Annahme, die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass der Begriff Aval üblicherweise für eine Sicherheit einer Bank stehe und eine konkrete Bank im Prospekt nicht genannt werde. Auch die Rüge, die Position sei bereits deshalb fragwürdig und aufklärungsbedürftig gewesen, weil sich im Prospekt keine Angaben dazu fänden, für welchen Betrag Avale in welcher Zinshöhe in die Planung eingestellt werden, und im Prospekt zwar die Avalprovision auf Seite 16 mit einer bestimmten Summe angeführt, auf Seite 24 dann aber nur auf nicht näher konkretisierte Vertragsangebote nicht benannter Dritter Bezug genommen werde, greift nicht durch.
- 12
- Der Begriff "Aval" wird gemeinhin als Synonym für Bürgschaft verstanden (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 10. Aufl., S. 133). Die im Investitionsplan aufgeführte Kostenposition "Avale Bauzeit" bezog sich insoweit erkennbar auf während der Bau- beziehungsweise Investitionsphase anfallende Kosten für Bürgschaften oder vergleichbare Garantien. Einer näheren Aufschlüsselung dieser - angesichts der Gesamtkosten von 90.615.500 DM - eher geringfügigen Position bedurfte es an dieser Stelle nicht, zumal für den Anleger im Rahmen der Kostenzusammenstellung vor allem der jeweilige Gesamtbetrag der Position von Bedeutung ist, da sie ihm Aufschluss darüber gibt, welche Aufwendungen Vertriebskosten beziehungsweise sonstige weiche Kosten sind und welche Beträge in die Fondsimmobilie investiert werden, deren Verkehrswert den Wert der Fondsgesellschaft und damit seiner Beteiligung im Wesentlichen bestimmt.
- 13
- Anlass für kritische Nachfragen hätte allenfalls dann bestanden, wenn der Anfall einer Avalprovision nicht plausibel gewesen wäre, es insoweit hierfür im Rahmen des prospektierten Investitionsvorhabens keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, oder wenn bezüglich eines solchen Grunds sich die Höhe der Avalprovision offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens bewegt hätte.
- 14
- Einen solchen nachvollziehbaren Grund hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass gerade bei größeren Bauvorhaben häufig Avale zugunsten des Bauunternehmers gestellt würden. Der Kläger wendet hierzu ein, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass auf Seiten der Fondsgesellschaft die Stellung einer solchen Sicherheit erforderlich gewesen sei. Tatsächlich habe - was sich auch aus verschiedenen Formulierungen im Prospekt ergebe - nicht die Fondsgesellschaft, sondern dieI. AG die Klinik errichtet; das Fondskonzept habe vorgesehen, dass die I. das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück für die Klinik mitsamt dem von ihr zu errichtenden Gebäude an die Fondsgesellschaft veräußere. Die I. , nicht die Fondsgesellschaft, sei mithin Bauherr und deshalb gegebenenfalls dem Bauunternehmer gegenüber zur Stellung einer Sicherheit verpflichtet gewesen.
- 15
- Dieser Einwand ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass im Prospekt an mehreren Stellen (insbesondere Kurzinformation S. 2; außerdem S. 3 und S. 30) (nur) von Erwerb und Vermietung der Klinik durch die Fondsgesellschaft gesprochen wird. Allerdings kommt im Prospekt deutlich zum Ausdruck, dass das Klinikgebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht errichtet worden ist und dass es (unter anderem) Aufgabe des von der Fondsgesellschaft beauftragten Geschäftsbesorgers ist, Verträge und Angebote für die Durchführung und Finanzierung des Bauvorhabens vorzulegen (siehe §§ 2 ff des Geschäftsbesorgungsvertrags , Prospekt S. 33 f). Vor diesem Hintergrund hätte ein Anlageberater auch dann, wenn die I. tatsächlich die Bauherrin gewesen sein sollte - und dieser Umstand ihm bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen -, hieraus bei der geschuldeten kritischen Prüfung des Prospekts nicht schließen müssen, dass Aufwendungen für eine Absicherung des Bauunternehmers als Grund für die in die Planung eingestellten Avalkosten nicht plausibel seien. Denn davon, dass die I. etwaige im Zusammenhang mit der Errichtung der Klinik entstehende Kosten im Verhältnis zur Fondsgesellschaft übernehmen würde, musste nicht ausgegangen werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lag nahe, dass im Verhältnis der I. zur Fondsgesellschaft solche Kosten letztere zu tragen hatte. Jedenfalls musste sich einem Anlageberater nicht der Verdacht aufdrängen, bei dieser Kostenposition könne es sich um versteckte Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter H. handeln.
- 16
- Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Avalkosten bewegten sich nicht offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens, wendet sich die Revision nicht. Soweit der Kläger an anderer Stelle - unter Bezugnahme auf instanzgerichtlichen Vortrag der Beklagten - darauf verweist, dass es sich bei dem den Avalen zugrundeliegenden Betrag nicht um die Gesamtfinanzierungs- kosten von über 90 Mio. DM handeln könne und eine zusätzliche Absicherung des Eigen- und Fremdkapitals nicht plausibel sei, ist dies für die Nachvollziehbarkeit der Avalkosten im Hinblick auf eine Absicherung des Werklohnanspruchs des Bauunternehmers ohne Bedeutung.
- 17
- c) Soweit die Revision zuletzt rügt, die Beklagte habe nicht unter Beweis gestellt, dass sie von den Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter H. - an diesen sei unstreitig der Betrag von 782.562 DM tatsächlich geflossen - ex ante keine Kenntnis gehabt habe, sodass das Berufungsurteil auf einer falschen Beweislastverteilung beruhe, geht dieser Einwand fehl. Die Revision legt schon nicht dar, dass die Unkenntnis der Beklagten streitig und deshalb beweisbedürftig gewesen sei; das Berufungsurteil beruht zu den Avalkosten auch nicht auf einer Beweislastentscheidung. Im Übrigen trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Anlageberater durchgeführte Prüfung nicht ordnungsgemäß war, weil sie anderenfalls zur Aufdeckung von aufklärungsbedürftigen Umständen geführt hätte. Dass die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, ist nicht ersichtlich. Das Urteil des XI. Zivilsenats vom 21. September 2010 (XI ZR 232/09, WM 2010, 2069) betrifft Fragen der Darlegungs- und Beweislast in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage. Das Senatsurteil vom 5. März 2009 (III ZR 17/08, WM 2009, 739) betrifft Fragen der Darlegungs- und Beweislast in einem Fall, in dem ein Anlagevermittler eine Prüfung der Anlage beziehungsweise des Prospekts unterlassen hatte. Dass dies im Falle der Beklagten auch so war beziehungsweise der Kläger dies vor den Instanzgerichten so behauptet hat, zeigt die Revision nicht auf.
- 18
- a) Im Anlageprospekt ist auf Seite 16 im "Investitions- und Finanzierungsplan" unter der Überschrift "Investitionsplanung" unter anderem die Position "Finanzierungskosten" mit einem Betrag von 2,285 Mio. DM aufgeführt; eine entsprechende Angabe enthält auch bereits die "Kurzinformation" auf Seite 2 unter der Rubrik "Investitionsplanung inklusive Erwerbsnebenkosten".
- 19
- Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass nach der ebenfalls im Prospekt (S. 16) aufgeschlüsselten Finanzierungsplanung in die Investitionskosten Fremdkapital in Höhe von 38 Mio. DM habe einfließen sollen. Dass dieses bereits in der Investitionsphase hätte abgerufen werden müssen, habe auf der Hand gelegen. Daraus folge, dass schon in der Investitionsphase Zinsen für dieses Fremdkapital anfallen würden. Nachdem der Großteil des Eigenkapitals erst mit der zweiten "Tranche 1996" hätte eingeworben werden sollen, Baubeginn aber bereits für September 1995 vorgesehen gewesen sei, sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass zumindest bis Ende 1996 die Notwendigkeit für eine Finanzierung jedenfalls der Kosten für den Kauf des Grundstücks und der fortlaufend anfallenden Bauleistungen auch insoweit habe entstehen können, als sie letztlich mit Eigenkapital beglichen werden sollten. In Anbetracht der mithin durch Kredite zu finanzierenden Summen und mit Blick auf den abzudeckenden Investitionszeitraum hätten die in die Investitionsplanung eingestellten Finanzierungskosten auch der Höhe nach in keiner Weise Anlass gegeben, von einem aufklärungspflichtigen Risiko auszugehen. Bei einem Fehlen von Finanzierungskosten wären vielmehr umgekehrt Bedenken angebracht gewesen, ob die Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit stimmen könnten. Dies gelte umso mehr, als laut Prospekt (S. 19) das Darlehen über 38 Mio. DM mit nominal 6% zu verzinsen gewesen sei, sodass sich hieraus ein nominaler Jahreszinsbetrag von 2,28 Mio. DM errechne.
- 20
- b) Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl:
- 21
- Dass es sich bei den Finanzierungskosten nicht um Zinsverbindlichkeiten , die auf die Fremdfinanzierung entfielen, handeln könne, weil diese keine Kosten der Investitionsphase, sondern laufende Kosten der Fondsgesellschaft seien, überzeugt nicht. Im Prospekt wird in der sogenannten Prospektergänzung vom 8. Februar 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zinsen, die für die Endfinanzierung vor dem 1. Januar 1997 anfallen, im Investitionsplan bei den Finanzierungskosten kalkuliert worden sind. Dem entspricht es, dass im Prospekt (S. 17) im Rahmen der "Ergebnisvorschau" bei den laufenden Kosten Zinsen nicht bereits für 1996, sondern erst ab 1997 - für dieses Jahr mit 2,28 Mio. DM - eingestellt worden sind. Dass aber bereits während der Baubeziehungsweise Investitionsphase ein Bedarf für Fremdkapital bestand und dann Zinsen anfallen würden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Einer näheren Aufschlüsselung zum Grund und zur Höhe der in die Planung eingestellten Finanzierungskosten bedurfte es im Prospekt nicht.
- 22
- Soweit die Revision darauf verweist, dass in der von der Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaft A. GmbH erstellten Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 1996 unter der Position Finanzierungskosten ein erheblich niedrigerer Betrag aufgeführt sei, ist dies - abgesehen davon, dass in der Rechnung separat erhebliche im Jahre 1996 angefallene Zinsaufwendungen aufgelistet werden - schon aus zeitlichen Gründen für die von der Beklagten im Vorfeld der Beratung des Klägers geschuldete kritische Prospekt- prüfung irrelevant. Dass - wie der Kläger vermutet - in die Position "Finanzierungskosten" eingestellte Beträge tatsächlich an den Gründungsgesellschafter des Immobilienfonds geflossen seien, ist ebenfalls für die ex ante vorzunehmende Prüfung ohne Belang.
- 23
- Vor diesem Hintergrund ist die tatrichterliche Würdigung, dass für die Beklagte kein begründeter Anlass bestand, den Prospektangaben zu misstrauen beziehungsweise diesbezüglich vertiefte Nachforschungen zu betreiben, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Seiters Remmert
Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 02.05.2011 - 14 O 641/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 6 U 14/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen seiner Meinung nach fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an zwei geschlossenen Immobilienfonds.
- 2
- Nach Gesprächen mit dem damals für die Beklagte tätigen Mitarbeiter G. zeichnete der Kläger am 26. Februar sowie am 28. Oktober 1996 Beteiligungen an der I. Immobilienfonds M. GbR sowie an der I. Immobilienfonds D. GbR in Höhe eines Nominalbetrags von 30.000 DM beziehungsweise 55.000 DM zuzüglich jeweils eines Agios von 5 %. Gegenstand der Immobilienfonds waren laut Prospekt "Erwerb und Vermietung" einer damals im Bau befindlichen "Vorsorge- und Rehabilitationsklinik" in K. sowie in D. . Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften waren neben dem Initiator der Projekte H. die B. Verwaltungsgesellschaft mbH (Gesellschafter und Geschäftsführer H. ) sowie die E. GmbH (Geschäftsführer H. ; Gesellschafter die I. AG - im Folgenden: I. -, Vorstand und Aktionär ebenfalls H. ).
- 3
- Die für den Bau der Kliniken vorgesehenen Grundstücke standen im Eigentum der I. und wurden mit der Verpflichtung, dort die Klinikgebäude im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu errichten, an die Fondsgesellschaften verkauft. Die I. sollte allerdings weiterhin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen bleiben und die Grundstücke treuhänderisch für die Gesellschaften halten (Grundbuchtreuhand). Als Geschäftsbesorgerin war die B. Verwaltungsgesellschaft mbH, als Mieterin und Betreiberin der Kliniken die E. GmbH vorgesehen.
- 4
- In den Anlageprospekten war im Rahmen der Investitionsplanung über ca. 90 Mio. DM beziehungsweise ca. 65 Mio. DM unter anderem auch die Position "Avale Bauzeit" mit 782.568 DM beziehungsweise 1.150.000 DM vorgesehen ("Investitions- und Finanzierungplan" S. 16 bzw. S. 17). Diese Beträge flossen später an den Gründungsgesellschafter H. .
- 5
- Während nach der Fertigstellung der M. klinik an die Kapitalanleger in den Jahren 1998 und 1999 noch Ausschüttungen erfolgten, war dies bei der Klinik D. von Anfang an nicht möglich, weshalb die Beklagte hierfür ku- lanzhalber Zahlungen an die von ihr vermittelten Anleger erbrachte. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaften konnte zunächst durch jeweils im September 2001 beschlossene Kapitalerhöhungen, an denen der Kläger sich beteiligte, vermieden werden. Weitere Sanierungsbemühungen waren erfolglos.
- 6
- Der Kläger hat die Beklagte wegen verschiedener Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit Abstrichen bei den Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht - zur Frage der Aufklärungspflicht über die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen und die Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter H. - zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
- 7
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht auf die vorhandenen Verflechtungen der Beteiligten sowie die insoweit nach den Prospekten zu erwartenden Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter hingewiesen. Auch wenn aus den Prospekten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, bei der gebotenen Plausibilitätsprüfung ex ante nicht erkennbar gewesen sei, dass von Anfang an die Absicht bestanden habe, dem Gründungsgesellschafter persönlich die unter der Position "Avale Bauzeit" genannten Beträge zukommen zu lassen, diese Gelder mithin planmäßig an diesen fließen sollten, habe nach der vertraglichen Konzeption die erhebliche Gefahr einer selbstbegünstigenden Interessenwahrnehmung durch H. bestanden. H. sei über seine Gesellschaften wirtschaftlich betrachtet Grundstückseigentümer und Grundbuchtreuhänder für die Fondsgesellschaft , Geschäftsbesorger für die Fondsgesellschaft und Mieter der Fondsgesellschaft gewesen. Dies sei für die Beklagte beziehungsweise die von ihr mit der Prospektprüfung beauftragte Gesellschaft erkennbar gewesen. Aufgrund der personellen Verflechtungen habe insoweit ein Eigeninteresse von H. bestanden , an Dienstleistungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte anfielen, gut zu verdienen. Demgegenüber sei dieses Interesse für die Anleger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen; die Gesellschafterstellungen von H. hätten sich erst bei aufmerksamer Lektüre der Darstellung der Beteiligten in den Prospekten ergeben. Nach dem Inhalt der Prospekte sollten H. beziehungsweise die von ihm beherrschten Gesellschaften neben dem Kaufpreis für die Kliniken eine nicht unerhebliche Vergütung für die Geschäftsbesorgung erhalten (§§ 2, 9 der Geschäftsbesorgungsverträge). Darüber hinaus habe, auch wenn aus dem Inhalt der Prospekte nicht ohne weiteres abzuleiten gewesen sei, dass H. selbst ein Angebot für ein "Aval" abgegeben haben könnte, doch zumindest die Möglichkeit bestanden, dass H. für die Stellung von Sicherheiten weitere Geldbeträge bekommen werde. Hierbei habe der Umstand, dass er Gesellschafter-Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin gewesen sei und diese nach § 1 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags für die Gesellschaft und die Gesellschafter habe handeln sollen, einen Zufluss der unter "Avale Bauzeit" in den Prospekten jeweils aufgeführten Ausgabepositionen an ihn erleichtert. Vor diesem Hintergrund wäre bei beiden Fonds ein ausdrücklicher Hinweis auf die vielfältigen Funktionen des Gründungsgesellschafters veranlasst gewesen. Zu einer sachgerechten Aufklärung hätte es gehört, den Anlegern deutlich zu machen, dass H. über die bestehenden Verflechtungen letztlich Empfänger einer Reihe von vorgesehenen Vergütungen gewesen sei oder zumindest hätte sein können, und dass er als Or- gan der Geschäftsbesorgerin der Fonds-GbR unter anderem für die Überwachung der Verträge mit der I. und der E. GmbH zuständig sei. Da er selbst hinter diesen Unternehmen gestanden habe, habe die Gefahr bestanden , dass er nicht nur die Interessen der Fonds, sondern auch eventuell gegenläufige Interessen vertrete. Die Beklagte habe selbst nicht behauptet, dass eine derartige Aufklärung im Rahmen der Beratungsgespräche durch ihren Mitarbeiter G. erfolgt sei. Für einen Anlageinteressenten seien diese Verflechtungen sowie die geplanten und weiteren möglichen Vermögenszuflüsse zugunsten von H. und der von ihm beherrschten Unternehmen nur bei sehr aufmerksamem Lesen der Prospekte erkennbar gewesen. Insoweit seien diese letztlich für einen durchschnittlichen Anleger nicht hinreichend verständlich und somit kein geeignetes Mittel der Aufklärung.
II.
- 8
- Die - vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassene - Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
- 9
- 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Beratung von Anlageinteressenten von sich aus die Frage der kapitalmäßigen und personellen Verflechtung und der hieraus resultierenden Interessenkonflikte in einer über den Prospektinhalt hinaus gehenden Intensität zu behandeln.
- 10
- a) Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 10 undUrteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 6, jeweils mwN). Wird zur Information von Beitrittsinteressenten ein Prospekt herausgegeben, so hat der Prospekt seinerseits den Anleger über alle wichtigen Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 mwN).
- 11
- Zu den Umständen, über die der Anleger durch den Prospekt zu unterrichten ist, gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits sowie andererseits den Unternehmen, deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und insoweit auch der für diesen Personenkreis vorgesehenen und gewährten Sonderzuwendungen und -vorteile (vgl. nur Senat , Urteile vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 24 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, NJW-RR 2011, 124 Rn. 29, jeweils mwN).
- 12
- b) Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab lässt sich aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht bejahen.
- 13
- Die Angaben in den Fondsprospekten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein hinreichend verständliches und geeignetes Mittel der Aufklärung der Anleger. Die insoweit gebotene objektive Auslegung der Prospekte kann der Senat selbst vornehmen (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 6; BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 und vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31). In den Prospekten wird auf S. 24 beziehungsweise S. 25 unter der Überschrift "Beteiligte" im Einzelnen dargestellt, in welcher maßgeblichen Form der Gründungsgesellschafter H. an den mit den Projekten befassten Unternehmen beteiligt ist. Aus den Prospekten, zu deren Inhalt - anders als es der Kläger reklamiert - auch die auf S. 29 ff beziehungsweise S. 30 ff abgedruckten Verträge (unter anderem der Geschäftsbesorgungsvertrag ) gehören, lässt sich deutlich seine maßgebliche Stellung auch auf Seiten der Grundbuchtreuhänderin, der Geschäftsbesorgerin sowie der Mieterin der Klinik ersehen. Soweit das Berufungsgericht hieraus ein Eigeninteresse von H. ableitet, an Dienstleistungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts anfallen, zu verdienen, war dieses ebenso wie die vom Berufungsgericht problematisierte Gefahr etwaiger Interessengegensätze für jedermann erkennbar. Dies gilt auch, soweit in den Prospekten auf S. 24 beziehungsweise S. 25 ausdrücklich angesprochen wird, dass die I. beabsichtige , als Vertragspartner für verschiedene Dienstleistungsbereiche aufzutreten beziehungsweise Unternehmen und Personen der eigenen Unternehmensbereiche vorzuschlagen.
- 14
- Weiterer ausdrücklicher Hinweise darüber hinaus bedurfte es nicht. Denn bei der zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. Senat, Urteile vom 28. Februar 2008 aaO, vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 9 und vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 12; BGH, Urteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904, vom 18. September 2012 aaO Rn. 30 und vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14) musste sich auch ohne besondere Spezialkenntnisse jedem Anleger aufdrängen, dass der Gründungsgesellschafter H. an den mit den Projekten befassten Firmen beteiligt war und insoweit davon profitieren konnte.
- 15
- 2. Dass im Übrigen die in den Prospekten im Investitions- und Finanzierungplan vorgesehene Position "Avale Bauzeit" sowohl zum Grunde als auch zur Höhe der von der Beklagten geschuldeten Plausibilitätsprüfung standhält und keinen Anlass zu weitergehenden Nachforschungen bot, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteile vom 15 November 2012 - III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 8 ff und vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 15 ff).
- 16
- 3. Das Berufungsurteil ist daher, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, aufzuheben. In diesem Umfang ist die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die Prospekte dem Kläger - wie von der Beklagten behauptet und vom Kläger bestritten - so rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlagen übergeben worden sind, dass die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfallen ist (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 17 und Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 7). Die hierzu notwendigen Feststellungen sind nachzuholen, wobei der Senat darauf hinweist, dass der Anleger die Beweislast dafür trägt, dass ihm der Anlageprospekt nicht oder zu spät übergeben worden ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345 Rn. 6 ff).
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 13.02.2012 - 33 O 449/11 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.01.2013 - 14 U 720/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen seiner Meinung nach fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
- 2
- Nach Gesprächen mit dem damals für die Beklagte tätigen selbständigen Handelsvertreter W. zeichnete der Kläger am 18. März 1996 eine Beteiligung an der I. Immobilienfonds GbR (im Folgenden: Immobilienfonds ) in Höhe eines Nominalbetrags von 40.000 DM zuzüglich eines Agios von 5 %. Gegenstand des Immobilienfonds waren laut Prospekt "Erwerb und Vermietung" einer damals im Bau befindlichen "Vorsorge- und Rehabilitations- klinik mit 240 Betten in K. ". Nachdem der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 noch Ausschüttungen erhalten hatte, geriet der Immobilienfonds in der Folgezeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 7. Juli 2001 kam es zu einer Gesellschafterversammlung des Fonds, bei der ein Sanierungskonzept beschlossen wurde. Der Kläger beteiligte sich anschließend mit einem weiteren Betrag von 5.000 DM an einer Kapitalerhöhung auf der Grundlage des auf der Versammlung beschlossenen Sanierungskonzepts. Jedoch kam es auch in der Zeit danach nicht zu weiteren Ausschüttungen.
- 3
- Der Kläger hat die Beklagte wegen verschiedener Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
I.
- 4
- Die Revision ist - was der Kläger zu Recht hinnimmt - nur in beschränktem Umfang zugelassen worden. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Zulassung uneingeschränkt ausgesprochen. In den Gründen hat es jedoch ausgeführt, dass die Revision zugelassen wird, um eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung des in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken verwendeten Prospekts in Bezug auf die streitigen Punkte "Veräußerung" und "Avale Bauzeit" zu ermöglichen und zur Klärung der in Entscheidungen des Oberlandesgerichts München abweichend beurteilten Rechtsfrage , ob der Prospekt insoweit den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt.
II.
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 6
- 1. Veräußerung (Fungibilität) der Kapitalanlage
- 7
- a) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten , dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 16; Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, WM 2007, 1608 Rn. 11 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 20). Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 aaO Rn. 17).
- 8
- Der Kläger hat behauptet, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden ist. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Frage des Abschlusses eines Anlageberatungs- oder lediglich eines Anlagevermittlungsvertrages offengelassen hat, ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen (vgl. im Übrigen zur Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers Senat, Urteil vom 12. Juli 2007 aaO Rn. 8, 9, 11).
- 9
- b) Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Prospektfehler und im Folgenden eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint.
- 10
- aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Ausführungen im Abschnitt "Veräußerung" auf Seite 5 des - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits mehrere Wochen vor Zeichnung der Anlage im ersten Beratungsgespräch und damit rechtzeitig übergebenen - Prospekts ausreichen, um den Anleger über das bestehende Risiko der eingeschränkten Fungibilität aufzuklären. Er könne erkennen, dass ein Verkauf der Beteiligung zwar allgemein möglich sei, erfolgreiche Verkaufsbemühungen aber davon abhängen würden, einen Käufer zu finden, der einen angemessenen Preis für den Anteil zahle. Die einleitende Angabe, wonach der Gesellschaftsanteil jederzeit veräußerlich sei, sei im Gesamtzusammenhang der Risikoaufklärung zur eingeschränkten Fungibilität im Prospekt dahin zu verstehen, dass rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hindernisse einer Veräußerung nicht entgegenstünden. Auf die praktischen Schwierigkeiten werde im Anschluss ein- gegangen und deutlich gemacht, dass es keinen geregelten Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gebe, es mithin grundsätzlich dem Anleger obliege, einen Käufer zu finden, der die Beteiligung zu einem angemessenen Preis abnehme. Die dabei angebotene Hilfe seitens der Beklagten - Unterstützung durch den Geschäftsbesorger - allein vermöge den Hinweis nicht derart zu relativieren oder zu verharmlosen, dass dieser insgesamt als unzureichend anzusehen wäre, dem Anleger das Risiko, dass der Anteil in Ermangelung eines entsprechenden Marktes praktisch nicht zu angemessenen Konditionen veräußert werden könne, deutlich zu machen.
- 11
- bb) Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
- 12
- Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14; siehe auch Senat, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 9,jeweils mwN).
- 13
- Die Auffassung des Klägers, der Anleger müsse aufgrund des Prospektinhalts davon ausgehen, dass er im Bedarfsfall seine Beteiligung umstandslos wieder zu Geld machen könne, teilt der Senat nicht. Zwar wird einleitend im Abschnitt "Veräußerung" ausgeführt, dass der Gesellschaftsanteil jederzeit veräußerlich ist. Im folgenden Satz wird dann aber deutlich darauf hingewiesen, dass sich praktische Schwierigkeiten bei der Veräußerung dadurch ergeben, dass es keinen geregelten An- und Verkaufsmarkt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gibt. Aus diesem Gegensatz zwischen der Veräußerlichkeit als solcher und den praktischen Schwierigkeiten hat das Berufungsgericht zutreffend geschlossen, dass der verständige Anleger die einleitende Formulierung so verstehen muss, dass sie sich lediglich auf rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hindernisse bezieht, die einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht entgegenstehen. Dass der Geschäftsbesorger seine Unterstützung bei etwaigen Verkaufswünschen anbietet - im angefochtenen Urteil und in der Revision ist insoweit von der Führung von Replatzierungslisten die Rede - stellt keine Einschränkung des zuvor erfolgten Hinweises auf die praktischen Schwierigkeiten dar, einen Käufer zu finden, der einen angemessenen Preis für die Anlage zahlt. Soweit anschließend (im dritten Absatz) Ausführungen zur Werthaltigkeit der Beteiligung im Falle einer - rechtlich und gesellschaftsvertraglich jederzeit möglichen - Veräußerung gemacht werden, sind auch diese letztlich nicht geeignet, den eindeutigen Hinweis auf die eingeschränkte Fungibilität entscheidend zu schwächen, zumal zuvor (im zweiten Absatz) darauf hingewiesen wird, dass Immobilieninvestitionen langfristiger Natur sind und nicht innerhalb weniger Jahre zu Gewinnen führen, weshalb kurz- oder mittelfristige Veräußerungen nur in Notfällen vorgenommen werden sollten. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Aussage, dass bei einer Veräußerung in der Regel von einer Deckung der Verbindlichkeiten auszugehen und keine Veräußerung zum Substanzwert , aber zum Ertragswert denkbar sei, steht erkennbar in Bezug zu den gleichzeitig erwähnten Prognose- und Renditeerwartungen und insoweit unter dem Vorbehalt, dass diese sich bewahrheiten. Jedenfalls stellen diese Ausführungen bei der gebotenen Gesamtschau noch keine unzutreffende Verharmlosung des zuvor beschriebenen praktischen Verwertungsrisikos dar. Dass hierbei ein etwaiger Verkauf an Anlageinteressenten, denen es in erster Linie auf die im Prospekt angesprochenen und von der Revision erwähnten steuerlichen Vorteile bei Erstzeichnung und nicht auf längerfristige Renditeerwartungen an- kommt, schwerlich möglich ist, liegt auf der Hand und ist kein Umstand, auf den im Prospekt ausdrücklich hingewiesen werden musste.
- 14
- 2. Avale Bauzeit
- 15
- Im Anlageprospekt ist auf Seite 16 im "Investitions- und Finanzierungsplan" unter der Überschrift "Investitionsplanung" unter anderem die Position "Avale Bauzeit" mit einem Betrag von 782.568 DM angegeben.
- 16
- a) Wie der Senat zwischenzeitlich in einem anderen, denselben Fonds betreffenden Verfahren (Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 12) ausgeführt hat, wird der Begriff "Aval" gemeinhin als Synonym für Bürgschaft verstanden. Die im Investitionsplan aufgeführte Kostenposition bezieht sich insoweit erkennbar auf während der Bau- beziehungsweise Investitionsphase anfallende Kosten für Bürgschaften oder vergleichbare Garantien. Einer näheren Aufschlüsselung dieser - angesichts der Gesamtkosten von 90.615.500 DM - eher geringfügigen Position bedurfte es an dieser Stelle nicht, zumal für den Anleger im Rahmen der Kostenzusammenstellung vor allem der jeweilige Gesamtbetrag der Position von Bedeutung ist, da sie ihm Aufschluss darüber gibt, welche Aufwendungen Vertriebskosten beziehungsweise sonstige weiche Kosten sind und welche Beträge in die Fondsimmobilie investiert werden, deren Verkehrswert den Wert der Fondsgesellschaft und damit seiner Beteiligung im Wesentlichen bestimmt. Anlass für kritische Nachfragen hätte allenfalls dann bestanden, wenn der Anfall einer Avalprovision nicht plausibel gewesen wäre, es insoweit hierfür im Rahmen des prospektierten Investitionsvorhabens keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, oder wenn sich bezüglich eines solchen Grundes die Höhe der Avalprovision offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens bewegt hätte (vgl. Senat aaO Rn. 13).
- 17
- b) Ein solcher nachvollziehbarer Grund kann darin liegen, dass gerade bei größeren Bauvorhaben häufig Avale zugunsten des Bauunternehmers gestellt werden. Der Senat hat in dem Verfahren III ZR 55/12 die diesbezügliche Bewertung des dortigen Berufungsgerichts (aaO Rn. 9) nicht beanstandet und den Einwand der Revision, nicht die Fondsgesellschaft, sondern die I. AG (im Folgenden I. AG) sei Bauherrin und insoweit gegebenenfalls zur Stellung einer entsprechenden Sicherheit verpflichtet gewesen, als unbegründet angesehen. Denn - wie aaO Rn. 15 näher ausgeführt - ein Anlageberater hätte auch dann, wenn ihm bekannt gewesen wäre oder hätte sein müssen, dass die I. AG Bauherrin gewesen sei, bei der geschuldeten kritischen Prüfung des Prospekts nicht daraus schließen müssen, dass Aufwendungen für eine Absicherung des Bauunternehmers als Grund für die in die Planung eingestellten Avalkosten nicht plausibel seien. Davon , dass die I. AG etwaige im Zusammenhang mit der Errichtung der Klinik entstehende Kosten im Verhältnis zur Fondsgesellschaft übernehmen würde, musste nicht ausgegangen werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe nahe gelegen, dass im Verhältnis der I. AG zur Fondsgesellschaft solche Kosten Letztere zu tragen gehabt hätte.
- 18
- c) Die Auffassung des Klägers, der vorliegende Sachverhalt sei anders zu beurteilen, teilt der Senat nicht.
- 19
- aa) Ein Grund zu einer abweichenden Beurteilung ergibt sich nicht aus dem zwischen der I. AG und der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag, den der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - allerdings in anderem Zusammenhang - vorgelegt hat und der im Verfahren III ZR 55/12 nicht Aktenbestandteil gewesen ist. Zwar ist es zutreffend, dass sich die I. G danach verpflichtet hat, auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück auf eigene Rechnung und Gefahr das Bauvorhaben zu verwirklichen, und dass im Vertrag eine Bürgschaft zugunsten des ausführenden Bauunternehmers und entsprechende Avalkosten nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies musste einen Anlageberater, selbst wenn ihm der Vertrag bekannt war, aber nicht misstrauisch machen. Etwaige Avalkosten konnten insoweit auch im Kaufpreis enthalten sein. Dem steht nicht entgegen, dass im Investitionsplan bei den Kosten nicht der Kaufpreis (70 Mio. DM nebst Guthabenzinsen), sondern Einzelpositionen (u.a. Grundstück, Anschaffung Gebäude, Anschaffung Außenanlagen, Avale Bauzeit) angeführt sind. Da die I. AG gleichzeitig Prospektherausgeberin war, konnte es sich hierbei auch um die der Berechnung des Kaufpreises zugrunde gelegten Einzelpositionen handeln. Zwar liegen diese, wenn man die ihrem Umfang nach nicht abschätzbaren Guthabenzinsen unberücksichtigt lässt, addiert der Höhe nach insgesamt etwas über dem im Vertrag erwähnten Kaufpreis. Im Investitionsplan wird auf Seite 16 im letzten Absatz aber darauf hingewiesen, dass in den jeweiligen Positionen die anteiligen Kosten für Notar und Gericht sowie die Grunderwerbsteuer bereits enthalten sind. Zu letzterer wird auf Seite 15 unter der Überschrift "Grunderwerbsteuer" ausgeführt , dass diese auf den Erwerbspreis für Grund und Boden, Gebäude und Außenanlagen kalkuliert worden sei, da das Risiko bestehe, dass der Gesamtaufwand besteuert werde.
- 20
- bb) Dass die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen hat, sie sei im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung davon ausgegangen, dass die im Prospekt angesprochenen Avale eine eigenständige Sicherheit für zusätzliche Kredite während der Bauzeit zur Vorfinanzierung des sukzessive einzuwerbenden Eigenkapitals und zur Zwischenfinanzierung des als Annuitätendarlehen erst nach Abschluss der Bauarbeiten abrufbaren Fremdkapitals seien, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn liegt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung eines Prospekts objektiv ein plausibler Grund für eine im Investitionsplan kalkulierte Kostenposition vor, besteht keine Pflicht, diese zu hinterfragen und etwa Nachforschungen danach anzustellen, ob es sich - so der Kläger - um eine fiktive Position zur Verschleierung von Zuwendungen an den Gründungsgesellschafter handelt. Hieran ändert sich nichts, wenn der Anlageberater bei seiner Prüfung nicht an diesen plausiblen, sondern einen anderen - im Übrigen, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ebenfalls plausiblen - Grund gedacht hat, es sei denn, ihm ist das Fehlen des plausiblen Grundes positiv bekannt.
- 21
- cc) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Höhe der Avalkosten keinen Anlass zu Misstrauen und weiteren Nachforschungen gegeben hat. Der Hinweis der Revision, die im Prospekt ausgewiesene Avalprovision sei „deutlich mehr als branchenüblich“, wird nicht weiter begründet. In den in Bezug genommenen Ausführungen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers vom 19. September und 22. November 2011 wird geltend gemacht, Avale hätten allenfalls im Hinblick auf das aufzunehmende Fremdkapital beziehungsweise in Höhe der Differenz zwischen den prospektierten Anschaffungskosten für Gebäude und Außenanlagen und dem prospektierten Fremdkapital entstehen dürfen. Mit diesen - in sich schon unklaren beziehungsweise widersprüchlichen - Bemerkungen ist nicht dargetan, dass die branchenüblichen Avalkosten überschritten sind. In Anbetracht des hier vorliegenden plausiblen Grundes (s.o.) ist vielmehr maßgeblich, ob sich im Hinblick auf das projektierte Bauvorhaben - laut Prospekt (Seite 9) sollte Baubeginn im September 1995 und Fertigstellung im Mai 1997 sein - die "Avale Bauzeit" von 782.568 DM außerhalb des vertretbaren Rahmens bewegthat. Dafür ist nichts ersichtlich.
- 22
- d) Der Anleger trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Anlageberater durchgeführte Prüfung nicht ordnungsgemäß war, weil sie anderenfalls zur Aufdeckung von aufklärungsbedürftigen Umständen geführt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2012 aaO Rn. 17).
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 29.12.2011 - 2 O 93/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2012 - 17 U 6/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 28. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
- 2
- Zum Jahresende 2001 gab der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf. Dies führte zur Aufdeckung stiller Reserven, die hohe Steuerforderungen nach sich zu ziehen drohten. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte der Kläger deshalb eine Möglichkeit zu einer langfristigen Geldanlage mit hohen Verlustzuweisungen, um seine Steuerlast zu reduzieren. Durch Werbebroschü- ren, die im Büro des Steuerberaters auslagen, stieß der Kläger auf den Beklagten , dessen Geschäftstätigkeit ausweislich seiner Visitenkarte unter anderem die "Vermittlung von Beteiligungen an Windparks" war. Nach einem ersten Kontakt beteiligte sich der Kläger auf Vermittlung des Beklagten, der von Haus aus Landwirt ist, mit einer Einlage von 100.000 DM an dem Windpark P. I. Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater wollte der Kläger seine Beteiligung aufstocken. Dies war jedoch bei diesem Windpark nicht mehr möglich. Deshalb wies der Beklagte den Kläger auf ein anderes Windparkprojekt bei O. hin und übersandte ihm am 1. Dezember 2001 einen Prospekt über dieses Vorhaben. Am 10. Dezember 2001 zeichnete der Beklagte eine Beteiligung von 50.000 €.
- 3
- Der Windpark O. nahm am 30. April 2002 seinen Betrieb auf. Die tatsächlichen Erträge blieben erheblich unter den prognostizierten. Die Betreibergesellschaft wurde zahlungsunfähig und beantragte am 25. April 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die Windkraftanlage wurde abgebaut und anderweitig verwertet.
- 4
- Der Kläger behauptet, der über den Windpark O. erstellte Emissionsprospekt weise eine Reihe von Mängeln auf, die dem Beklagten bei einer Plausibilitätsprüfung hätten auffallen müssen.
- 5
- Gemeinsam mit 39 weiteren Anlegern hat der Kläger 14 mit der Konzeption , Vermittlung und Durchführung des Projekts befasste Personen, zu denen auch der Beklagte gehört, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In einem vor dem Landgericht Osnabrück geschlossenen Vergleich hat die Prospektverantwortliche die Verpflichtung übernommen, an den Kläger 22.547,70 € zu zahlen. Der Beklagte, der sich in einem weiteren Vergleich verpflichtet hatte, an den Kläger weitere 7.515,90 € zu zahlen, hat hingegen von dem ihm vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 27.558,30 € verlangt hat, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach einer Reduzierung der Klageforderung zur Zahlung von 23.352,06 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
- 7
- Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , der Beklagte hafte dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung (in Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB) im Zusammenhang mit einem Anlageberatungs - oder Anlagevermittlungsvertrag. Kapitalanlagevermittler seien unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genössen, verpflichtet, das Konzept der Anlage, die sie empfehlen wollten und bezüglich derer sie Auskunft erteilen sollten, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, selbst zu prüfen. Verfüge der Anlagevermittler nicht über objektive eigene Kenntnisse, etwa weil er eigene Informationen nicht eingeholt oder keine Prüfungsmöglichkeit gehabt habe, so dass er sich bei seiner Empfehlung ausschließlich auf nicht überprüfte Informationen des Kapitalsuchenden stütze, müsse er dies dem Interessenten offen legen. Der Beklagte habe eine Plausibilitätsprüfung unterlassen. Er habe sich vielmehr auf die Angaben im Emissionsprospekt einschließlich der darin enthaltenen unzutreffenden Ertragsberechnungen verlassen, dies dem Kläger jedoch nicht offenbart. Was eine Plausibilitätsprüfung ergeben hätte, könne offen bleiben. Die bestehenden Mitteilungspflichten habe der Beklagte jedenfalls fahrlässig verletzt. Die schuldhafte Pflichtverletzung sei auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers geworden. Soweit der Beklagte behaupte, der Kläger hätte die Anlage auch dann gezeichnet, wenn er ihn auf sämtliche geltend gemachten Prospektmängel hingewiesen hätte und sich der Beklagte insoweit auf das Zeugnis des Steuerberaters des Klägers berufe, sei dies kein geeigneter Beweisantritt. Es sprächen keine objektiven Umstände dafür, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, sein Geld allein um der steuerlichen Vorteile willen unabhängig von den Risiken in den Windpark O. zu investieren. Der Kläger sei auch nicht durch den vor dem Landgericht Osnabrück abgeschlossenen Vergleich gehindert , die Restforderung von 23.352,06 € in voller Höhe geltend zu machen. Diesem habe erkennbar keine Gesamtwirkung im Verhältnis zum Beklagten zukommen sollen. Eine endgültige Regelung habe nur im Verhältnis der Parteien eintreten sollen, die an der Bereinigung mitgewirkt hätten.
II.
- 9
- Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen noch nicht die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz an den Kläger.
- 10
- 1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass der Beklagte zumindest als Anlagevermittler tätig geworden ist. Dies nimmt auch die Revision hin.
- 11
- 2. a) Als Anlagevermittler schuldete der Beklagte dem Kläger nach Maßgabe der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (z.B.: BGHZ 158, 110, 116; Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - WM 2005, 1219, 1220 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - WM 2000, 426, 427; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07 - juris Rn. 5). Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (z.B.: Senatsurteile vom 12. Mai 2005 und vom 13. Januar 2000 jew. aaO).
- 12
- der In Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B.: Senatsurteil vom 12. Juli 2007 aaO, Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 - WM 2005, 833, 837 m.w.N.). Vertreibt der Vermittler , wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen , soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (Senatsurteile BGHZ aaO und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben , hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2007 aaO, S. 1693 Rn. 14 und vom 12. Mai 2005; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 jew. aaO).
- 13
- b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterließ der Beklagte schuldhaft sowohl die Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts für den Windpark O. als auch die Aufklärung des Klägers über diesen Umstand. Damit verstieß er zwar gegen seine aus dem Vertrag mit dem Kläger folgenden Pflichten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt dies jedoch noch nicht, um eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger zu begründen. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2007 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700, 3701, Rn. 14). Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Dies ist nachzuholen, da der Kläger mehrere Prospektmängel vorgetragen hat.
- 14
- c) Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft war, stellt sich die weitere Frage, ob der Beklagte die Mängel bei einer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen. Insoweit obliegt ihm die Darlegungs - und Beweislast, da er die gebotene Prüfung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterließ und er damit seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzte. Will er einwenden, die (etwaigen) Fehler des Prospekts seien für ihn auch bei der hypothetischen Plausibilitätsprüfung nicht zu entdecken gewesen, ist dies nicht mehr ein Problem des Schutzzwecks der Prüfungs- und Offenbarungspflicht, da dieser gerade bei Vorliegen von Prospektmängeln eingreift. Vielmehr würde der Beklagte den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben. Für dessen tatsächliche Voraussetzungen ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der ihn geltend macht (z.B.: BGHZ 29, 176, 187; BGH, Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91 - NJW 1993, 520, 521 m.w.N.)
- 15
- Hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob sich die Prüfungspflicht des Beklagten auch auf das den Energieertragsberechnungen im Prospekt zugrunde liegende Windgutachten erstreckte, weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin: Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (vgl. Senatsurteile BGHZ aaO und vom 22. März 2007 aaO; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weit gehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO).
- 16
- Für die Beurteilung der Streitsache wird insoweit zu berücksichtigen sein, dass sich der Beklagte speziell als Vermittler von "Beteiligungen an Windparks" bezeichnete. In solchen Fällen erwartet der Anleger regelmäßig nicht nur allgemeine wirtschaftliche Kenntnisse des Vermittlers, sondern weitergehendes, auch technisches Wissen im Zusammenhang mit diesem besonderen Wirtschaftszweig , zumal die Rentabilität der Anlage entscheidend von den technisch -meteorologischen Vorbedingungen abhängt. Einer etwaigen Überforderung kann der Vermittler ohne weiteres dadurch begegnen, dass er wahrheitsgemäß unzureichende Kenntnisse offen legt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO).
- 17
- Der Anleger wird deshalb regelmäßig erwarten können, dass der spezialisierte Anlagevermittler die Plausibilität der Prospektangaben über die zu erwartende Windausbeute überprüft. Dabei wird der Vermittler, wenn ihm nicht andere gleichwertige Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, die Prospektangaben mit den Ergebnissen der ihnen zugrunde liegenden Windgutachten abzugleichen haben. Ob er darüber hinaus verpflichtet ist, die Schlüssigkeit des Windgutachtens selbst zu überprüfen, hängt davon ab, welche Anforderungen dies stellt und welche Qualifikation der Anlagevermittler für sich in Anspruch genommen hat. Sofern der Vermittler sich nicht einer entsprechenden Ausbildung berühmt, kann von ihm regelmäßig nicht erwartet werden, dass er eine umfassende Überprüfung des Windgutachtens vornimmt, wenn und soweit dies ein meteorologisches oder sonstiges naturwissenschaftliches Studium voraussetzt. Die - wie der Senat nicht verkennt, schwierige - Abgrenzung zwischen den Wissensanforderungen, die an einen auf die Vermittlung von Beteiligungen an Windparks spezialisierten Anlagevermittler zu stellen sind, und den weitergehenden Kenntnissen, die der Anleger bei einem Vermittler ohne naturwissenschaftliche Ausbildung nicht mehr erwarten kann, obliegt im wesentlichen dem Tatrichter. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die Überprüfung der dem Emissionsprospekt zugrunde liegenden Windgutachten eine wissenschaftliche Ausbildung erfordert.
- 18
- 3. Weiterhin ist für das neue Verfahren vor dem Berufungsgericht auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen.
- 19
- a) Die Rüge der Revision, die Vorinstanz habe die Vernehmung des als Zeugen angebotenen Steuerberaters des Klägers O. zu Unrecht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abgelehnt, ist unbegründet. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung den Steuerberater als Zeugen für die Behauptungen angeboten, für den Kläger habe Ende 2001 keine steuerlich vernünftige Alternative zur Anlage der 50.000 € in dem Windparkprojekt O. bestanden , und der Kläger hätte sich deshalb auch bei einer Aufklärung über die von ihm nunmehr geltend gemachten Risiken zu der Beteiligung entschlossen. Das Berufungsgericht hat die Zeugenvernehmung des Steuerberaters mit der Begründung abgelehnt, es sprächen keine objektiven Umstände dafür, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, sein Geld allein um der steuerlichen Vorteile willen unabhängig von den Risiken der Anlage in den Windpark O. zu investieren. Der Beklagte habe nicht behauptet, der Kläger habe gegenüber seinem Steuerberater erklärt, er wolle die ihm vorgeschlagene Beteiligung unabhängig von den wirtschaftlichen Gefahren aus steuerlichen Gründen in jedem Fall eingehen. Über die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung an dem Windpark O. für den Kläger sei der Steuerberater nicht zu vernehmen , da das Interesse des Klägers an einer steuergünstigen Anlage nach der Lebenserfahrung allein noch nicht besage, dass es ihm ansonsten gleichgültig gewesen sei, wie es um die Rentabilität und die Sicherheit der Beteiligung bestellt gewesen sei.
- 20
- Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt zwar, wie der Revision zuzugestehen ist, nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat (Senatsbeschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07 - juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR 1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings , wenn ein Zeuge über innere Vorgänge einer anderen Person vernommen werden soll, da solche Tatsachen einer direkten Wahrnehmung durch Dritte entzogen sind. In einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände bekunden, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis, bei dem der Richter vor der Beweiserhebung prüfen darf und muss, ob der Beweisantritt schlüssig ist (z.B.: Senat aaO; BGH, Urteile vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489 und vom 13. Juli 1988 aaO).
- 21
- Der vom Beklagten behauptete Entschluss des Klägers, die Beteiligung an dem Windpark O. unabhängig von den wirtschaftlichen Risiken der Anlage einzugehen, ist eine innere Tatsache, die lediglich einem Indizienbeweis zugänglich ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht herausgestellt, dass der Beklagte eine entsprechende Äußerung des Klägers gegenüber seinem Steu- http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=ZPO&p=286 - 12 - erberater, die ein starkes Indiz für die vorgebrachte Haupttatsache gewesen wäre, nicht behauptet hat. Soweit das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, aus dem Umstand, dass die Beteiligung an dem Windpark O. die einzige realistische noch in Betracht kommende, steuerlich vernünftige Anlage gewesen sei, lasse sich nicht schließen, dass der Kläger diese ungeachtet der wirtschaftlichen Risiken vorgenommen hätte, handelt es sich um die Würdigung der Aussagekraft einer vom Beklagten vorgebrachten - in das Wissen des Steuerberaters gestellten - Hilfstatsache. Bei einem auf Indizien gestützten Beweis ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Aussagekraft er den Hilfstatsachen im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Er stellt die den Indizien zukommenden Wahrscheinlichkeitsgrade und somit die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fest (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 - NJW 2004, 3423, 3424). Revisionsrechtlich ist seine Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nur darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (z.B.: BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 m.w.N. und vom 13. Juli 2004 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651, 652 Rn. 24). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ihre Würdigung ist möglich, widerspruchsfrei , nachvollziehbar und lässt keine in dem Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen außer Acht (vgl. im Übrigen auch Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - WM 2006, 668, 671).
- 22
- b) Unbegründet ist weiterhin die Rüge der Revision, der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht durch den vor dem Landgericht Osnabrück abgeschlossenen Vergleich gehindert, seine Restforderung von 23.352,06 € in voller Höhe geltend zu machen, liege ein falsches Verständnis des Sachverhalts zugrunde. Die Revision bemängelt, anders als das Berufungsgericht meine, habe eine "Privilegierung" des Beklagten in der Weise, dass er wegen des Vergleichs nur in Höhe von 15 % der Schadenssumme hafte , nicht in Rede gestanden. Vielmehr habe der Beklagte einen Erlass in Höhe von lediglich 40 % der ursprünglichen Klagesumme durch den Vergleichsabschluss behauptet. Die Darstellung der Revision und der Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, widersprechen einander nicht. Nach dem Vergleichsvorschlag des Landgerichts Osnabrück, der von den Prospektverantwortlichen angenommen worden ist, sollten die Anleger insgesamt 60 % ihrer Investitionen zurückerstattet erhalten. Hiervon sollten, soweit Anlagevermittler eingeschaltet waren, diese 15 Prozentpunkte übernehmen und die Prospektverantwortlichen 45 Prozentpunkte (Protokoll der Sitzung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2006, S. 173 der Gerichtsakten). Durch den Vergleich sollten demnach den seinerzeitigen Beklagten 40 % der gegen sie gerichteten Forderungen "erlassen" werden. Von den verbleibenden 60 % sollte der hiesige Beklagte als Anlagevermittler 15 Prozentpunkte tragen.
- 23
- c) Soweit die Revision unter Hinweis auf andere oberlandesgerichtliche Entscheidungen (OLG Dresden BauR 2005, 1954, 1955; OLG Hamm [11. Zivilsenat ] NJW-RR 1998, 486, 487; OLG Hamm [2. Zivilsenat] BauR 1997, 1056) die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht beanstandet, nach der die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nicht begrenzt werden, ist folgendes anzumerken: Welche Wirkungen ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner auch im Verhältnis zu anderen, nicht an ihm beteiligten Gesamtschuldnern hat, ist eine Frage der Interpretation im Einzelfall (OLG Hamm jeweils aaO), die als Auslegung eines Individualvertrags dem Tatrichter obliegt. Revisionsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung des vor dem Landgericht Osnabrück geschlossenen Vergleichs durch das Berufungsgericht sind nicht ersichtlich.
- 24
- 3. In dem neuen Verfahren wird sich der 28. Zivilsenat des Berufungsgerichts , an den der Senat die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwiesen hat, auch mit den weiteren Beanstandungen der Revision zu befassen haben, auf die einzugehen im derzeitigen Verfahrensstadium kein Anlass besteht.
Seiters Schilling
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 22.01.2007 - 15 O 477/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2007 - 4 U 30/07 -
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.